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Zürich Obergericht Strafkammern 30.05.2025 SB240111

30 mai 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,417 mots·~1h 7min·5

Résumé

Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240111-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. Harisberger Urteil vom 30. Mai 2025 (berichtigte Fassung) in Sachen 1. ... 2. A._____, 3. … 4. B._____, Beschuldigte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte 2 verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. X._____ 4 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfachen gewerbsmässigen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 4. Dezember 2023 (DG220133)

- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ vom 12. Juli 2022 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 42/2/1; Urk. 42/4/1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 193 S. 332 ff. im Auszug) 1. [...] 2. Das Verfahren betreffend den Beschuldigten B._____ wird in den Anklagepunkten 3.2.1 und 3.2.2 je hinsichtlich der Gehilfenschaft zu Betrug eingestellt. 3.-4. [...] 5. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 StGB. 6. [...] 7. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 StGB. 8.-9. [...] 10. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 40.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 11. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 12.-13. [...]

- 3 - 14. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 600.–, wovon 13 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 15. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 16. Der Beschuldigte C._____ wird (teilweise solidarisch mit den Beschuldigten A._____ und D._____ gemäss Dispositivziffern 17 und 18) verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von CHF 583'109.60 zu bezahlen. Zudem wird der Beschuldigte C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____ AG) die nachfolgenden Zinszahlungen zu leisten (teilweise solidarisch mit den Beschuldigten A._____ und D._____ gemäss Dispositivziffern 17 und 18):  5 % Zins auf CHF 84'780.– seit 17. Dezember 2012,  5 % Zins auf CHF 129'600.– seit 21. Januar 2013,  5 % Zins auf CHF 81'000.– seit 6. Februar 2013,  5 % Zins auf CHF 21'500.– seit 11. März 2013,  5 % Zins auf CHF 177'129.60 seit 30. April 2013,  5 % Zins auf CHF 89'100.– seit 5. Juni 2013. 17. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von CHF 342'900.– zu bezahlen. Zudem wird der Beschuldigte A._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____ AG) die nachfolgenden Zinszahlungen zu leisten:  5 % Zins auf CHF 84'780.– seit 17. Dezember 2012,  5 % Zins auf CHF 81'000.– seit 6. Februar 2013,  5 % Zins auf CHF 88'020.– seit 30. April 2013,  5 % Zins auf CHF 89'100.– seit 5. Juni 2013. 18. Der Beschuldigte D._____ wird unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____ AG) Scha-

- 4 denersatz in der Höhe von CHF 190'209.60 zu bezahlen. Zudem wird der Beschuldigte D._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____ AG) die nachfolgenden Zinszahlungen zu leisten:  5 % Zins auf CHF 129'600.– seit 21. Januar 2013,  5 % Zins auf CHF 60'609.60 seit 30. April 2013. 19. Der Beschuldigte C._____ wird anerkennungsgemäss (teilweise solidarisch mit dem Beschuldigten A._____ gemäss Dispositivziffer 20) verpflichtet, der Privatklägerin 2 (Baudirektion des Kantons Zürich) Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'210'252.15 zu bezahlen. Zudem wird der Beschuldigte C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 2 (Baudirektion des Kantons Zürich) die nachfolgenden Zinszahlungen zu leisten (teilweise solidarisch mit dem Beschuldigten A._____ gemäss Dispositivziffer 20):  5 % Zins auf CHF 173'880.– seit 19. Mai 2014,  5 % Zins auf CHF 151'968.10 seit 21. Mai 2014,  5 % Zins auf CHF 77'104.05 seit 6. August 2014,  5 % Zins auf CHF 182'520.– seit 1. September 2014,  5 % Zins auf CHF 189'540.– seit 10. Oktober 2014,  5 % Zins auf CHF 251'640.– seit 23. Februar 2015,  5 % Zins auf CHF 183'600.– seit 13. August 2015. 20. Der Beschuldigte A._____ wird unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 2 (Baudirektion des Kantons Zürich) Schadenersatz in der Höhe von CHF 173'880.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. Mai 2014 zu bezahlen. 21. Der Beschuldigte C._____ wird (teilweise solidarisch mit dem Beschuldigten B._____ gemäss Dispositivziffer 23) verpflichtet, der Privatklägerin 3 (F._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von CHF 374'681.45 zuzüglich 5 % Zins seit 12. Juli 2022 zu bezahlen. 22. Der Beschuldigte B._____ wird unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 3 (F._____ AG) Scha-

- 5 denersatz in der Höhe von CHF 240'858.35 zuzüglich 5 % Zins seit 12. Juli 2022 zu bezahlen. 23. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 (F._____ AG) im Umfang von CHF 43'040.– gegenüber den Beschuldigten C._____, D._____ und B._____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 24. [...] 25. Hinsichtlich des beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Betrags von CHF 74'213.51 (Erlös aus der Saldierung des von der UBS Switzerland AG für die G._____ AG geführten Kontokorrentkontos Nr. CH 1) werden CHF 62'497.51 der Privatklägerin 2 (Baudirektion des Kantons Zürich) zugewiesen. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den Betrag von CHF 62'497.51 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf folgendes Konto zu überweisen: Konto Nr. CH63 0070 0110 0061 0300 8, ZKB, Inhaber Kanton Zürich, Baudirektion, 8090 Zürich. Im Umfang von CHF 12'234.– wird der beschlagnahmte Betrag (in der Höhe von insgesamt CHF 74'213.51) zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten C._____ verwendet. 26.-35. [...] 36. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 20'000.– zu bezahlen. 37. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den Ersatzforderungserlös gemäss Dispositivziffer 36 der Privatklägerin 1 (E._____ AG) zu überweisen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin 1 (E._____ AG) ihre Forderung im entsprechenden Umfang an den Staat abgetreten hat. 38. Der durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse befindliche Betrag in Höhe von CHF 20'000.–

- 6 ist zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten A._____ zu verwenden. In einem allfälligen Mehrbetrag wird die Beschlagnahmung aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung. 39.-41. [...] 42. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 120'000.– zu bezahlen. 43. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 45'000.00 ; (anteilsmässig) die weiteren Kosten betragen: CHF 7'500.00 Gebühr für das Vorverfahren (BES C._____) CHF 6'101.35 Auslagen (BES C._____) (davon wird der Betrag von CHF 4'029.35 definitiv auf die Gerichtskasse genommen) CHF 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (BES A._____) CHF 50.00 Auslagen (BES A._____) CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (BES D._____) CHF 90.00 Auslagen (BES D._____) CHF 2'310.00 Auslagen Polizei (BES D._____) CHF 2'106.00 Entschädigung Sachverständige (BES D._____) CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (BES B._____) CHF 154.00 Entschädigung Zeuge (BES B._____)

- 7 - CHF 71'037.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (BES C._____) CHF 25'376.00 Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung (BES D._____) CHF 34'535.15 Entschädigung amtliche Verteidigung (BES D._____) CHF 12'639.15 Prozessentschädigung B'._____ AG Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 44. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt. 45. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten C._____ zu 1/3, dem Beschuldigten A._____ zu 1/5, dem Beschuldigten D._____ zu 1/5 und dem Beschuldigten B._____ zu 4/15 auferlegt. 46.-48. [...] 49. Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als ehemalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten D._____ mit CHF 25'376.– (inkl. MwSt. und Akontozahlung in der Höhe von CHF 17'321.65) aus der Gerichtskasse entschädigt. 50. Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D._____ mit CHF 34'535.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 51. Die Beschuldigten C._____, A._____ und D._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin 1 (E._____ AG) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 26'824.65 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 52. Die Beschuldigten C._____ und A._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin 2 (Baudirektion des Kantons Zürich) für

- 8 das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 48'273.05 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 53. Der Verfahrensbeteiligten B'._____ AG in Liquidation wird eine Prozessentschädigung von CHF 12'639.15 für anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Beschluss der Vorinstanz: (Berichtigung des Urteils vom 4. Dezember 2023; Urk. 188) 1. Das Dispositiv des Urteils vom 4. Dezember 2023 wird berichtigt und um zwei Dispositivziffern 23. a) und b) ergänzt. Diese lauten wie folgt: "23. a) In der Höhe der durch die Privatklägerin 3 (F._____ AG) geltend gemachten Mehrbeträge werden die Zivilforderungen der Privatklägerin 3 (F._____ AG) gegenüber den Beschuldigten C._____ und B._____ abgewiesen. b) In der Höhe des durch die Privatklägerin 3 (F._____ AG) gegenüber dem Beschuldigten D._____ geltend gemachten Mehrbetrags wird die Zivilforderung der Privatklägerin 3 (F._____ AG) als durch Rückzug erledigt abgeschrieben." Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 236 S. 23 i.V.m. Urk. 196 S. 1) 1. Der Beschuldigte A._____ ficht folgende Dispositionsziffern an (nur diejenigen, die ihn betreffen): - Ziff. 5: Der Beschuldigte sei von Schuld freizusprechen - Ziff. 10. f.: Der Beschuldigte sein von Strafe freizusprechen - Ziff. 17: Der Beschuldigte sei von Schadenersatz freizusprechen

- 9 - - Ziff. 20: Der Beschuldigte sei von Schadenersatz freizusprechen - Ziff. 36. f.: Der Beschuldigte sei von Schadenersatz freizusprechen - Ziff. 38: Die beschlagnahmte Summe sei freizugeben - Ziff. 45: Dem Beschuldigten seien keine Kosten aufzuerlegen - Ziff. 51. f.: Dem Beschuldigten seien keine Kosten aufzuerlegen Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen bei beiden Instanzen (inkl. MwSt.) b) Der Verteidigung des Beschuldigten 4: (Urk. 234 S. 30 f.) 1. Der Beschuldigte B._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Zivilforderungen der F._____ AG gegenüber dem Beschuldigten B._____ seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten B._____ sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Die Anträge der Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung vom 03.04.2024 seien vollumfänglich abzuweisen. 5. Dem Beschuldigten B._____ sei eine Entschädigung von CHF 5'200.00 für die ungerechtfertigt angeordnete Haft vom 09. Juni 2016 bis 21. Juni 2016 zuzusprechen. 6. Die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien, soweit sie den Beschuldigten B._____ betreffen, dem Staat aufzuerlegen.

- 10 - 7. Dem Beschuldigten B._____ sei eine Entschädigung im Umfang des Honorars inkl. MWST seines Wahlverteidigers im erstinstanzlichen Verfahren zuzusprechen sowie seines Wahlverteidigers im Berufungsverfahren. c) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 238, 239, 240, 241 [zusammenfassend]) 1. In Abänderung von Ziff. 10 des Urteils des BG Zürich vom 4. Dezember 2023 und dem berichtigenden Beschluss vom 26. Januar 2024 sei der Beschuldigte A._____ mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 120.zu bestrafen, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet anzurechnen ist. 2. In Abänderung von Ziff. 14 des Urteils des BG Zürich vom 4. Dezember 2023 und dem berichtigenden Beschluss vom 26. Januar 2024 sei der Beschuldigte B._____ mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätze zu CHF 600.zu bestrafen, wovon 13 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten sollen. 3. Ziff. 36 des vorinstanzlichen Urteils sei abzuändern wie folgt: Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Kanton Zürich den Betrag von CHF 32'780 zu bezahlen. 4. Ziff. 42 des vorinstanzlichen Urteils sei abzuändern wie folgt: Der Beschuldigte B._____ sei zu verpflichten, dem Kanton Zürich den Betrag von CHF 239'796 zu bezahlen. 5. Im Übrigen sei das Urteil des BG Zürich vom 4. Dezember 2023 und dem berichtigenden Beschluss vom 26. Januar 2024 zu bestätigen. ––––––––––––––––––––––––––––––––––

- 11 - Erwägungen: I. Verfahren 1. Vorverfahren 1.1. Am 3. September 2015 wurde C._____ an seinem Wohnort verhaftet (vgl. Urk. 21/2; Urk. 13/1 S. 3), nachdem das Hochbauamt des Kantons Zürich (namens der Baudirektion des Kantons Zürich) mit Eingabe vom 26. August 2015 im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit für das Hochbauamt eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht hatte (Urk. 1/1). Die in der Folge angehobenen Ermittlungen (vgl. Urk. 3/1; Urk. 4/1 ff.) wurden im weiteren Verlauf auf die vom vorliegenden Strafverfahren mitbetroffenen Beschuldigten A._____, D._____ und B._____ ausgeweitet, da sich der konkrete Verdacht ergab, dass die Genannten in die deliktischen Machenschaften von C._____ in strafrechtlich relevanter Weise involviert waren (vgl. Urk. 3/3; Urk. 3/5). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. September 2015 übernahm die spezialisierte Abteilung dieser Anklagebehörde per 11. September 2015 den Verfahrensteil der Vermögenseinziehungen und eröffnete ein entsprechendes Einziehungsverfahren (vgl. Akten Vermögenseinziehung [Akten VEZ], Urk. 1/1+2). 1.2. Für den Fortgang des Vorverfahrens sowie des nachfolgenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens kann auf das vorliegend angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 4. Dezember 2023 verwiesen werden (vgl. Urk. 193 S. 24 ff.), woraus sich namentlich ergibt, dass von der Staatsanwaltschaft II für den Kanton Zürich gegen die vorgenannten Personen am 12. Juli 2022 jeweils getrennt Anklage erhoben wurde (vgl. Urk. 42/1/1; Urk. 42/2/1; Urk. 42/3/1; Urk. 42/4/1), worauf am 28. und 29. November 2023 die Hauptverhandlung stattfand (vgl. Prot. I S. 14 ff.). 2. Erstinstanzliches Verfahren 2.1. Nach durchgeführtem Hauptverfahren wurde mit dem vorerwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Dezember 2023 das Verfahren betreffend die Beschuldigten C._____ und B._____ hinsichtlich der Anklagepunkte 3.2.1., 3.2.2.

- 12 und 3.3. definitiv eingestellt (Urk. 193 S. 332 f.). Betreffend die verbleibenden Anklagepunkte wurde der Beschuldigte C._____ des mehrfachen (teilweise gewerbsmässigen) Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 (und teilweise Abs. 2) StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft. Der Beschuldigte D._____ wurde derweil aufgrund der gleichen verwirklichten Tatbestände mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten belegt, während die Beschuldigten A._____ und B._____ jeweils wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 40.– bzw. zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 600.– verurteilt wurden (Urk. 193 S. 332 ff.). Im Weiteren wurde von der Vorinstanz über die Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen sowie die im Verfahren verfügten Vermögensbeschlagnahmen bzw. -sperren befunden, wobei die vorzeitige Verwertung der Liegenschaft der Verfahrensbeteiligten H._____ angeordnet wurde. Schliesslich wurden die jeweiligen Ersatzleistungen der Beschuldigten an den Staat sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 181 S. 3 ff.; Urk. 190 bzw. 193 S. 334 ff.). Mit Beschluss vom 26. Januar 2024 wurde das Dispositiv des genannten Urteils sodann im Zivilpunkt betreffend die Beschuldigten H._____, D._____ und B._____ um die Ziffern 23.a. und b. ergänzt (Urk. 188 S. 5). 2.2. Während der Beschuldigte C._____ das erstinstanzliche Urteil akzeptierte, liessen die Beschuldigten A._____, D._____ und B._____ mit Eingaben vom 7., 11. und 13. Dezember 2023 jeweils rechtzeitig die Berufung anmelden (vgl. Urk. 184 - 186). 3. Zweitinstanzliches Verfahren 3.1. Nach Eingang der Berufungserklärungen der Beschuldigten D._____, A._____ und B._____ vom 5. bzw. 11. März 2024 (Urk. 194, 196 + 201) sowie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2024 betreffend die erstinstanzlich festgesetzten Strafen und Ersatzforderungen (Urk. 207) wurde der Vorinstanz vom hiesigen Gericht mit den Schreiben vom 20. März 2024 und 10. Mai 2024 die Rechtskraft ihres Urteils betreffend den Beschuldigten C._____ bezüglich

- 13 der Dispositivziffern 1, 4, 8, 9, 24, 26 - 35, 46 + 48 sowie die Verfahrensbeteiligte H._____ bezüglich Dispositivziffern 33 - 35 mitgeteilt (Urk. 204 + 213). Zumindest faktisch rechtskräftig wurden mit Bezug auf den Beschuldigten C._____ zufolge von dessen Nichtanfechtung sodann auch die diesen betreffenden Dispositivziffern 16, 19, 21 und 25 des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 193 S. 334 ff.). Der Beschuldigte D._____ liess seine Berufung mit Eingabe vom 6. Mai 2024 zurückziehen (Urk. 209), worauf mit Beschluss vom 10. Mai 2024 das ihn betreffende Berufungsverfahren unter Regelung der entsprechenden Kostenfolgen als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und infolgedessen auch die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Dispositivziffern 3, 6, 12 + 13, 39 - 41 und 47 festgestellt wurde (Urk. 216). Gleichzeitig zumindest faktisch rechtskräftig wurden sodann die diesen ebenfalls betreffenden Dispositivziffern 18, 49 und 50 des Urteils der Vorinstanz. Entsprechend wurde der Beschuldigte D._____ aus dem Rubrum des zweitinstanzlichen Verfahrens entfernt. 3.2. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 teilte der bisherige Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit, dass er sein Mandat altershalber niederlege (Urk. 220), worauf sich Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ am 13. Juni 2024 mit beigelegter Vollmacht als neuer Verteidiger des Beschuldigten auswies (Urk. 224 + 225). Am 15. August 2024 wurde schliesslich auf den 27. und 28. Mai 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 226), zu welcher die Beschuldigten A._____ und B._____ in Begleitung ihrer erbetenen Verteidiger sowie die Vertretungen der Staatsanwaltschaft erschienen sind (Prot. II S. 8 ff.). Im Anschluss wurde den Parteien das Berufungsurteil nach erfolgter Beratung am 30. Mai 2025 im Dispositiv schriftlich eröffnet (Urk. 243). Mit Beschluss vom 19. Juni 2025 wurde schliesslich Dispositivziffer 5a aufgrund eines offensichtlichen Versehens berichtigt (Urk. 245; vgl. auch Urk. 244).

- 14 - II. Formelles 1. Rechtskraft 1.1. Der Beschuldigte A._____ ficht das ihn betreffende erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Schuldpunkt und die sich daraus ergebenden Folgen an (Urk. 196 S. 1 f.; Prot. II S. 8 f.). Der Beschuldigte B._____ stellt dieselben Anträge betreffend seine erstinstanzliche Verurteilung (Urk. 201 S. 1 f.; Prot. II S. 9). Derweil rügt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung die erstinstanzliche Festsetzung der Sanktionen und Ersatzforderungen betreffend die beiden noch im Berufungsverfahren stehenden Beschuldigten und lässt das Verdikt der Vorinstanz ansonsten unbeanstandet (Urk. 207 S. 3; Prot. II S. 10). 1.2. Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 4. Dezember 2023 – nebst den infolge Nichtanfechtung frühzeitig rechtskräftig gewordenen Dispositivziffern betreffend den Beschuldigten C._____ und die Verfahrensbeteiligte H._____ sowie der infolge Berufungsrückzuges bereits festgestellten Rechtskraft des Urteils betreffend den Beschuldigten D._____ (vgl. vorne Ziffer I./3.; Urk. 204, 209 + 213) – nunmehr auch betreffend den Beschuldigten B._____ bezüglich der Dispositivziffer 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Anklagepunkte 3.2.1. und 3.2.2.) in Rechtskraft erwachsen. Ferner kann in seinem Fall auch die Rechtskraft der Dispositivziffern 23, 23.a, 23.b und 53 des vorinstanzlichen Entscheides (teilweise Abschreibung bzw. Abweisung der Zivilklage der F._____ AG; Zusprechung der Prozessentschädigung an die B'._____ AG) festgestellt werden, nachdem zum einen der Beschuldigte B._____ insofern nicht beschwert ist und sich zum anderen die Verfahrensbeteiligte B'._____ AG am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat. In den nunmehr noch offenen Punkten (Dispositivziffern 5, 7, 10 + 11, 14 + 15, 17, 20, 22, 36 - 38, 42 - 45 sowie 51 + 52) ist das besagte Urteil demgegenüber gestützt auf Art. 398 Abs. 2 StPO in zweiter Instanz nochmals umfassend zu überprüfen.

- 15 - 2. Beweisanträge 2.1. Beschuldigter A._____ 2.1.1. Der Beschuldigte A._____ liess im Berufungsverfahren die weitgehend gleichlautenden Beweisanträge wie vor Vorinstanz und in der Untersuchung stellen (vgl. Urk. 196 S. 2; Urk. 41/2/10+11). Diese Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 29. April 2025 abgewiesen (Urk. 229), worauf sie seitens des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum erneuert und um einen zusätzlichen Antrag erweitert wurden (Prot. II S. 63). Im Einzelnen beantragt die Verteidigung in diesem Zusammenhang zunächst die Befragung des in der vorliegenden Sache hauptbeschuldigten C._____ betreffend das Freundschafts- bzw. Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten A._____. Weiter will sie die interne Organisation des Rechnungswesens sowie die Auftragsvergabe bei den Privatklägerinnen E'._____ AG (aktuell: E._____ AG) und Universitätsspital / Baudirektion Zürich abgeklärt haben und stellt dabei den Antrag auf Befragung der dort (im Tatzeitraum) jeweils zuständigen Stellen bzw. Personen. Ferner wird die Einvernahme weiterer Personen anbegehrt, um ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis des Beschuldigten A._____ gegenüber dem Beschuldigten C._____ zu eruieren. Und schliesslich beantragte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zusätzlich den Beizug der Handänderungsverträge betreffend die erfolgten Umstrukturierungen bei der Privatklägerin E'._____ AG, um deren Legitimation zur Geltendmachung von Zivilansprüchen prüfen zu können (Urk. 196; Prot. II S. 63). 2.1.2. Was den ersten Beweisantrag betrifft, so kann dem Beschuldigten A._____ durchaus geglaubt werden, dass zum Beschuldigten C._____ im Verlauf der längeren Nachbarschaft ein freundschaftliches Verhältnis entstanden ist, in dessen Rahmen sich auch eine gewisse Dankbarkeit ergab, da ihn C._____ bei sporadisch auftretenden Informatik- und Buchhaltungsproblemen jeweils unterstützt hat. Inwiefern diese Umstände jedoch dazu führten, dass der Beschuldigte A._____ ein blindes Vertrauen entwickelte und nicht mehr in der Lage war, die Erklärungen seines Nachbarn betreffend die inkriminierten Geldüberweisungen kritisch zu hinterfragen, erschliesst sich nicht, zumal der Beschuldigte A._____ im Gegenzug kostengünstig Gartenarbeiten für den Beschuldigten C._____ erledigte, was nicht auf eine einsei-

- 16 tige Abhängigkeit hindeutet. Vielmehr spricht das freundschaftliche Verhältnis der beiden Beschuldigten dafür, dass der Beschuldigte A._____ die mögliche deliktische Komponente trotz Vorahnung verdrängte, um seinen Nachbarn und Unterstützer nicht zu kompromittieren, welcher Umstand aber für die Beurteilung des Schuldpunktes keine entscheidende Rolle spielt, sondern höchstens im Rahmen der Strafzumessung gewisse Berücksichtigung zu Gunsten des Beschuldigten finden könnte, wofür es jedoch keine erneute Befragung des Beschuldigten C._____ braucht, zumal dieser bereits in der Untersuchung betreffend das gegenseitige Verhältnis mit dem Beschuldigten A._____ befragt worden ist (vgl. Urk. 4/14 S. 3 ff.; Urk. 4/21 S. 4 ff.). 2.1.3. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang beantragten weiteren Einvernahmen will der Beschuldigte A._____ I._____ (eh. Bezirksamtmann in J._____) und K._____ (eh. Polizist in J._____) insbesondere deshalb befragt wissen, weil diese Personen zu einem früheren (nicht angeklagten) Vorfall Aussagen machen könnten (vgl. Urk. 223 S. 1; Prot. II S. 47 f.). Nachdem aber aufgrund seiner diesbezüglichen Argumentation nicht ersichtlich ist, dass massgebende Berührungspunkte dieses früheren Vorfalles mit den vorliegend zu diskutierenden Anklagepunkten bestehen, erübrigt sich die Befragung dieser beiden Zeugen. Im Weiteren könnten die besagten Personen gemäss dem Beschuldigten bezeugen, dass es ihm zeitlebens wichtig gewesen sei, in bürgerlichen Ehren und Rechten zu stehen (Urk. 223 S. 2; Prot. II S. 47 f.). Da der entsprechend gute Leumund des Beschuldigten in der Heimatgemeinde an sich unbestritten ist, dieser aber gleichzeitig wenig über eine allfällige konkrete Delinquenz des Beschuldigten auszusagen vermag, erübrigt sich auch insofern eine diesbezügliche Beweisabnahme. Und wenn schliesslich die (damalige) Filialleiterin der L._____ [Bank] M._____ in den Zeugenstand berufen werden soll, um nach einzelnen Besuchen der beiden Beschuldigten bei der dortigen Bank über ein Treue- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen nähere Auskunft zu geben, so kann dazu bereits an dieser Stelle antizipiert werden, dass entsprechende Aussagen der beantragten Zeugin angesichts der isolierten Ereignisse keine genügenden Aufschlüsse über eine entsprechende Abhängigkeit bzw. Vertrauensseligkeit des Beschuldigten A._____ im Rahmen der inkriminierten Geschehnisse zu ergeben vermöchten, selbst wenn die Zeugin entspre-

- 17 chende Eindrücke zu schildern vermöchte, zumal die Verteidigung des Beschuldigten A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung selbst ausführte, die Filialleiterin wisse mittlerweile nichts mehr von den damaligen Ereignissen (vgl. Prot. II S. 77). 2.1.4. Was sodann die internen Kontrollabläufe betreffend die Bauvorhaben und deren Finanzierung bei den involvierten Privatklägerinnen anbelangt, so hat die Baudirektion des Kantons Zürich im Vorfeld der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Schreiben einreichen lassen, in welchem diese Abläufe im Einzelnen dargelegt werden. Daraus erhellt insbesondere auch, dass der Beschuldigte C._____ aufgrund seiner Stellung als verantwortlicher Projektleiter eine entscheidende Position in diesen Abläufen innehatte, in deren Rahmen er als Anweisungsberechtigter eine Originalrechnung eines Dienstleisters direkt der Zahlstelle überbringen und so die Zahlung auslösen konnte (vgl. Urk. 87 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 4/21 S. 7: "Ich habe sie kontrolliert, visiert und als Expresszahlung in den Zahlungskreislauf gebracht."). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Befragungen der zuständigen Personen und namentlich des dem Beschuldigten C._____ vorgesetzten N._____ darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu den internen Kontrollabläufen bezüglich des Bauprojektes an der O._____-strasse in Zürich bringen könnten, welche für die Beurteilung der Schuld des Beschuldigten A._____ von Bedeutung wären, zumal N._____ zu dieser Thematik bereits in seiner (Haft-)Einvernahme vom 3. September 2015 erschöpfend Auskunft gegeben hat, soweit er sich dazu als kompetent erachtete (vgl. Urk. 4/1 S. 2 ff.). Betreffend die E'._____ AG bestehen weniger klare Erkenntnisse hinsichtlich der Frage, wie die interne Organisation des Unternehmens im inkriminierten Zeitraum ausgestaltet war und wie dabei insbesondere die eingehenden Rechnungen kontrolliert, bezahlt und verbucht worden sind. Auch vermag es entgegen der Vorinstanz für den entsprechenden Nachweis selbstredend nicht zu genügen, wenn in der Anklage entsprechende Behauptungen aufgestellt werden (vgl. Urk. 193 S. 42). Allerdings hat der Beschuldigte C._____ seine Rolle beim inkriminierten Bauvorhaben dieses Unternehmens (Projekt P._____) in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung einlässlich dargelegt, woraus namentlich hervorgeht, dass er auch in diesem Fall entscheidende Kontrollfunktionen innehatte, in-

- 18 dem er für die Gesamtsteuerung des Projektes zuständig war und den Bauherrn im Verkehr mit den rechnungsstellenden Handwerkern vertrat. Dabei hat C._____ auch zu Fragen glaubhaft Auskunft gegeben, welche Thema der beantragten Einvernahmen sein sollen, so namentlich zur konkreten (Kontroll-)Tätigkeit seiner damaligen Ansprechperson Q._____, welcher bei der E'._____ AG für das entsprechende Projekt im Sinne eines Vorgesetzten verantwortlich war (vgl. Urk. 4/21 S. 11 ff.; Urk. 150 S. 28 ff.). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang hinlänglich in Frage zu stellen, dass die zusätzliche Klärung der diesbezüglichen Abläufe, namentlich im Fall der E'._____ AG mittels Einvernahme des "damaligen Chefs" des Unternehmens, einen entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten A._____ hätte. Selbst wenn nämlich der "damalige Chef" der E'._____ AG entgegen dem Beschuldigten C._____ zu Protokoll geben würde, dass er die vorliegend relevante Baustelle betreffend den Neubau des P._____ nie besuchte, die entsprechenden Handwerkeraufträge nicht überwachte und seinerzeit auch kein GU-Unternehmen dazwischengeschaltet wurde, vermöchte sich der Beschuldigte A._____ dadurch nicht zu entlasten, solange die internen Abläufe bei der Geschädigten nicht derart nachlässig und leichtfertig ausgestaltet waren, dass sich aufgrund einer wesentlichen Opfermitverantwortung gar keine Verurteilung des Haupttäters wegen Betruges rechtfertigen liesse, wofür aber nur schon aufgrund der diesbezüglich mittlerweile rechtskräftigen Verurteilung des Hauptbeschuldigten C._____ keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Namentlich ist in diesem Zusammenhang entscheidend, dass der Beschuldigte C._____ jeweils in die internen Kontrollabläufe der geschädigten Institutionen einbezogen war, die gerade der Wahrnehmung der Opfermitverantwortung dienten, und ihm dort aufgrund seiner beruflichen Stellung das berechtigte Vertrauen entgegengebracht werden konnte, dass er die Kontrollabläufe nicht umgehen wird. Noch weniger musste auf Seiten der Geschädigten sodann damit gerechnet werden, dass sich der Beschuldigte C._____ dabei Fälschungshandlungen bedient und so die Rechtmässigkeit der Abläufe vortäuscht. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie das Kriterium der Arglist des Haupttäters bejaht und den Einwand der Opfermitverantwortung verwirft (Urk. 193 S. 188 ff.).

- 19 - Soweit der Beschuldigte A._____ zu dieser Thematik darauf hinweist, das Verhalten der Privatklägerinnen bzw. von deren Zahlstellen sei insbesondere deshalb wichtig, weil selbst diese sich offenbar hätten täuschen lassen, weshalb es ihm selbst noch weit weniger möglich gewesen sei, die Machenschaften des Hauptbeschuldigten C._____ zu erkennen, und diesbezüglich das Anlegen ungleicher Massstäbe moniert (insbesondere Prot. II S. 75 f.), so ist ihm diesbezüglich zu entgegnen, dass die vorliegend Beteiligten die täuschende Situation aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu beurteilen hatten, weshalb insofern auch kein direkter Vergleich gezogen werden kann. Während die geschädigten Privatklägerinnen dem Beschuldigten C._____ – wie vorstehend dargelegt – aufgrund seiner zentralen Rolle im Unternehmen berechtigtes Vertrauen entgegenbringen konnten, dass er die Kontrollabläufe nicht umgehen und sich nicht Fälschungshandlungen bedienen werde, ist der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang als aussenstehender Dritter zu betrachten, welcher die hinter dem kriminellen Gebaren stehenden Fälschungen nie zu Gesicht bekam und insofern auch nicht getäuscht werden konnte. Er brauchte für die Strafbarkeit seines Verhaltens die Einzelheiten der Haupttat denn auch gar nicht zu kennen, solange sich ihm zumindest in der Laienperspektive aufdrängen musste, dass die an ihn überwiesenen Gelder womöglich keinen legalen Hintergrund aufwiesen (vgl. dazu hinten Ziffer III./3.2.4.). Aufgrund dieser mangelnden Vergleichbarkeit der massgebenden Situation für die zunächst involvierten Privatklägerinnen und für den später aus anderem Blickwinkel beteiligten Beschuldigten erübrigt es sich mithin auch aus dieser Warte, den konkreten Geschäftsabläufen innerhalb der geschädigten Institutionen näher auf den Grund zu gehen. 2.1.5. Was schliesslich den Beizug der Handänderungsverträge von der E'._____ AG betrifft, so erübrigt sich dieser Beweisantrag nur schon infolge des Freispruches des Beschuldigten A._____ von den Anklagevorwürfen betreffend die Straftaten zum Nachteil der E'._____ AG und der daraus folgenden Verweisung von deren Zivilklage auf den Zivilweg (vgl. dazu hinten Ziffer VI./1.3.). 2.1.6. Sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten A._____ sind nach dem Gesagten in zweiter Instanz definitiv abzuweisen.

- 20 - 2.2. Beschuldigter B._____ 2.2.1. Der Beschuldigte B._____ stellte im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Beweisanträge (vgl. Urk. 201; Prot. II S. 63). 2.2.2. Im Übrigen besteht auch von Amtes wegen keinerlei Notwendigkeit für weitere Beweiserhebungen zwecks Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. III. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Sachverhalte betreffend die vorliegend noch zu beurteilenden Fälle der Beschuldigten B._____ und A._____ weisen untereinander keine relevanten Berührungspunkte auf, da die beiden Beschuldigten zu verschiedenen Zeitpunkten in unterschiedliche Projekte involviert waren. Zwar handelt es sich bei ihnen um langjährige Kollegen mit gemeinsamen Stammtischbesuchen (vgl. Urk. 4/66 S. 10 f.), doch besteht die einzige Gemeinsamkeit ihrer konkreten Fälle letztlich in ihrer Bekanntschaft bzw. Zusammenarbeit mit dem Hauptbeschuldigten C._____, in deren Rahmen sie von diesem in die inkriminierten Vorfälle einbezogen wurden. Es ist demnach im Folgenden getrennt auf die Anklagevorwürfe betreffend die Beschuldigten B._____ und A._____ einzugehen. Dabei fällt auf, dass sich die eingeklagten Ereignisse betreffend den Beschuldigten B._____ im Zeitraum zwischen 2008 und 2010 (als der Beschuldigte C._____ noch bei der F'._____ AG angestellt war) und damit massgeblich früher zutrugen als jene betreffend den Beschuldigten A._____, welche den Zeitraum zwischen 2012 und 2015 (als der Beschuldigte C._____ via die Firma R._____ für die E'._____ AG und den Kanton Zürich tätig war) betreffen. Es rechtfertigt sich demzufolge entgegen dem Aufbau der Anklage und dem vorinstanzlichen Urteil, zunächst die zur Disposition stehenden Vorfälle betreffend den Beschuldigten B._____ und hernach die entsprechenden Vorfälle betreffend den Beschuldigten A._____ zu behandeln, wobei diese Vorfälle jeweils in ihrer chronologischen Reihenfolge zu beurteilen sind, da es für das Verständnis der Tatvor-

- 21 gänge und der entsprechenden Dynamik durchaus eine Rolle spielen kann, wie sich die inkriminierten Geschehnisse in zeitlicher Hinsicht entwickelt haben. 1.2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind nicht vollumfänglich geständig und bestreiten die ihnen vorgeworfenen Taten jeweils insbesondere in subjektiver Hinsicht (vgl. dazu nachstehend Ziffern III./2.3. und III./3.1.3.). Demgemäss ist der in diesem Zusammenhang eingeklagte Sachverhalt – soweit für die Beurteilung des Falles relevant – in zweiter Instanz nochmals einer eingehenden Würdigung zu unterziehen. Die Vorinstanz hat sich in diesem Zusammenhang zu den Grundlagen der Beweiswürdigung bereits eingehend geäussert, worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich verwiesen werden kann (vgl. Urk. 193 S. 53 ff.). Zu ergänzen ist in diesem Rahmen mit Bezug auf die subjektiven Aspekte der beiden vorliegenden Fälle, dass das, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, so genannte innere Tatsachen betrifft und damit als Tatfrage zu gelten hat. Solche inneren Vorgänge entziehen sich indessen regelmässig einer unmittelbaren Wahrnehmung durch Dritte, weshalb der entsprechende Sachverhalt anhand von äusserlich feststellbaren Umständen und Erfahrungsregeln, wie sie sich namentlich aus dem gesamten Tathergang ergeben, zu eruieren ist, soweit der Beschuldigte in dieser Hinsicht nicht geständig ist bzw. eine andere Sachdarstellung geltend macht (vgl. statt vieler BGE 130 IV 58, E. 8.5.). Grundsätzlich kann mithin in Fällen, bei welchen die objektiven Tatumstände eine Inkaufnahme der Strafbarkeit nahelegen, eine indirekte Beweisführung für eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einer (eventual-)vorsätzlichen Tatbegehung genügen (Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2019, E. 5.2.4.). Abzustellen ist dabei auf die massgebenden Sach- und Personalbeweise, wobei bei der Würdigung von Letzteren unter anderem die Persönlichkeit, die prozessuale Stellung und die gegenseitigen Bindungen der Befragten in die Beurteilung einzubeziehen sind. Letztlich massgebend bleibt indessen die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen der Verfahrensbeteiligten, welche insbesondere auf das Vorliegen von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen zu untersuchen sind (vgl. HÄCKER/SCHWARZ/BENDER/TREUER/NACK, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 5. Aufl., S. 77 ff.).

- 22 - 1.3. Die Verwertbarkeit der im Recht liegenden Beweismittel ist im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt worden. Zentral sind diesbezüglich für die einzelnen angeklagten Themenkomplexe zunächst die zahlreichen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Tatbeteiligten, welche rechtskonform unter Wahrung sämtlicher prozessualer Rechte und Pflichten durchgeführt wurden. Auf die ausführliche Wiedergabe der relevanten Aussagen der Befragten durch die Vorinstanz kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (vgl. Urk. 193 S. 60 ff., 92 ff., 108 f., 114 + 124 f. betreffend den Beschuldigten A._____ bzw. Urk. 193 S. 134 ff., 156 ff., 162 ff. + 171 ff. betreffend den Beschuldigten B._____). Sodann erfolgten zahlreiche Hausdurchsuchungen, Editionen und Beschlagnahmungen, welche Beweiserhebungen in prozessualer Hinsicht ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass geben. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil auch in dieser Hinsicht auf die jeweils massgebenden Unterlagen hingewiesen, wobei im vorliegenden Zusammenhang namentlich auf die erhobenen Geschäftsdokumente der an den einzelnen Themenkomplexen beteiligten Unternehmen bzw. Institutionen zu fokussieren ist (vgl. Urk. 193 S. 32 ff.). 2. Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten B._____ 2.1. Gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Juli 2022 hat der Beschuldigte C._____ den Beschuldigten B._____ in seine betrügerischen Machenschaften zum Nachteil der F'._____ AG einbezogen, indem er die im Rahmen des Projektes "Überbauung S._____-strasse T._____" deliktisch abdisponierten Geldbeträge mit Kenntnis und Einverständnis des Beschuldigten B._____ auf Konten der B._____ AG transferierte bzw. transferieren liess, wo sie dann von den Mitarbeitenden der B._____ AG zumindest teilweise auf Konten des Beschuldigten C._____ weitergeleitet bzw. mit privaten Ausständen des Beschuldigten C._____ verrechnet wurden. Der Beschuldigte B._____ soll in diesem Zusammenhang – soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch relevant – im Zeitraum von Februar 2009 bis März 2010 deliktische Transaktionen in der Höhe von Fr. 120'000.–, Fr. 43'040.– und Fr. 120'857.45 toleriert haben, wobei er zumin-

- 23 dest in Kauf genommen habe, dass diese Gelder aus illegalen Aktivitäten des Beschuldigten C._____ stammten und er diese Aktivitäten mit seinem Gebaren massgeblich unterstützte (Urk. 42/4/1 S. 10 ff.; Anklagepunkte 3.2.3. - 3.2.5.). 2.2. Der Beschuldigte B._____ gab in der Hafteinvernahme vom 9. Juni 2016 freimütig Auskunft zu den inkriminierten Geschehnissen, wobei er sich die teilweise auffälligen Zahlungsflüsse in seinem (damaligen) Unternehmen nicht erklären konnte. Namentlich vermochte er nicht mehr nachzuvollziehen, weshalb er gewisse Transaktionen zu Lasten der B._____ AG eigenhändig visiert hatte, obwohl diese keinen wirtschaftlich erklärbaren Hintergrund hatten, und mutmasste, womöglich sei dies seine elektronische Signatur, welche im Unternehmen hinterlegt worden sei, wobei er indessen gleich selber einräumen musste, dass diese im Grunde genommen lediglich für die Unterschrift von Serienbriefen zur Verfügung stand (Urk. 4/66 S. 22 ff.). Im Weiteren erklärte der Beschuldigte B._____ in dieser Einvernahme, er habe den Beschuldigten C._____ an einem Anlass über den Beschuldigten A._____, welcher ein langjähriger Kollege sei, kennengelernt und mit C._____ in der Folge eine "lose Kollegschaft", aber keine Freundschaft gepflegt. Zudem sei eine geschäftliche Beziehung entstanden, in deren Rahmen er auf der Basis eines gewöhnlichen Werkvertrages am Bau von dessen Haus (namentlich Aushub- und Umgebungsarbeiten inkl. Bau des Schwimmteiches) beteiligt gewesen sei. Er habe gewusst, dass dieser zunächst bei der F._____ AG und dann bei der Firma R._____ tätig gewesen sei (Urk. 4/66 S. 9 ff.). Von den finanziellen Schwierigkeiten des Beschuldigten C._____ habe er nichts gewusst und habe ihm vertraut (Urk. 4/66 S. 11, 19 + 32). Die F._____ AG habe offenbar irgendeine Abmachung mit ihm gehabt, dass sie für ihn einen Teil der Arbeiten am Haus bezahle, was für ihn aber nicht ungewöhnlich gewesen sei, weshalb er von normalen Abläufen in dieser Firma ausgegangen sei (Urk. 4/66 S. 20 + 30). Im weiteren Verlauf der Untersuchung vermochte sich der Beschuldigte B._____ dann an weite Teile des äusseren Ablaufes der ihm vorgeworfenen Taten nicht mehr näher zu erinnern. In seinen nachfolgenden Einvernahmen und Stellungnahmen konnte er dementsprechend nicht viel zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen (vgl. Urk. 4/69 S. 2 ff.; Urk. 4/78 S. 2 ff.). Im Übrigen stellte er sich auf

- 24 den Standpunkt, über die einzelnen Rechnungsläufe in der B._____ AG jeweils nicht informiert gewesen zu sein und davon nichts gewusst zu haben, da diese Angelegenheiten von seinen Projektleitern bzw. Bauführern (U._____ bzw. V._____) und seiner Buchhaltung (W._____ bzw. AA._____) erledigt worden seien (vgl. Urk. 4/78 S. 2: "Ich war in der Abwicklung als solches ja nicht involviert, sondern lediglich in der Offerte und Vertragsabschliessung."; vgl. auch Urk. 4/102 S. 1: "Ich bin zutiefst entsetzt, da ich von den Sachen gar nichts wusste."). Der Beschuldigte C._____ habe ihm soweit erinnerlich nie gesagt, dass sein Einfamilienhaus über die F._____ AG finanziert werde (Urk. 4/78 S. 2). Er habe mit ihm auch nie über dessen finanzielle Probleme gesprochen und auch sonst keine entsprechenden Anhaltspunkte gehabt (Urk. 4/102 S. 12 f.). Im Laufe der Einvernahme vom 9. Mai 2017 räumte der Beschuldigte B._____ (in Kenntnis der einschlägigen Belastungen seines buchhalterischen Sachbearbeiters W._____ [vgl. Urk. 4/71 mit der entsprechenden Aktennotiz vom 14. Oktober 2008; Urk. 4/79/1 bzw. 4/103/3/8.13] und auch seines Projektleiters U._____ [vgl. Urk. 4/76]) dann aber doch ein, es sei möglich, dass ihn der Beschuldigte C._____ einmal darauf hingewiesen habe, dass seine privaten Rechnungen von der F._____ AG bezahlt würden und dies so mit der Geschäftsleitung abgesprochen sei (Urk. 4/102 S. 14). Dass solche offenen Forderungen eines Mitarbeiters über Bauprojekte verrechnet würden, sei indessen nicht ungewöhnlich, weshalb er keinen Verdacht geschöpft habe. Im Übrigen sei der Beschuldigte C._____ für ihn eine Vertrauensperson gewesen, weshalb er ihm geglaubt habe, zumal dieser bei der F'._____ AG wie ein Patron agiert habe (vgl. Urk. 4/102 S. 16: "Er nutzte meinen Glauben schamlos aus."; vgl. auch Urk. 153 S. 14: "Herr C._____ war für mich die F._____ GU. Die Projektleiter sagen, was geht. Das habe ich nicht in Frage gestellt."). Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte B._____ dann in der Schlusseinvernahme und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei er sich dannzumal jedoch an diverse Einzelheiten nicht mehr zu erinnern vermochte (vgl. Urk. 4/106 S. 7 ff.; Urk. 153 S. 8 ff.). Immerhin konnte er aber bestätigen, dass die bei der B._____ AG ausgehenden Zahlungen nur durch ihn ausgelöst werden konnten, da er habe wissen wollen, wohin das Geld geht, wobei er dann aber gleichzeitig geltend machte, es habe sich jeweils um Sammelbuchungen gehan-

- 25 delt, welche vom Buchhalter so vorbereitet und von ihm lediglich stichprobenartig kontrolliert worden seien (Urk. 153 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte diese Darstellung im Wesentlichen bestätigt, indem er ausführte, seine Präferenzen seien damals andernorts statt in der Buchhaltung gelegen und er habe nicht den Kopf für das Administrative gehabt, sondern sei vielmehr im Bereich der Akquisition tätig gewesen (Prot. II S. 18 f. + 30). Zahlungen seien ohne sein Wissen im internen Ablauf erfolgt (Prot. II S. 27). Für ihn sei das Projekt S._____-strasse in T._____, das seitens der B._____ AG von den Bauführern betreut worden sei, unauffällig gewesen (Prot. II S. 25, 30 + 34 f.). Dass der Beschuldigte C._____ über die B._____ AG die anklagegegenständlichen Transaktionen abwickeln habe lassen, habe er nicht gesehen (Prot. II S. 19, 32 + 34). Namentlich von den überzähligen Fr. 120'000.– habe er nichts gewusst bzw. er könne sich nicht erinnern, dass ihn damals jemand darauf angesprochen habe (Prot. II S. 26 f. + 38). Mit dem Beschuldigten C._____ habe ihn weniger eine lose Kollegschaft als vielmehr ein Geschäftsverhältnis verbunden (Prot. II S. 42). Dieser habe ihm den Eindruck vermittelt, die F'._____ AG gehöre praktisch ihm (Prot. II S. 30). Er habe keine Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten beim Beschuldigten C._____ gehabt, diese seien ihm unauffällig erschienen (Prot. II S. 28 + 32). Der Beschuldigte C._____ sei nie zu ihm gekommen und habe gesagt, sie müssten etwas dealen oder irgendetwas machen (Prot. II S. 30). Er habe ihm einmal bei einer ihm nicht mehr bekannten Gelegenheit erzählt, dass er viele Überstunden habe und diese via die F'._____ AG verrechnen könne (Prot. II S. 32 + 37). Es sei im Baugewerbe nicht ungewöhnlich, dass zwischen verschiedenen Projekten, an denen die gleichen Personen mitwirkten, Sachen ausgetauscht und Überstunden verrechnet werden (Prot. II S. 32 + 38 ff.). Im Übrigen vermochte sich der Beschuldigte B._____ an weite Teile des äusseren Ablaufes der ihm vorgeworfenen Taten dann wiederum nicht mehr näher zu erinnern. 2.3. Bei dieser Ausgangslage ist im Wesentlichen von einer Bestreitung des äusseren und inneren Tatablaufes durch den Beschuldigten B._____ auszugehen, weshalb der massgebende Sachverhalt zu erstellen ist. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die strafbare Beteiligung des Beschuldigten am Themenkom-

- 26 plex F'._____ AG zunächst dahingehend erörtert, dass sie sich eingehend mit dem bereits verjährten Sachverhalt betreffend die grundlose Transaktion in der Höhe von Fr. 300'000.– vom August/Oktober 2008 (Anklagepunkt 3.2.2.) befasste, um daraus Erkenntnisse betreffend die noch nicht verjährten Taten des Beschuldigten zu gewinnen (vgl. Urk. 193 S. 132 ff.). Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte B._____ im Rahmen des besagten Vorganges von seinem damaligen Buchhalter W._____ explizit auf die auffällige Überweisungsaufforderung in der Höhe von Fr. 270'000.– ohne passende Rechnung zu Gunsten des Kontos des Beschuldigten C._____ sowie die zusätzliche Verrechnungsaufforderung von C._____ betreffend eine Schuld von Fr. 30'000.– hingewiesen wurde, ohne in der Folge eine Reaktion gezeigt bzw. irgendwelche Nachforschungen angestellt zu haben, woraus zu schliessen sei, dass B._____ erkannt haben musste, dass sich die Weiterleitung bzw. Verrechnung dieser Gelder als wirtschaftlich fragwürdig erwiesen habe (vgl. insbes. Urk. 193 S. 154), erscheinen im Grundsatz durchaus schlüssig. Die entsprechende Vorgehensweise der Vorinstanz ist an sich denn auch nicht unzulässig, doch erweist sie sich dann nicht als zielführend, wenn die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ bereits an einer früheren illegalen Transaktion beteiligt war, zum entscheidenden Faktor für die Teilnahme an einer späteren Tat gemacht wird, ohne dass aufgrund weiterer stichhaltiger Indizien ein Gesamtbild gezeichnet wird, welches den Schluss auf die Täterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zulässt. Es ist deshalb im Rahmen der folgenden Würdigung für jede einzelne eingeklagte (nicht verjährte) Transaktion zu prüfen, ob sich der inkriminierte Sachverhalt aufgrund eines rechtsgenügenden Indizienbildes erstellen lässt, wobei unter anderem auch eine frühere Delinquenz nach demselben Tatmuster berücksichtigt werden kann. 2.4. 2.4.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der in den Themenkomplex F'._____ AG involvierten Personen gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigten C._____ und B._____ als Hauptakteure der besagten Taten insbesondere geschäftlich in verschiedener Weise miteinander verbunden waren, da der Beschuldigte C._____ als Projektleiter bei der F'._____ AG teilweise Projekte (namentlich das Projekt S._____-strasse in T._____) betreute, an welchen sich auch das Un-

- 27 ternehmen des Beschuldigten B._____ beteiligte, während gleichzeitig der Beschuldigte C._____ privat ein Kunde der B._____ AG im Zusammenhang mit dem Bau (namentlich des Schwimmteiches) und dem Unterhalt (namentlich der Gartenpflege) seines Einfamilienhauses war (vgl. dazu insbes. die Auskunftsperson U._____ in Urk. 4/76 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 4/62 S. 6 f.; Urk. 4/66 S. 11 + 17 f.; Urk. 4/86 S. 4). Ansonsten wurde das Verhältnis von den beiden Beschuldigten als lose Kollegschaft bzw. lose Freundschaft bzw. Geschäftsverhältnis bezeichnet (vgl. Urk. 4/66 S. 9; Urk. 4/69 S. 2; Prot. II S. 42). Abgesehen von der Tatsache, dass sich beide Beschuldigte im vorliegenden Verfahren gleichzeitig strafrechtlich zu verantworten hatten und jeder für sich demgemäss ein legitimes Interesse daran hatte, sich und seinen früheren Geschäftspartner in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen, erscheint die Glaubwürdigkeit der beiden Hauptbeteiligten vor diesem Hintergrund nicht fundamental beeinträchtigt. Namentlich ergibt sich hier kein besonderes Freundschafts- bzw. Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Protagonisten, auch wenn der Beschuldigte B._____ immer wieder betonte, er habe keinerlei Anlass gehabt, an der Integrität des Beschuldigten C._____ zu zweifeln, und habe diesem vertraut (vgl. vorstehend Ziffer III./2.2.). 2.4.2. Der Beschuldigte B._____ seinerseits fungierte in der B._____ AG als Geschäftsführer und damit als Vorgesetzter der in ihrer Funktion als Mitarbeiter der B._____ AG befragten Personen (U._____, V._____, W._____ und AA._____). Es ist insofern nicht zu verkennen, dass diese Personen in ihren Einvernahmen nicht ganz unbelastet aussagen konnten, zumal sie an den inkriminierten Vorgängen teilweise unmittelbar beteiligt waren und insofern bestrebt sein könnten, jeden Verdacht von sich zu schieben, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Befragungen nicht mehr im Unternehmen tätig waren. Dieser Umstand zeigte sich im Verfahren in unterschiedlicher Ausprägung: Während W._____ und U._____ jeweils ausführliche Schilderungen ihrer Handlungen und Wahrnehmungen für und in der B._____ AG zu Protokoll gaben, hatte AA._____ (als Nachfolgerin von W._____ in der Buchhaltungsabteilung) praktisch keine relevante Erinnerung an die inkriminierten Geschehnisse mehr, da die besagten Vorgänge aus ihrer Sicht bereits zu lange zurücklagen (vgl. Urk. 4/74 S. 5; Urk.193 S. 158). Die Aussagen der besagten Personen sind damit vor diesem besonderen Hintergrund zu würdigen.

- 28 - 2.4.3. Wenig Relevantes hatten im Übrigen mit Bezug auf die Rolle des Beschuldigten B._____ die übrigen Mitbeschuldigten (D._____, AB._____, AC._____ etc.) sowie die restlichen befragten Personen (namentlich H._____) zur Klärung der Tatvorwürfe beizutragen, zumal Letztere glaubhaft versicherten, nichts von den deliktischen Machenschaften der Beschuldigten und namentlich des Hauptbeschuldigten C._____ in den Jahren 2008 bis 2010 mitbekommen zu haben. 2.5. 2.5.1. Betreffend die eingeklagte Transaktion in der Höhe von Fr. 120'000.– im Februar 2009 (Anklagepunkt 3.2.3.) wird in der Anklageschrift der Vorgang umschrieben, wonach der Beschuldigte C._____ zwei Rechnungen der B._____ AG für tatsächlich geleistete Arbeiten zu Handen der F'._____ AG grundlos von jeweils Fr. 15'000.– auf jeweils Fr. 150'000.– erhöht und zusammen mit vier anderen ordentlichen Rechnungen der B._____ AG (in der Höhe von jeweils Fr. 10'000.–) visiert habe, worauf die derart getäuschte Buchhaltung der F'._____ AG den Betrag von Fr. 340'000.– an die B._____ AG überwiesen habe, wovon bei der B._____ AG in der Folge der Betrag von Fr. 220'000.– zur Begleichung von ordentlichen Forderungen gegenüber der F'._____ AG verwendet worden sei. Dabei habe der Beschuldigte B._____ zumindest in Kauf genommen, dass die bei der B._____ AG verbliebenen Fr. 120'000.–, welche in der Folge innerhalb des Betriebes verbraucht worden seien, illegaler Herkunft waren (Urk. 42/4/1 S. 10 f.). 2.5.2. Die Anklageschrift führt im genannten Zusammenhang keine konkreten Handlungen des Beschuldigten B._____ oder andere Umstände auf, welche in objektiver Hinsicht eine konkrete Förderung der Haupttat nahelegen würden. Darüber hinaus geht aus der Anklage aber auch nicht hervor, aufgrund welcher Gegebenheiten der Beschuldigte B._____ in diesem Fall in subjektiver Hinsicht den Verdacht hätte hegen müssen, dass zumindest ein Teil der besagten Transaktionen auf deliktischem Hintergrund basierte. Es ist diesfalls darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte B._____ hier keine auffälligen Rechnungen oder anderweitigen Dokumente zu visieren hatte, welche einen nicht nachvollziehbaren Zahlungsfluss an den Beschuldigten C._____ zum Inhalt hatten. Vielmehr ging es um einen Zahlungseingang, an dem der Beschuldigte nicht zwingend mitzuwirken hatte und von

- 29 dem er auch nicht automatisch Kenntnis erlangen musste, zumal er insofern glaubhaft geltend macht, sich damals wenig für die Buchhaltung seiner Firma interessiert zu haben (vgl. Urk. 234 S. 17). Zudem handelte es sich im Betrag von Fr. 220'000.– um Positionen, welche tatsächlich einen wirtschaftlichen Hintergrund hatten. Was sodann den in der B._____ AG verbliebenen Restbetrag von Fr. 120'000.– anbelangt, so bleibt es in der Anklage bei der Behauptung, dass der Beschuldigte B._____ den entsprechenden Zuwachs auf dem Geschäftskonto sehr wohl wahrgenommen haben müsse, ohne dass dargelegt wird, inwiefern B._____ diesen Zuwachs einer nicht nachvollziehbaren Zahlung seitens der F'._____ AG bzw. einem möglichen strafbaren Verhalten des Beschuldigten C._____ habe zuordnen können. Dafür bestehen denn auch keine zwingenden Anhaltspunkte, wenn man bedenkt, dass die B._____ AG zum einen als mittelständisches Unternehmen nahezu täglich diverse Zahlungsein- und -ausgänge hatte und zum anderen mit der F'._____ AG in jener Zeit auch legal geschäftete, so dass keineswegs durchwegs klar war, welche Gelder welchen konkreten Ursprung hatten. Darüber hinaus ist dem Beschuldigten B._____ aber auch zuzubilligen, dass er sich im Geschäftsalltag nicht bei jedem Kontoeingang bzw. jeder Kontoänderung weitreichende Überlegungen betreffend dessen Herkunft bzw. dessen Ursprung machen musste, selbst wenn es sich bisweilen um etwas höhere Beträge handelte. 2.5.3. Der von der Vorinstanz hervorgehobene Umstand, dass der Beschuldigte B._____ bereits rund vier Monate zuvor an verdächtigen Transaktionen zwischen der F._____ AG, der B._____ AG und C._____ mitgewirkt habe, ohne in den merkwürdigen Ablauf einzugreifen (vgl. dazu Urk. 4/79/1), steht bei dieser Ausgangslage relativ isoliert da und vermag den fragwürdigen Vorgängen vom Februar 2009 für sich allein auch nicht die entscheidende Wende zu geben. Zwar stellt diese Tatsache durchaus ein Indiz dar, dass es auch im vorliegenden Fall so gewesen sein könnte, doch ist dies insbesondere auch aufgrund der nicht unmittelbar gleich gelagerten Konstellationen nicht nachweisbar (vgl. Urk. 234 S. 18; Prot. II S. 71). Insbesondere ist der Beschuldigte B._____ in ersterem Fall explizit auf Unregelmässigkeiten betreffend die wirtschaftlichen Hintergründe aufmerksam gemacht worden, was vorliegend nicht so war. Wenn die Vorinstanz mithin in diesem Zusammenhang festhält, die mangelnde Zuordenbarkeit des Betrages von Fr. 120'000.–

- 30 hätte spätestens bei der Verbuchung auffallen müssen, wobei AA._____ als damals neue Buchhalterin diesbezüglich sicherlich Rücksprache mit dem Beschuldigten B._____ genommen habe, so ergeht sie sich diesbezüglich in Spekulationen, welche in dieser Form nicht bewiesen werden können, zumal sich beide Seiten nicht an eine solche Rücksprache zu erinnern vermochten (vgl. dazu die Aussagen von AA._____ in Urk. 4/74 S. 4 f. bzw. von B._____ in Urk. 153 S. 20 f.; Prot. II S. 28; vgl. auch Urk. 234 S. 17). 2.5.4. Der Sachverhalt betreffend die Teilnahme des Beschuldigten B._____ am eingeklagten Delikt gemäss Anklagepunkt 3.2.3. lässt mithin bereits in objektiver Hinsicht Zweifel an einer konkreten Mitwirkung des Beschuldigten aufkommen und ist in subjektiver Hinsicht definitiv nicht erstellbar, weshalb der Beschuldigte B._____ von diesem Vorwurf freizusprechen ist. 2.6. 2.6.1. Betreffend die weiter eingeklagte Transaktion in der Höhe von Fr. 43'040.– vom Februar/April 2009 (Anklagepunkt 3.2.4.) umschreibt die Anklage zunächst ausführlich das mittäterschaftliche Zusammenwirken der Beschuldigten C._____, D._____ und AB._____ im Zusammenhang mit der Erstellung der fiktiven Rechnung durch den Beschuldigten D._____ zu Handen der Firma B._____ AG (betreffend Materiallieferungen für das Haus des Beschuldigten C._____) und der entsprechenden Zahlung der B._____ AG an den Beschuldigten D._____, welche schliesslich dem Beschuldigten C._____ weiterverrechnet und dann im Rahmen der Schlussabrechnung des Projektes S._____-strasse T._____ mit Akontozahlungen der F._____ AG verrechnet wurde (vgl. Urk. 42/4/1 S. 12 f.). In einem zweiten Schritt wird für die entsprechenden Zahlungs- und Verrechnungsvorgänge geltend gemacht, die Buchhaltungsabteilung der B._____ AG habe diese Vorgänge basierend auf der (impliziten) Anweisung bzw. dem (impliziten) Einverständnis des Beschuldigten B._____ von ca. Juni 2008 vorgenommen, welcher anders als seine Mitarbeiter nicht getäuscht gewesen sei und die illegalen Machenschaften von C._____, D._____ und AB._____ massgeblich unterstützt habe (Urk. 42/4/1 S. 14). 2.6.2. Im Recht liegen mit Bezug auf den erwähnten Anklagesachverhalt die (vom Beschuldigten B._____ visierte) Rechnung von D._____ an die B._____ AG vom

- 31 - 26. Februar 2009 (Urk. 4/77/7/1), deren Fiktion der Beschuldigte D._____ in der Untersuchung vorbehaltlos anerkannt hat (vgl. Urk. 4/93 S. 8), sowie die entsprechende Belastungsanzeige vom 14. April 2009 zu Gunsten des Beschuldigten D._____ (Urk. 4/77/7/2), so dass der objektive Sachverhalt der Haupttat insofern ohne Weiteres erstellt ist. Die Anklagebehörde führt indessen auch in diesem Zusammenhang keine konkreten Handlungen des Beschuldigten B._____ oder andere Umstände auf, welche dessen effektive Förderung dieser Haupttat nahelegen würden, nachdem in der Anklageschrift gerade nicht behauptet wird, dass der Beschuldigte seinen Mitarbeitern im Hinblick auf das inkriminierte Geschäft eine bestimmte Anweisung erteilt hat, und ihrer (schwammigen) Umschreibung noch nicht einmal entnommen werden kann, in welcher Form der Beschuldigte den Mitarbeitern rund ein Jahr zuvor zu verstehen gegeben haben soll, dass er mit allfälligen späteren Transaktionen zu Gunsten der Mitbeschuldigten einverstanden sei. Aufgrund der besagten Formulierung der Anklage wird denn auch ersichtlich, dass alles andere als klar ist, inwiefern der Beschuldigte B._____ über die einzelnen Vorgänge zwischen Februar und August 2009 im Bild war. Eine ungefähre Kenntnis der illegalen Vorgänge ist indessen zwingend erforderlich, um von einer Gehilfenschaft zu einem bestimmten Verbrechen oder Vergehen ausgehen zu können (vgl. dazu hinten Ziffer IV./1.3.). Auffällig ist im vorliegenden Zusammenhang immerhin, dass der Beschuldigte B._____ die Rechnung des Beschuldigten D._____ für angebliche Materiallieferungen (zu Gunsten der Liegenschaft C._____) eigenhändig visierte, doch vermag dieser Umstand für sich allein ebenfalls keine Kenntnis von möglichen kriminellen Machenschaften zu bewirken, zumal die B._____ AG in jener Zeit ja tatsächlich Arbeiten für die Liegenschaft des Beschuldigten C._____ verrichtete. Die Vorinstanz führt dazu im Rahmen der Würdigung der diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten B._____ auf wenigen Zeilen aus, es erscheine äusserst seltsam, dass der Beschuldigte die Rechnung von D._____ visiert und eine entsprechende Zahlung ausgelöst habe, sich aber gleichzeitig nicht mehr an die besagten Vorkommnisse erinnern könne, doch ist dazu festzuhalten, dass es nicht sonderlich zu erstaunen vermag, wenn sich eine befragte Person in einer Einvernahme rund neun Jahre nach der Tat nicht mehr an einzelne Visierungen bzw. Zahlungsauslösungen erinnern kann, zumal davon auszugehen ist, dass der Be-

- 32 schuldigte B._____ in jener Zeit nahezu täglich solche Vorgänge vorzunehmen hatte, wobei weder der Hintergrund noch die Höhe der vorliegend inkriminierten Zahlung derart aussergewöhnlich anmuten, dass sie prägend in Erinnerung bleiben müssten (vgl. Urk. 234 S. 19 f.; Prot. II S. 71). Die weitere Erwägung, die Mitarbeiter der B._____ AG hätten die Verrechnung der im vorliegenden Zusammenhang aufgelaufenen Forderung gegenüber dem Beschuldigten C._____ mit den Akontozahlungen der F._____ AG nicht ohne die Anweisungen und die Kenntnisse des Beschuldigten B._____ vorgenommen (Urk. 193 S. 168), bleibt eine Vermutung und vermag deshalb nicht zu beweisen, dass der Beschuldigte B._____ über den besagten Verrechnungsvorgang der Buchhaltung im Bild war und die Hintergründe der Rechnungsstellung des Beschuldigten D._____ kannte, zumal die Anklage ja gerade behauptet, die entsprechenden Vorgänge hätten sich vor dem Hintergrund einer generellen Einverständniserklärung des Beschuldigten B._____ rund ein Jahr zuvor so abgespielt. Aufgrund all dieser Überlegungen ist der Beschuldigte B._____ betreffend den Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Anklagepunkt 3.2.4. mangels Nachweises des objektiven und subjektiven Sachverhaltes freizusprechen. 2.6.3. Im Übrigen gilt es in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die B._____ AG bzw. der Beschuldigte B._____ zu keiner Zeit irgendeinen Profit oder anderen Vorteil erzielt haben (vgl. Urk. 234 S. 20) und der Beschuldigte D._____ als massgeblicher Nutzniesser der Angelegenheit der F._____ AG im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Geldzahlung von Fr. 60'000.– leistete, welche auch diesen Anklagepunkt mitumfasste (vgl. Urk. 193 S. 315). Die Vorinstanz hat die entsprechende Zivilklage der F._____ AG, welche sich unter anderem gegen den Beschuldigten B._____ richtete, denn auch infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben (Urk. 193 S. 336). 2.7. 2.7.1. Anders präsentiert sich hingegen die Sachlage betreffend die eingeklagten Transaktionen in der Gesamthöhe von Fr. 120'857.45 (Anklagepunkt 3.2.5.) vom April 2009 bzw. März 2010. Hier wird dem Beschuldigten B._____ vorgeworfen, der Beschuldigte C._____ habe aufgrund des sich immer mehr abzeichnenden finan-

- 33 ziellen Engpasses vor dem 3. April 2009 direkten Kontakt mit ihm aufgenommen und habe ihm dabei mitgeteilt, dass die bei der B._____ AG im Zusammenhang mit seinem Hausbau aufgelaufenen Forderungen über die F'._____ AG abgerechnet würden. In der Folge habe C._____ der Buchhaltungsabteilung der F'._____ AG (recte: B._____ AG) via den Bauführer des Projektes S._____-strasse T._____ eine Handnotiz zukommen lassen, in welcher er diese darum ersucht habe, diverse konkret bestimmte Rechnungen zu Handen der F'._____ AG zu erstellen und die bei der B._____ AG entsprechend eingehenden Zahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 120'858.35 mit den ihn betreffenden Forderungen der B._____ AG (namentlich im Zusammenhang mit dem aufwändigen Bau des Schwimmteiches auf seiner Liegenschaft) zu verrechnen, was die Mitarbeiter der B._____ AG in der Folge im Wissen darum, dass der Beschuldigte B._____ mit solchen Verrechnungen zu Gunsten des Beschuldigten C._____ einverstanden gewesen sei, nach Eintreffen der besagten Zahlungen ab März 2010 auch so gehandhabt hätten (Urk. 42/4/1 S. 15 ff.). 2.7.2. Die Handnotiz des Beschuldigten C._____ mit der erwähnten Rechnungsliste sowie die gestützt darauf erstellten Rechnungen der B._____ AG liegen im Recht (vgl. Urk. 4/70/8+9), ebenso eine weitere Notiz von W._____, aus welcher die geübte Verrechnungspraxis (wonach via die vorliegend eingeklagten Rechnungen zu Lasten der F'._____ AG [in der Gesamthöhe von Fr. 120'858.35] letztlich die Baustelle 28216 [Einfamilienhaus C._____] finanziert wurde; vgl. Urk. 4/70/10) zweifelsfrei hervorgeht. Der objektive Sachverhalt des Anklagevorwurfes ist insofern mithin ohne Weiteres als erstellt zu erachten. 2.7.3. Im Weiteren wurde der Beschuldigte C._____ zu diesem Vorwurf im Rahmen diverser Einvernahmen befragt (vgl. Urk. 4/62; Urk. 4/68+69; Urk. 4/86). Seine diesbezüglichen Aussagen, welche von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben wurden (Urk. 193 S. 172 f.), sind nachvollziehbar und wirken authentisch, dies insbesondere hinsichtlich der von ihm zu Handen der B._____ AG angefertigten Rechnungsliste sowie der Visierung der aufgrund der Liste erstellten Rechnungen, deren Rechnungsbeträge in der Folge unbestrittenermassen von der F'._____ AG zu Gunsten der B._____ AG ausbezahlt und dort mit Forderungen gegenüber dem Beschuldigten C._____ verrechnet worden sind. Da-

- 34 bei sagte C._____ in der Einvernahme vom 2. Mai 2016 auch klar aus, dass er dem Beschuldigten B._____ im Rahmen eines Gespräches den Vorschlag mit den Verrechnungen unterbreitet und dieser eingewilligt habe, wobei er sich jedoch nicht mehr sicher war, ob er B._____ auf seinen finanziellen Engpass hinwies und wie die Reaktion von B._____ konkret ausfiel (Urk. 4/62 S. 7 f.). Dagegen konnte sich C._____ noch daran erinnern, dass die Angelegenheit zwischen ihm und B._____ in einem einzigen Gespräch "ausgeredet" gewesen sei und danach insofern keine weiteren Kontakte mehr stattfanden (Urk. 4/62 S. 9). Diese Angaben bestätigte C._____ dann im Wesentlichen in seiner Stellungnahme zur Hafteinvernahme des Beschuldigten B._____ und in der nachfolgenden Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten B._____ vom 16. Juni 2016 (Urk. 4/68 S. 2; Urk. 4/69 S. 3 ff., insbes. S. 15: "Ich habe Herrn B._____ gesagt, dass die Rechnungen meines Einfamilienhauses über die Firma F._____ abgerechnet würden und Herr B._____ war damit einverstanden."), wobei er präzisierte, dass nicht von einem finanziellen Engpass, sondern lediglich über die Erhöhung seiner Hypothek gesprochen worden sei (S. 3). Als Grund für die Beteiligung des Beschuldigten B._____ nannte er dabei, dass die B._____ AG nur auf diesem Weg überhaupt das Geld von ihm bekommen habe (S. 6). Im Weiteren glaubte C._____ aber nicht, dass der Beschuldigte B._____ den kriminellen Hintergrund der Transaktionen erfasst hatte, da über diesen Aspekt nicht gesprochen worden sei, wobei er die Frage, ob B._____ in irgendeiner Weise nachgefragt habe, verneinte (S. 15). Desgleichen gab der Beschuldigte C._____ dann auch in seiner späteren Einvernahme vom 29. November 2016 an, die fragliche Verrechnung sei mit dem Beschuldigten B._____ abgesprochen gewesen, welcher mit der gesamten Situation zwar nicht glücklich gewesen sei, diese aber schliesslich akzeptiert bzw. sein OK gegeben habe (Urk. 4/86 S. 7 ff.). Diese Aussagen belasten den Beschuldigten B._____ massgeblich, zumal er diese nur damit zu erklären vermochte, der Beschuldigte C._____ versuche ihn da offensichtlich "in die Pfanne zu hauen" (Urk. 4/66 S. 32). 2.7.4. Hinzu kommt, dass die Auskunftsperson U._____ als damaliger Projektleiter bei der B._____ AG zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte B._____ in die Angelegenheit involviert gewesen sei und entschieden habe, wie die Sache jeweils zu funktionieren habe (Urk. 4/76 S. 4 f.). Zwar konnte sich U._____ über das kon-

- 35 krete Wissen des Beschuldigten B._____ betreffend die illegalen Handlungen nicht genauer äussern, doch hielt er fest, dass im Projekt S._____-strasse T._____ frühzeitig Rückstellungen vorgenommen worden seien und dieses Projekt dann nicht 1:1 abgeschlossen worden sei, was auch dem Beschuldigten B._____ bekannt gewesen sei. B._____ habe dann auch die entsprechende Kostenträgerrechnung visiert, aus welcher die Verrechnung von (zurückgestellten) Geldern des Projektes S._____-strasse T._____ mit Ausständen betreffend das Einfamilienhaus C._____ ersichtlich gewesen sei. Seitens des Buchhalters W._____ seien zudem mehrmals Warnungen betreffend die schlechte Zahlungsmoral des Beschuldigten C._____ ausgesprochen worden, welche auch der Beschuldigte B._____ mitbekommen habe (Urk. 4/76 S. 3 ff.). U._____ bestätigte somit in verschiedener Hinsicht, dass der Beschuldigte B._____ Kenntnis von den Vorgängen rund um die Begleichung der Schulden des Beschuldigten C._____ namentlich betreffend den erstellten Schwimmteich hatte, auch wenn er dessen Rolle in der gesamten Angelegenheit nicht genau einzuschätzen wusste. 2.7.5. Der Beschuldigte B._____ konnte sich demgegenüber hinsichtlich der besagten Transaktionen an gar nichts erinnern und sagte lediglich aus, dass er diesbezüglich nichts wisse, da die Projektleiter jeweils für allfällige Umbuchungen in ihren Projekten zuständig gewesen seien (so bereits Urk. 4/66 S. 26 f.; vgl. auch Urk. 4/69 S. 3 + 8; Urk. 4/106 S. 8 f.). Später vermutete er, dass hier der Beschuldigte C._____ die Anweisung zur "Umlagerung" (gemeint: Verrechnung) der Gelder an U._____ gegeben habe. Er selber habe von einer solchen Verrechnung jedoch nichts gewusst und könne sich auch nicht daran erinnern, dass ihm der Beschuldigte C._____ jemals gesagt habe, sein Einfamilienhaus werde über die F._____ AG finanziert. Dass C._____ finanzielle Engpässe gehabt habe, sei ihm ebenfalls nicht bekannt gewesen (Urk. 4/78 S. 2 f.; Prot. II S. 28 + 32), wobei er allerdings gleichzeitig einräumte, er gehe davon aus, man habe an der Bauführersitzung sicherlich besprochen, dass der Beschuldigte C._____ Ausstände habe (Prot. II S. 30). Letztlich sei aber auch in diesem Fall seine Gutmütigkeit ausgenutzt worden, während er selber keine Veranlassung gehabt habe, hinter dem Gebaren von C._____ kriminelle Machenschaften zu vermuten (Urk. 4/102 S. 18 f.).

- 36 - 2.7.6. Im Rahmen der konkreten Würdigung der vorstehend dargelegten Aussagen der einzelnen Verfahrensbeteiligten sticht zunächst ins Auge, dass die insofern gleichlautenden Angaben des Beschuldigten C._____ und der Auskunftsperson U._____, wonach der Beschuldigte B._____ über die Vorgänge rund um die privaten Ausstände des Beschuldigten C._____ namentlich betreffend den Bau des Schwimmteiches informiert gewesen sei, der von B._____ geltend gemachten totalen Unkenntnis hinsichtlich der damaligen Vorkommnisse diametral widersprechen. Während sich indessen der Beschuldigte B._____ in pauschale Bestreitungen der Vorgänge sowie nur vage Kenntnisse der Abläufe in seinem Unternehmen flüchtete, mutet die diesbezügliche Schilderung des Beschuldigten C._____ in diesem Zusammenhang insbesondere hinsichtlich der eingangs dieses Anklagepunktes erwähnten gegenseitigen Unterredung trotz gewisser Erinnerungslücken durchaus plausibel und lebensnah an (vgl. Urk. 4/62 S. 7 ff.: "Ich weiss noch, dass die ganze Sache zwischen Herr B._____ und mir in einem Gespräch ausgeredet war und danach keine weiteren Gespräche darüber mehr stattgefunden haben."), zumal die entsprechenden Angaben auch entlastende Elemente zu Gunsten des Beschuldigten B._____ enthalten (vgl. Urk. 4/62 S. 7 betreffend die Betonung des fehlenden Profites). Der Beschuldigte B._____ gibt in der vorliegenden Angelegenheit mithin zumindest im Hinblick auf seine Kenntnisse der Hintergründe der entsprechenden Zahlungsflüsse zwischen den involvierten Unternehmen nicht die wahre Version der Geschehnisse wieder, was die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung merklich erodieren lässt. Der Beschuldigte B._____ vermochte im gesamten Verfahren denn auch nicht zu erklären, weshalb er in der vorliegenden Angelegenheit gleich von zwei beteiligten Personen unabhängig voneinander derart belastet bzw. zu Unrecht "in die Pfanne gehauen" wird, sondern beliess es bei der allgemeinen Behauptung, diese Personen hätten ja auch schon früher Aussagen gemacht, welche sie dann später wieder zurückgenommen bzw. relativiert hätten (vgl. Urk. 4/106 S. 4). 2.7.7. Von wesentlicher Bedeutung erscheint in der vorliegenden Angelegenheit sodann nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ als Geschäftsführer der B._____ AG sämtliche wichtigen Vorgänge in seinem Unternehmen namentlich finanzieller Art zu visieren hatte und nur er entsprechende Zahlungen an Dritte (im E-Banking-System) auslösen konnte (Prot. II S. 35). Dass er dabei

- 37 auch Vorgänge mit höheren Beträgen einfach durchgewinkt hat, ohne die Hintergründe zu erfragen, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal wenn er diese Hintergründe – wie von ihm geltend gemacht – jeweils nicht gekannt haben will, wobei der Beschuldigte B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung auch einräumte, grössere Beträge sicher angeschaut zu haben (Prot. II S. 35 f.). Zwar mag es entsprechend seiner Darstellung bisweilen tatsächlich vorgekommen sein, dass ein Kunde seine Privatliegenschaft über sein Unternehmen finanzierte, wie dies auch U._____ in seiner Befragung ausgeführt hat (vgl. Urk. 4/76 S. 7). Gerade mit Bezug auf letzteren Aspekt muss dem Beschuldigten B._____ für den vorliegenden Fall aber ohne Weiteres bewusst gewesen sein, dass es sich bei der F'._____ AG nicht um das Unternehmen des Beschuldigten C._____ handelte. Sofern er nichtsdestotrotz andeuten will, C._____ habe als Angestellter mit seiner Arbeitgeberin solcherlei Praktiken geübt (vgl. Urk. 4/102 S. 14), überzeugen seine vagen Ausführungen nicht, sondern muten nicht zuletzt auch wegen der zur Diskussion stehenden Grössenordnung der Beträge unrealistisch an. 2.7.8. Keine stichhaltige Belastung des Beschuldigten vermag es demgegenüber darzustellen, wenn im vorinstanzlichen Urteil darauf hingewiesen wird, dass diverse Mitarbeiter der B._____ AG der Meinung gewesen seien, der Beschuldigte B._____ hätte merken müssen, dass die Rechnungsstellungen im Projekt S._____-strasse T._____ teilweise nicht stimmten, erschöpfen sich solche subjektiven Einschätzungen von Verfahrensbeteiligten doch in blossen Mutmassungen, welche grundsätzlich keinen rechtsgenügenden Nachweis für die innere Einstellung eines Täters zu begründen vermögen. 2.7.9. Nach all dem Gesagten ist mithin für die im vorliegenden Zusammenhang eingeklagten Transaktionen davon auszugehen, dass es zwischen den Beschuldigten C._____ und B._____ vor dem 3. April 2009 tatsächlich zu einem Gespräch gekommen ist, in dessen Rahmen der Beschuldigte B._____ vom Beschuldigten C._____ dahingehend informiert wurde, dass aufgrund seiner damaligen Liquiditätsprobleme (welche der Beschuldigte C._____ auf den Betrag von Fr. 300'000.– bis Fr. 400'000.– bezifferte und mit einer Hypothekenerhöhung lösen wollte, vgl. Urk. 4/69 S. 3) die bei der B._____ AG aufgelaufenen Rechnungen namentlich be-

- 38 treffend den Bau seines Schwimmteiches über Gelder der F'._____ AG finanziert würden, wobei die Reaktion von B._____ nur insoweit bekannt ist, dass er das vorgeschlagene Konstrukt akzeptierte bzw. zumindest konkludent damit einverstanden war. Nicht glaubhaft ist dabei angesichts der vorstehend geschilderten Umstände, dass der Beschuldigte B._____ in guten Treuen von einem legalen Konstrukt mit indirekter Begleichung von berechtigten Lohnansprüchen des Beschuldigten C._____ ausgehen konnte, zumal seine entsprechenden Beteuerungen reichlich knapp gehalten sind und eine entsprechende Praxis im Baugewerbe von ihm bloss behauptet wurde, ohne dass er sie in irgendeiner Weise zu plausibilisieren vermochte, was aber bei einer pauschalen Rechtfertigung eines durch verschiedene Umstände belasteten Beschuldigten von diesem durchaus erwartet werden darf (vgl. Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020, E. 2.3.3.; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022, E. 1.8.2.; 6B_129/2024 vom 22. April 2024, E. 2.3.1.). Wenn überhaupt, mag eine solche Praxis im Baugewerbe allenfalls im Verhältnis eines Bauunternehmens zu seinem Eigentümer bzw. (Allein-)Aktionär existieren. Abwegig ist ein solches Vorgehen hingegen im Verhältnis eines im Eigentum einer Drittperson stehenden Bauunternehmens gegenüber einem Mitarbeiter, der regelmässige Lohnzahlungen erhält, selbst wenn es sich um einen Kadermitarbeiter handeln mag (vgl. Urk. 234 S. 11). Nicht zuletzt wäre eine solche Praxis nicht mit einer korrekten Buchführungspraxis einer Aktiengesellschaft in Einklang zu bringen (insbesondere würde der Personalaufwand zu tief ausgewiesen) und gestaltete sich überdies steuerrechtlich äusserst fragwürdig (insbesondere würden die betreffenden Einkommensbestandteile nicht im Lohnausweis aufgeführt, der für die Einkommenssteuer relevant ist), so dass sich das Bauunternehmen bzw. die für dieses handelnden Personen dem Vorwurf einer Urkundenfälschung aussetzen könnten. Ebendies musste zumindest in den wesentlichen Zügen auch dem Beschuldigten B._____, der selbst als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B._____ AG amtete, bewusst sein. Dass sich die F'._____ AG – damals eine der grössten Generalunternehmungen der Schweiz – zu einem solchen Gebaren bereit erklärt haben soll, muss für ihn deshalb abwegig gewesen sein, zumal er selbst ausführt, dass diese dannzumal ein renommiertes und etabliertes Unternehmen gewesen sei (Prot. II S. 28). Hinzu kommt, dass vorliegend nicht einfach Rechnun-

- 39 gen, die auf den Beschuldigten C._____ lauteten, von seiner Arbeitgeberin bezahlt wurden, sondern überdies durch entsprechende Rechnungen inexistente Leistungen der B._____ AG zugunsten des Projektes S._____-strasse T._____ suggeriert und damit letztlich die Baukosten dieses Projektes erhöht wurden. Mithin erfolgten die Zahlungen zum Vorteil des Beschuldigten C._____ mit Mitteln, die an das Projekt S._____-strasse T._____ gebunden waren, was dem Beschuldigten B._____ ebenfalls bewusst war, da der Beschuldigte C._____ ihm gemäss glaubhafter Aussage des Letzteren explizit gesagt hatte, dass seine Ausstände über das besagte Projekt abgerechnet würden (Urk. 4/86 S. 17; Urk. 193 S. 173; Urk. 234 S. 21). Mithin erfolgten die Überweisungen in einer Art, die deren Nachverfolgung schwierig machte und die Gefahr einer Täuschung und Benachteiligung nicht nur der F'._____ AG, sondern auch der Bauherrschaft des Projekts S._____-strasse T._____ mit sich brachte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Berufung auf ein legales Konstrukt bzw. eine entsprechende Praxis in der Baubranche alles andere als plausibel, zumal auch die Höhe der angeblichen Lohnansprüche infolge Überstunden von über Fr. 120'000.– unrealistisch anmutet, nachdem der Beschuldigte B._____ bereits die unter dem (verjährten) Anklagepunkt 3.2.2. vorgeworfene Weiterüberweisung von Fr. 270'000.– an den Beschuldigten C._____ mit der Abgeltung von Überstunden erklärt hatte (Urk. 193 S. 140 + 152; Urk. 234 S. 11). Diese angeblichen Lohnansprüche mussten dem Beschuldigten B._____ vor dem Hintergrund der bekannten Zahlungsprobleme bzw. Ausstände des Beschuldigten C._____ als nur allzu gelegen und damit verdächtig erscheinen. Insbesondere ist aufgrund der Aussage der Auskunftsperson U._____ erstellt, dass der Buchhalter W._____ mehrfach auf die schlechte Zahlungsmoral des Beschuldigten C._____ hingewiesen hatte, auch wenn sich W._____ bei seinen Einvernahmen selbst nicht so geäussert hat (vgl. Urk. 234 S. 22). Angesichts all dieser Umstände musste es sich dem Beschuldigten B._____ geradezu aufdrängen, dass die angeblich zur Verrechnung anstehenden Forderungen des Beschuldigten C._____ gegenüber der F'._____ AG gar nicht existierten, sondern vielmehr vom Beschuldigten C._____ erfunden worden waren, um eine illegale Tätigkeit zu kaschieren. Wenn sich der Beschuldigte B._____ nun aber in Kenntnis des zweifelhaften Vorgehens des Beschuldigten C._____ um die Legalität der konkreten diesbe-

- 40 züglichen Vorgänge in seinem Unternehmen foutierte und sich nicht weiter um die Sache kümmerte, sondern sie seinen Mitarbeitern überliess, so drängt sich gebieterisch der Schluss auf, dass er die konkreten Details gar nicht genau wissen wollte, welcher Umstand sich indessen in subjektiver Hinsicht nicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag (vgl. dazu Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020, E. 2.2.4.4.; vgl. auch BGE 135 IV 12, E. 2.3.1.). Vielmehr bestehen mit der Vorinstanz gar verschiedene Indizien, dass der Beschuldigte B._____ von Beginn weg mehr wusste, als er zugeben mag. So drängt sich insbesondere die Frage auf, weshalb er die teilweise hohen Zahlungen an den Beschuldigten C._____ einfach kommentarlos durchgewinkt hat, wenn er deren wahren Hintergrund nicht kannte. Auffällig erscheint auch die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ im Rahmen eines früheren Vorganges (vgl. dazu den verjährten Anklagepunkt 3.2.2.) die von seiner Buchhaltung vermisste Rechnung betreffend einen auszuzahlenden Betrag in der Höhe von Fr. 270'000.– nachträglich plötzlich beibrachte, ohne den Vorgang weiter zu erklären. Dass er sich in der Untersuchung an die entsprechenden Vorgänge nicht mehr zu erinnern vermochte, erscheint denn auch nicht sonderlich überzeugend. Zudem stimmte er im Rahmen dieses früheren Vorfalls vorbehaltlos zu, dass Gelder der F'._____ AG zu Gunsten des Beschuldigten C._____ verwendet wurden, obwohl dafür kein nachvollziehbarer wirtschaftlicher Hintergrund bestand. Nichtsdestotrotz kann entsprechend dem Beweisgrundsatz "in dubio pro reo" aber im Endeffekt nicht angenommen werden, der Beschuldigte B._____ habe gewusst, welche konkreten Vorgänge sich hinter den inkriminierten Einzahlungen auf das Konto der B._____ AG genau verbargen, zumal er diesbezüglich auch vom Beschuldigten C._____ entlastet wird (vgl. Urk. 4/69 S. 12 + 15 f.; Urk. 4/86 S. 17). Eine entsprechende Absprache der Beschuldigten C._____ und B._____ im Vorfeld der Fälschungen C._____s ist mithin nicht nachweisbar. Letztlich bleibt es deshalb dabei, dass das undurchsichtige Vorgehen des Beschuldigten C._____ mit der unrealistischen Praxis der Verrechnung ausstehender Lohnansprüche via indirekter Tilgung von privaten Rechnungen durch die F'._____ AG über den Umweg der Bezahlung von angeblichen Rechnungen zu Lasten des Projektes S._____-strasse T._____ beim Beschuldigten B._____ zumindest ernsthafte Bedenken mit Bezug auf die Rechtmässigkeit des gesamten Handelns von C._____ schüren mussten.

- 41 - 2.7.10. Die Beschuldigtenseite fokussiert im Rahmen ihrer Einwendungen immer wieder auf die Tatsache, dass es sowohl auf Seiten der F'._____ AG als auch auf Seiten der B._____ AG verschiedene (interne und externe) Kontrollstellen gegeben habe, welche die inkriminierten Vorgänge zu keiner Zeit monierten (vgl. Urk. 4/102 S. 19 f.; Urk. 234 S. 25). Dabei wird indessen ausser Acht gelassen, dass gerade der Beschuldigte C._____ innerhalb der F'._____ AG eine massgebende Kontrollfunktion innehatte, in deren Rahmen er die dort eingehenden Rechnungen der Handwerker zu prüfen und zu visieren hatte (vgl. auch Urk. 234 S. 13). Dass die nachfolgenden Stellen dann grundsätzlich auf die Fachkompetenz und die Lauterkeit von C._____ vertrauten und die von ihm visierten Rechnungsvorgänge grundsätzlich nicht in Frage stellten, erscheint vor diesem Hintergrund nur logisch. Diese Begleitumstände mussten auch dem Beschuldigten B._____, welcher die wichtige Position von C._____ bei der F'._____ AG kannte und ihn gar als Quasi-Patron dieses Unternehmens bezeichnete (vgl. vorstehend Ziffer III./2.2.), bewusst gewesen sein, wenn er am Verhalten von C._____ ernsthaft zweifeln musste, weshalb die implizit mit dem Einwand verbundene Argumentation, er habe aufgrund der intern nicht monierten Abläufe auf die Rechtmässigkeit der entsprechenden Vorgänge in den Unternehmen vertrauen können, vorliegend nicht zu greifen vermag. Letztlich bezeichnet denn auch der Beschuldigte B._____ selbst den Projektleiter als matchentscheidende Person und führt aus, der Unternehmer sei darauf angewiesen, dass dieser fair bleibe (Prot. II S. 28). 2.7.11. Aufgrund all dieser vorstehend angestellten Überlegungen ist mithin für den vorliegenden Anklagepunkt 3.2.5. davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ zumindest ernsthaft damit rechnen musste, dass die an die B._____ AG seitens der F'._____ AG überwiesenen Beträge keinen realen wirtschaftlichen Hintergrund hatten und somit deliktischer Herkunft sein könnten. Bei dieser Ausgangslage nahm er aber auch in Kauf, dass die F'._____ AG widerrechtlich geschädigt und der Beschuldigte C._____ entsprechend zu Lasten seiner Arbeitgeberin unrechtmässig bessergestellt sein könnte. Ein mögliches Motiv für diese Denkweise hatte der Beschuldigte B._____ allemal, wurde der Beschuldigte C._____ durch diese Besserstellung doch in die Lage versetzt, seine mit dem Bau des Schwimmteiches verbundenen Ausstände bei der B._____ AG zu begleichen, womit sich

- 42 diese gleichzeitig schadlos hielt, da sie ansonsten – wie der Beschuldigte C._____ zu Recht bemerkte (vgl. Urk. 4/62 S. 6) – höchste Schwierigkeiten gehabt hätte, die Gelder beim finanziell angeschlagenen Haupttäter anderweitig erhältlich zu machen. 3. Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten A._____ 3.1. Transaktionen betreffend die E'._____ AG (aktuell: E._____ AG) 3.1.1. Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II für den Kanton Zürich vom 12. Juli 2022 hat der Beschuldigte C._____ sodann in einer späteren Phase den Beschuldigten A._____ in seine betrügerischen Machenschaften zum Nachteil der E'._____ AG einbezogen, indem er mit dem Beschuldigten A._____ jeweils vereinbart habe, dass dieser die zuvor auf dessen Privatkonto bei der L._____ Regio AD._____ eingegangenen deliktischen Geldbeträge auf sein Konto bei der UBS Switzerland weiterleitet. Der Beschuldigte A._____ soll in diesem Zusammenhang zwischen Dezember 2012 und Juli 2013 bei insgesamt vier Gelegenheiten jeweils Geldsummen von Fr. 84'780.–, Fr. 81'000.–, Fr. 88'020.– sowie Fr. 89'100.– an den Beschuldigten C._____ transferiert haben, wobei er zumindest in Kauf genommen habe, dass diese Gelder deliktischen Ursprunges sind und er die illegalen Aktivitäten des Beschuldigten C._____ mit seinem Verhalten fördert (Urk. 42/2/1 S. 6 ff.; Anklagepunkte 2.1., 2.3., 2.5. + 2.9.). 3.1.2. a) Der Beschuldigte A._____ stellt den äusseren Ablauf rund um die eingeklagten Transaktionen im Zusammenhang mit der E'._____ AG nicht in Abrede (vgl. Urk. 4/15 S. 7; Urk. 4/97 S. 6 ff.; Urk. 152 S. 12 ff.; Prot. II S. 49). b) Er machte dazu in der Untersuchung geltend, er habe eines Tages auf seinem Privatkonto bei der L._____ einen Zahlungseingang der E'._____ AG wahrgenommen und habe dann "studiert", da er seines Wissens nie für diese Firma tätig gewesen sei. In der Folge sei dann der Beschuldigte C._____ gleich einen Tag später zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er sich versehentlich den Lohn seines Arbeitgebers auf dieses Konto habe überweisen lassen, wobei er ihn gebe-

- 43 ten habe, das Geld gleich auf sein Konto zu überweisen, was er dann nach Verrechnung eines Teilbetrages von Fr. 32'780.– für gegenüber C._____ erbrachte Leistungen gemacht habe (Urk. 4/15 S. 7; Urk. 4/97 S. 6). Dieses Prozedere habe sich anschliessend noch drei Mal wiederholt, worauf er dem Beschuldigten gesagt habe, dass damit jetzt Schluss sei, und ihn dann gefragt habe, ob das Geld sauber sei, was dieser bejaht habe (Urk. 4/17 S. 7). Genauer nachgefragt habe er weder beim Beschuldigten C._____ noch bei der E'._____ AG (Urk. 4/15 S. 8). Er habe damals ganz andere Probleme mit seiner Beziehung und seinem Geschäft gehabt und habe sich einfach zu wenig um die Sache gekümmert (Urk. 4/97 S. 10). In subjektiver Hinsicht fokussierte der Beschuldigte auf die Tatsache, dem Beschuldigten C._____ vollends vertraut zu haben und nie auf die Idee gekommen zu sein, dass die Gelder illegalen Ursprungs sein könnten, ansonsten er sofort reagiert hätte (Urk. 4/15 S. 8; Urk. 4/97 S. 10 f.). Er habe sich einfach nicht vorstellen können, dass eine Firma Geld überweist, ohne dies vorgängig zu kontrollieren, weshalb es für ihn jeweils klar gewesen sei, dass es sich nur um den Lohn des Beschuldigten C._____ handeln könne, zumal ihm dieser einmal gesagt habe, dass er monatlich etwa Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– verdiene (Urk. 4/15 S. 8; Urk. 4/17 S. 5; Urk. 4/97 S. 9 + 11). c) Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte diese Darstellung im Wesentlichen bestätigt und dazu erklärt, dass er in jener Zeit aufgrund der laufenden Scheidung und des Aufbaus seines Geschäftes nicht voll bei der Sache gewesen sei. Er habe einen Fehler gemacht, da er dem Beschuldigten C._____ "voll vertraut" habe, zumal dieser auch im Gemeinderat gewesen sei. Nach der ersten Zahlung seitens der E'._____ AG in der Höhe von Fr. 84'780.– sei dieser einen Tag später zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, sein Lohn sei auf das falsche Konto überwiesen worden, wobei er von dieser Erklärung voll überzeugt gewesen sei. Bei den weiteren Zahlungen in der Höhe von Fr. 81'000.–, Fr. 88'020.– und Fr. 89'100.– habe es sich gemäss den Angaben von C._____ wiederum um Lohnzahlungen gehandelt, welche er diesem dann in Raten zurückerstattet habe, da er auf seinem Privatkonto eine (Überweisungs-)Limite gehabt habe. Er habe dem Beschuldigten C._____ geglaubt, da er ein Laie im Bankenwe-

- 44 sen sei und ihm voll vertraut habe. Darauf angesprochen, dass aufgrund der in den rund sechs Monaten überwiesenen Gesamtsumme von einem Monatslohn von rund Fr. 57'000.– auszugehen wäre, meinte der Beschuldigte, C._____ habe von einem Auftragsvolumen von Fr. 16 Mio. gesprochen, so dass ihm ein solcher Lohn bei einem möglichen Anteil von 10 Prozent nicht unrealistisch erschienen sei (Urk. 152 S. 12 ff.). d) Im Vorfeld der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte A._____ im Rahmen einer schriftlichen Eingabe nochmals, der Beschuldigte C._____ habe ihn reingelegt, als er private Sorgen gehabt habe. Er habe über keinerlei Erfahrung mit Büroarbeiten verfügt und habe nie die Absicht verfolgt, sich an dieser Sache zu bereichern. Betreffend die viermaligen Überweisungen der Firma E'._____ AG sei er vollends davon ausgegangen, dass es sich um den Lohn von C._____ gehandelt habe. Auch diese Firma habe C._____ ja vollends vertraut (Urk. 223 S. 1 f.). e) In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte A._____ dann, der Beschuldigte C._____ habe ihn komplett überrumpelt (Prot. II S. 49). Dieser sei vor der ersten Überweisung zu ihm gekommen, habe den Zahlungseingang angekündigt und gesagt, er habe das falsche Konto erwischt, denn das sei sein Lohn, weshalb er das Geld an ihn, C._____, weiterüberweisen solle (Prot. II S. 51 f.). Auch bei den übrigen Überweisungen habe der Beschuldigte C._____ das Gleiche gesagt (Prot. II S. 50 f. + 54 f.). Nach der ersten und der dritten Überweisung sei der Beschuldigte C._____ mit ihm zur L._____ gegangen, da er – A._____ –nicht gewusst habe, wie man die Weiterüberweisung macht (Prot. II S. 52 + 57 f.). Zunächst habe er noch gedacht, das könne vorkommen (Prot. II S. 52), denn die ersten beiden Male habe der Beschuldigte C._____ gesagt, er habe keine Zeit gehabt, ins Büro zu gehen, um die nötigen Kontoanpassungen vorzunehmen (Prot. II S. 53). Nach dem dritten Mal habe er ihm aber nicht mehr geglaubt, woraufhin der Beschuldigte C._____ beteuert habe, das Geld sei sauber (Prot. II S. 49). Trotzdem habe er nach dem dritten Mal gesagt, jetzt sei fertig und er würde das nächste Mal das Geld zurückweisen. Nach dem vierten Mal habe er gesagt, jetzt sei endgültig fertig, und als dann nach einer Pause das Geld vom Kanton gekommen sei, habe er klargestellt, dass das jetzt das letzte Mal sei und er das nächste Mal das Geld

- 45 zurückschicken werde (Prot. II S. 49 f.). Er habe einfach nicht immer so viel Geld umherschieben wollen (Prot. II S. 52). Er habe aber stets geglaubt, dass es sich um Lohn handle (Prot. II S. 49, 51, 53 + 55). Sowohl im Zusammenhang mit der E'._____ AG als auch mit dem Universitätsspital Zürich habe der Beschuldigte C._____ gesagt, dass er einen 20-Mio.-Auftrag habe (Prot. II S. 49, 51, 53 + 56 f.). Er habe im Übrigen gemeint, der Beschuldigte C._____ sei schon im Zusammenhang mit der E'._____ AG selbständig erwerbstätig gewesen (Prot. II S. 57). Der Beschuldigte C._____ sei sein bester Freund gewesen, dem er voll vertraut habe (Prot. II S. 50, 59 + 61). Dieser habe vollen Zugriff auf seinen PC gehabt, er selbst habe davon aber keine Ahnung gehabt (Prot. II S. 58). Er habe sich gedacht, der Beschuldigte C._____ habe etwas an seinem PC gemacht und dabei irgendwie die Kontoangaben verwechselt (Prot. II S. 62). Der Beschuldigte C._____ habe ihn manipuliert bzw. getäuscht (Prot. II S. 49 + 59). 3.1.3. Der Beschuldigte A._____ bestreitet die Anklagevorwürfe betreffend die E'._____ AG mithin insbesondere in subjektiver Hinsicht, weshalb der Sachverhalt betreffend die einzelnen Transaktionen insofern zu erstellen ist. Aufgrund des engen Zusammenhanges dieser Transaktionen mit grundsätzlich stets gleichem Ablauf sowie der jeweils gleichgerichteten Argumentationsweise des Beschuldigten A._____ ist es dabei nicht zweckmässig, jeden der vier Tatvorgänge für sich allein zu überprüfen. Vielmehr erscheint es angezeigt, die miteinander verknüpften Vorfälle einer gesamtheitlichen Betrachtung zu unterziehen, in deren Rahmen dann zu entscheiden ist, inwiefern sich dem Beschuldigten der innere Gedankengang im Sinne der Anklage jeweils nachweisen lässt. 3.1.4. a) Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der in den Themenkomplex betreffend die E'._____ AG involvierten Personen gilt es dabei festzuhalten, dass die Beschuldigten C._____ und A._____ als direkte Nachbarn einander freundschaftlich verbunden waren und der Beschuldigte A._____ gleichzeitig über seine Einzelfirma AE._____ diverse Gartenarbeiten für die private Liegenschaft des Beschuldigten C._____ ausführte, während ihm C._____ bei privaten Administrativ- und Informatikangelegenheiten aushalf und ihm erlaubte, seinen Schwimmteich zu benützen

- 46 - (vgl. Urk. 4/15 S. 2; Urk. 4/17 S. 9). Aufgrund dieser verschiedenen Verflechtungen mit freundschaftlichen Aspekten ist nicht von der Hand zu weisen, dass die gleichzeitig in eine Strafsache involvierten Beschuldigten ein virulentes Interesse daran hatten, sich gegenseitig aus der Schusslinie zu nehmen, indem sie direkt oder indirekt entlastende Angaben deponierten, auch wenn sie heute offenbar keinen Kontakt mehr miteinander pflegen und der Beschuldigte A._____ einen gewissen Groll gegenüber C._____ zu empfinden scheint (vgl. Urk. 152 S. 2 + 19; Prot. II S. 44 + 53). Die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten sind vor diesem Hintergrund mit der entsprechenden Vorsicht zu würdigen. b) Gleichzeitig ist aufgrund des dargelegten Verhältnisses für die Tatzeitpunkte nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte A._____ ein gewisses Vertrauen gegenüber seinem Nachbarn empfinden durfte, auch wenn dies

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