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Zürich Obergericht Strafkammern 12.06.2024 SB230497

12 juin 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·11,478 mots·~57 min·3

Résumé

Qualifizierten Raub

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230497-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 12. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierten Raub Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom 4. Juli 2023 (DG230031)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft l des Kantons Zürich vom 28. Februar 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20/6). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 31 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Es wird eine (zunächst vollzugsbegleitende) ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2021 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 500.– wird dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt der Privatkläger B._____ die Barschaft nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, so fällt diese dem Staat zu. 8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:  1 Badehose, rot (A015'255'182),

- 3 -  1 Paar, Sportschuhe weiss, "Nike Airmax" (A015'255'193),  1 Cap, schwarz (A015'255'206),  1 T-Shirt, schwarz (A015'255'217),  1 Kleiderbügel, blau, aus Kunststoff (mit blutverdächtigen Anhaftungen, Hemastix positiv) (A015'258'716). Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Februar 2023 beschlagnahmte Prada Portemonnaie mit Cornercard ohne Namen (A015'529'836) wird eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 9. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:  1 Jacke, schwarz (A015'255'024),  aus Jacke, Innentasche (A015'255'024): Visitenkarte von C._____, Kopie Pass B._____, 3 Marlboro Zigarettenpäckli, diverse Mega'sly Kondome, 1 Eros Bodyglide (A015'255'046),  T-Shirt, grau (A015'255'079),  Jeans, blau (A015'255'080),  1 Paar Sportschuhe, schwarz, R-Systems (A015'255'091). Verlangt der Privatkläger B._____ die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 11. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden folgende sichergestellte Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet:  Tatort-Fotografie (A015'246'067),  Daktyloskopische Spur - Folie (A015'246'078),

- 4 -  IMR-Fotografie (A015'254'941),  IRM-Fotografie (A015'255'126),  Mikrospuren-Klebbandasservat (A015'258'192),  Tatort-Fotografie (A015'258'670),  Mikrospuren-Klebbandasservat (A015'258'692),  Foto (A015'590'962). 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 8'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 28'637.75 Auslagen (Gutachten); Fr. 2'800.00 Auslagen Polizei; Fr. 360.00 Entschädigung Zeuge; Fr. 23'772.75 amtliche Verteidigung; Fr. 11'690.75 unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 5 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 63 S. 2 f.) 1. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 1 der Beschuldigte schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB; 2. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 2 der Beschuldigte zu bestrafen mit einer 4 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 31 Tagen erstandener Haft; 3. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 3 der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und verbunden mit einer Weisung, die bei der AMEOS-Klinik, Frau Dr. D._____, bis anhin durchgeführte Therapie fortzusetzen; Eventualiter sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen; 4. Im letzteren Fall sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 4 der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben; 5. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 5 von einer Landesverweisung abzusehen; 6. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 6 von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen; 7. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 12 der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. 8. Es seien in Abänderung von Disp.-Ziff. 14 dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen, ihm der grundsätzlich auf ihn entfallende Anteil jedoch ge-

- 6 stützt auf Art. 425 StPO zu erlassen, mindestens aber die Kosten der psychiatrischen Begutachtung; 9. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 15 die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf den dem Beschuldigten gemäss vorstehend Ziff. 8 aufzuerlegenden Teil der Kosten zu beschränken; 10. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft l des Kantons Zürich: (Urk. 66, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 75 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 4. Juli 2023 sei vollumfänglich – d.h. bezüglich Schuldspruch (qualifizierter Raub, Art. 140 StGB), Sanktionen, Zivilpunkt, Nebenpunkten – zu bestätigen. 2. Die vorinstanzliche URB sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 E. I S. 4). Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 liess der Beschuldigte fristwahrend Berufung anmelden (Urk. 53). Nach Erhalt der begründeten Fassung des vorinstanzlichen Urteils erstattete der Beschuldigte rechtzeitig seine Berufungserklärung (Urk. 63). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft je eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um Anschlussberufung oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 64). Am 7. November 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 66). Mit Eingabe vom 14. November 2023 verzichtete auch der Privatkläger auf Anschlussberufung (Urk. 67). Anschliessend wurden die Parteien zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 69). Erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter des Privatklägers (Prot. II S. 3). 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO) und hemmt damit die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides entsprechend. 2.2. Nicht angefochten wurde das vorinstanzliche Urteil betreffend Regelung der Beschlagnahmungen sowie der Vernichtung von Spuren und Spurenträgern (Dispositivziffern 7 bis 11). Ebenso wenig wurde die erstinstanzliche Kostenfestsetzung angefochten (Dispositivziffer 13). Insofern ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzuhalten ist. 3. Da einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, kommt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung.

- 8 - II. Anklagegrundsatz 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht mehrfache versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie räuberische Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB sowie Art. 140 Ziff. 3 StGB vor (Urk. 20/6 S. 5). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten dagegen des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig (Urk. 61 Dispositivziffer 1). 2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist das Gericht nicht an die rechtliche Qualifikation des eingeklagten Geschehens durch die Staatsanwaltschaft gebunden, wobei das rechtliche Gehör zu wahren ist (Art. 344 StPO und Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Gericht hat jedoch zu prüfen, ob der Sachverhalt (inkl. innerer Sachverhalt) in der Anklage für den beabsichtigten Schuldspruch ausreichend umschrieben ist. 3. Ein Schuldspruch gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB erfordert u.a. eine Lebensgefahr des Opfers oder dessen grausame Behandlung. Diejenigen Elemente, welche die Vorinstanz als grausam im Sinne des Gesetzes betrachtet, sind in der Anklage ohne Weiteres umschrieben, sind es doch gerade die in der Anklage genannten Umstände, die die Vorinstanz zu ihrer rechtlichen Qualifikation führten. Zudem ist auch umschrieben, dass das Vorgehen des Beschuldigten zu Verletzungen hätte führen können, die den Privatkläger in Lebensgefahr hätten bringen können, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 20/6 S. 5). Unter dem Aspekt des Anklageprinzips ist mithin nichts gegen die vorinstanzliche Qualifikation einzuwenden. III. Sachverhalt 1. Allgemeines 1.1. Mit Bezug auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 E. III.2. S. 5-7), wo-

- 9 bei explizit darauf hinzuweisen ist, dass es für einen Schuldspruch nicht genügt, wenn der Anklagesachverhalt bloss plausibel ist. 1.2. Bezüglich Aussagewürdigung kann ergänzend ausgeführt werden, dass insgesamt die Antwort auf die Frage entscheidend ist, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., S. 78 Rz 332-334). 1.3. Schliesslich fehlt der Beweiswürdigung ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 70-72 Rz 292 und 298 und S. 132 Rz 550 f.). 2. Motivlagen 2.1. Der Beschuldigte hat unabhängig von seiner Schuld oder Unschuld offenkundig ein Interesse daran, dass das vorliegende Verfahren für ihn möglichst günstig endet. Dagegen hat der Privatkläger offenkundig ein Interesse an einem verurteilenden Erkenntnis, zumal er nicht vernachlässigbare Zivilforderungen stellt (Urk. 15/5 und Urk. 42). Zudem muss zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger eine – wie auch immer geartete – Beziehung bestehen, welche offenkundig auch konfliktbelastet ist, worauf diverse Motive für unzutreffende Aussagen gründen können. Allerdings fällt ins Gewicht, dass es nicht der Privatkläger war, der das Verfahren in Gang gesetzt hatte, sondern ein unbeteiligter Dritter ohne erkennbare Interessen am vorliegenden Verfahren (Urk. 1/1 S. 3).

- 10 - 2.2. Die Zeugin E._____ könnte vor dem Beschuldigten Angst gehabt haben. Zudem war sie mit dem Beschuldigten bekannt (vgl. hierzu die Erwägungen der Vorinstanz: Urk. 61 E. III.6.2. S. 19 f.). 2.3. Bei den anderen Zeugen hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass kein Motiv zu Falschaussagen ersichtlich ist (Urk. 61 E. III.6.4. S. 21, III.6.6.1. S. 24, III.6.8.2. S. 26, III.6.9.5. S. 28). Beim Zeugen F._____ ist anzumerken, dass er sich nach dem Vorfall und vor seiner Einvernahme mit dem Privatkläger über das Geschehene unterhalten hat (Urk. 61 E. III.6.10.4. S. 29). 3. Aussagen der einzelnen Personen 3.1. Vorab kann ohne Weiteres auf die vorinstanzlichen detaillierten Zusammenfassungen der Aussagen der in der Untersuchung einvernommenen Personen verwiesen werden (Urk. 61 E. III.5.-7. S. 10-35). Diese sowie deren Würdigung der Vorinstanz müssen vorliegend nicht wiederholt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist auszuführen, was folgt, wobei der Vorinstanz nicht in allen Punkten zuzustimmen ist: 3.2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Aussagen des Beschuldigten komplett als wirr und in dem Ausmass widersprüchlich anzusehen sind, wie dies die Vorinstanz erwägt (Urk. 61 E. III.7.5. S. 32). Auf den ersten Blick wirken die Aussagen durchaus authentisch, weisen Details auf und sind in einen Kontext eingebettet. Bei näherer Betrachtung allerdings ist der Vorinstanz zu folgen. Hinsichtlich des eigentlichen Kerngeschehens, welches nach Darstellung des Beschuldigten in der Entfernung des Privatklägers aus seinem Zimmer in Notwehr bestanden habe, enthalten seine Aussagen kaum konkrete Angaben (Urk. 2/5 S. 7). Ein zeitlicher Ablauf lässt sich daraus nicht rekonstruieren. Seine Sachverhaltsdarstellung, wonach der Privatkläger – ohne einen Schlüssel zu haben – in seinem Bett aufgetaucht sei, ist nicht plausibel und wird vom Beschuldigten auch nicht erklärt (Urk. 2/3 F/A 10 S. 4). Zurecht führt die Vorinstanz aus, es sei angesichts des Verletzungsbildes des Privatklägers auch nicht stimmig, wenn der Beschuldigte behaupte, der Privatkläger sei neben ihm aufgewacht

- 11 und er – der Beschuldigte – habe gefragt, ob sich der Privatkläger nach einem Sturz in der Sauna verletzt habe (wobei eine derart spezifische Frage bereits eigenartig wäre), worauf der Privatkläger gesagt habe, es gehe ihm gut, man müsse keine Ambulanz rufen, wobei auch eine derart spezifische Antwort bzw. das spontane Erwähnen einer Ambulanz sehr unplausibel ist, wenn es ihm tatsächlich gut gegangen wäre. Zu erwähnen ist in diesem Kontext mit der Vorinstanz auch, dass das Verletzungsbild des Privatklägers mit der ohnehin abenteuerlichen Erklärung des Beschuldigten über die Ursache seiner Verletzungen nicht in Einklang zu bringen ist (Urk. 61 E. III.7.5.4. S. 33). Zwar hält das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 27. August 2021 fest, dass einzelne Verletzungen an exponierten Körperstellen (z.B. Hautabschürfung am Rücken über dem linken Schulterblatt) womöglich im Rahmen eines Sturzgeschehens mit Anprall auf eine raue Oberfläche zustande gekommen sein könnten (vgl. insb. Urk. 6/7 S. 8 f.). Das Gesamtbild der Verletzungen lässt sich jedoch mit einem oder auch zwei Stürzen nicht vereinbaren. Ausserdem hält das Gutachten fest, dass die regellose Verteilung der Verletzungen über den Körper des Privatklägers, die uneinheitliche Wundmorphologie und die wechselnde Verletzungsschwere der einzelnen Läsionen aus rechtsmedizinischer Sicht auf eine Fremdbeibringung hinweise (Urk. 6/7 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu, den Privatkläger körperlich verletzt zu haben. Der Privatkläger habe sich gegen seinen Willen in seinem Zimmer aufgehalten und da habe er die Nerven verloren. Er habe ihm aber keine Gegenstände angeworfen oder mit dem Stuhl auf ihn eingeschlagen, sondern ihn mit der Hand am Kopf verletzt (Prot. II S. 18 f.). Er habe dem Privatkläger zwei Ohrfeigen gegeben, weil er sein Geld und den Hausschlüssel habe zurückhaben wollen. Da er "verladen" gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern, ob es zur körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bevor der Privatkläger das Geld am Postomat abgehoben habe. Der Privatkläger habe die Fr. 500.– aber von sich aus bezogen, ihm diese gegeben und eine Quittung verlangt. Er habe dem Privatkläger jedoch keine Quittung ausgestellt, da er Fr. 900.– und nicht Fr. 500.– verlangt habe. Er glaube, in diesem "verladenen und unzurechnungsfähigen Zustand" habe er das Geld unter dem Teppich versteckt

- 12 - (Prot. II S. 20 f., 24 f.). Im Rahmen der Ergänzungsfragen führte der Beschuldigte im Widerspruch dazu aus, er habe das Geld vom Privatkläger entgegengenommen, ihm aber keine Quittung gegeben. Der Privatkläger habe ihm das Geld daher wieder weggenommen, habe ihm aber den Wohnungsschlüssel nicht zurückgeben wollen und er – der Beschuldigte – habe zugeschlagen (Prot. II S. 23 f.). Im Gegensatz zum Beginn der Befragung sprach der Beschuldigte von ein bis zwei Ohrfeigen sowie einem Faustschlag gegen den Kopf (Prot. II S. 24). Auf die zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen angesprochen führte der Beschuldigte aus, er habe seine Medikamente betreffend ADHS seit einem halben Jahr nicht mehr eingenommen (Prot. II S. 25). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zurückhaltend bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. 3.3. Die Aussagen des Privatklägers sind nicht als glaubhafter anzusehen als diejenigen des Beschuldigten, soweit sie nicht mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen (Urk. 61 E. III.5.5. S. 13 f.). Mit Bezug auf Hinweise auf mögliche Unstimmigkeiten in den Aussagen des Privatklägers kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 E. III.5.5. S. 14-17). Insbesondere sind zeitliche Unsicherheiten häufig nicht geeignet, den übrigen Gehalt der Aussagen unglaubhaft erscheinen zu lassen. Allerdings ergeben sich diverse weitere, von der Vorinstanz unerwähnte Unstimmigkeiten, was auch der fragwürdigen zeitlichen Einordnung des Geschehens ein gewisses Gewicht verleiht: Zunächst wirft schon die erste freie Schilderung des Geschehens hinsichtlich der Plausibilität gewisse Fragen auf. So sei er – der Privatkläger – bereits nach einem kurzen Wortwechsel und nachdem er sich bereit erklärte, bei der Bank Geld abzuheben, sofort mit Schlägen eingedeckt worden. Er habe die Zimmertür nicht öffnen können, da sie der Beschuldigte mit Büchern verbarrikadiert habe (Urk. 3/1 F/A 12 S. 2 f.). Das wirft die Frage auf, weshalb er überhaupt zur Tür hätte gelangen können, nachdem er die Situation so beschrieb, als sei er mehr oder weniger sofort total handlungsunfähig gewesen. Vielmehr stellt sich aber die Frage, wann der Beschuldigte die Tür mit Büchern verbarrikadiert haben soll, wenn er nur Sekunden vor dem Angriff auf den Privatkläger durch eben diese Tür gekommen

- 13 sein muss und das Blockieren einer Tür mit Büchern wohl mühsam und zeitaufwendig sein dürfte. Wenig nachvollziehbar und nachgeschoben wirkt die Aussage, der Beschuldigte habe alle Bücher gegen die Zimmertür geworfen und sie so verbarrikadiert (Urk. 3/1 F/A 18 S. 3 f.). Wenn sich der Beschuldigte diese Mühe gemacht hätte (was zu seinem angeblich sehr impulsiven Handeln nicht passen würde), so würde sich weiter die Frage stellen, was denn der Privatkläger in dieser Zeit getan hat. Hierzu liegen kaum Aussagen vor. Auf entsprechende Rückfrage gab der Privatkläger nur zu Protokoll, den grössten Teil der Zeit sei er nur da gelegen und sei geschlagen worden. Ein Gespräch habe es nicht gegeben, nur kurze Sachen, also Beschimpfungen (Urk. 3/1 F/A 19 f. S. 4). Im Gegensatz dazu schilderte der Privatkläger in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein relativ ausführliches Gespräch über die Arbeit des Beschuldigten und darüber, dass er – der Privatkläger – ihm ein Halbtaxabo finanzieren würde und man sofort zum Bahnhof gehen könne. Einerseits ist diese Schilderung deutlich anders als diejenige, die er bei der Polizei deponiert hatte, anderseits ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte bei so einem Gespräch plötzlich "während er sprach" anfangen würde, auf seinen Gesprächspartner, der ihm gerade ein Hilfsangebot gemacht hatte, einzuschlagen (Urk. 3/2 F/A 9 f. S. 3 f.). Wieder später gab er zu Protokoll, das Gespräch über den Swisspass habe sich früher zugetragen (Urk. 3/2 F/A 24-32 S. 7 f.). Ferner fällt auf, dass das vom Privatkläger behauptete Behändigen und Werfen eines Kühlschranks (auch wenn er klein ist) mühsam und umständlich sein dürfte. Dasselbe gilt für die ständigen Wechsel der Schlag- und Wurfgegenstände (Schuhe, Kühlschrank, Stuhl). Was in diesen Pausen geschah, ist nicht bekannt. So wäre zu erwarten, dass der Privatkläger versucht hätte, den Beschuldigten von seinem Ansinnen abzubringen, sei es physisch, sei es in einem Gesprächsversuch. Offenbar gab es auch keine Versuche, Hilfe zu holen. Weiter schilderte der Privatkläger kurz und bündig: "Nach unendlich langer Zeit, er hat mich brutal geschlagen, konnte ich nach unten." Dass man noch einige Zeit hätte aufwenden müssen, um Bücher vor der Tür beiseite zu räumen, erwähnte er zunächst nicht, obwohl es sich dabei nicht um eine nebensächliche kurze Tätigkeit gehandelt haben kann. Später führte er aus, der Beschuldigte sei von den vielen Schlägen

- 14 wohl müde geworden. Das habe er – der Privatkläger – genutzt, um die Zimmertür zu öffnen. Dabei habe er noch einige Bücher wegräumen müssen (Urk. 3/1 F/A 29 S. 5). Weshalb der Beschuldigte – wenn auch müde geworden – dabei einfach wort- und tatenlos zugesehen haben soll, erschliesst sich nicht. Der Privatkläger deponierte denn auch nicht, der Beschuldigte habe ihn gehen lassen, damit er – der Privatkläger – das verlangte Geld würde holen können. Vielmehr scheint es eine (wenn auch wenig plausibel) Gelegenheit zur Flucht gewesen zu sein. Dann ist aber umso unverständlicher, dass der Privatkläger nicht floh. Dass er sich ausserhalb des Zimmers keine Hilfe geholt habe, weil er unter Schock gestanden habe (Urk. 3/1 F/A 36 S. 5), überzeugt nicht; dies umso mehr, als er selber zu Protokoll gab, er habe sich überlegt, nach St. Gallen zu gehen (Urk. 3/1 F/A 29 S. 5), was belegen würde, dass er durchaus in der Lage gewesen sein müsste, sich rational Gedanken über das weitere Vorgehen zu machen. Des Weiteren wirkt die Begründung, weshalb er nicht nach St. Gallen gefahren sei, nicht nachvollziehbar. Er habe das Ganze nicht weiter eskalieren lassen wollen (Urk. 3/1 F/A 29 S. 5), obwohl einerseits die Eskalation durch die Alarmierung der Polizei auch sehr schnell unterbunden werden konnte und anderseits nicht erkennbar ist, wie die Situation hätte eskalieren sollen, wenn sich der Beschuldigte in Zürich und der Privatkläger in St. Gallen befunden hätte. Eine weitere Demolierung des Zimmers wäre kaum mehr möglich gewesen, wobei es sich ohnehin um das Zimmer des Beschuldigten handelte. Sodann war der Privatkläger, nachdem er über sehr lange Zeit "brutalst" verprügelt worden sei, nach seiner Darstellung ohne Weiteres in der Lage, sich nach draussen zu begeben und Geld abzuheben. Nach dem beschriebenen Gewaltexzess wäre eher zu erwarten gewesen, dass er einfach liegen geblieben oder tot gewesen wäre. Zudem sind die bei ihm festgestellten Verletzungen nicht ansatzweise mit seinen Schilderungen kompatibel. Gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 27. August 2021 zeigte sein Rumpf (Thorax und Abdomen) keine Prellmarken und keine Hämatome (Urk. 6/7 S. 2). Die vorhandenen grösseren Verletzungen betrafen den Kopf und den linken Oberarm. Ansonsten fanden sich kleinflächige, teils blutende Hautabschürfungen an anderen Körperstellen. Kleinere Blutergüsse waren an der rechten Unterarmbeuge-

- 15 seite und am rechten Handgelenk sowie an der rechten Oberschenkelstreckseite zu finden (Urk. 6/7 F/A 18 S. 8 f.). Gemäss seinen Aussagen bei der Polizei sei er (nota bene nur unter anderem) drei- bis viermal von einem Kühlschrank getroffen worden, welcher auf ihn geworfen worden sei und ihn somit mit einer Wucht getroffen haben müsste, die einem Vielfachen seines Gewichtes entsprechen würde. Gemäss Spurenbericht wog der Kühlschrank 29.5 kg (Urk. 10/1 S. 9). Bei der Staatsanwaltschaft steigerte er den Vorwurf wie folgt: "[…] als ich zu Boden gefallen war, nahm er den Kühlschrank und warf ihn auf mich. Und als der Kühlschrank auf meinem Brustkorb lag, nahm er ihn hoch und warf ihn mit voller Wucht 4 oder 5 Mal auf mich. […] Auf den Brustkasten […]" (Urk. 3/2 F/A 51 f. S. 11). Abgesehen davon, dass der Kühlschrank beim Eintreffen der Polizei noch am Stromnetz angeschlossen war (Urk. 10/1 S. 9), was bereits gegen ein mehrmaliges Werfen auf den Privatkläger spricht, wären viel massivere, wenn nicht mehr oder weniger automatisch und sofort tödliche Verletzungen zu erwarten gewesen. Wäre die Schilderung wahr, hätte der Brustkorb des Privatklägers regelrecht zertrümmert sein müssen. Es gab jedoch nicht einmal Prellmarken oder Hämatome. Der wiedergegebene Befund ist auch schwer mit der Aussage zu vereinbaren, wonach überall am Körper Faustschläge und Fusstritte auf den Privatkläger eingeprasselt seien bzw. er in den Unter- und Oberkörper getreten worden sei (Urk. 3/2 F/A 10 S. 4 und Urk. 6/7 F/A 18 S. 8 f.). Bei der Staatsanwaltschaft berichtete der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihn mit einem Beistelltisch so stark geschlagen, dass dieser total zerbrochen und eines der Tischbeine verbogen gewesen sei (Urk. 3/2 F/A 10 S. 4). Der Privatkläger zeigt somit bereits diesbezüglich eine ganz erhebliche Aggravationstendenz, was durch die Zeitangaben zum Übergriff des Beschuldigten unterstrichen wird. Die Tendenz, den Beschuldigten schlecht aussehen zu lassen, wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft neu und bezogen auf die geschilderte Situation lebensfremd angab, der Beschuldigte sei die ganze Zeit ruhig gewesen und habe wie ein Primarlehrer oder wie beim "Wort zum Sonntag" geredet. Im Gegensatz dazu hatte er bei der Polizei noch gesagt, es sei kaum gesprochen worden, es seien nur Beschimpfungen gefallen, wobei er bei der Staatsanwaltschaft bestätigte, beschimpft worden zu sein. Das ist einerseits kaum mit einer ruhigen Art wie

- 16 beim "Wort zum Sonntag" zu vereinbaren, anderseits führte er selber aus, der Beschuldigte habe sofort nach dem Betreten des Zimmers angefangen zu schreien. Auffällig ist sodann, dass sich der Privatkläger an keine einzige der angeblichen Beschimpfungen erinnern können will (Urk. 3/1 F/A 19 f. S. 4 und Urk. 3/2 F/A 10 S. 4 f., F/A 40 S. 9 und F/A 60-62 S. 12). Wenig nachvollziehbar ist – wie bereits erwähnt – das Verhalten des Privatklägers nach dem ersten Gewaltexzess. Als er im öffentlichen Raum war, um Geld abzuheben, war er offenbar einige Zeit nicht in Begleitung des Beschuldigten an einem ihm bestens bekannten, belebten Ort. Es ist völlig unverständlich, weshalb er sich spätestens dann keine Hilfe holte oder die Polizei und/oder Sanität alarmierte. Stattdessen kehrte er freiwillig mit Geld zum Beschuldigten zurück und dachte noch daran, von ihm eine Quittung zu verlangen, nur um sich ihm durch die Rückkehr in sein Zimmer wieder komplett auszuliefern, obwohl der Beschuldigte bereits draussen Anstalten gemacht habe, das Geld gewaltsam an sich zu nehmen. Dies sei draussen bei der Bar gewesen. Offenbar habe es dann ein Gerangel gegeben und irgendwie sei man dann im Treppenhaus gelandet (Urk. 3/1 F/A 37 f. S. 6). Dass irgendwer in oder um die Bar auf die wohl recht eindrückliche Situation reagiert hätte, berichtete der Privatkläger nicht. Dagegen führte er bei der Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte sei bei der Bar "seelenruhig" gewesen. Von einem Gerangel gab er nichts mehr zu Protokoll. Insofern sind die Aussagen des Privatklägers in einem nicht unwesentlichen Punkt widersprüchlich. Nicht nachvollziehbar ist sodann, wenn der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft angab, der Beschuldigte habe auf eine entsprechende Aufforderung gesagt, es gebe keine Quittung, nur um in derselben Antwort zu deponieren, er – der angeblich total eingeschüchterte Privatkläger – habe gesagt, man gehe nun zurück in das Zimmer, um die Quittung auszustellen. Auf dem Weg zum Lift sei er wieder geschlagen worden (Urk. 3/2 F/A 13 S. 5). Weshalb er dann in den Lift steigt mit der Aussicht, weiter mit "irrsinniger Wucht" geschlagen zu werden, erschliesst sich ebenfalls nicht. Eher hilflos wirkt die Erklärung des Privatklägers, er sei – nachdem er im Korridor geschlagen worden sei – deshalb in den Lift gestiegen, weil er gedacht habe, die Gewaltorgie höre dann auf (Urk. 3/2 F/A 71 S. 13). Diese Aussage entbehrt jeglicher Logik. Wenn sich der Beschuldigte selbst im offen zugäng-

- 17 lichen Flur nicht scheute, auf den Privatkläger einzuschlagen, so würde das doch erst recht im geschützteren Rahmen eines Liftes gelten. Geradezu unmöglich ist, dass der Beschuldigte (im 5. Stock angekommen), nachdem der Privatkläger mit dem Lift wieder nach unten gefahren sei, plötzlich wieder da gewesen sein soll. Das würde bedeuten, dass der Beschuldigte zumindest gleich schnell wie der Lift vom 5. Stock ins Parterre gelangt wäre (Urk. 3/2 F/A 17 und 19 S. 6). Wäre er – der Beschuldigte – doch etwas später aufgetaucht, ist nicht erklärlich, weshalb der Privatkläger sich nicht bereits entfernt hätte. Seine angebliche Bewusstlosigkeit trat nach seinen Angaben erst später ein und erst als Folge weiterer Schläge (Urk. 3/2 F/A 18-20 S. 6 f. und F/A 81-84 S. 14). Insofern ist überdies nicht nachvollziehbar, wenn der Privatkläger geltend macht, vielleicht habe auch der Beschuldigte den Lift nach unten genommen (Urk. 3/2 F/A 79 S. 14), geht doch aus der Fotodokumentation hervor, dass es dort nur einen Lift hat (Urk. 1/3 S. 3). Weiter ist die aufbrausende Reaktion des Privatklägers auf kritische Rückfragen der Verteidigung auffällig (Urk. 3/2 F/A 130 ff. S. 20 f.). Insgesamt sind auch die Aussagen des Privatklägers bei der Gesamtwürdigung zurückhaltend zu berücksichtigen. 3.4. Die Aussagen der Zeugin E._____ wirken gesamthaft authentisch. Sie sagte detailliert, nicht offenkundig parteiisch, zurückhaltend und nachvollziehbar aus. Hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen als grundsätzlich glaubhaft kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 61 E. III.6.2.2. S. 20). Auch wenn ihre Aussagen hinsichtlich gewissen Einzelheiten Unsicherheiten aufweisen, bestätigte sie, dass der Beschuldigte den Privatkläger gegen 19.30 Uhr im Treppenhaus verprügelte (Urk. 4/1 F/A 16 S. 3), aber auch, dass sich der Beschuldigte beschwert habe, der Privatkläger habe sein Zimmer verwüstet (Urk. 4/1 F/A 12 S. 2 und Urk. 4/5 F/A 11 S. 3). Sie bestätigte ferner, dass der Privatkläger zu ihr gesagt habe, er habe dem Beschuldigten Fr. 500.– gegeben und dafür keine Quittung erhalten (Urk. 4/1 F/A 22 S. 4 und Urk. 4/5 F/A 15 S. 5). Der Privatkläger habe ein blutüberströmtes Gesicht gehabt und müsse be-

- 18 reits zuvor geschlagen worden sein (Urk. 4/1 F/A 16 S. 3 und F/A 39 S. 6; Urk. 4/5 F/A 26 S. 6 f.). Sie bestätigte sodann mehrfach, dass der Beschuldigte den Privatkläger ins Gesicht, mithin gegen den Kopf getreten habe (insb. Urk. 4/1 F/A 16 S. 3, F/A 21 S. 4 und F/A 26 S. 5). Bei der Staatsanwaltschaft relativierte sie diesen einen Punkt bzw. war sich nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte den Privatkläger getreten oder mit der Faust geschlagen habe (Urk. 4/5 F/A 14 S. 4 f. und F/A 31 S. 7) und korrigierte die Passage in der polizeilichen Einvernahme mit dem "Auf-die-Seite-Schleudern" (Urk. 4/5 F/A 41-44 S. 8 f.), blieb ansonsten aber im Wesentlichen bei ihren Aussagen. Die Zeugin führte weiter aus, dass der Privatkläger Geld bzw. eine 100-Franken- Note in der Hand gehabt habe (Urk. 4/1 F/A 16 S. 3 und F/A 21 S. 4; Urk. 4/5 F/A 59 S. 12). 3.5. Auch die Aussagen des Zeugen G._____ wirken grundsätzlich verlässlich und decken sich in den wesentlichen Punkten mit den weiteren Aussagen. Im Hauseingang habe ein junger Mann einem älteren Mann Faustschläge verpasst (Urk. 4/2 F/A 6 S. 2; vgl. zum Ganzen auch Urk. 4/8 F/A 9 S. 3 und F/A 23 ff. S. 5 f.). Zudem habe der ältere Mann Verletzungen gehabt, die er sich bereits zuvor zugezogen haben müsse (Urk. 4/2 F/A 10 S. 2 f.). Der Beschuldigte habe in die Nierenregion getreten und mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Urk. 4/2 F/A 13- 15 S. 3; Urk. 4/8 F/A 15 S. 4 und F/A 59 S. 9). Der Zeuge bestätigte, dass der Privatkläger Geld in der Hand gehabt habe (Urk. 4/2 F/A 6 S. 2 und F/A 20 S. 4; Urk. 4/8 F/A 19-21 S. 5). Dagegen bestätigte er nicht, dass der Privatkläger im Wellnessclub gewesen und dort gestürzt sei (Urk. 4/8 F/A 45 S. 7, F/A 48-52 S. 8). Weiter gab der Zeuge G._____ zu Protokoll, den Beschuldigten an jenem Tag im Wellnessclub gesehen zu haben, machte dazu aber keine Uhrzeitangaben. Er selber sei ab 11.00 Uhr zwei bis drei Stunden lang dort gewesen (Urk. 4/8 F/A 40- 43 S. 7 und F/A 55 S. 8).

- 19 - 3.6.1. Der Zeuge H._____ konnte zum eigentlichen Tathergang nichts aussagen, gab aber konstant zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich vom Mittag/Nachmittag bis 19.00 Uhr bzw. bis nach 18.00 Uhr in der Bar aufgehalten (Urk. 4/3 F/A 4 S. 2; Urk. 4/7 F/A 9 S. 2 f.). 3.6.2. Übereinstimmend mit den Aussagen des Zeugen H._____ berichtete auch der Zeuge I._____ bei der Polizei, dass der Beschuldigte nach dem Mittag in die Bar gekommen und nach 18.00 Uhr wieder gegangen sei (Urk. 4/4 F/A 4 S. 2). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme waren seine diesbezüglichen Aussagen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet (Urk. 4/10 F/A 8-12 S. 2 f. und F/A 20-24 S. 4). Allerdings stehen sie im Resultat nicht im Widerspruch zu den Aussagen bei der Polizei. 3.6.3. Die Aussagen der Zeugen H._____ und I._____ bieten wenig Gehalt, der einer Aussageanalyse unterzogen werden könnte. Immerhin sind sie in sich und im Lichte der jeweils anderen Aussagen konsistent und weisen durchaus auch übereinstimmende Details auf (z.B. bezüglich des Bierkonsums und der Zahlungsschwierigkeiten des Beschuldigten). Die Erinnerungsunsicherheiten des Zeugen I._____ in seiner zweiten Einvernahme kann auf die geraume Zeit zwischen dem Ereignis und seiner Befragung zurückgeführt werden und spricht dagegen, dass er eine auswendig gelernte oder mit dem Zeugen H._____ abgesprochene Geschichte erzählte. Das gilt auch für kleinere Abweichungen zwischen den unterschiedlichen Aussagen. Zudem ist, wie erwähnt, kein Motiv ersichtlich, weshalb H._____ und/oder I._____ falsche Angaben machen sollten. Insofern sind ihre Aussagen grundsätzlich als prima vista glaubhaft in die gesamthafte Beweiswürdigung einzubeziehen, was die Frage betrifft, wann sich der Beschuldigte am besagten Tag in der Bar aufgehalten hat. 3.7. Der Zeuge J._____ sagte zunächst aus, dass er selber nur gesehen habe, dass der Privatkläger das Haus mit einem blutenden Auge verlassen habe und ca. fünf Minuten später mit Geld in der Hand zurückgekehrt sei. Anschliessend sei er im Haus verschwunden. Die Serviertochter habe ihn dann zu Hilfe gerufen. Der Privatkläger sei mit blutüberströmtem Gesicht im Hauseingang gelegen (Urk. 4/9 F/A 10 S. 2 f. und F/A 14 f. S. 3 f.). Die Schlägerei beobachtete der Zeuge

- 20 - J._____ jedoch nicht. Er machte auch keine Aussagen dazu, ob bzw. wie lange der Beschuldigte vor dem Ereignis im Treppenhaus der Bar gewesen sei. 3.8. Die Aussagen des Zeugen F._____ bestätigen einzig, dass es eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gegeben hat und dass Letzterer am Boden war (Urk. 4/11 F/A 12 und 18 S. 3). Im Übrigen sind seine Schilderungen sehr vage und zeitlich sehr gerafft. Damit können sie in die Beweiswürdigung weitgehend nicht einfliessen. 4. Objektive Erkenntnisse 4.1. Wie die Vorinstanz richtig erwog, ist belegt, dass der Privatkläger am 25. Juli 2021 um 19.30 Uhr Fr. 500.– in 100er Noten abgehoben hat (Urk. 12/4). Ferner wurden am 3. August 2021 durch eine Putzfrau unter dem Teppich der allgemein zugänglichen Küche im 5. Stock der K._____-strasse … – das heisst im selben Stock wie die Wohnung des Beschuldigten – fünf Noten à Fr. 100.– gefunden (Urk. 11/6). Weder die Finderin noch der Vermieter, der die Meldung an die Staatsanwaltschaft gemacht hatte, wurden als Zeugen einvernommen. Die Vorinstanz schliesst, es müsse sich bei den aufgefundenen Fr. 500.– um diejenigen handeln, die der Privatkläger dem Beschuldigten ausgehändigt habe, da es sich um exakt dieselbe Stückelung handle und das Geld nahe des Zimmers des Beschuldigten gefunden worden sei. So habe der Beschuldigte auch Gelegenheit gehabt, das Geld dort zu verstecken (Urk. 61 E. III.8.1.3. S. 35). Dabei handelt es sich jedoch bloss um eine Mutmassung, die keinesfalls zwingend ist. Zum einen ist eine Stückelung in 100-Franken-Noten durchaus üblich und damit wohl auch nicht selten. Zum andern ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das Geld über eine Woche lang an einem allgemein zugänglichen Ort verstecken sollte, zumal er es dringend zur Schuldentilgung gebraucht haben soll. Letztlich ist das aber auch nicht entscheidend, da einerseits das Geldabheben durch den Privatkläger unbestritten ist und die "Geldübergabe" gestützt auf die zahlreichen übereinstimmenden Aussagen als erstellt betrachtet werden kann.

- 21 - 4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen an der rechten Hand sowie das geltend gemachte "komische Gefühl" beider Hände mit dem aktiven Ausführen von Faustschlägen zu vereinbaren bzw. kann auf solche hinweisen (Urk. 61 E. III.8.2.3. S. 37). 4.3. Hinsichtlich der Verletzungen des Privatklägers ist an das bereits Erwogene zu erinnern. Gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 27. August 2021 zeigte sein Rumpf (Thorax und Abdomen) keine Prellmarken und keine Hämatome (Urk. 6/7 S. 2). Die vorhandenen grösseren Verletzungen betrafen den Kopf und den linken Oberarm. Ansonsten fanden sich kleinflächige, teils blutende Hautabschürfungen an anderen Körperstellen. Kleinere Blutergüsse waren an der rechten Unterarmbeugeseite und am rechten Handgelenk sowie an der rechten Oberschenkelstreckseite zu finden (Urk. 6/7 F/A 18 S. 8 f.). Das Gutachten hält weiter fest, dass sich das Gesamtbild der Verletzungen nicht mit einem oder auch zwei Stürzen vereinbaren lasse. Ausserdem hält das Gutachten fest, dass es Hinweise auf eine Fremdbeibringung gebe (Urk. 6/7 S. 9). 4.4. Abschliessend ist auf die weiteren Spuren einzugehen. Grundsätzlich ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 61 E. III.8.4. S. 39 f.), dass auf dem vor dem Zimmer befindlichen Holzstuhl ca. in der Mitte des linken vorderen Stuhlbeines Fingerabdrücke des Beschuldigten gesichert wurden (Urk. 10/1 S. 2 und 9). Weiter wurden an den vier Stuhlbeinen, jeweils im unteren Drittel, zwei verschiedene DNA-Spuren (DNA-Mischprofil) sichergestellt, welche zum Beschuldigten und zum Privatkläger passen könnten (Urk. 10/10 S. 2). Und schliesslich konnten Blutspuren an der Schranktür links im Zimmer des Beschuldigten gesichert werden, welche zu einer männlichen Person passen. Der Vergleich dieses DNA-Profils mit dem DNA-Profil des Privatklägers zeigt in den 16 typisierten und vergleichbaren DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung. Somit kann der Privatkläger als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden (Urk. 10/10 S. 3).

- 22 - 5. Gesamtwürdigung 5.1. Vorab ist erneut auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel hinzuweisen. Ergeben sich in einer Beweiskette Lücken, können sie nur dann durch Annahmen zulasten des Beschuldigten geschlossen werden, wenn nach menschlichem Ermessen keine andere Sachverhaltsvariante in Frage kommt. Ist der Gehalt eines Beweises auslegungsbedürftig, so darf nicht bzw. nicht ohne triftige Gründe eine für den Beschuldigten ungünstige Auslegung gewählt werden. 5.2. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass objektiv feststeht, dass um 19.30 Uhr vom in der Nähe gelegenen Postomaten Fr. 500.– abgehoben wurden und die Polizei um ca. 19.35 Uhr alarmiert wurde (Urk. 61 E. III.9.1.1. S. 40 mit Hinweis auf Urk. 1/1 S. 3 und Urk. 12/4). Fest stehen auch die zuvor erwähnten Verletzungen des Beschuldigten und insbesondere des Privatklägers. 5.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Vertreters des Privatklägers kann anhand der vorliegenden Aussagen das Tatgeschehen jedoch nicht ab ca. 16.45 Uhr rekonstruiert werden. Dieser Tatbeginn könnte nur gestützt auf die Aussagen des Privatklägers angenommen werden. Allerdings sind seine Aussagen wenig plausibel, stark aggravierend und wirken insgesamt nicht zuverlässig. Ferner sind selbst überwiegend glaubhafte Aussagen bei Zeitangaben oft insofern unzutreffend, als für negativ empfundene Ereignisse nicht selten mitunter deutlich zu lange Zeiträume angegeben werden (allerdings handelt es sich dabei in der Regel um Sekunden und Minuten, nicht um Stunden). Hinzu kommt, dass die einzigen Zeugen, die sich dazu glaubhaft äusserten (die Zeugen H._____ und I._____), klar aussagten, dass sich der Beschuldigte ab ca. Mittag bzw. ab frühem Nachmittag bis sicher nach 18.00 Uhr, evtl. bis 19.00 Uhr, in der Bar aufgehalten habe. Es ist zwar zutreffend und auch relevant, dass der Privatkläger bereits verletzt gewesen sein muss, als er sich auf den Weg zum Postomat machte (Urk. 61 E. III.9.1.2. S. 40 f.). Das schliesst aber nicht aus, dass er sich diese Verletzungen deutlich nach 16.45 Uhr zugezogen hatte.

- 23 - 5.4. Wenn die Vorinstanz erwägt, die Verletzungen des Privatklägers seien nicht auf selbstverursachte Stürze zurückzuführen (Urk. 61 E. III.9.1.4. S. 41), so ist ihr darin im Ergebnis zwar zuzustimmen, jedoch nicht, weil sich die Version des Beschuldigten nicht erstellen liesse. Es ist nicht Sache des Beschuldigten, eine ihn entlastende Sachverhaltsvariante zu beweisen. Es ist Sache des Staates, den Anklagesachverhalt zu beweisen. Entscheidend ist vorliegend, dass das Gesamtbild der Verletzungen nicht zu Stürzen passt. 5.5. Setzt man alle Beweismittel – auch die Aussagen Unbeteiligter – zusammen, ergibt sich das folgende Bild: Der Privatkläger ging bereits am Kopf verletzt Geld abheben. Er kehrte zurück und wurde vom Beschuldigten im Treppenhaus zusammengeschlagen. Dabei ist erstellt, dass der Beschuldigte ihn mit der Faust gegen den Kopf schlug und mit dem Fuss gegen den Rumpf trat (wobei keine nennenswerten Verletzungen des Rumpfes resultierten). Tritte gegen den Kopf lassen sich nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen. Aus den Aussagen des Privatklägers und v.a. denjenigen Dritter dazu, was der Privatkläger vor Ort gesagt habe, ist zu schliessen, dass er das Geld auf Geheiss des Beschuldigten abgehoben hatte, mit dem er offenkundig einen erheblichen Konflikt haben musste, bei dem es (u.a.) um Geld ging. Da der Privatkläger bereits verletzt zum Postomaten ging und weil keine andere vernünftige Erklärung für die vorbestehende Verletzung ersichtlich ist, muss der Beschuldigte den Privatkläger bereits davor (allenfalls nur kurz davor) heftig ins Gesicht geschlagen haben. Diesbezüglich stellt sich die Frage, wo und wie die Verletzungen entstanden sind, die der Privatkläger aufwies, als er das Geld holen ging. Nachdem beide Kontrahenten (wenn auch insgesamt wenig überzeugend) aussagten, es sei im Zimmer des Beschuldigten passiert, und v.a. nachdem der Privatkläger bereits verletzt das Haus, in dem sich das Zimmer des Beschuldigten befindet, verliess, um Geld zu holen, muss davon ausgegangen werden, dass dort der erste Teil der Auseinandersetzung stattfand. Allerdings lässt sich nicht im Detail erstellen, was sich im Zimmer des Beschuldigten zutrug. Die festgestellte Blutspur unterstreicht, dass die erste Schlägerei dort stattfand, gibt aber zum Hergang keine weiteren Informationen. Das gemäss Fotodokumentation erstellte Chaos im Zimmer des Be-

- 24 schuldigten lässt nicht primär auf eine Schlägerei schliessen (Urk. 1/3 S. 4-6). Eine solche kann zwar als Ursache für das Chaos nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wenig kann jedoch ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger bereits vor dem Vorfall für das Chaos verantwortlich sein könnte. Ferner kann angesichts dieses Durcheinanders durchaus als plausibel angesehen werden, dass der Beschuldigte z.B. einen Stuhl an dessen Beinen behändigen musste, was keinesfalls bedeutet, dass er ihn auch gegen den Privatkläger geschlagen haben muss. Fest steht nur, dass der Beschuldigte den Privatkläger blutig geschlagen haben muss und selber nicht verletzt wurde. Glaubhafte Beweise, die den Sachverhalt weiter klären würden, liegen hierzu nicht vor. Wie bereits angeklungen, kann die Dauer des Tathergangs auf dem Zimmer nicht rekonstruiert werden. Zugunsten des Beschuldigten muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich um wenige Minuten handelte (die dem Privatkläger naturgemäss als viel länger erschienen sein mögen). Etwas anderes wäre denn auch mit dem Verletzungsbild nicht zu vereinbaren. Aufgrund der Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten, die in diesem Punkt vergleichbar (un-)glaubhaft sind, bleibt das Motiv teilweise im Dunkeln. Aus dem Gesamtkontext ist anzunehmen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Fassungslosigkeit bzw. seines Entsetzens über den Zustand seines Zimmers handelte. Was die Geldforderung des Beschuldigten angeht, so ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin E._____ (Urk. 4/5 F/A 10 S.3) am naheliegendsten, dass es um ein Entgelt dafür ging, dass der Privatkläger im Zimmer des Beschuldigten wohnen durfte. Jedenfalls ist sehr wahrscheinlich (und muss zugunsten des Beschuldigten angenommen werden), dass der Beschuldigte zumindest subjektiv überzeugt war, auf das vom Privatkläger verlangte Geld einen Anspruch zu haben. Ferner muss aufgrund der Tatsache, dass der Privatkläger Fr. 500.– abgehoben hatte und dieses Geld anschliessend nicht mehr auf sich trug bzw. sich entsprechend gegenüber den Zeugen vor Ort so geäussert hatte, davon ausgegangen werden, dass es der Beschuldigte behändigt hatte. Dabei kann offen bleiben, ob

- 25 die später vorgefundenen Fr. 500.– vom Beschuldigten stammen und zuvor dem Privatkläger weggenommen wurden. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz äussert sich ausführlich zu den Tatbeständen des Raubes und der räuberischen Erpressung (Urk. 61 E. IV.2.1. S. 49). Der Tatbestand des Raubes bedingt das Begehen eines Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1 StGB) und damit die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Auch die Erpressung erfordert die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Geht man mit der amtlichen Verteidigung (Urk. 72 S. 28) zugunsten des Beschuldigten und mangels entgegenstehender Beweise davon aus, dass er überzeugt war, einen Anspruch auf das vom Privatkläger verlangte Geld zu haben, so liegt keine Absicht unrechtmässiger Bereicherung vor und beide Tatbestände fallen von vornherein ausser Betracht. 2.1. Hinsichtlich des Zufügens der Verletzungen steht ausser Zweifel, dass diese die Intensität einer einfachen Körperverletzung erreichen. Das wird auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (Urk. 72 S. 28 f.; Prot. II S. 28). Zu prüfen ist indes, ob eine versuchte (oder gar vollendete) schwere Körperverletzung vorliegt. 2.2. Eine schwere Körperverletzung setzt voraus, dass das Opfer lebensgefährlich verletzt wird, oder der Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Opfers verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht wird, oder dass das Opfer bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht wird, oder dass das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird (Art. 122 StGB). Ebenso stellt es im Sinne einer Generalklausel eine schwere Körperverletzung dar, wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Opfers verursacht wird (Art. 122 StGB). Mit dieser Generalklausel sollen Fälle erfasst werden, welche den anderen zuvor aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich

- 26 sind. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insb. eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen. So kann, wenn zwar nicht direkt eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine irreversible gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, dann auf schwere Körperverletzung erkannt werden, wenn der Grad der Beeinträchtigung doch erheblich ist, die wenigstens teilweise Heilung lange Zeit dauerte und überdies grosse Schmerzen verursachte. Insbesondere kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 20 f.). 2.3. Beim Privatkläger lag keine Lebensgefahr vor (Urk. 6/7 S. 10). Bei den bereits mehrfach erwähnten Verletzungen handelt es sich generell um eine überschaubare Anzahl Blutergüsse, Hautabschürfungen, eine Gehirnerschütterung sowie eine Knochenspaltbildung im Bereich des rechten Nasenbeins. Keine dieser Verletzungen musste eigens behandelt werden oder hinterliess bleibende Schäden. Die Beeinträchtigungen erreichten auch nicht das Ausmass derart schwerer Verletzungen. Der Privatkläger konnte gleichentags wieder aus dem Spital entlassen werden (Urk. 6/3 S. 2 f. und Urk. 6/7 S. 10). 2.4. Eine entsprechende Gefährdung ist ebenso wenig belegt, da keine Tritte gegen den Kopf des Privatklägers erstellt sind. Nicht erstellt ist auch, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Gegenstand wie einem Kühlschrank oder Stuhl geschlagen habe. Schliesslich ist die Anzahl und Intensität der Faustschläge gegen den Kopf nicht bekannt. 2.5. Darüber hinaus lässt sich auch kein Wille des Beschuldigten im Hinblick auf die Zuführung schwerer Verletzungen und somit kein (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung erstellen. Folgerichtig kann auch nicht auf eine versuchte schwere Körperverletzung erkannt werden.

- 27 - 2.6. Immerhin ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger bei zwei Gelegenheiten geschlagen haben muss – einmal in seinem Zimmer und einige Zeit später im Treppenhaus. Auch wenn zwischen diesen beiden Handlungen nur einige Minuten liegen sollten, handelt es sich um zwei klar unterschiedene Handlungen mit zwei unterschiedlichen Motiven. Die erste Handlung erfolgte als unmittelbare Reaktion auf die Verwüstung seines Zimmers. Die zweite Handlung konnte nicht mehr diesem Zweck dienen, da der erste Schock über den Zustand des Zimmers bereits überwunden war; mutmasslich hängt die zweite körperliche Auseinandersetzung mit der vom Privatkläger verlangten und vom Beschuldigten verweigerten Quittierung zusammen. Der Beschuldigte fasste den Verletzungsvorsatz somit zweimal mit zwei verschiedenen Intensionen. Es kann somit nicht mehr die Rede davon sein, dass es sich um eine – wenn auch etwas lang gezogene – Tateinheit handelt. Vielmehr ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. 2.7. Der Beschuldigte ist damit schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 3.1. Zu prüfen ist schliesslich, ob der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist. Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden u.a. durch Gewalt nötigt, etwas zu tun. 3.2. Nachdem der Privatkläger auf die Geldforderung des Beschuldigten erwiderte, er müsse zuerst zur Bank und könne ihm maximal Fr. 500.– geben (Urk. 3/1 F/A 12 S. 2) und sich somit vor der körperlichen Auseinandersetzung und ohne Gewalteinwirkung mit der Zahlung von Fr. 500.– einverstanden erklärte, liegt keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vor. V. Strafzumessung und Vollzug 1. Strafrahmen 1.1. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen sind zutreffend und müssen nicht wiederholt werden. Als Strafschärfungsgründe zu nennen sind die Tatmehrheit und teilweise mehrfache Tatbegehung. Strafmildernd zu

- 28 berücksichtigen ist die mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 13/18 S. 60 und S. 67). Allerdings sind die Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe zu gewichten. Der ordentliche Strafrahmen ist nur ausnahmsweise zu verlassen (vgl. Urk. 61 E. V.1.1. und V.1.3. f. S. 55 f.). 1.2. Einfache Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Da keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Erweiterung des Strafrahmens notwendig erscheinen liessen, bleibt es somit bei einem Strafrahmen von 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) oder 3 Tage bis 3 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 StGB). 1.3. Sodann muss die Strafart für sämtliche Straftaten bestimmt werden, um bestimmen zu können, inwiefern eine Gesamtstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips zu bilden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wiegt innerhalb der Bandbreite dessen, was noch als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB gilt, in beiden Fällen zu schwer, als dass noch eine Geldstrafe (deren Maximum wie erwähnt bei 180 Tagessätzen liegt) ausgesprochen werden könnte. Somit ist für beide Körperverletzungen eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen. 2. Bemessung der Einsatzstrafe 2.1. Auch bezüglich der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den allgemeinen Regeln verwiesen werden (Urk. 61 E. V.2.1.). 2.2. Als von der schwersten einzelnen Straftat ist von der zweiten Körperverletzung auszugehen. Von der Heftigkeit her dürfte sie mit der ersten Körperverletzung vergleichbar sein. Bei Letzterer ist jedoch in die Waagschale zu werfen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um eine unmittelbare Reaktion auf die Verwüstung des eigenen Zimmers handelte. Dieses Element entfällt bei der zweiten körperlichen Auseinandersetzung weitgehend.

- 29 - 2.3. Die objektive Tatschwere bewegt sich innerhalb dessen, was als einfache Körperverletzung zu werten ist, insgesamt im mittleren Bereich. Die Schläge müssen eine gewisse Heftigkeit erreicht haben, die nicht zu unterschätzen ist, zumal der Beschuldigte auf das bereits verletzte Gesicht des wehrlos am Boden liegenden Privatklägers einschlug. Das dürfte auch auf die Psyche des Privatklägers eine entsprechende Wirkung gehabt haben. Geht man davon aus, dass der Privatkläger nach der ersten Körperverletzung noch in der Lage war, zum Postomat zu gehen, Geld abzuheben und wieder zurückzukehren, so muss die bei ihm diagnostizierte Gehirnerschütterung bzw. das leichte Schädel-Hirn-Trauma (Urk. 6/3) bei der zweiten Attacke entstanden sein. Eine Behandlung (ausser mit Schmerzmitteln), geschweige denn eine nennenswerte Hospitalisierung war nicht notwendig und die körperlichen Folgen waren nicht allzu gravierend. Allerdings lagen sie nicht an der Grenze zur Tätlichkeit. Vielmehr lag aufgrund des – wenn auch leichten – Schädel-Hirn-Traumas eine schwerwiegendere Verletzung näher, wenn sie auch nicht eingetreten war. 2.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann kein halbwegs nachvollziehbares Motiv erkannt werden. Es handelte sich um einen sinnlosen, offenkundig direktvorsätzlichen Gewaltexzess, wobei dem Beschuldigten bewusst war, dass der Privatkläger bereits verletzt war. Auch wenn ihm nicht unterstellt werden kann, er habe durch seine Schläge eine gravierendere Verletzung des Privatklägers in Kauf genommen, so musste ihm doch bewusst gewesen sein, dass Schläge gegen den Kopf nicht harmlos sind. 2.5. Insgesamt ist die Einsatzstrafe bei 15 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 3. Asperation 3.1. Bezogen auf die erste Körperverletzung ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass diese von der Intensität der Gewalt her mit der zweiten Körperverletzung vergleichbar ist, jedoch leicht weniger schwer wiegt, da der Privatkläger zunächst noch nicht verletzt war und davon ausgegangen werden muss, dass daraus noch kein Schädel-Hirn-Trauma resultierte.

- 30 - 3.2. In subjektiver Hinsicht muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aus einer gewissen Bestürzung über den Zustand seines Zimmers heraus handelte. Doch auch in diesem Fall handelte er direktvorsätzlich. Damit ist die Einsatzstrafe ohne Asperation auf 13 Monate festzulegen. 3.3. Bezüglich Asperation ist zu berücksichtigen, dass die beiden Körperverletzungen gleichartige Taten sind und in einem engen Zusammenhang stehen. Dennoch handelt es sich um zwei Taten mit unterscheidbarer Motivation. Die Einsatzstrafe von 15 Monaten ist daher um neun Monate auf 24 Monate zu erhöhen. 4. Verminderte Schuldfähigkeit Da die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten sämtliche Delikte betrifft, ist sie für alle gemeinsam in Betracht zu ziehen. Diesbezüglich weist die Vorinstanz zurecht auf die Praxis des Bundesgerichts hin, wonach eine mittelgradige Schuldunfähigkeit nicht einfach mathematisch eine Strafreduktion auf die Hälfte bedeuten muss (Urk. 61 E. V.3.4.1. S. 59 mit Hinweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.3). Das Gericht kann von einer linearen Kürzung in einem gewissen Mass abweichen, um konkreten Tatumständen gerecht zu werden. Angesichts des engen Zusammenhangs der beiden Körperverletzungen und der unterschiedlichen Motivation ist die Einsatzstrafe auf 14 Monate zu reduzieren. 5. Täterkomponente 5.1. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden: Der Beschuldigte kam im Jahre 1994 von Serbien in die Schweiz. Was seine Kindheit und Jugend betrifft, sind keine besonderen Schwierigkeiten ersichtlich. Er erzählte von einem erfüllten und glücklichen Familienleben. Er habe bis zu seinem 19. Lebensjahr bei seinen Eltern gelebt. In der Schweiz habe er die 3. bis 6. Primarklasse besucht, danach drei Jahre Sekundarschule, bis er mit dem Gymnasium im Kanton Schwyz anfing. Einen Matura-Abschluss habe er jedoch nicht. Stattdessen ging er in die Gastronomie und machte im Nachhinein eine Ausbildung als Pflegehelfer SRK. Die Matura habe er in Serbien abgeschlossen, bevor

- 31 er 2010 wieder zurück in die Schweiz kam. Danach sei er von 2011 bis 2013 zurück nach Serbien, um Germanistik zu studieren, habe das Studium jedoch nach fünf Semestern, trotz guten Leistungen, abgebrochen. Er ist nicht verheiratet und hat auch keine Kinder (Urk. 61 E. V.4.1.1. S. 61). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er arbeite in einem 100%-Pensum als Fensterlackierer und beabsichtige eine FH-Ausbildung in der Pflege zu absolvieren (Prot. II S. 10, 14). 5.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 71). 5.3 Der Beschuldigte bestreitet heute zwar nicht mehr, die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen verursacht zu haben, als Geständnis hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Handlungen kann dies jedoch nicht gewertet werden. Auch sonst legte er kein Verhalten an den Tag, das für die Strafzumessung relevant wäre. 5.4 Aus dem Werdegang, den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und dessen Nachtatverhalten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Damit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Daran sind mit der Vorinstanz 31 Tage erstandene Haft anzurechnen. 6. Vollzug 6.1. Beim nicht vorbestraften Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB eine gute Prognose grundsätzlich zu vermuten. Die Vermutung kann indes umgestossen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dagegen vorliegen. 6.2. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. L._____ vom 8. Oktober 2022 liegt beim Beschuldigten eine erhebliche Persönlichkeitsstörung vor. Mit Bezug auf die Legalprognose hält das Gutachten jedoch fest, dass zu berücksichtigen sei, dass die aus psychiatrischer Sicht an sich ungünstige Ausgangslage schon seit Jahren bestehe und es dennoch erst jetzt zu einem Gewaltdelikt gekommen sei. Es zeige sich, dass beim Beschuldigten zwar eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliege, er jedoch wenig delinquenznahe Persönlichkeitsanteile aufweise. So sei es auch im Anschluss an die Delikte zu keinen weiteren

- 32 - Strafuntersuchungen gekommen. Ferner nehme der Beschuldigte die ihm verordneten Medikamente. Es liege ein nur moderat erhöhtes Rückfallrisiko für neuerliche Gewaltdelikte vor. Moderat bedeute, dass langfristig eine Rückfallfreiheit wahrscheinlicher ist, als eine Rückfälligkeit (Urk. 13/18 S. 62 f.). Dies wird dadurch unterstrichen, dass der Beschuldigte vor unwesentlich weniger als drei Jahren aus der Haft entlassen wurde (Urk. 18/18), ohne dass er wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre. Zwar wurde gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens geführt (Urk. 71), dieses wurde indes eingestellt (Prot. II S. 15). Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die bereits erstandene Haft sowie das vorliegende Verfahren und die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe keinerlei Eindruck auf ihn gemacht haben sollten. Dem Beschuldigten kann somit trotz deliktsrelevanter psychiatrischer Diagnose eine gute Prognose gestellt werden, zumindest solange er seine Therapie, welche er aktuell bei Dr. D._____ absolviert, fortführt, und weder Alkohol noch Drogen konsumiert (Urk. 13/18 S. 65). Hierzu erklärte sich der Beschuldigte bereit (Prot. II S. 16 f.). Den verbleibenden Bedenken, die sich auf die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten stützen, könnte durch eine verlängerte Probezeit von drei Jahren Rechnung getragen werden. 6.3. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Die Weisungen sollen mithelfen, die Bewährungschancen während der Probezeit zu verbessern. Eine Weisung kann z.B. die ärztliche oder psychologische Betreuung betreffen (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 44 N 26). Vorliegend ist der Beschuldigte bereits in ärztlicher Betreuung, welche – wie soeben ausgeführt – seine Legalprognose zweifellos verbessert, zumal er bereit ist, seine Drogen- und Alkoholabstinenz einzuhalten (Urk. 13/18; Prot. II S. 16). Bei Gewährung des bedingten Vollzuges wäre ihm daher für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, die Behandlung bei Dr. D._____ nach deren Massgabe weiterzuführen und während dieser Zeit alkohol- und drogenabstinent zu leben und dies regelmässig nach Massgabe von Dr. D._____ aktenkundig zu machen. Zunächst ist indes nachstehend auf die Möglichkeit einer therapeutischen Massnahme einzugehen.

- 33 - VI. Massnahme 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, wobei diese in der Fortsetzung der bereits laufenden Therapie durch die AMEOS Klinik, durch Dr. med. D._____, bestehen solle. Mithin sei auch die Freiheitsstrafe zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben, da der strafvollzugsbegleitende Massnahmevollzug unter anderem mit einer geringeren Motivation des Beschuldigten verbunden wäre (Urk. 41 S. 1 und 3 f.). 1.2. Die Verteidigung beantragt dagegen, dass dem Beschuldigten unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine Weisung zu erteilen sei, sich weiterhin der Therapie bei Dr. med. D._____ zu unterziehen. Eventualiter sei eine formelle Massnahme nach Art. 63 StGB, unter Aufschub des Strafvollzugs anzuordnen (Urk. 43 S. 1 und 27 f.; Urk. 63 S. 2 f.; Urk. 72 S. 31 ff.). 1.3. Die Vorinstanz ordnete eine (zunächst) vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an (Urk. 61 Dispositivziffer 4). 2.1. Vorab kann darauf hingewiesen werden, dass eine stationäre Massnahme aufgrund des Verschlechterungsverbotes und des vorliegenden psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. L._____ (Urk. 13/18 S. 69) nicht zur Diskussion steht. Zu prüfen ist, ob eine ambulante Massnahme anzuordnen ist. 2.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Ist eine interne Behandlung zwar möglich, führt aber auch die weniger ein-

- 34 schneidende ambulante Behandlung in Freiheit zum Ziel, verdient gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die ambulante Massnahme den Vorzug (BSK StGB-HEER, a.a.O., Art. 63 N 4). 2.3. Gerade mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und da bei der Anordnung einer Massnahme deren Vollzug nicht in der Hand des Gerichtes liegt und damit die Fortsetzung der Therapie bei Dr. med. D._____ nicht gewährleistet wäre, stellt sich die Frage, ob statt einer ambulanten Massnahme nicht auch – wie von der Verteidigung beantragt – der bedingte Vollzug unter Erteilung einer Weisung nach Art. 44 Abs. 2 StGB vorgesehen werden könnte, dies umso mehr, als eine eigentliche Negativprognose nicht gestellt werden kann. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht erwägt, der bedingte Vollzug sei dann ausgeschlossen, wenn eine Massnahme angeordnet werde (Urk. 61 E. VII. S. 65). Die Anordnung einer Massnahme ist nicht der Grund für die Annahme einer Schlechtprognose. Vielmehr ist umgekehrt eine Schlechtprognose relevant für die Anordnung einer Massnahme. Insofern ist es methodisch fragwürdig, wenn die Vorinstanz zunächst eine Massnahme und erst dann den bedingten Vollzug prüft, statt umgekehrt vorzugehen und erst bei Verneinung einer guten Prognose (allenfalls unter Einbezug einer Weisung) eine Massnahme zu prüfen, was im Einklang mit der von der Vorinstanz zitierten Praxis ist, dass eine Massnahme den bedingten (oder teilbedingten) Vollzug einer Strafe ausschliesst. Eine solche Betrachtungsweise erscheint logisch und gerade mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit angezeigt (vgl. dazu BSK StGB-HEER, a.a.O. Art. 63 N 90). Immerhin wäre die Vorinstanz dennoch zum richtigen Resultat gelangt, wenn sie die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten im Hinblick auf einen möglichen Rückfall geprüft hätte und sich nicht mit der Feststellung einer potentiellen Fremdgefährdung begnügt hätte (Urk. 61 E. VI.1.4. S. 63), ohne die konkrete Rückfallgefahr zu reflektieren. 2.4. Gemäss Gutachten liegt beim Beschuldigten – wie erwähnt – eine erhebliche Persönlichkeitsstörung vor, welche im Zusammenhang mit den eingeklagten Handlungen steht und diesbezüglich dazu geführt hat, dass er diese im Zustand einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit beging. Die Störung liege weiter

- 35 vor, sei jedoch behandelbar, was die Legalprognose verbessere und wozu der Beschuldigte motiviert sei (Urk. 13/18 S. 66-68.). Grundsätzlich kann unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gegeben sind (Urk. 61 E. 1.4. und 1.5. S. 63) mit Ausnahme der Frage nach der Legalprognose für den Fall, dass keine Massnahme angeordnet werden würde. 2.5. Mit Bezug auf die Prognose kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass eine moderat erhöhte Rückfallgefahr für neuerliche Gewaltdelikte besteht. Moderat bedeutet, dass das langfristige Risiko gegenüber jenem der durchschnittlichen Normalbevölkerung erhöht ist. Dennoch ist gemäss Gutachten eine Rückfallfreiheit wahrscheinlicher als ein Rückfall (Urk. 13/18 S. 63 und 67). Das Rückfallrisiko ist somit nur moderat über dem allgemeinen Risiko anzusiedeln, welches regelmässig keine Behandlung erfordert. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass die Problematik des Beschuldigten zumindest ansatzweise bereits seit seiner Kindheit und Jugend besteht (Urk. 13/18 S. 66), er jedoch zum Tatzeitpunk 35 Jahre alt war, ohne zuvor und seither strafrechtlich aufgefallen zu sein (Urk. 19/3, vgl. Urk. 13/18 S. 62). Ferner verweist der Gutachter darauf, dass für eine konkrete Durchführung einer Behandlung auf Dr. D._____ verwiesen werden könne (Urk. 13/18 S. 69). Positiv wirke sich aus, dass der Beschuldigte ein hohes Vertrauensverhältnis zu Dr. D._____ (der behandelnden Psychiaterin) aufweise, was beim hier vorliegenden Störungs- und Risikoprofil von entscheidender Bedeutung sei. Versuche, den Beschuldigten in eine andere, enger strukturierte Therapie einzubinden, würden mit grosser Wahrscheinlichkeit zu weiteren Komplikationen und letztlich Therapieabbrüchen führen. Insgesamt erscheine es somit ausreichend und von notwendiger Erfolgsversprechung, die bestehende ambulante Therapie in der Klinik AMEOS, derzeit bei Frau Dr. D._____, im Rahmen einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB fortzuführen (Urk. 13/18 S. 65). Zwar nimmt der Gutachter bei dieser Einschätzung ausdrücklich Bezug auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Das dürfte indes dem Setting der Fragestellung geschuldet sein, in welcher ein bedingter Strafvollzug unter Weisungen nicht vorgesehen ist. Fraglos

- 36 geht aus dem Gutachten hervor, dass die bereits bestehende Therapie bei Dr. D._____ in einem ambulanten Setting fortgeführt werden soll und prognostisch positiv zu bewerten ist. Wie bereits erläutert, kann somit geschlossen werden, dass dem Beschuldigten bei Fortführung der Behandlung eine gute Prognose gestellt werden kann. Gleichzeitig steht fest, dass bei Anordnung einer Massnahme durch das Gericht die Art der Durchführung beim Justizvollzug läge. Wiewohl wahrscheinlich ist, dass auch dieser den gutachterlichen Empfehlungen folgen würde, so ist dies doch nicht sichergestellt. Insgesamt ist zu schliessen, dass dem Beschuldigten im Hinblick auf einen bedingten Strafvollzug eine gute Prognose gestellt werden kann, sofern ihm die Weisung erteilt wird, die bereits bestehende Therapie bei Dr. D._____ weiterzuführen und, dem Gutachten weiter folgend, eine Drogen- und Alkoholabstinenz einzuhalten (Urk. 13/18 S. 65). Da sich der Beschuldigte hierzu bereit erklärte (Prot. II S. 13 und 16 f.) und ihm eine gute Prognose gestellt werden kann, besteht keine Behandlungsbedürftigkeit, welche Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme wäre. VII. Landesverweisung 1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen, weshalb keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB vorliegt. Möglich wäre jedoch eine sogenannte fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB. 2. Bei der fakultativen Landesverweisung, die bei einer Verurteilung zu einer Strafe wegen jedem Verbrechen oder Vergehen angeordnet werden kann, steht die Prüfung der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Insbesondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind insb. – immer im Lichte der Schwere der begangenen Tat – der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Wirkung der Mass-

- 37 nahme auf die Familie der betroffenen Person zu beachten (BSK StGB-ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66abis N 3 und 8). Ein besonderes Interesse an einer Landesverweisung kann bei mehrfach verurteilten unbelehrbaren Wiederholungstätern bestehen (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66abis N 12). 3. Zu den relevanten persönlichen Umständen des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 61 E. VIII.4.3. f. S. 69): Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und ist im Alter von acht Jahren zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester in die Schweiz eingereist. Er lebt den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz und hat hier die Schulen besucht. Allerdings gelang es ihm nie richtig, sich in den Arbeitsmarkt und sozial zu integrieren. Eine eigene Familie, auf die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Rücksicht zu nehmen wäre, hat der Beschuldigte nicht, wobei er jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dieses Jahr seinen langjährigen Lebenspartner zu heiraten (Prot. II S. 17). 4. Immerhin ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend ein anderer Massstab als bei einer obligatorischen Landesverweisung anzulegen ist. Dabei ist ins Feld zu führen, dass der Beschuldigte erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und seit seiner Entlassung aus der Haft keine weiteren Verurteilungen aktenkundig sind. Ihm kann somit noch eine gute Legalprognose gestellt werden. Allerdings ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass angesichts der vorliegend gezeigten Gewaltbereitschaft bei erneuter Delinquenz eine fakultative Landesverweisung in Betracht zu ziehen ist. Insofern erscheint der Beschuldigte im jetzigen Zeitpunkt nicht als prominente Gefahr für die öffentliche Ordnung, soweit dies Art. 66abis StGB erfordern würde. Somit ist von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. VIII. Zivilansprüche 1. Hinsichtlich der Parteistandpunkte und der theoretischen Grundsätze kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 E. X.1. und 2. S. 74-76).

- 38 - 2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität des Privatklägers eingriff und ihn dadurch in seiner Persönlichkeit in einer Schwere verletzte, die eine Genugtuungsleistung rechtfertigt. Indes ist von einem weit weniger gravierenden Vorfall als dies die Vorinstanz – dem Privatkläger folgend – angenommen hat und von einer kürzeren Einwirkungsdauer auszugehen. Der Privatkläger erlitt ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Thoraxkontusion, eine Zahnlockerung (bei schlechtem Zahnstatus und wohl ohne Kausalzusammenhang mit dem Trauma), einen Bluterguss und eine Schwellung um die linke Augenhöhle sowie Hautabschürfungen, musste jedoch abgesehen von der Behandlung in der Notaufnahme nicht hospitalisiert werden. Angesichts des Verletzungsbildes ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 25. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss und da der Beschuldigte die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren durch seine Delinquenz verursacht hat, sind ihm die entsprechenden Kosten in Bestätigung von Dispositivziffer 14 des angefochtenen Urteils aufzuerlegen. Ebenso ist in Bestätigung von Dispositivziffer 15 des vorinstanzlichen Entscheids ein Nachforderungsvorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers anzubringen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. § 16 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 3. Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen weitgehend durch. Er unterliegt einzig in Bezug auf die Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe und der Zivilforderung des Privatklägers sowie hinsichtlich der Kostenauflage. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der

- 39 amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, sind somit zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Das von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Honorar für das zweitinstanzliche Verfahren erscheint angemessen und gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Hinzu kommt die Dauer der Berufungsverhandlung und eine Stunde für den Weg und die Nachbesprechung. Die amtliche Verteidigung ist somit für ihre Aufwendungen mit Fr. 13'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 74). Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers reichte keine Honorarnote ein. In Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit des Falles ist sie gestützt auf § 17 und § 13 AnwGebV pauschal mit Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Fünfteln ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 4. Juli 2023 bezüglich der Dispositivziffern 7 bis 11 (Beschlagnahmungen und Vernichtung von Spuren und Spurenträgern) sowie Dispositivziffer 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

- 40 - 4. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit von drei Jahren die Weisung erteilt, die Behandlung bei Dr. D._____ nach Massgabe der Therapeutin weiterzuführen. Ebenso wird dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, während dieser Zeit alkohol- und drogenabstinent zu leben und dies regelmässig nach Massgabe von Dr. D._____ aktenkundig zu machen. 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 25. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (inkl. MwSt.) 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Fünfteln vorbehalten. 10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- 41 -  den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Gitz

SB230497 — Zürich Obergericht Strafkammern 12.06.2024 SB230497 — Swissrulings