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Zürich Obergericht Strafkammern 11.12.2024 SB230490

11 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,230 mots·~1h 6min·2

Résumé

Schändung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230490-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Matic Urteil vom 11. Dezember 2024 in Sachen 1. A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter 2. B._____, 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Zweitberufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie C._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____,

- 2 ehemals unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____, betreffend Schändung Berufung gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. April 2023 (DG220032 und DG220033)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2022 (act. 20/01) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz betreffend A._____: Urk. 51 S. 44 ff. 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 154 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 9. Dezember 2022 beschlagnahmten Gegenstände a) 1 Lederpeitsche (A015'514'644) b) 1 Minigrip mit grünem Pulver (A015'514'622) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils und des Urteils im Verfahren DG220033-E durch die Lagerbehörde vernichtet. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 9. Dezember 2022 beschlagnahmten Gegenstände a) 1 Ampulle mit unbekannter Flüssigkeit (A015'514'600) b) Tupperware mit div. Minigrips (A015'514'633) sind dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils und des Urteils im Verfahren DG220033-E auf erstes Verlangen herauszugeben.

- 4 - Werden die beschlagnahmten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft der Urteile bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch die Lagerbehörde vernichtet. 7. Die unter den folgenden Referenznummern bei der Kantonspolizei Zürich gespeicherten Datensicherungen werden – soweit noch vorhanden – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und des Entscheides im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. DG220033-E durch diese gelöscht: 10612101N01 und 10612101S01. 8. Der Beschuldigte sowie die Beschuldigte im Verfahren DG220033-E werden verpflichtet, der Privatklägerin unter solidarischer Haftung insgesamt Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. März 2021 als Genugtuung zu bezahlen, wovon im Innenverhältnis Fr. 4'500.– auf den Beschuldigten entfallen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 13'265.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 450.00 Auslagen Polizei (Auswertung Mobiltelefon) Fr. 23'000.00 Kosten amtliche Verteidigung durch RA X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt; wovon Fr. 12'776.20 bereits ausbezahlt wurden) Fr. 4'275.00 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen; entspricht drei Vierteln der Gesamtkosten von Fr. 5'700.– in den Verfahren DG220032-E und DG220033-E) 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe-

- 5 halten bleibt eine Nachforderung bei dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Urteil der Vorinstanz betreffend B._____: Urk. 72/46 S. 38 ff. 1. Das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird eingestellt. 2. Die Beschuldigte ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 121 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Es wird festgestellt, dass über die Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2022 beschlagnahmten Gegenstände mit Urteil vom 21. April 2023 im Verfahren DG220032-E entschieden wurde. 6. Die unter den folgenden Referenznummern bei der Kantonspolizei Zürich gespeicherten Datensicherungen werden – soweit noch vorhanden – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und des Entscheides im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. DG220032-E durch diese gelöscht: 10402101N01 und 10402101S01. 7. Die Beschuldigte sowie der Beschuldigte im Verfahren DG220032-E werden verpflichtet, der Privatklägerin unter solidarischer Haftung insgesamt Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. März 2021 als Genugtuung zu bezahlen, wovon im Innenverhältnis Fr. 1'500.– auf die Beschuldigte entfallen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 6 - 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'567.45 Auslagen (Gutachten) Fr. 450.00 Auslagen Polizei (Auswertung Mobiltelefon) Fr. 23'000.00 Kosten amtliche Verteidigung durch RAin Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 1'425.00 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen; entspricht einem Viertel der Gesamtkosten von Fr. 5'700.– in den Verfahren DG220032-E und DG220033-E) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung bei der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 ff) a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 84) 1. Die Dispositiv-Ziffern 2.-5. und 8.-10. des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. April 2023 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 30'800.– nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Januar 2022 zuzusprechen.

- 7 - 3. Die beschlagnahmten Gegenstände (eine Lederpeitsche und ein Minigrip mit grünem Pulver) seien dem Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen herauszugeben. 4. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Staates. Eventualiter: 1. Der Beschuldigte sei der Schändung nach Art. 191 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu bestrafen. Eventualiter: Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. 3. Es sei dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren, wobei 21 Monate der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufzuschieben seien und im Umfang von 6 Monaten die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei. Eventualiter: Es sei dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren, wobei 30 Monate der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufzuschieben seien und im Umfang von 6 Monaten die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei. 4. Die erstandene Untersuchungshaft von 154 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

- 8 - 5. Für den Beschuldigten sei eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen. 6. Die beschlagnahmten Gegenstände (eine Ampulle mit unbekannter Flüssigkeit, Tupperware mit div. Minigrips, eine Lederpeitsche, ein Minigrip mit grünem Pulver) seien einzuziehen. 7. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien auf den Zivilweg zu verweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Beschuldigten. b) Der Verteidigung der Beschuldigten 2: (Urk. 85) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. April 2023 – mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 1 sowie Dispositiv-Ziff. 5, 6 und 8 – vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Es sei der Berufungsklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 24'200.– für zu Unrecht erlittene Haft zuzusprechen. 4. Es seien die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. 5. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.), auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 9 c) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 52; Urk. 57) Betreffend den Beschuldigten 1 (Urk. 57): Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. April 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestrafen. Betreffend die Beschuldigte 2 (Urk. 52): 1. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. April 2023 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. 2. Dispositivziffer 4 sei aufzuheben und es seien 6 Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der restlichen 30 Monate Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. d) Der Vertretung der Privatklägerschaft: (schriftlich, Urk. 86 S. 2) 1. Es seien sowohl Dispositiv Ziff. 2 (DG220032 i.S. A._____) wie auch Dispositiv Ziff. 7 (DG220033 i.S. B._____) betreffend Genugtuung (nebst Zins) der Urteile vom 21. April 2023 (BG Hinwil) zu bestätigen. 2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin sei angemessen (vgl. eingereichte Honorarnote) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 10 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1 Mit Urteilen des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. April 2023 wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen ihrer getrennt geführten, jedoch gemeinsam verhandelten Verfahren jeweils wegen Schändung i.S.v. Art. 191 aStGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 48 bzw. 12 Monaten (abzüglich der jeweils bereits erstandenen Haft) bestraft. Ferner wurde über die im Vorverfahren verfügten Beschlagnahmungen und Sicherstellungen befunden sowie über das von der Privatklägerin C._____ geltend gemachte Genugtuungsbegehren entschieden. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen festgelegt (vgl. Urk. 51 S. 44 ff.; Urk. 72/46 S. 38 ff.). 1.2 Am 21. April 2023 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil DG220032 des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) vom 21. April 2023 an (Prot. I S. 56), welches den Parteien gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 52 ff.; Urk. 43). Am 27. April 2023 (Posteingang) meldete sodann auch die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das vorgenannte Urteil an (Urk. 45). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 48 = Urk. 51) am 31. August 2023 (Urk. 49) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 6. September 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 53), was zur Eröffnung des vorliegenden Berufungsverfahrens SB230490 führte. Die Staatsanwaltschaft liess dagegen ihrer Berufungsanmeldung keine Berufungserklärung folgen, so dass auf die von ihr erhobene Zweitberufung gegen den Beschuldigten A._____ nicht einzutreten ist. 1.3 Am 27. April 2023 meldete die Beschuldigte B._____ fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil DG220033 des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) vom 21. April 2023 an (Urk. 72/40), welches den Parteien gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Urk. 72/Prot. I S. 52 ff.; Urk. 72/38). Nach Zustellung des begründeten Urteils

- 11 - (Urk. 72/43 = Urk. 72/46) am 30. August 2023 (Urk. 72/44) reichte die Beschuldigte dem Obergericht am 15. September 2023 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 72/48), was zur Eröffnung des Berufungsverfahrens SB230491 führte. 2.1 Im Verfahren SB230490 (A._____) wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2023 der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um sich über die Ausübung ihrer Opferschutzrechte gemäss Art. 335 Abs. 4 StPO bzw. Art. 153 Abs. 1 StPO zu erklären (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 (Poststempel) fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 57). Die Privatklägerin nahm mit Eingabe vom 3. November 2023 ihre Opferschutzrechte in Anspruch und verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 60). Gleichentags ersuchte ihre bisherige Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____, infolge Pensionierung um Entlassung aus dem Mandat (Urk. 61 f.), welchem Gesuch mit Verfügung vom 17. November 2023 entsprochen wurde (Urk. 63). Mit Verfügungen vom 29. November 2023 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ als neue Rechtsbeiständin der Privatklägerin bestellt (Urk. 66) und den Parteien die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht (Urk. 67). Am 22. Februar 2024 wurden die Parteien des Verfahrens SB230490 auf den 11. Dezember 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 70). 2.2 Im Verfahren SB230491 (B._____) wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2023 der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um sich über die Ausübung ihrer Opferschutzrechte gemäss Art. 335 Abs. 4 StPO bzw. Art. 153 Abs. 1 StPO zu erklären (Urk. 72/50). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 13. Oktober 2023

- 12 - (Poststempel) fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 72/52). Die Privatklägerin nahm mit Eingabe vom 3. November 2023 ihre Opferschutzrechte in Anspruch und verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 72/55). Gleichentags ersuchte ihre bisherige Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____, infolge Pensionierung um Entlassung aus dem Mandat (Urk. 72/56 f.), welchem Gesuch mit Verfügung vom 17. November 2023 entsprochen wurde (Urk. 72/58). Mit Verfügungen vom 29. November 2023 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ als neue Rechtsbeiständin der Privatklägerin bestellt (Urk. 72/61) und den Parteien die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht (Urk. 72/62). Am 22. Februar 2024 wurden die Parteien des Verfahrens SB230491 auf den 11. Dezember 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 72/65). 3. Mit Beschluss vom 28. Februar 2024 wurden die Verfahren SB230490 und SB230491 vereinigt und gemeinsam unter der Geschäftsnummer SB230490 weitergeführt. Das Verfahren SB230491 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 71 = Urk. 72/67). 4. Am 25. November 2024 wurden aktuelle Strafregisterauszüge über die Beschuldigten eingeholt (Urk. 73 und 74). 5. Zur gemeinsamen Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2024 erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____, die Beschuldigte B._____ in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw Y._____, Staatsanwältin lic. iur. D._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ für die Privatklägerin Suter. 6. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Staatsanwaltschaft, die Verteidigung und die Vertretung der Privatklägerin die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 83, 84, 85 und 86 sowie Prot. II S. 8 ff.). Als Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO wurde von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ mangels Gewährung der Teilnahmerechte die Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin vom 27. und 29. Juni 2021 sowie der Mitbeschuldigten im Vorverfahren, Einvernahmen vom 27. und 28. Oktober 2021, moniert (Urk. 84 S. 4). Die vorfrageweise gestellten Anträge wurden teilweise abgewiesen, was den Parteien

- 13 anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich eröffnet und begründet wurde (Prot. II S. 40 ff.; vgl. nachstehend E. II.). Nach erfolgter Befragung der Beschuldigten in Anwesenheit ihrer amtlichen Verteidigungen (Prot. II S. 11 ff.) erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, [kurz: BSK-StPO], N 2 zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 2.1 Der Beschuldigte A._____ beschränkte seine Berufung gegen das Urteil DG220032 auf den Schuldspruch gemäss Disp.-Ziff. 2, die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 3, die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Disp.- Ziff. 4, die Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände gemäss Disp.-Ziff. 5, die Zivilforderung gemäss Disp.-Ziff. 8 sowie die Kostenauflage gemäss Disp.- Ziff. 10 des angefochtenen Urteils. Er verlangt einen Freispruch, die Zusprechung einer Genugtuung, die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände sowie die

- 14 - Abweisung der Zivilforderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 53). 2.2 Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung gegen den Beschuldigten A._____ auf die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 3. Sie verlangt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren (Urk. 57). 2.3 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung), 6 und 7 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände) des Urteils DG220032 der Vorinstanz, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. In allen übrigen Punkten ist das Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. 3.1 Die Beschuldigte B._____ erklärte, das Urteil DG220033 mit Ausnahme von dessen Disp.-Ziff. 1 vollumfänglich anzufechten. Sie verlangt einen Freispruch, die Zusprechung einer Genugtuung sowie die Abweisung der Zivilforderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 72/48 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie zudem, die Disp.-Ziff. 5 und 6 nicht anzufechten (Urk. 85 S. 2). 3.2 Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung gegen die Beschuldigte B._____ auf die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 3 und 4. Sie verlangt die Ausfällung einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Urk. 72/57). 3.3 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung), 5 und 6 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände) des Urteils DG220033 der Vorinstanz, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. In allen übrigen Punkten ist das Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. 4. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte

- 15 beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022, E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). 5.1.1 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ beantragt mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 (Urk. 75), dass über die Privatklägerin C._____ ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen sei, welches sich zu einer allfällig vorliegenden Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung, namentlich einer paranoiden Persönlichkeitsstörung oder einer schizophreniformen Störung sowie eines schädlichen Gebrauchs von Kokain äussert. Das Gutachten solle sinngemäss die Frage beantworten, ob bei der Privatklägerin eine der vorgenannten Störungen oder eine andere Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung vorliege und ob diese Auswirkungen auf die Aussagequalität habe. Weiter solle das Gutachten Auskunft darüber geben, ob die Tatsache, dass die Tathandlungen zeitlich zurückliegen auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin einen Einfluss hat, dies insbesondere unter Berücksichtigung des bei der Privatklägerin vorliegenden Störungsbildes und des im Tatzeitpunkt konsumierten Alkohol und Cannabis. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ stellt zudem den Antrag, dass ein morphologisches Gutachten des Gehirns des Beschuldigten zu erstellen sei, welches sich anhand der bereits beim Beschuldigten festgestellten Diagnosen (Schädel-Hirn-Trauma 1985 mit leicht- bis mittelgradigen neuropsychologischen Defiziten und hohem Sexualtrieb; leichte Mischintoxikation mit Cannabis und Alkohol

- 16 ohne Komplikationen bei anamnetischen Verdacht auf Cannabisabhängigkeit bis ca. 2013) über das Aussageverhalten des Beschuldigten vor dem Hintergrund neurologischer oder psychologischer Befunde äussert (Urk. 75 S. 2). Der amtliche Verteidiger begründet seine Beweisanträge zusammengefasst dahingehend, dass die bei der Privatklägerin vermutlich vorliegende paranoide Persönlichkeitsstörung bzw. ihre schizophreniforme Störung im Zusammenhang mit ihrer Suchtmittelabhängigkeit Auswirkungen auf ihre Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeit haben. Dies sei insbesondere bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2024 (Urk. 4/1) erkennbar gewesen (Urk. 75 S. 3). 5.1.2 Auch die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ beantragt sinngemäss, dass über die Privatklägerin wie auch über die Beschuldigte B._____ ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen und die Privatklägerin nochmals vor Schranken zu befragen sei. Diese Anträge stellte sie jedoch anlässlich ihres Plädoyers ohne diese als Vorfragen bzw. Beweisanträge zu bezeichnen und damit nach Abschluss des Beweisverfahrens (Urk. 85 S. 6 und 13). Betreffend die Aussagen der Privatklägerin führte die Verteidigerin aus, dass auf diese nicht abgestellt werden könne, da – zusammengefasst – die von ihr geltend gemachte Sedierung nicht habe erstellt werden können und sich die Vorinstanz zu wenig mit den Erinnerungslücken bzw. Ungereimtheiten befasst habe. Dass ihr "etwas Schlimmes" angetan worden sei, sei mit der bei ihr diagnostizierten paranoiden Schizophrenie zu erklären (Urk. 85 S. 6 ff.). Zu den Aussagen der Beschuldigten B._____ monierte sie zusammengefasst, dass auch da die Vorinstanz nicht hinreichend auf die selbstbelastenden Aussagen der Beschuldigten B._____ eingegangen sei. So habe man ihre im Gutachten vom 10. Juni 2022 diagnostizierte "emotional instabile Persönlichkeitsstörung" zu wenig berücksichtigt. Schliesslich seien ihre Aussagen widersprüchlich und es falle auf, dass sie bei den Befragungen jeweils versucht habe, die fragende Person mit ihren Antworten "zufrieden zu stellen" (Urk. 85 S. 12 ff.). 5.2 Ob die verlangten Gutachten für die Entscheidfindung notwendig sind, muss anhand sämtlicher bereits vorliegender Beweise gewürdigt werden, weshalb diese

- 17 - Beweisanträge im Rahmen des Schuldpunktes zu behandeln sind (vgl. dazu sogleich unter E. III). 6. Anlässlich des Plädoyers führte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ zudem aus, dass die Teilnahmerechte bei der ersten polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom 27. Juni 2021 und bei der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2021 nicht gewährt worden seien, weiter sei auch die Einvernahme vom 27. Oktober 2021 sowie die Hafteinvernahme vom 28. Oktober 2021 von der Beschuldigten B._____ unter Ausschluss der Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt worden, weshalb die Einvernahmen bzw. die belastenden Aussagen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen (Urk. 84 S. 4 f.). 6.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1). 6.2.1 Betreffend die Aussagen der Privatklägerin bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2021 und bei der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2021 ist zunächst festzustellen, dass es keine "zweite" polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 29. Juni 2021 gibt. Ausweislich der Akten liegt eine Einvernahme von E._____ vor, welche am besagten Datum als Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 5/1). Allerdings fand diese Einvernahme sowie auch diejenige der Privatklägerin vom 27. Juni 2021 noch vor Eröffnung des Verfahrens gemäss Art. 309 StPO statt. Die hier zur Diskussion stehenden Einvernahmen fanden somit im polizeilichen Ermittlungsverfahren und nicht be-

- 18 reits im Auftrag der Staatsanwaltschaft statt. Entsprechend verletzt die Abwesenheit des Beschuldigten dessen Teilnahmerechte nicht, und es ist – nachdem die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 4/2) in Anwesenheit beider Beschuldigten bzw. deren Verteidigung und mit der Möglichkeit zum Stellen von Fragen einvernommen wurde – nicht erkennbar, weshalb die polizeiliche Einvernahme nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfte. 6.2.2 6.2.2.1 Für die Einvernahme der Beschuldigten B._____ wie auch derjenigen des Beschuldigten A._____ vom 27. Oktober 2021 (Urk. 3/2 und 3/4) gilt, was folgt: Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1). Das Bundesgericht hat jedoch ferner festgehalten, dass sich die in BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert hat. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren ersten Einvernahme ist zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft kann demnach das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in

- 19 analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2.). Die Ermittlung der materiellen Wahrheit ist nur mit Beweismitteln möglich, die rechtlich zulässig sind, d.h. die prozessual ordnungsgemäss erhoben wurden (vgl. Art. 139 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Eine Beschränkung der Teilnahmerechte kann namentlich verfügt werden, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben und dadurch der Untersuchungszweck gefährdet ist. Falls sich die Befragung des Mitbeschuldigten auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Hingegen rechtfertigt die blosse Möglichkeit einer abstrakten "Gefährdung des Verfahrensinteresses" durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten nach dem Willen des Gesetzesgebers und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keinen Ausschluss von Beweiserhebungen (vgl. BBl 2006 1161, 1164 Ziff. 2.2.8.9; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2.; BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Bei den erstmaligen polizeilichen Einvernahmen der beiden Beschuldigten A._____ und B._____ war die jeweilige Tatbeteiligung der Beteiligten noch unklar und der ihnen vorgeworfene Sachverhalt wurde ihnen bis dahin noch nicht vorgehalten. Es bestand mithin konkrete Kollusionsgefahr, weshalb der Beschuldigte A._____ von der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten B._____ ausgeschlossen wurde, was für die Einvernahme von B._____ und den Ausschluss des Beschuldigten A._____ genau so gilt. Demnach sind die Einvernahmen der beiden Beschuldigten vom 27. Oktober 2021 (Urk. 3/2 und 3/4) vollumfänglich verwertbar. 6.2.2.2 Weiter wurde von der Verteidigung gerügt, dass die Hafteinvernahmen der beiden Beschuldigten jeweils ohne Gewährung der Teilnahmerechte erfolgten.

- 20 - Im Hinblick auf die nicht gewährten Teilnahmerechte anlässlich der jeweils getrennt durchgeführten Hafteinvernahmen (Urk. 3/5 und 3/6) gilt gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO, dass die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person unverzüglich befragt und ihr Gelegenheit gibt, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind. Die Beweisabnahme muss sich – wie bei der analogen Bestimmung von Art. 219 Abs. 2 StPO für die polizeiliche Festnahme – angesichts der kurzen Fristen (Art. 224 Abs. 2 StPO) auf solche beschränken, die sofort verfügbar und voraussichtlich geeignet sind, den Tatverdacht bzw. die Haftgründe sogleich in entscheidender Weise zu erhärten oder zu entkräften, also beispielsweise Urkunden oder sofort aufbietbare Alibizeugen. Wegen der zeitlichen Dringlichkeit sind Zeugeneinvernahmen ohne Anwesenheitsrechte nach Art. 147 StPO tolerierbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2012 1B_635/2012 E. 3; vgl. JOSITSCH/Z2._____, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N3 zu Art. 224 N 3). Aus den eingangs erwähnten Hafteinvernahmen ist ersichtlich, dass sie jeweils eine sehr ausführliche Befragung darstellen, wobei insbesondere bei der Hafteinvernahme des Beschuldigten A._____, welche zeitlich nach derjenigen der Beschuldigten B._____ stattgefunden hat, dieser jeweils mit den von ihr in ihrer Hafteinvernahme gegebenen Antworten konfrontiert wurde. Eine derart ausführliche Befragung anlässlich der Hafteinvernahme entspricht nicht der hiervor erläuterten Natur des Haftverfahrens und kommt einer Aushöhlung der Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO gleich, wenn man bedenkt, dass diese gerade in einer Hafteinvernahme nicht zum Tragen kommen. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.3.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).

- 21 - Vorliegend wurde zwar eine Konfronationseinvernahme durchgeführt (Urk. 3/8). Wie vorstehend dargelegt, wurden die Beschuldigten jedoch bereits ein erstes Mal eingehend von der Polizei befragt. Dass die Verfahrensleitung insbesondere dem Beschuldigten A._____ Antworten der Mitbeschuldigten B._____ vorhielt, stellt faktisch eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO dar, weshalb vorliegend Art. 147 Abs. 4 StPO zum Tragen kommt. Demnach dürfen die Hafteinvernahmen nicht zu Lasten des jeweils anderen Beschuldigten verwertet werden. Dies gilt es im Rahmen der Beweiswürdigung unter E. III zu berücksichtigen. 6.3. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Einvernahmen der Privatklägerin (erste polizeiliche Einvernahme vom 27. Juni 2021) wie auch diejenige von E._____ vom 29. Juni 2021 (Urk. 4/1 sowie Urk. 5/1) verwertbar sind, dies gilt auch für die delegierten Einvernahmen der beiden Beschuldigten vom 27. Oktober 2021 (Urk. 3/2 und 3/4). Für die jeweiligen Hafteinvernahmen beider beschuldigten Personen vom 28. Oktober 2021 (Urk. 3/5 und 3/6) sind beide jeweils nur teilweise – d.h. nicht zulasten des jeweils anderen – verwertbar. III. Schuldpunkt 1. Den Beschuldigten A._____ und B._____ wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2022 zusammengefasst vorgeworfen, dass sie in der Nacht vom 26. auf den 27. März 2021 in gemeinsamer Tatbegehung an der Privatklägerin, welche aufgrund ihres Alkoholund Betäubungsmittelkonsums extrem müde und benommen war, gegen ihren Willen sexuelle Handlungen (Berühren am ganzen Körper, vaginale und anale Penetration) vorgenommen hätten (Urk. 20/01, S. 3 f.). 2. Die Vorinstanz sprach beide Beschuldigten der – mittäterschaftlich begangenen – Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin schuldig, nachdem sie den relevanten Anklagesachverhalt im Wesentlichen als erstellt erachtet hatte (Urk. 51 S. 7 ff.; Urk. 72/46 S. 6 ff.). 3. In verschiedenen Einzelpunkten haben beide Beschuldigten die Darstellung der Anklage sowohl in der Untersuchung als auch in den gerichtlichen Verfahren

- 22 indessen nicht anerkannt. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch der Berufungsverhandlung verweigerten die Beschuldigten die Aussage (Prot. I S. 21 ff.; Prot. II S. 26 ff.). 4.1 Hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts kann, mit Ausnahme der nachfolgenden Ergänzungen, auf die eingehenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 6 ff.; Urk. 72/46 S. 6 ff.). Insbesondere sind die Aussagen der Privatklägerin – wie vorstehend ausgeführt – verwertbar und es kann auf die entsprechende vorinstanzliche Zusammenfassung dazu verwiesen werden (Urk. 51 S. 12-14 und Urk. 72/46 S. 11-12). 4.1.1 Betreffend die Aussagen, welche der Beschuldigte A._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. Oktober 2021 zu Protokoll gegeben hat, kann grundsätzlich auf die vorinstanzliche Zusammenfassung verwiesen werden, dies gilt auch für die Zusammenfassung der Aussagen der Mitbeschuldigten B._____, welche gleichentags polizeilich befragt wurde (Urk. 51 S. 9 f. und S. 14- 16; Urk. 72/46 S. 6-10 und S. 13). 4.1.2 Für die in den jeweiligen Hafteinvernahmen getätigten Aussagen gilt, wie vorstehend ausgeführt, dass diese zulasten des jeweils anderen Beschuldigten unverwertbar sind. Auf die im vorinstanzlichen Urteil zusammengefassten Aussagen kann demnach nicht vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 51 S. 26 f.; Urk. 72/46 S. 22 f.). 4.2 Zusammenfassend ist – aufgrund der insofern weitgehend übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten – zunächst ohne Weiteres davon auszugehen, dass es in der Nacht vom 26./27. März 2021 im Schlafzimmer der Wohnung des Beschuldigten A._____ zu diversen sexuellen Handlungen namentlich seitens des Beschuldigten A._____ an der Privatklägerin kam, welche von Berührungen und Küssen bis hin zu vaginalem und analem Geschlechtsverkehr reichten. Dabei wurde er von der Beschuldigten B._____ unterstützt, welche selbst jedoch laut eigenen Aussagen nur in geringem Umfang sexuelle Handlungen (einzelne Berührungen an den Brüsten, Streicheln und (Zungen-)Küsse auf den Mund und den Hals (Urk. 3/4 F/A 42, 45 und 47; Urk. 3/5 F/A 5 S. 20)) an der Privatklägerin vor-

- 23 nahm. Die Privatklägerin war dabei gemäss ihren glaubhaften Aussagen bereits vor als auch während des gesamten Vorgangs aufgrund einer "bleiernen Müdigkeit" – mutmasslich infolge einer Mischintoxikation bzw. Wechselwirkung ihres Alkohol- und Drogenkonsums einerseits und den ihr verschriebenen Psychopharmaka anderseits, wobei sie phasenweise gar einnickte – nicht in der Lage, ihr Einverständnis zu den sexuellen Handlungen zu geben oder sich diesen zu widersetzen. Wie bereits die Vorinstanz am Beispiel der angeblichen Geldforderungen der Privatklägerin zu Recht festhielt, sind die Aussagen der Beschuldigten bezüglich des Zustandekommens des "Dreiers" bzw. dessen Ablauf wie auch dem Zustand der Privatklägerin demgegenüber sowohl in sich als auch zueinander widersprüchlich. Auffällig ist insbesondere der Strukturbruch, wonach die Privatklägerin von den Beschuldigten einerseits als niedergeschlagen, betrunken, müde, schläfrig, schwindlig ("trümmlig"), lustlos und unter Kopfschmerzen leidend sowie weinerlich beschrieben wurde, sie anderseits aber die sexuellen Handlungen aktiv gewollt und auch genossen habe (Urk. 3/2 F/A 83, 85, 86, 107 und 109; Urk. 3/4 45, 53, 57, 74, 78, 81 und 89; Urk. 3/5 F/A 5, 29, 32; Urk. 3/6 F/A 31; Urk. 3/8 S. 3-4 und S. 6-7), ohne dass aus dieser Schilderung nachvollziehbar hervorginge, wie es zum Wechsel zwischen diesen diametral entgegengesetzten Zuständen gekommen sein soll. Gemäss ihren eigenen Aussagen erkannten die Beschuldigten denn auch, dass sich die Privatklägerin in einem schlechten Zustand befand. So erklärte die Beschuldigte B._____ anlässlich ihrer Hafteinvernahme unter anderem, dass es der Privatklägerin an diesem Abend psychisch gar nicht gut gegangen sei, sie habe immer wieder geweint (Urk. 3/5 F/A 14). Während der Beschuldigte A._____ aussagte, die Privatklägerin habe sich zunächst ca. 40 Minuten schlafen gelegt, bevor er nach ihr gesehen und sie von ihm Sex gewollt habe (vgl. Urk. 3/2 F/A 85 f.; Urk. 3/6 F/A 17 S. 6), schilderte die Beschuldigte B._____, dass sich die sexuellen Handlungen unmittelbar an die angebliche "Flirtparty" in der Küche angeschlossen hätten (vgl. Urk. 3/4 F/A 44). Ein weiterer erheblicher Widerspruch ergibt sich in den Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich der Verwendung eines Kondoms. Während der Beschuldigte A._____ aussagte, er habe vor dem Eindringen in die Privatklägerin eine Pause gemacht, um sich ein Kondom überzuziehen (vgl. Urk. 3/2 F/A 86), schilderte die Beschuldigte B._____

- 24 glaubhaft, dass der Beschuldigte A._____ kein Kondom verwendet habe, da er zeugungsunfähig sei (vgl. Urk. 3/4 F/A 46). Äusserst widersprüchlich sind schliesslich auch die Aussagen des Beschuldigten A._____, wonach er Analverkehr nicht möge und dies nur auf Wunsch der Privatklägerin getan habe (vgl. Urk. 3/2 F/A 86), wogegen die Beschuldigte B._____ auch aussagte, dass A._____ den Analverkehr abgebrochen habe, weil die Privatklägerin diesen nicht gewollt habe (vgl. Urk. 3/4 F/A 68). Schliesslich gab der Beschuldigte A._____ im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung auch explizit an, sich "ab und zu" für Analverkehr zu interessieren (vgl. Urk. 14/18 S. 40). Die Beschuldigte B._____ gab sodann zu Protokoll, dass sie (zusammen mit dem Beschuldigten A._____) immer wieder bei der Privatklägerin nachgefragt hätten, ob sich diese sicher sei und ob sie das wolle (Urk. 3/4 F/A 60). Dass die Privatklägerin angeblich "immer wieder" gefragt worden sei, erscheint in diesem Kontext, wonach sie laut Aussagen beider Beschuldigten "willig" gewesen sei (Urk. 3/2 F/A 85), lebensfremd und unnatürlich. So wurde diese Aussage auch nicht vom Beschuldigten bestätigt, vielmehr erklärte dieser, dass nichts gesprochen worden sei, die Privatklägerin jedenfalls nie nein gesagt habe (Urk. 3/2 F/A 119). Auch wenn man jedoch auf die Aussage der Beschuldigten B._____ abstellen wollte, so müsste man zum Schluss kommen, dass dieses wiederholte "Nachfragen" geradezu deshalb nötig war, weil die Privatklägerin nicht mehr in der Lage war, in die sexuellen Handlungen mit den Beschuldigten A._____ und B._____ einzuwilligen. 4.3 Wie unter E. II Ziff. 5 hiervor ausgeführt, beantragte die Verteidigung des Beschuldigten A._____ mit Eingabe vom 4. Dezember 2024, dass über den Beschuldigten wie auch die Privatklägerin jeweils ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen sei, da der psychische Zustand der beiden Parteien allenfalls Auskunft über deren Aussageverhalten bzw. Glaubhaftigkeit der Aussagen geben könnte. 4.3.1 Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung

- 25 der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172, E. 3a). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014, E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (vgl. BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1). 4.3.2 Aufgrund des hiervor Ausgeführten bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin die Unwahrheit erzählen würde. Auch wenn bezüglich der Einvernahme vom 27. Juni 2021 bzw. beim Lesen des Protokolls der Anschein erweckt wird, dass die Privatklägerin zum Teil verwirrt wirkt und sie Schwierigkeiten hat, sich auszudrücken. So wirken ihre Aussagen nicht übertrieben, auch hat sie die Beschuldigten nicht über Gebühr belastet, gab sie doch auch an, wenn sie sich nicht mehr erinnern konnte und wies auch darauf hin, dass sie niemanden zu Unrecht belasten wolle, was mit der Vorinstanz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Insbesondere ist die Verteidigung der Beschuldigten B._____ nicht zu hören, wenn sie behauptet, auf die Aussagen der Privatklägerin könne nicht abgestellt werden, da sich die von ihr behauptete Sedierung nicht erstellen lasse. Die Privatklägerin hat sich sodann nicht starr auf den Standpunkt gestellt, dass sie sediert worden sei, vielmehr versuchte sie damit, ihren Müdigkeitszustand zu erklären und schilderte, dass sie aufgrund von Alkohol- oder Cannabiskonsum bisher nie in eine solch starke Müdigkeit verfallen sei. Weiter fällt auch auf, dass ihre Schilderungen überwiegend von den beiden Beschuldigten bestätigt wurden. Die Privatklägerin führte beispielsweise aus, dass der Beschuldigte A._____ ihr ein Rosenbad habe machen wollen, was von diesem bestätigt wurde (Urk. 4/1 F/A 8; Urk. 3/2 F/A 135 und 136). Sie wusste unter anderem, dass die Beschuldigte B._____ adoptiert wurde und ursprünglich aus Rumänien stammte (Urk. 4/1 F/A 10; Urk. 3/3 F/A 3 und 6). Weiter berichtete die Privatklägerin, wie sie in der Nacht

- 26 ihr ausgeschaltetes Handy vorgefunden habe, wobei die Beschuldigte B._____ passend dazu ausführte, dass sie dieses ausgeschaltet habe, da der Ex-Partner der Privatklägerin ständig angerufen habe (Urk. 4/1 F/A 10; Urk. 3/4 F/A 85). Augenfällig erscheinen sodann die Ausführungen der Privatklägerin über die jeweiligen Positionen im Bett, wonach sich zu Beginn der sexuellen Handlungen die Beschuldigte B._____ links von ihr und der Beschuldigte A._____ rechts von ihr platziert hätten (Urk. 4/1 F/A 10; Urk. 3/4 Beilage 1) und wie sie jeweils nach den sexuellen Handlungen im Bett positioniert waren (wonach sich hinter der Privatklägerin die Beschuldigte B._____ und hinter ihr wiederum der Beschuldigte A._____ befunden habe [Urk. 3/2 F/A 86 und 151; Urk. 3/4 F/A 81; Urk. 4/1 F/A 10]). Nach Gesagtem ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin gerade betreffend ihrer starken Müdigkeit die Unwahrheit erzählen sollte, wurde dies schliesslich mehrmals deutlich von der Beschuldigten B._____ bestätigt (Urk. 3/5 F/A 32, 39; Urk. 3/8 S. 6). Insbesondere in ihrer Hafteinvernahme beschrieb sie die Privatklägerin wie folgt: "Sie hat einfach wie eine Person ausgesehen, die in den nächsten 5-10 Minuten einschläft. Sie war körperlich und psychisch sehr kaputt" (Urk. 3/5 F/A 33). Weiter gab sie in derselben Einvernahme zu Protokoll, dass sie noch gedacht habe, dass die Privatklägerin gar nicht mehr in der Lage sei, selbst zu entscheiden ob sie "das" wolle oder nicht (a.a.O. F/A 43). Es ist sodann auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin die Beschuldigten zu Unrecht würde belasten wollen, hat sie diese doch erst am Tatabend kennengelernt. Auch aus der Videoaufnahme (Urk. 4/3), welche von der zweiten Einvernahme angefertigt wurde, ist ersichtlich, dass die Privatklägerin klare und konzise Aussagen macht. Dass ihre psychische Gesundheit mindestens anlässlich der ersten Einvernahme nicht intakt war, tut aufgrund des hiervor Ausgeführten nichts zur Sache. So hat die Privatklägerin von sich aus erklärt, dass sie regelmässig Psychopharmaka einnehme und in psychiatrischer Behandlung sei (Urk. 4/1 F/A 43 f.). Auch anlässlich der zweiten Einvernahme erklärte die Privatklägerin, dass es ihr psychisch nicht sehr gut gehe und sie regelmässig Medikamente einnehme (Urk. 4/2 F/A 3 und 83). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin deshalb nicht in der Lage sein sollte, von ihr Erlebtes wiederzugeben. Es sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb das von der Verteidigung beantragte

- 27 - (aussage-)psychologische Gutachten eingeholt werden müsste. Dasselbe gilt für das "morphologische Gutachten" zum Gehirn des Beschuldigten A._____. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Gutachten zur Feststellung des Sachverhalts beitragen würden. 4.4 Der Anklagesachverhalt ist deshalb mit der Vorinstanz im Wesentlichen als erstellt zu erachten. Nicht erstellen lassen sich insbesondere Berührungen der Privatklägerin im Vaginalbereich seitens der Beschuldigten B._____ und die Täterschaft bezüglich der Verwendung der Lederriemenpeitsche an der Privatklägerin, wohl aber der Umstand, dass diese an der Vagina der Privatklägerin zum Einsatz kam (vgl. Urk. 51 S. 28 f.; Urk. 72/46 S. 24 f.). Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel umfassend gewürdigt und gelangte zu Recht zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt bezüglich Schändung im Wesentlichen erstellt ist (Urk. 51 S. 7 bis 29; Urk. 72/46 S. 6-25). Es bleibt die rechtliche Würdigung vorzunehmen. 5.1 Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden vor Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts am 1. Juli 2024 verübt. Sie sind deshalb nach dem zum Tatzeitpunkt in Kraft gestandenen Recht zu würdigen, es sei denn, das neue Recht erwiese sich für die Beschuldigten als milder (vgl. Art. 2 StGB). Die den Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen wären nach neuem Recht statt als Schändung nunmehr als "Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person" im Sinne von Art. 191 StGB einzustufen. Die Tatbestandsmerkmale wie auch der Strafrahmen blieben jedoch unverändert. Demgegenüber wurde der ebenfalls zur Diskussion stehende Art. 200 StGB verschärft, indem dieser nunmehr eine obligatorische statt einer fakultativen Straferhöhung vorsieht. Das neue Recht erweist sich damit für die Beschuldigten nicht als milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt. 5.2.1 Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Nach der Rechtsprechung gilt als widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil

- 28 er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Einschränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichen Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines Gebrechens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexualpartners. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. StGB vor. Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 StGB besteht darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_260/2022 vom 15. Januar 2024 E. 4.3.2; BGE 148 IV 329 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Schändung liegt der besondere Handlungsunwert im Missbrauch einer persönlich oder situativ bedingten Wehrlosigkeit des (dadurch schutzbedürftigen) Opfers. Dieses wird vom Täter als willenloses Mittel zum Zweck der eigenen sexuellen Befriedigung instrumentalisiert. Kennzeichnend – und für den Schutz durch Art. 191 StGB vorausgesetzt – ist eine in der Person des Opfers liegende dauerhafte Eigenschaft (kindliches Alter, geistige Behinderung etc.) oder eine vorübergehende körperliche oder kognitive Beeinträchtigung (durch Schlaf, Rausch etc.), d.h. ein Schwächezustand, der das dergestalt verwundbare Opfer dem Täter ausliefert (Urteil des Bundesgerichts 7B_260/2022 vom 15. Januar 2024 E. 4.3.3; BGE 148 IV 329 E. 5.2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" folgt, dass dem Täter die Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers bekannt sein muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.3 und 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1).

- 29 - 5.2.2 Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes als Schändung im Sinne von Art. 191 StGB gibt zu keiner besonderen Diskussion Anlass. Es kann sodann auf die "bleierne" Müdigkeit der Privatklägerin hingewiesen werden, wie dies im Rahmen der Sachverhaltswürdigung erstellt worden ist. Es besteht aufgrund dieser Umstände kein Anlass, in objektiver Hinsicht von der rechtlichen Qualifikation der Vorinstanz abzuweichen, welche für den Tatzeitpunkt zutreffend von einer Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin ausgegangen ist, zumal diese nebst dem starken Alkoholkonsum auch noch Cannabis sowie starke Psychopharmaka konsumiert hatte. Gemäss Gutachten von Dr. med. F._____ kann dies selbst bei Konsumation von geringen Mengen zu Wechselwirkungen führen, welche den physischen und psychischen Zustand exponentiell verschlechtern (Urk. 14/18 S. 75). Die Tatsache, dass die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge Substanzen konsumierte und sich nicht mehr an jede Einzelheit zu erinnern vermag – wie die Verteidigung in der Berufungsverhandlung geltend machte –, lässt für ihren späteren intoxikierten Zustand keine massgeblichen Schlüsse zu, weshalb dieser Aspekt nicht gegen die im Tatzeitpunkt gegebene Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin zu sprechen vermag, diesen sogar eher noch verstärkt. Die beiden Beschuldigten mussten den desolaten Zustand der Privatklägerin eigenen Angaben zufolge erkennen, da diese von sich aus erklärte, dass sie müde sei, dass sie unter Kopfschmerzen leide und laut Aussagen der Beschuldigten B._____ am besagten Abend mehrmals geweint habe. Demnach haben sie die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen. Demzufolge handelten beide Beschuldigten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig, wenn sie mit der Privatklägerin gleichwohl den Sexualakt vollzogen. Die rechtliche Würdigung als Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB ist im Ergebnis vollumfänglich zu bestätigen. Auf die mittäterschaftliche Begehung bzw. dass die Beschuldigte nicht nur als Gehilfin agiert haben kann, wird im Nachfolgenden eingegangen. 5.3 Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Pla-

- 30 nung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (BGE 143 IV 361 [Feuerwerksraketen] E. 4.10). Es genügt, dass sich der Täter später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 [Raser] E. 9.2.1). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 [Feuerwerksraketen] E. 4.10; Urteil des Bundesgerichts 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1). Demgegenüber ist Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er nicht zu kennen (BGE 132 IV 49

- 31 - E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteile des Bundesgerichts 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 4.1 mit Hinweisen; 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1). 5.3.1 Die Beschuldigte B._____ erklärte, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin erklärt habe, dass er nicht "mitmache", wenn seine Partnerin, d.h. die Beschuldigte B._____ nicht dabei sei (Urk. 3/4 F/A 43). Zudem soll gegenüber der Privatklägerin geäussert worden sein, dass es einen "Dreier" geben werde (Urk. 3/5 F/A 5 S. 5). Weiter erklärte sie, dass sie, auch wenn sie nicht hätte mitmachen dürfen, den Beschuldigten A._____ "heiss" gemacht hätte (Urk. 3/4 F/A 42). Sie wollte demnach von Anfang an zumindest anwesend sein, wobei es ihr keine Rolle spielte, inwieweit sie in die sexuellen Handlungen miteinbezogen werden würde. Sodann hätte sie mit dem Beschuldigten A._____ bereits vor diesem Vorfall besprochen, einen "Dreier" ausprobieren zu wollen, dies auch um "Erfahrungen zu sammeln" (a.a.O.). Die Beschuldigte B._____ hat demnach mit ihrer Bereitschaft und dauernden Anwesenheit im Schlafzimmer signalisiert, dass sie die Handlungen des Beschuldigten A._____ unterstützt bzw. trug sie aktiv dazu bei, indem sie selber erklärte, sie habe ihn und vermeintlich auch die Privatklägerin "spitz" gemacht (Urk. 3/4 F/A 47; Urk. 3/5 F/A 56). Weiter hat sie die Privatklägerin geküsst und gestreichelt. Ausserdem legten sich die beiden Beschuldigten rechts und links neben die Privatklägerin und kontrollierten dadurch das Geschehen. Diese Handlungsweise geht eindeutig über eine Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB hinaus, dies insbesondere deshalb, da sie wusste, dass der Beschuldigte A._____ die sexuellen Handlungen nur vornehmen würde, wenn sie dabei ist. Insgesamt hat die Beschuldigte B._____ mit ihrem Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Verhalten des Beschuldigten A._____ befürwortet und unterstützt, womit sie den Mitbeschuldigten aktiv ermunterte und durch ihr Mitwirken zum Tatgeschehen massgeblich beitrug. 5.4 Bezüglich der "Mittäterschaft im Sinne von Art. 200 StGB" (vgl. Urk. 51 S. 31 f.; Urk. 72/46 S. 27 f.) übersah die Vorinstanz, dass es sich bei der genannten Bestimmung um eine reine Strafzumessungsnorm handelt und nicht etwa um einen qualifizierten Tatbestand. Deren Anwendbarkeit ist deshalb im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen und ändert nichts an der rechtlichen Würdigung. Zudem

- 32 vermischte die Vorinstanz die Figur der (allgemeinen) Mittäterschaft im Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der Strafzumessungsnorm von Art. 200 StGB. Sie hielt jedoch im Ergebnis zu Recht fest, dass die Beschuldigten als Mittäter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren sind, was zur Folge hat, dass beiden Beschuldigten die Handlungen des jeweils anderen zuzurechnen sind. Dies betrifft insbesondere die sexuellen Handlungen des Beschuldigten A._____ an der Privatklägerin, welche auch der Beschuldigten B._____ zuzurechnen sind. Ob (und mit welchen Konsequenzen) zusätzlich auch Art. 200 StGB zur Anwendung gelangt, ist wie erwähnt erst im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung zu prüfen. 6. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit beide der mittäterschaftlich begangenen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung / Vollzug / Massnahme 1.1 Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 33 f.; Urk. 72/46 S. 29 f.). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen ist. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8, m.w.H.).

- 33 - 1.2 Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55, E. 5.3; 129 IV 22, E. 6.2). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55, E. 5.3 und E. 5.6; 134 IV 132, E. 6.2; 129 IV 22, E. 6.2). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55, E. 5.3; 129 IV 22, E. 6.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021, E. 4.3, mit Hinweisen). Eine verminderte Schuldfähigkeit stellt eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des (subjektiven) Tatverschuldens dar (BGE 136 IV 55, E. 5.5 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 3.4). Konkret hat das Gericht in einem ersten Schritt zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022, E. 3.3.2). 1.3 Gemäss den eingehenden und überzeugenden Ausführungen im forensischpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. F._____ vom 31. Januar 2022 lag beim Beschuldigten A._____ im Tatzeitpunkt keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vor (vgl. Urk. 14/18 S. 79-81 sowie S. 90 f.). Demgegenüber bestand bei der Beschuldigten B._____ im Tatzeitpunkt aufgrund ihrer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung und dem daraus resultierenden "Mitläuferverhalten" gemäss den ebenfalls überzeugenden Ausführungen im fo-

- 34 rensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Dipl.-Jur. G._____ vom 10. Juni 2022 eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit, welche bei der Strafzumessung wie vorstehend dargelegt zu berücksichtigen sein wird (Urk. 15/16 S. 45 unten bis S. 47 sowie S. 53). 1.4 Zur Bestimmung von Art. 200 StGB hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 31; Urk. 72/46 S. 27). Es handelt sich um einen fakultativen Strafschärfungsgrund, dessen Voraussetzungen entgegen der Vorinstanz jedoch offenkundig gegeben sind. Der Umstand, dass die Tat von mehreren Personen ausgeführt wurde, ist damit im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen. 1.5 Trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und teilweise -milderungsgründen bestehen vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände, die es im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen von Art. 191 aStGB (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe) zu verlassen. Die Strafe ist somit innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. 2.1 Bezüglich des objektiven Tatverschuldens des Beschuldigten A._____ fällt ins Gewicht, dass er den (allerdings nicht von ihm herbeigeführten) Schwächezustand der Privatklägerin ausnützte, um an ihr weitreichende sexuelle Handlungen bis hin zu Vaginal- und Analverkehr (ohne Kondom) vorzunehmen, was eine schwerwiegende Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin darstellt. Körperliche Verletzungen oder Geschlechtskrankheiten resultierten daraus bei der Privatklägerin glücklicherweise offenbar nicht, wohl aber anhaltende psychische Belastungen. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass er diese Tat zusammen mit seiner Freundin, der Beschuldigten B._____, beging, welche ihn in seinem Vorhaben unterstützte und bestärkte. Insgesamt ist das objektive Verschulden als erheblich zu qualifizieren. 2.2 Subjektiv handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz sowie aus egoistischen Motiven, namentlich zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste, wenn auch nicht von langer Hand geplant, sondern unter spontaner Ausnützung der sich ihm bietenden Gelegenheit, was das objektive Verschulden jedoch nicht wesentlich

- 35 mindert. Ausweislich des forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten lag zum Zeitpunkt der Tat keine verminderte Schuldfähigkeit vor (Urk. 14/18 S. 79, 81 und 90). Eine Minderung ist jedoch aufgrund der beim Beschuldigten festgestellten leicht- bis mittelgradigen neuropsychologischen Defizite, welche auf ein Schädel-Hirn-Trauma im Jahre 1985 zurückzuführen sind, vorzunehmen. Insbesondere da dadurch hirnorganische kognitive Defizite mit hohem Sexualtrieb festgestellt wurden, wobei der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte eine unreife basale Wahrnehmung/Erwartungshaltung hat, dass Frauen sich in hohem Masse für sexuelle Handlungen mit ihm interessieren (a.a.O. S. 90-91). Im Ergebnis ist das Verschulden somit als keinesfalls leicht zu bezeichnen. Gestützt darauf erscheint eine Einzelstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 2.3 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 35) sowie insbesondere auch auf die ausführliche Darstellung im psychiatrischen Gutachten (Urk. 14/18 S. 34 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich diesbezüglich keine wesentlichen Änderungen. Der Beschuldigte führte im Wesentlichen aus, dass er weder Alkohol noch anderweitige Substanzen konsumiere, er rauche nur Zigaretten. Weiter führte er aus, dass er regelmässig psychologische Hilfe in Anspruch nehme und er nun mit Krafttraining begonnen habe. Das Krafttraining helfe ihm, da es ihm wichtig sei, sich körperlich zu betätigen und dies vom Psychologen nicht abgedeckt werde. Neu gab er zu Protokoll, dass die Beschuldigte B._____ nicht mehr seine Partnerin sei, er habe momentan keine Beziehung, da er "Angst vor Frauen" habe (vgl. Prot. II S. 15 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich insgesamt keine strafzumessungsrelevanten Umstände.

- 36 - Der Beschuldigte wurde bereits einmal am 16. Oktober 2014 durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen Schändung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Abgesehen davon weist der Beschuldigte keine Vorstrafen in der Schweiz auf (Urk. 73). Die einschlägige und gravierende, wenn auch länger zurückliegende Vorstrafe des Beschuldigten ist im Umfang von 9 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmindernde Umstände – wie etwa ein Geständnis – liegen nicht vor. 2.4 Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ monierte, dass vorliegend das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Insbesondere sei augenfällig, dass mit der Haftentlassung des Beschuldigten am 29. März 2022 bis zur Anklageerhebung vom 9. Dezember 2022 keinerlei Schritte der Untersuchungsbehörden vorgenommen worden seien und dass bis zum Versand des begründeten Urteils am 29. August 2023 über vier Monate vergangen und somit die für das Beschleunigungsgebot dienenden Vorschriften aus Art. 84 Abs. 4 StPO verletzt worden seien. Besonders stossend sei schliesslich die Tatsache, dass nach erfolgter Berufungserklärung am 6. September 2023 bis zur heutigen Berufungsverhandlung, dem 11. Dezember 2024, über 15 Monate vergangen seien. Es sei deshalb eine Strafreduktion von 25 % vorzunehmen (Urk. 84 S. 22 f.). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2 mit Hinweis; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Ge-

- 37 samtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 E. 9.2.1; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 5.4.2; 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 E. 9.2.2; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.3.3 mit Hinweisen). Vorliegend wurde das Vorverfahren weitgehend beförderlich behandelt. Dass die Anklageerhebung einige Zeit in Anspruch nahm, ist insbesondere damit zu erklären, dass ein komplexer Sachverhalt mit zwei Beschuldigten vorliegt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Überschreitung der Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO betreffend die Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Dass diese dazu etwas mehr als 4 Monate in Anspruch nahm, ist vor diesem Hintergrund hinzuzunehmen, zumal es sich bei Art. 84 Abs. 4 StPO auch lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (ARQUINT, in BSK-StPO Art. 84 N 9). Wobei auch im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei dieser Zeitspanne sicherlich keine Strafre-

- 38 duktion zur Diskussion steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.4.). Dass jedoch nochmals 1 Jahr und 3 Monate vergingen, bis die Berufungsverhandlung stattfinden konnte, muss im Ergebnis als Verfahrensverzögerung gewertet werden, bei welcher es nicht nur mit einer Feststellung im Dispositiv sein Bewenden haben kann. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots gilt es vorliegend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Strafe ist deshalb um 3 Monate zu reduzieren. 2.5 Der Beschuldigte A._____ ist somit insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) zu bestrafen. Daran sind gemäss Art. 51 StGB 154 Tage erstandener Untersuchungshaft (vom 27. Oktober 2021 bis 29. März 2022, vgl. Urk. 8/3 und Urk. 8/37) anzurechnen. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug fällt bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen ausser Betracht. 2.6 Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten A._____ eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (Behandlung psychischer Störungen) im Sinne von Art. 63 StGB an (Urk. 51 S. 36 ff.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Die Verteidigung brachte dagegen keine Einwände vor (Urk. 84 S. 23 f.). Der Beschuldigte erklärte auf Nachfrage, dass er aktuell regelmässig einen Psychologen konsultiere, zur empfohlenen Massnahme könne er sich jedoch nicht äussern (Prot. II S. 18). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie auch für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktionen an. Es kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisie-

- 39 rungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161, E. 4.1, mit Hinweisen). Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf der besonderen Rechtfertigung (Urteile des Bundesgerichts 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023, E. 2.3.1; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022, E. 3.2; 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022, E. 2.3; je mit Hinweisen). Zur Beurteilung, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (BGE 129 IV 161, E. 4.1; 116 IV 101, E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022, E. 2.3; je mit Hinweisen). Vorliegend besteht kein Raum für einen Strafaufschub zu Gunsten der ambulanten Massnahme. Dies bereits angesichts der Schwere des Delikts bzw. der ausgefällten Strafe. Zudem hielt der Gutachter klar fest, dass die Behandlung ohne Weiteres auch bei gleichzeitigem Strafvollzug erfolgen könne (Urk. 14/18 S. 92). Die ambulante Massnahme ist deshalb vollzugsbegleitend anzuordnen. 3.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens der Beschuldigten B._____ ist zu berücksichtigen, dass sie den Beschuldigten A._____ aktiv und massgeblich darin unterstützte und bestärkte, den (allerdings nicht von ihm herbeigeführten) Schwächezustand der Privatklägerin auszunützen, um an dieser weitreichende sexuelle Handlungen bis hin zu Vaginal- und Analverkehr (ohne Kondom) vorzunehmen, was eine schwerwiegende Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin darstellt. Körperliche Verletzungen oder Geschlechtskrankheiten resultierten daraus bei der Privatklägerin glücklicherweise offenbar nicht, wohl aber anhaltende psychische Belastungen. Auch wenn die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass im Rahmen der Strafzumessung auch von Mittätern nur das individuelle Verschulden des jeweiligen Beschuldigten zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BGE 135 IV 91, E. 3.2) und die Beschuldigte B._____ lediglich einzelne untergeordnete und vergleichsweise geringfügige sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen hat, kann doch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschuldigte einen wesentlichen Tatbeitrag zu den schwerwiegenden sexuellen Handlungen des Beschuldigten A._____ geleistet hat, indem sie diesen in seinen Handlungen bestärkte und der Privatklägerin durch ihre Anwesenheit und Lage im

- 40 - Bett ein Entkommen erschwerte. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht. 3.2 Subjektiv handelte die Beschuldigte mit Eventualvorsatz, jedoch wohl nicht in erster Linie aus eigenen sexuellen Motiven, sondern weil sie ihrem Freund, dem Beschuldigten A._____, einen Gefallen tun wollte, was sie indessen nicht wesentlich entlastet. Relativierend ist die leicht verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung mit dependenten Zügen zu berücksichtigen. Das Verschulden reduziert sich damit auf eher leicht. Gestützt darauf erscheint eine Einzelstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.3 Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (Urk. 72/46 S. 31 unten) sowie insbesondere auch auf die ausführliche Darstellung im psychiatrischen Gutachten (Urk. 15/16 S. 19 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich diesbezüglich keine wesentlichen Änderungen. Die Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere aus, dass sie keinen Alkohol mehr konsumiere, jedoch am Wochenende jeweils einen Joint rauche. Sie habe ihr Konsumverhalten von sich aus geändert, da sie gemerkt habe, dass es zu viel gewesen sei. Sie bestätigte sodann, dass sie nicht mehr in einer Beziehung mit dem Beschuldigten A._____ sei (Prot. II S. 22 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich insgesamt keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Die Beschuldigte weist in der Schweiz keine Vorstrafen auf (Urk. 74), was sich ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt. Auch strafmindernde Umstände – wie etwa ein Geständnis – liegen nicht vor. 3.4 Betreffend die Verletzung des Beschleunigungsgebots gilt für die Beschuldigte B._____ dasselbe, was bereits hiervor unter E. 2.4 ausgeführt wurde. Auch

- 41 hier gilt es – relativ zur tieferen Einzelstrafe – eine Reduktion der Strafe um 2 Monate vorzunehmen. 3.5 Die Beschuldigte B._____ ist somit insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (24 Monaten) zu bestrafen. Daran sind gemäss Art. 51 StGB 121 Tage erstandener Untersuchungshaft (vom 27. Oktober 2021 bis 24. Februar 2022, vgl. Urk. 9/3 und Urk. 9/39 S. 3) anzurechnen. 3.6 Bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72/46 S. 32). Zu ergänzen ist, dass die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren rund vier Monate in Untersuchungshaft verbracht hat, was mit einer zusätzlichen Abschreckungswirkung für weitere Delinquenz verbunden sein dürfte. Auch die Gutachterin attestiert der Beschuldigten kurzfristig nur eine geringe Rückfallgefahr. Mittelbis langfristig sei es jedoch "denkbar", dass die Beschuldigte im Rahmen von engen Beziehungen erneut zu straffälligen Verhaltensweisen verleitet werden könnte (Urk. 15/16 S. 49 f.). Diese Einschätzung reicht jedoch nicht aus, um die vom Gesetz vermutete günstige Prognose zu widerlegen. Während den vergangenen 3 1/2 Jahren seit der Tat wurde die Beschuldigte denn auch nicht mehr straffällig. Jedenfalls sind im Strafregister keine anderen hängigen Strafuntersuchungen verzeichnet (Urk. 74). Die ausgefällte Freiheitsstrafe ist somit bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. V. Zivilforderung 1. Hinsichtlich der Zivilforderung der Privatklägerin kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 39 ff. bzw. Urk. 72/46 S. 33 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ brachte betreffend die Zivilansprüche vor, dass diese im Falle einer Verurteilung i.S.v. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen wären (Urk. 84 S. 24), während die Verteidigung der Beschuldigten B._____ eine vollumfängliche Abweisung der Zivilansprüche beantragt, zumal die Privatklägerin ihre seelische Unbill nicht belegt habe. Wenn

- 42 überhaupt, wäre die Beschuldigte B._____ höchstens zu einer Genugtuung von Fr. 500.– zu verpflichten, da ihr Zutun nur marginal gewesen sei (Urk. 85 S. 22). Haben mehrere Beteiligte einen Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, haften sie dem Geschädigten gemäss Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch. Verlangt wird grundsätzlich ein Zusammenwirken mehrerer Personen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen konnte (BGE 115 II 42 E. 1.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3). Bewusstes Zusammenwirken setzt nicht voraus, dass sich die Beteiligten untereinander verabredet haben. Es genügt, wenn sie sich darüber Rechenschaft geben müssen, dass ihre Handlungen oder Unterlassungen geeignet sind, den später eingetretenen Schaden herbeizuführen. Eine gemeinsame Verursachung liegt deshalb schon dann vor, wenn das Verhalten mehrerer Personen adäquate Teil- oder Gesamtursache des eingetretenen Schadens ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2012 E. 3). Das Gesetz sieht die Solidarhaftung für alle Tatbeteiligten vor – ohne Rücksicht auf die Intensität der Mitwirkung und ohne Differenzierung des individuellen Verschuldens (Urteile des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 7.3; 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3). Sie gilt sowohl für Schadenersatz- als auch für Genugtuungsansprüche. Wie vorstehend bereits ausführlich dargelegt wurde, hat die Beschuldigte B._____ hinsichtlich der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin als Mittäterin zu gelten. Damit steht fest, dass sie in bewusstem Zusammenwirken mit dem Beschuldigten A._____ vorging und die seelische Unbill der Privatklägerin gemeinsam mit diesem verursachte. Sie haftet der Privatklägerin deshalb solidarisch für die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung. Diese erweist sich angesichts des schweren Eingriffs in die sexuelle Integrität als angemessen und ist zu bestätigen. Die Zusprechung einer höheren Genugtuung im Berufungsverfahren verbietet sich bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 43 - 2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind deshalb unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin Suter insgesamt Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. März 2021 (Deliktsdatum) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Beschlagnahmungen 1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2022 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten "Minigrip mit grünem Pulver" sowie einer "Lederriemenpeitsche" an (vgl. Urk. 7/17; Urk. 51 S. 38). Die Verteidigung verlangt die Herausgabe dieser Gegenstände an den Beschuldigten (Urk. 53 S. 1; Urk. 84 S. 24 f.). Sie begründet dies damit, dass auch im Fall eines Schuldspruchs nicht rechtsgenügend bewiesen werden könne, dass die Lederriemenpeitsche anlässlich der Begehung des Delikts zum Einsatz gekommen sei. Auch betreffend das grüne Pulver habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, dass es sich dabei um Ecstasy handelt bzw. dass dieses überhaupt einen Konnex zu einem Delikt oder Strafbarkeit aufweise (Urk. 84 S. 25). 2. Beim beschlagnahmten Minigrip mit grünem Pulver handelt es sich gemäss polizeilichem Drogenschnelltest um "Ecstasy" (Gewicht: 0,96g brutto, BM-Lagernummer: B02574-2021, Asservatennummer: A015'514'622; vgl. Urk. 1/2 S. 6 oben sowie Urk. 7/6 S. 3). Dieses ist ohne Weiteres gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BetmG einzuziehen und zu vernichten. Der Hinweis der Verteidigung (in Urk. 41 S. 32) auf das Gutachten des Forensischen Instituts vom 4. Februar 2022 (Urk. 6/4) geht in diesem Zusammenhang fehl, denn dieses untersuchte gerade nicht das fragliche Minigrip mit grünem Pulver, sondern die übrigen beim Beschuldigten sichergestellten unbekannten Substanzen (Ampulle mit Flüssigkeit, Tupperware mit diversen Minigrips), welche offenbar auf die polizeilichen Drogenschnelltests nicht ansprachen. Bezüglich dieser Substanzen wurde denn auch bereits durch die Vorinstanz die Herausgabe an den Beschuldigten angeordnet, was unangefochten blieb (vgl. E. II./2.3 vorstehend). Auch in der von der Verteidigung

- 44 geltend gemachten Aktennotiz vom 27. Januar 2022 (Urk. 6/2) geht es nicht um die Identifikation des grünen Pulvers. Zusammengefasst wurde in der Aktennotiz umschrieben, ob aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen Tat und Anzeige bei der Polizei eine Haaranalyse bei der Privatklägerin sinnvoll sein könnte oder nicht. Ganz im Gegenteil geht bereits aus dieser Aktennotiz sogar hervor, dass "bei einer Substanz" der Vortest positiv auf Ecstasy reagiert habe, die andere Substanz sei flüssig gewesen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, was die Verteidigung daraus für den Beschuldigten ableiten will. 3.1 Hinsichtlich der Lederriemenpeitsche des Beschuldigten (Asservatennummer: A015'514'644; Urk. 7/6 S. 2) macht die Verteidigung geltend, diese stelle keine Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB dar und zudem sei nicht erwiesen, dass diese bei den hier zu beurteilenden Handlungen eingesetzt worden sei, weshalb sie dem Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen herauszugeben sei (Urk. 41 S. 32; Urk. 84 S. 24 f.). 3.2 Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Sie hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender Verwendung gefährlicher Gegenstände (BGE 149 IV 307, E. 2.4.1; 130 IV 143, E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021, E. 5.1). Mithin stellt sie ein Verfahren gegen Sachen oder Werte dar (BGE 149 IV 307, E. 2.4.1; 132 II 178, E. 4). Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Bege-

- 45 hung dieser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren (Tatwerkzeuge, sog. instrumenta sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte, sog. producta sceleris; BGE 129 IV 81, E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_628/2023 vom 19. April 2024, E. 2.1.2; 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021, E. 5; je mit Hinweisen). Neben dem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters oder der Täterin in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 149 IV 307, E. 2.4.1; 137 IV 249, E. 4.4; 130 IV 143, E. 3.3.1; je mit Hinweisen). An die Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn diese wahrscheinlich ist, falls die Gegenstände nicht eingezogen werden (BGE 127 IV 203, E. 7b; 124 IV 121, E. 2a; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024, E. 2.2.1 f.). 3.3 Vorliegend wurde die Lederriemenpeitsche des Beschuldigten gemäss erstelltem Sachverhalt bei der Verübung eines gravierenden Sexualdelikts verwendet, wobei der Beschuldigte bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweist und sein künftiges Rückfallrisiko vom Gutachter zumindest als "leicht erhöht" bezeichnet wird (Urk. 14/18 S. 86 f.). Unter diesen Umständen erscheint eine künftige Gefährdung durchaus als wahrscheinlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Lederriemenpeitsche ist deshalb als Deliktswerkzeug gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und zu vernichten. VII. Kostenfolgen 1. Die erstinstanzlichen Kostendispositive in den Verfahren DG220032 (Ziff. 9 und 10) und DG220033 (Ziff. 8 und 9) des Bezirksgerichts Hinwil sind ausgangsgemäss – die Beschuldigten werden verurteilt – sowie unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 51 S. 41 f.; Urk. 72/46 S. 35 f.) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 46 - 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten unterliegen mit ihren jeweiligen Berufungen vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihren Anschlussberufungen teilweise obsiegt. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – den Beschuldigten je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen, nachdem zwei Beschuldigte im selben Verfahren zu beurteilen waren. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten – bezüglich der unentgeltlichen Vertretung in solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (vgl. Art. 418 Abs. 2 StPO) – bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO bzw. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 3.1 Das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ ist gestützt auf die eingereichte Kostennote (Urk. 82) auf Fr. 7'000.– (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt. sowie Aufwand der Berufungsverhandlung) festzusetzen. 3.2 Das Honorar der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ ist gestützt auf die eingereichte Kostennote (Urk. 81) auf Fr. 11'700.– (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt. sowie Aufwand der Berufungsverhandlung). Die Berechnung des Honorars wurde wie folgt vorgenommen: Die vor dem 1. Januar 2024 geleisteten Stunden betrugen 1.75 à Fr. 220.– [Zwischensumme Fr. 385.–] zuzüglich 7,7 % MwSt., was eine Zwischensumme von Fr. 414.32 ergibt. Die nach dem 1. Januar 2024 geleisteten Stunden inkl. Berufungsverhandlung betrugen 46.35 à Fr. 220.– [Zwischensumme Fr. 10'197.–] zzgl. 8,1 % MwSt., dies ergibt eine Zwischensumme von Fr. 11'284.72. Total beträgt das Honorar demnach Fr. 11'699.37, welches entsprechend aufgerundet wurde.

- 47 - 3.3 Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin ist gestützt auf die eingereichte Kostennote (Urk. 80) auf Fr. 3'610.– (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Zweitberufung der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten A._____ wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass die Urteile des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. April 2023 gegen die Beschuldigten A._____ (DG220032) und B._____ (DG220033) bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung) und Dispositivziffern 6-7 (DG220032) bzw. Dispositivziffern 5-6 (DG220033; Beschlagnahmungen) in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1.1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB.

- 48 - 1.2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 154 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 1.3. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 2.1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB. 2.2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 121 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 2.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin (C._____) insgesamt Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. März 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2022 beschlagnahmten Gegenstände a) Minigrip mit grünem Pulver (Asservaten-Nr.: A015'514'622) b) Lederriemenpeitsche (Asservaten-Nr.: A015'514'644) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder zur Vernichtung überlassen. 5. Die Kostendispositive der erstinstanzlichen Urteile betreffend die Beschuldigten A._____ (DG220032, Ziff. 9-10) und B._____ (DG220033, Ziff. 8-9) werden bestätigt.

- 49 - 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung, RA MLaw X._____ (A._____) (inkl. 7,7/8,1 % MWST) Fr. 11'700.– amtliche Verteidigung, RAin MLaw Y._____ (B._____) (inkl. 7,7/8,1 % MWST) Fr. 3'610.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin, RAin lic. iur. Z1._____ (inkl. 7,7/8,1 % MWST) 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten je bezüglich ihrer eigenen amtlichen Verteidigung und bezüglich der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin in solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag bleibt vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigungen des Beschuldigten A._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

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