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Zürich Obergericht Strafkammern 30.08.2024 SB230507

30 août 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,446 mots·~52 min·1

Résumé

Betrug etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230507-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 30. August 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 5. April 2023 (GG220079)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. September 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/40). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 25 Abs. 1 VZV sowie  des Fahrens ohne Bewilligung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 SVG, Art. 80 Abs. 2 VZV, Art. 33 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VTS, Art. 34 Abs. 3 VTS und Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS. 2. Vom Vorwurf des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– (wobei 1 Tag durch Haft erstanden ist) und einer Busse von Fr. 500.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Kantonspolizei Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles zur gutscheinenden Verwendung herausgegeben:  1 Fahrzeugschlüssel, Nummer 1, passend zu Personenwagen-Stammnummer 1, Fahrgestellnummer WDD 2 (Asservaten-Nr. A013'032'310) und

- 3 -  1 Fahrzeugschlüssel, Nummer 2, passend zu Personenwagen-Stammnummer 1, Fahrgestellnummer WDD 2 (Asservaten-Nr. A013'032'332). 7. Die folgenden, am 13. Juli 2020 beziehungsweise 18. November 2020 sichergestellten Dokumente verbleiben bei den Akten:  Kopie Rechnung an die B._____ [Bank] (Asservaten- Nr. A014'009'359),  Kopie Kaufvertrag B._____ (Asservaten-Nr. A014'009'359),  Kopie Ankaufsvertrag (Asservaten-Nr. A014'009'359),  Kopie Fahrzeugausweis ZH 3 (Asservaten-Nr. A014'009'359),  Rechnung an die B._____ (Asservaten-Nr. A014'009'359),  Original-Ankaufsvertrag vom 19. Juni 2019 (Asservaten- Nr. A014'009'360),  Vertrag zwischen C._____ AG und A._____ (Asservaten- Nr. A014'427'237),  Kaufvertrag zwischen D._____ GmbH und Mercedes Benz für Mercedes Benz E220 (Asservaten-Nr. A014'427'419),  Leasingvertrag Gewerbe der D._____ GmbH respektive der C._____ AG (Asservaten-Nr. A014'427'453),  Schreiben wegen Schadenfall der E._____ AG [Versicherung] (Asservaten-Nr. A014'427'497),  Kaufvertrag zwischen F._____ AG und D._____ AG (Asservaten- Nr. A014'427'522),  Antragsformular B._____ AG (Asservaten-Nr. A014'427'555) und  Leasingvertrag B._____ AG (Asservaten-Nr. A014'427'588). 8. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 50.– Auslagen Vorverfahren Fr. 12'000.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 4 - 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu drei Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genommen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche im Umfang von drei Vierteln einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen und im Umfang von einem Viertel definitiv abgeschrieben werden. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Berufungskläger) (Urk. 71 S. 2; Urk. 63) 1. Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 25 Abs. 1 VZV freizusprechen. 2. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte bloss mit einer Busse von CHF 500 zu bestrafen. 3. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 4. Ziff. 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu einem Zehntel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu neun Zehntel auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland:

- 5 - (Berufungsbeklagte) (Urk. 67) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ______________________________ I. Einleitung und Verfahrensgang 1. Am 12. September 2019 zeigte A._____ bei der Kantonspolizei Zürich an, dass aus dem Besitz der in G._____ domizilierten D._____ AG ein Firmenfahrzeug entwendet worden sei (Urk. D1/1). Weil A._____s Sachdarstellung erhebliche Ungereimtheiten aufwies, nahmen die Strafbehörden u.a. wegen des Verdachts eines versuchten Versicherungsbetrugs polizeiliche Ermittlungen gegen ihn auf (Urk. D1/2). Diese wurden im weiteren Verlauf dahingehend ausgeweitet, als nunmehr zusätzlich untersucht wurde, ob unter Mitwirkung von H._____ beim Abschluss des Leasinggeschäfts, das in Bezug auf das genannte Fahrzeug abgeschlossen worden war, ein Betrug zum Nachteil der B._____ AG begangen wurde (Urk. D1/5 f.). Daneben wurden Ermittlungen aufgenommen, ob A._____ und H._____ namens der D._____ AG ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften berufsmässige Personentransporte durchführen liessen (Urk. D2/1 = Urk. D3/1). Unter dem 29. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland schliesslich separat Anklage beim Bezirksgericht Bülach gegen A._____ als Beschuldigten im vorliegenden Verfahren sowie gegen H._____ (Urk. D1/40; Urk. D1/38). 2. Fortan führte das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Bülach den Strafprozess gegen den Beschuldigten parallel zu demjenigen gegen den Mitbeschuldigten H._____. Am 5. April 2023 fällte die Vorinstanz – zeitgleich mit demjenigen betreffend den Mitbeschuldigten – das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, gemäss welchem der Beschuldigte vom versuchten Versicherungsbetrug freigesprochen, gleichzeitig aber des Betrugs sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und des (einfachen) Fahrens ohne Bewilligung schul-

- 6 dig gesprochen wurde. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.–, deren Vollzug unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, bestraft. Darüber hinaus wurde über diverse Beschlagnahmungen sowie Sicherstellungen befunden und die B._____ AG, die sich als Privatklägerin konstituiert hat, mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich entschied die Vorinstanz über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Urk. 61). 3.1. Gegen das mündlich eröffnete Urteil der Vorinstanz (Prot. I S. 51 ff.; vgl. auch Prot. I S. 58 im Parallelverfahren SB230506) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. April 2023 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 55). Nach Erhalt des begründeten Urteils, das am 15. September 2023 an die Parteien verschickt wurde und dem Beschuldigten am 18. September 2023 zuging (Urk. 60), reichte die Verteidigung am 9. Oktober 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 63). Ebenso liess der Mitbeschuldigte H._____ gegen das ihn betreffende Urteil appellieren (Akten H._____ Urk. 61 bzw. Urk. 69). Wie vor erster Instanz wurde daraufhin neben dem hier zu beurteilenden Berufungsprozess mit der Gesch.-Nr. SB230507 das weitere Berufungsverfahren mit der Gesch.-Nr. SB230506 betreffend den Mitbeschuldigten H._____ angelegt und parallel geführt. 3.2. Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft sodann Frist angesetzt, um sich der Berufung des Beschuldigten anzuschliessen oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 65). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2023 das Begehren um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67), wohingegen sich die Privatklägerin nicht vernehmen liess. 3.3. In der Folge wurden die Parteien absprachegemäss auf den 30. August 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das persönliche Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 69).

- 7 - 3.4. Zur heutigen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen. Ebenso nahm der Mitbeschuldigte H._____ zusammen mit seiner Verteidigerin teil (Prot. II S. 3). II. Prozessuales 1. Das angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Bülach erging am 5. April 2023 (Urk. 61). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretene StPO-Revision hat hingegen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid. 2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei die Dispositionsmaxime zugunsten der beschuldigten Person durch Art. 404 Abs. 2 StPO und Art. 392 Abs. 1 StPO eingeschränkt wird. Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid gemäss Art. 392 Abs. 1 StPO auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt (lit. a) und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (lit. b). Die Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide erfolgt von Amtes wegen. Vorausgesetzt ist, dass die Rechtsmittelinstanz den Anklagesachverhalt, d.h. primär den objektiven Tatbestand oder allenfalls Prozessvoraussetzungen bzw. Verfahrenshindernisse, anders als die Vorinstanz würdigt und die entsprechende Beurteilung auch die Rolle der Mitbeteiligten, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, in einem anderen Lichte erscheinen lässt und auch bei diesen zu einem Freispruch oder mindestens einer milderen Beurteilung führen muss. Eine unterschiedliche rechtliche Qualifikation des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts erlaubt indes keine Ausdehnung des gutheissenden Rechtsmittelentscheids. Im Vordergrund

- 8 steht eine abweichende Beurteilung des Anklagesachverhalts bezüglich des Schuldspruchs (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 392 N 1 und N 4 f. m.w.H.). 2.2. Der Beschuldigte lässt mit seiner Appellation einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie daraus folgend die Reduktion der Strafe und die Neuverlegung der Verfahrenskosten beantragen (Urk. 63; Urk. 71). Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten (auch) bezüglich des Dossiers 2 bzw. des Anklagevorwurfs des (mehrfachen) Fahrens ohne Bewilligung Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten H._____ vorgeworfen wird, welcher den vorinstanzlichen Schuldspruch in diesem Punkt anders als der Beschuldigte angefochten hat. Eine gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil abweichende rechtliche Beurteilung dieses Vorwurfs – unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius – wirkt sich folglich auch auf den Beschuldigten aus. Diesfalls wäre der in diesem Punkt ergangene und von ihm nicht angefochtene Schuldspruch auch ohne seine Anfechtung zu überprüfen, resp. ein positiver Entscheid hätte sich zwingend auch auf ihn auszuwirken. Entsprechend kann auch der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Fahrens ohne Bewilligung nicht als rechtskräftig erklärt werden. Folgerichtig ist der Entscheid der Vorinstanz einzig mit Bezug auf den ergangenen Teilfreispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs (Dispositivziffer 2), den Entscheid über die Asservate (Dispositivziffern 6 und 7), die Verweisung des privatklägerischen Adhäsionsbegehrens auf den Zivilweg (Dispositivziffer 8) sowie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9) vom Gegenstand des Appellationsprozesses ausgenommen. Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil demgemäss in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.). In allen übrigen Punkten – hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens ohne Bewilligung eine günstigere rechtliche Beurteilung betreffend den Mitbeschuldigten H._____ vorbehalten – steht der angefochtene Entscheid demgegenüber im Rahmen der Berufung zur Disposition. 3. In strafprozessualer Hinsicht ist sodann zu berücksichtigen, dass im Verlauf der Strafuntersuchung zwei delegierte polizeiliche Einvernahmen von I._____

- 9 stattfanden, bei denen weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung zugegen waren (Urk. D1/9/1 f.). Ebenso wurden J._____ und K._____ einzig durch die Polizei in Abwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung befragt (Urk. D2/3; Urk. D2/5). Auch später wurden die Teilnahmerechte der Beschuldigtenseite in Form einer Konfrontation nicht gewahrt, weshalb die betreffenden Aussagen von I._____, J._____ und K._____ allesamt nicht verwertet werden dürfen, ausser sie werden vom Beschuldigten anerkannt oder wirken sich für ihn nicht belastend aus (Art. 147 Abs. 4 StPO). Die Unverwertbarkeit dieser Aussagen, welche von Amtes wegen zu beachten ist, hat die Vorinstanz verkannt. 4. Soweit angezeigt, wird auf die von den Parteien erhobenen Einwände in formeller Hinsicht wie auch auf die von ihnen im Verlauf des Strafverfahrens gestellten Beweisergänzungsanträge im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur materiellen Beurteilung des Falles einzugehen sein. Davon abgesehen wurden im Berufungsprozess von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisbegehren gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 61 S. 5 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden.

- 10 - B. Dossier 1: Betrug 1. Unter Dossier 1 wird dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen, er habe ein Fahrzeug der Marke "Mercedes Benz E220 CDI", das bis zum 13. Mai 2019 auf die D._____ AG immatrikuliert gewesen sei, auf seinen Namen immatrikuliert, wobei der Mitbeschuldigte H._____ in der Folge den Kontakt zwischen ihm und dem Inhaber der F._____ AG vermittelt habe, um über diese Gesellschaft den Personenwagen mittels Leasingvertrag wieder in die D._____ AG zurückzukaufen. Hierzu sei das Fahrzeug am 19. Juni 2019 wieder auf die D._____ AG immatrikuliert und gleichentags für Fr. 32'500.– an die F._____ AG verkauft worden. Dieser Preis sei überhöht gewesen, hätten doch der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H._____ dem Inhaber der F._____ AG rechtswidrig einen Kilometerstand von 62'500 km übermittelt, obschon beide gewusst hätten, dass das Fahrzeug am 8. März 2019 bereits einen solchen von 111'910 km aufgewiesen habe. In der Folge habe die F._____ AG den vom Beschuldigten unterzeichneten Leasingantrag samt den von den beiden Beschuldigten stammenden Fahrzeugdaten an die B._____ AG (Privatklägerin) weitergeleitet, die sich damit einverstanden erklärt habe. Anschliessend habe die F._____ AG den Personenwagen gemäss vorheriger Absprache mit den beiden Beschuldigten am 20. Juni 2019 für Fr. 34'000.–, nunmehr unter Verzeichnung eines Kilometerstands von 67'500 km, wiederum an die D._____ AG verkauft. Beim Abschluss dieser Rechtsgeschäfte hätten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H._____ im Wissen darum gehandelt, dass der Inhaber der F._____ AG ihre Angaben über den um ca. die Hälfte geringeren Kilometerstand des Fahrzeugs aufgrund früherer Geschäftsbeziehungen und des bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht überprüfen werde. Damit hätten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H._____ die Privatklägerin über den wahren Kilometerstand getäuscht und sie über den wahren Fahrzeugwert in einen Irrtum versetzt. In der Annahme, dass das Fahrzeug einen dem vorgetäuschten Kilometerstand entsprechenden Wert aufweise, sei die Privatklägerin daraufhin die Leasingverpflichtung eingegangen und habe eine überhöhte Leasingsumme von Fr. 34'000.– ausbezahlt, wovon Fr. 1'500.– als Provision für die F._____ AG abgezogen worden seien und die restlichen Fr. 32'500.– sich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H._____ untereinander aufgeteilt hätten. Da-

- 11 durch sei der Privatklägerin ein Schaden von Fr. 29'168.50 entstanden, den die beiden Beschuldigten beabsichtigt hätten. Schliesslich sei das Fahrzeug am 6. oder 7. September 2019 von einer unbekannten Täterschaft entwendet worden (Urk. D1/40 S. 2 ff.). 2.1. Was die Umschreibung des eingeklagten Sachverhalts anbelangt, ist der Verteidigung des Mitbeschuldigten H._____ beizupflichten, dass die Anklageschrift wohl Angaben darüber enthält, inwiefern die Täuschung des Inhabers der F._____ AG durch den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten H._____ arglistig gewesen sein soll, entsprechende Ausführungen hinsichtlich der Privatklägerin jedoch fehlen (vgl. Akten H._____ Urk. 56 S. 6). Ebenso ist einhergehend mit der Verteidigung (Urk. 50 S. 9; Urk. 71 S. 6 f.) festzuhalten, dass der Leasingantrag entgegen der Darstellung in der Anklageschrift nicht vom Beschuldigten unterzeichnet wurde (Urk. D1/21/6). Im Übrigen scheint die Staatsanwaltschaft grundsätzlich das Wesen des Leasingvertrags zu verkennen, wenn sie in der Anklageschrift ausführt, es sei darum gegangen, dass die D._____ AG den in Frage stehenden Personenwagen über das Leasinggeschäft "zurückkaufe", resp. die F._____ AG habe Ersterer das Fahrzeug "verkauft". Denn der Leasingvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Leasinggegenstand vom Leasinggeber erworben wird und der Gegenstand anschliessend dem Leasingnehmer zum Gebrauch überlassen wird. Der Verkauf findet also gerade nicht vom Lieferanten (hier die F._____ AG) an den Leasingnehmer, sondern an die Leasinggesellschaft – im vorliegend zu beurteilenden Fall die Privatklägerin – statt, die dadurch Eigentümerin des Leasinggegenstands wird (statt vieler: HONSELL, OR BT, 10. Aufl. 2017, S. 461 f.). Ferner erschliesst sich nicht, weshalb der Anklagevorhalt die im Nachgang zum Geschäftsabschluss erfolgte Entwendung des geleasten Fahrzeugs erwähnt, obwohl dies nicht der Umschreibung eines konkreten Tatbestandselements der eingeklagten Betrugsstrafnorm dient. 2.2. Der in Art. 9 StPO verankerte Anklagegrundsatz dient zwar nicht zuletzt dem Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem die beschuldigte Person aus der Anklageschrift möglichst genau erkennen können muss, was ihr konkret vorgeworfen wird. Indessen verfolgt der

- 12 - Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck, sondern soll gewährleisten, dass die beschuldigte Person im Hinblick auf eine wirksame Verteidigung weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage bildet bzw. welcher Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.4; 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und E. 2.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliessen dabei selbst formelle oder materielle Mängel der Anklageschrift eine Verurteilung unter Hinweis auf den Anklagegrundsatz nicht aus, solange die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung von Anfang an wissen, worauf es im Zusammenhang mit dem betreffenden Anklagevorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). 2.3. Trotz der genannten Unzulänglichkeiten und des umständlichen Aufbaus des Tatvorhalts geht aus der zur Beurteilung stehenden Anklageschrift mit hinreichender Bestimmtheit hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, zusammen mit dem Mitbeschuldigten H._____ daran beteiligt gewesen zu sein, dass die Privatklägerin auf der Grundlage des vorgetäuschten zu tiefen Kilometerstands eine Leasingverpflichtung mit einer überhöhten Summe für das anklagegegenständliche Fahrzeug eingegangen ist, wodurch sie einen finanziellen Schaden erlitten haben soll und der Beschuldigte bzw. der Mitbeschuldigte H._____ einen unrechtmässigen Vermögensvorteil erlangt haben sollen. Die Ausführungen des Beschuldigten, namentlich auch seine zahlreichen Einwände gegen die Annahme der beim Betrug tatbestandsmässigen Täuschungshandlung und Arglist (vgl. Urk. 50 S. 13 ff.; Urk. 71 S. 11 ff.), zeigen jedenfalls klar auf, dass er weiss, gegen welchen Anklagevorwurf er sich zu wehren hat. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist mithin zu verneinen. 3.1.1. Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich

- 13 selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, erfordert die Erfüllung des Tatbestands in objektiver Hinsicht eine arglistige Täuschung, einen Irrtum des Opfers, eine Verfügung zum Nachteil seiner eigenen oder fremder Vermögensinteressen, einen Schaden sowie einen Kausalzusammenhang zwischen der Täuschungshandlung und der Vermögensdisposition. In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (Urk. 61 S. 19 ff.). 3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt sodann als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. dazu BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; 118 IV 397 E. 2b). 3.2.1. Belegt ist, dass die – sich inzwischen in Liquidation befindliche – D._____ AG am 15. Mai 2019 der Privatklägerin einen Leasingantrag bezüglich des anklagegegenständlichen Fahrzeugs eingereicht hat, wobei das entsprechende Formular einen Kilometerstand von 65'700 km enthält (Urk. D1/21/6). Unter dem 11. Juni 2019 erstellte die Privatklägerin daraufhin ein Exemplar des Kaufvertrags für den Lieferanten, d.h. für die F._____ AG (vgl. dazu Urk. D1/21/9 Sichtmappe "Verkauf"), wie auch ein Exemplar des Leasingvertrags für die D._____ AG (Urk. D1/19/14), wobei in beiden Vertragsurkunden die Kilometerstandangabe aus dem Antragsformular (65'700 km) übernommen wurde. Bei den Akten liegen indessen gleichzeitig auch zwei Reparaturrechnungen der L._____ AG vom 28. Februar bzw. 8. März 2019, die für dasselbe Fahrzeug (im Einzelnen: Marke "Mercedes Benz E220 CDI", Inverkehrsetzung "15.09.2014" und Fahrgestell-Nr. "WDD 2" bzw. gemäss Fahrzeugausweis Stamm-Nr. "1" und Typengenehmigung "1MF5 84" [vgl. Urk. D1/21/9 Sichtmappe "Verkauf"]) einen Kilometerstand von 111'910 km ausweisen (Urk. D1/19/6). Angesichts dessen, dass der im Vergleich zur Rechnungsstellung zeitlich später erfolgten Abwicklung des Leasinggeschäfts ein praktisch um die Hälfte reduzierter Kilometerstand zugrunde gelegt wurde, ist

- 14 offensichtlich, dass die Angabe zur Kilometerzahl in den Leasingunterlagen wahrheitswidrig zu tief ausgefallen ist. 3.2.2. Zur Frage, wie es dazu kam, dass gegenüber der Privatklägerin ein zu tiefer Kilometerstand mitgeteilt wurde, hat der Beschuldigte im Rahmen seiner delegierten polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2020 eingestanden, dass ca. 1 Woche vor dem "Verkauf" des Fahrzeugs der Mitbeschuldigte H._____ und er in den Büroräumlichkeiten der D._____ AG in G._____ besprochen hätten, man wolle einen falschen Kilometerstand vorgeben, um mehr Geld für das Leasing zu erhalten (vgl. Urk. D1/10/2 F76 f.; Urk. D1/10/3 F14 f., F19 ff., F26), wobei er den letztlich angegebenen Kilometerwert ausdrücklich als "Fantasiezahl" bezeichnet hat (vgl. Urk. D1/10/2 F78). Dass das Vorgehen bezweckt habe, "mehr Geld aus dem Leasing zu erhalten", hat der Beschuldigte zudem im Beisein des eigenen Verteidigers und in Gegenwart des Mitbeschuldigten H._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. April 2023 ausdrücklich bestätigt (Prot. I S. 19). Der Umstand, dass er sich zu diesem Zeitpunkt – wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 27 f.) – nicht mehr an die Einzelheiten der Besprechung mit dem Mitbeschuldigten H._____ erinnern konnte, ist demgegenüber ohne weiteres aufgrund des Zeitablaufs erklärbar und vermag die Richtigkeit seiner früheren Aussagen nicht in Frage zu stellen. Jedenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er – wie von ihm vorgebracht – bei der Einvernahme vom 18. November 2020 infolge der damals soeben erfolgten Festnahme nicht aussagefähig gewesen wäre (Prot. I S. 20). Und auch seinen übrigen Relativierungen, wonach er mit der Täuschung der Privatklägerin nichts zu tun habe, da der Leasingantrag nicht seine Unterschrift, sondern diejenige des Verwaltungsratspräsidenten der D._____ AG, K._____ (vgl. Urk. D2/8), trage (Urk. D1/10/5 S. 7, S. 15; Urk. D1/10/6 S. 6), kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der "An-" bzw. der "Verkaufsvertrag" mit der F._____ AG, die am 19. und 20. Juni 2019 ausgestellt wurden und welche ebenfalls eine – teilweise sogar dieselbe – wahrheitswidrige Kilometeranzahl enthalten (Urk. D1/19/7 f.), unbestrittenermassen eigenhändig von ihm unterzeichnet wurden (vgl. Prot. I S. 16, S. 18). Vielmehr ergibt sich daraus, dass das Vorhaben, einen zu tiefen Kilometerstand vorzutäuschen, letztlich bis zum Vollzug des Leasinggeschäfts, der gemäss den Ver-

- 15 tragsunterlagen am 20. Juni 2019 mit der Bestätigung der Übernahme des geleasten Fahrzeugs durch die D._____ AG erfolgte (vgl. Urk. D1/19/14 S. 2), aufrecht erhalten wurde. 3.2.3. Mit Bezug auf das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten H._____ ist sodann vorab in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich sehr ausführlich und detailliert auszudrücken pflegt, sobald es hingegen um konkrete Sachverhaltsaspekte geht, die ihn belasten könnten, er auszuweichen versucht (Urk. 61 S. 14). So behauptete er auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2020, wonach er es als möglich bezeichnete, dass mit dem Beschuldigten darüber gesprochen worden sei, hinsichtlich des geleasten Fahrzeugs einen falschen Kilometerstand anzugeben, er könne das nicht "zu 100 %" bestätigen, er sei 75 Jahre alt (Prot. I S. 43 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte nur noch dahingehend, dass er bei der Besprechung dabei gewesen sei, und wich der Frage, ob man sich dabei besprochen habe, dass man eine falsche Kilometerzahl angeben wolle, um mehr Leasing zu erhalten, regelrecht aus (Prot. II S. 21 ff.). Ausserdem wollte er sich partout nicht erinnern, jemals die an die D._____ AG adressierten und einen viel höheren Kilometerstand aufweisenden (111'910 km) Reparaturrechnungen der L._____ AG vom 28. Februar bzw. 8. März 2019 gesehen zu haben (Prot. I S. 37 ff.), obschon er im damaligen Zeitraum von der Gesellschaft ein Mandat für die Besorgung der administrativen Firmenbelange hatte (Urk. D1/19/17) und er eigenen Angaben zufolge der Einzige in der Gesellschaft gewesen sei, der schreiben und eine geschäftliche Korrespondenz führen könne (Urk. D1/11/4 S. 8; Prot. II S. 23). Darüber hinaus hat der Mitbeschuldigte H._____ letztlich von sich aus eingeräumt, dass er durchaus Kenntnis davon hatte, dass beim anklagegegenständlichen Leasinggeschäft ein zu tiefer Kilometerstand angegeben wurde, hat er doch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2022 wörtlich zu Protokoll gegeben: "Es ist generell so, dass bei Fahrzeugverkäufen die Händler sich nach den Angaben von M._____ [Online-Automarktplatz] richten und deshalb wurde im Vertrag technisch ein geringerer Kilometerstand eingetragen als er tatsächlich war" (Urk. D1/10/5 S. 9 f.). In Verbindung mit der Zusage, dass er es war, der dem In-

- 16 haber der F._____ AG den Kilometerstand des geleasten Fahrzeugs mitgeteilt hat (Prot. I S. 36; Prot. II S. 23), geht daraus in aller Deutlichkeit hervor, dass der Mitbeschuldigte H._____ von Beginn weg im Bewusstsein handelte, dass die Angabe eines wahrheitswidrigen Kilometerwerts auch ins Leasingverhältnis übernommen wurde, wobei die von ihm abgegebene Begründung, wonach der Kilometerstand bei der Kalkulation von Autopreisen oder zumindest solcher der Marke "Mercedes Benz" keine Rolle spiele (Urk. D1/11/1 F50; Prot. I S. 42; Prot. II S. 20, S. 22 ff.), selbstredend nicht nur aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn ergibt, sondern insbesondere auch nicht zu erklären vermag, weshalb in den Vertragsurkunden eine falsche Kilometeranzahl genannt werden sollte, falls dieser Punkt wie von ihm behauptet tatsächlich derart unmassgeblich sein soll. 3.2.4. Schlussfolgernd ergibt sich anklagegemäss, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H._____ in gemeinsamer Absprache sowie wissentlich und willentlich handelten, als im Verlauf des Abschlusses des Leasinggeschäfts hinsichtlich des betreffenden Fahrzeugs ein zu tiefer Kilometerstand gegenüber der F._____ AG mitgeteilt wurde. Zudem übernahm jeder von ihnen einen wesentlichen Beitrag bei der Tatausführung, fiel doch die direkte Kommunikation mit dem Inhaber der F._____ AG dem Mitbeschuldigten H._____ zu (s. dazu hinten Erw. III. B. 3.3.1.), während die Unterzeichnung der Dokumente vom 19./20. Juni 2019, mit denen rund 1 Monat nach Aufsetzen des Leasingantrags die F._____ AG – angesichts des Zeitablaufs offensichtlich lediglich pro forma zum Zwecke des beabsichtigten Leasingabschlusses – als Eigentümerin des Fahrzeugs eingesetzt wurde, vom Beschuldigten erledigt wurde (Urk. D1/19/7 f.). Die beiden sind daher als Mittäter einzustufen, weshalb die Tathandlungen des einen strafrechtlich auch dem anderen anzurechnen sind (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.3; 6B_1262/2022 vom 12. Juli 2023 E. 4.1.2), wobei unerheblich ist, ob sich der Beschuldigte erst nach Ausfüllen des Leasingantrags vom 15. Mai 2019, jedoch vor dem Vollzug des Leasinggeschäfts vom 20. Juni 2019 dem Tatentschluss des Mitbeschuldigten H._____ angeschlossen haben sollte (sog. sukzessive Mittäterschaft) (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Im Folgenden ist das Verhalten und das Wissen

- 17 des Mitbeschuldigten H._____ deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten anzurechnen. Nicht auf die Akten stützen kann sich demgegenüber der Einwand der Verteidigung, wonach die Staatsanwaltschaft auch den Inhaber der F._____ AG als Mittäter betrachte (Urk. 50 S. 15), wurde doch das ursprünglich gegen I._____ eingeleitete Strafverfahren wieder rechtskräftig eingestellt, nachdem sich der Anfangsverdacht, wonach er sich vorsätzlich an der Täuschung der Privatklägerin mitbeteiligt haben soll, nicht erhärtet hat (Urk. D1/41). 3.3.1. Im Weiteren hat der Mitbeschuldigte H._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. April 2023 unmissverständlich dargelegt, dass I._____ die ihm übermittelten Angaben über den Kilometerstand nicht überprüfe, weil K._____s Unternehmensgruppe, zu der auch die D._____ AG gehöre, vor der inkriminierten Transaktion schon mehrere Geschäfte mit der F._____ AG abgewickelt habe und dieser ihm vertraut habe (Prot. I S. 36). Insofern räumt also selbst der Mitbeschuldigte H._____ ein, dass der Inhaber der F._____ AG ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihm hat und aus diesem Grund von der Überprüfung seiner Angaben abgesehen hat. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Aussage des Beschuldigten, der im Rahmen der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2020 bekräftigt hat, dass I._____ das Innere des geleasten Fahrzeugs nie zu Gesicht bekommen hat (Urk. D1/10/2 F65, F74). Überdies wird dieses Beweisbild dadurch abgerundet, dass I._____ – dessen Aussagen ansonsten beweismässig nicht verwertbar sind (s. dazu vorn Erw. II. 3.) – ebenfalls bestätigt hat, dass er den Kilometerstand nicht kontrolliert hat (Urk. D1/9/1 F85). Unter den gegebenen Umständen konnten die beiden Beschuldigten demnach ohne weiteres davon ausgehen, dass der Inhaber der F._____ AG aufgrund des Vertrauensverhältnisses darauf verzichten wird, die wahrheitswidrige Angabe einer zu tiefen Kilometeranzahl zu überprüfen. Praxisgemäss erfüllt das Verhalten gegenüber I._____ deshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist (BGE 147 IV 73 E. 4.2 m.w.H.), wobei entgegen der Auffassung der Verteidigung des Mitbeschuldigten H._____ dahingestellt bleiben kann, ob sich I._____ für den korrekten Kilometerstand des anklagegegenständlichen Fahrzeugs überhaupt interessierte (Akten H._____ Urk. 56 S. 8; Urk. 80 S. 7), zumal nicht die F._____ AG, sondern die Privatklägerin gestützt auf die irreführenden

- 18 - Angaben des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten H._____ die das eigene Vermögen schädigende Leasingverpflichtung einging (s. dazu hinten Erw. III. B. 3.4.1.). 3.3.2. Gemäss den Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ hat I._____ sodann bei der Vorbereitung des Leasinggeschäfts die ihm übermittelte falsche Kilometeranzahl übernommen (Prot. I S. 36). Dies lässt sich nahtlos mit dem aktenkundigen Leasingantragsformular vom 15. Mai 2019 in Einklang bringen, das zwei klar unterscheidbare Teile enthält, die offensichtlich von verschiedenen Verfassern ausgefüllt wurden, wobei der Teil mit der Angabe des Kilometerstands zusammen mit weiteren technischen Daten über das Fahrzeug zweifellos von der F._____ AG stammen, zumal diese nicht nur über die nötige Fachkunde verfügt, sondern gemäss dem Formular auch als Verkäuferin des Leasingobjekts in Erscheinung tritt (vgl. Urk. D1/21/6). Folgerichtig ist auch in den später ausgefertigten Vertragsurkunden des Leasinggeschäfts, d.h. im Kaufvertrag zwischen der Privatklägerin und der I._____ AG und im Leasingvertrag zwischen der Privatklägerin und der D._____ AG, dieselbe Kilometeranzahl hinsichtlich des Leasingfahrzeugs verzeichnet (Urk. D1/19/14; Urk. D1/21/9 Sichtmappe "Verkauf"). Insofern bildet die Vortäuschung eines zu tiefen Kilometerstands gegenüber der F._____ AG also gleichzeitig die Prämisse für die auf dieser falschen Grundlage beruhenden Eingehung der Leasingverpflichtung durch die Privatklägerin. Im Ergebnis handelt es sich mithin um einen von der Rechtsprechung anerkannten Anwendungsfall des Betrugs in mittelbarer Täterschaft, bei dem der Täter einen anderen als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug vorsätzlich bestimmt, einen Dritten arglistig zu täuschen und diesen so zu einer schädigenden Vermögensverfügung zu bewegen (Urteil des Bundesgerichts 6P_34/2007 vom 18. April 2007 E. 4.3). 3.3.3. Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz folgend ist auf Seiten der Privatklägerin sodann nicht nur zu berücksichtigen, dass bereits in der Vergangenheit mehrere Leasinggeschäfte mit der D._____ AG abgewickelt wurden, sondern ist vor allem auch zu beachten, dass sie ihr Geschäft dahingehend absichert, als die Angaben zum Leasingobjekt von einem lizenzierten Autohändler stammen,

- 19 mit denen sie in ständiger Rechtsbeziehung steht, und ein Leasing bei ihr nur von einem solchen beantragt werden kann. Somit ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung des Mitbeschuldigten H._____ (Akten H._____ Urk. 80 S. 8) – festzuhalten, dass zwischen der F._____ AG und der Privatklägerin ihrerseits wiederum ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Insoweit kann von der Privatklägerin nicht verlangt werden, dass sie jedes einzelne Auto, das von einem von ihr ausgewählten Händler zum Leasing vorgeschlagen wird, auf die konkreten Angaben im Vertrag zum Alter und zum Zustand sowie zur Ausrüstung und zur Kilometerzahl überprüfen müsste (zum Ganzen: Urk. 61 S. 23 f.). Ergänzend ist beizufügen, dass die der Privatklägerin eingereichten Unterlagen den Anschein erweckten, es handle sich um ein übliches Finanzierungsleasing, bei dem das geleaste Fahrzeug ursprünglich aus dem Warenbestand des Garagisten stammt und der kaufwillige Leasingnehmer die von der Leasinggesellschaft bereitgestellte Finanzierung benötigt, um den Kaufpreis für das ihm fremde Auto zu bezahlen. In solchen Fällen bietet der Interessengegensatz, wonach der Eigentümer des Autos einen möglichst hohen Preis erzielen und der Abnehmer desselben es zu möglichst günstigen Konditionen erhalten möchte, in der Tat für gewöhnlich genügend Gewähr, dass der Garagist der Leasinggesellschaft keine fingierten Fahrzeugdaten übermittelt. Vorliegend war der anklagegegenständliche Personenwagen hingegen bereits auf den Beschuldigten eingelöst, als am 15. Mai 2019 das Leasingantragsformular zuhanden der Privatklägerin ausgefüllt wurde (vgl. dazu Urk. D1/2 S. 5). Es ging dabei also offensichtlich darum, durch Verleasung des eigenen Autos eine möglichst hohe Leasingsumme zu erlangen, wie dies der Beschuldigte ausgesagt hat (Urk. D1/10/2 F76, F78; Urk. D1/10/3 F26; Prot. I S. 19). Selbstredend war das dann auch der Grund dafür, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H._____ die Einsetzung eines zu tiefen Kilometerstands im Leasingvertrag anstrebten. Diese gemessen am Regelfall des Geschäftsalltags atypische Interessenlage war für die Privatklägerin indessen zu keinem Zeitpunkt erkennbar, weshalb für sie in der konkreten Situation auch kein Anlass bestand, den von ihrer Vertragspartnerin, der F._____ AG, gelieferten Fahrzeugdaten zu misstrauen. Demgemäss kann der Privatklägerin nicht angelastet werden, sie hätte bei ihrer Geschäftsausübung die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen zur Vermei-

- 20 dung der Täuschung nicht beachtet, wie dies von der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung als ausnahmsweise strafbarkeitsausschliessendes Kriterium definiert worden ist (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2.3 m.w.H.). Entsprechend verfangen die darauf abzielenden Einwände der Verteidigung des Mitbeschuldigten H._____ nicht (Akten H._____ Urk. 56 S. 7 f.; Urk. 80 S. 8). 3.4.1. Indem die Privatklägerin daraufhin vertraglich die Verpflichtung eingegangen ist, den für das Leasingfahrzeug auf Fr. 34'000.– festgesetzten Kaufpreis an die F._____ AG zu bezahlen (vgl. Ziff. 1 des Kaufvertrags zwischen der Privatklägerin und der F._____ AG in Urk. D1/21/9 Sichtmappe "Verkauf"), hat sie über ihr Vermögen verfügt. Es liegt auf der Hand, dass die Privatklägerin bei Kenntnis des wahren Kilometerstands hinsichtlich des anklagegegenständlichen Fahrzeugs das Leasinggeschäft nicht oder zumindest nicht unter den gleichen Konditionen eingegangen wäre. Genau dies war denn auch die erklärte Absicht des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten H._____, wollten sie doch durch Vorspiegelung eines zu tiefen Kilometerstands eine höhere Leasingsumme erlangen (s. dazu vorn Erw. III. B. 3.2.2. f. bzw. Erw. III. B. 3.3.3.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Mitbeschuldigten H._____ (Akten H._____ Urk. 56 S. 9 ff.; Urk. 80 S. 5) ist der tatbestandsmässig erforderliche Kausal- bzw. Motivationszusammenhang zwischen der Vermögensdisposition der Privatklägerin und dem bei ihr hervorgerufenen Irrtum demnach gegeben. 3.4.2. Statt ein Leasingobjekt mit dem ihr in den Vertragsurkunden zugesicherten Eigenschaften erhielt die Privatklägerin für das Eingehen ihrer Leasingverpflichtung sodann ein Fahrzeug, bei dem der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H._____ einen wahrheitswidrigen Kilometerstand vorgetäuscht haben. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vermögenslage der Privatklägerin, aus deren Sicht die Kilometerangabe offensichtlich ein wesentlicher Bestandteil der Kalkulation beim Leasingabschluss bildet, ansonsten in ihrem Antragsformular diese Angabe nicht ausdrücklich verlangt worden wäre, verschlechtert hatte, indem sie sich zur Auszahlung eines Kaufpreises von Fr. 34'000.– verpflichtet hatte, im Gegenzug aber ein Fahrzeug zu Eigentum ereignet erhalten hatte, das in Wirklichkeit

- 21 eine gegenüber den Vertragsunterlagen um die Hälfte erhöhte Kilometerzahl aufwies. Damit ist bei der Privatklägerin ein Vermögensschaden eingetreten, gilt doch der Getäuschte nach der Rechtsprechung immer schon dann als geschädigt, wenn Leistung und Gegenleistung in einem für ihn ungünstigeren Wertverhältnis stehen, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage stehen müssten (BGE 93 IV 66 E. 3). Folglich braucht auch nicht geprüft zu werden, ob bei der Bewertung von Fahrzeugen, die wie das anklagegegenständliche zur Marke "Mercedes Benz" gehören, der genaue Kilometerstand in der Praxis von vornherein ausser Betracht gelassen werden kann, wie dies von Beschuldigtenseite vorgebracht worden ist, wobei ein solches Szenario wie erwogen völlig unrealistisch ist, nachdem diesfalls immer noch gänzlich unerklärlich bliebe, weshalb die beiden Beschuldigten so darauf bedacht waren, dem Inhaber der F._____ AG eine viel zu niedrige Kilometeranzahl zu übermitteln (s. dazu vorn Erw. III. B. 3.2.3.). Im Übrigen ist diesbezüglich anzumerken, dass es sich bei den seitens des Mitbeschuldigten H._____ eingereichten M._____-Inseraten (vgl. Akten H._____ Urk. 48/1-2) lediglich um Verkaufsangebote handelt, wobei ungewiss ist, ob die angegebenen Preise schliesslich auch tatsächlich erzielt werden konnten. Entsprechend kann auch die von der Verteidigung des Mitbeschuldigten H._____ beantragte Bestimmung des Fahrzeugwerts durch ein sachverständiges Gutachten unterbleiben (Akten H._____ Urk. 56 S. 10). 3.4.3. Zwar lässt sich die tatsächliche Differenz zwischen dem in den Vertragsurkunden verzeichneten Kaufpreis von Fr. 34'000.– und dem Wert, wie er sich präsentieren würde, wenn beim Abschluss des Leasinggeschäfts sämtliche Vertragsparteien den wahren Kilometerstand gekannt hätten, nicht exakt ermitteln. Namentlich lässt sich der in der Anklage mit Fr. 29'168.50 genannte Schadensbetrag, den die Staatsanwaltschaft unkritisch von den unbelegt gebliebenen Behauptungen der Privatklägerin übernommen zu haben scheint (Urk. D1/2 S. 9; Urk. D1/25/4), nicht rechtsgenügend erstellen. Für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit genügt indessen – entgegen der Auffassung der Verteidigung des Mitbeschuldigten H._____ (Akten H._____ Urk. 80 S. 8) – die Feststellung, dass die Privatklägerin einen Schaden erlitten hat. Das genaue Ausmass desselben kann demgegenüber im Rahmen der rechtlichen Würdigung offengelassen

- 22 werden, sondern käme – wenn überhaupt – erst bei der Strafzumessung sowie im Rahmen des Zivilpunkts zum Tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2.6; 6B_493/2014 vom 17. November 2015 E. 4.6.6). Fest steht jedoch, dass der Schaden bestehend in der Differenz zwischen dem Fahrzeugwert mit getäuschter Kilometeranzahl von 67'500 km und demjenigen mit dem tatsächlichen Kilometerstand von mindestens 111'910 km – bei einem Abzug von zwischen Fr. 0.05 und Fr. 0.08 pro (zu tief angesetztem) Kilometer – im Bereich von mehreren Tausend Schweizer Franken anzusiedeln ist, wie es auch von Seiten der Verteidigung ausgeführt wurde (Urk. 71 S. 9). Mithin ist der objektive Betrugstatbestand vollständig erfüllt. 3.5.1. In subjektiver Hinsicht ist nach Massgabe des vorstehenden Beweisergebnisses erwiesen, dass der Beschuldigte im gemeinsamen Mitwirken mit dem Mitbeschuldigten H._____ bewusst einen wahrheitswidrigen Kilometerstand kommunizierte, um die Privatklägerin dazu zu bringen, für das anklagegegenständliche Fahrzeug eine höhere Leasingsumme auszusprechen (s. dazu vorn Erw. III. B. 3.2.4.). Fraglos handelte er damit vorsätzlich, was die objektiven Tatbestandselemente anbelangt. 3.5.2. Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass die F._____ AG mit Datum vom 24. Juni 2019 der Privatklägerin Rechnung über Fr. 30'500.– gestellt hat, was dem im Kaufvertrag über das Leasingfahrzeug festgelegten Kaufpreis (Fr. 34'000.–) abzüglich des vereinbarten Inkassobetrags (Fr. 3'500.–), den diese gemäss Vereinbarung mit der Leasinggesellschaft vorab von der Leasingnehmerin zu beziehen hatte, entsprach (vgl. Urk. D1/21/9 Sichtmappe "Verkauf"). Spiegelbildlich zur eingegangenen Verpflichtung der Privatklägerin, eine im Verhältnis zum Wert des Leasingfahrzeugs überhöhte Leasingsumme zu leisten, hat die F._____ AG demnach umgekehrt den Anspruch erworben, dass ihr derselbe Betrag als Kaufpreis ausbezahlt wird. Auch wenn der Vermögensvorteil in einem ersten Moment also planungsgemäss zur Auszahlung an die F._____ AG bestimmt war, ist jener mit dem von der Privatklägerin erlittenen Vermögensschaden deckungsgleich. Entsprechend stellt sich die von der Verteidigung des Beschuldig-

- 23 ten aufgeworfene Frage der fehlenden Stoffgleichheit (Urk. 50 S. 19; Urk. 71 S. 19) von vornherein nicht. 3.5.3. Sodann ergibt sich aufgrund des Vertrags, den der Beschuldigte namens der D._____ AG als "Käuferin" und der Inhaber der F._____ AG als "Verkäuferin" bereits am 20. Juni 2019 unterzeichnet hatten, dass Fr. 3'500.– als "Anzahlung" geschuldet sind und Fr. 30'500.– von der "Bank via Leasing" bezahlt werden (Urk. D1/19/8). Dies bedeutet nichts anderes, als dass bewusst geplant war, die von der Privatklägerin zu entrichtende Leasingsumme nach Eingang der Zahlung bei der F._____ AG zum überwiegenden Teil an die D._____ AG weiterzuleiten. 3.5.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass offengelassen werden muss, ob und in welchem Umfang die F._____ AG resp. die D._____ AG oder der Beschuldigte bzw. der Mitbeschuldigte H._____ letztlich in Genuss der Leasingsumme für das anklagegegenständliche Fahrzeug kamen. Aus der zu den Strafakten eingereichten E-Mail-Korrespondenz lässt sich diesbezüglich lediglich entnehmen, dass noch am 12. August 2019 kein Geld von der Privatklägerin an die F._____ AG geflossen war, weil Schwierigkeiten in Bezug auf das Formular zur Identifikation der der wirtschaftlich berechtigten Personen an der D._____ AG aufgetaucht waren (vgl. Beilagen 4 ff. zu Urk. D1/10/5). Zudem belasten sich der Mitbeschuldigte H._____ (vgl. Urk. D1/11/1 F90; Urk. D1/10/5 S. 10; Prot. I S. 41) und der Beschuldigte (Urk. D1/10/2 F67; Urk. D1/10/3 F27 ff.; Urk. D1/10/5 S. 10; Urk. D1/10/6 S. 8; Prot. I S. 18) gegenseitig, die Leasingsumme (nach Abzug von Fr. 1'500.– als Provision für den Inhaber der F._____ AG) für eigene Zwecke einkassiert zu haben, ohne dass sich die eine oder andere Version objektiv verifizieren liesse. Daraus lässt sich mithin höchstens ableiten, dass der Tatplan letztlich darin bestand, die Leasingsumme entweder dem Beschuldigten und/oder dem Mitbeschuldigten H._____ zukommen zu lassen, wie das auch in der Anklageschrift formuliert ist. Indessen ist auch schon die Absicht, in einem ersten Moment die F._____ AG und alsdann die D._____ AG bereichern zu wollen, als tatbestandsmässig zu qualifizieren. So oder anders ändert der Umstand, dass sich aufgrund der vorhandenen Aktenlage nicht eruieren lässt, ob und bei wem die beabsichtigte unrechtmässige Bereicherung eingetreten ist, nichts daran, dass die Tat

- 24 mit Erfüllung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vollendet ist (vgl. statt vieler: DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 127 f.). 4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte demgemäss in Bezug auf Dossier 1 wie in erster Instanz des mittäterschaftlich mit dem Mitbeschuldigten H._____ begangenen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. C. Dossier 2: Fahren ohne Berechtigung / Fahren ohne Bewilligung 1. Nachdem unter dem heutigen Datum im Parallelverfahren betreffend den Mitbeschuldigten H._____ ein Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Bewilligung zu erfolgen hat, ist nachstehend mit Bezug auf Dossier 2 nebst dem vom Beschuldigten angefochtenen Schuldspruch des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gestützt auf Art. 392 StPO auch jener des Fahrens ohne Bewilligung einer erneuten Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu unterziehen, zumal dieser Tatvorwurf vom selben Anklagesachverhalt umfasst wird (s. dazu vorn Erw. II. 2.1 f.). 2.1. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter Dossier 2 im Wesentlichen zum Vorwurf gemacht, sich des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung sowie des mehrfachen Fahrens ohne Bewilligung schuldig gemacht zu haben, indem er in gemeinsamer Absprache mit dem Mitbeschuldigten H._____, jeder mit den Handlungen des anderen einverstanden, am 2. und am 3. Januar 2022 für die D._____ AG mehrere berufsmässige Personentransporte durch J._____ habe ausführen lassen, obschon beide Beschuldigte gewusst hätten, dass dieser nicht über den dafür erforderlichen Führerausweis bzw. die Bewilligung für die entsprechende Kategorie B verfügt habe und das benutzte Fahrzeug weder für diesen Verwendungszweck immatrikuliert noch mit dem vorgeschriebenen Fahrtenschreiber ausgerüstet gewesen sei. Zudem hätte J._____ am 4. Januar 2022 weitere Fahrten dieser Art unternehmen sollen (vgl. Urk. D1/40 S. 5 f.).

- 25 - 2.2. Einleitend ist zu konstatieren, dass aufgrund der von der Anklagebehörde verwendeten Formulierung völlig unbestimmt bleibt, was dem Beschuldigten mit Blick auf die Fahrten, die am 4. Januar 2022 von J._____ hätten durchgeführt werden sollen, angelastet wird. Insbesondere beinhaltet der Tatvorhalt auch nicht etwa eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Mangels konkreter Umschreibung eines strafbaren Verhaltens hält die Anklageschrift in diesem Punkt mithin den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO nicht stand, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. 3.1. Demgegenüber steht fest, dass die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die unter Dossier 2 erfassten Delikte gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung eine mehrfache Tatbegehung für erwiesen hält (vgl. Urk. D1/40 S. 6). Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschuldigten im Zusammenhang mit J._____s Fahrten vom 3. Januar 2022, um 06.45 Uhr, von N._____ zum R._____, sowie vom gleichen Tag um 09.40 Uhr, vom R._____ nach O._____, für schuldig im Sinne der eingeklagten Strafbestimmungen befunden hat (Urk. 61 S. 27 ff.). In Bezug auf die Fahrt vom 2. Januar 2022 hat sie hingegen verneint, dass sich die in der Anklageschrift aufgeführte Fahrt vom R._____ an die Adresse P._____-quai 4 in Zürich sachverhaltsmässig erstellen lasse. Zudem ist sie aufgrund der Beweislage zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte an der Auftragserteilung hinsichtlich der anderen Fahrt vom 3. Januar 2022 vom R._____ nach Q._____ (um 15.45 Uhr) nicht beteiligt gewesen sei (Urk. 61 S. 19). 3.2. Berufungsweise beantragt der Beschuldigte in Dossier 2 betreffend den Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung einen Freispruch (Urk. 63), wobei wie einleitend erwogen auch der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Bewilligung zur Disposition steht (s. dazu vorn Erw. III. C. 1.). Da nur er ein Rechtsmittel eingelegt hat, verbietet sich gestützt auf das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte strafprozessuale Verschlechterungsverbot eine weitergehende Verurteilung als im erstinstanzlichen Urteil. Bereits aus diesem Grund kommt im Appellationsverfahren für die Fahrt vom 2. Januar 2022 und für die Fahrt vom 3. Januar 2022 um 15.45 Uhr eine Änderung zu Ungunsten des Beschuldigten nicht in Frage. Um

- 26 den durch die Anklage vorgegebenen Verfahrensgegenstand erschöpfend zu erledigen, muss indessen für diejenigen Vorgänge, welche nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Teil der mehrfachen Tatbegehung bilden, aber aufgrund der gerichtlichen Beurteilung nicht in einen Schuldspruch münden, ein formeller Teilfreispruch ergehen, der sich auch im Urteilsdispositiv niederzuschlagen hat (BGE 142 IV 378 E. 2.3). Dies ist in zweiter Instanz nachzuholen. 4.1. Was die noch zu beurteilenden Fahrten vom 3. Januar 2022, um 06.45 Uhr und um 09.40 Uhr, von N._____ zum R._____ bzw. von dort nach O._____ anbelangt, wird der Sachverhalt vom Beschuldigten grundsätzlich anerkannt (Urk. 50 S. 25). Er gab selbst an, hierzu die Aufträge an J._____ erteilt zu haben (Urk. D2/2 F6, F13 ff.; Prot. I S. 24 f.). Zudem ergibt sich aus seinen Aussagen, dass ihm bewusst war, dass das benutzte Fahrzeug der Marke "Ford Transit 300 S" (Kennzeichen ZH 5) nicht für den berufsmässigen Personentransport zugelassen war und J._____ zum Zeitpunkt der inkriminierten Fahrten keine Bewilligung zur berufsmässigen Personenbeförderung hatte (Urk. D2/2 F8, F19; Prot. I S. 22 f.; Prot. II S. 28). Daran ändert nichts, dass man ihm seiner Sachdarstellung folgend sagte, dass sich der Führerschein von J._____ im Ausstellungsprozess befinde, gab er doch klar an, gewusst zu haben, dass Letzterer den "Code 121" (Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport) zum Zeitpunkt des Antritts der inkriminierten Fahrten am 3. Januar 2022 noch nicht hatte (Prot. I S. 22; Prot. II S. 28), was auch J._____ – dessen Aussagen sonst nicht verwertbar sind (s. dazu vorn Erw. II. 3.) – bestätigte (vgl. Urk. D2/3 F30). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 4.2.1. Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG stellt das Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne erforderlichen Ausweis unter Strafe. Wie erwogen, hat der Beschuldigte eingeräumt, dass er J._____ mit der Durchführung der beiden zu beurteilenden Personentransporten beauftragt hat. Damit hat er zumindest faktisch entschieden, dass J._____ die betreffenden Fahrten ausführt, was für die Erfüllung des eingeklagten Tatbestands grundsätzlich ausreicht (vgl. BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N 2707).

- 27 - 4.2.2. Darüber hinaus ist der Verteidigung (Urk. 50 S. 25 f.) entgegenzuhalten, dass es irrelevant ist, wenn J._____ über die Führerausweiskategorie B verfügt, die grundsätzlich zum Lenken von Motorwagen mit 8+1 Sitzplätzen berechtigt (Urk. D2/1 S. 2). Denn die erforderliche Fahrberechtigung im Sinne von Art. 95 SVG leitet sich aus den Angaben im Fahrzeugausweis resp. aus der Führerausweiskategorie ab, die für das Lenken des Fahrzeugs erforderlich ist, wenn es korrekt immatrikuliert wäre (BOLL, a.a.O., N 2627 ff.). J._____ hätte daher für die berufsmässige Beförderung von jeweils 4 Personen zum und vom R._____ weg neben dem Führerausweis B zwingend eine Bewilligung nach Art. 10 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 VZV benötigt. Trotz Wissen, dass J._____ eine solche fehlte, liess der Beschuldigte ihn die beiden Personentransporte durchführen, wobei angesichts dessen, dass zwei Fahrten durchgeführt wurden, auf Mehrfachbegehung zu erkennen ist. 4.2.3. Schliesslich vermag auch das weitere Argument der Verteidigung nicht zu greifen, wonach gemäss Art. 25 der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) das Durchführen von Personentransporten mit Fahrzeugen der Kategorie D und D1, welche über mehr als 8 Sitzplätze verfügen, ohne Fähigkeitsausweis lediglich als Übertretung bestraft werde, weshalb der vorliegende Fall nicht als Vergehen gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG gewertet werden könne (Urk. 71 S. 22). So verkennt sie, dass Inhaber des Führerausweises der Kategorien D und D1 bereits über die Bewilligung verfügen, welche für die übrigen Kategorien eigens mit dem "Code 121" (Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport) erworben werden muss. Entsprechend ist für nicht gewerbliche Personentransporte mit den genannten Fahrzeugkategorien auch kein Fähigkeitsausweis erforderlich. Das Erfordernis des Fähigkeitsausweises für berufsmässige Personentransporte mit Fahrzeugen der Kategorie D und D1 gründet denn auch einzig auf der Übernahme der entsprechenden EU-Richtlinie. Folglich ist die Trageweite des Fehlens einer Bewilligung "Code 121" nicht mit derjenigen des Fehlens eines Fähigkeitsausweises bei Inhabern des Führerausweises der Kategorien D und D1 vergleichbar. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung hält der Überprüfung durch das Berufungsgericht mithin stand.

- 28 - 4.3. Daneben hält die Vorinstanz zum einen die Strafbestimmung von Art. 96 Abs. 1 lit. b SVG für erfüllt (Urk. 61 S. 28 f.). Diese Norm bezieht sich auf Fahrten, für deren Durchführung auf öffentlichen Strassen eine spezielle Bewilligung erforderlich ist wie bei Motor- und Radsportveranstaltungen, eigentlichen Versuchsfahrten im Sinne von Art. 53 SVG oder Ausnahmetransporten (z.B. hinsichtlich von Ausmass oder Gewicht ausserordentlicher Ladung) resp. beim Einsatz von Ausnahmefahrzeugen (BSK SVG I-BÜHLMANN, Art. 96 N 69). Keiner dieser Anwendungsfälle trifft auf die Fahrten vom 3. Januar 2022 von N._____ zum R._____ bzw. von dort nach O._____ zu, die dem Beschuldigten angelastet werden. Art. 96 SVG kann diesbezüglich also nicht zur Anwendung gelangen. Zum anderen führt die Vorinstanz gleichzeitig auch Art. 11 Abs. 1 SVG, Art. 80 Abs. 2 VZV, Art. 33 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VTS, Art. 34 Abs. 3 VTS und Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS an. Diese Bestimmungen regeln im Wesentlichen die Pflicht des Fahrzeughalters, Änderungen, die im Fahrzeugausweis eingetragen werden müssten, der zuständigen Behörde zu melden, und die Folgen bei Missachtung dieser Pflicht. Freilich wird in der Anklageschrift nicht umschrieben, von wem es unterlassen wurde, welchen Eintrag im Fahrzeugausweis zu melden. Ebenso fehlen im Tatvorhalt jegliche Angaben zur Haltereigenschaft betreffend das anklagegegenständliche Fahrzeug. Auch in diesem Punkt ist eine Beurteilung des Anklagevorwurfs mangels Einhalten der strafprozessualen Anforderungen des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO mithin nicht möglich. Folglich ist der diesbezüglich ergangene Schuldspruch der Vorinstanz aufzuheben. 5. Rekapitulierend ist der Beschuldigte demgemäss in Dossier 2 mit Bezug auf die Fahrten vom 3. Januar 2022, um 06.45 Uhr, von N._____ zum R._____, sowie gleichentags um 09.40 Uhr, vom R._____ nach O._____ des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 25 Abs. 1 VZV schuldig zu sprechen. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Fahrt vom 2. Januar 2022 und der Fahrt vom 3. Januar 2022, um 15.45 Uhr, vom R._____ nach Q._____, ist der Beschuldigte hingegen vom gleichlautenden Vorwurf freizusprechen. Ebenso hat in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich des mehrfachen Fahrens ohne Bewilligung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 SVG, Art. 80 Abs. 2

- 29 - VZV, Art. 33 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VTS, Art. 34 Abs. 3 VTS und Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS ein vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen. IV. Sanktion 1.1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 29 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). 1.2. Der massgebliche Strafrahmen wurde im angefochtenen Entscheid ausgehend vom Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) als schwerstes Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt und es wurde zutreffend erwogen, dass die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist (Urk. 61 S. 30 f.). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz für beide Delikte, die mit einem Schuldspruch enden, eine Gesamtgeldstrafe ausgesprochen hat (Urk. 61 S. 32 f.). Angesichts dessen, dass einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, würde eine Strafverschärfung ohnehin am Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) scheitern. 1.3. Nachdem es hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Fahrens ohne Bewilligung zu einem Freispruch kommt (s. dazu vorn Erw. III. C. 4.3.), besteht demgegenüber kein Anlass, nach Art. 106 StGB eine separate Übertretungsbusse auszusprechen sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe dafür festzulegen. Die entsprechenden Anordnungen im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 61 S. 33) sind demgemäss ersatzlos aufzuheben. 2.1.1. In verschuldensmässiger Hinsicht handelte der Beschuldigte mit nicht unbeträchtlicher krimineller Energie, als er im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten H._____ über mehrere Wochen lang hinsichtlich des anklagegegenständlichen Fahrzeugs einen zu tiefen Kilometerstand inszenierte, um die Privatklägerin

- 30 - B._____ AG dazu zu bringen, sich zur Auszahlung einer höheren Leasingsumme zu verpflichten. Der Schaden lässt sich zwar aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht mehr exakt ermitteln, dürfte aber im Bereich mehrerer Tausend Franken liegen, was der Differenz zwischen dem Fahrzeugwert mit der vorgetäuschten Kilometeranzahl von 67'500 km und demjenigen, wie er sich unter Zugrundelegung des wahren Kilometerstands von mindestens 111'910 km präsentiert (s. dazu vorn Erw. III. B. 3.4.3.), entspricht. Auch wenn der Beschuldigte im Vergleich zum Mitbeschuldigten H._____ keine eigentliche Führungsrolle einnahm, war er dennoch in erheblichem Masse an der Tatausführung beteiligt, zumal er es war, der die Dokumente ("An-" bzw. "Verkaufsvertrag") mit der F._____ AG unterzeichnete. Insgesamt betrachtet wiegt das objektive Tatverschulden deshalb – innerhalb des weit gefassten Strafrahmens – wie beim Mitbeschuldigten H._____ gerade noch leicht. 2.1.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, ging der Beschuldigte zweifellos vorsätzlich vor und strebte er einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil an. Beides ist jedoch an sich der Begehung eines Betrugs immanent und darf deshalb nicht verschuldenserhöhend gewichtet werden. Merklich relativierend ist hingegen zu berücksichtigen, dass sich nicht rechtsgenügend erstellen lässt, ob die Privatklägerin letztlich tatsächlich die Leasingsumme ausbezahlt hat (s. dazu vorn Erw. III. B. 3.5.4.). Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die Einsatzstrafe für den Betrug nach Beurteilung der Tatkomponente bei 90 Tagessätzen festlegt (Urk. 61 S. 31 f.), erscheint dies im Vergleich zum Tatverschulden des Mitbeschuldigten H._____ als etwas zu streng. Angemessen sind vielmehr 75 Tagessätze. 2.2.1. Mit Bezug auf die unerlaubten Personentransporte, die der Beschuldigte durch J._____ ausführen liess, blieb es zwar bei zwei Einzelvorgängen und kamen die Taten nicht unmittelbar seinen persönlichen Interessen, sondern denjenigen der D._____ AG zugute. Indessen handelte der Beschuldigte vorsätzlich, wusste er doch, dass J._____ nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte, um mit einem Motorfahrzeug berufsmässig Personen zu befördern. Angesichts des Strafrahmens, der für das betreffende Delikt bis zu einer Freiheitsstrafe von

- 31 - 3 Jahren reicht (Art. 95 Abs. 1 SVG), ist das Tatverschulden bei umfassender Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatkomponente dennoch als leicht einzustufen. 2.2.2. Die von der Vorinstanz für das Fahren ohne Berechtigung festgelegte Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen (Urk. 61 S. 32 f.) erweist sich in Anbetracht der Mehrfachbegehung als etwas zu mild. Angemessen sind vielmehr 60 Tagessätze bzw. asperiert 45 Tagessätze (Urk. 61 S. 32 f.). Im Ergebnis resultiert dadurch aufgrund der Tatkomponente eine Einsatzstrafe von insgesamt 120 Tagessätzen. 2.3.1. Mit Blick auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des heute 41-jährigen Beschuldigten, der seine Anstellung bei der D._____ AG inzwischen aufgegeben und zwischenzeitlich beim RAV angemeldet war, zutreffend dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden (Urk. 61 S. 32). Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte verheiratet ist und zwei Kinder im Alter von 10 und 15 Jahren hat, mit denen er zusammenlebt (Prot. I S. 8). Ergänzend hat er anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er nach wie vor arbeitslos sei. Er befinde sich in psychologischer Behandlung und sei noch nicht bereit, um mit Menschen arbeiten zu können. Staatliche Unterstützung erhalte er jedoch nicht. Die Familie lebe vom Einkommen seiner Ehefrau, welche als Pharmaassistentin arbeite und netto ca. Fr. 4'500.– im Monat verdiene. Zusätzlich erhalte er manchmal von seinem Bruder und dessen Familie Hilfe. Er verfüge noch über einen Anteil an einem Familienbetrieb (Restaurant) in Bosnien (Prot. II S. 14 ff.). Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts Relevantes für die Strafzumessung ergibt. 2.3.2. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe wie namentlich Vorstrafen (vgl. Urk. 70) oder ein für die Strafzumessung relevantes Geständnis sind nicht gegeben. Die Täterkomponente wirkt sich mit der Vorinstanz entsprechend neutral aus und führt zu keiner Veränderung der Einsatzstrafe. 2.4. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich demnach für beide Delikte zusammen eine Strafe von 120 Tagessätzen als dem

- 32 - Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Daran ist die vom Beschuldigten erstandene Haft von 1 Tag anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. D1/23/1). Die Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz sodann auf Fr. 40.– festgesetzt (Urk. 61 S. 34). Dieser Beurteilung schliesst sich das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der jüngst erfolgten Angaben zur wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 14 ff.) im Ergebnis an. 3. Im angefochtenen Entscheid finden sich ferner zutreffende Erwägungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs und zur Dauer der Probezeit (Urk. 61 S. 34 f.). Demgemäss sind die erstinstanzlich festgelegten Vollzugsmodalitäten unverändert zu übernehmen. Im Übrigen würde das strafprozessuale Verschlechterungsverbot einer strengeren Vollzugsregelung ohnehin entgegenstehen. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren anzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren eingeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten in der Regel nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt zumindest, solange sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen oder sich der beschuldigten Person mit Bezug auf jene Anklagepunkte, welche mit einem Freispruch enden, nachweisen lässt, dass sie im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (BSK StPO II- DOMEISEN Art. 426 N 6; SK StPO II-GRIESSER, Art. 426 N 3 m.w.H.). 1.2. Bereits die Vorinstanz hat angesichts des Freispruchs hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Versicherungsbetrugs dem Beschuldigten lediglich ¾ der Verfahrenskosten auferlegt und im selben Umfang eine Rückzahlungspflicht

- 33 für das Honorar seiner amtlichen Verteidigung vorbehalten (Urk. 61 S. 38). Im Vergleich dazu haben im Berufungsverfahren zwar weitere Freisprüche zu erfolgen. Diese betreffen jedoch allesamt denselben Untersuchungskomplex, das Zulassen der berufsmässigen Personentransporte ohne die erforderliche Bewilligung, wobei insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern diesbezüglich Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden, die nicht auch mit dem Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung zusammenhängen, bei dem es nach wie vor beim Schuldspruch bleibt. Entsprechend kann eine weitere Kostenausscheidung unterbleiben und ist die vorinstanzliche Verteilung der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Dispositivziffer 10) unverändert zu übernehmen. 2.1. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen hingegen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2.2. Mit seiner Berufung erreicht der Beschuldigte lediglich, dass mit Bezug auf einen Teil der Anklagevorwürfe formelle Freisprüche im Dispositiv aufzunehmen sind. Zudem ist er gestützt auf Art. 392 StPO hinsichtlich des ihm vorgeworfenen mehrfachen Fahrens ohne Bewilligung, dem andererseits aber auch eher nur untergeordnete Bedeutung zukommt, neu vollumfänglich freizusprechen und fällt deswegen die erstinstanzlich ausgefällte Übertretungsbusse nunmehr ersatzlos weg. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind damit die Kosten des Appellationsprozesses, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen

- 34 - Verteidigung, zu 9/10 dem Beschuldigten und im verbleibenden Umfang von 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 5'115.95 geltend (Urk. 72), welches im Hinblick auf den noch unbeziffert gebliebenen Aufwand für die Berufungsverhandlung und den Anfahrtsweg dazu zu erhöhen ist. Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von Fr. 6'200.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldigten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 aStPO (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von 9/10 anzubringen. Im Restbetrag sind die Honorarkosten des Offizialverteidigers definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 5. April 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch Vorwurf versuchter Betrug), 6 und 7 (Entscheid über Asservate), 8 (Verweis Zivilansprüche Privatklägerschaft auf Zivilweg) und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:  des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie

- 35 -  des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 25 Abs. 1 VZV (Fahrten vom 3. Januar 2022, um 06.45 Uhr und um 09.40 Uhr). 2. Der Beschuldigte wird ferner von den Vorwürfen des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 25 Abs. 1 VZV (Fahrt vom 2. Januar 2022, um 16.25 Uhr, sowie Fahrt vom 3. Januar 2022, um 15.45 Uhr) sowie des mehrfachen Fahrens ohne Bewilligung im Sinne Art. 96 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 SVG, Art. 80 Abs. 2 VZV, Art. 33 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VTS, Art. 34 Abs. 3 VTS und Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MWST). 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 36 -  die Privatklägerin B._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Privatklägerin B._____ AG (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 37 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. August 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Zogg

SB230507 — Zürich Obergericht Strafkammern 30.08.2024 SB230507 — Swissrulings