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Zürich Obergericht Strafkammern 14.05.2024 SB230477

14 mai 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,203 mots·~1h 6min·3

Résumé

Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230477-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Amsler und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 14. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Hinderung einer Amtshandlung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 7. August 2023 (GG220005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Februar 2022 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG,  des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG,  der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV (Nichtbeachten eines Lichtsignals) sowie  der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (unerlaubtes Befahren des Trottoirs) sowie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Richtungsanzeige). 2. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier Nr. 1) wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Gelstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 400.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

- 3 - 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'875.50 amtliche Verteidigung RA X2._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten des Vorverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln (3/4) der Beschuldigten auferlegt. Die übrigen Kosten (1/4) werden auf die Staatskasse genommen. 8. Der Beschuldigten wird hinsichtlich des Freispruchs gemäss Dispositivziffer 2 eine um 3/4 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'065.– (Betrag enthält MwSt.) aus der Gerichtskasse für anwaltliche Verteidigung durch RAin MLaw X3._____ zugesprochen. Dieser Anspruch wird mit den Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffern 6 und 7 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 99 S. 2; Prot. II S. 9, 25; vgl. auch Urk. 87 S. 2) Hauptantrag: Die Beschuldigte und Berufungsklägerin sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualanträge: 1. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin sei vom Anklagevorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SVV (Dossier 2, Tatvorwurf 4, Nichtbeachten eines Lichtsignals) freizusprechen und stattdessen der einfachen Verletzung der

- 4 - Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SVV schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin sei vom Anklagevorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 2, Tatvorwurf 6, Nichtaussteigen aus dem Fahrzeug) freizusprechen. 3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 7. August 2023 ausgefällte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 400.– sei angemessen zu reduzieren und die Beschuldigte und Berufungsklägerin sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen. 4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Beschuldigten und Berufungsklägerin nur im maximalen Umfang von 1/2 aufzuerlegen. 5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 7. August 2023 in Höhe von insgesamt Fr. 8'258.25 zugesprochene und um 3/4 reduzierte Prozessentschädigung sei um maximal die Hälfte zu reduzieren und der Beschuldigten und Berufungsklägerin sei mithin eine Prozessentschädigung von mindestens Fr. 4'129.– zuzusprechen. 6. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter der Beschuldigten und Berufungsklägerin nur teilweise aufzuerlegen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 95, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________________________

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 7. August 2023 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv diverser Delikte schuldig. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) sprach es die Beschuldigte frei. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden zu drei Vierteln der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 85 S. 36 f.). 2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 9. August 2023 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 14 f.; Urk. 81) und liess mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 die Berufungserklärung ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 84/2; Urk. 87). 3. Nachdem die bisherige erbetene Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X3._____, in der Berufungserklärung vom 9. Oktober 2023 mitgeteilt hatte, dass sie die Beschuldigte nicht mehr verteidige, wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2023 Frist angesetzt, um dem Gericht eine neue erbetene Verteidigung zu bezeichnen, andernfalls die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts eine amtliche Verteidigung für sie bestellen werde (Urk. 88). Da die Beschuldigte dieser Aufforderung innert der angesetzten Frist nicht nachkam und keine neue Verteidigung mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragte, wurde mit Präsidialverfügung vom 3. November 2023 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 91). 4. Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten zu beantragen (Urk. 93). Mit Eingabe vom 28. November 2023 (Datum Poststempel) beantragte die Staatsan-

- 6 waltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit sinngemäss auf die Erhebung einer Anschlussberufung, was der Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 95 f.). 5. Am 5. Dezember 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 97). Zum Verhandlungstermin erschien die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Prot. II S. 29; Urk. 101; Urk. 106). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2. Mit ihrer Berufungserklärung vom 9. Oktober 2023 liess die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und namentlich die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 bis 5 (Strafe und Vollzug), 7 (Kostenauflage) sowie 8 (Prozessentschädigung) beantragen. Mit Bezug auf die Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend Dossier 1) und 6 (Kostenfestsetzung) wurde zwar keine ausdrückliche Berufungserklärung formuliert bzw. wurden keine Anträge gestellt, wie das angefochtene Urteil konkret abzuändern sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2024 erklärte die Beschuldigte jedoch ausdrücklich, dass sich ihre Berufung auch gegen die Dispositivziffer 2 des

- 7 angefochtenen Urteils richte. Im Übrigen verlange sie einen vollumfänglichen Freispruch, so wie es ihre erbetene Verteidigerin in der Berufungserklärung beantragt habe. Daran halte sie fest (Prot. II S. 9, 25). Die amtliche Verteidigung passte daraufhin die Berufungsanträge an (Urk. 99 S. 2; Prot. II S. 26). 1.3. Unangefochten blieb somit einzig die Regelung der Vorinstanz hinsichtlich der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6). Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 7. August 2023 in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. 1.4. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person nur zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht legitimiert, mittels des einschlägigen Rechtsmittels ein freisprechendes Urteil (oder eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung) anzufechten mit dem blossen Ziel, eine andere juristische Begründung des Entscheids bzw. eine positive Feststellung der Schuldlosigkeit zu erwirken. Die Begründung eines Freispruchs (bzw. einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung) kann folglich von der beschuldigten Person grundsätzlich nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur insofern, als Begründung und Dispositiv sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.5; 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2; je mit Hinweisen; BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 6 zu Art. 382 StPO). 1.5. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 1 frei, da sich der angeklagte Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht rechtsgenügend erstellen liess (vgl. Urk. 85 S. 8-10, 37). Weder die

- 8 - Begründung noch das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils kommen sinngemäss einem Schuldvorwurf gleich. Im Gegenteil: Aus der Begründung und dem Urteilsdispositiv geht unmissverständlich hervor, dass die Beschuldigte hinsichtlich des Anklagevorwurfs gemäss Dossier 1 für nicht schuldig befunden wurde. Der Freispruch wurde sodann bei sämtlichen Nebenfolgen korrekt berücksichtigt, insbesondere bei der Verlegung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Weder die Beschuldigte noch ihre Verteidigung vermochten darzutun, dass sie durch den angefochtenen Entscheid gemäss Dispositivziffer 2 beschwert ist bzw. ihr ein rechtlich geschütztes Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung zukommt. Entsprechend ist die Beschuldigte nicht dazu legitimiert, die Aufhebung oder Änderung der Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils zu verlangen. In diesem Punkt ist somit auf ihre Berufung nicht einzutreten. 2. Beweisanträge 2.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entsprechende Anträge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 13 zu Art. 399 StPO). 2.2. Die Beschuldigte liess mit ihrer Berufungserklärung beantragen, es seien die anlässlich ihrer Festnahme am 4. April 2020 um ca. 21:30 Uhr anwesenden bzw. beteiligten Polizeibeamten, ihre Nachbarn, die Notfallpsychiaterin der B._____ AG, die Polizeibeamten der Gemeindepolizei C._____, die im Rahmen ihrer Verhaftung ebenfalls dazu gekommen seien, als sie (die Beschuldigte) aus ihrem Haus geführt worden sei, sowie die Polizeibeamten der Stadtpolizei D._____, die auf dem Polizeiposten E._____ gewesen seien, als sie (die Beschul-

- 9 digte) nach ihrer Verhaftung dorthin gebracht worden sei, als Zeugen zu befragen (Urk. 87 S. 2 f.). 2.3. Aus der Begründung der Beweisanträge wird deutlich, dass die zu befragenden Zeugen die Vorgänge anlässlich der Verhaftung der Beschuldigten am 4. April 2020 darlegen und so zur Klärung des Geschehensablaufs an jenem Abend beitragen sollen (Urk. 87 S. 3 f.). 2.4. Die Vorgänge im Zusammenhang mit der Verhaftung der Beschuldigten am 4. April 2020 betreffen das Dossier 1 der Anklage (Urk. 26 S. 3). Vom entsprechenden Anklagevorwurf wurde die Beschuldigte indessen von der Vorinstanz freigesprochen (Urk. 85 S. 37). Da auf die Berufung der Beschuldigten, soweit sie sich gegen diesen Freispruch richtet, aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht einzutreten ist und die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils (Freispruch betreffend Dossier 1) keine (Anschluss-) Berufung erhob, bildet das entsprechende Erkenntnis der Vorinstanz nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (s. vorne, Ziff. II./1.). Entsprechend ist eine Befragung der von der Beschuldigten genannten Zeugen zu den Vorgängen im Zusammenhang mit ihrer Verhaftung nicht notwendig. Die Beweisanträge der Beschuldigten gemäss der Berufungserklärung vom 9. Oktober 2023 sind damit abzuweisen. 2.5. Weitere Beweisanträge wurden keine gestellt. Abgesehen von der erneuten Befragung der Beschuldigten drängen sich auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif. III. Sachverhalt 1. Umfang der Berufung Wie bereits einleitend festgehalten wurde, richtet sich die Berufung der Beschuldigten – soweit darauf einzutreten ist – gegen die hinsichtlich Dossier 2 erfolgten Schuldsprüche (s. vorne, Ziff. II./1.). In Bezug auf die Tatvorwürfe kann einleitend auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2022 verwiesen

- 10 werden (Urk. 26 S. 3 ff.). Im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstellung wird – soweit erforderlich – auf die verschiedenen Vorwürfe noch im Einzelnen einzugehen sein, weshalb an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe des Anklagesachverhalts gemäss Dossier 2 verzichtet wird. 2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz stellte die Beschuldigte die in der Anklage beschriebenen Vorgänge hinsichtlich Dossier 2 in Abrede, sei es, indem sie geltend machte, dass kein unrechtmässiges Verhalten ihrerseits vorliege, sei es, indem sie sich zu den entsprechenden Vorhalten nicht äusserte und damit sinngemäss von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. D1/17 F/A 31 ff.; Urk. D2/3; Prot. I S. 11 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte sie dagegen erstmals diverse Teile des unter Dossier 2 angeklagten Tatgeschehens vom 12. Februar 2021, soweit sie sich noch daran zu erinnern vermochte (Prot. II S. 19 ff.). 2.2. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob sich das Geständnis der Beschuldigten mit dem Beweisergebnis deckt und ob sich der angeklagte Sachverhalt betreffend Dossier 2 im Übrigen, d.h. soweit die Beschuldigte keine Erinnerungen mehr daran hat, gestützt auf die erhobenen Beweise und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln erstellen lässt. Sodann ist auf die Einwände einzugehen, welche die Beschuldigte und ihre erbetene Verteidigerin im bisherigen Verlauf des Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht vorbrachten, zumal die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung – trotz der teilweisen Anerkennung des angeklagten Sachverhalts – betonte, dass sie einen vollumfänglichen Freispruch von den Anklagevorwürfen gemäss Dossier 2 beantrage und zur Begründung auf ihre eigenen und die Argumente ihrer erbetenen Verteidigerin im bisherigen Verfahren verweise (vgl. Prot. II S. 9, 25).

- 11 - 3. Rechtliche Grundlagen der Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, worauf einleitend verwiesen werden kann (Urk. 85 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Sachverhalt abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2021 vom 31. März

- 12 - 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 4. Beweismittel 4.1. Die für die Sachverhaltserstellung massgeblichen Beweismittel hinsichtlich Dossier 2 sind der Polizeirapport vom 25. Februar 2021 (Urk. D2/1), die Aussagen der Beschuldigten (Urk. D1/17 F/A 31 ff.; Prot. II S. 19 ff.), die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 (Urk. D2/2/1), der Rückschein zu dieser Verfügung (Urk. D2/2/1) sowie die von den ausgerückten Polizeibeamten erstellten Videoaufnahmen (Urk. D2/2/9). 4.2. Die erbetene Verteidigung rügte vor Vorinstanz wiederholt, dass die im Polizeirapport vom 25. Februar 2021 wiedergegebenen Feststellungen nicht zulasten der Beschuldigten verwertet werden dürften, da die rapportierenden Polizeibeamten nicht formell als Zeugen befragt worden seien und insofern keine Konfrontation mit der Beschuldigten erfolgt sei (Urk. 76 Rz 19-21). Vorliegend erschöpft sich der Inhalt des Polizeirapports nicht in einer protokollarischen Aufnahme eines gemeldeten bzw. zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalts. Bei den protokollierten Feststellungen handelt es sich vielmehr um eigene Wahrnehmungen und Beobachtungen der am 12. Februar 2021 ausgerückten Polizeibeamten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellt der Polizeirapport ein zulässiges Beweismittel dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon, ob der rapportierende bzw. der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; 6B_721/2011 vom 12. November 2012 E. 9.2.1). Von der Frage nach der Zulässigkeit eines bestimmten Beweismittels zu unterscheiden ist allerdings die Frage nach dessen Verwertbarkeit im Strafverfahren. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf,

- 13 den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich (von einigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugen zu stellen (Konfrontationsrecht; BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts Urteile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3; 6B_527/2023 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1; 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Die Beschuldigte liess weder im Verlauf des Vorverfahrens noch im Rahmen des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens beantragen, die rapportierenden Polizeibeamten seien in ihrer bzw. der Anwesenheit ihrer Verteidigung formell als Zeugen zu befragen. Damit ist von einem stillschweigenden Verzicht auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht auszugehen. Folglich können der Polizeirapport vom 25. Februar 2021 bzw. die darin wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen betreffend das angeklagte Tatgeschehen vom 12. Februar 2021 uneingeschränkt als Beweismittel gewürdigt werden, obwohl die ausgerückten Polizeibeamten im Verlauf des Strafverfahrens nicht als Zeugen einvernommen wurden.

- 14 - 5. Beweiswürdigung 5.1. Sachverhaltsabschnitt 1 5.1.1. Wie die Vorinstanz zurecht erwog, war der Beschuldigten mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit mit sofortiger Wirkung entzogen worden. Gestützt auf den Rückschein zu dieser Verfügung ist sodann erstellt, dass die Beschuldigte die Verfügung des Strassenverkehrsamts am 22. Januar 2021 entgegengenommen und damit von deren Inhalt Kenntnis hatte (Urk. D2/2/1; Urk. 85 S. 11). Dies wird von der Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil: In ihrer Einvernahme vom 31. Januar 2022 und anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte sie ausdrücklich, dass ihr die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 bekannt gewesen sei (Urk. D1/17 F/A 33; Prot. II S. 18 f.). 5.1.2. Aus den protokollierten Feststellungen bzw. Beobachtungen im Polizeirapport vom 25. Februar 2021 (Urk. D2/1 S. 2) und der von den ausgerückten Polizeibeamten erstellten Videoaufnahme (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted) ergibt sich sodann, dass die Beschuldigte am 12. Februar 2021 um 14:09 Uhr den Personenwagen der Marke BMW mit den Kontrollschildern AI … von ihrem Wohnort in F._____ in Richtung Autobahneinfahrt C._____/G._____ lenkte. Die Beschuldigte selbst stellte nicht in Abrede, das genannte Fahrzeug zur Tatzeit gefahren zu haben (Urk. D1/17 F/A 43 ff.; Urk. 76 Rz 11 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte sie ein, sie sei einige Zeit, nachdem zwei Polizeibeamte an ihrem Wohnort erschienen waren, um ihren Führerausweis einzuziehen, ins Auto gestiegen und losgefahren, weil sie einen Termin habe wahrnehmen wollen (Prot. II S. 21). Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem Beweisergebnis. Daraus ergibt sich zudem, dass sich die Beschuldigte mit der in der Anklage geschilderten Autofahrt willentlich über die ihr bekannte Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 hinwegsetzte. 5.1.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 85 S. 11) ist demnach der angeklagte Sachverhaltsabschnitt 1 gemäss Dossier 2 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten.

- 15 - 5.1.4. Im Untersuchungsverfahren und anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte geltend, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 auf dem Rapport bzw. einer Meldung derjenigen Polizistin basiert habe, die am 4. April 2020 an ihrer Verhaftung beteiligt gewesen sei. Die Angaben im Polizeirapport hätten nicht der Wahrheit entsprochen, weshalb sie der Auffassung gewesen sei, die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei nicht gültig zustande gekommen und sie müsse sich nicht daran halten (Urk. D1/17 F/A 32; Prot. II S. 18-20). Ihre erbetene Verteidigung machte vor Vorinstanz sodann geltend, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 nicht rechtmässig gewesen sei, da die Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2022 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden sei und daher gar nie eine Meldung an das Strassenverkehrsamt hätte erfolgen dürfen (Urk. 76 Rz 12 ff.). Auf diese Einwände ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (s. nachfolgend, Ziff. IV./2.), wie es bereits die Vorinstanz getan hat (Urk. 85 S. 11). 5.2. Sachverhaltsabschnitte 2 bis 5 5.2.1. Was die einzelnen Vorgänge während der Fahrt der Beschuldigten vom 12. Februar 2021 betrifft, kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die längere der in den Untersuchungsakten befindlichen Videoaufnahmen dokumentiert die gesamte Fahrt der Beschuldigten von ihrem Wohnort in F._____ zur H._____strasse in C._____. Zunächst ist zu sehen, wie die Beschuldigte, um der Anhaltung durch das zivile Dienstfahrzeug der Polizei zu entgehen, ihren Personenwagen auf das Trottoir lenkte und so die polizeiliche Strassensperre umfuhr. Weiter ist zu sehen, wie die Polizeibeamten in der Folge der Beschuldigten mit eingeschalteter STOP-Matrix sowie Blaulicht nachfuhren und sie zum Anhalten ihres Fahrzeugs aufforderten, die Beschuldigte dieser Aufforderung aber nicht nachkam und ihre Fahrt unbeirrt fortsetzte. Ebenso ist anhand der Videoaufnahme ersichtlich, dass die Beschuldigte an einem Rotlichtsignal am Bahnhof F._____ anhielt, das Rotlicht indessen ignorierte und ihre Fahrt fortsetzte, als ein Polizeibeamter

- 16 aus dem ihr folgenden zivilen Dienstfahrzeug ausstieg und sich in ihre Richtung bewegte. Schliesslich ergibt sich aus der Videoaufnahme, dass die Beschuldigte an den in der Anklageschrift angegebenen Orten eine Richtungsänderung vornahm, ohne die entsprechende Richtungsanzeige zu betätigen (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). 5.2.2. Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 2 räumte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Nachfragen ein, dass ihr bewusst gewesen sei, dass Beamte der Polizei sie mit einer Strassensperre an der Weiterfahrt hätten hindern wollen. Sie habe ihr Fahrzeug jedoch auf das Trottoir gelenkt und auf diese Weise die polizeiliche Strassensperre umfahren (Prot. II S. 21). Vor Vorinstanz hatte die erbetene Verteidigung noch geltend gemacht, dass die Beschuldigte die Polizeibeamten nicht als solche erkannt habe und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass diese mit der errichteten Strassensperre versucht hätten, sie zum Anhalten ihres Fahrzeugs zu bewegen. Die Beschuldigte sei nur deshalb auf das Trottoir gefahren, um am zivilen Dienstfahrzeug und dem dahinter stehenden Lastwagen vorbeifahren zu können (Urk. 75 Rz 16). Bereits die Vorinstanz hat diese Erklärung der erbetenen Verteidigung zurecht verworfen. Auf der Videoaufnahme ist klar erkennbar, dass der Polizeiwagen weder in Fahrtrichtung noch in Gegenfahrtrichtung auf der (Gegen-) Fahrbahn stand, sondern quer über beide Fahrspuren abgestellt war und so die Strasse blockierte (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). Entsprechend musste es der Beschuldigten klar gewesen sein, dass dieses Fahrzeug nicht einem normalen Verkehrsteilnehmer gehörte, sondern sie an der Weiterfahrt hindern sollte. Dies zeigt sich auch darin, dass aus der Videoaufnahme deutlich hervorgeht, dass die Beschuldigte nicht etwa ihre Fahrt verlangsamte, sondern ungebremst auf das Trottoir fuhr, um die von der Polizei errichtete Strassensperre zu umfahren (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). Ein solches Fahrverhalten hätte die Beschuldigte nicht an den Tag gelegt, wenn sie von der Situation überrascht gewesen wäre bzw. nicht erkannt hätte, dass es sich beim die Strasse blockierenden Fahrzeug um ein Polizeiauto handelte. Hätte die Beschuldigte das quer über die Fahrbahn stehende Fahrzeug tatsächlich nicht als zivilen Polizeiwagen erkannt, hätte sie ihre Fahrt

- 17 verlangsamt und zugewartet, was es damit auf sich hat, ob der Fahrzeuglenker beispielsweise ein Wendemanöver ausführt oder einzuparken versucht. Ergänzend ist sodann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen (Urk. 85 S. 14). Auf dem Video ist klar erkennbar, dass die Beschuldigte beim Vorbeifahren mit wilden Handbewegungen in Richtung des Polizeiwagens gestikulierte und den Polizeibeamten einen bösen Blick zuwarf (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). Die Vorinstanz schliesst daraus zurecht, dass die Beschuldigte die Polizeibeamten von der vorherigen Polizeikontrolle an ihrem Wohnort wiedererkannte und deshalb wusste, dass diese sie zwecks Abgabe ihres Führerausweises anhalten wollten (vgl. dazu Urk. D2/1 S. 2). Das Geständnis der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung deckt sich folglich mit dem Beweisergebnis. 5.2.3. Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 3 bestätigte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann, dass sie gemerkt habe, dass ihr die Polizei bei ihrer Weiterfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht gefolgt sei. Sie habe jedoch nicht angehalten, weil sie nach dem polizeilichen Zugriff und ihrer Verhaftung am 4. April 2020 nicht mehr gut auf die Polizei zu sprechen gewesen sei (Prot. II S. 21). Vor Vorinstanz hatte die Beschuldigte noch vorbringen lassen, dass die Schilderungen im Polizeirapport, wonach die ausgerückten Polizeibeamten versucht hätten, sie mittels STOP-Matrix und eingeschaltetem Blaulicht zum Anhalten ihres Fahrzeugs aufzufordern, nicht zu ihren Lasten verwertet werden dürften, da sie (die Beschuldigte) mit den sie belastenden Zeugen nicht konfrontiert worden sei (Urk. 75 Rz 19). Angesichts des Geständnisses der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erübrigt sich im Grunde eine Auseinandersetzung mit diesem Einwand der erbetenen Verteidigung. Dennoch ist dazu das Folgende festzuhalten: Vorstehend wurde bereits dargelegt, dass es sich beim Polizeirapport vom 25. Februar 2021 um ein zulässiges Beweismittel handelt, welches über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände Beweis zu bilden vermag. Weiter wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Verwertbarkeit der rapportierten Feststellungen zu den anklagegegenständlichen Vorgängen vom 12. Februar 2021 keine Einschränkungen bestehen (Ziff. III./4.2.), weshalb zur

- 18 - Sachverhaltserstellung ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Abgesehen davon ergibt sich der vor Vorinstanz noch bestrittene Vorgang betreffend den Sachverhaltsabschnitt 3, nämlich dass die Polizeibeamten dem Mietfahrzeug der Beschuldigten folgten und mittels STOP-Matrix und eingeschaltetem Blaulicht versuchten, sie zum Anhalten zu bewegen, aus der in den Untersuchungsakten befindlichen Videoaufnahme (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). An dieser Stelle kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zutreffend und überzeugend darlegte, weshalb aufgrund der Videoaufnahme erstellt ist, dass die Polizeibeamten, welche der Beschuldigten in einem zivilen Dienstfahrzeug hinterherfuhren, mit STOP-Matrix und eingeschaltetem Blaulicht unterwegs waren (Urk. 85 S. 15). Ein Abstellen auf den Polizeirapport hinsichtlich dieser Vorgänge ist damit nicht nötig. Aufgrund der gesamten Tatumstände steht schliesslich ausser Frage, dass die Beschuldigte Kenntnis hatte von den Weisungen der Polizei und diesen absichtlich keine Folge leistete, um sich der bevorstehenden polizeilichen Kontrolle zu entziehen, was sie anlässlich der Berufungsverhandlung auch eingestand. Damit ist der Sachverhaltsabschnitt 3 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. 5.2.4. Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 4 erklärte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechenden Vorhalt, es könne stimmen, dass sie am temporären Rotlicht vor der Baustelle am Ende der I._____strasse zunächst angehalten habe, ihre Fahrt aber wieder aufgenommen und das Rotlichtsignal überfahren habe, als ein Polizist aus dem sie verfolgenden Auto ausgestiegen sei und sie zum Anhalten aufgefordert habe (Prot. II S. 22). Vor Vorinstanz hatte die erbetene Verteidigung noch argumentiert, dass sich aus der aktenkundigen Videoaufnahme zwar ergebe, dass beim Rotlichtsignal ein Funktionär der Kantonspolizei aus dem hinter der Beschuldigten befindlichen Polizeiauto ausgestiegen sei. Dass er die Beschuldigte sodann aufgefordert habe, anzuhalten, sei indessen nicht hörbar. Lediglich im Polizeirapport sei diesbezüglich festgehalten worden: "[…] in diesem Moment des kurzen Halts stieg J._____ aus und schrie laut, sie solle anhalten." Diese protokollierte Feststellung dürfe jedoch nicht zulasten der Beschuldigten verwertet werden, da sie mit den sie belastenden Zeugen nicht konfrontiert worden sei (Urk. 76 Rz 20; vgl. auch Urk. D2/1 S. 2). Auch

- 19 diese Argumentation der erbetenen Verteidigung ist angesichts der Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zielführend. Dennoch ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. III./4.2.) nochmals hervorzuheben, dass sich hinsichtlich der Verwertbarkeit des Polizeirapports keine Einschränkungen ergeben und die darin wiedergegebenen Feststellungen zu den anklagegegenständlichen Vorgängen vom 12. Februar 2021 auch zulasten der Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen. Sodann ist auf der Videoaufnahme deutlich erkennbar, wie die Beschuldigte beim Bahnhof F._____ an der Rotlichtsignalanlage anhielt. In diesem Moment stieg der Beifahrer des die Beschuldigte verfolgenden Polizeiwagens aus und lief in Richtung des Fahrzeugs der Beschuldigten. Diese setzte daraufhin ihre Fahrt unvermittelt und trotz anhaltendem Rotlicht fort, worauf sich der ausgestiegene Polizeibeamte sofort zurück ins Dienstfahrzeug begab und zusammen mit seinem Kollegen, welcher am Lenkrad sass, der Beschuldigten weiter hinterherfuhr (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted). Obwohl auf dem Video tatsächlich nicht hörbar ist, dass der aus dem Dienstfahrzeug ausgestiegene Polizeibeamte die Beschuldigte verbal dazu aufforderte, anzuhalten, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sich der angeklagte Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellen lässt. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, hat die Beschuldigte anerkannt und ist aufgrund der Videoaufnahmen ohnehin rechtsgenügend nachgewiesen, dass die Polizeibeamten die Beschuldigte mittels STOP-Matrix und eingeschaltetem Blaulicht zum Anhalten zu bewegen versuchten. Als dann am temporären Rotlichtsignal beim Bahnhof F._____ einer der Polizeibeamten das zivile Dienstfahrzeug verliess und sich in Richtung der Beschuldigten begab, was auch die erbetene Verteidigung angesichts der eindeutigen Videoaufnahmen nicht in Abrede stellte (Urk. 76 Rz 20), konnte dies nichts anderes bedeuten, als dass die Polizeibeamten die Beschuldigte auffordern wollten, ihr Fahrzeug anzuhalten. Indem die Beschuldigte auch diese Aufforderung bewusst ignorierte, das auf Rot stehende Lichtsignal überfuhr und ihre Fahrt unbeirrt fortsetzte, manifestierte sie ihren Willen, sich der bevorstehenden polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Auch im Übrigen lässt sich der Sachverhaltsabschnitt 4 – soweit er sich auf den Vorwurf des Nichtbeachtens eines Lichtsignals bezieht – gestützt auf das Ge-

- 20 ständnis der Beschuldigten und die damit übereinstimmende Beweislage in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellen. 5.2.5. Zum Sachverhaltsabschnitt 5 ergeben sich angesichts der klaren Beweislage keine Bemerkungen und wurden auch von Seiten der Verteidigung keine Einwände vorgebracht. 5.2.6. Zusammengefasst lassen sich die Sachverhaltsabschnitte 2 bis 5 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht anklagegemäss erstellen. 5.3. Sachverhaltsabschnitt 6 5.3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass sie sich nach der gelungenen Anhaltung durch die sie verfolgenden Polizeibeamten geweigert habe, aus ihrem Auto auszusteigen, weil sie der Polizei nach dem Erlebten im Zusammenhang mit ihrer Verhaftung vom 4. April 2020 nicht mehr vertraut habe. Weiter bestätigte sie, dass es letztlich damit geendet habe, dass die Polizeibeamten sie zwangsweise, d.h. mit Gewalt aus ihrem Auto geholt und verhaftet hätten (Prot. II S. 22 f.). Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem Beweisergebnis. So ergibt sich aus der aktenkundigen Videoaufnahme, welche die gesamte Verfolgungsfahrt vom Wohnort der Beschuldigten in F._____ bis zur H._____-strasse in C._____ zeigt, dass die Beschuldigte nach erfolgreichem Anhalten über die teilweise heruntergelassenen Fenster der Fahrer- und Beifahrertür ihres Fahrzeugs aufgebracht und intensiv mit den filmenden Polizeibeamten diskutierte, während sie auf dem Fahrersitz sass (Urk. D2/2/9, IMG_1994converted). Auch wenn diese Videoaufnahme über keinen Ton verfügt, so bestehen angesichts des vorherigen Geschehensablaufs dennoch keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass die zwei Polizeibeamten aus dem verfolgenden Dienstfahrzeug die Beschuldigte aufforderten, aus ihrem Auto auszusteigen. Die Beschuldigte machte jedoch keine Anstalten, die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen, worauf sich die dokumentierte Diskussion ergab. Aus der zweiten Videoaufnahme, welche eine Tonspur aufweist, ergibt sich sodann, dass die Beschuldigte von den ausgerückten Polizeibeamten mehrfach verbal aufgefordert wurde, das Fahrzeug zu verlassen. Sie blieb jedoch weiter auf dem Fahrersitz sit-

- 21 zen und gab den Polizisten zu verstehen, dass sie ihrer Aufforderung keine Folge leisten wird (Urk. D2/2/9, IMG_1995). 5.3.2. Die erbetene Verteidigung argumentierte vor Vorinstanz, dass sich aus dem aktenkundigen Videomaterial nicht ergebe, dass die Beschuldigte von den ausgerückten Polizeibeamten aufgefordert worden sei, sich auszuweisen. Sodann sei nicht ersichtlich, dass sie sich den Anweisungen der Polizei während 30 Minuten widersetzt habe. Soweit dies im Polizeirapport festgehalten worden sei, dürften die entsprechenden Angaben nicht zulasten der Beschuldigten verwendet werden, da sie mit den sie belastenden Zeugen nicht konfrontiert worden sei (Urk. 75 Rz 21). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als sich aus den beiden Videoaufnahmen, wovon eine keine Tonspur aufweist, nicht ergibt, dass die Beschuldigte von den ausgerückten Polizeibeamten aufgefordert wurde, ein Ausweisdokument vorzuweisen. Sodann weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass sich aus den in den Untersuchungsakten befindlichen Videoaufnahmen keine Hinweise hinsichtlich der Dauer der Verweigerungshaltung der Beschuldigten ergeben. Insbesondere fehlen zeitliche Angaben zu den Videoaufnahmen, so beispielsweise die Uhrzeit, zu welcher die beiden Sequenzen aufgezeichnet wurden. Die vorgenannten Sachverhaltselemente lassen sich damit nicht gestützt auf die Videoaufnahmen erstellen. Diesbezüglich kann indessen auf die entsprechenden Angaben im Polizeirapport vom 25. Februar 2021 abgestellt werden. Der rapportierende Polizeibeamte hielt darin fest: "Nach ca. 30-minütigem zureden und etlichen Aufforderungen aus dem Fahrzeug zu steigen – die Beschuldigte verweigerte jegliche Kooperation –, wurde sie zwangsweise aus dem Fahrzeug geführt und arretiert" (Urk. D2/1 S. 3). Vorstehend wurde dargelegt, dass sich hinsichtlich der Verwertbarkeit des Polizeirapports keine Einschränkungen ergeben und die darin wiedergegebenen Feststellungen zu den anklagegegenständlichen Vorgängen vom 12. Februar 2021 auch zulasten der Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen (Ziff. III./4.2.). Die von der erbetenen Verteidigung infrage gestellten Sachverhaltselemente lassen sich somit anklagegemäss erstellen. 5.3.3. Aufgrund der äusseren Tatumstände bestehen sodann keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass die Beschuldigte in der Absicht handelte, sich der ihr be-

- 22 vorstehenden polizeilichen Kontrolle, um welche sie wusste, zu entziehen. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt anklagegemäss erstellt. 5.3.4. Zusammengefasst ist der Sachverhaltsabschnitt 6 gemäss Dossier 2 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten. 5.4. Sachverhalt betreffend Missbrauch von Ausweisen und Schildern 5.4.1. Der Sachverhalt betreffend Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Dossier 2 wird von der Beschuldigten nicht in Abrede gestellt bzw. implizit anerkannt (Prot. II S. 19 ff.; Urk. 99 S. 2; Urk. 76 Rz 14). Ihre entsprechenden Aussagen decken sich mit den übrigen Beweismitteln, aus welchen sich ohne Weiteres ergibt, dass das Strassenverkehrsamt am 11. Januar 2021 den sofortigen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügte und die Beschuldigte dazu aufforderte, ihr Ausweisdokument abzugeben. Weiter ist rechtsgenügend nachgewiesen, dass die Beschuldigte im Nachgang zu ihrer Kenntnisnahme von der genannten Verfügung des Strassenverkehrsamts weder von sich aus noch auf ausdrückliche Aufforderungen von Funktionären der Kantonspolizei Zürich am 12. Februar 2021 ihren Führerausweis abgab (vgl. dazu auch die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. III.5.3.). 5.4.2. Auf die Einwände der Beschuldigten bzw. ihrer erbetenen Verteidigerin, wonach die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 nicht gültig zustande gekommen bzw. nicht rechtmässig gewesen sei (Urk. D1/17 F/A 32; Prot. II S. 18-20; Urk. 76 Rz 12 ff.), ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (Ziff. IV./2.). IV. Rechtliche Würdigung 1. Urteil der Vorinstanz / Anträge der Parteien Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv diverser Delikte schuldig (Urk. 85 S. 36). Im Sinne eines Hauptantrags verlangte die Beschuldigte im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen

- 23 - Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen. Eventualiter beantragte die amtliche Verteidigung, die Beschuldigte sei vom Anklagevorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV freizusprechen und stattdessen wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit den vorgenannten Bestimmungen zu verurteilen (Dossier 2, Sachverhaltsabschnitt 4: Nichtbeachten eines Lichtsignals). Sodann sei die Beschuldigte teilweise vom Vorwurf der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB freizusprechen (Dossier 2, Sachverhaltsabschnitt 6: Nichtaussteigen aus dem Fahrzeug; Urk. 99 S. 2; Prot. II S. 9, 25; vgl. auch Urk. 87 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 95). 2. Fahren ohne Berechtigung / Missbrauch von Ausweisen und Schildern 2.1. Hinsichtlich der Vorwürfe des Fahrens ohne Berechtigung und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern machte die Beschuldigte im Untersuchungsverfahren und anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 auf dem Rapport bzw. einer Meldung derjenigen Polizistin basiert habe, die am 4. April 2020 an ihrer Verhaftung beteiligt gewesen sei. Die Angaben im Polizeirapport hätten nicht der Wahrheit entsprochen, weshalb sie der Auffassung gewesen sei, die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei nicht gültig zustande gekommen und sie müsse sich nicht daran halten (Urk. D1/17 F/A 32; Prot. II S. 18-20). Die erbetene Verteidigerin der Beschuldigten konkretisierte vor Vorinstanz, dass die Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2022 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden sei. Angesichts dieses Freispruchs hätte gar nie eine Meldung an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich erfolgen dürfen. Damit erweise sich auch der Entzug des Führerausweises, den das Strassenverkehrsamt gestützt auf die erfolgte Meldung am 11. Januar 2021 verfügt habe, als nicht rechtmässig (Urk. 76 Rz 12 ff.).

- 24 - Zusammengefasst bringt die Beschuldigte somit vor, dass die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 fehlerhaft zustande gekommen und zudem inhaltlich rechtswidrig gewesen sei. 2.2. Eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist bereits bei ihrem Erlass mangelhaft, widerspricht somit schon in diesem Zeitpunkt dem objektiven Recht. Ursache dafür kann ein Fehler in der Tatsachenermittlung oder in der Rechtsanwendung sein. Die möglichen Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit einer Verfügung sind unter anderem deren Anfechtbarkeit und Korrektur im Beschwerdeverfahren oder deren Nichtigkeit. Eine nichtige Verfügung ist von Anfang an nicht wirksam. Die Nichtigkeit kann jederzeit geltend gemacht werden und ist überdies von Amtes wegen zu beachten, bildet indessen die Ausnahme. In der Regel ist eine fehlerhafte Verfügung lediglich anfechtbar, d.h. sie ist grundsätzlich wirksam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist von den Betroffenen angefochten und auf die Anfechtung hin von den zuständigen Behörden aufgehoben oder geändert werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz 1085 ff.). 2.3. Der Einwand der Beschuldigten, sie habe sich an die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 nicht halten müssen, da diese nicht gültig zustande gekommen und inhaltlich rechtswidrig gewesen sei, kann somit nur zutreffen, wenn diese Entzugsverfügung nichtig gewesen wäre. Nur dann hätte die Entzugsverfügung keinerlei Rechtswirkungen entfaltet und wäre von ihrem Erlass an (ex tunc) sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich gewesen. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die bundesgerichtliche Rechtsprechung der sog. Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, «wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird» (BGE 144 IV 362 E.1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2013/38 E. 4.1). Im Einzelnen müssen somit folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Verfügung eintritt: (1.) Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen; (2.) Der Mangel muss offensichtlich oder zumindest

- 25 leicht erkennbar sein, wobei das Erkenntnisvermögen eines Laien massgebend ist; und (3.) Die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz 1098 ff.). Wie bereits erwähnt, haben inhaltliche Mängel in der Regel nur die Anfechtbarkeit der infrage stehenden Verfügung zur Folge. Einzig in Ausnahmefällen führt ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel zur Nichtigkeit. In der Praxis wurden beispielsweise folgende Verfügungen als nichtig betrachtet: Ein Gastwirtschaftspatent, das an ein Gebäude statt an eine Person gebunden wird, eine Steuerverfügung, die einer Erbengemeinschaft eine Steuer überbindet, die gemäss dem massgeblichen Steuergesetz gar nicht Steuersubjekt sein kann, oder eine nachträgliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde, wenn diese Verfügung mit dem Dispositiv eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheides einer gerichtlichen Behörde, die in der gleichen Sache befunden hat, in materiellem Widerspruch steht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1128 ff. mit Hinweisen). 2.4. Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorstehend dargelegten Voraussetzungen erfüllt wären, mithin ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel vorliegen würde, aufgrund dessen die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2021 als nichtig zu betrachten wäre. Wenn überhaupt ein inhaltlicher Mangel zu bejahen wäre, weil das Strassenverkehrsamt aufgrund eines blossen Verdachts auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Gesundheits- und Betäubungsmittelproblematik bei der Beschuldigten eine verkehrsmedizinische Abklärung ihrer Fahreignung anordnete und vorsorglich ihren Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzog (Urk. D2/2/1), so würde dies einzig zur Anfechtbarkeit der Entzugsverfügung vom 11. Januar 2021 führen. Die Beschuldigte hätte mit der Anfechtung die Möglichkeit gehabt, überprüfen zu lassen, ob der vom Strassenverkehrsamt angenommene Verdacht es rechtfertigt, einen vorsorglichen Führerausweisentzug und die verkehrsmedizinische Abklärung ihrer Fahreignung zu verfügen. Dass die Beschuldigte diese Rechtsmittelmöglichkeit ausschöpfte und die Entzugsverfügung vom 11. Januar 2021 infolge dessen, sei dies wegen eines gutheissenden Entscheids oder wegen der Gewährung der auf-

- 26 schiebenden Wirkung, nicht mehr rechtswirksam gewesen wäre, ist weder aus den Untersuchungsakten ersichtlich, noch wurde etwas Derartiges von der Beschuldigten vorgebracht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das SVG und die VZV gerade ausdrücklich die Möglichkeit eines vorsorglichen, temporären Entzugs des Führerausweises vorsehen, falls ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Lenkerin bestehen (Art. 15d SVG und Art. 30 VZV). Gerade angesichts dieser ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage sind die Anforderungen, damit eine gestützt auf diese Bestimmungen ausgesprochene temporäre Entzugsverfügung als nichtig zu betrachten wäre, noch höher als ohnehin bereits. Es steht zwar fest, dass die Substanz, welche am 4. April 2020 im Rahmen eines polizeilichen Zugriffs am Wohnort der Beschuldigten sichergestellt und hernach dem Strassenverkehrsamt gemeldet wurde, nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Dies schliesst jedoch berechtigte Zweifel an der Fahreignung der Beschuldigten aus Sicht des Strassenverkehrsamts nicht aus. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst aussagte, dass die sichergestellte Substanz (N-Ethylpentedron) nicht harmlos bzw. ungefährlich sei. Die angeordnete Fahreignungsprüfung wäre daher eigentlich nicht verkehrt gewesen (Prot. II S. 15). Unter diesen Umständen kann nicht von einem besonders schwerwiegenden Mangel die Rede sein, wenn das Strassenverkehrsamt wegen des Verdachts auf eine relevante Einschränkung der Fähigkeit der Beschuldigten, ein Fahrzeug im Strassenverkehr zu lenken, den vorsorglichen Entzug ihres Führerausweises und eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnete. Im Ergebnis erweist sich die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 nicht als nichtig und war die Beschuldigte nicht berechtigt, den darin enthaltenen Anordnungen keine Folge zu leisten. 2.5. Im Übrigen gibt die rechtliche Würdigung der im Titel genannten Anklagevorwürfe zu keinen Ergänzungen der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Anlass. Darauf kann vollständig verwiesen werden (Urk. 85 S. 18 ff.). Die Beschuldigte ist folglich wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.

- 27 - 3. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung 3.1. Von der Verteidigung wird zu Recht nicht bestritten oder in Frage gestellt, dass das erstellte Verhalten der Beschuldigten gemäss den Sachverhaltsabschnitten 2 bis 5 von Dossier 2 den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.2. Mit Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 6 von Dossier 2 brachte die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen vor, dass die Weigerung der Beschuldigten, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen, nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 286 StGB sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordere der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrücken müsse. Im Verhalten, welches der Beschuldigten unter Sachverhaltsabschnitt 6 gemäss Dossier 2 zur Last gelegt werde, sei eine solche Widersetzlichkeit allerdings nicht auszumachen. Vielmehr habe sich die Beschuldigte völlig passiv verhalten. Sodann sei nicht ersichtlich, dass dadurch eine Amtshandlung der Polizeifunktionäre erschwert worden sei (Urk. 99 Rz. 13 ff.). 3.3. Gemäss Art. 286 StGB macht sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Die amtliche Verteidigung hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht – im Einklang mit der überwiegenden Lehre – mit Bezug auf das tatbestandsmässige Verhalten eine Widersetzlichkeit verlangt, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Der blosse Ungehorsam genügt nicht. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, erfüllt den

- 28 - Tatbestand von Art. 286 StGB nicht (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; 120 IV 136 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Hinderung einer Amtshandlung durch rein passives Verhalten ist nach der herrschenden Auffassung in der Lehre nur tatbestandsmässig, wenn eine Garantenpflicht besteht, die Amtshandlung zu fördern und ein zuvor geschaffenes Hindernis zu beseitigen. Eine Garantenpflicht kann sich u.a. aus einer vorausgehenden, rechtswidrigen Handlung ergeben (HEIMGARTNER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 11 zu Art. 286 StGB; TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 2 und N 7 zu Art. 286 StGB; BGE 133 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen auf die weitere Lehre und Rechtsprechung). 3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die am 12. Februar 2021 ausgerückten Polizeibeamten beabsichtigten, die Beschuldigte einer Kontrolle zu unterziehen, welche zum Zweck hatte, ihre Identität festzustellen und ihren Führerausweis einzuziehen. Anlass für die Polizeikontrolle gab ein entsprechender Auftrag des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2021 (Urk. D2/3). Bei der Polizeikontrolle zum Zweck der Feststellung der Identität und zum Einzug des Führerausweises der Beschuldigten handelte es sich um eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, die innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizeibeamten lag. Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten und die Angaben im Polizeirapport konnte erstellt werden, dass die Beschuldigte von der bevorstehenden Polizeikontrolle wusste und auch Kenntnis hatte von deren Zweck. Ihr war die Durchführung einer Amtshandlung somit vorgängig angekündigt worden. 3.5. Es stellt sich die zentrale Frage, ob die Beschuldigte die bevorstehende Amtshandlung mit dem unter Sachverhaltsabschnitt 6 umschriebenen Verhalten im Sinne von Art. 286 StGB hinderte. Dazu ist einleitend hervorzuheben, dass der Beschuldigten nicht bloss vorgeworfen wird, sie habe sich der mündlichen Aufforderung widersetzt, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen. Darüber hinaus ist erstellt, dass sie sich weigerte, sich gegenüber den Polizeifunktionären auszuweisen. 3.6. Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf eines Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Nach Art. 10 Abs. 4 SVG ist der Führerausweis stets mitzuführen und den

- 29 - Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Aus dieser zweiten Bestimmung ergibt sich eine gesetzliche Pflicht von Fahrzeuglenkern, an polizeilichen Kontrollen zur Feststellung ihrer Identität und zur Abklärung ihrer Berechtigung zur Führung eines Motorfahrzeugs mitzuwirken. Werden sie von der Polizei aufgefordert, ihren Führerausweis vorzuweisen, handelt es sich dabei folglich nicht um eine blosse Verhaltensanweisung. Vielmehr liegt der Aufforderung eine Rechtspflicht der Fahrzeuglenker zugrunde. Indem sich die Beschuldigte nach ihrer geglückten Anhaltung weigerte, den ausgerückten Polizeifunktionären ihren Führerausweis vorzuweisen, kam sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 10 Abs. 4 SVG nicht nach. Die Verweigerungshaltung der Beschuldigten zog sich gemäss erstelltem Sachverhalt über eine Zeitdauer von rund 30 Minuten hin. Dieses widersetzliche Verhalten der Beschuldigten weist zumindest in gewissem Umfang die Qualität und Intensität eines aktiven Tuns auf, welches die reibungslose Durchführung der polizeilichen Kontrolle im Sinne von Art. 286 StGB behinderte. 3.7. Mit Bezug auf die Weigerung der Beschuldigten, aus ihrem Auto auszusteigen, ist sodann zu berücksichtigen, dass ihr mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2021 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, weil Zweifel an ihrer Fahreignung bestanden. Sie war somit nicht mehr berechtigt ein Fahrzeug zu lenken. Indem sie sich gemäss erstelltem Sachverhalt am 12. Februar 2021 dennoch hinter das Steuer setzte und mit ihrem Fahrzeug eine längere Strecke von ihrem Wohnort in F._____ in Richtung Autobahneinfahrt C._____/G._____ fuhr, schuf sie eine potentielle Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Dasselbe gilt mit Bezug auf die verschiedenen Verkehrsdelikte, die sie auf ihrer Fahrt beging (vgl. dazu nachfolgend Ziff. IV./4. f.). Aus diesen, der Polizeikontrolle unmittelbar vorausgehenden rechtswidrigen Handlungen lässt sich eine Garantenpflicht der Beschuldigten ableiten, der Aufforderung der sie verfolgenden Polizeibeamten, aus dem Fahrzeug auszusteigen, Folge zu leisten. Die polizeiliche Aufforderung hatte zum Zweck, die Gefahr zu bannen, welche sich aus der fortgesetzten Führung eines Motorfahrzeugs durch die Beschuldigte ergab. Indem sie pflichtwidrig untätig blieb und sich während rund 30 Minuten weigerte, aus ihrem Auto auszusteigen,

- 30 verzögerte bzw. behinderte sie die Durchführung der bevorstehenden Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 3.8. Die Beschuldigte hatte nicht nur von der bevorstehenden Polizeikontrolle und deren Zweck Kenntnis, sondern wusste auch, dass ihr widersetzliches Verhalten geeignet war, deren Durchführung zu beeinträchtigen, was sie gemäss erstelltem Sachverhalt wollte. Damit ist der Tatbestand von Art. 286 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.9. Zur Frage, ob die unter den Sachverhaltsabschnitten 2 bis 6 angeklagten Handlungen einem einheitlichen Tatentschluss entsprangen oder die Beschuldigte wegen mehrfacher Tatbegehung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen ist, kann vollständig auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 25 f.). Diesen bleibt nichts hinzuzufügen. 3.10. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB ist folglich zu bestätigen. 4. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten eines Lichtsignals) 4.1. Der Beschuldigten wird unter Sachverhaltsabschnitt 4 gemäss Dossier 2 vorgeworfen, sie habe auf ihrer Fahrt von ihrem Wohnort in F._____ in Richtung Autobahneinfahrt C._____/G._____ ein Rotlichtsignal nicht beachtet. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten dieses Verhalten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV. Die amtliche Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, dass die Missachtung eines Lichtsignals auch eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG darstellen könne. In objektiver Hinsicht würden sich die beiden Tatbestände im Merkmal der ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit unterscheiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Eine sol-

- 31 che erhöhte abstrakte Gefährdung sei vorliegend jedoch nicht auszumachen. So habe die Beschuldigte, als sie das Rotlichtsignal überfahren habe, die kurze Wegstrecke von lediglich ca. 20 Metern zwischen der Lichtsignalanlage und der Einfahrt auf den Parkplatz beim Bahnhof F._____ sehr gut überblicken können. Während ihrer weiteren Fahrt über den Parkplatz bis zum Wiedereinbiegen auf die I._____-strasse habe sie sich sodann verkehrsregelkonform verhalten und zu jedem Zeitpunkt sehen können, dass ihr kein anderes Fahrzeug entgegenkomme. Sie habe mithin keine erhöht abstrakte Gefährdung für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sei daher nicht erfüllt (Urk. 99 Rz 6 ff.). Dasselbe gelte mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand: Da die Beschuldigte aufgrund der konkreten Verkehrssituation und ihrer Fahrweise stets habe erkennen können, dass ihr kein anderes Fahrzeug entgegenkomme, habe sie nicht in Kauf genommen, mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zu kollidieren oder eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit zu schaffen (Urk. 99 Rz 10). 4.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 85 S. 20 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist nochmals hervorzuheben, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung in objektiver Hinsicht voraussetzt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügt. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).

- 32 - Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3. Es steht ausser Frage, dass die Beschuldigte durch die Nichtbeachtung eines Rotlichtsignals am Bahnhof F._____ eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr elementare Verkehrsregel in objektiv schwerer Weise missachtete (vgl. BGE 123 IV 88 E. 4.c mit Hinweis). Die zentrale Frage ist vorliegend, ob sie durch ihr Fahrverhalten die Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ernsthaft gefährdete, d.h. ob sie eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf. 4.4. Zur allgemeinen Verkehrssituation ist zunächst festzuhalten, dass es sich um ein temporäres Rotlicht aufgrund einer Baustelle auf der I._____-strasse nahe des Bahnhofs F._____ handelte. Für die I._____-strasse gilt – zumindest soweit sie am Bahnhof F._____ vorbeiführt – eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Das Rotlicht war somit nur vorübergehend aufgestellt worden, um den Verkehrsfluss um die Baustelle in einer verkehrsberuhigten "Tempo-30-Zone" zu regulieren. Zur Tatzeit herrschten gute Sichtverhältnisse. Allerdings war die Fahrbahn am äusseren Rand teilweise mit Resten von Eis und Schnee bedeckt. Hinzu kommt, dass aufgrund des Standorts des Rotlichtsignals in der unmittelbaren Nähe des Bahnhofs F._____ und der Tageszeit ein gewisses Verkehrsaufkommen nicht auszuschliessen war. Aus der zeitlich längeren Videoaufnahme (Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted) ergibt sich (ab ca. 01:10), dass die Beschuldigte zunächst vor dem temporären Lichtsignal anhielt, dann aber nach wenigen Sekunden wieder beschleunigte und das Rotlicht überfuhr, als ein Polizist aus dem sie verfolgenden Auto ausstieg und auf sie zukam. Weiter ist ersichtlich, dass die Beschuldigte bei der nächsten Gelegenheit nach wenigen Metern die mit Rot gesperrte Fahrbahn nach rechts verliess und auf den dort gelegenen Parkplatz fuhr. Der amtlichen Verteidigung ist zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die Beschuldigte vom Lichtsignal aus die mit Rot gesperrte, gerade verlaufende Fahrbahn gut überblicken konnte, da diese erst auf

- 33 der Höhe der Ausfahrt vom Parkplatz abzufallen beginnt (vgl. Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted, ab ca. 01:25; Urk. 99 Rz 6). Als die Beschuldigte das Rotlicht überfuhr, konnte sie somit erkennen, dass ihr in dem Moment und bis zu ihrem Abbiegemanöver auf den Parkplatz kein anderer Verkehrsteilnehmer entgegenkommt. Sodann ist mit der amtlichen Verteidigung festzuhalten, dass die Beschuldigte ohne Weiteres auf die rechts neben der Fahrbahn befindlichen (Taxi-) Parkfelder vor der Einfahrt auf den Parkplatz hätte ausweichen können, wenn ihr dennoch ein anderes Fahrzeug oder ein Fahrradfahrer entgegengefahren wäre (vgl. Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted, ab ca. 01:25; Urk. 99 Rz 6). Die Fahrt über den Parkplatz ist für die rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht relevant, da die Beschuldigte nicht mehr auf der mit Rot gesperrten Fahrbahn unterwegs war, sondern ihr Auto korrekt von der Einfahrt auf den Parkplatz in Fahrtrichtung zur Ausfahrt lenkte und insofern nicht mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen musste (vgl. auch Urk. 99 Rz 7). Als die Beschuldigte von der Ausfahrt des Parkplatzes wieder auf die I._____strasse einbog, stellte sich die Verkehrssituation erneut übersichtlich dar. Mit Fahrzeugen, die aus ihrer Richtung kamen, musste die Beschuldigte wegen des Rotlichts vor der Baustelle (noch) nicht rechnen. Den weiteren Verlauf der leicht abschüssigen I._____-strasse nach der Parkplatzausfahrt konnte die Beschuldigte gut überblicken und damit allenfalls von unten herannahende Verkehrsteilnehmer frühzeitig erkennen. Aus der aktenkundigen Videoaufnahme ist ersichtlich, dass hinter der Ausfahrt des Parkplatzes auf der linken Strassenseite lediglich ein Pick-Up abgestellt war und unmittelbar danach eine Ausbuchtung zur Verkehrsberuhigung folgte, sodass die I._____-strasse über eine kurze Strecke verengt war. Entgegenkommende Fahrzeuge waren dagegen keine zu sehen (vgl. Urk. D2/2/9, IMG_1994-converted, ab ca. 01:34). Solche hätten im Übrigen hinter der Ausbuchtung resp. dem abgestellten Pick-Up anhalten und die Beschuldigte vorbeifahren lassen müssen, da die Verkehrshindernisse auf deren Fahrspur bestanden. Unter diesen konkreten Umständen schuf die Beschuldigte keine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne der vorstehend dargelegten

- 34 bundesgerichtlichen Rechtsprechung, als sie das Rotlicht missachtete. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist demnach nicht erfüllt. Da aufgrund der konkreten Verkehrssituation und des vorstehend dargelegten Fahrverhaltens der Beschuldigten keine gesteigerte Gefährdungs- oder Unfallgefahr bestand, kann ihr kein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten vorgeworfen werden. M.a.W. ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte eine erhöhte abstrakte Gefahr, eine darüber hinausgehende konkrete Gefährdung oder gar eine Verletzung Dritter in Kauf nahm oder diesbezüglich (bewusst) grobfahrlässig handelte. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt. 4.5. Das unter Sachverhaltsabschnitt 4 von Dossier 2 beschriebene und anklagegemäss erstellte Verhalten der Beschuldigten erfüllt dagegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV. Dies wird auch von der amtlichen Verteidigung anerkannt (Urk. 99 Rz 11). Die Beschuldigte ist daher entsprechend schuldig zu sprechen. 5. Fazit Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend und wurde von der Beschuldigten bzw. ihren Verteidigern nicht explizit kritisiert oder in Frage gestellt. Es besteht folglich kein Anlass zu weiterführenden Erwägungen, sondern es kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 85 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte ist demzufolge wie folgt schuldig zu sprechen:  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG,  des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG,

- 35 -  der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 2 VRV (unerlaubtes Befahren des Trottoirs), Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV (Nichtbeachten eines Lichtsignals) sowie Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassen der Richtungsanzeige). V. Strafzumessung 1. Urteil der Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 400.– und einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 85 S. 37). Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 87 S. 2; Prot. II S. 9, 25). Ihre amtliche Verteidigung verlangt im Sinne eines Eventualantrags, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe ausgehend von den beantragten Freisprüchen bzw. der anderen rechtlichen Würdigung (s. vorstehend, Ziff. IV./1.) angemessen zu reduzieren und auf maximal 90 Tagessätze festzusetzen sei (Urk. 99 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 95). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 85 S. 26 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). 2.2. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne

- 36 verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Zum methodischen Vorgehen für die Bildung einer Gesamtstrafe präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen ist. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 3.5.1; 142 IV 265 E. 2.4). Sodann sind auch für die weiteren Delikte (hypothetische) Einzelstrafen unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes – und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung – festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Stehen die Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 3.5.1; 142 IV 265 E. 2.4; statt vieler anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu-

- 37 sammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). 3. Strafe für Vergehen 3.1. Strafrahmen 3.1.1. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellen die beiden Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren ohne Berechtigung; Missbrauch von Ausweisen und Schildern) die schwereren Delikte dar. Der ordentliche Strafrahmen reicht jeweils von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, je in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Bei Straftaten mit gleicher abstrakter Strafdrohung besteht ein gewisses richterliches Ermessen, welches Delikt als Ausgangspunkt für die Strafzumessung dienen soll. So kann vom konkret schwersten Delikt ausgegangen werden, bei ähnlicher Deliktsschwere aber auch vom chronologisch ersten Delikt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Februar 2018, Geschäfts-Nr. SB170374, E. IV./2.9.). Vorliegend erscheint es angemessen, das Fahren ohne Berechtigung als Ausgangspunkt für die Strafzumessung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Für dieses Delikt ist somit innerhalb des vorgenannten ordentlichen Strafrahmens die Einsatzstrafe festzusetzen, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände. Gleich vorzugehen ist bei der Bildung einer (hypothetischen) Einzelstrafe für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern. 3.1.2. Sodann ist eine verschuldensangemessene Einzelstrafe für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen beschränkt sich dabei auf dreissig Tagessätze Geldstrafe (Art. 286 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB). 3.2. Sanktionsart 3.2.1. Die Beschuldigte ist mit diesem Urteil u.a. wegen zwei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren ohne Berechtigung; Missbrauch von Ausweisen

- 38 und Schildern) schuldig zu sprechen, für welche das Gesetz die Ausfällung einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG). 3.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (vgl. Art. 47 StGB; BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Daneben trägt das Gericht bei der Wahl der Sanktionsart der Zweckmässigkeit einer bestimmten Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Täters eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor (sog. gesetzliche Prioritätsordnung; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Gericht kann einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 3.2.3. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen würden, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und für die zwei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz jeweils Freiheitsstrafen zu verhängen, zumal es sich bei der Beschuldigten um eine Ersttäterin handelt (vgl. Urk. 86).

- 39 - 3.2.4. Die Beschuldigte ist sodann der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. Für dieses Delikt sieht das Gesetz als Sanktionsart ausschliesslich die Geldstrafe vor. Folglich ist jedes der zu beurteilenden Vergehen mit einer Geldstrafe zu sanktionieren und in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.3. Tatkomponente 3.3.1. Fahren ohne Berechtigung 3.3.1.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte einen Personenwagen von ihrem Wohnort in F._____ bis zur H._____- strasse in C._____ lenkte, obschon ihr einen Monat zuvor mit entsprechender Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich der Führerausweis per sofort und auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Verschuldensmindernd fällt ins Gewicht, dass die Fahrt lediglich rund fünf Minuten dauerte und die von der Beschuldigten zurückgelegte Strecke eher kurz war. Ebenso ist zu gewichten, dass sie zunächst in einer "Tempo-30-Zone", anschliessend innerorts unterwegs war und deshalb mit gemässigter Geschwindigkeit fuhr. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschuldigte durch die angeklagte Autofahrt ohne Berechtigung eine konkrete Gefahrensituation für andere Verkehrsteilnehmer schuf, die sich zur Tatzeit (Freitag, ab ca. 14:09 Uhr) auf dieser Strecke aufhielten. Es herrschten damals gute Sichtverhältnisse. Die Fahrbahn war zwar am äusseren Rand teilweise mit Resten von Eis und Schnee bedeckt, im Übrigen aber trocken. Die objektive Tatschwere wiegt unter diesen Umständen noch leicht. 3.3.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Für die unternommene Fahrt bestand keine besondere Notwendigkeit. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage aus, dass sie zwei ältere Damen zum Einkaufen habe fahren wollen (Prot. II S. 21). Vor diesem Hintergrund ist ihr immerhin zugutezuhalten, dass sie aus altruistischen Beweggründen handelte. Nicht zugunsten der Beschuldigten wirkt sich aus, dass sie der Überzeugung war, die

- 40 - Verfügung des Strassenverkehrsamts betreffend Entzug ihres Führerausweises basiere auf falschen Tatsachen und sei insofern nicht gültig zustande gekommen, weshalb sie sich nicht daran halten müsse. Daran ändert nichts, dass sie vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Januar 2022 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wurde. Dieses Urteil erging rund ein Jahr nach der anklagegegenständlichen Fahrt ohne Berechtigung. 3.3.1.3. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht, wofür eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. 3.3.2. Missbrauch von Ausweisen und Schildern 3.3.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei diesem Vorwurf zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte aus offenkundig nicht stichhaltigen Überlegungen der Überzeugung war, die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich betreffend Entzug ihres Führerausweises sei nicht gültig zustande gekommen und daher nichtig, weshalb sie der Aufforderung nicht nachkam, ihren Führerausweis abzugeben. Der Deliktszeitraum erstreckte sich gemäss den verbindlichen Angaben in der Anklageschrift vom 27. Januar 2021 bis zum 12. Februar 2021 und fiel mit rund zwei Wochen lediglich kurz aus. Verschuldenserhöhend ist dagegen zu gewichten, dass sich die Beschuldigte selbst dann noch vehement weigerte, ihren Führerausweis abzugeben, als zwei Polizisten gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich am 12. Februar 2021 an ihrem Wohnort erschienen, um das Dokument einziehen und sie nach einer rund fünfminütigen Verfolgungsfahrt an der H._____-strasse in C._____ erneut mündlich dazu aufforderten, ihren Führerausweis auszuhändigen. Trotz dieser Widersetzlichkeit der Beschuldigten ist die objektive Tatschwere als leicht zu gewichten. 3.3.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass die Beschuldigte aus besonderen Gründen auf ihren Führerausweis angewiesen gewesen wäre und deshalb der Aufforderung, diesen

- 41 abzugeben, nicht nachkam. Grund für ihre Weigerung war vielmehr – wie bereits erwähnt – die Überzeugung, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts betreffend Entzug ihres Führerausweises auf falschen Tatsachen basiere und insofern nicht gültig zustande gekommen sei, weshalb sie sich nicht daran halten müsse. Dies vermag sich jedoch nicht zu ihren Gunsten auszuwirken, selbst unter Berücksichtigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2022, mit welchem sie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wurde. Dieses Urteil erging erst rund ein Jahr nach der Aufforderung des Strassenverkehrsamts, den Führerausweis abzugeben, welcher sich die Beschuldigte im Sinne der Anklage widersetzte. 3.3.3. Mit Bezug auf den Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern ist das Verschulden der Beschuldigten insgesamt als leicht zu gewichten. Dafür erscheint – bei isolierter Betrachtung – eine (hypothetische) Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 20 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.4. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung 3.4.1. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 85 S. 25 f.) ist an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass sich mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung zwei tatbestandsmässige Handlungseinheiten unterscheiden lassen, die auf jeweils einzelnen Tatentschlüssen beruhten: Einerseits die Fluchtfahrt der Beschuldigten vor den sie verfolgenden Polizeifunktionären, welche sie mehrfach aufforderten, anzuhalten (Sachverhaltsabschnitte 2 bis 4); andererseits die Weigerung der Beschuldigten, sich nach geglückter Anhaltung gegenüber der Polizei auszuweisen und aus dem Fahrzeug auszusteigen (Sachverhaltsabschnitt 6). Da sich die vorgenannten Handlungseinheiten auf dieselbe polizeiliche Kontrolle bezogen und zeitlich in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, drängt es sich vorliegend auf, die Bemessung der verschuldensadäquaten Strafe gesamthaft vorzunehmen.

- 42 - 3.4.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die ausgerückten Polizeibeamten beabsichtigten, die Beschuldigte einer Kontrolle zu unterziehen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und zum Einzug ihres Führerausweises. Anlass für die Polizeikontrolle gab ein entsprechender Auftrag des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich. Dieser Kontrolle entzog sich die Beschuldigte zunächst durch eine Fluchtfahrt von der polizeilich errichteten Strassensperre auf der I._____-strasse bis zur H._____-strasse in F._____. Diesbezüglich fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die Fahrt lediglich rund fünf Minuten dauerte und die Beschuldigte die Durchführung der bevorstehenden Amtshandlung durch ihr Verhalten somit nur für kurze Zeit verzögerte. Verschuldenserhöhend ist dagegen zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte der polizeilichen Kontrolle, welche zum Zweck hatte, ihren Führerausweis einzuziehen, ausgerechnet dadurch entzog, dass sie ein Fahrzeug lenkte. Ebenso ist zu gewichten, dass sich die Beschuldigte selbst durch die verschiedenen Situationen, welche die Polizei unterwegs herbeiführte, um sie zum Anhalten zu bewegen, nicht von ihrem Vorhaben abbringen liess (Errichten einer Strassensperre, Verfolgung mit eingeschalteter STOP-Matrix und Blaulicht, Aussteigen eines Polizeifunktionärs aus dem verfolgenden Fahrzeug an einem Rotlichtsignal). Die Beschuldigte versuchte sodann, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, indem sie nach geglückter Anhaltung an der H._____-strasse in C._____ während ca. 30 Minuten in ihrem Auto sitzen blieb und den mündlichen Aufforderungen, sich auszuweisen und auszusteigen, nicht nachkam. Mit ihrem Verhalten verzögerte sie die Durchführung der Amtshandlung während einer nicht unbeträchtlichen Zeitdauer, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Im Übrigen ergeben sich mit Bezug auf diese zweite Handlungseinheit keine verschuldensrelevanten Faktoren. Die objektive Tatschwere wiegt nach dem Erwogenen mittel. 3.4.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Beschuldigte wusste, dass die Polizisten zu ihrer Anhaltung, zur Feststellung ihrer Identität und zum Einzug ihres Führerausweises befugt waren. Dennoch wollte sie die gegen sie gerichtete Amtshandlung mutwillig beeinträchtigen bzw. verzögern, womit sie direktvorsätzlich handelte. Hintergrund ihres widersetzlichen Verhaltens war, dass

- 43 sie sich sehr wohl bewusst war, dass sie nicht zum Lenken eines Fahrzeugs berechtigt war. 3.4.4. Das Verschulden der Beschuldigten ist insgesamt als mittel zu gewichten. Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung erscheint – bei isolierter Betrachtung – eine (hypothetische) Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.5. Täterkomponente 3.5.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 85 S. 30 f.), nachdem sich anlässlich der Berufungsverhandlung keine Veränderungen diesbezüglich ergaben. Erwähnenswert ist einzig, dass sich die Beschuldigte der angeordneten Fahreignungsprüfung bislang nicht unterzogen hat und daher nach wie vor über keinen Führerausweis verfügt (Prot. II S. 11 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.5.2. Die Beschuldigte hat in der Schweiz keine Vorstrafen erwirkt (Urk. 86), was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist. 3.5.3. Auch mit Bezug auf das Nachtatverhalten der Beschuldigten kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 85 S. 31). Zu ergänzen ist, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals diverse Teile des unter Dossier 2 angeklagten Tatgeschehens vom 12. Februar 2021 anerkannte, soweit sie sich noch daran zu erinnern vermochte (Prot. II S. 19 ff.). Dieses späte Geständnis vermag eine Strafreduktion jedoch nicht zu rechtfertigen, da es nicht zu einer Vereinfachung oder Verkürzung des Strafverfahrens beitrug.

- 44 - 3.5.4. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der vorstehend festgesetzten Strafe führt. 3.6. Zwischenfazit In Würdigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. 3.7. Tagessatzhöhe 3.7.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen insbesondere die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist von den ermittelten Einkünften des Täters nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Nettoeinkommen ist deshalb abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist, wie die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Krankenund Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen). 3.7.2. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssituation der Beschuldigten liegt – wie die Vorinstanz zurecht festhält (Urk. 85 S. 31) – einzig ein Steuerregisterauszug vom 26. März 2021 für die Jahre 2018 bis 2020 bei den Akten, welcher ein Einkommen von rund Fr. 130'000.– pro Jahr (entspricht rund Fr. 10'800.– pro

- 45 - Monat) sowie ein Vermögen zwischen Fr. 2'240'000.– und Fr. 2'295'000.– ausweist (Urk. D2/4/3 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Beschuldigte diesbezüglich keine Änderungen vor. Mangels aktuellerer Auskünfte ist für die Bemessung der Tagessatzhöhe nach wie vor auf die vorstehenden Parameter abzustellen. 3.7.3. Von den regelmässigen Einkünften der Beschuldigten sind Pauschalen für die laufenden Steuern und die Beiträge an die obligatorische Krankenkasse abzuziehen. Darüber hinaus sind keine weiteren Auslagen zu berücksichtigen, zumal die Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und keine finanziellen Unterstützungspflichten gegenüber ihrer volljährigen, berufstätigen Tochter hat. Unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren erscheint die von der Vorinstanz bemessene Tagessatzhöhe von Fr. 400.– als angemessen und ist entsprechend zu bestätigen. 4. Busse für Übertretungen 4.1. Die Beschuldigte ist mit diesem Urteil der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen, wofür eine Busse nach den rechtlichen Grundlagen von Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB auszufällen ist (vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG). Bei der Bemessung der Busse ist zunächst die Mehrzahl der verübten Delikte (unerlaubtes Befahren des Trottoirs, Nichtbeachten eines Rotlichtsignals, Unterlassen der Richtungsanzeige) zu berücksichtigen. Verschuldensmindernd wirkt sich zwar aus, dass sich die Verkehrssituationen jeweils übersichtlich darstellten, kaum andere Verkehrsteilnehmer unterwegs waren und die Beschuldigte aufgrund der Tageszeit sowie des trockenen Wetters stets gute Sicht hatte. Dennoch ist ihr Fahrverhalten nicht zu bagatellisieren. So verletzte sie mehrere, für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr elementare Verkehrsregeln. Hinzu kommt, dass sich die vorliegend zu beurteilenden Delikte gemäss den Sachverhaltsabschnitten 2 und 4 in einem Wohngebiet und kurz nach der Mittagszeit ereigneten, weshalb ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der Strasse und Fussgänger auf dem Trottoir nicht auszuschliessen waren. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Tagessatzhöhe (Ziff. V./3.7.2. f.)

- 46 ist sodann miteinzubeziehen, dass sich die Beschuldigte in komfortablen finanziellen Verhältnissen befindet. Da der Busse unter diesem Aspekt nicht bloss Symbolcharakter zukommen soll, erscheint es vorliegend angezeigt, die Busse auf Fr. 1'000.– zu bemessen. 4.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO einer Erhöhung der Busse im Berufungsverfahren nicht entgegensteht, da die Geldstrafe im Verhältnis zum vorinstanzlichen Urteil um insgesamt Fr. 12'000.– (30 Tagessätze zu Fr. 400.–) tiefer ausfällt. 5. Fazit Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 400.– sowie mit Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen. VI. Vollzug 1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 85 S. 33). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Mit Bezug auf die auszufällende Geldstrafe sind die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, zumal es sich bei der Beschuldigten um eine Ersttäterin handelt (Urk. 86). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. 2. Die Bestimmungen über die bedingten und teilbedingten Strafen sind bei Übertretungen nicht anwendbar (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse von Fr. 1'000.– ist somit von der Beschuldigten zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist ausgehend vo

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