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Zürich Obergericht Strafkammern 22.11.2024 SB240097

22 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,763 mots·~1h 9min·3

Résumé

Versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240097-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 22. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin und Drittberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 14. Juli 2023 (DG230002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21/1). Urteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf die angeklagten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten (wovon bis und mit heute 469 Tage durch Haft erstanden sind), einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspricht Fr. 900.–) und einer Busse von Fr. 100.–. 4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 6. Auf den Antrag betreffend Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. März 2022 ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'600.–) wird nicht eingetreten.

- 3 - 7. Der Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird abgewiesen. 8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 9. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände:  Mobiltelefon iPhone schwarz, IMEI 1, mit Displayschaden (Asservate- Nr. A016'035'748)  Mobiltelefon androidone MDG2 rosé, IMEI 2, mit Displayschaden (Asservate-Nr. A016'035'759) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung resp. ihr gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. April 2022 sowie vom 6. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände:  1 Damenjeans (Asservate-Nr. A016'036'070)  1 Damenjacke (Asservate-Nr. A016'036'081)  Mobiltelefon Samsung Galaxy A52s, SM-A5288, mit Displayglasbruch (Asservate-Nr. A016'404'403) werden der Privatklägerin nach telefonischer Voranmeldung und nach Vorweisen eines Personalausweises innert einer Frist von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen von der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, 8004 Zürich) herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gutscheinenden Verwendung überlassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 90 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. April 2022 beschlagnahmten Gegenstände:  1 Trainerhose (Asservate-Nr. A016'035'704)

- 4 -  1 T-Shirt (Asservate-Nr. A016'035'715)  1 Tanktop (Asservate-Nr. A016'035'726) werden dem Beschuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger nach telefonischer Voranmeldung und nach Vorweisen eines Personalausweises innert einer Frist von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen von der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, 8004 Zürich) herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gutscheinenden Verwendung überlassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 90 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 11. Die gemäss Spurenberichten des FOR vom 5. April 2022 aufgelisteten Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger (Referenznummer 3 / 4) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet werden. 12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 1. April 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 47'173.45 (inkl. Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) festgesetzt. 15. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 29'796.40 (inkl. Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) festgesetzt.

- 5 - 16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 200.00 Nachträgliche Kosten Fr. 1'300.00 Beschwerde-Verfahren des Obergerichts Fr. 18'610.20 Auslagen schriftliches Gutachten Fr. 1'180.00 Auslagen Polizei Fr. 27.20 Entschädigung Zeuge Fr. 1'225.00 Auslagen mündliches Gutachten Fr. 47'173.45 Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 29'796.40 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 113'312.25 Total 17. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 110 S. 1 f.) 1. A._____ sei vom Vorwurf der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. A._____ sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB

- 6 schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3. Es seien die Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen der Privatklägerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eventualiter seien die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 7/8 und diejenigen der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 106 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Juli 2023 sei im Schuldpunkt zu bestätigen und der Beschuldigte sei hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. 2. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen. c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 107 S. 1) 1. Es sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 und in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils der Beschuldigte auch der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 7 - 2. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 36'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2022 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, entschied mit Urteil vom 14. Juli 2023 im Verfahren DG230002. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) und der Privatklägerin jeweils fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 65, 67, 68) und erklärt (Urk. 78, 79, 81). Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2024 (Urk. 85) wurde unter Hinweis auf die Berufungserklärungen der Parteien den jeweils übrigen Parteien Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt und der Privatklägerin mit Wirkung ab 26. Januar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt sowie in der Person von Rechtanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Nachdem seitens der Verteidigung gegen eine mögliche Ansetzung der Berufungsverhandlung auf den 7. Februar 2025 opponiert wurde (Urk. 87), ergingen am 25. Mai 2024 die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 22. November 2024 (Urk. 88). 2. Mit Beschluss vom 19. Juli 2024 (Urk. 90) wurde der im Rahmen der Berufungserklärung vom 31. Januar 2024 gestellte Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) gutgeheissen und das IRM Zürich in der Person von Prof. Dr. med. C._____ entsprechend beauftragt. Das Gutachten vom 6. August 2024 ging am 8. August 2024 beim Gericht ein (Urk. 93) und wurde den Parteien in der Folge mit Präsidialverfügung vom 9. August 2024 (Urk. 94) zu-

- 8 gestellt. Den Parteien wurde gleichzeitig Frist zur Stellung allfälliger Ergänzungsfragen an den Gutachter angesetzt, welche indes seitens der Parteien in der Folge nicht wahrgenommen wurde. Mit Eingabe vom 7. November 2024 (Urk. 97) liess der Beschuldigte weitere Beweisanträge stellen, zu denen die übrigen Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung Stellung nehmen konnten (Prot. II S. 32 f.). Weiter wurde auf Ersuchen der Verteidigung hin ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten bei der Justizvollzugsanstalt Pöschwies eingeholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 100, 103, 104/1-3, 105/1-3). 3. An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic. iur. D._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie Rechtanwältin lic. iur. Y._____ namens und in unentgeltlicher Vertretung der Privatklägerin (Prot. II S. 6). II. Prozessuales 1.1. Seitens der Privatklägerschaft wurde unter anderem die Einstellung des Verfahrens durch die Vorinstanz betreffend Tätlichkeiten gerügt und ein Schuldspruch beantragt (Urk. 79 S. 1 u. 5; Urk. 107 S. 1). Sie liess im Berufungsverfahren zusammengefasst ausführen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen dazu nicht überzeugen würden und überspitzt formalistisch seien. Es dürfe vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin bei der Polizei klar ihren Willen zum Ausdruck gebracht habe, dass der Beschuldigte für alle am 1. April 2022 gegen ihre körperliche Integrität gerichteten Handlungen – auch soweit es sich um Antragsdelikte handle und unabhängig von deren rechtlichen Qualifikation – zur Rechenschaft gezogen werden solle. Im Übrigen verwies sie auf ihre bereits im Vorverfahren gemachten Äusserungen (Urk. 79 S. 1 u. 5; Urk. 107 S. 3). 1.2. Die Vorinstanz erwog, dass hinsichtlich der anklagegegenständlichen Tätlichkeiten – im Gegensatz zur anklagegegenständlichen Beschimpfung und Drohung – kein rechtsgenügender Strafantrag vorliege, wobei unerheblich sei, ob er bewusst nicht erhoben oder irgendwie vergessen worden sei. Deshalb sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen (Urk. 77 E. II.1.2.).

- 9 - 1.3. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden (BGE 147 IV 199 E. 1.3 mit Hinweis). Der Strafantrag muss den Handlungsablauf bzw. die konkreten Umstände umschreiben, für welche die Strafverfolgung verlangt wird. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Sachverhaltsumschreibung jedes Detail nennt (Urteile des Bundesgerichtes 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.2; 6B_1340/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Strafanzeige gilt als gültiger Strafantrag, wenn der Anzeigeerstatter seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Die rechtliche Würdigung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts obliegt den Strafbehörden (BGE 131 IV 97 E. 3.1; BGE 115 IV I E. 2a). Oftmals ergibt sich damit der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille schon aus der blossen Strafanzeige, denn wer sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt, wird üblicherweise auch wollen, dass die angezeigte Person strafrechtlich belangt wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.5.1 mit Hinweis). Das Vorliegen eines Strafantrags ist eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht (Art. 303 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 129 IV 305 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Ist die Strafverfolgung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Urteile des Bundesgerichtes 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1; 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Ausgangspunkt des Fristbeginns bildet die Kenntnis des für den Strafantrag relevanten Inhalts. Dem Antragsberechtigten müssen Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sein; erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den

- 10 - Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 142 IV 129 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichtes 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). 1.4. Hinsichtlich Beschimpfung, Sachbeschädigung und Drohung liegt ein schriftlicher, gegenüber der Kantonspolizei Zürich erklärter Strafantrag der Privatklägerin vom 3. April 2022 bei den Akten (Urk. 2). Demgegenüber lässt sich ein entsprechender explizit so bezeichneter Strafantrag bezüglich der angeklagten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB (Anklageschrift, Urk. 21/1 S. 7) den Akten nicht entnehmen. Trotzdem hat die Privatklägerin ihrem Willen rechtsgenügend Ausdruck verliehen, dass sie den Beschuldigten auch hinsichtlich der anklagegegenständlichen Tätlichkeiten strafverfolgt haben wollte, zumal die davon betroffenen Handlungen bereits aus dem Polizeirapport vom 2. April 2022, von den Polizeibehörden allenthalben unter Körperverletzung subsumiert (vgl. Urk. 1/1 insb. S. 3 f.), hervorgehen. Dass sich in der Folge ergab, dass der in Frage stehende zur Anzeige gebrachte Sachverhalt nicht als Körperverletzung, sondern unter den anklagegegenständlichen Tätlichkeiten qualifiziert wurde, vermag sich nicht zu Ungunsten der Privatklägerin auszuwirken. Es ist davon auszugehen, dass sie die zur Anzeige gebrachte Tat – ungeachtet der rechtlichen Qualifikation – verfolgt haben wollte. Aus den konkreten Umständen ergibt sich denn auch nichts anderes: So wurde das Strafantragsformular von der damals rechtlich nicht vertretenen Privatklägerin hinsichtlich der weiteren in Frage stehenden Antragsdelikte bereits am gleichen Tag unterzeichnet und zu den Akten genommen (vgl. Urk. 2), an welchem ihre erste polizeiliche Befragung beendet wurde (Urk. 4/1 insb. S. 10). Es finden sich deshalb keine massgeblichen Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin die Strafuntersuchung auf die übrigen Straftatbestände beschränkt haben wollte. Es liegt deswegen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 77 E. II.1.2.) – auch bezüglich der anklagegegenständlichen Tätlichkeiten ein gültiger Strafantrag vor. 2.1. Kurz vor und anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung die Beweisanträge, wonach die Privatklägerin und Dr. med. E._____ durch die Berufungsinstanz einzuvernehmen seien (Urk. 97 S. 3; Prot. II S. 28). Sie begründete die Beweisanträge damit, dass aufgrund der vorliegenden "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation sich auch das Berufungsgericht einen unmittelbaren Eindruck

- 11 der Privatklägerin zu verschaffen und sie deshalb einzuvernehmen habe. Die Befragung von Dr. med. E._____ bringe ferner Klarheit über den Inhalt des Notfallberichts des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022 (Urk. 6/6; Urk. 97 S. 3). 2.2. Seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin wurde wie folgt zu diesen Beweisanträgen der Verteidigung Stellung bezogen: Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei von einer erneuten Einvernahme der Privatklägerin abzusehen, zumal ihre Aussagen auf Video aufgezeichnet seien. Ebenfalls sei der Beweisantrag betreffend Befragung von Dr. med. E._____ abzuweisen (Prot. II S. 32). Die Vertretung der Privatklägerin brachte vor, dass die Privatklägerin bereits dreimal im Verfahren befragt worden sei, weshalb eine erneute Einvernahme der Privatklägerin nicht notwendig sei. Von der Einvernahme von Dr. med. E._____ könne ebenfalls abgesehen werden. Der fragliche Notfallbericht sei der Privatklägerin nicht zur Unterzeichnung vorgelegt worden und könne die stringenten und überzeugenden Darstellungen der Privatklägerin auch nicht erschüttern. Hinzu komme, dass bei den behandelnden Ärzten der Notfallstation die medizinische Versorgung und weniger die komplexe Schilderung des Unfallhergangs im Vordergrund gestanden habe (Prot. II S. 33 f.). 2.3. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2; 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2; 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beweisabnahme

- 12 durch das Gericht erscheint bei sog. "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellationen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1378/2021 vom 2. August 2023 E. 2.3.2; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.1; 6B_639/2021, 6B_640/2021, 6B_663/2021 und 6B_685/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 2.4. Im vorliegenden Fall kann trotz einer "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation von einer erneuten Einvernahme der Privatklägerin abgesehen werden. Die Privatklägerin wurde bereits in der Untersuchung zweimal ausführlich zu den inkriminierten Vorfällen befragt (Urk. 4/1 u. 4/3), wobei die einlässlich durchgeführte staatsanwaltliche Befragung auf Video festgehalten wurde (Urk. 4/2). Ferner wurde die Privatklägerin auch vor Vorinstanz sehr ausführlich befragt (Urk. 54). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Gericht anhand der drei Befragungen und der Videoaufnahme der staatsanwaltlichen Einvernahme der Privatklägerin einen umfassenden und auch einen nahezu unmittelbaren Eindruck auch über ihr nonverbales Aussageverhalten verschaffen konnte. Eine erneute Einvernahme durch das Gericht drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal sie zum Kerngeschehen im Wesentlichen konstant ausgesagt hat, sodass auch keine Notwendigkeit besteht, sie mit Widersprüchen zu konfrontieren. Von einer erneuten Einvernahme der Privatklägerin ist deshalb auch unter Mitberücksichtigung der massgeblichen Interessen (insbesondere die in Frage stehende Verurteilung und die damit in Verbindung stehenden Konsequenzen für den Beschuldigten einerseits und die mit einer erneuten Befragung zur Disposition stehende Belastung und allfällige, damit verbundene Retraumatisierungsrisiken für die Privatklägerin andererseits) abzusehen. 2.5. Dem Notfallbericht des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022 (Urk. 6/6) kommt im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung letztlich keine entscheidende Rolle zu (s. dazu die nachstehend unter E. III.C.6.3.6. gemachten Erwägungen). Deshalb ist auf die seitens der Verteidigung beantragte Einvernahme von

- 13 - Dr. med. E._____ zu verzichten und ihr entsprechender Beweisantrag ebenfalls abzuweisen. 2.6. Im Übrigen drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind. 3.2. Das vorinstanzliche Urteil wurde seitens des Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Einstellung), 2 (Schuldsprüche; ausser Beschimpfung gemäss Anklage Seite 7 f. sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 3 (Strafe), 4 (Vollzug), 5 (Busse), 7 (Abweisung Anordnung ambulante Massnahme), 8 (Einziehung Mobiltelefone des Beschuldigten), 12 (Schadenersatz), 13 (Genugtuung) sowie 17 (Kostenauflage) angefochten (vgl. Urk. 78; Urk. 79; Urk. 81; Urk. 110 S. 1 f.; Urk. 106 S. 1; Urk. 107 S. 1; Prot. II S. 39). Nicht angefochten wurde das vorinstanzliche Urteil demzufolge hinsichtlich der Dispositivziffern 2 teilweise (Beschimpfung gemäss Anklage Seite 7 f.; Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 6 (Widerruf), 9 (Herausgabe Kleider und Mobiltelefon an Privatklägerin), 10 (Herausgabe Kleider an Beschuldigten), 11 (Vernichtung von Spurenmaterial), 14 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 15 (Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft) sowie 16 (Kostenfestsetzung), in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwürfe

- 14 - Hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Tatvorwürfe ist grundsätzlich auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 21/1). Vom Beschuldigten anerkannt wurde die zweite anklagegegenständliche Beschimpfung gemäss Anklage Seite 7 f. sowie die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. vorstehend E. II.3.2.), welche Vorwürfe damit kein Berufungsthema bilden. B. Beweisgrundsätze 1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 2.3.2; 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 148 IV 205 E. 2.4; 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge-

- 15 schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen). 3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 7B_758/2024 vom 31. Juli 2024 E. 3.2; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; je mit weiteren Hinweisen).

- 16 - C. Sachverhaltserstellung 1.1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene berufungsgegenständliche Anklagesachverhalt – auch heute – mehrheitlich bestritten. Er stellt in Abrede, die ihm gemachten Vorwürfe der Beschimpfung (Anklage S. 3), Drohung, versuchten Tötung und Tätlichkeiten begangen zu haben (Urk. 53 S. 10 ff.; Urk. 97 S. 4 ff.; Urk. 110 S. 6 ff.; Prot. II S. 18 ff.) 1.2. Unverändert anerkannt wird seitens des Beschuldigten demgegenüber der zweitletzte Anklagesachverhalt (Beschimpfung gemäss Anklage S. 7 f.), wonach er die Privatklägerin mittels mehrerer Textnachrichten vom 1. bis 2. April 2022 in ihrer Ehre verletzt habe (Urk. 53 S. 18; Urk. 59 S. 33; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 23). Auch anerkannte er, gelegentlich Marihuana konsumiert zu haben (Urk. 53 S. 6), wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, dies nicht aktiv gemacht zu haben (Prot. II S. 23 f.). 2. Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 3/1-3; Urk. 53; Prot. II S. 9 ff.), diejenigen der Privatklägerin (Urk. 4/1; 4/2 [Videoaufnahme betr. Urk. 4/3]; 4/3; Urk. 54) sowie die Einvernahmen der Zeugen F._____ (Urk. 5/1-2) und G._____ (Urk. 5/3-4), die Wahrnehmungsberichte und die Zeugenaussagen von H._____ (Urk. 5/6 u. 5/8), K._____ (Urk. 5/9 u. 5/11), I._____ (Urk. 5/12 u. 5/14) und J._____ (Urk. 5/15 u. 5/17), das psychiatrische Gutachten betreffend den Beschuldigten von Dr. med. L._____ vom 27. September 2022 (Urk. 12/13) und seine entsprechenden Erläuterungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 55), die jeweiligen Fotodokumentationen der Verletzungen der Privatklägerin und des Beschuldigten (Urk. 6/3 u. 7/1), die jeweiligen Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 4. Mai bzw. 6. Mai 2022 (Urk. 6/5 u. 7/3) sowie weitere medizinische Berichte betreffend die Privatklägerin (Urk. 6/6-8; Urk. 6/10), das Untersuchungsprotokoll sowie das pharmakologisch-toxikologische Gutachten und der Bericht der Blutalkoholanalyse des Beschuldigten (Urk. 8/2 u. 8/5-6), das Untersuchungsprotokoll sowie das pharmakologisch-toxikologische Gutachten der Privatklägerin (Urk. 9/2

- 17 u. 93), der Bericht der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (Urk. 10/9), das Gutachten des IRM zur Auswertung und Beweiswertberechnung von DNA- Spuren (Urk. 11/3) sowie die seitens der Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren eingereichten Belege (Urk. 58/1a- 5n; Urk. 80/1a-3b; Urk. 108/1-4i). 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 3.2. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine langjährige Freundin bzw. Bekannte des Beschuldigten (Urk. 4/3 S. 11 f. F/A 14 f.; Urk. 53 S. 11 ff.; Urk. 54 insb. S. 10 ff.), wobei sie gemäss der Privatklägerin vor vielen Jahren kurz nach dem ersten Kennenlernen auch sexuellen Kontakt gehabt hätten (Urk. 4/1 S. 4 F/A 7 f.; Urk. 4/3 S. 12 f. F/A 16 u. 24; Urk. 54 S. 12 f.). Gemäss der Privatklägerin sei es in der Vergangenheit zu Freundschaftsabbrüchen gekommen, was sie insbesondere auf Differenzen in der Diskussion über religiöse und politische Themen (Urk. 54 S. 11), aber auch auf ihre Beziehung zu einem anderen Mann (Urk. 4/3 S. 13 f. F/A 24 ff.) zurückführte. Laut dem Beschuldigten habe die Privatklägerin die Anschuldigungen gegen ihn erfunden, weil sie von ihm verschmäht bzw. nicht beachtet worden sei (Urk. 53 S. 16), womit er ihr ein Rachemotiv unterstellt. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin erweist sich vor dem Hintergrund ihrer nicht immer unbelasteten und zwischenzeitlich auch intimen Beziehung zum Beschuldigten als etwas eingeschränkt, weil eine noch immer bestehende – allenfalls auch einseitige – emotionale Bindung und eine damit einhergehende Verletzlichkeit der Beteiligten das seitens des Beschuldigten geltend gemachte Motiv nicht ausschliesst. Auch verfolgt sie im vorliegenden Verfahren nicht unerhebliche finanzielle Interessen (vgl. Urk. 16/4; Urk. 57; Urk. 79; Urk. 107 S. 1), weshalb ihre Aussagen auch aus diesem Grund mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Von zentraler Bedeutung ist indes die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zum Kernaber auch zum übrigen Rahmengeschehen, worauf noch einzugehen sein wird.

- 18 - 3.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des als Zeugen einvernommenen F._____ ist zu bemerken, dass es sich bei ihm um einen Nachbarn des Beschuldigten handelt (Urk. 5/1 S. 1 f. F/A 3 ff.; Urk. 5/2 S. 3 F/A 7), wobei F._____ angab, den Beschuldigten nicht gut zu kennen (Urk. 5/2 S. 3 F/A 9). Demgegenüber habe er die Privatklägerin am anklagegegenständlichen Abend zum ersten Mal getroffen (Urk. 5/2 S. 3 F/A 13). Seine Glaubwürdigkeit scheint vor dem Hintergrund der auch zum Beschuldigten bestehenden, doch sehr losen Verbindung nicht eingeschränkt. Zudem wurde er als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei unwahrheitsgemässer Aussage gemäss Art. 307 StGB befragt, was seine Glaubwürdigkeit weiter stärkt. Im Zentrum steht aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 3.4. Die ebenfalls als Zeugin einvernommene G._____ gab an, den Beschuldigten und seine Familie bereits seit mehr als zehn Jahren und gut zu kennen (Urk. 5/3 S. 1 f. F/A 5 f.; Urk. 5/4 S. 3 F/A 8 ff.). Demgegenüber gab sie zu Protokoll, die Privatklägerin am anklagegegenständlichen Abend zum ersten Mal getroffen zu haben (Urk. 5/3 S. 2 F/A 11; Urk. 5/4 S. 3 f. F/A 13). Ihre Glaubwürdigkeit scheint vor dem Hintergrund der langjährigen und guten Verbindung zum Beschuldigten etwas herabgesetzt, auch wenn sie als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei unwahrheitsgemässer Aussage gemäss Art. 307 StGB einvernommen wurde. Im Vordergrund steht indes auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.5. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der weiteren als Zeugen einvernommenen vier Personen (H._____; K._____; I._____; J._____) ist zu bemerken, dass diese den Beschuldigten und die Privatklägerin zuvor jeweils nicht kannten und sie in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamte im Zusammenhang mit dem anklagegegenständlichen Vorfall kennenlernten (Urk. 5/8 S. 2 F/A 7 f.; Urk. 5/11 S. 3 F/A 7 f.; Urk. 5/14 F/A 7 ff.; Urk. 5/17 S. 3 F/A 7 f.). Ihre Glaubwürdigkeit ist deshalb nicht herabgesetzt. Ausserdem wurden diese Personen als Zeugen einvernommen und waren unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Im Vordergrund steht aber auch bei ihnen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 4. Seitens der Vorinstanz wurden die Mehrheit der massgebenden Aussagen des Beschuldigten (Urk. 77 E. III.4.1.2.), der Privatklägerin (Urk. 77 E. III.4.1.1.) und

- 19 der Zeugen F._____ (Urk. 77 E. III.4.1.3.) sowie G._____ (Urk. 77 E. III.4.1.4.) zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ferner gab die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt der Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 77 E. III.4.1.6.) sowie der Privatklägerin (Urk. 77 E. III.4.1.5.) zutreffend wieder. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seiner Sachdarstellung (Prot. II S. 19 ff.). Er präzisierte, dass er die Privatklägerin mit der Hand unter Druckausübung auf den Kiefer am Hals gepackt habe, wobei er sich zu Demonstrationszwecken mit der Hand direkt unterhalb des Unterkiefers an den Hals fasste (Prot. II S. 22). Anschliessend seien sie gemeinsam zu Boden gegangen. Sobald die Privatklägerin auf dem Boden gelandet sei, habe sie aufgeschrien und von ihm abgelassen. Er habe sie ebenfalls losgelassen. Das sei eine Sache von ein paar Sekunden gewesen (Prot. II S. 22, 26). Der von ihm ausgeübte Druck habe sich auf die Schultern der Privatklägerin und mehr auf ihren Kiefer gerichtet. Es sei nicht so lange gegangen, dass – aus seiner Sicht – ihr Leben hätte gefährdet werden können (Prot. II S. 25 f.). Auf konkrete Nachfrage gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass das Drücken gegen den Kiefer der Privatklägerin nicht länger als fünf Sekunden gedauert habe (Prot. II S. 27). 5. Die vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeugen F._____ und G._____ sowie der weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 77 E. III.4.2.3., 4.2.4., 4.2.6. u. 4.2.7.) erweist sich grundsätzlich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. 6.1. Beim anklagegegenständlichen Kerngeschehen vom 1. April 2022 waren lediglich der Beschuldigte und die Privatklägerin zugegen, weshalb deren Aussagen im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Beweiswürdigung von besonderer Relevanz sind. 6.2.1. Der Beschuldigte traf lediglich im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 53 S. 10 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II

- 20 - S. 18 ff.) Aussagen zur Sache, weshalb die Konstanz seiner Aussagen nur beschränkt überprüfbar ist. 6.2.2. Der Beschuldigte schilderte die Ereignisse des anklagegegenständlichen Abends ziemlich detailliert und über weite Strecken reflektiert. Die ausführliche Schilderung der Vorgeschichte (Urk. 53 S. 11 f.) deckt sich ferner weitestgehend mit derjenigen der übrigen Parteien, weshalb nicht mehr näher darauf einzugehen ist. 6.2.3. Zu vermerken ist, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Aussagen die Privatklägerin nicht grundsätzlich schlechtredet, sondern ihre Talente hervorhebt ("Die Privatklägerin hat eine sehr schöne Stimme und wäre sehr begabt"; Urk. 53 S. 11), was grundsätzlich für eine differenzierte Betrachtungsweise spricht. Als (potentielles) Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin nennt der Beschuldigte den Umstand, dass sie verschmäht worden sei bzw. von ihm nicht beachtet worden sei (Urk. 53 S. 16), was nicht per se unplausibel erscheint. 6.2.4. Zu seinem damaligen Alkoholkonsum bemerkte der Beschuldigte, lediglich Grappa getrunken zu haben (Urk. 53 S. 12; Prot. II S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe ein Schnapsglas bzw. ein "Schnäpschen" getrunken (Prot. II S. 19). Die Privatklägerin gab zwar an, der Beschuldigte habe eine halbe Flasche getrunken, wobei sie indes von Rum sprach (Urk. 4/3 S. 12 F/A 18 ff. u. S. 25 F/A 101). Letztlich muss die exakte Trinkmenge offenbleiben. 6.2.5. Der Beschuldigte schilderte den Stimmungsumschwung am anklagegegenständlichen Abend und den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung ausführlich und plausibel: Er habe sich – als die Privatklägerin das Zimmer für einen Toilettengang verlassen gehabt habe – mit G._____ über ihre jeweiligen Kinder ausgetauscht. Die Privatklägerin habe sich dann bei ihrer Rückkehr laut in das Gespräch eingemischt, woraufhin er ihr gesagt habe, dass sie sich ruhig verhalten solle, da sie nicht wisse, um was es gehe. Daraufhin sei sie immer lauter geworden und sie habe begonnen, auf ihn einzureden. Er habe dann das Zimmer verlassen, um sich zu beruhigen, sei dann aber wieder ins Zimmer zurück (Urk. 53 S. 12; Prot. II S. 21). Nachdem F._____ und G._____ gegangen seien, habe die Privatklägerin "mit Sprü-

- 21 chen angefangen", wobei auffällig erscheint, dass er deren Wortlaut weitestgehend nicht mehr anzugeben vermochte, welche unterbliebene Konkretisierung gewisse Zweifel an der Sachdarstellung des Beschuldigten weckt. Weiter schilderte der Beschuldigte, dass er sie dann mehrfach gebeten habe, zu gehen bzw. ihn zumindest in Ruhe zu lassen. Als es nicht aufgehört habe, habe er ihre Sachen – Jacke und Tasche – genommen und vor die Tür gestellt (Urk. 53 S. 13; Prot. II S. 21), welche Darstellung wiederum glaubhaft erscheint. 6.2.6. Als die Privatklägerin nicht habe gehen wollen, habe er sie an den Oberarmen gepackt und nach draussen getragen, während sie sich dagegen gewehrt habe. Die Privatklägerin habe dann an die Tür gehämmert und er habe sie daraufhin geöffnet. Das Ganze habe sich zwei- bis dreimal wiederholt, bevor er in den Gang getreten sei und eine laute Diskussion zwischen ihnen beiden begonnen habe (Urk. 53 S. 13; Prot. II S. 21). Auch diese Beschreibung des Geschehensablaufs erscheint glaubhaft. Der Beschuldigte beschreibt in der Folge, dass es die Privatklägerin gewesen sei, welche die tätlichen Handlungen intensiviert habe, indem sie ihm eine Kopfnuss gegeben habe. Unabhängig davon habe er sie nochmals an beiden Armen gepackt und nach draussen getragen, wobei die Privatklägerin ihn gekratzt und geschlagen habe (Urk. 53 S. 14; Prot. II S. 22). Nach ihrem Absetzen am Hintereingang habe sie ihn dann "wie eine Wildkatze angesprungen", ihre Beine um seine Hüfte gelegt und ihre Nägel in seinen Hals gebohrt bzw. ihn mit den Nägeln im Nacken gepackt (Urk. 53 S. 14 u. 20; Prot. II S. 22). Darauf habe er reagiert, indem er sie an der Schulter gepackt habe. In dieser Situation habe er "richtig zugepackt" und sie mit seiner linken Hand am Hals gepackt, welche Umschreibung auf eine eingriffsintensive Handlung des Beschuldigten hinweist. Er habe Druck auf ihren Kiefer gegeben und sie festgehalten, sodass sie ihn nicht habe weiter schlagen oder beissen können (Urk. 53 S. 14), wobei diesbezüglich besonders auffällt, dass der Beschuldigte kein vorheriges Beissen der Privatklägerin thematisierte, weshalb er das von ihm anscheinend befürchtete bzw. antizipierte Verhalten der Privatklägerin diesbezüglich ohne jeglichen konkreten vorherigen Anlass aggraviert. Es erscheint sodann – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 77 E. III.4.2.4.) – lebensfremd, dass er die Privatklägerin als Reaktion auf ihr Verhalten gewürgt hat, anstatt ihre Arme, mit denen der Schmerz zugefügt

- 22 wurde, zu packen und sie von sich zu stossen, zumal der Beschuldigte – was von ihm eingeräumt wird (vgl. Urk. 53 S. 19: "Zum Zeitpunkt der Tat war sie ungefähr 49 Kilogramm und ich 85 Kilogramm.") – zumindest im anklagegegenständlichen Zeitpunkt auch ungleich kräftiger als die zierliche Privatklägerin war. An seiner sehr rechtfertigend wirkenden Schilderung des anklagegegenständlichen Würgevorfalls bestehen deshalb erhebliche Zweifel. Ferner erweist sich die vom Beschuldigten gemachte Unterscheidung zwischen einem – zugegebenen (Urk. 53 S. 14 u. 17; Prot. II S. 22) – Am-Hals-Packen einerseits und einem – bestrittenen (Urk. 53 S. 16 f.; Prot. II S. 22) – Würgen der Privatklägerin andererseits als von eher theoretischer Natur, insbesondere wenn der Vorgang durchaus eine gewisse Zeit in Anspruch nahm (vgl. nachstehend E. 6.3.8.). Schliesslich fällt auf, dass er andernorts plötzlich nur noch von einem An-die-Schulter-Packen spricht, den Hals der Privatklägerin plötzlich unerwähnt lässt und lediglich ihren Kiefer fixiert haben will (Urk. 53 S. 20; vgl. auch Prot. II S. 22), was seine Sachdarstellung inkonsistent erscheinen lässt. 6.2.7. Eine längere Dauer seines Griffs an ihren Hals bzw. des Würgevorfalls wird vom Beschuldigten in Abrede gestellt, indem er ausführte, das Ganze habe während ein bis zwei Sekunden stattgefunden (Urk. 53 S. 17 f. u. 20) bzw. alles, was er geschildert habe, sei "in einem Atemzug" passiert (Urk. 53 S. 17) bzw. die Sache habe wenige Sekunden bzw. weniger als fünf Sekunden gedauert (Prot. II S. 22, 27), womit seine Sachdarstellung derjenigen der Privatklägerin auch in dieser Hinsicht (s. nachstehend unter E. 6.3.8.) diametral entgegensteht. 6.2.8. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte auch, im Rahmen des angeklagten Würgevorfalls gegenüber der Privatklägerin die Worte "Wo ist jetzt dein Allah" verwendet zu haben (Urk. 53 S. 19). 6.2.9. Hinsichtlich der anklagegegenständlichen Tätlichkeiten räumt der Beschuldigte ein, die Privatklägerin (nochmals) gepackt und nach draussen getragen zu haben (Urk. 53 S. 14; vgl. auch Prot. II S. 23), wobei er in Abrede stellt, sie gezogen zu haben (Urk. 53 S. 19).

- 23 - 6.2.10. Sodann bestreitet der Beschuldigte unverändert, die berufungsgegenständliche Beschimpfung (gemäss Anklage Seite 3) geäussert zu haben (Urk. 53 S. 18; Prot. II S. 21), was er – sollte sie tatsächlich nicht erfolgt sein – auch gar nicht anders bestreiten kann, weshalb sich seine entsprechende Aussage als grundsätzlich glaubhaft erweist. 6.2.11. Dasselbe gilt mit Bezug auf die anklagegegenständliche Drohung, deren Äusserung vom Beschuldigten in Abrede gestellt wird (Urk. 53 S. 18). 6.2.12. Zum weiteren Nachtatgeschehen sind in der Sachdarstellung des Beschuldigten keine Besonderheiten auszumachen (Urk. 53 insb. S. 15 f.; Prot. II S. 23 u. 25). Sie erweisen sich als glaubhaft. 6.2.13. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens jegliche Aussagen zur Sache verweigerte, vermag sich nicht zu seinen Ungunsten auszuwirken. 6.2.14. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als weitgehend glaubhaft. Seine Aussagen zum Rahmengeschehen und zur potentiellen Motivlage der Privatklägerin erweisen sich als plausibel und unauffällig. Aufhorchen lässt indes, dass der Beschuldigte sich nicht mehr an den Wortlaut gewisser Äusserungen der Privatklägerin zu erinnern vermochte. Ferner sind insbesondere in Bezug auf den anklagegegenständlichen Würgevorfall gewisse Auffälligkeiten auszumachen. So aggraviert er die durch seine Handlungsweise antizipierte, von der Privatklägerin ausgehende Bedrohungslage. Sodann erscheint es lebensfremd, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als Reaktion auf ihr Verhalten gewürgt hat, anstatt ihre Arme, mit denen ihm der Schmerz zugefügt wurde, zu packen und sie von sich zu stossen, zumal der Beschuldigte – was von ihm eingeräumt wird – auch ungleich kräftiger als die zierliche Privatklägerin war. An seiner sehr rechtfertigend wirkenden Schilderung des anklagegegenständlichen Würgevorfalls bestehen deshalb erhebliche Zweifel. Ferner erweist sich die vom Beschuldigten gemachte Unterscheidung zwischen einem Am-Hals-Packen einerseits und einem Würgen der Privatklägerin andererseits, insbesondere wenn der Vorgang durchaus eine gewisse Zeit in Anspruch nahm, als von eher theoretischer Natur. Schliesslich fällt auf,

- 24 dass er andernorts plötzlich nur noch von einem An-die-Schulter-Packen spricht, den Hals der Privatklägerin plötzlich unerwähnt lässt und lediglich ihren Kiefer fixiert haben will, was seine Sachdarstellung inkonsistent erscheinen lässt. Insgesamt bestehen demzufolge mit Bezug auf den anklagegegenständlichen Würgevorfall gewisse Zweifel an den Schilderungen des Beschuldigten, demgegenüber sich seine weitere Darstellung als weitestgehend plausibel erweist. 6.3.1. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich insgesamt als sehr detailreich, kohärent und in sich stimmig. Überzeugend und konstant schilderte die Privatklägerin, wie die Stimmung am besagten Abend gekippt und die Diskussion hitziger geworden sei: Spezifischer gab sie an, dass sie, bevor sie auf die Toilette gegangen sei, gesagt habe, dass es typisch für den Beschuldigten sei, dass es für ihn kein "Aber" gebe und er jeweils das letzte Wort habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 54 S. 13), woraufhin er sie angeherrscht und ihr gegenüber geäussert habe, dass sie nichts zu sagen habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5) bzw. sie sich nicht einmischen solle (Urk. 54 S. 4 f. u. 14 f.). Der Beschuldigte habe sich aufgeregt und bei ihrer Rückkehr von der Toilette gestikuliert und Selbstgespräche geführt (Urk. 4/3 S. 4 f. F/A 12; Urk. 54 S. 5) bzw. sei sie zuerst davon ausgegangen, dass er am Telefon sei (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 54 S. 5 u. 14). 6.3.2. Auch den weiteren Verlauf des Geschehens schilderte die Privatklägerin konstant: Sie habe dem Beschuldigten gesagt, "versuche doch Deine Gäste zu respektieren" (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12; Urk. 54 S. 5 u. 19), woraufhin er sie als "Nutte" beschimpft habe, weil sie etwas mit – ihrem gemeinsamen Kollegen – M._____ gehabt habe (Urk. 4/1 S. 9 F/A 52 ff.; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12; Urk. 54 S. 5) bzw. weil Frauen nur geschaffen worden seien, um den Männern zu dienen. Weiter habe er Jesus Christus angesprochen und ihr dreimal gesagt, sie würde in die Hölle kommen, bevor die Todesdrohung ausgesprochen worden sei (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12; Urk. 54 S. 5 u. 16). Ein Indiz, dass dem Beschuldigten die Artikulierung des Begriffs "Nutte" im Zusammenhang mit der Privatklägerin nicht ganz fremd sein dürfte, stellt die – von ihm anerkannte – Textnachricht vom 1. April 2022, 23:52:38 Uhr, dar, worin er ihn – auch wenn grammatikalisch falsch geschrieben ("Du huere note") – kurz darauf (allenfalls erneut) verwendete.

- 25 - 6.3.3. Gleichbleibend gab die Privatklägerin des Weiteren an, der Beschuldigte habe ihr angedroht, er sei nicht wie die anderen und würde sie umbringen (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5 bzw. S. 8 F/A 43; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12 u. S. 14 F/A 29; Urk. 54 S. 6, 16 u. 19), wobei die Wiedergabe dieser Formulierung bereits aufgrund ihrer Originalität und Singularität sehr glaubhaft erscheint und auf Selbsterlebtes hinweist. 6.3.4. Glaubhaft schilderte die Privatklägerin ausserdem, wie sie die Todesdrohung zuerst so aufgenommen gehabt hätte, dass man mit ihm nicht zu diskutieren brauche bzw. das nicht probieren solle und er ihr den Mund stopfen würde bzw. dass kein Raum für Diskussion bestände (Urk. 4/1 S. 8 F/A 48; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12). In diesem Moment habe sie einfach gewusst, dass sie einfach ruhig bleiben müsse, und sie habe das Gefühl gehabt, dass er ihr schon zeigen würde, dass sie keine Chance gegen ihn habe, wenn sie weitergesprochen hätte (Urk. 4/1 S. 8 F/A 44). Todesangst habe sie damals aber nicht gehabt (Urk. 4/1 S. 8 F/A 45) bzw. gedacht, das sei das männliche Ego (Urk. 4/1 S. 8 f. F/A 49), womit sie den Beschuldigten wiederum nicht übermässig belastet, was die Überzeugungskraft ihrer Aussagen ebenfalls stützt. Eindringlich schilderte die Privatklägerin in der Folge, wie die mangelnde Einsicht des Beschuldigten hinsichtlich seines anklagegegenständlichen Verhaltens bei ihr indes zu einer Realisierung des Ausmasses des Geschehenen geführt habe (Urk. 4/3 S. 30 F/A 141 u. S. 31). Dass ihr dadurch bewusst wurde, dass der Beschuldigte seine Drohung auch wahrmachen könnte, bzw. sie seine Aussage vor dem Hintergrund des anklagegegenständlichen Vorfalls und der dadurch bewirkten Haft des Beschuldigten neu gedeutet hat, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Aussage, dass sie grosse Angst vor dem Beschuldigten habe (Urk. 4/1 S. 9 F/A 51; Urk. 4/3 S. 31), erweist sich gestützt auf ihre eindringliche und nachvollziehbare Schilderung ihrer emotionellen Lage im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorfalls wie auch deren Entwicklung in der Folgezeit als äusserst glaubhaft. 6.3.5. Nach dem Aussprechen der Todesdrohung habe der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss ihrer Sachdarstellung mit voller Wucht aus dem Zimmer gestossen (Urk. 4/3 S. 15 F/A 31; Urk. 54 S. 6), wobei sie präzisierte, dass es zwei Rauswürfe gegeben habe: Vor dem Würgen habe der Beschuldigte sie hinausgeschubst

- 26 gehabt und nach dem Würgen habe er sie rausgeschmissen, wobei sie nicht mehr wisse, was beim ersten und was beim zweiten Rauswurf genau gewesen sei, dass es aber immer mit einem grossen Kraftaufwand verbunden gewesen sei (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 4/3 S. 7 F/A 12 u. S. 15 F/A 31 f.; Urk. 54 S. 20). Auch wenn diese Schilderungen der Privatklägerin weniger detailliert als die übrigen erfolgten, erweist sich auch ihre diesbezügliche Sachdarstellung keineswegs als unglaubhaft, lässt sich die geltend gemachte Wahrnehmung dieser Ereignisse doch angesichts des dynamischen und zeitlich gedrängten Handlungsgeschehens ohne Weiteres nachvollziehen. Gründe, an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu zweifeln, lassen diese Schilderungen jedenfalls nicht aufkommen, woran auch die Vorbringen der Verteidigung in Bezug auf die gestützt auf ihre Angaben unklare Initiierung des Weggangs der Privatklägerin (vgl. Urk. 97 S. 7 u. 13; Urk. 110 S. 9) nichts zu ändern vermögen, weil diesbezüglich bereits mehrere Gründe bzw. Versionen gleichzeitig – z. B. er wollte, dass sie geht, was sie ungeachtet seines Wunsches ebenfalls wollte – bestehen können. 6.3.6. Eindringlich und konstant schilderte die Privatklägerin den anklagegegenständlichen Würgevorfall: Sie seien in der Mitte des Zimmers gestanden, als der Beschuldigte aus dem Nichts begonnen habe, sie zu würgen (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5 bzw. S. 4 F/A 12). Der Beschuldigte habe ihr frontal gegenüberstehend einmal mit beiden Händen zugegriffen und nicht mehr losgelassen, bis sie ihre Nägel in seinen Nacken reingestochen habe (Urk. 4/1 S. 2 f. F/A 5 bzw. S. 4 f. F/A 13 f. sowie S. 6 F/A 22; Urk. 4/3 S. 15 f. F/A 34 u. 38). Zuerst seien sie gestanden, dann habe er sie mit Schwung zu Boden gebracht, wobei sie mit der rechten Schulter zuerst am Boden aufgetroffen sei und er über ihr gewesen sei. Ihre Beine seien gerade gewesen und er habe mit seinen Knien zusätzlich Kraft ausüben können (Urk. 4/3 S. 15 f. F/A 37 u. 39 bzw. S. 19 F/A 60 u. 63; Urk. 54 S. 6). Nach vielleicht zehn Sekunden bzw. nach ein paar Sekunden habe sie realisiert, dass er das ernst meine und sie nicht mehr loslasse (Urk. 4/3 S. 6 F/A 12; Urk. 54 S. 6), bzw. habe sie einige Sekunden gebraucht, bis sie verstanden habe, was überhaupt passiert (Urk. 54 S. 16). Gleichbleibend beschrieb sie auch die Verstärkung des Würgens durch den Beschuldigten mittels seines Gewichtseinsatzes: Als der Beschuldigte nicht mehr fester hätte zudrücken können, habe er angefangen, sie mit seinem Gewicht zusätzlich

- 27 - (gegen den Boden) zu drücken (Urk. 4/1 S. 5 F/A 19 u. S. 6 f. F/A 31 u. 33; Urk. 4/3 S. 6 F/12 u. 15 f. F/A 36 u. 41; Urk. 54 S. 6). Konstant gab sie an, dass der Beschuldigte gegen Ende des Würgevorgangs "Wo ist jetzt dein Allah" gesagt habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 4/3 S. 6 F/A 13 u. 16 F/A 41; Urk. 54 S. 6). Dass sie vor Polizei erwähnte, dass der Beschuldigte diese Aussage mehrfach getroffen habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5), was durch die nachherigen Einvernahmen lediglich teilweise widerspiegelt wird (Urk. 4/3 S. 6 F/A 13 u. 16 F/A 41; Urk. 54 S. 6), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht einzuschränken, zumal aus den übrigen Einvernahmen eine Wiederholung der Aussage durch den Beschuldigten nicht ausgeschlossen scheint bzw. sie vor Staatsanwaltschaft explizit eine zweifache Nennung erwähnte (Urk. 4/3 S. 6 F/A 13). Auch der Umstand, dass aus dem Notfallbericht der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022 hervorgeht, dass sich der Würgevorfall "im Freien" abgespielt haben soll (vgl. Urk. 6/6), stellt – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 59 S. 17 f.; Urk. 97 S. 9 f.; Urk. 110 S. 12) – keinen Grund dar, an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu zweifeln. Mit der Vorinstanz (Urk. 77 E. III. 4.2.3. S. 34) ist aufgrund dieses Protokolls – auch aufgrund mangelnder Gegenzeichnung durch die Privatklägerin – nicht erstellt, dass sie zu Beginn tatsächlich gesagt hätte, die Würgeattacke sei im Freien vorgefallen, sondern lediglich, dass der bzw. die protokollierende Mitarbeiter/Mitarbeiterin dies so verstanden hat. Dass sich der seitens der Verteidigung offerierte Zeuge Dr. med. E._____ nach dermassen langer Zeit noch an ein solches Detail der Unterhaltung mit der Privatklägerin zu erinnern vermöchte, ist sehr unwahrscheinlich. Ausserdem ist ein Missverständnis zwischen der Privatklägerin und Dr. med. E._____ nicht ausgeschlossen, zumal mehrere tätliche Vorkommnisse thematisiert wurden: Eine naheliegende Option ist, dass die Privatklägerin im Zusammenhang mit einem Teil der tätlichen Übergriffe von "Draussen" gesprochen hat und damit ausserhalb des Zimmers des Beschuldigten, aber nicht im "Freien" gemeint hat, wo er sie schliesslich aber deponiert hatte, womit ein Bezug zum "Freien" auch gestützt auf ihre Sachdarstellung besteht. Aus dem Umstand, dass am Tatort (Zimmer des Beschuldigten) keine Spuren, die auf eine tätliche Auseinandersetzung hinweisen, gefunden worden seien, kann – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 110 S. 13) – weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten etwas abgeleitet werden, da auch keine An-

- 28 haltspunkte vorliegen, dass Mobiliar oder dergleichen bei der Auseinandersetzung involviert gewesen wäre. Auch anhand dieses Einwands der Verteidigung lässt sich demnach kein widersprüchliches und somit unglaubhaftes Aussageverhalten der Privatklägerin erstellen. 6.3.7. Auch die Wiedergabe ihres Gedankenganges während des Würgens ("Ich lag am Boden, schaute ihn an, und dachte mir einfach, Bitte hör auf! Ich konnte nicht um Hilfe schreien, konnte nicht mehr sprechen."; Urk. 4/1 S. 3 F/A 5) sowie die einlässlich geschilderten unmittelbaren physischen Auswirkungen erweisen sich als authentisch. Die Privatklägerin bejahte konstant, beim Würgevorfall Todesangst gehabt zu haben (Urk. 4/1 S. 5 F/A 17 u. S. 6 f. F/A 31; Urk. 4/3 S. 17 F/A 51), bzw. führte sie aus, sie habe sich gefühlt, als würde der Beschuldigte Gott spielen und diese Macht haben, um ihr zu zeigen, dass er über ihr Leben bestimmen und sie umbringen könne (Urk. 4/1 S. 5 F/A 17). Ferner legte die Privatklägerin gleichbleibend dar, dass es ein Gefühl gewesen sei, als würde ihr Gesicht einschlafen. Weiter beschrieb sie ein Kribbeln, das sich anfühlte wie "bevor die Haut taub" werde, und verglich die physischen Auswirkungen des Würgens auf ihren Kopf mit einem Thermometer, das an- bzw. hochsteige. Stringent und bildlich schilderte sie im Weiteren, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass ihre Augäpfel fast herausgefallen wären oder kurz vor dem Platzen bzw. Explodieren waren und dass das Gehirn bzw. die Gehirnflüssigkeit aus ihren Ohren herauslaufen würde. Ihre Augen seien nach oben gekippt, was eine Fixation ihres Blickes verunmöglicht habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5 bzw. S. 5 F/A 20; Urk. 4/3 S. 6 F/A 13; Urk. 54 S. 6). Ohnmächtig sei sie nicht geworden, sei aber kurz davorgestanden, hätte der Beschuldigte nicht losgelassen (Urk. 4/1 S. 6 F/A 25). Auch verneinte die Privatklägerin, einen Urinabgang gehabt zu haben (Urk. 4/1 S. 6 F/A 26). Diese eindrückliche und detaillierte Schilderung der spezifischen physischen Reaktionen ihres Körpers auf das Würgen spricht – entgegen der anderslautenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 97 S. 8 f. u. 12; Urk. 110 S. 10 f.) – klar für Selbsterlebtes und führt die dramatische Situation, in welcher sich die Privatklägerin damals befand, plastisch vor Augen. Gleichzeitig bejaht die Privatklägerin nicht jede im Raum stehende mögliche physische Konsequenz des Handelns des Beschuldigten. Auch deshalb erscheinen ihre Angaben als verlässlich, weil sie – wenn man von der Suggestionsthese der Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 59

- 29 - S. 23 ff.; Urk. 97 S. 8 f.; Urk. 110 S. 10 f.; s. auch nachstehend unter E. 6.3.12) – gewisse typische Symptome einer Strangulation (Urinabgang; Bewusstlosigkeit) unerwähnt lässt bzw. in Abrede stellt. 6.3.8. Auch die Dauer des Würgens durch den Beschuldigten schilderte die Privatklägerin grundsätzlich in sich konsistent, indem sie von sicher bzw. etwa einer Minute bzw. von zwischen 60 und 70 Sekunden sprach (Urk. 4/1 S. 5 F/A 14; Urk. 4/3 S. 16 F/A 40 f.). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass bei Würdigung der diesbezüglich vorliegenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der eigentliche Würgevorgang (Würgen auf dem Boden) zwar unter zusätzlicher Druckausübung erfolgte, aber merklich weniger als eine Minute dauerte. Auf die vom Beschuldigten angegeben wenigen Sekunden des Zudrückens kann mit Blick auf die Schilderungen der Privatklägerin aber auch nicht abgestellt werden. Für diese Schlussfolgerung spricht einerseits die von der Privatklägerin beschriebenen subjektiven Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung und andererseits die Tatsache, dass zwar keine objektivierbaren Befunde einer Stauungsblutung bei der Privatklägerin festgestellt werden konnten, wobei dennoch von einer Lebensgefahr für die Privatklägerin auszugehen ist (vgl. dazu hinten E. 6.3.13. u. IV.D.3.4.). 6.3.9. Glaubhaft gab die Privatklägerin ferner zu Protokoll, sich gegen das Würgen des Beschuldigten gewehrt zu haben, wobei sie versucht habe, mit ihren Händen und ihren Beinen herumzufuchteln, was aber einfach nichts gebracht habe, bzw. habe sie versucht, ihn mit den Beinen wegzutreten (Urk. 4/3 S. 15 f. F/A 37; Urk. 54 S. 6 u. 16), woraufhin er zurückgewichen sei, sie aber nicht losgelassen habe (Urk. 54 S. 6). Auch wenn hinsichtlich der von der Privatklägerin an den Tag gelegten Abwehrversuche einerseits die Arme und die Beine und andererseits aber lediglich die Beine erwähnt werden, welche sie diesbezüglich eingesetzt habe, vermag diese leichte Inkohärenz ihre Sachdarstellung nicht in Frage zu stellen. So ist nicht auszuschliessen, dass sie sich in stehender Position noch mit den Händen zu wehren vermochte, während ihr eine Gegenwehr in liegender Stellung angesichts des vom Beschuldigten eingesetzten Körpergewichts mit der damit einhergehenden Fixationswirkung ihres Körpers nicht mehr möglich war. Konstant gab die Privatklä-

- 30 gerin wiederum an, dass das Würgen des Beschuldigten erst geendet habe, als sie ihre Fingernägel in seinen Nacken bzw. in seine Halsregion reingestochen bzw. ihn gekratzt habe (Urk. 4/1 S. 2 f. F/A 5 u. S. 6 F/A 22; Urk. 4/3 S. 15 f. F/A 34 u. 38; Urk. 54 S. 6). Danach habe sie – am Boden liegend – während ca. 15 bis 20 Sekunden versucht, Luft zu bekommen (Urk. 54 S. 6 u. 17). Auch dieses Aussageverhalten lässt sich mühelos mit der übrigen von ihr gemachten Sachdarstellung in Übereinstimmung bringen. Entgegen der Anklage (Urk. 21/1 S. 4) lässt sich aufgrund ihrer Schilderungen indes nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Würgevorgang fortsetzte, als die Privatklägerin ihre Fingernägel in seinen Nacken hineingedrückt bzw. -gebohrt gehabt hatte, weil unklar bleibt (s. insb. Urk. 4/3 S. 15 F/A 34 u. S. 16 F/A 41), ob zwischen einem (vorgängigen) Hineindrücken der Fingernägel und einem nachfolgenden zusätzlichen Kratzen mit diesen die dafür massgebliche Zeit verstrich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach dem Hineinbohren der Fingernägel in seinen Nacken vielmehr von ihrem Hals abliess. 6.3.10. Dass die Privatklägerin ungeachtet der geltend gemachten Todesangst ins Zimmer des Beschuldigten zurückkehrte, erscheint zwar durchaus irrational, vermag aber den reellen Bestand der behaupteten Todesangst – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 59 S. 16 f.; Urk. 97 S. 6 f. u. 12; Prot. I S. 33; Urk. 107 S. 6 f.; Urk. 110 S. 6 f.) – letztlich nicht auszuschliessen. Auch die Privatklägerin selbst gab konstant zu Protokoll, dass sie dies nicht begreifen könne bzw. sich dies nicht erklären könne, weshalb sie im damaligen Zeitpunkt "einfach ihre Sachen" gewollt habe (Urk. 4/3 S. 18 F/A 54; Urk. 54 S. 7 u. 17 ff.). Ihr Verhalten erscheint – im Gegensatz zu einer Flucht – zwar nicht naheliegend, aber auch nicht völlig abwegig oder lebensfremd, wäre das Zurücklassen der Tasche mit Portemonnaie und ihres (Arbeits-)Schlüssels doch offensichtlich mit (weiteren) Unannehmlichkeiten verbunden gewesen und hätte sie diesbezüglich in einem späteren Zeitpunkt erneut mit dem Beschuldigten in Kontakt treten müssen, was sie gerade vermeiden wollte. Das damit in Zusammenhang stehende (kurzzeitige) Ausblenden des Geschehenen (entsprechend die Vertreterin der Privatklägerin: Urk. 57 S. 2 f.; Urk. 107 S. 5 f.) und das Fokussieren auf ein Funktionieren in der näheren Zukunft kann denn auch durchaus als eine Bewältigungsstrategie angesehen werden und erweist sich vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar. Auch erscheint ein rationales Handeln ge-

- 31 rade auch in einer Ausnahmesituation wie der vorliegenden nicht zwingend zu sein. Daraus – wie die Verteidigung (Urk. 59 S. 16 f. u. 26; Urk. 110 S. 7 u. 15) – zu folgern, dass der Würgevorfall weniger gravierend ausgefallen sein könnte, als wie er von der Privatklägerin geschildert wurde, geht deshalb fehl. 6.3.11. Leichte Inkohärenzen sind in Bezug auf die von der Privatklägerin gemachten Angaben hinsichtlich der Menge der von ihr konsumierten alkoholischen Getränke festzustellen. So sprach die Privatklägerin von Prosecco und Wein (Urk. 4/3 S. 12 F/A 17), welche sie am anklagegegenständlichen Abend konsumiert gehabt habe. Ob dabei ein Glas (Urk. 4/1 S. 1 F/A 5) bzw. eineinhalb bzw. zwei (Urk. 9/2; Urk. 54 S. 4; Urk. 54 S. 13) Gläser bzw. Döschen (Urk. 54 S. 13) resp. 2 Deziliter (Urk. 9/2) Prosecco resultierten und dann Wein (Urk. 4/3 S. 4 F/A 12), von welchem sie vielleicht zwei Gläser (Urk. 54 S. 13) bzw. 1 ½ Gläser resp. ca. 1 bis 2 Deziliter (Urk. 9/2) getrunken habe, muss gestützt auf ihre uneinheitlichen Angaben offenbleiben. Ihre Sachdarstellung erweist sich indes als nicht unglaubhaft, wusste sie doch noch – insofern auch nachgefragt wurde – um die ungefähr konsumierten Masseinheiten hinsichtlich ihres – insgesamt nicht sehr hohen – Prosecco- und Weinkonsums Bescheid. Auch vermag der Einwand der Verteidigung, wonach sie in relativ kurzer Zeit viel Alkohol konsumiert und einen halben Joint geraucht habe, weshalb ihre Wahrnehmungsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 59 S. 21 ff.; Urk. 97 S. 11), gerade auch aufgrund des hohen Detaillierungsgrades und der Differenziertheit ihrer Schilderungen der anklagegegenständlichen Vorfälle nicht zu überzeugen. Abgesehen davon ist zu vermerken, dass an dieser Beurteilung auch der pharmakologisch-toxikologische Befund seitens des IRM vom 6. August 2024 (Urk. 93) und – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung und Begründung der Vorinstanz (Urk. 77 E. III.4.2.3. S. 35) – auch die seitens der Verteidigung (vgl. Urk. 59 S. 22 f.) ins Feld geführten weiteren Testuntersuchungen des IRM vom 2. April 2022 (Urk. 9/2) nichts zu ändern vermögen. Aufgrund des Umstands, dass zwischen dem interessierenden Ereignis und der Blutentnahme mehr als 24 Stunden vergingen, kann gestützt auf den erwähnten Befund nicht beurteilt werden, welche Alkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt bei der Privatklägerin vorlag und ob sie damals unter der Wirkung von Cannabis stand oder nicht.

- 32 - 6.3.12. In Bezug auf das von der Privatklägerin im Nachgang zum anklagegegenständlichen Vorfall an den Tag gelegte Verhalten lassen sich keine Auffälligkeiten feststellen. Die von der Privatklägerin angegebenen Gründe – die auch gegenüber ihren Eltern bestehende Scham und ihr Bestreben, möglichst rasch wieder im Alltag Tritt zu fassen –, welche sie hinsichtlich ihres Absehens von einer zeitnäheren Strafanzeige gegen den Beschuldigten ins Feld führte (Urk. 4/3 S. 7 f. F/A 12 u. S. 20 F/A 67; Urk. 54 S. 20), erscheinen als eine lebensnahe Strategie, um mit einem Problem umzugehen, und erweisen sich deshalb als ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch die von ihr konstant geschilderten, damit im Zusammenhang stehenden Umstände, wie z. B. das Vorfinden der geschlossenen Polizeistation in N._____ (Urk. 4/1 S. 3 F/A 5; Urk. 4/3 S. 7 F/A 12; Urk. 54 S. 7 u. 18), erscheinen plausibel, weshalb der Einwand der Verteidigung, dass die Privatklägerin die Polizei nicht bei erster Gelegenheit informierte (Urk. 97 S. 6; Urk. 110 S. 6; Prot. II S. 41), so nicht zutrifft, da sie dies – was sie glaubhaft versicherte – zumindest versucht gehabt hatte. Das Vorbringen, dass sie von der O._____ [Dermatologie] ins Stadtspital Waid geschickt wurde, welches nach Sichtung der Verletzungen der Privatklägerin daraufhin die Polizei informierte (Urk. 4/1 S. 4 F/A 6; Urk. 4/3 S. 10 f. F/A 12; Urk. 54 S. 10), erweist sich als glaubhaft und deckt sich auch mit dem übrigen Beweisergebnis (vgl. Polizeirapport vom 2. April 2022: Urk. 1/1 S. 3; Notfallbericht des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022: Urk. 6/6 S. 1). Ferner lässt dieser Umstand eine potentielle Falschanschuldigung des Beschuldigten auch aus diesem Grund als nicht naheliegend erscheinen. Auch dass die Privatklägerin zum Heim des Beschuldigten zurückkehrte, um ihren Arbeitsschlüssel zurückzubekommen (Urk. 54 S. 7 f.), vermag ihre Sachdarstellung des vorabendlichen Geschehens – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 59 S. 16 f. u. 26; Urk. 97 S. 6 f.; Urk. 110 S. 6 f.) – nicht in Zweifel zu ziehen (s. dazu auch vorstehend unter E. 6.3.10.). Auch die übrige, sehr ausführliche und detaillierte Schilderung des Nachtatgeschehens durch die Privatklägerin (Urk. 4/1 S. 3 f. F/A 5; Urk. 4/3 S. 8 ff. F/A 12; Urk. 54 S. 7 ff.) erweist sich gerade auch aufgrund der konzisen Wiedergabe der in diesem Zusammenhang geführten Konversationen als selbsterlebt und damit glaubhaft. Es besteht kein Anlass, anzunehmen, dass die Privatklägerin daran etwas erfunden hat oder ihr – entgegen der Verteidigung (Urk. 59 S. 23 ff.; Urk. 97 S. 8 f.; Urk. 110

- 33 - S. 11 f.) – seitens der Ärzteschaft insbesondere in Bezug auf ihre Schilderungen des Würgevorfalls etwas suggeriert worden sein sollte. Auch dass ihr im Heim niemand ein Telefon gegeben haben soll, um ihr die Avisierung der Polizei zu ermöglichen (Urk. 4/1 S. 3 F/A 5; Urk. 4/3 S. 7 F/A 12 u. S. 22 F/A 83 f.; Urk. 54 S. 7), erscheint nicht ausgeschlossen zu sein, weil auch ihre diesbezüglichen Angaben konstant erfolgten und sich gerade deshalb als glaubhaft erweisen, da sie – wie auch im Übrigen – detaillierte Schilderungen machte, welche zudem dermassen originell aber auch überprüfbar erscheinen, dass ein Erfinden dieser Umstände ausgeschlossen erscheint. Auch bezüglich des im Nachgang zum anklagegegenständlichen Vorfall Erlebten vermögen die Schilderungen der Privatklägerin deshalb zu überzeugen. 6.3.13. Weiter sind die Angaben der Privatklägerin bezüglich der aus dem Würgevorfall verursachten Verletzungsfolgen auch mit den aus den medizinischen Akten hervorgehenden Befunden vereinbar. Das Vorbringen der Verteidigung, dass aus den Unterlagen des Stadtspitals Waid (Dokumentationsbogen; Notfallbericht) kein einziges der typischen Symptome eines Würgevorfalls hervorgehe (Urk. 59 S. 25; Urk. 97 S. 8) bzw. keine objektivierbaren Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vorlägen (Urk. 59 S. 31; Urk. 97 S. 5; Urk. 110 S. 14), weshalb letztlich von einer deutlich geringeren Krafteinwirkung seitens des Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 59 S. 31; Urk. 110 S. 14), vermag – auch unter Mitberücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen – keine massgeblichen Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu wecken. Im Gutachten des IRM vom 6. Mai 2022 (Urk. 6/5) – welchem der Notfallbericht des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022 (Urk. 6/6) zugrunde lag – wird denn auch festgestellt, dass sich an der Halsvorderseite, an beiden Halsseiten und am Nacken der Privatklägerin zahlreiche Blutergüsse, teils mit Hautabschürfungen, befänden, welche mit dem Ereigniszeitpunkt vereinbar seien. Zusammen mit den geschilderten subjektiven Beschwerden der Privatklägerin (Heiserkeit, Kehlkopfdruck- und -verschiebeschmerz) seien diese mit den Folgen eines Angriffs gegen ihren Hals (Würgen) vereinbar, auch wenn keine Blutungen im Kopfinnern, Verletzungen der Halsgefässe oder des Kehlkopfs festgestellt worden seien. Unter Mitberücksichtigung einer Schwellung resp. einer Flüssigkeitseinlagerung im linken grossen Kopfwendermuskel als Zeichen einer

- 34 - Halskompression stützten sich die Gutachter des IRM insbesondere auf die subjektiven Angaben der Privatklägerin ab, wonach es im Rahmen des Würgens zu Sehstörungen ("hell" sehen) gekommen sei und sie ein Kribbeln im Kopf verspürt habe, und schlossen daraus auf das Vorliegen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung, die wiederum auf eine Lebensgefahr schliessen liesse (s. dazu auch die Beurteilung im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Würdigung: E. IV.D.3.4.). Schliesslich spricht auch der Dokumentationsbogen des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022 (Urk. 6/1), in welchem lediglich rudimentäre Angaben zum Vorfall bzw. zum Zustand der Privatklägerin gemacht wurden, nicht gegen ihre Sachdarstellung des anklagegegenständlichen Geschehens. Die Angaben der Privatklägerin erweisen sich deshalb auch hinsichtlich der anklagegegenständlichen durch den Würgevorfall verursachten Verletzungsfolgen als glaubhaft. 6.3.14. Erwähnenswert ist des Weiteren, dass die Privatklägerin den Beschuldigten hinsichtlich seines Charakters nicht schlechtredet, sondern vielmehr auch ein durchaus positives Persönlichkeitsbild von ihm zeichnet, indem sie angab, er sei zum Teil ein lebensfreudiger, humorvoller Mensch und habe moralische Ansprüche gehabt, welche sie als lobenswert empfunden habe (Urk. 4/3 S. 24 F/A 96). Diese positive Charakterisierung belegt eindrücklich, dass die Privatklägerin in der Lage ist, differenzierte Aussagen zu machen und es ihr nicht in erster Linie darum ging, den Beschuldigten schlechtzureden. Auch dies stellt einen Umstand dar, der ihre Sachdarstellung als glaubhaft erscheinen lässt. 6.3.15. Ergänzend ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 77 E. III.4.2.3.) – festzustellen, dass die aus der staatsanwaltlichen Videoaufnahme (Urk. 4/2) hervorgehende Gestik wie auch die Mimik der Privatklägerin stimmig zu ihren Schilderungen passt und ihre emotionale Betroffenheit dabei sehr authentisch und unprätentiös wirkt. 6.3.16. Auch die Angaben der Privatklägerin zu den anklagegegenständlichen Tätlichkeiten, auf welche sich die Staatsanwaltschaft stützt, erweisen sich als im Wesentlichen konstant und insbesondere aufgrund des Detailreichtums als glaubhaft, auch wenn sie die in Verbindung mit den Tätlichkeiten stehenden einzelnen Handlungen des Beschuldigten nicht mehr so präzise zu schildern vermochte wie andere

- 35 anklagegegenständliche Vorhalte, was aber angesichts der Dynamik des Handlungsgeschehens nachvollziehbar erscheint. Wie bereits erwähnt (obenstehend unter E. 6.3.5.), gab die Privatklägerin an, dass es zwei Rauswürfe gegeben habe: Nachdem der Beschuldigte sie bereits vor dem Würgen aus dem Zimmer hinausgeschubst gehabt habe (welcher Teil des Sachverhalts nicht unter "Tätlichkeiten" angeklagt ist), habe er sie (auch) nach dem Würgevorfall rausgeschmissen (Urk. 4/1 S. 3 F/A 5; Urk. 4/3 S. 7 F/A 12 u. S. 15 F/A 31 f.; Urk. 54 S. 20). Vor Polizei wie vor Staatsanwaltschaft sprach die Privatklägerin davon, dass der Beschuldigte mehrfach versucht habe, sie aus der Liegenschaft hinauszukomplimentieren: Einmal habe er sie dabei vor der Tür sehr stark zu Boden geschubst, wobei sie sich vage an 1 bis 2 Treppenstufen zu erinnern vermochte. Nachdem sie zurückgekehrt sei, um ihre Sachen zu holen, habe der Beschuldigte sie noch einmal zu Boden geworfen, sie hernach über den Gang bis zur Wiese hinausgeschleift, wobei er ihr im Nachgang noch ihr Handy und ihre Tasche gebracht habe (Urk. 4/1 S. 3 F/A 5 u. S. 7 f. F/A 39 f.; Urk. 4/3 S. 7 F/A 13 u. S. 18 F/A 56 ff.). Vor Vorinstanz bestätigte sie diese Angaben (Urk. 54 S. 7, 9 u. 17). Inkohärent waren die Angaben der Privatklägerin hinsichtlich des Umstands, wie der Beschuldigte sie gezogen haben soll: Vor Polizei gab sie an, zu glauben, dass dies an einem Bein von ihr ziehend geschehen sei (Urk. 4/1 S. 8 F/A 40), demgegenüber sie vor Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sie an der Jacke und an der Hose bis auf die Wiese hinausgezogen habe (Urk. 4/3 S. 18 F/A 57). Angesichts des dynamischen Handlungsgeschehens, des Umstands, dass sie den Beschuldigten beim Schleifvorgang allenfalls nicht im Blickfeld hatte und des weiteren Umstands, dass sie vor Polizei durchaus einräumte, sich diesbezüglich nicht ganz sicher zu sein, vermag diese Inkohärenz die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin nicht zu beeinträchtigen. Gründe, an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu zweifeln, lassen auch ihre hinsichtlich der Tätlichkeiten gemachten Schilderungen nicht aufkommen. Die aufgrund der beschriebenen Tätlichkeiten verursachten anklagegegenständlichen Verletzungsfolgen ergeben sich ohne Weiteres aus den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/3 S. 19 f. F/A 60 ff.) und werden durch das Gutachten des IRM zu ihrer körperlichen Untersuchung vom 6. Mai 2022 (Urk. 6/5) und die weiteren medizinischen Unterlagen (Urk. 6/1 [Dokumentationsbogen Stadtspital Waid] insb.

- 36 - S. 4; 6/3 [Fotos]; 6/6 [Notfallbericht Stadtspital Waid]) bestätigt, woraus insbesondere auch hervorgeht, dass die festgestellten Blutergüsse und Hautabschürfungen als eher frisch bezeichnet werden und mit einer Entstehung durch stumpfe Gewalteinwirkung bzw. einem "über den Boden schleifen" zu vereinbaren sind (vgl. Urk. 6/5 S. 6). 6.3.17. Abschliessend ist festzustellen, dass auch die Aussagen der Zeugen F._____ und G._____ vor Polizei und Staatsanwaltschaft – entgegen der anderslautenden Ansicht der Verteidigung (Urk. 59 S. 18 ff.) – nichts an der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Privatklägerin zu ändern vermögen. So erweisen sich die Zeugenaussagen von F._____ in Bezug auf den Stimmungsumschwung am besagten Abend als absolut unzuverlässig: Während er vor Polizei – auch konkret damit konfrontiert – während seiner Präsenz im Zimmer des Beschuldigten keinerlei Animositäten oder schlechte Stimmung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wahrgenommen haben will (Urk. 5/1 S. 4 F/A 34 ff.), sprach er bei der Staatsanwaltschaft plötzlich von einer vom Toilettengang hysterisch bzw. aggressiv zurückkehrenden Privatklägerin und einer angespannten bzw. eskalierenden Stimmung (Urk. 5/2 S. 3 ff. F/A 15 ff.), wobei er hernach insofern korrigierte bzw. präzisierte, dass die Privatklägerin erst plötzlich jähzornig geworden sei, nachdem sie – nach ihrem Toilettengang – ihre Hand auf den Rücken des Beschuldigten gelegt und er ihr etwas gesagt habe (Urk. 5/2 S. 20 F/A 156 f.). Auf diese widersprüchlichen Aussagen kann nicht abgestellt werden. Die Aussagen der Zeugin G._____ erweisen sich ferner als zu unkonkret, um massgebliche Aufschlüsse über den Stimmungswandel am besagten Abend zu gewinnen, indem sie im Wesentlichen lediglich angab, dass die Privatklägerin sehr laut bzw. etwas laut gesprochen habe und sie (F._____ und sie) deshalb gegangen seien (Urk. 5/3 S. 3 f. F/A 17, 21 u. 30; Urk. 5/4 S. 5 ff. F/A 21 ff.). Über das anklagegegenständliche Kerngeschehen vermochten diese beiden Zeugen – wie auch die weiteren Zeugen H._____ (Urk. 5/8), K._____ (Urk. 5/11), I._____ (Urk. 5/14) und J._____ (Urk. 5/17) – bereits mangels unmittelbarer Wahrnehmung nichts auszusagen. Immerhin lassen sich die Angaben des als Zeugen einvernommenen Polizisten I._____ (Urk. 5/14 insb. S. 5 F/A 21 ff.), welcher im Einsatzkommando stand, welches anfänglich (auch) Ermittlungen bei der Privatklägerin im Stadtspital Waid vornahm (Urk. 5/14 S. 4 F/A 20), mit der Sach-

- 37 darstellung der Privatklägerin hinsichtlich des Nachtatgeschehens in Übereinstimmung bringen, soweit es von ihm wahrgenommen wurde. Gewichtige Aufschlüsse für die Erstellung des Anklagesachverhalts ergeben sich aus seinen Aussagen allerdings nicht. 6.3.18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin gerade aufgrund ihrer Konstanz, des hohen Detaillierungsgrades und der Originalität ihrer Schilderungen, der nachvollziehbaren Darlegung ihrer Verhaltensweise, ihrer differenzierten Angaben sowie der Verknüpfung ihrer Sachdarstellung mit den damals geführten Konversationen und den dabei erlebten Emotionen und Gedanken sehr glaubhaft erscheinen und sich auch mühelos mit dem übrigen Beweisergebnis in Übereinstimmung bringen lassen. Entgegen der Anklage (Urk. 21/1 S. 4) lässt sich aufgrund ihrer Schilderungen indes nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Würgevorgang fortsetzte, als die Privatklägerin ihre Fingernägel in seinen Nacken hineingedrückt bzw. -gebohrt gehabt hatte (vgl. vorstehend unter E. 6.3.9.). Weiter ist davon auszugehen, dass der eigentliche Würgevorgang auf dem Boden, der unter zusätzlicher Druckausübung erfolgte, merklich weniger als 60 Sekunden andauerte, wobei aber auch nicht auf die vom Beschuldigten behaupteten wenigen Sekunden abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 6.3.8.). 6.4. Aus der Beweiswürdigung folgt, dass auf die konstante, detaillierte, originelle sowie nachvollziehbare und damit insgesamt glaubhafte Sachdarstellung der Privatklägerin abgestellt werden kann. Sie steht mit dem übrigen Beweisergebnis im Einklang und vermag die Schilderungen des Beschuldigten, welche bereits für sich allein betrachtet gewisse Zweifel aufkommen lassen, mit rechtsgenügender Sicherheit zu widerlegen. Demnach ist der Anklagesachverhalt mit der Ausnahme, dass nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte den Würgevorgang fortsetzte, als die Privatklägerin ihre Fingernägel in seinen Nacken hineingedrückt bzw. -gebohrt gehabt hatte, und der eigentliche Würgevorgang auf dem Boden merklich weniger als eine Minute dauerte, auch hinsichtlich der noch strittigen Punkte erfüllt.

- 38 - IV. Rechtliche Würdigung A. Beschimpfung Von der Vorinstanz wurden die massgeblichen theoretischen Ausführungen zur (mehrfachen) Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zutreffend wiedergegeben und die entsprechende Subsumption korrekt vorgenommen, weshalb ohne Weiterungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 E. IV.1.-2., 2.1.- 2.3.). Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bzw. Anhaltspunkte für eine Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB ist der Beschuldigte deshalb ferner der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage Seite 3) schuldig zu sprechen. B. Drohung Von der Vorinstanz wurden auch mit Bezug auf den Straftatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB die erforderlichen theoretischen Erwägungen gemacht und die entsprechende Subsumption korrekt vorgenommen, weshalb ohne Weiterungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 E. IV.4., 4.1.- 4.3.). Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte deshalb ferner der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. C. Tätlichkeiten 1. Art. 123 Ziff. 1 StGB bestraft Handlungen, die eine Schädigung des Menschen an Körper oder Gesundheit zur Folge haben (Abs. 1). In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Abs. 2). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat, anzunehmen (BGE 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit erweist sich insbesondere bei verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen als schwierig. Die Unterscheidung der Tatbestände hängt namentlich bei Eingriffen ohne äussere https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-25%3Ade&number_of_ranks=0#page25 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-IV-14%3Ade&number_of_ranks=0#page14

- 39 - Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab (BGE 107 IV 40 E. 5c mit Hinweis). Abgrenzungsschwierigkeiten kann unter Umständen durch die Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Satz 2 StGB begegnet werden. Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände einen gewissen Ermessensspielraum ein (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweis). 2. Vorliegend erreichen die seitens des Beschuldigten an den Tag gelegten erstellten physischen Einwirkungen auf die Privatklägerin noch nicht das Mass einer einfachen Körperverletzung, während sie das gesellschaftlich geduldete Mass klarerweise überschreiten. Er erfüllte deshalb den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, wobei zu seinen Gunsten lediglich von einer Inkaufnahme der bei der Privatklägerin dadurch bewirkten Schmerzen auszugehen ist. 3. Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte deshalb des Weiteren der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Versuchte vorsätzliche Tötung / Gefährdung des Lebens 1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.1; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F107-IV-40%3Ade&number_of_ranks=0#page40 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-189%3Ade&number_of_ranks=0#page189

- 40 die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.1; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen; s. dazu nachstehend unter E. 1.2.). Eine unmittelbare Gefahr liegt dann vor, wenn „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtguts besteht“ (BGE 94 IV 62; bestätigt in BGE 101 IV 159; 106 IV 14; 111 IV 55). Eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügt demzufolge nicht. Die Gefährdung muss vielmehr „akut“ (BGE 91 IV 193) respektive „von ganz besonders gravierender Art“ sein (BGE 106 IV 14). Eine unmittelbare Lebensgefahr ist unter anderem bei einem „Ellenbeuge-Halsgriff“ (Obergericht Solothurn, 15.10.1998, RS 2000, Nr. 776) sowie bei „heftigem Würgen“ (Obergericht Bern, 19.12.1997, RS 1999, Nr. 642; Obergericht Solothurn, 15.10.1998, SOG 1998; Nr. 20) angenommen worden. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 1.2. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB erfüllt demgegenüber, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensge-

- 41 fahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert Art. 129 StGB den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Art. 129 StGB setzt weiter ein skrupelloses Handeln voraus. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB kommt nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 2.2; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2). Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen – wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 1.1.) – zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 3.3.2; 6B_464/2017 vom 7. August 2017 E. 1.4). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; 6B_330/2016 vom 10. Novem-

- 42 ber 2017 E. 3.3.2; 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3). Bei der blossen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vertraut der Täter darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile des Bundesgerichtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3; 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.3; 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4). 2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Vorliegend umschreibt die Anklageschrift vom 14. Februar 2023, dass sich die Privatklägerin infolge des Würgens in einer akuten und unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe. Weiter soll der Beschuldigte gewusst haben, dass die kräftige, anhaltende Strangulation am Hals zu einem sauerstoffbedingten Hirntod führen könne, welche Folge der Strangulation der Beschuldigte durch das Würgen konkret herbeiführen wollte. Mithin soll der Beschuldigte direkt-

- 43 vorsätzlich gehandelt haben, wobei eventualiter von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten ausgegangen werde. Der Tod der Privatklägerin sei nur infolge ihrer intuitiven Gegenwehr nicht eingetreten. Dementsprechend wird der Anklagesachverhalt auch betreffend eine allfällige Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB hinreichend umschrieben. Nach dem Gesagten steht in casu das Anklageprinzip im Sinne von Art. 9 StPO einer allfälligen von der Anklageschrift abweichenden rechtlichen Würdigung somit nicht entgegen. 2.2. Den Parteien wurde sodann im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen abweichenden rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts als Gefährdung des Lebens anstelle des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung gewährt (Prot. II S. 18). 3.1. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. III.C.6.3.13.), wurde seitens der Verteidigung vorgebracht, dass aus den Unterlagen des Stadtspitals Waid (Dokumentationsbogen; Notfallbericht) kein einziges der typischen Symptome eines Würgevorfalls erwähnt werde (Urk. 59 S. 25; Urk. 97 S. 8) bzw. keine objektivierbaren Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vorlägen (Urk. 59 S. 31; Urk. 97 S. 5; Urk. 110 S. 20), weshalb der Schluss zu ziehen sei, dass letztlich von einer deutlich geringeren Krafteinwirkung seitens des Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 59 S. 31; Urk. 110 S. 15), womit sie das Vorliegen einer akuten und unmittelbaren Lebensgefahr für die Privatklägerin in Abrede stellt. 3.2. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Die medizinische Begutachtung der Privatklägerin durch das IRM (Urk. 6/5; s. auch die vorstehend unter E. III.C.6.3.13. gemachten Erwägungen) stützt sich vorliegend hinsichtlich der Bejahung der Lebensgefahr unter Mitberücksichtigung einer Schwellung resp. einer Flüssigkeitseinlagerung im linken grossen Kopfwendermuskel als Zeichen einer

- 44 - Halskompression und mehrerer an ihrem Hals festgestellten Hautverfärbungen und -abtragungen insbesondere auf die subjektiven Angaben der Privatklägerin, wonach es im Rahmen des Würgens zu Sehstörungen ("hell" sehen) gekommen sei und sie ei

SB240097 — Zürich Obergericht Strafkammern 22.11.2024 SB240097 — Swissrulings