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Zürich Obergericht Strafkammern 04.10.2024 SB230503

4 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,154 mots·~51 min·3

Résumé

Mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230503-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 4. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 23. Juni 2023 (DG230014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 15. Februar 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/36). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie - des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 190 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. Januar 2023 beschlagnahmte Militärrucksack dunkelgrün, mit diversem Inhalt, (Asservat Nr. A016'567'478) wird dem Privatkläger B._____, C._____-strasse …, D._____, nach Eintritt der Rechtskraft in diesem Verfahren auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Der mit nämlicher Verfügung beschlagnahmte Schlüssel Kaba 20 (Asservat Nr. A016'567'456) wird der Geschädigten E._____, F._____-strasse …, D._____, nach Eintritt der Rechtskraft in diesem Verfahren auf erstes Ver-

- 3 langen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Die folgenden, mit nämlicher Verfügung beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden ein-

- 4 gezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: - Mobiltelefon, Redmi, schwarz (Asservat Nr. A016'563'716, IMEI-Nr. - 1) - Tasche, rot, mit Bezeichnung "…" mit diversem Inhalt (Asservat Nr. A016'567'489) - Migros Tasche mit diversem Inhalt (Asservat Nr. A016'567'490) - 1 grüner Plastikbehälter mit diversem Münzgeld (Asservat Nr. A016'567'503) 9. Es wird davon Vormerk genommen, dass die folgenden mit nämlicher Verfügung beschlagnahmten Gegenstände dem Privatkläger G._____ bereits herausgegeben wurden: - Shirt, weiss, Adidas (Asservat Nr. A016'555'150) - 1 Paar Badeschuhe, schwarz, Under Armour (Asservat Nr. A016'555'161) - Herrenunterwäsche, Calvin Klein, weiss (Asservat Nr. A016'555'172) - Herrenunterwäsche, Calvin Klein, grau (Asservat Nr. A016'555'183) - Herrenunterwäsche, Hugo Boss (Asservat Nr. A016'555'194) - Shirt, Sixty, Rolling Stones, schwarz (Asservat Nr. A016'555'207) - Herrensocken/-Strümpfe, 2 Paar Nike, 1 Paar Adidas (Asservat Nr. A016'555'218) - Reisetasche, Hackett London, grün (Asservat Nr. A016'555'229) 10. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: - G._____ (1); - B._____ (2). 11. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers G._____ (1) wird abgewiesen. 12. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ (2) wird abgewiesen. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 4'419.40 Auslagen Untersuchung (DNA-Profil + Gutachten);

- 5 - CHF 200.00 Auslagen Untersuchung (Kantonspolizei ZH); CHF 21'000.00 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 121 S. 2 f.) 1. Es sei die Dispositivziffer 1 des Urteils DG230014 des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2023 aufzuheben. An deren Stelle sei zu erkennen, dass a. das Strafverfahren betreffend die unter Dossier 1 und Dossier 19 erhobenen Vorwürfe ohne weitere Folgen eingestellt wird. b. Herr A._____ betreffend den unter Dossier 4 erhobenen Vorwurf des versuchten Diebstahls sowie des versuchten Hausfriedensbruchs von Schuld und Strafe freigesprochen wird. c. Herr A._____ im übrigen anklagegemäss wegen mehrfachen Diebstahls sowie der Sachbeschädigung (Dossier 2 und 3) schuldig gesprochen wird. 2. Es sei die Dispositivziffer 2 des Urteils DG230014 des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2023 dahingehend abzuändern, dass Herr A._____ mit 190 Tagen Freiheitsstrafe bestraft wird, wobei diese durch

- 6 die im Strafverfahren angeordnete Untersuchungshaft sowie den vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Es sei die Dispositivziffer 3 des Urteils DG230014 des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2023 unverändert zu belassen. 4. Es seien die Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils DG230014 des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2023 ersatzlos zu streichen. 5. Es seien die Dispositivziffern 6-9 und 11-13 des Urteils DG230014 des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2023 unverändert zu belassen. 6 Es sei die Dispositivziffer 10 des Urteils DG230014 des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2023 dahingehend abzuändern, dass die Schadenersatzbegehren abgewiesen werden, sofern auf diese einzutreten sei. 7. Es seien die Dispositivziffern 14 und 15 des Urteils DG230014 des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2023 dahingehend zu ändern, dass die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, Herrn A._____ zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei lediglich im Umfang der Hälfte der Kosten vorzubehalten. 8. Die Aufwände der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Berufungsverfahren seien gemäss eingereichter Aufwandsübersicht (zzgl. MwSt.) zu entschädigen. 9. Die Kosten des Berufungsverfahren seien ausgangsgemäss definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 100)

- 7 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der 8. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Juni 2023 wurde seitens des Beschuldigten fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 83; Urk. 95). Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2023 wurde einerseits der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie den Privatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Andererseits wurde mit selbiger Präsidialverfügung dem Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht seinen aktuellen Wohnsitz bekanntzugeben (Urk. 98). Während sich die Privatkläger nicht vernehmen liessen, stellte die Staatsanwaltschaft am 26. Oktober 2023 das Begehren um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 100). Mit Eingabe vom 20. November 2023 teilte die Verteidigung mit, dass die Kommunikation mit dem Beschuldigten mittels elektronischer Möglichkeiten sehr gut funktioniere und die Adresse der Verteidigerkanzlei weiterhin als Zustelldomizil des Beschuldigten fungieren könne (Urk. 101). 2. In der Folge wurden die Parteien absprachegemäss auf den 4. Oktober 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft die Teilnahme freigestellt wurde (Urk. 103). Am 23. September 2024 ersuchte die Verteidigung sodann unter Beilage einer ausdrücklich für das Berufungsverfahren ausgestellten Vollmacht des Beschuldigten (Urk. 111) um dessen Dispensation vom persönlichen Erscheinen zur Berufungsverhandlung, was bewilligt wurde (Urk. 110). 3. An der heutigen Berufungsverhandlung nahm der amtliche Verteidiger teil, der namens des Beschuldigten die vorstehend aufgeführten Berufungsbegehren stellte (Prot. II S. 3 ff.; Urk. 121).

- 9 - II. Prozessuales 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich erging am 23. Juni 2023 (Urk. 93). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretene StPO-Revision hat hingegen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid. 2. Was den Umfang des Berufungsverfahrens anbelangt, lässt der Beschuldigte in zweiter Instanz eine Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der Dossiers 1 und 19, einen Freispruch von Schuld und Strafe hinsichtlich Dossier 4, sowie daraus folgend eine Reduktion der Strafe, ein Absehen von der Landesverweisung und von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem, ein Nichteintreten bzw. eventualiter eine Abweisung der Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 und die Neuverlegung der Verfahrenskosten beantragen (Urk. 95; Urk. 121). Hinsichtlich des Vollzugs wird von der Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung zwar kein vom vorinstanzlichen Entscheid abweichender Antrag mehr gestellt, angesichts des engen Sachzusammenhangs mit der angefochtenen Sanktion gilt jedoch auch dieser Punkt als von der Berufung umfasst (vgl. BSK StPO II-BÄHLER, Art. 399 N 13). Entsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz einzig mit Bezug auf die unter Dispositivziffer 1 ergangenen Schuldsprüche gemäss den Dossiers 2, 3 und 5, die Entscheide über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffern 6 bis 9), die Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 (Dispositivziffern 11 und 12) sowie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) vom Gegenstand des Appellationsprozesses ausgenommen. Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil demgemäss in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.). In allen übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid demgegenüber im Rahmen der Berufung zur Disposition. 3. Soweit angezeigt, wird auf die von den Parteien erhobenen Einwände in formeller Hinsicht im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur materiellen Beur-

- 10 teilung des Falles einzugehen sein. Davon abgesehen wurden im Berufungsprozess von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisbegehren gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 93 S. 8 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden. B. Dossiers 1 und 19: Diebstahl 1.1. Unter Dossier 1 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am 18. September 2022 um ca. 01:25 Uhr im Personenzug … kurz vor der Einfahrt in den Bahnhof H._____ gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten I._____ die kurzzeitig unbeaufsichtigte olivgrüne Reisetasche der Marke "Hackett London" (Wert ca. Fr. 100.–) des Privatklägers 1 (G._____), welche einen Fahrzeugschlüssel der Marke "BMW", drei T-Shirts (ca. Fr. 120.–), ein Necessaire (ca. Fr. 50.–), diverse Herrenunterwäsche sowie Badelatschen der Marke "Under Armour" (Wert ca. Fr. 30.–) enthalten habe, ab einer Sitzbank behändigt zu haben. In der Folge sei er beim Bahnhof H._____ aus dem Personenzug ausgestiegen und habe die Örtlichkeit mit den genannten Gegenständen verlassen, um diese für eigene Zwecke zu verwenden und sich so einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, auf welchen er keinen Anspruch habe (Urk. D1/36 S. 2 f.).

- 11 - 1.2. Ferner wird dem Beschuldigten unter Dossier 19 zum Vorwurf gemacht, sich mit I._____ zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 20. September 2022, ca. 20:30 Uhr, und dem 21. September 2022, ca. 02:00 Uhr, gemeinsam zum an der F._____-strasse … in D._____ parkierten Personenwagen "Fiat" mit dem Kennzeichen "ZH 2" der Geschädigten E._____ begeben, dort das unverschlossene Fahrzeug in der Absicht, daraus möglichst viele Gegenstände zu behändigen, geöffnet sowie daraus einen Sack mit Putztüchern (ca. Fr. 20.–) und einen Kaba-Schlüssel entwendet zu haben, womit sie die Örtlichkeit verlassen hätten, um diese Gegenstände zu eigenen Zwecken zu verwenden und sich so einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen (Urk. D1/36 S. 6 f.). 2. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, bestritt der Beschuldigte grundsätzlich nicht, das ihm unter den Dossiers 1 und 19 vorgeworfene Verhalten an den Tag gelegt zu haben, wobei er in Bezug auf Dossier 1 einzig bestritt, im Zusammenwirken mit I._____ gehandelt zu haben (vgl. Urk. 93 S. 8, 10 f.). Folglich gilt der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 und 19 – mit Ausnahme der Tatbeteiligung von I._____ betr. Dossier 1 – einhergehend mit der Vorinstanz als erstellt. 3. Die Verteidigung macht hingegen geltend, dass es sich in Bezug auf beide Sachverhaltsvorwürfe um geringfügige Diebstähle handle, für deren Verfolgung es am erforderlichen Strafantrag mangle, weshalb das Strafverfahren in Bezug auf die beiden Vorwürfe einzustellen sei (Urk. 79 S. 3 ff.; Urk. 121 S. 4 ff.). 4.1. Wegen Diebstahls macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, erfordert der subjektive Tatbestand Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter StGB liegt, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 93 S. 17 f.), gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Betrag von bis zu Fr. 300.– vor, wobei in subjektiver Hinsicht massgebend ist, auf welchen Wert sich der (Eventual-) Vorsatz gerichtet hat. So ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade bei Taschen- oder Einbruchdiebstählen ohne konkrete Gegen-

- 12 anzeichen zu vermuten, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von Fr. 300.– zumindest in Kauf nahm (vgl. Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 93 S. 18). 4.2.1. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs gemäss Dossier 19 kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 19 f.). So ist der Grenzwert der Geringfügigkeit von Fr. 300.– mit dem tatsächlich erbeuteten Deliktsgut (ein Sack mit Putztüchern und ein Kaba-Schlüssel) zwar nicht überschritten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bestehen vorliegend jedoch – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Taschen- und Einbruchdiebstählen – keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte und I._____ beim Eindringen in das Fahrzeug mit dem Ziel handelten, eine maximale Beute zu erlangen, wie es in der Anklageschrift auch explizit festgehalten wurde. Dass die beiden erst im Moment des Entdeckens der erwähnten Gegenstände den Vorsatz gefasst haben sollen, sich ebendiese Dinge anzueignen (Urk. 79 S. 5 f.; Urk. 121 S. 5), erscheint – abgesehen davon, dass für eine solche Annahme keinerlei Anhaltspunkte bestehen – absolut realitätsfremd. Vielmehr muss einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 19) davon ausgegangen werden, dass die beiden behändigten, was sie im Fahrzeug fanden, ohne sich im Moment des Behändigens selbst ein konkretes Bild vom Diebesgut gemacht zu haben. Nicht nachvollziehbar erscheint insbesondere, weshalb sie gezielt Putztücher an sich genommen haben sollen. Demzufolge kann nicht angenommen werden, dass ein allfälliger anfänglicher "höherer" (Eventual-) Vorsatz beim "Betreten" des Autos durch den bei der effektiven Aneignung der konkret gestohlenen Gegenstände dahingefallen wäre, wie es von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 79 S. 6; Urk. 121 S. 5). 4.2.2. Dementsprechend ist der Beschuldigte auch in Bezug auf Dossier 19 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.3.1. Soweit die Vorinstanz den Beschuldigten demgegenüber hinsichtlich Dossier 1 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen hat, weil davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte durch den Taschendiebstahl möglichst viel erbeuten wollte (Urk. 93 S. 18), ist dieser Vorwurf von der Anklageschrift – wie sich nachfolgend zeigen wird – nicht mitumfasst.

- 13 - 4.3.2. Gemäss dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 StPO und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat danach die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welche konkreten Handlungen ihr zum Vorwurf gemacht werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; 143 IV 63 E. 2.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 3.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.3.3. Zum Wert des Deliktsguts lässt sich der Anklageschrift ein Betrag von zusammengerechnet Fr. 300.– entnehmen, wobei bezüglich der ebenfalls entwendeten BMW-Fahrzeugschlüssel und der Herrenunterwäsche keine Angaben gemacht wurden. Für die Bezifferung des Deliktsguts wurde offensichtlich auf den Rapport der Kantonspolizei Basel abgestellt, wobei es sich mangels entsprechender aktenkundiger Belege um reine Schätzungen handeln muss, was auch aus dem Umstand, dass es sich um "ca."-Beträge handelt, zu schliessen ist (Urk. D1/1 S. 3). Ob dieser Wert effektiv erreicht ist, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Daher ist einhergehend mit der Verteidigung bei dieser Ausgangslage zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Grenzwert von Fr. 300.– effektiv nicht überschritten wurde, weshalb allein unter diesem Blickwinkel von einem geringfügigen Delikt auszugehen wäre, für dessen Verfolgung es an einem entsprechenden Strafantrag fehlt.

- 14 - 4.3.4. Soweit im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, dass der Vorsatz des Beschuldigten auf eine grösstmögliche Beute (und damit auf einen nicht nur geringfügigen Diebstahl) gerichtet gewesen sei, ist festzuhalten, dass dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Taschendiebstählen (BGE 123 IV 197 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1250/2014 vom 29. September 2015 E. 3.3) vorliegend zwar – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 121 S. 4 f.) – der Fall gewesen sein dürfte. Wie die Verteidigung jedoch zu Recht moniert (Prot. I S. 19 f.), wird ein solcher Vorsatz in Bezug auf Dossier 1 von der Anklageschrift jedoch nicht erfasst. Konkret wird dem Beschuldigten gemäss diesem Anklagevorwurf in subjektiver Hinsicht vorgeworfen, die Örtlichkeit mit den genannten Gegenständen verlassen zu haben, um diese für seine Zwecke zu verwenden und sich so einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Gemäss diesem Wortlaut musste der Beschuldigte – anders als in Bezug auf Dossier 19 – nicht davon ausgehen, dass ihm ein Vorsatz vorgeworfen wird, der auf eine über die erwähnten Gegenstände hinaus gehende Beute gerichtet war. In Nachachtung des Anklageprinzips müsste ein auf die Erbeutung einer möglichst hohen Summe gerichteter Vorsatz – welcher sich ebengerade nicht aus dem geschilderten objektiven Tatgeschehen ergibt – indessen in der Anklageschrift umschrieben werden. Daran vermag auch die vom Bundesgericht aufgestellte Vermutung nichts zu ändern, welche erst bei der Beurteilung zum Zuge käme, ob ein entsprechender im Anklagesachverhalt umschriebener (Eventual-) Vorsatz dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann. 4.3.5. Nach dem Gesagten entfällt eine Verurteilung betreffend den Diebstahlsvorwurf gemäss Dossier 1 nach Massgabe von Art. 9 StPO, weshalb es in diesem Punkt (Dossier 1) im Berufungsverfahren zu einem Freispruch des Beschuldigten kommt. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass mangels Strafantrag ein Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB nicht zu prüfen ist. 5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte demgemäss betreffend Dossier 19 wie in erster Instanz des (mittäterschaftlich mit dem Mitbeschuldigten

- 15 - I._____ begangenen) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. In Abweichung vom angefochtenen Entscheid hat demgegenüber in Bezug auf Dossier 1 vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ein Freispruch zu ergehen. C. Dossier 4: Versuchter Diebstahl und versuchter Hausfriedensbruch 1. Unter Dossier 4 wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, sich am 21. September 2022 um ca. 02:00 Uhr zusammen mit I._____ zum Mehrfamilienhaus an der F._____-strasse … in D._____ begeben zu haben, um in eine Wohnung einzubrechen. Dabei soll der Beschuldigte vor der Liegenschaft Schmiere gestanden sein, während sich I._____ zu einem schräggestellten Fenster der Wohnung der Geschädigten L._____ im Hochparterre begeben habe und auf den Fenstersims geklettert sei, in der Absicht, ohne Berechtigung in die Wohnung der Geschädigten einzudringen und daraus möglichst viele Gegenstände zu behändigen, diese in der Folge mit dem Beschuldigten für deren eigene Zwecke zu verwenden und sich einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, auf welchen sie keinen Anspruch gehabt hätten. Just in dem Moment, in welchem I._____ sich auf dem Fenstersims befunden und in die Wohnung habe eindringen wollen, sei der Schmiere stehende Beschuldigte von einer alarmierten Patrouille der Kantonspolizei Zürich kontrolliert worden, währenddessen I._____ vom Fenstersims hinuntergesprungen sei und sich hinter einem Gebüsch versteckt habe. In der Folge sei auch I._____ kontrolliert und verhaftet worden. Den Beschuldigten sei es letztlich nur dadurch nicht gelungen, in die Wohnung der Geschädigten einzudringen und daraus möglichst viel Deliktsgut zu entwenden, weil die Polizei rechtzeitig vor Ort gewesen sei und die Beschuldigten in flagranti habe verhaften können (Urk. D1/36 S. 5). 2. I._____ hat den Vorwurf – mit dem Einwand, dass er ohne das Wissen des Beschuldigten gehandelt haben soll – anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 30. Januar 2023 (Urk. D1/9/5 F/A 17) sowie vor Vorinstanz (Urk 76 S. 5) anerkannt. Entsprechend gilt als erstellt, dass sich I._____ auf den Fenstersims der Wohnung der Geschädigten begeben hat mit der Absicht, in die Wohnung einzubrechen und möglichst viel Deliktsgut zu behändigen, woran er durch das Eintref-

- 16 fen der zwischenzeitlich alarmierten Patrouille der Kantonspolizei Zürich gehindert wurde. 3.1. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde, anerkennt der Beschuldigte dem Grundsatze nach, zur besagten Zeit an der besagten Örtlichkeit gewesen zu sein (Urk. 93 S. 12). Der Beschuldigte macht jedoch geltend, nichts vom Vorhaben von I._____ gewusst zu haben. Vielmehr habe I._____ ihm gesagt, dass er urinieren müsse, und er (der Beschuldigte) habe lediglich auf ihn gewartet (Urk. D1/8/3 S. 5 ff.). 3.2. Von Seiten der Verteidigung wird demnach wie bereits vor Vorinstanz einerseits moniert, der Beschuldigte habe keinen Tatentschluss gefasst, und andererseits geltend gemacht, das Verhalten von I._____ habe das strafbare Versuchsstadium noch nicht erreicht (Urk. 79 S. 8 ff.; Urk. 121 S. 6 ff.). 4.1. Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Im Weiteren kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 20). Ebenso kann bezüglich der theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB auf die vorangehenden Erwägungen sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. III.B.4.1; Urk. 93 S. 17). 4.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt sodann als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. dazu BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; 118 IV 397 E. 2b).

- 17 - 4.3. Ein strafbarer Versuch liegt vor, wenn der Täter – nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat – die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 5.1. Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 93 S. 21) ist ein an der Aussenseite des Fensters liegender Sims, welcher nicht von einem etwa mittels Zaun oder Hecke umschlossenen Garten umgegeben ist, zwar nicht als vom Schutzbereich des Tatbestands von Art. 186 StGB erfasst zu erachten, welcher für das ausserhalb des Hauses liegende Umfeld explizit eine Umfriedung verlangt. Ansonsten hätte der Tatbestand vorliegend konsequenterweise als vollendet erachtet werden müssen. Jedoch hat I._____ mit dem Besteigen des Fenstersimses, was aufgrund seines Geständnisses (Urk. D1/9/5 F/A 17; Urk. 76 S. 5) und der sichergestellten DNA-Spur (Urk. D1/13/5) erstellt ist, zweifelsfrei seinen Willen manifestiert, in die Wohnung einzudringen, um dort möglichst viel Deliktsgut zu behändigen. 5.2. Falsch sind hingegen die Ausführungen der Verteidigung, wonach I._____ nur die Absicht gehegt hatte, etwas vom Balkon zu stehlen (vgl. Urk. 79 S. 10). So hat I._____ explizit ausgesagt, dass er versucht habe, die Balkontür zu öffnen (D1/8/3 S. 5), was er selbstredend nur aus dem Grund tat, um in die Wohnung einzudringen. Es bestehen folglich keinerlei Zweifel daran, dass I._____ in die Wohnung der Geschädigten einzubrechen beabsichtigte, als er sich auf den Sims des sich dort befindlichen schräggestellten Fensters begeben hat. Eine andere (realistische) Erklärung für das Besteigen des Fenstersimses durch I._____ ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Einwand der Verteidigung, dass es sich vorliegend um ein simples Aufsuchen eines möglichen späteren Tatorts gehandelt

- 18 habe, weshalb fraglich erscheint, ob dabei bereits von einem Beginn der Tatausführung gesprochen werden könne (Urk. 79 S. 10), als lebensfremd zu bezeichnen. Ebenso wenig dringt die Verteidigung mit ihrer Argumentation durch, wonach ein Wohnungseinbruch schon deshalb ausgeschlossen sei, weil weder I._____ noch der Beschuldigte bei der Verhaftung typische Einbruchswerkzeuge mit sich geführt hätten (Urk. 79 S. 9). Denn durch das gekippte Fenster in der Hochparterrewohnung der Geschädigten wurde offensichtlich eine sich als einladend genug präsentierende Situation geschaffen, die einen Einbruchversuch auch ohne Einsatz von speziellen Werkzeugen als lohnend erscheinen liess. 5.3. Die Vorinstanz nahm folglich zu Recht an, dass I._____ bereits die erforderlichen Anstalten für den Einbruch in die Wohnung der Geschädigten getroffen hatte und damit die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten wurde (Urk. 93 S. 21). Es ist schliesslich einzig dem Eintreffen der Polizei zu verdanken, dass es nicht zur Vollendung des Einbruchdiebstahls gekommen ist. 6. In der Folge ist zu prüfen, ob anklagegemäss erstellt werden kann, dass der Beschuldigte den Tatentschluss von I._____ geteilt und diesen bei seinem Vorhaben dadurch unterstützt hat, dass er für diesen Schmiere gestanden ist. 7.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung macht die Verteidigung diesbezüglich vorab geltend, es fehlten in der Anklage Ausführungen dazu, weshalb von einer Mittäterschaft ausgegangen werden müsse. Der Anklage sei zu entnehmen, dass der Mitbeschuldigte I._____ eigenständig gehandelt habe, während es an Angaben dazu fehle, inwiefern sich der Beschuldigte (in subjektiver Hinsicht) dieser Tatausführung angeschlossen habe(n könnte) und inwiefern er bei der Entschliessung, der Planung oder der Tatausführung auch tatsächlich mitgewirkt habe (Urk. 121 S. 7). Dem ist entgegen zu halten, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten und der Vorwurf, dass er mit I._____ in mittäterschaftlichem Zusammenwirken agiert hat, eine genügende Umschreibung in der Anklageschrift findet. Insbesondere wird im Ingress auf S. 2 der Anklageschrift ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die in der Folge umschriebenen Taten (u.a. jene in Dossier 4) mit I._____ in gleichmassgeblichem Zusammenwirken bei Planung und Durchführung begangen zu haben, bei welchen jeder der

- 19 - Beteiligten mit dem Vorgehen des anderen (zumindest konkludent) einverstanden gewesen sei (vgl. Urk. D1/36 S. 2). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zum Anklageprinzip (vgl. E. III.4.3.2) hält die Anklageschrift und das dem Beschuldigten darin vorgeworfene mittäterschaftliche Verhalten den genannten Anforderungen somit stand. 7.2. In sachverhaltsmässiger Hinsicht hat die Vorinstanz sodann die vorhandenen Beweismittel und namentlich die Aussagen der einzelnen Beteiligten, einschliesslich derjenigen des Beschuldigten, zutreffend wiedergegeben (Urk. 93 S. 10, 12 ff.). Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist darauf zu verweisen und was folgt zu ergänzen. 7.3.1. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten und von I._____ fällt besonders auf, dass sich die beiden erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme einlässlich zu diesem Sachverhaltsvorwurf geäussert haben, wobei es der Beschuldigte war, der als erster der beiden behauptet hat, dass I._____ ihm gesagt habe, er müsse urinieren, und er nichts vom tatsächlichen Vorhaben I._____s gewusst habe. Jedoch lässt sich gestützt auf diesen Umstand allein (noch) nichts, insbesondere nichts zulasten des Beschuldigten folgern. 7.3.2. Weiter liegen die Zeugenaussagen des ausgerückten Kantonspolizisten J._____ vor, welcher die beiden Beschuldigten entdeckt und verhaftet hat (Urk. D1/11/1). Einhergehend mit der Vorinstanz sind dessen Aussagen als glaubhaft zu erachten. So spricht nicht nur der Detailreichtum seiner Schilderungen zur Örtlichkeit und zum Ablauf des Geschehens für tatsächlich Erlebtes, sondern auch der Umstand, dass er eigene innere Empfindungen und akustische Wahrnehmungen schildern konnte. So etwa, dass er glaube, der Beschuldigte habe ihn wohl bis zum letzten Moment – bis er in Uniform vor ihm gestanden sei – nicht als Polizisten erkannt, dass es stockfinster gewesen und das einzige Licht vom Patrouillenwagen gekommen sei, weshalb er glaube, dass er den Beschuldigten wirklich überrascht habe (Urk. D1/11/1 F/A 7 S. 3), dass der Beschuldigte wie versteinert geblieben sei, er (J._____) ihn sofort gepackt und kontrolliert habe, die Distanz vom Polizeiauto zum Beschuldigten ca. 5 bis 10 m betragen habe und er glaube, der Beschuldigte habe gar keine Zeit zum Reagieren gehabt (Urk. D1/11/1 F/A 8),

- 20 oder auch die Art und Weise, wie sich das Geräusch im Gebüsch links neben dem Balkon für ihn angehört habe, welches ihn auf I._____ aufmerksam gemacht habe ("Ich habe gehört, wie jemand zu Boden fällt oder springt und dazu das Rascheln der Blätter", Urk. D1/11/1 F/A 9 S. 4). Von Originalität zeugen sodann auch seine Schilderungen, wie er I._____ entdeckt ("[…], weshalb ich unter dem Balkon hindurchschaute, da man so gut in die Nische hineinsehen konnte, die vom Gebüsch verdeckt wurde. Ich habe dann den zweiten Beschuldigten, der in diesem Raum ist erblickt. Er hat sich selber auf dem Boden in der Embryostellung aber auf den Knien an der Hauswand versteckt. Also seine Beine und seine Unterarme waren am Boden so hat er sich geschützt", Urk. D1/11/1 F/A 7 S. 3 f.) und sich ihm genähert habe ("Dann bin ich zu ihm unter dem Balkon hindurchgekrochen und habe ihn dort auch verhaftet. Ich kann mich noch erinnern, dass ich ihm Handschellen anziehen wollte und merkte, dass ich gar keine mehr hatte, da der andere Beschuldigte meine anhatte. Daraufhin kam Herr K._____ zu mir und half mir", Urk. D1/11/1 F/A 7 S. 4). Auch räumte der Zeuge ein, wenn er etwas nicht mehr wusste, wie etwa der Umstand, ob er den Beschuldigten zusammen mit seinem Kollegen K._____ oder bereits alleine verhaftet habe, bevor K._____ hinzugekommen sei (Urk. D1/11/1 F/A 7 S. 3). 7.3.3. Demgemäss muss sich der Beschuldigte gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen J._____ unmittelbar vor dem Balkon, dem er den Rücken zugewandt hat, auf dem Gehweg und nicht etwa – wie vom Beschuldigten und I._____ behauptet – rund 10 bis 20 m davon entfernt auf der Strasse befunden haben, als er vom Polizeibeamten arretiert wurde (Urk D1/11/1 F/A 7). So konnte J._____ die Position des Beschuldigten auf dem vorgelegten Fotobogen der Tatörtlichkeit denn auch genau bezeichnen, nämlich in der Mitte der Öffnung des Balkons (Urk. D1/11/1 F/A 11; Urk. D1/11/3). Durch die sich der Fotodokumentation des Tatorts entnehmenden Begebenheiten lässt sich ferner erstellen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Position und Nähe zum Balkon sowie zum gekippten Fenster, auf dessen Fenstersims sich I._____ begeben hatte, mitbekommen haben muss, was I._____ im Schilde führte. Welcher Schluss sich, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, auch aufgrund dessen aufdrängt, dass der Zeuge J._____ das Geräusch eines Aufpralls nach einem Sprung in die Tiefe und ein Rascheln ausgehend von I._____ wahrgenommen hat, als er sich beim Beschul-

- 21 digten befand (vgl. Urk. 93 S. 15). In der Konsequenz kann dem Beschuldigten nicht entgangen sein, dass I._____ auf den Fenstersims geklettert war. Insofern ist die Aussage des Beschuldigten, er habe nichts vom Vorhaben von I._____ gewusst und angenommen, dieser müsse lediglich urinieren, als blosse Schutzbehauptung zu werten. Ein anderer Schluss würde bedeuten, dass I._____ den Beschuldigten, mit dem er nicht nur unmittelbar zuvor in derselben Nacht, sondern auch bereits wenige Tage davor mehrere Diebstähle begangen hatte, über sein tatsächliches Vorhaben angelogen haben müsste, was vor diesem Hintergrund nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern gar lebensfremd erscheint. 7.3.4. Nebst der Position des Beschuldigten ist anhand der Aussage des Zeugen J._____ (Urk. D1/11/1 F/A 7 S. 3) sowie der Sicherstellungen (Urk. D4/1 S. 3; Urk. D4/11/1) sodann erstellt, dass der Beschuldigte sämtliches Deliktsgut der vorangehenden Diebstähle gemäss Dossiers 5 und 19 auf sich trug, was von Seiten des Beschuldigten im Übrigen auch nicht bestritten wird. 7.3.5. Mit dem Standort des Beschuldigten, seiner Position mit dem Rücken zum Balkon und dem auf die Strasse gerichteten Blick, der durch die Fotodokumentation festgehaltenen örtlichen Gegebenheiten sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte sämtliches zuvor gemeinschaftlich erbeutetes Deliktsgut auf sich trug, liegt eine gewichtige Indizienlage vor, die für ein koordiniertes Zusammenwirken des Beschuldigten mit I._____ spricht, wobei der Tatbeitrag des Beschuldigten anklagegemäss im Schmierestehen bestanden hat. Diesen Schluss legt zudem gerade auch die Tatsache nahe, dass die beiden in derselben Nacht, unmittelbar zuvor jeweils in gemeinsamem Zusammenwirken Wertsachen aus zwei Fahrzeugen behändigt haben (Dossier 5 und 19). Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte keinen Alarm geschlagen habe, als die Polizei eingetroffen sei (Urk. 79 S. 20 f.; Urk. 121 S. 11), spricht sodann nicht zwangsläufig gegen die ihm von der Anklage zur Last gelegten Funktion des Schmierestehens, kann dies doch anhand der glaubhaften Aussagen des Zeugen N.____ (Urk. D1/11/1 F/A 7) ohne Weiteres auch darauf zurückgeführt werden, dass der Beschuldigte von J._____ überrascht wurde, diesen aufgrund der herrschenden Dunkelheit erst im letzten Moment als Polizisten erkannte und hernach wie versteinert war, an-

- 22 sonsten auch anzunehmen wäre, dass der zahlreiches Deliktsgut auf sich tragende Beschuldigte bei Herannahen eines Polizisten nach allgemeiner Lebenserfahrung versuchen würde, das Weite zu suchen, was er jedoch nicht tat. 7.3.6. Nicht gefolgt werden kann im Weiteren den Einwendungen der Verteidigung, welche unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz geltend macht, dass sich eine spontane Aktion und ein koordiniertes Zusammenwirken gegenseitig ausschliessen würden (Urk. 121 S. 8). So mögen die beiden Beschuldigten vorliegend nicht von Anfang an, d.h. zu Beginn ihrer Streifzüge durch das Quartier bei der F._____-strasse in D._____, geplant haben, in eine Wohnung einzubrechen. Ausser Frage steht jedoch, dass sich die beiden bis zu diesem Zeitpunkt bereits regelrecht auf gemeinsamer Diebestour befanden, wobei sie durch die Gelegenheit, die sich anhand des gekippten Fensters der Wohnung der Geschädigten bot, zusammen spontan zum Einbruch(sversuch) entschlossen haben. Insofern schliesst eine spontane Handlung ein gemeinschaftliches und koordiniertes Vorgehen keineswegs aus. Folglich lässt sich rechtsgenügend erstellen, dass der Entschluss, in die Wohnung einzubrechen, vom Beschuldigten mitgetragen wird. 7.3.7. Nach dem Gesagten lässt sich folglich rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte in gemeinsamem Tatentschluss mit I._____ Schmiere zum (versuchten) Einbruchdiebstahl gestanden ist, was verbunden mit dem Deponieren des Deliktsguts beim Beschuldigten einen Tatbeitrag darstellt, der I._____s Unterfangen, auf den Fenstersims zu klettern, um in die Wohnung zu gelangen, zweifelsfrei erleichterte. Somit ist, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, die Mittäterschaft des Beschuldigten in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht zu bejahen (Urk. 93 S. 22). 8. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte auch betreffend Dossier 4 anklagegemäss des (mittäterschaftlich mit dem Mitbeschuldigten I._____ begangenen) versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des versuchen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 23 - IV. Sanktion A. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 1. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 23 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). 2. Der massgebende Strafrahmen wurde im angefochtenen Entscheid ausgehend vom Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt und es wurde zutreffend erwogen, dass die Deliktsmehrheit und die teilweise Mehrfachbegehung innerhalb des ordentlichen Strafverfahrens straferhöhend zu berücksichtigen ist (Urk. 93 S. 23). 3. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für sämtliche Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hat (vgl. E. IV.B.1.3., E. IV.B.2.2., E. IV.B.3.2., E. IV.B.4.2. und E. IV.B.5.2.). B. Tatkomponente 1. Versuchter Einbruchdiebstahl (Dossier 4) 1.1. Ausgehend vom versuchten Einbruchdiebstahl (Dossier 4), wobei der versuchte Diebstahl und der versuchte Hausfriedensbruch sachlich und zeitlich derart eng miteinander zusammenhängen, dass sie verschuldensmässig nur als Ganzes beurteilt werden können, ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte zusammen mit I._____ mitten in der Nacht in einem Wohngebiet dazu entschloss, die Gelegenheit (gekipptes Fenster) beim Schopf zu packen und in die Wohnung der Geschädigten L._____ einzudringen, um zu behändigen, was zu finden ist. Von einer nicht unbeträchtlichen kriminellen Ener-

- 24 gie zeugt sodann, dass sich die beiden eigens für dieses Unterfangen aufteilten, wobei der Beschuldigte die Aufgabe übernahm, Schmiere zu stehen, während sich I._____ durch das entdeckte gekippte Fenster Zutritt zur Wohnung verschaffen wollte. Damit verbunden ist dem Beschuldigten wiederum zugute zu halten, dass er "bloss" Schmiere gestanden ist. Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 93 S. 25) ist das Vorgehen der beiden trotz des arbeitsteiligen Vorgehens dennoch als eher plump und nicht besonders raffiniert zu bezeichnen. Erschwerend kommt allerdings hinzu, dass sich die Tat in einer Wohnsiedlung abspielte, wodurch das Sicherheitsgefühl nicht nur der direkt Betroffenen, sondern auch der weiteren Anwohner merklich tangiert wurde. Gesamthaft betrachtet ist das objektive Verschulden innerhalb des weit gefassten Strafrahmens als gerade noch leicht zu bezeichnen. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, handelte der Beschuldigte zweifellos direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen, indem er für sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil anstrebte, was infolge des Umstands, dass es sich dabei um tatbestandsimmanente Aspekte handelt, jedoch nicht verschuldenserschwerend berücksichtigt werden darf. Darüber hinausgehend sind keine subjektive Anhaltspunkte ersichtlich, die das objektive Verschulden zu relativieren vermochten. Wäre das Eindringen in die Wohnung der Geschädigten und die Wegnahme von Wertsachen vollendet worden, käme die Einsatzstrafe auf 8 Monate zu stehen. 1.2. Indessen ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und I._____ bei der Begehung der Tat nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen sind. Dies ist jedoch nicht einem inneren, freien Entschluss der beiden zu verdanken, sondern einzig dem Umstand geschuldet, dass die beiden von der Polizei an der Vollendung der Tat gehindert wurden. Folglich wirkt sich der Umstand, dass die Tat nicht vollendet wurde, als leicht reduzierend auf die auszufällende Einsatzstrafe für den versuchten Einbruchdiebstahl aus. Hierfür ist eine Strafreduktion auf 5 Monate angezeigt. 1.3. Zur Strafart kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 23). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in der Nacht vom 20. auf den 21. September 2022 am

- 25 - Einbruchversuch beteiligte, obschon gegen ihn bereits wegen der anderen Vorgänge, die Gegenstand der Anklage bilden, eine Strafuntersuchung im Gange war und er in diesem Zusammenhang erst gerade am 19. September 2022 aus der Haft entlassen worden war. Nachdem sich der Beschuldigte weder durch die Einleitung einer Strafuntersuchung noch durch die vorübergehende Inhaftierung beeindrucken liess, kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass eine Geldstrafe bei ihm spezialpräventive Wirkung entfalten würde. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung vom 23. Juni 2023 weitere Straftaten begangen hat. So wurde er am 15. Dezember 2023 u.a. wegen Ladendiebstahl und mehrerer Diebstähle aus geparkten Fahrzeugen hinaus zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 115/13 [Beizugsakten STALA, Unt. Nr. 2023/41027]). Dessen ungeachtet verübte er am 20. Dezember 2023 bereits wieder eine Sachbeschädigung, für die er am 22. Dezember 2023 – nebst dem ebenfalls begangenen rechtswidrigen Aufenthalt – mit einer weiteren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft wurde (Urk. 116/12 [Beizugsakten STAZS, Unt. Nr. 2023/49622]). Diese zusätzlich ergangenen Verurteilungen, die trotz grundsätzlicher Geltung des strafprozessualen Verschlechterungsverbots als neue Tatsachen in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. dazu BGE 142 IV 89 E. 2.2 f. bzw. Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 2.3.3), belegen nochmals eindrücklich, dass Geldstrafen den Beschuldigten offensichtlich nicht abzuschrecken vermögen, sodass sich einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe aufdrängen kann. 1.4. Nach dem Gesagten erweist sich für den versuchten Einbruchdiebstahl (Dossier 4) eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten als angemessen. 2. Diebstahl (Dossier 2) 2.1. Hinsichtlich des objektiven Verschuldens betreffend den Diebstahl in Dossier 2 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte äusserst raffiniert vorging, indem er den Geschädigten M._____ geschickt in ein Gespräch verwickelte, um gleichzeitig unbemerkt in dessen Jackentasche zu greifen und dessen Mobiltelefon und Portemonnaie zu behändigen. Dies offenbart eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Mit der Vorinstanz ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die

- 26 - Entwendung von Gegenständen wie Ausweispapiere, Bankkarten, aber auch des Mobiltelefons für den Geschädigten insbesondere mit einem gewissen Aufwand zur Blockierung bzw. Wiederbeschaffung verbunden ist (Urk. 93 S. 26). Die objektive Tatschwere ist folglich als noch leicht zu bewerten. In subjektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte auch vorliegend direktvorsätzlich zur eigenen finanziellen Besserstellung handelte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte bei der Verfolgung seiner rein egoistischen Ziele die damit verbundenen Unannehmlichkeiten des Geschädigten gleichgültig hinnahm. Vor diesem Hintergrund vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. 2.2. Hinsichtlich der Strafart kann auf die vorangehenden Ausführungen zum versuchten Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 4 verwiesen werden (vgl. E. IV. B.1.3.). Mangels spezialpräventiver Effizienz erweist sich vorliegend das Ausfällen einer Geldstrafe als nicht mehr zielführend. 2.3. Nach dem Gesagten erweist sich für den Diebstahl gemäss Dossier 2 bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen. 3. Diebstahl (Dossier 3) 3.1. Was die objektive Tatschwere betrifft, kann hinsichtlich des Vorgehens beim Taschendiebstahl unter Dossier 3 (gezieltes Ablenken des Opfers durch dessen Verwicklung in ein Gespräch und gleichzeitig unbemerkter Griff in die Jackentasche) sowie den Auswirkungen der Tat auf den Geschädigten N._____ auf das vorstehend Ausgeführte zum Diebstahl gemäss Dossier 2 verwiesen werden (vgl. E. IV.B.2.1.). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte es (im Zusammenwirken mit I._____) nicht nur bei der Wegnahme des Service-Portemonnaies beliess, sondern im Sinne der Erzielung einer maximalen Beute nach dem Verlassen des Zuges auch noch die Umhängetasche des (selben) Geschädigten behändigte. Unter Berücksichtigung des im Rahmen des Diebstahlstatbestands Möglichen ist das vorliegende Verschulden jedoch als gerade noch leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht kann sodann auf die Ausführungen zu Dossier 2 ver-

- 27 wiesen werden (E. IV.B.2.1.), wobei das subjektive Verschulden das objektive nicht zu relativieren vermag. 3.2. Mangels spezialpräventiver Effizienz einer Geldstrafe erscheint auch hinsichtlich der vorliegenden Tat eine Freiheitsstrafe als die einzige den Beschuldigten beeindruckende Strafart (vgl. vorstehende Ausführungen unter E. IV.B.1.3.). 3.3. Folglich erweist sich für den Diebstahl gemäss Dossier 4 – isoliert betrachtet – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten als angemessen. 4. Diebstahl und Sachbeschädigung (Dossier 5) 4.1. Infolge ihres sachlich und zeitlich engen Zusammenhangs ist unter Dossier 5 die Strafzumessung für die Tatbestände des Diebstahls und der Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers 2 (B._____) zusammenzufassen, wobei das Zerschlagen eines Autofensters – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 93 S. 27) – als Mittel zum Zwecke des Diebstahls erfolgte und damit von untergeordneter Bedeutung ist. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zusammen mit I._____ in der Nacht in ein (verlassenes) parkiertes Fahrzeug eindrang, wobei die beiden, obschon sie sich in der besagten Nacht auf einer regelrechten Diebestour befanden, nicht sonderlich raffiniert vorgegangen sind. Die Vorinstanz würdigte ferner den Umstand, dass sich der Beschuldigte bei seinem Vorgehen auf den Diebstahl konzentrierte und dabei – abgesehen von dem eingeschlagenen hinteren rechten Dreiecksfenster – unnötige Beschädigungen oder Verwüstungen des Fahrzeugs unterliess, zu Recht zugunsten des Beschuldigten. Sodann ist die Ausbeute als sehr gering zu betrachten, wohingegen der entstandene Sachschaden deutlich schwerer ins Gewicht fällt. Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu bezeichnen. Das subjektive Verschulden vermag das objektive sodann nicht zu relativieren. 4.2. Unter Verweis auf die vorangehenden Ausführungen (E. IV.B.1.3.) ist für den Beschuldigten auch in Bezug auf den Diebstahl und die Sachbeschädigung

- 28 gemäss Dossier 5 eine Freiheitsstrafe auszufällen, wobei sich bei isolierter Betrachtungsweise eine Strafe von 2 Monaten als angemessen erweist. 5. Diebstahl (Dossier 19) 5.1. Vorab kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere zum Diebstahl unter Dossier 19 auf die Ausführungen unter Dossier 5 (vgl. E. IV.B.4.1.) verwiesen werden. Vorliegend fiel die Beute (ein Sack mit Putztüchern und ein Kaba-Schlüssel) deutlich geringer aus, jedoch fällt erschwerend in Betracht, dass der Diebstahl des Kaba-Schlüssels unangenehme Folgen für die Geschädigte E._____ mit sich gebracht haben dürfte. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist nichts ersichtlich, was sich auf das Verschulden auswirkt. 5.2. Ferner fällt auch vorliegend aufgrund der genannten Gründe eine Geldstrafe mangels spezialpräventiver Effizienz ausser Betracht. Eine Einsatzstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe erscheint nach dem Gesagten für den Diebstahl gemäss Dossier 19 als verschuldensangemessen. C. Asperation Da es sich bei allen Einzelstrafen um Freiheitsstrafen handelt, mithin um Sanktionen mit der gleichen Strafart, ist in Anwendung von Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Einsatzstrafe für den versuchten Einbruchdiebstahl (Dossier 4) von 5 Monaten ist für die weiteren Delikte gemäss Dossiers 2, 3, 5 und 19 um insgesamt weitere 5 Monate zu erhöhen. Daraus resultiert eine insbesondere unter Berücksichtigung des persönlich und zeitlich bestehenden und sachlich engen Zusammenhangs der Taten verschuldensadäquate (hypothetische) Gesamtstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe. D. Täterkomponente 1. Mit Blick auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des heute 29-jährigen Beschuldigten, der inzwischen am 26. Juli

- 29 - 2024 vom Migrationsamt des Kantons Zürich aus der Schweiz ausgeschafft wurde (Migrationsakten, Urk. 214), zutreffend dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 93 S. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich hierzu nichts Neues ergeben (Prot. II S. 3 ff.). Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts Relevantes für die Strafzumessung ergibt. 2. Bedeutsam ist hingegen hinsichtlich des Nachtatverhaltens, dass der Beschuldigte während laufender Untersuchung delinquierte, indem er unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 19. September 2022 in der Nacht vom 20. auf den 21. September 2022 die Delikte gemäss Dossiers 4, 5 und 19 beging, was sich straferhöhend auswirkt. 3. Zu erwähnen ist sodann, dass der Beschuldigte inzwischen drei weitere Strafverurteilungen erwirkt hat, war doch neben den beiden Strafbefehlen vom 15. und vom 22. Dezember 2023, die bereits Erwähnung fanden (s. vorstehend E. IV.B.1.3.), am 16. September 2022 noch ein weiterer Strafbefehl wegen Diebstahls ergangen, mit welchem der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt worden war (Urk. 114/11 [Beizugsakten STAWU, Unt. Nr. 2022/33637]). Nachdem die genannten Verurteilungen zum Zeitpunkt der Begehung der heute zu beurteilenden Taten noch nicht erfolgt resp. in Rechtskraft erwachsen waren, sind diese im Rahmen der Täterkomponente ausser Betracht zu lassen. 4. Sodann berücksichtigt die Vorinstanz das teilweise, jedoch zumeist erst angesichts der erdrückenden Beweislage erfolgte Geständnis des Beschuldigten zu Recht als leicht strafmindernd (Urk. 93 S. 28). 5. Insgesamt wiegen sich die Aspekte der Täterkomponente auf, weshalb sich diese im Ergebnis als strafzumessungsneutral auswirkt. E. Fazit

- 30 - Zusammenfassend ist im Ergebnis der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und gegen den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszufällen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind daran gestützt auf Art. 51 StGB insgesamt 190 Tage Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzugs anzurechnen (Urk. 93 S. 29). F. Vollzugsregelung 1. Mit Bezug auf die rechtlichen Grundlagen betreffend die Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann grundsätzlich auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 93 S. 29 f.). 2. Nachdem aufgrund der neu hinzugekommenen Verurteilungen des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nicht gilt (s. vorstehend E. IV.B.1.3.), ist es zulässig, die vorinstanzliche Regelung, die einen Aufschub des Strafvollzugs unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit vorsieht, zu verschärfen. Obschon angesichts der inzwischen erfolgten mehrfachen Verurteilung des Beschuldigten für teilweise einschlägige Delikte (insbesondere mehrere Diebstähle) nunmehr gewisse Bedenken hinsichtlich der Rückfallgefahr bestehen, rechtfertigt es sich, im Sinne einer letzten Chance von einer eigentlichen Schlechtprognose abzusehen, zumal es sich bei den erneuten Verfehlungen um keine gravierenden Taten handelt, sondern diese allesamt mit einer Geldstrafe geahndet wurden (s. vorstehend E. IV.B.1.3. und E. IV.D.3.), wohingegen heute erstmals eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschuldigte inzwischen aus der Schweiz weggewiesen wurde (s. vorstehend E. IV.D.1.), womit eine erneute Straffälligkeit hierzulande faktisch eher unwahrscheinlich wird. Insgesamt betrachtet liegen hinreichend Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, dass der Beschuldigte in Zukunft von weiterer Delinquenz absehen wird. Entsprechend ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB auch in zweiter Instanz der bedingte Strafvollzug zu bewilligen. Den angesichts seiner – vom laufenden Verfahren offensichtlich unbeeindruckt – an den Tag gelegten Mehrfachdelinquenz noch bestehenden Restbedenken ist demgegenüber mit einer verlängerten Probezeit zu begegnen. Diese ist mithin auf 4 Jahre zu erhöhen.

- 31 - V. Landeverweisung / SIS-Ausschreibung 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Urk. 93 S. 30 ff., S. 39). Die Verteidigung beantragt demgegenüber allein aufgrund des beantragten Freispruchs hinsichtlich Dossier 4 auch im Berufungsverfahren, es sei von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im SIS abzusehen bzw. es seien die entsprechenden Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils ersatzlos zu streichen, da diese mangels Katalogtat entfielen (vgl. Urk. 95 S. 2; Urk. 121 S. 13). 2.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann vorweg auf die ausführlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welche sich korrekt zum Erfordernis der Katalogtat und zu den generellen Voraussetzungen der Anwendung der Härtefallklausel geäussert hat (Urk. 93 S. 30 f.). 2.2. Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht auch in seiner jüngeren Praxis immer wieder in Erinnerung gerufen hat, dass die Härtefallklausel nur ausnahmsweise zum Zuge kommt und restriktiv anzuwenden ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2, 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). 3.1. Angesichts des Schuldspruchs wegen des versuchten Einbruchdiebstahls unter Dossier 4 hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB angenommen, woran im Übrigen nichts zu ändern vermag, dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 3.2. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, welcher ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung rechtfertigen würde (Urk. 93 S. 31 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er ist (spätestens) anfangs September 2022 in die Schweiz eingereist und hat am

- 32 - 5. September 2022 ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt wurde (Urk. 93 S. 32; Migrationsakten Urk. 33). Kurz danach wurde der Beschuldigte bereits erstmals straffällig und infolgedessen inhaftiert (Urk. D1/14/1). Nach seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug und anschliessenden Rücklieferung an das Migrationsamt des Kantons Zürich, das ihn mit Verfügung vom 27. März 2023 aus dem Land weggewiesen und ihm die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt hatte, welcher Aufforderung er nicht nachgekommen ist, sowie nachdem ihm vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ein ab dem 3. April 2023 geltendes 3-jähriges Einreiseverbot verhängt worden war (Migrationsakten, Urk. 47 f.), wurde der Beschuldigte erneut mehrfach (einschlägig) straffällig (Urk. 107). Auch die weiteren Gelegenheiten, die ihm vom Migrationsamt zur freiwilligen Ausreise gewährt wurden (Migrationsakten Urk. 82, Urk. 98), nahm der Beschuldigte nicht wahr, sodass er zwischenzeitlich mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 auf des Gemeindegebiet O._____ eingegrenzt und schliesslich am 16. Februar 2024 in Administrativhaft versetzt wurde, die mit der erfolgreichen Ausschaffung des Beschuldigten am 26. Juli 2024 endete (Migrationsakten Urk. 91, Urk. 138, Urk. 140, Urk. 214). Ein rechtschaffenes Leben führte der Beschuldigte in der Schweiz folglich nicht bzw. nur von minimaler Dauer. Von einer Integration des Beschuldigten kann keine Rede sein. Auch hat er weder Familienangehörige noch sonstige Verwandtschaft in Europa vorzuweisen (Urk. D1/8/4 F/A 18). Sodann liegen – wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 93 S. 32) – keine Anhaltspunkte vor, die auf Schwierigkeiten hinsichtlich des Zurechtfindens des Beschuldigten in seinem Heimatland Algerien schliessen liessen. So lebt seine Verwandtschaft in Algerien (Urk. D1/8/4 F/A 19). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte, wie gesehen, in der Zwischenzeit am 26. Juli 2024 erfolgreich nach Algerien ausgeschafft werden konnte (Migrationsakten Urk. 214). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht ersichtlich ist, weshalb sich eine Interessenabwägung erübrigt. 4. Zur Dauer der Landesverweisung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 32 f.). Der Beschuldigte wird vorliegend des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, jeweils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie des mehrfachen vollendeten Diebstahls ge-

- 33 mäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB verurteilt. Hinsichtlich des besonders ins Gewicht fallenden versuchten Einbruchdiebstahls (Dossier 4) ist von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Als Sanktion wurde eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten festgesetzt, womit insgesamt eine nicht mehr geringfügige Strafe anfällt. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der zu beurteilenden Delinquenz zwar noch nicht (rechtskräftig) vorbestraft. Jedoch wurde er innert kürzester Zeit nach seiner Ankunft in der Schweiz straffällig und delinquierte auch ungeachtet der erstinstanzlichen Verurteilung mehrfach einschlägig weiter. Insgesamt besteht aus Sicht der Schweiz folglich ein hohes öffentliches Entfernungs- und Fernhalteinteresse. Die von der Vorinstanz festgesetzte Landesverweisung von 8 Jahren (Urk. 93 S. 33) erweist sich demnach als angemessen. 5. Hinsichtlich der SIS-Ausschreibung kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 93 S. 33 f.). Das erforderliche abstrakte Höchstmass von 1 Jahr Freiheitsstrafe ist vorliegend mehrfach erfüllt. Hinsichtlich der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung, die vom Beschuldigten ausgeht, ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Härtefall und zur Dauer der Landesverweisung zu verweisen. Der Beschuldigte stellt daher nicht lediglich für die Schweiz, sondern gleichermassen für den gesamten Schengen-Raum eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dementsprechend ist die SIS-Ausschreibung anzuordnen. 6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte unter gleichzeitiger Anordnung der Ausschreibung im SIS für 8 Jahre des Landes zu verweisen. VI. Zivilansprüche 1.1. Die Vorinstanz verwies die beiden Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, G._____, in der Höhe von Fr. 700.– (Urk. D1/21/2) sowie des Privatklägers 2,B._____, in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. D5/7/2) vollumfänglich auf den Zivilweg (Urk. 93 S. 37 f.).

- 34 - 1.2. Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren beantragen, es seien die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1, G._____, sowie des Privatklägers 2,B._____, abzuweisen, sofern auf sie einzutreten sei (Urk. 95 S. 2; Urk. 121 S. 3). 2. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen mit Bezug auf Schadenersatz und dessen adhäsionsweise Geltendmachung im Strafverfahren einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 93 S. 36 f.). Darauf ist zu verweisen. 3.1. Die seitens des Privatklägers 1 geltend gemachte Schadenersatzforderung erscheint unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte vom unter Dossier 1 eingeklagten Vorwurf des Diebstahls der privatklägerischen Reisetasche freizusprechen ist (s. vorstehend E. III.B.4.3.5.), als nicht spruchreif. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 95 S. 2; Urk. 121 S. 3) ist das betreffende Schadenersatzbegehren deshalb in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3.2. Mit dem Schuldspruch bezüglich des Diebstahls gemäss Dossier 5 steht fest, dass sich der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 widerrechtlich und schuldhaft verhalten hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, fehlt es allerdings mangels entsprechender Belege an einer hinreichenden Begründung des Schadens (Urk. 93 S. 38), weshalb das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren eingeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten in der Regel nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt

- 35 zumindest, solange sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen oder sich der beschuldigten Person mit Bezug auf jene Anklagepunkte, welche mit einem Freispruch enden, nachweisen lässt, dass sie im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (BSK StPO- DOMEISEN Art. 426 N 6; SK StPO-GRIESSER, Art. 426 N 3 m.w.H.). 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vollumfänglich schuldig gesprochen und ihm die Verfahrenskosten entsprechend vollumfänglich auferlegt und gleichzeitig eine vollumfängliche Rückzahlungspflicht für das Honorar seiner amtlichen Verteidigung vorbehalten (Urk. 93 S. 38). Im Vergleich dazu hat im Berufungsverfahren zwar ein Freispruch hinsichtlich Dossier 1 zu erfolgen. Dies betrifft jedoch einen von insgesamt sechs ähnlich gelagerten Vorwürfen, dem eine in der Gesamtbetrachtung eher untergeordnete Rolle zukommt. Entsprechend ist die vorinstanzliche Verteilung der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte neun Zehntel davon zu tragen hat, während der verbleibende Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Analoges gilt sodann für den Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung, der ebenfalls neu auf neun Zehnteln festzusetzen ist. 2.1. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen hingegen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3).

- 36 - 2.2.2. Mit seiner Berufung erreicht der Beschuldigte lediglich, dass mit Bezug auf einen der Anklagevorwürfe ein Freispruch zu ergehen hat. Hinsichtlich aller übrigen Punkte unterliegt er demgegenüber gänzlich. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind damit die Kosten des Appellationsprozesses, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Gleichklang mit der Verteilung der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu neun Zehnteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im verbleibenden Umfang von einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 4'307.10 geltend, wobei sie anmerkt, dass sie bei ihrer Schätzung die Dauer der Berufungsverhandlung überschätzt habe (Urk. 121; Urk. 122). Das geforderte Honorar steht nach entsprechender Anpassung der provisorisch eingesetzten Dauer für die heutige Berufungsverhandlung im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Honorar von Fr. 3'900.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldigten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 aStPO (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von neun Zehnteln anzubringen. Im Restbetrag sind die Honorarkosten des Offizialverteidigers definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 23. Juni 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls in Dossiers 2, 3 und 5 sowie wegen Sachbeschädigung in Dossier 5), 6 bis 9 (Beschlagnahmungen), 11 und 12 (Abweisung Genugtuungsforderungen Privatkläger 1 und 2) sowie 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 37 - 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 19),  des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4) sowie  des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 1). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 190 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 G._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2 B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 38 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) 10. Die Kosten des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten. 11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatkläger 1 (G._____) und 2 (B._____) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  die Privatkläger 1 (G._____) und 2 (B._____) (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils

- 39 -  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Oktober 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Zogg

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