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Zürich Obergericht Strafkammern 04.09.2024 SB230594

4 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,899 mots·~34 min·2

Résumé

Unterdrückung von Urkunden etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230594-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Amsler und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Bachmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Urteil vom 4. September 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Unterdrückung von Urkunden etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 14. August 2023 (GG230023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. März 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 29 f.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:  der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB,  der versuchten Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie  der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–), wovon 3 Tagessätze als durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'503.25 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 10'303.25 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

- 3 - 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB, vom Vorwurf der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB und vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziffer 1 StGB freizusprechen. 2.a) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, jene für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c. StPO eine Genugtuung in der Höhe von CHF 250.– auszurichten." b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 39, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________________

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 S. 3). 2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 14. August 2023 meldete der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 23. August 2023 die Berufung an (Urk. 28). Mit Eingabe vom 20. November 2023 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein, worin er das Urteil vollumfänglich anficht (Urk. 35). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erhebt oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 fristgerecht mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39). 3. Nachdem der Beschuldigte betreffend die von ihm angefochtenen Punkte als einziger Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils insoweit unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Beweisanträge für das Berufungsverfahren wurden keine gestellt. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Unterdrückung von Urkunden/Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Dossier 1) 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich im Rahmen der Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft der Unterdrückung von

- 5 - Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB sowie der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB schuldig gemacht. Dies, indem er trotz Pfändung über einen auf der genannten Liegenschaft lastenden Papier-Inhaberschuldbrief verfügt habe. So sei die Eigentumswohnung des Beschuldigten mit Pfändungsvollzug vom 22. Januar 2020 ein erstes sowie am 26. Oktober 2021 ein zweites Mal gepfändet worden. Mit Schreiben vom 8. September 2021 sei der Beschuldigte darüber informiert worden, dass die Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft seinen Fortgang nehme und er sei aufgefordert worden, Angaben zum möglichen Grundpfandeigentümer zu tätigen oder den Schuldbrief, falls sich dieser in seinem Eigentum befinden sollte, innerhalb von 2 Wochen einzureichen, welcher Aufforderung er nicht nachgekommen sei. Im Rahmen des zweiten Pfändungsvollzugs vom 26. Oktober 2021 sowie der gleichentags erfolgten Einvernahme habe der Beschuldigte sämtliche Auskunft über seine Vermögensverhältnisse verweigert und habe angegeben, nicht zu wissen, wo sich der Papier-Inhaberschuldbrief befinde. Tatsächlich sei dem Beschuldigten aber per 1. Juli 2020 von der B._____ sein Altersguthaben in Höhe von Fr. 243'199.55 ausbezahlt worden, was er im Rahmen des Pfändungsvollzugs verschwiegen habe. Mit diesem Guthaben habe er unverzüglich die Hypothek bei der C._____ auf der genannten Eigentumswohnung gedeckt und dadurch den Papier-Inhaberschuldbrief am 7. Juli 2020 zurückerlangt, welchen Umstand er dem Betreibungsamt Winterthur verschwiegen habe. In der Folge habe er den Papier-Inhaberschuldbrief in sein Depotfach bei der C._____ verbracht, ohne das Betreibungsamt darüber zu informieren bzw. habe er anlässlich der Befragung vom 26. Oktober 2021 die Unwahrheit über dessen Verbleib gesagt. Dies habe er insbesondere in der Absicht getan, den Schuldbrief vor dem Zugriff durch das Betreibungsamt zu schützen und damit die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung zumindest massiv und erheblich zu erschweren bzw. den Schuldbrief zu verstecken und zu verhindern, dass die Eigentumswohnung hätte gültig versteigert werden können (Urk. 14 S. 2–5). 1.2.1. Gemäss Pfändungsprotokoll erfolgte am 22. Januar 2020 der Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, in Anwesenheit des Beschuldig-

- 6 ten für eine Forderung von Fr. 27'755.75 (Beizugsakten Betreibungsamt Winterthur-Stadt, Beilage Nr. 7 Dokument 061; Urk. 4/5). Zu seiner finanziellen Situation führte der Beschuldigte aus, dass er bis Mitte 2009 berufstätig gewesen sei. Im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs sei er ohne Arbeit und Verdienst gewesen. Er habe keinerlei Entschädigungen, Unterstützungsleistungen noch Einkünfte irgendwelcher Art erhalten. Er habe von der Auszahlung der Lebensversicherung der B1._____ (ca. Fr. 120'000.–) und der Auszahlung des Freizügigkeitskontos der C._____ (ca. Fr. 60'000.–) gelebt. Von diesen Auszahlungen sei noch ein Betrag von Fr. 28'000.– vorhanden, welcher sich auf einem Konto bei der C._____ befinde. Zudem gab der Beschuldigte an, er sei Eigentümer einer Stockwerkeigentumswohnung an der D._____-strasse … in … E._____, die er selbst bewohne. Die hypothekarische Belastung betrage ca. Fr. 216'000.–. Die Hypothek würde am 27. Juni 2020 ablaufen. Per Juni 2020 stehe noch die Auszahlung der 2. Säule (BVG, B._____) an. Anlässlich des Pfändungsvollzugs erklärte der Beschuldigte, wahrheitsgemässe Angaben gemacht zu haben und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass jede vom Betreibungsamt nicht bewilligte Verfügung über gepfändete Aktiven strafbar sei (Beizugsakten Betreibungsamt Winterthur- Stadt, Beilage Nr. 7 Dokument 061; Urk. 4/5). Aufgrund dieser Angaben des Beschuldigten pfändete das Betreibungsamt Winterthur-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) die Stockwerkeigentumswohnung des Beschuldigten (Beizugsakten Betreibungsamt, Beilage Nr. 7 Dokument 061 und 062; Urk. 4/5). Am 18. März 2020 versandte das Betreibungsamt eine Anzeige von der Pfändung an die Pfandgläubigerin, die C._____ E._____ (Beizugsakten Betreibungsamt, Beilage Nr. 7 Dokument 103). Die Pfändungsurkunde datiert vom 3. August 2020 und wurde am 4. August 2020 versandt (Beizugsakten Betreibungsamt, Beilage Nr. 7 Dokument 060; Urk. 4/5). 1.2.2. Wenn der Beschuldigte moniert, dass ihm anlässlich des Pfändungsvollzugs lediglich ein Pfändungsprotokoll und keine Pfändungsurkunde vorgehalten worden sei, ist er darauf hinzuweisen, dass dies dem üblichen Ablauf eines Pfändungsvollzugs entspricht. Es wird zusammen mit dem Schuldner ein Pfändungsprotokoll aufgenommen. Anschliessend werden weitere Abklärungen getätigt und Fristen abgewartet. Erst danach – vorliegend am 3. August 2020 – wird die Pfän-

- 7 dungsurkunde erstellt und den Beteiligten zugestellt. Das Vorgehen des Betreibungsamtes war somit korrekt. Nachdem dem Beschuldigten am 22. Januar 2020 (mündlich) erklärt worden war, dass seine Stockwerkeigentumswohnung gepfändet ist und er auch auf die strafrechtlichen Folgen einer nicht bewilligten Verfügung über gepfändete Aktiven gemäss Art. 169 StGB aufmerksam gemacht worden war, war es ihm ab dem 22. Januar 2020 untersagt, über gepfändete Vermögenswerte zu verfügen. 1.2.3. Der Beschuldigte konnte gemäss eigenen Angaben seit dem 30. Juni 2009 nicht mehr arbeiten. Er war dann beim RAV angemeldet und bezog Arbeitslosengelder. Eine Arbeitsstelle fand er nicht mehr. Teilweise wurde er von seiner Familie unterstützt (Urk. 5/1 S. 2; Prot. I S. 10). Im Übrigen erweisen sich seine Angaben zu den bezogenen Freizügigkeits- respektive Versicherungsleistungen sowie dem Ablaufen der Hypothek auf den 27. Juni 2020 als zutreffend (Urk. 4/3; Urk. 4/8–10). Dem Beschuldigten kann unter diesem Umständen nicht vorgeworfen werden, das Betreibungsamt nicht über die Auszahlung seines Pensionskassenguthabens informiert zu haben, hatte er doch angegeben, die Auszahlung der 2. Säule (BVG, B._____) stehe noch aus. Dass dann die C._____ angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten beim Auslaufen der Hypothek am 27. Juni 2020 diese auch aufgrund seiner Einträge im Betreibungsregister nicht erneuerte, wie dies der Beschuldigte auch zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 5/2 S. 4), ist nachvollziehbar, ändert aber nichts am Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Der Beschuldigte löste mit seinen Pensionskassengeldern die Hypothek ab, worauf ihm der nunmehr unbelastete Inhaberschuldbrief von der C._____ herausgegeben wurde. Alle diese Vorgänge erfolgten vor dem Versand der Pfändungsurkunde. Zudem hatte die C._____ seit dem Erhalt des Schreibens des Betreibungsamtes vom 18. März 2020 Kenntnis von der Pfändung der Stockwerkeigentumswohnung des Beschuldigten (Beizugsakten Betreibungsamt, Beilage Nr. 7 Dokument 103). Sie liess sich ihre Hypothek zurückzahlen und händigte dem Beschuldigten den Schuldbrief aus. 1.3.1. Am 26. Oktober 2021 kam es erneut zu einem Pfändungsvollzug mit Pfändung der Stockwerkeigentumswohnung des Beschuldigten. Dabei gab der

- 8 - Beschuldigte gemäss Pfändungsprotokoll an, er lebe von seinem Ersparten der Lebensversicherung, welches derzeit noch Fr. 7'000.– betrage. Er habe keinerlei Einkünfte. Zum Verbleib des Schuldbriefes befragt gab der Beschuldigte an, er habe diesen keinem Dritten übergeben, er sei nicht verpfändet, er wisse nicht, wo sich der Schuldbrief befinde (Beizugsakten Betreibungsamt, Beilage Nr. 8, Teil 1, Dokument 133; Urk. 4/3). Daraufhin wurde im Pfändungsprotokoll ergänzt, der Schuldbrief befinde sich angeblich im Besitz des Schuldners persönlich (Beizugsakten Betreibungsamt, Beilage Nr. 8, Teil 1, Dokument 133; Urk. 4/3). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte am 26. Oktober 2021 falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen in diesem Zeitpunkt machte, bestehen nicht. In seiner Einvernahme führte der Beschuldigte dazu aus, der Betreibungsbeamte habe die Herausgabe des Schuldbriefes verlangt. Er habe erklärt, der Schuldbrief sei an einem sicheren Ort. Er solle ihm einen Befehl der Staatsanwaltschaft oder des Bezirksgerichtes vorweisen, dann würde er denselben besorgen. Der Schuldbrief sei nicht hier, sondern an einem sicheren Ort verwahrt (Urk. 5/1 S. 4). Er habe nie gesagt, dass er nicht wisse, wo der Schuldbrief sei, sondern, dass er darüber keine Auskunft gebe (Urk. 50 S. 11; Prot. I S. 16). Auch in Bezug auf den Verbleib des Schuldbriefes gab der Beschuldigte wahrheitsgemäss an, der Schuldbrief befinde sich in seinem Besitz. Einzig über den Lagerort des Schuldbriefes machte der Beschuldigte keine Angaben. Insoweit die Anklage festhält, der Beschuldigte habe sämtliche Auskunft über seine Vermögensverhältnisse verweigert (Urk. 14 S. 3 Abs. 2), trifft dies nicht zu, wird dem Beschuldigten aber auch nicht vorgeworfen. 1.3.2. Bereits mit Schreiben des Betreibungsamtes vom 8. September 2021 forderte dieses den Beschuldigten auf, Angaben zum möglichen Grundpfandgläubiger mitzuteilen bzw. falls sich der Schuldbrief in seinem Eigentum befinden sollte, diesen einzureichen (Urk. 2/3). 1.3.3. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der äussere Ablauf des Pfändungsverfahrens vom Beschuldigten anerkannt wird (Urk. 14 S. 5; Urk. 50 S. 2 ff.; Prot. II S. 13 ff.).

- 9 - 1.4.1. Der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist. Der Vermögenswert muss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in einer Weise erfasst sein, dass eine Verfügung darüber den betreibungsrechtlichen Regeln zuwiderläuft. 1.4.2. Der Beschuldigte bringt vor, beim fraglichen Papier-Inhaberschuldbrief handle es sich nicht um einen pfändbaren Vermögenswert, sei es doch nicht möglich, einen solchen zu verwerten. Der Schuldbrief sei zum damaligen Zeitpunkt unbelastet gewesen und habe damit auch keine Forderung gegenüber dem Eigentümer begründet. Das Betreibungsamt habe lediglich die Eigentumswohnung des Beschuldigten gepfändet. Den Schuldbrief habe das Betreibungsamt lediglich in Verwahrung genommen, wie es Art. 13 VZG denn auch für nicht gepfändete Eigentümerpfandtitel explizit vorsehe. Da der Papier-Inhaberschuldbrief nicht gepfändet worden sei, habe für den Beschuldigten auch keine Pflicht bestanden, diesen herauszugeben. Für den Beschuldigten habe auch keine Pflicht bestanden, Auskünfte in Bezug auf die Auszahlung des Altersguthabens oder den Umstand der Amortisierung der Hypothek zu erteilen; auch habe er das Betreibungsamt über den Verbleib des Papier-Inhaberschuldbriefs nicht informieren müssen. Der Schuldbrief habe sich ausserdem bereits vor dem 8. September 2021 im Depotfach des Beschuldigten befunden, weswegen der Beschuldigte auch zu keinem relevanten Zeitpunkt darüber verfügt habe (Urk. 24 S. 3 ff.; Urk. 50 S. 3 ff.). 1.4.3. Wird ein Grundstück, worauf ein Schuldbrief lastet, gepfändet, verliert der Schuldbrief die Eigenschaft eines selbständig pfändbaren Aktivums des Schuldners und er hat einzig noch die Funktion, eine auf dem Grundstück ruhende Last zu verkörpern (BGE 104 III 15 E. 2.b). Gemäss Art. 13 VZG sind im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümertitel, die nicht gepfändet wurden, vom Betreibungsamt für die Dauer der Pfändung der Grundstücke in Verwahrung zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine Vorkehr zur Sicherung der Pfändungsrechte. Es soll verhindert werden, dass das den Betreibungsgläubigern haftende Grund-

- 10 stück durch eine nachträglich Begebung des Pfandtitels (zusätzlich) belastet wird (BGE 104 III 15 E. 2.c). 1.4.4. Richtig ist, dass nicht der Inhaberschuldbrief, sondern einzig das Grundstück Pfändungsobjekt ist. Durch die Pfändung der Liegenschaft des Beschuldigten verlor der Schuldbrief die Eigenschaft eines selbständig pfändbaren Aktivums (Art. 13 Abs. 2 VZG; BGE 91 III 69 E. 4.c.aa), weshalb dieser nunmehr einzig noch die Funktion hat, eine auf dem Grundstück ruhende Last zu verkörpern (BGE 104 III 15 E. 2b). Der Grundpfandtitel geht im Grundstück als Verwertungsobjekt auf und wird als Teilwert der Liegenschaft mit der Pfändung faktisch mitgepfändet (BGE 91 III 69 E. 4.c.bb). Das Verfügungsverbot infolge Pfändung eines Grundstückes erfasst somit grundsätzlich auch die Verfügung über einen Grundpfandtitel. Der Pfändungsbeschlag hat zur Folge, dass der Schuldner ohne Bewilligung des Betreibungsamtes über den betreffenden Vermögenswert nicht mehr verfügen darf (Art. 96 Abs. 1 SchKG). Verletzt der Schuldner diese Beschränkung der Verfügungsmacht, so setzt er sich den Straffolgen von Art. 169 StGB aus. 1.4.5. Der Betreibungsbeamte eröffnete dem Beschuldigten anlässlich des Pfändungsvollzugs, dass seine Stockwerkeigentumswohnung gepfändet sei. Dass explizit erwähnt wurde, dass der Schuldbrief mitgepfändet sei, ist nicht erstellt und ergibt sich auch nicht aus dem Pfändungsprotokoll. Zudem ist für die Pfändung eines Grundstückes dessen Umschreibung in der Pfändungsurkunde massgebend. Als der Beschuldigte den Schuldbrief bei der C._____ ablöste, gab es noch keine Pfändungsurkunde, welche über den genauen Beschrieb des gepfändeten Grundstückes Auskunft geben könnte. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 22. Januar 2020 ausführte, die Hypothek laufe am 27. Juni 2020 aus. Angesichts dessen, dass das Grundstück mit der Pfändung in die Verwaltung des Betreibungsamtes überging (Art. 102 Abs. 3 SchKG; Art. 16 VZG) und der Beschuldigte über das Auslaufen der Hypothek sowie die Auszahlung seines Altersguthabens informierte, wäre es wohl am Betreibungsamt gewesen, die Vorgänge um das Schicksal des Schuldbriefes zu überwachen. Nach der Ablösung der Hypothek kam der Beschuldigte in den Besitz des Schuldbriefes. Indem der Beschuldigte anlässlich des Pfändungsvollzugs nicht über eine Mitver-

- 11 pfändung des Schuldbriefes informiert worden war, ihm die C._____, obwohl diese über die Pfändung des Grundstückes selbst auch Kenntnis hatte, den Schuldbrief trotzdem aushändigte, und die Pfändungsurkunde mit der genauen Umschreibung des gepfändeten Grundstückes zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgefertigt war, durfte der Beschuldigte berechtigterweise davon ausgehen, dass dieses Vorgehen korrekt war. Dass er später den Eigentümerschuldbrief in einem Tresorfach der C._____ deponierte, entspricht einem sorgfältigen Aufbewahren des Schuldbriefes und wurde dem Beschuldigten von der C._____ auch so empfohlen (Urk. 5/1 S. 7; Urk. 50 S. 10; Prot. I S. 12). Es galt zu verhindern, dass der Schuldbrief in unbefugte Hände gelangte, hatte er doch faktisch einen Wert von Fr. 1'175'000.–. 1.4.6. Der Beschuldigte hat nach der Pfändung am 22. Januar 2020 weder das Grundstück veräussert noch ein das Grundstück belastendes dingliches Recht im Grundbuch eintragen lassen. Vielmehr hat er den bereits im 1. Rang auf dem Grundstück lastenden Inhaberschuldbrief mit einem Nominalwert von Fr. 1'175'000.– zurückerhalten, weil er die damit gesicherte Hypothek zurückbezahlt hat. Er hat somit die Grundpfandbelastung auf dem gepfändeten Grundstück nicht erhöht, sondern diese beseitigt. Damit hat der Beschuldigte die Rechte der Pfändungsgläubiger nicht beeinträchtigt. Mit der amtlichen Verteidigung (Urk. 50 S. 8) führte seine Handlung im Gegenteil dazu, dass seine Eigentumswohnung schneller und einfacher versteigert werden konnte, da der Eigentümertitel bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht berücksichtigt wird (Art. 35 Abs. 1 VZG), mit der Folge, dass der Erlös aus der Verwertung direkt an die Pfändungsgläubiger zugewiesen werden konnte. Mit der Ablösung des Schulbriefes hat der Beschuldigte somit nicht gegen das Verfügungsverbot von Art. 96 Abs. 1 SchKG verstossen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5C.36/2006 vom 1. Juni 2006). 1.5. Die Liste der aufgeführten Tathandlungen in Art. 169 StGB ist nicht abschliessend. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt, dass auch die tatsächliche Einwirkung auf einen Vermögenswert in Form des Beiseiteschaffens oder des Verheimlichens vom Begriff des Verfügens erfasst wird. Ausdrücklich nicht erfasst vom Begriff des Verfügens ist die blosse wahrheitswidrige Angabe

- 12 über den Verbleib des gepfändeten Gegenstandes, ohne diesen zu verstecken oder beiseite zu schaffen (BGE 129 IV 68 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 8.1). Wie bereits ausgeführt, machte der Beschuldigte beim Pfändungsvollzug vom 26. Oktober 2021 in Bezug auf den Verbleib des Schuldbriefes wahrheitsgemässe Angaben. So ergab sich, dass sich dieser im Besitz des Beschuldigten befand. Einzig über den Lagerort des Schuldbriefes machte der Beschuldigte keine Angaben. Damit machte der Beschuldigte bloss eine wahrheitswidrige Angabe über den Verbleib des Schuldbriefes. Er hat diesen weder versteckt noch beiseite geschafft, sondern diesen bereits vor der Aufforderung des Betreibungsamtes, diesen herauszugeben, an einem sicheren Ort aufbewahrt. Hätte der Beschuldigte den Schuldbrief tatsächlich vor dem Betreibungsamt verstecken wollen, so hätte er diesen sicher nicht bei seiner Hausbank in der Filiale, über die er seine Bankbeziehung abwickelte, aufbewahrt, sondern einen geeigneteren sicheren Ort gefunden. Damit hat der Beschuldigte nicht über einen Vermögenswert verfügt. 1.6. Nur am Rande sei erwähnt, dass sich der Einwand des Beschuldigten, das Betreibungsamt hätte zur Erhältlichmachung des Schuldbriefes ein gerichtliches Verfahren anstrengen müssen, als unbehelflich erweist. Nach Art. 91 Abs. 3 SchKG kann der Betreibungsbeamte nötigenfalls Polizeigewalt in Anspruch nehmen, wenn sich der Schuldner weigert, seine Räume und Behältnisse zu öffnen (Urteil des Bundesgerichtes 5A_859/2011 vom 21. Mai 2012 E. 3.4.2). Die Handlungen des Betreibungsamtes erweisen sich somit als rechtskonform. 1.7. Insgesamt hat der Beschuldigte nicht über einen mit Beschlag belegten Gegenstand verfügt. Er ist damit vom Vorwurf der Verfügung über einen mit Beschlag belegten Gegenstand im Sinne von Art. 169 StGB freizusprechen. Damit ist auch der Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, zumal auch die blosse Nichterfüllung einer rechtlich durchsetzbaren Herausgabepflicht für das Beiseiteschaffen nicht genügt (BGE 90 IV 136), weshalb der Beschuldigte auch diesbezüglich freizusprechen ist. 2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2)

- 13 - 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe als Reaktion auf die per Mail am 7. Februar 2023 angekündigte Zwangsversteigerung seiner Eisenbahnanlage durch den Betreibungsbeamten der Stadt E._____, F._____, diesem am 18. Februar 2023 per E-Mail Folgendes geantwortet: "Du krimineller, Vollidiot, Vorsicht!!!! Sollte die Zwangsversteigerung meines aus meiner Wohnung gestohlenen Eigentums tatsächlich stattfinden, dann hast du ein echtes Problem. Fühlst Du dich bedroht, dann geh doch zur Polizei, aber nicht zu deinen Komplizen von der Stadtpolizei Winterthur, die sind dort nicht willens und fähig den Bürger zu schützen,,,,,,, zudem ist Dreck deiner Sorte die Kugel nicht wert…. Richte diese eilen G._____, H._____ und der I._____ aus". F._____ habe diese Androhung ernst genommen. Der Beschuldigte habe mit diesen Äusserungen erreichen wollen, dass die rechtmässige, öffentliche Zwangsversteigerung seiner Eisenbahnanlage nicht vollzogen würde (Urk. 14 S. 5 f.). 2.2. Der Beschuldigte anerkennt, diese E-Mail F._____ geschrieben zu haben (Prot. II S. 21). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte er sich nicht eingehender zu seinen diesbezüglichen Beweggründen äussern, merkte jedoch an, er habe F._____ herausfordern wollen, sodass dieser wirklich zur Polizei gehe (Prot. II S. 21 f.). Vor Vorinstanz hatte er ausgeführt, die E-Mail sei als Reaktion auf die ihm angekündigte Versteigerung geschehen. Auf die Frage, ob er damit beabsichtigt habe, die Zwangsversteigerung zu verhindern, hatte er dies nicht verneint, sondern ausgeführt, dass das Betreibungsamt die Modelleisenbahn trotz besagter E-Mail versteigert habe (Prot. I S. 18). In der Untersuchung hatte der Beschuldigte erklärt, er habe mit der E-Mail erreichen wollen, dass sich F._____ gütlich mit ihm einige (Urk. D2/3/2 S. 4). 2.3. Die amtliche Verteidigung machte vor Vorinstanz die Unverwertbarkeit der Einvernahme des Geschädigten F._____ geltend (Urk. 24 S. 7 f.). Der Geschädigte F._____ wurde polizeilich einvernommen. Seine Einvernahme ist im Polizeirapport wiedergegeben (Urk. D2/1 S. 3). Die Aussagen von F._____ wurden einzig in einem Polizeirapport festgehalten. Mangels Gewährung der Teilnahmerechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO sind sie entsprechend nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichtes

- 14 - 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3 und 1.6.7 [insb. 1.6.7.3] m.w.H.). Es lässt sich somit nicht erstellen, dass F._____ die Androhung ernst genommen hat. Sodann ist zu erwähnen, dass F._____ die Zwangsversteigerung weder absagte, noch die Verschiebung der Versteigerung in Betracht gezogen hat. 2.4. Die amtliche Verteidigung bringt in rechtlicher Hinsicht sodann vor, dass die Formulierung "zudem ist Dreck deiner Sorte die Kugel nicht Wert" keine Androhung von Gewalt beinhalte. Auch habe der Beschuldigte mit seiner Äusserung, dass F._____ im Falle der Zwangsversteigerung der Eisenbahnanlage ein echtes Problem haben werde, bloss darauf hinweisen wollen, dass er sich in einem solchen Fall mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen zur Wehr setzen würde. Dem Betreibungsbeamten sei kein konkreter Nachteil bzw. kein konkretes Übel in Aussicht gestellt worden und die Anforderungen an die Intensität der Drohung sei bei Betreibungsbeamten relativ hoch. Die Tatsache, dass F_____ weder eine Absage noch eine Verschiebung der Versteigerung in Erwägung gezogen habe, zeige, dass die Äusserungen des Beschuldigten nicht geeignet gewesen seien, F._____ von der Versteigerung abzuhalten (Urk. 24 S. 7; Urk. 50 S. 12 ff.). 2.5.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Geschütztes Rechtsgut ist das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, "die staatliche Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt, und die zur Ausübung des Staatswillens berufenen Organe" (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Vor Art. 285 N 1; BGE 149 IV 57 E. 1.4.1; 141 IV 329 E. 1.3; 133 IV 97 E. 6.2.3; je m.w.H.). Das Angriffsobjekt von Art. 285 StGB ist die Amtshandlung als solche. Amtshandlung ist jede Handlung "innerhalb der Amtsbefugnisse" des Beamten bzw. der Behörde. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner bzw. ihrer öffentlichrechtlichen Funktion zu gelten. Eine Hinderung einer Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht rei-

- 15 bungslos durchgeführt werden kann (BGE 127 IV 115 E. 2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Damit ist eine Behinderung oder Verzögerung der Amtshandlung bereits tatbestandsmässig. Unerheblich ist es, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu verunmöglichen (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1; je m.w.H.). 2.5.2. Zu unterscheiden sind die Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung sowie tätliche Angriffe während einer Amtshandlung (ISENRING, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 285 N 7). Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist im gleichen Sinne wie bei der Nötigung nach Art. 181 StGB auszulegen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 10). Erforderlich ist somit die Androhung eines ernstlichen Nachteils, welcher vorliegt, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und die Androhung objektiv geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 27). Die Androhung des Übels kann sich auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst richten (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 16). Die Drohung muss jedoch nicht eine Intensität wie diejenige nach Art. 180 StGB erreichen, den Geschädigten mithin nicht in Angst und Schrecken versetzen. Der Geschädigte muss aber die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, die Androhung also nicht lediglich für einen Bluff halten (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 36). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen und geeignet sein, einen besonnen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Intensität der Drohung für exponierte Amtsträger wie Betreibungsbeamte sind relativ hoch, weshalb ein entsprechend gewichtiger Nachteil angedroht werden muss, welcher eine Willensbeeinflussung des betroffenen Beamten als verständlich erscheinen liesse (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 11; Urteil des Bundesgerichtes 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5.2; je m.w.H.).

- 16 - 2.5.3. Für den Beamtenbegriff ist die strafrechtliche Legaldefinition von Art. 110 Abs. 2 StGB massgebend. Darunter fallen sämtliche Personen, die öffentlichrechtliche Funktionen ausüben bzw. eine dem Gemeinwesen zustehende öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen. F._____ ist als Angestellter des Betreibungsamtes Beamter im Sinne von Art. 285 Ziff. 2 StGB. 2.6.1. Der Beschuldigte drohte F._____ damit, dass er ein echtes Problem bekomme, sollte die Zwangsversteigerung seines aus seiner Wohnung gestohlenen Eigentums tatsächlich stattfinden. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte F._____ des Diebstahls bezichtigte, stellt die Androhung eines echten Problems für sich allein betrachtet üblicherweise noch keine Drohung dar. Der Beschuldigte fügte jedoch der Androhung eines echten Problems hinzu, dass wenn er sich bedroht fühlen sollte, F._____ zur Polizei gehen solle, und dass Dreck seiner Sorte die Kugel nicht wert sei. Auch wenn der Beschuldigte F._____ nicht direkt die Tötung in Aussicht stellte und die Verwendung einer Schusswaffe sinngemäss negierte, so stellte er damit doch einen konkreten Konnex zu einer Schusswaffe und damit im weiteren Sinne zu einem (wenn auch allenfalls andersgearteten) Waffeneinsatz her, so dass die – wenn auch letztlich diffus gebliebene – Äusserung dennoch als Drohung aufgefasst werden kann. Namentlich vor dem Hintergrund des bereits seit Längerem belasteten Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem nämlichen Betreibungsamt muss dies umso mehr gelten, zumal der Beschuldigte weiter in Aussicht stellte, dass selbst ein etwaiger Gang zur Polizei F._____ nicht zu schützen vermögen würde. Der Beschuldigte ging denn auch selbst davon aus, respektive hat zumindest in Kauf genommen, dass die E-Mail als Drohung angesehen werden könnte, erwähnte er doch explizit, dass F._____ zur Polizei gehen solle, wenn er sich bedroht fühle. Auch räumte der Beschuldigte ein, mit seiner Äusserung "an der roten Linie, zum Teil etwas drüber" und "hart an der Grenze" gewesen zu sein (Prot. I S. 19; Prot. II S. 23 f.). Dass er demnach mit der Androhung eines echten Problems lediglich die Ergreifung der zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gemeint hat, wie dies die Verteidigung vorbringt, überzeugt bei Betrachtung der gesamten E-Mail nicht. Zudem wurde der Beschuldigte schon seit Jahren vom Gewaltschutz begleitet. Im Frühling 2020 wurden bei ihm drei Schusswaffen sichergestellt und eingezogen (Urk. D2/1 S. 3; Urk. D2/8). Auch die

- 17 - Tatsache, dass bei der Polizei Anzeige erstattet wurde, zeigt, dass die E-Mail selbst für einen Betreibungsbeamten nicht mehr in einem tolerierbaren Bereich war und die Drohung nicht als Bluff verstanden wurde. Die vom Beschuldigten in der E-Mail geäusserte Drohung kann unter diesen Umständen selbst von einem verständigen Dritten als Androhung gewichtiger und ernstlicher Nachteile verstanden werden. Die E-Mail ist geeignet, auch einen besonnenen Beamten gefügig zu machen, selbst wenn dieser in seiner täglichen Arbeit im Umgang mit Menschen in schwierigen Situationen vertraut sein sollte und sich insofern mehr gefallen lassen muss als andere, weniger exponierte Beamte. Da nicht erstellt ist, ob F._____ tatsächlich befürchtete, der Beschuldigte könnte seine Androhung wahr machen, und der Erfolg, also die nicht reibungslose Versteigerung der Modelleisenbahn, nicht eingetreten ist, ist der objektive Tatbestand nicht vollständig erfüllt, weshalb versuchte Tatbegehung zu prüfen ist. 2.6.2. Mit dem Versand der drohenden E-Mail machte der Beschuldigte alles aus seiner Sicht Notwendige, um die Amtshandlung zu verhindern bzw. zu behindern. Dass sich F._____ nicht von der Versteigerung der Modelleisenbahn abbringen liess, hing nicht vom Beschuldigten ab. 2.6.3. In subjektiver Hinsicht ist zu erwägen, dass sich der Beschuldigte bewusst sein musste, dass seine Drohung eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls des Geschädigten hervorrufen und dieser befürchten könnte, der Beschuldigte könnte seine Drohung wahr machen. Der Beschuldigte wusste aufgrund der erfolgten Wohnungsräumung, der Aufforderung seine Sachen abzuholen und der Ankündigung der Veräusserung/Versteigerung der Modelleisenbahn um das Vorliegen einer gültigen Amtshandlung. Diese wollte er mit seiner Droh- E-Mail verhindern, hoffte er doch auf eine gütliche Beilegung der Angelegenheit. Zudem musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass seine Äusserungen als bedrohlich aufgefasst werden könnten, räumte er doch, wie bereits erwähnt, wiederholt ein, eine rote Linie vielleicht leicht überschritten zu haben (Prot. I S. 19; Prot. II S. 23 f.). Entsprechend handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich.

- 18 - 2.6.4. Da nicht erstellt ist, dass der Geschädigte die Drohung ernst nahm und die Versteigerung trotz der E-Mail wie geplant durchgeführt wurde, liegt in dieser Hinsicht der Taterfolg nicht vor und der objektive Tatbestand ist nur teilweise erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.7. Der Beschuldigte hat seine Tat vor Inkrafttreten der Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 begangen. Da im neuen Art. 285 Ziff. 1 StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe und nur in leichten Fällen eine Geldstrafe auszufällen ist, ist das alte Recht, das eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsah, für den Beschuldigten milder. Es ist daher der alte Straftatbestand anzuwenden (Grundsatz der lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). III. Sanktion 1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung sind korrekt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 33 S. 20 ff.). 2. Der Beschuldigte hat sich der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen. Es liegt vorliegend der Strafmilderungsgrund des Versuchs vor. Trotzdem rechtfertigt es sich, die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. 3.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei der ausgesprochenen Drohung lediglich um eine sinngemässe und nicht um eine ausdrückliche Drohung betreffend Einsatz einer Schuss- oder allenfalls einer andersgearteten Waffe handelte. Dass die Äusserungen des Beschuldigten bei gesamthafter Be-

- 19 trachtung damit bloss diffuser Natur waren, ändert indessen nichts daran, dass die Drohung sich letztlich gegen das Rechtsgut Leib und Leben des Bedrohten gerichtet hat, weshalb sie in keiner Weise zu bagatellisieren ist. Eine solche Drohung zieht, auch wenn sie eher generell gehalten ist, nicht unbeachtliche Konsequenzen nach sich. Der angestrebte, durchwegs egoistisch motivierte, Erfolg des Verhinderns der Versteigerung seiner Modelleisenbahn blieb dabei zwar stets in weiter Ferne, was aber letztlich auf das professionelle Verhalten des Betreibungsamtes und nicht auf jenes des Beschuldigten zurückzuführen ist. Der Beschuldigte liess es bei einem Einschüchterungsversuch bewenden. In objektiver Hinsicht ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren. 3.2. Zum subjektiven Verschulden ist zu erwähnen, dass sich der Beschuldigte durch die Mitarbeiter des Betreibungsamtes seit langer Zeit ungerecht behandelt fühlte, was im konkreten Fall zwar bis zu einem gewissen Grad verständlich ist, aber dennoch das Verhalten des Beschuldigten in keinster Weise zu rechtfertigen vermag. Der Beschuldigte fühlte sich infolge seiner schwierigen Lebenssituation unter Druck gesetzt. Als ihm die Versteigerung und damit die Wegnahme seiner Modelleisenbahn angekündigt wurde, die für ihn einen hohen emotionalen Wert hatte, kam es zur Drohung. Seine Tat war, wie erwähnt, durchwegs egoistisch motiviert. Ziel des Beschuldigten war es, die Versteigerung seiner Modelleisenbahn zu verhindern. Dass er sich dazu aber einer Drohung bedient, geht nicht an. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass die dadurch entstandene Drucksituation, einhergehend mit existenziellen Ängsten und familiären Problemen, dazu geführt haben, dass der Beschuldigte zu jener Zeit eine gewisse Mühe bekundete, seine Emotionen gänzlich zu kontrollieren. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass die Drohung im Rahmen eines unkontrollierten emotionalen Ausbruchs gefallen wäre, mithin von einem spontanen Kontrollverlust auszugehen wäre. Vielmehr nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass die bewusst ausgesprochene Drohung auch tatsächlich als solche aufgefasst würde. Zwar handelte er somit eventualvorsätzlich, jedoch bereits nahe am direkten Vorsatz. Insgesamt vermag das subjektive Empfinden des Beschuldigten die Tatschwere damit nur wenig zu mindern.

- 20 - 3.3. Insgesamt kann von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Dass es beim Versuch der Hinderung einer Amtshandlung geblieben ist, führt zu einer Reduktion der Strafe (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Ausmass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch insbesondere von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). Obschon der Beschuldigte vorliegend aus seiner Sicht alles zur Erreichung des tatbestandsmässigen Erfolgs unternommen hatte und dessen Nicht-Eintreten entsprechend nicht mehr in seiner Hand lag, sondern in diesem Sinne zufällig war, rückte der tatbestandsmässige Erfolg letztlich nicht in grosse Nähe. Die Einsatzstrafe ist entsprechend deutlich zu senken. 4.1. Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so wurde der Beschuldigte am tt. Dezember 1957 in J._____ ZH geboren. Dort besuchte er die Primarschule, ehe er aufgrund des Berufs seines Vaters nach E._____ gezogen ist und dort die restliche Schulzeit absolviert hat. Nach der Schule hat er eine Lehre als Maschinenzeichner gemacht. Anschliessend absolvierte er sowohl die Rekruten-, als auch die Unteroffiziers- und Offiziersschule. Während der Offiziersschule – im Jahr 1992 – hat er geheiratet. Später arbeitete er bei der K._____ im …-Engineering und machte eine kaufmännische Ausbildung. Danach arbeitete er als Betriebsökonom auf der Bank, wo es ihn in die Büroplanung verschlug. In der Folge hat er einen Job bei der L._____ (heute M._____) in der Betriebsorganisation erhalten und zuletzt bei der N._____ als Leiter Bürotechnik gearbeitet. Ausserdem hat er im Verlauf seiner beruflichen Karriere die Fachhochschule in O._____ besucht und dort eine Weiterbildung als Immobilienökonom absolviert. Des Weiteren ist der Beschuldigte seit rund zehn Jahren geschieden und hat drei erwachsene Kinder. Seit dem tt. Dezember 2022 ist er pensioniert und erhält eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2'058.–. Aus der Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung hat er noch ein erhebliches Vermögen, welches allerdings noch beim Betreibungsamt ist. Der Beschuldigte gibt an, dass es ihm gesundheitlich schlecht geht, ohne genauere Angaben dazu zu machen (Urk. 5/1 S. 3; Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 7 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sind keine strafzumessungsrelevante Faktoren.

- 21 - 4.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 36). Auch dies ist strafzumessungsneutral zu werten. 4.3. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten (fehlendes Geständnis, fehlende Reue und Einsicht) wirkt sich nicht straferhöhend aus. 4.4. Die Täterkomponente ist insgesamt strafzumessungsneutral zu gewichten. 5.1. Gestützt auf die vorgenannten Ausführungen erscheint es tat- und täterangemessen, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen auszufällen, zumal eine Freiheitsstrafe bei dieser Strafhöhe grundsätzlich ausser Betracht fällt und eine Geldstrafe als ausreichend erscheint, um den Beschuldigten zu beeindrucken. Zudem stünde deren Ausfällung ohnehin das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der dargelegten finanziellen Verhältnisse erscheint der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 30.– angemessen. 5.2. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sowie der übrigen Umstände ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und praxisgemäss die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.3. Entsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wobei der Vollzug der Strafe aufzuschieben ist, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die vom Beschuldigten erstandenen 3 Tage Untersuchungshaft sind ihm an diese Strafe anzurechnen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen 1.1. Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswid-

- 22 rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO dem Staat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). 1.2. Die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten erweisen sich ohne Weiteres als angemessen, weshalb diese zu bestätigen sind. 1.3. Der Beschuldigte wird im gewichtigerem der Anklagepunkte freigesprochen, so dass es sich rechtfertigt, ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind nur teilweise und lediglich in untergeordneten Umfang zu bestätigen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren im überwiegenden Umfang, zumal hinsichtlich der schwerwiegenderen der angeklagten Delikte ein Freispruch zu ergehen hat. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von einem Drittel aufzuerlegen und im übrigen Umfang von zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren (gerundet) Fr. 5'700.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.) geltend (Urk. 49/1–2). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen

- 23 der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Die amtliche Verteidigung wurde aufgrund jener Anklagepunkte nötig, in welchen ein Freispruch zu ergehen hat (Unterdrückung von Urkunden und [versuchte] Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte). Im Vergleich dazu kommt dem entstandenen Aufwand der amtlichen Verteidigung für jenen Anklagepunkt, in welchem ein Schuldspruch zu erfolgen hat (versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte), eine lediglich untergeordnete Bedeutung zu. In Anbetracht dessen scheint ein Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorliegend nicht gerechtfertigt, zumal der Beschuldigte sich selbst verteidigen wollte (Urk. 42 S. 1), was jedoch als nicht opportun abgelehnt wurde (Urk. 46). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind deshalb gesamthaft und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziff. 4) wird bestätigt.

- 24 - 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.). 7. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel auferlegt und im Umfang von zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des gesamten Verfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  das Bundesamt für Polizei fedpol (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54 a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit zwei Formularen "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung der DNA-Profile. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. September 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw Tresch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB230594 — Zürich Obergericht Strafkammern 04.09.2024 SB230594 — Swissrulings