Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230535-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 21. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivilund Strafsachen, vom 6. Februar 2023 (GG220030)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. September 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 109 f.) 1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend: Widerhandlung (Übertretung) gegen das Epidemiengesetz (EPG) im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EPG i.V.m. Art 3b COVID-19-Verordnung besondere Lage (Verordnung vom 19. Juni 2020; Dossier 7 und 8), 2. Der Beschuldigte ist schuldig: der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB (Dossier 1), der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes im Sinne von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Hundegesetz (Dossier 1), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 1), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 5, 7 und 8), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 5 und 8), der Widerhandlung (Übertretung) gegen das Epidemiengesetz (EPG) im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EPG i.V.m. Art 3b COVID-19-Verordnung besondere Lage (Verordnung vom 19. Juni 2020; Dossier 5), der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 8), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 10).
- 3 - 3. Der Beschuldigte wird von folgendem Vorwurf freigesprochen: des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 9). 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5.5 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900. –) und einer Busse von Fr. 900.–. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 7. Die Anträge der Verteidigung (Ziff. 2, 4 und 5) werden abgewiesen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist. 8. Der Privatkläger 1 (B._____), wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 50.– Ärztlicher Befund Dr. med. C._____ dFr. 240.– Auslagen Luzerner Polizei (D7 und D10) Fr. 35.– Entschädigung Zeugin D._____ Fr. 20'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung total (inkl. MwSt, wobei eine Akontozahlung von Fr. 6'594.90 bereits erfolgt ist) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 4 - 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 100 S. 1 f.) 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 6. Februar 2023, Geschäfts-Nr. GG220030 bezüglich der Ziffern 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 11 aufzuheben und es sei der Beschuldigte bezüglich der in Ziffer 2 des Urteilsdispositives genannten Vorwürfe von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Es sei die Berufungsgegnerin resp. das Bundesamt für Polizei fedpol anzuweisen, das angefertigte DNA-Profil des Beschuldigten zu löschen und die DNA-Daten zu vernichten; 3. Es sei dem Beschuldigten den Schaden zu vergüten, der ihm durch die verschiedenen Vorfälle entstanden ist und es sei eine angemessene finanzielle Kompensation für die von ihm mehrfach erlittene Behandlung durch die Transport-, Stadt- und Kantonspolizisten, teilweise mit Leibesvisitation, in Form eines Schadenersatzes für die Auslagen von mindestens Fr. 385.– und eine Genugtuung von mindestens Fr. 15'000.–, eventualiter nach Ermessen des Gerichtes zuzusprechen; 4. Im Falle eines Freispruches seien dem Beschuldigten die Verteidigungskosten für dieses sowie das Verfahren vor Vorinstanz gemäss den aktenkundigen Rechnungen vollumfänglich zu ersetzen, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 20'000.–; 5. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sei dem Beschuldigten weiterhin als amtliche Verteidigerin beizugeben und im Falle eines Schuldspruches seien ihre Aufwände im Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde zu entgelten;
- 5 - 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 77 S. 1; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. –––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 6. Februar 2023, welches dem Beschuldigten am 14. Februar 2023 schriftlich eröffnet wurde (Urk. 54), liess dieser mit Eingabe vom 22. Februar 2023 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 57; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde ihm am 25. Oktober 2023 zugestellt (Urk. 67), woraufhin er am 10. November 2023 fristgerecht die Berufungserklärung (inkl. Beilage) einreichen liess (Urk. 73 f.; Art. 399 Abs. 3 StPO). 2. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2023 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrages angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 75). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 16. November 2023 den Verzicht auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 77), wohingegen sich die Privatkläger nicht vernehmen liessen (vgl. Urk. 76/3-4). 3. Gemäss Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 11. Januar 2024 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend die vorinstanzlich festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, welches diese mit Eingabe
- 6 vom 3. November 2023 eingeleitet hatte (Urk. 82/2), der erkennenden Kammer zur Erledigung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren überwiesen (Urk. 81). 4. In der Folge wurden die Parteien absprachegemäss auf den 20. September 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 86). Am 18. Juli 2024 wurde den Parteien die Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 88). 5. Im Vorfeld der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung mit Eingabe vom 20. August 2024 diverse Beweisanträge sowie einen prozessualen Antrag (Urk. 89 + 90/1-2), welche mit Präsidialverfügung vom 10. September 2024 bis auf Beweisantrag 3 abgewiesen wurden, soweit sie nicht als gegenstandslos erachtet worden waren (Urk. 93). Darüber hinaus reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 28. August 2024 das angeforderte Datenerfassungsblatt betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten samt diversen Beilagen zu den Akten (Urk. 91 + 92/1-5). 6. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie deren Substitutin und liess die eingangs aufgeführten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 4 f.). Das Urteil wurde am 21. Januar 2025 beraten (Prot. II S. 32 ff.) und gleichentags im Dispositiv versandt. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil somit nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Appellation des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffer 2) und daraus folgend gegen den Strafpunkt (Dispositivziffern 4 - 6), die Abweisung seiner auf Löschung der erkennungsdienstlichen Daten bzw. seines DNA-Profils und auf Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung gerichteten Anträge (Dispositivziffer 7) sowie das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 9 - 11), wobei die amtliche
- 7 - Verteidigung betreffend Dispositivziffer 9 insbesondere die Bemessung ihres Honorars durch die Vorinstanz beanstandet (Urk. 73 S. 3). In diesem Umfang steht der angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren zur Disposition. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil vom 6. Februar 2023 folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Einstellung der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz [Dossiers 7 und 8]), 3 (Freispruch vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen [Dossier 9]) und 8 (Zivilforderung). Entsprechendes ist mithin vorab mittels Beschluss festzustellen. 2. In prozessualer Hinsicht ist mit der Vorinstanz sodann festzuhalten, dass die Strafanträge, wo diese für die Verfolgung des jeweiligen Delikts erforderlich sind (in concentro hinsichtlich der Vorwürfe der fahrlässigen Körperverletzung sowie der Beschimpfung), rechtsgültig vorliegen (vgl. Urk. D1/2/1 + D8/5/1-2). 3. Wie bereits erwogen wurden die vom Beschuldigten mit Eingabe vom 20. August 2024 gestellten Beweisanträge mit Präsidialverfügung vom 10. September 2024 mehrheitlich abgewiesen (Urk. 93), wobei er diese anlässlich der Berufungsverhandlung erneuern liess (Prot. II S. 6 f.). Darauf wird soweit erforderlich im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher einzugehen sein. Im Übrigen wurden von keiner Seite weitere Beweisanträge gestellt oder Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7.; 143 III 65, E. 5.2.; 141 IV 249, E. 1.3.1.; Urteil 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020, E. 2.5. m.w.H.). Ferner kann das Gericht zur Begründung auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2. m.w.H.), zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt. Vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das vorinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu
- 8 - Urteile 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2. und 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Einleitung 1. Soweit für die Berufungsinstanz noch relevant wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, sich der fahrlässigen Körperverletzung und damit zusammenhängend der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht zu haben (Anklagedossier 1). Ferner wird ihm zum Vorwurf gemacht, die Tatbestände der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklagedossiers 5, 7 und 8), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Anklagedossiers 5 und 8), der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (Anklagedossier 5), der Beschimpfung (Anklagedossier 8) sowie der Nötigung (Anklagedossier 10) erfüllt zu haben. Nachdem diese Tatvorwürfe vom Beschuldigten allesamt bestritten werden, wird in sachverhaltsmässiger Hinsicht zu prüfen sein, ob sich die jeweiligen Anklagesachverhalte anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen, und gegebenenfalls ein nach rechtlichen Gesichtspunkten zu sanktionierendes Verhalten vorliegt. Bezüglich der dabei zu beachtenden Grundsätze der Beweiswürdigung und der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 8 ff.). Zusammenfassend ist dazu festzuhalten, dass es am Staat liegt, einer beschuldigten Person die Schuld an einer Straftat nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Wo dies nicht möglich ist, hat ein Freispruch zu erfolgen. 2. Die Verteidigung beruft sich zur Begründung des beantragten Freispruches hinsichtlich der Anklagedossiers 5, 7, 8 und 10 im Sinne eines allgemeinen Standpunktes wiederholt auf die Argumentation, dass der Beschuldigte an den inkriminierten Anlässen als Journalist anwesend gewesen sei und demzufolge gar nicht als Teilnehmer der (unbewilligten) Demonstrationen hätte kontrolliert und wegge-
- 9 wiesen werden dürfen (Urk. 50 S. 2 ff.; Urk. 100 S. 3 ff.). Zum Beweis für ihr Vorbringen reichte sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung diverse Beilagen ein, welche die entsprechende Tätigkeit des Beschuldigten untermauern sollen (vgl. Urk. 101 Beilage 1 ff.). In diesem Zusammenhang gilt es zunächst festzuhalten, dass der Begriff des Journalisten bzw. des Medienschaffenden dem Strafrecht nicht fremd ist, da der gesetzlich zugesicherte Quellenschutz den entsprechenden Personengruppen – mit gewissen Einschränkungen – das Recht einräumt, das Zeugnis über die Identität ihrer journalistischen Quellen oder den Inhalt ihrer diesbezüglichen Informationen zu verweigern (vgl. Art. 28a StGB; Art. 172 StPO). Gemäss der diesbezüglich einschlägigen Definition in Art. 172 Abs. 1 StPO gelten als Medienschaffende insbesondere Personen, welche sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen. Diese klare Umschreibung des betroffenen Personenkreises erscheint denn auch insbesondere deshalb notwendig, damit nicht von jedermann unter Berufung auf diese nicht näher geschützte Berufsbezeichnung bestimmte Privilegien dieses Berufsstandes für sich reklamiert werden können. Betrachtet man die Argumentation der Verteidigung vor diesem Hintergrund, so ist im Folgenden näher zu prüfen, ob der Beschuldigte im vorliegend massgeblichen Zeitraum zwischen März und September 2021 tatsächlich dem Beruf des (freien) Journalisten nachgegangen ist. In diesem Zusammenhang liess der Beschuldigte selber ausführen, dass seine hauptberufliche Tätigkeit in der Zeit vor der Pandemie jene des Hundeverhaltenstrainers war und in der Folge die Verbreitung von Publikationen im Internet lediglich deshalb Überhand nahm, weil er sich seiner angestammten Tätigkeit infolge der Corona- Massnahmen nicht mehr angemessen widmen konnte (Urk. 100 S. 4). Ein Einkommen hat er mit seiner neuen Tätigkeit indessen nie erzielt, sondern war im Gegenteil auf die finanzielle Hilfe des Staates angewiesen. Dass der Journalismus heute ebenfalls noch seine Hauptbeschäftigung darstellen würde, ist nicht ersichtlich und macht der Beschuldigte auch nicht geltend. Was sodann die konkrete Arbeit als Medienschaffender in jener Zeit anbelangt, so vermögen die temporär erschienenen Artikel hinsichtlich seiner Tätigkeit mit Hunden von vornherein keine journalistische Berufsausübung zu begründen. Ebenso wenig fällt diesbezüglich ins Ge-
- 10 wicht, dass er in dieser Phase einen Journalistenausweis und eine gelbe (Presse-)Weste besass, da solch journalistisches Zubehör angesichts des ungeschützten Berufes jederzeit frei auf blossen Antrag hin besorgt werden kann und demzufolge keine stichhaltigen Hinweise auf eine feste Zugehörigkeit zum Berufsstand zu geben vermag. Viel eher wäre die Mitgliedschaft in einem Journalistenverband (impressum.ch od. SFJ/AJS) ein massgebendes Indiz dafür gewesen, wofür sich im vorliegenden Verfahren jedoch keine Anhaltspunkte finden. Zuzubilligen ist dem Beschuldigten, dass er während einer beschränkten Zeit regelmässig Artikel und Videos auf verschiedenen Kanälen der sozialen Medien (via Youtube, Facebook oder Telegramm) betreffend die Corona-Pandemie verbreitete und zahlreiche "Abonnenten" seine diesbezüglichen Erzeugnisse abriefen. Dabei fällt jedoch auf, dass nur einzelne eigenständige Presseartikel ins Recht gereicht wurden, welche letztlich nicht zu plausibilisieren vermögen, dass der Beschuldigte regelmässig journalistisch tätig war und insofern als freier Medienschaffender in eigener Regie zur öffentlichen Meinungsbildung beitrug. Namentlich vermag die blosse Auflistung von Dateiordnern mit dazugehörigen Schlagwörtern und Daten keine entsprechenden Presseerzeugnisse des Beschuldigten zu verifizieren (vgl. Urk. 101 Beilage 4). Auch wenn mithin die Medienlandschaft einem gewissen Wandel unterworfen ist und vor diesem Hintergrund tendenziell eine dynamische Interpretation des Begriffes des Medienschaffenden angezeigt erscheint (vgl. BGE 136 IV 150), so ist nach dem Gesagten jedenfalls zu berücksichtigen, dass nicht jeder "Blogger" und "Youtuber" mit einer gewissen Anzahl von "Followern" als journalistisch tätig angesehen werden kann, ansonsten das Berufsbild derart verwässert würde, dass nahezu jedermann als Angehöriger dieses Berufsstandes zu gelten hätte, der sich für eine gewisse Zeit in dieser Weise engagiert. Stellt man somit all diese Überlegungen in Rechnung, so ist doch einigermassen fraglich, ob der temporär in den sozialen Medien aktive Beschuldigte für die besagte Zeit als Journalist anzusehen ist, welcher an unbewilligten Kundgebungen per se einen Sonderstatus für sich zu beanspruchen vermochte und sich gegebenenfalls auch auf den Quellenschutz hätte berufen können. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Beschuldigten davon ausginge, dass er in jener Zeit als Medienschaffender zu gelten hatte, könnte er aufgrund dieses
- 11 - Umstandes im Hinblick auf die inkriminierten Vorwürfe nichts Entscheidendes für sich ableiten. Soweit er nämlich aus seiner entsprechenden Tätigkeit herleiten wollte, dass ihn die Beamten von vornherein nicht hätten kontrollieren dürfen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass er diesfalls als Medienschaffender an den unbewilligten Kundgebungen teilgenommen hätte, würde nämlich nicht bedeuten, dass er von der Polizei nicht angehalten werden durfte. Relevant wäre der geltend gemachte Berufsstand somit höchstens im Hinblick auf eine allfällige Wegweisung von der Örtlichkeit, welche im Rahmen der inkriminierten Ereignisse aber gar nie zum Thema wurde, da die Geschehnisse bereits frühzeitig eskalierten. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall denn auch von der seitens der Verteidigung als analog geltend gemachten Konstellation, welche das hiesige Obergericht mit Urteil vom 16. April 2024 zu beurteilen hatte (vgl. Geschäfts-Nr. SU230054 betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung), weshalb insofern nichts zu Gunsten des Beschuldigten spricht. Was nun die geltend gemachte Unrechtmässigkeit der polizeilichen Kontrollen (im Sinne eines amtsmissbräuchlichen Verhaltens) anbelangt, so bestanden – wie im Rahmen der nachfolgenden Behandlung der relevanten Anklagedossiers noch im Einzelnen zu zeigen sein wird (vgl. nachstehende Erwägungen C. - E.) – für die Polizei durchaus Anhaltspunkte, um den Beschuldigten einer Überprüfung zu unterziehen, selbst wenn ihr dessen Person grundsätzlich bekannt war, da sie nur schon gehalten war, Personen, welche – wie der Beschuldigte – in jener Zeit ohne Hygienemaske unterwegs waren, auf eine entsprechende Berechtigung zu kontrollieren. Dass aber die wahre Motivation der Polizei für diese Kontrollen war, den Beschuldigten im Sinne einer politisch motivierten Verfolgung als unliebsamen Journalisten systematisch aus dem Verkehr zu ziehen, vermochte die Verteidigung im Verfahren nicht zu plausibilisieren (vgl. dazu Urk. 50 S. 8 ff.; Urk. 100 S. 12). Ihren diversen diesbezüglichen Beweisanträgen (vgl. Urk. 89 S. 3 f.) liegen denn auch rein spekulative Annahmen, wonach Akten, Protokolle und Berichte der Transportpolizei und der Securitrans betreffend die Hintergründe der inkriminierten Vorfälle existierten bzw. entsprechende einschlägige Aufträge der Vorgesetzten an die Mitarbeiter der besagten Behörden vorlägen, zu Grunde, welche nicht geeignet sind, eine mehr als
- 12 nur theoretische Grundlage für den Nachweis einer systematischen Verfolgung des Beschuldigten durch den Staat zu bilden. Wenig aussagekräftig ist im genannten Zusammenhang schliesslich die zusätzlich angeführte (und mit zahlreichen Beilagen dokumentierte) Argumentationslinie, dass sich im Nachhinein gezeigt habe, dass die Corona-Massnahmen eben doch zu rigoros gewesen seien, und deshalb zahlreiche bereits dannzumal so denkende Menschen im Beschuldigten zu Recht eine wichtige Stütze gesehen hätten (Urk. 50 S. 4 ff.; Urk. 100 S. 14 ff.). Unabhängig davon, ob der entsprechenden Darstellung gefolgt werden kann, ist nämlich diesbezüglich in Betracht zu ziehen, dass diese Ex-Post-Betrachtungen keine relevante Entlastung des Beschuldigten im Hinblick auf sein konkretes Verhalten zu den inkriminierten Zeitpunkten zu generieren vermögen und darin insbesondere auch kein irgendwie gearteter Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund gesehen werden kann. Die in diesem Zusammenhang von der Verteidigung angemahnte Gesamtbetrachtung der Ereignisse erweist sich demgemäss zumindest hinsichtlich der Beurteilung des Schuldpunktes als wenig stichhaltig. B. Vorfall vom 15. Mai 2020 (Anklagedossier 1) 1. Dem Beschuldigten wird unter Anklagedossier 1 zunächst zur Last gelegt, am Morgen des 15. Mai 2020 seine drei Hunde E._____, F._____ und G._____ unangeleint sowie unbeaufsichtigt auf der Terrasse beim Eingangsbereich zur Bäckerei H._____ in der Gemeinde I._____ zurückgelassen zu haben, als er die Toilette aufgesucht habe. Als sich in der Folge B._____ (Privatkläger 1) von der Terrasse in die Bäckerei begeben wollte, habe ihn der Hund E._____ aus einer sitzenden Position angesprungen, woraufhin der Privatkläger 1 seine beiden Arme zur Abwehr nach oben gezogen habe. In diesem Moment habe E._____ den Privatkläger 1 in den linken Vorderarm geschnappt, wodurch Letzterer dort eine Wunde erlitten habe. Dabei habe der Beschuldigte gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass durch das unbeaufsichtigte und ungesicherte Zurücklassen seiner Hunde auf der Terrasse eine gefährliche Situation für andere, namentlich mit Hunden unvertraute Gäste habe entstehen können. Namentlich sei für ihn voraussehbar gewesen, dass
- 13 sein beschriebenes Verhalten zu einem Hundebiss mit den entstandenen Verletzungen führen könnte, was bei einer zureichenden Beaufsichtigung der Hunde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können (Urk. D1/24 S. 2 f.). 2. Die Vorinstanz hat die Beweismittel, auf denen der eingeklagte Vorwurf basiert, vollständig aufgelistet. Insbesondere hat sie den wesentlichen Inhalt der Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 1 sowie der Zeugin D._____, welche am besagten Tag als Serviceangestellte in der Bäckerei arbeitete, umfassend sowie korrekt wiedergegeben und sich eingehend mit der Beweislage auseinandergesetzt. Dabei hat sie die vorhandenen Personalbeweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Ebenso wurden die massgebenden objektiven Beweismittel, die in erster Linie aus der Fotodokumentation betreffend den Ereignisort und die Verletzungen des Privatklägers 1 sowie den Berichten betreffend die gleichentags erfolgten ärztlichen Untersuchungen des Privatklägers 1 bestehen, korrekt wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 69 S. 12 ff.). 2.1. Der Beschuldigte ist geständig, seine drei Hunde zum anklagegegenständlichen Zeitpunkt kurzzeitig unbeaufsichtigt auf der Terrasse der inkriminierten Bäckerei zurückgelassen zu haben, um zur Toilette zu gehen. Bestritten und mit der Vorinstanz zu erstellen ist, dass sein Hund E._____ währenddessen nicht an der Leine war und den Privatkläger 1 gebissen hat (vgl. zu den entsprechenden Bestreitungen des Beschuldigten statt vieler Prot. I S. 22 f. + Prot. II S. 12 f.). 2.2. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz zu erkennen, dass seine Sachverhaltsversion nicht in allen Teilen konstant ist, sondern diverse Ungereimtheiten aufweist, so beispielsweise betreffend die Frage, welche Hunde wann und wo angeleint waren. Auch wenn sich Ungenauigkeiten in kleineren Nebensächlichkeiten noch mit der langen Verfahrensdauer erklären liessen, ist augenfällig, dass der Beschuldigte selbst zu Beginn der Untersuchung noch davon ausging, dass während seiner Abwesenheit nicht alle drei Hunde an der Leine waren bzw. zumindest F._____ nicht angeleint war (Urk. D1/5/2 S. 1) und der Privatkläger 1 von seinem Hund gebissen wurde (Urk. D1/5/2 F/A 14: "Ja, mit einem Zahn, siehe Foto, wurde er erwischt. Ja, das ist leider so. Laut Ablauf
- 14 kann es möglich sein."), was er im weiteren Verlauf der Untersuchung indes teilweise negierte und im Widerspruch dazu erklärte, dass alle Hunde stets an der Leine gewesen seien (Urk. D1/5/3 S. 2 ) bzw. nur G._____ nicht angeleint gewesen sei (Prot. II S. 12), wobei ein Biss gar nicht möglich gewesen sei, sondern höchstens in Frage komme, dass sein Hund E._____ hochgesprungen sei und den Privatkläger 1 gekratzt habe (Urk. D1/5/3 S. 2; D1/5/4 S. 4; D7/6/4 S. 6 f.; Prot. II S. 13). Dazu passt auch, wenn der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung noch nachvollziehbar erklärte, den Kerngehalt des Vorfalles, nämlich das Zusammentreffen zwischen dem Privatkläger 1 und seinem Hund E._____, nicht selbst mitbekommen zu haben, da er auf der Toilette gewesen sei (Urk. D1/5/2 F/A 11), um dann aber in der Folge davon abzuweichen und den Standpunkt zu vertreten, dass er das Ende der Situation (als der Privatkläger 1 mit hocherhobenen Händen zurückgewichen sei, während E._____ in der Leine hängend auf den Hinterbeinen gestanden sei), welche klarerweise auf das Fehlverhalten des Privatklägers 1 zurückzuführen sei, selbst gesehen habe (Urk. D1/5/4 S. 4; Prot. I S. 22 + 26 + Prot. II S. 12). Diese abrupten Strukturbrüche sind nicht zu erklären und lassen vermuten, dass der Beschuldigte den Sachverhalt mit zunehmender Verfahrensdauer in einem für ihn günstigeren Licht zu präsentieren versucht, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner im späteren Verlauf des Verfahrens deponierten Aussagen hervorruft. Für die Behauptung des Beschuldigten, dass seine Erstaussagen unter Druck entstanden seien, bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte, weshalb dieses Vorbringen letztlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Im Übrigen kann dem Beschuldigten auch nicht gefolgt werden, wenn er aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Privatklägers 1 den selben Ort ohne Zwischenfall passieren konnte, auf ein Selbstverschulden des Privatklägers 1 schliesst und sich dadurch entlastet sehen will (vgl. Urk. 100 S. 146, 151, 154 f. + 164). Generell gilt es nämlich dazu festzuhalten, dass es in einer öffentlich zugänglichen Bäckerei nicht die Pflicht eines Kunden sein kann, dort anwesenden Hunden auszuweichen oder in deren Anwesenheit erhöhte Sorgfalt walten zu lassen, sondern es vielmehr einzig dem Hundehalter obliegt, alle nötigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, dass niemand zu Schaden kommen kann.
- 15 - 2.3. Demgegenüber hat der Privatkläger 1, auf dessen Aussagen die Anklage im Wesentlichen abstellt, das Vorgefallene entgegen der Ansicht der Verteidigung einleuchtend, einheitlich und ohne relevante Widersprüche geschildert. Er gab gleichbleibend zu Protokoll, dass die drei Hunde beim Eingang zur Bäckerei nicht angeleint gewesen seien und ihn einer der Hunde beim Vorbeigehen ohne Vorwarnung angesprungen und hernach in den Arm gebissen habe. Namentlich plastisch erscheint dabei seine Schilderung, dass er noch versucht habe, den Hund wegzustossen und hierfür den linken Arm nach oben genommen habe, wobei er genau in diesem Moment gebissen worden sei. Der Beschuldigte sei dann erst später dazu gestossen und habe als Erstes die Hunde an die Leine genommen (Urk. D1/5/1 S. 1 f. + D1/5/6 S. 4 f.; vgl. auch Prot. I S. 49 f.), womit auch erklärbar ist, weshalb E._____ nach dem Vorfall nicht frei auf der Terrasse herumlief. Seine Schilderung beinhaltet mithin originelle Details, was auf einen realen Erlebnishintergrund schliessen und es als äusserst unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass er die Anschuldigung frei erfunden haben könnte, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, zumal hierfür auch keinerlei vernünftiges Motiv erkennbar ist. Damit erweisen sich die Aussagen des Privatklägers 1 im Kern als glaubhaft, auch wenn der Einwand der Verteidigung (Urk. 100 S. 149 f.), dass gewisse Aggravationstendenzen in seinen Aussagen ersichtlich sind, nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. In diesem Zusammenhang kommt jedoch auch dem Umstand, dass die Depositionen des Privatklägers 1 mit jenen der neutralen Zeugin D._____, deren Aussagen ebenfalls als glaubhaft zu bewerten sind, übereinstimmen (vgl. Urk. D1/1 S. 3 + D1/5/7), massgebliche Bedeutung zu. An der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ändert entgegen der Verteidigung auch nichts, dass diese den eigentlichen Biss nicht gesehen hat (Urk. D1/5/7 S. 4) und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche mehr als ein Jahr nach dem Vorfall stattfand, entgegen ihrer Erstaussage (vgl. Urk. D1/1 S. 3) nicht mehr sicher wusste, ob die Hunde an der Leine waren oder nicht (Urk. D1/5/7 S. 4). Was die Verteidigung nämlich ausser Acht lässt (vgl. Urk. 100 S. 147), ist die relevante Tatsache, dass die Zeugin in ihrer tatnächsten Aussage in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 1 erklärte, dass die Hunde nicht angeleint gewesen seien, und auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, dass der Hund, welcher Letzteren ange-
- 16 sprungen habe, aufgrund ihrer Beobachtungen nicht an der Leine gewesen sein könne (Urk. D1/1 S. 3; Urk. D1/5/7 S. 4), was im Übrigen entgegen der Verteidigung (Urk. 100 S. 148) nicht notwendigerweise im Widerspruch dazu steht, dass sie den Biss nicht gesehen hat, sondern vielmehr dafür spricht, dass sie den Sachverhalt gemäss ihrer Wahrnehmung wiedergibt und nichts von sich aus ergänzt. Im Übrigen ist auch bei ihr kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Vielmehr wirkt es nachgeschoben und gesucht, wenn der Beschuldigte gegen Ende der Untersuchung das erste Mal vorbringt, dass er die Zeugin wie von dieser bestätigt in der Vergangenheit mehrmals bei der Geschäftsleitung angeschwärzt habe, weshalb sie ihn nunmehr falsch belaste (vgl. auch Urk. D1/5/5 S. 4 + Prot. I S. 25). Ebenso scheint ihre Angst vor Hunden kein nachvollziehbarer Grund für eine wissentliche Falschbelastung (vgl. Urk. 100 S. 146). Schlussfolgernd ist mit der Vorinstanz demnach festzuhalten, dass die Depositionen des Privatklägers 1 und der Zeugin D._____ im Kern glaubhaft sind und darauf für die nachfolgende Würdigung abzustellen ist. 2.4. In das vom Privatkläger 1 und von der Zeugin D._____ geschilderte Szenario passen schliesslich auch die Erkenntnisse gemäss den weiteren objektiven Beweismitteln, namentlich der im Recht liegenden Fotodokumentation sowie der Arztberichte zur Verletzung des Privatklägers 1. Einerseits spricht das Spurenbild, wonach der Angriff von E._____ ein Loch in der Jacke bzw. im Pullover des Privatklägers 1 zurückliess und zusätzlich eine Wunde am Unterarm verursachte (Urk. D1/2/2 S. 3 f.), mehr für einen Hundebiss als für einen blossen Kratzer mit der Pfote. Und andrerseits unterstreicht auch die Tatsache, dass der Privatkläger 1 noch am selben Tag einen Arzt aufsuchte, die Ernsthaftigkeit des Vorfalles und ist ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass der Hund des Beschuldigten den Privatkläger 1, wie von diesem beschrieben, in den Unterarm gebissen hat, zumal die vom Privatkläger 1 erlittene Verletzung nach Massgabe der unmissverständlichen Erkenntnisse des Arztes auf einen Hundebiss zurückzuführen ist und dem Privatkläger 1 infolgedessen auch eine Impfung gegen Tollwut verabreicht wurde (vgl. Urk. D1/6/1; D1/6/4 und D1/6/6, insb. Fragen 2 + 3). Dabei kann aufgrund der insofern bereits eindeutigen Sachlage eine weitere (schriftliche oder mündliche) Befragung des Arztes unterbleiben (zum entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung
- 17 vgl. Urk. 89 S. 3 + 11; Prot. II S. 6 f.; Urk. 100 S. 155 f.), nachdem sich Dr. med. C._____ eigenständig mit dem Patienten befasst und sich in seinem ärztlichen Befund klar und unmissverständlich zur streitgegenständlichen Frage geäussert hat, mithin seine Berichte vorliegend geeignet sind, den verfahrensrelevanten Sachverhalt zu klären bzw. zu erhellen (vgl. DONATSCH, ZK StPO, 3. Aufl., 2020, N 8 zu Art. 195 StPO), zumal diesbezüglich ohnehin zu erwägen ist, dass das von Dr. med. C._____ verfasste Arztzeugnis sowie sein ärztlicher Befund unter die Bestimmung von Art. 195 Abs. 1 StPO fallen, welche gerade zum Ziel hat, Einvernahmen von Ärzten überflüssig zu machen, denn Arztzeugnisse und amtliche Berichte sind häufig prozessökonomischer und sachdienlicher als Zeugeneinvernahmen, da sich die befragten Personen ohnehin regelmässig auf ihre Unterlagen stützen müssen (vgl. DZIERZEGA ZGRAGGEN, BSK StPO, 3. Aufl., N 2 zu Art. 195 StPO). 2.5. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, wenn sie mit überzeugenden Erwägungen zum Schluss kommt, dass die vom Beschuldigten eingereichten Schreiben (vgl. Urk. D1/1 S. 3 + D1/2/3), welche sich im Nachgang des Vorfalles in seinem Briefkasten befunden haben sollen und seine Sachdarstellung bestätigen bzw. ihn entlasten (vgl. Urk. D1/2/3/2-3 + D1/2/3/5), nicht von drei unbekannten Augenzeugen, sondern vielmehr vom Beschuldigten persönlich verfasst sein worden müssen. Diese Schreiben taugen mithin nicht zu seiner Entlastung, sondern untergraben vielmehr zusätzlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (vgl. Urk. 69 S. 19 f.), wobei die diesbezüglich gegenteiligen, reichlich konstruierten Vorbringen der Verteidigung nicht verfangen (Urk. 100 S. 156 f.). 2.6. Damit ist der äussere Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten im ersten Teil des Anklagedossiers 1 vorgeworfen wird und von diesem anfangs auch mehrheitlich eingeräumt wurde, vollumfänglich erstellt (Urk. D1/24 S. 2 f.). Die Frage, ob der Beschuldigte fahrlässig gehandelt hat, ist – da hier Tat- wie Rechtsfragen eng miteinander verwoben sind – im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu prüfen. 3. Die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten anklagegemäss als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB sowie als Übertretung
- 18 des kantonalen Hundegesetzes im Sinne von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 (Urk. 69 S. 21 ff.). 3.1. Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a des Hundegesetzes des Kantons Zürich vom 14. April 2008 sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen. Wer dagegen verstösst, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden (§ 27 Abs. 1 Hundegesetz Kanton Zürich). Ferner wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). 3.2. Die von der Vorinstanz gestützt auf den erstellten Sachverhalt vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend und bedarf keiner wesentlichen Ergänzungen (vgl. Urk. 69 S. 21 ff.). Es ist nochmals festzuhalten, dass der Privatkläger 1 zwar nur eine oberflächliche Verletzung erlitt, die sich im Grenzbereich zur Tätlichkeit bewegt, das Ausmass der Verletzung im Ergebnis jedoch eine blosse vorübergehende Unannehmlichkeit übersteigt, nachdem der Privatkläger 1 eine blutige Bisswunde aufwies (vgl. Urk. D1/5/6 S. 4 + 8 sowie die Aussage des Beschuldigten selbst: "Als man ihm [gemeint dem Privatkläger 1] eine Serviette gab, war diese kaum rot" [Urk. D1/5/5 S. 2], womit im Gesamtkontext einzig Blut auf der Serviette umschrieben sein konnte), welche einige Tage braucht, bis sie verheilt bzw. nicht mehr spürbar ist. Zudem besteht bei Bissverletzungen von Tieren notorischerweise ein hohes Infektionsrisiko, weshalb – wie auch vorliegend – in der Regel eine Tetanus-Impfung verabreicht wird, was bei der Gesamtwürdigung im Rahmen der Abgrenzung von Körperverletzung und Tätlichkeiten ebenfalls zu berücksichtigen ist. Ferner bestehen mit der Vorinstanz auch genügend Anhaltspunkte für die Voraussehbarkeit des dem Beschuldigten angelasteten Beissvorfalles. Namentlich ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte in Bezug auf seine Hundehaltung vorbelastet ist. Der Verfügung des Veterinäramtes des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) vom 26. März 2020 ist zu entnehmen, dass es bereits vor dem angeklagten Geschehen zu mehreren Vorfällen mit seinem Hund E._____ gekommen ist, auch wenn der Beschuldigte diese anders eingeordnet haben will (vgl. Prot. I
- 19 - S. 30). Gemäss vorgenannter Verfügung hat E._____ am 14. April 2017 ein Huhn gepackt und verletzt, als er nicht an der Leine geführt wurde. Sodann hat E._____ am 13. November 2018 sowie am 14. Juli 2019 andere Hunde gebissen. Der Beschuldigte wurde sodann mit Strafbefehl vom 22. Mai 2019 wegen Nichtabsolvierens der obligatorischen Hundeausbildung bestraft (vgl. Urk. D1/4/1 S. 1 f.), womit er bereits in der Vergangenheit auf seine erhöhten Pflichten als Hundehalter hingewiesen worden ist, welchen er schon seinerzeit nicht im geforderten Umfang nachgekommen ist. Auch wenn diese Umstände für sich allein noch nicht den Schluss zulassen, dass E._____ auch für Menschen eine Gefahr darstellt, musste sich der Beschuldigte aufgrund der einschlägigen Vorgeschichte aber doch im Klaren sein, dass es im Umgang mit E._____ – insbesondere an öffentlich zugänglichen Orten, wo sich andere Menschen aufhalten – einer gesteigerten Sorgfalt bedarf. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte in seinem Leben gemäss eigenen Angaben bereits ca. 15 Hunde gehalten hat und seit über 30 Jahren Hundehalter sowie seit einigen Jahren auch als Hundeverhaltensberater tätig ist (Urk. D1/5/4 S. 2 + 7; vgl. auch Urk. 50 S. 78 f.), mithin über erhebliche Erfahrung im mitunter sehr herausfordernden Umgang mit Hunden verfügt. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ist sodann entgegen der Sachdarstellung der Beschuldigtenseite (vgl. Urk. 50 S. 87 f.; Urk. 100 S. 146, 151, 154 f. + 164) auch nicht davon auszugehen, dass der Vorfall auf ein ungeschicktes Verhalten des Privatklägers 1 zurückzuführen ist, zumal E._____ Letzteren beim Vorbeigehen ohne Vorwarnung angesprungen ist. Schliesslich hätte sich das inkriminierte Ereignis ohne Weiteres vermeiden lassen, wenn der Beschuldigte E._____ angeleint oder aber besser beaufsichtigt hätte, was ihm auch fraglos zumutbar gewesen wäre. 3.3. Wie bereits die Vorinstanz kommt man bei einer Gesamtwürdigung deshalb zum Schluss, dass der Beschuldigte seine ihm als Hundehalter obliegenden Sorgfaltspflichten verletzte und die zusätzlichen Voraussetzungen der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Unfalles gegeben sind. Folgerichtig ist der Beschuldigte mit Bezug auf den ersten Teil des Anklagedossiers 1 deshalb der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ein leichter Fall gemäss dem im Tatzeitpunkt geltenden Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB liegt entgegen der Verteidigung (Urk. 100 S. 163 f.) demgegenüber nicht vor, zumal bei der
- 20 - Gefahr eines Hundebisses in subjektiver Hinsicht nicht argumentiert werden kann, dass der Beschuldigte gegebenenfalls nur mit einer leichten Verletzung hätte rechnen müssen, sondern es letztlich eine glückliche Fügung war, dass keine schwerwiegenderen Verletzungen eingetreten sind (vgl. hierzu DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 6 zu Art. 123 StGB). Die als Gefährdungstatbestand ausgestaltete Übertretung des kantonalen Hundegesetzes im Sinne von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a wird indessen vom Verletzungstatbestand der fahrlässigen Körperverletzung konsumiert, nachdem der Gefährdungstatbestand die Umschreibung und Begründung der pflichtwidrig verletzten Sorgfaltspflicht darstellt, welche in casu zur Bejahung der Fahrlässigkeit führt, und dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird, durch sein Verhalten nebst dem Privatkläger 1 auch noch weitere Personen konkret gefährdet zu haben (vgl. ROTH/KESHELAVA, BSK StGB I, 4. Aufl., N 7 zu Art. 125 StGB). 4. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 15. Mai 2020 wird dem Beschuldigten unter Anklagedossier 1 überdies vorgeworfen, gegen die ihm bekannte und rechtskräftige Verfügung des Veterinäramtes vom 26. März 2020, mit welcher für E._____ eine Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum angeordnet worden sei, verstossen zu haben (Urk. D1/24 S. 3). 4.1. Für die entsprechende Sachverhaltserstellung kann insofern auf die zutreffenden und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, als diese die Zusammenfassung der erhobenen Beweismittel betreffen (vgl. Urk. 69 S. 26 f.). 4.2. Hinsichtlich der Kenntnis der eingangs genannten Verfügung des Veterinäramtes ist hingegen festzuhalten, dass die entsprechenden Angaben des Beschuldigten von Beginn weg verwirrend ausgefallen sind, indem er einerseits spontan angab, nie eine entsprechende Verfügung erhalten zu haben, um gleich anschliessend protokollieren zu lassen, das Schreiben sei ihm bekannt und er habe dazu auch Stellung genommen (vgl. Urk. D1/5/3 F/A 3 + 5). Bei näherer Betrachtung der entsprechenden Unterlagen (vgl. Urk. D1/4/2) lässt sich die diesen Ausführungen immanente Ungereimtheit zu Gunsten des Beschuldigten indessen insofern auflö-
- 21 sen, als ihm in jener Zeit vom Veterinäramt zwei Schreiben zugestellt wurden und er diese in der polizeilichen Einvernahme durchaus verwechselt haben könnte. Das erste Schreiben vom 27. Januar 2020 betreffend rechtliches Gehör hat der Beschuldigte denn auch tatsächlich entgegengenommen (vgl. Urk. D1/4/2 letztes Blatt) und von seinem Gehöranspruch wohl auch Gebrauch gemacht, selbst wenn keine entsprechende Stellungnahme im Recht liegt. Demgegenüber befindet sich betreffend die spätere Verfügung vom 26. März 2020 kein Empfangsschein in den Akten, so dass im Dunkeln bleibt, ob und wann eine entsprechende Kenntnisnahme dieses Schreibens erfolgte. Nachdem der Beschuldigte bereits in einer ersten Reaktion die Kenntnis der Verfügung verneinte, kann entgegen der Vorinstanz sodann auch nicht gesagt werden, die späteren Bestreitungen erwiesen sich als reine Schutzbehauptungen, zumal er auch in der Berufungsverhandlung unmissverständlich daran festhielt, die Verfügung sei ihm im Rahmen der polizeilichen Einvernahme des vorliegenden Verfahrens erstmals vorgelegt worden (Prot. II S. 14). Dass dem Beschuldigten die inkriminierte Verfügung vor dem Vorfall vom Mai 2020 zuging, ist somit gerade nicht rechtsgenügend erstellt, weshalb in diesem Punkt aus tatsächlichen Gründen zumindest "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen hat, nachdem der Tatbestand von Art. 292 StGB die Kenntnis der Verfügung und insbesondere auch der darin enthaltenen Strafandrohung voraussetzt (vgl. BERNHARD/ISEN- RING, OFK StGB, N 3c + 6 zu Art. 292 StGB). C. Vorfall vom 27. März 2021 (Anklagedossier 5) 1. Dem Beschuldigten wird unter dem Anklagesachverhalt zu Dossier 5 zusammengefasst vorgeworfen, sich am 27. März 2021 zusammen mit seinem Kollegen J._____ ohne Gesichtsmaske im Hauptbahnhof Zürich aufgehalten zu haben, als er von der uniformierten Securitrans-Patrouille, bestehend aus K._____ und L._____ (Privatkläger 2), aufgefordert worden sei, stehen zu bleiben und eine Gesichtsmaske anzuziehen. Der Beschuldigte habe sich trotz mehrfacher Aufforderung den Anweisungen der Securitrans-Patrouille verweigert. Als die Beamten den Beschuldigten bis zum Eintreffen der Verstärkung festzuhalten versucht hätten, habe dieser dem Privatkläger 2 vorsätzlich einen Faustschlag gegen die rechte Bauchgegend versetzt. In der Folge sei Verstärkung eingetroffen und es sei zum
- 22 - Einsatz von Pfefferspray gekommen. Aufgrund der anhaltenden beharrlichen Weigerungshaltung des Beschuldigten seien die hinzugekommenen Transportpolizisten schliesslich mit ihm zu Boden gegangen und hätten ihn verhaftet, wobei der Beschuldigte in der Absicht bzw. mindestens unter Inkaufnahme gehandelt habe, die polizeilichen Amtshandlungen der Funktionäre der Securitrans und der Transportpolizei zu erschweren bzw. zu verunmöglichen (Urk. D1/24 S. 4 f.). 2. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, bestreitet der Beschuldigte grundsätzlich nicht, dass es zum anklagegegenständlichen Vorfall im Hauptbahnhof Zürich gekommen ist, jedoch ist dessen genauer Ablauf bzw. Inhalt strittig (vgl. Urk. D5/4/6 S. 3 ff. + D7/6/4 S. 10 ff. + 16; Prot. I S. 34 ff.; Prot. II S. 14 ff.). Namentlich stellt der Beschuldigte in Abrede, den Privatkläger 2 im Verlauf der Auseinandersetzung in den Bauch geboxt zu haben (Urk. D5/4/6 S. 8; Prot. II S. 18), und macht geltend, dass sich die Funktionäre der Securitrans und der Transportpolizei abgesprochen hätten bzw. sich mit ihren Aussagen gegenseitig zu schützen versuchten (Urk. D7/6/4 S. 7 ff. mit Verweis auf D7/6/5; Prot. I S. 44; Prot. II S. 18 f.). 3. Die Vorinstanz stellte betreffend den besagten Vorfall im Wesentlichen auf die aktenkundigen Video- und Tonaufnahmen (vgl. CD in D5) sowie die Aussagen des Privatklägers 2 und der weiteren fünf als Auskunftspersonen befragten Funktionäre der Securitrans und der Transportpolizei ab, welche alle korrekt vom Amtsgeheimnis entbunden wurden (Urk. D5/4/1-4; D5/4/7-10; D5/4/12-13; D5/4/18-20). Sie erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung mit den Sicherheitsbeamten suchte, sich verbal und physisch gegen die nachfolgende Kontrolle bzw. Festnahme wehrte und in deren Rahmen den Privatkläger 2 tätlich anging (vgl. Urk. 69 S. 30 ff.). Dieser Einschätzung ist unter Verweis auf nachstehende Erwägungen zu folgen. 3.1. Nebst den im angefochtenen Urteil im Wesentlichen zutreffend rezitierten Videoaufzeichnungen "Video 004 Gleis 41-4 C-7" und "Video 005 Gleis 41-5 B-3" sowie "Video JAPN 9327" ist ergänzend auf die sich ebenfalls bei den Akten befindlichen und für die Sachverhaltserstellung relevanten Videos "Halle Landesmuseum Mitte-2" (ab ca. Minute 7:30) sowie "GPTC2076" hinzuweisen, wel-
- 23 che den Ablauf des zweiten Teils der Auseinandersetzung nach dem Eintreffen der Transportpolizisten aufzeigen. Dabei ist namentlich zu sehen, dass der Beschuldigte während mehreren Minuten erfolglos aufgefordert wird, sich zur linken Seite zu begeben, bis er von den Beamten schliesslich zu Boden geführt und weggetragen wird (siehe zu Letzterem Video "Halle Landesmuseum Mitte- 2" ab ca. Minute 17:00). Insgesamt geht damit aus den verschiedenen im Recht liegenden Videoaufzeichnungen hervor, dass der Beschuldigte, nachdem er erklärt hatte, keine Einsicht in seine Maskendispensation zu gewähren, der mehrfachen Aufforderung des Privatklägers 2, er solle stehen bleiben, nicht nachkam. Der Beschuldigte verhielt sich entgegen seiner Sachdarstellung (vgl. statt vieler Urk. D7/6/4 S. 9 ff.; Urk. 50 S. 7; Urk. 100 S. 8; Prot. I S. 36; Prot. II S. 15 f.) mithin nicht nur deeskalierend, sondern verweigerte von Beginn weg kategorisch seine Kooperation. Auch als weitere Funktionäre der Securitrans und schliesslich der Transportpolizei hinzugekommen waren, ist seinerseits keine Mitwirkung am Kontrollvorgang zu erkennen. 3.2. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, decken sich diese Aufnahmen mit den detaillierten, im Kern konstanten und insgesamt glaubhaften Schilderungen des Privatklägers 2 sowie der weiteren fünf Auskunftspersonen, welche allesamt das renitente Verhalten des Beschuldigten lebensnah und detailliert zu beschreiben vermochten. Zwar besteht hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Schlages in die Bauchgegend des Privatklägers 2 keine Ton- oder Videoaufzeichnung, was entgegen der Ansicht der Verteidigung aber erklärbar ist, nachdem der Schlag unvermittelt kam bzw. sich in einer Anfangsphase ereignete, als sich noch keine – mindestens keine tätliche – Auseinandersetzung abzeichnete und deshalb noch niemand auf die Situation aufmerksam geworden war. Auch wenn die Aussagen der Beteiligten hinsichtlich des Schlages mithin keine objektive Validierung erfahren, ändert dies nichts daran, dass sich die Aussagen des Privatklägers 2 – anders als jene des Beschuldigten (vgl. hierzu Urk. 69 S. 45 f.) – auch in diesem Punkt als glaubhaft erweisen, nachdem er in der Lage war, das dynamische Geschehen und namentlich den Schlag nachvollziehbar und in den Grundzügen konsistent zu schildern (vgl. Urk. D5/4/1 S. 2 + 4; D5/4/3 S. 4 + 8 f.), wobei die Tatsache, dass seitens des Beschuldigten ein tätlicher Angriff
- 24 auf den Privatkläger 2 stattgefunden hat, auch von K._____ bestätigt werden konnte (Urk. D5/4/7 S. 4 + 7; vgl. auch den Polizeirapport vom 7. April 2021, wonach K._____ gesehen hat, wie der Beschuldigte mit der Faust ausgeholt und eine Schlagbewegung in Richtung des Privatklägers 2 gemacht hat [Urk. D5/1 S. 6]). Dass der Beschuldigte tätlich wurde und dem Privatkläger 2 sehr nahe gekommen ist, konnte im Übrigen auch M._____ aus dem Augenwinkel beobachten, als sie zum Geschehen hinzutrat, wobei auch sie offen zugesteht, dass sie einen eigentlichen Treffer nicht gesehen hat (Urk. D5/4/12 S. 6 f.). Nicht zu entlasten vermag den Beschuldigten schliesslich die Aussage von N._____, wonach der Beschuldigte niemanden geschlagen habe (Urk. D5/4/20 S. 5), nachdem N._____ erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Tatort kam und seine Aussagen deshalb einzig die zweite Phase der Auseinandersetzung beschlagen, in welcher dem Beschuldigten auch kein tätliches Handeln zur Last gelegt wird. Die Depositionen des Privatklägers 2 weisen mit Ausnahme seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft, dass er die zweite Securitrans-Patrouille erst nach dem Schlag des Beschuldigten avisiert habe (vgl. Urk. D5/4/3 S. 11), was anhand des objektiven Beweisergebnisses widerlegt ist (vgl. "Video 005 Gleis 41-5 B-3" und "Video JAPN 9327"), wobei es sich diesbezüglich jedoch um einen einzelnen Nebenpunkt in einem dynamischen Geschehen handelt, keine namhaften Ungereimtheiten auf. Ferner sind seinerseits keinerlei unnötige Übertreibungen oder Belastungen auszumachen und auch die weiteren Auskunftspersonen dichten nichts hinzu, sondern unterscheiden bei ihren Aussagen danach, ob sie den Vorgang selber gesehen haben oder ihn nur von Drittpersonen her kennen. Ihre Aussagen sind andrerseits aber auch nicht derart ähnlich, dass eine Absprache, wie sie die Verteidigung vermutet (vgl. statt vieler Urk. 100 S. 23 f., 31 f. + 38 f.), naheliegen würde, wobei es angesichts des sehr dynamischen Ablaufes des Geschehens und der Tatsache, dass der Fokus aller involvierten Auskunftspersonen samt dem Privatkläger 2 in erster Linie auf den Beschuldigten gerichtet gewesen sein dürfte, auch nicht verwunderlich ist, dass einzelne Diskrepanzen in ihren Aussagen bestehen. Die gegenteiligen Vorbringen des Beschuldigten, welche sich ohnehin mehrheitlich darin erschöpfen, die Aussagen des Privatklägers 2 sowie der weiteren Auskunftspersonen unter Berufung auf seine eigenen Depositionen zu bestreiten
- 25 - (vgl. Urk. D7/6/4 S. 7 f. mit Verweis auf D7/6/5; Prot. I S. 34 ff.; Prot. II S. 15 ff.), vermögen deshalb den von der Vorinstanz gezogenen Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers 2 und der Auskunftspersonen insgesamt glaubhaft wirken, nicht in Frage zu stellen, zumal sich die Angaben der Beamten im Wesentlichen mit dem objektiven Beweisergebnis decken, sofern Videoaufnahmen zum anklagegegenständlichen Geschehen bestehen. An diesem Schluss vermöchte entgegen der Verteidigung (vgl. statt vieler Urk. 100 S. 22 ff. + 27 f.) auch die Erhebung weiterer Personalbeweise nichts zu ändern, zumal die Aussagen allfälliger Augenzeugen nur Einzelsequenzen beleuchten könnten, wodurch sich das Gesamtergebnis von vornherein nicht umstossen liesse (vgl. dazu namentlich das Video "Halle Landesmuseum Mitte-2" sowie Urk. D5/1 S. 6, welche von der Verteidigung zum Beweis angerufen werden und woraus hervorgeht, dass weitere unbeteiligte Personen das Geschehen in einer Zwischenphase aus einiger Distanz beobachtet haben), was gleichermassen für die Zeugenaussagen von J._____ (Urk. D5/4/15) und das vom Beschuldigten angeführte, nicht den Anklagesachverhalt betreffende Video "O._____ Vorfeld" Geltung beansprucht, zumal sich aus Letzterem entgegen der Verteidigung (Urk. 100 S. 12 f., 77 + 85) nicht schliessen lässt, wie sich der Beschuldigte in anderen Situationen verhalten hat. Auf die Einvernahme weiterer Augenzeugen sowie den Beizug des vorgenannten Videos kann entsprechend verzichtet werden und die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschuldigten sind demzufolge abzuweisen (vgl. Urk. 89 S. 1, 3, 5 f. + 12 f.; Prot. II S. 6 f. [Beweisanträge 1 und 8.1.]). Wenn sich der Beschuldigte sodann auf den Standpunkt stellt, dass er die Funktionäre der Securitrans nicht als Beamte habe identifizieren können, da sich diese ihm nicht vorgestellt hätten und er davon habe ausgehen müssen, dass es sich um verkleidete Personen der Antifa handle (vgl. statt vieler Prot. I S. 35 + 39 f.; Prot. II S. 16 f.; Urk. 50 S. 24 i.V.m. Prot. I S. 65; Urk. 100 S. 42), so kann diesem Vorbringen ebenfalls nicht gefolgt werden. Auf den Umstand, dass der Beschuldigte selbst erklärte, davon ausgegangen zu sein, dass ihn die Polizei in Zürich erwarten werde (Prot. I S. 38 + 45 f.), und er bereits beim Aussteigen aus dem Zug und noch vor dem Zusammentreffen mit der Securitrans-Patrouille in seinem Livestream zuhan-
- 26 den seiner Follower bemerkte, dass die Bahnpolizei schon da sei, hat bereits die Vorinstanz hingewiesen (vgl. Video "JAPN 9327" bzw. Urk. 69 S. 32). Angesichts dieses offensichtlichen Widerspruches sowie des Umstandes, dass sowohl der Privatkläger 2 und K._____, welche den Beschuldigten als Erstes ansprachen, glaubhaft angaben, dass der Beschuldigte sie als Beamte erkannt habe und sie Uniformen getragen hätten (Urk. D5/4/1 S. 3; D5/4/3 S. 7 f.; D5/4/7 S. 5), weicht der Standpunkt des Beschuldigten einmal mehr vom übrigen Beweisergebnis ab. 3.3. Subjektiv ist angesichts dieser Umstände deshalb ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich bewusst und gewollt gegen die Anordnungen der Polizeibeamten verbal und physisch zur Wehr setzte, und er zumindest auch konkret damit rechnete, mit seiner massiven Gegenwehr gegenüber den intervenierenden Beamten tätlich zu werden. 3.4. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass sich der Beschuldigte vehement verbal und physisch gegen die Personenkontrolle wehrte, in deren Rahmen er den Privatkläger 2 in die Bauchgegend schlug und hernach angesichts seiner anhaltend heftigen Gegenwehr von den Polizeibeamten zwecks Verhaftung zu Boden gebracht werden musste. 4. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten entsprechend an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Eine Hinderung der Amtshandlung liegt dagegen vor, wenn eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamter an einer Handlung gehindert wird, die innerhalb der Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 Abs. 1 StGB). 4.1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung dieses Anklagepunktes und namentlich der Definition des Beamtenbegriffes kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 48 ff.). Ergänzend dazu ist zu bemerken, dass nach überwiegend herrschender Lehre und Praxis für die in Art. 285 StGB genannte Gewalt eine gewisse Intensität der physischen Einwirkung vorausgesetzt wird, wobei insbesondere auch das Geschlecht, die Konstitution und
- 27 die Erfahrung der Amtsperson zu berücksichtigen sind und etwa bei Polizisten die Grenze höher anzusetzen ist. In jedem Fall bedarf es der eindeutigen, aggressiven Einwirkung auf den Amtsträger im Sinne einer Tätlichkeit, wobei gerade etwa bei der Situation einer Festnahme eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen werden muss. So hat das Bundesgericht bei Einwirkungen gegen Polizisten in Form eines versuchten Faustschlages ins Gesicht oder eines versuchten Kopfstosses eine entsprechende Gewaltanwendung bejaht. Aus der kantonalen Praxis stammen zudem Beispiele wie blutendes Kratzen oder die Verabreichung eines Ellbogenschlages ins Gesicht mit Schürfungen (zum Ganzen: MIGNOLI, Annotierter Kommentar StGB, 2020, N 10 zu Art. 285 StGB). Dagegen hat das Bundesgericht eine massive Gegenwehr durch einen um sich schlagenden und tretenden Täter unter die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffes subsumiert (Urteil 6B_708/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2.2. ff.). Im Weiteren ist zu ergänzen, dass tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar sind, wenn der Widerstand auf die Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gerichtet ist, sofern eine Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist und Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen. Es genügt für die Annahme eines die Strafbarkeit ausschliessenden berechtigten Widerstandes jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für die Amtshandlung nicht erfüllt sind, sondern es ist darüber hinaus nötig, dass die Behörde oder der Beamte einen Amtsmissbrauch begeht, er mithin seine Zwangsbefugnisse mit Blick auf seine Funktionen zweckentfremdet oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise ausübt (vgl. BGE 142 IV 129, E. 2.1. und 98 IV 41, E. 4.b; vgl. auch Urteile 6B_182/2022 vom 25. Januar 2023, E. 2.1.2. und 6B_551/2020 vom 24. September 2020, E. 3.3.1.). Damit sind grundsätzlich selbst formell oder materiell unzulässige Amtshandlungen durch Art. 285 StGB geschützt (HEIMGARTNER, BSK StGB II, N 15 ff. vor Art. 285 StGB). 4.2. Eine polizeilich durchgeführte Anhaltung bzw. Personenkontrolle stellt ohne Weiteres eine Amtshandlung dar und die an der Personenkontrolle beteiligten Funktionäre der Securitrans sowie der Transportpolizei handelten in ihrer Funktion als Beamte im Sinne des Gesetzes. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (Urk. 69
- 28 - S. 49 f.), hat sich der Beschuldigte in einer ersten Phase den Anweisungen der Securitrans-Patrouille widersetzt und dabei einen tätlichen Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begangen, indem er den Privatkläger 2 in seiner Funktion als Beamten während der Ausübung einer Amtshandlung mit der Faust in die Bauchgegend schlug, was er auch beabsichtigte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit insofern erfüllt, zumal entgegen der Verteidigung das Erwirken von körperlichen Schmerzen beim Gegenüber für die Annahme eines tätlichen Angriffs nicht vorausgesetzt ist (BGE 134 IV 189, E. 1.2.; Urteil 6B_551/2020 vom 24. September 2020, E. 3.3.2.). Wenn jedoch die Vorinstanz in ihren Erwägungen zusätzlich einen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten annimmt (vgl. Urk. 69 S. 50), so handelt es sich dabei wohl um ein Versehen, zumal Art. 126 StGB nach einheitlicher Auffassung vom Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte konsumiert wird (HEIMGARTNER, BSK StGB II, N 29 zu Art. 285 StGB) und ein solcher Schuldspruch denn auch nicht im Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils zu finden ist. Nachdem hinsichtlich des Schlages des Beschuldigten gegen den Privatkläger 2 indes keine Angaben betreffend die Stärke dieses Schlages umschrieben sind und auch ansonsten keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Rahmen der inkriminierten Amtshandlung der Wille auf eine Verletzung des Beamten gerichtet war, ist die angeklagte versuchte einfache Körperverletzung mit der Vorinstanz nicht als gegeben zu erachten, wobei insofern ein formeller Teilfreispruch zu erfolgen hat, was in zweiter Instanz nachzuholen ist. 4.3. In einer zweiten Phase der Auseinandersetzung mit den Beamten, welche sich in zeitlicher Hinsicht deutlich von der ersten Phase unterscheiden lässt, widersetzte sich der Beschuldigte sodann den Anweisungen der neu hinzugekommenen Beamten der Transportpolizei sowie der durch sein Verhalten bedingten vorläufigen Festnahme. Dadurch hat der Beschuldigte die Beamten bei der Ausführung ihrer Amtshandlungen behindert und willentlich bewirkt, dass diese erschwert wurden und jedenfalls nicht reibungslos ablaufen konnten, was sich exemplarisch darin zeigt, dass letztlich vier Securitrans-Mitarbeiter sowie zwei Polizeifunktionäre vor Ort nötig waren, um den Beschuldigten zu verhaften und auf den Polizeiposten wegzutragen. Auch wenn sich der Beschuldigte namentlich mit einer gewissen Hef-
- 29 tigkeit gegen das Zu-Boden-Bringen und die Verhaftung zur Wehr gesetzt hat, handelt es sich dabei in dieser zweiten Phase eher um den Versuch, sich aus der polizeilichen Anhaltung herauszuwinden, denn um einen Angriff auf die Polizisten, weshalb diesbezüglich das nach Art. 285 StGB erforderliche Element der aktiven körperlichen Einwirkung nicht hinreichend gegeben ist, sondern mit der Anklage und der Vorinstanz (vgl. Urk. D1/24 S. 4 f.; Urk. 69 S. 50) die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB vorliegt. 4.4. Zur Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der Amtshandlungen – welche vom Beschuldigten wie auch von der Verteidigung bestritten werden (vgl. statt vieler Prot. I S. 36 + 44; Prot. II S. 16 f.; Urk. 50 S. 7, 13 f. + 16 ff. und Urk. 100 S. 8 + S. 26 f.) – hat die Vorinstanz ebenfalls das Nötige ausgeführt (Urk. 69 S. 50 f.). Rekapitulierend kann diesbezüglich auch in zweiter Instanz festgehalten werden, dass sowohl die Funktionäre der Securitrans als auch die Beamten der Transportpolizei befugt waren, den Beschuldigten anzuhalten bzw. zu kontrollieren. Es ist ihre Aufgabe, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen und die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können, zu unterstützen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 4 Abs. 1 BGST [Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr]). Entsprechend waren sie gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26]) auch befugt, die Einhaltung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr zu kontrollieren und durchzusetzen (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 30. Oktober 2020, S. 3; vgl. auch Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich [Geschäfts-Nr. UE200439] vom 31. Dezember 2021, Erw. II./3.3.). Auch die StPO sieht eine Norm vor, welche der Polizei erlaubt, im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anzuhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten zu bringen, dies unter anderem, um ihre Identität festzustellen (Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO). Die polizeiliche Anhaltung zum Zweck der Identitätsfeststellung kann dabei namentlich auch bei einer konkreten Gefahrenabwehr erfolgen, wobei entscheidend
- 30 ist, dass bei der sicherheitspolizeilichen Personenkontrolle noch kein Tatverdacht gegen die angehaltene Person bestehen muss, denn es geht zunächst nur um die mögliche Beziehung einer Person zu einer Straftat (BGE 136 I 87, E. 5.1. f.). Der Beschuldigte befand sich eigenen Angaben zufolge mit der Absicht in Zürich, einen Spaziergang gegen Corona-Massnahmen journalistisch zu begleiten (Prot. I S. 42; Urk. 100 S. 47), wobei er im Hauptbahnhof anerkanntermassen keine Gesichtsmaske trug (vgl. statt vieler Prot. I S. 37; Prot. II S. 16). Der Auslöser für die Personenkontrolle ist nicht im Einzelnen dokumentiert, doch kann den Akten unschwer entnommen werden, dass sich eine Passantin bei den Beamten diesbezüglich über ihn beschwert hatte und er bei der Anhaltung mitten in der Pandemie keine Gesichtsmaske trug. Die Personenkontrolle war mithin mit Blick auf die einleitenden rechtlichen Ausführungen ohne Weiteres gerechtfertigt und erfolgte nicht anlassfrei. Wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Polizeifunktionäre ergibt, erfolgte die Anhaltung denn auch zum eigentlichen Zweck der Personenkontrolle, wozu die involvierten Beamten wie erwogen fraglos berechtigt waren (Art. 4 Abs. 1 BGST), um einen möglichen Verstoss gegen die Maskentragepflicht zu rapportieren. Die Einsichtnahme in eine allfällige Maskendispensation war zu jenem Zeitpunkt aber noch kein Thema, weshalb letztlich offen bleiben kann, ob die Beamten hierzu berechtigt gewesen wären. Das Vorbringen von Beschuldigtenseite (vgl. statt vieler Urk. 50 S. 29 + 35; Urk. 100 S. 8, 45 f. + 54), dass die Personenkontrolle spätestens im Moment, als N._____ von der Transportpolizei hinzugekommen sei, nicht mehr nötig gewesen sein soll, weil dieser den Beschuldigten bereits gekannt habe, verfängt sodann ebenfalls nicht, hat N._____ den Beschuldigten doch lediglich auf Facebook einmal wahrgenommen (vgl. Urk. D5/4/20 S. 6), was keineswegs mit der Kenntnis der vollständigen Personalien gleichgesetzt werden kann. Der Beschuldigte wäre mithin seinerzeit definitiv verpflichtet gewesen, sich einer polizeilichen Kontrolle zu unterziehen und Angaben zu seiner Person zu machen, was er indessen nicht getan hat. In der Folge mussten die Polizisten situativ reagieren und sahen sich aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschuldigten mit guten Gründen veranlasst, den unter diesen Umständen erforderlichen Zwang einzusetzen, die Personenkontrolle auf dem Polizeiposten durchzuführen und den Beschuldigten dazu vorläufig festzunehmen.
- 31 - Wenn die Verteidigung die Rechtswidrigkeit der Amtshandlungen des Weiteren im konkreten Verhalten der Polizeifunktionäre sucht und namentlich rügt, dass sich diese vorgängig nicht vorgestellt hätten, J._____ zu Unrecht auf ein Filmverbot hingewiesen und weder die Personenkontrolle noch der Pfefferspray-Einsatz angekündigt worden seien (vgl. statt vieler Urk. 100 S. 26 f., 42 ff. + 52 ff.; vgl. auch Prot. II S. 16 ff.), so weicht sie im Rahmen ihrer Argumentation im Wesentlichen darauf aus, ein übertriebenes Anforderungsprofil an das verhältnismässige Verhalten der Polizeifunktionäre zu stellen, ohne dabei das renitente Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zwar ist dem Betroffenen die Anwendung polizeilichen Zwanges und polizeilicher Massnahmen grundsätzlich anzukündigen, jedoch gilt dies nur soweit, als es die Umstände und der Zweck des Einsatzes zulassen (vgl. Art. 4 Abs. 6 BGST i.V.m. Art. 10 Abs. 1 ZAG [Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes]), wobei es sich diesbezüglich primär um eine Konkretisierung des Gebotes der Verhältnismässigkeit polizeilichen Handelns handelt. Insofern ist aber namentlich zu berücksichtigen, dass sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht allgemein entscheidet, sondern nach den Umständen des Einzelfalles und insbesondere nach dem Grund und der Art der Massnahme, den Mitteln und der Zeit, die dem Handelnden zur Verfügung steht (BGE 94 IV 5, E. 2.a; vgl. zur Verhältnismässigkeit im Polizeirecht auch BGE 136 I 87, E. 3.2.). Insofern kann ein vorgesehener Ablauf in einem dynamischen Geschehen und unter Berücksichtigung des Verhaltens der zu kontrollierenden Person nicht immer strikt eingehalten werden, was vor allem für die rechtskonforme Eröffnung der einzelnen Zwangshandlungen gilt, nachdem der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung, stehen zu bleiben, den Beamten weiter davonlief und sich später gegen die Anhaltung aktiv wehrte, wobei der zweite – anders als der erste – Pfeffersprayeinsatz denn auch explizit angekündigt wurde (vgl. "Video JAPN 9327" ab ca. Minute 3:16; Prot. II S. 17). Ein eigentlicher Widerspruch, wie es die Verteidigung darstellt (Urk. 100 S. 30), findet sich diesbezüglich auch nicht in den Aussagen des Privatklägers 2, da dieser diesbezüglich lediglich erklärte, dass der Beschuldigte insofern vor dem Pfeffersprayeinsatz gewarnt worden sei,
- 32 als man ihm zuvor mehrfach gesagt habe, dass er sich beruhigen solle (vgl. Urk. D5/4/3 S. 5). Bei all dem kann aber für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit letztlich ohnehin offen bleiben, ob die Amtshandlungen der Beamten auch in jeder Sequenz verhältnismässig waren, denn selbst wenn insofern eine Kompetenzüberschreitung vorliegen würde, hätte der Beschuldigte die Anordnungen der Polizeifunktionäre nichtsdestotrotz befolgen müssen, da es in Fällen, in denen sich der Rechtsunterworfene direkt mit einer Amtshandlung konfrontiert findet, deren Rechtmässigkeit ihm zweifelhaft erscheint, nicht im Ermessen des Betroffenen liegen kann, zu entscheiden, ob er sich der behördlichen Anordnung fügt oder nicht. Um ein Funktionieren der staatlichen Autorität zu gewährleisten, werden – wie bereits allgemein erwogen (vgl. vorstehend Ziffer III.C.4.1.) – grundsätzlich auch unverhältnismässige Amtshandlungen geschützt. Ist die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung nicht geradezu offensichtlich, sondern nur zweifelhaft, fehlt es bereits an einer besonderen Ausnahmesituation, die Widerstand gegen diese Amtshandlung im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes zu legitimieren vermag (vgl. Urteil 6B_551/2020 vom 24. September 2020, E. 3.4.). In diesem Kontext ist schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall infolge Herzbeschwerden ins Spital eingeliefert werden musste (Urk. D5/3/2), für sich allein keine Rückschlüsse auf ein amtsmissbräuchliches Verhalten der Beamten zulässt und die vom Beschuldigten gegen die involvierten Beamten diesbezüglich erhobene Strafanzeige letztlich auch rechtskräftig nicht anhand genommen wurde (vgl. Urk. 50 S. 8). Der Beschuldigte vermag mithin nach all dem Gesagten nicht plausibel darzulegen, dass ein Amtsmissbrauch der Beamten vorgelegen hat und er insofern einen nachvollziehbaren Grund hatte, sich im Sinne einer Notwehrhandlung über die Anordnungen der Beamten hinwegzusetzen (vgl. Urk. 100 S. 55), zumal als erstellt erachtet werden muss, dass er vor dem Pfeffersprayeinsatz gegenüber einem Beamten mittels eines Schlages in die Bauchgegend tätlich geworden war. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich an dieser Stelle nochmals zu erwähnen, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass man den Beschuldigten als Journalisten seitens des Staates gezielt verfolgt hätte, um seine Berichter-
- 33 stattungen zu stoppen (vgl. dazu bereits vorne Ziffer III.A.2.). Es erscheint deshalb auch in keiner Weise naheliegend, dass die Securitrans-Mitarbeiter – wie von Beschuldigtenseite gemutmasst (Prot. I S. 38; Urk. 50 S. 23 ff.; Urk. 89 S. 14 und Urk. 100 S. 44 + 47) – im konkreten Fall am Gleis spezifisch auf ihn warteten und ihn dann gezielt verfolgten, zumal aus der besagten Videoaufnahme deutlich hervorgeht, dass die zwei Beamten dem Beschuldigten erst dann über die Rolltreppe folgten, als sie von einer Passantin (mutmasslich dieselbe, welche den Beschuldigten bereits im Zug auf die geltende Maskenpflicht hinwies) auf ihn aufmerksam gemacht worden waren. Die weiteren zwei Beamten folgten ca. 50 Sekunden später, nachdem sie zwei Funksprüche erhalten hatten (vgl. zum Ganzen "Video 004 Gleis 41-4 C-7" und "Video 005 Gleis 41-5 B-3") und liessen mithin erst von ihrem eigentlichen Vorhaben ab, die Zugführer auf dem soeben eingefahrenen Zug zu begleiten, als sie von ihren Kollegen zur Verstärkung gerufen worden waren. Es erscheint dabei durchaus nachvollziehbar, dass sie auf eine Rückmeldung ihrer Kollegen warteten, bevor sie ihrem ordentlichen Dienst nachgingen, nachdem sie die Beschwerde über den Beschuldigten mitbekommen hatten. Aus all dem Vorgebrachten lässt sich jedenfalls in casu keine geplante Verfolgung des Beschuldigten ableiten und auf weitere diesbezügliche Spekulationen seinerseits ist deshalb nicht weiter einzugehen. In diesem Sinne sind denn auch die von der Beschuldigtenseite erneut gestellten Beweisanträge betreffend Dossier 5, mit welchen im Wesentlichen darauf abgezielt wird, ein amtsmissbräuchliches Verhalten der Beamten aufgrund missbräuchlicher Kontrollen zu belegen (vgl. statt vieler Urk. 100 S. 28 f. + 50), definitiv abzuweisen (vgl. Urk. 89 S. 3 f. + 13 ff.; Prot. II S. 6 f. [Beweisanträge 8.2.-8.6.]; vgl. hierzu auch schon Urk. 35 S. 2 ff. und Urk. 93), zumal es sich dabei um rein spekulative Vorbringen und Möglichkeiten handelt, welche der Beschuldigte nicht zu plausibilisieren vermochte. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals zu betonen, dass das Gericht nicht gehalten ist, jedem noch so theoretischen Einwand im Einzelnen nachzugehen, sondern sich auf die für den Fall relevanten Vorbringen beschränken darf (vgl. vorne Ziffer II.3.). 5. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (EpG) ist schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen, dass am 27. März 2021, als sich der gegenständliche Sachverhalt ereignete, schweiz-
- 34 weit Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Kraft waren, und die besondere Lage gemäss Art. 6 EpG galt. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 EpG sowie Art. 40 EpG kann der Bundesrat bei Vorliegen einer solch besonderen Situation spezifische Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen, was er mit Erlass der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 auch getan hat. Gemäss Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 22. März 2021) musste jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bahnhöfen, eine Gesichtsmaske tragen (Abs. 1). Von dieser Pflicht ausgenommen waren unter anderem Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen, insbesondere medizinischen Gründen keine Gesichtsmasken tragen konnten, was mit dem Attest einer Fachperson nachzuweisen war (Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b). Mit Busse wird bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, verweigerte der Beschuldigte die Einsicht in sein ärztliches Attest, welches ihn vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite. Diesbezüglich ist indes zu berücksichtigen, dass die Situation bereits kurz nach dem Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und den Beamten eskalierte und es in der Folge – wie von allen Beteiligten übereinstimmend geschildert – nicht mehr primär um das Tragen einer Gesichtsmaske sowie das Vorzeigen einer allfälligen Maskendispensation ging. Der Beschuldigte reichte anlässlich der Hauptverhandlung ein ärztliches Attest datierend vom 18. August 2020 ein, wonach er aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit ist (vgl. Urk. 52). Damit ist festzustellen, dass er im inkriminierten Zeitpunkt nicht gegen die Maskentragepflicht verstossen hat. Inwiefern er bei nochmaligem Insistieren der Beamten im Rahmen der Kontrolle seine Dispensation vorgewiesen hätte, kann aufgrund der eingangs genannten Umstände nicht abschliessend geklärt werden. Selbst wenn ihm aber auch diesbezüglich eine anhaltende Renitenz nachgewiesen werden könnte, wäre die entsprechende Strafbarkeit unter der einschlägigen Covid-Verordnung fraglich, da dort das Nichtvorweisen einer Maskendispensation nicht ausdrücklich pönalisiert wird. Der Beschuldigte ist damit in dieser Hinsicht vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz freizusprechen.
- 35 - 6. Schlussfolgernd hat der Beschuldigte nach dem Gesagten betreffend Anklagedossier 5 den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB erfüllt. Unter Würdigung aller Umstände kann dabei nicht von einem leichten Fall im Sinne von Satz 2 des Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung gesprochen werden. Da demgemäss das neue Recht nicht milder ist, hat es bei der Anwendung der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtsordnung sein Bewenden. Ferner ist der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen der versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen. D. Vorfall vom 12. Juni 2021 (Anklagedossier 7) 1. Unter Anklagedossier 7 wird dem Beschuldigten im Weiteren – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – zusammengefasst vorgeworfen, sich erneut der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht zu haben, indem er sich am 12. Juni 2021 in P._____ im Rahmen einer unbewilligten Demonstration gegen die damals geltenden Corona-Massnahmen von hinten einer Reihe nebeneinander stehender uniformierter Polizeifunktionäre genähert und einen Polizisten bzw. eine Polizistin in dieser Kette angerempelt habe, wodurch letztere Person kurzzeitig den Halt verloren habe, wobei der Beschuldigte den Beamten bzw. die Beamtin, welche(n) er als solche(n) erkannt habe, wissentlich und willentlich während der Amtsausführung tätlich angegangen sei (Urk. D1/24 S. 6). 2. Der Beschuldigte bestreitet, einen Polizisten bzw. eine Polizistin angerempelt zu haben. Gemäss seiner Sachdarstellung war er als Journalist an der inkriminierten Demonstration anwesend und wollte die Polizeisperre nicht durchbrechen, sondern eine darin vorhandene Lücke nutzen, um auf die andere Seite zu gelangen. Weiter gibt er an, dass sich ein Polizist aus der Polizeisperre umgedreht und ihn mit zwei Händen gestoppt habe, als er sich der Polizeikette von hinten genähert habe (vgl. anschaulich Urk. D7/6/2 S. 7 f.; vgl. auch Prot. I S. 56 f., mittels Verweis bestätigt in Prot. II S. 19).
- 36 - 3. Als Beweismittel zur Sachverhaltserstellung liegen namentlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D7/6/1; D7/6/2 S. 7 ff.; D7/6/3 S. 6 f.; D7/6/4 S. 12 f.; Prot. I S. 56 ff.; Prot. II S. 19) sowie diverse Videoaufnahmen der Tatörtlichkeiten im Recht. Dabei stammt eine Videoaufnahme vom Beschuldigten, der den gesamten Vorfall live dokumentierte (vgl. Urk. D7/4/1: Originalaufnahme in voller Länge sowie "gekürztes Video"). Die andere relevante Videoaufnahme wurde von der Verteidigung eingereicht und stammt von einer unbekannten Teilnehmerin der Demonstration, welche das Geschehen aus einer anderen Perspektive filmte (vgl. Urk. 41: "Beweis Video_2_langsame_Geschwindigkeit - P._____ vom 12. Juni 2021_2.mp4"). 4. Die Vorinstanz hat die massgebende Beweislage betreffend den inkriminierten Vorfall grundsätzlich zutreffend dargestellt (Urk. 69 S. 54 ff.). Auf irrelevante Vorgänge, welche sich rund zwei Stunden nach den eingeklagten Ereignissen zugetragen haben, musste sie dabei entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 100 S. 60 f.) nicht eingehen, weshalb in diesem Zusammenhang der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist. Allerdings kann der Vorinstanz in ihrer anschliessenden Beweiswürdigung nicht gefolgt werden, soweit sie es jenseits aller erheblichen Zweifel als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte anklagegemäss einen Polizisten bzw. eine Polizistin angerempelt hat (vgl. Urk. 69 S. 57 ff.). Zwar ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass sich der Beschuldigte entsprechend den Videoaufnahmen auf eine Reihe uniformierter Polizeibeamter zubewegte, ohne die Geschwindigkeit zu drosseln, und die Lücken in der Polizeikette auf den ersten Blick nicht derart offensichtlich erscheinen, dass man diese ohne Weiteres hätte passieren können (Urk. 69 S. 58). Allerdings ist aufgrund der besagten Videoaufnahmen bzw. des anlässlich der Berufungsverhandlung ins Recht gereichten Standbildes auch nicht auszuschliessen, dass die Polizeikette genügend durchlässig war, dass sich andere Personen tatsächlich von der einen auf die andere Seite bewegen konnten, weshalb auch dem Beschuldigten nicht von vornherein abgesprochen werden kann, dass er gleichgelagerte Intentionen verfolgte (vgl. Urk. 50 S. 41 f.; Urk. 100 S. 62). Darüber hinaus fehlt es letztlich aber auch an einem rechtsgenügenden Nachweis, dass es in der Folge seitens des Beschuldigten zum anklagegegenständlichen tätlichen Angriff auf ein Mitglied des Polizeikorps gekom-
- 37 men ist. Was letztlich nach seinem Vorpreschen konkret geschehen ist und inwiefern der Beschuldigte tatsächlich willentlich jemanden aus der Polizeikette angerempelt hat, lässt sich dem vorhandenen Videomaterial nämlich nicht entnehmen und kann mangels weiterer Beweismittel nicht mit Sicherheit festgestellt werden, zumal auf dem Videomaterial auch in keiner Weise ersichtlich ist, wie eine Person in der Polizeikette den Halt verliert. Aufgrund des vorhandenen Videomaterials liegt es gar vielmehr nahe, dass der Beschuldigte – wie von diesem geschildert – kurz vor dem Erreichen der Polizeikette von einem Polizeibeamten gestoppt wurde. So lässt das von einer Drittperson aufgenommene Video erkennen, dass ein Polizist von der linken Seite der Blickrichtung der Polizeikette zum Geschehen hinzueilt, welcher den Beschuldigten vor einem allfälligen Anrempeln eines Beamten bzw. einer Beamtin tatsächlich gestoppt haben könnte, wobei die auf der Aufnahme zu hörende Bemerkung "Was söll das?" nicht die Bedeutung haben muss, dass sich der Beschuldigte zuvor etwas zu Schulden kommen liess (vgl. Urk. 41: "Beweis Video_2_langsame_Geschwindigkeit - P._____ vom 12. Juni 2021_ 2.mp4"). Ausgehend von diesen Beobachtungen vermag denn auch das Argument der Vorinstanz nicht zu überzeugen, wonach ein Stoppen des Beschuldigten auf der Videoaufnahme ohne Weiteres ersichtlich gewesen wäre, war der von links kommende Polizist doch im massgebenden Zeitpunkt gerade nicht im Sichtfeld des nach vorne ausgerichteten Beschuldigten und seiner Kamera. Ferner fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass die gemäss dem Polizeirapport vom 29. Juni 2021 (vgl. Urk. D7/1) mutmasslich angerempelte Polizistin Q._____ eigener Aussage zufolge gar nicht in den Sachverhalt involviert war und demnach dort fälschlicherweise als Geschädigte aufgeführt wurde (vgl. Urk. D7/2), womit die Person, welche vom Beschuldigten tätlich angegangen worden sein soll, nicht bekannt ist. Auch wenn beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte die Opferidentität aufgrund des anders gelagerten Schutzobjektes nicht zwingend erforderlich ist und angesichts der Positionierung der gemäss Anklage geschädigten Person in der Polizeikette (mit entsprechender Polizeimontur) entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 100 S. 57) auch zwanglos geschlossen werden könnte, dass ein Mitglied des Polizeikorps betroffen war, fehlt es mithin insoweit an belastenden Aussagen, welche ein umfassenderes Bild der inkriminierten Geschehnisse
- 38 zeichnen könnten. Im Endeffekt lassen sich deshalb die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten, wonach er die Polizeisperre durch eine Lücke friedlich habe passieren wollen, um sich zu den anderen Demonstrierenden zu gesellen, und dabei niemanden angerempelt habe, sondern kurz vor dem behaupteten Geschehen von einem Polizeibeamten gestoppt worden sei, nicht rechtsgenügend widerlegen. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom entsprechenden Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten in Anklagedossier 7 freizusprechen, zumal sich unter den gegebenen Umständen auch keine versuchte Tatbegehung erstellen lässt. 5. Es erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang mithin auch, auf die in diesem Zusammenhang vor der Berufungsverhandlung gestellten und heute erneuerten Beweisanträge gemäss Ziffer 2 und 3 sowie Ziffer 9 (vgl. Urk. 89 S. 1 f. + 4; Prot. II S. 26 f.) näher einzugehen. E. Vorfall vom 15. Mai 2021 (Anklagedossier 8) 1. Mit Bezug auf Anklagedossier 8 wird dem Beschuldigten zusammengefasst – wiederum soweit im Berufungsverfahren noch relevant – ein weiteres Mal vorgeworfen, sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Tätlichkeiten sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht zu haben. In diesem Zusammenhang habe er sich am Nachmittag des 25. Mai 2021 (recte: 15. Mai 2021) im Rahmen einer unbewilligten Demonstration gegen die damals geltenden Corona-Massnahmen in einem Blumengeschäft in R._____ aufgehalten, als ihn uniformierte Polizeifunktionäre, welche er als solche erkannt habe, aufgefordert hätten, nach draussen zu gehen, was er befolgt habe. Der anschliessenden Personenkontrolle habe sich der Beschuldigte indes vehement widersetzt, indem er sich gegen die Polizeibeamten gesperrt und sie mit seinem Körpergewicht wegzustossen versucht habe, wobei er sich an einem Türrahmen festgehalten und laut geschrien habe, weshalb die Polizisten entschieden hätten, ihn zu Boden zu führen. Als der Polizeifunktionär S._____ ihn von hinten zu fixieren versucht habe, habe er diesen in den Zeigefinger der rechten Hand gebissen, wodurch dieser schmerzhafte Prellungen am Finger erlitten habe, was der Beschuldigte mindestens in Kauf
- 39 genommen habe. Erst nach etlichen zeitlichen Verzögerungen habe der Beschuldigte schliesslich zur Polizeiwache gebracht werden können. Der Beschuldigte habe durch sein Verhalten die beschriebenen Amtshandlungen erheblich erschwert bzw. verunmöglicht, was er gewollt bzw. mindestens in Kauf genommen habe (Urk. D1/24 S. 7 f.). Überdies habe sich der Beschuldigte bei diesem Vorfall der Beschimpfung schuldig gemacht, indem er nach der Verhaftung die anwesenden Polizeifunktionäre S._____ und T._____ jeweils als "Arschloch" und "Mistmade" bezeichnet habe, welche dadurch in ihrer Ehre verletzt worden seien, was der Beschuldigte gewusst bzw. mindestens in Kauf genommen habe (Urk. D1/24 S. 8). 2. Hinsichtlich dieses Anklagesachverhaltes stellte die Vorinstanz im Wesentlichen auf den im Recht liegenden Mitschnitt des Livestreams des Beschuldigten mit dem Titel "ganzer Stream" (Urk. D8/2/1) sowie die Depositionen der als Auskunftspersonen befragten Polizeibeamten ab (Urk. D8/2/2-3 + D8/4/6-7) und erachtete den Anklagesachverhalt mit Ausnahme der Beschimpfung der Polizeibeamten mit "Mistmade" als erstellt. Dabei fasste sie die massgebenden Beweismittel korrekt zusammen (Urk. 69 S. 62 ff.) und auch ihre sorgfältige und differenzierte Beweiswürdigung überzeugt in allen Teilen (Urk. 69 S. 71 ff.), weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann, wobei auf einzelne Punkte nochmals verdeutlichend einzugehen ist. 2.1. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschuldigten, wonach man ihm im Wesentlichen gar keine Chance zur Kooperation gelassen habe (Urk. D8/4/8 S. 3; Prot. I S. 52), nicht mit der erwähnten Videoaufnahme in Übereinstimmung bringen lassen, welche die Anfangsphase akustisch dokumentiert und kein unfreundliches oder gar unverhältnismässiges Reagieren der Beamten erkennen lässt. Vielmehr wird der Beschuldigte zur Polizeikontrolle aufgefordert, wobei sein Verhalten von Beginn weg unterschwellig provokativ anmutet (vgl. Urk. D8/2/1 ab Minute 32:10 sowie die vorinstanzliche Zusammenfassung hierzu in Urk. 69 S. 63 f.). Namentlich bezugnehmend auf seine Aussage, dass er kein Befehlsempfänger sei (vgl. auch Prot. II S. 21), ist daran zu erinnern, dass es nicht an der zu kontrollierenden Person liegt, die Bedingungen
- 40 einer Personenkontrolle zu diktieren. Hinsichtlich des weiteren Einwandes der Beschuldigtenseite, wonach es wiederum zu einem unrechtmässigen sowie unverhältnismässigen Polizeieinsatz mit Anwendung von Gewalt gekommen und die Durchführung einer Personenkontrolle nur vorgeschoben gewesen sei (vgl. Urk. D8/4/5 S. 4 f. + 7; D8/4/8 S. 3; Prot. I S. 52 f.; Prot. II S. 21 ff.; so auch die Verteidigung in Urk. 50 S. 7 + 13 f.; Urk. 100 S. 23, 80 ff., 107 ff. + 114), kann vorab vollumfänglich auf die einschlägigen Erwägungen betreffend Anklagedossier 5 verwiesen werden (vgl. vorne Ziffer III.C.4.1. + 4.4.). Die Polizeifunktionäre der Kantonspolizei Bern waren zur inkriminierten Personenkontrolle befugt und diese erfolgte – nachdem eine unbewilligte Demonstration im Gange war und sich der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt ohne Gesichtsmaske in einem Verkaufsgeschäft aufhielt – nicht anlassfrei. Diesen Kontext der unbewilligten Demonstration lässt die Verteidigung gänzlich ausser Acht, wenn sie auch hier argumentiert, dass der Beschuldigte einzig aufgrund seiner Rolle als Journalist verhaftet und gezielt aus dem Verkehr gezogen worden sei. Diesbezüglich kann namentlich auf das Schreiben der Kantonspolizei Bern vom 29. Juli 2024 verwiesen werden, worin ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb der Beschuldigte an jenem Tag einer Personenkontrolle unterzogen werden sollte, nämlich zwecks Erhebung seiner Personalien sowie der Prüfung der aufgrund seines öffentlich publizierten Live-Streams entstandenen Verdachtsmomente (vgl. Urk. 101/24; so auch Urk. D8/1 S. 2). Entgegen der Verteidigung (Urk. 100 S. 108) vermag der Umstand, dass die Polizei in der Folge keine Anzeige gegen den Beschuldigten wegen der vermuteten Widerhandlungen erhoben hat, diese Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen, nachdem es bei einer Personenkontrolle naturgemäss erst um die Prüfung von Verdachtsmomenten geht. Ebenso erklären lässt sich, dass auf dem Video nicht zu hören ist, wie der Beschuldigte nach einer allfälligen Maskendispensation gefragt wird, nachdem eine weitergehende Kontrolle vor Ort vom Beschuldigten gerade vereitelt wurde und er hierfür auf den Polizeiposten verbracht werden musste (vgl. Urk. 101/24 S. 2; so auch Urk. D8/1 S. 2). Und selbst wenn die Personenkontrolle des Beschuldigten von vornherein auf dem Polizeiposten geplant gewesen wäre (vgl. diesbezüglich die Aussage von T._____ in Urk. D8/2/2, welche vom übrigen Beweisergebnis
- 41 abweicht), liesse sich daraus unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände kein gezieltes Aus-dem-Verkehr-ziehen des Beschuldigten als missliebigen Journalisten ableiten. Wenn sich die Verteidigung schliesslich auf ein Schreiben der damaligen Begleitperson des Beschuldigten beruft und geltend macht, dass die Personenkontrolle nicht ordnungsgemäss und deeskalierend durchgeführt worden sei (vgl. Urk. 100 S. 109 f. mit Verweis auf Urk. 101/25), so ist nochmals zu betonen, dass grundsätzlich selbst formell oder materiell unzulässige Amtshandlungen von Art. 285 StGB geschützt sind und für das vorliegende Verfahren mithin namentlich nicht entscheidend ist, ob die Amtshandlungen der Beamten in jeder Sequenz verhältnismässig waren, nachdem stringente Anhaltspunkte für ein geradezu amtsmissbräuchliches Verhalten, welches die Handlungen des Beschuldigten dem Schutzbereich des Art. 285 Ziff. 1 StGB allenfalls zu entziehen vermöchte, fehlen. Namentlich ist mit der Vorinstanz festzuhalten (vgl. Urk. 69 S. 72), dass ein polizeilicher Tritt in die Rippe bzw. in den linken Brustkasten vom Beschuldigten – wie er ihn auch anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte (Prot. II S. 22) – zu wenig kohärent und detailliert beschrieben wurde, als dass von einem solchen Vorfall ausgegangen werden könnte, zumal – anders als es die Beschuldigtenseite darstellt (vgl. Urk. 100 S. 80 f. + 96) – hierfür auch keinerlei objektiven Beweise vorliegen. So vermag der vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang angerufene ärztliche Bericht letztlich nicht zu belegen, dass er am 15. Mai 2021 von einem Polizeibeamten in die Rippen getreten wurde, da dieser ärztliche Bericht erst 5 Monate nach dem Ereignis erstellt wurde und die Anamnese vollständig im Konjunktiv formuliert ist, mithin einzig die Sachdarstellung des Beschuldigten wiedergibt (Urk. 51/10). 2.2. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie den weiteren Anklagevorhalt betreffend das vehemente Widersetzen des Beschuldigten mit Biss in den Finger des Polizisten S._____ gestützt auf die Depositionen von Letzterem sowie des ebenfalls am Tatort anwesenden Polizisten T._____ als erstellt erachtet. Entgegen der Verteidigung (Urk. 100 S. 88 + 93) liegt es in der Natur der Sache, dass die Aussagen der Polizisten S._____ und T._____ anlässlich der Einvernahme bei der
- 42 - Staatsanwaltschaft detaillierter ausgefallen sind als im kurz nach dem Vorfall rudimentär verfassten Wahrnehmungsbericht, und spricht nicht dafür, dass sie ihre Aussagen abgesprochen haben. Etwas anderes hat auch S._____ nicht bestätigt, als er erklärte, mit T._____ nochmals über den Vorfall gesprochen zu haben (vgl. Urk. D8/4/6 S. 8). Eine Absprache zwischen Polizeibeamten ist theoretisch zwar immer möglich und lässt sich nie mit absoluter Sicherheit ausschliessen, jedoch sind die Aussagen der Polizisten S._____ und T._____ vorliegend nicht derart ähnlich und aufeinander abgestimmt, dass eine solche naheliegen würde, weshalb die Verteidigung auch diesbezüglich zu wenig stichhaltig argumentiert. Zwar kann auch die Darstellung des Beschuldigten rund um das Vorgefallene (vgl. statt vieler Urk. D8/4/8 S. 7 f.) nicht per se als unglaubhaft taxiert werden, wobei namentlich die Platzverhältnisse vor dem Blumengeschäft, wo die Personenkontrolle durchgeführt werden sollte, in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten (vgl. statt vieler Prot. II S. 21) durchaus eng gewesen sein dürften, weshalb letztlich auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es aufgrund der konkreten Umstände zu Körperkontakt zwischen ihm und einem der Beamten gekommen sein könnte. Wenn sich der Beschuldigte dann aber der Personenkontrolle aktiv widersetzte und in deren Rahmen einen Polizisten in den Finger biss, ist auch klar, dass er damit seine rechtmässige Verhaftung bewirkte und daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dabei erscheint insbesondere augenfällig, dass der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung im Rahmen zweier voneinander unabhängiger Dossiers von Polizisten zu Unrecht der aktiven Gegenwehr bezichtigt worden sein soll, wobei für den vorliegenden Fall hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte selbst angibt, ein Polizist habe ausgerufen, dass er von ihm in den Finger gebissen worden sei (vgl. Urk. D8/4/5 S. 4). Für die Tatsache, dass S._____ den Beschuldigten noch vor Ort zu Unrecht falsch beschuldigte, wofür im Übrigen auch keinerlei Motiv zu erkennen ist, liegen somit keine ernsthaften Anhaltspunkte vor, zumal es sich bei einem Biss in den rechten Zeigefinger auch nicht um etwas Alltägliches, sondern vielmehr um ein originelles Detail handelt. Eine solche lebensnahe Schilderung spricht – ebenso wie auch die Erklärung, dass sich der Fingernagel nach ein paar Tagen weiss verfärbt habe, ansonsten aber keine weiteren Komplikation aufgetreten seien (vgl. Urk. D8/2/3 S. 2), was angesichts des Tragens von Schutzhand-
- 43 schuhen durchaus plausibel erscheint – gegen eine freie Erfindung der Geschehnisse, während das Vorbringen der Beschuldigtenseite, dass der Polizeibeamte den Finger allenfalls zwischen seinem Kopf und dem Türrahmen eingeklemmt habe könnte (Urk. D8/4/5 S. 5 + Urk. 50 S. 59), kaum verfängt, kann doch ein solches Einklemmen deutlich von einem Biss unterschieden werden. Folgerichtig ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 100 S. 86 ff.) auf die glaubhaften Depositionen der Polizisten S._____ und T._____ (Urk. D8/2/2-3 + D8/4/6-7), welche korrekt vom Amtsgeheimnis entbunden worden sind (Urk. D8/4/2 + D8/4/4), abzustellen (vgl. Urk. 69 S. 73 f.). An diesem Schluss vermögen auch das weitere Video "Verschiebung" (Urk. D8/2/1), welches im Wesentlichen nur den Zeitraum nach der Verhaftung zeigt und zur eigentlichen Sachverhaltserstellung deshalb nichts beitragen kann, sowie das ebenfalls von einer Drittperson stammende Video "R._____ - Aussenszene" (Urk. 41), welches von dieser kommentiert wird, ohne dass darauf etwas Wesentliches zu erkennen wäre, nichts zu ändern. Allfällige weitere objektive Beweismittel, namentlich ein Arztzeugnis betreffend die erlittene Verletzung des Polizisten, sind angesichts dieses bereits insofern klaren Beweisergebnisses entbehrlich, zumal nachvollziehbar erscheint, dass dieser angesichts der sich abzeichnenden Selbstheilung keinen Arzt aufgesucht hat. Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich mutmasste, dass ihn die Polizisten auch nach durchgeführt