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Zürich Obergericht Strafkammern 20.03.2025 SB240054

20 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,883 mots·~1h 9min·3

Résumé

Mord etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240054-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 20. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. September 2023 (DG220055)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2022 (Urk. 24/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 108 S. 108 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB,  der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB,  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie  der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB betreffend den Anklagesachverhalt I lit. d wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 3 Monaten, wovon 223 Tage durch Haft erstanden sind, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 600.–) sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. 4. a) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 3 c) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 11 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. Juni 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:  1 Minigrip, enthaltend ca. 7.7 Gramm Marihuana (A015 '335'087),  Feinwaage klein (A015'335'134). 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. Juni 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden den jeweiligen Berechtigten herausgegeben:  Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 der Privatklägerin 1 (A015'334'493)  Mobiltelefon Samsung dem Beschuldigten (A015'334'926)  Notebook Microsoft dem Beschuldigten (A015'334'960) Den Berechtigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten. 8. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grund-satze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 4 b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 75'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 9. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) Fr. 55'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Kosten KantonspolizeiFr. 17'374.03 Auslagen (Gutachten); Fr. 14'458.25 Obduktion; Fr. 3'600.00 Telefonkontrolle; Fr. 502.60 Auslagen; Fr. 1'010.00 Auslagen Polizei; Fr. 49'028.90 Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 8'579.90 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 15'847.00 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 128'900.68 Total Über die Kosten, die im Verfahren gegen B._____ angefallen sind (Auslagen Obergericht, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UB210138-O: Beschluss vom 14. September 2021 und Auslagen Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. GT210102-L: Verfügung vom 6. September 2021) ist im Verfahren gegen B._____ zu entscheiden.

- 5 - 11. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten. 12. Das Gesuch des Beschuldigten um Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 133 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 2. Von den weiteren Vorwürfen sei der Beschuldigte freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie mit einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen. 4. Für die Geldstrafe sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 5. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 6. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien seien einzuziehen und zu vernichten.

- 6 - 7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung sowie das beschlagnahmte Notebook Microsoft dem Beschuldigten bereits herausgegeben worden sind. 8. Die von den Privatklägern gestellten Zivilansprüche seien vollumfänglich abzuweisen. 9. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 10. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien mit Ausnahme einer angemessenen Gebühr für das Vorverfahren im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteldelikten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 134 S. 1) 1. Es sei der Beschuldigte in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils zusätzlich wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.1 in Verbindung mit Zift.2 Abs. 3 StGB (Anklagesachverhalt I lit. d) schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren sowie einer Busse von Fr. 700.00 zu bestrafen. 3. Es sei eine Landesverweisung von 13 Jahren anzuordnen. 4. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. c) Der Vertretung der Privatklägerin B._____: Die Anträge des Beschuldigten seien abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

- 7 d) Der Vertretung des Privatklägers C._____: (Urk. 129) Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur sei im Schuldpunkt und in Ziff. 9 lit. a mit der grundsätzlichen Anerkennung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber C._____ und in Ziff. 9 lit. b mit der Verpflichtung des Beschuldigten, C._____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 55'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 12. Juni 2021 zu bezahlen, zu bestätigen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 22. September 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 71; Prot. I S. 91 ff.). Der Beschuldigte meldete am 25. September 2023 innert Frist Berufung an, ebenso die Staatsanwaltschaft am 2. Oktober 2023 (Urk. 73 und Urk. 76). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 103 und Urk. 104) reichten die Staatsanwaltschaft am 25. Januar 2024 und der Beschuldigte am 9. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärungen ein (Urk. 109 und Urk. 112). Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 113). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 115). B._____ (Privatklägerin) verzichtete ebenfalls auf Anschlussberufung und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 116). Der Beschuldigte sowie C._____ (Privatkläger) liessen sich nicht vernehmen. Am 20. März 2024 wurde der Privat-

- 8 klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (Urk. 119). 1.3. Am 6. Januar 2025 wurde auf den 20. März 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 123). 1.4. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft einen Teilrückzug ihrer Berufung. Sie beschränkte ihre Berufung auf den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (vorinstanzliche Dispositivziffer 2) und beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. Zudem sei eine Landesverweisung von 13 Jahren anzuordnen (Urk. 127). 1.5. Am 20. März 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Leitende Staatsanwältin Dr. iur. D._____, Assistenz-Staatsanwalt lic. iur. E._____ sowie der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin, Rechtswalt lic. iur. Y._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 132) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 f.). 1.6. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte wendet sich gegen den Schuldspruch der vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten (Dispositivziffer 1, 1., 2., 3. und 5. Spiegelstrich), das Strafmass (Dispositivziffer 3), den Vollzug (Dispositivziffer 4), die Landesverweisung (Dispositivziffer 5), die Regelung der Zivilansprüche (Dispositivziffern 8 und 9), die Kostenfolgen (Dispositivziffer 11) und die Abweisung seiner Genugtuungsforderung (Dispositivziffer 12). Die Staatsanwaltschaft ficht (nur noch) den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Dispositivziffer 2), das Strafmass (Dispositivziffer 3) und die Dauer der Landesverweisung (Disposi-

- 9 tivziffer 5) an. Unangefochten blieben respektive durch den Teilrückzug der Berufung nicht mehr beanstandet sind die Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositivziffer 1, 4. und 6. Spiegelstrich), der Entscheid über beschlagnahmte Betäubungsmittel und Gegenstände (Dispositivziffern 6 und 7) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. I. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das frühere Prozessrecht massgebend. 2. Verwertbarkeit der Aussagen der Auskunftspersonen F._____ und G._____ 2.1. Die Befragung von F._____, Rettungssanitäter beim Rettungsdienst H._____, fand einzig in einer polizeilichen Einvernahme statt ohne spätere Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten (Urk. 5/5). Gleiches gilt betreffend die Einvernahme von G._____, Leiterin der Kindertagesstätte (Urk. 5/2). 2.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit

- 10 hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2 S. 298 ff.; 133 I 33 E. 3.1 S. 41; je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 S. 349 mit Hinweis). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 S. 349 f. mit Hinweisen). Von einer Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, mithin wenn eine persönliche Konfrontation nicht (mehr) möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist (Urteil 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, das heisst der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Ausnahmsweise kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 S. 350 mit Hinweisen; vgl. Urteil 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1 ff.; zum Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2 S. 298 ff. mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass auf das Konfrontationsrecht vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (das heisst spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. anstatt vieler die Urteile des

- 11 - Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E.3.3.5; 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 2; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Entscheidend ist nämlich, dass es sich beim Konfrontationsrecht um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person handelt. Dessen Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweis). Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5 mit weiteren Hinweisen). 2.3. Eine Konfrontation mit den Auskunftspersonen F._____ und G._____ hat der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz nicht verlangt (vgl. Urk. 17/5, Urk. 17/8, Urk. 70, Prot. I S. 73). Entsprechende Anträge erfolgten auch nicht im zweitinstanzlichen Beweisverfahren. Damit sind die Aussagen von F._____ und G._____ anlässlich der kantonspolizeilichen Einvernahmen vom 27. Juni 2021 und 21. Juni 2021 auch zulasten des Beschuldigten verwertbar. 3. Verwertbarkeit der Aussagen weiterer Auskunftspersonen C._____, I._____ und J._____ wurden einzig als Auskunftspersonen respektive nicht parteiöffentlich befragt (Urk. 5/1, Urk. 5/6, Urk. 5/9). Wie noch zu zeigen sein wird, sind deren Aussagen für die Erstellung des Sachverhalts entbehrlich, weshalb sich weitere Erwägungen zur Verwertbarkeit erübrigen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 160 S. 17 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach

- 12 heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). In diesem Sinne legt denn auch die Vorinstanz zu Recht den Fokus auf die Aussagenanalyse. 1.2. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 2. 2.1. B._____ (Privatklägerin) und der Beschuldigte waren ab Januar 2021 ein Paar (Urk. 3/1 F/A 7, Urk. 4/1 F/A 10). Aus einer früheren Beziehung zwischen der Privatklägerin und C._____ (Privatkläger) entsprang ein Sohn namens K._____ (geb. tt.mm.2019). K._____ (nachfolgend: K._____) starb am 12. Juni 2021 nach einem irreversiblen Funktionsausfall des Gehirns als Folge eines Schädel-Hirn- Traumas (Urk. 9/19 S. 35). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft dem Beschuldigten in der Hauptsache vor, K._____ wiederholt geschlagen und geschüttelt zu haben und für dessen Tod verantwortlich zu sein. 2.2. 2.2.1. Unter den Titeln "Aussageverhalten des Beschuldigten im Rahmen der Untersuchung" und "Aussageverhalten von B._____ im Rahmen der Untersuchung" hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe bereits zu Beginn der Untersuchung zu vielen Fragestellungen, die für die Klärung des Todes von K._____ wesentlich gewesen seien, nur beschränkt Auskunft gegeben. Sämtliche Verletzungen von K._____ habe er überhaupt nicht erklären können. Seine Antworten seien stets auffallend vage, pauschalisierend und wenig detailreich ausgefallen. Bereits zu Beginn der Untersuchung habe er sich an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern können. Auffallend oft seien Antworten wie "Es kann schon möglich sein", "Ich weiss es nicht mehr", "Ich kann mich nicht erinnern" und "Keine Ahnung" gefallen, was eher seltsam anmute. Übertrieben wirkten seine

- 13 - Aussagen zur eigenen Person, indem der Beschuldigte sich selbst lediglich positive Charaktereigenschaften zuschreibe. Gesamthaft sei festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten generell unglaubhaft wirken würden. Im Gegensatz dazu habe die Privatklägerin detailreiche Ausführungen zu den Geschehnissen rund um den Tod von K._____ machen können. So habe sie im Rahmen ihrer ersten Befragung etwa erklärt, K._____ habe ab dem 31. Mai 2021 nicht mehr auf dem linken Bein stehen können und ab Anfang mm.2021 abwesend, schläfrig und müde gewirkt. Ihre teilweise Überforderung als junge Mutter habe sie offen zugegeben und erklärt, Unterstützung von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung erhalten zu haben. Ihre Aussagen wirkten im Allgemeinen glaubhaft. In der Folge setzt sich die Vorinstanz mit den Schilderungen verschiedener Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten auseinander. L._____ (frühere Partnerin des Beschuldigten und Mutter des gemeinsamen Sohnes M._____), N._____ (ebenfalls frühere Partnerin des Beschuldigten und Mutter des gemeinsamen Sohnes O._____), P._____ (Vater des Beschuldigten) sowie die Privatklägerin hätten den Beschuldigten als lieb und hilfsbereit beschrieben, gleichzeitig ihn aber als schnell aufbrausend und aggressiv bezeichnet. Auch der Beschuldigte habe festgehalten, eigentlich lieb und anständig zu sein. Er könne aber schon einmal ausrasten und habe Gewalttätigkeiten gegenüber seiner eigenen Mutter und gegenüber N._____ eingeräumt (Urk. 108 S. 10 ff.; Urk. 133 S. 8). 2.2.2. Diese einleitenden Bemerkungen der Vorinstanz bedürfen teilweise einer Relativierung. Zwar ist richtig, dass der Beschuldigte am 25. August 2021 gegenüber der Kantonspolizei nicht mehr exakt bestätigen konnte, die Nacht vom 28. Mai 2021 auf den 29. Mai 2021 bei der Privatklägerin und K._____ verbracht zu haben (Urk. 4/2 F/A 28). Ebenso wenig war er am 7. Oktober 2021 in der Lage zu beziffern, wie oft er K._____ zwischen dem 29. Mai 2021 und dem 9. Juni 2021 in Abwesenheit der Privatklägerin gehütet hatte (Urk. 4/8 F/A 57 ff.). Dass entsprechende Angaben zu einem rund drei respektive vier Monate zurückliegenden Zeitpunkt nicht eindeutig ausfallen, kann grundsätzlich auch dem Zeitablauf und Erinnerungsvermögen geschuldet sein. Hingegen bestätigte der Beschuldigte etwa, er sei bei der Untersuchung in der Kinder Permanence vom 29. Mai 2021 wegen der Gehschwierigkeiten dabei gewesen (Urk. 4/2 F/A 23). An diese Konsultation, als in

- 14 der H._____ Kinder Permanence die Diagnose eines (in der Folge nicht bestätigten) Verdachts auf Hüftschnupfen links gestellt wurde (Urk. 8/10/10), konnte sich der Beschuldigte mithin klar erinnern. Gleichwohl richtig ist, dass der Beschuldigte in Bezug auf zahlreiche Fragen keine näheren Erklärungen abgeben konnte. Dass aber dessen Aussagen "generell unglaubhaft wirken" (Urk. 108 S. 13), kann – wie auch die Verteidigung vorbringt (Urk.133 S. 5) – nicht übernommen werden, dies, soweit damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich und von vornherein nicht überzeugen. Vielmehr lässt sich die Überzeugungskraft der einzelnen Schilderungen nur eingebettet in das jeweilige Beweisfundament beurteilen. 2.3. Zutreffend ist, wie die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten im Allgemeinen beleuchtet (Urk. 108 S. 14 ff.). Der Beschuldigte wird von seinen früheren Partnerinnen und von seinen Eltern als gute, freundliche, liebevolle und verständnisvolle Person charakterisiert (Urk. 5/16 F/A 28, Urk. 5/7 F/A 23, Urk. 5/19 F/A 18, Urk. 5/9 F/A 14, Urk. 5/14 F/A 32 f., Urk. 5/15 F/A 17). Gleichzeitig lässt aufhorchen, dass sämtliche Personen auch ein aggressives Verhalten umschreiben (L._____: Urk. 5/7 F/A 14, 25, 33, 40, 44, 55 f., Urk. 5/19 F/A 27 f., 34, 38 ff., 65 f.; N._____: Urk. 5/9 F/A 14 ff., 28 ff., Urk. 5/16 F/A 42 ff., 46; P._____: Urk. 5/14 F/A 45 ff., 64; Q._____: Urk. 5/15 F/A 22 ff.). Dies klammert die Verteidigung aus, indem sie festhält, von den Müttern der beiden Kinder seien Vorwürfe aktenkundig, wonach sich der Beschuldigte an den Besuchswochenenden nur ungenügend um die Kinder gekümmert habe (Urk. 70 S. 4). L._____ hatte "Aggressionen ausgehend von A._____ gegenüber von M._____ festgestellt […], deswegen wollte ich dann, dass M._____ nur noch unter der Aufsicht der Eltern von A._____ sein sollte" (Urk. 5/7 F/A 14). Der Umgang des Beschuldigten mit M._____ sei mehrheitlich von Aggressionen psychischer Art geprägt gewesen (Urk. 5/7 F/A 40). Der Beschuldigte habe mit M._____ wenig Geduld gezeigt und sei jeweils weggelaufen oder wütend geworden (Urk. 5/7 F/A 47 ff., Urk. 5/19 F/A 22). Etwa jedes zweite Mal, als sie M._____ bei den Eltern des Beschuldigten abgeholt habe, habe ihr M._____ erzählt, dass sein Vater (der Beschuldigte) ihn geschlagen habe (Urk. 5/7 F/A 55). M._____ habe "Papi hat mich so gehauen" gesagt und sich dabei an den Hinterkopf gefasst (Urk. 5/19 F/A 66). Laut N._____ frage sie O._____ jeweils beim Abholen,

- 15 ob der Beschuldigte ihn während der Obhut geschlagen habe, dies, "weil ich weiss, dass er ein Aggressionspotential hat" (Urk. 5/9 F/A 21 f.). Sie selbst sei im Haus der Eltern des Beschuldigten gewesen, um O._____ abzuholen, als M._____ ihr drei bis fünf Mal gesagt habe, "de Papi hät mich ghaue" und "er hät mich a de Ohre zoge" (Urk. 5/9 F/A 37 f.; vgl. auch Urk. 5/16 F/A 55 ff., ). Diese verschiedenen Aussagen widerspiegeln mit der Vorinstanz insgesamt ein beträchtliches Gewaltpotenzial. 2.4. 2.4.1. Zum Verhalten des Beschuldigten gegenüber K._____ erwägt die Vorinstanz insbesondere, der Beschuldigte habe angegeben, dass er K._____ wie seinen eigenen Sohn sehe. Er habe ihm nie etwas angetan, sondern ihn über alles geliebt. Die Privatklägerin habe ihn auch einmal gefragt, ob er K._____ adoptieren würde, worauf er ohne zu zögern ja gesagt habe. Die Privatklägerin ihrerseits habe zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und K._____ ausgeführt, sie sei jeweils eingeschritten, wenn der Beschuldigte gegenüber K._____ laut geworden sei. Der Beschuldigte habe aber K._____ weder geschüttelt noch geschlagen. Bemerkenswert sei, dass die Privatklägerin bereits zu Beginn der Untersuchung geschildert habe, dass K._____ einige Wochen vor seinem Tod begonnen habe, sich vom Beschuldigten abzugrenzen. K._____ habe zu weinen begonnen, sobald der Beschuldigte den Raum betreten oder die Privatklägerin berührt habe, er sei nicht mehr zum Beschuldigten hingegangen. Nach dem Auftreten der Gehverweigerung sei dies noch schlimmer geworden. K._____ habe regelrecht Angst gehabt vor dem Beschuldigten und habe sich nicht mehr von ihm baden oder wickeln lassen. Die Privatklägerin habe laut eigenen Aussagen im mm./mm.2021 den Verdacht gehegt, dass der Beschuldigte K._____ etwas angetan habe könnte. Dazu habe sie eine Situation Ende mm. oder anfangs mm. 2021 geschildert, als sie in der Küche gewesen sei und plötzlich aus dem Nichts gehört habe, dass K._____ angefangen habe zu weinen. Sie sei dann ins Wohnzimmer gegangen und habe festgestellt, dass K._____ einen ganz roten Arm gehabt habe. Den Beschuldigten, der auf den Balkon hinausgegangen sei um zu Rauchen, habe sie nicht zur Rede gestellt, dies aus Angst, dass es eine Diskussion geben würde. Auch der Beschuldigte habe be-

- 16 stätigt, dass K._____ sich von ihm distanziert habe, er habe aber dafür keine Erklärung gehabt. Die Aussagen der Privatklägerin betreffend ihren Verdacht, der Beschuldigte könnte K._____ etwas angetan habe, wie auch ihre Schilderungen zur Distanzierung von K._____ gegenüber dem Beschuldigten erschienen laut Vorinstanz überaus glaubhaft (Urk. 108 S. 17 ff.). 2.4.2. Diese vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden. Insbesondere die Schilderungen der Privatklägerin, dass sich K._____ Ende mm./Anfang mm. 2021 vom Beschuldigten distanziert habe, hat die Privatklägerin ab der Hafteinvernahme vom 25. August 2021 in sämtlichen Befragungen wiederholt zu Protokoll gegeben. Dabei gab sie konkret an, in welchen Situationen K._____ ein solches Verhalten gezeigt habe, dass dies nach dem Auftreten der Gehverweigerung zudem noch ausgeprägter gewesen sei und sie sich Gedanken gemacht habe über den Zusammenhang zwischen dem (sich verschlechternden) körperlichen Zustand von K._____ und dessen abweisende Reaktion gegenüber dem Beschuldigten (Urk. 3/3 F/A 13, 103; Urk. 3/5 F/A 22, 94 f.; Urk. 3/7 F/A 144 f., 179; Urk. 3/9 S. 4 f., 9, 23). Auch die Beschreibung des Vorfalls, als die Privatklägerin K._____ plötzlich weinend und mit einem roten Arm im Wohnzimmer vorfand, wirkt anschaulich. Insbesondere fällt bereits an dieser Stelle auf, dass sich das von ihr beschriebene Verhalten des Beschuldigten, indem er auf den Balkon und der Situation aus dem Weg ging, sich in Erzählungen einer früheren Partnerin wiederfindet (Urk. 5/7 F/A 49, 59, 74; Urk. 5/19 F/A 22). Diese konkreten und anschaulichen Aussagen der Privatklägerin zum veränderten Verhalten K._____s gegenüber dem Beschuldigten und betreffend ihren Verdacht gegenüber dem Beschuldigten wirken authentisch und lebensnah. Mit der Vorinstanz sind sie als glaubhaft zu qualifizieren. Auch der Beschuldigte gab an, dass sich K._____ gegen den Schluss von ihm distanziert habe (Urk. 4/3 F/A 38, 94; Prot. I S. 26). Zwar trifft entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass der Beschuldigte dazu keine Erklärung lieferte (Urk. 108 S. 19). Vielmehr stellte er sich auf den Standpunkt, K._____ habe mitbekommen, wie er (der Beschuldigte) seine eigenen Kinder scharf gemassregelt ("zusammengeschissen") habe, vielleicht habe K._____ deswegen Angst gehabt (Urk. 4/8 F/A 27). Nicht nur widerspricht sich der Beschuldigte mit dieser Erklärung (Prot. I S. 30). Sie ist zudem mit Blick auf das von K._____ gezeigte Verhalten nur schwer nachvollziehbar.

- 17 - Ungeklärt bleibt dabei auch, weshalb K._____ erst in den letzten Wochen gegenüber dem Beschuldigten auf Distanz ging. Der Beschuldigte bringt nicht etwa vor, er habe (anders, als dies sein Umfeld im Haus seiner Eltern wahrnahm) erst in der besagten Phase ein entsprechendes Verhalten gegenüber den eigenen Kindern in Anwesenheit von K._____ an den Tag gelegt. Die Verteidigung bringt hierzu sodann vor, ein "Fremdeln" im Alter von K._____ stelle nichts Aussergewöhnliches dar. Die Gründe könnten mannigfaltig sein, beispielsweise eine laute oder tiefe Stimme, ein ernster Gesichtsausdruck oder auch verbale Streitigkeiten mit einer näheren Bezugspersonen, beispielsweise der Kindsmutter. Aus dem "Fremdeln" von K._____ gegenüber dem Beschuldigten könne nichts abgeleitet werden (Urk. 133 S. 6). Dem ist entgegen zu halten, dass K._____ den Beschuldigten im relevanten Zeitraum bereits einige Monate kannte und letzterer viel Zeit mit ihm und der Kindsmutter verbrachte, entsprechend ein "fremdeln" in dieser Form sehr ungewöhnlich erscheint, und dass – wie die Staatsanwaltschaft zu recht betont (Prot. II S. 10) – K._____ nicht bloss "gefremdelt" hat, er hatte regelrecht Angst vor dem Beschuldigten. 2.5. 2.5.1. Das Mobiltelefon Samsung Galaxy der Privatklägerin sowie das Mobiltelefon Samsung des Beschuldigten wurden am 25. respektive 26. August 2021 sichergestellt (Urk. 10/5, Urk. 10/8). Am 1. Juni 2022 wurden beide Geräte (nach einem zurückgezogenen Siegelungsgesuch, vgl. Urk. 10/15/5) beschlagnahmt (Urk. 10/13) und in der Folge ausgewertet (Urk. 7/2, Urk. 7/3). Aus der Mobiltelefonauswertung der Privatklägerin ergibt sich eine umfangreiche WhatsApp- Kommunikation mit dem Beschuldigten aus der Zeit vor und nach K._____s Tod. Die Vorinstanz erwägt dazu, die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten täglich, teilweise im Minutentakt miteinander kommuniziert, wobei die Privatklägerin dem Beschuldigten jeweils ihren aktuellen Gemütszustand mitgeteilt habe. Bemerkenswert sei eine Nachricht vom 14. Mai 2021, als die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten die Vermutung geäussert habe, möglicherweise eine Fehlgeburt erlitten zu haben. An dieser Unterhaltung sei eindrücklich, dass sich die Privatklägerin grosse Vorwürfe gemacht und sich die Schuld an der Fehlgeburt zugewie-

- 18 sen habe, da sie im Kantonsspital Winterthur ihre Vermutung einer Schwangerschaft für sich behalten und deswegen falsch medikamentiert worden sei. Da die Privatklägerin und der Beschuldigte praktisch ununterbrochen über WhatsApp kommuniziert hätten und die Privatklägerin über derartige Gefühlslagen sich dem Beschuldigten anvertraut habe, könne geschlossen werden, dass sie dem Beschuldigten wohl auch mitgeteilt hätte, wenn sie K._____ versehentlich oder absichtlich etwas angetan hätte. Aufgrund der Art der Kommunikation sei zudem davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten wohl umgehend mitgeteilt hätte, wenn K._____ einen Sturz oder Unfall gehabt hätte. Aus den Nachrichten gehe weiter hervor, wie die Privatklägerin über den Verlust ihres Kindes gelitten und Suizidgedanken gehabt habe und sie ab dem 12. Juni 2021 immer grössere Schuldzuweisungen gegen dem Beschuldigten erhoben habe. Auf diese sei der Beschuldigte gar nicht eingegangen oder habe pauschal erklärt, K._____ nie etwas angetan zu haben. Zusammenfassend hätte die Privatklägerin dem Beschuldigten mutmasslich ein allfälliges Fehlverhalten ihrerseits gegenüber K._____ mitgeteilt. Da diesbezüglich keine einzige derartige Textnachricht vorhanden sei, liege die Vermutung nahe, dass die Privatklägerin K._____ tatsächlich nichts angetan habe (Urk. 108 S. 19 ff.). 2.5.2. Die auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin sichergestellte WhatsApp-Kommunikation erstreckt sich über einen Zeitraum von rund sieben Monaten respektive über 1'300 Seiten. Hebt die Vorinstanz eine Nachricht vom 14. Mai 2021 hervor, tut sie das mit gutem Grund. Die Privatklägerin befand sich am 8. und 9. Mai 2021 aufgrund einer Nierenbeckenentzündung im Kantonsspital Winterthur (Urk. 3/5 F/A 38). Offenbar vermutete sie damals, vom Beschuldigten schwanger zu sein, legte dies aber gegenüber dem Spitalpersonal nicht offen. Ihre Nachrichten an den Beschuldigten ("[…] ich weiss ned wie ich mit dem umgah söll"; "Ich cha nid mit dem gwüsse lebe es chind umbracht zha… ich bin schuld"; Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 372 und 376) bringen klar zum Ausdruck, wie sie sich selbst vorwarf, für die Fehlgeburt verantwortlich zu sein und wie stark sie unter der Vorstellung litt, den Tod eines Embryos verantworten zu müssen. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen fallen sorgfältig und überzeugend aus. Nichts anderes gilt, soweit die Vorinstanz aus Inhalt und Art der Kommunika-

- 19 tion den zutreffenden Schluss zieht, dass die Privatklägerin den Beschuldigten als Vertrauensperson sah, ihm offen und ungefiltert begegnete und ihm gegenüber auch ein (zumindest in ihrer Wahrnehmung) eigenes Fehlverhalten mit dramatischen Folgen offenlegte. Ein solcher Umgang legt in der Tat die Vermutung nahe, dass die Privatklägerin einen Sturz oder Unfall von K._____ sowie ein allfälliges Fehlverhalten ihm gegenüber dem Beschuldigten anvertraut hätte. Entsprechende Textnachrichten liegen nicht vor. Dies schliesst die Privatklägerin als mögliche Täterin selbstverständlich nicht aus, sondern ist nur (aber immerhin) ein Indiz, dass die Privatklägerin als Urheberin der angeklagten Misshandlungen nicht in Frage kommt. 2.6. Zusammenfassend können die vorinstanzlichen Erwägungen unter dem Titel "Vorbemerkungen" (Urk. 108 S. 6 ff.) mit oben genannten Ergänzungen respektive Relativierungen übernommen werden. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, das Kind seiner damaligen Partnerin ab dem 1. Mai 2021 bis zum 3. Juni 2021 wiederholt geschlagen und stark geschüttelt zu haben. Durch die Misshandlungen habe K._____ nebst verschiedenen Verletzungen am Kopf und einem Bruch des 8. Brustwirbelkörpers ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, welches am 10. Juni 2021 zu einem reanimationsbedürftigen Herz-Kreislaufstillstand und zwei Tage später zum Tod von K._____ geführt habe. 3.2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe. Vor Vorinstanz führte er aus, es sei zutreffend, dass er ab und zu alleine auf K._____ aufgepasst habe. Er habe aber niemals körperliche Gewalt ausgeübt. Ebenso wenig sei er in Gegenwart von K._____ aggressiv oder laut geworden. Zum schwerwiegendsten Vorwurf, K._____ derart stark geschüttelt zu haben, was zu einem Herz-Kreislaufstillstand und zum Tod von K._____ geführt habe, hielt der Beschuldigte fest, als Täter komme nur die Privatklägerin oder er in Frage. Er selbst habe sich wegen eines Bandscheibenvorfalls nicht gross bewegen können (Prot. I S. 21 ff.), worauf auch die Verteidigung hinwies (Prot. I S. 77).

- 20 - 4. Einfache Körperverletzung vom 9. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. b) 4.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 9. Mai 2021 K._____ mit der Hand kräftig gegen die Stirne und das Ohr geschlagen zu haben, eventuell habe der Beschuldigte das Kleinkind zusätzlich kräftig an dessen linkem Ohr gerissen. Dadurch habe er K._____ an der Stirne und am Ohr längere Zeit sichtbare und schmerzhafte Hämatome zugefügt (Urk. 24/1 S. 3). 4.2. Zum Anklagevorwurf liegen verschiedene Beweismittel vor: Fotos von K._____ auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vom 8. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/2) und auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin vom 10. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/3), ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn von Prof. Dr. med. R._____ vom 12. Januar 2022 (Urk. 9/19, nachfolgend: Gutachten R._____), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/5 F/A 38 ff.) und des Beschuldigten (Urk. 4/5 F/A 66 ff.; Urk. 4/12 F/A 45 f.; Prot. I S. 35 f.) betreffend den zweimaligen Aufenthalt der Privatklägerin im Kantonsspital Winterthur vom 8. Mai 2021 (bis abends, ohne Übernachtung) und 9. Mai 2021 sowie zwei Sprachnachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin vom 9. Mai 2021 um 20.26 Uhr und 20.51 Uhr (Urk. 7/2, "Sprachmemo zwischen A._____ und B._____ [2] und [4]"). In Würdigung dieser Beweismittel erwägt die Vorinstanz, auf den Fotos vom 8. Mai 2021 ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten seien keine Verletzungen erkennbar. Hingegen würden Fotos vom 10. Mai 2021 ab dem Mobiltelefon der Privatklägerin deutliche Verletzungen am linken Ohr und eine Beule an der Stirne zeigen. Gebe der Beschuldigte zu, am Nachmittag des 8. Mai 2021 und am Abend des 9. Mai 2021 respektive während des Spitalaufenthalts der Privatklägerin alleine auf K._____ aufgepasst zu haben, decke sich dies mit den erwähnten zwei Sprachnachrichten. Bis zum Wiedereintritt der Privatklägerin ins Spital am 9. Mai 2021 habe K._____ keine Verletzungen aufgewiesen, sondern diese seien erst am 10. Mai 2021 festgestellt worden. Somit sei klar, dass diese Verletzungen am 9. Mai 2021 während der Abwesenheit der Privatklägerin entstanden sein müssten. Laut Gutachten R._____ sei die Verletzung am Ohr durch Gewalteinwirkung entstanden, während die Verletzung an der Stirne auch durch einen Unfall verursacht sein könnte. Einen solchen habe der Beschuldigte hingegen nie behauptet. Da er für diese Verletzung an der

- 21 - Stirne keine schlüssige unfallbedingte Erklärung habe abgeben können, müsse davon ausgegangen werden, dass auch diese misshandlungsbedingt sei. Die Privatklägerin habe glaubhaft ausgeführt, die Verletzung erst am Morgen des 10. Mai 2021 entdeckt zu haben. Wäre K._____ bereits verletzt gewesen, als die Privatklägerin am 9. Mai 2021 am Nachmittag die Wohnung in Richtung Spital verlassen habe, wäre die Verletzung wohl bereits am Nachmittag des 9. Mai 2021 fotografisch dokumentiert worden (Urk. 108 S. 30). 4.3. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann abgestellt werden. Es bleibt zu wiederholen, dass die Privatklägerin die Verletzungen am 10. Mai 2021 um 8.55 Uhr mit ihrem Mobiltelefon fotografierte (Urk. 3/6/1; Urk. 3/6/2; Urk. 7/3, Fotos 20210510_085451, 20210510_085519, 20210510_085542). Damit übereinstimmend führte die Privatklägerin aus, sie habe die Verletzungen am 10. Mai 2021 morgens festgestellt und fotografiert. Der Beschuldigte habe darauf angesprochen gemeint, die Verletzungen seien auf dem Spielplatz passiert (Urk. 3/5 F/A 43 ff.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 133 S. 7, 14) hat die Privatklägerin denn auch nicht an anderer Stelle angegeben, die Verletzungen am Sonntagabend festgestellt zu haben (vgl. Urk. 3/7 F/A 58). Zwar ist theoretisch denkbar, dass sich K._____ die Verletzungen in Anwesenheit der Privatklägerin bereits am 8. Mai 2021 (nach dem Besuch des Spielplatzes und nach der Rückkehr der Privatklägerin aus dem Spital) oder am 9. Mai 2021 (bevor die Privatklägerin erneut das Spital aufsuchte respektive nach ihrer Rückkehr) zuzog. Dies stünde aber im Widerspruch zu den anschaulichen Schilderungen der Privatklägerin. Insbesondere müsste die Privatklägerin die Verletzungen am 8. oder 9. Mai 2021 festgestellt oder K._____ zugefügt und sie erst am 10. Mai 2021 dokumentiert haben. Hätte die Privatklägerin die Verletzungen verursacht, hätte sie den Beschuldigten mit einem vorgeschobenen Grund nach der Ursache fragen müssen. Dass sie den Beschuldigten tatsächlich konfrontierte, wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (Prot. I S. 38 f). Oder aber die Privatklägerin hätte die entsprechende Schilderung, vom Beschuldigten eine Erklärung verlangt zu haben (Urk. 3/5 F/A 43 ff.), frei erfunden. Gleichwohl hätte der Beschuldigte eine mit ihrer Version übereinstimmende Darlegung parat gehabt, K._____ habe sich auf dem Spielplatz den Kopf angeschlagen (Prot. I S. 39). Beides ist nicht plausibel. Aus dem gleichen Grund wird der Beschuldigte

- 22 entgegen seinem Dafürhalten (Urk. 70 S. 8 f. und 44 f.) durch einen Eintrag in die Krankenakte der Hausarztpraxis nicht entlastet (Urk. 8/10/20 S. 6). Aus dem Eintrag geht hervor, dass die Kindsmutter den Sturz nicht gesehen habe. Die Privatklägerin gab der medizinischen Praxisassistentin offensichtlich nur die Informationen weiter, die sie vom Beschuldigten erhalten hatte. Der Gutachter Prof. Dr. med. R._____ qualifiziert die Verletzung am Ohr als eine typische misshandlungsbedingte, nicht-akzidentelle Verletzung, während betreffend die Verletzung an der Stirn eine Differenzierung zwischen akzidenteller und nicht-akzidenteller Entstehungsursache (Schlagwirkung) nicht möglich sei. Die Verletzung am Ohr lasse sich auf ein Quetschen der Ohrmuschel und Reissen am Ohr, aber auch auf einen Schlag auf das Ohr zurückführen. Auch beide Gewaltformen könnten vorgelegen haben. In Kombination mit der Ohrverletzung sei das auffällig grossflächige Hämatom an der Stirn zumindest als verdächtig auf eine nicht-akzidentelle Entstehung anzusehen (Urk. 9/19 S. 43 und 46 f.). Diese gutachterliche Einschätzung wird von keiner Seite konkret kritisiert (vgl. Urk. 70 S. 40 ff.). Die Verteidigung argumentiert, die Verletzungen könnten auch bei einem heftigen Anstossen infolge eines Sturzes passiert sein. Es leuchte nicht ein, wie dies forensisch unterschieden werden könne (Urk. 70 S. 42; Urk. 133 S. 14). Damit vermag die Verteidigung die anderslautende gutachterliche Einschätzung nicht zu erschüttern. Triftige Gründe, die ein Abweichen von der Expertise nahelegen würden (vgl. dazu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5 mit Hinweisen), sind deshalb keine ersichtlich. Schliesst die Vorinstanz gestützt darauf auch beim Hämatom an der Stirn einen Unfall aus, kann ihr gefolgt werden. Der Beschuldigte konnte sich die Verletzung nicht näher erklären (Urk. 4/1 F/A 70; Urk. 4/5 F/A 88; Prot. I S. 39), was bei einem Unfall zu erwarten gewesen wäre. Auch bei einem nicht beobachteten Sturz hätte der Beschuldigte zumindest von einem Weinen oder Schreien berichten können. Wurde K._____ die Verletzung am Ohr willentlich zugefügt, bestehen keine Zweifel, dass dies auch auf das gleichzeitig aufgetretene Hämatom an der Stirn gilt. 4.4. Aus den oben dargelegten Gründen kommt die Privatklägerin als Täterin nicht in Frage. Dies stimmt mit dem eingangs erwähnten (wenn auch schwachen)

- 23 - Indiz zusammen, wonach die Privatklägerin als Täterin ausser Betracht fällt (E. III.2.5.). In Bezug auf eine Dritttäterschaft fehlen jegliche Anhaltspunkte. Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin geben an, K._____ sei in der fraglichen Zeit in der Obhut einer dritten Person gewesen (vgl. Urk. 3/3 F/A 23 ff.). Damit übereinstimmend geht aus den Untersuchungsakten hervor, dass K._____ am 10. Mai 2021 nicht in der Kindertagesstätte war (Urk. 5/2, Beilage; der 8. und 9. Mai 2021 fielen auf ein Wochenende). 4.5. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. Rechtserhebliche Zweifel bestehen keine. Sie wären durch den Umstand, dass K._____ Ende April/Anfang Mai 2021 zum Beschuldigten auf Distanz ging, der im Übrigen von seinem näheren Umfeld teilweise als gewalttätig beschrieben wird (E. III.2.3. und III.2.4.), weggeräumt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist in Bezug auf die Ohrverletzung von einem Schlag auf das Ohr auszugehen (und nicht von einem zusätzlichen Reissen am Ohr), was die Anklage im Hauptpunkt formuliert und sich auch mit dem Gutachten R._____ deckt. Nicht zweifelhaft ist zudem, dass der Beschuldigte wusste, dass kräftige Schläge gegen die Stirne und das Ohr eines Kleinkindes schmerzhafte Hämatome bewirken können. Die K._____ zugefügten Verletzungen nahm er in Kauf. 4.6. 4.6.1. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Begeht der Täter die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, wird er von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 aZiff. 2 Abs. 3 StGB). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen). Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon

- 24 das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40; Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.2; je mit Hinweisen). 4.6.2. Der Beschuldigte schlug kräftig mit der Hand gegen die Stirne und das linke Ohr von K._____, wodurch der damals rund 1 2/3 Jahre junge und wehrlose K._____ je ein Hämatom an der Stirne und am Ohr erlitt. Diese objektiven Verletzungsfolgen sind nicht sehr erheblich, überschreiten aber die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung gleichwohl. Das Bundesgericht hat einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte (BGE 119 IV 25), zwei je ca. 2 x 5 cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der Augenbraue und des Ohrs sowie eine Druckschmerzhaftigkeit am unteren Rippenbogen (BGE 127 IV 59), einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte (Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004), einen Faustschlag auf die Stirn, der zur Anschwellung der Augen und der Stirn führte (Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 9.4), eine schmerzhafte Prellung des Unterkiefers, welche eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erforderte (Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.3), Hautabschürfungen an der Nase und der rechten Wange sowie eine Einblutung und Schleimhautabtragung in der Mundschleimhaut (Urteil 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.3), einen Faustschlag in das Gesicht, der zu Nasenbluten und Druck in Kopf sowie Nase führte (Urteil 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.4) und zwei Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, die eine leichte Schwellung und Rötung des Gesichts, Schmerzen am Fortsatz des Schläfenbeins, Blutungen im Trommelfell sowie eine kleine Schleimhautplatzwunde an der Oberlippe bewirkten (Urteil 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 4.4.2), als einfache Körperverletzungen eingestuft. Durch die Schläge des Beschuldigten erlitt K._____ zwei Hämatome, die mindestens am Folgetag noch ersichtlich waren. Beim Kopf handelt es sich um eine sensible Region, dies gilt umso mehr bei einem Kleinkind. Keine Zweifel bestehen, dass K._____ Schmerzen zugefügt wurden, die mehrere Tage anhielten. Der Beschuldigte beging nicht nur ein niederschwelliges

- 25 - Gewaltdelikt. Ein (altrechtlich) leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aAbs. 2 StGB liegt nicht vor. 4.6.3. Den Taterfolg – die bei K._____ verursachten Hämatome – nahm der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis in Kauf. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinweisen). Aufgrund eines einzigen Tatentschlusses liegt entgegen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 35) eine einfache Tatbegehung vor. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 aZiff. 2 Abs. 3 StGB (zum Übergangsrecht vgl. E. IV.1.2. nachfolgend). 5. Einfache Körperverletzung vom 1. Juni 2021 (Anklage-Ziffer I lit. e) 5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 1. Juni 2021 K._____ mit der Faust kräftig gegen das rechte Auge geschlagen zu haben. Dadurch habe K._____ eine Einblutung in das Augenweiss des Augapfels und eine Einblutung des Augenoberlids erlitten (Urk. 24/1 S. 5). 5.2. Zum Anklagevorwurf liegen verschiedene Beweismittel vor. Ein Foto auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vom 1. Juni 2021 um 19.44 Uhr zeigt das verletzte Auge K._____s (Urk. 3/6/8; Urk. 7/2, Foto 20210601_194429). Weiter ist auf einem Video ab dem Mobiltelefon der Privatklägerin vom 31. Mai 2021 um 12.51 Uhr keine Einblutung am Auge erkennbar (Urk. 7/3, "Aufnahme von K._____"). Beweisgrundlage bilden auch das Gutachten R._____ (Urk. 9/19), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/5 F/A 78 ff., 89 ff.; Urk. 3/7 F/A 65 ff., 169; Urk. 3/9 S. 15 f.) und des Beschuldigten (Urk. 4/3 F/A 95 ff.; Urk. 4/8 F/A 70 f., 75; Urk. 4/10 F/A 148 ff., 230; Urk. 4/12 F/A 80 ff., 88; Prot. I S. 50 f.) sowie die WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 1. Juni 2021 (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 459 ff.). Die Vorinstanz erwägt, bei der Verletzung handle es sich laut Gutachten R._____ um eine nicht-akzidentelle, welche durch Einwirkung stumpfer Gewalt entstanden sei. Mit Blick auf die WhatsApp-Kommunikation seien der Beschuldigte und die Privatklägerin am 1. Juni 2021 am früheren Nachmittag sowie zwischen 20.32 Uhr und

- 26 - 23.40 Uhr nicht zusammen gewesen. Die Verletzung müsse nach der Aufnahme des Videos vom 31. Mai 2021 entstanden sein. Der Beschuldigte sei am 1. Juni 2021 frühestens gegen 17.00 Uhr bei der Privatklägerin angekommen. Das Foto habe er um 19.44 Uhr aufgenommen und um 20.32 Uhr seien erste Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ergangen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte nicht unmittelbar nach dem Verabschieden Nachrichten gesandt hätten und der Beschuldigte deshalb zum Zeitpunkt des Fotos bereits alleine mit K._____ gewesen sei. Unwahrscheinlich sei, dass K._____ die Verletzung bereits am 31. Mai 2021 erlitten habe, ansonsten sie der Privatklägerin am 1. Juni 2021 aufgefallen wäre und sie die Verletzung auch selbst aufgenommen hätte. Für eine Täterschaft der Privatklägerin bestünden keinerlei Indizien. Da die Verletzung durch einen Faustschlag und nicht durch einen Unfall verursacht worden sei, komme niemand anders als der Beschuldigte für die Tat in Frage (Urk. 108 S. 46 ff.). 5.3. Es ist aufgrund der Videoaufnahme vom 31. Mai 2021 um 12.51 Uhr erstellt, dass die Verletzung später entstanden sein muss (Urk. 7/3, "Aufnahme von K._____"). Mit Blick auf die Häufigkeit der Kommunikation via WhatsApp und mangels Nachrichten vom 31. Mai 2021 kann weiter der Schluss gezogen werden, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte den besagten Tag zusammen verbrachten. Am 1. Juni 2021 war die Privatklägerin abends im Stadtpark, während der Beschuldigte alleine auf K._____ aufpasste (Prot. I S. 54; Urk. 4/7 F/A 69). Die Privatklägerin erklärte betreffend die Verletzung am Auge, sie habe diese am 1. Juni 2021 bemerkt und sich gefragt, ob sich K._____ mit dem Griff des Schoppens verletzt habe. Das habe sie am 7. Juni 2021 so den Kinderarzt gefragt (Urk. 3/5 F/A 78 ff.). Laut Arzt habe es ausgesehen, als sei ein Äderchen im Auge geplatzt (Urk. 3/7 F/A 66). Der Beschuldigte schilderte dazu, sie hätten beide die Verletzung gesehen. Weshalb man am 7. Juni 2021 mit K._____ zum Kinderarzt gegangen sei, wisse er nicht (Urk. 4/3 F/A 95 ff., 103). Sie seien wohl wegen der Augenverletzung zum Arzt gegangen, er wisse es nicht genau (Urk. 4/10 F/A 148ff.). Er erinnere sich an das fragliche Foto. Immer, wenn er bei K._____ etwas gesehen habe, habe er das der Privatklägerin mitgeteilt (Urk. 4/8 F/A 70). Das mit dem Auge sei ihm aufgefallen, darum habe er es fotografiert und der

- 27 - Privatklägerin gezeigt (Urk. 4/12 F/A 80). Diese Darstellungen der Privatklägerin und des Beschuldigten wirken grundsätzlich konkret und anschaulich. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass der Beschuldigte die Verletzung sah und fotografierte, aber keinerlei Angaben dazu machen konnte, wer diese (nicht unfallbedingte) Verletzung K._____ mittels Faustschlag hätte zufügen können. Eine solche Darstellung ist nur schwer nachvollziehbar und setzt bei der Glaubhaftigkeit der Schilderungen ein Fragezeichen. Denn aus den Erklärungen des Beschuldigten wird klar, dass der Beschuldigte die Verletzung fotografierte, um sie der Privatklägerin zu zeigen (vgl. auch Urk. 4/8 F/A 116). Dafür hätte keine Notwendigkeit bestanden, wäre die Privatklägerin vor Ort gewesen. Wäre die Privatklägerin anwesend gewesen, hätte sie die Verletzung unmittelbar begutachten können und wäre es nicht nötig gewesen, diese für sie fotografisch festzuhalten. Entgegen der Verteidigung belastet diese Aufnahme den Beschuldigten (Urk. 70 S. 13; Urk. 133 S. 19). Die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht, er habe die Verletzungen für einen allfälligen Arztbesuch fotodokumentiert (Urk. 132 S. 18, Urk. 133 S. 19), vermögen an dieser Stelle nicht zu überzeugen. Auch das Argument, es sei realitätsfremd, dass jemand von ihm verursachte Verletzungen unmittelbar nach deren Begehung selber festhalten und dadurch gegen ihn verwendbare Beweismittel schaffen würde (Urk. 133 S. 19) dringt nicht durch. Vielmehr ist darin die Motivation zur vermeintlichen Transparenz und zur Beschwichtigung der Privatklägerin zu sehen, mit dem Ziel, den antizipierten Argwohn zu entkräften. Damit passt überein, dass ein entsprechendes Foto auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin nicht vorhanden war (vgl. Urk. 7/3; Urk. 7/1). Aus der WhatsApp-Kommunikation lässt sich schlussfolgern, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 1. Juni 2021 frühestens gegen 17.00 Uhr bei der Privatklägerin erschien (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 459 ff.). Die Augenverletzung wurde um 19.44 Uhr fotografisch festgehalten (Urk. 7/2, Foto 20210601_194429) und zwischen 20.32 Uhr bis 23.54 Uhr wurde die Kommunikation via WhatsApp fortgeführt (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 462 ff.; vgl. etwa die Nachricht der Privatklägerin an den Beschuldigten um 23.40 Uhr: "Bi ufem weg"). Die Privatklägerin hatte am besagten Abend die Wohnung (in Richtung Stadtpark) bereits verlassen, wobei nicht anzu-

- 28 nehmen ist, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte gleich unmittelbar nach dem Verlassen der Wohnung ihre Kommunikation wieder aufnahmen. Mit der Vorinstanz kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte (auch seiner Erklärung folgend) zum Zeitpunkt des Fotos bereits alleine mit K._____ war. Diese zeitliche Koinzidenz ist bemerkenswert. Unwahrscheinlich ist weiter, dass K._____ die Verletzung bereits am 31. Mai 2021 (nach der Videoaufnahme und in Gegenwart der Privatklägerin) oder am 1. Juni 2021 erlitt, bevor die Privatklägerin abends in den Stadtpark ging. In diesem Fall wäre bereits gestützt auf die Erklärungen des Beschuldigten nicht notwendig gewesen, die Verletzungen für die Privatklägerin zu dokumentieren. Und diese hätte wohl selbst die Verletzungen aufgenommen. Der Gutachter Prof. Dr. med. R._____ qualifiziert die Verletzung am linken Auge als eine klassische durch Misshandlung verursachte Verletzung. Sie entspreche dem typischen Bild einer Faustschlagverletzung. Der Augapfel liege in der knöchernen Augenhöhle und werde bei Anstössen und Stürzen in der Regel nicht verletzt (Urk. 9/19 S. 44 f.). Gründe, welche ein Abweichen von der Expertise nahelegen würden (vgl. dazu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5 mit Hinweisen), sind auch hier keine ersichtlich. Die Argumentation der Verteidigung, wonach anstatt eines Faustschlags ebenso ein Hinfallen mit erheblicher Krafteinwirkung auf einen Gegenstand denkbar sei (Urk. 70 S. 42; Urk. 133 S. 18), vermag die Überzeugungskraft der Expertise nicht in Frage zu stellen. Ein Unfall kann mithin ausgeschlossen werden. 5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass K._____ die Verletzung am Auge durch einen Faustschlag zugefügt wurde, als sich dieser in der Obhut des Beschuldigten befand. Die Privatklägerin kommt aufgrund der dargelegten Umstände als Täterin nicht in Frage. Dies stimmt mit dem eingangs erwähnten (wenn auch schwachen) Indiz zusammen, wonach die Privatklägerin als Täterin ausser Betracht fällt (E. III.2.5.). In Bezug auf eine Dritttäterschaft fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Privatklägerin hatte K._____ für den 1. Juni 2021 in der Kindertagesstätte abgemeldet (Urk. 3/3 F/A 96 f.; vgl. Urk. 5/2, Beilage). Weder der Beschul-

- 29 digte noch die Privatklägerin geben an, K._____ sei in der fraglichen Zeit in der Obhut einer dritten Person gewesen (vgl. Urk. 3/3 F/A 23 ff.). 5.5. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. Rechtserhebliche Zweifel bestehen keine. Sie wären durch den Umstand, dass K._____ Ende April/Anfang Mai 2021 zum Beschuldigten auf Distanz ging, der im Übrigen von seinem näheren Umfeld teilweise als gewalttätig beschrieben wird (E. III.2.3. und III.2.4.), weggeräumt. Nicht zweifelhaft ist zudem, dass der Beschuldigte wusste, dass ein kräftiger Faustschlag gegen das Auge Einblutungen im und rund ums Auge bewirken können. Indem er derart auf K._____ einschlug, wollte er ihm die fraglichen Verletzungen zufügen. 5.6. In Bezug auf die theoretischen Erwägungen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung kann auf die oben stehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.4.6.1. und 4.6.2.). Der Beschuldigte fügte K._____ die Verletzungen durch einen starken Faustschlag ins Gesicht zu. Damit wirkte er auf eine sensible Region ein. Noch viel mehr muss dies bei einem Kleinkind bejaht werden. Ein nur niederschwelliges Gewaltdelikt und damit ein (altrechtlich) leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aAbs. 2 StGB liegt nicht vor. Gestützt auf das Beweisergebnis wollte der Beschuldigte den Taterfolg, weshalb er mit direktem Vorsatz handelte (widersprüchlich die Vorinstanz in Urk. 108 S. 49 und 88). Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 aZiff. 2 Abs. 3 StGB (zum Übergangsrecht vgl. E. IV.1.2. nachfolgend). 6. Versuchte schwere Körperverletzung vom 1. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. a) 6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 1. Mai 2021 K._____ mit einem nicht bekannten Gegenstand wuchtig gegen die linke Wange geschlagen zu haben. Dadurch habe er K._____ in eine nahe Todesgefahr versetzt, da der ungeschützte Kopf stark beschleunigt worden sei und das Risiko von Einblutungen in die Schädelhöhle, Verletzungen der Halsschlagadern oder auch Verletzungen oder gar Brüche der Halswirbelsäule bestanden habe (Urk. 24/1 S. 3).

- 30 - 6.2. Der Anklagevorwurf fusst auf verschiedenen Beweismitteln: ein Foto von K._____ auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vom 1. Mai 2021 um 13.16 Uhr (Urk. 7/3, Fotos 20210501_131558; Urk. 4/9/6), das Gutachten R._____ (Urk. 9/19), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/9 S. 7 ff.) und des Beschuldigten (Urk. 4/8 F/A 115; Urk. 4/12 F/A 28 ff.; Urk. 4/16 F/A 56 ff.; Prot. I S. 32 f.), die WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 1. Juni 2021 (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 294 ff.) und ein Verlaufsbericht der Praxis S._____ betreffend die Krankengeschichte (Urk. 8/10/20 S. 5). Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, laut Gutachten R._____ lasse sich auf eine körperliche Misshandlung mit einem Gegenstand sowie auf eine abstrakte Lebensgefahr schliessen. Vor dem 1. Mai 2021 habe die Verletzung noch nicht bestanden, da K._____ am 30. April 2021 laut Verlaufsbericht der Praxis S._____ im bestem Allgemeinzustand beschrieben worden sei. Aufgrund der fehlenden WhatsApp-Kommunikation zwischen dem 30. April 2021 um 12.07 Uhr und dem 1. Mai 2021 um 15.07 Uhr sei grundsätzlich zu schliessen, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte in dieser Zeit zusammen gewesen seien. Erstellt sei gestützt auf das Gutachten R._____, dass K._____ mit einem Gegenstand geschlagen worden sei und dass dieser hätte lebensbedrohlich verletzt werden können. Der Beschuldigte habe das Foto vom 1. Mai 2021 aufgenommen. Da er laut eigenen Aussagen immer, wenn er etwas Auffälliges festgestellt habe, sofort ein Foto aufgenommen habe, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte alleine mit K._____ gewesen sei, als das Foto entstanden sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschuldigte K._____s Verletzung aufgenommen habe, aber zu deren Entstehung nichts sagen könne. Dies lasse stark an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zweifeln. Da der Beschuldigte K._____ im Zeitpunkt der Entstehung des Fotos betreut habe, komme ausser ihm niemand als Täter in Frage (Urk. 108 S. 23 ff.). 6.3. Diese vorinstanzlichen Erwägungen können mehrheitlich übernommen werden. Präzisierend und ergänzend kann Folgendes festgehalten werden. Die Privatklägerin konnte die Verletzung nicht erklären (Urk. 3/9 S. 7 ff.). Gleiches hielt der Beschuldigte fest. Wenn das Bild in seinem Mobiltelefon gewesen sei, dann bedeute dies, dass er die Aufnahme gemacht habe (Urk. 4/12 F/A 28 ff.). Den

- 31 - Grund der Aufnahme konnte er klar angeben (Urk. 4/8 F/A 115 ff.: "[…] immer, wenn ich etwas festgestellt hatte, hatte ich es fotografiert und wenn sie anwesend war, hatte ich ihr das immer sofort gezeigt, wenn ich bei K._____ etwas festgestellt habe"; "Und wenn sie nicht da war, hatte ich Fotos gemacht und ihr dann gezeigt oder geschickt, damit sie nicht etwas behaupten kann"; "Ich wollte einfach, dass sie zum Beispiel so eine Rötung wie auf diesem Bild [gemeint: die Aufnahme vom 1. Mai 2021] auch sofort sieht. Deshalb hatte ich immer alles bei K._____, Verletzungen oder was ich sonst gesehen habe, fotografiert und ihr immer gleich Bescheid gegeben"). Zwar wird nicht übersehen, dass der Beschuldigte später vor Vorinstanz – wie auch vor Berufungsgericht – relativierend festhielt, sie hätten manchmal auch zusammen Fotos gemacht, beispielsweise, um sie dem Kinderarzt zu zeigen (Prot. I S. 33 f.; Urk. 132 S. 18). Diese Erklärung wirkt zum einen nachgeschoben. Zum andern wäre bei Anwesenheit der Privatklägerin zu erwarten, dass sich entsprechende Aufnahmen auch auf ihrem Mobiltelefon finden liessen. Dies ist nicht der Fall (vgl. Urk. 7/3; Urk. 7/1). Dass das Foto für die Privatklägerin und nicht für den Kinderarzt bestimmt war, zeigt schliesslich auch der Verlaufsbericht der Praxis S._____. Die Verletzung vom 1. Mai 2021 blieb unerwähnt. Nach dem Besuch des Kinderarztes am Nachmittag des 30. April 2021 ("bester AZ [Allgemeinzustand]") folgt am 10. Mai 2021 die Mitteilung an die Praxisassistentin betreffend die Verletzungen vom 9. Mai 2021 (Urk. 8/10/20 S. 5 f.). Damit kann mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 43; Urk. 133 S. 11 f.) festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit K._____ alleine war, als er das Foto aufnahm. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufnahme am 1. Mai 2021 um 13.16 Uhr entstand (Urk. 7/3, Foto 20210501_131558; vgl. Urk. 4/8 F/A 64 betreffend die koordinierte Weltzeit UTC) und ab dem 30. April 2021 um 14.07 Uhr bis 1. Mai 2021 um 17.07 Uhr keine WhatsApp-Nachrichten ausgetauscht wurden (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 294; unzutreffend in Urk. 108 S. 25). Zwar ist das Fehlen von Nachrichten dahingehend zu würdigen, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte während der besagten Zeit grundsätzlich zusammen waren. Hingegen schliesst dies selbstredend nicht aus, dass dies zwischendurch nicht der Fall war und sich K._____ kurzweilig in der Obhut der Privatklägerin oder des Beschuldigten befand.

- 32 - Richtig ist, dass das Gutachten R._____ betreffend die Verletzung an der linken Wange die Diagnose einer körperlichen Misshandlung stellt. Die Aufnahme vom 1. Juni 2021 um 13.15 Uhr (gemeint: 1. Mai 2021 um 13.15 Uhr) zeige einen Negativabdruck des einwirkenden Objektes auf die Haut und lasse den Schluss zu, dass K._____ mit einem Gegenstand massiv gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen worden sei. Diese Gewalteinwirkung sei als abstrakt lebensbedrohlich zu werten, da bei Säuglingen und Kleinkindern eine derartige Schlageinwirkung zur abrupten erheblichen Kopfbeschleunigung mit Einblutungen in die Schädelhöhle, Verletzungen der Halsschlagadern oder auch Verletzungen der Halswirbelsäule führen könne (Urk. 9/19 S. 41 f., 44). Nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. R._____ wurde K._____ mithin misshandelt und lassen sich seine Verletzungen nicht auf einen Unfall zurückführen. Die gegenteilige Ansicht der Verteidigung, wonach ebenso ein Hinfallen mit erheblicher Krafteinwirkung auf einen Gegenstand denkbar sei (Urk. 70 S. 42; Urk. 133 S. 10 f.), vermag die Überzeugungskraft der Expertise nicht in Frage zu stellen. Auch hier ist mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Verletzung sah und in Abwesenheit der Privatklägerin fotografierte, aber keinerlei Angaben dazu machen konnte, wer diese (nicht unfallbedingte) Verletzung K._____ mit einem Gegenstand hätte zufügen können. Eine solche Darstellung ist nur schwer nachvollziehbar und belastet den Beschuldigten. 6.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass K._____ mit einem nicht bekannten Gegenstand wuchtig gegen die linke Wange geschlagen wurde. Der Beschuldigte sah und fotografierte die Verletzung an der Wange, als er alleine auf K._____ aufpasste. Dies belastet den Beschuldigten. Belastet wird der Beschuldigte zudem durch die Tatsache, dass er K._____ wenig später am 9. Mai 2021 und 1. Juni 2021 Schläge gegen den Kopf verabreichte und ihn somit in ähnlicher Art und Weise misshandelte (E. III.4. und III.5.). Auf der anderen Seite deutet nichts auf eine Urheberschaft der Privatklägerin. In Bezug auf eine Dritttäterschaft fehlen abermals jegliche Anhaltspunkte. Am 1. Mai 2021 war K._____ nicht in der Kindertagesstätte (Urk. 5/2, Beilage). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin

- 33 geben an, K._____ sei in der fraglichen Zeit in der Obhut einer dritten Person gewesen (vgl. Urk. 3/3 F/A 23 ff.). 6.5. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. Rechtserhebliche Zweifel bestehen keine. Sie wären durch den Umstand, dass K._____ just ab der fraglichen Zeit zum Beschuldigten auf Distanz ging, der im Übrigen von seinem näheren Umfeld teilweise als gewalttätig beschrieben wird (E. III.2.3. und III.2.4.), weggeräumt. Nicht zweifelhaft ist zudem, dass der Beschuldigte wusste, dass ein kräftiger Schlag mit einem Gegenstand gegen den Kopf eines Kleinkindes lebensgefährlich sein kann. Der Beschuldigte erklärte vor Schranken, bei Schlägen gegen den Kopf könne vieles passieren. "Das Hirn wackelt fest hin und her und dann gibt es Hirnfehler" (Prot. I S. 31). Indem er K._____ im Wissen darum gleichwohl kräftig gegen den Kopf schlug, nahm er in Kauf, ihn lebensgefährlich zu verletzen. 6.6. 6.6.1. Gemäss aArt. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 6.6.2. K._____ erlitt abgesehen von einer grossflächigen Verletzung an der linken Wange keine weiteren Verletzungen und schwebte nicht in Lebensgefahr. Somit ist der Taterfolg, eine Schädigung im Sinne von aArt. 122 StGB, nicht eingetreten und der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. 6.6.3. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende

- 34 - Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Schlägt der Täter ein Kleinkind wuchtig mit einem Gegenstand gegen das Gesicht, hat er offensichtlich den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt. 6.6.4. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Eventualvorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine abweichende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 140). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 54). 6.6.5. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 448; 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). 6.6.6. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. Nach der bundesgericht-

- 35 lichen Rechtsprechung ist für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung nicht vorausgesetzt, dass neben den eigentlichen Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteil 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 1.5 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 mit Hinweisen). 6.6.7. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass für K._____ aufgrund des heftigen Schlages gegen die linke Gesichtshälfte eine abstrakte Lebensgefahr bestand (Urk. 108 S. 28 f.). Diese Schlussfolgerung ist zu übernehmen. Sie basiert auf den Erklärungen des Gutachters, wonach bei Säuglingen und Kleinkindern eine derartige Schlageinwirkung zur abrupten erheblichen Kopfbeschleunigung mit Einblutungen in die Schädelhöhle, Verletzungen der Halsschlagadern oder auch Verletzungen der Halswirbelsäule führen könne (Urk. 9/19 S. 44). Der Beschuldigte schlug K._____ wuchtig mit einem unbekannten Gegenstand ins Gesicht. Schlag und Gegenstand waren derart, dass sie im Gesicht von K._____ einen Negativabdruck des Objekts hinterliessen. Die Handlung des Beschuldigten wiegt schwer. Es bedarf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ein solcher Schlag gegen das Gesicht eines Kleinkinds, welches den Schlag nicht abwehren und nicht ausweichen kann, einen lebensgefährlichen Zustand oder schwere bleibende Schädigungen verursachen kann. Der Beschuldigte wusste, dass ein kräftiger Schlag mit einem Gegenstand gegen den Kopf eines Kleinkindes lebensgefährlich sein kann (s. vorstehend). Nicht entlastet wird der Beschuldigte, indem Prof. Dr. med. R._____ die geschaffene Gefahr als abstrakt lebensgefährlich bezeichnet. Dass die vorhandene und erkennbare Gefahr letztlich nicht in eine schwere Verletzung umgeschlagen ist, der Taterfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten ist, belegt nicht, dass die Gefahr lediglich theoretisch und für

- 36 den Beschuldigten nicht vorhersehbar war. Gegenteiliges anzunehmen hätte zur Folge, dass ein Vorsatz bei einer nur versuchten schweren Körperverletzung nie denkbar wäre. Ein Eventualvorsatz muss hier selbst für den Fall bejaht werden, wenn man annimmt, das Risiko einer schweren Körperverletzung sei nicht hoch gewesen. Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen; BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7 mit Hinweisen). Indem der Beschuldigte wuchtig mit einem unbekannten Gegenstand gegen das Gesicht von K._____ schlug, konnte er das geschaffene Risiko (etwa das Risiko von Einblutungen in die Schädelhöhle) nicht kalkulieren und kontrollieren. Darüber hinaus hatte der damals rund 1 2/3 Jahre junge K._____ keine Möglichkeit, dem Schlag auszuweichen oder ihn abzuwehren. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschuldigte die Gefahr durch eigenes Verhalten hätte abwenden können. Das wuchtige Schlagen mit einem Gegenstand gegen den Kopf verdeutlicht vielmehr, dass er das Geschehen preisgab und nicht ernsthaft auf einen glimpflichen Ausgang vertrauen konnte. Der Nichteintritt des Erfolgs hing überwiegend von Glück und Zufall ab. Dem Beschuldigten musste sich bei seinem Übergriff die Möglichkeit schwerer Körperverletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten – entgegen der Verteidigung (Urk. 133 S. 11) – vernünftigerweise als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss. 6.7. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Übergangsrecht vgl. E. IV.1.2. nachfolgend).

- 37 - 7. Versuchte schwere Körperverletzung vom 28./29. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. c) 7.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, K._____ zwischen dem 28. und 29. Mai 2021 am Oberkörper respektive an den Oberarmen gepackt und äusserst gewaltsam geschüttelt zu haben, so dass sich der Rücken extrem gebeugt und überstreckt habe. Eventuell habe der Beschuldigte K._____ an den Füssen oder Beinen gepackt und ihn hin und her geschleudert. Dadurch habe der Beschuldigte den 8. Brustwirbelkörper des Kleinkindes gebrochen. Es habe die Gefahr einer invalidisierenden Querschnittslähmung, cerebraler Nervenverletzungen oder schwerer (damit tödlicher) inneren Blutungen und damit gesamthaft invalidisierender und lebensbedrohlicher Verletzungen bestanden. Als Folge des Bruchs des 8. Brustwirbelkörpers habe K._____ in den kommenden Wochen starke, in die Hüfte ausstrahlende Schmerzen gehabt, welche dazu geführt hätten, dass K._____ nicht mehr habe gehen wollen und nur eingeschränkt gekrabbelt habe (Urk. 24/1 S. 4). 7.2. Zum Anklagevorwurf liegen verschiedene Beweismittel vor: ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich von Prof. Dr. med. T._____ vom 24. August 2021 (Urk. 9/3, nachfolgend: Gutachten T._____), das Gutachten R._____ (Urk. 9/19), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/9 S. 11 ff.; Urk. 3/5 F/A 53) und des Beschuldigten (Urk. 4/2 F/A 23 ff.; Urk. 4/8 F/A 34 ff.; Urk. 4/12 F/A 57 ff.; Urk. 4/15 S. 14 f.; Urk. 4/16 F/A 69 ff.; Prot. I S. 41 ff.), die Aussagen von G._____ als Leiterin der Kindertagesstätte (Urk. 5/2) sowie die WhatsApp- Kommunikation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 449 ff.). In Würdigung dieser Beweismittel erwägt die Vorinstanz, laut Gutachten könne die Impressionsfraktur des 8. Brustwirbelkörpers durch peitschenschlagartige Bewegungen der Wirbelsäule bei einem Schüttelvorgang entstehen und komme zusammen mit einem Schütteltrauma vor. Laut Gutachten sei es wahrscheinlich, dass K._____ unmittelbar vor dem erstmaligen Auftreten der Gehverweigerung am 29. Mai 2021 das Trauma der Wirbelsäule erlitten habe. Derartige Verletzungen der Wirbelsäule könnten mit Schädigungen des Rückenmarks und von Nervenfasern einhergehen, so dass das Risiko einer schweren Gesundheitsschädigung mit körperlicher Behin-

- 38 derung bestehe. Die Vorinstanz unterstreicht, dass die Gehverweigerung erstmals am 29. Mai 2021 aufgefallen sei. Diese sei laut Gutachten R._____ unmittelbare Folge des Bruchs der Brustwirbelsäule gewesen, wobei dieser durch einen Schüttelvorgang entstanden sei. In der Kindertagesstätte seien am 28. Mai 2021 keine Besonderheiten festgestellt worden. Am Abend des 28. Mai 2021 sei K._____ mindestens eine kürzere Zeit alleine mit dem Beschuldigten gewesen. Für die Verletzung des Brustwirbels lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Privatklägerin K._____ diese Verletzung hätte zufügen können. Mangels Anhaltspunkte für einen Unfall sei davon auszugehen, dass die Verletzung misshandlungsbedingt sei. Da der Beschuldigte am Vorabend der aufgetretenen Gehverweigerung, mithin am 28. Mai 2021 alleine mit K._____ gewesen sei und keine Indizien für eine Dritttäterschaft vorlägen, komme als Täter lediglich der Beschuldigte in Frage (Urk. 108 S. 36 ff.). 7.3. K._____ erlitt laut Gutachten T._____ und R._____ einen Deckplattenimpressionsbruchs des 8. Brustwirbelkörpers (Urk. 9/19 S. 38; Urk. 9/3 S. 24). Dieser Bruch fiel erst nach erneuter Durchsicht der Kernspintomographie im Kinderspital Zürich auf und wurde dem IRM Zürich nach der Obduktion mitgeteilt (Urk. 9/3 S. 34). Unbestritten und erstellt ist, dass K._____ den Freitag, 28. Mai 2021 in der Kindertagesstätte verbrachte (Prot. I S. 44; Urk. 3/9 S. 12; Urk. 5/2, Beilage). Dies trifft auch auf die unmittelbar vorangegangenen Betreuungstage am Dienstag und Donnerstag (25. und 27. Mai 2021) zu (Urk. 3/1 F/A 34 f.; Urk. 5/2, Beilage). K._____s Verhalten in der besagten Woche in der Kindertagesstätte wurde als unauffällig bezeichnet (Urk. 5/2 F/A 52 ff.). Die Gehverweigerung fiel der Privatklägerin und dem Beschuldigten am Morgen des 29. Mai 2021 auf (Urk. 3/9 S. 11; Urk. 4/2 F/A 25 ff.). Am gleichen Tag wurde in der Kinder Permanence der Verdacht auf einen Hüftschnupfen (eine vorübergehende Entzündung eines Hüftgelenks mit typischerweise deutlicher Ergussbildung und laborchemischem Anstieg von Entzündungsparametern, Urk. 9/19 S. 48) gestellt, nachdem berichtet wurde, dass K._____ seit dem Morgen Probleme mit dem rechten Fuss habe, das Draufstellen und Belasten verweigere und im Rahmen der Untersuchung deutliche Schmerzen

- 39 beim Beugen der Hüfte links festgestellt wurden (Urk. 8/11/6). Diese am 29. Mai 2021 aufgetretene Gehverweigerung sei laut Gutachten R._____ hochgradig verdächtig auf eine unmittelbare Reaktion von K._____ auf die Verletzung der Brustwirbelsäule. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei es deshalb wahrscheinlich, dass K._____ unmittelbar vor dem erstmaligen Auftreten der Gehverweigerung am 29. Mai 2021 das Trauma der Wirbelsäule erlitten habe (Urk. 9/19 S. 49). Diese überzeugende gutachterliche Einschätzung wird durch das Gutachten T._____ nicht umgestossen. Danach könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Symptome auf einen Bruch der Brustwirbelsäule hinweisen könnten. Als weitere Möglichkeit könnten die Auffälligkeiten des Gangbildes unabhängig und zufällig vor dem Zuzug des Brustwirbelkörperbruches bestanden haben (Urk. 9/3 S. 35). Gestützt darauf stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Gehverweigerung sei unabhängig von der Brustwirbelfraktur aufgetreten (Urk. 70 S. 46; Urk. 133 S. 15 f.). Diese im Gutachten T._____ aufgeworfene, aber nicht näher begründete weitere Möglichkeit scheint eher theoretischer Natur zu sein. Prof. Dr. med. R._____ unterstreicht, bei K._____ habe zu keinem Zeitpunkt eine konkret fassbare Ursache für die Gehverweigerung in Form eindeutiger klinischer Befunde oder Laborparameter festgestellt werden können (Urk. 9/19 S. 48). Auf dessen schlüssige Einschätzung, die sich grundsätzlich auch im Gutachten T._____ findet, ist abzustellen. Erstellt ist damit, dass K._____ die Gehverweigerung nach dem Besuch der Kindertagesstätte am Freitag, 28. Mai 2021, entwickelte und diese am nächsten Morgen festgestellt wurde. Erstellt ist weiter, dass die Gehverweigerung eine unmittelbare Reaktion auf die Verletzung der Brustwirbelsäule darstellte. Die Privatklägerin führte aus, sie sei am 28. Mai 2021 abends in den Stadtpark gewesen, während der Beschuldigte zuhause K._____ gehütet habe. Sie sei höchstens 30 Minuten weg gewesen, möglicherweise sei sie auch länger abwesend gewesen (Urk. 3/9 S. 12). Der Beschuldigte hielt dazu fest, es sei möglich, dass er vom Freitag, 28. Mai 2021, auf Samstag, 29. Mai 2021, bei der Privatklägerin übernachtet habe (Urk. 4/2 F/A 28). Ebenfalls sei es möglich, dass er am besagten Abend alleine mit K._____ gewesen sei, er wisse es nicht mehr (Prot. I S. 45). Die Darstellung der Privatklägerin stellt der Beschuldigte mithin nicht in Abrede. Sie wird durch die

- 40 - WhatsApp-Kommunikation gestützt. Diese zeigt in einer ersten Phase, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am besagten Tag zwischen 12.39 Uhr und 20.31 Uhr keine WhatsApp-Nachrichten austauschten, was dafür spricht, dass sie in dieser Zeit zusammen waren (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 451). Dies wird durch den Auswertungsbericht der Kantonspolizei vom 21. Juni 2022 nicht umgestossen. Gemäss RTI-Daten wurde das Mobiltelefon der Privatklägerin am 28. Mai 2021 zwischen ca. 16.09 Uhr und ca. 17.07 Uhr im Stadtpark beim Spielplatz lokalisiert. Das Mobiltelefon des Beschuldigten wurde (entgegen dem unzutreffenden Vorhalt durch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Befragung des Beschuldigten am 5. Oktober 2022, Urk. 4/16 F/A 69) um 16.56 Uhr und 17.01 Uhr ebenfalls am besagten Ort lokalisiert, ohne dass im Übrigen längere Zeitbereiche festgestellt werden konnten (Urk. 1/5 S. 7 f.). In einer zweiten Phase tauschten die Privatklägerin und der Beschuldigte aber ab 20.31 Uhr bis spätnachts um 02.21 Uhr WhatsApp-Nachrichten aus. Solches zeigt, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte damals getrennt waren. Dies geht einher mit der Schilderung der Privatklägerin, am Abend sei eine Kollegin auf Besuch gekommen, die sie in den Stadtpark zurückbegleitet habe. Sie sei höchstens 30 Minuten respektive möglicherweise auch länger abwesend gewesen (Urk. 3/9 S. 12). Entgegen der Verteidigung (Urk. 133 S. 17) impliziert sodann der Umstand, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten um 20.31 Uhr folgende WhatsApp-Nachricht schrieb: "26.6.2020 folg 48 staffel 2" (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 451) nicht, dass die Privatklägerin gerade TV schaute und sich entsprechend mit K._____ alleine zuhause aufhielt. Es ist diesbezüglich – wie bereits ausgeführt – auf die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin abzustellen, welche durch die WhatsApp-Kommunikation gestützt und vom Beschuldigten selbst auch nicht in Abrede gestellt werden. Zur Entstehung der Verletzung wird im Gutachten R._____ dargelegt, unfallbedingte Brüche der Wirbelsäule fänden sich bei Kindern ausgesprochen selten, nämlich nur nach erheblichen Gewalteinwirkungen wie beispielsweise schweren Stürzen aus der Höhe oder Verkehrsunfällen. Ohne plausible Anamnese seien Verletzungen der Wirbelsäule hochsuspekt auf eine misshandlungsbedingte Ursache. Derartige Verletzungen seien die Folgen massiver Gewalteinwirkung durch ex-

- 41 treme Beugungs- und Überstreckungsbewegungen der Wirbelsäule, wie sie auch beim Schütteltrauma auftreten würden. Der bei K._____ festgestellte Bruch lasse auf eine massive Peitschenschlagbewegung der Wirbelsäule schliessen. Dass K._____ zwischen zwei Erwachsenen Personen über eine kurze Distanz in aufrechter Position einige Male hin- und hergeworfen worden sei, sei nicht geeignet, die festgestellte Wirbelsäulenverletzung hervorzurufen (Urk. 9/19 S. 47 ff.). Triftige Gründe, die ein Abweichen von diesen gutachterlichen Erklärungen nahelegen würden, sind auch hier keine ersichtlich. Ein Unfall wird von keiner Seite konkret behauptet und kann mithin ausgeschlossen werden. 7.4. Damit kann festgehalten werden, dass der Deckplattenimpressionsbruch des 8. Brustwirbelkörpers K._____ in der Zeitspanne zwischen dem Verlassen der Kindertagesstätte am 28. Mai 2021 und dem folgenden Morgen vom 29. Mai 2021 zugefügt wurde. In dieser Phase war K._____ zeitweise in der alleinigen Obhut des Beschuldigten. Dies belastet den Beschuldigten. Belastet wird der Beschuldigte zudem durch die Tatsache, dass er K._____ bereits am 1. und 9. Mai 2021 massive Schläge gegen den Kopf verabreicht hatte und die Misshandlungen wenige Tage später am 1. Juni 2021 fortsetzte (E. III.6., III.4., III.5.). Auf der anderen Seite deutet nichts auf eine Urheberschaft der Privatklägerin, selbst wenn sie selbstredend auch die Gelegenheit gehabt hätte, K._____ die entsprechende Verletzung zuzufügen. In Bezug auf eine Dritttäterschaft fehlen – entgegen der Verteidigung (Urk. 133 S. 17) – abermals jegliche Anhaltspunkte. Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin geben an, K._____ sei nach dem Verlassen der Kindertagesstätte am 28. Mai 2021 in der Obhut einer dritten Person gewesen. Soweit die Verteidigung festhält, es sei auch möglich, dass K._____ die Gewalttätigkeiten in der Kindertagesstätte zugefügt worden seien (Urk. 70 S. 3 und 47), ist dies richtig. Konkrete Anhaltspunkte dafür liegen aber mit der Vorinstanz keine vor (Urk. 108 S. 56), weshalb der Einwand des Beschuldigten nicht über eine theoretische Möglichkeit hinausgeht. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte denn hierzu auch an, es sei noch alles gut gewesen und K._____ sei noch gelaufen, als sie ihn am 28. Mai 2021 von der Kindertagesstätte abgeholt hätten; am nächsten Tag sei dem nicht mehr so gewesen (Urk. 132 S. 20).

- 42 - 7.5. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. Rechtserhebliche Zweifel bestehen keine. Sie wären durch den Umstand, dass K._____ Ende April/Anfang Mai zum Beschuldigten auf Distanz ging, der im Übrigen von seinem näheren Umfeld teilweise als gewalttätig beschrieben wird (E. III.2.3. und III.2.4.), weggeräumt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er K._____ nicht an Füssen oder Beinen packte und ihn derart gewaltsam hin und her schleuderte, sondern dass er K._____ am Oberkörper packte und ihn äusserst gewaltsam schüttelte. Wie bereits ausgeführt, wusste der Beschuldigte, was bei einem Schlag gegen den Kopf eines Kleinkindes passieren kann (E. III.6.5.). Auch war ihm bekannt, dass kräftiges Schütteln eines Kleinkindes Verletzungen von Rücken und Gehirn, vor allem auch zu Nervenverletzungen und Blutungen im Gehirn führen und schliesslich tödlich enden können (Prot. I S. 60 f.). Der Beschuldigte erklärte, kleine Kinder seien zerbrechlich und ihre Knochen seien noch nicht stabil (Urk. 4/8 F/A 12). Indem er K._____ im Wissen darum gleichwohl äusserst gewaltsam schüttelte, nahm er in Kauf, ihm invalidisierende und lebensbedrohliche Verletzungen zuzufügen. 7.6. 7.6.1. Zum Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. III.6.6.1). 7.6.2. Durch die Misshandlung zeigte K._____ in der Folge eine Gehverweigerung. Der Deckplattenimpressionsbruch des 8. Brustwirbelkörpers bewirkte keine lebensgefährliche Verletzung (Urk. 9/19 S. 48). Der Taterfolg, eine Schädigung im Sinne von aArt. 122 StGB, ist nicht eingetreten und der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. 7.6.3. Zur Strafbarkeit des Versuchs und zum Eventualvorsatz kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. III.6.6.3.-6.6.5.). 7.6.4. Es wurde im Zusammenhang mit der Misshandlung vom 1. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. a) ausgeführt, dass der Beschuldigte durch das wuchtige Schla-

- 43 gen mit einem Gegenstand gegen den Kopf eines Kleinkindes die Zufügung einer schweren Körperverletzung in Kauf genommen hat (E. III.6.6.7.). Nichts anderes gilt, wenn der Täter ein Kleinkind äusserst gewaltsam schüttelt. Prof. Dr. med. R._____ unterstreicht, das Schütteltrauma zähle zu den schwersten Formen der Kindesmisshandlung. Es bestehe wissenschaftlicher Konsens darüber, dass das Schütteln so gewaltsam sei, dass die Gefährlichkeit und Lebensbedrohlichkeit der Gewalteinwirkung auch für den medizinischen Laien unmittelbar erkennbar seien (Urk. 9/19 S. 37). Die Handlung des Beschuldigten wiegt schwer. Auch bei misshandelten Kindern finden sich Verletzungen der Wirbelsäule nur in 2 bis 3 % der Fälle, was offenbart, dass die K._____ zugefügte Verletzung die Folge massiver Gewalt war (Urk. 9/19 S. 47 f.). Der Beschuldigte wusste, dass ein starkes Schütteln eines Kleinkinds invalidisierende und lebensbedrohliche Verletzungen zur Folge haben kann. Auch bei diesem Vorfall gilt es zu unterstreichen, dass die Gefahr nicht nur theoretischer Natur und für den Beschuldigten nicht vorhersehbar war. Indem der Beschuldigte derart auf K._____ einwirkte, konnte er das geschaffene Risiko (etwa einer Querschnittlähmung durch Schädigungen des Rückenmarkes und von Nervenfasern) nicht kalkulieren und kontrollieren. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschuldigte, während er K._____ massiv schüttelte, die Gefahr durch eigenes Verhalten hätte abwenden können. Vielmehr verdeutlichen die Misshandlungen, dass der Beschuldigte das Geschehen preisgab und nicht ernsthaft auf einen glimpflichen Ausgang vertrauen konnte. Der Nichteintritt des Erfolgs hing abermals überwiegend von Glück und Zufall ab. Dem Beschuldigten musste sich bei seinem Übergriff die Möglichkeit schwerer Körperverletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss. 7.7. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Übergangsrecht vgl. E. IV.1.2. nachfolgend).

- 44 - 8. Einfache Körperverletzung vom 30. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. d) 8.1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 30. Mai 2021 K._____ mit der Hand oder Faust, eventuell mit einem Gegenstand, heftig gegen dessen Stirne geschlagen zu haben. Dadurch habe er K._____ ein grosses und schmerzhaftes Hämatom auf der Stirne zugeführt (Urk. 24/1 S. 4 f.). 8.2. Betreffend den Anklagevorwurf liegen verschiedene Beweismittel vor: ein Video von K._____ auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin vom 31. Mai 2021 um 12.51 Uhr (Urk. 7/3, "Aufnahme von K._____"), das Gutachten R._____ (Urk. 9/19), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/7 F/A 169) und des Beschuldigten (Urk. 4/8 F/A 63 ff.; Prot. I S. 54), die WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 30. Mai 2021 (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 453 ff.) sowie die Akten der Kinder Permanence (Urk. 8/11/6). Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Videoaufnahme vom 31. Mai 2021 zeige K._____ mit einer Beule auf der Stirn. Gemäss Gutachten R._____ gehöre die Stirn bei einem Kleinkind zu den sturz- und anstosstypischen Regionen. In Kombination mit der Verletzung an Auge und Wange sei sie zumindest als verdächtig für eine nicht-akzidentelle Entstehung durch Schlageinwirkung anzusehen. Die WhatsApp-Kommunikation vom 30. Mai 2021 ab 22.46 Uhr zeige, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am besagten Abend nicht zusammen gewesen seien. Dies entspreche auch der Darstellung des Beschuldigten, wonach er K._____ am Abend vom 30. Mai 2021 alleine gehütet habe. Von einem Hämatom sei am 29. Mai 2021 beim Besuch der Kinder Permanence nichts vermerkt worden. Mithin müsse das Hämatom nach diesem Besuch entstanden sein. Das Gutachten R._____ gehe davon aus, dass das Hämatom insbesondere in Kombination mit der Verletzung an Auge und Wange verdächtig für eine nicht-akzidentelle Entstehung sei. Die Verletzung an der Wange stamme jedoch vom 1. Mai 2021 und nicht, wie vom Gutachter angenommen, vom 1. Juni 2021. Da die Kombination der Verletzung an der Stirn mit der Verletzung an der Wange nicht für die Begründung für eine Misshandlung herangezogen werden könne, lasse sich der Sachverhalt nicht abschliessend erstellen (Urk. 108 S. 44 f.).

- 45 - 8.3. Diese vorinstanzlichen Erwägungen können grundsätzlich übernommen werden. Richtig ist, dass Prof. Dr. med. R._____ das Hämatom an der Stirn in Kombination mit weiteren Verletzungen am Auge und Wange als verdächtig für eine nicht-akzidentelle Entstehung durch Schlageinwirkung qualifiziert (Urk. 9/19 S. 45). Die Verletzung an der Wange stammt jedoch bereits vom 1. Mai 2021 und die Verletzung am Auge wurde K._____ erst am 1. Juni 2021 zugefügt (E. III.6. und III.5.). Dies zeigt auch die Videoaufnahme vom 31. Mai 2021 um 12.51 Uhr (Urk. 7/3, "Aufnahme von K._____"). Beide vom Gutachter erwähnten Verletzungen an Auge und Wange sind in den Aufnahmen nicht erkennbar. Damit kann die Kombination der Verletzung an Stirn mit den Verletzungen an Wange und Auge nicht für die Begründung herangezogen werden. Nicht auszuschliessen ist deshalb, dass sich K._____ die auf der Videoaufnahme vom 31. Mai 2021 erkennbare Verletzung an der Stirn durch einen Sturz oder ein Anstossen zugezogen hat. An dieser Einschätzung vermögen denn auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 134 S. 2) nichts zu ändern. Auch wenn K._____ aufgrund des Bruchs des 8. Brustwirbelkörpers grundsätzlich das Laufen und Krabbeln verweigerte, hat er sich in den folgenden Tagen dennoch bewegt und es wurden mit ihm (wie auch die Verteidigung vorbringt; Prot. II S. 13) Dinge unternommen, bei welchen es zu einem entsprechenden Sturz bzw. Anstossen mit entsprechender Verletzungsfolge hätte kommen können. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen. 8.4. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 aZiff. 2 Abs. 3 StGB freizusprechen. 9. Vorsätzliche Tötung zwischen dem 30. Mai 2021 und dem 3. Juni 2021 (Anklage-Ziffer I lit. f) 9.1. K._____ erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma, welches am 12. Juni 2021 zu einem reanimati

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