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Zürich Obergericht Strafkammern 06.05.2024 SB240031

6 mai 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,122 mots·~36 min·2

Résumé

Gewerbsmässiger und bandenmässiger Diebstahl etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240031-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 6. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. April 2023 (DG220008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. März 2022 (D1 Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und 3 StGB,  des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB ,  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 68 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00, beides als Zusatzstrafe zu den mit folgenden Strafbefehlen ausgefällten Strafen:  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen B-6/2020/10042671) vom 4. Januar 2021;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen: D-3/2022/10014931) vom 27. April 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen D-2/2022/10015476) vom 27. Juni 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen B-8/2022/10023277) vom 2. Juli 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Aktenzeichen: F-6/2022/10025160) vom 17. Juli 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Aktenzeichen: F-8/2022/10025314) vom 18. Juli 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Aktenzeichen G-5/2022/10025564) vom 22. Juli 2022;

- 3 -  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Aktenzeichen G-7/2022/10026335) vom 24. Juli 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen: B-6/2022/10027611) vom 3. August 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen B-8/2022/10028143) vom 7. August 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Aktenzeichen S-1/2022/10029139) vom 14. August 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen A-5/2022/10030020) vom 19. August 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen D-6/2022/10030998) vom 27. August 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen: A-4/2022/10031291) vom 8. September 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen: TRSP 4/2022/10033439) vom 15. September 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen: A-5/2022/10033889) vom 19. September 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Aktenzeichen: F-1/2022/10034713) vom 25. September 2022. 3. Auf die Ausfällung einer Busse als Zusatzstrafe zu den mit nachfolgenden Strafbefehlen ausgefällten Strafen wird verzichtet:  Strafbefehl des Statthalteramtes Zürich (Aktenzeichen: ST.2021.7958 / DD / AB) vom 7. Juni 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen B-6/2020/10042671) vom 4. Januar 2021;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen: D-3/2022/10014931) vom 27. April 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen D-2/2022/10015476) vom 27. Juni 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen A-5/2022/10030020) vom 19. August 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen: A-4/2022/10031291) vom 8. September 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen: A-5/2022/10033889) vom 19. September 2022. 4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

- 4 - 5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 8. Es wird von einer Anordnung betreffend Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger abgesehen. 9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Der Vollzugsauftrag wird der Kantonspolizei Zürich erteilt. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____ [Genossenschaft]) Schadenersatz von Fr. 42'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 3. September 2021 zu bezahlen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (C._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 3'094.00 zuzüglich 5 % Zins ab 9. Juni 2021 zu bezahlen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (D._____) Schadenersatz von Fr. 150.00 zuzüglich 5 % Zins ab 12. Juni 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 13. Die Zivilforderungen der folgenden Privatklägerinnen werden abgewiesen:  Privatklägerin 10 (E1._____ Genossenschaft Zürich; Dossier 3 und 10);  Privatklägerin 7 (F._____; Dossier 8 und 15);  Privatklägerin 11 (E2._____; Dossier 13);  Privatklägerin 4 (Genossenschaft E3._____; Dossier 14);  Privatklägerin 9 (E4._____; Dossier 22);  Privatklägerin 12 (G._____ AG; Dossier 23).

- 5 - 14. Die folgenden Privatklägerinnen werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen:  Privatklägerin 12 (G._____ AG; Dossier 26);  Privatklägerin 3 (H._____; Dossier 16 und 18);  Privatklägerin 14 (I._____ AG; Dossier 20). 15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 14'827.80 Gutachten Psychiatrische Universitätsklinik Zürich 16. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich zu der mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 8. Dezember 2022 bereits ausgerichteten Akontozahlung von Fr. 13'608.85 aus der Bezirksgerichtskasse mit zusätzlichen Fr. 10'019.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 1'015.00 (inkl. Barauslagen und 7,7% MwSt.) als Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren zu bezahlen. 20. (Mitteilungen) 21. (Rechtsmittel)"

- 6 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 f.) a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 136 und Urk. 163 S. 5) 1. Dispositivziffer 2 des Urteils sei anzupassen und es sei in Übereinstimmung der diesbezüglich sowohl von Seiten der Anklägerin als auch des Beschuldigten gestellten Anträgen von der Aussprechung einer Zusatzstrafe zu den insgesamt 17 aufgelisteten und rechtskräftigen Strafbefehlen gänzlich abzusehen. 2. Dispositivziffern 6 und 7 des Urteils seien aufzuheben bzw. es sei von der Aussprechung einer Landesverweisung und deren Eintragung im Schengener Informationssystem abzusehen. 3. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei die Kostennote des amtlichen Verteidigers zu genehmigen und es seien die Anwaltskosten auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 141) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Rechtsvertretung der Privatklägerin 2: (Urk. 142) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 134 S. 8 f.). 2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. April 2023 (Urk. 134) liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden und erklären (Urk. 121 und 136). Anschlussberufungen gingen keine ein (Urk. 138 und 140-142). Der Beschuldigte befindet sich sodann seit dem 8. Juni 2023 im vorzeitigen Massnahmeantritt, weshalb mit Präsidialverfügung vom 22. März 2024 ein aktueller Führungsbericht einverlangt wurde, welcher am 17. April 2024 hierorts einging (Urk. 118, 126, 145 und 153). Die weiteren mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge des Beschuldigten wurden abgewiesen (Urk. 145). Mit Eingabe vom 28. März 2024 beantragte der Beschuldigten einen Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 147), welchem Antrag mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 stattgegeben wurde (Urk. 157). 3. Zur Berufungsverhandlung vom 6. Mai 2024 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X1._____. Vorfragen waren keine zu behandeln. Die Verteidigung reichte einen Ausdruck einer WhatsApp-Nachricht der Ex-Frau des Beschuldigten als Beweismittel zu den Akten. Ansonsten waren keine Beweisanträge zu behandeln (Prot. II S. 9 ff.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1. Allgemeines Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Im Übrigen hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschrän-

- 8 ken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). 2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 2, 6 und 7 (Urk. 136 und 163). Da der Beschuldigte die ausgesprochenen Zusatzstrafen anficht, haben darüber hinaus aufgrund des Sachzusammenhangs auch die Dispositivziffern 4 und 5 [zweiter Satz] betreffend Vollzug als angefochten zu gelten. Demnach ist das vorinstanzliche Urteil vom 21. April 2023 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 1, 3, 5 [erster Satz] und 8 - 19) in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 10), was mittels Beschluss festzustellen ist. Es gilt das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO. 3. Anklagegrundsatz Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend, weil die Vorinstanz Zusatzstrafen ausgesprochen habe, obwohl die Anklageschrift keine Ausführungen zur Zusatzstrafe und zu zusätzlichen Strafbefehlen enthalte (Urk. 163 S. 2 und Prot. II S. 11 Ergänzung 1). Die Verteidigung scheint zu verkennen, dass die Staatsanwaltschaft nicht an ihre in der Anklageschrift gestellten Anträge gebunden ist (BSK StPO-SCHWENDENER, Art. 346 N 13). Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft ausdrücklich, dass auf das Aussprechen einer Zusatzstrafe in Form von Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse verzichtet wird (Urk. 115 S. 1). Der Beschuldigte schloss sich diesem Antrag an (Prot. I S. 49). Dabei hatte er vollständige Kenntnis von den insgesamt 18 rechtskräftigen Strafbefehlen (Prot. I S. 42, vgl. auch a.a.O. S. 18 und Urk. 113). Weiter sind die Gerichte in Bezug auf die Anträge zu den Sanktionen (und Nebenfolgen) nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft (und der Verteidigung) gebunden (vgl. Urteil 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; Urteil 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Demzufolge hat die Vorinstanz den Anklagegrundsatz nicht verletzt, indem sie entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung Zusatzstrafen ausgesprochen hat.

- 9 - III. Sanktion 1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 7 Monaten Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–, beides als Zusatzstrafe zu mit 17 Strafbefehlen ausgefällten Strafen. Sie ordnete deren Vollzug an, schob allerdings den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) auf (Urk. 134 S. 70 f.). Der Beschuldigte lässt beantragen, dass vom Aussprechen einer Zusatzstrafe zu den insgesamt 17 Strafbefehlen gänzlich abgesehen wird (Urk. 136, Urk. 163 S. 5). Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 141). 2. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Zum anwendbaren Strafrahmen und den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 134 S. 34 f.). Am konkret anwendbaren Strafrahmen hat sich mit der per 1. Juli 2023 erfolgten Änderung von Art. 139 StGB nichts geändert. Korrekt sind sodann die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafart, namentlich, dass in Abgeltung des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des Betrugs, der Urkundenfälschung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs aufgrund der Strafhöhe sowie des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe (vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen) und für die Hinderung einer Amtshandlung von Gesetzes wegen eine Geldstrafe zu bemessen ist (a.a.O. S. 35 und 39 f.). Die Vorinstanz hat sich zu den einzelnen Tatbeständen separat geäussert (Urk. 134 S. 36 ff.), allerdings die (vollständige) Täterkomponente nur beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl berücksichtigt (a.a.O. S. 38 f.). Die Täterkomponente hat nicht nur Einfluss auf eine, sondern auf sämtliche der Taten, weshalb das entsprechende Vorgehen der Vorinstanz nicht korrekt ist. Nachdem sich die Täterkomponente für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unter-

- 10 scheidet, ist diese nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe und sodann auch bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. 3. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl Zunächst ist mit der Vorinstanz für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl die objektive und subjektive Tatschwere zu gewichten und eine Einsatzstrafe festzulegen. Die Vorinstanz hat das Verschulden als keineswegs mehr leicht eingestuft und 22 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erachtet (Urk. 134 S. 36 f.). Diese Beurteilung ist in der Verschuldensbewertung wie auch in der Strafhöhe zu korrigieren. Die kriminelle Energie ist letztlich als nicht mehr gering einzustufen. Der Beschuldigte hat mit 20 Diebstählen in rund sechs Monaten Waren im Wert von rund Fr. 15'000.– erbeutet. Die Gewerbsmässigkeit erstreckt sich auf sämtliche Diebstähle, die Bandenmässigkeit auf deren zehn. Laut dem Beschuldigten wurde das als Bande erbeutete Deliktsgut "fair" untereinander aufgeteilt (Prot. I S. 47). Das Tatvorgehen war simpel und ihm ging keine grössere Planung voraus. Der Beschuldigte nahm ein grosses Risiko in Kauf, ertappt zu werden, da er die Diebstähle mehrheitlich in videoüberwachten Geschäftslokalen beging. Indes zeugt dieses Tatvorgehen mit der Vorinstanz auch von einer gewissen Unverfrorenheit. Das objektive Tatverschulden ist im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten als knapp noch leicht einzuordnen. In subjektiver Hinsicht hat sich der Beschuldigte das direktvorsätzliche Handeln und seine eigennützige, finanzielle Motivation anrechnen zu lassen. Zudem wäre es ihm freigestanden, jederzeit mit dem deliktischen Handeln aufzuhören, auch wenn er damit teilweise seinen Drogenkonsum finanzierte. Eine unausweichliche Notlage, die ihn in die Delinquenz getrieben oder darin gehalten hätte, ist jedenfalls nicht auszumachen, auch wenn der Drogenkonsum offenbar die treibende Kraft für seine Delinquenz war. Seine mutmassliche Drogenabhängigkeit wird sodann im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen sein. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 7. März 2023 bestand keine krankheitsbedingte Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (Urk. 93 S. 45 f.). Das subjektive Verschulden vermag das objektive insgesamt nur leicht zu relativieren. Die beiden blossen Versuche betreffend Dossier 6 und 26 sind strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte vollendete die Diebstähle

- 11 schliesslich nur nicht, weil er inflagranti erwischt wurde (D6 Urk. 1; D26 Urk. 1). Die Einsatzstrafe ist insbesondere in Anbetracht der Deliktssumme und der Kadenz der Diebstähle bei 24 Monaten festzusetzen. 4. Betrug Hinsichtlich des Betrugs hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass es sich bei der Deliktssumme von Fr. 42'000.– um einen wesentlichen Betrag handle, aber innerhalb des Anwendungsbereichs der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung weit höhere Deliktsbeträge denkbar seien. Das Tatvorgehen war simpel und erschöpfte sich in einfachen falschen Angaben. Allerdings nützte der Beschuldigte die minimen Kontrollen des Notkredits unverfroren aus. Er legte auch hierbei eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz von Eventualvorsatz aus, was vertretbar ist. Ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschuldigte den Kredit auch zur Tilgung von Schulden der Kreditnehmerin verwendet hat. Es bestand ebenfalls keine krankheitsbedingte Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (Urk. 93 S. 45 f.). Das subjektive Verschulden vermag das objektive auch hier leicht zu relativieren. Im Ergebnis ist das Tatverschulden als noch leicht einzustufen. Im Ergebnis ist die Einzelstrafe bei 14 Monaten anzusetzen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 9 Monate zu erhöhen. 5. Urkundenfälschung Die Urkundenfälschung diente zur Begehung des Betrugs und ist nicht als eigenständiges, losgelöstes Delikt zu sehen. Zudem war das Tatvorgehen auch diesbezüglich simpel. In subjektiver Hinsicht muss sich der Beschuldigte das direktvorsätzliche Handeln anrechnen lassen. Auch diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den mittels Urkundenfälschung erlangten Kredit auch zur Tilgung von Schulden der Kreditnehmerin verwendet hat. Es bestand ebenfalls keine krankheitsbedingte Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (Urk. 93 S. 45 f.). Im Ergebnis ist das Tatverschulden als leicht einzustufen. Mit der Vorinstanz ist die Einzelstrafe aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem Betrug und der fehlenden Eigenständigkeit der Urkundenfälschung (BGE 144

- 12 - IV 217 E. 3.5.4) bei 4 Monaten anzusetzen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate zu erhöhen. 6. Mehrfacher Hausfriedensbruch Der Beschuldigte betrat viermal trotz Hausverbot mehrere Ladenlokale und einmal einen Privatparkplatz, um Diebstähle zu begehen. Mit anderen Worten dienten die Hausfriedensbrüche zur Begehung der Diebstähle und stehen mit diesen zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Der Beschuldigte hat keine privaten Wohnräume betreten, wo die Privatsphäre respektive das Sicherheitsgefühl der Geschädigten erheblich tangiert wird. In subjektiver Hinsicht muss sich der Beschuldigte das direktvorsätzliche Handeln anrechnen lassen. Erwähnenswert ist auch die egoistische Motivation. Es bestand keine krankheitsbedingte Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (Urk. 93 S. 45 f.). Im Ergebnis ist das Tatverschulden als leicht einzustufen. Die Einzelstrafe ist aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit den Diebstählen bei 4 Monaten anzusetzen und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate zu erhöhen. 7. Täterkomponente Der 29-jährige Beschuldigte wuchs in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen bei seinen Eltern und Geschwistern in Marokko auf. Er besuchte dort die Schule, schloss eine Lehre als Elektromechaniker ab und arbeitete bei J._____ sowie bei K._____. 2016 kam er im Zuge der Heirat seiner jetzigen Ex-Ehefrau in die Schweiz, wo er zunächst in verschiedenen K._____-Filialen arbeitete, bis er im Jahr 2019 zusammen mit einer Bekannten seines Schwiegervaters die L._____ GmbH gründete, um ein Restaurant zu führen. Ungefähr in diesem Zeitraum begann er mit dem Drogenkonsum. Als die Geschäftspartnerin gegen Ende des Jahres 2019 die Schweiz verliess, war der Beschuldigte fortan mit der Fortführung des Betriebs überfordert. Der Betrieb wurde letztlich liquidiert und seither ist der Beschuldige ohne Erwerbstätigkeit. Aus der Ehe gingen der Sohn M._____ (geb. 2017) und die Tochter N._____ (geb. 2020) hervor. Der Sohn lebt seit dem Jahr 2017 bei den Eltern des Beschuldigten in Marokko, die Tochter bei der Ex-Ehefrau. Der Beschul-

- 13 digte und seine Ex-Ehefrau trennten sich im Jahr 2020, woraufhin der Beschuldigte aus der gemeinsamen Wohnung auszog und seither keinen festen Wohnsitz mehr hat. Die Scheidung erfolgte im Jahr 2023, wobei die Kinder unter das alleinige Sorgerecht der Mutter gestellt wurden und dieser auch die alleinige Obhut übertragen wurde (Prot. I S. 23 ff.; D1 Urk. 3 S. 29 ff; Urk. 93 S. 18 ff.; Urk. 94A/1; Urk. 67). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte und aktualisierte der Beschuldigte, zweimal im Monat habe er einen Zwölf-Stunden-Beziehungsurlaub, welchen er jeweils mit der Tochter verbringe. Mit dem Sohn skype er ein- bis zweimal wöchentlich. Der Sohn werde in die Schweiz zurückkehren, wenn die Ex-Ehefrau ihre Ausbildung abgeschlossen habe (Urk. 165 S. 1 ff.). Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisses des Beschuldigten sind weitgehend strafzumessungsneutral zu werten. Gemäss dem psychiatrischem Gutachten vom 7. März 2023 litt der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter einer Kokainabhängigkeit (Urk. 93 S. 36 und 44). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, im Gefängnis als geschütztes Umfeld "clean" zu sein respektive keine Drogen zu konsumieren, die Drogenabhängigkeit allerdings nicht nachhaltig besiegt zu haben (Prot. I S. 39 und 43). Auch den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung und dem Vollzugsbericht vom 15. April 2024 ist zu entnehmen, dass er die Drogensucht bislang nicht nachhaltig überwunden hat (Urk. 165 S. 1 ff. und Urk. 153). Der Drogenkonsum bzw. die Drogenabhängigkeit im Tatzeitraum ist somit mit 2 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, ist mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu werten. Was das Nachtatverhalten betrifft, so hat sich die Vorinstanz sehr differenziert damit auseinandergesetzt, worauf vorbehaltlos verwiesen werden kann (Urk. 134 S. 38 f.). Die grossmehrheitlichen Geständnisse und die vom Beschuldigten in gewissem Masse gezeigte Reue, indem er die Zivilforderungen der Privatklägerschaft in weiten Teilen anerkannt hat, wirken strafmindernd. Allerdings hätten sich die Anklagesachverhalte aufgrund der vorhandenen Beweise auch geständnisunabhängig erstellen lassen. Die erhebliche Anzahl begangener Delikte während laufender Strafuntersuchung, womit der Beschuldigte seine Unbelehrbarkeit manifestiert hat, wirkt straferhöhend (Urk. 151). Unter Berücksichtigung aller straferhöhenden und strafmindernden

- 14 - Faktoren rechtfertigt sich eine Strafminderung von 2 Monaten. 8. Hinderung einer Amtshandlung Die Vorinstanz hat in Abgeltung der Hinderung einer Amtshandlung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen bemessen. Damit hat sie den Strafrahmen voll ausgeschöpft (Art. 286 StGB), obwohl sie eine Geldstrafe "im unteren Bereich" ausfällen wollte (Urk. 134 S. 42). Durch die Flucht des Beschuldigten wurde die Personenkontrolle nicht verhindert, aber erheblich erschwert und verzögert. Er wurde nach dem ersten Fluchtversuch gefasst, löste sich gewaltsam aus dem Griff der Polizei und flüchtete erneut, bis er schliesslich arretiert werden konnte. Das objektive Tatverschulden ist als mittelschwer einzuordnen. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Handeln zu berücksichtigen. Die gemäss psychiatrischem Gutachten vom 7. März 2023 aufgrund einer paranoiden Erlebnisverarbeitung im Rahmen der polymorphpsychotischen Störung mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (Urk. 93 S. 46) reduziert das mittschwere Tatverschulden auf ein noch leichtes Verschulden (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Dies führt zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen. Der bereits dargestellten Täterkomponente (vgl. Ziff. III.7.) ist mit einer Reduktion von 2 Tagessätzen Rechnung zu tragen. Es resultiert eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz von Fr. 30.– ist angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu übernehmen (vgl. Urk. 134 S. 43). 9. Zwischenergebnis Insgesamt wäre der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 10. Zusatzstrafenbildung Die Zusatzstrafenbildung der Vorinstanz aufgrund der vom Beschuldigten nach der Tatbegehung erwirkten Strafbefehle ist zutreffend (Urk. 134 S. 44 ff.), es kann darauf sowie auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zur retrospektiven Konkurrenz verwiesen werden. Angesichts der zeitlichen Nähe zwischen den bereits abgeurteilten und den vorliegenden Straftaten und der gleichen herrschen-

- 15 den Umständen – die fortwährende Delinquenz indiziert, dass sich die Lebensverhältnisse des Beschuldigten nicht stabilisiert haben – erscheint es mit der Vorinstanz angemessen, die rechtskräftigen Grundfreiheitsstrafen in Anwendung des Asperationsprinzips gedanklich jeweils zur Hälfte zur vorliegenden Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. III.9.) hinzu zu addieren (= hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe). Anschliessend sind die (vollen) Grundfreiheitsstrafen von der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe in Abzug zu bringen, woraus eine Zusatzfreiheitsstrafe von gerundet 10 Monaten resultiert. Nachdem in Abweichung von der Vorinstanz für die Hinderung einer Amtshandlung eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– auszusprechen wäre (vgl. Ziff. III.8.+9.) und diese sowie die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom 15. September 2022 verhängte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– jeweils zur Hälfte zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2022 verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu addieren sind, ergibt dies eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Von dieser sind die bereits ausgesprochenen Strafen, sprich die 100 Tagessätze zu Fr. 30.– aus den beiden Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, abzuziehen. Die hypothetische Gesamtgeldstrafe ist somit nicht höher als die bereits ausgesprochenen Strafen. Demzufolge ist auf die Ausfällung einer Zusatzgeldstrafe zu verzichten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 163 S. 2) wurden die Strafbefehle mit deren persönlichen Aushändigung durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei an den Beschuldigten gegen Empfangsschein rechtsgültig eröffnet und zugestellt (Art. 353 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 StPO, Urteil BGer 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 2.3.). Mangels rechtsgültiger Einsprachen sind die Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen. 11. Fazit Der Beschuldigte wäre mit einer Zusatzfreiheitsstrafe von gerundet 10 Monaten zu

- 16 bestrafen (vgl. Ziff. III.10.). In Anwendung des Grundsatzes der reformatio in peius ist jedoch die von der Vorinstanz ausgesprochene Zusatzfreiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestätigen. Die bis heute erstandene Haft sowie der vorzeitige stationäre Massnahmevollzug – der Beschuldigte entwich am 11. Dezember 2023 aus der Massnahme und wurde nach 5 Tagen von der Polizei aufgegriffen und in die Massnahmeeinrichtung zurückgeführt (Urk. 153 S. 3), weshalb dieser Zeitraum nicht angerechnet werden kann – von insgesamt 397 Tagen sind anzurechnen (Art. 51 StGB). Auf das Aussprechen einer Zusatzgeldstrafe ist zu verzichten (vgl. Ziff. III.10.). 12. Vollzug Was den Vollzug der Freiheitsstrafe betrifft, kann vollständig auf die Ausführungen und das Fazit der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 134 S. 49 f.). Die zu verhängende Freiheitsstrafe wäre zu vollziehen. Der Vollzug ist allerdings zugunsten der rechtskräftig angeordneten therapeutischen stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB aufzuschieben. IV. Landesverweisung 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 7 Jahre des Landes verwiesen mit entsprechender Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 134 Dispositivziffer 5 und 6). Der Beschuldigte ist mit der Landesverweisung nicht einverstanden und lässt beantragen, es sei von ihr sowie von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen (Urk. 136, Urk. 163 S. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 141). 2. Das erstinstanzliche Urteil hat die allgemeinen Voraussetzungen der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB umfassend ausgeführt, darauf wird vorab verwiesen. 3. Die frühere Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Zudem seien die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten als das öffentliche Fernhalteinteresse. Konkret argumentierte sie, die Kindsmutter wünsche sich eine Abkehr

- 17 des Beschuldigten von seiner Drogensucht, und dass die beiden Kinder dann endlich einen physisch anwesenden Vater kennenlernen und sich gesund entwickeln können sowie zukünftig einen (weiteren) Versorger haben werden, der sie auch wirtschaftlich unterstützen könne. Letzteres werde aber nur möglich sein, wenn der Beschuldigte in der Schweiz verbleiben könne. Im Falle einer Landesverweisung befürchte auch die Kindsmutter, dass ein Aufbau regelmässiger und tragfähiger Kontakte mit den Kindern nicht oder zumindest nicht im gleichen Ausmass möglich sein werde. Wegen dessen Abgleiten in die Drogensucht und wiederholter Schuldenanhäufung stelle der Beschuldigte für seine in Marokko lebende Ursprungsfamilie eine grosse Schande dar, weshalb sie ihn ächte und ihm jedenfalls keine Bleibe geben werde. Sollte er deshalb nach Marokko zurückkehren müssen, hätte er vorderhand keine Bleibe und die wirtschaftlichen Möglichkeiten wären sehr beschränkt, da ein gesättigter Arbeitsmarkt mit kaum offenen Stellen auf ihn warte. Zudem befürchte der Beschuldigte, dass seine Ex-Ehefrau kaum freiwillig zusammen mit den beiden Kindern wieder nach Marokko in die Ferien kommen würde und sich kaum regelmässige persönliche Kontakte zu den Kindern entwickeln könnten. Der Beschuldigte habe in der Schweiz sehr rasch eine Vollzeitbeschäftigung gefunden und erstaunlich rasch Deutsch gelernt. Sodann verfüge er über eine recht gute Schulbildung und einen Lehrabschluss als Elektromechaniker, was ihm ebenfalls bei der zukünftigen Arbeitssuche helfen werde. Er spreche ausserdem auch perfekt Französisch und könne sich sehr gut auf Englisch unterhalten. Abgesehen von seiner Drogensucht und den damit verlorenen vier Jahren seines Lebens und Aufenthalts in der Schweiz sei er für seine Aufenthaltsdauer von 8 Jahren erstaunlich gut integriert und seine Resozialisierungschancen seien daher recht hoch. Insbesondere seine Motivation, endlich für die Kinder da zu sein, sei als intakt und als grosse Triebfeder auch für seine Bereitschaft zu einer stationären Massnahme anzusehen. Die negativen Auswirkungen eines (gänzlichen) Wegfalls von persönlichen Kontakten zu den Kindern würde nicht nur bei den Kindern selbst die Gefahr von Entwicklungsstörungen verstärken, sondern würden gerade für den Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung dessen Rückfallgefahr wohl massiv erhöhen (Urk. 116 S. 13 ff.). Im Berufungsverfahren machte die neue Verteidigung geltend, der Beschuldigte

- 18 habe den Kontakt zu seinen Kindern seit der erstinstanzlichen Verhandlung intensiviert. Er besuche seine Tochter während jedem zwölfstündigen Ausgang. Der Beschuldigte und seine Ex-Ehefrau hätten trotz Scheidung einen guten und engen Kontakt zueinander. Laut Textnachricht der Ex-Ehefrau wolle diese nicht, dass der Kontakt des Beschuldigten zur Tochter unterbrochen werde. Der Lebensmittelpunkt der Ex-Ehefrau sei in der Schweiz. Sie wolle nicht nach Marokko gehen. Der Sohn werde in die Schweiz zurückkehren. Im Falle einer Landesverweisung würde das Einkommen des Beschuldigten nicht ausreichen, um in die Schweiz zu reisen und Alimente zu bezahlen. Eine Landesverweisung verletze Art. 8 EMRK. Der Beschuldigte wolle in der Schweiz ein suchtfreies Leben führen. Er habe Bildungsangebote wahrgenommen und Deutsch gelernt. Die Massnahme verlaufe grundsätzlich positiv. Der Beschuldigte kommuniziere zunehmend positiv über seinen Suchtdruck und es könne ihm trotz einiger Zwischenfälle eine positive Entwicklung attestiert werden. Er könne im August eine Küchenlehre antreten und würde sich nach seiner Entlassung erfolgreich in der Schweiz integrieren können. Seine Resozialisierungschancen in Marokko seien deutlich schlechter als in der Schweiz. Seine dortige Familie lebe am Existenzminimum. Er müsse seine Eltern finanziell unterstützen. Seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz würden überwiegen oder würden sich mit den öffentlichen Fernhalteinteressen zumindest die Waage halten, da die Delikte in erster Linie als Beschaffungskriminalität zu qualifizieren seien, durch die Sucht geprägt seien und sich nicht gegen Leib und Leben gerichtet hätten (Urk. 163 S. 2 ff. und Prot. II S. 12 Ergänzung 2). 4. Mit dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl liegt eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor und der Beschuldigte, welcher nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt, ist grundsätzlich des Landes zu verweisen. Die Vorinstanz hat sehr differenziert und sorgfältig eine Härtefallprüfung vorgenommen und sich dabei sehr einlässlich mit den Kriterien "familiäre Verhältnisse/soziale Integration", "wirtschaftliche Integration" und "Wiedereingliederung in Marokko" auseinandergesetzt und mit zutreffendem Fazit einen schweren persönlichen Härtefall verneint (Urk. 134 S. 57 ff.). Das Ergebnis der Vorinstanz kann ohne Relativierung bestätigt werden. Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Dazu im Einzelnen Folgendes: Es ist nicht von der Hand zu

- 19 weisen, dass die vierjährige Tochter des Beschuldigten in der Schweiz lebt. Dies vermag jedoch für sich alleine betrachtet nicht einen persönlichen Härtefall zu begründen. Die Ehe des Beschuldigten und seiner jetzigen Ex-Ehefrau wurde am tt.mm.2023 geschieden, wobei die beiden Kinder unter das alleinige Sorgerecht der Kindsmutter gestellt wurden und dieser die alleinige Obhut übertragen wurde. Im Scheidungsurteil wurde festgehalten, dass einmal im Monat ein begleiteter Besuch der Tochter stattfinden sollte. Wenn die Besuche gut funktionieren, sollten die Besuche häufiger ermöglicht werden (Urk. 94A/1). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, seine Tochter seit seiner Verhaftung einmal gesehen zu haben (Prot. I S. 39). Seine Ex-Ehefrau führte aus, die gemeinsame Tochter kenne den Beschuldigten nicht als Vater (Prot. I S. 26). An der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, seine Tochter während jedes zwölfstündigen Urlaubs, der ihm zweimal monatlich gewährt werde, zu besuchen (Urk. 165 S. 2 und 6), womit er einen regelmässigen Umgang mit ihr pflegt. Allerdings kann hierbei nicht von einer massgeblichen Betreuungsleistung gesprochen werden. Auch wenn nun eine gewisse Beziehung des Beschuldigten zu seiner Tochter zu bestehen scheint, ist zu vergegenwärtigen, dass er schon immer von ihr getrennt war, zunächst aufgrund seiner Drogensucht und der nicht mehr intakten ehelichen Beziehung, später infolge der Folgen des vorliegenden Strafverfahrens (Inhaftierung und vorzeitiger Massnahmeantritt; Prot. I S. 39, 21 und 26). Der gemeinsame sechsjährige Sohn lebt quasi seit der Geburt bei den Eltern des Beschuldigten in Marokko. Er spricht kein Deutsch. Zwar skypt der Beschuldigte offenbar ein- bis zweimal wöchentlich mit ihm (Urk. 165 S. 2). Allerdings hat er ihn im Jahr 2020 das letzte Mal gesehen (Prot. I S. 40). Insgesamt kann nicht von einer echten, nahen und tatsächlich gelebten engen Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern ausgegangen werden. Entsprechend sind die Auswirkungen auf das Familienleben im Falle einer Ausweisung des Beschuldigten zu relativieren. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (BGer Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; BGer Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkeiten könnte der Beschuldigte bei einer Landesver-

- 20 weisung den Kontakt zu seiner Tochter und zu seinem Sohn (falls dieser in die Schweiz zurückkehrt) ohne Weiteres per Video- und Audiotelefonie aufrecht erhalten und mit Besuchen während der 13-wöchigen Schulferien in seiner Heimat pflegen. Die Kindsmutter bietet offensichtlich Hand für den Kontakt des Beschuldigten zu den Kindern. Sie ist halb Marokkanerin, hat den Beschuldigten in Marokko kennengelernt (Urk. 165 S. 3) und ihren Sohn oft in Marokko besucht (Prot. I S. 25). Es ist nach dem Gesagten auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK kein Härtefall zu bejahen. Dem Scheidungsurteils lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 94A/1). Einer geregelten Arbeit ging er in der Schweiz nur kurz nach, um sich hernach erfolglos in Selbständigkeit zu üben (Prot. I S. 33 ff.). Er hat keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und ist verschuldet. Gegen seine Integration in der Schweiz spricht weiter, dass der Beschuldigte erst vor 8 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich bereits im Jahr 2020 an einem Kreditbetrug beteiligt und in diesem Zusammenhang auch eine Urkundenfälschung begangen hat. Hierauf folgte in den Jahren 2021 und 2022 eine kaum mehr zu überblickende Serie von Diebstahlsdelikten und anderen Straftaten. Er scheint sich somit nicht wirklich um das schweizerische Rechtssystem zu scheren. Auch wenn sein renitentes Verhalten nicht unerheblich mit seiner Drogenproblematik zusammenhängen dürfte, ist insbesondere zwischen den im Jahr 2020 begangen Verbrechen und dem Drogenkonsum des Beschuldigten kein Konnex zu erblicken. Was das wirtschaftliche Fortkommen betrifft, so verfügt der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben über eine gute Schulbildung, einen Lehrabschluss als Elektromechaniker und berufliche Erfahrung bei K._____ in der Schweiz und in Marokko. Es spricht nichts dagegen, dass er auch in Marokko beruflich wieder Fuss fassen könnte. Zudem leben seine Eltern, seine Geschwister und (derzeit) auch sein Sohn in Marokko. All diese Umstände sprechen für eine positive Wiedereingliederung in Marokko, für seine Heimatverbundenheit und seine dortige familiäre Einbindung. Dass sein Sohn bei seinen Eltern lebt, spricht im Übrigen dafür, dass das Verhältnis zu seiner Familie nicht derart zerrüttet ist, wie der Beschuldigte es darzustellen versucht. Im Übrigen müsste der Beschuldigte nicht bei seinen Eltern leben. Gutachterlich wurde festgestellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt infolge seines

- 21 - Kokainkonsums an einer polymorph-psychotischen Störung litt. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung war der Beschuldigte körperlich gesund und psychopathologisch zeigte sich ein unauffälliges Bild (Urk. 93 S. 44). Der Beschuldigte macht nicht geltend, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre, nach Marokko zurückzukehren und solches ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3. mit weiteren Hinweisen). Aufgrund des Ausgeführten ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen. Aber selbst wenn ein solcher vorläge, würden angesichts der Schwere und der Häufigkeit der Straffälligkeit des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 5. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung zu bestätigen. Hinsichtlich der Dauer sind in Anbetracht des knapp noch leichten Verschuldens die von der Vorinstanz ausgesprochenen 7 Jahre angemessen und entsprechend zu bestätigen. 6. Was die Ausschreibung im Schengener Informationssystem betrifft, so hat die Vorinstanz diese mit zutreffenden Argumenten vorgesehen (Urk 134 S. 59 f.). Darauf wird ohne Weiterungen verwiesen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 1.2. Der per 24. April 2024 als amtliche Verteidiger entlassene Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 4'279.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 160). Nachdem das vorinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Sanktion (Zusatzstrafen) und der Landesverweisung angefochten wurde, ist der Berufungsgegenstand überschaubar. Ausserdem bot das Berufungsverfahren keine besonderen tatsächlichen oder

- 22 rechtlichen Schwierigkeiten. Vor diesem Hintergrund erscheinen insbesondere die geltend gemachten diversen anwaltlichen Kleinstaufwände (diverse Telefonate und Kurzbriefe an den Beschuldigten) weder angemessen noch notwendig, um eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten zu gewährleisten. In Anwendung von § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 und § 2 AnwGebV erscheint es angemessen, den ehemaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit pauschal Fr. 4'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 1.3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X1._____ macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 7'082.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 161). Er wurde mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 als amtlicher Verteidiger bestellt. Die von ihm erstellten über 5'000 Aktenkopien erscheinen angesichts des dargelegten Berufungsumfangs (vgl. Ziff. V.1.2.) weder angemessen noch notwendig, um eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten zu gewährleisten. Insbesondere wurden dem Verteidiger die Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt, weshalb von ihm erwartet werden konnte, eine Triage der notwendigen und nicht notwendigen Aktenteile vorzunehmen. In Anwendung von § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 und § 2 AnwGebV erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X1._____ mit pauschal Fr. 5'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt nur marginal, indem auf das Aussprechen einer Zusatzgeldstrafe verzichtet wird. Im Übrigen unterliegt er mit seinen Anträgen. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 9/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO – im Umfang 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 23 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und 3 StGB,  des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. […] 3. Auf die Ausfällung einer Busse als Zusatzstrafe zu den mit nachfolgenden Strafbefehlen ausgefällten Strafen wird verzichtet:  Strafbefehl des Statthalteramtes Zürich (Aktenzeichen: ST.2021.7958 / DD / AB) vom 7. Juni 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen B-6/2020/10042671) vom 4. Januar 2021;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen: D-3/2022/10014931) vom 27. April 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen D-2/2022/10015476) vom 27. Juni 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen A-5/2022/10030020) vom 19. August 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen: A-4/2022/10031291) vom 8. September 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen: A-5/2022/10033889) vom 19. September 2022. 4. […] 5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. […]

- 24 - 6.-7. […] 8. Es wird von einer Anordnung betreffend Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger abgesehen. 9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Der Vollzugsauftrag wird der Kantonspolizei Zürich erteilt. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____) Schadenersatz von Fr. 42'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 3. September 2021 zu bezahlen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 (C._____ GmbH) Schadenersatz von Fr. 3'094.00 zuzüglich 5 % Zins ab 9. Juni 2021 zu bezahlen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (D._____) Schadenersatz von Fr. 150.00 zuzüglich 5 % Zins ab 12. Juni 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 13. Die Zivilforderungen der folgenden Privatklägerinnen werden abgewiesen:  Privatklägerin 10 (E1._____ Genossenschaft Zürich; Dossier 3 und 10);  Privatklägerin 7 (F._____; Dossier 8 und 15);  Privatklägerin 11 (E2._____; Dossier 13);  Privatklägerin 4 (Genossenschaft E3._____; Dossier 14);  Privatklägerin 9 (E4._____; Dossier 22);  Privatklägerin 12 (G._____ AG; Dossier 23). 14. Die folgenden Privatklägerinnen werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen:  Privatklägerin 12 (G._____ AG; Dossier 26);  Privatklägerin 3 (H._____; Dossier 16 und 18);  Privatklägerin 14 (I._____ AG; Dossier 20).

- 25 - 15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 14'827.80 Gutachten Psychiatrische Universitätsklinik Zürich 16. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich zu der mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 8. Dezember 2022 bereits ausgerichteten Akontozahlung von Fr. 13'608.85 aus der Bezirksgerichtskasse mit zusätzlichen Fr. 10'019.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 1'015.00 (inkl. Barauslagen und 7,7% MwSt.) als Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren zu bezahlen." 20. [Mitteilungen] 21. [Rechtsmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 397 Tage durch Haft und vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden sind) als Zusatzstrafe zu den mit folgenden Strafbefehlen ausgefällten Strafen:  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen D-2/2022/10015476) vom 27. Juni 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen B-8/2022/10023277) vom 2. Juli 2022;

- 26 -  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Aktenzeichen: F-6/2022/10025160) vom 17. Juli 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Aktenzeichen: F-8/2022/10025314) vom 18. Juli 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Aktenzeichen G-5/2022/10025564) vom 22. Juli 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Aktenzeichen G-7/2022/10026335) vom 24. Juli 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen: B-6/2022/10027611) vom 3. August 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen B-8/2022/10028143) vom 7. August 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Aktenzeichen S-1/2022/10029139) vom 14. August 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen A-5/2022/10030020) vom 19. August 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen D-6/2022/10030998) vom 27. August 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen: A-4/2022/10031291) vom 8. September 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen: TRSP 4/2022/10033439) vom 15. September 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen: A-5/2022/10033889) vom 19. September 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Aktenzeichen: F-1/2022/10034713) vom 25. September 2022. 2. Auf die Ausfällung einer Geldstrafe als Zusatzstrafe zu den mit nachfolgenden Strafbefehlen ausgefällten Strafen wird verzichtet:  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Aktenzeichen B-6/2020/10042671) vom 4. Januar 2021;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen: D-3/2022/10014931) vom 27. April 2022;  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Aktenzeichen: TRSP 4/2022/10033439) vom 15. September 2022.

- 27 - 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) aufgeschoben. Der vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug erlittene Freiheitsentzug von 397 Tagen wird an die stationäre Massnahme angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 RA lic. iur. X2._____ (amtlicher Verteidiger bis 24. April 2024; inkl. MwSt.) Fr. 5'500.00 RA MLaw X1._____ (inkl. MwSt.). 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin 2 B._____, Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt)  den Privatkläger 3 H._____ (versandt)  die Privatklägerin 4 Genossenschaft E1._____ Zürich (versandt)

- 28 -  die Privatklägerin 5 D._____ (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin 6 C._____ GmbH, Rechtsanwalt lic iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt)  den Privatkläger 7 F._____ (versandt)  die Privatklägerin 8 E._____ vertreten durch Genossenschaft E1._____ Zürich O._____ (versandt)  die Privatklägerin 9 E4._____ vertreten durch Genossenschaft E1._____ Zürich P._____ (versandt)  die Privatklägerin 10 Genossenschaft E1._____ Zürich vertreten durch Q._____ (versandt)  die Privatklägerin 11 E2._____ (versandt)  die Privatklägerin 12 G._____ AG zuhanden R._____ (versandt)  die Privatklägerin 14 I._____ AG zuhanden S._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Güterstr. 33, 8010 Zürich, unter Hinweis auf VI Dispositiv-Ziffer 9.

- 29 - 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Mai 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Hunziker

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