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Zürich Obergericht Strafkammern 01.10.2024 SB230597

1 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,595 mots·~1h 8min·3

Résumé

Mord etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230597-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 1. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____, Privatkläger 1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 3, 4, 5 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

- 2 betreffend Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 30. Oktober 2023 (DG230069)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift (Urk. D1/42/1) und die ergänzte Version der Anklageschrift (Urk. 45) der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich je vom 12. April 2024 sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB sowie  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 747 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind). 3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. 4. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2021 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'829.50 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember beschlagnahmten respektive mit Sicherstellungslisten vom 14. und 18. Oktober 2021 sichergestellten Gegenstände sowie beim FOR unter der Referenz K211014-001 (Ref.Nr. 81280208) registrierten und nicht beschlagnahmten Asservate werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 4 - Gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 13. Dezember 2021: A015'473'537 div. Schriftstücke/Unterlagen A015'473'548 Mobiltelefon OPPO Reno 4 Pro A015'513'005 SIM-Karte A015'473'559 Mobiltelefon MP MAN A015'473'560 Couvert mit 3 Minigrips mit Medikamenten A015'473'571 Notizbuch sowie persönliche Notizen A015'473'582 2 Kunststoffsäcklein mit pers. Notizen/Visitenkarten A015'474'610 Pullover rot/grau, Esprit A015'474'621 2 Blatt Papier A015'475'077 Jacke schwarz, WE A015'475'328 Reiseausweis lautend auf A._____ A015'475'419 Kopfhörer weiss Gemäss Sicherstellungsliste vom 14. Oktober 2021: A015'473'388 Ausländerausweis A._____ A015'473'424 Samsung Gemäss Sicherstellungsliste vom 18. Oktober 2021: A015'473'617 2 schwarze Mappen mit Unterlagen/Schriftlichkeiten A015'473'628 Datenträger für Computer 5 CD's (Disketten) A015'473'639 1 Couvert mit diversen Schriftlichkeiten A015'506'282 Quittung Ochsner Shoes G._____ vom 11.10.2021 Beim FOR unter der Referenz K211014-001 (Ref.Nr. 81280208) registriert:

- 5 - A015'471'144 Herrenjacke A015'475'793 Herrenhose A015'475'828 Sporthose A015'471'133 Shirt A015'471'155 Herrenunterwäsche A015'471'166 Herrensocken/-Strümpfe A015'475'840 Sportschuhe 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember beschlagnahmten respektive mit Sicherstellungsliste vom 14. Oktober 2021 sichergestellten Gegenstände sowie das aus dem Rucksack von †H._____ sichergestellte Bargeld werden den Privatklägern respektive deren Rechtsvertretung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt und bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: Gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 13. Dezember 2021: A015'481'386 2 Ohrringe goldfarbig an Privatkläger 1 und 2 Beim FOR unter der Referenz K211014-001 (Ref.Nr. 81280208) registriert: A015'482'641 Bargeld in der Höhe von CHF 1'056.95 an Privatkläger 1 und 2 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember beschlagnahmten respektive mit Sicherstellungsliste vom 14. Oktober 2021 sichergestellten Gegenstände werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: Gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 13. Dezember 2021: A015'475'271 Messerscheide

- 6 - A015'471'257 Mobiltelefon Huawei A015'482'469 SIM-Karte A015'475'044 Aufenthaltstitel lautend auf H._____ A015'481'228 Rucksack schwarz/rot, PUMA A015'482'607 Papierausdruck mit Notizen A015'481'239 Jacke senfgelb, BONITA A015'481'273 Jäckchen schwarz, H&M A015'481'295 Sportleibchen schwarz, Adidas A015'481'308 Leggins schwarz, Only Play A015'481'319 Slip schwarz A015'481'331 Schal grün/violett/rosa A015'481'353 1 Paar Socken weiss, Nike A015'481'364 1 Paar Sportschuhe grau/rosa/grün, New Balance A015'481'693 Büstenhalter schwarz Gemäss Sicherstellungsliste vom 14. Oktober 2021: A015'473'377 Hunting Knife in Schachtel A015'473'402 Mobiltelefon Huawei mit Ladegerät A015'473'344 Div. Unterlagen A015'473'480 Ausweis Bewilligung B H._____ A015'551'652 Handschriftliches Schreiben in türkischer Sprache A015'551'674 Notizblock "I._____ Zürich" mit div. handschriftlichen Sprachübungen

- 7 - A015'493'126 halbes A-4 Blatt ab Notizblock, Altpapier, kariert, mit handschriftlicher Notiz 9. Die folgenden, beim FOR unter der Referenz K211014-001 (Ref.Nr. 81280208) registrierten Asservate A015'472'589, A015'475'997, A015'474'687, A015'474'698, A015'481'024, A015'481'035, A015'481'046, A015'481'057, A015'481'068, A015'481'079, A015'481'080, A015'481'091, A015'481'104, A015'481'115, A015'481'126, A015'481'137, A015'481'148, A015'481'159, A015'481'171, A015'481'182, A015'481'193, A015'481'262, A015'472'614, A015'472'636, A015'472'647, A015'472'658, A015'472'669, A015'471'280, A015'471'291, A015'471'304, A015'476'138, A015'474'518, A015'474'529, A015'474'541, A015'474'563, A015'474'585, A015'474'596, A015'474'609, A015'476'105, A015'475'293, A015'480'769, A015'476'150, A015'476'172, A015'659'344, A015'659'366, A015'659'388, A015'659'399, A015'710'175, A015'710'197, A015'710'200, A015'710'233, A015'710'244, A015'710'255, A015'710'266, A015'475'293 und A015'480'769 werden innert dreier Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Lagerbehörde vernichtet. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2, B._____ und C._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger 1 und 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Direktion der Justiz und des Innern, Kantonale Opferhilfestelle, Schadenersatz von CHF 4'370 (Kosten Grabmal) zu bezahlen.

- 8 - 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 bis 3 und 5 folgende Beträge zuzüglich 5 % Zins ab 13. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen: a) B._____: CHF 70'000 b) C._____: CHF 70'000 c) D._____: CHF 10'000 d) F._____: CHF 10'000. 13. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 4 wird abgewiesen. 14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 34'401.95 Auslagen (Gutachten); CHF 899.65 Auslagen (Legalinspektion); CHF 6'892.85 Obduktion; CHF 12'000.00 Telefonkontrolle; CHF 2'968.90 Auslagen; CHF 1'750.00 Auslagen Polizei; CHF 162.00 Entschädigung Zeuge; CHF 900.00 Gebühr für das Verfahren UH220364-O; CHF 91'743.35 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Akontozahlungen von CHF 60'000); CHF 1'388.60 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung RAin lic. iur. Y3._____; CHF 16'430.30 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung RA lic. iur. Y1._____; CHF 20'436.15 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung RA lic. iur. Y2._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 9 - 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 bis 5 und von †H._____, werden dem Beschuldigten auferlegt. 16. Die Kosten des Verfahrens UH220364 von CHF 900 werden dem Beschuldigten auferlegt. 17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 bis 5 und von †H._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 18. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 91'743.35 (inkl. MwSt.; inkl. Akontozahlungen von CHF 60'000) aus der Gerichtskasse entschädigt. 19. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger 1 und 2 mit CHF 16'430.30 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 20. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger 3 bis 5 mit CHF 20'436.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 122 S. 1 f.) 1. Das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafzumessung), 3 und 4 (Landesverweisung) aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei in Bezug auf Dossier 4 vom Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB freizusprechen.

- 10 - 3. Der Beschuldigte sei in Bezug auf Dossier 1 vom Vorwurf des Mordes i.S.v. Art. 122 StGB freizusprechen und lediglich wegen Totschlags i.S.v. Art. 113 StGB schuldig zu sprechen. 4. Eventualiter sei der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 1 der vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. 5. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von max. 5 Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei er – im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung – mit einer Freiheitsstrafe von max. 10 Jahren zu bestrafen. Subeventualiter sei er – im Fall einer Verurteilung wegen Mordes – mit einer Freiheitsstrafe von max. 15 Jahren zu bestrafen. 6. Die Dauer der bereits erstandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs sei gemäss Art. 51 StGB auf die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen. 7. Es sei auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB zu verzichten. Eventualtier sei eine solche mit max. 10 Jahren zu bemessen und ein allfälliger Vollzugsaufschub gemäss Art. 66d StGB der Vollzugsbehörde zu überlassen. 8. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 124 S. 1) 1. Bestrafung des Beschuldigten mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. 2. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in allen weiteren Punkten.

- 11 c) Des Vertreters der Privatkläger 1 und 2: (Urk. 125 S. 1) 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. ____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, entschied mit Urteil vom 30. Oktober 2023 im Verfahren DG230069 (Urk. 95). Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 84 und 98). Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2023 (Urk. 99) wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatklägerschaft unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 (Urk. 103) liessen die Privatkläger 1 und 2 Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklären. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 liess die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung erklären (Urk. 104), welche hernach mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2024 (Urk. 106) dem Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft zugestellt wurde. Am 29. Januar 2024 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 1./2. Oktober 2024 (Urk. 108). Auf entsprechenden Antrag der Verteidigung vom 24. Mai 2024 (Urk. 109 und 110) wurde

- 12 ihr mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 (Urk. 114) eine Akontozahlung aus der Gerichtskasse für ihre bisherigen Aufwendungen ausgerichtet. 2. An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, seitens der Anklagebehörde Staatsanwältin lic. iur. J._____ und seitens der Privatklägerschaft Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ namens und in Vertretung der Privatkläger 1 und 2 sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ namens und in Vertretung der Privatkläger 3 bis 5 (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1. Seitens der Vorinstanz wurde der Verfahrensgang mit einem Teil der behördlich bekannten Vorgeschichte zwischen den Parteien, die rechtmässig erfolgten polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen, die – nicht formell aktenkundige – Eröffnung der Strafuntersuchung, der Verlauf des Untersuchungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und die Einzelheiten zur Konstituierung von Verteidigung und Privatklägerschaft zutreffend wiedergegeben (Urk. 95 E. I.1.-2. bzw. II.A.-B. und III.A.-G.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. 2.1. Seitens der Verteidigung wird in Bezug auf den Anklagevorwurf gemäss Dossier 4 (Drohung vom 9. Oktober 2021) unverändert geltend gemacht, der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten sei bezüglich der Einvernahme von †H._____ vom 11. Oktober 2021 (Urk. D4/8) nicht gewahrt worden, weshalb ihre damals gemachten Aussagen unverwertbar seien (Urk. 77 S. 13 u. 15 f.; vgl. Urk. 122 S. 8). 2.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in

- 13 - Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und E. 1.5; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). 2.3. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.1.8.) bzw. der Verteidigung (Urk. 77 S. 13 u. 15 f.; Urk. 122 S. 8) wurde der Beschuldigte nie mit den Aussagen von †H._____ vom 11. Oktober 2021 (Urk. D4/8) konfrontiert, weswegen deren damalige Einvernahme – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 124 S. 4; Prot. II S. 30) – nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden darf. Demgegenüber wurde der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten und seiner Verteidigung anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahmen von K._____, L._____, M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, AA._____, AB._____, AC._____, AD._____ und AE._____ rechtsgenügend gewahrt (vgl. Urk. D1/4/2 S. 9 ff.; D1/5/2 S. 8; D1/5/5 S. 9 f.; D1/5/8 S. 7 f.; D1/5/11 S. 6 ff.; D1/6/3 S. 7; D1/6/5 S. 8 f.; D1/8/2 S. 10 f.; D1/8/4 S. 8; D1/8/8 S. 13 f.; D1/8/11 S. 10 f.; D1/8/14 S. 10 ff.; D1/8/16 S. 14 ff.; D1/8/18 S. 7; D1/8/20 S. 7; D1/8/22 S. 6; D1/8/24 S. 8; D1/8/26 S. 8 f.), weshalb die Aussagen dieser Personen infolgedessen auch zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar sind. 3.1. Ferner wird seitens der Verteidigung unverändert geltend gemacht, die von †H._____ deliktisch erlangten Audioaufnahmen von Telefongesprächen im Zeitraum vom 10. bis 15. Mai 2021, in welchem die meisten (einschlägigen) Aufnahmen entstanden seien, seien nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar, weil die Voraussetzungen für eine Telefonüberwachung gemäss Art. 269 StPO wohl eher nicht erfüllt gewesen wären (Urk. 77 S. 50; Urk. 122 S. 47).

- 14 - 3.2. Art. 141 Abs. 2 StPO zufolge dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1, 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen). Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 6, 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1, nicht publ. in BGE 149 IV 153; je mit Hinweisen). 3.3. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend dargelegt (Urk. 95 E. IV.E.6.3.), dass †H._____ einzelne Telefongespräche zwischen ihr und dem Beschuldigten aufgenommen hat, ohne dessen Einwilligung einzuholen, wobei Art. 179ter StGB das Aufnehmen eines nicht öffentlichen Gesprächs ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten unter Strafe stellt. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.E.6.3.) kann offenbleiben, ob diesbezüglich ein Rechtfertigungsgrund von †H._____ gemäss Art. 17 StGB (Notstand) besteht, weil sich diese Gesprächsaufzeichnungen vorliegend selbst bei rechtswidriger Beschaffung als verwertbar erweisen. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.E.6.4.) hätten die Strafverfolgungsbehörden die in Frage stehenden Beweismittel rechtmässig erlangen können, wenn ihnen im

- 15 massgebenden Zeitpunkt der Tatverdacht gegen den Beschuldigten bekannt gewesen wäre. Hätte †H._____ bereits früher und nicht erst am 17. Mai 2021 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Drohung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erstattet bzw. hätte sich Herr AF._____ vom Sozialzentrum AG._____ diesbezüglich nicht erst am 12. Mai 2021 (vgl. Urk. D2/1) an die Polizei gewandt, wären die Strafverfolgungsbehörden im fraglichen Zeitpunkt (April/Mai 2021) infolge dringenden Tatverdachts hinsichtlich einer Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO (Drohung, Art. 180 StGB) zur betreffenden Beweiserhebung befugt gewesen. Auch die kumulativ vorzunehmende Interessensabwägung spricht nicht gegen eine Verwertbarkeit der Audioaufzeichnungen. Ungeachtet der bei Drohungen festzustellenden abstrakten Qualifikation als Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB fällt vorliegend entscheidend ins Gewicht, dass seitens des Beschuldigten Todesdrohungen ausgesprochen worden seien und seine Kontaktversuche in sehr hoher Kadenz erfolgten. Auch wenn ein Teil der Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde, ist der Vorinstanz in ihrer Auffassung (Urk. 95 E. IV.E.6.6.) beizupflichten, dass die aufgezeichneten Telefongespräche – nebst ihrer Relevanz für die anklagegegenständlichen Dossiers – für die Einschätzung der Schwere und Ernsthaftigkeit der damals gegenüber †H._____ ausgesprochenen Todesdrohungen durchaus von Bedeutung gewesen wären, weshalb das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher zu gewichten gewesen wäre als dasjenige des Beschuldigten an der rechtskonformen Erhebung respektive Unverwertbarkeit der privaten Gesprächsaufnahmen. Die Audioaufnahmen der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und †H._____ sind somit auch zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar. 4.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind.

- 16 - 4.2. Aufgrund der Anträge der Verteidigung, welche auf einen vollumfänglichen Freispruch zielen, sind auch die von ihr nicht ausdrücklich gerügten Kostenauflagen (Dispositivziffern 15 und 16) bzw. ein entsprechender Nachforderungsvorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 17 Satz 1) als mitangefochten zu betrachten. Seitens des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft wurden Dispositivziffern 5 (Beschlagnahme), 6-8 (Sicherstellungen), 9 (Asservate), 10-13 (Zivilansprüche), 14 (Kostenfestsetzung), 17 Satz 2 (Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläger 1 bis 5 auf die Gerichtskasse) sowie 18-20 (Entschädigungen amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 bis 5) nicht angefochten, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschlusses festzustellen ist (BÄHLER, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 402 StPO N 2). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid demgegenüber im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. III. Materielles A. Tatvorwürfe Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die ergänzte Anklageschrift vom 12. April 2023 (Urk. 45) und deren zusammengefasste Darlegung seitens der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.A.1.-4.) zu verweisen. B. Beweisgrundsätze 1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Be-

- 17 schuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Die Entscheidregel "in dubio pro reo" zwingt sodann auch nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Vielmehr darf das Gericht, sofern Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen, in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Missachtung des Aussageverweigerungsrechts einer beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4 m.w.H.). Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht mithin durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist. Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist vielmehr nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über je-

- 18 den vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). 2. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann daher in ihrer Gesamtheit als "Mosaik" ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_10/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_691/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3 m.w.H.). Auch der strafprozessuale Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt im Übrigen nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die entsprechende Entscheidregel findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung. Vielmehr entfaltet der Grundsatz seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes und kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Massgebend ist mithin nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. 2020, N 1090). 3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht

- 19 erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je m.w.H.). C. Sachverhaltserstellung 1.1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt gemäss Dossiers 1 und 4 – auch heute – überwiegend bestritten. 1.2. Hinsichtlich Dossier 4 (Drohung) wird seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung nicht in Abrede gestellt, dass es zur anklagegegenständlichen Zeit am anklagegegenständlichen Ort zu einem Aufeinandertreffen des Beschuldigten mit †H._____ und K._____ und gegenseitigen Beleidigungen und "allenfalls" auch Drohungen kam. Allerdings seien mehrere Drohungen von Seiten von †H._____ ausgesprochen worden, welche der Beschuldigte im Anschluss zur Anzeige gebracht habe. Ferner sei die anklagegegenständliche Drohung, wonach der Beschuldigte †H._____ gegenüber geäussert habe, "Du kennst den Fall von der Frau, der man die Kehle durchgeschnitten hatte", nicht erstellt. Auch wird bestritten, dass der Beschuldigte versucht habe, unberechtigterweise in die Wohnung seiner Ehefrau einzusteigen, er mit der Faust gezielt gegen das Gesicht von K._____ geschlagen und jenem gedroht habe, ihn umzubringen, und dass dies zu einer massiven Einschränkung des Sicherheitsgefühls von †H._____ geführt habe (Urk. 77 S. 7 f. u. 11 ff.; Urk. 122 S. 7 ff.; Prot. II S. 15 f.). 1.3. Hinsichtlich Dossier 1 (Mord) wird seitens der Verteidigung nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte †H._____ die todesursächlichen und weiteren Verletzungen beigebracht habe. Indes wird als Hauptbegründung geltend gemacht, †H._____ habe den Beschuldigten davor mit dem Messer, welches sie

- 20 mit sich geführt habe, angegriffen und jenem die anklagegegenständlichen Verletzungen in seinem Oberbauch zugefügt bzw. sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen (Urk. 77 S. 5 f., 8 f. bzw. 17 ff., insb. S. 37 f. u. 42; Urk. 122 S. 15 ff.; Prot. II S. 27 ff.). Der Beschuldigte selbst macht im Wesentlichen geltend, sich ab einem gewissen Zeitpunkt insbesondere nicht mehr an das zu den anklagegegenständlichen und todesursächlichen Verletzungen führende Geschehen erinnern zu vermögen (Urk. D1/3/3 S. 2 f. u. 9; D1/3/5 S. 10 u. 18; D1/3/6 S. 5; Urk. 71 S. 27; Prot. II S. 17 ff.). Im Einzelnen bestreitet die Verteidigung (Urk. 77 S. 8 f.; Urk. 122 S. 15 ff.), dass  der Beschuldigte am 9. Oktober 2021 anlässlich seiner Anzeigeerstattung gegen †H._____ wegen Ehrverletzung die zuständigen Polizeifunktionäre mehrmals gefragt haben soll, weshalb untreue Ehefrauen in der Schweiz nicht bestraft würden;  er am 13. Oktober 2021 (vor seiner polizeilichen Einvernahme um 10:00 Uhr) um ca. 9:00 Uhr mit dem Mitsubishi Colt zum Wohnort von †H._____ gefahren sei;  er sich nach der Beendigung dieser polizeilichen Befragung als beschuldigte Person vom 13. Oktober 2021 (zum Vorfall vom 9. Oktober 2021) um ca. 11:30 Uhr entschlossen haben soll, †H._____ zu töten;  er am Nachmittag vom 13. Oktober 2021, als er sich vor dem Kinderheim in AH._____ im Mitsubishi Colt aufhielt, auf das Erscheinen von †H._____ gewartet haben soll;  er anschliessend am Wohnort von †H._____ auf deren Rückkehr gewartet habe;  das Einstechen auf †H._____ mit einem von ihm mitgeführten Messer erfolgt sein soll;  er sich anschliessend selbst bzw. eigenhändig mit dem Messer in seinen Oberbauch gestochen haben soll; sowie dass  die anklagegegenständlichen Ausführungen zur Skrupellosigkeit seines Vorgehens zutreffen würden.

- 21 - 2. Bei den Akten finden sich folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1-15; Urk. 71; Prot. II S. 8 ff.) und die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von K._____ (Urk. D1/4/1-2), L._____ (Urk. D1/5/1- 3), M.______ (Urk. D1/5/4-6), N._____ (Urk. D1/5/7-9), O._____ (Urk. D1/5/10-12), P._____ (Urk. D1/6/1-3), Q._____ (Urk. D1/6/4-5), R._____ (Urk. D1/8/1-2), S._____ (Urk. D1/8/3-4), T._____ (Urk. D1/8/5-8), U._____ (Urk. D1/8/9-12), V._____ (Urk. D1/8/13-14), W._____ (Urk. D1/8/15-16), AA._____ (Urk. D1/8/17- 18), AB._____ (Urk. D1/8/19-20), AC._____ (Urk. D1/8/21-22), AD._____ (Urk. D1/8/23-24) und AE._____ (Urk. D1/8/25-26) sowie von weiteren Drittpersonen (Urk. D1/4/4; D1/5/13; D1/7/1-16), diverse Akteneditionen (v.a. Kranken-/Patientenakten des Beschuldigten, Bankunterlagen, Führungsbericht sowie Besucherund Anruflisten des Beschuldigten bei der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos, Migrationsakten des Beschuldigten und von †H._____ sowie Vorakten des Kantons Basel-Landschaft), die Tonaufzeichnungen bzw. Abschriften der im Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen Vorkommnissen getätigten Notrufe an die Rufnummer 117 (Urk. D1/22/1-7), rückwirkende Teilnehmeridentifikationen auf die Mobiltelefone des Beschuldigten sowie von †H._____ (vgl. Urk. D1/10/10), Übersetzungsprotokolle der Handyauswertungen (Urk. D1/29/1-9), mittels Antennensuchlauf im Bereich des Tatortes für den 13. Oktober 2021 erhobene Verbindungs- Randdaten (vgl. Urk. D1/10/10), ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten (Urk. D1/13/7), ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. D1/13/8), ein Gutachten betreffend Beweiswertberechnung von DNA-Spuren (Urk. D1/13/12), ein Bericht zur Legalinspektion (Urk. D1/14/5), ein Gutachten zum Todesfall (Urk. D1/14/6) samt Ergänzungsgutachten (Urk. D1/14/9) sowie ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung von K._____ (Urk. D1/15/3), ein Kurzbericht daktyloskopische Vergleichsuntersuchung (Urk. D1/16/2), ein Kurzbericht Identifizierung/DNA-Spuren (Urk. D1/16/4), ein Untersuchungsbericht Spurensicherung (Urk. D1/16/5), ein Kurzbericht ergänzende Spurensicherung an der im Personenwagen AG 1 sichergestellten Jacke (Urk. D1/16/7), ein Kurzbericht Nachtrag zum Untersuchungsbericht Spurensicherung (Urk. D1/16/9) sowie ein Kurzbericht betreffend molekulargenetische Untersuchung (Urk. D1/16/10), ein psychiatrisches

- 22 - Gutachten von Dr. med. AI._____ betreffend den Beschuldigten (Urk. D1/17/10), ein Gewaltschutzbericht nach Tötungsdelikt der Stadtpolizei Zürich vom 17. November 2021 (Urk. D1/12/1) sowie die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seitens der Parteien eingereichten Belege (Urk. 74/1-5; Urk. 76/1-5; Urk. 78). 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 3.2. Bei M._____ (Ehemann/Vater), N._____ (Ehefrau/Mutter) und L._____ (Sohn), handelt es sich um eine Nachbarsfamilie von †H._____, welche im 1. Stock desselben Mehrfamilienhauses wohnhaft war. Die drei Familienmitglieder gaben jeweils an, in keiner persönlichen Beziehung zu den Beteiligten zu stehen, sondern einfach Nachbarn zu sein und sich vom Sehen zu kennen (Urk. D1/5/1 S. 2; D1/5/2 S. 3; D1/5/4 S. 2 f.; D1/5/5 S. 3; Urk. D1/5/7 S. 2; D1/5/8 S. 3). Auch wenn N._____ angab, †H._____ ab und zu mal in der Waschküche getroffen und mit ihr über Kleinigkeiten gesprochen zu haben (Urk. D1/5/8 S. 3) bzw. dass jene immer wieder einen Spass mit ihr gemacht habe und sie diese als nette Dame bezeichnete (Urk. D1/5/7 S. 2), vermögen diese Umstände keine die Glaubwürdigkeit massgeblich einschränkende persönliche Beziehung zu begründen. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.2.16.) ist kein Motiv erkennbar, weshalb die drei Mitglieder der Familie L._____M._____N._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. Ferner ist zu beachten, dass diese drei Personen als Zeugen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet waren. Im Vordergrund steht aber auch bei ihnen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.3. Bei O._____ handelt es sich um eine weitere Nachbarin von †H._____, welche die beiden Beteiligten ebenfalls vom Sehen her gekannt und dabei jeweils ein paar Worte gewechselt habe (Urk. D1/5/11 S. 1 u. 3). Eine persönliche Beziehung stellt dies nicht dar. Auch der Umstand, dass sie den Beschuldigten aufgrund der

- 23 im ganzen Haus hörbaren Streitigkeiten des Ehepaares A._____H._____ als "böse" bezeichnete (Urk. D1/5/11 S. 9 f.), vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht entscheidend einzuschränken, zumal sie laut ihren Aussagen auch †H._____ als in der Paarbeziehung stichelnd bzw. provozierend empfand (Urk. D1/5/11 S. 9 f.), weshalb sie durchaus gegenüber beiden Beteiligten kritisch eingestellt war. Es ist deshalb auch – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.2.16.) – bei ihr kein Motiv erkennbar, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Obschon sie Nachbarn waren, kannte sie den Beschuldigten – wie auch †H._____ – allerdings nicht näher, zumal sie mit beiden jeweils – insbesondere auch aufgrund sprachlicher Hürden – nur kurze Wortwechsel geführt habe (vgl. Urk. D1/5/1 S. 2, F/A 7; Urk. D1/5/4 S. 2 f., F/A 12 ff.; Urk. D1/5/7 S. 2, F/A 9 ff.; Urk. D1/5/10 S. 1, F/A 2; Urk. D1/5/11 S. 3, F/A 7 f.). Auch O._____ wurde als Zeugin einvernommen und war unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Im Vordergrund steht aber auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.4. Aufgrund seiner mit †H._____ unterhaltenen Liebesbeziehung (vgl. Urk. D1/4/1 S. 5; D1/4/2 S. 3) sind die Aussagen von K._____ mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Auch K._____ war als Zeuge allerdings unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Im Vordergrund steht auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 3.5. Bei P._____ und Q._____ handelt es sich um Mitarbeiter des Kinderheims, in welchem die gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und †H._____ untergebracht waren (Urk. D1/6/3 S. 3; D1/6/4 S. 1; D1/6/5 S. 3). Gemäss den Angaben von P._____ kannte er keinen der beiden Beteiligten (Urk. D1/6/1 S. 4; D1/6/3 S. 3). Von Seiten von Q._____ bestand ein eher oberflächlicher Kontakt lediglich zu †H._____, wobei sie – welche immerhin als Gruppenleiterin und Bezugsperson der beiden Kinder fungierte (Urk. D1/6/4 S. 2; D1/6/5 S. 3) – aussagte, †H._____ habe ihr gegenüber ihre Angst vor dem Beschuldigten thematisiert (Urk. D1/6/4 S. 2 ff.; D1/6/5 S. 3 f.). Gestützt darauf ist eine gewisse negative Beeinflussung gegenüber dem – ihr gänzlich unbekannten (Urk. D1/6/5 S. 3) – Beschuldigten nicht auszuschliessen und sind ihre Aussagen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Zu

- 24 erwähnen ist ferner, dass P._____ und Q._____ ebenfalls als Zeugen unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB befragt wurden, was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch bei ihnen steht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum. 3.6. Bei T._____ handelt es sich um den Neffen des Beschuldigten (Urk. D1/8/8 S. 3), welches verwandtschaftliche Verhältnis allenthalben eine gewisse Loyalität zum Beschuldigten implizieren könnte. Deshalb sind seine Aussagen eher zurückhaltend zu würdigen. Auch er wurde aber als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB befragt, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch bei ihm ist primär auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abzustellen. 3.7. Bei W._____ handelt es sich um eine Person, welche sowohl mit dem Beschuldigten wie auch †H._____ persönlich verbunden bzw. befreundet war (Urk. D1/8/15 S. 2; D1/8/16 S. 3). Dazu befragt, zu wem sie das bessere Verhältnis gehabt habe, führte W._____ zusammengefasst aus, in den letzten Jahren habe sie nicht so viel Kontakt mit †H._____ haben wollen. Diese habe selber gewollt, dass ihre Kinder fremdplatziert seien. Eine lange Zeit habe sie keinen Kontakt mit dieser gehabt. Bis vor einem Monat vor diesem Tötungsdelikt habe sie keinen Kontakt mit ihr gehabt. Diese habe sich sehr egoistisch verhalten. Sie habe sie natürlich nicht verletzen wollen, aus diesem Grund habe sie den Kontakt zu ihr vermieden. Nach der Verhaftung des Beschuldigten habe diese die Kinder ins Heim gebracht. Sie habe †H._____ gefragt, ob es normal sei, dass eine gesunde Mutter ihre Kinder einfach freiwillig ins Heim bringe. Zu diesem Zeitpunkt habe †H._____ Gras konsumiert und sei davon abhängig gewesen (Urk. D1/8/15 S. 5). Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.E.6.) entsteht aufgrund ihrer Aussagen der Eindruck, dass ihr Verhältnis zum Beschuldigten bedeutend besser gewesen war als zu †H._____, zu welcher nicht unbeträchtliche Animositäten aufgrund einer anders verstandenen Mutterrolle auszumachen sind. Ihren Aussagen ist deshalb mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen. Auch W._____ wurde indes als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB befragt, was ihre Glaubwürdigkeit

- 25 tendenziell stärkt. Im Zentrum steht so oder anders die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.8. U._____ gab an, er kenne nur den Beschuldigten. Seine Beziehung zum Beschuldigten sei zwischen einem flüchtig Bekannten und einem Freund gewesen. Er habe erst später, also hier in der Schweiz, erfahren, dass ein Halbbruder des Beschuldigten, der in der Türkei lebe, dessen Grossvater und sein Grossvater Cousins seien. Mit einer Halbschwester des Beschuldigten, die ebenfalls in der Türkei lebe und den gleichen Grossvater habe, telefoniere er gelegentlich. †H._____ habe er nie gesehen und mit ihr habe er auch nie Kontakt gehabt (Urk. D1/8/9 S. 1 f.). Später machte er geltend, er und der Beschuldigte seien verwandt, demgegenüber er †H._____ gar nicht kenne bzw. er sie noch nie gesehen habe (Urk. D1/8/11 S. 3). Das verwandtschaftliche und freundschaftliche Verhältnis könnte eine gewisse Loyalität zum Beschuldigten implizieren, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Auch er wurde indes als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB befragt, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch bei U._____ ist primär auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abzustellen. 3.9. Bei AA._____ handelt es sich gemäss eigenen Angaben um einen Kollegen des Beschuldigten, demgegenüber er †H._____ lediglich vom Sehen her gekannt habe (Urk. D1/8/17 S. 1 f.; D1/8/18 S. 3). Dies könnte eine nicht unerhebliche Loyalität zum Beschuldigten implizieren. Deshalb sind seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Auch er wurde aber als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB befragt, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch bei ihm ist in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abzustellen. 3.10. V._____ gab an, beide Beteiligten zu kennen. Den Beschuldigten habe er zuerst kennengelernt. Er sei ein guter Freund gewesen, mit dem er – insbesondere nach dessen Heirat mit †H._____ – allerdings nicht oft zusammen gewesen sei. Erst in letzter Zeit, als sie Theater gehabt hätten, habe er mehr Kontakt mit †H._____ gehabt (Urk. D1/8/13 S. 1 f.; D1/8/14 S. 3). Die gemäss seinen Angaben weitaus engere Beziehung zum Beschuldigten könnte eine nicht unerhebliche Loy-

- 26 alität zu jenem implizieren, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Auch V._____ wurde aber als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei unwahrheitsgemässer Aussage gemäss Art. 307 StGB befragt, was seine Glaubwürdigkeit wiederum tendenziell stärkt. Auch bei ihm ist in erster Linie aber auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abzustellen. 3.11. R._____ sei gemäss ihren Angaben "wie eine (ältere) Schwester" für †H._____ gewesen (Urk. D1/8/1 S. 1 u. 3; D1/8/2 S. 3). Den Beschuldigten kenne sie lediglich über †H._____ (Urk. D1/8/1 S. 3; D1/8/2 S. 3). Die gemäss ihren Angaben weitaus engere Beziehung zu †H._____ könnte als eine nicht unerhebliche Loyalität zu jener gedeutet werden, weshalb die Aussagen von R._____ mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Sie wurde aber auch als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei unwahrheitsgemässer Aussage gemäss Art. 307 StGB befragt, was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch hier steht aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen im Vordergrund. 3.12. Bei S._____ handelt es sich um eine Dolmetscherin, welche laut ihren Angaben in dieser Funktion †H._____ insgesamt zwei Mal gesehen hatte. Sie gab zu Protokoll, mit beiden Beteiligten in keiner Beziehung zu stehen (Urk. D1/8/3 S. 1 f.; D1/8/4 S. 3). Es besteht kein Anlass, bei S._____ nicht von einer uneingeschränkten Glaubwürdigkeit auszugehen. Ausserdem wurde sie auch als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB einvernommen. Auch bei ihr steht aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum. 3.13. AB._____ und AC._____ seien laut eigenen Angaben Bekannte bzw. Kollegen des Beschuldigten, demgegenüber sie †H._____ nicht kennen würden bzw. lediglich ein, zwei oder drei Mal gesehen hätten (Urk. D1/8/19 S. 1 f.; D1/8/20 S. 3; D1/8/21 S. 1; D1/8/22 S. 3). Die gemäss ihren Angaben jeweils weitaus engere Beziehung zum Beschuldigten könnte eine beträchtliche Loyalität zu jenem implizieren. Deshalb sind ihre Aussagen jeweils mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Auch sie wurden aber als Zeugen unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB befragt, was ihre Glaubwürdigkeit wiederum tendenziell stärkt. Auch bei ihnen ist in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen.

- 27 - 3.14. Bei AD._____ handelt es sich um eine Nachbarin und Bekannte von †H._____, welche ihr (AD._____) gemäss ihren Angaben in dieser Nachbarschaft am nächsten gestanden sei. Den Beschuldigten habe sie lediglich über †H._____ gekannt und von ihr vernommen, dass er gewalttätig sei (Urk. D1/8/23 S. 2 f.; D1/8/24 S. 3). Die gemäss ihren Angaben weitaus engere Beziehung zu †H._____ könnte eine nicht unerhebliche Loyalität zu jener implizieren, weshalb die Aussagen von AD._____ mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Sie wurde aber auch als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB befragt, was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Auch bei ihr steht aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen im Vordergrund. 3.15. AE._____ stamme laut seinen Angaben aus demselben türkischen Dorf wie der Beschuldigte. Sie seien entfernt verwandt, allenthalben nicht blutsverwandt. Sie hätten keinen engen Kontakt gepflegt. †H._____ kenne er demgegenüber nicht (Urk. D1/8/25 S. 1; D1/8/26 S. 3). Die gemäss seinen Angaben weitaus engere Beziehung sowie die entfernte Verwandtschaft zum Beschuldigten könnte auf eine zu ihm bestehende Loyalität hinweisen, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Auch AE._____ wurde aber als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB befragt, was seine Glaubwürdigkeit wiederum tendenziell stärkt. Auch bei ihm ist in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abzustellen. 4. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1-15; Urk. 71) und der Zeugen K._____ (Urk. D1/4/1-2), P._____ (Urk. D1/6/1-3), L._____ (Urk. D1/5/1-3), M._____ (Urk. D1/5/4-6), N._____ (Urk. D1/5/7-9), O._____ (Urk. D1/5/10-12), T._____ (Urk. D1/8/5-8), U._____ (Urk. D1/8/9-12), V._____ (Urk. D1/8/13-14), W._____ (Urk. D1/8/15-16) und AA._____ (Urk. D1/8/17-18) zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (Urk. 95 E. IV.G.-K.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Auf die Aussagen der weiteren Zeugen – Q._____ (Urk. D1/6/4-5), R._____ (Urk. D1/8/1- 2), S._____ (Urk. D1/8/3-4), AB._____ (Urk. D1/8/19-20), AC._____ (Urk. D1/8/21- 22), AD._____ (Urk. D1/8/23-24) und AE._____ (Urk. D1/8/25-26) wird – sofern hin-

- 28 sichtlich der anklagegegenständlichen Vorfälle überhaupt relevant – nachstehend eingegangen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ferner zu Protokoll, dass er sich am 9. Oktober 2021 zum Haus von †H._____ begeben habe, um dort sein Fahrrad abzuholen. Als er dieses nicht vor dem Haus habe stehen sehen, habe er von draussen nach †H._____ gerufen. Das Fenster der Hochparterrewohnung sei offen gestanden und davor habe sich ein Stuhl befunden, auf welchen er gestiegen sei. Er habe †H._____ nach dem Fahrrad gefragt und sie habe sogleich begonnen, ihn zu beleidigen und zu beschimpfen. Er habe jemanden im Bett liegen gesehen und gefragt, was dieser "Hurensohn" dort mache. Sein Kopf habe sich dabei im Innern der Wohnung befunden, während der Rest seines Körpers im Freien gewesen sei. Diese Person sei aufgestanden und habe den Rollladen auf seinen Kopf runtergelassen, woraufhin er seinen Kopf zurückgezogen habe und vom Stuhl gestiegen sei. Er habe weder †H._____ bedroht noch ihren Lebenspartner geschlagen. Auf die aus dem Polizeirapport, der Fotodokumentation des FOR und dem Gutachten des IRM ersichtliche Verletzung an der Stirn des Lebenspartners von †H._____ angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass er in diesem Moment nur eine Handbewegung gemacht habe, als dieser ihn zurückgestossen und den Rollladen auf seinen Kopf habe fallen lassen (Prot. II S. 15 f.). Es sei zutreffend, dass er zum Kinderheim gegangen sei. Er habe seinen Kindern Schuhe und Geschenke bringen wollen. Da das Heim geschlossen gewesen sei, habe er ein wenig gewartet. Jemand habe ihm dann gesagt, dass er dort nicht warten dürfe, und ihn gefragt, weshalb er überhaupt hier warte. Er habe dieser Person geantwortet, dass er seinen Kindern Schuhe und sonstige Sachen mitgebracht habe, und dabei auch die Namen der Kinder genannt. Daraufhin habe diese Person gesagt, die Kinder seien nicht da. Etwa drei Minuten später habe er gesehen, wie †H._____ mit den Kindern gekommen sei. Um nicht mit ihr zu streiten und damit es nicht zu einem Vorfall komme, sei er nach Hause gefahren. Einige Stunden später sei er wieder von zu Hause losgefahren. Bei AJ._____ befinde sich eine Filiale von Mc- Donald's sowie eine Autowaschanlage. Auf dem Weg dorthin habe er zufällig †H._____ gesehen. Reflexartig habe er mit ihr über die Kinder sprechen wollen. Sie habe gegenüber den Kindern schlecht über ihn gesprochen und er habe ihr

- 29 sagen wollen, dass sie dies unterlassen und die Kinder nicht involvieren solle. Er habe nach †H._____ gerufen und sei zu ihr gegangen. Sie habe ihn beleidigt und beschimpft, woraufhin er sich umgedreht habe, um wieder wegzugehen. Dann habe sich †H._____ auf die Wiese geworfen. Er habe einen Lärm bzw. ein Geräusch gehört und ihr helfen wollen. Er habe seine Hand hingestreckt und sie sei leicht aufgestanden bzw. habe sich halb aufgerichtet. In diesem Augenblick habe er an der rechten unteren Bauchseite einen Schmerz gespürt und ihm sei schwarz vor Augen geworden. An den Rest könne er sich nicht erinnern. Als er zu †H._____ gegangen sei, habe er kein Messer bei sich gehabt (Prot. II S. 18 f., 20). Auf weitere Frage ergänzte der Beschuldigte, er erinnere sich ab dem Zeitpunkt seiner Verletzung nicht mehr. Er sei nach der Verletzung nicht mehr bei sich gewesen. Er könne sich nur an eine Art Gewässer erinnern. Er wisse aber nicht, was es genau gewesen sei. Er habe eine Art Lampe gesehen und eine weibliche Stimme gehört, die ihn mit "Auge öffnen. Auge öffnen." angeschrien habe (Prot. II S. 19 f.). Auf das gegen ihn verfügte Rayonverbot angesprochen, führte der Beschuldigte aus, die Durchfahrt durch dieses Gebiet sei nicht verboten gewesen. Er habe die Polizisten explizit danach gefragt, weil sich in der Nähe die Autobahn befindet. Sein Fehler sei gewesen, dass er reflexartig zu ihr gegangen sei, als er sie gesehen habe. Er hätte natürlich nie gedacht, dass so etwas passieren würde. Er habe lediglich mit ihr sprechen wollen (Prot. II S. 21). Die SMS-Nachricht vom 9. Oktober 2021 an seinen Neffen habe er versendet. Er habe ihn gebeten, zu ihm zu kommen, sodass er ihm alles erzählen und er auf die Kinder aufpassen könne (Prot. II S. 22 f.). Die Ehe mit †H._____ schilderte der Beschuldigte als zunächst gut, bis es ihr 2017 nach der Geburt der Kinder psychisch schlecht ging. Die Beziehung sei konfliktbehaftet gewesen und †H._____ psychisch labil (Prot. II S. 23 ff.) 5. Die umfassend vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der massgebenden Zeugen sowie der weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 95 E. L.1.-4.) erweist sich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist deshalb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. Zuerst ist – jeweils unter Mitberücksichtigung der übrigen massgebenden Be-

- 30 weismittel – auf den anklagegegenständlichen Vorfall gemäss Dossier 4 (Drohung) und hernach auf denjenigen gemäss Dossier 1 (Mord) einzugehen. 6.1. Beim anklagegegenständlichen Vorfall vom 9. Oktober 2021 gemäss Dossier 4 (Drohung) waren der Beschuldigte, †H._____ sowie K._____ am Wohnort von †H._____ zugegen, weshalb deren Aussagen von besonderer Relevanz sind. Wie bereits ausgeführt (vorstehend unter E. C.1.2.), wird seitens der Verteidigung insbesondere moniert, dass mehrere Drohungen von Seiten von †H._____ ausgesprochen worden seien, welche der Beschuldigte im Anschluss zur Anzeige gebracht habe. Die anklagegegenständliche Drohung, wonach der Beschuldigte †H._____ gegenüber geäussert habe, "Du kennst den Fall von der Frau, der man die Kehle durchgeschnitten hatte", sei ferner nicht erstellt. Auch wird bestritten, dass der Beschuldigte versucht habe, unberechtigterweise in die Wohnung seiner Ehefrau einzusteigen, er mit der Faust gezielt gegen das Gesicht von K._____ geschlagen und jenem gedroht habe, ihn umzubringen, sowie dass dies zu einer massiven Einschränkung des Sicherheitsgefühls von †H._____ geführt habe (Urk. 77 S. 7 f. u. 11 ff.; Urk. 122 S. 7 ff.; Prot. II S. 28). 6.2. Die Aussagen des Beschuldigten zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen erweisen sich insgesamt als mehrheitlich konstant, auch wenn seine Schilderungen in der Regel eher pauschal und wenig detailliert ausfallen. Teilweise sind allerdings erhebliche Inkonsistenzen auszumachen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte, dass er †H._____ gefragt habe, was "der Hurensohn" hier zu suchen habe, als er K._____ erblickt habe (Urk. 71 S. 20), was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut bestätigte (Prot. II S. 16). Seitens des Beschuldigten wird demgegenüber konstant in Abrede gestellt, dass er (Todes-)Drohungen ausgesprochen habe (z.B. Urk. 71 S. 20 f.; Prot. II S. 16). Vielmehr sei er von Seiten von †H._____ und K._____ mit dem Tod bedroht worden (Urk. D4/7 S. 3; D1/3/5 S. 13; D1/3/8 S. 3 u. 6 f.). Auch habe er K._____ nicht angegriffen, sondern sei vielmehr von jenem angegriffen worden (Urk. D4/7 S. 3; D1/3/5 S. 13) bzw. habe jener sein Gesicht mit der Hand zurückgestossen (Urk. D1/3/8 S. 3) bzw. habe jener mit der Hand eine Schlagbewegung gemacht (Urk. D1/3/6 S. 5), womit unklar bleibt, ob der Beschuldigte durch einen

- 31 - Schlag auch getroffen worden sein soll. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete der Beschuldigte auf die Frage, wie sich der Angriff abgespielt habe, damit, dass er vor dem Fenster gestanden sei, sie den Rollladen zugemacht hätten und er in Panik vom Stuhl gestiegen sei (Urk. 71 S. 20), womit nicht einmal mehr ein Schlag oder Schlagversuch von Seiten von K._____ Erwähnung findet, was inkohärent ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte sogar vor, dass er seinerseits eine "Handbewegung" gemacht habe (Prot. II S. 16), und schloss damit eine physische Einwirkung auf den neuen Lebenspartner von †H._____ nicht aus. Als geradezu widersprüchlich erweisen sich ferner seine Ausführungen zur Beschädigung des Rollladens und zu allfälligen in diesem Zusammenhang erfolgten physischen Einwirkungen auf seinen Körper: In seiner ersten polizeilichen Einvernahme gab er an, er sei am Hinterkopf verletzt worden, weil K._____ die Rollläden heruntergezogen gehabt habe (Urk. D4/7 S. 3). Später machte er lediglich geltend, K._____ habe die Rollläden heruntergezogen, ohne eine physische Einwirkung zu benennen (Urk. D1/3/5 S. 13). Hernach gab er wiederum an, K._____ habe die Rollläden vor seiner Nase bzw. entlang seines Rückens heruntergelassen (Urk. D1/3/6 S. 5), bevor von seiner Seite aggravierend zu Protokoll gegeben wurde, dass der Storen deswegen auf seinen Nacken gefallen sei (Urk. D1/3/8 S. 3). In einer späteren Einvernahme liess der Beschuldigte den Rollladen gänzlich unerwähnt, und führte lediglich aus, K._____ habe das Fenster im Rahmen des anklagegegenständlichen Vorfalls vor seiner Nase zugemacht (Urk. D1/3/9 S. 2). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte schliesslich geltend, sie hätten den Rollladen zugemacht, welcher auf seinen Kopf gefallen sei, weshalb er eine Verletzung erlitten habe (Urk. 71 S. 19) und fügte erst später – konfrontiert mit dem Vorhalt, er habe gegen das Gesicht von K._____ geschlagen – hinzu, er sei von K._____ weggestossen worden, als jener die Rollläden zumachte (Urk. 71 S. 20). Bei dieser letzten Sachdarstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (vgl. Prot. II S. 16). Diese erheblichen Inkonsistenzen in seiner Sachdarstellung sind nicht ohne Weiteres erklärbar und lassen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Handlungsablaufs auch gerade deshalb erheblich zweifeln, weil es sich bei der zumindest teilweise behaupteten physischen Einwirkung des Rollladens auf den Kopf

- 32 oder Nacken – im Ergebnis einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.3.1.1.) – um ein einschneidendes Erlebnis handeln dürfte, welches sich im Gedächtnis hätte festsetzen müssen und eine detailliertere konsistente Sachdarlegung ohne Weiteres ermöglicht hätte. Es liegt deshalb nahe, dass der Beschuldigte übertreibt und das Geschehen zu Ungunsten der weiteren Beteiligten ausschmückt. Zum Wortlaut der von Seiten von †H._____ und K._____ geäusserten Drohungen machte der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahmen keine spezifischen Angaben, was auffällig erscheint. Demgegenüber äusserte er sich im Rahmen seiner Anzeigenerstattung vom 11. Oktober 2021 detailliert hierzu (vgl. Urk. D4/4 S. 3). Daraus geht, neben anderen Äusserungen, eine angezeigte Todesdrohung von †H._____ hervor ("Für wen haltest du dich, Hurensohn, ich lasse dich vernichten mit diesem Mann, Wenn ich will, lass dich durch Ihm töten"), demgegenüber keine, die durch K._____ ausgesprochen worden sein soll, was ebenfalls auffällig erscheint. Die Angaben des Beschuldigten erweisen sich, auch wenn sie mehrheitlich konstant waren, gestützt auf den tiefen Detaillierungsgrad seiner Schilderungen sowie die aufgezeigten Widersprüche und Auffälligkeiten in seiner Sachdarstellung als wenig verlässlich. Insgesamt bleibt aufgrund seiner Ausführungen unklar, was sich am 9. Oktober 2021 am Wohnort von †H._____ genau abgespielt hat. Sehr ausführlich legte die Vorinstanz dar (Urk. 95 E. L.3.1.3.), inwiefern sich aus den aufgezeichneten Telefongesprächen zwischen †H._____ und dem Beschuldigten während seiner Zeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos – entgegen der Sachdarstellung des Beschuldigten – nicht entnehmen lasse (vgl. Urk. D1/29/8 S. 15 ff.), dass sie gegenüber ihm Todesdrohungen ausstiess, sondern im Gegenteil Vieles darauf hindeute, dass es vielmehr der Beschuldigte war, der – auch bereits in der Vergangenheit – (Todes-)Drohungen gegenüber †H._____ aussprach respektive Gewalttätigkeiten gegen sie ausübte, was in den zahlreichen Nachrichten von †H._____ aus dem Chat zwischen ihr und dem Beschuldigten in der Zeit zwischen dem 5. März und dem 2. Mai 2019 beispielhaft Erwähnung finde (vgl. Beilage zu Urk. D1/3/10; Urk. D1/29/9). Auch wenn sich diese Erwägungen als schlüssig erweisen, lassen sich daraus letztlich keine massgeblichen Erkenntnisse im Hinblick auf das anklagegegenständliche Kerngeschehen vom 9. Oktober 2021 gewinnen. Dasselbe gilt für den seitens der Vorinstanz

- 33 zutreffend dargelegten Umstand (Urk. 95 E. IV.L.3.1.2.), dass der Beschuldigte keine Gelegenheit auslasse, †H._____ mittels ausschweifender Ausführungen der Drogensucht und der Gewalttätigkeiten gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern zu bezichtigen, wofür es letztlich keine aktenkundigen Belege oder Umstände gibt. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass damit verdeutlicht werde, dass der Beschuldigte dadurch von sich und seinem Verhalten abzulenken versuche (Urk. 95 E. IV.L.3.1.2. S. 146), erweist sich indes als zutreffend. Letztlich lassen sich auch aus der seitens der Vorinstanz sehr sorgfältig und zutreffend vorgenommenen Analyse der insbesondere zwischen dem Beschuldigten und †H._____ ausgetauschten Nachrichten und aufgenommenen Gespräche (Urk. 95 E. IV.L. 3.1.4.- 3.1.19.) keine abschliessenden Erkenntnisse für den anklagegegenständlichen Vorfall vom 9. Oktober 2021 gewinnen, vermögen aber immerhin die zwischen den Beteiligten bestehende hochstrittige Stimmungslage aufzuzeigen und das seitens des Beschuldigten behauptete emotionale Desinteresse am Leben und dem Verhalten seiner damaligen Ehefrau, welches nicht gerade ihre Mutterpflichten und die gemeinsamen Kinder betreffe, und seine entsprechenden Angaben im Strafverfahren (vgl. z.B. Urk. D1/3/5 S. 12; Urk. 71 S. 21) als klar wahrheitswidrig zu widerlegen. Auf diese Beweismittel ist im Rahmen der Würdigung der Motivlage des Beschuldigten bezüglich des anklagegegenständlichen Vorfalls vom 13. Oktober 2021 detailliert zurückzukommen (s. nachstehend insb. unter E. 7.33.-7.35.). Aus den seitens der Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltserstellung hinsichtlich des anklagegegenständlichen Vorfalls vom 9. Oktober 2021 zutreffend wiedergegebenen und gewürdigten Beweisen – auf welche Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann – ist aber bereits klar ersichtlich, dass  der Beschuldigte um die aussereheliche Beziehung von †H._____ mit einem "K._____" wusste und diese nicht, wie – offensichtlich wahrheitswidrig – von ihm behauptet, lediglich vermutete, weil †H._____ ihn informiert hatte, dass es einen neuen Mann in ihrem Leben gebe, mit welchem sie zusammenziehen wolle (Urk. 95 E. IV.L.3.1.16.-3.1.17.; Transkriptionen der Gespräche zwischen dem Beschuldigten und †H._____ vom 10. Mai 2021 ab 19:51:45 Uhr bzw. 15. Mai 2021 ab 14:02:16 Uhr: Urk. D1/29/8 S. 15 ff. u. 28. ff.);

- 34 -  der Beschuldigte in den Monaten vor dem anklagegegenständlichen Vorfall über diese aussereheliche Beziehung von †H._____ sehr aufgebracht war, weshalb er ihr bzw. K._____ Konsequenzen in Aussicht stellte, indem er ihr diesbezüglich auch unter anderem androhte, sich "einzumischen" bzw. dass nach seiner Haftentlassung doch jemand versuchen solle, ihn aufzuhalten bzw. dass er nicht nur K._____, sondern auch seine ganze Familie "ficken" werde (Urk. 95 E. IV.L.3.1.9.-3.1.14.; Transkriptionen der Gespräche zwischen dem Beschuldigten und †H._____ vom 10. Mai 2021 ab 19:51:45 Uhr bzw. 15. Mai 2021 ab 14:02:16 Uhr: Urk. D1/29/8 insb. S. 15 ff. u. 28. ff.); sowie dass  †H._____ die Scheidung wollte, wogegen sich der Beschuldigte damals beharrlich sträubte (Urk. 95 E. IV.L.3.1.18.; Transkriptionen der Gespräche zwischen dem Beschuldigten und †H._____ vom 20. April 2021 ab 12:34:07 Uhr bzw. 10. Mai 2021 ab 19:51:45 Uhr: Urk. D1/29/8 insb. S. 9 ff. u. 28. ff.). Dass sich der Beschuldigte – wie in der Anklage umschrieben – gleichentags beim zuständigen Polizeifunktionär, was seitens des Beschuldigten indes in Abrede gestellt wird (Urk. D1/3/5 S. 13; D1/3/15 S. 10), mehrmals danach erkundigt haben soll, weshalb untreue Ehefrauen in der Schweiz nicht bestraft werden würden, ist mangels dies stützender verwertbarer Beweismittel – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.E.3.1.20.) – demgegenüber nicht erstellt. Auch aufgrund der aufgezeigten klaren Inkohärenzen im Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich sein mehrfach geltend gemachtes emotionales Desinteresse am Leben seiner damaligen Ehefrau als unglaubhaft. Aufgrund der erörterten Stimmungslage ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich bereits mehrere Monate in seiner Ehre gekränkt fühlte und aggressiv mit dieser Kränkung umging. Diese Betrachtungsweise wird denn auch – wie aufgezeigt – durch die Transkriptionen mehrerer Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und †H._____ vom 10. und 15. Mai 2021 belegt (Urk. D1/29/8 insb. S. 15 ff., 25 ff., 28 ff. u. 31 ff.). Seitens der Vorinstanz wurden die zentralen Passagen dieser Transkriptionen wie-

- 35 dergegeben (Urk. 95 E. IV.L.3.1.9.-3.1.14 u. 3.4.2.), worauf – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich zu verweisen ist. Ebenfalls belegt wird die aufgezeigte Kränkung und die damit in Zusammenhang stehende Wut des Beschuldigten durch die aktenkundigen Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und W._____ bzw. die von ihm ausgehenden – mehrfach sogar zur nächtlichen Stunde getätigten – Kontaktversuche (Urk. D1/8/15 S. 11 F/A 79 ff. u. S. 12 F/A 87 ff.; D1/29/5 S. 1 ff.; Beilagen zu Urk. D1/8/15), bei welcher der Beschuldigte – gestützt auf die entsprechenden glaubhaften Angaben von W._____ – offensichtlich und mit grosser Beharrlichkeit Informationen hinsichtlich der ausserehelichen Beziehung von †H._____ in Erfahrung bringen wollte (s. dazu auch nachstehend unter E. 7.35.). Anzufügen bleibt, dass sich der Beschuldigte der Konfrontation mit K._____ und †H._____ auch problemlos hätte entziehen können, woran er aber offensichtlich nicht interessiert war. Auch deshalb erscheinen seine Aussagen, mittels welcher er sich einseitig als Opfer darzustellen versucht, als wenig verlässlich und insgesamt unglaubhaft. 6.3. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.1.1.) hat K._____, auf dessen Ausführungen sich die Anklage im Wesentlichen stützt (vgl. Urk. 72 S. 3 f.), in seinen Einvernahmen demgegenüber konstant und im Kerngehalt gleichbleibend sowie detailliert ausgesagt. Einheitlich gab K._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte zu †H._____ nach Hause gekommen sei und beim Fenster versucht habe, den Rollladen nach oben zu schieben und so in die Wohnung zu gelangen. Dabei sei der Rollladen kaputtgegangen (Urk. D1/4/1 S. 2 u. 5; D1/4/2 S. 5 u. 9 ff.), welcher Umstand auch durch die entsprechenden Angaben der Nachbarin O._____ (Urk. D1/5/10 S. 1) und die Fotodokumentation der Polizei (Urk. D4/2) gestützt wird. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte K._____, dass der Beschuldigte sich letztlich effektiv in der Wohnung befunden habe (Urk. D1/4/2 S. 9 f.). Letzterer Umstand wird allerdings gemäss den bei der Polizei deponierten Angaben von †H._____, welche zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar sind, nicht bestätigt, zumal sie zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sich am Fenster in die Wohnung reingelehnt und die Absicht gehabt, hineinzugelangen, bzw. davon sprach, dass die Schläge des Beschuldigten "am Fenster" gefallen seien, als K._____ versucht habe, den Beschuldigten "vom Fenster" wegzu-

- 36 stossen (Urk. D4/7 S. 2). Auch die Zeugin S._____ gab zu Protokoll, dass †H._____ ihr gegenüber ein Ereignis geschildert habe, anlässlich welchen sich der Beschuldigte Zutritt zur Wohnung habe verschaffen wollen, als er die Rollläden heruntergerissen habe bzw. damals versucht habe, in die Wohnung zu gelangen (Urk. D1/8/3 S. 3; D1/8/4 S. 7). Auch aus den aktenkundigen von †H._____ am anklagegegenständlichen Tag abgesetzten Notrufen an die Polizei geht nichts eindeutig Anderes hervor: Auch wenn †H._____ einmal davon sprach, der Beschuldigte sei "in die Wohnung drin gekommen" (vgl. Urk. D1/22/6-7; 1. Notruf am 9. Oktober 2021, nach 01:10 Minuten), gab sie kurz danach wiederum an, "er wollte drin kommen" (vgl. Urk. D1/22/6-7; 1. Notruf am 9. Oktober 2021, nach 02:20 Minuten). Zu Gunsten des Beschuldigten – und entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. l.1.3.) – ist deshalb davon auszugehen, dass er nicht mit vollem Körperumfang in die Wohnung hineingelangte, sondern es lediglich versuchte und sich dabei am Fenster aufhielt. Auch in der Anklage ist ausschliesslich davon die Rede, dass der Beschuldigte versucht habe, unberechtigterweise in die Wohnung einzusteigen, was gestützt auf alle erörterten Beweise zweifelsfrei erstellt ist. Die anderslautenden Aussagen von K._____ hierzu sind indes nicht als unglaubhaft einzustufen, zumal die Grenzen einer – auch objektiven – Beurteilung, ob sich der Beschuldigte letztlich tatsächlich in der Wohnung befunden hat oder nicht, fliessend erscheinen können. Gestützt auf die Aussagen von K._____ ist demgegenüber nicht erstellt, dass der Beschuldigte dabei †H._____ gefragt habe, was "der Hurensohn" hier zu suchen habe (Urk. D1/4/1 S. 2 u. 5; D1/4/2 S. 5 u. 9 ff.), welche Aussage sich indes bereits gestützt auf die entsprechende Zugabe des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt (Urk. 71 S. 21). Lebensnah und – aufgrund der mit Emotionen verknüpften Sachdarstellung – sehr eindringlich legt K._____ im Weiteren überzeugend dar, dass der Beschuldigte †H._____ mit dem Tode bedrohte, was bei jener eine grosse Angst bewirkt habe (vgl. Urk. D1/4/1 S. 6; D1/4/2 S. 7 u. 12), auch wenn der genaue Wortlaut der Drohung(en) offengelassen werden muss, da er seitens K._____ insbesondere in der tatferneren staatsanwaltlichen Einvernahme – im Gegensatz zur vorgängigen polizeilichen Befragung – nicht mehr wortwörtlich wiedergegeben wird (vgl. bei der Polizei: Urk. D1/4/1 S. 6: "Er werde sie umbringen"; bei der Staatsanwaltschaft: D1/4/2 S. 6: "schrie herum"; Urk. D1/4/2 S. 7: "Auch an

- 37 diesem Tag hat er Drohungen ausgesprochen"). In diesem Zusammenhang ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass K._____ infolge des unvermittelten Auftauchens und (versuchten) Eindringens des Beschuldigten in die Wohnung mit zahlreichen Eindrücken konfrontiert war, sodass es – entgegen der Verteidigung (Urk. 122 S. 9 f.) – durchaus nachvollziehbar erscheint, dass er sich an den konkreten Wortlaut der Drohung(en) nicht mehr zu erinnern vermochte. Dass es zu gegenüber †H._____ ausgesprochenen Todesdrohungen des Beschuldigten kam, wird ferner von S._____ bestätigt, die dies von †H._____ vernommen hat (Urk. D1/8/3 S. 3; D1/8/4 S. 7 f.). Es besteht kein Anlass, an den anschaulichen und glaubhaften Aussagen dieser Zeugin zu zweifeln. Konstant, eindringlich und damit glaubhaft schilderte K._____ des Weiteren, wie ihm der Beschuldigte einen Faustschlag gegen das Gesicht (Stirn/Nase) versetzte und ihm mit dem Tod drohte, was ihn und †H._____ in grosse Angst versetzt habe (Urk. D1/4/1 S. 2, 6 u. 13; D1/4/2 S. 5 ff.). Seine detailliert vorgebrachte und mit Emotionen verknüpfte Sachdarstellung, welche überdies – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. L.1.4.), auf deren entsprechende Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann – zurückhaltend und den Beschuldigten nicht übermässig belastend ausfiel, wirkt glaubhaft, weshalb der diesbezüglich von der Verteidigung erhobene Einwand nicht zu überzeugen vermag (vgl. Urk. 122 S. 9 ff.). Auch wenn vor Augen zu halten ist, dass die Wirkung der Todesdrohungen des Beschuldigten durch den wenige Tage später erfolgenden anklagegegenständlichen Vorfall vom 13. Oktober 2021 noch verstärkt worden sein dürfte, lässt sich gestützt auf die glaubhaften Aussagen von K._____ die massive Einschränkung des Sicherheitsgefühls beider von den Todesdrohungen Betroffenen bereits am 9. Oktober 2021 ohne Weiteres nachvollziehen. Dass †H._____ in grosse Angst und Panik versetzt wurde, geht auch eindrücklich aus ihren aktenkundigen, im Nachgang zum anklagegegenständlichen Vorfall abgesetzten drei Notrufen an die Polizei hervor (vgl. Urk. D1/22/6-7). Der Einwand des Beschuldigten, wonach †H._____ keine Angst gehabt habe und so etwas gut habe vorspielen können (vgl. Urk. D1/3/15 S. 7), vermag dem übrigen Beweisergebnis nicht standzuhalten und erweist sich als unglaubhaft. Die anklagegegenständliche Wirkung der Todesdrohungen ist deshalb als erstellt zu erachten. Dass K._____ eine Verletzung an der Stirn aufwies, ergibt sich überdies aus dem

- 38 - Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 15. Oktober 2021 (vgl. Urk. D4/1 S. 2 f.), der Fotodokumentation des FOR (Urk. D1/8/16 S. 130 ff.) und dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 29. Oktober 2021, wo festgehalten wird, die Hautabschürfung an der Stirn sei grundsätzlich mit der Folge eines Faustschlages wenige Tage vor der rechtsmedizinischen Untersuchung, wie sie durch K._____ angegeben werde, zu vereinbaren (Urk. D1/15/3 S. 3). Ob die Todesdrohungen gegenüber K._____ und †H._____ vor, während oder nach dem erfolgten Faustschlag bzw. durchgehend ausgesprochen wurden, ist letztlich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 77 S. 13) – von untergeordneter Bedeutung und vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von K._____ nicht in Zweifel zu ziehen. Die – allenthalben einer eher rudimentär und knapp gehaltenen polizeilichen Einvernahme – entnommenen in Bezug auf die Abfolge anderslautend interpretierbaren Aussagen von †H._____ (vgl. Urk. D4/8 insb. S. 3) vermögen an der glaubhaften Sachdarstellung von K._____ auch deshalb nichts zu ändern, da von einem dynamischen und zeitlich engmaschigen Handlungsgeschehen auszugehen ist, bei welchem sich die zeitliche Einordnung des Vorgefallenen nachvollziehbarerweise als schwierig erweisen kann, zumal aufgrund der Sachlage naheliegend ist, dass konstant emotional kommuniziert wurde. Auf die Sachdarstellung von K._____ kann deshalb abgestellt werden. Der Einwand der Verteidigung, wonach die Strafanzeige des Beschuldigten vom 11. Oktober 2021 die von †H._____ geäusserten Drohungen und Beleidigungen beweise (Urk. 77 S. 11 ff.; Urk. 122 S. 13 f.), erweist sich schliesslich nicht als zwingend, weil es sich dabei lediglich um Behauptungen handelt, welche durch das übrige Beweisergebnis nicht gestützt werden und angesichts des über grosse Strecken inkohärenten Aussageverhaltens des Beschuldigten eher den Verdacht aufkommen lassen, dass er sich durch die Anzeigeerhebung eine bessere Ausgangslage im Disput mit †H._____ verschaffen wollte. Am Beweisergebnis vermag dieser Einwand der Verteidigung jedenfalls nichts Entscheidendes zu ändern. 6.4. Gestützt auf die vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich der anklagegegenständliche Vorfall vom 9. Oktober 2021 deshalb mit den Einschränkungen, dass der genaue Wortlaut der seitens des Beschuldigten gegenüber †H._____ geäusserten Todesdrohung sowie dass sich der Beschuldigte gleichentags im Rahmen seiner (erstmaligen) Anzeigenerstattung bei der Polizei mehrmals danach er-

- 39 kundigt haben soll, weshalb untreue Ehefrauen in der Schweiz nicht bestraft werden würden, welche Umstände nicht bewiesen sind, als erstellt. 7.1. Hinsichtlich des anklagegegenständlichen Vorfalls vom 13. Oktober 2021 gemäss Dossier 1 (Mord) erscheint naheliegend, vorerst auf die (weitere) Vorgeschichte (vgl. zur Vorgeschichte bereits die oben unter E. 6.2. gemachten Erwägungen bzw. die Sachverhaltserstellung betreffend den anklagegegenständlichen Vorfall vom 9. Oktober 2021) im Ehekonflikt zwischen dem Beschuldigten und †H._____ einzugehen, wobei diesbezüglich insbesondere auch die anklagegegenständlichen Vorfälle vom 11. bis 13. Oktober 2021 aufschlussreich erscheinen. 7.2. Dass sich der Beschuldigte am 11. Oktober 2021, um 08:45 Uhr, erneut zur Stadtpolizei Zürich, Detektivposten AK._____, begab, er dort seine Anzeige wegen Ehrverletzung gegen †H._____ einreichte, er anschliessend auf seinen Wunsch hin von einem Polizeifunktionär zum Wohnort der Geschädigten †H._____ begleitet wurde, um einige Gegenstände abzuholen, wobei es dort zu einer lautstarken Diskussion zwischen †H._____ und dem Beschuldigten kam, wird seitens des Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (Urk. D1/13/15 S. 10 f.; Urk. 71 S. 21. f.; Urk. 77 S. 11 ff.). Präzisiert wurde vom Beschuldigten lediglich, dass der Detektivposten AL._____ von ihm angerufen worden sei, um seine polizeiliche Begleitung zum Wohnort seiner damaligen Ehefrau sicherzustellen (Urk. D4/7 S. 3; D1/13/15 S. 10 f.). Der geltend gemachte Einwand des Beschuldigten findet Bestätigung im Polizeiprotokoll vom 15. Oktober 2021 (Urk. D4/1 S. 3 unten). Dieser Umstand ist indes nicht anklagegegenständlich. Dass es damals zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen †H._____ und dem Beschuldigten gekommen ist, findet im besagten Polizeiprotokoll (Urk. D4/1 S. 3 unten) keine Erwähnung. Dieser Umstand wird indes nicht nur durch die glaubhaften Zeugenaussagen von M._____ bestätigt, demgemäss auf Türkisch heftig diskutiert worden sei (Urk. D1/5/4 S. 2), sondern auch diejenigen von L._____, demgemäss er damals das streitende Ehepaar trotz seinen Kopfhörern gehört habe (Urk. D1/5/2 S. 4), sowie N._____, welche von einem Streit sprach (Urk. D1/5/8 S. 5). Demgemäss sind die anklagegegenständlichen Vorfälle vom 11. Oktober 2021 allesamt rechtsgenügend erstellt.

- 40 - 7.3. Auch dass der Beschuldigte am 12. Oktober 2021 telefonischen Kontakt zur Polizei hatte und damals ein Termin auf den folgenden Tag vereinbart wurde, wird von ihm anerkannt (Urk. 71 S. 22). 7.4. Bestritten wird von seiner Seite demgegenüber, dass er am 13. Oktober 2021 vor dem Polizeitermin um ca. 09:00 Uhr als Lenker des Mitsubishi Colt zum Wohnort von †H._____ fuhr (Urk. 71 S. 22) sowie dass er sich in Kenntnis der ihm von der Polizei gleichentags gemachten Vorwürfe der Drohung zum Nachteil von †H._____ bzw. der Körperverletzung zum Nachteil von K._____ (Vorfälle vom 9. Oktober 2021) nach Beendigung der Einvernahme um ca. 11:30 Uhr entschlossen gehabt habe, seine Ehefrau †H._____ zu töten (Urk. 71 S. 24; Urk. 122 S. 15 f., 52). Ferner wird von ihm zwar nicht in Abrede gestellt, am Nachmittag mit seinem Auto das Kinderheim in AH._____ bei AM._____ aufgesucht zu haben. Entgegen der Anklage macht er aber unverändert geltend, dort nicht auf seine Ehefrau †H._____ gewartet und auch nicht die anklagegegenständliche Konversation mit einem Mitarbeiter des Kinderheims geführt zu haben, sondern gesagt zu haben, er hätte Schuhe für die Kinder gebracht, woraufhin er weggefahren sei, als er †H._____ gesehen habe (Urk. 71 S. 24 f.; Prot. II S. 18). 7.5. Als Beweis, dass der Beschuldigte am Morgen des 13. Oktober 2021 am Wohnort von †H._____ gewesen sein soll, dient eine in ihrem Rucksack aufgefundene, auf einem ausgedruckten Situationsplan erstellte Notiz von ihr, in welcher – aus dem Türkischen übersetzt – steht "13. Oktober 8-50 8-51 kam mit einem weissen Auto und sah, dass ich wach bin, ist weggegangen. Ich habe sein Gesicht gesehen, es war er." (Beilagen zu Urk. D1/2/17), wobei ihre Urheberschaft mittels Schriftenvergleichs des FOR vom 1. November 2021 verifiziert wurde (vgl. Urk. D1/2/17). Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.3.2.2.) ist aufgrund des vorgenommenen Schriftenabgleichs davon auszugehen, dass diese Notiz von †H._____ geschrieben wurde. Zweifellos hat †H._____ in ihrer Notiz den Beschuldigten gemeint, zumal der Inhalt ihrer Notiz auch mit den Aussagen von K._____ übereinstimmt, welcher glaubhaft zu Protokoll gab, †H._____ habe ihm mitgeteilt, dass der Beschuldigte am Morgen des 13. Oktober 2021 an ihrem Wohnort erschienen sei und sie gesehen habe (Urk. D1/4/2 S.

- 41 - 3). Gestützt wird dieses Beweisergebnis durch den Umstand, dass es aufgrund der identifizierten Antennenstandorte möglich erscheint, dass sich der Beschuldigte zu dieser Zeit (08:59:18 Uhr) in der Nähe des Wohnortes von †H._____ aufgehalten hat (vgl. Urk. D1/10/10 S. 3). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. L.3.2.3.) legt auch der Umstand, dass †H._____ um 08:52:33 Uhr für knapp über zwei Minuten einen Anruf mit dem Bedrohungsmanagement der Stadt Zürich führte, den Schluss nahe, dass unmittelbar zuvor etwas vorgefallen sein musste, was sie beunruhigt hatte, ansonsten es für sie keinen Grund gegeben hätte, um diese Zeit diese Rufnummer zu wählen (Urk. D1/10/10 S. 5). Seitens des Beschuldigten wurden zu dieser Beweislage keine überzeugenden, diese widerlegenden Argumente vorgebracht. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem damaligen Aufenthaltsort erweisen sich als wenig überzeugend. Konfrontiert mit der erwähnten Notiz gab er ausweichend und defensiv zu Protokoll, dass aus den Telefonnachrichten ersichtlich sei, dass †H._____ eine Person gewesen sei, die ständig gelogen habe (Urk. D1/3/5 S. 15 f.). Während er zuerst vehement bestritt, dort gewesen zu sein, relativierte er seine Ausführungen kurz später. Nachdem er zuvor noch gesagt hatte, dass †H._____ den Wagen am Sonntag (10. Oktober 2021) gesehen habe (Urk. D1/3/5 S. 16 F/A 91), räumte er nach den staatsanwaltlichen Hinweisen, dass der weisse Mitsubishi Colt erst am Montag (11. Oktober 2021) eingelöst worden sei (Urk. D1/3/5 S. 16 F 93 ) bzw. der Antennenstandort um 08:50 Uhr eine Interpretation seines Aufenthaltsorts im AN._____-Quartier zulasse (Urk. D1/3/5 S. 16 F/A 94; vgl. auch Urk. D1/10/10 S. 3 und Beilage 2), schliesslich ein, dass er dort vorbeigefahren sein könnte (Urk. D1/3/5 S. 16 F/A 93-95). Damit passte er seine Aussagen offensichtlich dem sich ihm jeweils präsentierenden Beweisergebnis an. Wenig überzeugend erweist sich ferner – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. L.3.2.5.) – der Umstand, dass der Beschuldigte sich nicht festzulegen vermochte, wo er sich damals aufgehalten haben will (Urk. D1/3/5 S. 16 F/A 94-95). Als offensichtlich wahrheitswidrig erweist sich schliesslich – mit der Vorinstanz (Urk. 95 E. L.3.2.5.) – seine Aussage, wonach damals kein Rayon-, sondern lediglich ein Hausverbot bestanden habe (Urk. D1/3/8 S. 5), weil ihm das Rayonverbot anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. D4/7 S. 3) und die entspre-

- 42 chende Verfügung der Stadtpolizei Zürich (Urk. D4/9) bei der Durchsuchung des von ihm gefahrenen Fahrzeuges Mitsubishi Colt in einer Aktenmappe sichergestellt werden konnte (Urk. D1/3/5 S. 5 f.). Angesichts des erörterten Beweisergebnisses ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte vor dem Polizeitermin um ca. 09:00 Uhr als Lenker des Mitsubishi Colt zum Wohnort von †H._____ fuhr. 7.6. Der Anklagevorhalt, dass der Beschuldigte sich in Kenntnis der ihm von der Polizei gleichentags gemachten Vorwürfe der Drohung zum Nachteil von †H._____ bzw. der Körperverletzung zum Nachteil von K._____ (Vorfälle vom 9. Oktober 2021) nach Beendigung der Einvernahme um ca. 11:30 Uhr endgültig entschlossen habe, seine Ehefrau †H._____ zu töten, lässt sich erst nach einer Gesamtwürdigung aller Beweise abschliessend prüfen, worauf später noch abschliessend zurückzukommen ist. Diesbezüglich aufschlussreich erscheint jedenfalls bereits die Nachricht, welche der Beschuldigte am 9. Oktober 2021 um 13:17:05 Uhr – und damit lediglich wenige Stunden nach der anklagegegenständlichen Drohung – seinem Neffen T._____ geschickt hat, die folgendermassen lautet: "Wenn mir etwas passiert, kümmere dich um die Kinder" (Beilage 3 zu Urk. D1/3/8 bzw. D1/29/7 S. 4), was vom Beschuldigten als zutreffend anerkannt wurde (vgl. Urk. D1/3/8 S. 18 f. F/A 123; Prot. II S. 22). Von T._____ wurde überdies konstant und glaubhaft ausgesagt, dass ihm vom Beschuldigten dasselbe auch noch am Telefon kommuniziert wurde (Urk. D1/8/8 S. 4 F/A 14, S. 5 F/A 21, S. 9 F/A 52 u. S. 11 F/A 65 ff.). Der Beschuldigte versuchte diese mehrfache entsprechende Äusserung damit zu begründen, dass er besorgt darüber gewesen sei, dass man ihn aufgrund der falschen Anzeigen von †H._____ wieder verhaften könnte (Urk. D1/3/8 S. 19 F/A 127). Auch wenn diese Begründung nicht unplausibel erscheint, liegt die Annahme, dass er damit rechnete, für längere Zeit auszufallen und sich nicht um die Kinder kümmern zu können, ungleich näher, wenn nachfolgende Umstände mitberücksichtigt werden: Einerseits erscheint wesentlich, dass der Beschuldigte lediglich wenige Stunden zuvor den Freund von †H._____ in ihrem Bett erwischt und unter anderem ihr gegenüber eine Todesdrohung ausgesprochen hat. Andererseits ist bemerkenswert, dass er in der vorerwähnten Nachricht an T._____ auch – was er zugesteht (Urk. D1/3/8 S. 19 F/A 129) – auf Personen hinwies, denen er früher einen Kredit gegeben hatte mit der Bitte an T._____, auf dieses Geld zurückzugreifen, falls et-

- 43 was passiere, um für die Kinder sorgen zu können (Beilage 3 zu D1/3/8 Urk. D1/29/7 S. 4: "60 AO._____ 15 AP._____ 16 AQ._____"). Bei einer nur kurzzeitigen Abwesenheit wäre es wohl – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. IV.L.3.3.2.) – nicht so wichtig gewesen, T._____ darauf hinzuweisen, bei welchen Personen dieser Geld eintreiben solle, um finanziell für die Kinder des Beschuldigten sorgen zu können. Gleichzeitig lässt diese Nachricht auch erahnen, dass er nicht mehr mit einer möglichen Sorge der Kinder durch deren Mutter rechnete. Vor dem erörterten Hintergrund können die Mitteilungen des Beschuldigten durchaus als gewichtiges Indiz gesehen werden, dass er es bereits am 9. Oktober 2021 in Betracht zog, †H._____ umzubringen. 7.7. Dass der Beschuldigte anklagegemäss am Nachmittag des 13. Oktober 2021 in seinem weissen Mitsubishi Colt sitzend vor dem Kinderheim in AH._____ auf seine Ehefrau †H._____ gewartet und um ca. 17:30 Uhr gegenüber einem Mitarbeiter des Kinderheims geäussert haben soll, er sei ein Freund von †H._____ und würde auf sie warten, stützt sich auf die entsprechenden Aussagen von P._____, einem Mitarbeiter des Kinderheimes. Dieser gab konstant zu Protokoll, der ihm unbekannte Herr im weissen Kleinwagen habe auf seine Frage, was er hier mache und wer er sei, gesagt, dass er ein Bekannter/Freund von der Mutter der zwei Kinder sei, wobei ihm dadurch, dass er †H._____ und die beiden Kinder gesehen habe, klar gewesen sei, wen er meine bzw. sei er davon ausgegangen, dass er sie wohl hierhergebracht habe (Urk. D1/6/1 S. 1 f.; D1/6/3 S. 4). Zwischen dem ersten Erblicken des Wagens und dem Ansprechen des Wagenlenkers seien so 30 Minuten vergangen (Urk. D1/6/3 S. 4). Anhand der ihm jeweils vorgelegten Fotowahlbildkonfrontation war das Bild des Beschuldigten bei der Polizei in der engeren Auswahl von zwei von insgesamt acht Personen (Urk. D1/6/1 S. 3), demgegenüber er ihn bei der Staatsanwaltschaft zu identifizieren vermochte, wobei er von einer Tendenz zu dieser Person sprach (Urk. D1/6/3 S. 7). Es besteht allerdings so oder anders kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte damals beim Kinderheim aufgehalten hat, zumal er bzw. die Verteidigung dies sowie auch den Umstand, dass er im anklagegegenständlichen Zeitpunkt dort im Wagen von einem Mitarbeiter des Heims angesprochen worden sei, im Gerichtsverfahren auch nicht mehr in Abrede stellte (Urk. 71 S. 24 f.; Prot. II S. 18). Es ist kein Grund ersichtlich, dass sich

- 44 - P._____ hinsichtlich des Gesprächsinhalts getäuscht oder ihn erfunden haben könnte. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich demgegenüber auch deshalb als offensichtlich wahrheitswidrig, weil er zuerst angab, er könne sich nicht mehr erinnern bzw. nicht mehr "ganz genau" erinnern, ob er dort gewesen sei oder nicht (Urk. D1/3/5 S. 17; D1/3/8 S. 8; D1/3/9 S. 3) oder geltend machte, vielleicht sei er das gar nicht gewesen (Urk. D1/3/5 S. 17 f.) bzw. ausweichend und zugleich ausschweifend angab, dass die Kinder sofort zu ihm gekommen wären, wenn er dort gewesen wäre, weil sie das weisse Fahrzeug kannten (D1/3/8 S. 8). Auch diesbezüglich ist wiederum sein Bestreben erkennbar, sein Aussageverhalten jeweils dem Beweisergebnis anzupassen. Seine Darstellung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er beim Heim von einer Person angesprochen worden sei, welcher er gesagt habe, dass er den Kindern Schuhe vorbeibringe, wobei er diese schliesslich nicht übergeben habe, da er diese Person nicht gekannt habe und sie sich nicht als Mitarbeiter des Heims vorgestellt habe, ergibt angesichts seiner weiteren Aussage, wonach es sich bei dieser Person nicht um den Betreuer seiner Kinder gehandelt habe (Urk. 71 S. 24 f.) – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. L.3.2.7.) – ferner keinerlei Sinn. Offensichtlich wollte der Beschuldigte im Strafverfahren – nachdem er seine Position der vorgeschobenen Unkenntnis bzw. der mangelnden Erinnerungsfähigkeit aufgegeben hatte – einen unverfänglichen – nicht mit seiner Nachstellung seiner Ehefrau im Zusammenhang stehenden – Grund angeben, weshalb er sich vor dem Kinderheim aufhielt, auch wenn er die angebliche Überbringung der Schuhe bereits zuvor thematisiert hatte (Urk. D1/3/8 S. 8). Demgemäss ist erstellt, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 13. Oktober 2021 in seinem weissen Mitsubishi Colt sitzend vor dem Kinderheim in AH._____ auf seine Ehefrau †H._____ gewartet und um ca. 17:30 Uhr gegenüber einem Mitarbeiter des Kinderheims geäussert haben soll, er sei ein Freund von †H._____ und würde auf sie warten. Der Umstand, dass der Beschuldigte den wahren Grund seiner damaligen Anwesenheit zu verheimlichen suchte bzw. einen unverfänglichen Anlass vorschob, deutet klar darauf hin, dass er damals seiner Ehefrau nachstellte, was wiederum ein Indiz darstellen könnte, dass er damals den endgültigen Entschluss sie umzubringen bereits gefasst hatte und dabei allenfalls sicherstellen wollte, dass sich die Kinder nicht im Tötungszeitpunkt

- 45 bei ihr befinden (s. dazu vorstehend unter E. 7.6. und nachstehend unter E. 7.8.). Der von der Verteidigung geltend gemachte Umstand, wonach der Zeuge P._____ den Beschuldigten mit einem Buch auf dem Schoss bzw. in der Hand angetroffen habe und diesen nicht als nervös, angespannt oder sonst irgendwie auffällig wahrgenommen habe (Urk. 122 S. 30 f.), vermag die Frage nach einer bereits gefassten Tötungsabsicht des Beschuldigten weder zu bejahen noch eine solche zu verneinen, weshalb dieses Argument der Verteidigung nichts Entscheidendes beizutragen vermag. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 95 E. L.3.2.9.), auf deren entsprechende Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann, ist aktenkundig, dass der Beschuldigte damals um die Besuchsdaten der Kinder von †H._____ wusste. Dies ergibt sich aus einer in einer sichergestellten Aktenmappe im von ihm gefahrenen Fahrzeug (Mitsubishi Colt) aufgefundenen E- Mail an Herrn AF._____ (Beistand der Kinder) vom 7. Oktober 2021, in welcher die Besuchsdaten von ihm und von †H._____ im Kinderheim festgehalten sind (vgl. Beilage 4 zu Urk. D1/3/5). Der Standpunkt des Beschuldigten, dass er lediglich über seine eigenen Besuchszeiten informiert gewesen sei, aber nicht über diejenigen von †H._____ (Urk. D1/3/5 S. 5 f.), erweist sich angesichts des Umstandes, dass die Besuchstermine von †H._____ in der erwähnten E-Mail lediglich eine Zeile oberhalb seiner Termine aufgelistet waren, als nicht überzeugend. Gleiches lässt sich in Bezug auf sein übriges im Zusammenhang mit der Kenntnis des gesamten Inhalts der E-Mail von AF._____ bzw. der jeweiligen Besuchszeiten beider Elternteile stehendes Aussageverhalten feststellen (s. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 95 E. L.3.2.9.). Die Vermutung liegt deshalb nahe, dass der Beschuldigte damit rechnete, aufgrund seines Wissens um die vorgesehenen Besuchszeiten der Kinder am 13. Oktober 2021 beim Kinderheim auf †H._____ zu treffen. 7.8. Dass der Beschuldigte hernach †H._____ um 20:30 Uhr vor dem Hauseingang der Liegenschaft AR._____-strasse 2 in Zürich abpasste, wird von ihm in Abrede gestellt (Urk. 71 S. 25 f.; Urk. 122 S. 17; Prot. II S. 18, 21). Er macht vielmehr geltend, dass er nach Hause ging und daraufhin das Auto waschen und einen Hamburger habe essen wollen, wobei er †H._____ zufällig beim Vorbeifahren auf der Strasse erblickt und daraufhin angehalten habe, um über die Kinder zu reden (z.B.

- 46 in Urk. 71 S. 26). Die seitens des Beschuldigten – mehrfach (vgl. Urk. D1/3/3 S. 3; D1/3/5 S. 18; D1/3/12 S. 17; D1/3/15 S. 13; Prot. II S. 18) – behauptete Zufälligkeit des Aufeinandertreffens überzeugt nicht. Vor diesem Hintergrund erweisen sich nicht nur die bereits erstellte Vorgeschichte und die nachhergehenden Ereignisse als massgeblich, sondern auch der Umstand, dass der Beschuldigte damals sein Mobiltelefon nicht dabeihatte, was ebenfalls ein Indiz dafür darstellt, dass er sich bereits früher an diesem Tag endgültig entschlossen hatte, seine Ehefrau zu töten. So wurde seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 95 E. L.3.2.6.), dass der Beschuldigte ausweichend und ohne die eigentliche Frage zu beantworten auf den Vorhalt reagierte, wonach sich sein Mobiltelefon gemäss rückwirkender Standortdatenerhebung am 13. Oktober 2021 ab ca. 12:15 Uhr unverändert an seinem Wohnort geortet habe (vgl. Urk. D1/10/10 S. 3). So beantwortete der Beschuldigte die Frage, ob er am Nachmittag des 13. Oktober 2021 kein Mobiltelefon mit sich geführt habe, wie folgt: "Ich habe ja vorhin schon gesagt, dass ich zwischendurch wieder zu Hause war, dann wieder weg war und nachher wieder zu Hause war oder bei Denner vorbei ging. Ich war sogar im türkischen Laden und weiter weg." (Urk. D1/3/5 S. 16), womit er die eigentliche Frage gerade nicht beantwortete. Korrekt wurde von der Vorinstanz daraus denn auch der Schluss gezogen, dass seine auffallend vagen und nichtssagenden Äusserungen verdeutlichen würden, dass er bemüht war, nichts Konkretes über seinen Aufenthaltsort an diesem Nachmittag des 13. Oktober 2021 auszusagen. Vor dem Hintergrund, dass er ausführte, er habe sich am Nachmittag an diversen Orten aufgehalten, und wiederholt angab, zwischendurch sogar zu Hause gewesen zu sein (vgl. auch Urk. 71 S. 25 f.), hätte er das allenfalls dort zuvor vergessene Mobiltelefon wieder an sich nehmen können, was indes nicht geschah. Dies erstaunt umso mehr, als die Auswertung der Antennenstandorte darauf schliessen lässt, dass er sein Mobiltelefon seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 25. September 2021 jeweils auf sich trug (vgl. Urk. D1/10/10 S. 3). Im Rahmen der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte pauschal an, sich nicht mehr erinnern zu vermögen, weshalb er bei der Verhaftung kein Mobiltelefon auf sich getragen habe, und verwies darauf, dass er nicht immer ein Telefon bei sich gehabt habe (Urk. D1/10/15 S. 7), was durch die Auswertung der Antennenstandorte gerade nicht bestätigt zu werden

- 47 scheint. Dem Beschuldigten war sodann die Möglichkeit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt und er wusste um die potentielle Tragweite der sich allenfalls daraus ergebenden Rückschlüsse, da auch in dem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren in Basel-Landschaft, in dessen Folge er rechtskräftig verurteilt wurde, eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation veranlasst worden war (vgl. Urk. D24/2, Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 5. April 2017, S. 29 f.). Gestützt auf die gemachten Erwägungen erscheint – entgegen der Verteidigung (Urk. 122 S. 36) – naheliegend, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 13. Oktober 2021 bewusst ohne Mobiltelefon aus dem Haus ging, um zu verhindern, dass anhand der Antennenstandorte seine wirklichen A

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