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Zürich Obergericht Strafkammern 11.10.2024 SB240045

11 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,361 mots·~22 min·3

Résumé

Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240045-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bischoff sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 11. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 18. Juli 2023 (GB230005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 3. November 2022 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.–, entsprechend Fr. 2'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Datensicherungen der E-Mail-Daten (Asservat-Nr. A016'360'568 und Asservat-Nr. A016'373'561) sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Lagerbehörde zu löschen bzw. zu vernichten. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 360.– Auslagen der Polizei für die Datensicherung 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben);  den erbetenen Verteidiger (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis; hernach mit Begründung an  den erbetenen Verteidiger (zweifach, für sich und den Beschuldigten);  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis;

- 3 und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;  die für die Lagerung zuständige Stelle der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, sowie Cybercrime, Digitale Forensik (CC-DF), Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (Polis-Geschäfts-Nr. …); je gegen Gerichtsurkunde resp. Empfangsschein. 8. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung dieses begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1) 1. Es seien Dispositiv-Ziffern 1., 2. und 3. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und A._____ sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Es seien Dispositiv-Ziffern 5. und 6. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und A._____ sei nicht zu verpflichten, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu bezahlen.

- 4 - 3. Es sei A._____ für die Kosten seiner Verteidigung angemessen zu entschädigen (zzgl. MwSt.). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 40, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 18. Juli 2023 wurde der Beschuldigte gestützt auf die dort angestellten Erwägungen der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Ferner wurde die Löschung bzw. Vernichtung der sichergestellten Daten angeordnet. Die Kostenfolgen wurden ausgangsgemäss festgesetzt (Urk. 32 = Urk. 35; nachfolgend: Urk. 35). 2. Gegen das am 18. Juli 2023 mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Urk. 25; Prot. I S. 16 ff.) liess der Beschuldigte noch gleichentags und damit fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 26), worüber die Parteien mit Verfügung vom 15. August 2023 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 28).

- 5 - 3. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils an den Beschuldigten am 17. Januar 2024 (Urk. 34) erstattete dieser mit Eingabe vom 1. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 37). 4. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Kenntnis gegeben von der Berufungserklärung des Beschuldigten und Frist angesetzt zur Erhebung einer Anschlussberufung oder Beantragung des Nichteintretens auf die Berufung. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten – unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht – Frist angesetzt zur Einreichung von Angaben zu seinen persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen (Urk. 38). 5. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 (versandt am 16. Februar 2024) liess die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis fristgerecht (Urk. 39/2) verlauten, dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde und keine Beweisanträge gestellt würden. Überdies wurde zwar um Mitteilung des Termins der Berufungsverhandlung, jedoch um Dispensation von der Teilnahme an derselben ersucht (Urk. 40). 6. Am 23. Februar 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 11. Oktober 2024 vorgeladen, wobei lediglich der Beschuldigte zum persönlichen Erscheinen verpflichtet wurde (Urk. 42). 7. Zur Berufungsverhandlung vom 11. Oktober 2024 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers. Es waren keine Vorfragen oder Beweisanträge zu prüfen. Sodann liess der Beschuldigte die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 3). Das Berufungsverfahren erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung bzw. hemmt sie in diesem Umfang die Rechtskraft.

- 6 - Nachdem der Beschuldigte seine Berufung auf die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Vollzug), 5 (Kostenfestsetzung) und 6 (Kostenauflage) beschränkte (Urk. 37), ist das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 18. Juli 2023 bezüglich Dispositivziffer 4 (Datenlöschung/-vernichtung) somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 2. Im Rahmen seiner Erwägungen hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Für die Urteilsbegründung reicht es somit aus, wenn das Gericht seine entscheidmassgeblichen Überlegungen und Herleitungen aufzeigt (BGE 146 IV 297 Erw. 2.2.7; BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1). 3. Das Gericht kann sodann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO bei seinen Erwägungen auf diejenigen der Vorinstanz verweisen, ohne dabei stets auf diese Gesetzesbestimmung hinweisen zu müssen (BGE 141 IV 244 Erw. 1.3). III. Schuldpunkt 1. Der Anklagesachverhalt im Sinne der tatsächlichen Geschehnisabläufe ist unbestritten (Prot. I S. 10) und mit Blick auf die vorliegende Beweislage ohne weiteres als erstellt zu betrachten, wofür auf den die Anklageschrift bildenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. November 2022 (Urk. 11) und die zusammenfassenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 4 ff.). 2.1. Zur rechtlichen Würdigung kann vorab ebenfalls auf die Vorinstanz verwiesen werden, welche zutreffend und überzeugend darlegte, weshalb die dem Beschuldigten als Polizeibeamten vorgeworfenen Weitergaben von sensiblen polizeiinternen Informationen zu polizeitaktischen Massnahmen einerseits und zu sich in laufenden polizeilichen Ermittlungen befindlichen Personen andererseits an zwei polizeiexterne Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung B._____ in mehreren E-Mails, namentlich vom 7. März 2019 (E-Mail 1), 11. April 2019 (E-Mail 2), 18. Februar 2020, 16:45 Uhr (E-Mail 4), und 10. März 2020 (E-Mail 5), sowohl in objektiver als auch

- 7 in subjektiver Hinsicht allesamt als strafrechtlich relevante Amtsgeheimnisverletzungen zu qualifizieren sind (Urk. 35 S. 6 f. und 10 ff.). 2.2. Zu bestätigen ist dabei insbesondere auch die vorinstanzliche Feststellung, dass hinsichtlich der mitangeklagten E-Mail-Nachricht an C._____ vom 18. Februar 2020, 16:06 Uhr (E-Mail 3), worin keine dem Amtsgeheimnis unterliegenden polizeiinternen Informationen preisgegeben wurden, kein Teilfreispruch zu erfolgen hat, da dieses E-Mail in direktem Zusammenhang mit der weiteren E-Mail-Nachricht an C._____ vom 18. Februar 2020, 16:45 Uhr (E-Mail 4), stand, worin der Beschuldigte unter Bezugnahme auf das rund 40 Minuten vorher verfasste E-Mail dann eben eine Amtsgeheimnisverletzung beging, so dass von einer Tateinheit auszugehen ist (Urk. 35 S. 11 f.; BGE 142 IV 378 Erw. 1.3 m.w.H.). Die von der Verteidigung erhobene Rüge, dass der Beschuldigte mit dem Versand von E-Mail 3 keine Amtsgeheimnisverletzung begangen habe (Urk. 24 S. 3; Urk. 44 S. 2), erweist sich somit als berechtigt, jedoch lässt sich daraus im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.1. Die seitens des Beschuldigten und der Verteidigung vorgebrachten Argumente, weshalb die ihm vorgeworfenen Weitergaben von sensiblen polizeiinternen Informationen an polizeiexterne Dritte allesamt nicht tatbestandsmässig im Sinne einer Amtsgeheimnisverletzung gewesen seien, vermögen aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: 3.2. Zu den E-Mails 1, 2, 4 und 5 im Allgemeinen: Der Beschuldigte will die sensiblen polizeiinternen Informationen nur an Personen weitergegeben haben, welche ebenfalls Angestellte der Stadtverwaltung B._____ und als solche ebenfalls ans Amtsgeheimnis gebunden gewesen seien und zu welchen er ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt habe (Urk. 14 S. 4 und 6; Urk. 24 S. 3; Urk. 44 S. 3; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 8, 10). Diese Vorbringen greifen in mehrfacher Hinsicht zu kurz, da vorliegend nicht massgeblich ist, dass es sich bei Stadtpolizei, Stadtkanzlei und Einwohneramt um Verwaltungseinheiten derselben Stadtverwaltung handelte, sondern dass es sich dabei

- 8 um verschiedene Verwaltungseinheiten handelte, dass der Beschuldigte besagte Informationen nur aufgrund seiner Funktion als Polizeibeamter in der Verwaltungseinheit «Stadtpolizei» erfuhr und dass sie nur für ihn zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben von Relevanz waren, wohingegen D._____ und C._____ weder aufgrund ihrer Funktionen in den Verwaltungseinheiten «Stadtkanzlei» bzw. «Einwohneramt» davon hätten Kenntnis erlangen können noch besagte Informationen zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben überhaupt benötigten (im Ergebnis gleich die Vorinstanz, Urk. 35 S. 11). Wenn die Verteidigung unter Berufung auf die herrschende Lehre argumentiert, dass «innerhalb derselben Verwaltungseinheit» kein Amtsgeheimnis in tatbestandsmässiger Art und Weise offenbart werden könne (Urk. 24 S. 3), ist ihr also beizupflichten. Sie verkennt dabei jedoch, dass diese Konstellation vorliegend gerade nicht gegeben war, weil der Beschuldigte seine Informationen eben gegenüber Angehörigen anderer Verwaltungseinheiten offenbarte. Sodann gestand ja auch der Beschuldigte selber ein, dass die Weitergabe der besagten Informationen weder für die Erfüllung seiner eigenen polizeilichen Aufgaben noch für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben der Empfängerinnen von Nutzen war (Prot. I S. 14). Indem der Beschuldigte besagte Informationen dennoch an D._____ und C._____ weitergab, musste er – entgegen der Verteidigung (Urk. 24 S. 4; Urk. 44 S. 3 f.) – also zumindest in Kauf nehmen, dem Amtsgeheimnis unterliegende Polizeitaktiken und polizeirelevante Personendaten Dritten gegenüber zu offenbaren, die eben gerade nicht zum beschränkten Kreis der (polizeilichen) Kenntnisberechtigten gehörten, womit die Offenbarungen weder dienstlich angezeigt noch überhaupt gerechtfertigt und somit widerrechtlich waren (BSK StGB II-OBERHOLZER, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 320 N 10; ISENRING, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB-Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 320 N 15). Das entsprechende Bewusstsein um die Widerrechtlichkeit seines Tuns ergibt sich denn auch ohne weiteres aus den Aussagen des Beschuldigten: «Das war vielleicht etwas ungeschickt» (Urk. 14 S. 5); «Da macht man halt auch einmal Aussagen, die

- 9 streng juristisch gesehen vielleicht nicht ganz sauber sind» (Prot. I S. 11); «Mir war bewusst, dass es sich um polizeiinterne Infos handelte» (Prot. I S. 12); «Ich wusste ja schon, dass es sich um vertrauenswürdige Inhalte handelte» (Prot. I S. 14). Damit entfällt im Übrigen auch die Möglichkeit der Anrufung eines Verbotsirrtums im Sinne von Art. 21 StGB, wozu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 13 f.). Dass der Beschuldigte zu D._____ und C._____ ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt oder die Stadtverwaltung B._____ eine offene Kommunikationskultur unter den Mitarbeitern gewünscht habe (Urk. 24 S. 3; Prot. I S. 11 ff.), ist für die strafrechtliche Beurteilung folglich irrelevant, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (so zu Recht auch schon die Vorinstanz, Urk. 35 S. 14). 3.3. Zum E-Mail 1 im Besonderen: Der Beschuldigte will mit E-Mail 1 das Amtsgeheimnis nicht verletzt haben können, weil die darin offenbarte verdeckte Überwachung des E._____-Ladengeschäfts in F._____ beim Versand der Nachricht bereits abgeschlossen gewesen und die Überwachung deshalb nicht gefährdet worden sei und weil dabei nur allgemein zugängliche Tatsachen offenbart worden seien (Urk. 14 S. 5; Urk. 24 S. 2 f.; Prot. I S. 13). Auch diese Argumentation greift zu kurz, da sich am Geheimnischarakter der polizeitaktischen Massnahme einer verdeckten Überwachung eines Ladengeschäfts im Rahmen einer Fahndung nach einem Räuber nichts ändert, nur weil diese im Zeitpunkt ihrer Offenbarung bereits beendet war, umso weniger noch, als der konkreten Überwachung ja kein Erfolg beschieden und sie folglich am selben oder an einem anderen Ort abermals durchzuführen war (im Ergebnis gleich die Vorinstanz, Urk. 35 S. 10 f.). Entsprechend waren die vom Beschuldigten an D._____ geschickten und in ihrem Detaillierungsgrad kaum zu überbietenden Informationen, wonach er am frühen Morgen des 7. März 2019 ab 05:30 Uhr zusammen mit G._____ in zivil in einem schwarzen Skoda bei der Garagenauffahrt rechts den E._____ F._____ observiert habe, sehr wohl geeignet, den Erfolg sowohl der konkreten Fahndung nach dem

- 10 damals gesuchten Räuber, aber auch künftiger Observierungen in Frage zu stellen. Denn die Preisgabe von solch sensiblen Einzelheiten, die Einblick in die Art und Weise der Durchführung von polizeitaktischen Massnahmen geben, sind offenkundig nicht für polizeiexterne Dritte bestimmt, weshalb ihnen ganz grundsätzlich und zeitlich unbeschränkt Geheimnischarakter zukommt (im Ergebnis gleich die Vorinstanz, Urk. 35 S. 10 f.). Dass das auch dem Beschuldigten klar war, ergibt sich denn auch augenscheinlich aus dem Umstand, dass er selbst sein E-Mail an D._____ als «topsecret» deklarierte. Darüber hinaus hatte der Beschuldigte, wie er selbst eingestand (Urk. 14 S. 5 f.), auch keinerlei Veranlassung, D._____ mit besagten Informationen zu bedienen, da sie weder für ihn selbst noch für D._____ zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben von Nutzen, geschweige denn von Nöten waren. Offensichtlich ging es dem Beschuldigten also schlicht und einfach darum, sich wichtig zu machen, woraus nichts zu seiner Entlastung abgeleitet werden kann. 3.4. Zum E-Mail 2 im Besonderen: Der Beschuldigte will mit der Nachricht an D._____, ob sie den in ihrer Liegenschaft wohnhaften Täter eines Raserdelikts («den Portugiesen H._____, Jg. 1995») kenne, nur eine polizeiliche Vorabklärung vorgenommen haben, deren Ergebnis er dann dem zuständigen polizeilichen Sachbearbeiter weitergeleitet hätte, weshalb er nicht gegen das Amtsgeheimnis verstossen haben könne (Urk. 7 S. 7; Urk. 14 S. 7 f.; Prot. II S. 9). Dieses Vorbringen geht in doppelter Hinsicht fehl: Zum einen war der Beschuldigte ja eben gar nicht mit den entsprechenden Ermittlungen betraut, weshalb er auch keine Veranlassung und Befugnis hatte, anstelle des zuständigen Beamten irgendwelche Beweiserhebungen zu tätigen (im Ergebnis gleich die Vorinstanz, Urk. 35 S. 11). Zum anderen kann aufgrund des Wortlauts von E-Mail 2 aber auch nicht ernsthaft von einer «polizeilichen Vorabklärung» ausgegangen werden: «Habe noch eine kleine Info, ev. Interessant für Dich (…)!! (…) ...er fuhr mit einem Q5, grau u. hatte die ganze Fam. im Auto (…man glaubt’s nicht, innerorts wurde er mit 124 km/h geblitzt…, Wahnsinn… u. hatte noch 3 Kleinkinder im Auto…!!». Denn die vom Beschuldigten in diesem Kontext noch angefügte Frage an D._____, ob sie den in ihrer Liegenschaft wohnhaften H._____ kenne, diente offenkundig nicht

- 11 der Informationsgewinnung, sondern ausschliesslich dazu, ihr die Person des Täters bekanntzugeben. Denn ganz egal, wie D._____ die Frage auch beantwortet hätte, hätte die Antwort keinerlei Gewinn für die polizeilichen Ermittlungen bedeutet, da die Person des Täters, sein Wohnort und das Tatfahrzeug ja bereits bekannt waren. Von einer «polizeilichen Vorabklärung» kann folglich keine Rede sein; vielmehr scheint es dem Beschuldigten einfach um die Verbreitung von «Tratsch» gegangen zu sein oder abermals darum, sich vor D._____ wichtig zu machen. Umgekehrt fielen die vom Beschuldigten offenbarten Informationen zur Person des Täters und den diesem angelasteten Tatumständen klarerweise unter das Amtsgeheimnis, was auch dem Beschuldigten klar war, da er selbst sein E-Mail an D._____ mit dem Hinweis «8-tung/vertraulich» versah und er in einer gleichentags etwas später um 15:39 Uhr an D._____ gerichteten E-Mail mit offensichtlichem Bezug zur gegenständlichen E-Mail 2 folgende Bemerkung anbrachte: «(…) Ui… Du kennst diese Familie… behalte es bitte mal für Dich (ich dürfte es Dir ja nicht sagen, aber im gleichen MFH wohnend schadet es ja teilweise nicht, wenn man die "lieben Nachbarn" etwas kennt….) (…)» (Urk. 2/2). 3.5. Zum E-Mail 4 im Besonderen: Der Beschuldigte will mit E-Mail 4, wonach er I._____ wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn der Kantonspolizei Tessin melden müsse, C._____ einfach noch den Kontext gegeben haben, weshalb er rund 40 Minuten vorher eine diesen betreffende Einwohnerabfrage getätigt habe (Urk. 7 S. 8; Urk. 14 S. 9). Diese Argumentation taugt offensichtlich nicht zur Entlastung des Beschuldigten. Zum einen hatte C._____ ihn gar nicht nach dem Grund für seine Erkundigung nach I._____ gefragt. Zum anderen wäre es ihm aber auch im Falle einer solchen Rückfrage nicht erlaubt gewesen, entsprechende Auskunft zu erteilen, da diese Information für C._____ zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben in keinerlei Hinsicht relevant gewesen wäre. Das wiederholte Vorbringen des Beschuldigten, wonach man bei der Stadtverwaltung B._____ halt offen kommunizieren und den Grund für Anfragen jeweils wissen wolle bzw. als Anfrager deshalb gleich ungefragt mitliefere (Urk. 7 S. 8; Urk. 14 S.

- 12 - 9; Prot. I S. 13 f.), vermöchte an der Widerrechtlichkeit solcher Kundgaben über die einzelnen Verwaltungseinheiten hinaus also nichts zu ändern, soweit hier nicht ohnehin von einer reinen Schutzbehauptung des Beschuldigten auszugehen ist. 3.6. Zum E-Mail 5 im Besonderen: Der Beschuldigte will mit dieser Nachricht an D._____ ein hehres Ziel verfolgt haben, nämlich diese vor in ihrer Liegenschaft wohnhaften, wegen Alkohol- und Gewaltexzessen polizeibekannten Mitbewohnern zu warnen und zu schützen (Urk. 7 S. 5 und 8; Urk. 14 S. 10). Diese Darstellung des Beschuldigten mag zutreffen, jedoch kann daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, um die von ihm begangene Amtsgeheimnisverletzung zu rechtfertigen. Denn polizeiinternen Informationen über dienstliche Einsätze, dabei betroffene Personen und die konkreten Umstände kommt fraglos Geheimnischarakter zu. Die Weitergabe an D._____ wäre somit nur dann zulässig gewesen, wenn besagte Informationen für sie von dienstlichem Nutzen bzw. zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben notwendig oder aber zur Wahrung höherwertiger privater Interessen geboten gewesen wäre, was jedoch beides nicht der Fall war. Soweit der Beschuldigte in der Sache eine Notstandssituation geltend machen bzw. Notstandshilfe geleistet haben will, ist er damit nicht zu hören, da für D._____ nie eine unmittelbare und konkrete Gefährdung durch besagte Mitbewohner ihrer Liegenschaft bestand, was einen Eingriff in deren Geheimnisschutzinteressen als verhältnismässig erscheinen lassen könnte. 4. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Schuldspruch somit zu bestätigen und der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafpunkt 1. Zur Sanktionierung des dem Beschuldigten anzulastenden strafbaren Verhaltens, namentlich zur Bestimmung des massgeblichen Strafrahmens, zu den Grundsätzen der darin vorzunehmenden Strafzumessung und zur Wahl der schuldangemessenen Strafart, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 14 ff.).

- 13 - 2.1. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte die gegenständlichen Verletzungen des Amtsgeheimnisses über einen Zeitraum von rund einem Jahr hinweg beging, wobei er die inkriminierten vier E-Mails an immerhin lediglich zwei verschiedene Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung B._____ schickte und diesen dabei entweder nicht für sie bestimmte Informationen im Zusammenhang mit polizeitaktischen Massnahmen oder nicht für sie bestimmte Informationen im Zusammenhang mit sich in laufenden polizeilichen Ermittlungen befindlichen Personen zukommen liess, wofür weder ein dienstlich noch ein anderweitig begründeter Anlass bestand. Dadurch wurden sowohl das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung polizeitaktischer Vorgänge zum Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung als auch das private Interesse der betroffenen Personen am Schutze ihrer Persönlichkeitsrechte tangiert. Völlig zu Recht hat die Vorinstanz bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere deshalb eine Verletzung hochwertiger Rechtsgüter angenommen (Urk. 35 S. 16), wobei jedoch unter Berücksichtigung des unter dem vorliegenden Tatbestand Möglichen in Abweichung von der Vorinstanz von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist. 2.2. In subjektiver Hinsicht kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass dem Beschuldigten zugutezuhalten ist, dass er die gegenständlichen Verletzungen des Amtsgeheimnisses lediglich gegenüber zwei Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung B._____ beging, welche ebenfalls dem Amtsgeheimnis unterstanden, so dass er immerhin davon ausgehen konnte, dass diese die unrechtmässig erhaltenen Informationen ihrerseits nicht weiterverbreiten würden. Hinweise darauf, dass er auch bereit gewesen wäre, die von ihm weitergegebenen Informationen mit einem darüber hinausgehenden Personenkreis zu teilen, liegen keine vor. Als Motiv für sein Handeln dürfte wie bereits dargelegt denn auch primär Wichtigtuerei gegenüber besagten Mitarbeiterinnen im Vordergrund gestanden haben. Folglich erscheint die vorinstanzliche Qualifikation der subjektiven Tatschwere als leicht vertretbar, jedoch vermag diese das objektive Verschulden nicht zu relativieren. 2.3. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz demgegenüber, wenn sie mit Blick auf die gesamte Tatschwere von einem immer noch leichten Verschulden ausging

- 14 und dafür jedoch eine Einsatzstrafe von lediglich 30 Tagessätzen Geldstrafe festsetzte (Urk. 35 S. 17). Die vorinstanzliche Qualifikation des Gesamtverschuldens als noch leicht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, jedoch hat sie die Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens deutlich zu tief angesetzt, was mit Blick auf die konkreten Tatumstände unverhältnismässig mild erscheint. Standen die einzelnen Amtsgeheimnisverletzungen doch gerade in keinem Zusammenhang zueinander, was mitunter bedeutete, dass sich der Beschuldigte stets aufs Neue und letztlich immerhin doch viermal dazu entschloss, offenkundig vom Amtsgeheimnis geschützte Informationen verbotenerweise an Dritte weiterzugeben. Vorliegend erscheint es folglich angezeigt, von einem noch leichten Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von rund 60 Tagessätzen Geldstrafe zur Folge hätte. 3.1. Hinsichtlich der Täterkomponente, namentlich zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 17 f.), wozu der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung noch Folgendes ergänzte: Er sei nach wie vor auf dem Polizeiposten der Stadtpolizei B._____ tätig, verdiene dort monatlich netto ca. Fr. 6'900.– und werde voraussichtlich Ende Mai 2025 in Pension gehen. Gesundheitlich gehe es ihm gut (Prot. II S. 5 ff.). 3.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch, wenn sie davon ausging, die beiden Umstände, dass sich der Beschuldigte einerseits von Beginn der Strafuntersuchung an geständig, andererseits aber eben nicht einsichtig gezeigt habe, würden sich bei der Strafzumessung die Waage halten und sich folglich neutral auf die Strafhöhe auswirken (Urk. 35 S. 17). Denn das Ablegen eines Geständnisses, ein kooperatives Verhalten in der Strafuntersuchung sowie Einsicht in das Unrecht der begangenen Tat und entsprechende Reue sind voneinander unabhängige, einzeln zu berücksichtigende und ggf. kumulativ zu veranschlagende Faktoren für die Bejahung eines positiven Nachtatverhal-

- 15 tens. Sind alle drei erfüllt, kann eine Strafreduktion von maximal einem Drittel erfolgen; fehlen ein oder zwei der genannten Faktoren, ist die Strafe weniger stark zu reduzieren (BGE 121 IV 202 Erw. 2d.cc). Demzufolge ist das vorliegende Geständnis des Beschuldigten in jedem Fall strafmindernd zu berücksichtigen und wird es nicht durch seine fehlende Einsicht strafzumessungsmässig «neutralisiert». 3.3. Weiter kann der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden, wenn sie beim Beschuldigten als Polizisten hinsichtlich seiner weiteren Berufsausübung eine hohe Strafempfindlichkeit bejahte (Urk. 35 S. 18). Zum einen kann gemäss stehender Praxis eine als Folge einer zu berücksichtigenden Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu bejahende erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB nur bei aussergewöhnlichen Umständen und daher nur mit grosser Zurückhaltung strafmindernd in Abzug gebracht werden, so etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit des Täters (BGer 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5.; BGer 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2; BGer 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind in casu klarerweise nicht gegeben. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine minime Reduktion der (bedingt) auszufällenden Geldstrafe für den Beschuldigten als Polizisten hinsichtlich seiner weiteren Berufsausübung einen Unterschied machen würde, bleibt es doch so oder so bei einer blossen (bedingten) Geldstrafe im unteren Bereich, deren Eintragung im Strafregister nach Ablauf der Probezeit im Aussenverhältnis (Privatauszug) wieder gelöscht wird. 4.1. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erwiesen sich somit 45 Tagessätze Geldstrafe als tat- und täterangemessene Sanktion. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO und den Umstand, dass vorliegend allein der Beschuldigte Berufung erhoben hat bzw. die Staatsanwaltschaft nur die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 16 verlangt, muss es in casu jedoch bei den von der Vorinstanz ausgefällten 20 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden haben. Aus demselben Grund erübrigt sich denn auch die Frage der zusätzlichen Ausfällung einer Verbindungsbusse, wie sie im anklagebildenden Strafbefehl noch ausgefällt bzw. beantragt worden war, von der Vorinstanz dann aber (implizit) verworfen wurde. 4.2. Zur Festsetzung der Tagessatzhöhe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche im Berufungsverfahren unverändert Geltung beanspruchen, weshalb abermals ein Tagessatz von Fr. 100.– resultiert (Urk. 35 S. 18; Prot. I S. 7 f.; Prot. II S. 5 ff.). 4.3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen. 5. Zur Vollzugsform der Geldstrafe bzw. zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 18 f.). Demzufolge ist die ausgefällte Geldstrafe bedingt aufzuschieben und die Probezeit praxisgemäss auf 2 Jahre festzusetzen. V. Kostenfolgen 1. Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz bei Fällung eines neuen Entscheids darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen, weshalb das erstinstanzliche Kostendispositiv, d.h. die mit Gebühren und Auslagen von Fr. 1’160.– für das Vorverfahren und Gebühren von Fr. 900.– für das Hauptverfahren angemessen erscheinende Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 5 und

- 17 die vollumfängliche Kostenauflage an den Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 6, zu bestätigen sind. 2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Berufung des Beschuldigten abzuweisen ist und er mit seinen Berufungsanträgen gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss vollumfänglich aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren erweist sich in Anwendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d, § 14 und § 16 Abs. 1 GebV OG die Festsetzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.– als angemessen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 18. Juli 2023 hinsichtlich der Dispositivziffer 4 (Datenlöschung/-vernichtung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3‘000.–.

- 18 - 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Oktober 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Zogg

SB240045 — Zürich Obergericht Strafkammern 11.10.2024 SB240045 — Swissrulings