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Zürich Obergericht Strafkammern 27.01.2025 SB240042

27 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,823 mots·~1h 9min·1

Résumé

Schwere Körperverletzung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240042-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 27. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 14. September 2023 (DG230099)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Juni 2023 (Urk. 19/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 53 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB,  der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB sowie  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 200.–. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die sichergestellten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Juni 2023 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (9 Portionen Kokain in Minigrips (A016'196'659) und 1 Teller mit Kokainrückständen (A016'196'682)) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen. 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Juni 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage lagernden Gegenstände und Spuren werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  IRM Fotografie (A016'168'573);  Fotografien des Tatorts (A016'195'747);  DNA-Wattetupfer (A016'195'770);  DNA-Wattetupfer (A016'195'792);

- 3 -  DNA-Wattetupfer (A016'195'827). 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Juni 2023 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände:  1 Paar Herrenschuhe (A016'188'877);  1 Unterhose (A016'188'888);  1 Paar Herrenhosen (A016'188'899);  1 Herren T-Shirt (A016'188'913);  1 Pullover (A016'188'935);  1 Herren T-Shirt (A016'188'946). werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Dem Privatkläger B._____ wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtige Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Juni 2023 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände:  1 Mobiltelefon (A016'194'744);  1 Tube Creme (A016'196'320);  1 Tube Gleitmittel (A016'196'342);  SIM-Karte (A016'196'615);  1 iPad mit Ladekabel (ohne Ass.Nr.). werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtige Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, abzuholen.

- 4 - Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz im Betrag von Fr. 9'123.40 zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2022 zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass sich der Privatkläger die spätere Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen vorbehalten hat. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Mai 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 11. Die Privatklägerin C._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 6'782.35 Auslagen (Gutachten); CHF 3'889.75 ehemalige amtliche Verteidigung RA X2._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 14. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'896.30 zu bezahlen. 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62) 1. Bezüglich den Schuldpunkt (Urteil BezG - Erkenntnisziffer 1): 1.1 Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 aStGB vollumfänglich frei zu sprechen; 1.2 Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Schändung i.S. von Art. 191 StGB vollumfänglich frei zu sprechen. 2. Bezüglich der Strafzumessung (Urteil BezG - Erkenntnisziffer 3): 2.1 Der Beschuldigte sei mit keinerlei Freiheitsstrafe zu belegen; 2.2 Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 15 Monaten zu belegen, welche unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auszufällen sei. 3. Bezüglich die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche (Urteil BezG -EZ 9,10 & 11): 3.1 Der Beschuldigte sei weder zur Zahlung eines Schadenersatzes noch zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger zu verpflichten; 3.2 eventualiter sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zur Zahlung eines Schadenersatzes sowie einer Genugtuung zu verpflichten und der Privatkläger zur konkreten Geltendmachung seiner Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Bezüglich der Kostenauflage (Urteil BezG - Erkenntnisziffern 12,13, 14 & 15) Dem Beschuldigten seien keinerlei Kosten zu auferlegen; sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Privatkläger sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 56) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 6 c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 64) 1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers/Beschuldigten abzuweisen; 2. Es sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen; 3. Es sei dem Privatkläger für die Kosten der erforderlichen anwaltlichen Vertretung für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss beiliegender Honorarnote zuzusprechen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 6). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 14. September 2023 wurde den Parteien am 26. September 2023 mündlich eröffnet (Urk. 46; Prot. I S. 54). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 28. September 2023 dagegen innert Frist Berufung an (Urk. 40). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde dem Privatkläger B._____ (nachfolgend Privatkläger) Frist angesetzt, um bezüglich der Geschlechterbesetzung des Gerichts Anträge zu stellen (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Februar 2024 ausdrücklich auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 56). Der Privatkläger liess ebenfalls die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen und verzichtete

- 7 damit konkludent auf eine Anschlussberufung und Anträge betreffend die Geschlechterbesetzung des Gerichts (Urk. 57). Die Privatklägerin C._____ AG liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 55). 1.4. Am 9. Oktober 2024 wurde auf den 27. Januar 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 58). 1.5. Am 27. Januar 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Rechtsvertreterin des Privatklägers (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 6). 1.6. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff., Urk. 67). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil in der Berufungserklärung vollumfänglich an, wobei er ausführen liess, dass im Wesentlichen eine Abänderung im Sinne der Anträge im Plädoyer vor Vorinstanz beantragt werde (Urk. 52). Demgemäss ist davon auszugehen, dass sich die Berufung des Beschuldigten gegen die Schuldsprüche der schweren Körperverletzung (Ziff. 1 Lemma 1) und Schändung (Ziff. 1 Lemma 2), den Sanktionspunkt (Ziff. 3 und 4), die Zivilforderungen (Ziffern 9-11), die Kostenauflage (Ziff. 13 und 14) und die Prozessentschädigung für den Privatkläger richtet (Ziff. 15). Das vorinstanzliche Urteil ist demnach betreffend den Schuldspruch der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 1 Lemma 3), den Freispruch (Ziff. 2), die beschlagnahmten Betäubungsmittel/Gegenstände/ Spuren (Ziff. 5 bis 8) und die Kostenfestsetzung (Ziff. 12) in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 6), was es vorab mittels Beschluss festzustellen gilt. 3. Prozessuales 3.1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach

- 8 bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das frühere Prozessrecht massgebend. 3.2. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwürfe / Ausgangslage 1.1. Bezüglich der Vorgeschichte und der Anklagevorwürfe kann auf die beigefügte Anklageschrift vom 6. Juni 2023 verwiesen werden (Urk. 19/1). Unbestrittenermassen befanden sich der Beschuldigte und der Privatkläger in der Nacht vom 11. auf den 12. Mai 2022 in der Wohnung des Beschuldigten. Dabei standen beide unter Alkohol- und mutmasslich auch Kokaineinfluss. Der Privatkläger hat keine Erinnerungen an die Tatnacht und macht einen Filmriss geltend. Der Beschuldigte gibt zu, den Privatkläger mit seiner rechten Hand bis mindestens 3 bis 4 cm über das Handgelenk anal penetriert zu haben, wodurch der Privatkläger im Analbereich stark zu bluten begonnen habe, weshalb er in der Folge umgehend damit aufgehört habe. Dass sich der Privatkläger durch die Analpenetration Verletzungen im Anal-

- 9 bereich zuzog, ist ebenfalls unbestritten. Der Beschuldigte stellt sich indessen – entgegen dem Anklagevorwurf – auf den Standpunkt, dass er den Privatkläger nicht habe schwer verletzen wollen sowie stets im Einverständnis des Privatklägers gehandelt zu haben. Der Privatkläger sei wach gewesen und habe die Analpenetration gewollt und genossen. 1.2. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zusammengefasst zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen äussert knapp ausfallen, indem er angegeben habe, sich nicht mehr im Detail erinnern zu können, mit Ausnahme davon, dass der Privatkläger ihn zur manuellen Analpenetration aufgefordert habe und die sexuelle Handlung genossen habe. Das Aussageverhalten des Beschuldigten deute auf Schutzbehauptungen hin. Ferner seien seine Aussagen widersprüchlich, indem er von seiner ursprünglichen Darstellung abgewichen sei und seine Aussagen an die Aussagen des Sachverständigen angepasst habe, wonach der Privatkläger möglicherweise eine Analspülung vorgenommen habe. Insbesondere die Aussage des Privatklägers, "sein Arsch sei voller Pommes Frites, er werde sich nun für ihn waschen und er könne danach mit ihm machen, was er wolle" habe der Beschuldigte bei den ersten beiden Einvernahmen nie erwähnt. Widersprüchlich seien auch seine Aussagen betreffend die Analmanipulation, wonach er sie hin- und zurückbewegt habe und in der Schlusseinvernahme angegeben habe, die Hand stillgehalten zu haben. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten müsse davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt der mit erheblichem Kraftaufwand durchgeführten manuellen Analpenetration nicht mehr ansprechbar gewesen sei, da er weder auf den Beschuldigten noch auf die starken Blutungen reagiert habe. Die sich teilweise widersprechenden Angaben des Beschuldigten, wonach der Privatkläger namentlich durch sein Lächeln eine Einwilligung in die Analpenetration gegeben habe, seien lebensfremd und Schutzbehauptungen. Die erlittenen Verletzungen würden gemäss Aussagen des Sachverständigen und den medizinischen Unterlagen auf eine mit brutaler Gewalt durchgeführte Analpenetration mit der Hand hindeuten. Zudem müsse dem Beschuldigten als Kellner klar gewesen sein, dass der Privatkläger nach einem ausschweifenden Alkoholkonsum, und nachdem ihm der Beschuldigte Kokain angeboten habe, sowie seines ersichtlichen Zustandes nicht mehr vollständig in der Lage gewesen

- 10 sei, über die Einwilligung für sexuelle Handlungen zu entscheiden bzw. sich dagegen zu wehren. Die Aussagen des Privatklägers, wonach er einen Filmriss vom Zeitpunkt der Verabschiedung seiner Kollegen am Bahnhof D._____ bis zum nächsten Tag gehabt habe, als er gegen Mittag nackt und neben blutverschmierten Tüchern in einer fremden Wohnung aufgewacht sei, seien – so die Vorinstanz weiter – lebensnah, schlüssig und glaubhaft. Der Privatkläger habe verdeutlicht, dass er heterosexuell sei und keine Erfahrungen mit analen Sexualpraktiken habe und solchen sicher auch nicht zustimmen würde. Erst als die Schmerzen am Samstag, 14. Mai 2022, unerträglich geworden seien, sei er ins Stadtspital Triemli gegangen. Der Privatkläger habe wiederholt und glaubhaft dargelegt, dass er im Grundsatz jegliche Arztkonsultation meide. Dass er seine medizinische Lage falsch eingeschätzt habe, könne aus der leider nicht vollständig protokollierten Antwort 58 aus der Einvernahme vom 25. Oktober 2022 entnommen werden, in welcher er geantwortet habe "Ich dachte, es seien Bauchschmerzen. Wenn ich das gewusst hätte, wie schlimm es um mich steht, wäre ich sofort ins Spital gegangen." (Urk. 4/3 F/A 58; Urk. 4/4 ab 00:51, Unterstrichenes nicht protokolliert). Der Privatkläger habe den Beschuldigten auch nicht in übertriebener Weise belastet, sondern sei von einer unbekannten Täterschaft ausgegangen. Eine gewisse Ungereimtheit bestehe darin, weshalb der Beschuldigte wieder zum Beschuldigten ins Restaurant "E._____" zurückgekehrt sei und sich trotz mehrmaliger Aufforderung durch verschiedene Personen sich gegen einen Spitaleintritt gewehrt habe (zum Ganzen Urk. 46 S. 14 ff.). Die Vorinstanz kam in der Folge gestützt auf die Aussagen des Sachverständigen PD Dr. med. F._____, wonach eine Analpenetration bei einer bewusstlosen, nicht mitwirkenden Person nur mit Gleitmittel, bei einer langen Zeitdauer und unter Anwendung massiver Gewalteinwirkung möglich sei, sowie den medizinischen Befunden, wonach sich der Beschuldigte bei Spitaleintritt in Lebensgefahr befunden und ohne Operation und medikamentöse Behandlung an den Folgen der erlittenen Darmverletzung und Verletzungen des Dickdarms mit Entzündung der Bauchhöhle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verstorben wäre, zum Schluss, dass der Eintritt einer Lebensgefahr in Kausalität mit der Analpenetration

- 11 mit der Hand durch den Beschuldigten bejaht werden könne (zum Ganzen Urk. 46 S. 25 ff.). Die Vorinstanz bejahte schliesslich auch den inneren Sachverhalt. Aus den Verletzungen könne geschlossen werden, dass die Penetration in einer äussert brutalen Art und Weise und mit Gewaltaufwand durchgeführt worden sein müsse. Der Beschuldigte habe die Gefahr erkennen müssen, den widerstandslosen Privatkläger im heiklen Darmbereich gefährliche Verletzungen zuzufügen. Er sei sich bewusst gewesen, dass sein Handeln lebensgefährliche Verletzungen hätte mit sich bringen können. Entsprechend sprach sie den Beschuldigten der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB und der Schändung nach Art. 191 StGB schuldig (zum Ganzen Urk. 46 S. 29 ff.). 1.3. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass der vom Privatkläger behauptete Filmriss nicht glaubhaft sei und der Privatkläger lüge. Es sei zwar richtig, dass der Privatkläger stark alkoholisiert und unter Drogeneinfluss gestanden sei, was jedoch nicht automatisch bedeute, dass derselbe nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Geschehen um sich herum wahrzunehmen und selbstbestimmt zu handeln. Der Privatkläger gelte als äusserst trinkfest und beide Protagonisten dürften etwa gleich viel Alkohol und Drogen konsumiert haben. Es dürfe somit ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der (deutlich) schwerere Privatkläger jederzeit noch handlungs- und wahrnehmungsfähig gewesen sei. Ferner sei davon auszugehen, dass die Verletzungen erst nachträglich sowie infolge des unerklärlich langen Zuwartens des Privatklägers, bei einem Arzt vorstellig zu werden, zu lebensbedrohlichen bzw. allenfalls irreversiblen (und somit eben zu schweren) Körperverletzungen geworden seien. Mit absoluter Sicherheit könne konstatiert werden, dass der Privatkläger durch sein Verhalten massgeblich zur Verschlimmerung der heute bestehenden Symptomatik beigetragen habe. Eine neutrale Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sowie der Aussagen von PD Dr. med. F._____ führe unmittelbar zum Schluss, dass der Privatkläger im Zeitpunkt der Vornahme der Analmanipulationen noch urteils- und widerstandsfähig gewesen sein müsse. Es könne demnach keinesfalls mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger im Zeitpunkt der Vornahme der Analmani-

- 12 pulation widerstandsunfähig gewesen sei. Der Beschuldigte habe den Privatkläger zudem nicht schwer verletzen wollen. Er habe mit dem "Fisting" sofort aufgehört, als der Privatkläger zu bluten begonnen habe. Das "Fisting" sei rein sexuell motiviert gewesen. Der Beschuldigte sei infolge der Vielzahl an einschlägigen pornografischen Videos, welche er konsumiert habe, jederzeit fest der Ansicht gewesen, dass alles gut gehe und ohne Verletzungen enden würde. Weiter sei dem Beschuldigten zu attestieren, dass er zumindest insofern Vorsicht habe walten lassen, als er auch Gleitcreme verwendet habe, und er davon ausgegangen sei bzw. wahrgenommen habe, dass dem Privatkläger sein Tun gefalle und dieser keinerlei Schmerzen verspüre. Dem Beschuldigten könne daher auch keine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen werden. Folglich beantragte die Verteidigung einen Freispruch von den Vorwürfen der Schändung und der schweren Körperverletzung (Urk. 33 S. 7 ff.). 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an ihrem Standpunkt fest und führte stark zusammengefasst aus, dass die Aussagen des Privatklägers hinsichtlich seines "Blackout" unmöglich stimmen könnten. Der Taxifahrer G._____, welcher den Beschuldigten sowie den Privatkläger in der Nacht vom 11./12. Mai 2022 vom Restaurant "E._____" an die H._____-gasse gefahren habe, habe ausgesagt, dass er sich nicht an die Fahrt erinnern bzw. generell an keine Fahrt erinnern könne, anlässlich welcher ein Mann einen anderen Mann gestützt habe, bevor er ins Taxi gestiegen sei. Dies belege indirekt, dass der Privatkläger anlässlich der Fahrt, während der Fahrt und beim Aussteigen aus dem Taxi ein unauffälliges Verhalten an den Tag gelegt habe. Er habe offenbar keine Unterstützung gebraucht und sei nicht "quasi-ohnmächtig" gewesen. Diese Feststellung laufe selbstverständlich den Aussagen des Privatklägers zuwider, wonach es ihm schwarz vor den Augen geworden sei und er ab diesem Zeitpunkt nichts mehr wisse. Es könne unmöglich davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger zum Widerstand unfähig gewesen sei und betreffend die sexuellen Handlungen keinen Willen mehr habe bilden können. Die Ausführungen des Facharztes Dr. med. F._____, namentlich die vorgängige anale Spülung seitens des Privatklägers, würden sich mit den im Kern konsistenten Aussagen des Beschuldigten decken. Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil habe die Analpenetration des

- 13 - Beschuldigten mit der Hand eben nicht umgehend zum Eintritt der Lebensgefahr beim Privatkläger geführt (Urk. 62 S. 7 ff.). Ferner sei der Beschuldigte aufgrund seiner Online-Erfahrungen von pornografischen Videos von keinerlei Risiko ausgegangen, den Privatkläger verletzen zu können. Schliesslich sei das in den 231 konsumierten Pornos nie passiert (Urk. 62 S. 35). 1.5. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel aufgeführt und deren Inhalt zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 14 ff.). Für den streitgegenständlichen Anklagekomplex sind insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-3; Prot. I S. 7 ff. und Urk. 61), des Privatklägers (Urk. 4/1-4) und des sachverständigen Zeugen PD Dr. med. F._____ (Urk. 5/7) von sachdienlicher Relevanz. Zu berücksichtigen sind weiter die Auswertungen der Videoaufzeichnungen der SBB bzw. die Fotodokumentation vom Bahnhof D._____ (Urk. 2/1), die Auswertung des Mobiltelefons des Privatklägers (Urk. 1/2 S. 6 f.) und der Web Suchverlauf des Beschuldigten (Urk. 6/10). Ferner liegen ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten über den Privatkläger (Urk. 6/8), ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (Urk. 8/4), ein Gutachten zur Haaranalyse betreffend den Privatkläger (Urk. 8/6), ein ärztlicher Bericht des Stadtspitals Triemli (Urk. 8/8) sowie die Operationsberichte des Stadtspitals Triemli (Urk. 8/11) als relevante objektive Beweismittel vor. 1.6. Nachfolgend ist insoweit auf die vorhandenen Beweismittel einzugehen, als dies für die Sachverhaltserstellung notwendig ist. 2. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat eine im Ergebnis zutreffenden Beweiswürdigung vorgenommen, auf welche grundsätzlich vorab verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 10 ff. und Ziff. 1.2 hiervor). Die nachfolgende Erwägungen sind als die vorinstanzliche Erwägungen ergänzend zu verstehen. 2.1. Aussagen Beschuldigter 2.1.1. Der Beschuldigte sagte zunächst gegenüber der Polizei aus, dass er und der Privatkläger im Restaurant "E._____" noch getrunken hätten. Der Privatkläger habe

- 14 ihn gefragt, ob er auch etwas zu Hause zum Trinken habe. Sie hätten beide ziemlich viel getrunken und seien besoffen gewesen, als sie das Restaurant verlassen hätten (Urk. 3/1 F/A 7, 13, 20, 28). Bei ihm (dem Beschuldigen) zu Hause hätten sie dann noch Bier und Whisky getrunken und hätten dann Sex gehabt. Dies sei in diesem besoffenen Zustand nicht gegangen. Der Privatkläger habe dann die anale Befriedigung mit der Hand gewollt. Er wisse nicht mehr genau, wie alles abgelaufen sei. Er sei anal mit der Hand "rein". Er wisse noch, dass er (der Privatkläger) es gewollt habe. Auf Nachfrage, weshalb er das wisse, schaute der Beschuldigte gemäss Protokollnotiz fragend und zuckte mit der Schulter. Er könne das jetzt nicht mehr sagen, weshalb er das gewusst habe (Urk. 3/1 F/A 28, 31, 32, 34, 40 f.). Der Privatkläger habe nichts gesagt und keine Schmerzen (gehabt), das heisse, dass er es gewollt habe (Urk. 3/1 F/A 45). Er (der Beschuldigte) sei homosexuell (Urk. 3/1 F/A 83). Die sexuelle Ausrichtung des Privatklägers wisse er nicht (Urk. 3/1 F/A 84). Den eigentlichen Tathergang schilderte er wie folgt: In der Wohnung seien sie auf dem Sofa gesessen und hätten Bier und Whisky getrunken. Sie hätten auch Kokain konsumiert bzw. geschnupft. Sie hätten sich dann geküsst. Er wisse nicht mehr, wer die Initiative ergriffen habe (Urk. 3/1 F/A 118 f., 135). Er wisse nicht mehr, wie es weitergegangen sei (Urk. 3/1 F/A 101, 108 f.). Er vermute, dass der Privatkläger seine Hose selbst ausgezogen habe (Urk. 3/1 F/A 115 f.). Er habe "keine Ahnung, wie es gekommen ist". Er könne sich nicht mehr erinnern, wer was gemacht habe (Urk. 3/1 F/A 139). Kurz darauf gab er an, dass der Privatkläger ihn oral befriedigt habe, wobei seine Erinnerung schlecht sei. Er glaube [es]. Es habe nicht funktioniert. Er [der Penis] sei nicht gestanden (Urk. 3/1 F/A 142, 160). Danach sei er (der Privatkläger) mit dem Rücken auf dem Sofa gelegen und habe seine Füsse auf dem Boden gehabt. Er sei wie angelehnt mit dem Gesäss vorne an der Sofakante gewesen, als er (der Beschuldigte) die Hand eingeführt habe (Urk. 3/1 F/A 150 f.). Er (der Privatkläger) habe es gewollt (Urk. 3/1 F/A 153). Er (der Beschuldigte) habe Gleitmittel benutzt (Urk. 3/1 F/A 154). Die Frage, ob der Privatkläger ansprechbar gewesen sei und sie sich unterhalten hätten, bejahte der Beschuldigte. Der Privatkläger habe zum Beispiel "Schmerzen hat er gesagt, nein" gesagt. Er habe nicht gejammert. Er habe gesagt, er (der Beschuldigte) könne machen, was er wolle

- 15 - (Urk. 3/1 F/A 157 f.). Er (der Beschuldigte) habe noch nie jemanden die Hand anal eingeführt. Er habe es nur im Film gesehen und es einmal ausprobieren wollen (Urk. 3/1 F/A 162 ff.). Es sei in der fraglichen Nacht gutgegangen. Er habe keine Gewalt angewandt. Er wisse nicht mehr, wie weit er die Hand eingeführt habe. Der Privatkläger habe überhaupt nicht reagiert. Er sei nicht bewusstlos gewesen und habe es gemocht. Auf Nachfrage, weshalb er das wisse, führte er aus, der Privatkläger sei zwei Meter und 100 kg. Er (der Beschuldigte) könne ihn sicher nicht vergewaltigen. Der Privatkläger könne sich wehren, wenn er das nicht wolle (Urk. 3/1 F/A 167 ff.). Der Privatkläger sei ganz ruhig gewesen (Urk. 3/1 F/A 174). Er (der Beschuldigte) sei mit den Knien am Boden gewesen und habe die Beine des Privatklägers auseinander gehalten. Die Beine seien unten gewesen (Urk. 3/1 F/A 179 f.). Weder der Beschuldigte noch der Privatkläger hätten eine Erektion oder einen Samenerguss gehabt (Urk. 3/1 F/A 175 ff.). Der Privatkläger habe es gewollt, damit er ihn "am Po" berühren könne, und ihn zu den Handlungen aufgefordert. Er habe keinen Schmerz gezeigt. Seine Hand sei problemlos rein gegangen (Urk. 3/1 F/A 183, 185 und 187). Als er mit der Hand drin gewesen sei, habe er sie vor und zurück bewegt (Urk. 3/1 F/A 188), wobei er nicht wisse, wie weit. Als er das Blut an seiner Hand gesehen habe, habe er aufgehört und die Hände gewaschen (Urk. 3/1 F/A 189, 192). Bis ca. 3 bis 4 cm hinter dem Handgelenk sei Blut gewesen (Urk. 3/1 F/A 200). Der Privatkläger habe nichts gemacht. Er (der Beschuldigte) habe ihm ein Tuch gegeben. Er (der Privatkläger) habe nicht reagiert. Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt, dass da Blut sei. Er (der Beschuldigte) sei dann ins Bett gegangen. Ca. eine Stunde später habe er (der Beschuldigte) gehört, dass der Privatkläger Schmerzen habe (Urk. 3/1 F/A 193). Der Privatkläger habe nicht reagiert, als er ihm gesagt habe, dass Blut komme. Er habe nicht geschrien, nichts. Er habe es genossen. Auf Nachfrage, warum er (der Beschuldigte) dies wisse, gab er an, der Privatkläger habe gelacht und nichts gesagt. Er habe nicht gesagt, dass er Schmerzen habe. Er habe so gezeigt, dass er es genossen habe (Urk. 3/1 F/A 217 ff.). Der Privatkläger habe ein zufriedenes, lachendes Gesicht gezeigt (Urk. 3/1 F/A 226). Er (der Beschuldigte) habe nur seine Hand anal eingeführt und keinen Gegenstand benutzt (Urk. 3/1 F/A 228).

- 16 - 2.1.2. Anlässlich der Hafteinvernahme hielt der Beschuldigte an seiner Aussage fest, wonach es zunächst zu Küssen und zum versuchten Oralverkehr gekommen sei (Urk. 3/2 F/A 23, 25). Der Privatkläger habe zu ihm gesagt "mach was du willst" (Urk. 3/2 F/A 30). Der Privatkläger habe die Penetration mit der Hand genossen, das wisse er aufgrund des Gesichts. Er habe gelacht. Es sei auch für ihn (den Beschuldigten) ein Fragezeichen, dass der Privatkläger keine Schmerzen gehabt habe. Er hätte sich schon beklagt, wenn er es nicht gewollt hätte (Urk. 3/2 F/A 34 f.). Er habe nichts gesagt, als es zu bluten begonnen habe (Urk. 3/2 F/A 36). Zuvor habe er die Hand mit Gleitcreme hinein gestossen und drinnen bewegt. Er sei erschrocken, als er geblutet habe (Urk. 3/2 F/A 37 und 40). Die Frage, ob er das Gefühl gehabt habe, dass der Privatkläger schwer verletzt sei, bejahte der Beschuldigte (Urk. 3/2 F/A 42). Der Privatkläger sei wach gewesen, habe aber "wie geschlafen" und nicht reagiert (Urk. 3/2 F/A 44). Der Privatkläger sei schwach gewesen. Er habe nicht geschlafen, aber nichts gesagt und nicht reagiert. Er wisse nicht, ob der Privatkläger in einem Zustand eines Filmrisses gewesen sei. Das könne schon sein (Urk. 3/2 F/A 45 und 49). Er wisse nicht, weshalb er (der Beschuldige) das "Fistfucking" gemacht habe. Er habe das in Filmen gesehen (Urk. 3/2 F/A 60 und 61). Er habe dem Privatkläger keine Substanzen verabreicht. Der Privatkläger habe Kokain geschnupft (Urk. 3/2 F/A 69 f.). 2.1.3. Im Rahmen der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte zunächst an, dass er und der Privatkläger in der fraglichen Nacht Kokain konsumiert hätten und betrunken gewesen seien (Urk. 3/3 F/A 23 und 41 f.). Den Ablauf der Tatnacht schilderte er neu wie folgt: Der Privatkläger sei zunächst bei ihm zu Hause auf die Toilette gegangen und habe gleich geduscht. Er habe das einfach gemacht. Er sei direkt in die Dusche gegangen, habe sich ausgezogen und geduscht. Dies sei für ihn (den Beschuldigten) ein Zeichen gewesen, dass er für Sex gekommen sei (Urk. 3/3 F/A 31 f.). Der Privatkläger sei aus seiner Sicht homosexuell gewesen (Urk. 3/3 F/A 30). Er sei nackt aus der Dusche gekommen (Urk. 3/3 F/A 44). Wie es dann weitergegangen sei, könne er sich nicht mehr genau erinnern (Urk. 3/3 F/A 45). Nach einem kurzen Unterbruch der Einvernahme führte der Beschuldigte dann aus, der Privatkläger habe ihm gesagt "Mein Arsch ist voller

- 17 - Pommes-Frites, ich gehe in die Dusche und mache mich sauber für Dich". Als er wieder rausgekommen sei, habe er gesagt "jetzt kannst Du mit meinem Arsch machen, was Du willst". Er habe auf keinen Fall K.O. Tropfen verwendet, dies sei gelogen. Er habe ihn auch nicht gezwungen, Kokain zu konsumieren (Urk. 3/3 F/A 47). Der Privatkläger habe ihm zunächst "eins geblasen", was nicht funktioniert habe. Dann habe er gewollt, dass der Beschuldigte ihn anal mit der Hand befriedige (Urk. 3/3 F/A 50). Er habe seine Hand anal in den Privatkläger eingeführt, wobei er ihn (den Beschuldigten) zuvor noch gefragt habe, ob er eine Creme habe. Er habe seine Hand mit Creme eingeschmiert und sei eingedrungen, wobei er nicht mehr wisse, wie weit. Als es zu bluten angefangen habe, habe er aufgehört. Die Hand habe er still gehalten (Urk. 3/3 F/A 52 ff.). Einen Gegenstand habe er nicht eingeführt (Urk. 3/3 F/A 64). Der Zustand des Privatklägers sei gut gewesen. Er sei wach gewesen (Urk. 3/3 F/A 68 und 72). Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers führte der Beschuldigte aus, er habe das Gefühl gehabt, das Analfisting habe dem Privatkläger gefallen, da er sich vorher sauber gemacht habe. Er (der Privatkläger) sei duschen gegangen, weil er Sex gewollt habe (Urk. 3/3 F/A 78 f.). 2.1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte daran fest, dass der Privatkläger nach Feierabend zum ihm gekommen sei und gefragt habe, ob er Bier habe und ob sie nicht zu ihm (dem Beschuldigten) nach Hause gehen könnten. Als sie zu Hause gewesen seien, habe er (der Privatkläger) gesagt, er habe zu viel Pommes-Frites gegessen, er müsse sich erleichtern. Er müsse sich waschen und vorbereiten. Danach habe er gesagt, dass er (der Beschuldigte) mit ihm alles machen könne, was er wolle (Prot. I S. 13 und 16). Der Privatkläger sei ganz normal aus dem Taxi ausgestiegen und in die Wohnung gegangen. Er (der Privatkläger) habe keine Stütze oder Hilfe gebraucht und sei nicht betrunken gewesen. Er habe sich dann ausgezogen und sei ins Badezimmer gegangen (Prot. I S. 19 f.). Der Beschuldigte habe Bier und Whisky gebracht, die Getränke auf den Tisch gelegt und gewartet, bis der Privatkläger gekommen sei. Sie hätten dann getrunken. Der Privatkläger sei auf dem Sofa gelegen. Seine Füsse seien unten gewesen. Er sei entspannt gewesen und habe gesagt, der Beschuldigte dürfe machen, was er wolle, er sei bereit (Prot. I S. 20). Der Privatkläger habe gewollt, dass er sich anal vergnüge. Er habe gesagt, dass er sich waschen würde und Analsex möchte

- 18 - (Prot. I S. 21). Er (der Beschuldigte) sei mit seiner rechten Faust eingedrungen, wobei es sein könne, dass er mehr als einmal eingedrungen sei (Prot. I S. 21). Der Privatkläger habe ihn gefragt, ob er über eine Creme oder Salbe verfüge. Auf Frage, ob es zu anderen sexuellen Handlungen ausser der Analpenetration gekommen sei, gab der Beschuldigte an, zu Küssen (Prot. I S. 22). Der Beschuldigte betonte, dass der Privatkläger gesagt habe, er wolle das mit der Hand. Er (der Beschuldige) sei einverstanden gewesen (Prot. I S. 23). Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt, dass er es auf dem i-Pad gesehen habe, aber nie gemacht habe (Prot. I S. 23). Er (der Beschuldigte) sei auf den Knien gewesen, als er die Hand, an welcher er Creme gehabt habe, eingeführt habe. Der Privatkläger sei auf dem Sofa gelegen. Seine Füsse seien auf dem Boden gewesen. Der Rücken sei angelehnt gewesen (Prot. I S. 24). Zwischen den Getränken hätten sie Kokain genommen (Prot. I S. 25). Er glaube nicht, dass der Privatkläger dies noch nie gemacht habe, da er sofort ins Badezimmer gegangen sei, um sich zu waschen (Prot. I S. 26). Es habe nach dem Einführen etwa eine Viertelstunde oder zehn Minuten gedauert, bis er das Blut an der Hand bemerkt und aufgehört habe (Prot. I S. 27). Der Privatkläger habe nichts gemacht. Er habe gelacht und sei nicht in Ohnmacht gefallen. Der Privatkläger habe gemerkt, dass er blute und habe das Blut selber mit dem Tuch gereinigt (Prot. I S. 27). Als er die Hand eingeführt habe, habe er sie mit Sicherheit bewegt. Der Privatkläger habe es genossen, weil er gelacht habe. Er habe ihm (dem Privatkläger) in die Augen gesehen und er habe gelacht und sei zufrieden gewesen (Prot. I S. 31). 2.1.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, der Privatkläger habe ihm gesagt, dass er ihn mit der Hand bzw. der Faust anal penetrieren soll. Auf Vorhalt, dass er in der Untersuchung noch gesagt habe, der Privatkläger habe ihm gesagt, er könne mit ihm machen, was er wolle, gab der Beschuldigte an, er (der Privatkläger) habe es ihm anders gezeigt, was er wolle. Er sei ins Bad gegangen, um sich zu waschen und dann nackt aus der Dusche gekommen. Der Privatkläger habe die Analpenetration genossen. An weitere Details konnte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern (Urk. 61).

- 19 - 2.1.6. Der Beschuldigte präsentierte nach dem Dargelegten unterschiedliche Versionen zum eigentlichen Tathergang, was insgesamt entgegen den Ausführungen der Verteidigung kein konsistentes Aussageverhalten darstellt und gegen seine Glaubhaftigkeit in diesen Punkten spricht. Der Beschuldigte betonte zwar von Beginn an, dass der Privatkläger die Analpenetration gewollt habe. Die Gründe, weshalb er von einem einvernehmlichen Akt ausging, gehen jedoch diametral auseinander. Zunächst antwortete er mit Schulterzucken und Nichtwissen. Im Laufe der Untersuchung bzw. des Verfahrens schrieb er dem Privatkläger dann eine immer aktiv werdende Rolle zu, um den Akt als einvernehmlich darstellen zu können. Zu Beginn der Untersuchung war nie die Rede davon, dass der Privatkläger sogleich ins Badezimmer duschen gegangen sei, sich ausgezogen habe und ihn (den Beschuldigten) danach geradezu zur Analpenetration aufgefordert habe. Insbesondere die Aussage, wonach der Privatkläger gesagt habe, "sein Arsch sei voller Pommes frites, weswegen er sich wasche und sauber mache", kam offensichtlich erst später hinzu. Dabei handelt es sich um eine so spezielle und zugleich zentrale Aussage, die man nicht einfach so vergisst. Es ist vielmehr mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aussage den Angaben des Sachverständigen PD Dr. med. F._____ bzw. dem Untersuchungsstand angepasst wurde, wonach es beim Privatkläger möglicherweise vor dem Fisting eine Darmspülung gegeben habe, weshalb die Symptome sich erst spät manifestiert hätten (vgl. dazu hernach Ziff. 2.3 und Urk. 5/7 F/A 41). Dass der Privatkläger in einer fremden Wohnung – ohne zu fragen – einfach so duschen geht, um "sich sauber" zu machen, ist überdies ungewöhnlich. Dabei handelt es sich um eine nachgeschobene Behauptung des Beschuldigten, um sein Handeln zu rechtfertigen bzw. die Initiative dem Privatkläger zuzuschieben. Es ist aus den Aussagen des Beschuldigten erkennbar, dass zunehmend versucht wird, eine Version zu präsentieren, wonach es der Privatkläger sozusagen von Anfang an darauf abgesehen hat, eine Analpenetration vom Beschuldigten zu bekommen, obschon sich der Privatkläger selbst als heterosexuell bezeichnet (vgl. dazu hernach Ziff. 2.3 und Urk. 4/1 F/A 17 und Urk. 4/3 F/A 59). Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung noch angab, die sexuelle Orientierung des Privatklägers nicht zu kennen. Im Laufe des

- 20 - Strafverfahrens bezeichnete er den Privatkläger dann als homosexuell. Dem vom Beschuldigten unbekannten Privatkläger wird unterstellt, bereits Erfahrungen mit Analpenetrationen gehabt zu haben und sich deswegen extra dafür gereinigt zu haben. So fällt auch auf, dass im Vorverfahren noch die Rede davon war, dass der Privatkläger ihn zuerst erfolglos oral zu befriedigen versucht habe. In der Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte nur noch von Küssen und der Analpenetration als erfolgte sexuelle Handlungen. Es ist davon auszugehen, dass man eine im Vorfeld versuchte orale Befriedigung nicht einfach vergisst. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dem Privatkläger zu unterstellen, direkt die Analpenetration gewollt zu haben und spricht gegen den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen des Beschuldigten. Feststeht, dass sich der Beschuldigte aktiv im Internet über "Fisting" informierte und entsprechende Pornos konsumierte. Dies ergibt sich auch aus dem Websuch-Verlauf des Beschuldigten (Urk. 6/10). Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Privatkläger eine aktive Rolle zukam und er den Beschuldigten auf die Idee einer Analpenetration brachte. Vielmehr wollte der Beschuldige dies nach seinen eigenen Aussagen einmal ausprobieren. Im Weiteren passt die behauptete Position des Privatklägers – halb liegend auf dem Sofa mit den Füssen auf dem Boden – nicht zu einem leichten bzw. nicht gewaltsamen Eindringen mit der Hand in den Anus. Die Rechtsvertreterin des Privatklägers wies diesbezüglich vor Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Anus in dieser Position in Richtung Boden schaut und irgendwie zwischen Pobacke, Pofalte und Beinen eingeklemmt sein müsse (Prot. I S. 37), was ein einfaches Eindringen ohne Gewalt mit Sicherheit erschwert. Nicht konsistent ist der Beschuldigte darüber hinaus auch bei seinen Angaben, ob er die Hand im Anus des Privatklägers bewegt habe oder nicht. Seltsam muten sodann seine Aussagen an, wonach er aus einem Lächeln des Privatklägers während der Analpenetration auf dessen Einverständnis bzw. Zufriedenheit geschlossen haben will, zumal er sich ja offenbar selbst darüber wunderte, dass der Privatkläger keine Schmerzen gezeigt habe. Der Beschuldigte konnte mit Ausnahme dieses Lächelns während des gesamten Aktes keine Reaktion des Privatklägers feststellen. Selbst nachdem es zu einer Blutung kam, welche den

- 21 - Beschuldigten erstreckt habe, habe der Privatkläger nicht reagiert. Es finden sich sodann auch Aussagen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger "schwach" gewesen sei und zwar wach, aber "wie geschlafen" habe. Dass ein wacher bzw. nicht bewusstloser Mensch bei einer Blutung aus dem Anus einfach weiter lächelt und ansonsten keinerlei Reaktion zeigt, ist absolut lebensfremd und abwegig. Dementsprechend reagierte der Privatkläger auch mit Kopfschütteln und gab an, er könne sich das nicht vorstellen. Das tue sicher weh. Er sei sicher bewusstlos gewesen, als der Beschuldigte dies gemacht habe (vgl. Urk. 4/3 F/A 79). Die Wahrnehmungen des Beschuldigten sprechen vielmehr dafür, dass der alkoholisierte und mutmasslich unter Kokaineinfluss stehende Privatkläger nicht (mehr) in der Lage war, das Geschehene um sich herum wahrzunehmen und adäquat zu reagieren. Entsprechend konnte der Privatkläger auch nicht mehr kommunizieren und hat "wie geschlafen". In diesem Zusammenhäng fällt auch auf, dass der Beschuldigte zu Beginn noch behauptete, dem Privatkläger ein Tuch gegeben zu haben, worauf Letzterer nicht reagiert habe. Vor Vorinstanz gab er im Widerspruch dazu an, der Privatkläger habe das Blut selber mit dem Tuch gereinigt. Dies ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte versucht, den Privatkläger als aktiv und widerstandsfähig darzustellen. Den Aussagen des Beschuldigten, wonach die Analpenetration einvernehmlich verlaufen sei, ist demnach isoliert betrachtet wenig Glauben zu schenken. Wie noch zu zeigen sein wird, sprechen ferner entgegen der Auffassung der Verteidigung auch die erlittenen Verletzungen des Privatklägers bzw. die dazugehörigen medizinischen Unterlagen sowie die Aussagen von PD Dr. med. F._____ für ein gewaltsames Eindringen mit der Hand (Ziff. 2.3 und 2.4 hernach). Dass der Privatkläger während des Vorfalls durchgehend wach und bei Bewusstsein gewesen sei bzw. den Vorgang genossen habe, steht im klaren Widerspruch zu den Angaben des Beschuldigten, wonach er mit Ausnahme des Lächelns nie eine Reaktion gezeigt und der Privatkläger "wie geschlafen" habe. Die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 62 S. 18 f.), wonach der Privatkläger erst nach der Blutung "schwach" gewesen sei, zielen ins Leere. Es ist wenig glaubhaft, dass der Privatkläger wenige Minuten zuvor noch voll da war und eine aktive Interaktion mit dem Beschuldigten stattgefunden hat. Es ist ferner auch ohne medizinische Kenntnisse davon auszu-

- 22 gehen, dass spätestens eine Blutung aus dem Anus mit gewissen Schmerzen bzw. zumindest Beschwerden verbunden ist, welche der Privatkläger, wäre er bei Bewusstsein gewesen, auch in irgendeiner Form gezeigt hätte bzw. zumindest aktiv auf die Blutung reagiert hätte. 2.2. Aussagen Privatkläger 2.2.1. Zunächst ist betreffend den Privatkläger darauf hinzuweisen, dass er Anzeige gegen eine unbekannte Person erstattete (Urk. 1/1) und erst im Laufe der Untersuchung der Beschuldigte als Täter eruiert werden konnte (Urk. 1/1 S. 7), was für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spricht. Der Privatkläger gab sodann während allen drei Einvernahmen konstant zu Protokoll, dass er sich gemeinsam mit drei Kollegen bis ca. 23.00 Uhr bzw. Mitternacht im Restaurant "E._____" am D._____ aufgehalten habe und dort Pommes gegessen sowie Bier getrunken habe. Sie hätten sich verabschiedet und er sei in Richtung D._____ gegangen. Dann sei es ihm dunkel geworden. Von da an wisse er nichts mehr. Er habe einen "Blackout" bzw. Filmriss bis er am Tag darauf in der [fremden] Wohnung aufgewacht sei (Urk. 4/1 F/A 7 und 11; Urk. 4/2 S. 4 und Urk. 4/3 F/A 26). Gegenüber der Polizei führte er aus, dass die Ärzte ihm gesagt hätten, dass er es melden müsse, weil es gravierender sei, als er angenommen habe (Urk. 4/1 F/A 7). Als er in der Wohnung erwacht sei, habe er einen Brummschädel gehabt wie noch nie zuvor. Er sei sehr benommen gewesen und sei so schnell wie möglich aus der Wohnung (Urk. 4/1 F/A 12). Seine Kleider habe er neben ein paar Handtüchern gefunden, welche blutverschmiert gewesen seien (Urk. 4/1 F/A 15). Er sei heterosexuell und nehme keine Drogen (Urk. 4/1 F/A 17 und 20). Er habe an jenem Abend fünf oder sechs Biere gehabt, davon würde es ihm nicht so übel werden. Er sei sicher unter Drogen gestanden (Urk. 4/1 F/A 7, 30). Die Frage, ob er analen Sexualpraktiken zustimmen würde oder solche schon praktiziert habe, verneinte der Privatkläger ausdrücklich und gab an, er sei hetero und "alte Schule" mit Freundin und fertig. Kein Partnertausch oder so (Urk. 4/2 S. 4). Zu seinem damaligen Zustand ergänzte er, dass dies nicht nur Alkohol gewesen sei. Er habe auch schon sehr viel getrunken, aber so sei es nicht gewesen. Er sei durcheinander gewesen (Urk. 4/2 S. 5).

- 23 - 2.2.2. Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Privatkläger ebenfalls aus, dass er an jenem Abend nur Bier getrunken habe, wobei es etwa 7, 8 oder 9 Biere gewesen seien. Er erinnere sich, dass er Richtung D._____ habe gehen wollen, um mit dem Zug nach I._____ zu fahren. Von da an wisse er nichts mehr, bis er in der fremden Wohnung um den Mittag herum aufgewacht sei. Er habe Panik und Angst gehabt und viele Schmerzen im Kopf und im Bauch. Seine Kleider seien am Boden gewesen und er habe sich schnell angezogen und die Wohnung verlassen (Urk. 4/3 F/A 26 ff.). Er habe Schmerzen und Schwindel gehabt und sich in der J._____ auf eine Bank gesetzt. Er habe mit einem Kollegen namens K._____ telefoniert und ihm gesagt, dass er nicht wisse, was passiert sei und überall Schmerzen habe. Plötzlich sei ein anderer Kollege namens L._____ gekommen und habe ihm gesagt, er solle ins Spital gehen. Er (der Privatkläger) habe gesagt, nein, das komme schon gut. L._____ habe ihm ein Taxi bestellt und er sei nach Hause gefahren (Urk. 4/3 F/A 33). Er sei nicht jemand, der gerne zum Arzt gehe (Urk. 4/3 F/A 36). Zu Hause in seiner Wohnung habe er immer wieder grosse Schmerzen gehabt und dann sei es wieder besser und schlechter gegangen. Er habe nicht mehr schlafen können aufgrund der Schmerzen. Plötzlich am Morgen des 14. Mai sei es wirklich schlimm gewesen wegen der Schmerzen. Er habe fast nicht mehr aufstehen können. Er habe ein Taxi gerufen und sei ins Spital Triemli gefahren (Urk. 4/3 F/A 37 f.). In der Zeit vom 11. bis 14. Mai habe er nicht stuhlen müssen. Er habe keinen Hunger gehabt und fast nichts gegessen. Einmal sei er urinieren gegangen. Sein Bauch sei am Samstagmorgen stark geschwollen gewesen (Urk. 4/3 F/A 39). Er habe nicht gewusst, dass es so schlimm sei. Am Samstagmorgen habe er es realisiert. Wenn er es gewusst hätte, wie schlimm es um ihn stehe, wäre er sofort ins Spital gegangen (Urk. 4/3 F/A 44 und 58). Der Privatkläger erklärte erneut, dass er wirklich keine Erinnerung habe. Vielleicht habe der Beschuldigte ihm schon im "E._____" etwas ins Getränk gegeben. Er habe die Biere schon gespürt, aber sei bis 24.00 Uhr nicht bewusstlos gewesen bzw. habe alles im Griff gehabt (Urk. 4/3 F/A 49 f.). Er sei weder homosexuell noch habe er sexuelle Erfahrungen mit Männern oder Analverkehr gehabt (Urk. 4/3 F/A 59 ff.). Er sei auch nicht bisexuell (Urk. 4/3 F/A 73). Auf Nachfrage, ob er sich erinnern könne, dass er zum Beschuldigten mitgegangen sei, gab der Privatkläger an, er könne sich das vorstel-

- 24 len. Früher sei er auch nach einer Party zu jemandem nach Hause oder die Leute seien zu ihm gekommen, wenn die Bars geschlossen hätten (Urk. 4/3 F/A 75). Er glaube, der Beschuldigte habe ihm etwas ins Bier getan und ihm vielleicht beim Gehen geholfen (Urk. 4/3 F/A 91 und 93). 2.2.3. Die Aussagen des Privatklägers sind durchwegs konstant und sprechen für tatsächlich Erlebtes. Es gibt keinen Grund, weshalb der Privatkläger einen Filmriss behaupten bzw. erfinden sollte, wenn er keinen solchen erlitten hatte. Selbst der Beschuldigte tätigte einmal die Aussage, dass es sein könne, dass der Privatkläger in einem Filmriss gewesen sei. Er wisse es nicht (vgl. Urk. 3/2 F/A 49). Dafür spricht überdies das Verhalten des Privatklägers nach dem Vorfall, indem er seinen Zustand bzw. die Verletzungen offensichtlich unterschätzte und darauf vertraute bzw. hoffte, dass es (die Bauchschmerzen) schon wieder ohne ärztliche Behandlung gut kommt. Entsprechend lehnte er zunächst auch einen Spitaleintritt ab, wobei er offenbar auch Angst vor den Kosten hatte. Dass sich der Privatkläger bis am Mittag des 12. Mai in der Wohnung des Beschuldigten aufhielt, ergibt sich auch aus der Datenauswertung des Mobiltelefons des Privatklägers (Urk. 1/2 S. 7). Der Privatkläger hatte offensichtlich zu Beginn der Untersuchung auch keine Ahnung, wer ihm diese (schweren) Verletzungen zufügte. Ansonsten hätte er nicht gegen Unbekannt eine Anzeige erstattet. Einen Filmriss zu erfinden, um sein Einverständnis für die Analpenetration zu leugnen, ist vor dem Hintergrund einer zunächst unbekannten Täterschaft völlig abwegig. Der Privatkläger belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig, sondern gab lediglich an, dass er glaube, er habe ihm aufgrund seines Zustandes Drogen verabreicht. Die Aussagen, einen Filmriss gehabt zu haben und sich nicht mehr erinnern zu können, was passiert sei, schilderte der Privatkläger zudem kurz nach dem Verlassen der Wohnung des Beschuldigten auch gegenüber seinen Arbeitskollegen K._____ und L._____. Beide hatten ferner den Eindruck, dass sich der Privatkläger in einem "vernebelten" / "gedämpften" Zustand bzw. einer Verfassung "Irgendwie von weit weg her" befunden habe und über Schmerzen insbesondere am Bauch geklagt habe (Urk. 5/1 F/A 18 und 19; Urk. 5/2 F/A 8, 18 ff., 33; Urk. 5/4 F/A 32). Der Privatkläger habe gegenüber K._____ auch mehrfach gesagt, dass er das Gefühl habe, jemand habe ihn unter Drogen gesetzt (Urk. 5/1 F/A 9 f. und Urk. 5/2 F/A 14).

- 25 - Gewisse Ungereimtheiten weisen die Aussagen des Privatklägers in Bezug auf die Vorgeschichte auf. Den Aussagen des Privatklägers kann nicht entnommen werden, weshalb er, nachdem er zusammen mit seinen Arbeitskollegen das Restaurant "E._____" verliess und in Richtung Bahnhof D._____ lief, wieder zum Beschuldigten zurückging. Der Privatkläger räumte jedoch ein, dass es sein könne, dass er in die Wohnung des Beschuldigten mitgegangen sei. Dass sein Filmriss bzw. sein Erinnerungsverlust gerade ab diesem Zeitpunkt einsetzt, mag in dieser Konstellation überraschend sein, führt indessen entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht dazu, dass der Privatkläger lügt bzw. den Filmriss erfunden hat, um das tatsächlich Vorgefallene zu verheimlichen. Die Aufnahmen der SBB bestätigen zudem die Aussagen des Privatklägers, wonach er sich zunächst Richtung Bahnhof D._____ begab, aber dann auf dem Videomaterial nicht mehr erscheint (Urk.1/2 S. 5 f., Urk. 2/1 S. 8 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung bedeutet ein Filmriss auch nicht, dass man zu jenem Zeitpunkt gar nicht mehr handlungsfähig ist. Das Erinnerungsvermögen an das Vorgefallene ist einfach nicht mehr vorhanden bzw. dieser Zeitraum erscheint dunkel. Auch aus dem Umstand, dass sich der Taxichauffeur an die fragliche Fahrt mit dem Beschuldigten und dem Privatkläger nicht (mehr) erinnern konnte (vgl. Urk. 62 S. 31), kann ferner freilich nicht indirekt abgeleitet werden, dass alles in Ordnung gewesen sein muss und der Privatkläger bezüglich seines Filmrisses wahrheitswidrig aussagte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Privatkläger als heterosexuell bezeichnete und angab, weder sexuelle Erfahrungen mit Männern noch Analverkehr gehabt zu haben. Seine Arbeitskollege K._____ und L._____ gaben dazu beide an, dass sie wissen, dass er verheiratet gewesen sei. K._____ ergänzte, der Privatkläger habe in Diskussionen immer verneint, schwul zu sein (Urk. 5/3 F/A 24, Urk. 5/4 F/A 30). Entsprechend ist die Version des Beschuldigten, wonach der Privatkläger die Analpenetration gewollt bzw. ihn durch seine Duschaktion dazu aufgefordert habe, auch vor dem Hintergrund der sexuellen Orientierung des Privatklägers äusserst unwahrscheinlich. Die Aussagen des Privatklägers fallen insgesamt schlüssig, lebensnah und glaubhaft aus. Daran ändert im Übrigen entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nichts, dass der Privatkläger nach den Angaben von K._____ und L._____ gerne Alkohol trinke und relativ viel Alkohol ver-

- 26 trage (Urk. 5/1 F/A 27 und 28; Urk. 5/2 F/A 35; Urk. 5/3 F/A 21; Urk. 5/4 F/A 23 f.). An jenem Abend war den Angaben des Beschuldigten folgend nicht nur Alkohol, sondern auch Kokain im Spiel. 2.3. Aussagen des Sachverständigen Der Sachverständige PD Dr. med. F._____ (Proktologe) führte sachdienlich aus, dass ein "Fisting "möglich sei, wenn der Patient Erfahrungen in Analmanipulationen habe oder wenn sich das Ereignis über einen längeren Zeitraum, vielleicht ca. 1 Stunde hinziehe. Trotzdem müsse er sagen, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass eine Person ein "Fisting" ertrage, die diesbezüglich keine Erfahrungen habe. "Fisting" könne schmerzfrei erfolgen bei Gewohnheit und auch wieder bei einer langen "Aufwärmzeit" (Urk. 5/7 F/A 12 f.). Ohne Vorkenntnisse, ohne entsprechende Vorbereitung sei es wenig wahrscheinlich, dass jemand bei einer Person, welche zwar bei Bewusstsein sei, aber nicht aktiv mitwirke, mit der Faust derart tief in den Analbereich eindringe. Es sei möglich, dass die erlittenen Verletzungen des Privatklägers durch ein unsachgemäss ausgeführtes "Fisting" verursacht worden seien (Urk. 5/7 21 f.). Wenn man es [den Arztbericht des Stadtspitals Triemli] lese, müsste man denken, dass die Verletzungen eher von einem stumpfen, harten Gegenstand stammten. Es gebe Verletzungen in unterschiedlichen Ebenen des Darms und das in verschiedene Richtungen. Es werde auch beschrieben, dass es Perforationen gebe, die vom Analkanal in die Bauchhöhle hineinreichten. Dies spreche eher für einen dünneren Gegenstand. Auf Frage, ob die Verletzungen auch durch "Fisting" erklärbar seien, gab er an, dass dies schwierig zu sagen sei. Es werde von Perforationskanälen und nicht einfach von diffusen Zerreissungen im Bericht gesprochen, was eher für einen Gegenstand spreche. Wenn die Verletzungen von einem "Fisting" stammten, sei dies relativ unsensibel gewesen. Verletzungen seien bei solchen Praktiken sehr selten. Ein solch diffuses Verletzungsmuster mit Perforationskanälen in verschiedene Richtungen habe er noch nie gesehen und spreche auch nicht für "Fisting". Die Frage, ob es denkbar sei, dass die Verletzungen durch ein unkoordiniertes Einsetzen ausgestreckter Finger verursacht worden seien, bejahte der Sachverständige (Urk. 5/7 F/A 23 ff.). Die ersten zwei bis drei Zentimeter des Analbereichs seien sehr schmerzempfindlich. Die Verletzung des Schliessmus-

- 27 kels sei sehr schmerzhaft, wobei gemäss Bericht [des Stadtspitals Triemli] ein Drittel des Muskels zerrissen sei. Dies sei sehr schmerzhaft. Alle anderen Verletzungen würden erst nach Stunden schmerzhaft. Aufgrund der erlittenen Schliessmuskelverletzung sei es unwahrscheinlich, dass die betroffene Person keine Schmerzen empfunden habe (Urk. 5/7 F/A 28 ff.). Eine Perforation des Schliessmuskels sei auch für eine geübte Person schmerzhaft (Urk. 5/7 F/A 34). Für ein "Fisting" brauche es zwingend ein Gleitmittel, weil der Darm nicht über ein eigenes Gleitmittel verfüge, wie beispielsweise die Scheide der Frau (Urk. 5/7 F/A 32). Aufgrund der Schmerzen bei der Dehnung des Schliessmuskels komme es zu einer reflexartigen Verspannung des Schliessmuskels. Bei einer bewusstlosen Person bräuchte es massive Gewalt für ein "Fisting". Leute, die fisten, hätten eine lange "Fishing-Karriere", der Schliessmuskel sei bei diesen Leuten in der Regel sehr schlaff (Urk. 5/7 F/A 37). Aufgrund des Verletzungsmusters (Schliessmuskel in einem 120-Grad-Winkel gerissen) müsse davon ausgegangen werden, dass Gewalt angewandt worden sei (Urk. 5/7 F/A 39). Der Sachverständige hielt aufgrund der mehreren Perforationen des Analkanals eine Beibringung der Verletzungen durch das Einführen eines Fingers und dessen unkoordinierten Bewegens in verschiedene Richtungen für eher wenig wahrscheinlich. Der Analkanal sei durch den Schliessmuskel geschützt und es bräuchte dafür enorme Kraft (Urk. 5/7 F/A 40). Schliesslich wies der Sachverständige in der falschen Annahme, dass der Privatkläger erst 3 Tage (17. anstatt 14. Mai 2022) nach der Notfallkonsultation operiert worden sei, darauf hin, dass Verletzungen des Darms normalerweise in Stunden symptomatisch würden und eine Schliessmuskelverletzung sofort. Es gebe eine Erklärung, weshalb die Symptome so spät manifest geworden seien: Wenn der Darm 10 bis 30 Minuten vor dem Analsex vorgespült worden sei. Dies werde so praktiziert in der Homosexuellen-Szene (Urk. 5/7 F/A 41 f.). 2.4. Medizinische Unterlagen 2.4.1. Dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 26. Juli 2022 (Untersuchungszeitpunkt: 15. Mai 2022) kann entnommen werden, dass bei der äusseren Untersuchung des Afters und der daran angeschlossenen

- 28 proktologischen Untersuchung sich mehrere tiefgreifende Verletzungen des Analkanals bis in den Mastdarm reichend zeigten, mit Aufweitung des Mastdarms, welche gesamthaft als Folge stumpfer, penetrierender Gewalteinwirkung zu werten seien. Gemäss Spitalunterlagen hätten weitere, teils langstreckige Verletzungen vorgelegen, die zusätzlich zu Analkanal und Mastdarm auch das enddarmnahe Dickdarmende betroffen hätten. Nach ihrer rechtsmedizinischen Einschätzung scheine die Entstehung der Verletzungen im geltend gemachten Ereigniszeitraum (11./12. Mai 2022) plausibel. Als Entstehungsmechanismus sei eine anale Penetration durch ein einfaches oder mehrmaliges Einführen einer Hand – wie der Beschuldigte es im Rahmen der Einvernahme beschrieben habe – geeignet, derartige Verletzungen hervorzurufen. Prinzipiell könnten solche Verletzungen auch durch Einführung eines Gegenstandes entstehen, sodass dies im gegenständlichen Fall nicht sicher ausgeschlossen werden könne (Urk. 8/4 S. 7 f.). Die in den Spitalunterlagen beschriebenen Hohlorganperforationen würden aus rechtsmedizinischer Sicht generell die Gefahr eines Fremdmaterialaustritts, in dem Fall Darminhalt, in die Bauchhöhe bergen, was letztlich zu einem lebensgefährlichen Entzündungszustand und unbehandelt zum Tod führen könne. Der Privatkläger habe bereits bei Spitaleintritt einen massiv erhöhten Entzündungswert im Blut, eine Bauchfellentzündung und eine Darmlähmung (als Reaktion auf die Bauchfellentzündung) gehabt, weshalb er sich aus rechtsmedizinischer Sicht schon bei Spitaleintritt in Lebensgefahr befunden habe. Ohne die stattgefundene medizinische Behandlung (u.a. Operation und Gabe von Antibiotika) wäre der Privatkläger an den Folgen der erlittenen Darmverletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verstorben (Urk. 8/4 S. 8). Aufgrund der Verletzungen des analen Schliessmuskelapparates und des im Rahmen der Operationen entfernten Mastdarmsegmentes könne nicht ausgeschlossen werden, dass beim Privatkläger lebenslang eine Einschränkung der Stuhlfunktion, wie beispielsweise eine Stuhlinkontinenz bestehen werde (Urk. 8/4 S. 8). 2.4.2. Dem Gutachten zur Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin vom 20. Oktober 2022 kann entnommen werden, dass der Privatkläger wenige Stunden

- 29 bis Tage vor der Sicherstellung der Haarprobe (15. Mai 2022) Kokain eingenommen habe (Urk. 8/6 S. 6). GHB und seine Vorläuferverbindung (K.O.-Tropfen) konnten nicht festgestellt werden (Urk. 8/6 S. 7). 2.4.3. Dem ärztlichen Bericht des Stadtspitals Triemli vom 11. November 2022 lässt sich entnehmen, dass der Privatkläger mehrere Perforationen des Analkanals mit mehreren Perforationskanälen in verschiedene Richtungen erlitten habe, wobei der innere Schliessmuskel über zirka 1/3 der Zirkumferenz zerstört worden sei, sodass eine Rekonstruktion nicht möglich gewesen sei. Die Perforationen hätten teilweise vom Analkanal via dem perirektalen Gewebe in die Bauchhöhle gereicht. Zudem habe eine Verletzung des Rektums ebenfalls mit mehreren Perforationskanälen in verschiedene Richtungen vorgelegen, wobei die Verletzungen bis in die Bauchhöhle reichten. Ferner seien mehrere langstreckige Perforationen des Dickdarms, einer Schlitzung (die grösste über zirka 10-15 cm) gleichend, vorgelegen. Durch die Verletzung des Dickdarms sei es zu Stuhlaustritt in die Bauchhöhle gekommen, was zu einer Entzündung der Bauchhöhle geführt habe. Eine mögliche Ursache für die Verletzung wäre eine anale Penetration mit einem mässig harten, mässig spitzen Gegenstand (Urk. 8/8 S. 1). Die Entzündung der Bauchhöhle sei eine unmittelbar lebensgefährliche Situation. Eine Notoperation sei nötig gewesen. Bei einem derartigen Ausmass der Verletzung sei die Anlage eines künstlichen Darmausganges unumgänglich gewesen (Urk. 8/8 S. 2). Die Verletzung des Dickdarms an sich sei eine lebensgefährliche Verletzung, da diese unbehandelt mit höchster Wahrscheinlichkeit zum Tode führe. Der Privatkläger habe sich insbesondere zum Zeitpunkt der notfallmässigen Vorstellung in einer lebensgefährlichen Situation befunden. Es sei davon auszugehen, dass er ohne ärztliche Behandlung gestorben wäre. Dies aufgrund einer kotigen Peritonitis (Entzündung der gesamten Bauchhöhle aufgrund Kotaustritt), was zu einer Blutvergiftung mit einem Multiorganversagen geführt hätte (Urk. 8/8 S. 3). Dem Bericht kann auch entnommen werden, dass der Privatkläger zum damaligen Zeitpunkt bereits 9-mal operiert wurde (vgl. dazugehörige OP-Berichte in Urk. 8/11). 2.5. Fazit

- 30 - 2.5.1. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die medizinischen Berichte bzw. Befunde und Aussagen des Sachverständigen PD Dr. med. F._____ insgesamt eher für eine Penetration mit einem Gegenstand als mögliche Ursache für die Verletzungen sprechen. Da der Beschuldigte die Benutzung eines Gegenstandes indessen in Abrede stellt und ein "Fisting" ebenfalls – wenn auch weniger wahrscheinlich – als mögliche Ursache genannt wird, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger durch das Einführen seiner Hand in den Anus verletzte. Hierbei ist jedoch hervorzuheben, dass es gemäss den Einschätzungen des Sachverständigen PD Dr. med. F._____ aufgrund des Verletzungsbildes um ein "Fisting" mit Gewalt gehandelt haben muss, wobei es bei einer bewusstlosen Person massive Gewalt braucht, um den Schliessmuskel zu überwinden. Die obgenannten dokumentierten Verletzungen des Privatklägers sind seitens der Verteidigung unbestritten. Es ist mit der Verteidigung wohl davon auszugehen, dass es aufgrund des Zuwartens des Privatklägers zu einer Verschlechterung seines Zustandes kam, zumal die Verletzung des Dickdarms durch den Kotaustritt eine (schwere) Entzündung der Bauchhöhle verursachte, die einer dringenden Behandlung bedurfte. Dies ändert jedoch nicht an der Tatsache, dass der Beschuldigte dem Privatkläger durch die Penetration den inneren Schliessmuskel um einen Drittel zerstörte und Verletzungen bis in die Bauchhöhle und den Dickdarm zufügte, weshalb der Privatkläger in der Folge einen künstlichen Darmausgang hatte (vgl. Urk. 8/8 S. 2). Seit der Rückverlegung leidet der Privatkläger zudem nach Angaben seiner Rechtsvertreterin an einer Stuhlinkontinenz und ist in der Nahrungsaufnahme eingeschränkt (Urk. 30 S. 12 Rz. 28; vgl. auch Urk. 8/8 S. 2 und Urk. 8/9). Dieser Zustand ist bis heute präsent, obschon der Privatkläger als körperlich genesen gilt. Die Rechtsvertreterin führte dazu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Privatkläger könne nicht mehr sämtliche Lebensmittel essen. Vor Konzerten könne er keine Mahlzeiten einnehmen, da er teilweise davon Durchfall bekomme (Urk. 64 S. 4, Prot. II S. 7). Überdies besteht aufgrund der Schwäche der Bauchdecke das Risiko, dass Brüche (Hernien) entstehen, weshalb erneute Operationen notwendig würden (Urk. 8/8 S. 3). Ferner stellt – wie dargelegt – die Verletzung des Dickdarms an sich bereits eine lebensgefährliche Verletzung dar, welche unbehandelt mit höchster Wahrscheinlichkeit zum Tode führt.

- 31 - 2.5.2. Die Aussagen des Privatklägers sind – wie gezeigt – konstant, schlüssig und glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass er sich an die fragliche Tatnacht ab dem Zeitpunkt, als er sich Richtung Bahnhof D._____ begab, nicht mehr erinnern kann. Der Privatkläger stand zum Tatzeitpunkt unter Alkohol- und Kokaineinfluss. Seine Angaben über den Filmriss sprechen für tatsächlich Erlebtes. Dafür spricht insbesondere, dass er dies auch gegenüber K._____ und L._____ so schilderte, obschon er damals noch gar nicht wusste, was ihm passiert ist bzw. dass er vom Beschuldigten misshandelt wurde. Dass der Privatkläger aufgrund des Alkohol- und Kokaineinflusses während der Analpenetration wie in einem Rauschzustand bzw. gar bewusstlos war, einen Filmriss erlitt und sich deshalb nicht an das Geschehene in der Wohnung des Beschuldigten erinnern kann, ist plausibel. 2.5.3. Für das erkennende Gericht ergibt sich demnach ein in sich stimmiges und überzeugendes Bild. Der Beschuldigte hat ausgiebig über "Fisting" recherchiert und dazugehörige Pornos konsumiert, hat es aber noch nie gemacht bzw. keine Erfahrungen damit und wollte es einmal ausprobieren. Dafür fand er beim Privatkläger ein passendes Opfer, da dieser aufgrund seines Zustandes nicht mehr in der Lage war, sich zu wehren. Da es sich offensichtlich um sehr schwere bzw. gar lebensgefährliche Verletzungen handelt, ist absolut lebensfremd, dass ein wacher bzw. widerstandsfähiger Privatkläger das "Fisting" einfach hätte über sich ergehen lassen. Nach den Angaben des Beschuldigten dauerte der Vorgang nach dem Einführen der Hand rund 10 bis 15 min, bis Blut aus dem Anus des Privatklägers austrat. Der Sachverständige PD Dr. med. F._____ sprach davon, dass es für ein "Fisting" entweder Erfahrungen brauche oder eine "Aufwärmphase" von rund einer Stunde, was beides vorliegend nicht der Fall war. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner Hand viel zu schnell und unter Kraft- bzw. Gewaltanwendung in den Anus des Beschuldigten eindrang und dabei den Schliessmuskel stark beschädigte. Aufgrund des Verletzungsmusters (Schliessmuskel in einem 120-Grad-Winkel gerissen) ist nach Einschätzung des Sachverständigen ohnehin, d.h. unabhängig vom Zustand des Privatklägers, davon auszugehen, dass Gewalt bei der Penetration angewandt wurde. Dass der Beschuldigte während des gesamten Vorgangs mit Ausnahme eines Lächelns keine Reaktion des Privatklägers feststellen konnte, bestätigt nochmals, dass der Privatkläger nicht in der Lage war, sich

- 32 adäquat zu verhalten bzw. zu wehren. So wunderte sich der Beschuldigte auch selbst darüber, dass der Privatkläger keine Schmerzen hatte bzw. zeigte. Es ist aufgrund der vorhandenen Beweislage demnach rechtsgenügend erstellt, dass der diesbezüglich unerfahrene Beschuldigte das "Fisting" unsachgemäss und unsensibel bzw. mit Gewalt ausführte und dadurch die beschriebenen Verletzungen des Analkanals, des Dickdarms und der Bauchhöhle beim Privatkläger verursachte. Dem Beschuldigten wird nicht zur Last gelegt, dies mit Absicht bzw. mit direktem Vorsatz getan zu haben. Ob er durch sein erstelltes Handeln jedoch schwere Verletzungen der eingetretenen Art in Kauf nahm, betrifft den inneren Sachverhalt, weshalb der Einfachheit halber im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen ist. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Anwendbares Recht 3.1.1. Per 1. Juli 2023 trat die Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, AS 2023 259) in Kraft. Das neue Recht sieht für eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 lit. a bis c StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Die Mindeststrafe nach altem Recht betrug eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die Gesetzesänderung wirkt sich demnach für den Beschuldigten nicht milder aus, weshalb mit der Vorinstanz in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das alte Recht anzuwenden ist. 3.1.2. Zudem ist seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils per 1. Juli 2024 die diskutierte Revision des Sexualstrafrechts (Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, AS 2024 27) in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Der Gesetzgeber spricht neu in Art. 191 StGB nicht mehr von einer Schändung sondern von einem Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person und verlangt nicht mehr, dass der Täter Kenntnis vom Zustand der geschädigten Person hatte. Im Ergebnis ermöglicht die neue Gesetzeslage jedoch keine

- 33 mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb das alte Recht im Sinne einer Schändung nach Art. 191 aStGB anzuwenden ist. 3.2. Schwere Körperverletzung 3.2.1. Nach Art. 122 aStGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). 3.2.2. Vorliegend verursachte der Beschuldigte beim Privatkläger durch das mit massiver Gewalt durchgeführte "Fisting" zahlreiche erhebliche Verletzungen. Die tiefgreifenden Verletzungen gingen vom Analkanal bis in den Mastdarm und in die Bauchhöhle hinein, wobei der innere Schliessmuskel bleibend zerstört wurde. Zudem wurde auch der Dickdarm mehrfach verletzt, was an sich schon eine lebensgefährliche Verletzung darstellt, welche unbehandelt mit höchster Wahrscheinlichkeit zum Tode des Privatklägers geführt hätte. Sehr nahe an den Verletzungen verlaufen gemäss Bericht des Stadtspitals Triemli vom 11. November 2022 grössere Blutgefässe. Eine Verletzung derselben hätte ebenfalls zu einer fulminanten innert Minuten lebensgefährlichen Blutung geführt (Urk. 8/8 S. 3). Zum Zeitpunkt des Spitaleintritts befand sich der Privatkläger ferner in einer lebensgefährlichen Situation, da durch die Verletzung des Darms Kot in den Bauchraum

- 34 gelangte und zu einer Entzündung führte. Der Privatkläger wäre ohne ärztliche Behandlung an einer Blutvergiftung mit einem Multiorganversagen gestorben. Ihm musste ein künstlicher Darmausgang gelegt werden. Zudem ist davon auszugehen, dass er bleibend unter einer Stuhlinkontinenz leiden wird, sofern er nicht "mit Glück" durch mehrjähriges Training der Beckenbodenmuskulatur eine zufriedenstellende Kontinenz erreichen kann (Urk. 8/8 S. 2). Die Rechtsvertreterin des Privatklägers führte an der Berufungsverhandlung aus, dass die Verdauungsprobleme des Privatklägers weiterhin bestünden. Der Privatkläger sei in der Nahrungsaufnahme eingeschränkt und leide zeitweise unter Durchfall (Prot. II S. 7). Aufgrund der Schwäche der Bauchdecke besteht ferner nach medizinischer Einschätzung das Risiko, dass es zu einem Bruch kommen und weitere Operationen notwendig werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gilt der Privatkläger jedoch nach Angaben seiner Rechtsvertreterin als körperlich genesen (Urk. 64 S. 4). Die eingetretenen und bleibenden Verletzungen sind daher objektiv zweifelsohne als schwer bzw. lebensgefährlich im Sinne einer schweren Körperverletzung zu qualifizieren. Betreffend den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Handeln zur Last gelegt wird. Der Beschuldigte hatte keinerlei Erfahrung mit "Fisting". Er hat darüber recherchiert, dazugehörige Pornos geschaut und wollte es nach eigenen Angaben einfach einmal ausprobieren. Dabei führte er dem alkoholisierten und unter Kokaineinfluss stehenden Privatkläger seine rechte Hand drei bis vier Zentimeter über das Handgelenk unter Gewaltanwendung anal und höchstwahrscheinlich zu schnell ein. Der Sachverständige führte aus, dass es einer erheblichen Kraftanwendung bedarf, um den Schliessmuskel bei einer bewusstlosen und nicht aktiv mitwirkenden Person zu überwinden. Indem der Beschuldigte seine Hand derart tief in den Analbereich einführte und im Inneren mutmasslich aufgrund des erlittenen Verletzungsbildes auch noch seine Finger unkoordiniert bewegte, musste er davon ausgehen, dass dies zu schweren und unter Umständen – gerade im Falle einer Blutung – lebensgefährlichen Verletzungen im Darmbereich führen kann und nahm damit solche Verletzungen in Kauf. Ins Leere zielt der Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte durch den Konsum von 231 Pornos mit "Fisting" oder "Faust", wo nie etwas passiert sei, davon ausging, dass er den Privatkläger durch die Analpenetration nicht (schwer) verlet-

- 35 zen kann (Urk. 62 S. 35). Filme widerspiegeln bei Weitem nicht immer die Realität. Der Beschuldigte konnte deswegen nicht einfach darauf vertrauen, dass die Analpenetration mit einer Zufallsbekanntschaft schmerzfrei bzw. ohne Verletzungen funktioniert. Dasselbe gilt im Übrigen für den Umstand, dass der Privatkläger Gleitcreme verwendet hat. Nach Auskunft des Sachverständigen ist es ohne Gleitcreme gar nicht möglich, in den Anus einzudringen. Daraus kann der Beschuldigte mithin nichts zu seinen Gunsten bezüglich seines eventualvorsätzlichen Handelns ableiten. Nachdem der Beschuldigte die Blutung feststellte, hatte er selbst den Eindruck, dass der Privatkläger schwer verletzt ist. Der Beschuldigte hatte bei diesem unkoordinierten Geschehen grosses Glück, dass es beim Privatkläger aufgrund der nahegelegenen Gefässe und deren Verletzung nicht zu grösseren, unmittelbar lebensbedrohlichen Blutungen kam und das Leben des Privatklägers durch eine Notoperation gerettet werden konnte. Ein eventualvorsätzliches Handeln ist daher mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 46 S. 31 f.) ohne weiteres zu bejahen. 3.3. Schändung 3.3.1. Einer Schändung nach Art. 191 aStGB macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Einschränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines Gebrechens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexualpartners. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. StGB vor (zum Ganzen: BGE 148 IV 329

- 36 - E. 3.2; BGE 133 IV 49 E. 7.2; BGE 119 IV 230 E. 3a; Urteile 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2 und 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; JOSÉ HURTADO POZO , Droit pénal, Partie spéciale, 2009, Rz. 2998). Die Tathandlung des Missbrauchs besteht darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (vgl. zit. Urteil 6B_1178/2019 E. 2.2.2; Urteile 6S.217/2002 vom 3. April 2003 E. 3 und 6S.359/2002 vom 7. August 2003 E. 4.2). 3.3.2. Vorliegend führte der Beschuldigten dem Privatkläger die Hand bis zu drei bis vier cm über das Handgelenk in den Anus ein bzw. führte ein "Fisting" aus. Die Vornahme einer sexuellen Handlung steht daher ausser Frage. Der Privatkläger befand sich dabei unter Alkohol- und Kokaineinfluss und war in seinem Zustand nicht in der Lage, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Der Privatkläger hatte zuvor eigenen Angabe zufolge noch nie Kokain konsumiert. Entsprechend hat er auch überhaupt kein Erinnerungsvermögen an die Tatnacht und erlitt einen Filmriss. Der Beschuldigte machte sich den wehrlosen Zustand des Privatklägers zunutze, indem er ein "Fisting" einmal ausprobieren wollte. Es ist demnach von einer Widerstandsunfähigkeit des Privatklägers auszugehen. Für den Beschuldigten war der Zustand des Privatklägers ohne weiteres erkennbar. So führte er mehrfach aus, dass er mit Ausnahme eines Lächelns keine Reaktion des Privatklägers bemerkt habe und dieser zwar wach, aber ganz ruhig gewesen und "wie geschlafen" habe bzw. "schwach" gewesen sei. Auch war dem Beschuldigten klar, dass der Privatkläger alkoholisiert (betrunken) war und unter Kokaineinfluss stand. Wie im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung gezeigt, ist der Schluss des Beschuldigten, wonach der Privatkläger aufgrund seines Lächelns die unter Gewaltanwendung durchgeführte Penetration genossen habe, lebensfremd und eine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte wunderte sich selbst darüber, dass der Privatkläger keine Schmerzen zeigte, weshalb er im Umkehrschluss davon ausgehen musste, dass Letzterer dazu nicht in der Lage war. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Analpenetration in Kenntnis des Zustandes des Privatklägers durchführte und mit direktem Vorsatz handelte. Dadurch hat der

- 37 - Beschuldigte auch den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Schändung nach Art. 191 aStGB erfüllt. 3.4. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB sowie der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schuldig zu sprechen. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte angab, zum Tatzeitpunkt ebenfalls unter Alkohol- und Kokaineinfluss gewesen zu sein, was Einfluss auf seine Schuldfähigkeit haben kann. Da der Beschuldigte im Stande war, eine Analpenetration beim Privatkläger durchzuführen und sachdienliche Aussagen über die Tatnacht machte, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass zu seinen Gunsten zwar von einer Einschränkung, aber von keiner (vollständigen) Aufhebung der Schuldfähigkeit auszugehen ist. Näheres dazu sogleich im Rahmen der Strafzumessung. III. Sanktion 1. Allgemeines 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; BGE 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 43 S. 36 f.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen).

- 38 - 1.2. Für die schwere Körperverletzung kommt von Gesetzes wegen nur die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren in Betracht (Art. 122 Abs. 4 aStGB). Die Schändung nach Art. 191 aStGB sieht grundsätzlich auch eine Bestrafung mit einer Geldstrafe vor. Wie noch zu zeigen sein wird, resultiert jedoch dafür isoliert betrachtet eine Strafe, für die von Gesetzes wegen keine Geldstrafe mehr möglich ist. Zudem steht die Schändung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der schweren Körperverletzung. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Asperationsprinzip zur Anwendung gebracht. Aussergewöhnliche Umstände, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen ferner nicht vor. 1.3. Darüber hinaus ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht an das Verschlechterungsverbot bzw. das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist, weshalb insgesamt keine höhere Sanktion als eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten ausgesprochen werden kann.

- 39 - 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Schwere Körperverletzung 2.1.1. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass die objektive Verschuldensbewertung im mittleren Bereich anzusiedeln sei. Der Beschuldigte, welcher keinerlei Erfahrungen mit "Fisting" gehabt habe, sei an eine betrunkene und unter Drogen stehende Person (gemeint: der Privatkläger) herangetreten und habe die Analpenetration mit der Hand gewaltsam durchgeführt. Der Privatkläger sei dadurch lebensgefährlich verletzt worden, habe teilweise irreversible Verletzungen davongetragen, sei über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben gewesen und habe mehrfach operiert und narkotisiert werden müssen, wobei er bis heute an den Verletzungen, insbesondere die fortdauernde Stuhlinkontinenz, leide. Der Beschuldigte habe zwar unmittelbar, nachdem er die Blutung im Analbereich festgestellt habe, von dem Privatkläger abgelassen und ihm Tücher gereicht, um die Blutung zu stoppen. Dennoch handle es sich um ein extrem rücksichtsloses Vorgehen des Beschuldigten und einen empfindlichen Eingriff in die körperliche Integrität des Privatklägers (Urk. 43 S. 38). Diese Ausführungen sind uneingeschränkt zu teilen und bedürfen keiner Ergänzung. Nach Angaben der Rechtsvertreterin des Privatklägers ist der Privatkläger mittlerweile körperlich genesen. Er leidet jedoch nach wie vor an Verdauungsproblemen und ist in der Nahrungsaufnahme eingeschränkt. Weitaus gravierender wiegen zum heutigen Zeitpunkt die psychischen Folgen des Vorfalls. Der Privatkläger fühle sich innerlich tot und verspüre keine Emotionen mehr (Urk. 64 S. 4 und Prot. II S. 7). Das von der Vorinstanz festgesetzte Verschuldensprädikat von "erheblich" ist insgesamt nach wie vor angemessen und zu übernehmen. 2.1.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über das "Fisting" ausgiebig recherchierte und es einmal ausprobieren wollte. Der Beschuldigte handelte daher äusserst egoistisch zur Befriedigung seiner sexuellen Fantasien. Dabei vollzog er das "Fisting" unsachgemäss und fügte dem Privatkläger schwere bzw. gar lebensgefährliche Verletzungen zu, welche er zumindest in Kauf nahm. Dass er betreffend die Verletzungen "nur" eventualvorsätzlich handelte, fällt leicht strafmindernd ins Gewicht. Zudem hat sich die Vorinstanz aus-

- 40 führlich zur Thematik der verminderten Schuldfähigkeit aufgrund des Alkohol- und Kokainkonsums des Beschuldigten geäussert. Darauf kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden (Urk. 46 S. 38 ff.). Es ist aufgrund der konkreten Umstände von einer leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen, zumal er trotz Alkohol- und Kokainkonsums in der Lage war, eine Analpenetration beim Privatkläger durchzuführen, was ein zielgerichtetes Handeln voraussetzt und ein gewisses Vorhandensein der Steuerungsund Einsichtsfähigkeit abverlangt. 2.1.3. Die Vorinstanz ging insgesamt von einem keinesfalls leichten Verschulden aus und setzte die Einsatzstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten fest (Urk. 46 S. 40), was im Rahmen des zu berücksichtigen Ermessens angemessen und nicht zu beanstanden ist. 2.2. Schändung 2.2.1. Die Vorinstanz hielt betreffend die objektive Tatschwere zusammengefasst fest, dass sich der Beschuldigte den wehrlosen Zustand des Privatklägers zunutze machte, um seine "Fisting-Fantasien", welche er vom Pornokonsum gekannt habe, in die Tat umzusetzen. Dies sei als hinterhältiges Vorgehen zu werten. Der Beschuldigte habe durch das Eindringen mit der Hand in den Anus des Privatklägers eine der schwersten Tatbestandsvarianten der Schändung erfüllt. Der Privatkläger habe Erinnerungslücken und bis heute keine Gewissheit darüber, was ihm in der fraglichen Nacht konkret widerfahren sei. Es sei nicht nachvollziehbar und unverständlich, weshalb der Beschuldigte immer wieder erwähne, dass es der Privatkläger gewesen sei, welcher die manuelle Penetration gewollt habe. Die Tat sei nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern habe sich eher zufällig ergeben. Der Beschuldigte habe dabei die Wehrlosigkeit des Privatklägers ausgenutzt. Die objektive Tatschwere wiege erheblich (Urk. 46 S. 41). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind uneingeschränkt zu teilen. Das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten ein unter Alkohol- und Kokaineinfluss stehendes, widerstandsunfähiges Opfer für die Befriedigung seiner sexuellen Neugier zu benutzen, ist besonders verwerflich.

- 41 - 2.2.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch handelte sowie nur die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse im Fokus hatte. Dies zeugt von einer erheblichen Gleichgültigkeit gegenüber der sexuellen Integrität des Privatklägers bzw. dessen Recht auf Selbstbestimmung. Zu berücksichtigen ist auch hier die leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einzelstrafe für die Schändung in der Höhe einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten mit einem Verschuldensprädikat von "nicht mehr leicht" ist im Rahmen des zu berücksichtigen Ermessens nicht zu beanstanden und zu übernehmen (vgl. Urk. 46 S. 42). 2.3. Asperation für die Schändung Die Vorinstanz erhöhte in der Folge die Einsatzstrafe für die Schändung mit lediglich 8 Monaten, was – so die Vorinstanz – aufgrund der Tateinheit gerechtfertigt sei (Urk. 46 S. 42). Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar das Doppelbestrafungsverbot für dieselbe Tat zu berücksichtigen. Die schwere Körperverletzung und die Schändung schützen jedoch unterschiedliche Rechtsgüter. Der Beschuldigte hat durch sein Handeln sowohl die körperliche wie auch sexuelle Integrität des Privatklägers in erheblicher Weise verletzt. Dies muss sich auch in der Sanktion widerspiegeln. Für die Schändung resultiert – wie dargelegt – isoliert eine verschuldensangemessene Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Eine Asperation der Einsatzstrafe für die Schändung um lediglich 8 Monate fällt daher eindeutig zu milde aus. Es ist vielmehr angemessen, die Einsatzstrafe um die Hälfte, d.h. um 16 Monate, auf insgesamt 50 Monate zu erhöhen. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisses des Beschuldigten kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 42 f.). Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (Urk. 60). An der Berufungsverhandlung führte er aktualisierend aus, dass er ihm aufgrund von Depressionen psychisch schlecht gehe und er in einer Tagesklinik in der Psychiatrie sei. Er nehme deswegen Medikamente. Seine Rente

- 42 betrage insgesamt Fr. 3'400.– pro Monat (Urk. 61 S. 1 ff.). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 2.4.2. Der Beschuldigte zeigte sich im äusseren Sachverhalt, dass es zu einer Analpenetration mit der rechten Hand gekommen ist und der Privatkläger aus dem Anus zu bluten begann, geständig. Er stellte indessen durchwegs auf den Standpunkt, dass die Penetration einvernehmlich gewesen sei und keine Gewalt angewandt worden sei. Entsprechend ist er Beschuldigte zumindest als teilweise geständig zu erachten, was entgegen der Vorinstanz leicht bzw. moderat strafmindernd ins Gewicht fallen muss. Ferner ist zwar eine gewisse Reue in den Aussagen des Beschuldigten zu erkennen. So gab er wiederholt an, dass es ihm leidtue. Dennoch versuchte er immer wieder, den Privatkläger für das Vorgefallene mitverantwortlich zu machen, indem er die Analpenetration gewollt habe bzw. ihn gar dazu aufgefordert habe. Entsprechend kann er unter dem Titel Reue/Einsicht insgesamt keine weitere Strafminderung für sich reklamieren. 2.4.3. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 2.4.4. Insgesamt fällt die Täterkomponente moderat strafmindernd ins Gewicht. Die Einsatzstrafe ist um 8 Monate zu reduzieren, weshalb im Ergebnis mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten resultiert. Zudem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es dem Berufungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Übrigen verwehrt ist, eine höhere Sanktion auszusprechen. 2.5. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Der Kokainkonsum des Beschuldigten ist unbestritten und anerkannt. Es kann bezüglich der Festlegung der Busse uneingeschränkt auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 43 f.). Das Verschulden wiegt sehr leicht und eine Busse in der Höhe von Fr. 200.– ist insgesamt in Bestätigung der Vorinstanz angemessen.

- 43 - 3. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und eine Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. Gestützt auf Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten zudem die erstandene Haft von 3 Tagen an die Strafe anzurechnen. IV. Vollzug 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis höchstens drei Jahren ist der teilbedingte Vollzug zu prüfen (Art. 43 Abs. 1 StGB). 1.2. Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten auszusprechen ist, ist die Freiheitsstrafe bereits von Gesetzes wegen zu vollziehen. 1.3. Die Busse ist von Gesetzes wegen, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Zivilforderungen 1. Allgemeines Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen von Schadenersatz und einer Genugtuung sowie der Möglichkeit, als geschädigte Person Zivilforderungen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 46). 2. Privatkläger 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten antragsgemäss zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 9'123.40 zzgl. Zins ab 12. August 2022 (mittlerer Verfall). Es steht ausser Frage, dass seitens des Beschuldigten ein widerrechtliches Verhalten nach Art. 41 ff. OR vorliegt, indem er die körperliche und sexuelle Integrität des Privatklägers verletzte und sich dadurch nach Art. 122 aAbs. 1 StGB

- 44 und Art. 191 aStGB schuldig gemacht hat. Die vom Privatkläger geltend gemachten Schadenspositionen, d.h. Lohnausfälle in der Höhe von Fr. 5'770.– und Fr. 2'527.61, Kosten für die Spitex Fr. 689.75 und Medikamente Fr. 136.05 sind ausgewiesen (Urk. 32/2-13). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Ereignis und den Schadenspositionen ist ebenfalls gegeben. Dass den Privatkläger ein massgebliches Mitverschulden treffe, ist entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 33 S. 12) unzutreffend. Der Privatkläger erlitt bereits durch den Vorfall schwerste Verletzungen, insbesondere die Verletzung des Dickdarms war lebensbedrohlich. Der Privatkläger unterschätzte seinen gesundheitlichen Zustand, da er schlicht nicht wusste, was mit ihm passiert ist bzw. dass er im Analbereich missbrauchte wurde. Als die Schmerzen so stark wurden, dass er fast nicht mehr aufstehen konnte, ging er zwei Tage nach dem Vorfall am 14. Mai 2022 zur Notfallstation. Dabei wurde er selbst von der Schwere der Verletzungen überrascht. Ihm kann deshalb kein haftungsrechtlich relevantes Mitverschulden attestiert werden. 2.2. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'123.40 zzgl. Zins ab 12. August 2022 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Zudem ist antragsgemäss vorzumerken, dass sich der Privatkläger die spätere Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen vorbehält. 2.3. Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz zudem eine Genugtuung von Fr. 90'000.– zzgl. Zins. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in der Höhe von Fr. 70'000.– zzgl. Zins ab 12. Mai 2022 (mittlerer Verfall). Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, der Privatkläger sei gemäss den Ausführungen seiner Rechtsvertreterin aufgrund der körperlichen und seelischen Leiden bis heute in seinem privaten und beruflichen Alltag eingeschränkt und werde dies wohl sein Leben lang sein. Zudem treffe den Beschuldigten ein erhebliches Verschulden. Die Verteidigung habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die dreitätige "Wartefrist" des Privatklägers eine Verschlechterung der körperlichen Langzeitfolgen bewirkt haben soll. Es liege auch kein anderes Mitverschulden des Privatklägers vor (Urk. 46 S. 50).

- 45 - 2.4. Die materiellen Ausführungen der Vorinstanz sind grundsätzlich zu teilen bzw. zu übernehmen. Dass die haftungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Genugtuung durch die erfolgte schwere Körperverletzung und Schändung nach Art. 49 OR vorliegen (immaterielle Unbill, Widerrechtlichkeit, Kausalität und Verschulden), steht zweifelsohne fest. Nach Lehre und Rechtsprechung beträgt die haftpflichtrechtliche Genugtuung für schwere körperliche Beeinträchtigung mit lebenslangen Folgen und ein schweres psychisches Trauma nach aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignissen zwischen Fr. 20'000.– bis Fr. 50'000.–, für körperliche Beeinträchtigungen mit dauerhaften Folgen zwischen Fr. 10'000.– bis Fr. 20'000.–. Die Höhe einer Genugtuung für schwere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität wie beispielsweise eine schwere Schändung beträgt Fr. 8'000.– bis Fr. 20'000.– (vgl. dazu Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019, S. 12 und S. 14). Es ist in diesen Zusammenhang indessen darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis des Bundesgerichts die Opferhilfe-Genugtuung tiefer angesetzt werden darf als die zivilrechtliche (BGE 132 II 117 E. 2.2.4), was entsprechend in der Höhe der angemessenen Genugtuung zu berücksichtigen ist. 2.5. Der Privatkläger erlitt durch die Analpenetration des Beschuldigten schwere bzw. gar lebensgefährliche Verletzungen, welche zahlreiche Operationen nach sich zogen, wovon er selbstredend auch Narben davonträgt. Ohne Operationen wäre der Beschuldigte seinen Verletzungen erlegen. Er war über ein halbes Jahr arbeitsunfähig und hatte einen kün

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