Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230492-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 18. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, vom 22. März 2023 (DG220019)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. September 2022 (D1 Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 35 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 VRV sowie Art. 34 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG; der Gehilfenschaft zur groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 VRV, Art. 40 Satz 2 SVG, Art. 29 Abs. 1 VRV sowie Art. 25 StGB; des Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 73 Abs. 1 ZDG. 2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.00. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. September 2022 beschlagnahmte Laserpointer (Polis-Geschäfts-Nr. …; Asservaten- Nr. A014'218'554), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, wird
- 3 eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'850.25 Auslagen (Gutachten) Fr. 459.30 Auslagen Fr. 6'924.35 Auslagen Polizei 7. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird insgesamt für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 27'848.95 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 10'665.90 werden dem amtlichen Verteidiger Fr. 17'183.05 aus der Gerichtskasse entrichtet. 8. Die Kosten der vormaligen Verteidigung des Beschuldigten (Rechtsanwalt lic. iur. X2._____; act. 25/4) von Fr. 700.00 werden definitiv auf die Staatskasse genommen. 9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der vormaligen Verteidigung gemäss Ziffer 7 und 8, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 7 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75)
- 4 - 1. Das Urteil der Vorinstanz sei betreffend Ziff. 1 Spiegelstrich 1, betreffend Ziff. 3, 4 und 6 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRV sowie Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG freizusprechen. 3. Er sei stattdessen der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 4. Er sei dafür zu einer bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 50.00 zu verurteilen. 5. Die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 66) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsumfang 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 22. März 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 27 ff.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 23. März 2023 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 53). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte am 11. September 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 59, 60, 62). Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2023 wurde die Berufungserklärung der Staats-
- 5 anwaltschaft zugestellt und dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte unter anderem die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 66). 1.3. Am 19. Juli 2024 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 69). Zu dieser ist der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen (Prot. II S. 4). Zu Beginn der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt ins Recht (Urk. 73). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde mündlich eröffnet (Prot. II S. 6 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragte die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 1 und 2), der Sanktion (Dispositivziffern 3, 4) sowie der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 2) nicht mehr angefochten werde (Urk. 75, vgl. Prot. II S. 5). Unangefochten blieben weiter der Schuldspruch des Zivildienstversäumnisses (Dispositivziffer 1, 3. Spiegelstrich), der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (Dispositivziffer 2), die Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände (Dispositivziffer 5) sowie die weiteren Kostenfolgen (Dispositivziffern 7 - 10). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
- 6 - II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das frühere Prozessrecht massgebend. 2. Seit der Fällung des erstinstanzlichen Urteils wurde das Strassenverkehrsgesetz fünf Mal revidiert. Unter anderem wurde mit der Änderung vom 17. März 2023 auf den 1. Oktober 2023 Art. 90 Abs. 3ter SVG neu in Kraft gesetzt, wonach der Täter bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder – neu – Geldstrafe bestraft werden kann, sofern er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Auf die Auswirkungen für dieses Verfahren ist in den Erwägungen zur Sanktion einzugehen. 3. Die Verteidigung hat, wie vor Vorinstanz, die Verletzung des Beschleunigungsgebots während der Untersuchung geltend gemacht (Urk. 50 S. 17 ff., Urk. 75 S. 9 f.). Letztere hat sich sehr ausführlich und vertieft damit auseinandergesetzt und mit zutreffender Begründung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (Urk. 61 S. 4). Diese Feststellung ist zu bestätigen. Auf die Auswirkungen für das Verfahren ist im Rahmen der Strafzumessung einzugehen. III. Sachverhalt 1. Die Vorinstanz hat eine zutreffende und ausführliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen (Urk. 61 S. 8 ff.). Diese erweist sich in jeder Hinsicht als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 8 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 - 2. Daran ändern auch die Einwendungen der Verteidigung nichts (Urk. 50 S. 2 ff.; Urk. 75 S. 3 ff.), wobei die Verteidigung den äusseren Sachverhalt anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte (vgl. Urk. 75 S. 8 Rz. 14). 2.1. Zu Anklagepunkt 1 lässt der Beschuldigte im Wesentlichen geltend machen, dass der Fahrer, B._____, aus unbekannten Gründen völlig überraschend den Fahrersitz verlassen und dem Beschuldigten das Lenkrad in die Hand gedrückt habe. Davon völlig überrascht habe Letzterer das Lenkrad gehalten und versucht, die Situation zu retten (Urk. 50 S. 2 ff.). Dabei handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Wie sich aus der Videoaufnahme der Fahrt ergibt, übernahm der Beschuldigte das Steuer unter lautem Gejohle und Gegröle der Insassen. Seitens des Beschuldigten sind nicht die geringsten Anzeichen von Schrecken oder Verängstigung zu hören. Genau so wenig bestehen Hinweise auf Bemühungen, die Situation zu entschärfen, wie beispielsweise den Gang auszulegen oder ein Bremsmanöver einzuleiten. Ganz im Gegenteil beschleunigte er das Fahrzeug zusätzlich, setzte zu einem Überholmanöver an und setzte die Fahrt unter andauerndem Gejohle der Insassen fort. Von einer – wie es der Beschuldigte sagt – Übergabe der Verantwortung wider Willen ist nichts zu erkennen. Die Behauptung, wonach er es überhaupt nicht lustig gefunden habe, wird durch sein aktenkundige Lachen und Johlen während des gesamten Manövers klar widerlegt (D1 Urk. 3, IMG_5078). Dass er diese Aktion zusätzlich mit seinem Mobiltelefon filmte, spricht für sich. Dies setzt ein gezieltes und koordiniertes Handeln voraus. Hätte er tatsächlich die Situation zu retten versucht, so wäre zu erwarten gewesen, dass er beide Hände an das Lenkrad hält und das Fahrzeug zu verlangsamen versucht, etwa durch das Abschalten des Tempomats, das Einlegen des Ganghebels in die Neutralstellung oder die Betätigung der Handbremse. All dies wäre, wie sich aus den Aufnahmen des Augenscheins anlässlich der Fahrtrekonstruktion zeigt, ohne Weiteres möglich gewesen wäre (D1 Urk. 20/14). Ob das Fahrzeug durch das Betätigen der Handbremse tatsächlich zum Stillstand gekommen wäre, kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung offen bleiben, zumal der Beschuldigte gerade das Gegenteil tat, indem er beschleunigte. Dass der Fahrer (B._____) diese gefährliche Situation geschaffen hat, trifft zwar zu, durch sein Verhalten hat der Beschuldigte indes für den Fortbestand und die Erhöhung der Gefahr gesorgt. Der Beschuldigte hat sich
- 8 damit das Handeln von B._____ zu eigen gemacht und die Gefahr weiter verschärft. Die geltend gemachte Sorge um die Situation wird durch die Aussagen der Mitfahrer und die Aufnahmen der Fahrt, wo lautes Lachen und Johlen, aber nicht die geringsten Anzeichen von Besorgnis erkennbar sind, ohne Weiteres und klar widerlegt. Ein psychischer Druck war offensichtlich nicht vorhanden. 2.2. Zusammengefasst lässt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 11) – der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1 anklagegemäss erstellen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Verteidigung bringt zunächst vor, die Polizei habe (nur) wegen grober Verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG rapportiert (Urk. 75 S. 3). Dies ist für die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes ohne Bedeutung, zumal das Gericht in keiner Art und Weise daran gebunden ist. Vielmehr hat das Gericht den erstellten Sachverhalt frei zu würdigen. Art. 350 Abs. 1 StPO hält in diesem Zusammenhang zudem ausdrücklich fest, dass das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist. 2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich in jeder Hinsicht als zutreffend. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat sich der Beschuldigte (auch) des Nichtbeherrschens eines Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht, indem er nur mit einer Hand steuerte und mit der anderen Hand die Fahrt für einige Sekunden filmte. Dadurch war er eben gerade nicht in der Lage, seinen Vorsichtspflichten nachzukommen. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (vgl. dazu auch BGE 120 IV 63). Dass der Beschuldigte dies nur für wenige Sekunden tat, ändert entgegen dem Einwand der Verteidigung nichts daran, dass er während dieser Zeit seinen Vorsichtspflichten nicht nachkam. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zudem einen Spurenwechsel ohne Blinker vollzog und die Geschwindigkeit um rund 10 km/h in einem Tunnel erhöhte. Da-
- 9 durch verletzte er mehrere elementare Verkehrsregeln und schuf in Fortsetzung zu B._____ ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern nach Art. 90 Abs. 3 SVG. Es kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 14 ff.). V. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Wahl der Strafart und der Strafzumessung zutreffend dargelegt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 61 S. 23 ff.). Indes wurde mittlerweile Art. 90 SVG um die folgenden beiden Artikel ergänzt, welche eine mildere Bestrafung vorsehen: Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat (Art. 90 Abs. 3bis SVG). Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde (Art. 90 Abs. 3ter SVG). 2. Ausgangspunkt der Revision von Art. 90 Abs. 3 SVG war das Ziel, bei diesem Tatbestand das Verhältnismässigkeitsprinzip und eine gewisse Kohärenz wiederherzustellen. Dies, weil die Praxis gezeigt habe, dass der Richter keinen Ermessensspielraum mehr habe. Was dazu führe, dass Fahrer, die nichts mit gefährlichen Kriminellen ohne Skrupel zu tun hätten, auf übermässig strenge Art und Weise als Raser verurteilt wurden. Insbesondere für nicht vorbestrafte Täter erwiese sich die Regelung als zu hart (vgl. Nationalrat Fabio Regazzi in der parlamentarischen Vorberatung der Revision von Art. 90 Abs. 3 SVG, AB 2015 N 2218). 3. Art. 90 Abs. 3bis SVG kommt vorliegend offensichtlich nicht zum Zuge, der Beschuldigte beschrieb die Taten selbst als "Blödsinn", was keinen achtenswerten
- 10 - Beweggrund darstellt. Hingegen weist der Beschuldigte keine Vorstrafen im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung auf, weshalb – in Anwendung des milderen Rechts – auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich ist (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Wie später noch aufzuzeigen sein wird, fällt auf Grund der Höhe der zu erkennenden Sanktion eine Geldstrafe jedoch ausser Betracht, weshalb für das qualifizierte Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird. 4. Strafzumessung qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagepunkt 1) 4.1. Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter SVG sieht für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafrahmen von einem bis vier Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Für die übrigen Delikte ist unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 61 S. 24 f.) eine Geldstrafe auszufällen, weshalb keine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. Es liegen zudem keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor. 4.2. In objektiver Hinsicht gilt es als in erheblichem Masse verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die Aktion in einem viel befahrenen Tunnel bei hoher Geschwindigkeit begangen wurde. Die Gefahr des Verlustes der Kontrolle über das Fahrzeug und daraus resultierendem unkontrolliertem Fahrverhalten war sehr hoch. Hinzu kommt, dass sich in einem Tunnel die potentiellen Unfallfolgen erheblich erhöhen. Anders als auf einer schwach frequentierten Landstrasse auf einer Ebene, wo das ungelenkte Fahrzeug im schlimmsten Fall auf eine Wiese steuert und früher oder später zum Stillstand kommt, besteht in einem viel befahrenen Tunnel die erhebliche Gefahr, dass der Wagen an die Wand prallt und dadurch ins Schlittern/Drehen kommt und dadurch mit einer Vielzahl von anderen Fahrzeugen kollidiert. Erhebliche Schäden an Leib und Leben, anderen Fahrzeugen und der Verkehrsinfrastruktur sind garantiert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Wagen über einen Abstandstempomaten verfügte. Es ist bekannt, dass dieser lediglich bei korrektem Einsatz den Fahrer unterstützen kann, aber damit bei weitem nicht dieselbe Hilfe bietet wie beispielsweise ein Spurhalteassistent, geschweige denn aktuelle Systeme selbstfahrender Fahrzeuge. Abgesehen davon war dem Beschuldigten gar nicht bewusst, dass ein Abstandstempomat verbaut war (Urk. 14/3 S. 17). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte, anstatt
- 11 das Lenkrad mit beiden Händen zu halten, das Geschehen auch noch filmte. Dies reduzierte einerseits die Fahrstabilität und absorbierte andererseits grosse Teile seiner Aufmerksamkeit. Dies gilt auch für den getätigten Spurwechsel, welcher bereits unter normalen Umständen mit einer Hand ausgeführt erheblich risikoreicher ist, geschweige denn aus der Position des Beifahrers heraus. Wohl ist das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern Tatbestandselement und es würde die Berücksichtigung dieses Umstandes alleine eine Verletzung des Doppelverwertungsverbotes darstellen. Auf der anderen Seite sind auch innerhalb des Spektrums der möglichen hohen Risiken schwerere und leichtere Fälle denkbar. Wenn der Gesetzgeber explizit die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit am Tatort um mehr als 80 km/h als Anwendungsfall einer qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung vorsieht und man sich das dadurch geschaffene Gefahrenpotential vor Augen führt, so erhellt daraus ohne Weiteres, dass die vorliegend geschaffene potentielle Gefahr diejenige einer Fahrt mit 180 km/h bei weitem übersteigt. Die Fahrt mit 180 km/h, sofern mit einem technisch einwandfreien Fahrzeug und voller Aufmerksamkeit des Lenkenden auf einer Autobahn ausgeführt, ist bei objektiver Betrachtungsweise nicht besonders unfallgeneigt: So ergibt sich aus der aktuellen Unfallstatistik des Kantons Zürich, dass sich im Jahre 2023 2302 Unfälle auf Autobahnen ereignet haben. Bei den Unfällen mit Personenschaden auf Autobahnen taucht das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit als Unfallursache in der Unfallstatistik noch nicht einmal auf. Häufigste Unfallursache sind demnach mangelnde Aufmerksamkeit (83 Fälle), den tiefsten Wert erreicht das Nichtanpassen an die Strassenverhältnisse (nass, vereist, Rollsplit, Laub, usw.; 10 Fälle) (Verkehrsunfallstatistik Kantonspolizei Kanton Zürich 2023, S. 38). Ganz abgesehen davon, dass sich generell auf Autobahnen vergleichsweise wenig schwere Unfälle ereignen: Von den 3533 Unfällen mit Personenschaden im Kanton Zürich im Jahre 2023 entfielen deren 131 auf Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 100 km/h, wohingegen sich deren 2903 auf Strecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und weniger ereigneten (Verkehrsunfallstatistik Kantonspolizei Kanton Zürich 2023, S. 18). Dies ist eine Mitursache, weshalb der Gesetzgeber die Sanktionen von Art. 90 Abs. 3 SVG gemildert hat.
- 12 - Wer sich dem zu schnellen Fahren und dem damit verbundenen Unfallpotential das vorliegend zu beurteilende Verhalten vor Augen führt, erkennt sofort, dass sich der Beschuldigte verschuldensmässig in einer anderen Dimension bewegte als der reine Schnellfahrer. Mit Bezug auf die konkrete Festsetzung des Strafmasses gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Aufgabe der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und der Ergänzung um die Geldstrafe dies zwar in erster Linie mit Blick auf die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit tat: Il Consiglio federale ha preso atto degli interventi parlamentari che avevano chiesto di lasciare ai giudici un maggiore potere discrezionale per tenere conto delle circostanze concrete nei casi di eccessi di velocità, di abolire la pena detentiva minima e di ridurre la durata minima della revoca della licenza di condurre (messaggio del 17 novembre 2021 concernente la modifica della LCStr [FF 2021 3026 pag. 12 seg.]) (BGE 6B_1379/2023, Urteil vom 11. September 2024 Erw. 2.2.). Der gesetzgeberische Wille hinter der Gesetzesanpassung zielte somit klar auf die Fälle der Geschwindigkeitsübertretung ab, trotzdem gibt der Gesetzgeber mit der allgemeinen und uneingeschränkten Herabsetzung der unteren Strafrahmengrenze zu erkennen, dass die Möglichkeit geschaffen werden sollte, sämtliche Formen des Verstosses gegen Art. 90 Abs. 3 SVG bei Ersttätern milder zu bestrafen. Deshalb gilt es mit Blick auf die erstinstanzliche Strafzumessung zu berücksichtigen, dass für die konkrete Sanktion nunmehr gegen unten ein breiteres Spektrum zur Verfügung steht und somit bei gleich grossem Verschulden die Sanktion automatisch an einem tieferen Punkt zu verankern ist. Wenn die Vorinstanz das Verschulden als nicht mehr leicht qualifiziert, so ist dies zwar zutreffend, wobei es hier zu betonen gilt, dass dies keine absolute Qualifikation darstellt, sondern einzig der Verankerung der konkreten Sanktion innerhalb des gehobenen Strafrahmens für eine schwere Straftat dient. Die Sanktion von 18 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich demnach bei der damaligen Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe als sehr wohlwollend, denn diese hätte in ihrer Höhe für ein leichtes oder eher leichtes Verschulden zu stehen. Die Qualifikation des Verschuldens als nicht mehr leicht einerseits und die Ansiedlung der kon-
- 13 kreten Strafe im unteren Sechstel der Sanktion ist damit nicht kongruent. Das vorliegend nicht mehr leichte Verschulden wäre damals zwar noch im unteren Strafdrittel aber damit eben im Bereich von gegen 2 Jahren anzusetzen gewesen. Da nunmehr der Strafrahmen erheblich gegen unten ausgeweitet worden ist, erweist sich somit in Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens eine Sanktion von 16 Monaten Freiheitsstrafe im aktuellen, weiteren Strafrahmen als angemessen. 4.3. Das zur objektiven Komponente Ausgeführte gilt auch für die subjektive. Wohl ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass es sich hierbei um eine vorbereitete und überlegte Tat handelte. Vielmehr haftet dem Ganzen etwas Spontanes an und es muss davon ausgegangen werden, dass nicht der Beschuldigte der Initiator dieser Aktion war, sondern der Lenker, welcher in erster Linie die Gefahr schuf. Aber wie bereits unter den Ausführungen zum Sachverhalt dargelegt, hat der Beschuldigte die geschaffene Gefahr nicht verringert, sondern diese wissentlich und willentlich fortgeführt und zudem erheblich erhöht. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwähnt hat, wollte der Beschuldigte nicht als "Weichling" dastehen. Dies wirkt sich ebenso zu seinen Ungunsten aus wie der Umstand, dass die Tat zur reinen Belustigung im Kollegenkreis diente. Wer aus diesen Motiv ein derart hohes Risiko für die übrigen Verkehrsteilnehmer schafft, bringt damit besonderen Leichtsinn und Egoismus zum Ausdruck. Dies wirkt sich ebenso zu seinen Ungunsten aus wie das direktvorsätzliche Handeln. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Seite demnach eher straferhöhend zu beeinflussen. 4.4. Bei der Bewertung der Täterkomponente ist Folgendes zu berücksichtigen: Gemäss den Angaben des Beschuldigten hat er hierorts 9 Jahre die obligatorischen Schulen besucht und hernach eine Lehre als Autoverkäufer absolviert. Er ist in geordneten und unauffälligen Verhältnissen aufgewachsen. Aktuell ist er immer noch selbstständig im Bereich Comedy und Brunchlieferdienst tätig und bezeichnet sich als Unternehmer. Sein Nettoeinkommen ist Fr. 5'000.– im Monat. Schulden hat der Beschuldigte nicht. Er ist in keiner Partnerschaft und hat keine Kinder (Urk. 27/9, Prot. I S. 19 f., Urk. 73 und Urk. 74 S. 1 f.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 63). Das im Strafregister als pendent aufgeführte Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-
- 14 gesetz wurde mit Strafbefehl vom 15. November 2021 abgeschlossen. Damit wurde eine Busse von Fr. 300.– wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel ausgesprochen. Biografie und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral. Es liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Wohl zeigte sich der Beschuldigte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufs geständig (Prot. I. S. 6 ff. und Urk. 74 S. 2 ff.). Im Übrigen war er nicht geständig und legte ein ausweichendes, bagatellisierendes und beschönigendes und teilweise gar aktenwidriges Aussageverhalten an den Tag. All dies hat die Untersuchung nicht wesentlich erleichtert. Vielmehr musste eine aufwändige Untersuchung durchgeführt werden. Zudem geht sein Geständnis nur soweit wie die dies durch starke Beweise belegt wird. Sein Geständnis ist somit ein unter erdrückender Beweislage erfolgtes und wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus. Vielmehr erscheinen seine Erklärungsversuche für die Tatumstände, welche durch die Videobeweise klar widerlegt werden, als hilflose Versuche sein Verhalten in einem besseren Licht darzustellen. Dies zeugt von einer erheblichen Uneinsichtigkeit. In diesem Lichte betrachtet erscheint die in seinen Schlussworten und im Rahmen der Berufungsverhandlung formulierte Reue als reines Lippenbekenntnis (Prot. I S. 26 f., Urk. 74 S. 5). Die von der Vorinstanz unter diesem Titel gewährte Reduktion von 2 Monaten erweist sich somit als nicht gerechtfertigt. 4.5. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass im vorliegenden Strafverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Sie kam zum Schluss, dass deshalb die Strafe um 4 Monate zu reduzieren sei. Sie hat erwogen, dass die Fallkonstellation komplex gelagert sei und das sich ändernde Aussageverhalten des Beschuldigten weitere Untersuchungshandlungen erforderlich machte, doch seien im Vorverfahren diverse zeitliche Lücken ohne aktenkundige Untersuchungshandlungen auszumachen. Zudem seien immer wieder erhebliche und durch nichts zu rechtfertigende Lücken erkennbar, insbesondere in den Jahren 2021 und 2022. Es kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 4 ff.). Die gerichtlichen Verfahren wurden indes zügig voran getrieben. Am 7. Oktober 2022 ging das Verfahren bei der Vorinstanz ein und einen Monat später wurde zur Hauptverhand-
- 15 lung auf den 22. März 2023 vorgeladen (Urk. 38). Nach rund 5 Monaten wurde das begründete Urteil zugestellt (Urk. 60). Wie sich aus der eingangs aufgeführten Prozessgeschichte ergibt, weist auch das Berufungsverfahren keine Lücken auf. Nichtsdestotrotz ist eine Untersuchungsdauer von nahezu 7 Jahren für 2 Vorfälle aus dem Bereich des Strassenverkehrs, welche schliesslich in einem Aktenumfang von 2 Bundesordnern mündeten, viel zu lang. Wohl hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Verfahrensdauer nicht zu besonderen Beeinträchtigungen geführt habe, trotzdem gilt es nicht zu verkennen, dass laufende Strafverfahren stets eine hohe Belastung für die Betroffenen darstellen, insbesondere wenn damit verbunden ein langer Führerausweisentzug im Raume steht. Die vorgenommene Strafreduktion um 4 Monate erweist sich somit als angemessen. Für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist der Beschuldigte insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die erstandene Haft von zwei Tagen ist auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. Als in jeder Hinsicht zutreffend erweist sich die Strafzumessung der Vorinstanz hinsichtlich der Gehilfenschaft zur groben Verkehrsregelverletzung und zum Vergehen gegen das ZDG (Urk. 61 S. 29 ff.). Diese sind zu bestätigen. Aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– angemessen. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen. VI. Vollzug der Sanktion Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 33). Der Vollzug von Freiheits- und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 16 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren ausgangsgemäss ebenfalls aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgenommen davon sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Sie können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'881.70 geltend (vgl. Urk. 76). Die Berufungsverhandlung dauerte nur rund 2 Stunden (vgl. Prot. II), weshalb die geltend gemachte Entschädigung entsprechend anzupassen ist. Zu entschädigen ist zudem der Weg mit einer Stunde. Die amtliche Verteidigung ist deshalb mit insgesamt pauschal Fr. 6'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 22. März 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig […] der Gehilfenschaft zur groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 VRV, Art. 40 Satz 2 SVG, Art. 29 Abs. 1 VRV sowie Art. 25 StGB; des Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 73 Abs. 1 ZDG.
- 17 - 2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. […] 4. […] 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. September 2022 beschlagnahmte Laserpointer (Polis-Geschäfts-Nr. …; Asservaten- Nr. A014'218'554), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen. 6. […] 7. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird insgesamt für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 27'848.95 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 10'665.90 werden dem amtlichen Verteidiger Fr. 17'183.05 aus der Gerichtskasse entrichtet. 8. Die Kosten der vormaligen Verteidigung des Beschuldigten (Rechtsanwalt lic. iur. X2._____; act. 25/4) von Fr. 700.00 werden definitiv auf die Staatskasse genommen. 9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der vormaligen Verteidigung gemäss Ziffer 7 und 8, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 7 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. [Mitteilung] 12. [Rechtsmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 18 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist darüber hinaus schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 VRV sowie Art. 34 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird je aufgeschoben und die Probezeit auf je 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 19 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 20 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. November 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.