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Zürich Obergericht Strafkammern 26.11.2024 SB240033

26 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,531 mots·~48 min·2

Résumé

Mehrfache Veruntreuung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240033-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 26. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 23. März 2023 (DG220015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. September 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 33). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, zur Vernichtung überlassen: - A012'671'271 (Herrenarmbanduhr, Tag Heuer) - A012'671'282 (Herrenarmbanduhr, Mont Blanc) - A012'671'293 (Herrenarmbanduhr, Patek Philippe) - A012'671'306 (Herrenarmbanduhr, Rolex) - A012'671'317 (Herrenarmbanduhr, Rolex) - A012'671'328 (Herrenarmbanduhr, Patek Philippe) - A012'671'339 (Herrenarmbanduhr, Vacheron Constantin) - A012'671'362 (Herrenarmbanduhr, Patek Philippe) - A012'671'384 (Herrenarmbanduhr, IWC) - A012'671'395 (Herrenarmbanduhr, Rolex) - A012'671'408 (Herrenarmbanduhr, Rolex) - A012'671'419 (Herrenarmbanduhr, Breitling) - A012'671'420 (Herrenarmbanduhr, Bvlgari) - A012'671'431 (Herrenarmbanduhr, Patek Philippe) - A012'671'442 (Herrenarmbanduhr, Patek Philippe)

- 3 - - A012'671'464 (Herrenarmbanduhr, Patek Philippe) - A012'671'475 (Herrenarmbanduhr, Breitling) 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerinnen 1 (B._____ GmbH in Liquidation) und 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen 1 und 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 7. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 204.75 Auslagen Untersuchung Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV 8. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Berufungskläger) (Urk. 70 S. 1; Urk. 56) " 1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, es sei dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MWST) für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zuzusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für das Berufungsverfahren zulasten der Staatskasse." b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Berufungsbeklagte) (Urk. 60 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________________

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Strafgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 23. März 2023 wurde seitens des Beschuldigten fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 49; Urk. 56). Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie den Privatklägerinnen 1 (B._____ GmbH in Liquidation) und 2 (C._____) unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht ein Datenerfassungsblatt über seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 58). Während sich die Privatklägerinnen nicht vernehmen liessen, teilte die Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2024 mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 60). Das Datenerfassungsblatt ging am 6. November 2024 bei der hiesigen Strafkammer ein (Urk. 63) und wurde den übrigen Parteien zur Kenntnisahme zugestellt (Urk. 64/1-2). 2. Sodann wurden die Parteien absprachegemäss auf den 26. November 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen das persönliche Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 62). Mit Beschluss vom 14. November 2024 wurde ein von der Verteidigung gestelltes Sistierungsbegehren abgewiesen (Urk. 67). 3. An der heutigen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers erschienen (Prot. II S. 4). II. Prozessuales 1. Das angefochtene Urteil des Strafgerichtes des Bezirksgerichtes Uster erging am 23. März 2023 (Urk. 54). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Strafprozessord-

- 6 nung (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretene StPO- Revision hat hingegen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid. 2. Was den Umfang des Berufungsverfahrens anbelangt, lässt der Beschuldigte in zweiter Instanz einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie daraus folgend die Abweisung der Zivilforderungen, eine Neuverlegung der Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung für seine anwaltliche Verteidigung beantragen (Urk. 56 S. 2; Urk. 70 S. 1). Entsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz einzig mit Bezug auf die angeordnete Einziehung diverser (gefälschter) Herrenarmbanduhren (Dispositivziffer 4) vom Gegenstand des Appellationsprozesses ausgenommen. Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil demgemäss in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.). In allen übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid demgegenüber zur Disposition. Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt hat, kann das erstinstanzliche Urteil sodann nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Im Berufungsprozess wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen. Seitens der Verteidigung wurden anlässlich der Berufungsverhandlung zwei Beweisanträge betreffend Beizug der Akten des jüngst bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl parallel angehobenen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (Verfahrens-Nr. 1) sowie der Einvernahme der Zeugin D._____ gestellt (Urk. 65 S. 7; Urk. 70 S. 7, 24). Angesichts des nachfolgend aufzuzeigenden Verfahrensausgangs erübrigt sich jedoch die Abnahme dieser Beweismittel. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2 m.w.H.).

- 7 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.1. Unter Anklageziffer 1.I.b wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem 14. Januar 2014 und dem 26. Juni 2015 Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 97'000.– (Eigengut der Privatklägerin 2 aus erster Ehe) – welches die Privatklägerin 2 in einem Tresor des E._____ [Institution] gelagert habe, wozu nur der Beschuldigte als damaliger Leiter der Institution Zugang gehabt habe – entgegen seiner Aufbewahrungspflicht für eigene Zwecke verwendet zu haben. Dies obschon für die Privatklägerin 2 wie auch für den Beschuldigten, die am 18. Dezember 2014 die Ehe geschlossen hätten, klar gewesen sei, dass das Geld eine Sicherheit, eine Art Altersvorsorge, für die Privatklägerin 2 dargestellt habe und für sie hätte aufbewahrt werden sollen (vgl. Urk. 33 S. 2 ff.). 1.2. Ferner wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.I.c zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom Februar 2016 bis Ende 2018 weiteres Eigengut der Privatklägerin 2 (Vermögen, welches die Privatklägerin 2 vor der Eheschliessung angespart habe) in Höhe von insgesamt Fr. 130'000.– von ihrem Privatkonto bei der F._____ [Bank] sowie von den Geschäftskonten ihres Einzelunternehmens G._____ auf sein eigenes Privatkonto bei der H._____ [Bank] überwiesen und sodann wissentlich ohne Anspruch darauf für eigene Zwecke verwendet zu haben. Dies habe der Beschuldigte getan, nachdem ihm am 14. Februar 2016 und 8. März 2016 von der Privatklägerin 2 die Zeichnungsberechtigung und die Handlungsvollmacht bezüglich des genannten Einzelunternehmens sowie die Vollmachten für ihre Geschäftskonten bei der H._____ und für ihr Privatkonto bei der F._____ erteilt worden seien, wobei zwischen den beiden vereinbart gewesen sei, dass der Beschuldigte sich unentgeltlich um all ihre geschäftlichen und administrativen Dinge kümmern würde. Darüber hinaus sei die Privatklägerin 2 damals davon ausgegangen, dass ihr voreheliches Eigengut nur angetastet würde, wenn das Einkommen beider Ehegatten nicht zur Deckung der Geschäftsauslagen und der Lebenshaltungskosten ausreichen sollte, was alles auch dem Beschuldigten klar gewesen sei (Urk. 33 S. 5 ff.).

- 8 - 1.3. Schliesslich wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.II. vorgeworfen, vom 16. Februar 2016 bis zum 15. März 2016 insgesamt Fr. 23'514.– des Guthabens auf dem Geschäftskonto der Privatklägerin 1, zu dem er durch eine Vollmacht mit dem Auftrag, die Liquidation der Gesellschaft durchzuführen, Zugriff gehabt habe, für eigene Zwecke verwendet zu haben, um sich damit rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen. Dies obschon das Guthaben auf dem Konto der Privatklägerin 1 zur Finanzierung des neu gegründeten …-Geschäfts der Privatklägerin 2 hätte dienen sollen (Urk. 33 S. 8). 2.1. Der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich ebenso der Veruntreuung strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach der langjährigen Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten und an einen Dritten abzuliefern, und zwar gemäss Weisungen, die ausdrücklich oder stillschweigend abgemacht sein können (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; 120 IV 117 E. 2b; 118 IV 239 E. 2b; 117 IV 257 E. 1 m.w.H.). Wesentlich ist, dass der Treugeber seine Verfügungsmacht über die anvertraute Sache aufgibt resp. dass er Zugriff auf einen Vermögenswert gewährt, sodass ohne seine Mitwirkung darüber verfügt werden kann (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Die tatbestandsmässige Handlung besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter seinen Willen, die ihm anvertraute Sache als eigene zu haben, nach aussen hin bekundet (BGE 121 IV 23 E. 1c) oder durch das er eindeutig seinen Willen manifestiert, den obligatorischen Anspruch des Treugebers auf die ihm überlassenen Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). 2.2. In subjektiver Hinsicht wird sowohl bei Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wie auch bei Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zunächst Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen. Wer aus diesem oder jenem Grund meint, über die empfangene Sache resp. die

- 9 ihm überlassenen Vermögensverwerte verfügen zu dürfen, kann demzufolge nicht den Vorsatz einer tatbestandsmässigen Verwendung haben (Urteil des Bundesgerichtes 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Neben dem Vorsatz erfordert die Veruntreuung sodann ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, wobei wiederum eine Eventualabsicht ausreicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012 E. 15.1). Im Allgemeinen fehlt die Absicht, wenn sich der Täter mit dem Empfangenen nicht wirtschaftlich besser stellen will, wenn er der Auffassung ist, auf das Empfangene Anspruch zu haben oder wenn er sein Handeln nicht als im Widerspruch zur Rechtsordnung sieht. Weil es um ein subjektives Tatbestandsmerkmal geht, kommt es dabei nicht darauf an, ob die Anspruchsgrundlage, auf die sich der Täter beruft, objektiv Geltung hat, sondern einzig darauf, ob sie in seiner Vorstellung bestand (zum Ganzen: BSK StGB II- NIGGLI/RIEDO, Vor Art. 137 N 84 ff.; PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Vor Art. 137 N 15; OFK StGB-DONATSCH, Art. 137 N 12). 2.3. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB wird die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen schliesslich nur auf Antrag verfolgt, welcher mit der Vorinstanz allerdings als rechtzeitig erfolgt zu erachten ist (vgl. Urk. 54 S. 5). 3.1. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, bestritt der Beschuldigte die in der Anklageschrift wiedergegebenen tatsächlichen Geschehensabläufe grundsätzlich nicht und anerkannte insbesondere auch, die ihm vorgeworfenen Einzahlungen, Überweisungen und Zahlungen getätigt zu haben (vgl. Urk. 54 S. 5). Folglich ist zum einen die Aufnahme einer Paarbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 im Mai 2013, der Einzug der Privatklägerin 2 in die Eigentumswohnung des Beschuldigten im April 2014, die Heirat vom 18. Dezember 2014 und schliesslich die erfolgte Auflösung des gemeinsamen Haushalts im Oktober 2018 erstellt. Zum anderen ist der Geldfluss als solcher ebenfalls aktenmässig belegt. 3.2. Jedoch macht der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens durchgehend geltend, dass er und die Privatklägerin 2 eine Vereinbarung getroffen hätten, wonach für die Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts sein

- 10 - Einkommen verwendet würde und erst wenn dieses nicht reiche, insbesondere für Ferien, teure Kleidung, Schuhe und weiteren Luxus auf die Gelder der Privatklägerin 2 zurückgegriffen würde, weshalb er zu den ihm vorliegend vorgeworfenen Geldflüssen berechtigt gewesen sei. Man habe nach einer "Ein-Topf-Philosophie" gelebt (Urk. 6/2 F/A 6 ff., 11, 29, 47 ff., 87 ff., 91, 95, 108, 118 ff.; Urk. 6/3 F/A 23 ff.; Prot. I S. 8, 10, 13, 16; Prot. II S. 11 ff.). Dementsprechend bringt die Verteidigung vor, dass keine Rede davon sein könne, dass der Beschuldigte sich entgegen den Abmachungen mit der Privatklägerin 2 verhalten habe und sich mit den Zahlungen bzw. Kontodispositionen einen unrechtmässigen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen (Urk. 45 S. 11, 14; Urk. 70 S. 13 ff., 19 ff., 22 ff.). 4. Belegt und unbestritten ist vorliegend, dass die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten sowohl für sich selber wie auch namens der ihr gehörenden Privatklägerin 1 die (teils alleinige) Verfügungsmacht über das Tresorgeld und die Vermögenswerte auf ihren Privat- und Geschäftskonten erteilt hat. Folglich stellt sich einerseits die Frage, ob ausdrücklich vereinbarte oder stillschweigend erteilte Instruktionen hinsichtlich der Geldverwendung tatsächlich bestanden. Andererseits ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit dem erforderlichen Vorsatz handelte sowie ob er die Gelder für eigene Zwecke nutzte und so die Absicht verfolgte, sich mit den anklagegegenständlichen Transaktionen unrechtmässig zu bereichern. 5.1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 54 S. 6 f.). Des Weiteren hat sie die Glaubwürdigkeit der Parteien (Urk. 54 S. 8) sowie die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 ausführlich und zutreffend dargelegt (vgl. Urk. 54 S. 9 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann – mit nachfolgenden Ergänzungen und Abweichungen – an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden. 5.1.2. Was die Vorgaben für die Verwendung der Gelder der Privatklägerinnen 1 und 2 anbelangt, gehen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 diametral auseinander. So stellt sich der Beschuldigte, wie vorangehend bereits erwähnt, auf den Standpunkt, man habe mündlich vereinbart, dass primär sein Einkommen für den gemeinsamen Lebensunterhalt verbraucht wird und – wenn

- 11 dieses aufgebraucht ist – die Gelder der Privatklägerin 2 herangezogen werden. Demgegenüber macht die Privatklägerin 2 geltend, man habe das Geld des Beschuldigten, welcher ein hohes Einkommen erzielt habe, für den Lebensunterhalt (einschliesslich Ferien und dergleichen) eingesetzt, während ihr Vermögen zum Sparen gedacht gewesen sei und daher nicht angerührt werden sollte, ausser man hätte eine grosse Investition oder einen Hauskauf tätigen wollen (Urk. 7/1 F/A 53, 61, 78, 85, 117, 124, 146, 170; Urk. 7/4 F/A 76, 88, 91 ff.,191 f., 223; Urk. 7/6 F/A 14 ff., 32; Prot. I S. 24, 30, 34). Einigkeit besteht einzig dahingehend, dass nichts Schriftliches vorliegt, weshalb vorliegend nur anhand der Aussagen der Parteien eruiert werden kann, ob und inwiefern diesbezüglich überhaupt etwas zwischen den Ehegatten kommuniziert wurde. 5.1.3. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Privatklägerin 2 konstant ausführte, nicht gewusst zu haben, dass der Beschuldigte ihre Gelder und Kontoguthaben verwendet habe, und dass sie ihm dafür auch kein Einverständnis gegeben habe (vgl. Urk. 54 S. 9). Zusammengefasst führte die Privatklägerin 2 aus, dass sie angenommen habe, einen grosszügigen, wohlhabenden Ehemann an ihrer Seite zu haben, der ihr die Wünsche von den Lippen ablese und sie immer wieder eingeladen habe (Urk. 7/1 F/A 53, 61, 78, 85, 124, 146, 170; Urk. 7/4 F/A 88, 91 ff., 191 f., 223; Urk. 7/6 F/A 14 ff., 32; Prot. I S. 24, 30, 34). Sie sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Reisen und Kleider finanziert habe – wobei sie zwischenzeitlich jedoch auch angab, Designerkleider und -schuhe selbst bezahlt zu haben (Urk. 7/4 F/A 224; Prot. I S. 30) –, jedenfalls habe er ihr dies immer wieder zu verstehen gegeben (Urk. 7/1 F/A 53, 61, 85, 124, 146, 170; Urk.7/4 F/A 88, 91 ff.; 96, 191 f., 201, 222 f.; Urk. 7/6 F/A 14 f., 32; Prot. I S. 24, 30 f., 34). Wenn er einmal ihre Kreditkarte benützt habe, habe er ihr gesagt, dass er ihr das Geld zurückzahlen werde (Urk. 7/1 F/A 108, 114). Man habe nie explizit über die Verwendung der Gelder gesprochen bzw. Geld sei nie ein Thema gewesen (Urk. 7/1 F/A 75, 125, 146; Urk. 7/4 F/A 75, 107, 200; Prot. I S. 24). Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Ehepaars habe der Beschuldigte gesagt, dass er für die Wohnung, den Grundunterhalt sowie die Steuern und dergleichen aufkomme, während ihr Geld zum Sparen gedacht sei. Ihrer Vorstellung nach habe der Beschuldigte als Intendant sehr viel Geld verdient, weshalb sie ihr eigenes

- 12 - Geld mit Ausnahme allfälliger Investitionen nicht brauchen würde (Urk. 7/1 F/A 117; Urk. 7/4 F/A 76). Demgegenüber führte die Privatklägerin 2 auch aus, für die eigenen Grundkosten und diejenigen ihres in die Ehe eingebrachten Sohnes aus einer früheren Beziehung selbst aufgekommen zu sein (Urk. 7/4 F/A 41 ff., 80 ff.; Prot. I S. 24, 29). Für die Finanzen sei ausschliesslich der Beschuldigte zuständig gewesen. Er sei es auch gewesen, der die Rechnungen bezahlte habe (Urk. 7/1 F/A 119, Urk. 7/4 F/A 45, 65 ff., 115; Prot. I S. 25 f., 28). Sie habe keinen Zugriff auf das E-Banking gehabt und habe die Konten – Privat- und Geschäftskonten – auch nie kontrolliert. Sie habe vollstes Vertrauen gehabt und wenn sie den Beschuldigten gefragt habe, wie es laufe, sei alles wunderbar gewesen und er habe ihr gesagt, sie müsse sich keine Sorgen machen (vgl. Urk. 7/1 F/A 77 f., 87 f., 93, 119, 131; Urk. 7/4 F/A 83, 104 ff., 123; Prot. I S. 31, 33). Der Beschuldigte habe ab dem Zeitpunkt, als sie sich Anfang 2015 eine mehrmonatige Auszeit in Bali gegönnt habe, Zugriff auf ihre Privatkonten bzw. ab Anfang 2016 auf die Geschäftskonten ihres neu gegründeten Einzelunternehmens gehabt (vgl. Urk. 7/1 F/A 61 ff., 87; Urk. 7/4 F/A 65 ff.; Prot. I S. 25 f., 28 f.). Die Vollmacht für die Geschäftskonten sei ausschliesslich für geschäftliche Zwecke gedacht gewesen (Prot. I S. 26). Sie habe für sich und er für sich gearbeitet; eine "Ein-Topf-Lösung" habe es nicht gegeben (Prot. I S. 26). Das Bargeld habe sie auf seinen Vorschlag hin in den Tresor des E._____ gegeben und ihr Schliessfach in I._____ aufgegeben (Urk. 7/1 Urk. 39; Urk. 7/4 F/A 172 ff.; Prot. I S. 22 f.). Es handle sich um Geld aus der früheren Ehe, welches sie bei der Scheidung vor ihrem damaligen Ehemann habe verheimlichen wollen (vgl. Urk. 7/1 F/A 39, 49; Urk. 7/4 F/A 169 ff.; Prot. I S. 22 f.). Der Auftrag des Beschuldigten hinsichtlich dieses Geldes, welches ihre Altersvorsorge hätte darstellen sollen, habe darin bestanden, es aufzubewahren (Urk. 7/1 F/A 51 ff.; Prot. I S. 26). Sie habe das Geld seit 2003 in einem Schliessfach in I._____ gelagert und habe es nicht anlegen wollen. Auf ein Konto habe sie es nicht einzahlen wollen, weil sie nicht gewusst habe, ob es damit steuerrechtlich Probleme geben könnte (Urk. 7/4 F/A 176 f.). Sie habe die von diesem Geld getätigten Einzahlungen durch den Beschuldigten nie bewilligt und habe davon auch nichts gewusst. Den Bestand des Geldes habe sie auch nie kontrolliert, da sie nicht davon ausgegangen sei, dass er das Geld brauche. Eine andere Abma-

- 13 chung habe es nie gegeben (Prot. I S. 27 f., 35). Sie sei schockiert gewesen, als sie erfahren habe, dass der Beschuldigte ihr Geld ausgegeben habe (Urk. 7/8 F/A 19 ff., 35, 39). Hinsichtlich des Vermögens der Privatklägerin 1 führte die Privatklägerin 2 sodann aus, dass diese Gelder für den Aufbau und die Kosten ihres neuen Geschäfts bestimmt gewesen und auch hauptsächlich dafür investiert worden seien (Urk. 7/4 F/A 54 ff.). Der Beschuldigte sei mit der Liquidation der Gesellschaft – konkret mit allem, was die Buchhaltung betreffe, die Administration, das Finanzielle – betraut gewesen (Urk. 7/1 F/A 100; Urk. 7/4 F/A 72 ff., 98; Prot. I S. 32). 5.1.4. Ebenso konstant sagte der Beschuldigte aus, das Paar habe vereinbart, dass zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts in erster Linie sein Einkommen herangezogen werde und für alles (Luxuriöse), was sein Einkommen übersteigt, die Gelder der Privatklägerin 2 verwendet würden (Urk. 6/2 F/A 6 ff., 11, 29, 47 ff., 87 ff., 91, 95, 108, 118 ff.; Urk. 6/3 F/A 23 ff.; Prot. I S. 8 ff., 15; Prot. II S. 11). Seinen Aussagen lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass ein "Ein-Topf-System" gelebt worden sei, wobei alle Mittel beiden gehört hätten, was sowohl für die Privat- als auch die Firmenkonten der Privatklägerin 2 gegolten habe (Urk. 6/2 F/A 6; Urk. 6/3 F/A 23, 28; Prot. I S. 8, 13 ff.; Prot. II S. 11). Er sei für die finanziellen Dinge der Privatklägerin 2 zuständig gewesen und sei bevollmächtigt gewesen, Gelder von den Konten der Privatklägerin 2 zu beziehen (Urk. 6/2 F/A 8 ff.; Prot. I S. 12). Es treffe zu, dass er regelmässig Gelder von den Konten der Privatklägerin 2, insbesondere auch vom Geschäftskonto ihres Einzelunternehmens bezogen habe, womit er u.a. Kleidung, Schuhe, Ferien, die Saunakabine und Matratzen finanziert habe (Urk. 6/2 F/A 28 f., 47 ff.; Urk. 6/3 F/A 23; Prot. I S. 13 ff., 17; Prot. II S. 11 f., 14). Zudem habe er zugunsten des privatklägerischen Betriebs auch gewisse Vorauszahlungen getätigt für Rechnungen, Kleiderlieferungen und geschäftliche Einladungen, die er mit seiner Kreditkarte bezahlt und sich anschliessend von ihren Geschäftskonten wieder zurücküberwiesen habe (Urk. 6/3 F/A 22; Prot. I S. 13). Man habe einen sehr luxuriösen Lebensstil geführt, wozu u.a. auch kostspielige Ferien und Kurztrips, Schönheitsbehandlungen, auswärtige Essen sowie teure Kleidung, Schuhe und Kosmetika gehört hätten. Er habe die Ausgaben mit der Privatklägerin 2 besprochen und jeweils in

- 14 - Absprache mit ihr Gelder auf sein eigenes Konto überwiesen bzw. eingezahlt, um allfällige Finanzlöcher zu decken (Urk. 6/2 F/A 26 ff., 46 ff., 58 f., 108; Prot. I S. 10, 13 f., 17; Prot. II S. 11 ff.). Er habe auch private Ausgaben für sich selbst getätigt, diese jedoch nicht mit den Geldern der Privatklägerin 2 bezahlt (Urk. 6/3 F/A 25; Prot. I S. 14). Von Seiten der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft werde ein einseitiges Bild gezeichnet und die Zahlungen würden nur selektiv dargestellt. Es werde insbesondere verschwiegen, was für Zahlungen sonst noch getätigt worden seien (Prot. I S. 14, 17). Zum Tresorgeld im Besonderen führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin 2 das Bargeld bei sich zuhause gehabt habe. Er habe sich Sorgen gemacht, dass sie es so herumliegen lasse, weshalb er vorgeschlagen habe, es kostenlos im Safe des E._____ aufzubewahren (Urk. 6/2 F/A 84 ff.; Prot. I S. 18). Das Geld habe für die Bali-Reise der Privatklägerin 2, die Matratze, die Sauna und dergleichen verwendet werden sollen. Sein Auftrag habe in diesem Zusammenhang darin bestanden, das Geld sicher aufzubewahren und – nach Abmachung, wenn zu wenig Geld vorhanden gewesen sei – damit Rechnungen zu begleichen (Urk. 6/2 F/A 87 ff.; Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 14). Es habe sich bei diesem Geld um "Schwarzgeld" gehandelt, welches aus der Zeit ihrer ersten Ehe stamme. Er habe es nicht direkt auf ein Konto eingezahlt, weil dies in der heutigen Zeit mit den Bankenregulierungen unangenehme Fragen nach sich gezogen hätte (Prot. I S. 18 f.; Prot. II S. 13 f.). Zu den Geldern der Privatklägerin 1 führte der Beschuldigte sodann aus, dass er von der Privatklägerin 2 mit der Liquidation der Gesellschaft beauftragt worden sei, wobei er auch einräumte, gewisse Beträge vom Konto der Privatklägerin 1 auf seine eigenen Konten überwiesen zu haben. Es sei jedoch falsch, dass er damit eigene Ausgaben finanziert habe. Vielmehr habe es sich auch in diesen Fällen um Ausgaben der Familie und der Privatklägerin 2 gehandelt, welche er in Absprache mit ihr daraus bezahlt habe. Auch hier handle es sich um dasselbe System wie hinsichtlich der Gelder der Privatklägerin 2. Die Privatklägerin 2 sei alleinige Inhaberin der Gesellschaft gewesen, weshalb klar gewesen sei, dass diese Gelder nur zu ihr und damit in den gemeinsamen Topf fliessen würden. Entsprechend ihrer gemeinsamen Vereinbarung habe er die Privatklägerin 2 darüber informiert, wenn

- 15 er sich Geld überwiesen habe, um damit Ausgaben für die Privatklägerin 2 und die Familie zu bezahlen (Prot. I S. 15 f.). 5.2.1. Belegt ist, dass sich das Ehepaar einen ausgesprochen luxuriösen Lebensstil leistete. Dies lässt sich nicht nur den Aussagen der Parteien entnehmen, sondern auch aus den zu den Akten erhobenen Bank- und Kreditkartenauszügen ablesen. So gönnte man sich nachgewiesenermassen u.a. teure Ferien in Bali, Dubai, USA, Barcelona, Cannes oder Nizza wie auch regelmässige Besuche in gehobenen Restaurants, Wellnessaufenthalte, eine Saunakabine, teure Matratzen sowie Luxuskleider und -schuhe (Urk. 6/2 F/A 26 ff., 47 ff., 102; Urk. 6/3 F/A 4, 14; Urk. 7/4 F/A 128, 201 ff.; Urk. 7/6 F/A 14 ff.; Prot. I S. 10, 17). Der seitens der Privatklägerin 2 – mit der Anmerkung, sie sei kein "Luxusweib" – beigebrachte Auszug aus ihrer Eingabe vom 7. Juni 2019 im Eheschutzprozess (Urk. 40; Urk. 41/5) vermag an diesem Schluss nichts zu ändern, zumal sie selbst ausführte, mit dem Beschuldigten in eine Welt gelangt zu sein, die es normalerweise nicht gebe, in der sie mit Superstars – nur mit erfolgreichen Menschen – zusammen gewesen sei und in der Geld nie ein Thema gewesen sei (Urk. 7/4 F/A 128). Ebenso kann der Strafanzeige ihrer Vertreterin entnommen werden, dass für den Lebensbedarf namhafte Ausgaben getätigt wurden (Urk. 4 S. 11). 5.2.2. Anhand der übereinstimmenden Aussagen ist sodann als erstellt zu erachten, dass zwischen den Parteien die Übereinkunft bestand, wonach in erster Linie das Einkommen des Beschuldigten zur Bestreitung der familiären Ausgaben verwendet werden soll. Weiter steht aufgrund der erhobenen Kontounterlagen fest, dass das unbestrittenermassen hohe Einkommen des Beschuldigten von monatlich durchschnittlich zwischen Fr. 12'000.– und Fr. 15'000– offensichtlich nicht zur Deckung des monatlichen erweiterten Bedarfs der Familie ausreichte. So ist anhand der Bankauszüge des Beschuldigten – und wird auch von ihm selbst so angegeben (Urk. 6/3 F/A 4) – bezeichnenderweise ersichtlich, dass es ihm trotz des hohen Einkommens nicht möglich war, während der Dauer der Paarbeziehung mit der Privatklägerin 2 irgendwelches Vermögen anzusparen, was sich nur mit dem gewählten sehr hohen Lebensstandard erklären lässt, den beide Parteien pflegten (vgl. Urk. 12/2/1-163; Urk. 12/3/164-181; Urk. 12/4/182-207;

- 16 - Urk. 13/2; Urk. 13/3/1). Damit korrespondierend ist ferner anhand der aktenkundigen Steuererklärungen der Jahre 2014 bis 2017 ersichtlich, dass die Privatklägerin 2 in der massgeblichen Zeitperiode nur ein geringes Jahreseinkommen von maximal knapp Fr. 37'000.– auswies (Urk. 14/4-7). Daraus erhellt, dass ihr Arbeitserwerb kaum zur Deckung der Finanzierungslücke beitragen konnte. 5.2.3. In Abweichung von der Vorinstanz – und einhergehend mit der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 13 f.) – ist im Umstand, dass der Beschuldigte zwischen Lebensunterhalt und Luxus unterscheidet, kein Widerspruch zu dem von ihm vorgebrachten "Ein-Topf-System" zu erblicken. Vielmehr stellte er nie in Abrede, dass grundsätzlich sein Einkommen für den Unterhalt verwendet werden sollte, was sich auch den diversen bei den Akten liegenden Konto- und Kreditkartenbelegen entnehmen lässt (s. dazu hinten Erw. III.5.4.2 f.). Gleichzeitig hat er jedoch konstant geltend gemacht, dass für diejenigen Kosten, welche sein Einkommen überstiegen, das Vermögen der Privatklägerin 2 herangezogen werden musste. Dagegen spricht auch nicht etwa der Umstand, dass der Beschuldigte regelmässig Überweisungen von den Konten der Privatklägerin 2 auf seine Konten veranlasste, hat er dies doch plausibel damit begründet, dass er die Zahlungen vornehmlich von seinem Konto aus tätige, weshalb er auf dem entsprechenden Konto für Liquidität sorgen musste (Urk. 6/2 F/A 75). Nicht zuletzt ist dies denn auch daran erkennbar, dass er regelmässig dann Überweisungen bzw. Einzahlungen von Geldern der Privatklägerin 2 auf sein Konto tätigte, wenn sein Einkommen aufgebraucht war bzw. er teilweise sogar einen Negativsaldo auf seinem Konto aufwies (vgl. Urk. 12/2/1-163). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 14) unterstreicht dieser Umstand mithin die Ausführungen des Beschuldigten, wonach zwar die finanziellen Mittel allesamt beiden Ehegatten gehörten, zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorab aber sein eigenes Einkommen verwendet werden sollte. 5.2.4.1 Insbesondere ist im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 54 S. 9 f.) und in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 45 S. 14) festzuhalten, dass die Ausführungen der Privatklägerin 2 durchaus gewisse grobe Inkonsistenzen aufweisen, so etwa was ihre Aussagen anbelangt, man habe nie über das Finanzielle

- 17 gesprochen (vgl. Urk. 7/1 F/A 75, Urk. 7/4 F/A 75, 107, 200; Prot. I S. 24), wohingegen sie zugleich angab, dass mit dem Beschuldigten vereinbart worden sei, dass sie gratis bei ihm wohnen könne und er für die Wohnung und die Grundkosten, Steuern und das Leben aufkomme, während ihr eigenes Geld zum Sparen gedacht sei (Urk. 7/1 F/A 117; Urk. 7/4 F/A 76), um dann an anderer Stelle zu behaupten, dass sie nicht nur für ihren eigenen Lebensunterhalt und denjenigen ihres Sohnes selbst aufgekommen sei, wobei diese sowie die Geschäftsausgaben mit Geldern ihrer Einzelunternehmung G._____ bezahlt worden seien (Urk. 7/4 F/A 80 ff.), sondern dass sie darüber hinaus sogar während ihrer 22-monatigen Arbeitslosigkeit ab Mitte 2014 bis Anfang 2016 ihren Lebensunterhalt selbst über ihre eigenen Konten bestritten habe (Urk. 7/4 F/A 49 ff.). Davon abweichend führte sie schliesslich vor Vorinstanz aus, dass sie sich um ihre eigenen Ausgaben gekümmert habe, indem sie ihre Grundkosten wie Versicherungen sowie die Kosten ihres Sohnes selbst bezahlt und dafür auf ihrem privaten Konto Daueraufträge eingerichtet habe (Prot. I S. 24, 29). Bereits daraus erhellt, dass die Privatklägerin 2 nicht in der Lage war, gleichbleibende und in sich schlüssige Angaben darüber zu machen, inwiefern die finanziellen Belange mit dem Beschuldigten abgesprochen wurden oder welchen Anteil sie selbst während der Dauer der Paarbeziehung an der Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhalts und denjenigen ihres Sohnes konkret trug. 5.2.4.2. Vielmehr lässt aufhorchen, dass anhand der Auszüge des Privatkontos der Privatklägerin 2 bei der F._____ (Konto-Nr. 2) für den Zeitraum ab Juli 2014 bis Anfang 2016 (Urk. 7/5/2-21; Urk. 41/3) belegt ist, dass zumindest zu Beginn monatlich noch jeweils zwei verschiedene Prämienzahlungen an die J._____ und die K._____ AG – mutmasslich durch entsprechende Daueraufträge – erfolgten. Ab dem Jahr 2015 ist in den Kontounterlagen hingegen nur noch eine Position mit dem Betreff "Prämienzahlungen" zugunsten der K._____ AG verzeichnet. Ferner lassen sich den einschlägigen Bankauszügen regelmässige Zahlungen an die L._____ [Telekommunikationsunternehmen] und die M._____ AG (Kreditkartenfirma) sowie hin und wieder auch Ausgaben für ihren Sohn und wenige weitere Zahlungen entnehmen, wobei jedoch offenkundig ist, dass damit keinesfalls der gesamte Unterhalt der Privatklägerin 2 und ihres Sohnes abgedeckt sein kann.

- 18 - Namentlich sind in den Kontobelegen entgegen ihren Aussagen, wonach sie für ihre Ausgaben auch während ihrer 3-monatigen Auszeit in Bali ab Januar 2015 selbst aufgekommen sei, kaum Belastungen zu verzeichnen (Urk. 7/5/2-21; Urk. 41/3). Zudem weist das Geschäftskonto der Privatklägerin 1 bei der F._____ (Konto-Nr. 3) für das Jahr 2015 praktisch einen stets gleichbleibenden Kontostand auf (Urk. 20/2/8-9). Erst Anfang 2016 sind diesem Konto einzelne Belastungen mit dem handschriftlichen Vermerk "N._____" und "O._____" zu entnehmen (Urk. 20/2/13), bei denen es sich gemäss Aussagen der Privatklägerin 2 um Ausgaben im Zusammenhang mit dem Aufbau ihres …-Geschäfts handelt (Urk. 7/6 F/A 75, 77). Sodann sind auch auf ihren Konten bei der Bank P._____ (Konto- Nr. 4 sowie 5) für den Zeitraum ab Januar 2013 bis zur Saldierung der beiden Konten per 19. Februar 2016 keine regelmässigen Ausgaben zu verzeichnen, die mit ihren Lebenshaltungskosten in Verbindung gebracht werden könnten (Urk. 20/2/14-17). Folglich erscheinen die Aussagen der Privatklägerin 2, wonach sie ihren Unterhalt und den ihres Sohnes selbst bestritten habe, zumindest für den anklagerelevanten Zeitraum, der sich von Anfang Jahr 2014 bis Ende Jahr 2018 erstreckt, höchstens zu einem kleinen Teil durch die Bankunterlagen belegt. Die Privatklägerin 2 erwähnte zwar, dass sie von ihrer Kundschaft teilweise bar bezahlt worden sei, womit sie manchmal ihre Einkäufe oder Ähnliches erledigt habe (Prot. I S. 29), was nicht überprüfbar ist. Jedoch erscheint es nicht realistisch, dass sie damit den gesamten Rest ihres Lebensunterhalts bestritten haben kann. Gleichzeitig ist indessen ersichtlich, dass der Beschuldigte, der seinerseits bei der Q._____ krankenversichert war, ab Mai 2015 teilweise und ab März 2016 regelmässig von seinem H._____-Privatkonto aus – nebst den weiterhin wiederkehrenden Zahlungen an die Q._____ – regelmässig (jeweils doppelt) Überweisungen an die J._____ Versicherungen sowie ab Mai 2015 hin und wieder auch M._____-Zahlungen tätigte, was auch die Version der Privatklägerin 2 relativiert, wonach sie für ihre eigene Krankenkasse und diejenige ihres Sohnes sowie für ihre Kreditkartenabrechnungen selbst aufgekommen sei (vgl. Urk. 12/2/1-163). 5.2.4.3. Des Weiteren ist zu beachten, dass aus den Kontoblättern des Einzelunternehmens G._____ ("6-Privatkonto") sowie den Auszügen des Firmenkontos (Konto-Nr. 7) bei der H._____ (Urk. 5/9-11; Urk. 12/6/208-291) und des Ge-

- 19 schäftskontos (Konto-Nr. 8) bei der F._____ (Urk. 13/4/2-3) ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Geschäftstätigkeit durch die Privatklägerin 2 im Jahr 2016 hervorgeht, dass (nebst den vorliegend zu beurteilenden Überweisungen auf die Konten des Beschuldigten) nur wenige Belastungen auf der Soll-Seite zu verzeichnen sind, während auf der Haben-Seite einige Positionen für Firmenessen, Anschaffungen und dergleichen aufgeführt sind. Erst im Verlaufe des Jahres 2017 sind den Kontoblättern bei der H._____ vermehrt Ausgaben auf der Soll- Seite zu entnehmen, die wohl den täglichen Bedarf der Privatklägerin 2 (z.B. Zigaretten, Lebensmitteleinkäufe, Steuern, J._____) wie auch Kosten ihres Sohnes betreffen (Urk. 5/10-11), wodurch zwar die Aussagen der Privatklägerin 2, sie habe ihren Lebensunterhalt teilweise über ihre Geschäftskonten selbst getragen, zumindest in Bezug auf die Jahre 2017 und 2018 gestützt werden. Auf der anderen Seite erhellt jedoch, dass ein Grossteil der auf diesen Kontoblättern aufgeführten Aufwendungen mit Zahlungen in Verbindung gebracht werden kann, welche auf den Abrechnungen der Kreditkarte des Beschuldigten aufgeführt sind, so etwa um nur einige Beispiele zu nennen: Positionen "R._____ Einladung S._____" (Fr. 281.–) und "R._____ Einladung T._____" (Fr. 104.–) jeweils vom 19. April 2016 (Urk. 5/9 S. 48) mit Kreditkartenzahlungen "R._____, Zürich" in Höhe von Fr. 281.– und Fr. 104.– vom 19. April 2016 (Urk. 14/1/51); Position "U._____ div. Schuhmuster" vom 19. Februar 2017 im Betrag von Fr. 1'192.– (vgl. Urk. 5/10 S. 58) mit Kreditkartenzahlung "U._____ LLC, Dubai" vom 19. Februar 2017 in Höhe vom Fr. 1'252.55 (Urk. 14/1/41 S. 2); Position "V._____ W._____" vom 22. Februar 2017 im Betrag von Fr. 54.40 (Urk. 5/10 S. 58) mit Kreditkartenzahlung "V._____ AG, Zürich" vom 22. Februar 2017 in Höhe von Fr. 54.40 (Urk. 14/1/41 S. 2); Positionen "R._____ AA._____" (Fr. 136.–) und "AB._____ AC._____-strasse Benzin" (Fr. 65.–), jeweils vom 27. Februar 2017 (Urk. 5/10 S. 59), mit Kreditkartenzahlungen "R._____, Zürich" (Fr. 140.–) und "… AB._____ AC._____-strasse, Zürich" (Fr. 65.–) vom 27. Februar 2017 (Urk. 14/1/41 S. 2); Position "AD._____ div. Kosmetik Crème" vom 30. November 2017 im Betrag von Fr. 2'325.– (Urk. 5/10 S. 60) mit Kreditkartenzahlung "AD._____ AG, Zürich" vom 25. November 2017 in Höhe von Fr. 2'325.– (Urk. 14/1/32); oder Position "Rest. AE._____" vom 22. Mai 2018 (Urk 5/11 S. 1) mit Kreditkartenzahlung "Wirtschaft

- 20 - AE._____, Zürich" vom 22. Mai 2018 in Höhe von Fr. 136.– (Urk 14/1/26). Diese keinesfalls zufällige zeitliche und betragsmässige Koinzidenz unterstützt somit wiederum die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er in gewissen Fällen für das Einzelunternehmen der Privatklägerin 2 in Vorkasse gegangen sei (Urk. 6/3 F/A 22; Prot. I S. 12 f.). 5.2.5. Überdies mag zwar zutreffen, dass die Privatklägerin 2 – wie von ihr glaubhaft geschildert – nicht wahrgenommen hat, dass bzw. in welchem Umfang der Beschuldigte ihr Kapital verzehrt hat. Dies zeigt ihre Reaktion bei Entdecken des Geldabflusses, welche auch anhand der Zeugenaussage ihres Bruders, AF._____, und des WhatsApp-Chatverlaufs zwischen ihr und dem Beschuldigten, welche von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben wurden (Urk. 54 S. 15 f.), bestätigt wird. Jedenfalls ist ihre eingehende Schilderung, wie sie reagierte – sie sei geschockt gewesen, habe nur noch gezittert und geweint, habe den Boden unter den Füssen verloren (Urk. 7/8 F/A 19 ff., 35, 39) –, über weite Strecken als durchaus glaubhaft zu beurteilen. Entsprechend erscheint die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 2 über sämtliche Bezüge und Ausgaben informiert gewesen sei bzw. er sich jede Ausgabe von ihr habe bewilligen lassen (Urk. 6/2 12 ff.; Prot. I S. 9; Prot. II S. 12, 14), zumindest zweifelhaft. Umgekehrt ist jedoch festzuhalten, dass ihre Antwort mit "Ok Danke" auf die Mitteilung des Beschuldigten, wonach das Geld aufgebraucht sei, und ihre Erklärung dazu, dass sie den Beschuldigten in Sicherheit habe wiegen wollen und dankbar darüber gewesen sei, dass er ihr die (ursprüngliche) Existenz des Bargeldes bestätigt habe (Urk. 7/8 F/A 36, 55 f.), ebenfalls wenig nachvollziehbar erscheint. Ungeachtet dessen lässt ihre Reaktion in Bezug darauf, von welchen Parametern der Beschuldigte bei der Verwendung der privatklägerischen Gelder ausgehen konnte und durfte, keine eindeutigen Schlüsse zu. So geht aus den Aussagen der Privatklägerin 2 klar hervor, dass die Finanzen des Ehepaares, geschweige denn ihre eigenen und diejenigen ihrer Einzelunternehmung – wenn dies auch für eine Geschäftsfrau mit mehrjähriger Berufserfahrung erstaunlich wirken mag – nie ein Thema waren (Urk. 7/1 F/A 119, Urk. 7/4 F/A 104 ff.; Prot. I S. 24) und sie – zumindest während intakter Ehe – die Verwaltung ihres Vermögens vollumfänglich dem Beschuldigten überliess. Vor diesem Hintergrund kann

- 21 daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch dann über das Ausmass der verbrauchten Gelder schockiert gewesen wäre, wenn der Beschuldigte – wie von ihm geltend gemacht – auf ihr Vermögen hätte zugreifen dürfen, falls sein eigenes Einkommen für den gemeinsamen Lebensunterhalt nicht gereicht hätte. Einhergehen mit der Verteidigung und entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz kann jedenfalls auch aus dem Chatverlauf, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin 2 auf deren Frage nach dem Verbleib des Tresorgeldes im Betrag von rund Fr. 90'000.– antwortete, "Hoi C._____ – das haben wir ausgegeben für Betten, Kleider, Schuhe, Ferien etc. etc. Gruss A._____" (Urk. 9/3 S. 3), nicht geschlossen werden, dass er anders hätte reagieren müssen, wenn seine Version korrekt wäre, wonach er zu den Ausgaben berechtigt gewesen sei (Urk. 42 S. 4; Urk. 54 S. 13; Urk. 70 S. 17). 5.2.6.1. Im Zusammenhang mit dem Tresorgeld im Besonderen stehen sich sodann die mehrmals aufgestellte Behauptung des Beschuldigten, wonach das Bargeld zuvor in der Wohnung der Privatklägerin 2 rumgelegen habe (Urk. 6/2 F/A 84 ff.; Prot. I S. 18), und die Schilderungen der Privatklägerin 2 im Widerspruch zueinander gegenüber, die durchgehend ausführte, das Geld zusammen mit ihrem Goldschmuck in einem Schliessfach bei ihrer Bank in I._____ gelagert zu haben, bevor sie es mit dem Beschuldigten dort abgeholt und ihm zur Aufbewahrung übergeben habe (Urk. 7/4 F/A 164 ff., 179; Prot. I S. 23). Abgesehen davon, dass es realitätsfremd erscheint, dass man Bargeld im Betrag von Fr. 97'000.– bei sich zuhause herumliegen lässt, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 auch angesichts des Belegs, wonach sie bis zum 12. November 2013 über ein Bankschliessfach in I._____ verfügte (Urk. 19/3), als plausibler. 5.2.6.2. Im Weiteren liegt die Vermutung zwar nahe, dass das Bargeld, welches die Privatklägerin 2 gemäss ihren Aussagen bereits im Jahr 2003 auf die Seite gelegt hatte (Prot. I S. 35), ursprünglich zwecks Aufbewahrung (und nicht zum Verbrauch gedacht) in den Tresor am Arbeitsplatz des Beschuldigten überführt wurde. Vorliegend darf jedoch nicht unbeachtet bleiben, dass das Kapital den eigenen Angaben der Privatklägerin 2 zufolge aus ihrer früheren Ehe stammt und sie dieses bar aufbewahrte, um es vor ihrem Ex-Ehemann zu verheimlichen bzw.

- 22 um es bei der Scheidung nicht mit ihm teilen zu müssen, und sie es letztlich deshalb nie auf ihr Konto einbezahlt hat, da sie befürchtete, dies könne steuerlich ein Problem darstellen (Urk. 7/4 F/A 176 f.; Prot. I S. 23). Ferner ist hierzu anzumerken, dass die Privatklägerin 2 selbst aussagte, die Existenz des Geldes zwischenzeitlich vergessen zu haben (Urk. 7/1 F/A 39), weshalb allein gestützt auf die Dauer der Lagerung – rund 10 Jahre, bis sie das Geld dem Beschuldigten übergab – nicht zwingend davon auszugehen ist, dass sie es nur aufbewahren und nicht ausgeben wollte. Folglich kann trotz der erwähnten Vermutung nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass für den Beschuldigten ersichtlich war – wenn es überhaupt so war –, dass sie die Barschaft als Altersvorsorge verstanden wissen wollte und nicht zu verbrauchen beabsichtigt hatte, zumal die beiden auch gemäss den Aussagen der Privatklägerin 2 nie darüber gesprochen haben (Urk. 7/4 F/A 180 ff.; Prot. I S. 27). 5.2.7. Hinsichtlich des Guthabens auf dem Bankkonto der Privatklägerin 1 ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Parteien übereinstimmend ausführten, der Beschuldigte sei mit der Liquidation der Gesellschaft und damit verbunden mit den finanziellen und administrativen Belangen des Unternehmens betraut gewesen. Zugleich ist mit dem Beschuldigten (Prot. I S. 16) und seiner Verteidigung (Urk. 45 S. 13 f.; Urk. 70 S. 18) hierbei aber auch zu beachten, dass die Privatklägerin 2 als alleinige Firmeninhaberin die einzige Anspruchsberechtigte hinsichtlich des Vermögens der Privatklägerin 2 war und dass das nach der Liquidation überschüssige Geld in das neu gegründete Einzelunternehmen der Privatklägerin 2 fliessen sollte, weshalb hinsichtlich der Frage der Verwendung dieser Vermögenswerte vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. 5.3. Nach dem Erwogenen weisen die Aussagen der Privatklägerin 2 und diejenigen des Beschuldigten sowohl glaubhafte wie auch weniger plausible oder widersprüchliche Aspekte auf. Ob zwischen den Ehegatten je ein Konsens darüber bestand, wie und unter welchen Voraussetzungen die finanziellen Mittel der Privatklägerin 2 vom Beschuldigten aufgebraucht werden dürfen, kann aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere lassen sich hierzu auch den übrigen Beweismitteln, namentlich den Aussagen des

- 23 - Zeugen und Bruders der Privatklägerin 2, AF._____, oder den aus dem Mobiltelefongerät der Privatklägerin 2 erhobenen Chatverläufen keine weiterführenden Hinweise entnehmen. Schlussfolgernd lässt sich weder die eine noch die andere Version rechtsgenügend verifizieren oder widerlegen. Es ist daher nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er dazu berechtigt war, die Gelder der Privatklägerinnen 1 und 2 so zu verwenden, wie er dies tat. Erst recht kann dem Beschuldigten aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht nachgewiesen werden, dass er erkannte oder auch nur in Kauf nehmen musste, dass die Privatklägerin 2 ihm ihr Bargeld übergeben bzw. die Führung der Bankkonten überlassen hatte, ohne dass er die Befugnis gehabt hätte, in dem Umfang auf das privatklägerische Vermögen zuzugreifen, als sein eigenes Einkommen für die Finanzierung des gemeinsam gepflegten Lebensstandards nicht ausreichen sollte. Infolgedessen ist auch ein direkter oder auch nur ein Eventualvorsatz in Bezug auf die rechtswidrige Verwendung der ihm anvertrauten Gelder zu verneinen. Schon aus diesem Grund scheidet demnach eine Veruntreuung in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig aus. 5.4.1. Selbst wenn die Verwendung der Gelder der Privatklägerinnen 1 und 2 nicht dem Willen der Privatklägerin 2 entsprochen hätte, wäre es zudem fraglich, ob dem Beschuldigten ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden könnte. Hierfür ist eine Gesamtbetrachtung der finanziellen Verhältnisse, des (erweiterten) familiären Bedarfs sowie der Geldflüsse erforderlich. Sodann ist generell zu beachten, dass in einer Ehe beide Ehegatten grundsätzlich gemeinsam, jeder nach seinen Möglichkeiten und Kräften, zur Bestreitung des gebührenden Unterhalts der Familie gehalten sind (Art. 163 ZGB), wobei zur Deckung des Unterhalts auch der Verzehr von Eigengut des einen Ehegatten als zumutbar erachtet wird, falls das laufende Einkommen zur Finanzierung aller familiären Ausgaben nicht ausreicht (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.1.1 ff.). Zudem fliessen unter eherechtlichem Blickwinkel selbstverständlich auch Ausgaben des Beschuldigten in den erweiterten Familienbedarf ein. Dies gilt ebenso, wenn sich die Ehegatten dazu entscheiden, einen gehobenen Lebensstandard – wozu auch Hobbies, Reisen und dergleichen gehören – zu führen (BSK ZGB-ISENRING/KESS- LER, Art. 163 N 7 ff.).

- 24 - 5.4.2. Es wurde bereits abgehandelt, dass sich das Ehepaar unbestrittenermassen einen sehr gehobenen Lebensstil leistete (s. dazu vorn Erw. III.5.2.1). Im Weiteren ist aus den erhobenen Bankunterlagen ersichtlich, dass der Beschuldigte über den gesamten Zeitraum der Paarbeziehung mit der Privatklägerin 2 hinweg bis zu ihrem definitiven Auszug aus der ehelichen Wohnung im Oktober 2018 auf seinen Konten erhebliche Geldabflüsse zu verzeichnen hatte (Urk. 12/2/1-163; Urk. 14/1/7-54). Den Belegen kann dabei entnommen werden, dass sein Einkommen zur Bestreitung des luxuriösen Lebensstandards bei weitem nicht ausreichte. Bereits vor diesem Hintergrund erweist es sich im Einklang mit seinen Ausführungen durchaus als plausibel, dass er infolge seines aufgebrauchten Einkommens und damit bei einem Liquiditätsengpass auf die Gelder der Privatklägerinnen 2 zurückgegriffen und diese auf seine Konten zwecks Vornahme der Zahlungen überwiesen hat (Prot. I S. 10, 13 f.). Gestützt wird dies auch durch die Auszüge seines H._____-Privatkontos (Konto-Nr. 9), die aufzeigen, dass er die Einzahlungen bzw. Überweisungen von Geldern der Privatklägerin 2 erst tätigte, als sein Einkommen jeweils aufgebraucht war (Urk. 12/2/1-163). 5.4.3. Entgegen der Darstellung in der Anklageschrift kann überdies nicht angenommen werden, dass die auf die Konten des Beschuldigten eingezahlten oder überwiesenen Gelder der Privatklägerschaft eins zu eins für die spezifisch aufgeführten Ausgaben, welche alleine dem Beschuldigten zugutekamen, verwendet wurden. Zwar scheint der Beschuldigte hohe Ausgaben gehabt zu haben, die seinem eigenen Nutzen dienten (z.B. privates …-studium, Fahrzeugleasing oder Hobbyaviatik). Dies allein reicht jedoch nicht, um schlussfolgern zu können, dass die Überweisungen oder Einzahlungen von Geldern der Privatklägerinnen 1 und 2 zwingend mit diesen Ausgaben zusammenhängen müssen. Vielmehr ist ersichtlich, dass der Beschuldigte gleichzeitig auch erhebliche Geldabflüsse von seinen Konten zu verzeichnen hatte, die offensichtlich den gemeinsamen bzw. ehelichen Lebensunterhalt betrafen. So ergibt sich insbesondere aufgrund der Auszüge seines H._____-Privatkontos sowie der Kreditkartenabrechnungen, dass nebst zahlreichen weiteren Positionen diverse Einkäufe bei Migros, Coop, Globus, Manor, Qualipet, Apotheken, Zahlungen an Krankenkassen und dergleichen getätigt wurden (vgl. Urk. 12/2/1-163; Urk. 14/1/7-54), was auf Besorgungen im Hinblick auf

- 25 den täglichen Bedarf der Familie hindeutet und im Übrigen auch mit den Ausführungen der Privatklägerin 2 übereinstimmt, wonach der Beschuldigte einkaufen gegangen sei (vgl. Urk. 7/1 F/A 85). Es ist aber auch unübersehbar, dass hohe Beträge im Zusammenhang mit gemeinsamen Reisen (USA, Bali, Dubai, Paris etc.) und Einkäufen in Luxusläden mittels Kreditkarte des Beschuldigten von seinem H._____-Privatkonto bezogen wurden (vgl. dazu Urk. 12/2/19 [Key West]; Urk. 14/1/39 [Cannes]; Urk. 14/1/30; Urk. 14/1/34; Urk. 14/1/38; Urk. 14/1/41 [Dubai]). Ferner hat der Beschuldigte wie erörtert mehrmals auch Zahlungen für die Einzelunternehmung der Privatklägerin 2 über seine Kreditkarte getätigt (s. dazu vorn Erw. III.5.2.4.3). 5.4.4. Angesichts der Vielzahl an Transaktionen ist eine Zuordnung der Geldzuflüsse zu spezifischen Geldabflüssen praktisch unmöglich bzw. spricht Einiges dafür, dass die Gelder der Privatklägerinnen 1 und 2, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, effektiv in erheblichem Umfang für familiäre Ausgaben verwendet wurden. Wenn der Beschuldigte ausführt, er habe die Gelder der Privatklägerin 2 bezogen, um damit einen Beitrag an die finanziellen Aufwendungen des Ehepaares zu leisten, erscheint dies folglich durchaus schlüssig. Anhaltspunkte, die mit der nötigen Gewissheit auf etwas anderes schliessen liessen, sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten weder nachgewiesen werden kann, dass er das empfangene Bargeld und die ihm überlassenen Kontoguthaben der Privatklägerinnen 1 und 2 einzig oder auch nur zum überwiegenden Teil für eigene Zwecke verwendete, noch dass er die Absicht hatte, sich mit den Geldern der Privatklägerinnen 1 und 2 unrechtmässig zu bereichern. Vielmehr ist ihm auch unter Berücksichtigung der ehelichen Beitragsaufteilung nach Art. 163 ZGB Glauben zu schenken, wenn er ausführt, er habe die Gelder (gutgläubig) für gemeinsame Ausgaben verwendet. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der subjektive Tatbestand der Veruntreuungsstrafnorm demnach nicht erfüllt. 6. Schlussfolgernd ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB vollumfänglich freizusprechen.

- 26 - IV. Zivilansprüche 1. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 29). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage entscheidet, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO); ist der Sachverhalt nicht spruchreif, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 2. Die Privatklägerinnen 1 und 2 machten vor Vorinstanz Schadenersatzforderungen in der Höhe von Fr. 27'000.– (Privatklägerin 1) und Fr. 250'000.– (Privatklägerin 2) geltend (Urk. 43 S. 14 f.; Urk. 54 S. 29 ff.), welche die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen hat (Urk. 54 S. 29 ff.). Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren deren Abweisung, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 56; Urk. 70 S. 1). 3. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, erweist sich der Sachverhalt vorliegend als spruchreif, wurde von der Verteidigung doch die (unbestrittenermassen) inzwischen rechtskräftig genehmigte Scheidungskonvention eingereicht, welche der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 am 20. November 2023 unterzeichnet haben (Urk. 65; Urk. 66; Prot. II S. 6 f.). Darin erklären sich die Parteien mit expliziter Bezugnahme auf allenfalls bestehende Ansprüche sowohl der Privatklägerin 1 wie auch der Privatklägerin 2 per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt (Ziff. 7) und verzichtet die Privatklägerin 2 auch namens der Privatklägerin 1 ausdrücklich "auf die Weiterverfolgung ihrer Zivilansprüche im Strafverfahren" (Ziff. 8). Daraus ergibt sich zumindest, dass der im Strafprozess adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Privatklägerinnen 1 und 2 ausdrücklichen Bestandteil der Scheidungskonvention bildet. Eine solche Vereinbarung entfaltet in der Regel novierende Wirkung, d.h. die Identität der ursprünglichen Forderung wird aufgehoben (BGE 105 II 273 E. 3a). So oder anders hat die privatklägerische Schadenersatzforderung nach dem Abschluss der Scheidungskonvention folglich keinen Bestand mehr. Die von den Pri-

- 27 vatklägerinnen 1 und 2 adhäsionsweise eingeklagten Zivilbegehren sind deshalb abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person die Kosten bei einem Freispruch höchstens dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 1.2. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren aufgehoben wird und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist – wobei eine rechtswidrige oder schuldhafte Einleitung des Verfahrens nicht ersichtlich ist –, sind die veranschlagten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Obschon es sich bei den zu beurteilenden Tatvorwürfen um Antragsdelikte handelt, erscheint demgegenüber eine Auflage der Verfahrenskosten zulasten der Privatklägerinnen 1 und 2 als unangemessen, zumal die von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Strafanzeige der Privatklägerschaft vorgenommenen Handlungen zu behördlichen Verfahrensakten wurden, wofür grundsätzlich der Staat verantwortlich zeichnet (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BSK StPO II- DOMEISEN, Art. 427 N 2; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2023 [Geschäfts-Nr. SB230337], E. V./1.). 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge des vollständigen Freispruchs und der Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerschaft obsiegt der Beschuldigte mit seiner Appellation vollumfänglich. Derweil haben namentlich die Privatklägerinnen 1 und 2 auf formelle Berufungsanträge verzichtet, sodass sie nicht als unterliegend bezeichnet werden können.

- 28 - Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie, gehen die darauf entfallenden Kosten vielmehr zulasten der Staatskasse (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). Ausgangsgemäss fällt die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren demnach ausser Ansatz. 3.1. Dem Beschuldigten steht für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung). Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (BGE 147 IV 47 E. 4.2.1 ff.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2; 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2.). Nachdem die Privatklägerinnen 1 und 2 bereits von der Kostentragungspflicht auszunehmen sind (s. dazu vorn Erw. V.1.2 und Erw. V.2), rechtfertigt es sich ohne weiteres, ihnen auch keine Entschädigungspflicht gegenüber dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3.2.1. Für die Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens macht der Beschuldigte einen Betrag von Fr. 36'276.20 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 46; Urk. 71/10). Für den Berufungsprozess wird ein zusätzliches Honorar von Fr. 13'835.– (inkl. Barauslagen und MWST) gefordert (Urk. 71/9). 3.2.2. Im Strafverfahren richtet sich die Entschädigung der Verteidigung nach den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV OG). Während sich die Entschädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung bemisst, richtet sie sich im gerichtlichen Verfahrensstadium grundsätzlich nach dem anwendbaren Gebührentarif. Bei der Festsetzung der Entschädigung des Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Allgemein sind nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.5 m.w.H.).

- 29 - 3.2.3. Gemäss Honorarnote verrechnet der erbetene Verteidiger für seinen Aufwand bis zur Anklageerhebung insgesamt 64.10 Stunden (Urk. 46 S. 1 f.), was angesichts des beträchtlichen Untersuchungsaufwands – im Vorverfahren wurden u.a. 7 Einvernahmen mit dem Beschuldigten (Urk. 6/1-7) und 3 Einvernahmen mit der Privatklägerin 2, an denen die Verteidigung teilgenommen hat (vgl. Urk. 7/4; Urk. 7/6; Urk. 7/8), durchgeführt und es wurde ein Aktenvolumen produziert, das 2 Aktentheks und 5 Bundesordner umfasst – keineswegs überhöht erscheint. Zudem liegt auch der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 300.– innerhalb der gesetzlichen Bandbreite (§ 3 AnwGebV OG). Während des Vorverfahrens resultiert demnach nach Massgabe von § 16 Abs. 1 AnwGebV OG ein entschädigungspflichtiger Zeitaufwand von zusammengerechnet Fr. 19'230.– (entsprechend 64.10 Stunden x Fr. 300.–). 3.2.4. Was die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren anbelangt, beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der kollegialgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG). Für dieses Verfahrensstadium besteht also eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles. Dass das Strafverfahren für den Beschuldigten eine grosse Bedeutung aufweist, ist unbestritten. Zudem fällt der Aktenumfang nicht unerheblich aus und erfordert der Fall aufgrund der zahlreichen Transaktionsbelege durchaus einen gewissen Aufwand bei der Bewältigung des Prozessstoffes. Beides wird jedoch dadurch relativiert, dass der Verteidiger von Beginn der Strafuntersuchung an mitgewirkt hat. Insgesamt betrachtet kann die hier zu

- 30 beurteilende Strafsache im Stadium des Gerichtsverfahrens demnach aus Sicht der Verteidigung im Vergleich zu anderen Straffällen im kollegialgerichtlichen Zuständigkeitsbereich durchaus als Standardfall eingestuft werden. Dafür erscheint mithin eine Gebühr von Fr. 8'000.– als angemessen. 3.2.5. In jedem Fall zusätzlich zu vergüten sind sodann notwendige Barauslagen (§ 22 AnwGebV OG). Für die vom Verteidiger geltend gemachten Spesen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'232.65 (vgl. Urk. 46 S. 3 ff.) kann er daher ebenfalls eine Entschädigung beanspruchen. 3.2.6. Nach dem Gesagten steht dem erbetenen Verteidiger für das Vorverfahren ein Honorar von Fr. 19'230.–, für den erstinstanzlichen Prozess eine Pauschale von Fr. 8'000.– sowie für die Barauslagen ein Betrag von Fr. 3'232.65 zu. Dies ergibt eine Summe von Fr. 30'462.65. Hinzu kommt der Mehrwertzuschlag nach dem damals anwendbaren Satz von 7.7 %, der Fr. 2'345.62 beträgt. Zusammengerechnet beläuft sich die Entschädigung für die Dauer bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens mithin auf (gerundet) Fr. 32'808.–. 3.2.7. Für den Berufungsprozess richtet sich die Pauschalgebühr zwar grundsätzlich nach denselben Regeln wie für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Allerdings gilt es hier zu beachten, dass einzig die Beschuldigtenseite aktiv am Rechtsmittelverfahren teilgenommen hat, während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft sich nicht vernehmen liessen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern in diesem Verfahrensstadium ein namhafter Spesenbedarf notwendig gewesen wäre, enthält doch der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Bundesordner mehrheitlich Kopien von bereits aktenkundigen Schriftstücken (Urk. 71/6). Nicht zuschlagspflichtig ist insbesondere auch die Eingabe der Verteidigung vom 7. November 2024, mit der eine Sistierung verlangt wurde (Urk. 65), zumal dem Begehren nicht stattgegeben wurde (Urk. 67). Insgesamt betrachtet erweist sich für das Berufungsverfahren einschliesslich der Barauslagen und des Mehrwertsteuerzuschlags von 8.1 % ab dem 1. Januar 2024 eine Pauschalentschädigung von rund Fr. 6'000.– als angemessen.

- 31 - 3.2.8. Schlussfolgernd ergibt sich, dass dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO eine Parteientschädigung von total (gerundet) Fr. 39'000.– (entsprechend Fr. 32'808.– zzgl. Fr. 6'000.–) für das gesamte Strafverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 23. März 2023 bezüglich Dispositivziffer 4 (Einziehung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____ GmbH in Liquidation) und der Privatklägerin 2 (C._____) werden abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung eine Parteientschädigung von Fr. 39'000.– (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- 32 -  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertreterin der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerin 1, B._____ GmbH in Liquidation, sowie der Privatklägerin 2, C._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertreterin der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerin 1, B._____ GmbH in Liquidation, sowie der Privatklägerin 2, C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 69  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 33 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. November 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: MLaw Zogg

SB240033 — Zürich Obergericht Strafkammern 26.11.2024 SB240033 — Swissrulings