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Zürich Obergericht Strafkammern 28.08.2024 SB230633

28 août 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,738 mots·~1h 4min·3

Résumé

Mordversuch etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230633-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. V. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. F. Manfrin sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 28. August 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten) betreffend Mordversuch etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Juli 2023 (DG220225)

- 2 - Anklage: (Urk. 28) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I vom 28. November 2022 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 116 S. 112 ff.) "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird bezüglich des Beschuldigten A._____ betreffend den Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 BetmG (Dossier 13) infolge Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB,  des mehrfachen versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB,  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und lit. d WG,  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB,  der versuchten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB,  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG,  der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. (Schuldspruch B._____) 4. (Freispruch B._____)

- 3 - 5. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 9 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 858 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.–. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. c) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. (Strafe B._____) 7. Es wird für den Beschuldigten A._____ eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 8. (Massnahme B._____) 9. (Beschlagnahme B._____). 10. Die folgenden sichergestellten, und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden, Asservate (Geschäfts-Nr. 80257938) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A014'312'948)  Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A014'313'098)  Fotografie (Asservat-Nr. A014'313'123)  Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A014'796'817)  Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A014'796'839)  Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A014'796'840)  Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A014'796'862) 11. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich sowie Kantonspolizei St. Gallen lagernden Gegenstände sowie die damit zusammenhängenden DNA-Spuren bzw. Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Fantabüchse (Asservat-Nr. A014'312'380)  2 Bierbüchsen (Asservat-Nr. A014'312'391 und A014'312'404)

- 4 -  2.7 Gramm Marihuana (Sicherstellung der Kapo St. Gallen vom 08.12.2020 beim Beschuldigten B._____, Ref. ST.2020.33173)  Diverse Drogen (0.2 Gramm Kokain, 2.4 Gramm Haschisch, 8.4 Gramm Marihuana, 1 Joint Marihuana Fall-Nr. SG-10006156)  1 Glassgefäss mit Marihuana (A014'776'535 = BM-Lager-Nr. B01041-2021)  1 Minigrip mit Haschisch (A014'776'546 = BM-Lager-Nr. B01041-2021)  1 Plastikkiste mit diversen Minigrip etc. (A014'776'615)  Haschisch und Marihuana (A014'776'693, A014'776'717, A014'776'728, A014'776'773, A014'952'999 = BM-Lager-Nr. B01041-2021) 12. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände (Geschäfts-Nr. 80257938) werden C._____, c/o D._____, E._____-str. 1, … Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, sofern sie dem Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurden, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 zerschnittene Herrenjacke (Asservat-Nr. A014'312'415)  1 Hose Tello (Asservat-Nr. A014'312'891)  1 Pullover und Shirt (aufgeschnitten) (Asservat-Nr. A014'312'904)  1 T-Shirt (Asservat-Nr. A014'314'535)  1 Boxershorts (Asservat-Nr. A014'314'557) 13. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2021 beschlagnahmten oder sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, sofern sie dem Beschuldigten nicht bereits ausgehändigt wurden, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Samsung Galaxy Tablet SM-T280 mit Speicherkarte San Disk Extreme 32 GB (Asservat-Nr. A015'018'903)  Mobiltelefon Samsung GT-I8189N samt SIM-Karte M-Budget (Asservat- Nr. A15'018'652)  Mobiltelefon Nokia 2230c-2 (ohne SIM-Karte) (Asservat-Nr. A15'018'287)  SIM-Karte Sunrise (Asservat-Nr. A15'018'801)  1 Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A014'776'739)  2 ältere Mobiltelefone (LG & Samsung) (Asservat-Nr. A014'776'477)  1 Paar Fussfesseln (Asservat-Nr. A014'776'513)  1 kleiner beiger Tresor (Asservat-Nr. A014'776'659)  1 iPhone (Asservat-Nr. A014'776'751)

- 5 -  1 SIM-Karte zu iPhone (Asservat-Nr. A014'796'851)  1 Samsung (Asservat-Nr. A014'776'762)  1 Portemonnaie (Asservat-Nr. A014'776'831) 14. (Herausgabe B._____) 15. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  2 Schlagstöcke, schwarz (Asservat-Nr. A015'018'265 und A015'018'323)  1 Klappmesser, schwarz-orange (Asservat-Nr. A015'018'947)  1 Klappmesser, schwarz (Asservat-Nr. A015'018'243)  1 Messer (Asservat-Nr. A015'018'254)  1 Schreckschusswaffe, schwarz, braune Griffschalen (Asservat- Nr. A015'018'345)  Munition und Zubehör zu 1 Schreckschusswaffe, schwarz, braune Griffschalen (Asservat-Nr. A015'018'878)  1 Armbrust (Asservat-Nr. A014'776'604)  1 Messer MAGNUM by Böker (Asservat-Nr. A014'776'682)  1 Springmesser (Asservat-Nr. A014'776'740)  1 Butterfly-Messer (Asservat-Nr. A014'776'784)  1 Springmesser (Asservat-Nr. A014'776'795)  1 Klappmesser (rosa/violett/blau) (Asservat-Nr. A014'776'808)  1 Samuraischwert inklusive Messerscheide (Asservat-Nr. A014'776'819)  1 Machete "BAMBU" (Asservat-Nr. A014'776'820)  1 Überlebensmesser GERBER PORTLAND (Asservat-Nr. A014'776'842)  1 Baseballschläger (Asservat-Nr. A014'776'864) 16. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von CHF 800.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 17. (Abweisung Schadenersatzforderung gegenüber B._____) 18. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ AG Schadenersatz von CHF 30'925.30 zuzüglich 5 % Zins ab 30. November 2020 zu bezahlen. 19. (Abweisung Schadenersatzbegehren gegenüber B._____)

- 6 - 20. Die Privatklägerin G._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 21. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ CHF 20'000.– als Genugtuung zu bezahlen. 22. (Abweisung Genugtuungsbegehren gegenüber B._____) 23. (Verpflichtung Genugtuung B._____) 24. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers H._____ wird abgewiesen. 25. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–. Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten A._____ betragen: Fr. 12'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 407.20 IRM-Gutachten C._____ (1/2) Fr. 96.00 IRM Asservate C._____ Fr. 3'600.00 Telefonkontrolle (1/2) Fr. 450.00 Auswertung Mobiltelefon (1/2) Fr. 1'350.00 IRM DNA-Gutachten (1/2) Fr. 450.00 weitere Auslagen IRM (1/2) Fr. 10'475.00 Gutachten Dr. I._____ Fr. 1'200.00 Beschluss OGer 22.7.2021 (UB210114) Fr. 1'500.00 Beschluss OGer 27.10.2022 (UB220174) Fr. 22'335.35 Entschädigung amtl. Verteidigung RA X2._____ Fr. 25'700.00 Entschädigung amtl. Verteidigung RA X3._____ (weiteren Auslagen betreffend B._____) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten A._____ und B._____ je zur Hälfte auferlegt. Zudem hat jeder Beschuldigte die ihn betreffenden Untersuchungskosten zu tragen.

- 7 - 26. Rechtsanwalt X3._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 25'700.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 27. (Entschädigung Verteidigung B._____) 28. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für beide Beschuldigten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 29. (Mitteilungen) 30. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 146 S. 2 f.) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2023 mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1, 2 und dort Strich 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. 10, 11, 12, 13, 15, 20, 24, 26, 28, 29 und 30 in Rechtskraft erwachsen sei. 2. A._____ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und des mehrfachen versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen frei zu sprechen. 3. A._____ sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und d WG, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, der versuchten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig zu befinden.

- 8 - 4. A._____ sei dafür angemessen zu bestrafen. 5. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien zu 7/8 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/8 A._____ aufzuerlegen, dies unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. A._____ sei für seine Aufwendungen eine angemessene Entschädigung und für die von ihm über die Strafe hinaus ersessene Haft eine angemessene Genugtuung aus der Gerichtskasse zu bezahlen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 147 S. 1) 1. Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung 2. Abweisung der Berufung von A._____ (Beschuldigter) 3. Kostenauflage an den Beschuldigten Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 116 S. 12 f.). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und mündlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 55) meldeten je innert gesetzlicher Frist die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte A._____ Berufung an (Urk. 81, Prot. I S. 55). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte A._____ (nachfolgend Beschuldigter) sodann wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 119). Von der Staatsanwaltschaft ging innert Frist keine Eingabe ein, weshalb auf ihre Berufung mit Beschluss vom 16. Januar 2024 nicht eingetreten wurde (Urk. 121). Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2024 wurde

- 9 den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft First angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 124). Weder die Privatkläger noch die Staatsanwaltschaft liessen sich vernehmen. Das Urteil betreffend den Beschuldigten B._____ wurde nicht angefochten und ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen (Urk. 123). 2. Am 25. Januar 2024 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ seine Vollmacht ein und teilte mit, dass er den Beschuldigten vertrete (Urk. 126, 127). Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2024 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen (Urk. 140). Am 18. März 2024 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ von der Verfahrensleitung für seine Bemühungen entschädigt (Urk. 142). 3. Am 11. Juni 2024 wurden die Parteien auf den 28. August 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 143). Zu dieser erschienen der Beschuldigte, dessen Verteidiger sowie Staatsanwalt lic. iur. J._____ (Prot. II S. 9). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und - abgesehen von der Befragung des Beschuldigten - auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 10 f.). II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die den Mitbeschuldigten B._____ betreffenden Dispositiv-Ziffern des besagten erstinstanzlichen Urteils sind bereits in Rechtskraft erwachsen, da dieser das Urteil nicht angefochten hat. Gemäss den Anträgen des Beschuldigten im Berufungsverfahren (Urk. 146 S. 2) sind die ihn betreffende Dispositiv-Ziffer 1 (Einstellung betreffend Übertretung des BetmG gemäss Dossier 13), Dispositiv- Ziffer 2 Lemma 3 (Schuldspruch betr. mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz), Lemma 4 (Schuldspruch betr. mehrfache Beschimpfung), Lemma 5 (Schuldspruch betr. versuchte Sachbeschädigung), Lemma 6

- 10 - (Schuldspruch betr. Vergehen gegen das BetmG), Lemma 7 (Schuldspruch betr. Hehlerei), Lemma 8 (Schuldspruch betr. mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), Dispositiv-Ziffern 10-15 (Vernichtung/Herausgabe von Gegenständen), Dispositiv Ziffer 20 (Verweis der G._____ AG betr. Schadenersatzbegehren auf Zivilweg), Dispositiv-Ziffer 24 (Abweisung des Genugtuungsbegehrens von H._____), Dispositiv-Ziffer 25 (betr. Kostenfestsetzung) und Dispositiv-Ziffer 26 (Anwaltshonorar X3._____) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid betreffend den Beschuldigten A._____ im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition. 2. In prozessualer Hinsicht hat die neue amtliche Verteidigung an der Berufungsverhandlung diverse Unverwertbarkeiten geltend gemacht (Urk. 146 S. 4 ff.). Darauf wird nachfolgend unter Ziff. III./A./2.4. und III./B./2.1. eingegangen. 3.1. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

- 11 - III. Sachverhalt A. Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des versuchten Raubes (Dossier 1) 1. Anklagevorwurf 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich betreffend Dossier 1 gegen den Schuldspruch der Vorinstanz hinsichtlich versuchte vorsätzliche Tötung sowie versuchten Raubes (Urk. 119). Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt als Ganzes, er habe mit der Sache nichts zu tun. 1.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 28. November 2022 vorgeworfen, sich zusammen mit B._____ am Samstagabend, 23. Oktober 2020, nach Zürich begeben und sich dabei an verschiedenen Orten in Zürich aufgehalten zu haben, worauf sie sich schliesslich in den frühen Morgenstunden des Sonntags, 24. Oktober 2020, um ca. 02.20 Uhr, auf der Höhe der K._____-strasse 2 in … Zürich aufgehalten hätten. Dort seien sie auf C._____ (Privatkläger) und L._____ (Begleiter des Privatklägers) aufmerksam geworden, welche zusammen in Richtung Hauptbahnhof zu Fuss unterwegs gewesen seien. Der Beschuldigte sowie B._____ hätten sodann den Entschluss gefasst, diese genannten Personen an der erwähnten Örtlichkeit auszurauben, wobei der Privatkläger und sein Begleiter mit Gewalt (niederschlagen) als auch Bedrohen mit Messern zur Übergabe von Geld gebracht werden sollten, welches Geld sie gemeinsam für eigene Zwecke hätten verwenden wollen. Die beiden Beschuldigten hätten sich daraufhin getrennt und sich am genannten Ort auf den jeweils gegenüberliegenden Strassenseiten platziert. Der Privatkläger sei daraufhin in der Folge auf B._____ aufmerksam geworden und habe ihn gefragt, ob er Hilfe benötige. Daraufhin habe sich B._____ zum Privatkläger und zu L._____ begeben, wobei von der anderen Seite A._____ hinzugekommen sei, welcher den Privatkläger aufgefordert habe, ihnen Geld zu geben, worauf er dem Privatkläger umgehend mit gros-

- 12 ser Wucht seitlich die Faust ins Gesicht geschlagen habe, so dass der Privatkläger zu Boden gegangen und dessen Brille vom Gesicht geflogen sei. Der Privatkläger sei wieder aufgestanden und habe laut zu schreien angefangen, worauf ihm A._____ das zuvor gezogene und in der Hand gehaltene Messer in den Bauch gerammt habe, um ihn vom Schreien abzuhalten, mit welchem Stich in den Bauch er den Tod des Privatklägers gewollt, zumindest billigend in Kauf genommen habe. 2. Sachverhaltserstellung und Beweismittel 2.1. Angesichts der Bestreitung des Beschuldigten ist zu prüfen, ob dieser Anklagesachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. 2.2. Fest steht, dass es am 24. Oktober 2020 um ca. 2.20 Uhr auf der Höhe K._____-strasse 2 in … Zürich zu einem gewaltsamen Übergriff auf den Privatkläger C._____ mit den in der Anklageschrift umschriebenen und gutachterlich festgestellten Verletzungsfolgen (sowohl aufgrund des Messerstiches als auch aufgrund des Faustschlages) gekommen ist, an welchem zwei Personen als Täter beteiligt waren. 2.3. Zu erstellen ist einerseits, ob es sich bei den zwei Angreifern um den Beschuldigten A._____ und B._____ gehandelt hat und andererseits, ob sich der Angriff so abgespielt hat, wie in der Anklageschrift ausgeführt, insbesondere, ob der Messerstich vom Beschuldigten A._____ ausgeführt wurde. 2.4. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die vorliegend relevanten Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 116 S. 18 ff.). Die amtliche Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung geltend, die polizeilichen Befragungen von C._____ vom 24. Oktober 2020 und vom 3. November 2020 sowie die polizeilichen Befragungen von L._____ und M._____ vom 24. Oktober 2020 seien nicht verwertbar, weil dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht die Möglich-

- 13 keit gewährt worden sei, daran teilzunehmen und Fragen zu stellen (Urk. 146 S. 4 f.). Demnach seien auch diejenigen Fragen und Antworten, welche auf Hinweis auf ebendiese unverwertbaren Befragungen erfolgt seien, unverwertbar. Die Verteidigung verwies dabei insbesondere auf das Urteil 6B_137/2022 vom 5. Juni 2024, gemäss welchem eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt (vgl. Erw. 2.3.7.4.). Zu beachten ist jedoch, dass die Identität des Beschuldigten zum Zeitpunkt der besagten Einvernahmen noch gar nicht bekannt war. Der erste Hinweis auf den Beschuldigten wurde mit der Auswertung der DNA ab der sichergestellten Bierdose beim Tatort erlangt (vgl. den Anhang zum Bericht des Forensischen Instituts Zürich, D1 Urk. 8/2, betreffend DNA-Auswertung vom 17. November 2020). Darauf folgte am 23. November 2020 der Antrag der Kantonspolizei Zürich betreffend rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) der Rufnummer des Beschuldigten (D1 Urk. 10/1/1). Am 2. März 2021 erging der Vorführungsbefehl (D1 Urk. 15/1/1). Der Beschuldigte kann sich demzufolge nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen. Der vorgebrachte Entscheid des Bundesgerichts ist nicht einschlägig und greift vorliegend nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten die Rechte gemäss EMRK Art. 6 gewährt wurden, er insbesondere die Möglichkeit erhielt, zu den besagten Aussagen Stellung zu nehmen. Die obgenannten Einvernahmen sind aufgrund des Ausgeführten verwertbar. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und jene von B._____ sowie die Sachverhaltsschilderungen des Privatklägers C._____, der Zeugen L._____, M._____ und N._____ zutreffend zusammengefasst. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 116 S. 24 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich namentlich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung. 3.1. Die Vorinstanz kam überzeugend zum Schluss, dass nachgewiesen sei, dass es sich bei den beiden Angreifern um den Beschuldigten sowie B._____ handelte, auf ihre diesbezügliche Würdigung betreffend Täterschaft kann vollumfänglich ver-

- 14 wiesen werden (Urk. 116 S. 38 ff.). Im Übrigen steht zumindest die Täterschaft von B._____ auch aufgrund seiner rechtskräftigen diesbezüglichen Verurteilung (Urk. 116) fest. Die Vorinstanz hat sich zum Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten und B._____ zunächst mit der Täterbeschreibung des Privatklägers und der Zeugen auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass die nach der Tat abgegebenen Täterbeschreibungen mit dem Erscheinungsbild beider Beschuldigten weitgehend übereinstimmen (Urk. 116 S. 38 ff.). Dieser Einschätzung kann ohne weiteres gefolgt werden und es kann auf die diesbezüglichen sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen verwiesen werden. Die beiden Täter wurden von den Zeugen sowohl betreffend Alter (jung, ca. 20 Jahre alt) als auch betreffend ihre Grösse (einer ca. 175 cm, der andere ca. 180 cm, 185 cm gross) übereinstimmend beschrieben, was auf den Beschuldigten und B._____ zutrifft. Der Umstand, dass L._____ die Täter als helle Arabertypen beschrieb, M._____ jedoch als Mitteleuropäer, vermag keine Zweifel an der Identität des Beschuldigten und B._____ zu begründen, beschrieben die beiden Zeugen doch nachweislich die gleichen Täter, was anschaulich zeigt, dass die Beschreibungen der einzelnen Zeugen subjektiv geprägt waren. Ebensowenig spricht gegen die Täterschaft des Beschuldigten und B._____, dass keinem der Beteiligten deren Tätowierungen aufgefallen sind. Der Privatkläger sagte mehrfach aus, dass er aufgrund des Verlustes seiner Brille nach dem Faustschlag nicht mehr klar habe sehen können. Die Zeugen M._____ und N._____ befanden sich offenbar mehrere Meter vom Geschehen entfernt und L._____ rannte nach dem Faustschlag davon. Die Täter hatten sich zuvor von hinten genähert. Es war überdies dunkel, beide Täter hatten Kapuzen über den Kopf gezogen und der Angriff kam unvermittelt und überraschend. Es ist deshalb keinesfalls erstaunlich, dass die Tätowierungen des Beschuldigten und B._____ unbemerkt blieben. Betreffend den vom Privatkläger und L._____ wahrgenommenen "Strassenslang", in welchem sie die Täter untereinander sprechen zu hören glaubten und in welchem die Verteidigung vor Vorinstanz ein entlastendes Indiz auszumachen versuchte, ist zu ergänzen, dass hinlänglich bekannt ist, dass insbesondere junge Personen, auch wenn sie (schweizer)deutscher Muttersprache sind, untereinander zuweilen anders

- 15 sprechen, "ghettomässig", im "Strassenslang" oder mit "Balkan-Akzent" und den Beschreibungen damit durchaus entsprechen. Zum Nachweis der Täterschaft stützt sich die Vorinstanz im Weiteren auf DNA- Spuren des Beschuldigten und B._____, welche an rotfarbenen Getränkedosen gefunden wurden, welche an der Tatörtlichkeit sichergestellt und untersucht wurden. Bei den sichergestellten Dosen handelte es sich um rote Aluminium-Dosen der Biermarke Anker. Der Zeuge L._____ führte von Anfang an aus, dass der Täter, welcher am Anfang am Boden gekauert habe, eine rotfarbene Aluminiumdose in der Hand gehalten habe. Dass der Zeuge diese zunächst als Coca Cola-Dose beschrieb, schadet nicht, denn eine Coca Cola-Dose wurde an der Tatörtlichkeit nicht gefunden, was aber - hätte es sich tatsächlich um eine Coca Cola-Dose gehandelt - der Fall hätte sein müssen, da die Täter auf der Flucht gemäss Aussagen der Zeugen M._____ und N._____ keine Dosen mehr in der Hand hielten. Zudem ähneln sich Coca Cola-Dosen und Dosen der Biermarke Anker stark. Dass eine zweite identische Dose ein wenig weiter weg am Boden, aber noch unmittelbar beim Tatort gefunden wurde, entspricht überdies dem von L._____ beschriebenen Tätervorgehen, wonach die beiden Täter am Anfang, als das Opfer auf sie getroffen sei, nicht beieinander gesessen oder gestanden hätten. Die Dokumentierung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) der Mobiltelefone des Beschuldigten und B._____, welche von der Vorinstanz zutreffend beschrieben wurde (Urk. 116 S. 33 f. und 42 f.), ergab sodann eindeutig, dass sich der Beschuldigte und B._____ im Tatzeitpunkt zumindest in der Nähe des Tatorts aufhielten und nach dem Tatzeitpunkt eine Verschiebung in Richtung O._____strasse erfolgte (vgl. D1 Urk. 10/5/1 letzte Seite, Logins von 02:17:27 Uhr, 02:22:25 Uhr und später). So gaben auch die Zeugen M._____ und N._____ übereinstimmend an, dass die beiden Täter von der K._____-strasse in Richtung O._____strasse an ihnen vorbei gerannt seien. Im Übrigen führte der Beschuldigte in der Untersuchung aus, dass B._____ in dieser Nacht die ganze Zeit bei ihm gewesen sei (D1 Urk. 2/7 S. 12 f.). Nachdem aufgrund der diesbezüglichen rechtskräftigen Verurteilung von B._____ feststeht, dass sich dieser zur Tatzeit am Tatort aufhielt, kommt auch aus diesem Grund nur der Beschuldigte als zweiter Täter in Frage.

- 16 - Die Verteidigung bringt zwar zurecht vor, dass DNA keinen Zeitstempel trägt (Urk. 146 S. 6). Dass die DNA des Beschuldigten und jene von B._____ aber genau an roten Getränkedosen festgestellt wurde, welche am Tatort sichergestellt wurden, wobei gemäss Zeugen die Täter ebensolche in der Hand gehalten hätten, dass sich der Beschuldigte und B._____ zum Tatzeitpunkt gemäss rückwirkender Teilnehmeridentifikation zumindest in der Nähe des Tatorts aufhielten, sonst aber gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten dieser "sehr selten" in Zürich war (D1 Urk. 2/4 S. 3) und dass die Täterbeschreibungen nicht nur auf den Beschuldigten sondern auch auf B._____ zutreffen, kann kein Zufall mehr sein und lässt einzig den Schluss zu, dass der Angriff auf den Privatkläger in der Nacht vom 24. Oktober 2020, um ca. 2.20 Uhr, durch den Beschuldigten und B._____ erfolgte. 3.2.1. Hingegen lässt sich aus den verschiedenen Aussagen zu den Tathandlungen nicht zweifelsfrei erstellen, dass es der Beschuldigte war, der den Messerstich ausführte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wurde der Ablauf des Tathergangs und das Verhalten des Beschuldigten und B._____ von den befragten Personen nicht gross abweichend geschildert. Vielmehr stimmen ihre Aussagen weitestgehend überein. Zu bemerken ist hier zunächst, dass der Tatablauf von L._____ und den Zeugen M._____ und N._____ nur bis zu dem Moment beobachtet wurde und somit auch beschrieben werden konnte, als der Faustschlag erfolgte sowie kurz danach. L._____ ist unmittelbar nach erfolgtem Faustschlag davon gerannt und hat das weitere Geschehen nicht beobachtet. Er hat den Privatkläger erst wieder gesehen, als dieser blutend auf ihn zugelaufen kam. Und auch die Zeugen M._____ und N._____ haben das Geschehen nur soweit beobachtet, als noch vier Personen involviert waren, mithin L._____ noch zugegen war. Der Privatkläger hat sich aber gemäss seinen Aussagen nach dem Faustschlag wieder aufgerichtet und ist mehrere Meter weit gegangen (er spricht von 10 bis 20 Metern). Erst dann sei es zur Messerattacke gekommen. Diese "zweite" Phase des Angriffs hat somit niemand beobachten können, ausser der Privatkläger selber. Abweichende Aussagen hierzu bestehen somit nicht, zumal sich auch der Beschuldigte und B._____ nicht dazu äusserten.

- 17 - 3.2.2. Die "erste" Phase des Geschehens (bis kurz nach dem Faustschlag) schilderte der Privatkläger zusammengefasst so, dass er mit seinem Kollegen L._____ auf dem Nachhauseweg gewesen sei, wobei sie an der K._____-strasse an einem Typ vorbeigekommen seien, welcher dort gesessen habe, vornübergebeugt mit der Kapuze oben, welcher nicht mehr so gut ausgesehen habe. Der Privatkläger habe ihn gefragt, ob alles ok sei, worauf der Typ ihm so etwas wie "huren Schwuchteln" nachgerufen habe. Sie seien dann weiter gegangen und plötzlich sei der Typ von hinten oder der Seite gekommen und habe ihm "voll eine in die Fresse" geschlagen, worauf seine Brille weggeflogen sei und er Sterne gesehen habe. Er habe durch seine Korrektur nichts mehr gesehen. Sein Freund sei auch nicht mehr bei ihm gewesen. Den ersten Täter habe er nicht gesehen und danach habe er keine Brille mehr aufgehabt (D1 Urk. 5/2). Der Typ, den er angesprochen habe, sei nach schätzungsweise 20 bis 40 Metern ihnen hinterher gekommen und habe ihm seitlich von hinten die Faust ins Gesicht geschlagen (D1 Urk. 5/3). L._____ schildert ebenfalls, dass ihnen der Mann, der am Boden gekauert habe, nachgelaufen sei. Plötzlich sei ein zweiter Mann von links dazu gekommen und sei ihnen ebenfalls hinterher gelaufen. Der zweite Mann sei sofort zum Privatkläger gekommen und habe gesagt "Gib Geld". Er habe den Privatkläger ins Gesicht geschlagen. Der erste Mann, der auf dem Boden gesessen habe, sei ca. 175 gross gewesen, den zweiten Mann, den er nur sehr kurz gesehen habe, sei - so denke er - ca. 180 cm gross gewesen. Der zweite Mann habe gesagt "Gib das Geld oder ich steche" (D1 Urk. 6/1). Der Zeuge M._____ gab an, er habe auf dem Heimweg mit seiner Frau vier Personen gesehen, es habe wie ein Kampf ausgesehen, zwei Personen gegen zwei Personen. Eine Person habe eine andere Person geschubst, welche dann zu Boden gefallen sei. Kurz darauf habe er gesehen, dass eine der Personen einen spitzen Gegenstand bei sich gehabt habe. Er bestätigte seine Aussagen bei der Polizei, wonach der grössere der Angreifer mit Fäusten auf das Opfer eingeschlagen und dann plötzlich ein Messer in der Hand gehabt habe, er habe nicht gesehen, ob der Mann auch tatsächlich gestochen habe. Die Angreifer hätten etwas auf Deutsch gesagt und der Begleiter des Opfers habe sich während der Auseinandersetzung von den Angreifern entfernt (D1 Urk. 6/3). Die Zeugin N._____ führte aus, dass sie gesehen habe, wie einer den

- 18 anderen mit der Faust geschlagen habe, so dass dieser auf den Boden gefallen sei. Danach habe sie gesehen, dass derjenige, der den Faustschlag ausgeführt habe, ein Messer hervorgenommen habe. In diesem Moment habe sie nach Hause gehen wollen. Beim Eintreten in ihren Hauseingang hätten sie gesehen, wie zwei Personen an ihnen vorbei gelaufen seien (D1 Urk. 6/4). Bezüglich dieser Aussagen ergibt sich die einzige Abweichung insofern, als der Privatkläger schilderte, dass derjenige der anfänglich gesessen habe, den Faustschlag ausgeführt habe, während L._____ beschrieb, dass es der zweite Mann gewesen sei, welcher dazu gekommen sei. Diese Abweichung lässt sich aber leicht damit erklären, dass der Angriff seitlich von hinten erfolgte und der Privatkläger selber aussagte, er habe den ersten Täter nicht gesehen. Ausserdem war Nacht und beide Täter trugen Kapuzenpullover, deren Kapuzen über den Kopf gezogen waren. Somit ist durchaus denkbar, dass der Privatkläger im Nachhinein annahm, dass der Faustschläger derjenige Täter war, der zuvor am Boden gekauert hatte, weil er von hinten kam, jedoch ohne ihn zweifelsfrei identifiziert zu haben. Immerhin gibt auch der Privatkläger an, dass derjenige, welcher den Faustschlag ausgeführt habe, der grössere der beiden Männer gewesen sei. Das wiederum stimmt mit den Aussagen von L._____, M._____ und N._____ überein. Somit haben alle Personen übereinstimmend angegeben, dass der grössere der beiden Angreifer den Faustschlag gegenüber dem Privatkläger ausgeführt habe. Darauf kann ohne Weiteres abgestellt werden. Somit handelte es sich dabei um den Beschuldigten, da dieser unbestrittenermassen grösser ist als B._____. Aufgrund der Zeugenaussagen steht auch fest, dass der grössere der beiden Angreifer und somit der Beschuldigte, nachdem er den Faustschlag ausführte, ein Messer in der Hand gehalten hat. Dies ist überdies stimmig mit der von L._____ mehrfach zu Protokoll gegebenen Aussage, dass der Angreifer vor dem Faustschlag "Gib Geld oder ich steche" gesagt habe. Diese Drohung macht vor dem Hintergrund, dass der Täter ein Messer in der Hand hielt, Sinn. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers und der Zeugen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 116 S. 36 f.). Der Privatkläger schilderte das Erlebte in schlüssiger Weise ohne wesentliche

- 19 - Übertreibungen. Seine Aussagen wirken individuell geprägt und lebensnah. Wo er sich nicht erinnern kann, gibt er dies klar zu verstehen und er relativiert auch gewisse Aussagen. Auch die Aussagen der beiden Zeugen M._____ und N._____ sind als glaubhaft zu werten. Sie stimmen im Kern überein und enthalten keine Übertreibungen. So sagen sie auch nur insofern aus, als sie Beobachtungen machen konnten. Gleiches gilt für die Aussagen des Zeugen L._____. Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte, gibt es keine vernünftigen Gründe, an den Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Somit ist der Anklagesachverhalt bis zum Moment des Faustschlags und des dadurch bedingten Zubodengehens des Privatklägers erstellt. Ebenso erstellt ist, dass der Faustschlag durch den Beschuldigten ausgeführt wurde und dieser danach ein Messer in der Hand hielt, ist er doch nachweislich der grössere der beiden Angreifer. Ebenso erstellt ist, dass der zuschlagende Täter vom Privatkläger Geld gefordert hat, wobei - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Forderung zweimal, möglicherweise von beiden Tätern und in verschiedenen Sprachen, ausgesprochen wurde. 3.2.3. Was jedoch den weiteren Ablauf der Geschehnisse betrifft, so hat niemand gesehen, dass der Beschuldigte auch derjenige war, der den Messerstich in den Bauch des Privatklägers ausführte. Aufgrund der Aussagen des Privatklägers ist davon auszugehen, dass der Messerstich zeitlich später erfolgte, nämlich nachdem dieser wieder aufgestanden, laut geröhrt und mehrere Meter weit gelaufen ist. So haben die Zeugen M._____ und N._____ das Röhren nicht mehr wahrgenommen, wohl weil sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits in die entgegengesetzte Richtung des Privatklägers entfernt hatten (Richtung O._____-strasse) - wo sie dann später von den beiden Tätern überholt wurden -, währenddessen sich der Privatkläger in Richtung Hauptbahnhof bewegte. In ihren Aussagen blieb offen, wie viel Zeit genau zwischen ihren Beobachtungen und dem Moment, als die Täter sie später überholten, tatsächlich vergangen war. Immerhin hatten sie zu diesem Zeitpunkt schon ihren Hauseingang erreicht (vgl. D1 Urk. 6/4 S. 3 ff.). Auch ist aufgrund der Aussagen des Privatklägers davon auszugehen, dass es einen Moment dauerte, bis er nach dem Faustschlag zu "röhren" begann, führte er doch aus, er habe nach dem

- 20 - Schlag Sterne gesehen, es sei dunkel gewesen und er habe nicht mehr genau gewusst, wo er sich befunden habe (D1 Urk. 5/2). Es scheint deshalb nachvollziehbar, dass die Zeugen M._____ und N._____, welche sich von der Örtlichkeit entfernten, das Röhren nicht mehr wahrgenommen haben. Somit verbleiben hinsichtlich der "zweiten" Phase einzig die Aussagen des Privatklägers. Dieser führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. November 2020 aus, dass er, nachdem er aufgrund des Faustschlages zu Boden gegangen sei und seine Brille verloren habe, angefangen habe zu "röhren", um den Täter einzuschüchtern oder sogar in die Flucht zu schlagen. Als er etwa 10 bis 20 Meter weitergelaufen sei, sei ein anderer - vermutlich von der Baustellenabsperrung her gekommen und habe auf Französisch gesagt, "gib mir Geld" und habe ihm dann das Messer in den Magen gestochen. Er denke, dass er ihn gestochen habe, weil er "rumgeröhrt" habe. Beide Täter seien geflüchtet, wohin wisse er nicht (D1 Urk. 5/2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 12. Mai 2021 schilderte der Privatkläger, er sei nach dem Faustschlag überrascht und geschockt gewesen. Er habe wahnsinnig laut geröhrt und um Hilfe gerufen. Seinen Kollegen habe er nicht mehr gesehen. Er sei weiter geradeaus Richtung Bahnhof gegangen und wenn er sich richtig erinnere, sei ein weiterer Typ gekommen. Er habe weiter ohne Unterbruch geröhrt. Er habe dann "monnaie, argent" gehört. Dann sei es "zack-zack" gegangen und das Messer sei in seinem Bauch gewesen. Es sei im Zeitpunkt des Stiches nur eine Person bei ihm gewesen, die ihm das Messer reingedrückt habe. Einer habe ihm die Faust gegeben, der andere sei weiter vorne gewesen und habe dann zugestochen. Dann habe sein Schreien schnell aufgehört und er sei mit letzter Kraft Richtung Ausgang der K._____-strasse gegangen. Dort habe er auch seinen Freund wieder gesehen (D1 Urk. 5/3 S. 3 ff.). Auf die Frage, ob er von der Person gestochen worden sei, welche ihm die französischen Worte "monnaie, argent" gesagt habe, gab der Privatkläger an, er könne dies nicht mit Sicherheit sagen. Er sei ziemlich konfus gewesen nach diesem Faustschlag. Mangels Klarblick habe er das auch nicht mehr orten können. Er vermute, dass es die andere Person gewesen sei, diejenige die nicht am Boden gekauert habe. Vom Eindruck her sei der erste Täter etwas grösser gewesen als

- 21 er. Er sei 180 cm gross. Der andere sei nicht unbedingt grösser, sondern eher so wie er oder ein Bisschen kleiner gewesen (D1 Urk. 5/3 S. 8). Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers, welcher vermutet, dass es sich beim Faustschläger und dem Messerstecher um zwei verschiedene Personen gehandelt habe, und angesichts des Umstands, dass seine Vermutung sogar dahin geht, dass die zustechende Person kleiner gewesen sei als diejenige, welche ihn geschlagen habe, kann nicht mit genügender Sicherheit gesagt werden, dass es der Beschuldigte - welcher nachgewiesenermassen der Faustschläger war - gewesen ist, der dem Privatkläger das Messer in den Bauch gestochen hat. Vielmehr deutet die Beschreibung und Wahrnehmung des Privatklägers auf B._____ hin. Auch seine Wahrnehmung, dass der Täter vor dem Stich in den Bauch möglicherweise die französischen Worte "monnaie, argent" gerufen habe, stützt diese Vermutung, da B._____ in der Untersuchung angab, zweisprachig - mit Französisch - aufgewachsen zu sein. Es ist überdies nicht auszuschliessen, dass die Forderung nach Geld zweimal geäussert wurde, einmal in Deutsch vor dem Faustschlag (dies wurde vom Zeugen L._____ deutlich gehört) und einmal vor dem Messerstich (wie der Privatkläger aussagt auf Französisch). Die Tatsache, dass der Beschuldigte nach dem Faustschlag ein Messer in der Hand hielt, lässt noch nicht den sicheren Schluss zu, dass er dieses in der Folge auch in den Bauch des Privatklägers rammte, zumal der Privatkläger nach dem durch den Beschuldigten ausgeführten Faustschlag offenbar 10 bis 20 Meter weiterging, bevor er mit dem Messer attackiert wurde. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt vielmehr nahe, dass auch B._____ ein Messer dabei hatte. So ist B._____ mittlerweile mindestens wegen zwei weiteren Raubtaten rechtskräftig verurteilt, bei welchen er ein Messer dabei hatte und dieses auch zur Drohung benutzte (vgl. z.B. Dossier 4 nachfolgend). Jedenfalls verbleiben nach dem Gesagten bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, ob sich der Sachverhalt so wie in der Anklageschrift umschrieben verwirklicht hat. Insbesondere bestehen Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, welcher dem Privatkläger das Messer in den Bauch rammte. Zwar gibt es Anhaltspunkte für seine Täterschaft, solche gibt es aber ebenso bei

- 22 - B._____. Welcher der beiden mit dem Messer zugestochen hat, kann somit nicht mit Sicherheit gesagt werden. Es verbleiben erhebliche und unüberwindbare Zweifel, weshalb der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen ist. 3.3. Nach dem Gesagten kann jedoch der übrige Anklagesachverhalt - das heisst Dossier 1 ohne den drittletzten Abschnitt - als erstellt gelten. B. Vorwurf des versuchten Raubes (Dossier 4) 1. Anklagevorwurf 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich betreffend Dossier 4 gegen den Schuldspruch der Vorinstanz hinsichtlich versuchten Raubes (Urk. 119). Der Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, sie hätten niemanden ausrauben wollen, es habe sich nur um einen Spass gehandelt. 1.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 28. November 2022 vorgeworfen, am 2. September 2017, um ca. 23.00 Uhr, in P._____ an der Q._____-gasse unterwegs, den Entschluss gefasst zu haben, gemeinsam mit B._____ jemanden auszurauben. Unter Vorhalt je eines Messers hätten sie im Sinne einer nonverbalen Drohung in Verbindung mit einer verbalen Drohung die Geschädigten dazu bringen wollen, ihnen ihr Geld zu geben, wobei es beim Versuch geblieben sei. 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten R._____ und S._____ sowie des Zeugen T._____ und auch diejenigen des Beschuldigten und B._____ zutreffend wiedergegeben (Urk. 116 S. 47 ff.). Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass die ersten Befragungen der besagten Personen bei der Polizei ohne Beisein einer Verteidigung stattfanden (D4 Urk. 5/3, D4 Urk. 6/2+3, D4 Urk. 3/1+2, D4 Urk. 4/1). Angesichts des Umstands, dass ein Fall einer notwenigen Verteidigung vorliegt, sind diese Aussagen nicht verwertbar und können vorliegend nicht herangezogen werden. Bei den Zeugeneinvernahmen vom 15. Juni 2021 waren

- 23 hingegen der Beschuldigte wie auch dessen Verteidigung anwesend (D4 Urk. 5/4, D4 Urk. 6/4, D4 Urk. 7/1). Zumal die drei Zeugen R._____, S._____ und T._____ den Sachverhalt nochmals frei schilderten (D4 Urk. 5/4 S. 4 ff., D4 Urk. 6/4 S. 4 ff., D4 Urk. 7/1 S. 3 ff.), sind diese ohne weiteres verwertbar. Entscheidend ist vorliegend aber ohnehin, dass der Beschuldigte wie auch B._____ - zuletzt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 62 S. 8 ff., Urk. 63 S. 7 f.) - den äusseren Sachverhalt gemäss Anklage selber zugaben. Sie machten lediglich geltend, es habe sich dabei um einen Spass gehandelt (D1 Urk. 4/2 S. 11, Urk. 62 S. 8 ff., Urk. 63 S. 7 f.). 2.2. Gestützt auf die vorliegend verwertbaren Aussagen besteht nach wie vor kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte und B._____ versuchten, die Geschädigten auszurauben. Die Zeugen haben das Geschehen glaubhaft, detailliert und nachvollziehbar geschildert. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten und B._____ zu Unrecht belasten sollten. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, kannten sie den Beschuldigten und B._____ vor dem Vorfall nicht und stellten im Laufe des Verfahrens auch keine Zivilansprüche (Urk. 116 S. 52 f.). Gemäss deren Aussagen haben der Beschuldigte und B._____ von den Geschädigten unter Vorhalt je eines Messers Geld verlangt. Dass die Beschuldigten nur als Spass unter Vorhalt ihrer Messer Drohungen aussprachen, ist lebensfremd und als reine Schutzbehauptung zu werten. So fällt auf, dass sie von ihrem Vorgehen auch nicht plötzlich aus freien Stücken abliessen, sondern erst nachdem andere Passanten auf sie aufmerksam geworden waren und die Polizei gerufen wurde. Im Übrigen wurde B._____ für das Vorgehen an der Q._____-gasse in P._____ bereits rechtskräftig wegen versuchten Raubes verurteilt (Urk. 116 S. 113). 2.3. Der Sachverhalt betreffend Dossier 4 kann demnach auch hinsichtlich des Beschuldigten als erstellt erachtet werden. IV. Rechtliche Würdigung A. Vorwurf des versuchten Raubes (Dossier 1)

- 24 - 1.1. Die Vorinstanz hat zunächst unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Lehre den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, der Qualifikationen gemäss Art. 140 Ziff. 2 (gefährliche Waffe) und Ziff. 3 (besondere Gefährlichkeit), des Versuches hierzu im Sinne von Art. 22 StGB sowie der Mittäterschaft abgehandelt (Urk. 116 S. 688 -71 E. IV 3.1-3.8). Die entsprechenden Ausführungen sind zutreffend, es kann darauf verwiesen werden. Insbesondere führte sie aus, dass ein Exzess eines Mittäters bei der Ausführung der Tat den anderen Mittätern nicht anrechenbar ist resp. nur dann, falls ihm ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann. 1.2. Die Vorinstanz hat sodann die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB bejaht (Urk. 116 S. 71 f. E. IV 3.9.), die entsprechenden Ausführungen sind zutreffend, auch darauf kann verweisen werden. 1.3. Die Vorinstanz verneinte sodann eine Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB für B._____, betreffend den Beschuldigten prüfte sie eine Qualifikation nicht mehr, da diese im Schuldspruch betreffend versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB aufging. Wie vorliegend ausgeführt, ist der Beschuldigte heute vom Vorwurf der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB freizusprechen. Nachdem der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt nachweislich ein Messer zur Drohung benutzte und den Geschädigten mittels wuchtigem Faustschlag gegen den Kopf verletzte, ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigte eines qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 oder Ziff. 3 schuldig zu sprechen ist.

- 25 - 2. Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB 2.1. Gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB wird der Räuber mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zwecke des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. Als Waffe gilt jeder Gegenstand, der nach seiner Bestimmung zu Angriff oder Verteidigung dient. Nicht jedes Gerät, das geeignet ist, schwere Verletzungen herbeizuführen, gilt demnach als Waffe, wenn es nicht dazu bestimmt ist, als solche zu dienen (BGE 129 IV 348 E. 2.3 m.w.H; BGer vom 29. November 2010, 6B_543/2010 E. 2.4; BGer vom 6. Dezember 2010, 6B_756/2010 E. 3.2.2 ff.). Als Waffen gelten laut Art. 4 Abs. 1 lit. c WG unter anderem Messer, deren Klinge mit einem eigenhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge. Ein Küchenmesser wird vom Bundesgericht unter Hinweis auf besagten Artikel im Waffengesetz nicht als Waffe angesehen. Ein solches sei zwar einhändig bedienbar, verfüge aber nicht über einen automatischen Auslösemechanismus. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG lasse keinen Spielraum für eine weite Auslegung des Begriffs der Waffe (BGer vom 6. Dezember 2010, 6B_756/2010 E. 3.2.2). Ob die Waffe gefährlich ist, hängt somit alleine von objektiven Gegebenheiten ab. Ziff. 2 setzt nicht voraus, dass die Waffe tatsächlich eingesetzt wird, vielmehr reicht es aus, wenn die Waffe mitgeführt wird, um sie gegebenenfalls einsetzen zu können (BGE 110 IV 78 = Pra. 1985 Nr. 18; SCHLEGEL in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar StGB, 4. Auflage, Bern 2020, N 10 zu Art. 140). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt nötigten der Beschuldigte und B._____ den Privatkläger durch die Vornahme eines wuchtigen Faustschlages sowie der Drohung mit mindestens einem Messer unter gleichzeitiger verbaler Androhung ernstlicher Nachteile zu Lasten des Privatklägers ("Gib Geld oder ich steche"), ihnen Geld herauszugeben. Mindestens der Beschuldigte setzte dazu nachweislich ein Messer ein. Ob auch B._____ ein Messer dabei hatte und dieses einsetzte, ist nicht nachweisbar. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte - welcher selber ein Messer einsetzte - auch billigte, sollte B._____ denselben modus operandi angewendet haben. Auch wenn letztlich nicht nachweisbar ist, ob es

- 26 der Beschuldigte oder B._____ war, der den Messerstich in den Bauch des Privatklägers ausführte, und diese Handlung - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte dem Mittäter nicht zugerechnet werden kann, so steht fest, dass der Privatkläger durch einen Messerstich im Bauchbereich lebensgefährlich verletzt wurde, wobei er einen ca. 9 Zentimeter tiefen Stich am Mittelbauch erlitt. Zwar ist daraus zu schliessen, dass die Klinge des verwendeten Messers mindestens 9 Zentimeter lang gewesen sein muss, jedoch bestehen keine weiteren Angaben zu jenem Messer. Damit ist ungewiss, welchen objektiven Zweck das eingesetzte Messer seiner Bestimmung nach hatte. Auch von einem allfällig zweiten gezückten Messer fehlen genaue Angaben. Der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB kann daher nicht als erfüllt erachtet werden. 3. Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB 3.1. Zu prüfen bleibt abschliessend, ob vorliegend die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB und somit eine besondere Gefährlichkeit gegeben ist. Die Vorinstanz schloss dies für B._____ aus (vgl. Urk. 116 S. 72 E. IV 3.10). Eine besondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits gegeben, wenn der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Im Rahmen der Prüfung einer besonderen Gefährlichkeit im besagten Sinne berücksichtigt das Bundesgericht auch das Zusammenwirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen (BGer vom 5. Mai 2014, 6B_988/2013 Erw. 1.4.1 m.w.H.). 3.2. Der Beschuldigte schlug aus dem Nichts und damit für den Privatkläger völlig überraschend wuchtig auf dessen Kopf ein, nachdem er sich diesem von hinten genähert hatte. Der Privatkläger erlitt durch diesen brutalen Schlag eine Quetsch- Riss-Wunde an der Oberlippe links mit einem Zahnabbruch am Oberkiefer links. Zuvor platzierten sich der Beschuldigte und B._____ absprachegemäss und somit geplant an jeweils gegenüberliegenden Strassenseiten. Zusätzlich bedrohte der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Messer. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und B._____ mindestens am Anfang zu zweit auf den Pri-

- 27 vatkläger einwirkten, damit in der Überzahl waren, und sich das Risiko eines Exzesses durch ein unkontrolliertes und dynamisches Geschehen durch den Stich in den Bauch des Privatklägers letztlich auch verwirklichte. Auch wenn diese Tathandlung dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann und ihm eine solche, sollte sie von B._____ begangen worden sein, nicht anrechenbar ist, offenbart sich durch den ganzen gewalttätigen Ablauf dieses Raubversuches, welcher letztlich mit lebensgefährlichen Verletzungen des Privatklägers endete, durchaus eine besondere Gefährlichkeit. Die besondere Gefährlichkeit des vorliegenden Raubes ist aufgrund der Art der Tatbegehung deshalb zu bejahen. 4. Fazit Der Beschuldigte machte sich somit vorliegend mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe des qualifizierten versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig. B. Vorwurf des versuchten Raubes (Dossier 4) 1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als versuchten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 116 S. 82 f. E. IV D.). 2. Den Tatbestand des Raubes erfüllt, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 3. Die Vorinstanz hat zu Recht geschlossen, dass sich der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht in diesem Sinne schuldig gemacht hat. Dass es sich nicht bloss um eine spasseshalber ausgesprochene Drohung handelte, wurde weiter vorne ausgeführt (vgl. vorne S. 20 ff. E. II. B.). Beim Versuch blieb es, da der Beschuldigte und B._____ flüchteten, bevor es zum Diebstahl kam. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann daher verwiesen und der Schuldspruch somit bestätigt werden.

- 28 - Sanktion und Vollzug 1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 9 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon bis und mit Urteilsdatum 858 Tage als durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.-- und einer Busse von CHF 500.-- (Urk. 116, Urteilsdispositiv-Ziffer 5). Der Beschuldigte beantragt, er sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten resp. von unter einem Jahr zu bestrafen (Urk. 119 S. 2, Urk. 146 S. 10). 2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. (Urk. 116 S. 86-88 E. VI. A. 1.-2.). Zu korrigieren ist einzig E. VI 1.2. hinsichtlich des Strafrahmens. Da der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB freigesprochen wird, ist vom Strafrahmen des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB auszugehen, mithin von einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu einer solchen von 20 Jahren (Art. 140 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Unter Berücksichtigung der verbleibenden und bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vorinstanz ist der Beschuldigte heute für folgende Straftaten zu bestrafen:  versuchter qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  versuchter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und lit. d WG,  mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB,  versuchte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB,  Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG,  Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB sowie

- 29 -  mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend somit - wie erwähnt - der versuchte qualifizierte Raub, für welches das Gesetz eine Freiheitstrafe von nicht unter zwei Jahren vorsieht (Art. 140 Ziff. 3 StGB). Die Höchststrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.3. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8, Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.3.2.). Der Versuch ist strafmindernd zu berücksichtigen, ohne dass sich ein Unterschreiten rechtfertigen würde. Die eigentlichen Strafschärfungsgründe (Tat- und Deliktsmehrheit) sind vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen, da der maximale Strafrahmen schon ausgeschöpft ist. 3.4. Tatkomponenten 3.4.1. Versuchter qualifizierter Raub (Dossier 1) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger erhebliche Gewalt ausgeübt hat, so schlug er ihn unvermittelt und überraschend heftig gegen den Kopf, so dass dieser eine Quetsch-Riss-Wunde an der Oberlippe mit einem Zahnabbruch am Oberkiefer erlitt. Der Privatkläger war eine dem Beschuldigten völlig unbekannte Person, welche sich vor der Tat gegenüber dem am Boden kauernden B._____ überdies hilfsbereit gezeigt und sich nach dessen Befinden erkundigt hatte. Der Privatkläger sah sich massiven Drohungen ausgesetzt ("Gib Geld oder ich steche"), welche durch Vorzeigen eines Messers noch unterstützt wurden. Dass die Täter ihre Drohungen ernst meinten, manifestierte sich letztlich im Messerstich in den Bauch des Privatklägers - was dem Beschuldigten verschuldensmässig jedoch nicht zugerechnet werden kann. Verschuldenserschwerend kommt jedoch hinzu, dass der Beschuldigte und B._____ zu zweit

- 30 auftraten, womit sie die Bedrohungslage für den Privatkläger deutlich verschärften. Dem Privatkläger wurde es durch den unmittelbaren Faustschlag von Anfang an verunmöglicht, sich zur Wehr zu setzen. Nicht mal, nachdem er laut geschrien hat, liessen die Täter von ihm ab. Das Tatvorgehen der beiden Täter muss - darin ist der Vorinstanz zuzustimmen - als sehr brutal bezeichnet werden. Vor dem Hintergrund des sehr weiten Strafrahmens ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Es erweist sich als angemessen, für das objektive Tatverschulden eine Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe vorzusehen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB ist vorab festzustellen, dass das Motiv primär finanzieller Natur war. So wurde vom Privatkläger Geld gefordert. Für den vermutungsweise geringen zu erwartenden Deliktsbetrag wurde eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive insgesamt nicht zu relativieren. Beim Versuch blieb es, weil das Opfer geschrien hat und das Messer gegen den Privatkläger eingesetzt wurde, worauf die Täter flüchteten. Dem Versuch ist mit einem Abschlag von 6 Monaten Rechnung zu tragen, womit eine Einsatzfreiheitsstrafe von 42 Monaten resultiert. Insgesamt erscheint hierfür eine Einsatzfreiheitsstrafe von 42 Monaten angemessen. 3.4.2. Versuchter einfacher Raub (Dossier 4) Die Vorinstanz erachtete das Verschulden in Bezug auf den versuchten Raub gemäss Dossier 4 als insgesamt noch leicht. Diese Wertung kann übernommen werden (vgl. Urk. 116 S. 90 E. IV 5.). Die objektive Tatschwere insgesamt als noch leicht zu bezeichnen, erscheint richtig. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, weshalb die subjektive Tatkomponente die objektive nicht zu relativieren vermag.

- 31 - Beim Versuch blieb es, weil Passanten auf den Vorfall aufmerksam wurden und der Beschuldigte und B._____ deshalb von den Geschädigten abliessen. Der Versuch ist leicht strafmindernd zu werten. In Anbetracht des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erweist sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. Angesichts des Umstands, dass es sich dabei um eine völlig unabhängig vom zuvor beurteilten qualifizierten Raubversuch begangene Tat handelt, ist die Einsatzfreiheitsstrafe vom 42 Monaten um 8 Monate zu asperieren. 3.4.3. Versuchte Sachbeschädigung (Dossier 10) Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere kann hierbei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 116 S. 91 E. IV 7.). Wie die Vorinstanz ausführte, zeigte das Vorgehen des Beschuldigten deutlich seine Gewaltbereitschaft und seinen mangelnden Respekt gegenüber fremdem Eigentum. Er wollte Schaden anrichten und handelte mit direktem Vorsatz. Die Vorinstanz rechnete dem Beschuldigten seine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt leicht strafmindernd an. Ebenso ist den Ausführungen zuzustimmen, wonach es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass kein Schaden an der Videokamera selbst entstanden ist, weshalb der Versuch nur sehr leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und eine Strafe von zwei Monaten, asperiert von einem Monat, erscheint angemessen. 3.4.4. Hehlerei (Dossier 12) Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und die Würdigung des Tatverschuldens als leicht kann verwiesen werden (Urk. 116 S. 91f. E. IV 8.). Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Eine Strafe von zwei Monaten und eine Asperierung um einen weiteren Monat erscheint dabei angemessen. 3.4.5. Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Dossier 6 und 14)

- 32 - Diesbezüglich kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 116 S. 91 E. IV 6.). Eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten und eine Asperierung um einen weiteren Monat erscheinen angemessen. 3.4.6. Fazit Freiheitsstrafe Vor Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Gesamtfreiheitsstrafe damit auf 53 Monate festzusetzen. 3.4.7. Vergehen gegen das BetmG (Dossier 11) Der Beschuldigte besass Marihuana, welches er für den Eigenkonsum sowie zum Weiterverkauf an Kollegen verwenden wollte. Es handelt sich dabei um keine harte Droge, aber immerhin um eine Menge von 100 Gramm. Er handelte mit direktem Vorsatz. Insgesamt liegt ein leichtes Verschulden vor, für welches die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen angemessen erscheint. 3.4.8. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 8 und 9) Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 116 S. 92 E. IV 11.), mit der asperierend eine Erhöhung der festgelegten Einsatzstrafe um 45 Tagessätze als angemessen erscheint. 3.4.9. Fazit Geldstrafe Die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 90 Tagen ist angemessen. Ebenfalls angemessen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.--. Es kann auf die diesbezüglichen Vorbringen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 116 S. 92 f. E. IV 12). 3.4.10. Mehrfache Übertretung des BetmG (Dossier 16) Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche hierfür eine Busse von insgesamt Fr. 500.-- festlegte (Urk. 116 S. 93 E. IV. 13). 3.4.11. Fazit Tatkomponenten

- 33 - Vor der Berücksichtigung der Täterkomponenten und weiterer Umstände ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 53 Monaten, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. 3.5. Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten 3.5.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 116 S. 93 E. IV. 15). An der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er arbeite in der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez in der Schreinerei. Zu seiner Familie habe er regelmässig Kontakt, zu seinem Kind, so viel es gehe. Im Weiteren machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 145 S. 2). Es ist auch heute zu konstatieren, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral ausfallen. 3.5.2. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf (Urk. 118). So wurde er am 28. Dezember 2015 von der Jugendanwaltschaft Uznach wegen diversen, teils einschlägigen Delikten (so u.a. Sachbeschädigung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) mit einer Busse von CHF 400.- - sowie einem Freiheitsentzug von 45 Tagen bestraft. Mit Urteil des Untersuchungsamtes Uznach wurde er am 20 Juli 2016 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.-- sowie einer Busse von CHF 500.-- bestraft. Sodann wurde er mit Urteil des Untersuchungsamtes Uznach vom 20. Oktober 2016 wegen Hausfriedensbruch und einfachem Diebstahl mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.-- sowie einer Busse von CHF 350.-- verurteilt. Fast sämtliche heute zu beurteilenden Delikte (D4, D6, D8, D9, D10 und D11) beging der Beschuldigte während der mit Urteil vom 20. Juli 2016 und vom 20. Oktober 2016 ausgesprochenen Probezeiten von je zwei Jahren. Sodann delinquierte er teilweise während laufender Strafuntersuchung. Dies alles wirkt sich deutlich straferhöhend aus. 3.5.3. Beschleunigungsgebot

- 34 - Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde entgegen der Berufungserklärung an der Berufungsverhandlung zu recht in keiner Weise geltend gemacht (Urk. 119 S. 2, Urk. 146 S. 10). 3.6. Fazit Strafe Die straferhöhenden Faktoren überwiegen die strafmindernden bei der Bemessung der Freiheitsstrafe deutlich. Eine Erhöhung der zuvor festgelegten Freiheitsstrafe um 11 Monate auf eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten erweist sich als angemessen. Der Vorinstanz ist dahingehend zu folgen, dass sich der Beschuldigte betreffend die Delikte, die zu einer Geldstrafe und zur Busse geführt haben, geständig zeigte, weshalb sich diesbezüglich die straferhöhenden und die strafmindernden Umstände ausgleichen. Der Beschuldigte ist deshalb zusätzlich zur Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-zu bestrafen. 3.7. Anrechnung Haft Bis und mit heute sind dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB 1278 Tage Haft (inkl. vorzeitigem Strafvollzug) anzurechnen. Dies entspricht 42 Monaten und 18 Tagen. 3.8. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Ebenso ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Die Busse ist zu bezahlen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag pro Fr. 100.-- festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Somit ist für den Beschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen. V.Massnahme 1. Anträge der Parteien

- 35 - Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck auf (Urk. 116 S. 114 Ziff. 7). Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59 StGB seien nicht gegeben und auf das bei den Akten liegende forensisch-psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden (Urk. 146 S. 10 ff.). 2. Grundlagen In jedem Fall stützt sich das Gericht bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326). Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen zu äussern. Es muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Es hat sich weiter über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen vergleichend auszulassen (vgl. BGE 118 IV 108 E. 2a S. 113; 101 IV 124 E. 3b S. 128) und dazu Stellung zu nehmen, ob und inwiefern andere sichernde Massnahmen auszuschliessen sind (vgl. BGE 100 IV 142 E. 3 S. 144 f.; zum Ganzen siehe HEER, a.a.O., N. 50 f. zu Art. 56 StGB). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; je mit Hinweisen). Gutachten sind im Massnahmerecht nach Art. 56 ff. StGB unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme, sei diese therapeutisch oder sichernd, zu beurteilen ist (Urteile 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.1). Dies gilt sowohl im positiven (das Gericht ordnet eine Massnahme an) wie auch im negativen Sinne (das Gericht verzichtet auf eine Massnahme) (BGer Urteil 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 Erw. 3.4.).

- 36 - 3. Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme 3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). 3.2. Schwere psychische Störung Der Gutachter Dr. med. I._____ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 3. Dezember 2021 (D1 Urk. 17/8) beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Er erachtete eine solche Störung aufgrund der Akten und der begangenen Taten als klar ausgewiesen. Erwähnenswert ist hier insbesondere, dass der Gutachter bei Erstellung seines Gutachtens davon ausging, dass es B._____ war, der dem Privatkläger am 23. Oktober 2020 eine lebensgefährliche Stichverletzung zufügte (D1 Urk.17/8 S. 3). Der heutige Freispruch betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung ändert damit die dem Gutachten zugrunde liegenden Anlassdelikte und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht. Die heutige Verteidigung moniert, der Gutachter habe die Hirnhautentzündung, an welcher der Beschuldigte in den Jahren 2009 oder 2010 erkrankt sei, nicht gebührend gewürdigt (Urk. 146 S. 11 f.), während die frühere Verteidigung vor Vorinstanz noch ausdrücklich festhielt, der Beschuldigte habe nie eine Hirnhautentzündung erlitten (Urk. 66 S. 30). Wie dem auch sei, letztlich war die Hirnhautentzündung für den Gutachter bei der Prüfung, ob eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt, nicht relevant (vgl. D1 Urk. 17/8 S. 27 ff.). Dennoch liess er "den Verdacht auf eine hirnorganische Komponente" bei seiner zusammenfassenden Diagnosestellung nicht ausser Acht (D1 Urk. 17/8 S. 29). Das Gutachten mit der darin gestellten Diagnose erweist sich in seiner Begründung als nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend.

- 37 - Demnach ist davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB bestand, welche mit der Tat im Zusammenhang stand, wobei die Persönlichkeitsstörung nach wie vor besteht (D1/17/8 S. 63 ff.). 3.3. Rückfallgefahr Das Gutachten beurteilte die aktuelle Risikoprognose als kritisch. Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass sich die Delinquenzgeschichte seit 2015 in eine ausgesprochen problematische Richtung entwickelt habe. Mit Fixierung der dissozialen Wertvorstellungen könne ein krimineller Lebensstil attestiert werden, der mittlerweile seit mehreren Jahren bestehe. Ohne Behandlung und tiefgreifende Interventionen sei bereits kurzfristig mit einem hohen Risiko für allgemeine Delinquenz (Strassenverkehrsdelikte, Betäubungsmitteldelikte, illegaler Waffenbesitz, etc.) zu rechnen. Auch Eigentumsdelikte seien mit einem hohen Rückfallrisiko verbunden. Auch für Gewaltdelikte bestehe eine hohe Rückfallgefahr. Mit der erheblichen Waffenaffinität und der Progredienz in den Tatabläufen sei die Wahrscheinlichkeit für schwere Opferschäden zukünftig durchaus gegeben (D1 Urk. 8/17 S. 60). Nachdem sich die gutachterlichen Ausführungen zur Legalprognose als nachvollziehbar und überzeugend erweisen, ist vorliegend von einer deutlich hohen Rückfallgefahr auch für schwere Gewalthandlungen auszugehen. 3.4. Massnahmeeignung und -fähigkeit Das Gutachten stuft die Behandelbarkeit beim Beschuldigten als gering ein. Aufgrund seines noch jungen Alters und der Tatsache, dass sich der Beschuldigte unbehandelt sehr wahrscheinlich nicht von selbst in eine prosoziale Richtung entwickeln würde, dränge sich dennoch ein Behandlungsversuch auf. Dieser sollte ausschliesslich stationär in einer geeigneten Vollzugseinrichtung für Persönlichkeitsstörungen erfolgen (D1 Urk. 17/8 S. 65 f.). Zusammengefasst erscheine eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB geeignet, um die Gefahr der Verübung weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang

- 38 stehender Delikte zu vermindern. Der Beschuldigte war nicht bereit, an der Begutachtung mitzuwirken (D1 Urk. 17/8 S. 66). Vor Vorinstanz verneinte er die Frage, ob er bereit wäre, eine stationäre Massnahme zur Behandlung der Persönlichkeitsstörung zu absolvieren (Urk. 62 S. 16). An der Berufungsverhandlung enthielt er sich einer Aussage zum psychiatrischen Gutachten (Urk. 145 S. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf an die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies, weil es aufgrund der psychischen Erkrankung an der Fähigkeit fehlen könne, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehöre bei schweren und langandauernden Störungen häufig zum Krankheitsbild. Gemäss Bundesgericht ist entscheidend, ob eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer vom 7. August 2024, 6B_286/2024 Erw. 1.3.3). Im besagten Entscheid wird darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht von einer fehlenden Motivation der betroffenen Person regelmässig wenig beeindruckt zeige; daran sei auch weiterhin festzuhalten (ebd. Erw. 1.4.3). Gemäss Gutachter kann eine stationäre Behandlung auch gegen den Willen des Beschuldigten begonnen werden. Dabei sei in einer ersten Motivationsphase abzuklären, ob sich ein ausreichender Wille erarbeiten lasse (D1 Urk. 17/8 S. 66). Die zurzeit fehlende Therapiewilligkeit des Beschuldigten stellt damit kein Hindernis für die Anordnung einer stationären Massnahme dar. 3.5. Verhältnismässigkeit Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen dazu, ob eine Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht, zutreffend wiedergegeben (Urk. 116 S. 103), worauf verwiesen werden kann. Das Gutachten attestiert dem Beschuldigten ein hohes Rückfallrisiko, auch für schwere Gewaltdelikte. Die Anordnung einer stationären Massnahme ist damit durchaus verhältnismässig, weshalb eine solche anzuordnen ist. 3.6. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 116 S. 103 f.), ist sowohl die Freiheitsstrafe als auch die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zugunsten der Massnahme aufzuschieben.

- 39 - VI. Zivilansprüche 1. Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ Der Privatkläger C._____ stellte vor Vorinstanz ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von insgesamt Fr. 11'718.45 sowohl gegenüber dem Beschuldigten sowie gegenüber B._____ (Urk. 56). Die Vorinstanz wies das Schadenersatzbegehren gegenüber B._____ ab, da der Privatkläger den Schadenersatz aus dem Vorwurf der versuchten Tötung abgeleitet habe, an welcher B._____ gemäss der Anklageschrift nicht beteiligt gewesen sei bzw. ihm eine entsprechende Beteiligung nicht vorgeworfen werde (Urk. 116 S. 106). Nachdem der Beschuldigte heute vom Vorwurf der versuchten Tötung freigesprochen wird, ist auch das Schadenersatzbegehren ihm gegenüber abzuweisen. 2. Schadenersatzforderung der F._____ AG Die F._____ als Unfallversicherung des Privatklägers C._____ machte eine Schadenersatzforderung von Fr. 30'925.30 zuzüglich Zins gegen den Beschuldigten und B._____ geltend für Leistungen, die für den Privatkläger C._____ in Folge der Verletzungen im Zusammenhang mit dem Messerstich in den Bauch erbracht wurden (Urk. 1/11/16). Nachdem der Messerstich keinem der beiden Beteiligten rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, ist das Schadenersatzbegehren gegenüber dem Beschuldigten - wie bereits vor Vorinstanz gegenüber B._____ - abzuweisen. 3. Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ Der Privatkläger C._____ stellte sodann ein Genugtuungsbegehren gegenüber dem Beschuldigten und B._____, wobei er sich in seiner sehr allgemein abgefassten Begründung in erheblichem Teil auf die Folgen der Stichverletzung bezieht (Urk. 56). Welcher der Täter den Messerstich ausführte, kann wie gesagt nicht mit Sicherheit erstellt werden. Nichts desto trotz ist notorisch, dass ein Überfall, bei

- 40 dem ein Opfer auf brutale Weise niedergeschlagen wurde, psychische Folgen verursacht. Seine Unbill tat der Geschädigte denn auch in seiner E-Mailnachricht an die Staatsanwaltschaft kund (D1 Urk. 11/7). Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– erscheint vorliegend angemessen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger C._____ eine solche in besagter Höhe (zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Oktober 2020) zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung sowie ein Drittel (2/3 der Hälfte) der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen. Die Untersuchungskosten fielen unabhängig des heute ergehenden Freispruches an. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend zwei Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung ist vorzubehalten. Hierbei ist anzumerken, dass die erstinstanzliche Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositiv- Ziff. 28) im nach der Berufungsverhandlung abgegebenen Urteildispositiv fälschlicherweise als rechtskräftig aufgeführt wurde (Urk. 148). Dass darüber aber im Berufungsverfahren noch zu entscheiden ist, ist angesichts der Anträge des Beschuldigten offensichtlich und wurde zu Beginn der Verhandlung mit der Verteidigung auch so abgesprochen (Prot. II S. 11). So wurde denn auch im besagten Sinn darüber beraten und neu entschieden. Das untenstehende Dispositiv ist entsprechend zu berichtigen (vgl. BSK StPO Stohner, Art. 83 N 1 ff. mit Verweisen). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw.

- 41 - Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Griesser in: Donatsch/ Lieber/Summer/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils, im Hauptvorwurf der versuchten Tötung obsiegt er jedoch. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten zu einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung sind somit zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend zwei Drittel der Kosten. 3.1. Der neue erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, beantragt eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen (Urk. 146 S. 13). Bezüglich der Kosten des Verteidigers erscheint unter Berücksichtigung des geschätzten Aufwands für das Aktenstudium, die Vorbereitung des Plädoyers sowie die Berufungsverhandlung inklusive Weg und Nachbesprechung eine Pauschale von Fr. 9'000.–, resp. von Fr. 9'729.– inklusive Mehrwertsteuer, als angemessen. Entsprechend den Ausführungen unter vorstehender Ziffer 2.2. ist dem Beschuldigten für die erbetene Verteidigung eine Entschädigung in reduziertem Umfang von Fr. 3'300.– auszubezahlen. 3.2. Der frühere amtliche Verteidiger, lic. iur. X3._____ wurde - wie erwähnt - am 18. März 2024 von der Verfahrensleitung für seine Bemühungen entschädigt (Urk. 142). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird bezüglich des Beschuldigten A._____ betreffend den Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 BetmG (Dossier 13) infolge Verjährung eingestellt.

- 42 - 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  […]  […]  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und lit. d WG,  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB,  der versuchten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB,  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG,  der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. (Schuldspruch B._____) 4. (Freispruch B._____) 5. a) – c) […] 6. (Strafe B._____) 7. […] 8. (Massnahme B._____) 9. (Beschlagnahme B._____) 10. Die folgenden sichergestellten, und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden, Asservate (Geschäfts-Nr. 80257938) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:  IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A014'312'948)  Daktyloskopische-Spur (Asservat-Nr. A014'313'098)  Fotografie (Asservat-Nr. A014'313'123)  Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A014'796'817)

- 43 -  Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A014'796'839)  Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A014'796'840)  Datenauslesung / Datensicherung (Asservat-Nr. A014'796'862) 11. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich sowie Kantonspolizei St. Gallen lagernden Gegenstände sowie die damit zusammenhängenden DNA-Spuren bzw. Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Fantabüchse (Asservat-Nr. A014'312'380)  2 Bierbüchsen (Asservat-Nr. A014'312'391 und A014'312'404)  2.7 Gramm Marihuana (Sicherstellung der Kapo St. Gallen vom 08.12.2020 beim Beschuldigten B._____, Ref. ST.2020.33173)  Diverse Drogen (0.2 Gramm Kokain, 2.4 Gramm Haschisch, 8.4 Gramm Marihuana, 1 Joint Marihuana Fall-Nr. SG-10006156)  1 Glassgefäss mit Marihuana (A014'776'535 = BM-Lager-Nr. B01041- 2021)  1 Minigrip mit Haschisch (A014'776'546 = BM-Lager-Nr. B01041-2021)  1 Plastikkiste mit diversen Minigrip etc. (A014'776'615)  Haschisch und Marihuana (A014'776'693, A014'776'717, A014'776'728, A014'776'773, A014'952'999 = BM-Lager-Nr. B01041-2021) 12. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände (Geschäfts-Nr. 80257938) werden C._____, c/o D._____, E._____-str. 1, … Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, sofern sie dem Berechtigten nicht bereits ausgehändigt wurden, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 zerschnittene Herrenjacke (Asservat-Nr. A014'312'415)  1 Hose Tello (Asservat-Nr. A014'312'891)  1 Pullover und Shirt (aufgeschnitten) (Asservat-Nr. A014'312'904)  1 T-Shirt (Asservat-Nr. A014'314'535)  1 Boxershorts (Asservat-Nr. A014'314'557) 13. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2021 beschlagnahmten oder sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, sofern sie dem Beschul-

- 44 digten nicht bereits ausgehändigt wurden, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Samsung Galaxy Tablet SM-T280 mit Speicherkarte San Disk Extreme 32 GB (Asservat-Nr. A015'018'903)  Mobiltelefon Samsung GT-I8189N samt SIM-Karte M-Budget (Asservat- Nr. A15'018'652)  Mobiltelefon Nokia 2230c-2 (ohne SIM-Karte) (Asservat-Nr. A15'018'287)  SIM-Karte Sunrise (Asservat-Nr. A15'018'801)  1 Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A014'776'739)  2 ältere Mobiltelefone (LG & Samsung) (Asservat-Nr. A014'776'477)  1 Paar Fussfesseln (Asservat-Nr. A014'776'513)  1 kleiner beiger Tresor (Asservat-Nr. A014'776'659)  1 iPhone (Asservat-Nr. A014'776'751)  1 SIM-Karte zu iPhone (Asservat-Nr. A014'796'851)  1 Samsung (Asservat-Nr. A014'776'762)  1 Portemonnaie (Asservat-Nr. A014'776'831) 14. (Herausgabe B._____) 15. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  2 Schlagstöcke, schwarz (Asservat-Nr. A015'018'265 und A015'018'323)  1 Klappmesser, schwarz-orange (Asservat-Nr. A015'018'947)  1 Klappmesser, schwarz (Asservat-Nr. A015'018'243)  1 Messer (Asservat-Nr. A015'018'254)  1 Schreckschusswaffe, schwarz, braune Griffschalen (Asservat- Nr. A015'018'345)  Munition und Zubehör zu 1 Schreckschusswaffe, schwarz, braune Griffschalen (Asservat-Nr. A015'018'878)  1 Armbrust (Asservat-Nr. A014'776'604)  1 Messer MAGNUM by Böker (Asservat-Nr. A014'776'682)  1 Springmesser (Asservat-Nr. A014'776'740)  1 Butterfly-Messer (Asservat-Nr. A014'776'784)  1 Springmesser (Asservat-Nr. A014'776'795)  1 Klappmesser (rosa/violett/blau) (Asservat-Nr. A014'776'808)

- 45 -  1 Samuraischwert inklusive Messerscheide (Asservat-Nr. A014'776'819)  1 Machete "BAMBU" (Asservat-Nr. A014'776'820)  1 Überlebensmesser GERBER PORTLAND (Asservat-Nr. A014'776'842)  1 Baseballschläger (Asservat-Nr. A014'776'864) 16. […] 17. (Abweisung Schadenersatzforderung gegenüber B._____) 18. […] 19. (Abweisung Schadenersatzbegehren gegenüber B._____) 20. Die Privatklägerin G._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 21. […] 22. (Abweisung Genugtuungsbegehren gegenüber B._____) 23. (Verpflichtung Genugtuung B._____) 24. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers H._____ wird abgewiesen. 25. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–.

- 46 - Die weiteren Auslagen betreffend den Beschuldigten A._____ betragen: Fr. 12'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 407.20 IRM-Gutachten C._____ (1/2) Fr. 96.00 IRM Asservate C._____ Fr. 3'600.00 Telefonkontrolle (1/2) Fr. 450.00 Auswertung Mobiltelefon (1/2) Fr. 1'350.00 IRM DNA-Gutachten (1/2) Fr. 450.00 weitere Auslagen IRM (1/2) Fr. 10'475.00 Gutachten Dr. I._____ Fr. 1'200.00 Beschluss OGer 22.7.2021 (UB210114) Fr. 1'500.00 Beschluss OGer 27.10.2022 (UB220174) Fr. 22'335.35 Entschädigung amtl. Verteidigung RA X2._____ Fr. 25'700.00 Entschädigung amtl. Verteidigung RA X3._____ (weitere Auslagen betreffend B._____) […] 26. Rechtsanwalt X3._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 25'700.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 27. (Entschädigung Verteidigung B._____) 28. […] 29. (Mitteilungen) 30. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.

- 47 - 2. Der Beschuldigte ist zudem schuldig  des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und  des versuchten einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1278 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie mit einer Busse von Fr. 500.00. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Es wird für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– (zzgl. Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2020) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Das Schadenersatzbegehren der F._____ AG wird abgewiesen. 10. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt. Zudem hat er die ihn betreffenden Untersuchungskosten zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine

- 48 - Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend zwei Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten. 11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'084.45 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt; bereits ausbezahlt) 12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im verbleibenden Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend zwei Drittel der Kosten bleibt vorbehalten. 13. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.– (inkl. MwSt) ausbezahlt. 14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  den Privatkläger C._____ (versandt)  die Privatklägerin F._____ AG (Referenz Nr. 12292020/6732) (versandt)  den Privatkläger H._____ (versandt)  den Privatkläger U._____ (versandt)  die Privatklägerin G._____ AG (versandt). (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern - ausser C._____ - nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 49 -  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Privatkläger C._____ (zur Kenntnisnahme) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 50 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. August 2024 Der Präsident: lic. iur. S. Volken Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kümin Grell

SB230633 — Zürich Obergericht Strafkammern 28.08.2024 SB230633 — Swissrulings