Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240066-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Beschluss vom 7. Mai 2025 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte betreffend versuchte einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. September 2023 (GG23011)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. April 2023 ist diesem Beschluss beigeheftet (Urk. 31). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte B._____ ist der versuchten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 772.50 Dolmetscherkosten; CHF 4'872.50 Kosten total. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden – mit Ausnahme der Dolmetscherkosten – zur Hälfte der Privatklägerin auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschuldigten wird für die anwaltliche Verteidigung im gesamten Verfahren eine Entschädigung von CHF 9'271.60 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- 3 - Berufungsanträge: a) Der Privatklägerin A._____: (Berufungsklägerin) (Urk. 69) "Das Urteil wird vollumfänglich angefochten. In Abänderung des angefochtenen Urteils beantragen wir insbesondere a) einen Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, eventualiter versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, b) Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 800.– an die Privatklägerin zulasten der Beschuldigten. c) Ersatz der Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren im Umfang von Fr. 5'779.80 (inkl. MwSt.) zulasten der Beschuldigten, d) Kostenfolge zulasten der Beschuldigten, eventuell zulasten des Staates." b) Der Beschuldigten B._____: (Berufungsbeklagte) (sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Anklägerin) (Urk. 73) Keine Anträge.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 12. September 2023 sprach das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Meilen die Beschuldigte B._____ von den Vorwürfen der versuchten Körperverletzung sowie der Tätlichkeiten frei, wies die Zivilklage der Privatklägerin A._____ ab, auferlegte die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten zur Hälfte der Privatklägerin und nahm sie im Übrigen auf die Gerichtskasse. Ferner richtete es der Beschuldigten für ihre anwaltliche Verteidigung im gesamten Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'271.60 aus, während der Privatklägerin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (Urk. 67 S. 42 f.). 2. Gegen das mündlich (Prot. I S. 57 ff.) eröffnete Urteil der Vorinstanz liess die Privatklägerin mit Eingabe vom 21. September 2023 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 63). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Privatklägerseite am 12. Januar 2024 zugestellt wurde (Urk. 66/2), reichte der Vertreter der Privatklägerin mit elektronischer Eingabe vom 31. Januar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 69). Eine Anschlussappellation wurde seitens der Staatsanwaltschaft See/Oberland nicht erhoben (Urk. 73). Die Beschuldigte liess sich hierzu nicht vernehmen. 3. In der Folge wurde – gleichzeitig wie im separat geführten Parallelverfahren betreffend die Beschuldigte A._____ (Gesch.-Nr. SB240069) – auf den 11. März 2025 zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 75). Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 teilte der Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, mit, die Beschuldigte nicht weiter zu vertreten (Urk. 76). 4. Mit Eingabe vom 5. März 2025 liess die Privatklägerin mit der Begründung, sie sei nicht reisefähig und nicht in der Lage, an der Berufungsverhandlung vom 11. März 2025 teilzunehmen, ein Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung stellen (Urk. 80 f.). Mit gleichentags ergangener Präsidialverfügung
- 5 wurde das Gesuch abgewiesen und die Privatklägerin stattdessen von ihrer Erscheinungspflicht dispensiert mit der Begründung, dass das Thema der Verhandlung einstweilen auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Vorfrage der Zulässigkeit einer Alternativanklage beschränkt wird (Urk. 82). 5. Zur Berufungsverhandlung vom 11. März 2025 sind der Ehemann der Beschuldigten, C._____, unter Einreichung einer Vollmacht der Beschuldigten sowie eines Arztzeugnisses betreffend Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin erschienen (Prot. II S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Beschuldigte ebenfalls von ihrer Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der Verhandlung dispensiert (Prot. II S. 9). Sodann erhielten die Erschienenen die Gelegenheit, sich zur Frage der Zulässigkeit von personenbezogenen Alternativanklagen zu äussern (Prot. II S. 7 f.). 6. Nachdem der Privatklägerin im Nachgang zur Berufungsverhandlung eine Bedenkfrist im Hinblick auf eine allfällige Rückzugserklärung ihrer Berufung bis zum 26. März 2025 gewährt worden war (Prot. II S. 11), liess sie mit Eingabe vom 26. März 2025 erklären, weiterhin an ihrer Berufung festzuhalten (Urk. 86). II. Prozessuales 1. Das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes in Strafsachen am Bezirksgericht Meilen erging am 12. September 2023 (Urk. 67). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretene StPO-Revision hat hingegen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid. 2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt. Die Privatklägerin A._____ lässt das Urteil vollumfänglich anfechten, weshalb der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens gesamthaft zur Disposition steht.
- 6 - 3.1.1. Vorliegend führte die Staatsanwaltschaft unter der Unt.-Nr. ... sowohl gegen die Beschuldigte B._____ (Privatklägerin im Parallelverfahren SB240069) als auch gegen A._____ (Privatklägerin im hiesigen Verfahren; Beschuldigte im Parallelverfahren SB240069) u.a. im Zusammenhang mit der (tätlichen) Auseinandersetzung vom 10. Januar 2022 eine Strafuntersuchung, die sie mittels separater Anklageerhebung vom 12. April 2023 gegen die beiden genannten Personen abschloss. 3.1.2. Gegen B._____ wird zusammengefasst folgender Vorwurf erhoben: Am 10. Januar 2022 um ca. 09:23 Uhr habe die Privatklägerin A._____ zusammen mit ihrem Hund die Liegenschaft am D._____-weg ... in E._____ verlassen, als ihr die Beschuldigte entgegengekommen sei. Die Privatklägerin soll dann ihr Mobiltelefon aus der Jackentasche genommen und dieses in der Absicht, ein Gespräch vorzutäuschen, in Richtung der Beschuldigten gehalten haben. Nachdem sich die beiden gekreuzt hätten, soll sich die Beschuldigte plötzlich umgedreht haben und auf die Privatklägerin zugelaufen sein, diese gepackt, an den Haaren gerissen und im Gesicht gekratzt haben. Die beiden seien danach zunächst an den Zaun geprallt und dann zu Boden gegangen, wobei sich die Privatklägerin in der Folge auf die Beschuldigte auf Höhe von deren Hüfte gesetzt und ihr die Hände fixiert habe. Im weiteren Verlauf habe sich die Beschuldigte jedoch losgerissen und der Privatklägerin das Gesicht zerkratzt sowie ihr ins Gesicht gespuckt (Urk. 31). 3.1.3. A._____ (vorliegend Privatklägerin; Beschuldigte im Verfahren SB240069) wird demgegenüber gemäss Anklageschrift im Parallelverfahren folgender Sachverhalt vorgeworfen: Am 10. Januar 2022 um ca. 09:23 Uhr habe sie zusammen mit ihrem Hund die Liegenschaft am D._____-weg ... in E._____ verlassen, als ihr B._____ (die im vorliegenden Verfahren als Beschuldigte geführt wird, im Parallelverfahren SB240069 jedoch als Privatklägerin bezeichnet wird) entgegengekommen sei. A._____ habe sodann ihr Mobiltelefon aus der Jackentasche nehmend und gegen B._____ richtend diese als "blöde Kuh" betitelt. Nachdem sie sich gekreuzt hätten, habe sich dann B._____ umgedreht und A._____ zur Rede stellen wollen, da sie gemeint habe, A._____ habe sie ohne ihr Einverständnis fotografiert. In der Folge soll A._____ B._____ an den Haaren gepackt
- 7 und sich sogleich wieder von ihr entfernt haben. Anschliessend sei A._____ ein zweites Mal auf B._____ zugegangen und habe sie erneut an den Haaren gepackt. Als B._____ zu Boden gefallen sei, habe A._____ deren Brille genommen und weggeworfen. Sodann habe A._____ die am Boden liegende B._____ am Hals gepackt und für mehrere Sekunden zugedrückt, wodurch diese keine Luft mehr bekommen habe. A._____ habe dann die Hände von B._____s Hals weggenommen, sich auf deren Brustbereich gesetzt, deren Arme festgehalten und ca. 10 bis 15 Minuten in dieser Position verweilt. Sobald sich B._____ habe befreien wollen, habe ihr A._____ mit ihrem Knie gegen den seitlichen Oberkörper getreten. Erst als die Polizei eingetroffen sei, habe A._____ schliesslich von B._____ abgelassen (Urk. 31 im Verfahren SB240069). 3.2.1. Aus einem Vergleich der beiden Anklageschriften erhellt, dass sie ein und denselben Lebenssachverhalt betreffen, bei dessen Umschreibung indessen auf den jeweiligen Schilderungen der beiden Kontrahentinnen B._____ und A._____ abgestellt wurde, ungeachtet dessen, dass sich die einander gegenüberstehenden Versionen offensichtlich gegenseitig ausschliessen, kann doch entweder nur B._____ oder nur A._____ die Täterin sein. Es handelt sich mit anderen Worten um zwei Alternativanklagen bezogen auf die Täterschaft, wobei eine gleichzeitige Verurteilung beider Beteiligten gestützt auf die zwei (separaten) Anklageschriften von vornherein ausgeschlossen ist bzw. zu sich widersprechenden Urteilen führen würde. 3.2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO kann sie eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. Welche Anwendungsfälle damit konkret gemeint sind, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen.
- 8 - 3.2.3. Den Gesetzesmaterialien zufolge fällt eine Alternativanklage typischerweise dann in Betracht, wenn sich der fragliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnisgrundlagen nicht eindeutig erstellen lässt, aber jedenfalls klar ist, dass ein Straftatbestand erfüllt ist (BBl 2006 1085, S. 1276 f.). Die herrschende Lehre spricht sich sodann zu dieser Thematik – ohne dies jedoch näher zu begründen – dahingehend aus, dass die Anklageschrift in Anwendung des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 StPO den Sachverhalt zu spezifizieren hat, wobei alternative oder subsidiäre Anklagen gegen verschiedene beschuldigte Personen (die Konstellation einer subsidiären Unternehmensstrafbarkeit vorbehalten) unzulässig sind, da sich die Möglichkeit von Alternativ- und Eventualklagen allein auf den erheblichen Sachverhalt bezieht (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, 3. A., 2023, N 1 und 14 zu Art. 325 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. A., 2023, N 14 zu Art. 325 StPO; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. A., 2020, N 32 zu Art. 325 StPO; JEAN-RICHARD- DIT-BRESSEL, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S. 312). Das Bundesgericht hielt zur Alternativ- oder Eventualanklage fest, dass sich diese dann aufdrängt, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen nicht möglich sind, aber doch feststeht, dass sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsvarianten schuldig gemacht haben könnte (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 2.2 m.w.H.; 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 2.4; 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1). Wie es sich mit personenbezogenen Alternativanklagen verhält, wurde vom Bundesgericht – soweit ersichtlich – bislang noch nicht beurteilt. 3.2.4. Demgegenüber hatte sich die hiesige Kammer jüngst mit Beschluss vom 5. September 2024 mit der Frage der Zulässigkeit einer personenbezogenen Alternativklage in Bezug auf einen Brandfall zu befassen und kam zum Schluss, dass ein solches Vorgehen seitens der Staatsanwaltschaft unzulässig ist (Geschäfts-Nr. SB230389; zu finden in der Entscheidsammlung auf der Website des Obergerichts). Die hiesige Kammer erwog, dass im Lichte von Art. 9 Abs. 1 StPO und der darin gewählten Formulierung hinsichtlich der Bestimmtheit der beschuldigten Person gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die für die Unzulässigkeit einer
- 9 - Alternativ- bzw. Eventualanklage in Bezug auf die Person der Täterschaft sprechen. Bezogen auf den konkreten Fall erwog die Kammer sodann, dass die beiden Anklageschriften denselben Brandfall und damit ein und denselben Lebenssachverhalt betreffen würden und die Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten auch im gleichen Verfahren geführt worden sei, weshalb die Staatsanwaltschaft dem Gericht – trotz separater Anklageschriften – faktisch eine Wahlfeststellung bezüglich der Täterschaft unterbreitet habe, was unzulässig sei und zur Verfahrenseinstellung führe. Die Vorinstanz habe die beiden Verfahren denn auch von sich aus korrekterweise wieder vereinigt. Wäre dies nicht erfolgt, so wären die beiden Verfahren parallel geführt worden, was die Gefahr sich widersprechender Urteile geborgen hätte. Das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen trage vor diesem Hintergrund durchaus treuwidrige Züge (E. II.2.3. des erwähnten Beschlusses). Abgesehen davon halte die Anklageerhebung auch dem Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht stand. So stünden sich die beiden separat eingereichten Anklageschriften diametral gegenüber und schlössen sich gegenseitig aus, was bei dieser Konstellation und Beweislage zur Folge habe, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bei beiden Beschuldigten jeweils bei höchstens 50 % liege. Die Staatsanwaltschaft offenbare damit erhebliche Zweifel bezüglich der Täterschaft und räume ein, dass sich aufgrund der Untersuchung kein Beweisergebnis herauskristallisiert habe, welches eine Festlegung auf eine der beiden geschilderten Sachverhaltsvarianten, mithin die Täterschaft, zulasse. Daraus ergebe sich weiter, dass sich der jeweilige Tatverdacht gegen die Beschuldigten im Verlauf der Untersuchung nicht hinreichend erhärtet habe, zumal sich die Tathandlungen gegenseitig widersprächen. Hätte sich die Staatsanwaltschaft indessen tatsächlich von der Schuld von einer der beiden beschuldigten Personen überzeugt gezeigt, wäre sie gehalten gewesen, sich vor der Anklageerhebung in Bezug auf die Täterschaft festzulegen und die Untersuchung dementsprechend in Bezug auf die andere beschuldigte Person einzustellen. Entsprechend ergebe sich, dass sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nicht in dem Grenzbereich bewege, in welchem die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung gehalten gewesen wäre, weshalb der "in dubio pro duriore"-Grundsatz nicht zum Zuge komme (E. II.3.1. des erwähnten Beschlusses).
- 10 - 3.3. Vorliegend unterscheidet sich die Sachlage kaum von dem zitierten Entscheid der hiesigen Kammer. So stellen auch die hier zu beurteilenden Anklagesachverhalte auf die jeweiligen Versionen der Beschuldigten B._____ auf der einen und der Privatklägerin A._____ auf der anderen Seite ab, wobei sich diese gegenseitig ausschliessen. Mit einem solchen Vorgehen unterbreitete die Staatsanwaltschaft dem Gericht somit nicht nur faktisch eine Wahlfeststellung bezüglich der Täterschaft – mithin eine personenbezogene Alternativanklage –, sondern schaffte damit zudem die Gefahr sich widersprechender Urteile, was im Lichte der dargelegten Lehre und Rechtsprechung nicht die Meinung der in Art. 325 Abs. 2 StPO vorgesehenen Instrumente sein kann. Offensichtlich konnte die Staatsanwaltschaft während der Untersuchung weder die eine noch die andere Sachverhaltsversion verifizieren und schätzt sie die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs für beide Varianten gleich hoch bzw. tief ein, hätte sie sich doch ansonsten für die Anklage nur einer der Versionen entschieden. Jedenfalls kann in diesem Fall vor dem Hintergrund der Gefahr sich widersprechender Urteile auch nicht von einem Anwendungsfall des "in dubio pro duriore"-Grundsatzes gesprochen werden, der es rechtfertigen würde, beide Versionen gleichzeitig zur Anklage zu bringen. Vielmehr wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, das vorliegende Untersuchungsergebnis sorgfältig abzuwägen und sich gestützt darauf für den angebracht erscheinenden Untersuchungsabschluss zu entscheiden, der darin bestehen kann, dass das Verfahren vollständig eingestellt wird, wenn sie die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs in beiden Fällen für unter 50 % einschätzt, oder darin, dass sie lediglich die aus ihrer Sicht wahrscheinlichere Sachverhaltsversion anklagt, während sie die andere einstellt oder bis zur rechtskräftigen Erledigung der Anklage sistiert. Insofern ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bezüglich Erhebung der personenbezogenen Alternativanklage als unzulässig zu qualifizieren, womit sich nachfolgend die Frage der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen stellt. 4.1. Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO, das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern dieses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshin-
- 11 dernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen ist (Urteile des Bundesgerichtes 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.1 und 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). 4.2. Mit ihrem Vorgehen bringt die Staatsanwaltschaft, wie gesehen, klar zum Ausdruck, dass sie die Beweislage in Bezug auf die beiden Anklagevarianten als derart dürftig erachtet, dass sie keiner der beiden den Vorzug geben kann und sich in Bezug auf die Täterschaft nicht festzulegen vermag. Kommt hinzu, dass auch die Vorinstanz zum Schluss kam, dass sich weder die eine, noch die andere Version der beiden Kontrahentinnen erstellen lässt, was den Schluss bestärkt, dass erhebliche Zweifel an der Täterschaft wie auch am Geschehensablauf an sich bestehen, die sich nicht ausräumen lassen. Bezeichnenderweise ist die Staatsanwaltschaft auch gegen keinen der beiden vorinstanzlichen Freisprüche – weder mittels Erst- noch Anschlussberufung – vorgegangen. Mit der Entscheidung, zwei sich in personeller Hinsicht widersprechende und gegenseitig ausschliessende Alternativanklagen zu erheben, hat sich die Staatsanwaltschaft somit klar positioniert, worauf sie zu behaften ist. Entsprechend geht es auch nicht an, der Staatsanwaltschaft mit dem Instrument der Rückweisung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO – deren Sinn und Zweck in der Ermöglichung einer Berichtigung oder Ergänzung einer fehler- oder lückenhaften Anklage besteht – vorzugeben, welcher Anklage sie den Vorzug zu geben hat. Vor diesem Hintergrund liegt ein definitives Verfahrenshindernis vor, welches in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO unweigerlich zur Einstellung des vorliegenden Verfahrens führt. III. Zivilforderung Gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO werden im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Zivilweg offen, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
- 12 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie der beschuldigten Person nicht infolge Verurteilung auferlegt werden können (Art. 423 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 3) erscheint angemessen und ist zu bestätigten. 1.3. Nachdem das Verfahren gegen die Beschuldigte B._____ einzustellen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens neu vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal die Verfahrenseinstellung aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat und weder von der Beschuldigten noch von der Privatklägerin A._____ zu verantworten ist. Was die Kosten des Berufungsverfahrens anbelangt, ist die Berufung erhebende Privatklägerin zwar als unterliegend zu bezeichnen, aus Billigkeitsgründen ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr und einer Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zu verzichten. 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 aStPO (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
- 13 - 2.2. Entschädigungsfähig sind primär Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO. Im Strafverfahren richtet sich die Entschädigung der Verteidigung nach den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV OG). Während sich die Entschädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung bemisst, richtet sie sich im gerichtlichen Verfahrensstadium grundsätzlich nach dem anwendbaren Gebührentarif. Sowohl für die Führung eines erstinstanzlichen Verfahrens als auch eines Berufungsverfahrens sieht die Verordnung eine Pauschalentschädigung vor, wobei die Bedeutung des Falles, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falles als Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 AnwGebV OG). Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der einzelgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt in der Regel zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.–, was grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren gilt, wobei massgebend ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG). 2.3.1. Die Beschuldigte ist inzwischen nicht mehr anwaltlich vertreten, hatte jedoch während des gesamten Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie zu Beginn des Berufungsverfahrens noch einen erbetenen Rechtsvertreter mandatiert (als Verteidiger im hiesigen Verfahren und als Privatklägervertreter im Parallelverfahren [SB240069]). Vor Vorinstanz machte dieser (für seine Tätigkeit als Verteidiger) für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren bis zur Hauptverhandlung einen Aufwand von 39.15 Stunden à Fr. 280.– (ohne Einbezug der Hauptverhandlung), entsprechend einem Betrag von Fr. 11'923.15 (inkl. MWST und Barauslagen), geltend (Urk. 56/5). Ausgehend von den erwähnten Bemessungskriterien ist vorliegend von einem unterdurchschnittlichen Stan-
- 14 dardfall auszugehen, dessen Aktenumfang überschaubar ist, weshalb sich auch der dafür gebotene Zeitaufwand in Grenzen zu halten hat. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger von Beginn der Strafuntersuchung an – in einer Doppelrolle als Verteidiger einerseits und als Privatklägervertreter andererseits – mitgewirkt hat. Folglich ist die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung der Beschuldigten für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Vorverfahren in der Höhe von CHF 9'271.60 (inkl. MWST und Barauslagen) (Urk. 67 S. 38 ff.) – die von der Beschuldigten im Übrigen nicht angefochten wurde – nicht zu beanstanden und erweist sich als angemessen. 2.3.2. Für den Berufungsprozess richtet sich die Pauschalgebühr zwar, wie gesehen, grundsätzlich nach denselben Regeln wie für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Allerdings legte der ursprünglich mandatierte Verteidiger sein Mandat zwei Monate vor der angesetzten Berufungsverhandlung nieder (Urk. 76), was verbunden mit dem Umstand, dass dessen Aufwand für die Verteidigung der Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt überschaubar war, zumal keine Anschlussberufung erklärt wurde, bei der Bemessung zu berücksichtigen ist. Insgesamt betrachtet erscheint eine Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. 8.1 % MWST) für das Berufungsverfahren angemessen. 2.3.3. Der Beschuldigten ist somit für das gesamte Verfahren für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung eine Parteientschädigung von Fr. 9'871.60 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang besteht sodann keine Grundlage für eine Entschädigung der Privatklägerin (Art. 433 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO). Zumal die Beschuldigte vor Vorinstanz freigesprochen wurde und die anwaltlich vertretene Privatklägerin auf eigenes (Kosten-) Risiko, dessen sie sich bewusst war, den Weg der Berufung beschritt, in welchem Verfahren sie nunmehr unterliegt.
- 15 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren gegen die Beschuldigte B._____ wird eingestellt. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung eine Parteientschädigung von Fr. 9'871.60 (inkl. 7.7 % resp. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Der Privatklägerin A._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Beschuldigte den Rechtsvertreter der Privatklägerin (A._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 79. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung
- 16 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Mai 2025 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: MLaw Zogg