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Zürich Obergericht Strafkammern 05.02.2025 SB230615

5 février 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,907 mots·~1h 10min·1

Résumé

Raub etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230615-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 5. Februar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger und II. Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 27. September 2023 (DG230107)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Juni 2023 (Urk. D1/14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 59 S. 84 ff.) "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung und geringfügigen Diebstahl zum Nachteil der Privatklägerin C._____ AG (Dossier 3) wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB,  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB,  der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB,  des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen  des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB,  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Dossier 6,  der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Dossier 6,  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Dossier 1,  der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Dossier 1.

- 3 - 4. Vom Widerruf des mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2021 für den Freiheitsentzug von 70 Tagen angeordneten bedingten Vollzugs wird abgesehen. Der Beschuldigte wird diesbezüglich verwarnt. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. April 2022 für die Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.– angeordnete bedingte Vollzug wird widerrufen. 6. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, wovon 43 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 50.–. 7. Die Geldstrafe wird vollzogen. 8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf vier Jahre angesetzt. 9. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 10. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 11. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ AG wird nicht eingetreten. 12. Die Privatklägerin D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin E._____ wird abgewiesen. 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 16. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Juni 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (z.B. Vernichtung) überlassen: - Shirt (Asservat-Nr. A017'101'369),

- 4 - - Herrenhose (Asservat-Nr. A017'101'370). 17. Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil wird nicht vernichtet. 18. Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 26'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) vorab aus der Gerichtskasse entschädigt. 19. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit pauschal Fr. 7'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 20. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 231.60 Auslagen (Ärztliche Befunde) Fr. 1'200.– Entscheidgebühr Obergericht III. StrK.; G. Nr. UB230035-O Fr. 511.10 Entschäd. amtl. Verteid. RA lic. iur. Y2._____ Fr. 7'500.– Entschäd. URB des Privatklägers A._____ Fr. 26'500.– Entschäd. amtl. Verteid. RA Dr. iur. Y1._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 21. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers A._____, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. 22. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 23. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers A._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 24. [Mitteilungen] 25. [Rechtsmittel]"

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 89; vgl. Urk. 60 und Prot. II S. 6 ff.) 1. Es seien die vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Dispositiv Ziff. 2 zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei zusätzlich  des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB  sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Dossier 6 schuldig zu sprechen (Dispositiv Ziff. 3 al. 1 bis 4). 3. Der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2021 für einen Freiheitsentzug von 70 Tagen gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen (Dispositiv Ziff. 4). 4. Es sei der Widerruf des bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. April 2022 zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 5). 5. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2021 und der Staatsanwaltschaft I für den Kanton Zürich vom 12. April 2022, sowie, unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe, mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtgeldstrafe sowie einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen (Dispositiv Ziff. 6). 6. Es sei der unbedingte Vollzug der Geldstrafe zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 7). 7. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen (Dispositiv Ziff. 8). 8. Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen anzuordnen (Dispositiv Ziff. 9). 9. Der Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen (Dispositiv Ziff. 10). 10. Es sei über die Zivilansprüche des Privatklägers A._____ zu entscheiden (Dispositiv Ziff. 13).

- 6 - 11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers A._____, seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Dispositiv Ziff. 21). 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer vollumfänglichen Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv Ziff. 22). 13. Es sei das Urteil im Übrigen zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 1, 11, 12, 14-20 und 22 ff.). b) Des Privatklägers 5 (A._____): (Urk. 90; vgl. auch Urk. 62 und Prot. II S. 6 ff.) 1. Der Beschuldigte sei betreffend das Dossier 6 gemäss der Anklageschrift vom 15. Juni 2023 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger 5 einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'800.– sowie eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zu bezahlen, jeweils zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Februar 2023; 3. Es sei zudem vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen ausdrücklich vorbehalten bleibt; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – gemäss den beiden eingereichten Honorarnoten von heute – zulasten des Beschuldigten. c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 91; vgl. auch Urk. 71 und Prot. II S. 6 ff.) 1. Es sei die Berufung der I. Berufungsklägerin abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 2. Es sei die Berufung des II. Berufungsklägers abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 sowie Dispositiv-Ziff. 3 sei der Beschuldigte B._____ von der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vollständig von Schuld und Strafe freizusprechen. 4. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 sowie Dispositiv-Ziff. 3 sei der Beschuldigte B._____ von der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB vollständig von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 7 - 5. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 6 sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Monaten sowie unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, wovon 43 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 50.– zu bestrafen. 6. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 8 sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. 7. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 15 sei das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 4 (F._____) abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 8. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 21 seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 5 (A._____), dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen. 9. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 22 seien die Kosten der amtlichen Verteidigung vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen und eine vorbehaltliche Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf einen Viertel zu beschränken. 10. Die Zivilforderungen des Privatklägers 5 seien abzuweisen bzw. auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der I. Berufungsklägerin ev. des II. Berufungsklägers.

- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen B._____ beim Bezirksgericht Zürich Anklage (Urk. D1/14). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 27. September 2023 (Urk. 59 E. I/1 S. 7). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 27. September 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 45; Prot. I S. 42 ff.). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 und der Privatkläger A._____ (nachfolgend: Privatkläger 5) mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 47; Urk. 48). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 50 = Urk. 59 [vgl. auch Urk. 53/1-5]; Urk. 56/1-2 [vgl. auch Urk. 57/1-4]) liess der Privatkläger 5 mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 62). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 reichte die Staatsanwaltschaft – ebenfalls fristgerecht – ihre Berufungserklärung ein (Urk. 60). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024 wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft ein Doppel der Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft sowie des Privatklägers 5 zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Überdies wurde dem Beschuldigten sowie den Privatklägern 1-4 Frist angesetzt, um zum mit den Berufungserklärungen gleichlautend gestellten Beweisantrag – auf Einvernahme von Frau G._____ (nachfolgend: Zeugin G._____) anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugin – der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers 5 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht

- 9 aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 65). 1.5. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Erklärung der Anschlussberufung bei gleichzeitigem Festhalten an der eigenen Hauptberufung (Urk. 67). Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 beantragte die Verteidigung das Nichteintreten auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers 5. Überdies beantragte die Verteidigung – sofern das Gericht auf die Berufungen eintrete – die Abweisung der (gleichlautenden) Beweisanträge der Staatsanwaltschaft sowie des Privatklägers 5. Als Eventualantrag erklärte die Verteidigung Anschlussberufung (Urk. 68). Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 wurde auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers 5 eingetreten und der Beweisantrag auf Einvernahme von Frau G._____ als Zeugin gutgeheissen. Dem Beschuldigten wurde zudem eine Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu verdeutlichen (Urk. 69). Mit Eingabe vom 4. März 2024 liess der Beschuldigte sodann Anschlussberufung erklären (Urk. 71). 1.6. Am 17. Oktober 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 5. Februar 2025 vorgeladen (Urk. 72; vgl. auch Urk. 74-76). Sowohl der Privatkläger 5 als auch der Beschuldigte wurden auf deren Ersuchen hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 82 und 83). Zur Berufungsverhandlung erschienen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____), der Leitende Staatsanwalt (lic. iur. H._____), der Rechtsvertreter des Privatklägers 5 (Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____) sowie die Zeugin G._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme der Zeugin G._____ waren auch keine weiteren Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9 f.). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht

- 10 erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung auf den Freispruch bezüglich Raub, Angriff, Beschimpfung sowie geringfügige Sachbeschädigung im Zusammenhang mit Dossier 6 (Dispositivziffer 3, Spiegelstrich 1-4), den Verzicht auf den Widerruf des mit Entscheids der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis angeordneten bedingten Vollzugs für einen Freiheitsentzug von 70 Tagen (Dispositivziffer 4), die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 6 und 9), den (bedingten) Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 8), den Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung (Dispositivziffer 10) sowie den Entscheid über die Kostenauflage (Dispositivziffer 21 bis 23) beschränkt (Urk. 60 S. 2). Der Privatkläger 5 liess die Berufung in seiner Berufungserklärung auf die Dispositivziffern 2 bis 10 (ohne die Dispositivziffern 5 und 7) betreffend den Freispruch in Zusammenhang mit dem Dossier 6, die Zivilforderung des Privatklägers 5 (Dispositivziffer 13) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 21) beschränken (Urk. 62 S. 1 f.). Der Beschuldigte liess seine Anschlussberufung auf den Schuldspruch bezüglich einfache Körperverletzung sowie Drohung (Dispositivziffer 2, Spiegelstrich 1 und 3 [bezüglich Dossier 2 und 4), die Sanktion (Dispositivziffer 6), die Festsetzung der Probezeit hinsichtlich der Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 8), die Zusprache von Genugtuung an den Privatkläger F._____ (nachfolgend: Privatkläger 4 [Dispositivziffer 15]) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 21 und 22) beschränken (Urk. 71 S. 2). 2.3. Somit ist im Berufungsverfahren Dispositivziffer 2 (Spiegelstrich 1 und 3), Dispositivziffer 3 (Spiegelstrich 1-4), Dispositivziffer 4, Dispositivziffer 6, Dispositivziffer 8-10, Dispositivziffer 13, Dispositivziffer 15 sowie Dispositivziffern 21-23 explizit angefochten (damit haben auch die Dispositivziffern 5 und 7 als mitangefochten zu gelten), während die anderen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils unangefochten blieben. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist

- 11 vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 2.4. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). 3. Anwendbares Recht 3.1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht. 3.2. Laut Anklageschrift soll der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte am 8. November 2021 (Dossier 1), am 15. April 2022 (Dossier 2), am 7. Juli 2022 (Dossier 4), am 7. Juli 2022 (Dossier 5) und am 20. Februar 2023 (Dossier 6) begangen haben. Per 1. Juli 2023 wurde das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im Rahmen der seit 1. Juli 2023 geltenden Harmonisierung der Strafrahmen hat sich hinsichtlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB eine Änderung in Bezug auf Ziff. 1 Abs. 2 ergeben. Das alte Recht sah in aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine privilegierte Form für leichte Fälle vor. Als leichter Fall einer einfachen Körperverletzung sind Angriffe auf die körperliche Integrität zu verstehen, die in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes liegen (BSK StGB-

- 12 - ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 8). Vorliegend ist aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. II/2) – und der erlittenen Verletzungen des Privatklägers 4 indessen nicht von einem leichten Fall auszugehen. Im Übrigen sind das alte Recht (aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und das neue Recht (Art. 123 Ziff. 1 StGB) im Wortlaut gleichlautend, weswegen sich die Gesetzesänderung für den Beschuldigten nicht milder auswirkt und das alte Recht anzuwenden ist (in Bezug auf Dossier 2). Keine (Gesetzes-)Änderungen ergaben sich hinsichtlich der weiteren hier zu beurteilenden Straftatbestände (Dossier 1-2 und 4-6). 4. Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen).

- 13 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Glaubwürdigkeit und Motivlage 1.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 59 E. II/A/1-3 S. 9 f.) zutreffend dar. Ergänzt werden kann zum Indizienbeweis noch das Folgende: Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 4.3; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; ZK StPO- WOHLERS, Art. 10 N 27; zum Ganzen vgl. auch KRUMMENACHER, Der Entscheid- (find)ungsprozess des Strafrichters, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2023/4). 1.2. Zur Glaubwürdigkeit hob die Vorinstanz hervor, dass der Beschuldigte nicht der Wahrheitspflicht bzw. der Strafandrohung von Art. 307 StGB unterliege. Als vom Verfahren direkt Betroffener habe er "ein – durchaus legitimes – Interesse daran, sich selbst nicht zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen". Weiter erwog die Vorinstanz, dass konkrete Anhaltspunkte, welche die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten massgeblich erschüttern

- 14 würden, vorliegend jedoch nicht ersichtlich seien (Urk. 59 E. II/B/2.4 S. 13 [mit mehreren Verweisen auf diese Passage, wobei hier lediglich E. II/C/5 S. 19, E. II/D/3.4 S. 25 und E. II/F/4.1.1 S. 48 relevant bzw. noch zu beurteilen sind). Und hinsichtlich des Privatklägers 5 erwähnte die Vorinstanz unter anderem die an ihn bei den Einvernahmen ergangene Strafandrohung (Folgen einer falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege bzw. Begünstigung im Sinne von Art. 303–305 StGB) sowie den Umstand, dass er gegenüber dem Beschuldigten eine Zivilklage geltend machen lasse, wodurch er ein finanzielles Interesse am Strafverfahren offenbare (vgl. Urk. 59 E. II/F/4.1.2 S. 48-49). Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein untaugliches Kriterium – mit Blick auf den Beschuldigten, weil eine unschuldige Person dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Ausserdem ist das Recht tangiert, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteile der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. II/3.1 S. 9 und SB230003-O/U vom 20. November 2023 E. II/3.4.2; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Richtig erwog die Vorinstanz somit, dass dem Beschuldigten und dem Privatkläger 5 grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren sei und die Überzeugungskraft der Aussagen selbst, deren Glaubhaftigkeit, im Vordergrund stehe. Hierbei kann allenfalls die Motivlage eine Rolle spielen – wie von der Vorinstanz mit Bezug auf den Privatkläger 5 zutreffend abgehandelt (Urk. 59 E. II/F/4.1.2 S. 48 f.) –, die prozessuale Stellung aber nicht. 2. Einfache Körperverletzung (Dossier 2) 2.1. Verfahrensgegenstand bezüglich Dossier 2 bildet der nachstehend umrissene Tatvorwurf (Urk. D1/14 S. 6): Der Beschuldigte habe am Freitag, 15. April 2022, ca. 21.34 Uhr, in der Wohnung seiner Mutter in I._____, dem Freund seiner Mutter (dem Privatkläger 4) nach einem kurzen verbalen Streit mindestens zweimal stark mit der Faust gegen den Mund geschlagen. Als sich der Privatkläger 4 etwas nach hinten, weg vom Beschuldigten, begeben habe, habe der Beschuldigten den

- 15 - Privatkläger 4 mehrmals von vorne mit der Faust gegen den Kopf (im Bereich Mund/Nase/Kinn) in Form von kombinierten Schlagabfolgen ("Combos") geschlagen. Daraufhin habe der Privatkläger 4 sich zu schützen versucht, indem er sich umgedreht habe, woraufhin der Beschuldigte den Privatkläger 4 nochmals ca. neun- bis zehnmal mit der Faust gegen den Hinterkopf und Nacken geschlagen habe. Ausserdem habe der Beschuldigte den Privatkläger 4 mehrfach gegen dessen Gesäss gekickt. Durch die Schläge des Beschuldigten habe der Privatkläger 4 rechts am Hinterkopf, seitlich am Kopf über dem Ohr und links im Gesicht im seitlichen Wangenbereich geringfügige Schürfwunden, Rötungen und Hämatome erlitten. Im Mundbereich habe der Privatkläger 4 dadurch eine Rissquetschwunde und Wurzelfraktur der beiden oberen Schneidezähne erlitten, welche er schliesslich verloren habe. Dies habe der Beschuldigte mit seinem Tun bezweckt, eventualiter zumindest billigend in Kauf genommen. 2.2. Insoweit die Vorinstanz betreffend den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Dossier 2) erwog, dass es sich diesbezüglich um ein Offizialdelikt handle, welches von Amtes wegen verfolgt werde (Urk. 59 E. I/3 S. 8), ist sie zu korrigieren. Bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der nötige Strafantrag wurde jedoch auch in Bezug auf das Dossier 2 form- und fristgerecht gestellt (Urk. D2/2/1). 2.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1-2; Prot. I S. 25 ff.), den Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich (Urk. D2/1/1 [inkl. Nachtragsrapport, D2/1/2]), den ärztlichen Befund von Dr. med. dent. J._____ (Urk. D2/5/4), die Aussagen des Privatklägers 4 (Urk. D2/3/1) sowie die Aussagen der Auskunftsperson K._____ ([Mutter des Beschuldigten] Urk. D2/4/1) genannt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 59 E. II/C/3 S. 17). Die vorhandenen Beweismittel sind grundsätzlich uneingeschränkt verwertbar. Betreffend die Einvernahmen des Privatklägers 4 sowie der Auskunftsperson K._____ muss indessen – mit der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/C/3 S. 17 f.) – festgehalten werden, dass diesbezüglich einzig je eine polizeiliche Einvernahme stattfand, ohne

- 16 spätere Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten. Letztlich kann die Frage der Verwertbarkeit der genannten Einvernahme jedoch offen gelassen werden, da sich der Sachverhalt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird und mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 59 E. II/C/6 S. 19 f.) – aufgrund der (weitgehenden) Anerkennung des Beschuldigten (und auch ohne die hier zur Frage stehenden Einvernahmen des Privatklägers 4 sowie der Auskunftsperson K._____) erstellen lässt (vgl. zur Frage der Verwertbarkeit aber auch nachfolgend E. II/3.3; vgl. auch Urk. 91 S. 5). 2.4. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel im Wesentlichen als erstellt. Sie hielt dazu fest, dass sich das in der Anklageschrift umschriebene Verletzungsbild des Privatklägers 4 aus dem ärztlichen Befund von Dr. med. dent. J._____ ergebe und sich der übrige Anklagesachverhalt – mit der Einschränkung, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 4 zwei frontale Faustschläge ins Gesicht und, als sich der Privatkläger 4 umgedreht habe, ca. vier weitere Schläge mit der Faust gegen den Hinterkopf verpasst habe – mit dem Geständnis des Beschuldigten erstellen lasse (Urk. 59 E. II/C/4-6 S. 18 ff.). Es kann festgehalten werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung vollumfänglich zu folgen ist, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf zu verweisen ist (vgl. Urk. 59 E. II/C/4-6 S. 18-20; zu diesem Schluss kam auch die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [Ukr. 44 S. 19 ff., wobei diese hinsichtlich der Schläge gegen den Hinterkopf sogar von "höchstens" zehn Schlägen ausging]; so auch heute [Urk. 91 S. 5 ff.]). 2.5. Rechtliche Würdigung 2.5.1. Die ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/C/7 S. 20-23) ist in allen Teilen zutreffend, worauf vorab vollumfänglich zu verweisen ist. So sah auch die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung als (durch den Beschuldigten) erfüllt an (Urk. 44 S. 22; so auch heute [Urk. 91 S. 5 ff.]).

- 17 - 2.5.2. Wie vor Vorinstanz machte die Verteidigung jedoch auch heute (rechtfertigende) Notwehr des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 StGB, eventualiter Putativnotwehr im Sinne von Art. 15 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB bzw. (für die Schläge gegen den Hinterkopf) einen (entschuldbaren) Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB geltend (Urk. 44 S. 22 ff.; so auch heute in Urk. 91 S. 5 ff.). Die Verteidigung führte aus, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 4 eine heftige verbale Auseinandersetzung stattgefunden habe. Der Privatkläger 4 habe beabsichtigt, den Beschuldigten – unter Anwendung physischen Zwangs – aus der Wohnung (der Mutter des Beschuldigten) zu werfen. Der Privatkläger 4 sei diesbezüglich geständig gewesen, den Beschuldigten am Arm angefasst zu haben; er habe den Beschuldigten wegzerren wollen, was diesem auch wehgetan habe. Damit habe der Privatkläger 4 gezeigt, dass er den Beschuldigten physisch aus der Wohnung habe werfen wollen. Der Beschuldigte selber habe angegeben, dass der Privatkläger 4 gar zum Schlag angesetzt habe. Erstellt sei damit, dass der Privatkläger 4 den Beschuldigten mindestens grob am Arm gepackt habe sowie – aufgrund seines Auftretens und seiner vorherigen Androhung, ihn aus der Wohnung zu werfen – eine gewisse Gewaltbereitschaft gezeigt habe, wobei der Beschuldigten den Umständen entsprechend auch davon habe ausgehen dürfen, dass der Privatkläger 4 ihn möglicherweise schlagen würde (Urk. 44 S. 21 und S. 22-25; vgl. auch Urk. 91 S. 5 ff.). Der Beschuldigte habe nachvollziehbare Angst vor dem ihm körperlich überlegenen Privatkläger 4 gehabt, insbesondere vor dessen alkoholisierten Zustand (1.3 Promille). Der Privatkläger 4 habe sein aggressives Auftreten auch bei der Polizei offenbart. Überdies habe der Beschuldigte die Situation nicht herbeigeführt, sondern lediglich (auf das Verhalten des Privatklägers 4) reagiert. Die reine Möglichkeit des Weggehens habe keinen Einfluss darauf, ob eine Notwehrsituation bestehe oder nicht. Aus den Aussagen des Beschuldigten, dass er einfach hätte weggehen können, könne nicht geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte nicht vom Privatkläger 4 bedroht gefühlt habe. Mit Blick auf diese eine konkrete Aussage des Beschuldigten sei anzuführen, dass dieser während der gesamten Einvernahme nicht immer zuverlässig bzw. stellenweise und insbesondere dann, wenn es um sein Verhältnis zum Privatkläger 4 gegangen sei, "angeberisch" gewirkt habe, mithin seine Fassade habe wahren müssen und keine Schwäche

- 18 gegenüber dem Privatkläger 4 habe offenbaren können. Es bestünden überdies keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 4 einen Denkzettel habe verpassen wollen, wie von der Vorinstanz angenommen. Insgesamt habe die Vorinstanz die Umstände der Tat des Beschuldigten unzureichend oder gar nicht berücksichtigt (Urk. 91 S. 5 ff.). Der Beschuldigte stellte sich in der polizeilichen Einvernahme auf den Standpunkt, dass seine Mutter zu ihm gesagt habe, dass er eine Stunde nach Hause – zum Essen und Duschen – kommen könne. Er habe gegessen und habe noch eine halbe Stunde im Zimmer "hängen" wollen. Dann sei der Privatkläger 4 gekommen, welcher voll besoffen gewesen sei, und habe zu ihm gesagt, dass er gehen solle. Er habe dies abgelehnt und gesagt, dass er erst gehe, wie es ihm seine Mutter gesagt habe. Der Privatkläger 4 sei dann ausgerastet und er (der Beschuldigte) habe ihn (den Privatkläger 4) geschlagen. Er habe schon immer ein schlechtes Verhältnis zum Privatkläger 4 und schon oft verbalen Streit mit ihm gehabt. Der Privatkläger 4 sei voll ausgerastet und habe ihn richtig laut angeschrien. Der Privatkläger 4 sei voll zu gewesen und er (der Beschuldigte) habe es witzig genommen und ihn ausgelacht. Der Privatkläger 4 wohne nicht einmal da und habe ihm nichts zu sagen. Der Privatkläger 4 habe zu ihm gesagt, dass wenn er nicht rausgehe, dann werde er ihn zum Rausgehen bewegen. Der Privatkläger 4 habe Anstalten auf Gewalt gemacht, dieser habe ihn schlagen wollen. Er (der Beschuldigte) sei dann ausgewichen und habe ihm eine "Links-Rechts, bam-bam" gegeben (Urk. D1/3/1 F/A 9 ff.). Auf Frage, wie der Privatkläger 4 ihn zu schlagen versucht habe, erklärte der Beschuldigte: "Wie soll ich sagen. Er ist ein 100-Kilo-fetter, ein besoffener Fettsack. Einfach so komisch." (Urk. D1/3/1 F/A 18). Der verbale Streit vor dem Fight habe ungefähr 20 Minuten gedauert. Er (der Beschuldigte) sei zuerst im Gang herumgelaufen und dann in sein Zimmer gegangen. Er habe zum Privatkläger 4 "Leck meine Eier" gesagt. Seine Mutter habe dem Privatkläger 4 den Mund zugehalten, weil sie gemerkt habe, dass er (der Beschuldigte) es nicht mehr lange aushalten würde. Der Privatkläger 4 habe nicht damit gerechnet, dass er ihn tatsächlich schlagen könnte. Der Privatkläger 4 sei auch voll geschockt gewesen, als er (der Beschuldigte) ihn geschlagen habe. Auf die Frage, wie er auf den aufgezogenen Arm des Privatklägers 4 reagiert habe, erklärte der Beschuldigte, dass er mit

- 19 einem Schritt zurück ausgewichen sei. Er erklärte weiter, dass er schon einfach hätte weggehen können und es sein lassen können, er sei aber so ausgerastet, weil der Privatkläger 4 es probiert habe. Er habe ihm einfach zwei reindrücken müssen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass der Privatkläger 4 der Grund sei, weshalb er nicht zu Hause (bei seiner Mutter) sein dürfe, der Privatkläger 4 habe seine Mutter voll im Griff. Der Privatkläger 4 habe seine Mutter schon so weit überredet, dass er obdachlos sei. Er habe eh schon einen Hass auf den Privatkläger 4 gehabt. Der Privatkläger 4 habe zu ihm gesagt, dass wenn er (der Beschuldigte) nicht gehe, dann würde er (der Privatkläger 4) ihm zum Gehen bewegen. Dann habe er zum Privatkläger 4 gesagt: "Fass mich einmal an, dann erlebst du etwas, so etwas hast du noch nie gesehen.". Der Privatkläger 4 habe vor seiner Mutter eins auf "Rambo" gemacht und habe ihm eins (einen Schlag) geben wollen. Er sei ein bisschen zurückgegangen und habe dem Privatkläger 4 eine links und eine rechts gegeben. Auf die Frage, wie der Privatkläger 4 ihn zu schlagen versucht habe, erklärte der Beschuldigte, dass dieser einfach besoffen gewesen sei und probiert habe, einen "Schwinger" mit der Faust zu machen (Urk. D1/3/2 F/A 25 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass der Privatkläger 4 den Kampf begonnen habe und er (der Beschuldigte) sich nur gewehrt habe. Der Privatkläger 4 habe ihn schon sehr oft verbal angeschrien. An diesem Abend sei er betrunken gewesen und hätte ihn das erste Mal tätlich angreifen wollen. Auf Frage, ob es nicht gereicht hätte, sich verbal zu wehren, verneinte dies der Beschuldigte mit der Begründung, dass der Privatkläger 4 ihn zu schlagen probiert hätte. Er erklärte weiter, dass es zwar gereicht hätte, wenn er einmal zugeschlagen hätte. Er sei dann aber ein bisschen ausgerastet, da der Privatkläger 4 sich überhaupt getraut habe, ihn anzufassen. Aus diesem Grund habe er ihm weitere drei Schläge verpasst, was er nicht hätte tun sollen (Prot. I S. 25). Auch hinsichtlich der Notwehr, der Putativnotwehr bzw. des Notwehrexzesses kann vorab auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen sowie die entsprechende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 E. II/C/7.3 S. 21-23). Lediglich rekapitulierend bzw. teilweise ergänzend kann noch das Nachfolgende angefügt werden:

- 20 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund. Eingriffe in die Rechtsgüter eines Angreifers sind straflos, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss eine Notwehrlage gegeben sein. Diese besteht aus einem rechtswidrigen Angriff durch menschliches Handeln auf ein rechtlich geschütztes Gut. Der Angriff muss im Gange sein oder unmittelbar bevorstehen. Dies ist der Fall, wenn Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, insbesondere dann, wenn es bei weiterem Zuwarten für eine Verteidigung zu spät sein könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2023 vom 30. Juni 2023 E. 2.1). Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet (Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Zweitens muss die Abwehr gegen den Angreifer gerichtet sein und nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_269/2023 vom 30. Juni 2023 E. 2.1; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2). Die Aussagen des Beschuldigten zum vom Privatkläger 4 gegen ihn erfolgten – angeblichen – Angriff überzeugen nicht. Den Aussagen des Beschuldigten zu seiner Reaktion zum – von ihm geltend gemachten – aufgezogenen Arm des Privatklägers 4 ("Ich wich mit einem Schritt zurück aus. Ich hätte schon einfach weggehen können und es sein lassen, aber ich bin so ausgerastet, weil er es probiert hatte.

- 21 - Ich musste ihm einfach zwei reindrücken." [Urk. D1/3/1 F/A 21]) ist bereits zu entnehmen, dass er das – von ihm geltend gemachte – Gebaren des Privatklägers 4 nicht als eigentlichen Angriff wahrnahm und sich ohne Weiteres bzw. ohne Gefahr – und ohne einen ihm drohenden Angriff des Privatklägers 4 – aus der Wohnung hätte begeben können. Der Beschuldigte rechnete nicht mit einem ernstlichen Angriff des Privatklägers 4, bei Zuwarten wären seine Verteidigungschancen somit auch nicht gefährdet gewesen, weshalb seine Schläge nicht als Abwehr zu werten sind. Davon zeugen auch die Aussagen des Beschuldigten zum von ihm seitens des Privatklägers 4 geltend gemachten Schlages ("Wie soll ich sagen. Er ist ein 100-Kilo-fetter, ein besoffener Fettsack. Einfach so komisch." [Urk. D1/3/1 F/A 18]; "Er war einfach besoffen und probierte so einen "Schwinger" zu machen." [Urk. D1/3/2 F/A 29]). Den Aussagen des Beschuldigten ist vielmehr zu entnehmen, dass er sich erbost und gereizt über das bestimmte Auftreten des Privatklägers 4 zeigte, welcher ihn zum Verlassen der Wohnung (der Mutter des Beschuldigten) bewegen wollte, und gewaltsam dagegen aufbegehrte. Anders können die Aussagen des Beschuldigten ("[…]. Er war schockiert nach meinem Schlag. Bis jetzt habe ich seine Figgerei immer über mich ergehen lassen. Ich hatte ihn die ganze Zeit ausgelacht. Ich fand es easy lustig. […]"; Urk. 3/1 F/A 27) nicht interpretiert werden, da sich bereits aus diesen ergibt, dass er sich vom Privatkläger 4 nicht im Sinne eines (drohenden) Angriffs bedroht fühlte (vgl. dazu auch Urk. D1/3/2 F/A 25, 29 f.). Auch die Aussagen des Beschuldigen, welchen darauf abzielen, den Privatkläger 4 als Schwächling, minderwertig oder schwerbetrunken abzutun (Urk. D1/3/1 F/A 12: "Er war voll zu. Ich nahm es witzig und lachte ihn aus. […]. Er ist voll der Lutscher. […]"; F/A 18: "[…] Er ist ein 100-Kilo-fetter, ein besoffener Fettsack. […]"; F/A 30: "[…] Er ist wirklich eine Susi, […]"; F/A 31: "[…] Er war so besoffen. Er war am Lallen. Er wusste nicht mehr, was er sagte. Wie ein englischer Fussballfan." [vgl. auch Urk. D1/3/2 F/A 25, 29, 39, 43]) sind dahingehend zu werten, als dass der Beschuldigte keineswegs mit einem Angriff des Privatklägers 4 rechnete, sondern als Reaktion auf die – vom dazu aus Sicht des Beschuldigten nicht legitimierten und von ihm nicht akzeptierten Privatklägers 4 – ausgesprochene Wegweisung aus der Wohnung mehrere Schläge gegen den Kopf des Privatklägers 4 richtete. Dies wird auch durch die Aussagen des Beschuldigten, in welchen er den Privatkläger 4

- 22 als Grund für seine Obdachlosigkeit verortete und seinen vorbestehenden Hass gegenüber diesem beleuchte, offenbart (vgl. Urk. D1/3/2 F/A 25). An dieser Einschätzung vermögen sodann auch die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu ändern. Wenn diese ausführt, dass aufgrund der Umstände der Tat – der Beschuldigte habe nachvollziehbare Angst vor dem ihm körperlich überlegenen und alkoholisierten (und dadurch aggressiven) Privatkläger 4 gehabt, dann findet dies keine Stütze in den Aussagen des Beschuldigten. Auch dass die – angeblich – zulasten des Beschuldigten ausfallenden Kräfteverhältnisse zur Bedrohungslage des Beschuldigten beigetragen hätten, ergibt sich keineswegs aus den Aussagen des Beschuldigten (daran vermag auch der Vermerk in Urk. D2/1/2 S. 3 nichts zu ändern). Und auch der Ausgang dieses körperlichen Übergriffs für den Privatkläger 4 mit erheblichen Verletzungen spricht eine klar andere Sprache. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen des Beschuldigten – wie von der Verteidigung weiter vorgebracht – nicht als "angeberisch" zu werten. Demzufolge war es keineswegs so, dass ein rechtswidriger Angriff gegen den Beschuldigten im Gange gewesen wäre oder unmittelbar bevorgestanden hätte. Vielmehr erscheinen die Schläge des Beschuldigten als Vergeltung bzw. recht eigentliche "Abreibung" und mithin selbst als Angriff. Es lag somit keine Notwehrlage des Beschuldigten vor. Auch kann sich der Beschuldigten nicht auf die Bestimmungen der entschuldbaren Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 2 StGB berufen, da für diese Bestimmungen ebenfalls eine Notwehrlage des Beschuldigten vorgelegen haben müsste, was mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen klar verneint werden muss. Auch ist mit gleichen Verweis nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte irrtümlich von einem Angriff (des Privatklägers 4) ausgegangen ist (und dabei gegebenenfalls die Grenzen der Notwehr überschritten hätte; im Sinne der Putativnotwehr bzw. eines Putativnotwehrexzesses). 2.6. Fazit (Dossier 2) Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich des Dossiers 2 – mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen – der einfachen Körper-

- 23 verletzung im Sinne von im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Drohung (Dossier 4) 3.1. Verfahrensgegenstand bezüglich Dossier 4 bildet – sofern im vorliegenden Verfahren noch angefochten (vgl. vorstehend E. I/2.2-2.3 sowie nachfolgend E. II/3.2) – der nachstehend umrissene Tatvorwurf (Urk. D1/14 S. 7 f.): Am 7. Juli 2022 habe der Beschuldigte – von einem unbekannten Ort aus – von seinem Mobiltelefon per Textnachricht auf "Telegram" an die sich in Zürich befindliche Geschädigte L._____ (nachfolgend: Geschädigte L._____) "ich nimm dich usenander morn" geschrieben, was diese in Sorge um ihr körperliches Wohl versetzt habe. 3.2. Hinsichtlich des Dossiers 4 waren im erstinstanzlichen Verfahren noch Sachverhalte bezüglich Beschimpfung und üble Nachrede zum Nachteil der Geschädigten L._____ Verfahrensgegenstand. Die diesbezüglichen Schuldsprüche der Vorinstanz wurden von der Verteidigung mit ihrer Anschlussberufung nicht angefochten (vgl. vorstehend E. I/2.2-2.3), weshalb sich weitere Ausführungen zu diesen Anklagekomplexen des Dossiers 4 erübrigen. 3.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/3/2; Prot. I S. 26 f.), den Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich (Urk. D4/1/1 [inkl. Fotodokumentation zum Polizeirapport, D4/1/2]) sowie die Aussagen der Geschädigten L._____ (Urk. D4/3/1) genannt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 59 E. II/D/3 S. 24 f.). Die vorhandenen Beweismittel sind grundsätzlich uneingeschränkt verwertbar. Betreffend die Einvernahmen der Geschädigten L._____ muss – mit der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/D/3.2 S. 25) – wiederum festgehalten werden, dass diesbezüglich einzig eine polizeiliche Einvernahme stattfand, ohne spätere Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das

- 24 - Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. anstatt vieler die Urteile des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 2; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Entscheidend ist nämlich, dass es sich beim Konfrontationsrecht um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person handelt. Dessen Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2, mit Hinweis). Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5, mit weiteren Hinweisen). Nachdem im gesamten Verfahren und bis heute kein Beweisantrag auf (erneute) Befragung der Geschädigten L._____ gestellt wurde und die Verteidigung selber auf die Aussagen der Geschädigten L._____ in ihrem Plädoyer abstellte (vgl. Urk. 91 S. 13 ff.; und nachdem der Verteidigung die entsprechende Rechtsprechung bekannt zu sein scheint [vgl. Prot. I S. 11] und vorliegend somit bewusst kein entsprechender Antrag gestellt wurde), ist von einem impliziten Verzicht des Beschuldigten auf Ausübung des Konfrontationsrechts auszugehen, was zur Folge hat, dass die polizeiliche Einvernahme der Geschädigten L._____ (Urk. D4/3/1) uneingeschränkt verwertbar ist. 3.4. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel – mithin insbesondere aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten (Urk. D1/3/2 F/A 57 ff.; Prot. I S. 26 f.) und der Fotodoku-

- 25 mentation zu den Textnachrichten des Beschuldigten an die Geschädigte L._____ (Urk. D4/1/2) – als erstellt. Das Geständnis des Beschuldigten ist glaubhaft und deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Und auch die Verteidigung stimmte dieser Würdigung zu (Urk. 44 S. 28; vgl. dazu auch Urk. 91 S. 13 ff.). Ergänzt werden kann, dass die Textnachricht "ich nimm dich usenander morn" die Geschädigte L._____ in Sorge um ihr körperliches Wohl versetzte. Davon zeugen die Aussagen der Geschädigten L._____, dass es sie nervös mache, sie nicht einschätzen könne, was er (der Beschuldigte) machen werde, sie würde es (das Wahrmachen des Angedrohten) ihm schon zutrauen und es würde in ihr schon auch Angst auslösen (Urk. D4/3/1 F/A15). Eindrücklich schilderte die Geschädigte L._____ – angesprochen darauf, wo sie an diesem Abend sein werde – weiter, dass sie mit einer Kollegin abgemacht habe und bei dieser schlafen werde. Die vergangene Nacht habe sie extrem schlecht geschlafen. Sie wolle nicht jedes Mal, wenn sie den Lift höre, das Gefühl haben, dass es der Beschuldigte sei (Urk. D4/3/1 F/A 21). Der Sachverhalt ist somit – mit der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/D/3.5-3.6 S. 26) – rechtsgenügend nachgewiesen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 3.5. Rechtliche Würdigung 3.5.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der hier zu beurteilenden Drohung den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt gesehen. Dabei hat sie die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen richtig zusammengefasst (Urk. 59 E. II/D/4.1.1 sowie 4.2.1 S. 46/47 S. 27 und 29). Herauszustreichen ist zum konkreten Fall namentlich, dass unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint. Sie muss aber als ernstgemeint in Erscheinung treten (BGE 105 IV 120 E. 2a; 122 IV 322 E. 1a) und als Taterfolg den Geschädigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzen, was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls des Bedrohten niederschlägt (PK StGB- TRECHSEL/MONA, Art. 180 N 3 m.w.H.; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 10; BGE 141 IV 1). Subjektiv muss der Täter mindestens in Kauf nehmen, dass das Opfer durch die fraglichen Äusserungen oder Handlungen in Angst und Schrecken

- 26 versetzt bzw. seines Sicherheitsgefühls verlustig geht (PK StGB-TRECHSEL/MONA 2021, Art. 180 N 4 m.w.H.; BSK StGB-DELNON/RÜDY 2019, Art. 180 N 33). 3.5.2. Die ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/D/4 S. 27-29) ist in allen Teilen zutreffend, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann. Hinsichtlich der Drohung ist mit der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/D/4 S. 27-29; und entgegen der Ansicht der Verteidigung [Urk. 44 S. 29 ff. und Urk. 91 S. 13 ff.]) nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Textnachricht "Ich nimm dich usenander morn" der Geschädigten L._____ offenkundig einen schweren Nachteil, nämlich körperliche Gewalt, in Aussicht stellte. Es ist deshalb ohne Weiteres nachzuvollziehen, wenn die Geschädigte L._____ sagt, es mache sie nervös, sie könne nicht einschätzen, was er (der Beschuldigte) machen werde, sie würde es (das Wahrmachen des Angedrohten) ihm schon zutrauen und es würde in ihr schon auch Angst auslösen (Urk. D4/3/1 F/A15). Auch der Umstand, dass die Geschädigte L._____ in der Nacht nach der polizeilichen Einvernahme nicht bei sich zu Hause übernachten wollte, aus Angst vor dem Beschuldigten, ist so zu werten, dass die Geschädigte L._____ durch die Nachricht des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde (a.M. die Verteidigung in Urk. 91 S. 15 f.). Wie eingangs gesehen, reicht das zur Erfüllung des Tatbestands; die Geschädigte L._____ beschreibt denn damit auch klar einen Verlust ihres Sicherheitsgefühls. Dem Einwand der Verteidigung, dass die hier zur Diskussion stehende Textnachricht nicht kausal für die mögliche Angst der Geschädigten L._____ gewesen sei (Urk. 44 S. 30; Urk. 91 S. 13 ff.), ist nicht zu folgen. Die Geschädigte L._____ erklärte anlässlich ihrer Einvernahme denn auch, dass die Drohungen mehrheitlich via M._____ zu ihr gekommen seien (Urk. D4/3/1 F/A 14). Damit erklärt sie im Umkehrschluss jedoch auch, dass sie auch anderweitig – nämlich durch die hier zur Diskussion stehende Textnachricht (vgl. dazu auch Urk. D4/3/1 F/A 8: "Aber er droht in ganz verschiedenen Bereichen. Auf WhatsApp, Telegram. […]) – bedroht worden ist. Dass der Beschuldigte seine Drohung durchaus ernst meinte, ergibt sich auch aus seiner Aussage "Ich wollte sie schon auseinander nehmen […]. (Urk. D1/3/2 F/A 63)". Dass auch dem Beschuldigten bewusst war, dass er die Geschädigte L._____ mit seiner Textnachricht in Angst und Schrecken versetzte, ist sodann seinen weiteren Aussagen zu entnehmen. Auf

- 27 - Frage, was die hier zur Diskussion stehende Textnachricht bei der Geschädigten L._____ auslöse, antwortete der Beschuldigte: "Nichts. Dass sie denkt, scheisse er ist zurück. Dass ihr etwas passiert […]" (Urk. D1/3/2 F/A 66 f.). Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Drohung des Beschuldigten ernstgemeint in Erscheinung trat und die Geschädigte L._____ damit in Angst und Schrecken versetzt wurde. Zutreffend hob die Vorinstanz auch hervor, dass der Beschuldigte seine Textnachricht "Ich nimm dich usenander morn" direkt an die Geschädigte L._____ richtete und diese damit in Angst und Schrecken versetzen wollte, wobei dem Beschuldigten auch bewusst gewesen sein musste, dass seine Drohung bei der Geschädigten L._____ diese Wirkung hervorruft. 3.5.3. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 3.6. Fazit (Dossier 4) Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich des Dossiers 4 (zusätzlich) der Drohung im Sinne von im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Raub, Angriff, Beschimpfung, (geringfügige) Sachbeschädigung (Dossier 6) 4.1. Verfahrensgegenstand bezüglich Dossier 6 bildet der nachstehend umrissene Tatvorwurf (Urk. D1/14 S. 3 ff.): Der Beschuldigte habe am 20. Februar 2023, um ca.10.00 Uhr, seinen (ehemaligen) Zimmergenossen (den Privatkläger 5) in der … [Unterkunft] N._____ in Zürich aufgefordert, mit ihm auf die Strasse zu gehen. Der Beschuldigte habe sodann auf dem Trottoir (Höhe O._____-gasse 1 in Zürich) mit zwei weiteren unbekannten, männlichen Personen – welche dort hinzugekommen seien – auf den Privatkläger eingeschlagen. Während den Schlägen habe der Beschuldigte den Privatkläger "Hurensohn" genannt. Nachdem dem Privatkläger 5 – mutmasslich durch den Beschuldigten – das Bein gestellt worden sei, sei dieser auf den Boden aufgeschlagen. Die drei Täter hätten in der Folge den auf dem Rücken liegenden Privatkläger 5 mit Tritten gegen den ganzen Körper traktiert, wobei ein "Kick" – mutmasslich des Beschuldigten – den Privatkläger 5 am Hinterkopf getroffen habe, wobei der Privatkläger 5 während ca. drei Sekunden "Sternchen" gesehen habe. Der Beschuldigte habe mit einem Fuss ausserdem von oben herab

- 28 auf den Bereich zwischen Bauchnabel und Brust des Privatklägers gestampft. Der Beschuldigte und die beiden unbekannten Mittäter hätten in der Folge versucht, das Portemonnaie aus der Hosentasche des Privatklägers 5 zu nehmen. Als dies nicht gelungen sei, habe mutmasslich der Beschuldigte die vordere rechte Hosentasche des Privatklägers 5 abgerissen und dessen Portemonnaie – welches Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 2'500.– beinhaltet habe – an sich genommen. Der Privatkläger 5 habe während des Vorfalls Todesangst gehabt, mehrere Blutergüsse an den Armen sowie eine mittelgrosse Beule im vorderen oberen Kopfbereich erlitten, und während ca. drei Tagen an Schmerzen an seiner Körperseite und am rechten Arm sowie am linken grossen Zeh, an Kopfschmerzen sowie an Appetitlosigkeit gelitten. Der Beschuldigte habe bei diesem Vorfall mehrfach stark mit der Faust und mit dem Fuss gegen den Privatkläger 5 geschlagen. Anlässlich dieser Gewalttätigkeiten sei sich der Beschuldigte bewusst gewesen, dass auch die Mittäter gegen den Privatkläger 5 vorgehen und sich dieser dabei verletzten könnte. Der Beschuldigte habe sich bewusst und gewollt an den (Angriffs-)Handlungen, bei welchen er und die beiden unbekannten Mittäter mitgewirkt hätten, beteiligt und habe durch sein Handeln zumindest billigend in Kauf genommen oder habe gar gewollt, dass der Privatkläger 5 dadurch wie beschrieben verletzt worden sei sowie Schmerzen und Angst erlitten habe, wobei er mit dem Vorgehen der beiden unbekannten Mittäter (zumindest konkludent) einverstanden gewesen sei. Ausserdem hätten der Beschuldigte und seine unbekannten Mittäter in der Folge das Portemonnaie des Privatklägers 5 samt Inhalt an sich genommen, um dieses – ohne eigenen Anspruch – für sich zu verwenden oder sonst wie Eigentümer darüber zu verfügen. Durch das Abreissen der Hosentasche sei dem Privatkläger 5 an dessen Jeans ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 200.– entstanden, was der Beschuldigte mit seinem Tun bezweckt, eventualiter zumindest billigend in Kauf genommen habe. Ausserdem habe sich der Privatkläger 5 durch die Worte des Beschuldigten in seiner Ehre verletzt gefühlt, was der Beschuldigte bezweckt, eventualiter zumindest billigend in Kauf genommen habe. 4.2. Der Beschuldigte bestritt vor Vorinstanz in vollem Umfang, was ihm die Anklage vorwirft (Prot. I S. 20 ff.). Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, dass er aus der … [Unterkunft] N._____ gelaufen sei und gesehen habe, wie sich

- 29 der Privatkläger 5 mit zwei bzw. drei Leuten am Prügeln gewesen sei, wobei der Privatkläger 5 vor allem eingesteckt habe. Er habe die Schlägerei etwa 20 Sekunden beobachtet, sei dann aber irgendwann gegangen, da der Privatkläger 5 kein derart guter Freund von ihm sei, dass er diesem geholfen hätte. Es seien noch diverse andere Personen anwesend gewesen, welche die Schlägerei ebenfalls beobachtet hätten (Urk. D1/3/5 F/A 4; Prot. I S. 20 ff.). Entsprechend fordert die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 91 S. 16 ff.; vgl. auch Prot. II S. 6 ff.). 4.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Privatklägers 5 (Urk. D6/2/1-2) und des Beschuldigten (Urk. D1/3/3-5; Prot. I S. 20 ff.), den Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich (Urk. D6/1/1 [inkl. Fotodokumentation zum Polizeirapport, D6/1/2, sowie den Nachtragsrapporten, D6/1/3- 4]) sowie den ärztlichen Befund von Dr. med. P._____ über den Privatkläger 5 genannt, deren Ergebnisse und den Inhalt umfassend und zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 59 E. II/F/3.1-3.5 S. 42-48). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde – auf Antrag der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers 5 (Urk. 60 S. 3 f. und Urk. 62 S. 2 f.) – Zeugin G._____ (ehemalige Bereichsleiterin Betreuung/Pflege, stellvertretende Geschäftsleiterin der … [Unterkunft] N._____) einvernommen (Urk. 86; vgl. dazu auch nachfolgend E. II/4.4.3). Das Berufungsgericht hat von Amtes wegen diejenigen Beweise zu erheben, welche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für die Urteilsfällung notwendig sind (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der Berufungserklärung des Vertreters des Privatklägers 5 ist zu entnehmen, dass er erst einen Tag nach der Urteilsfällung der Vorinstanz, demnach am 28. September 2023, davon erfahren hat, dass sich aus der Befragung der Zeugin G._____ gegebenenfalls wesentliche Umstände für die Beurteilung des Anklagesachverhalts ergeben könnten (Urk. 63/1; mitgeteilt an die Staatsanwaltschaft am 2. Oktober 2023 [Urk. 60 S. 4]; vgl. auch Urk. 61/3). Deshalb wurde der Beweisantrag um Einvernahme der Zeugin G._____ erst anlässlich des Berufungsverfahrens gestellt.

- 30 - Die vorhandenen Beweismittel sind – mit der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/F/3.1 S. 42) – uneingeschränkt verwertbar. 4.4. Würdigung der Beweismittel 4.4.1. Die Vorinstanz kam in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers 5 insgesamt als wenig überzeugend, sehr widersprüchlich, lebensfremd und kaum glaubhaft erscheinen würden. Insgesamt würden zu viele und damit unüberwindbare Zweifel an den Vorbringen des Privatklägers – insbesondere in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten – verbleiben. Weiter seien keine Beweismittel aktenkundig, welche eine Tatbeteiligung des Beschuldigten untermauern würden. Folglich könne es genauso gut gewesen sein, dass der Beschuldigte, welcher damals ebenfalls in der … [Unterkunft] N._____ logiert habe, den fraglichen Angriff auf den Privatkläger tatsächlich zufällig nur als Unbeteiligter beobachtet habe. Die Wahrnehmung bzw. das Erkennen der Täterschaft in einem derart hochdynamischen Geschehen mit Gewaltausübung – so die Vorinstanz weiter – dürfte für den Privatkläger in seiner zugegebenermassen misslichen Situation verständlicherweise nicht ungetrübt gewesen sein. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass sich der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Dossiers 6 nicht rechtsgenügend erstellen lasse, weshalb sie den Beschuldigten von den Vorwürfen des Raubes, des Angriffs, der Beschimpfung sowie der geringfügigen Sachbeschädigung in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freisprach (Urk. 59 E. II/F/4.2.3 und 5 S. 54). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 5 und des Beschuldigten ausführlich und zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 59 E. II/F/3.4-3.5 S. 43-48). 4.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass bereits aus den Aussagen des Beschuldigten hervorgeht, dass es am fraglichen Morgen zu einem körperlichen Übergriff auf den Privatkläger 5 kam (Prot. I S. 20 ff.); dies steht somit ausser Frage. Klärungsbedürftig sind daher insbesondere die Tatbeteiligung des Beschuldigten und der genaue Ablauf und die Umstände im Einzelnen.

- 31 - 4.4.3. Mit der Berufungserklärung reichten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Rechtsvertretung des Privatklägers 5 eine E-Mail der Zeugin G._____ (ehemalige Bereichsleiterin Betreuung/Pflege, stellvertretende Geschäftsleiterin der … [Unterkunft] N._____) ein, welche diese am 21. Februar 2023 – somit einen Tag nach dem hier zu beurteilenden Vorfall – an die Beiständin sowie den Jugend Coach des Beschuldigten schrieb (Urk. 60 i.V.m. Urk. 61/1-2 sowie Urk. 62 i.V.m. Urk. 63/1-2). In dieser E-Mail schrieb die Zeugin G._____ u.a.: "[…]. Zum Delikt; Herr B._____ schildert, dass sein Zimmernachbar (Hr. A._____) ihm dauernd THC/CBD und Gras stahl. Im Wert von mehreren hundert Franken. Hr. B._____ wiederum hat Dealer Schulden bei den Kumpels. Darum habe er 2 Dealer Kollegen angeheuert, dann den Bewohner Hr. A._____ auf die O._____-gasse gelockt, wo die 2 Schläger warteten, um den Mitbewohner Herr A._____ zu prügeln und auszurauben. Er habe dies 'nur organisiert', nicht aktiv geschlagen. Gemäss Hr. B._____ wurde dem Opfer 2800 Franken geraubt, wovon Herr B._____ 200 Fr. als 'Provision' erhielt. Ich habe Herr B._____ motiviert, sich bei der Polizei selber zu stellen. Er wird aktiv gefahndet, dies habe ich Herr B._____ auch mitgeteilt. […]." (Urk. 61/3 = letzte Seite Urk. 63/2). Anlässlich der heutigen Zeugenbefragung erklärte die Zeugin G._____ insbesondere, dass sie im E-Mail vom 21. Februar 2023 (Urk. 61/3 = letzte Seite Urk. 63/2) das niedergeschrieben habe, was der Beschuldigte am Tag nach dem Vorfall zu ihr gesagt habe. Am Tag des Vorfalls sei der Beschuldigte nicht (mehr) in der … [Unterkunft] N._____ aufgetaucht, weder zum Essen noch für die Übernachtung. Der Beschuldigte sei am Tag nach dem Vorfall zu ihr an den Schalter gekommen, um Effekten aus seinem Zimmer abzuholen. In diesem Zusammenhang habe sie den Beschuldigten auf den Vorfall des Vortags angesprochen. Dann habe er ihr das geschildert, was schliesslich Eingang in die E-Mail vom 21. Februar 2023 gefunden habe. Der Beschuldigte habe auf ihre Frage hin ausdrücklich gesagt, dass er den Privatkläger 5 nicht geschlagen habe. Sie könne sich vorstellen, dass der Beschuldigte nur der Organisator gewesen sei und er den Privatkläger 5 nicht angefasst habe. Sie habe den Beschuldigten zu motivieren versucht, sich der Polizei zu stellen. Der Beschuldigte habe sich das kurz überlegt und habe dann aber zu ihr gesagt, dass er einfach abtauchen und schauen müsse, dass man ihn

- 32 nicht finde. Er habe ihr weiter gesagt, dass er ihr nicht sagen werde, wohin er gehe. Das sei auch das letzte Mal gewesen, dass sie den Beschuldigten gesehen habe. Der Privatkläger 5 habe ihr unmittelbar nach dem Vorfall gesagt, dass er vom Beschuldigten auf die Gasse gebeten worden sei und er dort von drei Personen – dem Beschuldigten und zwei unbekannten Personen – überrascht worden sei, welche auf ihn eingeschlagen, ihn auf den Boden geworfen und ihm mehrfach Hiebe und Tritte gegeben hätten. Auch hätten sie ihn ausgesackt. Der Beschuldigte habe dabei die beiden anderen Personen angeleitet, in welchen Jackentaschen, Hosensäcken etc. nach Bargeld zu suchen gewesen sei. Das Bargeld hätten sie dann auch gefunden, hätten von ihm abgelassen und sie seien dann weggerannt. Der Privatkläger 5 habe zu ihr gesagt, dass er nicht gesehen habe, wer alles auf ihn eingeschlagen habe, weil er sich schützend die Kapuze, den Jackenrand bzw. die Arme über den Kopf bzw. vor das Gesicht gehalten habe. Der Beschuldigte habe ihn (den Privatkläger 5) auf die O._____-gasse gebeten, er habe zudem die Stimme des Beschuldigten gehört, wie dieser die beiden anderen angehalten habe, das Geld bei ihm zu suchen, der Beschuldigte sei also bei dieser Tat involviert gewesen (Urk. 86 S. 2 ff.). Die Aussagen der Zeugin G._____ erweisen sich insgesamt als äusserst glaubhaft. Es ergeben sich mithin weder aus den Akten noch aus ihrer Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 86) irgendwelche Hinweise darauf, dass sie nicht die Wahrheit sagen würde. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie als (damalige) Bereichsleiterin Betreuung/Pflege und stellvertretende Geschäftsleiterin der … [Unterkunft] N._____ – womit sie sowohl den Beschuldigten als auch den Privatkläger 5 kannte – den Beschuldigten derart falsch belasten würde. Solche Gründe wurden denn heute auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 91 und Prot. II S. 6 ff.). Der Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen wird dadurch untermauert, dass sie die heute deponierten Aussagen – in den Grundzügen – auch bereits in ihrer E-Mail vom 21. Februar 2023 an die Beiständin sowie den Jugend Coach des Beschuldigten – und somit vor ihrer Involvierung in das vorliegende Strafverfahren – festhielt (Urk. 61/3 = letzte Seite Urk. 63/2). Dass es zu diesem Treffen des Beschuldigten und der Zeugin G._____ nach dem hier zu beurteilenden Vorfall kam, anlässlich welchem sie diesem die fristlose Kündigung aushändigte,

- 33 ergibt sich sodann aus den Aussagen des Beschuldigten selbst (Urk. D1/3/3 F/A 20 i.V.m. Urk. D1/3/5 F/A 12). Auf die Aussagen der Zeugin G._____ und ihr E-Mail vom 21. Februar 2023 ist somit abzustellen und diese sind in die nachfolgende Aussagewürdigung der Aussagen des Privatklägers 5 sowie des Beschuldigten einzubeziehen. 4.4.4. Der Privatkläger 5 hat in beiden Einvernahmen den Vorfall in den Grundzügen gleichlautend geschildert. Er sei vom Beschuldigten aufgefordert worden, nach draussen zu kommen. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen, dass er (der Privatkläger 5) ihm "Gras" gestohlen hätte. Er sei dann mit dem Beschuldigten nach draussen gegangen. Dann seien zwei weitere männliche Personen dazugekommen. Er sei dann von den zwei Unbekannten und dem Beschuldigten eingekreist worden und sie hätten mit Faustschlägen auf ihn eingeschlagen. Der Beschuldigte habe ihm dann seine rechte vordere Hosentasche aufgerissen und ihm daraus sein Portemonnaie, welches ungefähr Fr. 2'500.– bis Fr. 2'700.– enthalten habe, entwendet (Urk. D6/2/1 F/A 5-6, 9, 15-16, 27, 47; D6/2/2 F/A 11). Die Aussagen des Privatklägers 5 werden in zentralen Punkten durch die neuen Depositionen der Zeugin G._____ – welche sich aufgrund eines gegenüber ihr geäusserten (teilweisen) Geständnisses des Beschuldigten ergaben – validiert. So sind den Aussagen und dem E-Mail der Zeugin G._____ Hinweise auf das vom Beschuldigten dem Privatkläger 5 vorgeworfene Stehlen von "Gras", das Herauslocken des Privatklägers 5 auf die O._____-gasse durch den Beschuldigten – somit auf die Tatbeteiligung des Beschuldigten –, die Beteiligung von zwei weiteren Tätern am geltend gemachten Vorfall, das Rauben von Fr. 2'800.–, auf das Prügeln (gegen dem Privatkläger 5) sowie auf ein Motiv des Beschuldigten ("Dealer Schulden bei den Kumpels") zu entnehmen. Es ist festzuhalten, dass sich die Aussagen des Privatklägers 5 zum Kerngeschehen als glaubhaft und damit verlässlich erweisen, da diese insbesondere durch das E-Mail und die Aussagen der Zeugin G._____ untermauert werden. Die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers 5 erscheinen konsistent, authentisch und lebensnah. Die auch von der Vorinstanz festgestellten (Urk. 59 S. 49 ff.) Abweichungen in den Aussagen des Privatklägers 5 bei der Polizei und der Staatsanwalt-

- 34 schaft – beispielsweise zur Dauer des körperlichen Übergriffs (20-30 Sekunden [D6/2/1 F/A 6] oder 1 Minute und 15 Sekunden [D6/2/2 F/A 51] oder dazu aus welcher Hosentasche sein Portemonnaie entwendet worden sei [aus der rechten vorderen Hosentasche [D6/2/1 F/A 6, 16] oder aus der rechten hinteren Hosentasche [D6/2/2 F/A 11, 52 f.], da dies insbesondere fotografisch festgehalten wurde [D6/1/2 S. 5] – und der Umstand, dass seine Aussagen zur an ihm verübten Gewalt insbesondere in der staatsanwaltschaftlichen Befragung übertrieben erscheinen und sich nicht mit dem bei ihm festgestellten Verletzungsbild in Einklang bringen lassen (vgl. dazu nachfolgend E. II/4.4.6), vermögen an diesem Bild nichts zu ändern. Gewisse Abweichungen in verschiedenen Aussagen – insbesondere bei Aussagen zu einem hochdynamischen Geschehen – sind im Gegenteil völlig normal. 4.4.5. Der Beschuldigte äusserte – nachdem er sich anfänglich (grossmehrheitlich) auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (Urk. D1/3/3-4) – das aus seiner Sicht Vorgefallene ebenfalls zweimal grossmehrheitlich gleichlautend. So erklärte der Beschuldigte, dass er gesehen habe, wie der Privatkläger 5 eine Schlägerei mit zwei oder drei ihm unbekannten Leuten gehabt habe. Er habe die Schlägerei nicht von Anfang an gesehen. Er habe ca. 20 Sekunden der Schlägerei gesehen und dann seien sie die Gasse hoch geflüchtet. Er sei zum Q._____ gegangen und habe im Park einen Joint geraucht (Urk. D1/3/5 F/A 4 ff.; Prot. I S. 20 ff. und S. 28 f.). Bei genauerer Betrachtung der vom Beschuldigten spärlich deponierten Aussagen fällt auf, dass es nicht überzeugt, wenn er zufällig – nach konkreter Belastung durch den Privatkläger 5 – exakt an diese "Schlägerei" herangelaufen sein will und zwar just in diesem Moment, als diese kurze Auseinandersetzung noch im Gange war. Dabei fällt insbesondere auf, dass der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch geltend machte, dass der Privatkläger 5 in eine "Schlägerei" mit zwei weiteren Personen verwickelt gewesen sei, wohingegen er anlässlich der Hauptverhandlung vorbrachte, dass nebst dem Privatkläger 5 drei weitere Personen verwickelt gewesen seien (Urk. D1/3/5 F/A 4; Prot. I S. 21 und 29). Dieser Widerspruch erstaunt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte – gemäss eigenen Aussagen – selbst nicht am Vorfall beteiligt war und er den Vorfall aus einer gewissen Entfernung beobachtet haben will. Dies spricht

- 35 für eine Angleichung an die Aussagen des Privatklägers 5, da dieser geltend machte, dass nebst dem Beschuldigten noch zwei weiteren unbekannte Personen beteiligt gewesen seien. Die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten wirken vor diesem Hintergrund insgesamt platt und inhaltsleer. Das Motiv für eine Falschbelastung, welches der Beschuldigte beim Privatkläger 5 zu erkennen glaubt, überzeugt auch nicht. Der Privatkläger sei "angepisst" und auch "hässig" auf ihn gewesen, weil er die Schlägerei gesehen habe und ohne etwas zu machen, gegangen sei (D1/3/5 F/A 4; so anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr geäussert: "Ich weiss nicht, wieso Herr A._____ mich belastet." [Prot. I S. 21]). Dass eine Person jemanden einzig aufgrund des vom Beschuldigten geltend gemachten Untätigbleibens einer solch erheblichen Straftat bezichtigen würde, erscheint gänzlich unplausibel. Die Aussagen des Beschuldigten zielen grossmehrheitlich darauf ab, die Glaubhaftigkeit des Privatklägers 5 zu untergraben bzw. seine Person ganzheitlich zu diskreditieren ("Ja, dass er ein Dealer ist, woher sollte ein Junkie sonst 2500.– Franken haben." [Urk. D1/3/3 F/A 28]; "Er ist ein ekliger Typ", "Er duscht 2 Mal im Monat. Er trinkt jeden Tag einen ganzen Wodka. Ausserdem raucht er Crack.", "Eines nachts, es war der ausschlaggebende Grund, weshalb ich in der … [Unterkunft] gekündet habe, ich habe es auch gefilmt. […]. Er stand auf und lief im Zimmer herum, […], hatte die die Augen geschlossen […] und pisste in die Ecke des Zimmers und zog sich nackt aus." [Urk. D1/3/5 F/A 4]; "Er hat mich wirklich herausgeekelt." [Urk. D1/3/5 F/A 7]; "Er stinkt sehr krass, weil er nur 2 Mal pro Monat duscht. Er raucht Crack, deshalb stinkt er auch." [Urk. D1/3/5 F/A 8]. Deshalb seien – aus Sicht des Beschuldigten (vgl. u.a. Urk. D1/3/5 F/A 4) – auch die Vorwürfe des Privatklägers 5 nicht glaubhaft. Daraus ergibt sich sogleich auch die Aussagestrategie des Beschuldigten, welche jedoch entlarvend ist. Der Beschuldigte geht auf die spezifischen Vorwürfe nicht ein, sondern versucht die Glaubhaftigkeit des Privatklägers 5 von vornherein auszuschliessen, was ihm keineswegs gelingt (vgl. auch Urk. 24, wonach der Privatkläger 5 nicht im Strafregister verzeichnet ist). Die Aussagen des Beschuldigten – die darauf abzielen, die Glaubhaftigkeit des Privatklägers 5 zu untergraben bzw. diesen zu diskreditieren – zielen ins Leere und sind als

- 36 - Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal er auch keine plausiblen Gründe angeben konnte, weshalb dieser ihn – ohne erkennbaren Grund – falsch belasten sollte. Die Aussagen des Beschuldigten stehen sodann auch im klaren Widerspruch zu den zum Kerngeschehen glaubhaften Aussagen des Privatklägers 5 und der Zeugin G._____ (vgl. dazu vorstehend E. II/4.4.3 und 4.4.4). 4.4.6. Die massive Gewalttätigkeit, welche vom Beschuldigten und den beiden unbekannten weiteren Täter ausgegangen sein soll (wie in der Anklageschrift zu Dossier 6 gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 5 insbesondere in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme umschrieben), kann jedoch nicht in diesem Umfang erstellt werden. So auch nicht die vom Privatkläger 5 geltend gemachte Todesangst. Die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers 5 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wirken – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 59 E. II/F/4.2.2 S. 49 ff.) – wesentlich detaillierter und umschreiben insgesamt ein massiv gewalttätigeres Vorgehen insbesondere des Beschuldigten als noch in der polizeilichen Befragung. Es ist nicht zu verkennen, dass der Privatkläger 5 bei der Staatsanwaltschaft – bewusst oder unbewusst – teilweise etwas "dick aufgetragen" hat. Insbesondere lassen sich diese Aussagen auch nicht mit den beim Privatkläger 5 dokumentierten – leichten – Prellungen und Schürfungen in Einklang bringen. Bei der vorliegenden Beweislage ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte und die beiden weiteren Täter den Privatkläger 5 mit mehreren Faustschlägen und Fusstritten traktierten, um ihm in der Folge das Portemonnaie zu entwenden. Davon zeugen sodann auch die beim Privatkläger durch die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. D6/1/2) und den ärztlichen Befund von Dr. med. P._____ (Urk. D6/3/3) festgestellten Verletzungen (Schürfwunden am rechten Ellbogen und an der rechten Schulter; mehrere blaue Blutergüsse an beiden Unterarmen [links an der Streckseite und auf der Innenseite unmittelbar beim Handgelenk, rechts über dem Ellbogen]; ein weiterer Bluterguss im Bereich des rechten Knies). In Bezug auf die Verletzungsfolgen des Privatklägers 5 lässt sich der Anklagesachverhalt, soweit dieser beim Privatkläger 5 eine mittelgrosse Beule im vorderen oberen Kopfbereich, Schmerzen an seiner Körperseite und

- 37 - Kopfschmerzen festhält, aber nicht erstellen, da sich diese nicht mit dem ärztlichen Befund und der Fotodokumentation der Polizei in Einklang bringen lassen (vgl. Urk. D6/1/2, D6/3/3; vgl. auch Urk. D6/2/1 F/A 7 und D6/2/2 F/A 72) und vom Privatkläger 5 erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme so geschildert wurden. Dass der Beschuldigte und die beiden weiteren unbekannten Personen aber nicht gerade zimperlich mit dem Privatkläger 5 umgingen, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass dessen Hosentasche bei der Wegnahme des Portemonnaies partiell abgerissen wurde (Urk. D6/1/2). Der Anklagesachverhalt kann deshalb in Bezug auf die vom Beschuldigten und den beiden weiteren Täter ausgeübte Gewalt nur in diesem Umfang erstellt werden. Davon, dass der Beschuldigte die beiden unbekannten Täter lediglich "angeheuert" und er selbst aber nicht aktiv geschlagen habe – wie von ihm gegenüber der Zeugin G._____ ausgeführt (vgl. Urk. 61/2) –, ist nicht auszugehen. Vielmehr ist sein gegenüber der Zeugin G._____ geäussertes "Geständnis" als beschönigender (Schuld-)Ablass zu werten, um gegenüber der von ihm geschätzten Zeugin G._____ sein Gesicht nicht (vollends) zu verlieren (vgl. dazu Urk. 61/2: "Ich schwöre Frau G._____, für Sie würde ich alles machen"). Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte zwei Personen zur Begehung eines Raubes angeheuert und sich dann aber trotzdem für den Privatkläger 5 erkennbar in die Nähe des Tatortes begeben haben sollte, ohne ihn aber mit Schlägen zu traktieren. Mit diesem Vorgehen hätte der Beschuldigte unnötig eine Tatbeteiligung suggeriert, ohne erkennbaren Mehrwert seiner Präsenz in Tatortnähe. Umgekehrt kann nachvollzogen werden, dass er – offenbar davon ausgehend, dass die Zeugin G._____ ihn mit der Tat in Verbindung brachte – es als "weniger schlimm" empfand, der Bereichsleiterin gegenüber zu beteuern, er habe die Täter "nur" organisiert und sich nicht eigenhändig am Raub beteiligt, als zuzugeben, seinen Zimmergenossen selbst tatkräftig zusammengeschlagen zu haben. Mit Blick auf die Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. Urk. 77 und Beizugsakten [Urk. 49/57/2]) und seine hier weiter zu beurteilende Delinquenz (Dossier 2; vgl. dazu vorstehend E. II/2) muss weiter konstatiert werden, dass Gewalt des Beschuldigten gegenüber Dritten (und ihm bekannten Personen) keineswegs wesensfremd ist und er auch bereits einmal einen (in Mittäterschaft begangenen) Raub unter Anwendung von Körpergewalt (Faustschläge und

- 38 einen Tritt gegen den Kopf) beging. In Bezug auf die Frage, ob auch der Beschuldigte Schläge/Tritte gegen ihn ausgeteilt habe, waren die Aussagen des Privatklägers 5 konsistent, weshalb diesbezüglich darauf abzustellen ist. Daran vermag auch die diesbezügliche Diskrepanz zu den Aussagen der Zeugin G._____ – welche erstmals rund zwei Jahre nach dem Vorfall Aussagen dazu deponierte (vgl. Urk. 86 S. 5) – nichts zu ändern. Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte den Privatkläger 5 mit Faustschlägen und Fusstritten traktierte. 4.4.7. Ohne unüberwindbare Zweifel kann dagegen nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte anlässlich des hier zu beurteilenden Vorfalles zum Privatkläger 5 "Hurensohn" sagte. Der Privatkläger 5 brachte dies erstmals anlässlich der zweiten (staatsanwaltschaftlichen) Einvernahme vor (Urk. D6/2/2 F/A 28), wohingegen er anlässlich der ersten (polizeilichen) Einvernahme – welche noch am Tag des Vorfalles durchgeführt wurde – erklärte, dass ausser "hebeden und Portemonnaie" nichts gesprochen worden sei (Urk. D6/2/1 F/A 30). Zusammen mit dem Umstand, dass die Aussagen des Privatklägers 5 bei der Staatsanwaltschaft – wie gesehen – generell aggravierter ausfielen als bei der Polizei, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger 5 bei diesem Vorfall als "Hurensohn" betitelt hätte. Diesbezüglich kann der Sachverhalt somit auch nicht erstellt werden. 4.4.8. Letztlich bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt (bezüglich Dossier 6) so wie dort beschrieben – mit den vorstehend dargelegten Einschränkungen hinsichtlich der angewendeten Gewalt des Beschuldigten und den beiden weiteren (unbekannten) Täter sowie der angeklagten Beschimpfung (vgl. vorstehend E. II/4.4.6 und 4.4.7) – zugetragen hat. Er ist damit in diesem Umfang erstellt. 4.5. Rechtliche Würdigung 4.5.1. Da dem Privatkläger 5 gemäss erstelltem Sachverhalt keine (einfache) tatbestandsmässige Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zugefügt wurde, fehlt es der objektiven Strafbarkeitsbedingung des angeklagten Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, weshalb eine diesbezügliche Verurteilung des Beschuldigten

- 39 von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. zum Verhältnis des Raubes zu anderen Strafbestimmungen aber auch BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 118, N 167 und N 186). Nicht erstellt werden konnte weiter, dass der Beschuldigte "Hurensohn" zum Privatkläger 5 sagte, weshalb sich auch weitere Ausführungen zur angeklagten Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erübrigen. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.5.2. Den Tatbestand des Raubes erfüllt in objektiver Hinsicht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der objektive Tatbestand des eigentlichen Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahles bezweckt. Die Nötigungshandlung muss sich gegen eine Person richten, die in Bezug auf die zu stehlende Sache eine Schutzposition einnimmt. Unter der vorliegend relevanten Nötigungshandlung der Gewalt gegen eine Person versteht man die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass das Opfer durch die Gewaltanwendung widerstandsunfähig wird. Allemal muss mithin die Gewalt nicht nur darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen; sie muss auch eine Intensität aufweisen, die dies grundsätzlich auch ermöglichen würde, wobei allerdings auch die Widerstandskraft des Opfers zu berücksichtigen ist (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 16, N 20, N 24, N 25, N 28). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit) gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahles beziehen muss, sowie natürlich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls selbst. Zusätzlich müssen auch Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung bestehen (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 44 f.).

- 40 - Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen. Es genügt, dass sich der Täter später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels Willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 4.1.1 m.H.). 4.5.3. Der Beschuldigte und die beiden unbekannten Täter kreisten den Privatkläger 5 ein und schlugen diesen mehrmals mit der Faust und den Füssen, um ihm in der Folge das ca. Fr. 2'500.– beinhaltende Portemonnaie zu entwenden. Die dabei vom Beschuldigten und den zwei unbekannten Täter angewendete Gewalt, insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer kräftemässigen Überzahl, wies damit auch eine Intensität auf, welche dazu geeignet war, den Widerstand des Privatklägers 5 zu brechen, was die drei Täter damit auch erreichten. Zur Entwendung des Portemonnaies rissen der Beschuldigte und die beiden unbekannten Täter dem Privatkläger 5 sodann auch noch die rechte vordere Hosentasche partiell ab. Der Beschuldigte wusste dabei, dass er (und die beiden unbekannten Täter) keinen Rechtsanspruch auf das ca. Fr. 2'500.– beinhaltende Portemonnaie des Privatklägers 5 hatten. Die drei Täter – der Beschuldigte und die beiden unbekannten Täter – handelten in arbeitsteiliger und koordinierter Weise zusammen. Da der Beschuldigte den Privatkläger 5 von der … [Unterkunft] N._____ auf die Strasse lockte und die beiden

- 41 unbekannten Täter just in diesem Moment hinzukamen – um den Privatkläger 5 zu dritt mit Schlägen und Tritten einzudecken und ihm in der Folge das Portemonnaie zu entwenden – kann nur von einer vorherigen Absprache ausgegangen werden. Auch bei der Tatausführung – bei der Gewaltanwendung und beim Entwenden des Portemonnaies – wirkten die drei Täter vorsätzlich und in massgeblicher Weise zusammen. Damit ist die Mittäterschaft – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 91 S. 16 ff. und Prot. II S. 6 ff.) – zu bejahen. Der Beschuldigte ist somit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.5.4. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf Fr. 300.– festgesetzt (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 172ter N29). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 81). Wie bereits vorstehend dargelegt, rissen der Beschuldigte und die beiden Mittäter zur Entwendung des Portemonnaies die vordere rechte Hosentasche des Privatklägers 5 partiell ab, wodurch diesem ein Sachschaden in unbekannter Höhe, jedenfalls aber von unter Fr. 300.–, entstand. Der Beschuldigte und seine beiden Mittäter wollten, um dem Privatkläger 5 das Portemonnaie aus der Tasche zu entnehmen, die Hosentasche des Beschuldigten aufreissen. Damit ist der Beschuldigte auch der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 42 - 4.6. Fazit (Dossier 6) Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Dossiers 6 somit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und von den Vorwürfen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5. Fazit Der Beschuldigte ist somit (zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldund Freisprüchen)  des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 6),  der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 6),  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 4) schuldig zu sprechen und von den Vorwürfen  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 6) sowie  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 6) freizusprechen. III. Sanktion 1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten (bei teilweise abweichenden Schuld- bzw. Freisprüchen) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie – unter Einbezug des widerrufenen bedingten Vollzugs einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen – mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 50.–. Die Freiheitsstrafe wurde von der Vorinstanz unter Ansetzung

- 43 einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben und die Geldstrafe für vollziehbar erklärt (Urk. 59 S. 85). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten – als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Mai 2021 und der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. April 2022 – sowie, unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe, mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtgeldstrafe sowie einer Busse von Fr. 400.– (Urk. 60 S. 3; Urk. 89 S. 2). 1.3. An der heutigen Berufungsverhandlung machte die Verteidigung zusammengefasst folgende Vorbringen zur Sanktion: Der Beschuldigte sei mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von eineinhalb Monaten sowie unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 50.– zu bestrafen (Urk. 71 S. 3; Urk. 91 S. 2 und S. 19 ff.). 1.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 142 IV 365 E. 2.4.3; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 59 E. III/4.1 f. S. 57) brauchen nicht wiederholt zu werden. 1.5. Als einschlägige Straftatbestände sind vorliegend zu beurteilen:  Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Dossier 6),  einfache Körperverletzung (Art. 123 aZiff. 1 Abs. 1 StGB; Dossier 2),  Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; Dossier 1 und 5),  Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; Dossier 4),  üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB; Dossier 4),

- 44 -  Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB; Dossier 4),  geringfügiger Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; Dossier 5),  geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; Dossier 6). Der Raub ist von all diesen die schwerste Straftat, denn schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist primär diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 49 N 3; BGE 116 IV 304). Der ordentliche Strafrahmen bei Raub erstreckt sich von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Bei der einfachen Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Drohung lautet der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die üble Nachrede wird mit Geldstrafe und die Beschimpfung mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Für die geringfügigen Vermögensdelikte wird eine Busse auszufällen sein. 2. Strafart 2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hinsichtlich der einfachen Körperverletzung, der Hausfriedensbrüche und der Drohung zu einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Sie erwog diesbezüglich im Wesentlichen, dass aufgrund der Bedenken hinsichtlich der Legalprognose des Beschuldigten, insbesondere aufgrund seiner einschlägigen Delinquenz trotz laufender Probezeit, einer bereits auferlegt erhaltenen bedingten Geldstrafe und aufgrund seiner misslichen finanziellen Lage, welche einen Vollzug einer Geldstrafe damit ohnehin unrealistisch erscheinen lasse, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht komme. Für die üble Nachrede und die Beschimpfung – welche lediglich eine Geldstrafe als Sanktion vorsehen – fällte die Vorinstanz eine Geldstrafe aus und für den geringfügigen Diebstahl (Übertretung) eine Busse (Urk. 59 E. III/2.3 S. 56). 2.2. Vorab kann festgehalten werden, dass für den Raub (Dossier 6) – aufgrund der Strafandrohung – lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Was die einfache Körperverletzung (Dossier 2) betrifft, bewegt sich die angemessene Strafe – wie nachfolgend zu zeigen sein wird

- 45 - (vgl. E. III/3.2) – über dem Anwendungsbereich einer Geldstrafe (180 Tagessätze; vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Für die üble Nachrede und die Beschimpfung kann – ebenfalls aufgrund der Strafandrohung – lediglich auf eine Geldstrafe erkannt werden (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und Art. 177 Abs. 1 StGB). Demgegenüber wäre es in Bezug auf die Hausfriedensbrüche und die Drohung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. III/3.3, 3.4 und 3.5) – denkbar, Geldstrafen statt Freiheitsstrafen zu verhängen. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a); oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter handelt, der noch während laufender Probezeit einer Geldstrafe und eines Freiheitsentzugs sowie laufendem Strafverfahren erneut, teils einschlägig delinquierte, muss ernsthaft befürchtet werden, dass er sich nicht belehren liesse durch eine Geldstrafe. Ausserdem scheint mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte. 2.3. Somit ist für den Raub, die einfache Körperverletzung, den (mehrfachen) Hausfriedensbruch und die Drohung eine Freiheitsstrafe auszufällen, wohingegen für die üble Nachrede und die Beschimpfung auf eine Geldstrafe und für den geringfügigen Diebstahl und die geringfügige Sachbeschädigung auf eine Busse zu erkennen sein wird. 2.4. Für das schwerste Delikt (hinsichtlich der einzelnen Strafarten) ist somit die Strafe – die Einsatzstrafe – zu bestimmen, wobei sämtliche Tat- und Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. Für die weiteren Delikte sind (gedanklich) Einzelstrafen zu bestimmen, woraus in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

- 46 - 3. Strafzumessung Freiheitsstrafe: Raub (Dossier 6), einfache Körperverletzung (Dossier 2), Drohung (Dossier 4), Hausfriedensbrüche (Dossier 1 und 5) 3.1. Raub als Hauptdelikt (Dossier 6) 3.1.1. Tatverschulden 3.1.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der Tat in erheblicher Weise in das Sicherheitsempfinden des dem Beschuldigten bekannten Privatklägers 5 eingriff, indem er diesen zuerst aus der … [Unterkunft] N._____ lockte und dann – zusammen mit zwei unbekannten Mittätern – mit Faustschlägen und Fusstritten traktierte. Dies namentlich, um dessen Portemonnaie (ca. Fr. 2'500.– beinhaltend) zu erbeuten, was den Unrechtsgehalt der Tat erheblich erscheinen lässt. Weiter zu berücksichtigen gilt, dass der Beschuldigte zusammen mit zwei unbekannten Mittätern, somit in einem kräftemässigen Übergewicht, gegen Privatkläger 5 vorging. Diese Unterzahl und das Eingekreist werden durch diese drei Personen schuf für den Privatkläger 5 eine Situation, aus welcher er sich nur schwerlich hätte

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