Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230601-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 30. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Verfahrensbeteiligte und II. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____, betreffend qualifizierte Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Oktober 2023 (DG230012)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Januar 2023 (Urk. 10601001 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 78 S. 185 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 119 Tage durch Haft erstanden sind). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 119 Tage, die bis und mit heute durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Von der Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten im Sinne von Art. 5 des DNA- Profil-Gesetzes wird abgesehen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2, C._____ und D._____, im nachfolgenden Umfang Schadenersatz zu bezahlen: - EUR 1'500'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 23. September 2009, - CHF 525'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 20. September 2010, - CHF 7'260'000 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 12. August 2011, - CHF 4'000'020 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 14. Dezember 2011, und - CHF 285'707.50 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % seit dem 6. Dezember 2012. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 abgewiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat den Betrag von CHF 4'000'000 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. Die Ersatzforderung wird den Privatklägern 1 und 2 im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen gemäss vorstehender Dispositiv- Ziffer 5 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatkläger 1 und 2 ihre diesbezügliche Forderung an den Staat abgetreten haben.
- 3 - 7. Das Guthaben auf der Konto-/Depotbeziehung Nr. 1 bei der AW'._____ (Schweiz) AG, lautend auf A._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird mit Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die AW'._____ (Schweiz) AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich zu überweisen. 8. Das Guthaben auf der Konto-/Depotbeziehung Nr. 2 bei der Bank E._____ AG, lautend auf A._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird mit Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Bank E._____ AG angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich zu überweisen. 9. Das Guthaben auf dem Konto Nr. 3 bei der AW._____ Switzerland AG, lautend auf B._____, wird zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten verwendet. Die AW._____ Switzerland AG wird angewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich zu überweisen. Im Mehrbetrag bleibt der Saldo beschlagnahmt bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderung über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderung getilgt wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderung. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 30'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 1'485.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; CHF 100.00 Zeugenentschädigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von pauschal CHF 100'000 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. 13. Der anderen Verfahrensbeteiligten, B._____, wird keine Entschädigung zugesprochen. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 121 S. 2) 1. A._____ sei bezüglich des Anklagesachverhaltes 2 ("F._____ AG") der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. A._____ sei bezüglich der Anklagesachverhalte 4 ("Überweisung von CHF 525'000 und CHF 8'250'000"), 5 (Überweisung von CHF 4'000'020") sowie bezüglich des Anklagesachverhaltes 6 ("Dividendenzahlungen") vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. 3. A._____ sei angemessen zu bestrafen. 4. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Es sei von der Anordnung einer Ersatzforderung abzusehen. 6. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien A._____ zu einem Drittel aufzuerlegen, im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7. A._____ sei für die Ausübung seiner Verfahrensrechte eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. b) Der anderen Verfahrensbeteiligten (Urk. 124 S. 2) 1. Ziff. 9 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Oktober 2023 (DG230012) sei aufzuheben.
- 5 - 2. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 3 bei der AW._____ Switzerland AG, Zürich, lautend auf B._____, sei aufzuheben und die Vermögenswerte seien B._____ zurückzugeben. 3. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens seien aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 4. Die Kosten der Vertretung von B._____ seien aus der Gerichtskasse zu bezahlen. c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 127 S. 3) 1. Es sei das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Oktober 2023 (DG230012) vollumfänglich zu bestätigen und die Anträge des Beschuldigten und I. Berufungsklägers sowie der Verfahrensbeteiligten und II. Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten und I. Berufungsklägers sowie der Verfahrensbeteiligten und II. Berufungsklägerin. d) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 89) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 6. Dezember 2019 erstatteten C._____ und D._____ (die Privatkläger 1 und 2) Anzeige gegen den Beschuldigten (Urk. 20101002 ff.), worauf eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet wurde. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anklage beim Bezirksgericht Zürich (Urk. 10601001 ff.). Der Verfah-
- 6 rensgang der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 2. Oktober 2023 (Urk. 78 S. 10- 16). 2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten gemäss dem eingangs wiedergegeben Urteil vom 2. Oktober 2023 der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Weiter setzte die Vorinstanz eine Ersatzforderung fest und dass das Guthaben auf dem Konto von B._____ (= andere Verfahrensbeteiligte) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird sowie im Mehrbetrag zur Deckung der Ersatzforderung beschlagnahmt bleibt. Die genaue Regelung dieser Punkte sowie die übrigen Entscheidungen der Vorinstanz lassen sich dem eingangs zitierten Dispositiv des Urteils entnehmen (Urk. 78 S. 185 ff.). 3. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 10. Oktober 2023, die andere Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 12. Oktober 2023, innert Frist Berufung anmelden (Urk. 69 und Urk. 73). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 29. November 2023 (Urk. 72 = Urk. 78; Urk. 77/2) liess der Beschuldigte am 12. Dezember 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 82). Die andere Verfahrensbeteiligte reichte nach Erhalt eines Auszuges des Urteils (Urk. 75, Urk. 77/4) am 23. November 2023 mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 ebenfalls fristgerecht eine Berufungserklärung ein (Urk. 85). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 89). 4. Mit Eingaben vom 29. November 2023, 5. Dezember 2023 und 9. Januar 2024 ersuchte die andere Verfahrensbeteiligte – wie bereits im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren – um (uneingeschränkte) Akteneinsicht (Urk. 78A; Urk. 79; Urk. 92). Diese wurde ihr (mit Einschränkung) mit Präsidialverfügung vom 4. April 2024 gewährt (Urk. 95).
- 7 - 5. Am 15. Oktober 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 30. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 106). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Vertretungen der Privatkläger 1 und 2, Rechtsanwalt lic iur. Y2._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ mit Substitutionsvollmacht, sowie der Vertreter der anderen Verfahrensbeteiligten, Rechtsanwalt MLaw Z._____ mit Substitutionsvollmacht (Prot. II S. 6). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 8). Es wurden – nachdem der Beschuldigte (wie angekündigt; Urk. 119) keine Aussagen zur Person oder Sache machen wollte (Prot. II S. 9) – keine Beweise abgenommen. Zu den im Vorfeld der Berufung gestellten Beweisanträgen seitens der Verteidigung (Urk. 111) nahmen die weiteren Parteien – im Einverständnis aller Parteien – im Rahmen ihrer Plädoyers Stellung (Prot. II S. 9 ff.). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 16). Die geheime Beratung fand gleichentags statt. Nachdem keine weiteren Beweisabnahmen für notwendig erachtet wurden (vgl. nachfolgend Ziff. II C 3. f. mit Verweisen), wurde das Urteil ebenfalls am 30. Januar 2025 gefällt (Prot. II S. 17 ff.; Urk. 130). II. Prozessuales A. Umfang der Berufung 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung in Bezug auf die Anklagesachverhalte 4, 5 und 6 einen vollumfänglichen Freispruch und in Bezug auf den Anklagesachverhalt 2 eine andere rechtliche Würdigung (ungetreue Geschäftsbesorgung anstatt Veruntreuung). Weiter beantragt er die Abweisung der Zivilforderungen und das Absehen von einer Ersatzforderung sowie der Einziehungen.
- 8 - Dementsprechend verlangt er eine andere Kostenregelung und die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung (Urk. 82; Urk. 121 S. 2). Er ficht somit vorab die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Strafe), 5 (Zivilforderungen), 6 bis 9 (Festsetzung Ersatzforderung und Einziehungen) und schliesslich 10 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) an. Die andere Verfahrensbeteiligte stellte noch in der Berufungserklärung hinsichtlich des Schuldpunkts und der Regelung der Zivilforderungen die identischen Anträge. Ferner beantragte auch sie das Absehen von einer Ersatzforderung und die Aufhebung der Beschlagnahme des Guthabens auf ihrem Konto bei der AW._____ sowie die Herausgabe des Geldes an sie (Urk. 85). Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte sie ihre Berufung auf Dispositiv-Ziffer 9 (Beschlagnahme der Vermögenswerte auf ihrem Konto) verbunden mit dem Antrag auf entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 124 S. 2). Unangefochten ist demnach das Absehen von der Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 4) und die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 10). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorab mittels Beschlusses festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 3. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). B. Formelles 1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht.
- 9 - 2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). C Beweisanträge 1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 liess der Beschuldigte die bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge (mit Verweis auf die Begründung in der Eingabe vom 2. Juni 2023 (Urk. 112/1) und die Plädoyernotizen betreffend Vorfragen vor Vorinstanz (Urk. 112/2)) erneut stellen: die Befragung der beiden Angestellten der G._____ AG, H._____ und I._____, sowie Edition und Auswertung der EDV-Dateien der G._____ AG. Neu wurde zudem die Edition des Entscheids des Handelsgerichtsverfahrens zwischen den Privatklägern 1 und 2 und der Bank E._____ AG (Privatklägerin 3) sowie die Einholung einer schriftlichen Auskunft bezüglich des Stands dieses handelsgerichtlichen Verfahrens beantragt (Urk. 111). Den neuen Beweisantrag begründet die Verteidigung sodann damit, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Anklagesachverhalt "F._____" mit diesen CHF 1'500'000 ebenfalls Gegenstand dieses handelsgerichtlichen Verfahrens sei und dieses entsprechend relevant für das vorliegende Verfahren bzw. die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung sei (Prot. II S. 10, 13 f.). Sodann reicht
- 10 die Verteidigung eine schriftliche Auskunft von H._____ und I._____ ins Recht (Urk. 124/6; Urk. 124/10). 2. Sowohl die andere Verfahrensbeteiligte als auch die Privatkläger 1 und 2 beantragten die Abweisung dieser Beweisanträge (Prot. II S. 9; Urk. 127 S. 5, 9 ff.). Die Privatklägervertretung führte aus, das (angebliche) Register, sofern ein solches ihm Rahmen der Editionen auftauchen würde, was bezweifelt werde, würde den Privatklägern nach wie vor keinen liquiden Anspruch an die Aktien verschaffen. Entsprechend würde auch die beantragte Befragung von H._____ und I._____ daran nichts ändern (Urk. 127 S. 9 f.; Prot. II S. 15). Weiter führte sie aus, das Verfahren vor Handelsgericht sei für das hiesige Verfahren nicht relevant. Zum Stand des Verfahrens vor Handelsgericht gab sie an, dieses sei noch hängig; der zweite Schriftenwechsel sei abgeschlossen und man warte auf eine Verfügung des Handelsgerichts betreffend weiteren Verlauf des Verfahrens (Urk. 127 S. 6; Prot. II S. 16). 3. Auf die gestellten Beweisanträge wird im Rahmen der materiellen Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt sowie bei der Beurteilung der Zivilforderung einzugehen sein (vgl. Ziff. III C 2.3., III D 1.7.3., siehe auch Ziff. VI). 4. Schliesslich stellte der Beschuldigte nach – unter Vorbehalt der im Sinne der vorangehenden Erwägungen gestellten Beweisanträge – abgeschlossenem Beweisverfahren einen bedingt formulierten Beweisantrag: Für den Fall, dass die Glaubhaftigkeit des eingereichten und unterschriebenen Darlehensvertrags bzw. die Echtheit der Unterschrift in Frage gestellt werde, solle die Unterschrift gutachterlich geprüft werden (Urk. 121 S. 29 RN 91). Dieser Beweisantrag ist verspätet erfolgt. Sodann erscheint selbst in Anbetracht des Untersuchungsgrundsatzes eine entsprechende Überprüfung der Unterschrift nicht notwendig, zumal, wie noch zu zeigen sein wird, das Beweisfundament zur Beurteilung der vorliegenden Tatfragen ausreichend ist (vgl. Ziff. III E 1.4.5. ff.).
- 11 - D. Anklageprinzip Soweit die Verteidigung im Zusammenhang mit dem Begriff "liquider Anspruch" vorbringt, es handle sich hierbei um keinen Rechtsbegriff (Urk. 121 S. 6 f.) und damit sinngemäss eine Verletzung des Anklageprinzips in den Raum stellt, ist darauf hinzuweisen, dass im Kontext mit den Randziffern 12 ff. und 45 f. der Anklageschrift sehr deutlich ausformuliert wurde, was damit gemeint ist. Es geht zusammengefasst darum, dass kein durchsetzbarer Rechtstitel verschafft wurde. Es liegt entsprechend keine Verletzung des Anklageprinzips vor. III. Schuldpunkt A. Ausgangslage 1. Anklagevorwurf Zum detaillierten Anklagevorwurf ist auf die dem Urteil angeheftete Anklageschrift zu verweisen (Urk. 10601001 ff.). Sodann hat bereits die Vorinstanz den Anklagesachverhalt zusammengefasst (Urk. 78 S. 29-35). An dieser Stelle werden die Vorwürfe daher nur noch völlig verkürzt wiedergegeben: 1.1. Zum Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 (nachfolgend die Privatkläger genannt) bereits vor 2001, als sie noch in Israel lebten, als Kundenberater bei der J._____ Bank betreute. Die Privatkläger sind 2001 von Israel in die Schweiz gezogen. Der Beschuldigte hat sie beim Umzug in die Schweiz in verschiedenen Belangen unterstützt und war freundschaftlich mit ihnen verbunden. In den Jahren 2001 bis 2009/2010 war der Beschuldigte als Kundenberater bei der Bank E._____ AG tätig. Die Privatkläger eröffneten im Hinblick auf den bevorstehenden Wechsel des Beschuldigten zur Bank E._____ AG (= Privatklägerin 3, nachfolgend Bank E._____ AG genannt) als Kundenberater 2001 ein Konto bzw. eine Kundenbeziehung bei der Bank E._____ AG. In dieser Funktion hat der Beschuldigte die Privatkläger hinsichtlich der Verwaltung ihrer Vermögenswerte beraten, ihre Verwaltungsaufträge umgesetzt und ihre Zahlungsinstruktionen abgewickelt. 2010 wechselte der Beschuldigte als Geschäftsführer und Vermögensberater zur G._____ AG (G._____ AG … in Liquidation, nachfolgend
- 12 - G._____ AG genannt). Die Privatkläger erteilten ihm bzw. der G._____ AG im Februar 2010 einen Auftrag und Vollmachten zur Verwaltung ihrer Vermögenswerte bei der Bank E._____ AG. Als External Asset Manager ("EAM") konnte er im Namen und auf Rechnung der Privatkläger selbständig Anlageentscheide von grosser Tragweite fällen. Die Anklage geht sodann im Zusammenhang mit der Überweisung von CHF 4'000'020 davon aus, dass die Privatkläger vom Beschuldigten gewünschte Unterschriften auf Formularen – insbesondere auch Zahlungsaufträge – ohne zu zögern und ohne die Unterlagen zu prüfen aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses geleistet hätten. 1.2. Als Kundenberater (Managing Director) der Privatkläger bei der Bank E._____ AG habe der Beschuldigte am 22. September 2009 einen Zahlungsauftrag über 1.5 Mio. Euro zulasten des Kontos der Privatkläger erstellt und die Bank E._____ AG habe gestützt darauf diesen Betrag der F._____ AG bei der AW._____ überwiesen. Mit dieser Überweisung habe der Beschuldige einen Teilbetrag des Kaufpreises für seine Yacht "… [Name]" beglichen. Der Beschuldigte habe den Zahlungsauftrag mit dem Vermerk "im Auftrag eines unserer Kunden" versehen. Der Beschuldigte habe solche Zahlungsinstruktionen im bankinternen System selbständig erfassen und zur Ausführung weiterleiten können. Dies sei ihm trotz allfälligem Zweitvisumerfordernis selbst dann möglich gewesen, wenn die Privatkläger 1 oder 2 keine Zahlungsinstruktion erteilt hatten. Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Hauptstandpunkt eine qualifizierte Veruntreuung (und eventualiter eine ungetreue Geschäftsbesorgung) vor. Die Vermögenswerte seien der Bank zur sicheren Verwahrung anvertraut worden. Als Relationship Manager mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen sei auch der Beschuldigte Träger dieser Pflicht gewesen. Die Vermögenswerte seien ihm anvertraut gewesen, wobei er diese Stellung als berufsmässiger Vermögensverwalter eingenommen habe. Er habe die 1.5 Mio. Euro unrechtmässig für sich verwendet und den Privatklägern einen Vermögensschaden in dieser Höhe zugefügt. 1.3. Der Beschuldigte und K._____ erwarben am 17. September 2010 mit Aktienkaufvertrag 250 Aktien der L._____ AG (nachfolgend L._____ genannt), der Beschuldigte 234, K._____ 16 Aktien. Als "EAM" der Privatkläger habe der Beschul-
- 13 digte der Bank E._____ AG den Auftrag erteilt, CHF 525'000.– an die G._____ AG zu überweisen. K._____ überwies der G._____ AG CHF 250'000. Die insgesamt CHF 775'000.– wurden dann per 21. September 2010 der L._____ mit dem Vermerk "Gemäss Aktienkaufvertrag vom 17.09.2010" überwiesen. Die Aktien wurden in der Folge bei der M._____ AG als Hinterlegungsstelle / "Escrow Agent" verwahrt. Für 234 Aktien wurde der Beschuldigte bei der M._____ AG als Aktionär und wirtschaftlich Berechtigter registriert. Auf Veranlassung des Beschuldigten hätten die Privatkläger am 11. August 2011 ein Bankformular unterzeichnet, wonach die Bank E._____ AG auf ihrem Konto ein Sub-Account "L._____" eröffnen solle. Weiter hätten sie am gleichen Tag drei Bankformulare unterzeichnet, die den Rahmen für den Bezug von Lombardkrediten bei der Bank E._____ AG abgesteckt hätten. Per 12. August 2011 sei dem Sub-Account "L._____" als Darlehen ("Fixed Term Loan") der Betrag von CHF 8'250'000.– gutgeschrieben worden, der gleichentags auf das Konto der G._____ AG (bei der Bank E._____ AG) und von dort auf ein Konto der L._____ bei der AW._____ weitertransferiert worden sei. Mit dieser Zahlung sei der Kaufpreis für den Kauf von 1'500 Aktien der L._____ beglichen worden, welche bei der M._____ AG hinterlegt worden seien. Der Beschuldigte sei für diese Aktien als Aktionär und wirtschaftlich Berechtigter registriert worden. Die Privatkläger hätten zu keinem Zeitpunkt über einen liquiden Anspruch an den (aus ihrem Vermögen erworbenen) Aktien der L._____ verfügt. Der Beschuldigte hat sich gemäss Staatsanwaltschaft mit den Überweisungen von CHF 525'000.– und CHF 8'250'000.– der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. In der Anklageschrift wird ausgeführt, der Beschuldigte sei als "EAM" ermächtigt gewesen, selbständig über wesentliche Vermögenswerte der Privatkläger zu verfügen, indem er in ihrem Namen und auf ihre Rechnung Anlageentscheide treffen und umsetzen konnte. Dabei habe er die auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten gemäss Art. 398 Abs. 2 OR berücksichtigen müssen. Er habe folglich die Vorgaben für den Vermögensverwaltungsvertrag, welche ihm die Privatkläger primär im Rahmen des "Investment Profile" und allenfalls durch spätere Zustimmungen gemacht hätten, ein-
- 14 zuhalten gehabt. Sofern er sich in Ausübung seines Mandats als "EAM" zu einer spezifischen Verwaltungshandlung habe ermächtigen lassen wollen, sei er verpflichtet gewesen, die ihm bekannten Umstände so offenzulegen, dass sich die Privatkläger über die Tragweite ihrer Zustimmung im Klaren seien. Gemeinhin sei er verpflichtet gewesen, keine Vermögenshandlungen vorzunehmen, welche Vermögensabflüsse darstellen würden oder welche er gar statt im Interesse der Privatkläger in seinem eigenen Interesse vornahm. Zudem sei er gemäss Art. 400 Abs. 2 OR verpflichtet gewesen, gegenüber den Privatklägern jederzeit Rechenschaft über seine Geschäftsführung abzulegen und alles, was ihm infolge derselben zukam, seinen Mandanten zu erstatten (vgl. Urk. 10601001 ff. S. 5 RZ 11, S. 10 RZ 45). Diese Pflichten habe er verletzt, indem er die Überweisung dieser Beträge an die G._____ AG veranlasst habe, um in eigenem Namen die Berechtigung an 234 bzw. 1'500 Aktien der L._____ zu erwerben, ohne den Privatklägern im Gegenzug einen liquiden Anspruch an Aktien der L._____ zu verschaffen. Das Kundenguthaben der Privatkläger bei der Bank E._____ AG habe sich um diese Beträge vermindert, ohne dass ihnen im Gegenzug Vermögewerte zugeflossen wären, so dass sie einen entsprechenden Vermögensschaden erlitten haben. Mithin wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht nur – wie die Vorinstanz, wie auch die Verteidigung (Urk. 121 S. 7), ausführt – vorgeworfen, den Privatklägern im Gegenzug zu den vorgenommenen Vermögensverwaltungshandlungen keinen liquiden Anspruch verschafft zu haben, sondern es sind weitere Pflichten ihm Rahmen des vereinbarten Vermögensverwaltungsvertrags aufgeführt (vgl. Urk. 10601001 ff. S. 5, S. 10), welche er mit dem vorgeworfenen Handeln verletzt haben soll. Insbesondere soll er seine Pflichten, keine Vermögensverwaltungshandlungen vorzunehmen, welche Vermögensabflüsse darstellen oder gar statt im Interesse seiner Mandanten in seinem eigenen Interesse liegen, verletzt haben (Urk. 10601001 ff. S. 5 RZ 11, S. 10 RZ 45). 1.4. Der Beschuldigte habe sodann in seiner Funktion als External Asset Manager eigenmächtig einen Zahlungsauftrag entworfen, wonach per 14. Dezember 2011 CHF 4'000'020.– vom Konto der Privatkläger auf sein Konto zu überweisen seien. Er habe den Privatklägern wahrheitswidrig angegeben, er benötige ihre Unterschrift
- 15 auf dem vorbereiteten Zahlungsauftrag im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltungstätigkeit. In Tat und Wahrheit habe der Beschuldigte jedoch vorgehabt, mit diesem Betrag Aktien der G._____ AG zu kaufen, um sich selbst an der G._____ AG zu beteiligen, was er gegenüber den Privatklägern verschwiegen habe. Die Privatkläger hätten den eigenmächtig erstellten Zahlungsauftrag aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses ohne zu zögern und ohne diesen weiter zu prüfen unterschrieben. Der Beschuldigte habe diesen Zahlungsauftrag der Bank E._____ AG am 14. Dezember 2011 per Fax übermittelt. Ergänzend habe er einen nicht unterzeichneten Darlehensvertrag ("Loan Agreement") übermittelt, gemäss welchem C._____ ihm angeblich ein Darlehen gewähre, damit er 20 Prozent des Aktienkapitals der G._____ AG erwerben könne. Weder der Inhalt des "Loan Agreement" noch der eigentliche Zweck des Zahlungsauftrages seien vom Wissen und der Zustimmung der Privatkläger erfasst gewesen, was der Beschuldigte gewusst habe. Gleichentags habe die Bank E._____ AG dem Beschuldigten die CHF 4'000'020.– auf sein Konto überwiesen. Auch mit diesen Handlungen habe sich der Beschuldigte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. Er habe seine Pflichten als beauftragter Vermögensverwalter – sich an die formulierten Vorgaben für die Vermögensverwaltung zu halten, die Privatkläger ausreichend über Verwaltungshandlungen zu informieren, zu denen er ihre Zustimmung einholt, und keine Verwaltungshandlungen vorzunehmen, welche Vermögensabflüsse darstellten oder gar statt im Interesse seiner Mandanten in seinem eigenen Interesse liegen (Urk. 10601001 ff. S. 5 RZ 11, S. 11 RZ 48), vgl. dazu auch bereits oben) – verletzt, indem er bei den Privatklägern eine Unterschrift auf einem Zahlungsauftrag eingeholt habe, ohne ihnen den eigentlichen Zweck dieses Zahlungsauftrages bzw. die Wirkung dieser Unterschrift offenzulegen, dass nämlich die Privatkläger dem Beschuldigten entgegen ihrem Interesse und tatsächlichen Willen faktisch eine Schenkung ausrichteten, er mithin eine Überweisung in der Höhe von CHF 4'000'020.– an sich selber veranlasste. Der Beschuldigte habe den Privatklägern einen Vermögensschaden in dieser Höhe zugefügt, zumal sie gegenüber ihm keine vertraglich gesicherte Forderung auf Rückzahlung gehabt hätten und er weder fähig noch willens gewesen sei, diesen Betrag zurückzuerstatten.
- 16 - 1.5. Schliesslich wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 3. August 2012 und am 9. April 2013 für 1'334 Aktien und dann für weitere 500 Aktien Dividendenzahlungen der L._____ im Betrag von CHF 255'794.50 und CHF 95'875.– auf sein Konto bei der AW'._____ erhalten zu haben, die er für sich vereinnahmt habe. Die Privatkläger habe er darüber nicht in Kenntnis gesetzt und ihnen gestützt darauf auch keine Zahlungen ausgerichtet. Die Anklage wirft dem Beschuldigten auch in diesem Punkt qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vor. Da der Beschuldigte insgesamt 1'670 der L._____-Aktien mit Vermögen (CH 525'000.– und CHF 8'250'000.–) der Privatkläger erworben habe, hätten die Dividenden für 1'670 (eventualiter für 1'490, = 1'670 minus 180) Aktien im Betrag von CHF 320'222.50 (eventualiter in der Höhe von CHF 285'707.50) einen wesentlichen Vermögenswert (Forderung) der Privatkläger dargestellt. Indem er nicht dafür gesorgt habe, dass die Dividendenzahlungen zumindest anteilsmässig an die Privatkläger weitergeflossen seien, habe er seine Pflichten als beauftragter Vermögensverwalter (Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR) verletzt. Durch seine dauerhafte Pflichtverletzung habe es der Beschuldigte den Privatkläger verunmöglicht, ihren Anspruch zu erkennen und durchzusetzen und damit einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 320'222.50 bewirkt. 2. Standpunkt Beschuldigter vor Vorinstanz 2.1. Der Anklagesachverhalt F._____ (Überweisung von 1.5 Mio. Euro für Kauf einer Yacht für sich selbst) ist dem Grundsatz nach vom Beschuldigten unbestritten bzw. anerkannt. Er lässt anfügen, davon ausgegangen zu sein, dass er den "entlehnten" Betrag zeitnah wieder zurückzahlen werde. Ein Investment von ihm hätte bald an die Börse gehen und Gewinn abwerfen sollen, wozu es dann aber nicht gekommen sei. In rechtlicher Hinsicht sei entgegen dem Hauptstandpunkt der Anklage von ungetreuer Geschäftsbesorgung und nicht von Veruntreuung auszugehen. Die Verteidigung begründet dies im Wesentlichen damit, dass mit dem Beschuldigten ein Mitarbeiter der Bank E._____ AG zu Unrecht Geld überwiesen habe. Das Risiko einer falschen Zahlung dürfe zivilrechtlich nicht auf den Kunden überwälzt werden. Die Bank bleibe gegenüber dem Kunden zur vertraglichen Leistung verpflichtet und die fehlbare Transaktion habe somit grundsätzlich keine Aus-
- 17 wirkung auf das Vermögen des Kunden. Geschädigt werde einzig die Bank. Aufgrund des fehlenden Vermögensschadens liege keine Veruntreuung vor (Urk. 64 S. 4-6; Urk. 121 S. 4; Prot. II S. 13 f.). 2.2. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte vom Anklageteil "L._____" freizusprechen sei. Die Investition L._____ sei eine fehlgeschlagene Investition. Die G._____ AG habe im Rahmen ihres Vermögensverwaltungsmandates für die Privatkläger Anklageinstrumente gesucht und insgesamt zwei Aktienkäufe aus Mitteln der Privatkläger getätigt. Die G._____ AG sei davon ausgegangen, dass es sich bei der L._____ um eine lohnenswerte und seriöse Investition handelte. Alle Zeichen (Berichte und Informationen) hätten auf eine positive Entwicklung hingedeutet. In Wahrheit seien die positiven Geschäftsabschlüsse aber massiv gefälscht gewesen, was die Anleger erst viel später erfahren hätten. Dass sich das Investment nicht wie erhofft entwickelt habe (und die L._____ in Konkurs gegangen sei) könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden (Urk. 64 S. 6-31; Urk. 121 S. 11 f.). 2.3. Die Investition von CHF 525'000.– in die L._____ sei sodann transparent erfolgt, habe mit dem Risikoprofil der Privatkläger übereingestimmt und es sei bzw. wäre kein ausdrückliches Einverständnis von ihnen notwendig gewesen. Die Privatkläger seien vom Beschuldigten informiert und das Investment L._____ mit ihnen besprochen worden. Die mit den fraglichen CHF 525'000.– gekauften Aktien seien sodann mit grossem Gewinn verkauft und Ende 2011 (zusammen mit dem Erlös von weiteren verkauften Aktien) seien den Privatklägern CHF 990'000.– überwiesen worden (Urk. 64 S. 6 ff.; Urk. 121 S. 12 ff.). 2.4. Hinsichtlich des Investments von CHF 8'250'000.– bringt die Verteidigung gleichfalls vor, dass die Privatkläger Kenntnis vom aufgenommenen Darlehen und dem Investment gehabt hätten. Ferner sei – entgegen der Anklage – eine treuhänderische Haltung der Aktien durch die G._____ AG bzw. den Beschuldigten zulässig. Diese hätte die L._____-Aktien wirtschaftlich den Privatklägern zugerechnet und es seien jederzeit genügend Aktien zu Gunsten der Privatkläger vorhanden gewesen (Urk. 64 S. 13; Urk. 121 S. 8 ff.). Die Verteidigung hebt hervor, dass die Anklage dem Beschuldigten nicht vorwirft, ohne Kenntnis bzw. ohne Einverständnis
- 18 der Privatkläger gehandelt zu haben, um in der Folge zu begründen, weshalb die Aussagen des Privatklägers 1, dass er weder vom Darlehen noch vom Investment gewusst habe, im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft seien (Urk. 64 S. 14-23; Urk. 121 S. 7, 19 ff.). Aktien treuhänderisch zu halten sei zivilrechtlich zulässig und nicht strafbar. Die Aktien seien innerhalb der G._____ AG den Privatklägern zugerechnet worden und es habe keine Bereicherungsabsicht bestanden. Schliesslich fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen der vorgeworfenen Pflichtwidrigkeit, nämlich dem fehlenden "liquiden Anspruch" der Privatkläger an den Aktien der L._____ und dem Vermögensschaden. Dieser sei eingetreten, weil die L._____ in Konkurs gegangen sei. Die Privatkläger hätten daher ihr Geld ohnehin (auch bei Besitz der Aktien bzw. einer Verschriftlichung des Investments) verloren (Urk. 64 S. 24-31; Urk. 121 S. 8 ff.). Es mangle sowohl an einer Pflichtverletzung – wobei dem Beschuldigten lediglich vorgeworfen werde, den Privatklägern keinen liquiden Anspruch verschafft zu haben (Urk. 121 S. 7 f.) – sowie auch an einem kausalen Vermögensschaden (Urk. 121 S. 12). 2.5. In Bezug auf die Überweisung von CHF 4'000'020.– auf sein Konto lässt der Beschuldigte vorbringen, dass die Privatkläger den von ihnen unterschriebenen Zahlungsauftrag, wonach der Beschuldigte von ihnen CHF 4 Mio. erhalte, verstanden hätten. Die Behauptung der Anklage, der Beschuldigte habe ihnen wahrheitswidrig vorgegeben, er benötige ihre Unterschrift im Hinblick auf ein Investment im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung, finde in den Akten keine Stütze. Die Privatkläger hätten vom Darlehen gewusst und diesen Darlehensvertrag – entgegen der Anklage – auch eigenhändig unterzeichnet. Der Fax des Beschuldigten vom 14. Dezember 2011 um 12.21 Uhr an die Bank E._____ AG habe gemäss Faxbestätigung zwei Seiten und nicht nur eine umfasst, vermutungsweise eben auf der zweiten Seite den unterzeichneten Darlehensvertrag. Im Zuge der Prozessvorbereitung habe er einen teilweise unterschriebenen Darlehensvertrag gefunden in einem Couvert (Urk. 64 S. 32-35; Urk. 121 S. 23 ff.). 2.6. Hinsichtlich der nicht weitergeleiteten Dividendenzahlungen macht die Verteidigung geltend, dass dies kein strafbares Verhalten begründe. Dies sei von der
- 19 - Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Dezember 2014 letztlich zutreffend erwogen worden (Urk. 64 S. 35-37 i.V.m. Urk. 40201005 ff.; Urk. 121 S. 33). 2.7. Zusammenfassend lässt der Beschuldigte zum Sachverhalt vor allem geltend machen, dass er keine Pflichtverletzungen begangen habe und überdies die Privatkläger von ihm jeweils über sämtliche Investments (L._____ sowie Darlehen) informiert worden seien und sie sämtliche von ihnen unterzeichneten Unterlagen verstanden hätten. Im Übrigen wird der Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht sieht sie in der unrechtmässigen Überweisung von 1.5 Mio. Euro für den Kauf einer Yacht (F._____) keine Veruntreuung, da diese fehlbare Transaktion keine Auswirkung auf das Vermögen der Privatkläger habe. Die Investition L._____ sei lediglich eine fehlgeschlagene Investition. Eine treuhänderische Haltung der Aktien durch die G._____ AG bzw. den Beschuldigten sei zulässig und die Aktien seien jederzeit zu Gunsten der Privatkläger vorhanden gewesen. Weiter fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen der vorgeworfenen Pflichtwidrigkeit und dem Vermögensschaden, da der Schaden letztlich eingetreten sei, weil die L._____ in Konkurs gegangen sei. Das Darlehen von CHF 4'000'020.– sei im Einverständnis der Privatkläger an ihn ausgerichtet worden. Hinsichtlich der nicht weitergeleiteten Dividendenzahlungen sei ein strafbares Verhalten nicht möglich (da es sich – so sinngemäss – um betrügerische Zahlungen der L._____ gehandelt habe). 3. Urteil Vorinstanz Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil zum Schluss gekommen, dass der Anklagesachverhalt vollumfänglich erstellt und die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft zutreffend ist (Urk. 78 S. 41-122). Die Vorinstanz hat sämtliche in der Anklage aufgeführten Vorgänge – soweit sie nicht vom Beschuldigten in der Schlusseinvernahme ausdrücklich anerkannt wurden – anhand der aktenkundigen Dokumente sowie den Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung und weiteren Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen K._____ als erstellt erachtet (Urk. 78 S. 41-90). Es stehe insbesondere fest (Anklageziffer 22), dass – entgegen verschiedener, widersprüchlicher und nicht überzeugender Aussagen des Be-
- 20 schuldigten – bei der M._____ AG und der L._____ AG nie Aktien der L._____ AG auf die Namen der Privatkläger registriert wurden. Die Privatkläger hätten zu keinem Zeitpunkt über einen liquiden Anspruch an den Aktien der L._____ verfügt, da sie selber weder im Besitz irgendwelcher Dokumente, welche einen durchsetzbaren Rechtstitel dargestellt hätten, noch bei der M._____ AG oder der L._____ AG je als Berechtigte an Aktien der L._____ AG registriert gewesen seien, während sich der Beschuldigte in eigenem Namen als Aktionär und/oder wirtschaftlich Berechtigter für Aktien der L._____ AG habe registrieren lassen, was er vor den Privatklägern mit seinem Verhalten und seinen Handlungen zu verheimlichen versucht habe (Urk. 78 S. 53-77). B. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung sowie die Beweiswürdigungsregeln zutreffend dar und hat sich korrekt mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen der einvernommenen Personen befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 36-41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweismittel sind vollständig genannt. Diese wurden korrekt abgenommen und sind verwertbar. C. Überweisung 1.5 Mio. Euro 1. Sachverhalt (Anklagepunkt A. Ziffern 1-8) Dieser Sachverhalt ist vom Beschuldigten in der Schlusseinvernahme teilweise ausdrücklich anerkannt worden, teilweise hat er dazu keinen Kommentar mehr machen wollen (vgl. Urk. 50101125 ff.). Der Sachverhalt ist im Übrigen insbesondere gestützt auf seine Aussagen in der Untersuchung sowie auch auf diejenigen des Privatklägers 1 und auf diverse Urkunden erstellt. Nachdem der Beschuldigte diesen Sachverhalt ausdrücklich nicht hat bestreiten lassen (Urk. 64 S. 5), kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen ohne Ergänzungen auf die umfassenden und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 41-45). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte mehrfach erklärte,
- 21 dass er Zahlungsaufträge trotz fehlender Vollmacht der Privatkläger und trotz allfälligem Zweitvisumserfordernis im bankinternen System selbständig erfassen konnte, auch wenn ihm die Privatkläger keine Zahlungsinstruktion erteilt hatten. Er habe im System bei der Bank E._____ AG (Privatklägerin 3) einen Zahlungsauftrag mit dem Vermerk "Auftrag eines unserer Kunden." erfasst. Das sei einfach gewesen. Er anerkannte, dass die Privatkläger ihm keinen Zahlungsauftrag erteilt hatten (Urk. 50101007 F/A 29 ff., Urk. 50101008 F/A 34-39, Urk. 50101010 F/A 53). 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die vorliegend zu beurteilende Handlung wurde im Jahr 2009, also vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs begangen. Neues Recht ist nach dem Grundsatz der lex mitior nur anzuwenden, sofern es für die Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 114 IV 81 E. 3.b, OFK/StGB-DONATSCH, Art. 2 N 10). Das neue Recht – seit dem 1. Juli 2023 mit harmonisiertem Strafrahmen – ist weder betreffend (qualifizierter) Veruntreuung noch (qualifizierter) ungetreuen Geschäftsbesorgung milder, weshalb das zur Tatzeit geltend Recht anzuwenden ist. 2.2. Zu den theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Rechtsprechung der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB kann vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die korrekten und umfassenden Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 91-95 und S. 98-104). Ergänzend ist auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2020 hinzuweisen, in welchem es vorab erwog, dass es ausser Frage stehe, dass die auf den Konten liegenden Vermögenswerte der Kunden der in jenem Verfahren Beschuldigten als Direktorin und Anlageberaterin der Bank und berufsmässige Vermögensverwalterin anvertraut gewesen seien (Art. 29 StGB). Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass, wer einen Vermögenswert unrechtmässig verwende, die Forderung des Treugebers gefährde, womit diese an Wert verliere. Einer illiquiden Forderung komme demnach ein geringerer Wert zu als einer liquiden Forderung. Mithin bedeute die Gefährdung der Verwirklichung des
- 22 obligatorischen Anspruchs des Treugebers für diesen einen Vermögensschaden. Das Bundesgericht erwägt in diesem Entscheid weiter, dass das Vermögen der Kunden durch die von der Beschuldigten veranlassten unrechtmässigen Transfers zwischen den Konten schadensgleich gefährdet sei. Zwar seien die Forderungen der betroffenen Kunden gegenüber der Bank dem Grundsatz nach bestehen geblieben, zumal die Bank mit der Auszahlung an einen unberechtigten Dritten von ihrer Leistungspflicht grundsätzlich nicht befreit werde, doch seien die Forderungen (gegenüber der Bank) illiquid geworden. Aufgrund der Illiquidität der Forderungen habe sich ein Vermögensschaden ergeben (Urteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020, E.4.4 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Gemäss Art. 29 lit. c StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet und die nur der juristischen Person obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in ihrem Tätigkeitbereich einer juristischen Person handelt. Der Anwendungsbereich dieser Norm erstreckt sich auf alle Straftatbestände des StGB, auch auf Vermögensdelikte wie Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 29 N 4). 2.3. Die Privatkläger haben mit dem Eröffnen der Kundenbeziehung bei der Bank E._____ AG dieser Vermögenswerte zur sicheren Verwahrung bzw. zur Investition der Guthaben gemäss Kundenauftrag anvertraut. Es handelt sich um geschützte Forderungen, die anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darstellen. Der Beschuldigte war als Kundenberater im Rang eines Managing Director der Bank E._____ AG hauptverantwortlich damit beauftragt, die Privatkläger hinsichtlich ihrer Vermögenswerte zu beraten, ihre Verwaltungsaufträge umzusetzen und insbesondere ihre Zahlungsinstruktionen abzuwickeln. Dabei war es ihm gemäss erstelltem Sachverhalt möglich, Zahlungsaufträge selbständig im bankinternen System zu erfassen und der Zahlungsabwicklungsabteilung zur Ausführung weiterzuleiten. Dies war ihm selbst dann möglich, wenn ihm die Privatkläger, wie bei der vorliegenden Zahlung von 1.5 Mio. Euro an die F._____ AG am 23. September 2009, keine Zahlungsinstruktion erteilt hatten. In seiner Funktion als hauptverantwortlicher Kundenberater (Relationship Manager) und Mitarbeiter der Bank E._____ AG mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen sind ihm deren
- 23 - Pflichten zur sicheren Aufbewahrung der anvertrauten Vermögenswerte und zur Investition der Guthaben gemäss Kundeauftrag gemäss Art. 29 lit. c StGB jedenfalls zuzurechnen (vgl. dazu das oben angeführte Urteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020, E.4.4 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur sowie auch das Urteile 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.3 und 6S.709/2000 vom 26. Mai 2003 E. 5.3.2; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 179, m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die Vermögenswerte der Privatkläger bei der Bank E._____ AG waren dem Beschuldigten demnach (mittelbar) anvertraut. Mit der ohne Instruktion und ohne Wissen der Privatkläger durch den Beschuldigten veranlassten Zahlungsanweisung von 1.5 Mio. Euro an die F._____ AG am 23. September 2009 zur Begleichung eines Teilbetrages des Kaufpreises für den Erwerb seiner Yacht verwendete er die ihm anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig. Die Forderung der Privatkläger auf Rückgabe ihrer Vermögenswerte gegen die Bank E._____ AG wurde dadurch in dieser Höhe illiquid. Die Privatkläger haben damit einen Vermögeschaden erlitten. Wie oben erwogen bedeutet die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers bzw. hier der Privatkläger für diese einen Vermögensschaden. Daran ändert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts, dass die Forderungen der betroffenen Kunden gegenüber der Bank dem Grundsatz nach bestehen bleibt, zumal die Bank mit der Auszahlung an einen unberechtigten Dritten von ihrer Leistungspflicht grundsätzlich nicht befreit wird (vgl. Urteil 6S.709/2000 vom 26. Mai 2003 E. 5.3.2). Entsprechend ist der Ausgang des nach wie vor hängigen handelsgerichtlichen Verfahrens zwischen den Privatklägern und der Bank E._____ AG (vgl. Prot. II S. 16) für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht relevant. Die Forderungen der Privatkläger sind vorliegend durch die unrechtmässigen Überweisungen des Beschuldigten gegenüber der Bank illiquid, was einen Vermögensschaden darstellt. Die Staatsanwaltschaft bringt denn auch überzeugend vor, dass diese Betrachtungsweise gerade vorliegend begründet ist, da die Bank E._____ AG geltend mache, es bestünden keine Zivilansprüche der Privatkläger gegenüber der Bank, und sie auch nicht gewillt sei, die Privatkläger schadlos zu halten (Urk. 61 S. 16 i.V.m. Urk. 40616011). Es seien bei dieser Sachlage offenkundig die Kunden bzw. die Privatkläger, die faktisch einen Schaden erleiden, da ihre Kontokorrentforderung gegenüber der Bank aufgrund deren fortgesetzter Weigerungshaltung gänzlich illi-
- 24 quid sei. Zutreffend hält die Staatsanwaltschaft auch fest, dass es wohl auch falsch wäre, der Bank einen Schadenersatzanspruch zuzuerkennen, wenn sich diese umgekehrt weigert, die entsprechenden Gelder ihren Kunden gutzuschreiben, was auf eine Bereicherung der Bank hinauslaufen würde (Urk. 61 S. 16). Es ist daher – entgegen der Ansicht der Verteidigung – davon auszugehen, dass ein Vermögensschaden bei den Privatklägern eingetreten ist. Der Beschuldigte hat demnach mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 2.4. Der Beschuldigte hat sodann vorsätzlich gehandelt, was von ihm auch nicht bestritten wird. Er wusste, dass ihm die Vermögenswerte mittelbar anvertraut waren und um seine Werterhaltungspflicht. Insbesondere wusste er ferner, dass ihm von den Privatklägern kein Auftrag für diese Überweisung von 1.5 Mio. Euro erteilt worden war und er diesen Betrag unrechtmässig zu seinen eigenen Gunsten für den Kauf einer Yacht für sich selber überweisen liess. Auf diese Gelder hatte er keinen Anspruch, was er wusste. Er handelte mithin mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, was von ihm ebenfalls nicht bestritten wird. Es kann auch nicht von einer jederzeitigen Ersatzbereitschaft des Beschuldigten ausgegangen werden. Er lässt diesbezüglich einzig vorbringen, davon ausgegangen zu sein, den "entlehnten" Betrag zeitnah wieder zurückzahlen zu können, da ein Investment von ihm bald an die Börse hätte gehen und Gewinn abwerfen sollen, wozu es dann aber nicht gekommen sei (vgl. Urk. 64 S. 5; Urk. 50101008 F/A 41, Urk. 50101013 F/A 73 und Urk. 50101037 F/A 228). Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, vermag blosse Hoffnung für die Zukunft noch keinen Ersatzwillen zu begründen. Dies genügt nicht, um von einer Ersatzbereitschaft auszugehen (vgl. BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 128; vgl. auch BGE 133 IV 21 ff., 27, m.H.). Die Vorinstanz wies auch anschaulich darauf hin, dass der Beschuldigte selber ausgeführt hatte, wenn es mehr als Hoffnung gewesen wäre, dann wäre es tatsächlich eingetreten und er hätte es zurückbezahlt (Urk. 78 S. 96 f.; Urk. 50101037 F/A 229). Der Beschuldigte hat somit durch seine Handlungen den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
- 25 - 2.5. Mit der Vorinstanz kann auch festgehalten werden, dass der Beschuldigte die unautorisierte Überweisung von EUR 1'500'000.– in seiner Funktion als Relationship Manager (Anlageberater) der Bank E._____ AG, welcher für die Verwaltung von Kundengeldern mitverantwortlich war, auslöste und daher fraglos als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren ist (Urk. 78 S. 98 unter Hinweis auf BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 179; BGE 120 IV 182). 3. Fazit Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich der Überweisung von 1.5 Mio. EUR am 23. September 2009 der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. D. L._____-Komplex 1. Sachverhalt 1.1. In der Anklage werden die auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten, welchen der Beschuldigte in der Ausübung seines Mandats als "EAM" unterstanden habe, unmittelbar vor dem tatsächlichen L._____-Sachverhaltskomplex aufgeführt: Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Vorgaben für die Vermögensverwaltung, welche ihm die Privatkläger primär im Rahmen des "Investment Profile" und allenfalls durch spätere Zustimmungen gegeben hätten, einzuhalten gehabt habe. Sofern er sich in Ausübung seines Mandats als "EAM" zu einer spezifischen Vermögensverwaltungshandlung habe ermächtigen lassen wollen, sei er verpflichtet gewesen, die ihm bekannten Umstände so offenzulegen, dass sich die Privatkläger über die Tragweite ihrer Zustimmung im Klaren gewesen seien. Gemeinhin sei es ihm untersagt gewesen, Verwaltungshandlungen vorzunehmen, welche einen Vermögensabfluss darstellen oder welche gar in seinem statt im Interesse der Privatkläger liegen würden (Anklageschrift S. 5 RZ 11). Im Anschluss wird dem Beschuldigte hier in diesem Sachverhaltskomplex vorgeworfen, aus Vermögenswerten der Privatkläger – mit CHF 525'000 via ihrer Kundenbeziehung bei der Bank E._____ AG und mit CHF 8'250'000 aus einem Lombardkredit der Bank E._____ AG an die Privatkläger – 234 und 1'500 Aktien der L._____ gekauft zu haben. Der
- 26 - Beschuldigte habe sich dabei selber als Aktionär und wirtschaftlich Berechtigten registrieren lassen. Die Privatkläger hätten zu keinem Zeitpunkt über einen liquiden Anspruch an Aktien der L._____ verfügt. Sie seien nicht im Besitz irgendwelcher Dokumente gewesen, welche einen durchsetzbaren Rechtstitel dargestellt hätten, noch seien sie je als Berechtigte dieser Aktien registriert gewesen (Anklageschrift S. 5-7). Schliesslich wird noch konkret ausgeführt, der Beschuldigte habe mit seinem Handeln seine auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten gemäss Art. 398 Abs. 2 OR, wonach er verpflichtet gewesen sei, keine Verwaltungshandlungen vorzunehmen, welche Vermögensabflüsse darstellten oder gar statt im Interesse seiner Mandanten in seinem eigenen Interesse lagen, verletzt (Anklageschrift S. 10 RZ 45). 1.2. Der Beschuldigte hat diesen Vorwurf in der Schlusseinvernahme zwar nicht ausdrücklich anerkannt (Urk. 50101132 ff.; Urk. 60 S. 5). Aber auch die Verteidigung geht davon aus, dass die Anklage insoweit es um die in der Anklage geschilderten Tatsachen geht, erstellt ist. Sie wendet – wie bereits ausgeführt – vor allem ein, dass die Frage, ob die Privatkläger Kenntnis von dieser Investition gehabt haben, nicht Gegenstand der Anklage sei, dies aber zu bejahen sei, die Ansprüche der Privatkläger durch andere als in der Anklage genannte Dokumente belegt seien und der Beschuldigte keine Bereicherungsabsicht gehabt habe. In rechtlicher Hinsicht macht die Verteidigung zudem geltend, dass eine treuhänderische Haltung dieser Aktien durch den Beschuldigten zulässig und nicht strafbar war. Sodann sei die behauptete und angeklagte Pflichtverletzung nicht kausal für den Vermögensschaden (Urk. 64 S. 6-31; Urk. 121 S. 7 ff.). 1.3. Wie erwähnt hat der Beschuldigte diesen Vorwurf nicht ausdrücklich anerkannt. Die Vorinstanz hat daher sorgfältig und umfassend zunächst erstellt, dass die Überweisungen, Transaktionen und weiteren Verwaltungshandlungen wie in der Anklageschrift aufgeführt erfolgten und dass die Privatkläger zu keinem Zeitpunkt über einen liquiden Anspruch an bzw. über einen durchsetzbaren Rechtstitel für Aktien der L._____ verfügten. Sodann hat die Vorinstanz auch detailliert aufgezeigt, dass die Privatkläger keine Kenntnis von dieser Investition in L._____-Aktien hatten, entsprechend auch keine Ermächtigung für eine spezifische Vermögens-
- 27 verwaltungshandlung vorgelegen hat, und dass diese Investition nicht dem vereinbarten Anlagemodell bzw. Risikoprofil der Privatkläger entsprach. Es kann vorab vollumfänglich auf diese Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 47-76, Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Es ist festzuhalten, dass die G._____ AG – deren Geschäftsführer der Beschuldigte war – bei mehreren Gelegenheiten Aktien der L._____ erworben hat. Am 17. September 2010 kauften der Beschuldigte und K._____, beide vertreten durch die G._____ AG, von N._____ 250 Aktien (der Beschuldigte 234 und K._____ 16). Im Umfang von CHF 525'000.– wurde dieser Kauf durch Gelder der Privatkläger finanziert. Als External Asset Manager hatte der Beschuldigte die Überweisung vom Konto der Privatkläger bei der Bank E._____ AG auf das Konto der G._____ AG veranlasst. In der Folge liessen die Privatkläger am 11. August 2011, veranlasst durch den Beschuldigten als ihr "EAM", bei ihrer Kundenbeziehung bei der Bank E._____ AG einen Sub-Account "L._____" eröffnen und unterzeichneten die Bankformulare "Credit Agreement", "general Pledge and Assignement Agreement" sowie "Loans against cash or cash equivalents with matching currencies" und steckten so den Rahmen ab für den Bezug von Lombardkrediten bei der Bank E._____ AG. Am 12. August 2011 wurde ihnen ein Betrag von CHF 8.25 Mio. gutgeschrieben und dieser Betrag gleichentags auf das Konto der G._____ AG überwiesen, mit welchem der Kaufpreis von 1'500 L._____-Aktien beglichen wurde. Die Aktien wurden vereinbarungsgemäss bei der M._____ AG als Hinterlegungsstelle / "Escrow Agent" hinterlegt. Sowohl bei den 234 Aktien wie auch bei den 1'500 Aktien war der Beschuldigte zunächst als wirtschaftlich Berechtigter und später jeweils als Aktionär registriert (vgl. Urk. 78 S. 47-76). Anzufügen ist, dass die G._____ AG im Oktober 2011 weitere 100 Aktien von O._____ erwarb. 1.5. Aus dem Umfeld der G._____ AG wurden somit bis Ende 2011 insgesamt 1'850 L._____-Aktien erworben, und den Privatklägern standen rein rechnerisch 1'670 (170 x Aktien à CHF 3'100 = CHF 527'000 und 1'500 x Aktien à CHF 5'500 = CHF 8'250'000) dieser Aktien aufgrund der aus ihrem Vermögen aufgewendeten Mittel von 8.875 Mio. Schweizer Franken zu. Die Privatkläger waren selber nicht im Besitz irgendwelcher Dokumente, welche einen durchsetzbaren Rechtstitel dar-
- 28 gestellt hätten. Sie waren sodann bei der M._____ AG oder der L._____ nicht als Berechtigte an den L._____-Aktien registriert. Insoweit besassen die Privatkläger keinen liquiden Anspruch auf bzw. keinen durchsetzbaren Rechtstitel für diese Aktien. 1.6. Festzuhalten ist weiter, dass es sich um verbriefte Inhaberaktien handelte. Gemäss den Kaufverträgen mussten sie bei der M._____ AG als Escrow Agent hinterlegt werden (Urk. 41801007 ff., Urk. 41801032 ff.). Die Staatsanwaltschaft hält daher zu Recht fest, dass die Übertragung des Besitzes an diesen Aktien nicht durch die Lieferung von physischen Aktien oder durch eine Kontogutschrift erfolgten, sondern durch Übertragung des mittelbaren Mitbesitzes und sich gerade daraus die Notwendigkeit ergibt, den Rechtsübergang und die daraus folgende Berechtigung an diesen Aktien genau zu dokumentieren, wenn sich der Käufer seiner Sache sicher sein will. Hinsichtlich der aus dem Umfeld der G._____ AG bis Ende 2011 erworbenen 1'850 Aktien besass – neben K._____ für 16 Aktien – der Beschuldigte einen liquiden Anspruch an 1'734 dieser Aktien. Er war bei der M._____ AG als wirtschaftlich Berechtigter und/oder (später) als Aktionär registriert. Zudem verfügte er hinsichtlich 234 dieser Aktien über einen schriftlichen Kaufvertrag. Sodann besass die G._____ AG aufgrund eines Kaufvertrages und ihrer Registrierung bei der M._____ AG als Aktionärin einen liquiden Anspruch an 100 Aktien. Die Privatkläger verfügten hingegen über keinerlei Dokumentationen (Kaufverträge, Einträge als Aktionäre oder wirtschaftlich Berechtigte etc.), die einen Anspruch von ihnen belegt. 1.7.1. Der Beschuldigte hat einwenden lassen, dass innerhalb der G._____ AG die Haltung gewesen sei, wem die erworbenen L._____-Aktien "gehören" bzw. wirtschaftlich zustehen würden. Er lässt darauf verweisen, dass die G._____ AG bei der Bank E._____ AG ein Sub-Account "L._____" hatte und sie (intern) den Privatkläger 1 (neben K._____ und dem Beschuldigten) als wirtschaftlich Berechtigten aufgeführt hätten (Urk. 64 S. 25 f., Urk. 40610008). Es sei transparent, dass die 8.25 Mio. Schweizer Franken vom Sub-Account "L._____" der Privatkläger bei der Bank E._____ AG auf diesen Sub-Account der G._____ AG überwiesen worden seien und für den Kauf der Aktien verwendet worden seien. Dies sei auch aus der Buchhaltung der G._____ AG ersichtlich. Schliesslich sei dies auch im konsolidier-
- 29 ten Report für das Jahr 2011 enthalten (Urk. 64 S. 26, Urk. 4121341, 41212395 und 41202072). Der Beschuldige selber hat ausgeführt, dies sei bei der G._____ AG in einer Art internem Aktienregister festgehalten worden (Urk. 50101027 ff.). Auch dazu hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert (vgl. Urk. 78 S. 47-76), worauf vorab zu verweisen ist. 1.7.2. Selbst wenn bei der G._____ AG eine solche interne Zuordnung der gehaltenen Aktien bestanden haben sollte, hätte dies den Privatklägern keinen liquiden Anspruch bzw. keinen durchsetzbaren Rechtstitel verschafft. Sie selber verfügten über keine Dokumentation, die ihren Anspruch belegt hätten. Selbst wenn diese Aktienverteilung intern bei der G._____ AG vermerkt worden wäre, hätte eine solche Notiz keine rechtsverbindliche Erklärung gegenüber den Privatklägern dargestellt, gestützt auf welche diese einen Anspruch an Aktien der L._____ hätten durchsetzen können. Die Staatsanwaltschaft bemerkt sodann zu Recht, dass den Privatklägern eine solche (angebliche) interne Notiz nicht bekannt war und diese bei der G._____ AG intern jederzeit hätte abgeändert werden können (Urk. 61 S. 7). Die Vorinstanz hat auch sorgfältig und korrekt dargelegt, dass sich ein solch internes Register durch Sachbeweise nicht habe erhärten lassen, da ein solches Register in den edierten Unterlagen der G._____ AG nicht zu finden gewesen sei, auch nicht im Rahmen von umfangreichen Beweisergänzungen (Urk. 78 S. 62, Urk. 41202001 ff.; Urk. 41202028-41224109). An dieser Stelle ist noch drauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte als Vorsitzender der Geschäftsleitung der G._____ AG vollumfänglichen Zugriff auf die Geschäftsunterlagen hatte und hätte wissen müssen, wo ein entsprechendes Register hätte gefunden werden können. 1.7.3. Daran würde auch – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 59 S. 3 f.; Urk. 111) – die Befragung von H._____ und I._____ (vormaliger Assistent des Beschuldigten und Mitarbeiter bei der G._____ AG), von welchen im Berufungsverfahren noch schriftliche Auskünfte eingereicht wurden (vgl. Urk. 124/6 und Urk. 124/10), nichts ändern. Zwar machte die Verteidigung geltend, diese Personen hätten von der Existenz des internen Aktienzuteilungsdokumentes und ebenso vom Bestehen des "Loan" der Privatkläger in der Höhe von CHF 8.25 Mio. gewusst (Urk. 59 S. 3 f.; Urk. 64 S. 26 f.; Urk. 111; vgl. auch Urk. 124/6; Urk. 124/10), aller-
- 30 dings bedeutet das blosse Wissen von der Existenz entsprechender Dokumente oder Verträge noch nicht, dass die Mitarbeiter auch Kenntnis von einer konkreten Zuteilung der Aktien der L._____ AG an die Privatkläger hatten, und es beweist schon gar nicht einen liquiden Anspruch an diesen Aktien. Entsprechend ist auch die von der Verteidigung beantragte vollständige Edition und Auswertung der EDV- Daten der G._____ AG (vgl. Urk. 111) nicht notwendig. 1.7.4. Auch die von der Verteidigung im weiteren erwähnten Unterlagen, die den Geldfluss dokumentieren, stellen keine rechtsverbindliche Erklärung dar, welche einen durchsetzbaren Anspruch der Privatkläger an Aktien der L._____ begründen können. Im von den Privatklägern unterschriebenen Depotauszug (Urk. 60101018- 20) wurde sodann gerade nicht ein Bestand an Aktien der L._____ ausgewiesen. Diese Aktien wurden bei der M._____ AG verwahrt und sind eben nicht in das Depot der Privatkläger eingeliefert worden. Daraus ergibt sich kein liquider Anspruch der Privatkläger auf Herausgabe der Aktien. 1.7.5. Dieselben grundsätzlichen Erwägungen geltend auch für die von der Verteidigung angeführten Steuererklärungen der Privatkläger. Auch diese bilden selbstredend keinen liquiden Anspruch gegenüber Dritten an den L._____-Aktien. Zu diesen Steuerunterlagen der Jahre 2012 und 2013 ist ergänzend ebenfalls auf die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 78 S. 54 ff.). Sie hat treffend herausgeschält, dass der Beschuldigte diesbezüglich widersprüchliche und unglaubhafte Angaben gemacht hat. Während er anfänglich geltend machte, er habe alle Unterlagen der Privatkläger für die Steuererklärung der Privatkläger bei den Banken eingeholt und diese an einen Herr P._____ – dieser habe ursprünglich bei der Steuerabteilung der Bank E._____ AG gearbeitet und habe sich später selbständig gemacht – übergeben, führte er später aus, der Privatkläger 1 habe seinen Banken mitgeteilt, dass sie die relevanten Steuerunterlagen an die G._____ AG schicken sollten. Wenig plausibel erscheint auch, dass er "gar nicht" in die Erstellung der Steuererklärungen involviert gewesen sein will und nicht wissen will, wie die Zahlen in die Steuererklärungen der Privatkläger gekommen seien. Gleichzeitig will er es aber gewesen sein, der den Privatklägern diese Steuererklärungen erklärt haben soll. Dies ergibt wenig Sinn, wenn er nicht in die
- 31 - Erstellung involviert gewesen sein will, sondern "irgendjemand" bei der G._____ AG die Steuerunterlagen für P._____ aufbereitet habe. Die Vorinstanz erwägt überzeugend, dass sich die Frage stelle, wieso nicht P._____ als Steuerexperte den Privatklägern die Steuererklärungen erklärt habe, zumal dieser sich gemäss Aussagen des Beschuldigten bereits um ihre Steuererklärungen gekümmert habe, als diese noch pauschal besteuert worden seien und somit auch zu P._____ ebenfalls ein langjähriges geschäftliches (Vertrauens-)Verhältnis bestanden haben dürfte. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte angab, nicht zu wissen, wie die Zahlen in die Steuererklärungen gekommen seien, ein paar Fragen später aber abweichend von seiner bisherigen Aussage ausführte, er wisse schon, wie die Aktien in die Steuererklärungen gekommen seien, sie hätten die 1'500 Aktien angegeben, Herr Q._____ habe nach dem Steuerwert gefragt (vgl. Urk. 78 S. 54- 58, Urk. 50101066 F/A 202-214). Der Privatkläger 1 hat dies denn auch völlig anders dargestellt. Der Beschuldigte habe ihm die Steuererklärungen nicht jeweils erklärt, sondern habe ihm ein Papier gebracht, auf welchem er habe unterschreiben müssen. Er habe nur dieses Blatt gesehen und seine Unterschrift darauf gesetzt. Er habe seine Steuererklärung zum ersten Mal im Jahr 2020 gesehen. Der Beschuldigte habe alle Papiere, Bankunterlagen etc. für die Steuererklärung an Herrn P._____ geschickt. Der Beschuldigte habe ihm nur ein Blatt Papier gebracht und ihm gezeigt, wo er unterschreiben müsse. Auch seine Frau habe unterschreiben müssen. Die komplette Steuererklärung mit allen Unterlagen habe er zum ersten Mal bei R._____ SA gesehen. Das sei sein neuer Steuerberater, seit er keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten habe (Urk. 50201030 F/A 177). Die Vorinstanz zitierte im Weiteren die Antwort des Privatklägers 1 auf die Zusatzfrage des Verteidigers, wonach es in den Steuererklärungen mehrerer Unterschriften auf verschiedenen Seiten bedürfe "Wie ich Ihnen schon gesagt habe. Er brachte uns die Papiere zum Unterschreiben. Es war ein Marker angebracht, wo wir unsere Unterschrift hinsetzen sollten. Ich kann nicht sagen, ob diese Papiere Steuererklärungen waren oder für etwas anderes. Ich vertraute ihm dermassen, wenn er auf diese Beige von den Unterlagen gezeigt hätte, hätten wir die Unterschriften trotzdem gesetzt, ohne es durchzulesen. Meine Kenntnisse der deutschen Sprache und im Steuersystem erlauben mir nicht, dieses Formular selber auszufüllen. Ich bin nur ein Ingenieur-Mechaniker. Ein paar Mal war ich zum richtigen Zeitpunkt am
- 32 richtigen Ort und konnte die Ingenieursprobleme lösen, die aufgetaucht waren. Wenn man mir eine Zeichnung gegeben hätte, hätte ich das schon auseinandergenommen und studiert." (Urk. 78 S. 57 ff.; Urk. 50201034 f. F/A 200). Diese Aussagen des Privatklägers 1 erscheinen widerspruchsfrei, anschaulich und nicht erfunden. Es erscheint durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte die Steuererklärungen den Privatklägern nicht erklärt hat, sondern diese aufgrund des Vertrauensverhältnisses mit dem Beschuldigten bei den entsprechend markierten Stellen einfach ihre Unterschriften setzten. Es kann schon von daher nichts Entscheidendes aus den von den Privatklägern unterzeichneten Steuerunterlagen abgeleitet werden. Entscheidend ist aber ohnehin, dass die eigenen Steuererklärungen keinen liquiden Anspruch auf L._____-Aktien bilden können. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte in seiner Steuererklärung z.B. für das Jahr 2012 seinerseits im Wertschriftenverzeichnis 1834 Aktien der L._____ AG aufgeführt hatte. Zu seiner Steuererklärung ist ein Bestätigungsschreiben der L._____ (S._____) an den Beschuldigten beigelegt, wonach er als Aktionär eine Nettodividende von 351'669.50 ausbezahlt erhalten hat (vgl. Urk. 40302178 und Urk. 40302181, vgl. auch Urk. 40302083 für das Steuerjahr 2011 [also Stand per 31.12.2011], wo 1850 L._____-Aktien aufgeführt sind, allerdings mit dem nicht nachvollziehbarem Vermerk "Vorkaufsrecht", sowie Urk. 40302441 [Steuerjahr 2015]). Es ist daher wenig verständlich, wenn der Beschuldigte auf die Steuerunterlagen der Privatkläger verweist, wenn diese Aktien in seiner eigenen Steuererklärung aufgeführt sind und er den Steuerbehörden ein Schreiben beilegt, wonach er als Aktionär Dividenden ausbezahlt erhalten hat. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen des Privatklägers 1 glaubhaft. 1.7.6. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte angab, dass sämtliche L._____-Aktien, die sie für ihre Kunden gekauft hätten – so auch diejenigen, welche sie mit dem Geld der Privatkläger gekauft haben – auf die G._____ AG eingetragen gewesen seien (Urk. 50101065 f. Frage 200), was wie ausgeführt nachweislich nicht zutrifft, war doch der Beschuldigte bei praktisch allen Aktien – bis auf 100 –, insbesondere beim 1'500 Aktienpaket, als Aktionär eingetragen, und führte er diese in seiner Steuererklärung auf (vgl. Übersicht in Urk. 78 S. 59 f.; Urk. 41801007 ff.; Urk. 41801032 ff.; Urk. 40701080; Urk. 40701140; Urk. 40701324-25;
- 33 - Urk. 40701326-29; Urk. 40701107; Urk. 40701327; Urk. 40701270, Urk. 40701157-59). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die 234 und 1'500 Aktien, welche mit dem Geld der Privatkläger erworben wurden, nicht auch auf diese oder die G._____ AG, sondern auf den Beschuldigten persönlich registriert wurden, zumal in den Beitrittserklärungen der L._____ AG angegeben werden musste, falls der wirtschaftlich Berechtigte an den Aktien mit dem Aktionär nicht identisch sein sollte (Anhang 2 zu den Hinterlegungsverträgen, Urk. 41801019 und Urk. 41801045, sowie Anhang 5 zum Hinterlegungsvertrag vom 20. Mai 2011, Urk. 41801048). In diesem Zusammenhang ist auch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen K._____ nicht überzeugen und unglaubhaft erscheinen, sagte doch auch er unzutreffend aus, sie hätten grundsätzlich diese Aktien für Kunden unter dem Namen der G._____ AG erworben und nicht unter dem Namen des Beschuldigten (Urk. 78 S. 60, Urk. 50401016, F/A 81), und entsteht bei ihm der Eindruck, dass er bemüht war, die Darstellung des Beschuldigten zu untermauern respektive möglichst vage und oberflächlich auszusagen, indem er auf Detailfragen mehrfach geltend machte, das könne er so nicht beantworten oder das könne er aus dem Gedächtnis nicht sagen (vgl. dazu Urk. 78 S. 60 mit zahlreichen Hinweisen). Zwischen dem Zeugen und dem Beschuldigten ist es denn auch anerkanntermassen im Vorfeld der Zeugenbefragung zu einem Treffen gekommen, wo auch der L._____-Komplex Thema war (Urk. 50401017 F/A 93-95, Urk. 50401031 F/A 157 f.). Soweit K._____ mit seinen Aussagen diejenigen des Beschuldigten stützt, wie etwa, dass die G._____ AG ein internes Register geführt habe, wer wie viele Aktien besitze, kommt seiner Aussage kein Gewicht zu. 1.8. Die Verteidigung führt aus, es sei unstrittig, dass nicht die Privatkläger, sondern vielmehr die G._____ AG bzw. der Beschuldigte die L._____-Aktien mit dem Geld der Privatkläger erworben und anschliessend gehalten haben. Die Verteidigung fügt an, dass ein treuhänderischer Erwerb und auch eine treuhänderische Haltung zulässig seien. Weiter verweist sie auf ein Schreiben der L._____ vom 17. August 2011, dass die G._____ AG 1'750 L._____ Aktien treuhänderisch erworben habe (Urk. 64 S. 24 i.V.m. Urk. 412022059; Urk. 121 S. 8 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich diesem Schreiben hinsichtlich der L._____-Ak-
- 34 tien nicht ableiten, dass die G._____ AG 1'750 Aktien treuhänderisch erworben habe. Die L._____ bestätigt in diesem Schreiben, dass die G._____ AG Aktionärin sei, 1'750 Inhaberaktien halte. Weiter wird bestätigt, dass die Aktien im Aktienregister auf G._____ AG eingetragen worden seien und ihr sämtliche (Aktionärs-)Korrespondenz zugestellt werde. Schon gar nicht lässt sich daraus ableiten, dass der Beschuldigte aufgrund eines Treuhandverhältnisses Aktien für die Privatkläger halte. Weder der Beschuldigte noch die Privatkläger werden in diesem Schreiben erwähnt. Es ist daher festzuhalten, dass dieses Schreiben einen Anspruch der Privatkläger auf L._____-Aktien jedenfalls in keiner Art und Weise liquid macht. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte auf die Frage, ob die G._____ AG die Aktien treuhänderisch für ihre Kunden gehalten habe, aussagte: " Puh … Ich glaube, aber ich weiss es nicht mehr." (Urk. 50101027 F/A 174). Man sollte meinen, dass er als Geschäftsführer der G._____ AG sicheres Wissen darüber haben müsste, ob diese Aktien im Wert über 8 Mio. Schweizer Franken treuhänderisch gehalten wurden oder nicht. Schon diese Aussage spricht gegen ein tatsächlich vereinbartes Treuhandverhältnis. Jedenfalls hat er an dieser Stelle auch nicht erwähnt, dass er die Aktien treuhänderisch gehalten habe. Ginge man im Übrigen davon aus, der Beschuldigte habe die Aktien treuhänderisch für die G._____ AG gehalten und die G._____ AG für andere Dritte, so wäre dies wohl ein wohlüberlegtes Konzept gewesen und es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dieses schildern und erläutern kann. Sodann wurde bereits von der Vorinstanz darauf hingewiesen (vgl. Urk. 78 S. 61), dass, wenn der Beschuldigte bzw. die G._____ AG die Aktien treuhänderisch für die Privatkläger gehalten hätte, er die Privatkläger zumindest als wirtschaftlich Berechtigte hätte registrieren lassen müssen, was vorliegend nachweislich nicht der Fall war. Schon alleine aus diesem Grund erscheint das Vorbringen einer treuhänderischen Haltung der Akten für die Privatkläger als konstruierte Schutzbehauptung. Schliesslich darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bei einem derart hohen Investment von über 8 Mio. Schweizer Franken ein Treuhandverhältnis und dessen Ausgestaltung schriftlich vereinbart worden wäre. Auch das Fehlen einer schriftlichen Treuhandvereinbarung spricht gegen diese behauptete Konstruktion. Selbst K._____, der wie erwähnt vor seiner Einvernahme ein Treffen mit dem Beschuldigten hatte und durchaus bemüht ist, diesen nicht zu belasten, meinte als Zeuge, falls der Beschuldigte mit irgendjemandem ein Treu-
- 35 handverhältnis gehabt habe, werde vermutlich ein entsprechender Vertrag bestehen (Urk. 50401016 F/A 81 ff.), was wie erwogen in der Tat auf der Hand liegen würde. 1.9. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte sich in weitere Widersprüche verstrickt hat, worauf bereits die Vorinstanz eingegangen ist (Urk. 64 S. 56 f.). Im vorliegenden Verfahren führte er aus, die Privatkläger hätten 1'500 L._____-Aktien für diese CHF 8'250'000 erworben und er habe sich mit seinem eigenen Geld Aktien der L._____ AG gekauft (Urk. 50101027 F/A 172/173). Im von der Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer ... (vgl. Beizugsakten zu diesem Verfahren, Urk. 40101003) geführten Strafverfahren gab er zu diesem Kauf auf die Frage, ob er diese Aktien als Privatperson oder als Vertreter einer Drittperson, z.B. der G._____ AG, gekauft habe, im Widerspruch dazu an, damit Aktien sowohl für sich privat als auch für Kunden der G._____ AG gekauft zu haben (beigezogene Akten Verfahren ...: Urk. 50201005 F/A 30). Auf diesen Widerspruch, den der Beschuldigte nicht glaubhaft auflösen konnte (vgl. dazu ausführlich und zutreffend ist Vorinstanz in Urk. 78 S. 57), ist weiter unten noch einzugehen. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass er in jenem Verfahren nicht angab, diese 1'500 L._____-Aktien treuhänderisch für die Privatkläger gehalten zu haben. 1.10. Den Einwänden der Verteidigung, dass liquide Ansprüche der Privatkläger aus Depotauszügen, Steuerunterlagen oder internen Verzeichnissen hervorgehen würden, kann zusammenfassend nicht gefolgt werden. Es bleibt dabei, dass die Privatkläger zu keinem Zeitpunkt über einen liquiden Anspruch an den bzw. einen Rechttitel für die Aktien der L._____ AG verfügten. Sie selber waren nicht im Besitz irgendwelcher Dokumente, welche einen durchsetzbaren Rechtstitel dargestellt hätten. Sie waren bei der M._____ AG oder der L._____ AG nie als Aktionäre oder wirtschaftlich Berechtigte an Aktien der L._____ AG registriert. Der Beschuldigte hat sich hingegen in eigenem Namen als Aktionär und/oder wirtschaftlich Berechtigter für Aktien der L._____ AG registrieren lassen. Entgegen der Verteidigung sind auch keinerlei Hinweise vorhanden, dass der Beschuldigte bzw. die G._____ AG diese Aktien als Treuhänder für die Privatkläger hielt. Die Staatsanwaltschaft hält daher zutreffend fest, dass die Privatkläger den Erwerb von L._____-Aktien mit
- 36 - 8.775 Mio. Schweizer Franken aus ihrem Vermögen finanzierten, jedoch mit leeren Händen dastanden. Für die Gelder, welche der Beschuldigte aus ihrem Vermögen hatte abfliessen lassen, haben sie keinen liquiden Gegenwert erhalten. 1.11. Als Beispiel dafür, dass die Verschaffung eines liquiden Anspruchs ohne Weiteres korrekt hätte abgehandelt werden können und von der G._____ AG auch gemacht wurde, verweist die Staatsanwaltschaft zutreffend auf die T._____ Ltd. Diese erhielt am 10. Oktober 2011 in einer Declaration of Trust bestätigt, dass 360 Aktien der L._____ treuhänderisch für die T._____ Ltd. gehalten würden. In dieser Erklärung wird die T._____ AG ausdrücklich als Beneficial Owner bezeichnet (Urk. 41202062). Dies wurde in einer weiteren Vereinbarung mit der G._____ AG vom 21. September 2011 festgehalten (Urk. 41202055). Die T._____ Ltd. hatte dadurch einen liquiden Anspruch an 360 L._____-Aktien. Anzufügen ist nochmals, dass der Beschuldigte auch einfach gegenüber der M._____ AG als Hinterlegungsstelle hätte angeben können, dass die Privatkläger Aktionäre und/oder wirtschaftlich Berechtigte an "ihren" Aktien waren. Dies hat er – wie erwogen – ausdrücklich nicht gemacht. 1.12.1. Der Beschuldigte lässt vor allem einwenden, dass die Privatkläger Kenntnis von dieser L._____-Investition besassen. Die Verteidigung hält fest, dass die Anklage dem Beschuldigten beim Sachverhalt L._____ nicht vorwerfe, ohne Kenntnis bzw. ohne Einverständnis der Privatkläger gehandelt zu haben, ist aber der Ansicht, dass dieser Umstand bei der Beurteilung der Pflichtwidrigkeit, der Frage, ob eine Bereicherungsabsicht vorliege und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 im Allgemeinen, eine zentrale Bedeutung zukomme (Urk. 64 S. 14; Urk. 121 S. 7). In der Folge macht sie Ausführungen dazu, woraus sich ergebe, dass die Privatkläger Kenntnisse von dieser Investition hatten (Urk. 64 S. 15-24; Urk. 121 S. 19 ff.). 1.12.2. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hebt hervor, dass selbst wenn die Privatkläger den Kauf von L._____-Aktien ausdrücklich oder konkludent gutgeheissen hätten, dies unter dem selbstverständlichen Vorbehalt gestanden hätte, dass sie dadurch nicht unmittelbar einen Vermögensabfluss erleiden. Der Beschuldigte habe mit anderen Worten eine allfällige Zustimmung seiner Kunden zu diesem
- 37 - Investment nicht dahingehend auslegen dürfen, dass es ihnen einerlei gewesen sei, ob er ihnen einen liquiden Anspruch an Aktien der L._____ verschaffe oder nicht. Es sei klar, dass der Beschuldigte einen solchen Anspruch habe sicherstellen müssen (Urk. 61 S. 9). 1.12.3. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass es entgegen der Verteidigung nicht in erster Linie um die Frage gehe, ob das Investment "L._____" lohnenswert gewesen ist oder die Privatkläger Kenntnis von diesem gehabt haben, sondern dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe ihnen keinen liquiden Anspruch an den L._____-Aktien verschafft. Es sei daher nicht ersichtlich, was der Beschuldigte mit diesem Vorbringen geltend zu machen versuche bzw. inwiefern daraus etwas Entlastendes für ihn abgeleitet werden könnte. Im Weiteren erörtert die Vorinstanz, dass sich die Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatkläger von dem L._____-Investment gewusst hätten, als unglaubhaft erweise. Die Vorinstanz stützte sich diesbezüglich auf die Aussagen des Privatklägers 1, wonach ihn der Beschuldigte nicht darüber informiert habe (Urk. 78 S. 65 ff.). 1.12.4. In der Tat wirft die Anklage dem Beschuldigten nicht explizit vor, sich deshalb pflichtwidrig verhalten zu haben, weil er das L._____-Investment ohne Kenntnis der Privatkläger gemacht habe. In der Anklageschrift wird aber – wie ausgeführt (vgl. Ziff. III D 1.1.1.) – festgehalten, dass der Beschuldigte in Ausübung seines Mandats als "EAM", wenn er sich für spezifische Verwaltungshandlungen, welche nicht den Vorgaben des vereinbarten "Investment Profile" entsprochen hätten, ermächtigen habe lassen wollen, verpflichtet gewesen sei, die ihm bekannten Umstände so offenzulegen, dass sich die Privatkläger über die Tragweite ihrer Zustimmung im Klaren seien (vgl. Urk. 10601001 ff. S. 5 RZ 11, S. 10 RZ 45). Auch wenn mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft die Frage der Kenntnis der Privatkläger nichts daran ändert, dass der Beschuldigte den Privatklägern für den aus ihrem Vermögen im Umfang von 8.775 Mio. Schweizer Franken finanzierten Erwerb von L._____-Aktien keinen liquiden Anspruch an diesen Aktien verschaffte, ist die Frage der Kenntnisse der Privatkläger vom Investment insofern relevant, als den Beschuldigten gemäss Anklageschrift bei solchen ausserordentlichen Investments, worunter der Erwerb der L._____-Aktien aus dem Vermögen der Privat-
- 38 kläger im Umfang von über 8 Millionen Schweizer Franken – unabhängig davon, ob den Privatklägerin im Gegenzug ein durchsetzbaren Rechtstitel für die erworbenen Aktien verschaffen wurde –, zumal es auch nicht dem vereinbarten Anlageprofil entspricht (vgl. nachfolgend Ziff. III D 1.12.6.7.), ohne Weiteres fällt, eine gewisse Informationspflicht gegenüber den Privatklägern trifft. Zu betonen ist, dass auch der Beschuldigte nicht etwa behauptet hat, dass er den von ihm begangenen Weg des Aktienkaufs für sich selber oder der G._____ AG als Aktionäre und/oder wirtschaftlich Berechtigte ohne Begründung eines liquiden Anspruchs für die Privatkläger mit diesen so besprochen habe und diese damit einverstanden gewesen seien. Dies wäre angesichts der Höhe des Investments denn auch völlig abwegig und unglaubhaft gewesen. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Privatkläger mit einem solchen Vorgehen hätten einverstanden sein sollen oder wie es die Staatsanwaltschaft formuliert, dass der Beschuldigte ein allfälliges Zustimmen seiner Kunden nicht dahingehend hätte auslegen dürfen, dass es ihnen einerlei gewesen sei, ob er ihnen einen liquiden Anspruch an den L._____-Aktien verschaffe oder nicht. Es ist eine letztlich auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellte Selbstverständlichkeit, dass ein solcher Anspruch sichergestellt sein muss. So ist nachfolgend darauf einzugehen, ob der Beschuldigte seine Pflicht, die Vorgaben für die Vermögensverwaltung, welche ihm die Privatkläger primär im Rahmen des "Investment Profile" und allenfalls durch spätere Zustimmungen gegeben hätten, eingehalten hat, mithin das Investment dem vereinbarten Anlageprofil entsprach. Ebenfalls ist zu eruieren, ob der Beschuldigte seiner Informationspflicht, welche ihn – wollte er sich für eine spezifische Vermögensverwaltung wie vorliegend ermächtigen lassen – traf, nachgekommen ist und die ihm bekannten Umstände offengelegt hat, so dass sich die Privatkläger über die Tragweite einer Zustimmung im Klaren hätten sein können. Schliesslich ist darauf einzugehen, ob die Vermögensverwaltungshandlungen im Interesse der Privatkläger und nicht etwa in seinem eigenen Interesse lagen. 1.12.5. Die Staatsanwaltschaft stellt die Kenntnisse der Privatkläger hinsichtlich dieses Investments zumindest in Frage (Urk. 61 S. 9 Ziff. 33). Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, dass ein solches Wissen der Privatkläger nicht angenommen werden kann (Urk. 78 S. 65-76). Darauf kann eigentlich ohne Ergänzungen
- 39 verwiesen werden. Rekapitulierend ist diesbezüglich nochmals auf die vorhandenen Unterlagen und die Aussagen der Beteiligten einzugehen. 1.12.6.1. Durchaus für die Darstellung des Beschuldigten, dass die Privatkläger vom Investment Kenntnis hatten, spricht der Umstand, dass die Privatkläger am 11. August ein Formular für ein Sub-Account "L._____" (Urk. 40602003) und am gleichen Tag die erwähnten Bankformulare ("Credit Agreement", "General Pledge and Assignement Agreement" sowie "Loans against cash or cash equivalents with matching currencies" (Urk. 40602030-32, 40602036-38 und 40602041) unterzeichneten, womit sie den Rahmen für den Bezug von Lombardkrediten bei der Bank E._____ AG absteckten. Gemäss Anklage geschah diese Unterzeichnung durch die Privatkläger auf Veranlassung des Beschuldigten (Anklageschrift Ziff. 18). Dass den Privatklägern aufgrund dieser Unterlagen ein Kredit der Bank E._____ AG von 8.25 Mio. Schweizer Franken auf das Sub-Account gewährt wurde, ist sicherlich auf den ersten Blick ein Indiz dafür, dass sie vom Investment Kenntnis hatten. Ein genauerer Blick in diese Unterlagen und deren Zustandekommen zeigt indessen, dass diese Überlegung keineswegs zwingend ist. Im "Credit Agreement" vom 11. August 2011 (Urk. 40602030-32) wird nicht Bezug genommen auf ein L._____- Investment. Die Höhe des maximalen Kredits wird nicht mit einem Betrag genannt. Ein weitgehend ähnliches Credit Agreement hatten die Privatkläger bereits Jahre zuvor am 23. Dezember 2003 unterzeichnet (Urk. 40602033-35). Dieses wurde durch den am 11. August 2011 unterzeichneten Vertrag abgelöst und lief gleichentags ab (gestempelt mit "Expired 11.08.2011"). Aus ihrer Sicht musste daher die Unterzeichnung dieses "Credit Agreements" nichts ändern. Das gleiche gilt für das "General Pledge and Assignement Agreement" vom 11. August 2011 (Urk. 40602036-38). Auch dieses ersetzte (lediglich) ein früheres am 23. März 2001 unterzeichnetes "General Pledge and Assignement Agreement" (Urk. 40602039- 40, gestempelt mit "Expired 11.08.2011"). Die "L._____" wird auch darin nicht erwähnt. Auch dem "Loans against cash or cash equivalents with matching currencies" (Urk. 40602041) lässt sich nichts zu einem "L._____-Investment" entnehmen. Es lässt sich daher nicht sagen, dass die Unterzeichnung dieser Unterlagen eine Kenntnis der Privatkläger bezüglich diesem Investment bedeutet, auch wenn letztlich aufgrund dieser Dokumente beinahe 9 Mio. Schweizer Franken zur G._____
- 40 - AG flossen. Richtig ist, dass im Formular Sub-Account / Custody Account Agreement ein weiterer Account eröffnet wurde und es im von den Privatklägern unterschriebenen Text heisst, dass der Titel L._____ laute (Urk. 40602003). Dies ist zwar ein Indiz, dass die Privatkläger dies zur Kenntnis nahmen, bedeutet aber keineswegs, dass mit ihnen über ein grösseres Investment von über 8 Millionen Franken in L._____-Aktien gesprochen wurde bzw. der Beschuldigte sie darüber informiert hat, und erst recht nicht, dass er ihnen die ihm bekannten Umstände so offengelegt hat, dass sich die Privatkläger über die Tragweite ihrer Zustimmung im Klaren waren, wie es seine Pflicht gewesen wäre. 1.12.6.2. Die Verteidigung weist auf weitere objektive Beweismittel, welche die Kenntnisse der Privatkläger belegen sollen (Urk. 64 S. 19 ff.; Urk. 121 S. 19). Von Bedeutung ist hier vorab der von den Privatklägern am 21. Oktober 2011 unterzeichnete Kontoauszug für das Sub-Account L._____ (Urk. 60101018-24). Daraus ist ersichtlich, dass vor dem Betrag von 10'234'580 ein Minuszeichen steht und "Loans". Auf Seite 5, die von den Privatklägern paraphiert wurde, heisst es im Text "-8'250'000.00 FIXED TERM LOAN " (Urk. 60101022). Dies ist doch ein klares Indiz, dass die Privatkläger – entgegen ihrem Vorbringen – eigentlich wissen müssten, dass sie einen Kredit von über 8 Mio. Schweizer Franken ausstehend hatten. Es erstaunt zwar, dass ein Kontoauszug unterschrieben wird. Dies erscheint eher ungewöhnlich, was aber nichts daran ändert, dass sie diesen Auszug offenbar vor sich hatten. Auch wenn damit noch nicht gesagt ist, dass die Privatkläger davon Kenntnis hatten, dass der Beschuldigte 8.775 Mio. Schweizer Franken in L._____- Aktien investiert hatte, besteht doch Erklärungsbedarf, wie sie diesen Kontoauszug verstanden hatten. Gleich verhält es sich mit den Steuererklärungen der Privatkläger für die Jahre 2012 und 2013 (Ordner 14-16). Es ist dazu festzuhalten, dass es sich mit den Beilagen um ganze Bücher handelt. Die Privatkläger versteuerten ein Vermögen von rund 100 Mio. Schweizer Franken (vgl. etwa Urk. 40306162 und Urk. 40306221). Darin ist u.a. aufgeführt, dass sie 1'500 L._____-Aktien besassen (vgl. etwa Urk. 4030622: Steuern 2012: "1'500 Aktien L._____ AG (Kaufpreis pro Aktie CHF 5', CH, Aktie", Steuerwert von CHF 1'233'000]). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erscheinen indessen die Aussagen des Privatklägers 1, wonach sie aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses ihnen vorgelegte Dokumente
- 41 ohne zu zögern und ohne diese weiter zu prüfen unterschrieben hätten – so etwa die Steuerunterlagen und Bankformulare –, glaubhaft. 1.12.6.3. Die Vorinstanz hat sich überzeugend damit auseinandergesetzt und hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 1 wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 78 S. 65-76). Die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zu seinen Besprechungen mit den Privatklägern erscheinen auffallend oberflächlich und detailarm. Exemplarisch ist etwa seine Antwort auf die Frage, ob er mit den Privatklägern besprochen habe, dass ein Lombardkredit in der Höhe von CHF 8'250'000 aufgenommen worden sei. Er meinte dazu, "Ich gehe davon aus, ja" (Urk. 50101024 F/A 160). Schon diese Antwort lässt darauf schliessen, dass dieser Lombardkredit nicht wirklich besprochen wurde. Man darf annehmen, dass ein Vermögensverwalter noch genauere Erinnerungen daran hat, wenn er einem Kunden die Aufnahme eines 8-Millionen- Kredits für ein Investment empfiehlt. Zu erwarten wäre gewesen, dass der Beschuldigte aussagt, dass dies mit Sicherheit besprochen worden sei. Seine Antwort erscheint eher zögerlich und gewunden. Zuvor hatte er auch angegeben, die Privatkläger seien – hinsichtlich der Aufnahme eines Kredits und des Investments – über diesen Depotauszug und die Steuererklärungen informiert gewesen (Urk. 50101022 F/A 144-145, Urk. 501010124 F/A 158-159). Dies erscheint doch seltsam und überdies sehr vage und spricht gegen eine diesbezüglich tatsächliche mündliche Information an die Privatkläger, welche diesen Namen verdient. Dies fiel auch dem befragenden Staatsanwalt auf, weshalb er nachfragte, dass der Beschuldigte jetzt nicht zur Antwort gegeben habe, den Privatklägern sei das Investment bekannt gewesen, weil er sie mündlich darüber informiert habe. Erst dann meinte der Beschuldigte, ihnen dies auch mündlich gesagt zu haben (Urk. 50101022 F/A 146). Insgesamt bleiben seine Antworten vage und er machte keine näheren Angaben dazu, was er im Zusammenhang mit dem L._____-Investment genau mit den Privatklägern besprochen haben will. Anzufügen ist, dass der vom Beschuldigten jeweils erwähnte Depotauszug – von den Privatklägern am 21. Oktober 2011 unterschrieben – und die Steuerklärungen erst einiges später nach Aufnahme des Kredits und den Aktienkäufen ergingen und schon von daher als (selbstverständlich vorgängige) Besprechung des Investments nichts taugen. Dazu passt, dass der
- 42 - Beschuldigte nicht mal mehr mit Überzeugung sagen konnte, ob er das L._____- Investment mit den Privatklägern besprochen habe, bevor er die Zahlung an die L._____ ausgelöst hatte (Urk. 50101022 F/A 143: "Ja. also ich denke schon. Aber auch das ist lange her"). Wie bereits erwähnt, erscheint es auch eher merkwürdig, dass von den Privatklägern ein Kontoauszug unterschrieben bzw. parafiert wurde. Der Beschuldigte wusste auch nicht mehr, ob nur an einem einzigen Treffen oder mehrmals darüber gesprochen worden sei. Sie hätten sich regelmässig getroffen und vieles sei mündlich bei Nachtessen und so besprochen worden (Urk. 50101022 F/A 142). Der Beschuldigte räumte im Übrigen ein, dass die mündlichen Besprechungen sehr lose gewesen seien (Urk. 50101024 F/A 161). Auch wenn seit den Treffen mit den Privatklägern und der Befragung bereits rund neun Jahre vergangen waren und es durchaus verständlich ist, wenn Einzelheiten vergessen gehen, erscheinen diese Angaben wenig lebensnah und nicht überzeugend, ging es doch um eine sehr bedeutende Summe von CHF 8'250'000.–, mithin nicht mehr um eine alltägliche Investition, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass dem Beschuldigten Einzelheiten dazu durchaus in Erinnerung geblieben wären. Zudem hatte er sich mit der Investition L._____ in der Zwischenzeit auch intensiv auseinandergesetzt und im Oktober 2013 Strafanzeige in Sachen L._____ gegen den Verwaltungsrat erhoben wegen Betrugs etc. Es handelte sich also nicht um eine routinemässige Kreditaufnahme und Investition. Es ergibt sich jedenfalls nicht der Eindruck, dass er tatsächlich Erlebtes wiedergibt. Mit der Vorinstanz erscheint es zudem auffallend, dass diese behaupteten Aufklärungen der Privatkläger vom Beschuldigten nicht schriftlich festgehalten bzw. nicht einmal rudimentär allenfalls mittels Handnotizen dokumentiert wurden (Urk. 64 S. 65 f. unter Hinweis auf Urk. 50101111/12 F/A 11 ff.). Es gibt schlicht gar nichts, was bei einer derart aussergewöhnlich hohen Investition kaum zu erklären ist und ein Indiz dafür darstellt, dass der Beschuldigte die Privatkläger eben gar nicht über dieses nahezu 9 Mio. Schweizer Franken-Investment informiert hatte. 1.12.6.4. Die Aussagen des Privatklägers 1 wirken im Gegensatz dazu detaillierter, plausibel, widerspruchsfrei und insgesamt glaubhaft. Seine wesentlichen Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 78 S. 66-70), worauf zu verweisen ist. Von zentraler Bedeutung ist bei der Würdigung dieser Aussagen
- 43 vorab, ob, wie vom Privatkläger 1 geschildert, tatsächlich ein enges Vertrauensverhältnis zwischen den Privatklägern und dem Beschuldigten bestanden hat. Dieses hat der Privatkläger 1 anschaulich und überzeugend geschildert. Er beschrieb, dass sie sowohl eine geschäftliche als auch eine sehr gute, freundschaftliche Beziehung gehabt hätten. Der Beschuldigte sei zu ihnen nach Hause gekommen und dieser habe umgekehrt sie eingeladen, z.B. als sein Kind Geburtstag gehabt habe, wo auch die Verwandten seiner Frau anwesend gewesen seien, seine Eltern und sein Bruder mit dessen Familie. Sie seien auf Wunsch des Beschuldigten einmal gemeinsam nach U._____ [Stadt in Russland] geflogen. Weiter habe der Beschuldigte sie mit den Kindern besucht und sie (die Privatkläger) hätten den Kindern Drachen geschenkt und diese zusammen steigen lassen. Sie hätten ihm vertraut und das gemacht, was er ihnen gesagt habe. Aufgrund dieses Vertrauens hätten sie keine Abklärungen mehr getätigt. Sie hätten sich bei verschiedenen Gelegenheiten mit dem Beschuldigten getroffen, z.B. im Restaurant V._____ zum Abendessen (Urk. 50201001 f. F/A 6, Urk. 50201009 F/A 47). Diese Aussagen des Privatklägers 1 erweisen sich im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten als schlüssig, detailreich und anschaulich. Weiter ist in diesem Zusammenhang – wie von Vorinstanz dargetan – zu würdigen, dass die Privatkläger die Dienste des Beschuldigten trotz seines mehrfachen Arbeitsstellenwechsels (J._____ Bank, Bank E._____ AG, G._____ AG) weiterhin langjährig in Anspruch nahmen, ihm "treu" blieben, der Beschuldigte die Privatkläger im Zusammenhang mit deren Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz unterstützte und sie ihm für den Kauf ihrer Liegenschaften in der Schweiz eine Generalvollmacht erteilt hatten (Urk. 78 S. 69, Urk. 50101040-50 F/A 29 f., 35, 50 und 93; Urk. 50201002 ff. F/A 10 ff.). Auch besass der Beschuldigte einen Schlüssel für den Briefkasten der Privatkläger und leerte deren Post (Urk. 50101080 F/A 301). Vor diesem Hintergrund vermögen die Aussagen des Privatklägers 1, wonach sie eine sehr gute freundschaftliche Beziehung gepflegt hätten und ein enges Vertrauensverhältnis zwischen ihnen bestanden habe, zu überzeugen, und es erscheint glaubhaft, wenn er angibt, sie hätten dem Beschuldigten vertraut und sie hätten, wenn er gesagt habe, ein Dokument müsse unterzeichnet werden, dieses unterzeichnet. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach es hingegen eine rein geschäftliche Beziehung gewesen sei (Urk. 50101040 F/A 15), vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen und
- 44 erscheint wenig glaubhaft. Wie von der Vorinstanz e