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Zürich Obergericht Strafkammern 24.06.2024 SB230466

24 juin 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,337 mots·~52 min·2

Résumé

Vergewaltigung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230466-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 24. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. B._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie C._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 20. April 2023 (DG220166)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. September 2022 (Urk. 6) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 74 S. 95 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Dossier 2),  der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB,  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. 2. Vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Dossier 1 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 561 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'141, A015'137'163, A015'137'254, A015'282'243, A015'282'403, A015'282'414, A015'282'469, A015'138'224, A015'138'235, A015'138'326, A015'138'622, A015'138'633, A015'179'789, A015'179'790, A015'179'814, A015'179'870, A015'196'233, A015'179'858 sowie A015'179'869 lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'812, A015'137'834, A015'137'867 sowie A015'282'389 lagernden Gegenstände und Kleider werden dem Beschuldigten (A._____) – sofern nicht bereits zurückgegeben – nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet. 7. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'403, A015'138'122 sowie A015'138'144 lagernden Kleider werden dem Privat-

- 3 kläger 3 (D._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet. 8. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'138'348, A015'138'360 sowie A015'138'428 lagernden Kleider werden dem Privatkläger 4 (E._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet. 9. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'903 lagernde Bankkundenkarte wird dem F._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet. 10. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'061, A015'138'188, A015'138'600 sowie A015'179'278 lagernden Fotografien verbleiben als Beweismittel in den Akten. 11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (G._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 (G._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) Schadenersatz von CHF 91.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juni 2021 zu bezahlen. 13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 3 (D._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (C._____) CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (G._____) CHF 24'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) CHF 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 4 - 17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 31'447.05 Auslagen Polizei / IRM & FOR / Externe; CHF 18'227.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____) CHF 29'079.35 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) CHF 2'712.25 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X3._____) CHF 17'853.00 Entschädigung Rechtsbeiständin Privatklägerin 1 CHF 9'905.00 Entschädigung Rechtsbeiständin Privatklägerin 2 CHF 15'000.00 Entschädigung Rechtsbeistand Privatkläger 3 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1-3 (C._____, G._____, D._____), werden dem Beschuldigten auferlegt. 19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger 1-3 (C._____, G._____, D._____) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 20. (Mitteilungen) 21. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99 S. 2 f.) 1. Schuldsprüche: 1.1 Dossier 1: Der erstinstanzliche Schuldspruch gemäss Dispositiv Ziffer 1 betreffend Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Dossier 1) sei aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Schändung freizusprechen. Eventualiter sei der Berufungskläger höchstens der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 1.2 Dossier 2: Der erstinstanzliche Schuldspruch gemäss Dispositiv Ziffer 1 betreffend Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sei aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei der Berufungskläger alleine der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.3 Dossier 3: Der erstinstanzliche Schuldspruch gemäss Dispositiv Ziffer 1 betreffend die mehrfache einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sei aufzuheben und der Berufungskläger sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 6 - 2. Strafe: 2.1 Der Berufungskläger sei (im Hauptstandpunkt der Verteidigung) zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Der Berufungskläger sei diesfalls für seine Überhaft angemessen zu entschädigen. 2.2 Eventualiter, also auch dann, wenn das Obergericht den Anträgen oben betreffend die Schuldsprüche nicht oder nicht vollumfänglich folgen sollte, sei das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass gemäss Dispositiv Ziffer 3 deutlich zu reduzieren und der Berufungskläger sei für eine allfällige Überhaft angemessen zu entschädigen. 3. Landesverweisung: Die Landesverweisung gemäss Dispositiv Ziffer 4 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Dauer der Landesverweisung angemessen zu reduzieren. 4. Zivilforderungen 4.1 Schadenersatzforderungen: 4.1.1 Die Feststellungen der grundsätzlichen Schadenersatzpflichten des Berufungsklägers gemäss Dispositiv Ziffern 11 und 13 seien aufzuheben. 4.1.2Die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung von Schadenersatz gemäss Dispositiv Ziffer 12 sei aufzuheben und die Schadenersatzforderung sei abzuweisen. 4.2 Genugtuungsansprüche: Die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Zahlung von Genugtuung gemäss Dispositiv Ziffern 14, 15 und 16 seien aufzuheben und entsprechend den neuen Entscheiden zum Schuldpunkt abzuweisen bzw. angemessen zu reduzieren.

- 7 - 5. Kostenfolgen: Die Kostenfolgen seien mit Bezug auf beide Instanzen ausgangsgemäss zu verlegen und die Kosten für die amtliche Verteidigung (zzgl. MWST) seien auch für das Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 80) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 101 S. 1; Urk. 82 S. 2) 1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Disp. Ziffer 1, 2. Spiegelstrich [= Dossier 1] der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 schuldig zu sprechen, womit Disp. Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben sei. eventualiter sei der Schuldspruch betreffend Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zu bestätigen. 2. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin 1 (C._____) CHF 15'000 zuzüglich 5% Zins ab 9. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen; unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten. d) Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2: (Urk. 103 S. 1) 1. Die Berufung des Berufungsklägers und Beschuldigten (im Folgenden: Beschuldigter) sei abzuweisen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. April 2023 sei bezüglich der gegen die Berufungsgegnerin und Privatklägerin G._____ (im Folgenden: Privatklägerin 2) verübten Delikte zu bestätigen.

- 8 - 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der Kosten der Geschädigtenvertretung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Unterzeichnende sei gemäss beiliegendem Honorarantrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen. e) Des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 3: (Urk. 104 S. 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2023 sei in Bezug auf alle den Privatkläger 3 betreffenden Punkte zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.

- 9 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 20. April 2023 wurde der Beschuldigte im Sinne von Anklage respektive Eventualanklage diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 8 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Sodann wurde er für 10 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 74 S. 95f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 24. April 2023 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 60). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 77). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 80; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 erhob die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (C._____) Anschlussberufung (Urk. 82). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 erklärte die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 (G._____) Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 83). Der im Berufungsverfahren vorab gestellte Beweisergänzungsantrag der Verteidigung (Urk. 77 S. 4f.) wurde nach erfolgtem Schriftenwechsel mit Präsidialverfügung vom 7. November 2023 begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 84). Haupt- und Anschlussberufung wurden teilweise beschränkt (Urk. 77 S. 4; Urk. 82 S.2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde und die Vertretung der Privatklägerin 2 beantragen die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 80 und 83). 2. Aus den Anträgen der Parteien ergibt sich (vgl. Urk. 99 S. 2 f.; Urk. 101 S. 1; Urk. 103 S. 1; Urk. 104 S. 1; Prot. I S. 9 ff.), dass im Berufungsverfahren nicht angefochten sind - die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 5., 6., 7., 8., 9. und 10.) sowie - die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 17.) Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

- 10 - 3. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 (C._____) erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sie es in ihrer Anschlussberufung unterlassen habe, zusammen mit der Anfechtung von Dispositiv-Ziff. 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB) des vorinstanzlichen Urteils auch formell die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 (Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB) zu beantragen, dies jedoch im Rahmen ihres Plädoyers nachholen würde (Prot. II S. 13; Urk. 101). Dies erweist sich prozessual unproblematisch, zumal aufgrund der Konnexität von Dispositiv-Ziff. 1, 2. Spiegelstrich sowie Dispositiv-Ziff. 2 ohnehin von einer Anfechtung von Dispositiv-Ziff. 2 auszugehen ist. II. Schuldpunkt 1.1. In der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 9. September 2022 wird dem Beschuldigten unter Dossier 1 zum Kernsachverhalt vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 8. Oktober 2021 an einer Party in einer Wohnung am H._____-platz in I._____ der Privatklägerin 1 (C._____) K.O.-Tropfen verabreicht. Als es der Privatklägerin 1 als Folge der Einnahme der K.O.-Tropfen schlecht gegangen sei, habe der Beschuldigte diese in ein Zimmer geführt und ihr unter Ausnützung ihres geschwächten Zustandes die Kleider ausgezogen. Obwohl die Privatklägerin 1 verbal geäussert habe, dies nicht zu wollen (jedoch zu keiner weiteren Gegenwehr mehr fähig gewesen sei), habe der Beschuldigte der sichtbar wehrlosen Privatklägerin 1 den Menstruationstampon aus der Scheide gezogen und den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss in ihrer Scheide und auf ihrem Bauch an ihr vollzogen, was die Privatklägerin 1 infolge der Wirkung des konsumierten Alkohols und der K.O.-Tropfen kaum noch wahrgenommen habe (Urk. 6 S. 2f.). 1.2. Die Anklagebehörde hat diesen Sachverhalt als Vergewaltigung, eventualiter als Schändung, qualifiziert (Urk. 6 S. 2). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich vom Vorwurf der Vergewaltigung frei- und der Schändung schuldig gesprochen (Urk. 74 S. 95). Vorab: Der Freispruch der Vorinstanz erging in formeller Hinsicht eigentlich zu Unrecht: Die Anklagebehörde hat einen (einzigen) Sachverhalt geschildert und für diesen alternativ zwei rechtliche Würdigungen geliefert.

- 11 - Spricht die Vorinstanz hinsichtlich des zu beurteilenden Anklagesachverhalts im Sinne einer dieser alternativen rechtlichen Würdigungen schuldig, ist der Sachverhalt abschliessend beurteilt und es hat kein formeller Freispruch hinsichtlich der nicht zur Anwendung gelangenden Alternativ-Qualifikation zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_174/2010 vom 21. Oktober 2010 E.5.2.; vgl. auch BSK StPO, HEIMGARTNER/ NIGGLI Art. 325 N 40-47). 1.3. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt dahingehend, dass er mit der Privatklägerin 1 in ein Zimmer gegangen sei, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei und dass er der Privatklägerin 1 auf den Bauch ejakuliert habe. Er bestreitet jedoch, der Privatklägerin 1 K.O.-Tropfen verabreicht zu haben, dass es der Privatklägerin 1 schlecht gegangen sei und dass er den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Die Privatklägerin 1 habe sich vielmehr selber ausgezogen und die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt bzw. hätten sie, bevor es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, das Ganze beendet, als die Privatklägerin gesagt habe, dass sie nicht mehr wolle (Urk. 43 S. 6-8; Urk. 98 S. 4 f.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil sämtliche Aussagen, wie der Beschuldigte sie im bisherigen Verfahren deponiert hat, ausführlich zitiert, worauf vorab verwiesen wird (Urk. 74 S. 24- 29); gleiches gilt für die Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 74 S. 14-23). 1.4. Gemäss dem Kernsachverhalt zum inkriminierten sexuellen Übergriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin 1 schildert die Anklageschrift im dritten Abschnitt, der Privatklägerin 1 sei es schlecht geworden und sie habe sich auf der Toilette übergeben müssen. Anschliessend habe sie sich vom Beschuldigten in ein separates Zimmer führen lassen. In Ausnützung ihres geschwächten Zustandes, welcher ihr ein weiteres Widersprechen nicht mehr möglich gemacht habe, habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bis auf den BH ausgezogen. Die Privatklägerin 1 sei nur noch in der Lage gewesen verbal zu äussern, es sei ihr schlecht, sie wolle dies nicht. Sie habe sich wie versteinert gefühlt, sei auch für den Beschuldigten sichtbar wehrlos gewesen und habe kaum noch wahrgenommen, was der Beschuldigte mit ihr machte (Urk. 6 S. 2f.).

- 12 - 1.5. Die Vorinstanz hat diese Darstellung in ihrer Beweiswürdigung gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 als erstellt erachtet: Die Privatklägerin 1 habe in freier Erzählung über mehrere Einvernahmen sich deckende Aussagen gemacht und dabei viele Details erwähnt, was erlebt wirke. Lügensignale fänden sich ebenso wenig wie Strukturbrüche und Widersprüche. Sie habe konstant, detailliert, ohne Übertreibungen, vielmehr zurückhaltend, anschaulich und ohne Abschweifungen ausgesagt. Sie habe lebensnah geschildert, sie habe sich im Zimmer beim Beschuldigten hilf- und wehrlos gefühlt und nicht sprechen oder sich bewegen können. Sie habe sich nach Beginn der Übelkeit nur noch hinlegen wollen und nicht mehr gekonnt, es sei ihr gar nicht gut gegangen (Urk. 74 S. 29-31 mit Verweisen). Diese Beurteilung der Aussagen der Privatklägerin 1 ist in allen Teilen zutreffend und zu übernehmen. Wenn die Verteidigung vorbringt, die Privatklägerin 1 sei im Zimmer mit dem Beschuldigten kognitiv voll da gewesen, zumal sie sich klar geäussert haben will und wahrgenommen habe, dass die Balkontüre offen gewesen sei sowie ihrem Exfreund mit ihrem Handy eine Mitteilung habe schreiben können (Urk. 99 S. 6 f.), dann geht diese Argumentation fehl. Die Anklagebehörde geht nicht davon aus, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt des Tatvorwurfs vollständig bewusstlos gewesen sei (Urk. 6 S. 2 f.). Dies ist für den Tatbestand der Schändung jedoch auch nicht notwendig. Die Privatklägerin 1 sagte hingegen konstant aus, nach dem Erbrechen habe sie sich nur noch hinlegen wollen und danach sei es schwarz geworden; sie habe gespürt, dass der Beschuldigte in sie eindringe, dann habe sie "irgendwie nichts mehr gespürt". Sie habe nur gewusst, dass dies gerade passiere und lediglich sagen können, dass sie das nicht könne, nicht wolle, es sei ihr schlecht. Sie habe sich hilflos gefühlt, unfähig, etwas zu machen, sich zu bewegen oder zu sprechen. Sie habe sich leblos, nicht zu ihrem Körper gehörend, gefühlt. Sie sei einfach dagelegen und habe sich nicht wehren können (Urk. 74 S. 14ff. mit Verweisen). Die Privatklägerin 1 schilderte ihren Zustand auf natürliche und glaubhafte Art und Weise. Inwiefern die Privatklägerin 1 ein Motiv zur Falschbelastung des Beschuldigten haben sollte, ist schliesslich in keiner Weise ersichtlich und auch die Verteidigung vermag ein solches nicht ansatzweise darzutun (Urk. 51 S. 12). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt

- 13 der Tathandlung nicht in der Lage war, sich gegen die vorgenommenen sexuellen Handlungen seitens des Beschuldigten zu wehren. 1.6. Dass die Privatklägerin 1 sich im Zeitraum ihres Aufenthalts mit dem Beschuldigten im separaten Raum in einem äusserst desolaten Zustand befand, ergibt sich sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 8f.; Urk. 99 S. 5 ff.) und auch entgegen der Vorinstanz (Urk. 74 S. 33f.) – nicht nur aus den diesbezüglichen, überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 1, sondern wird auch durch folgenden, objektivierten Umstand erhärtet: Durch das IRM Zürich wurde mittels Haaranalyse festgestellt, dass die Privatklägerin 1 zwischen Anfang und Mitte Oktober 2021 die Substanz GHB eingenommen hat (Urk. 1/7/12 S. 5). Wie die Verteidigung richtig ausführte, bezieht sich die Haaranalyse zwar nicht auf eine Stunde oder einen Tag, sondern auf einen längeren Zeitraum (vgl. Prot. II S. 29). Der vorliegende Tatvorwurf wiederum bezieht sich auf das Datum des 9. Oktober 2021, in der Mitte des massgeblichen Zeitfensters. Die Privatklägerin 1 wies eine rückgerechnete tatzeitaktuelle Blutalkoholkonzentration von lediglich (minimal) 0,88 Gewichtspromillen auf (Urk. 1/7/8), was – mit der Vorinstanz – weder zu einem lähmenden Rauschzustand noch zu Übelkeit und Erbrechen führt. Die von der Privatklägerin 1 plötzlich erlebten Symptome von Übelkeit, Weggetreten-Sein und lähmender Passivität entsprechen exakt den notorisch bekannten Symptomen eines (unfreiwilligen, hochdosierten) GHB-Konsums. Der Begleiter der Privatklägerin 1, J.____, trank von ihrem Getränk und wies anschliessend ebenfalls Übelkeitssymptome auf und musste sich erbrechen, obwohl er nicht viel Alkohol konsumiert hatte (Urk. 74 S. 33 mit Verweisen). All dies zusammen genommen führt – entgegen der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 99 S. 5 f.) – willkürfrei zum Schluss, dass die Privatklägerin 1 vor dem Betreten des separaten Zimmers mit dem Beschuldigten GHB eingenommen hat und anschliessend unter dem entsprechenden Einfluss dieser Substanz stand. Mit der Vorinstanz lässt sich zugunsten des Beschuldigten allerdings in der Tat – jedoch einzig – nicht erstellen, dass dieser der Privatklägerin 1 das GHB verabreicht hat (Urk. 74 S. 34).

- 14 - Dies ist jedoch letztlich gar nicht entscheidend: Wenn erstellt ist, dass die Privatklägerin 1 bei ihrem Beisammensein mit dem Beschuldigten im separaten Zimmer und während der sexuellen Handlungen substanzbedingt schwerst-beeinträchtigt war, sind dadurch die Behauptungen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 sei es gut gegangen und die Initiative zu sexuellen Handlungen sei eigentlich von ihr ausgegangen, diese habe ihn sogar aufgefordert, ihren Tampon zu entfernen (Urk. 98 S. 4 f.), schlicht widerlegt. Lebensnah und damit glaubhaft sind sie ohnehin nicht: Von einer Frau, die tatzeitaktuell erstelltermassen unter massiver Übelkeit und Erbrechen leidet und überdies infolge Menstruation einen Tampon trägt, ist schwerlich zu erwarten, dass sie gerade in dieser Verfassung eine Zufallsbekanntschaft zu Geschlechtsverkehr auffordert und ihn sogar noch heisst, ihren Tampon eigenhändig zu entfernen. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts, wonach das mit dem Tampon nicht so dramatisch gewesen sein könne, zumal auch die Matratze nicht verschmutzt gewesen sei bzw. keine Blutspuren aufgewiesen habe (Prot. II S. 31). 1.7. Vom Vorstehenden ausgehend rückt die eingangs der Anklageschrift geschilderte Vorgeschichte inklusiv gemeinsamen Aufenthalt des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 im Badezimmer – entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 6ff.) – stark in den Hintergrund: Die Anklage geht gestützt auf die Schilderungen der Privatklägerin 1 davon aus, der Beschuldigte habe sich ihr im Badezimmer in sexueller Absicht genähert, worauf sie ihm "nicht jetzt" geantwortet habe. Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten: Einerseits ist die Argumentation der Verteidigung, ein "nein, nicht jetzt", sei "so ziemlich genau das Gegenteil" von "nein" (Urk. 51 S. 7f.), bestenfalls antiquiert. Ein "nein, nicht jetzt" ist ein klares Nein für die aktuelle Situation, das offen lässt, ob gegebenenfalls in einer späteren Situation eine Einwilligung oder wiederum eine Ablehnung erfolgen wird. Die plötzliche, massive Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Privatklägerin 1 erfolgte aber ohnehin nach dem Intermezzo im Badezimmer. Für den Tatvorwurf, der Beschuldigte habe im separaten Zimmer an der für ihn erkennbar wehrlosen Privatklägerin 1 sexuelle Handlungen vorgenommen, ist die Vorgeschichte im Badezimmer bei noch gutem Allgemeinzustand der Privatklägerin 1 eigentlich bedeutungslos.

- 15 - 1.8. Gestützt auf die IRM-gutachterlich belegte Tatsache, dass nicht nur an der Vulva sondern auch im Innern der Vagina der Privatklägerin 1 Spermarückstände des Beschuldigten nachgewiesen wurden (Urk. 1/8/4 S. 2f.), ist entgegen seiner Bestreitung schliesslich auch erstellt, dass er die Privatklägerin 1 vaginal penetriert hat. Die eigene Darstellung des Beschuldigten, er habe – lediglich – der Privatklägerin 1 auf den Bauch ejakuliert, erklärt sein Sperma in deren Vagina ebenso wenig wie der – schon abenteuerliche – Erklärungsversuch der Verteidigung, die Privatklägerin 1 habe sich das Sperma nachträglich durch Manipulieren an ihrer Vagina selber in ihr Körperinneres appliziert (Urk. 51 S. 11f.). Wenn die Verteidigung sodann an der Berufungsverhandlung ausführt, dass die Spermaspuren in der Vagina der Privatklägerin 1 erklärbar und mit den Aussagen des Beschuldigten kompatibel seien, dass dieser, nachdem er ejakuliert habe, mit den Fingern in die Vagina eingedrungen sei (Urk. 99 S. 8), ist dies eine nachgeschobene Behauptung und muss nicht weiter darauf eingegangen werden. 1.9. Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz vorab das Grundsätzliche zum Tatbestand der Vergewaltigung angeführt und anschliessend dessen Erfüllung verneint, da der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs keine einschlägige Nötigungshandlung vorgenommen habe (Urk. 74 S. 34-36). Diese Erwägungen sind – auch entgegen der Argumentation der anschlussappellierenden Privatklägervertretung (Urk. 82; Urk. 101 S. 4ff.), welche, im Ergebnis jedoch nicht überzeugend, das Tatmittel der Gewalt bzw. die Tatbestandsvariante des "unter psychischen Druck Setzens" als erwiesen erachtete – zutreffend und zu übernehmen. Wie bereits eingangs erwogen hat diesbezüglich jedoch kein formeller Freispruch zu ergehen. 1.10. Im Anschluss hat die Vorinstanz das Grundsätzliche zum Tatbestand der Schändung angeführt und – im Resultat zutreffend – dessen Erfüllung bejaht. Ihre Begründung ist gemäss dem vorstehenden Beweisergebnis noch zu akzentuieren: Die Privatklägerin verfiel als Folge ihres Konsums von Alkohol (im Marginalen) und von GHB (im Wesentlichen) plötzlich in einen sehr schlechten Allgemeinzustand mit Übelkeit, Erbrechen, lähmender Passivität, eingeschränkter Wahrnehmungsund massiv eingeschränkter Bewegungsfähigkeit. Sie lag nur noch auf der Matratze

- 16 und war einzig noch in der Lage, dem Beschuldigten verbal mitzuteilen, sie wolle nicht, sie könne nicht, es sei ihr schlecht. Sie war in objektiver Hinsicht zum Widerstand unfähig im Sinne von Art. 191 StGB. Wenn dem Beschuldigten auch nicht nachgewiesen ist, dass er diesen Zustand der Privatklägerin 1 verursacht hat, so hat er ihn doch ohne Zweifel wahrgenommen, ausgenutzt und die Privatklägerin 1 zum Beischlaf missbraucht. Entgegen der Vorinstanz handelte der Beschuldigte nicht bloss eventualvorsätzlich (Urk. 74 S. 38): Er wusste um den Zustand der Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin, er wusste um deren Äusserungen der Ablehnung und dennoch vollzog er den Beischlaf in der einzigen Absicht, sich sexuell zu befriedigen. 1.11. Somit ist der Beschuldigte betreffend Anklage-Dossier 1 der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, begangen mit direktem Tatvorsatz, schuldig zu sprechen. Eine allfällige reformatio in peius-Problematik zur Vorsatzfrage stellt sich in concreto nicht, da auch die Privatklägerin 1 den ihr Dossier betreffenden Schuldpunkt angefochten hat. 2.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten ferner unter Dossier 2 zusammengefasst vorgeworfen, der Privatklägerin 2 G._____, als diese am frühen Morgen des 20. Juni 2021 alkoholisiert das Lokal K._____ an der L._____-strasse verliess, gefolgt zu sein und sie in den Park bei der M._____ geführt zu haben. Dort habe er sie erst sexuell bedrängt, versucht, sie zur Vornahme von Oralverkehr an ihm zu zwingen, die sich heftig wehrende Privatklägerin 2 zu Boden geworfen und geschlagen, sie massiv gewürgt und diverse sexuelle Handlungen bis hin zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs an ihr vorgenommen (Urk. 6 S. 3f.). 2.2. Der Beschuldigte anerkennt zusammengefasst – einzig –, die Privatklägerin 2 in der fraglichen Nacht im Lokal K._____ an der L._____-strasse flüchtig kennengelernt zu haben. Weder sei er jedoch mit dieser in den Park der M._____ gegangen, noch habe er sie angegriffen und sexuelle Gewalt ausgeübt (Urk. 74 S. 43-45 mit Verweisen; Urk. 98 S. 6 ff.).

- 17 - 2.3. Die Vorinstanz hat wiederum die Aussagen, wie sie der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 im bisherigen Verfahren deponiert haben, ausführlich zitiert (Urk. 74 S. 39-45). Ferner hat die Vorinstanz die zusätzlich vorliegenden, objektiven Beweismittel, nämlich die Resultate der jeweiligen körperlichen Untersuchungen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2, detailliert wiedergegeben (Urk. 74 S. 45-48). Auf das Zitierte wird vorab verwiesen. 2.4. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten als rechtsgenügend erstellt erachtet. Zur Begründung hat sie in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Privatklägerin 2 liessen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen und würden durch diese gestützt, was massgeblich für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spreche. Die im Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 2 angeführten Verletzungen würden mit ihren Schilderungen zur Gewaltanwendung des Täters übereinstimmen. Gleiches gelte für die am und im Körper der Privatklägerin 2 sichergestellten, dem Beschuldigten zuzuweisenden DNA-Spuren. Vor diesem Hintergrund seien die Bestreitungen des Beschuldigten widerlegt. Es sei seitens des Beschuldigten nicht gelungen, eine plausible Erklärung für seine DNA-Spuren am und im Körper der Privatklägerin 2 zu liefern. Keine Entlastung des Beschuldigten hätten sodann die glaubhaften Aussagen der Zeugin N._____ ergeben. Nicht überzeugend seien schliesslich die rein theoretischen Ausführungen der Verteidigung, wie die DNA des Beschuldigten in die Vagina der Privatklägerin 2 gelangt sein soll. Dass die Privatklägerin 2 zum Tatzeitpunkt unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss stand, habe ihre Wahrnehmung nicht in relevanter Weise beeinträchtigt und ziehe die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 – die im Übrigen durch die objektiven Beweismittel untermauert würden – nicht in Zweifel. An diesem Resultat würden auch die vorgebrachten Vortraumatisierungen durch frühere schlimme Erfahrungen oder die psychische Verfassung der Privatklägerin 2 nichts Entscheidendes ändern (Urk. 74 S. 48f.). 2.5. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zutreffend begründet und im Resultat geradezu zwingend. Lediglich zur Ergänzung, was folgt:

- 18 - Bei der Privatklägerin 2 wurden nach ihrer Anzeigeerstattung (vgl. Urk. 2/7/1) an der Wange DNA-Spuren festgestellt, welche im polizeilichen System eine Übereinstimmung mit der Person des Beschuldigten ergaben (Urk. 2/2/3). Die Privatklägerin 2 lieferte sodann eine detaillierte Beschreibung des Mannes, welcher sie in der M._____ sexuell attackiert habe. Auf entsprechenden Vorhalt antwortete der Beschuldigte unumwunden: "Das passt auf mich", um zu ergänzen: "Die Frage ist, ob sie Beweise haben, dass ich das gewesen bin" (Urk. 2/3/1 S. 6). Ferner wurden bei der Privatklägerin 2 DNA-Spuren des Beschuldigten in ihrer Vagina und unter ihren Fingernägeln sichergestellt (Urk. 2/7/6 und 2/7/8). Dass bereits geringe Mengen ausreichen, um DNA-Spuren auf dem Körper einer anderen Person zu hinterlassen, mag mit der Verteidigung zutreffen (Urk. 99 S. 9 ff.; Prot. II S. 14 f. und S. 32 f.), doch erklärt dies mit der Privatklägervertreterin noch nicht, wie sie auch in die Vagina der Privatklägerin 2 gelangt sind (vgl. Prot. II S. 22). Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte ihr einen Kuss auf die Wange gegeben haben und sie sich dort gekratzt haben sowie auch auf der Toilette gewesen sein könnte (vgl. Prot. II S. 32 f.), sind theoretische Ausführungen und letztlich reine Spekulationen. Vielmehr korrespondieren die Ergebnisse in Bezug auf die DNA-Spuren mit der Schilderung der Privatklägerin 2, der Täter habe sie vaginal penetriert und sie habe sich vehement körperlich gegen den Übergriff gewehrt. Schliesslich handelt es sich bei der Auswertung der DNA-Spuren auch nicht um das einzige Beweismittel. So hat die Privatklägerin 2 in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme in der Untersuchung vom 17. November 2021 auf Vorhalt von acht Personen-Fotografien zurückhaltend ausgesagt und deutlich betont, sie wolle niemanden falsch belasten, sie sei sich nicht ganz sicher; dennoch hat sie den Beschuldigten – und einzig diesen – als möglichen Täter genannt (Urk. 2/4/3 S. 10 mit Anhang). Die wiederum theoretischen Ausführungen der Verteidigung, wonach es sein könne, dass sie den Beschuldigten deshalb erkannt habe, da sie ihn zuvor im Club K._____ kennengelernt bzw. gesehen habe (Prot. II S. 32), vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Interessanterweise hielt es der Beschuldigte auch für angebracht, in der Zeit zwischen seiner ersten erkennungsdienstlichen Erfassung (in anderer Sache) am Folgetag des Vorfalls in der M._____ und seiner Verhaftung in

- 19 der vorliegenden Sache am 9. Oktober 2021 sein Äusseres durch einen radikalen Wechsel seiner Frisur erheblich zu verändern (Urk. 10/1/2, Urk. 10/2/2). Auch aus den Aussagen der vom Beschuldigten zur Entlastung angerufenen Zeugen F._____ und N._____ (Urk. 2/5/1 und 2/5/2) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten: Beide Personen haben – entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 15) – in keiner Weise ausgesagt, sie seien im fraglichen Zeitrahmen der Tat ohne Unterbrechung mit dem Beschuldigten zusammen gewesen. Selbst F._____, der sich offensichtlich schwer tat, zu einem gegen seinen besten Kollegen erhobenen Tatvorwurf auszusagen, lieferte dem Beschuldigten das erhoffte und behauptete Alibi nicht. Ein irgendwie geartetes Motiv der Privatklägerin 2 für eine Falschbelastung des Beschuldigten ist nicht erkennbar und wird – zurecht – auch nicht behauptet. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind entgegen der haltlosen Behauptung der Verteidigung (Urk. 51 S. 13ff.) auch nicht "eine fragwürdige Rekonstruktion, widersprüchlich sowie jede Realitätsnähe in Frage stellend", sondern vielmehr im Kerngehalt zum massgeblichen Tatablauf durchaus konstant und erstaunlich detailliert (Urk. 74 S. 39ff. mit Verweisen). Der Verteidigung gelingt es nicht, die Aussagen der Privatklägerin 2 in Zweifel zu ziehen (vgl. Urk. 99 S. 15). Entgegen der Verteidigung kann ohne Weiteres auf die überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 abgestellt werden. Wenn der Beschuldigte schliesslich dem einvernehmenden Staatsanwalt in der Untersuchung – Bezug nehmend auf die Privatklägerin 2 – lapidar erklärte, "einem Menschen mit Alkohol und Drogen im Blut würde er persönlich nichts glauben" (Urk. 2/3/2 S. 4), trifft dieser Zustand tatzeitaktuell anerkanntermassen ebenfalls in optima forma auf ihn selber zu. Der bestrittene Sachverhalt gemäss Anklagedossier 2 ist mit der Vorinstanz gestützt auf die erlebt wirkenden und damit glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2, die – einmal mehr entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 18; Urk. 99 S. 14) – in allen Teilen durch die objektiven Beweismittel gestützt werden, zweifelsfrei und damit rechtsgenügend erstellt.

- 20 - 2.6. Die Vorinstanz hat die erzwungene vaginale Penetration anklagegemäss als Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 74 S. 50 und 52f.). Dies ist ohne Weiteres zu bestätigen. Das erzwungene Ablecken von Brust und Gesicht der Privatklägerin sowie den Versuch des erzwungenen Oralverkehrs hat die Vorinstanz als Tateinheit und diese insgesamt als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 74 S. 50f. und 53f.). Auch dies ist zu bestätigen. Die Anklagebehörde hat schliesslich das Würgen der Privatklägerin 2 durch den Beschuldigten während des sexuellen Übergriffs separat als Gefährdung des Lebens taxiert (Urk. 6 S. 3f.). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, das Würgen sei Teil der Gewaltanwendung des Beschuldigten gewesen, um die Privatklägerin im Sinne des Vergewaltigungstatbestandes von Art. 190 StGB zum Beischlaf zu nötigen und gehe daher in diesem Schuldspruch auf (Urk. 74 S. 54). Dies wurde weder von der Anklagebehörde noch von der Privatklägerin 2 angefochten (Urk. 80) und ist daher schon aus prozessualen Gründen zu übernehmen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insgesamt sind auch die angefochtenen vorinstanzlichen Schuldsprüche zu Anklagedossier 2 zu bestätigen. 3.1. In Anklagepunkt Dossier 3 schliesslich wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am frühen Morgen des 20. Juni 2021 nach einer verbalen Auseinandersetzung im Bus auf der Strecke von der L._____-strasse zum Hauptbahnhof nach allseitigem Verlassen des Busses an der Haltestelle O._____-platz die Privatkläger 3 D._____ und 4 E._____ auf dem Niedergang zum P._____ verfolgt zu haben. Dabei habe er erst dem Privatkläger 4 mit einer vom Boden aufgehobenen Leichtmetallstange von hinten zweimal gegen den Hinterkopf geschlagen und diesen verletzt. Anschliessend habe er den auf der Treppe unter ihm stehenden Privatkläger 3 mit einem Fusstritt zurückgestossen und ihm dann eine vom Boden aufgehobene Glasbierflasche in Richtung seines Kopfes geschleudert. Die Flasche sei "an der Vorderseite der Kappe" des Privatklägers 3 zersplittert, wobei dem Privatkläger 3 durch die Splitter Schnittverletzungen am linken Arm verursacht worden seien (Urk. 6 S. 5).

- 21 - 3.2. Der Beschuldigte anerkennt zusammengefasst, dem Privatkläger 4 mit der Metallstange gegen den Kopf geschlagen zu haben, wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung auch bestätigte, ihn von hinten geschlagen zu haben. Es sei falsch von ihm gewesen, so zu reagieren, aber die Privatkläger 3 und 4 seien gegen seine Mutter ausfällig geworden (Urk. 98 S. 9 f.; Urk. 99 S. 17). Weiter anerkennt er, den Privatkläger 3 gegen die Brust gekickt zu haben; er bestreitet jedoch, eine Glasflasche gegen den Privatkläger 3 geworfen zu haben. Vielmehr sei er selber mit einer Flasche beworfen worden. Die Verletzungen habe sich der Privatkläger 3 beim Flaschenwerfen selber zugezogen (Urk. 43 S. 12ff.; Urk. 98 S. 10 f.). 3.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt der mehrfachen einfachen Körperverletzung, begangen mit einem gefährlichen Gegenstand, schuldig gesprochen (Urk. 74 S. 95). 3.4. Die Vorinstanz hat vorab als vorliegende, zu würdigende Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, der beiden Privatkläger 3 und 4 sowie dreier Zeugen, wie sie im bisherigen Verfahren deponiert wurden, ausführlich wiedergegeben. Ferner hat sie die medizinischen Berichte zu den Verletzungen der Privatkläger 3 und 4 angeführt (Urk. 74 S. 55-61). Darauf wird einmal mehr verwiesen. 3.5. Zur Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Privatkläger 3 und 4 seien in sich stimmig, liessen sich mit deren dokumentierten Verletzungen in Einklang bringen und würden durch die Aussagen der Zeuginnen N._____ und Q._____ untermauert. Die Verletzungen des Privatklägers 3 hätten nicht anders verursacht werden können als durch das Zersplittern der Glasflasche am Kopf bzw. der Kappe des Privatklägers 3. Der Zeuge F._____ habe den Beschuldigten nicht entlastet. Die Behauptung des Beschuldigten, durch einen der Privatkläger mit einer Flasche beworfen worden zu sein, werde weder durch die übrigen Beteiligten noch anderweitig gestützt. Gemäss eigenen Aussagen habe er die Leichtmetallstange sogleich nach Verlassen des Busses aufgehoben, bevor es überhaupt zum angeblichen Angriff gekommen sei, mit der Begründung, dort schon gewusst zu haben, dass ein Angriff bevorstehe, was klarerweise eine Schutzbehauptung des Beschuldigten sei. Ein vorgängiger tätlicher Angriff seitens der Privatkläger 3 und 4 sei zu verneinen. Die glaubhaften Aussagen der Zeugin-

- 22 nen N._____ und Q._____ stützten die Aussagen der Privatkläger 3 und 4, wonach die tätliche Auseinandersetzung vom Beschuldigten ausgelöst wurde. Es sei davon auszugehen, dass eine verbale Provokation seitens der Privatkläger 3 und 4 erfolgt sei. Insgesamt sei der äussere Sachverhalt gemäss Anklageschrift rechtsgenügend erstellt (Urk. 74 S. 61f.). Diese Beweiswürdigung ist im Resultat wie in ihrer Begründung zutreffend und zu übernehmen. 3.6. Zur Ergänzung, was folgt: Die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern 3 und 4 fand im Bus statt, die folgende tätliche auf einem Treppenabgang zum P._____. Der Beschuldigte hat ausdrücklich selber ausgesagt, er sei noch im Bus verbal beleidigt worden, nach dem Aussteigen habe er die Privatkläger 3 und 4 unter ihm auf der Treppe gesehen, worauf er sich noch auf der Höhe der Busstation mit einem der späteren Tatwerkzeuge (sog. Besenstiel) bewaffnet habe und anschliessend zu den Privatklägern 3 und 4 gegangen sei (Urk. 43 S. 13). Der gemäss sämtlichen Aussagen chronologisch zuerst angegriffene und verletzte Privatkläger 4 erlitt eine klaffende Riss-Quetschwunde am Hinterkopf (Urk. 7/2/11). Gemäss seinen konstanten Aussagen wurde er durch mehrere Schläge auf den Hinterkopf völlig überrascht; er wusste selbst nicht einmal, mit welcher Art Gegenstand er getroffen wurde (Urk. 3/4/2 S. 2 und Urk. 3/4/4 S. 6). Ganz offensichtlich wurde er – entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 51 S. 23) – vom sich auf der Treppe über ihm befindenden Beschuldigten von hinten und gezielt gegen den Kopf angegriffen. Einen vorgängigen Flaschenwurf eines der Privatkläger gegen den Beschuldigten wurde von keiner der anwesenden Personen geschildert, weder von den Privatklägern noch den beiden Zeuginnen. Angesichts dessen und vor dem eben erstellten Hintergrund, dass der Beschuldigte den ersten Privatkläger unvermittelt, überraschend und von hinten angriff, handelt es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte bewaffnete sich unmittelbar nach Verlassen des Busses und ist den beiden die Treppe zum P._____ hinunter gehenden Privatklägern gefolgt. Dies bereits klarerweise in der Absicht, sie mit der mitgeführten Tatwaffe anzugreifen, was er umgehend auch tat. Die Behauptung des Beschuldigten und der Verteidigung, der Beschuldigte habe bereits beim Verlassen des Busses einen tätlichen Übergriff der Privatkläger befürchtet, ist eine weitere lebensfremde Schutzbehauptung (Urk. 51 S. 22f.): Hätte

- 23 der Beschuldigte einen Angriff der Privatkläger befürchtet, hätte er nicht ebenfalls die Treppe zum P._____ hinuntersteigen müssen, sondern oben warten oder einen anderen Weg wählen können. Ganz im Gegenteil bewaffnete er sich noch auf Höhe der Busstation, stürmte den sich von ihm entfernenden Privatklägern nach und griff den Privatkläger 4 von hinten heimtückisch und gezielt an. Die neutrale Zeugin N._____ sagte klar aus, die Gruppe um die Privatkläger sei ohne weitere Kommunikation mit dem Beschuldigten aus dem Bus ausgestiegen und die Treppe hinunter gegangen (Urk. 3/5/5 S. 8). Der Beschuldigte hat die tätliche Auseinandersetzung nicht gefürchtet, sondern vielmehr gesucht und initiiert. Die Vorinstanz hat – zugunsten des Beschuldigten – angenommen, dass seine Tatmotivation in einer verbalen Beleidigung seitens der Privatkläger lag. Dies ist mit den Aussagen der – neutralen – Zeugin N._____ (Urk. 3/5/5 S. 6f.) vereinbar und kann übernommen werden. Nachdem der Beschuldigte den Privatkläger 4 attackiert hatte, ging der Privatkläger 3 die Treppe hoch steigend auf den Beschuldigten zu. Der Beschuldigte anerkennt, dass er dann den unter ihm stehenden Privatkläger 3 "in die Brust gekickt" habe (Urk. 43 S. 14). Die beiden Privatkläger 3 und 4 sagten übereinstimmend, der Beschuldigte habe schliesslich dem Privatkläger 3 eine Glasflasche gegen den Kopf geworfen. Dies wird durch die Zeugin Q._____ ausdrücklich bestätigt (Urk. 74 S. 55-59 mit Verweisen). Selbst die neutrale Zeugin N._____ sagte aus, sie glaube, dass der Beschuldigte eine Glasflasche gegen den Privatkläger 3 geworfen habe; sie habe gesehen, wie der Beschuldigte eine Flasche, "die oben herumstand", ergriffen habe; es sei eine Flasche von oberhalb der Treppe nach unten geworfen worden; sie selber habe sich unten auf der Treppe befunden und habe gegen ihre Beine prallende Glassplitter gespürt (Urk. 3/5/5 S. 8f.). Entgegen der allen anderen Beweismitteln widersprechenden Behauptung des Beschuldigten wurde die Glasflasche also von oben (seinem Standort) nach unten (dem Standort des Privatklägers 3 und der Zeugin N._____) geworfen. Dass der Privatkläger 3 durch eine Glasflasche getroffen wurde, ergibt sich sodann zwanglos – respektive schon zwingend – aufgrund seiner erlittenen Schnittverletzungen am Arm sowie dem Bluterguss an der Stirne (Urk. 3/7/1/9). Die insgesamt lebensfremden und den übereinstimmenden Beweismitteln widersprechenden Hypothesen der Verteidigung

- 24 ziehen diesen Schluss in keiner Weise in Zweifel (Urk. 51 S. 24-27). Wiederum nachgeschoben und ferner nicht glaubhaft ist die Behauptung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte, selbst wenn er die Flasche geworfen habe, keinen Vorsatz dahingehend gehabt habe, den Privatkläger 3 zu verletzen (Prot. II S. 36). Aufgrund der gesamten Beweismittel ist erstellt, dass der Beschuldigte die Glasflasche aufhob und sie mit der Absicht, den Privatkläger 3 zu treffen, in dessen Richtung warf, wobei sie zersplitterte und die eingeklagten Verletzungen beim Privatkläger 3 verursachte. 3.7. Die Vorinstanz hat vorab die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand angeführt (Urk. 74 S. 63f.). Darauf wird verwiesen. 3.8. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 4 mittels einer Mehrzahl von Schlägen mit einer Leichtmetallstange auf den Hinterkopf, woraus eine im Spital zu klammernde Riss-Quetschwunde resultierte, eine einfache Körperverletzung zugefügt und dies auch zumindest in Kauf genommen hat (Urk. 74 S. 64f.). Dies ist ohne Weiteres zu übernehmen. Zur Frage der Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hat die Verteidigung im Hauptverfahren und auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend gemacht, der fragliche Leichtmetall-Besenstiel sei "zu leicht und zu weich", um einen gefährlichen Gegenstand darzustellen (Urk. 51 S. 24; Urk. 99 S. 17). Die Anklagebehörde hatte dazu im Hauptverfahren plädiert, "auch eine Leichtmetallstange könne, insbesondere aufgrund der rostigen, scharfkantigen Bruchstellen, durchaus schwere Verletzungen verursachen" (Urk. 43A S. 17). Die Vorinstanz hat erwogen, es handle "sich um eine von Kunststoff ummantelte Leichtmetallstange von einer gewissen Robustheit und Härte. Das Schlagen mit einer solchen Stange hätte – insbesondere beim Kopf – zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen können" (Urk. 74 S. 65). Die Berufungsinstanz hat das fragliche Tatwerkzeug aus der Asservatenkammer der Kantonspolizei beigezogen (Urk. 96). Dessen Inspektion hält die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde und der Vorinstanz nicht stand: Der Beschuldigte

- 25 stach nicht etwa mit dem Besenstiel gegen den Privatkläger 4 oder warf diesen gegen ihn, sondern schlug ihn dem Privatkläger 4 von hinten gegen den Hinterkopf. Somit verfängt die Argumentation der Anklagebehörde nicht; der Beschuldigte setzte nicht die "rostige, scharfkantige Bruchstelle" ein. Aber selbst wenn, hätten damit lediglich blutige Kratzer verursacht werden können, was beim Privatkläger 4 maximal zu einem leichteren Verband und einer Tetanus-Impfung geführt hätte. Aus mehreren Schlägen respektive direkten Treffern am Hinterkopf resultierte eine Rissquetschwunde, die zweifach geklammert werden musste. Die gemäss Vorinstanz "gewisse Robustheit und Härte" des Tatwerkzeugs war damit offenbar ausgereizt, wurde die Stange doch durch den Angriff massiv verbogen. Die Stange ist äusserst leicht und mit Kunststoff ummantelt. Dass einem Opfer durch Schläge mit dieser Stange gegen den Kopf beispielsweise Schädelverletzungen beigebracht werden könnten, ist auszuschliessen. Somit war das Tatwerkzeug wohl geeignet, beim Privatkläger 4 eine einfache Körperverletzung zu verursachen, was sich in optima forma konkretisierte. Die Zufügung einer schweren, lebensbedrohlichen Verletzung war jedoch aufgrund der Beschaffenheit des Leichtmetall-Stabes nicht zu erwarten, weshalb dieser nicht als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist. Demnach ist der Beschuldigte betreffend den Privatkläger 4 lediglich – aber immerhin – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der dazu notwendige Strafantrag des Privatklägers 4 liegt vor (Urk. 3/9/2/1). 3.9. Zur Attacke des Beschuldigten auf den Privatkläger 3 hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe dem Privatkläger 3 mittels des Flaschenwurfs und den daraus resultierenden Schnittverletzungen eine einfache Körperverletzung zugefügt (Urk. 74 S. 66). Dies ist ohne Weiteres zutreffend. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung hätte bei einem gezielten Wurf mit einer Glasflasche aus geringer Distanz mit Fug auch der Tatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung geprüft werden können. Solches verbietet sich im Berufungsverfahren aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Umso klarer ist die Bewertung der Vorinstanz zu bestätigen, dass es sich bei einer Glasflasche, die gezielt gegen den Kopf eines Kontrahenten geworfen wird, um einen gefährlichen Gegenstand

- 26 handelt (Urk. 74 S. 66). Der Schuldspruch bezüglich des Privatklägers 3 ist zu bestätigen. IV. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat vorab theoretische Ausführungen zur Strafzumessung angestellt, den anwendbaren Strafrahmen bestimmt und die Vergewaltigung gemäss Anklage-Dossier 2 als schwerste Tat erkannt (Urk. 74 S. 67-69). Auf all dies wird verwiesen. 1.2. Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren nur rudimentärst zur Strafzumessung geäussert, wobei sie weitgehend von Freisprüchen des Beschuldigten ausging (Urk. 51 S. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung im Hauptstandpunkt ebenfalls weitgehend Freisprüche (Dossiers 1 und 2) und im Eventualstandpunkt – für den Fall, dass an den vorinstanzlichen Schuldsprüchen festgehalten werden sollte – eine deutlich reduzierte Strafe (Urk. 99 S. 21 ff.). 2.1. Zur Tatkomponente der schwersten zu beurteilenden Tat, der Vergewaltigung der Privatklägerin G._____, und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 unter massiver Gewaltanwendung vergewaltigt und diese habe entsprechende Verletzungen von der Tat davon getragen. Der Beschuldigte habe die Tat nicht von langer Hand geplant, jedoch unter Ausnützung der konkreten Situation und der Vertrauensseligkeit der Privatklägerin 2 seine körperliche Übermacht schamlos ausgenutzt und rohe – nahezu überschiessende – Gewalt angewandt. Er habe ein äusserst perfides Vorgehen offenbart und ein grosses Aggressions- und Gewaltpotential sowie eine massive Geringschätzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin 2 gezeigt. Die Tat sei nur unterbrochen worden, da die Privatklägerin 2 habe flüchten können. Die objektive Tatschwere liege im mittleren Bereich, wobei die vorgenannte Gewalteinwirkung als etwas überdurchschnittlich zu qualifizieren sei. Zur subjektiven Tatschwere habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Die Tat sei in der klaren Absicht erfolgt, seine eigene sexuelle Lust zu befriedigen.

- 27 - Der Beschuldigte habe aufgrund der heftigen Abwehrreaktion der Privatklägerin 2 gewusst, dass er gegen den Willen der Privatklägerin 2 handelte. Die subjektive Tatschwere relativiere die objektive Tatschwere nicht, das Verschulden wiege insgesamt mittelschwer. Es realisiere eine Einsatzstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 74 S. 70). Von einem praktisch unbekannten Mann nachts in einer dunklen Parkanlage unter massiver und brutaler körperlicher Gewaltanwendung überwältigt und penetriert zu werden, gehört für jede Frau zu den schlimmsten Schreckensszenarien. Der Beschuldigte hat sich komplett über die Interessen und die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers hinweggesetzt und es zu seinem willenlosen Lustobjekt degradiert. Der Beschuldigte mag – gestützt auf seine eigenen Darstellungen – tatzeitaktuell wohl eine gewisse Alkoholisierung aufgewiesen haben; diese erreichte jedoch keinen Wert, welcher eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit annehmen liesse (Art. 19 Abs. 2 StGB; Urk. 3/6/4). Die Höhe der Einsatzstrafe ist insgesamt nicht zu beanstanden, sondern vielmehr zu übernehmen. Mit der Vorinstanz führt die Täterkomponente weder zur Erhöhung noch zur Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen Einsatzstrafe: Die Vorstrafenlosigkeit wiegt ebenso strafzumessungsneutral wie das fehlende Geständnis (Urk. 74 S. 71; Urk. 76). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich nichts Neues ergeben, was eine gegenteilige Beurteilung erlauben würde (vgl. Urk. 98 S. 1 ff.). Im Folgenden hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe mit zutreffender Begründung in Abgeltung der durch den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 begangenen sexuellen Nötigung um 6 Monate erhöht (Urk. 74 S. 71f.). Auch dies ist zu übernehmen. 2.2. Zur Schändung der Privatklägerin 1 hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte sei gegen den Willen der Privatklägerin 1 ungeschützt in diese eingedrungen, wobei er zu diesem Zweck vorher noch ihren Tampon entfernte und später auf deren Bauch ejakulierte. Dies stelle einen empfindlichen Eingriff in die sexuelle In-

- 28 tegrität der Privatklägerin 1 dar. Dabei habe der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Geringschätzung gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht und der Intimsphäre der Privatklägerin 1 an den Tag gelegt, zumal diese verbal zu verstehen gab, dass sie keinen sexuellen Kontakt wünsche. Der Beschuldigte habe sich den geschwächten Zustand der Privatklägerin 1 zu Nutze gemacht. Die Herbeiführung dieses Zustands sei nicht durch den Beschuldigten erfolgt. Der gesamte Tathergang sei insgesamt von relativ kurzer Dauer und die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen. Zur subjektiven Tatschwere habe der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dabei habe er sich bewusst über den Willen der Privatklägerin 1 hinweggesetzt, obschon diese ihm mehrfach zu verstehen gab, keinen Geschlechtsverkehr vollziehen zu wollen. Die subjektive Tatschwere relativiere die objektive Tatschwere nicht (Urk. 74 S. 72f.). Diese Erwägungen erweisen sich – mit der bereits vorstehend dargelegten Ausnahme, dass der Beschuldigte nicht eventual-, sondern vielmehr direktvorsätzlich handelte – als inhaltlich zutreffend. Nicht zu übernehmen ist dann allerdings, wenn die Vorinstanz das Verschulden als "eher leicht" taxiert und dafür eine separate Sanktion von 15 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen hält (Urk. 74 S. 72f.). Nachdem er sich bereits während der ganzen gemeinsamen Aufenthaltszeit in der fraglichen Wohnung sexuell für die Privatklägerin 1 interessierte, hat er den Eintritt ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung, verbunden mit einer Widerstandsunfähigkeit, sofort erkannt und kaltblütig ausgenutzt. Unter Vorspiegelung von Hilfsbereitschaft hat er die Privatklägerin 1 gezielt in ein leeres Zimmer gelotst, um sie dort umgehend zu entkleiden und sich – bis zur vaginalen Penetration – sexuell über sie her zu machen. Dieses Vorgehen war perfide, hinterrücks und ohne jede Empathie gegenüber der über längere Zeit – erfolglos – umworbenen und nun hilflosen Privatklägerin 1. Das Verschulden liegt objektiv und subjektiv entgegen der Vorinstanz im mittleren Drittel und die Tat wäre – für sich alleine beurteilt – auf jeden Fall mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, die nicht mehr den vollbedingten Strafvollzug erlauben würde.

- 29 - Wenn die Vorinstanz die nach Vergewaltigung und sexueller Nötigung bemessene Einsatzstrafe in Abgeltung der Schändung – asperiert – um lediglich 12 Monate Freiheitsstrafe erhöht hat (Urk. 74 S. 73), ist dies fraglos zu milde. 2.3. Die Vorinstanz hat die durch den Beschuldigten begangenen Körperverletzungen der Privatkläger 3 und 4 einheitlich beurteilt (Urk. 74 S. 74f.). Dieses Vorgehen ist schon daher nicht zu übernehmen, da heute – wie vorstehend erwogen – die rechtliche Qualifikation der beiden Taten unterschiedlich ausfällt. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe mit den Schlägen auf den Hinterkopf des Privatklägers 4 sowie dem Tritt gegen die Brust und dem Flaschenwurf gegen den Kopf des Privatklägers 3 eine äusserst aggressive Vorgehensweise an den Tag gelegt und dies gleich mehrfach. Beide Privatkläger hätten in der Folge spitalärztlich versorgt werden müssen, wobei die dabei entstandenen Verletzungen bleibende unschöne Narben hinterliessen. Es sei vorliegend nur Glück zu verdanken, dass keine schlimmeren Verletzungen resultierten. Insgesamt sei die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einzustufen. Zur subjektiven Tatschwere habe der Beschuldigte beide Körperverletzungen eventualvorsätzlich begangen. Er habe aus nichtigem Anlass – aus einem Racheakt – und ohne Respekt vor Leben oder Gesundheit gehandelt. Überdies hätte er dem Ganzen ohne Weiteres aus dem Weg gehen können. Obschon das Vorgehen des Beschuldigten nicht von langer Hand geplant gewesen sei, sondern sich spontan infolge der vorgängigen Provokation im Bus ergeben habe, sei die tätliche Aggression alleine von ihm ausgegangen. Die subjektive Tatschwere relativiere die objektive Tatschwere nicht. Für beide Körperverletzungen hat die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von insgesamt ca. 15 Monaten als angemessen gesehen (Urk. 74 S. 74f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind rein inhaltlich grundsätzlich zutreffend; wie erwogen sind jedoch separate Strafen auszufällen: Der Beschuldigte hat gezielt und wuchtig eine Glasflasche und damit einen gefährlichen Gegenstand gegen den Kopf des Privatklägers 3 geworfen und ihn auch getroffen. Die Scherben der zersplitternden Flasche haben den Privatkläger 3 erheblich durch Schnitte verletzt. Dass keine schwereren Verletzungen resultierten,

- 30 war mit der Vorinstanz reine Glückssache. Für diese Tat ist im Strafrahmen von bis zu drei Jahren eine Sanktion nicht mehr im unteren Drittel, sondern bei ca. 14 Monaten, angemessen. Die Schläge gegen den Hinterkopf des Privatklägers 4 führte der Beschuldigte für den völlig ahnungslosen und zu keiner Abwehr bereiten Privatkläger 4 überraschend und von hinten aus. Dies war heimtückisch und rücksichtslos. Die Kopfwunde des Privatklägers musste im Spital ärztlich versorgt und geklammert werden. Für diese Tat ist im Strafrahmen von bis zu drei Jahren eine Sanktion in der oberen Hälfte des unteren Drittels, also bei ca. 9 Monaten, angemessen. 2.4. Die nach der Beurteilung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung auf 6 Jahre bemessene Einsatzstrafe wäre wie erwogen in Abgeltung der Schändung um mindestens 20 Monate zu erhöhen. Weitere – asperierte – Erhöhungen haben in Abgeltung der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Dossier 3 Privatkläger 3) um 10 Monate und in Abgeltung der einfachen Körperverletzung (Dossier 3 Privatkläger 4) um 7 Monate zu erfolgen. Dies ergibt insgesamt, dass die durch die Vorinstanz ausgefällte Strafe keinesfalls zu hoch, sondern vielmehr eigentlich zu tief ausgefallen ist. Infolge des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei der Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bleiben. 3. Der Anrechnung der bis heute erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). IV. Landesverweisung 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einlässlicher Begründung für 10 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 74 S. 76-82). 2. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz geltend gemacht, dass im Falle einer anklagegemässen Verurteilung nichts gegen die Aussprechung einer Landesverweisung vorgebracht werden könne und sie angesichts der aktuellen Rechtsprechung darauf verzichte, einen Härtefall zu begründen. Auch gegen die seitens der Anklagebehörde beantragte Länge der Sanktion von 10 Jahren hat sie nicht opponiert

- 31 - (Urk. 51 S. 29). Im Berufungsverfahren macht die Verteidigung nun – im Eventualstandpunkt und für den Fall der Annahme mindestens einer Katalogtat – geltend, es liege beim Beschuldigten ein Härtefall vor. Sollte das Gericht dieser Ansicht nicht folgen, so sei die Landesverweisung von 5 bis 7 Jahren maximal angezeigt (Urk. 77 S. 3; Urk. 99 S. 25 f.). Damit ist die Verteidigung nicht zu hören: Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass beim Beschuldigten kein Härtefall vorliegt (Urk. 74 S. 77 ff.). Dass sich die Umstände in der Zwischenzeit zugunsten des Beschuldigten geändert hätten, vermag die Verteidigung nicht aufzuzeigen (Urk. 99 S. 25 f.). Der Beschuldigte ist weder familiär, gesellschaftlich noch beruflich in der Schweiz in besonderem Masse integriert. Andererseits spricht er spanisch und verfügt über Verwandte in der Dominikanischen Republik. Mit der Vorinstanz ist ein Härtefall zu verneinen. Im Übrigen hat der Beschuldigte drei äusserst schwere und zwei immerhin gravierende Delikte begangen. Sein Verschulden wiegt insgesamt schwer. Das Interesse der Allgemeinheit, vor weiteren Übergriffen des Beschuldigten geschützt zu werden, ist hoch. Die Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren ist fraglos angemessen. Die angefochtene Landesverweisung ist somit ohne Weiteres zu bestätigen. 3. Die Verteidigung verlangte im Hauptverfahren einzig, es sei von der Ausschreibung einer Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen (Urk. 51 S. 29), welchem Antrag die Vorinstanz gefolgt ist (Urk. 74 S. 96). V. Zivilforderungen 1. Die Vorinstanz hat die notwendigen theoretischen Ausführungen zur Beurteilung der adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie des Privatklägers 3 gemacht und diese anschliessend mit einlässlicher Begründung geregelt (Urk. 74 S. 83-94). 2.1. Diese Anordnungen sind ausgangsgemäss zu übernehmen mit der folgenden Ausnahme: Die Privatklägerin 1 hat im Hauptverfahren eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins ab deliktischem Ereignis beantragt (Urk. 44 S. 1). Die Vorinstanz hat ihr eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zugesprochen

- 32 - (Urk. 74 S. 97). Die Privatklägerin 1 erhebt dagegen Anschlussberufung und verlangt – erneut – eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins (Urk. 82 S. 2; Urk. 101 S. 1). 2.2. Die Vorinstanz ging bei der Genugtuungsbemessung "bei Schändung von einer Bandbreite von Fr. 8'000.– bis Fr. 20'000.–" aus (Urk. 74 S. 87 mit Verweisen) und qualifizierte die Tatschwere als "eher im unteren Bereich möglicher Tathandlungen" und das Verschulden des Beschuldigten als "eher leicht" (Urk. 74 S. 72f.). Wie vorstehend bei der Strafzumessung erwogen, fällt diese Beurteilung der Vorinstanz zu milde aus: Der Beschuldigte hat die in ihrem Allgemeinzustand schwerstens beeinträchtigte und wehrlose Privatklägerin 1 heimtückisch missbraucht und dies bis zum ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Auch mit Verweis auf die durch die Vorinstanz zitierte Bandbreite rechtfertigt es sich, der Privatklägerin 1 wie von ihr beantragt eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins seit dem Deliktszeitpunkt zuzusprechen und den Beschuldigten entsprechend zur Leistung zu verpflichten. VI. Kostenfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Art. 426 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich und die anschlussappellierende Privatklägerin 1 teilweise. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretungen, dem Beschuldigten zu 19/20 aufzuerlegen und im verbleibenden 1/20 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretungen sind im Umfang von 19/20 einstweilen und im Umfang von 1/20 definitiv

- 33 auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegen den Beschuldigten betreffend 19/20 der Kosten (Art. 428 StPO). 4. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 13'522.95 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 100). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Zusammen mit der Berufungsverhandlung ist der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 15'600.– zuzusprechen. 5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 macht eine Entschädigung von total Fr. 6'799.50 (inkl. Barauslagen, MwSt. sowie geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 102). Vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin 1 Anschlussberufung erhoben hat und damit für die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 ein im Vergleich zu den anderen Privatklägervertretern grösserer Aufwand nicht von der Hand zu weisen ist, erweist sich auch diese beantragte Entschädigung als angemessen. Entsprechend ist eine Entschädigung im gerundeten Betrag von Fr. 6'800.– zuzusprechen. 6. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 macht sodann eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'875.40 (inkl. Barauslagen, MwSt. sowie geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 97/3). Dies erweist sich als angemessen und ist im leicht gerundeten Betrag von Fr. 4875.– zu entschädigen. 7. Schliesslich macht der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 3 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'415.20 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 105). Dieser Aufwand erweist sich ebenfalls als ausgewiesen und angemessen. Zusammen mit der Berufungsverhandlung ist die Entschädigung auf total Fr. 4'800.– festzusetzen.

- 34 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 20. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…) 5. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'141, A015'137'163, A015'137'254, A015'282'243, A015'282'403, A015'282'414, A015'282'469, A015'138'224, A015'138'235, A015'138'326, A015'138'622, A015'138'633, A015'179'789, A015'179'790, A015'179'814, A015'179'870, A015'196'233, A015'179'858 sowie A015'179'869 lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'812, A015'137'834, A015'137'867 sowie A015'282'389 lagernden Gegenstände und Kleider werden dem Beschuldigten (A._____) – sofern nicht bereits zurückgegeben – nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet. 7. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'403, A015'138'122 sowie A015'138'144 lagernden Kleider werden dem Privatkläger 3 (D._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet. 8. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'138'348, A015'138'360 sowie A015'138'428 lagernden Kleider werden dem Privatkläger 4 (E._____) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet. 9. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'903 lagernde Bankkundenkarte wird dem F._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet.

- 35 - 10. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A015'137'061, A015'138'188, A015'138'600 sowie A015'179'278 lagernden Fotografien verbleiben als Beweismittel in den Akten. 11.-16. (…) 17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 31'447.05 Auslagen Polizei / IRM & FOR / Externe; CHF 18'227.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____) CHF 29'079.35 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) CHF 2'712.25 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X3._____) CHF 17'853.00 Entschädigung Rechtsbeiständin Privatklägerin 1 CHF 9'905.00 Entschädigung Rechtsbeiständin Privatklägerin 2 CHF 15'000.00 Entschädigung Rechtsbeistand Privatkläger 3 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18.-19. (…) 20. (Mitteilungen) 21. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Dossier 2),  der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB,  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

- 36 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 990 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (G._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 (G._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) Schadenersatz von CHF 91.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juni 2021 zu bezahlen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 3 (D._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (C._____) CHF 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (G._____) CHF 24'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) CHF 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 18 und 19) wird bestätigt.

- 37 - 11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'600.– amtliche Verteidigung Fr. 6'800.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 (C._____) Fr. 4'875.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2 (G._____) Fr. 4'800.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger 3 (D._____) 12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 19/20 auferlegt und zu 1/20 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 19/20 einstweilen und zu 1/20 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 19/20 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertreterin der Privatklägerin 1 (C._____) im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 (übergeben)  die Vertreterin der Privatklägerin 2 (G._____) im Doppel für sich und die Privatklägerin 2 (übergeben)  den Vertreter des Privatklägers 3 (D._____) im Doppel für sich und den Privatkläger 3 (übergeben)  den Privatkläger 4 (E._____) (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger 4 nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

- 38 -  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerin 1 (C._____) im Doppel für sich und die Privatklägerin 1  die Vertreterin der Privatklägerin 2 (G._____) im Doppel für sich und die Privatklägerin 2  den Vertreter des Privatklägers 3 (D._____) im Doppel für sich und den Privatkläger 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Juni 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Jacomet

SB230466 — Zürich Obergericht Strafkammern 24.06.2024 SB230466 — Swissrulings