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Zürich Obergericht Strafkammern 29.01.2024 SB230445

29 janvier 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,642 mots·~48 min·3

Résumé

Falsche Anschuldigung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230445-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 29. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend falsche Anschuldigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2023 (GG230074)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. März 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 45). Urteil der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 (Urk. 125 S. 19 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB,  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie  der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 CHF 2'000 zuzüglich 5% Zins ab dem 28. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'500.00 Gebühr für die Strafuntersuchung; CHF 11'048.90 Kosten der amtlichen Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 11'048.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge (Prot. II S. 11) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 150 S. 2; Urk. 252 S. 2) 1. A._____ sei der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen. 2. Die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen. 3. A._____ sei für die erstandene Haft eine Genugtuung von CHF 600.00, zuzüglich Zins von 5 % ab 29. November 2022, zuzusprechen. 4. Die Verfahrenskosten, inklusive jene der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 157; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der falschen Anschuldigung, der Freiheitsberaubung sowie der Drohung schuldig gesprochen und mit neun Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 125 S. 19). Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte am 23. Juni 2023 bzw. die Verteidigung am 3. Juli 2023 fristgerecht Berufung an (Urk. 78; Urk. 88 = Urk. 127). Die Berufungserklärungen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung gingen ebenfalls fristgerecht bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 126, 134, 143, 150 und 151).

- 4 - 2. Mit Beschluss vom 13. September 2023 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägerinnen 1 und 2 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Sodann wurde – neben der Abweisung von Beweisanträgen, Fristansetzung an die Verteidigung betreffend Entlassungsgesuch des Beschuldigten als amtliche Verteidigung, Nichteintreten auf Ausstandsgesuche und Abweisung Antrag auf Verfahrensvereinigung (vgl. Urk. 126, 128, 130, 134, 136, 142, 145, 150) – beschlossen, dass künftige Eingaben des Beschuldigten der Verteidigung weitergeleitet und erst nach deren Mitteilung, an welchen Anträgen festgehalten werde, bearbeitet würden (Urk. 152). Mit Eingabe vom 21. September 2023 (Poststempel) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie ihre Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 157). Die Privatklägerinnen 1 und 2 liessen sich auf den Beschluss vom 13. September 2023 nicht vernehmen. 3. Im Verlauf des Berufungsverfahrens reichte der Beschuldigte diverse Beschwerden ans Bundesgericht und Bundesstrafgericht sowie eine Aufsichtsbeschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich ein (Urk. 153, 154, 155, 173, 185, 196, 199, 219, 220, 232, 237, 238). Bezüglich zweier Beschwerden trat das Bundesgericht mittlerweile wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht ein (Urk. 204, 212). Sodann trat das Bundesstrafgericht, nach Einholung einer Stellungnahme der hiesigen Kammer, auf das Ausstandsgesuch des Beschuldigten nicht ein (Urk. 158, 159/1-2, 160, 162, 163, 167). 4. Mit Eingaben vom 22. bzw. 26. September 2023, 5., 9. und 23. Oktober 2023, 8. November 2023 sowie 5. Januar 2024 reichte die Verteidigung dem hiesigen Gericht diverse Schreiben und weitere Ausstandsgesuche des Beschuldigten, adressiert an die hiesige Kammer, zu den Akten ein (Urk. 161, 164, 168, 170, 178, 179/1-2, 186,187/1-5, 222, 223/1-3). Am 15. November 2023 stellte der Beschuldigte ein weiteres Ausstandsgesuch (Urk. 188). Mit Schreiben vom 23. November 2023 bzw. mit Beschluss vom 4. Dezember 2023 wurde auf die Ausstandsgesuche des Beschuldigten nicht eingetreten und ferner entschieden, dass künftige Ausstandsgesuche, welche offensichtlich unbegründet und unzulässig seien, nicht

- 5 behandelt und ohne Bearbeitung zu den Akten genommen würden (Urk. 191, 194, 195 und 200). Ferner wurden diverse Gesuche des Beschuldigten um Entlassung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als dessen amtliche Verteidigung (Urk. 165, 166, 182), nachdem letzterer auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 183 und 184), mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2023 abgewiesen (Urk. 197) 5. Am 20. Oktober 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2024 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägerinnen 1 und 2 das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 174). Sodann wurde der Verteidigung von der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich für ihre bisherigen Aufwendungen in den Berufungsverfahren SB230402 und SB230445 eine Akonto-Honorarzahlung ausgerichtet (Urk. 176 und 177/1-3). 6. Am 24. Oktober 2023 stellte der Beschuldigte erstmals ein Dispensationsgesuch (Urk. 180), welches zunächst mangels Vorliegens ausreichender Gründe nicht bewilligt wurde (Urk. 181), wogegen der Beschuldigte Beschwerde ans Bundesgericht führte (Urk. 185). Nach Einreichung ärztlicher Atteste wurde das Gesuch am 15. Dezember 2023 gutgeheissen und der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten gleichentags zur Kenntnis gebracht (Urk. 207, 208, 210). Das Gesuch des Beschuldigten vom 21. November 2023 auf schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens (Urk. 190) wurde mit Präsidialverfügung vom 23. November 2023 abgewiesen (Urk. 192). 7. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 beantragte der Beschuldigte die Sistierung des vorliegenden Berufungsverfahrens, bis sämtliche Entscheide des Bundesgerichts vorliegen würden (Urk. 205, 206) und mit Eingabe vom 16. Dezember 2023 abermals ein Gesuch um Entlassung seiner amtlichen Verteidigung (Urk. 210 und 211). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 wurden die Anträge abgewiesen (Urk. 213). Bezüglich einer ungebührlichen Eingabe wurde der Beschuldigte sodann darauf hingewiesen, dass er im Wiederholungsfall mit Ordnungsbusse bestraft werden könne (Urk. 217). Schliesslich beantragte der Beschuldigte diverse Male die Einstellung des Berufungsverfahrens (Urk. 221, 225, 226, 228, 231, 235, 236).

- 6 - 8. Wie erwähnt wurde im Berufungsverfahren beschlossen, dass künftige persönliche Eingaben des Beschuldigten nur beachtet würden, wenn die Verteidigung dem hiesigen Gericht mitteile, welche Anträge es nun tatsächlich bearbeiten solle bzw. wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass er seine Anträge via seine Verteidigung zu stellen habe (vgl. Urk. 152 S. 5; Urk. 215), was auf zahlreiche seiner (weiteren) Eingaben mit sich teilweise wiederholenden Einwendungen und Rügen nicht zutraf. Der Beschuldigte reichte sodann während des gesamten Berufungsverfahrens über 50 Eingaben ein (vgl. auch die weiteren Eingaben, insbesondere weitere Ausstandsgesuche und Schlussworte, Urk. 233-234, 242-247, 249-250, 253). 9. Am 9. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ein Aktenbeizugsgesuch ein (Urk. 229, 230). Ferner wurden die Parteien am 10. Januar 2024 über eine Änderung in der Gerichtsbesetzung informiert (Urk. 227). Für die Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2024 reichte die Verteidigung auf Anfrage der Verfahrensleitung ihre Plädoyernotizen schriftlich ein (Urk. 224; Urk. 252). Die Berufungsverhandlung samt Eröffnung des Urteils mit mündlichen Erläuterungen fand am 29. Januar 2024 statt (Prot. II S. 11 f.). Die Verteidigung stellte – wie auch vor Vorinstanz – diverse Vorfragen (Urk. 74; Urk. 252 S. 3-5), worauf im Nachfolgenden einzugehen ist. II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Verteidigung bzw. der Beschuldigte haben die Berufung nicht beschränkt (Urk. 126; 134; 143, 150 S. 2), womit der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 StPO). 2. Formelles 2.1. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl.

- 7 dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2.3 Schliesslich untersteht der vorliegende Entscheid dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. 3. Beweisanträge 3.1. Nachdem diverse Beweisanträge des Beschuldigten (Urk. 126, 130, 134, 136 und 142) mit Beschluss vom 13. September 2023 abgewiesen wurden (vgl. Urk. 152), wiederholte er sie im Verlauf des Verfahrens. Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz den Beweisantrag, es sei jene Person, welche den Beschuldigten gemäss Polizeirapport identifiziert haben soll, zu befragen (Urk. 74 S. 2). Im Berufungsverfahren führte sie ferner aus, dass der Beschuldigte nie auf eine Konfrontation verzichtet habe und ausdrücklich beantrage, dass er mit der erwähnten Aussage konfrontiert werde (Urk. 252 S. 5). 3.2. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2

- 8 - StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288, E. 1.4.1., mit Hinweisen; BGer. 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 4.3.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196, E. 4.4.2; BGer. 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017, E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196, E. 4.4.1, mit Hinweisen; BGer. 6B_383/2012 vom 29. November 2012, E. 7.2; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 389 StPO). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig ist (BGer. 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3.3; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015, E. 2.3.2). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO schliesslich von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (zum Ganzen: BGer. 6B_918/2018 vom 24. April 2019, E. 2.2.2.). 3.3. Der Beschuldigte beantragte unter anderem die parteiöffentliche Befragung der Privatklägerin 1. Zwar wurde diese tatsächlich nur polizeilich einvernommen, doch ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse eine erneute Befragung bringen

- 9 würde, zumal sie auch bei der Polizei keine sachdienlichen Aussagen machen konnte (vgl. Urk. 6). Wenn der Beschuldigte des Weiteren geltend macht, er habe die Aussagen der Privatklägerin 2 nie in Zweifel ziehen können, weshalb sie ebenfalls parteiöffentlich zu befragen sei, ist dies offensichtlich aktenwidrig, verzichtete er doch auf eine Teilnahme an der Befragung der Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. März 2023. Da die Substitution seiner Verteidigung jedoch anwesend war und Ergänzungsfragen stellen konnte (Urk. 27/2; Urk 35/14), wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten gewahrt, weshalb sich eine erneute Befragung der Privatklägerin 2 erübrigt. Die weiteren Beweisanträge erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind im Ergebnis abzuweisen. 3.4. Schliesslich macht die Verteidigung – wie eingangs erwähnt – geltend, der Beschuldigte habe nie auf eine Konfrontation mit der ihn belastenden Aussage, dass er auf den Videoaufnahmen identifiziert worden sei, verzichtet und beantrage ausdrücklich eine Konfrontation (Urk. 252 S. 5). 3.5. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu gehört insbesondere das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2). 3.6. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass es sich bei der Behauptung, der Beschuldigte lasse sich auf den Videoaufnahmen erkennen, um eine belastende Zeugenaussage handelt. Eine solche ist nur verwertbar, wenn der Polizeibeamte als Zeuge unter Wahrung des Konfrontationsrechts einvernommen worden wäre. Das ist vorliegend nicht erfolgt. Mit der Verteidigung ist die erwähnte Feststellung im Polizeirapport nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar und auch nicht für die Sachverhaltserstellung heranzuziehen. Eine Befragung des betreffenden Polizeibeamten erübrigt sich damit.

- 10 - 4. Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung des Verfahrens Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 132 S. 2, Urk. 141 und Urk. 146) sind keine wesentlichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens ersichtlich, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könnten, und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz begründen würden (im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO). Die Berufungsinstanz verfügt sodann über volle Kognition, um sämtliche Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung erneut zu prüfen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der eigentlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz (Art. 398 Abs. 2 StPO). 5. Verwertbarkeit der Beweismittel 5.1. Verwertbarkeit der Gutachten 5.1.1. In den Akten liegen zwei psychiatrische Gutachten zum Beschuldigten vor, welche im Rahmen eines anderen Strafverfahrens gegen ihn im Auftrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erstellt wurden (Urk. 13/2-3). Der Beschuldigte macht die Unverwertbarkeit der Gutachten – im Wesentlichen – damit geltend, dass er nicht persönlich begutachtet worden sei (vgl. Urk. 135, 148), mithin es sich lediglich um Aktengutachten handle. 5.1.2. Den Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte vehement dagegen wehrte, an einer psychiatrischen Begutachtung persönlich teilzunehmen (vgl. Urk. 13/2 S. 90; Urk. 13/3 S. 20). Hat es sich der Beschuldigte selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Begutachtung unterblieben ist – auch wenn die diesbezügliche Weigerung Ausdruck seiner Erkrankung sein sollte – verhält er sich widersprüchlich, wenn er nun geltend macht, die Gutachten seien deshalb unverwertbar. In einem solchen Fall liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Unverwertbarkeit der Gutachten aufgrund einer Verletzung der Beteiligungsrechte vor (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2; 127 I 54 E. 2d). Eine andere Frage ist hingegen, ob die konkreten Gutachterfragen im Rahmen eines Aktengutachtens beantwortet werden durften. Nach der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2; 127 I 54 E. 2e).

- 11 - 5.1.3. Gutachter B._____ weist zu Beginn des Kapitels "Zusammenfassung und Beurteilung" darauf hin, dass die im Gutachten erfolgende Beurteilung und Fragebeantwortung im Wesentlichen das Ergebnis einer unter forensischpsychiatrischen Gesichtspunkten erfolgten Prüfung von Aktenmaterial sei, in denen aber auch Sachverhalte dargestellt würden, die unmittelbar unter psychopathologischen Aspekten geprüft werden könnten und insofern Aussagen gutachterlicher Art über den Beschuldigten erlauben würden (Urk. 13/2 S. 99). Gestützt auf die vorhandenen Akten kommt er zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen, zwanghaften und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0), welche als schwer zu bezeichnen sei, vorliege. Somatisch bestehe eine Colitis ulcerosa (ICD-10: K51). Dabei stützt er sich unter anderem auf Dossiers, die bis ins Jahr 2018 sowohl die somatischen als auch die psychiatrischen Probleme des Beschuldigten darstellten (Urk. 13/2 S. 99 f., S. 127). Wenn jedoch "ohne genauere Untersuchung" des Beschuldigten eine einschlägige Feststellung allein anhand der Aktenlage kaum belegbar sei oder bestimmte zu beurteilende Kriterien (allein) aus der Aktenlage nicht nachweisbar seien, wird im Gutachten darauf hingewiesen (Urk. 13/2 S. 102, S. 110). Gutachter B._____ legte nach dem Gesagten nachvollziehbar dar, wann aufgrund der Aktenlage eine gutachterliche Einschätzung vorgenommen werden könne bzw. wann eine persönliche Untersuchung des Beschuldigten für eine abschliessende Beurteilung notwendig wäre. Auch Gutachter C._____ äusserte sich zu den Grenzen gutachterlicher Einschätzungen allein aufgrund der Aktenlage (vgl. Urk. 13/3 S. 24). Nach dem Gesagten und im Sinne der Rechtsprechung kann auf die beiden Aktengutachten B._____ und C._____ abgestellt werden. 5.1.4. Dies gilt im Übrigen auch, obwohl die Gutachten im Rahmen eines anderen Strafverfahrens erstellt wurden. Gestützt auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung kann vorliegend auf die Einholung eines aktuellen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.75/2002 vom 15. April 2003, E. 2.1): Bei den im Gutachten B._____ thematisierten Delikten handelt es sich vorwiegend um die Straftatbestände der üblen Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung sowie Drohung. Dabei

- 12 ist das dem Beschuldigten in jenem Strafverfahren angelastete Tatvorgehen mit dem vorliegend in Frage stehenden vergleichbar, wird dem Beschuldigten auch dort unter anderem vorgeworfen, unter einem anderen Namen bzw. E-Mail- Adresse diverse E-Mails verschickt zu haben, wobei er bestimmten Personen konkret gedroht haben soll (vgl. Urk. 13/2 S. 118). Das sodann an verschiedenen Stellen im Gutachten (Urk. 13/2 S. 96, S. 98 f., S. 121) thematisierte Verhalten des Beschuldigten während laufender Strafuntersuchung (beispielhaft: sehr hartnäckiges und lästiges beleidigendes, verleumderisches und bedrohliches Verhalten) manifestierte er in ähnlicher Weise mit diversen Eingaben auch im vorliegenden Berufungsverfahren. Es ist nicht ersichtlich, dass sich Geisteszustand und Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten seit dem Gutachten B._____ entscheidwesentlich verändert haben. Schliesslich erscheint auch aus der Perspektive der zeitlichen Aktualität der Gutachten die Einholung eines neuen Gutachtens als unnötig, datieren doch das Gutachten B._____ vom 22. Januar 2022 und das Ergänzungsgutachten C._____ vom 22. April 2022, womit sie (erst) rund zwei Jahre alt sind. Sodann stützen sie sich auf Unterlagen bis anfangs 2022 bzw. auf eine ergänzende Aktenlage ab dem 20. Januar 2022 (vgl. Urk. 13/2 S. 2; Urk. 13/3 S. 20). 5.2. Verwertbarkeit der Einvernahmen sowie des Schreibens des Beschuldigten 5.2.1. Sowohl die Verteidigung als auch – sinngemäss – der Beschuldigte stellen sich im Berufungsverfahren – wie auch schon im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz (Urk. 37/6, Urk. 42/4, Urk. 74) – auf den Standpunkt, dass die Einvernahmen des Beschuldigten vom 30. November 2022 und 1. Dezember 2022 nicht verwertbar seien, da bereits zu diesem Zeitpunkt ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorgelegen habe, was die Strafbehörden bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätten erkennen können und müssen. Da die Einvernahmen dennoch ohne Verteidigung durchgeführt worden seien, seien sie in Anwendung von Art. 131 Abs. 3 StPO unverwertbar, zumal der Beschuldigte auf die Wiederholung der Einvernahmen nicht verzichtet habe (vgl. Urk. 74 S. 3; Urk. 252 S. 5). Aus denselben Gründen sei – so die Verteidigung – auch das Schreiben des Beschuldigten vom 1. Dezember 2022 an die Privatklägerin 2 (vgl.

- 13 auch nachstehend Ziff. III) nicht verwertbar (Urk. 252 S. 3 f.). Die Vorinstanz liess die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmen offen (Urk. 125 S. 7 f.). 5.2.2. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt (Art. 131 Abs. 2 StPO; in Kraft seit 1. Januar 2024). Gemäss Botschaft zur Revision der Strafprozessordnung sollte mit der Anpassung von Abs. 2 die Widersprüchlichkeit im Wortlaut behoben werden (BBl 2019, S. 6730 f.). Es gilt weiterhin, dass die notwendige Verteidigung nach Eröffnung der Untersuchung (im materiellen Sinn) sichergestellt werden muss, bevor offene Zwangsmassnahmen oder Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei in ihrem Auftrag erfolgen (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 131 N 4). 5.2.3. Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit. c StPO). Die Verfahrensleitung muss von Amtes wegen prüfen, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und gegebenenfalls diesbezügliche Abklärungen vornehmen. Solche Abklärungen sind nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine andauernde beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit gegeben sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfügt die Verfahrensleitung bei der Beurteilung, ob die beschuldigte Person fähig ist, ihre Verfahrensinteressen zu wahren, über einen Ermessensspielraum. Die Verhandlungsfähigkeit ist nur ganz ausnahmsweise zu verneinen, etwa wenn die beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen. Mit Blick auf den Schutzzweck der Pflichtverteidigung muss sich die Behörde jedoch im Zweifelsfall oder wenn ein psychiatrisches Gutachten die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bzw. eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit feststellt, für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers entscheiden

- 14 - (SK StPO-LIEBER, Art. 130 N 19a; Urteile des Bundesgerichts 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019, E. 3.1.; 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015, E. 2.2.; 1B_318/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.1.). 5.2.4. Gegen Schluss der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2022 erwähnte der Beschuldigte, dass ein psychiatrisches Gutachten über ihn bestehe, welches aufzeige, dass keine Gefahr von ihm ausgehe (Urk. 9 S. 6). Gleichentags kontaktierte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich – welche das letzte Verfahren gegen den Beschuldigten geführt habe – zwecks dringender Abschätzung der Gefährlichkeit des Beschuldigten. In der Folge erhielt sie die bereits zitierten Gutachten zum Beschuldigten (Urk. 13/1; Urk. 42/6 S. 2). Wie die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis richtigerweise in ihrer Verfügung vom 30. März 2023 festhielt (vgl. Urk. 42/6 S. 2), ist den beiden Gutachten zwar zu entnehmen, dass der Beschuldigte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide, jedoch liege gemäss Gutachter B._____ weder eine Aufhebung noch Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB vor. Ferner sei gemäss Gutachter B._____ aus den Akten und den Schriftstücken des Beschuldigten sowie den Telefonkontakten mit ihm zu entnehmen, dass er wach, bewusstseinsklar und vollständig orientiert sei. Es gebe keine Anzeichen für eine Intelligenzminderung (Urk. 13/2 S. 92, S. 127). Gemäss Gutachter C._____ liege keine Einschränkung der Einvernahmefähigkeit beim Beschuldigten vor und es zeige sich anhand des Schriftenverkehrs und der Aktenlage, dass der Beschuldigte über ein grundlegendes Verständnis des Rechts- und Strafsystems verfüge und seine Interessen wahrnehmen könne. Es liege keine Einschränkung beim Beschuldigten vor, die seine Fähigkeit beeinträchtigen sollte, Entwicklungen im laufenden Strafverfahren adäquat zu erfassen (Urk. 13/3 S. 22 f.). 5.2.5. Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft kann aus dem alleinigen Umstand, dass der Beschuldigte in einem anderen Verfahren amtlich verteidigt ist, nicht auf die Erkennbarkeit einer notwendigen Verteidigung im vorliegenden Verfahren geschlossen werden, gibt es doch zahlreiche Gründe für die Bestellung einer notwendigen Verteidigung (vgl. Art. 130 StPO; Urk. 42/6 S. 1; Urk. 125 S. 7). Dies gilt auch bei Kenntnis des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung beim Beschul-

- 15 digten: Weder aus der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2022 noch aus derjenigen bei der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2022 ergibt sich, dass der Beschuldigte den Fragen nicht hätte folgen oder den gegen ihn gerichteten Vorwurf nicht hätte verstehen können (Urk. 9 und 10). 5.2.6. Nach dem Gesagten war es den Strafbehörden unter den vorliegenden Umständen auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht möglich zu erkennen, dass ein Fall von Art. 130 lit. c StPO vorliegt. Die Einvernahmen vom 30. November 2022 und 1. Dezember 2022 sind vor diesem Hintergrund als verwertbar zu qualifizieren. 5.2.7. Wenn die Verteidigung sodann ausführt, dass der Beschuldigte das Entschuldigungsschreiben an die Privatklägerin 2 am 1. Dezember 2022, und damit in einem Zeitpunkt verfasst habe, als er nachweislich noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, weshalb das Schreiben nicht verwertbar sei (Urk. 252 S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Eine beschuldigte Person kann sich entgegen der Verteidigung auch dann selber belasten, wenn sie nicht anwaltlich vertreten ist. Nach dem Gesagten ist auch das Schreiben vom 1. Dezember 2022 des Beschuldigten an die Privatklägerin 2 (Urk. 11) verwertbar (vgl. auch nachstehend Ziff. III). 5.3. Verwertbarkeit der Einvernahmen der Privatklägerinnen 1 und 2 5.3.1. Die Privatklägerin 1 wurde am 29. November 2022 polizeilich als beschuldigte Person befragt (Urk. 6). Es erfolgte jedoch keine Konfrontation mit dem Beschuldigten, welcher auf eine solche auch nie verzichtete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022, E. 2.2.2. mit Verweisen; vgl. vorstehend Ziff. II.3.3.). Entsprechend können ihre Aussagen nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden. 5.3.2. Die Privatklägerin 2 wurde hingegen, nachdem sie vom Amtsgeheimnis entbunden wurde (Urk. 27/1), von der Staatsanwaltschaft unter Beisein der Substitution der Verteidigung des Beschuldigten befragt (Urk. 27/2), womit diese Einvernahme vollumfänglich verwertbar ist.

- 16 - 5.4. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 5.4.1. Die Verteidigung macht geltend, dass die Videoaufzeichnungen einer Überwachungskamera der D._____-Filiale am Hauptbahnhof Zürich nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar seien, da sich aus den Akten nicht ergebe, ob die Installation und der Betrieb der Überwachungskamera rechtmässig erfolgt seien (Urk. 75 S. 3 f.; Urk. 252 S. 4 f.). 5.4.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erhobene Beweismittel in Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO dann verwertbar, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Der Begriff der schweren Straftat ist jedoch im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 1.1 und 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023, E. 2.3.1.). So entschied das Bundesgericht unter anderem, dass auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs, welcher ein Vergehen darstellt, unter den konkreten Umständen eine schwere Straftat darstellen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2020 vom 1. September 2020, E. 1.4.3 und 1.4.4 m.w.H.). Vorliegend handelt es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten der falschen Anschuldigung und der Freiheitsberaubung um Verbrechen (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; Art. 303 Ziff. 1 und Art. 183 Ziff. 1 StGB) und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres um schwere Straftaten. Selbst wenn die Bestimmungen des DSG vorliegend anwendbar und verletzt wären – qualifizierte Anforderungen aufgrund des Datenschutzgesetzes (DSG) gelten ohnehin für Aufnahmen im öffentlichen Raum, wohingegen es sich beim Inneren eines Ladenlokals wie bei der D._____- Filiale um einen privaten Raum handelt – wäre die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen dennoch zu bejahen, da es der Aufklärung einer schweren Straftat dienen würde. 5.4.3. Der Verteidigung kann zwar dahingehend gefolgt werden, dass die Videoaufnahmen nicht von derart guter Qualität sind, dass sich der Beschuldigte mit hundertprozentiger Sicherheit identifizieren lässt (vgl. Urk. 75 S. 4; Urk. 252 S. 4 f.).

- 17 - Nichtsdestotrotz ist eine typähnliche Identifikation ohne weiteres möglich (Statur, Gesichtsform, Frisur) und war damit auch die nachfolgende Verhaftung des Beschuldigten gestützt auf die Videoaufnahmen nicht völlig willkürlich. Nach dem Gesagten kann auf die in Frage stehenden Videoaufnahmen abgestellt werden und sind diese verwertbar. 6. Einstellung des Verfahrens 6.1. Der Beschuldigte stellte diverse Male den Antrag, das Verfahren sei gestützt auf Art. 114 Abs. 3 StPO einzustellen (vgl. vorstehend Ziff. I.7.). 6.2. Das Strafverfahren wird im Sinne von Art. 114 Abs. 3 StPO eingestellt, wenn die Verhandlungsunfähigkeit der beschuldigten Person unwiederbringlich verloren ist. An die Verhandlungsfähigkeit, die nur ausnahmsweise verneint wird, sind bei verteidigten beschuldigten Personen keine hohen Anforderungen zu stellen. In der Regel führen neben anderen hier nicht anwendbaren Gründen nur schwere körperliche oder geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen dazu, die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit zu verneinen. Geringere Defizite können hingegen durch eine gehörige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO wettgemacht werden (BSK StPO-ENGLER, Art. 114 N 7 und 16; SK StPO-VIKTOR, Art. 114 N 1). 6.3. Der Beschuldigte wurde auf das von der Verteidigung eingereichte Dispensationsgesuch von der Berufungsverhandlung dispensiert (vgl. Urk. 208). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. Urk. 221 S. 1) lag der Grund hierfür nicht in der Annahme einer dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten. Eine solche lässt sich den eingereichten ärztlichen Attesten auch nicht entnehmen (Urk. 208, 209/1-2). Die Wahrnehmung seiner Verfahrensinteressen wurde ferner durch die Anordnung einer gehörigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO sichergestellt. Der Beschuldigte scheint jedoch auch unabhängig von seiner Verteidigung in der Lage zu sein, weiterhin – auch konzise und schlüssige – Eingaben an das hiesige Gericht zu verfassen. Eine Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 114 Abs. 3 StPO erscheint nach dem Gesagten nicht angezeigt.

- 18 - 7. Strafantrag und Konstituierung der Privatklägerschaft 7.1. Bei der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der erforderliche Strafantrag der Privatklägerin 2 datiert vom 30. November 2022 (Urk. 8/1) und erfolgte somit rechtzeitig (Art. 31 StGB). 7.2. Am 6. bzw. 10. Januar 2023 füllten E._____ bzw. F._____ das Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" aus und konstituierten sich als Privatklägerinnen (Urk. 34/2 und 34/5; Art. 118 Abs. 1-3 StPO). III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird von der Anklagebehörde zusammengefasst vorgeworfen, am 28. November 2022 um ca. 13:49 Uhr vom …-shop G._____ / D._____ im Shopville Hauptbahnhof Zürich ein E-Mail im Namen der Privatklägerin 1 mit einer auf diese lautenden E-Mail-Adresse ("E._____@web.de") sowohl an die Privatklägerin 2 als auch an den Mediendienst der Kantonspolizei Zürich mit nachfolgendem Inhalt geschickt zu haben und damit den Tatbestand der Drohung, der falschen Anschuldigung sowie, aufgrund der anschliessenden Verhaftung der Privatklägerin 1, der Freiheitsberaubung erfüllt zu haben (Urk. 45): "Sehr geehrte Damen und Herren Ich kündige hiermit an, dass die Oberrichterin F._____ getötet wird. Ihr wird in den Kopf geschossen. Im Anhang ist ein Foto von meinem Pass. Mit freundlichen Grüssen E._____" 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf das vom Beschuldigten verfasste Schreiben vom 1. Dezember 2022 an die Privatklägerin 2 als vollumfänglich erstellt (Urk. 125 S. 9). 1.3. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der – verwertbaren (vgl. vorstehend Ziff. II.5.2.) – Einvernahmen vom 30. November 2022 und 1. Dezember 2022 zunächst ein Geständnis ablegte, machte er in der Folge keine Aussagen mehr zum

- 19 - Sachverhalt bzw. erklärte, das E-Mail nicht versandt zu haben (Urk. 9 S. 3; Urk. 10 S. 3 f.; Urk. 23/1-3; Urk. 26; Urk. 37/1). Die Verteidigung stellte sich im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt aus verschiedenen Gründen nicht erstellbar sei (Urk. 75 S. 3 ff.; Urk. 252 S. 3 ff.). 1.4. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der Anklagevorwurf rechtsgenügend erstellt werden kann. 2. Allgemeine Grundsätze 2.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 2.2 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; PRA 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. 3. Würdigung 3.1. Unbestritten ist, dass im Namen der Privatklägerin 1 am 28. November 2022 ein E-Mail mit oben zitiertem Inhalt sowohl an die Privatklägerin 2 als auch an den Mediendienst der Kantonspolizei Zürich geschickt wurde. Ferner ist erstellt, dass

- 20 gegen die Privatklägerin 1 aufgrund des Verdachts, sie habe das E-Mail verfasst, ermittelt und sie in der Folge durch die Polizei in Haft genommen wurde. 3.2. Wie erwähnt legte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen vom 30. November 2022 und 1. Dezember 2022 ein Geständnis ab und erklärte, das E-Mail versandt zu haben. Sein Ziel sei es gewesen, herauszufinden, ob die Kantonspolizei Zürich den Absender eines E-Mails ermitteln könne. Auch legte er in den Einvernahmen dar, wie er an den Pass der Privatklägerin 1 gekommen sei (Urk. 9 S. 4 f.; Urk. 10 S. 6). Es gibt keine Hinweise, dass der Beschuldigte dieses Geständnis erfunden hätte, wie er dies im Nachhinein darzustellen versucht. Das Geständnis ist glaubhaft und stimmt im Übrigen auch mit den weiteren Beweismitteln überein: So verfasste der Beschuldigte am 1. Dezember 2022 ein Schreiben an die Privatklägerin 2, in welchem er sich für das Ereignis vom 28. November 2022 entschuldigte. Dieser Brief ist – wie bereits ausgeführt – ohne Weiteres verwertbar: Der Beschuldigte verfasste ihn – entgegen seiner Darstellung, dass die zuständige Staatsanwältin ihn darauf aufmerksam gemacht habe (vgl. Urk. 139), wofür es in der entsprechenden Einvernahme keinerlei Hinweise gibt (vgl. Urk. 10) – aus freien Stücken. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 252 S. 3 f.) konnte sich der Beschuldigte auch ohne anwaltliche Vertretung selber belasten, denn notwendige Verteidigung bedeutet noch keine Bevormundung oder einen Verlust der Handlungsfähigkeit. Mit der konkreten Bezugnahme im Schreiben auf das Ereignis vom 28. November 2022, den Versand eines E-Mails, den Test für die Polizei betreffend Ermittlung des Absenders des E-Mails sowie die Erwähnung, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 niemals in Angst und Schrecken habe versetzen wollen, beschreibt der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Tatverhalten. Das Schreiben kann in seiner Gesamtheit nicht anders interpretiert werden, als dass er damit die Umstände um den Versand des E-Mails vom 28. November 2022 gemeint hat. 3.3. Die Ausführungen der Verteidigung zur unklaren Herkunft des Fotos des Reisepasses der Privatklägerin 1, welches zusammen mit dem E-Mail versandt wurde (Urk. 75 S. 4; Urk. 252 S. 6 f.), gehen sodann an der Sache vorbei. Auch ohne das angehängte Foto sind die Tatbegehung und der Anklagesachverhalt, wie vorstehend ausgeführt, erstellt: Der Beschuldigte legte ein – verwertbares –

- 21 - Geständnis hinsichtlich des Verfassens des E-Mails ab (einerseits im Rahmen seiner beiden Einvernahmen und andererseits in Form des Schreibens vom 1. Dezember 2022 an die Privatklägerin 2). Im Übrigen führte der Beschuldigte – wie erwähnt – anlässlich seiner Einvernahmen selber aus, wie er an das besagte Passfoto gekommen war (Urk. 9 S. 4 f.; Urk. 10 S. 6). Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte das in Frage stehende E-Mail vom 28. November 2022 verfasst und sowohl an die Privatklägerin 2 als auch die Kantonspolizei Zürich versandte. IV. Rechtliche Würdigung 1. Drohung 1.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten unter anderem als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 125 S. 11). Die Verteidigung brachte sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren vor, es liege keine Drohung, sondern eine straflose Warnung vor (Urk. 75 S. 5 f.; Urk. 252 S. 7 f.). 1.2. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. Es ist dabei grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der Eintritt des angekündigten Übels muss in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt werden. Bei der (straflosen) Warnung hingegen macht der Ankündigende lediglich auf eine Gefahr aufmerksam. Schliesslich ist unwesentlich, ob der Drohende seine Drohung ernst meint oder ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre (BSK StGB- DELNON/RÜDY, Art. 180 N 12 ff.).

- 22 - 1.3. Mit der Vorinstanz wird mit dem E-Mail vom 28. November 2022 offensichtlich ein künftiges Übel, nämlich die beabsichtigte Tötung der Privatklägerin 2, indem ihr in den Kopf geschossen wird, in Aussicht gestellt. Die Formulierung des E-Mails kann entgegen der Verteidigung nicht anders verstanden werden, als dass der Absender des E-Mails den Eintritt dieses Übels als von ihm abhängig darstellt. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist ferner unbeachtlich, dass der Beschuldigte – wie er selber angibt (vgl. Urk. 10 S. 3; Urk. 11) – die Privatklägerin 2 niemals in Angst und Schrecken versetzen wollte bzw. die Drohung nicht ernst meinte. Schliesslich schilderte die Privatklägerin 2 anlässlich der Einvernahme vom 9. März 2023 detailliert und lebensnah sowie im Ergebnis glaubhaft, dass ihr der Inhalt des E-Mails Angst gemacht habe (vgl. Urk. 27/2 S. 3 ff.), was bei den gewählten Worten des Beschuldigten auch jeder vernünftigen Person mit normaler psychischer Belastbarkeit passiert wäre. 1.4. Entgegen der Vorinstanz ist nicht nur Eventualvorsatz sondern direkter Vorsatz anzunehmen: Die Tatsache, dass der Beschuldigte ein E-Mail mit einer konkreten Tötungsabsicht gegenüber der Privatklägerin 2, indem ihr in den Kopf geschossen werde, verfasste und dieses E-Mail direkt an sie versandte, kann zu keinem anderen Schluss führen, als dass er sie in Angst und Schrecken versetzen wollte und ihm auch bewusst gewesen war, dass eine solche Drohung diese Wirkung hervorruft. Der nachgeschobene Begründungsversuch zu seinem Tatmotiv, er habe einzig testen wollen, ob die Polizei den Absender eines E-Mails eruieren könne, ist offensichtlich eine unglaubhafte Schutzbehauptung des Beschuldigten. Die Erkennung auf direktvorsätzliche, anstatt – wie die Vorinstanz – auf eventualvorsätzliche Drohung ist im Übrigen auch mit dem Verschlechterungsverbot vereinbar, erfolgt dadurch doch weder eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat noch eine Änderung des vorinstanzlichen Dispositivs im Schuldpunkt (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 35 E. 3.1.1; 139 IV 282 E. 2.5). 1.5. Der Beschuldigte hat sich damit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe – so unter anderem der von ihm geltend gemachte entschuldbare Notstand im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB (vgl. Urk. 9 S. 3; Urk. 10 S. 4) – sind nicht gegeben.

- 23 - 2. Falsche Anschuldigung 2.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten ferner als falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Urk. 125 S. 10). Die Verteidigung hält dagegen, dass das eingeklagte Verhalten – wenn überhaupt – unter Ziff. 2 (gemeint wohl: Abs. 2) von Art. 303 StGB zu subsumieren sei, wobei allerdings die Voraussetzungen der arglistigen Machenschaften nicht vorliegen würden (Urk. 75 S. 6 f.; Urk. 252 S. 8 f.). 2.2. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begeht eine falsche Anschuldigung, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Arglistige Veranstaltungen im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liegen vor, wenn der Täter durch Machenschaften, die ernste Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person hervorrufen und voraussichtlich zur Kenntnis von Polizei oder Untersuchungsbehörden gelangen, darauf ausgeht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Abs. 2 erfasst diejenigen Machenschaften, die in schlüssiger Form den Verdacht auf eine bestimmte Person lenken, ohne eine ausdrücklich geäusserte Anschuldigung zu sein. Eine besondere Arglist im Sinne von Art. 146 StGB wird jedoch nicht verlangt. Es reicht, dass die Manipulation nicht leicht durchschaubar ist (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 24 f.; PIETH/MARLEN, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., 2021, Art. 303 N 6). 2.3. Der Beschuldigte bezichtigte die Privatklägerin 1 nicht direkt eines Verbrechens oder Vergehens, sondern gab sich vielmehr als diese aus und erweckte gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde (Kantonspolizei Zürich) den Eindruck, dass Erstere eine Todesdrohung (im Sinne von Art. 180 StGB) gegenüber der Privatklägerin 2 ausgesprochen habe. Der Beschuldigte verschleierte seine eigene Identität, indem er sich derjenigen der Privatklägerin 1 bediente und damit den Verdacht auf diese lenkte. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 75 S. 7; Urk. 252 S. 8 f.) ist das Vorgehen des Beschuldigten nicht ohne Weiteres durchschaubar gewesen, lagen doch zu Beginn der Ermittlungen neben E-Mail und angehängtem Reisepass der Privatklägerin 1 noch keine weiteren Beweismittel vor und es liegt absolut auf der Hand, dass im Zusammenhang mit einer Todesdrohung zunächst

- 24 gegen den – auch wenn nur – vermeintlichen Absender der Drohung ermittelt wird, zumal die Personalien dieser Person bekannt waren. Zudem konnte die Polizei, selbst nachdem der Beschuldigte als mutmasslicher Täter ins Visier kam, eine Beteiligung der Privatklägerin 1 im Sinne einer Mittäterin nicht ausschliessen (Urk. 4 S. 3 f.). Die Voraussetzungen der arglistigen Machenschaften im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind erfüllt. 2.4. Der Beschuldigte handelte wider besseres Wissens in Kenntnis der Unschuld der Privatklägerin 1. Vor diesem Hintergrund kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte entsprechende Ermittlungen der Polizei sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Privatklägerin 1 als vermeintliche Absenderin des E-Mails auch wollte. Mit der Vorinstanz kann von einem direkten Vorsatz zweiten Grades ausgegangen werden (vgl. Urk. 125 S. 10). 2.5. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. 3. Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft 3.1. Schliesslich würdigte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten anklagegemäss als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Urk. 125 S. 10 f.). Die Verteidigung bringt vor, mangels Vorliegens arglistiger Machenschaften im Sinne einer falschen Anschuldigung sei auch der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht gegeben (Urk. 75 S. 7; Urk. 252 S. 9). 3.2. In Rechtsprechung und Lehre ist die Figur der mittelbaren Täterschaft grundsätzlich anerkannt. Gemäss Bundesgericht liegt mittelbare Täterschaft vor, wenn der mittelbare Täter (Hintermann) einen Tatmittler (Werkzeug) als willenloses oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung missbraucht. Voraussetzung für die Bejahung mittelbarer Täterschaft ist, dass dem Hintermann aufgrund seiner Einwirkung auf die das Delikt unmittelbar ausführende Person die tatsächliche Tatherrschaft über den Geschehensablauf zukommt; dem Tatwerkzeug dagegen fehlt es in der Regel an der Tatherrschaft (Urteile des Bundes-

- 25 gerichts 6P.34/2007 und 6S.46/2007 vom 18. April 2007 E. 4.3). Der mittelbare Täter wird dabei so bestraft, wie wenn er die Tat eigenhändig ausgeführt hätte (BGE 120 IV 17 E. 2d). Auch die Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB kann in mittelbarer Täterschaft begangen werden, indem beispielsweise eine Person wissentlich eine falsche Anzeige erstattet im Bewusstsein darum bzw. unter Inkaufnahme, dass der falsch Angeschuldigte daraufhin in Untersuchungshaft versetzt wird oder werden kann. Bewirkt die falsche Anschuldigung eine Verhaftung des Bezichtigten, ist sowohl eine Bestrafung nach Art. 303 StGB als auch nach Art. 183 StGB möglich. Dabei ist ausreichend, dass der Bezichtigende dies voraussehen konnte und billigend in Kauf nahm (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 29 und 39). 3.3. Die Privatklägerin 1 befand sich vom 29. November 2022 um 00.50 Uhr bis 30. November um 15.50 Uhr in Polizeihaft (Urk. 12/4-5). Der Beschuldigte trat dabei nicht als unmittelbar handelnder Täter auf, doch gelang es ihm, die Strafverfolgungsbehörden mittels arglistiger Machenschaften derart zu täuschen, dass sie fälschlicherweise davon ausgingen, die Privatklägerin 1 habe das in Frage stehende E-Mail mit drohendem Inhalt verfasst. Entgegen der Verteidigung ist es nicht abwegig, dass eine verdächtige Person im Zusammenhang mit einer Todesdrohung in Haft genommen wird (vgl. Urk. 252 S. 9). So wurde die Privatklägerin 1 im Rahmen der bei ihr durchgeführten Hausdurchsuchung verhaftet und befand sich rund anderthalb Tage in Haft, womit ihr für eine nicht unwesentliche Zeit unrechtmässig die Freiheit entzogen wurde. Die Strafverfolgungsbehörden wurden als vorsatzlos handelnde Tatmittler durch den Beschuldigten instrumentalisiert und durch ihn in die Irre geführt. Die Tatherrschaft lag ohne Weiteres beim Beschuldigten. 3.4. Der Beschuldigte musste aufgrund der Schwere seines (indirekten) Vorwurfs gegenüber der Privatklägerin 1 damit rechnen, dass letztere im Rahmen der gegen sie geführten Ermittlungen in Haft genommen werden könnte. Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 125 S. 10). Damit nahm er den Freiheitsentzug der Privatklägerin 1 zumindest in Kauf.

- 26 - 3.5. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in mittelbarer Täterschaft schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. V. Strafzumessung 1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit neun Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von zwei Tagen Haft (Urk. 125 S. 19). Die Anklagebehörde beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 157). 1.2. Im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren äusserte sich die Verteidigung in Absprache mit dem Beschuldigten nicht zum Strafmass (Urk. 75 S. 7; Urk. 252 S. 9). 1.3. Die Vorinstanz machte zutreffende rechtliche Ausführungen zum allgemeinen Vorgehen bei der Strafzumessung sowie zur Wahl der Sanktionsart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) und zu den Strafzumessungsregeln, worauf verwiesen wird (Urk. 125 S. 12-14). Zu ergänzen ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gericht nur dann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen darf, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällt (sog. konkrete Methode). Dies setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Sind verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, verletzt es gemäss der Rechtsprechung aber kein Bundesrecht, wenn das Gericht nicht für jedes Delikt eine hypothetische Strafe festsetzt, sondern diese in einem Gesamtzusammenhang würdigt (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.). 1.4. Ferner wurde der anwendbare Strafrahmen von Art. 303 Ziff. 1 StGB mit der Gesetzesänderung per 1. Juli 2023 insofern angepasst, als lediglich noch eine Freiheitsstrafe (von drei Tagen; Art. 40 StGB) bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe möglich ist (Art. 303 Ziff. 1 aStGB: Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu 20 Jahren

- 27 oder Geldstrafe). Im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) ist diese neue Bestimmung anzuwenden. 1.5.1. Vorliegend stehen sämtliche Delikte in einem engen sachlichen, örtlichen sowie zeitlichen Zusammenhang, weshalb eine isolierte Betrachtung nicht zweckmässig erscheint und es sich rechtfertigt, sie in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Der Beschuldigte wurde ferner bereits wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte mit einer bedingten Geldstrafe zu 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Zwar erfolgte diese Verurteilung rund sechs Jahre vor den hier begangenen Taten (Urk. 240). Dem aktuellen Strafregisterauszug lässt sich jedoch entnehmen, dass neben dem vorliegenden noch zwei weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede hängig sind, wobei die erste am 29. Oktober 2019 und die letzte erst am 8. Mai 2023 eröffnet wurden (Urk. 240). Diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung, doch ist aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der vom Beschuldigten im vorliegenden Verfahren gezeigten offensichtlichen Uneinsichtigkeit in sein Verhalten, davon auszugehen, dass eine (erneute) Geldstrafe kein Umdenken bei ihm bewirken und nicht in genügendem Ausmass präventiv auf ihn einwirken wird, weshalb sich vorliegend für alle Straftaten eine Freiheitsstrafe aufdrängt. 1.5.2. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die vorgenannten Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. 1.6. Zunächst ist die schwerste Straftat zu bestimmen. Sowohl die falsche Anschuldigung (im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB) als auch die Freiheitsberaubung sehen eine Freiheitsstrafe (von drei Tagen) bis zu fünf Jahren (oder Geldstrafe) vor. Als Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist daher entweder die zeitlich erste oder verschuldensmässig schwerste Tat zu bestimmen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 485). Sowohl aus zeitlicher Perspektive als auch verschuldensmässig ist der Vorwurf der falschen Anschuldigung als Ausgangspunkt zu nehmen: Der vom Beschuldigten zu Unrecht gegen die Privatklägerin 1 geäusserte (indirekte) Vorwurf, eine Todesdrohung gegenüber der Privatklägerin 2 ausgesprochen zu haben, fällt objektiv durchaus ins Gewicht, handelt es sich beim Tatbestand der Drohung immerhin um ein Vergehen (Art. 180 Abs. 1 StGB; Art. 10

- 28 - Abs. 3 StGB). Auch waren die Folgen dieses Vorwurfs für die Privatklägerin 1 gravierend, wurde doch nicht nur ein Strafverfahren gegen sie eröffnet, sondern sie wurde sogar für rund anderthalb Tage in Haft genommen. 1.7. Gemäss Gutachter B._____ ist beim Beschuldigten weder von einer Aufhebung noch von einer Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten auszugehen (vgl. Urk. 13/2 S. 127), worauf, wie bereits ausgeführt, auch für das vorliegende Verfahren abgestützt werden kann (vgl. vorstehend Ziff. II.5.1.). Eine Erweiterung des unteren Strafrahmens nach unten und damit eine Strafmilderung in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 48a StGB kommt nicht in Frage. Inwiefern die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung innerhalb des Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen ist, wird im Nachfolgenden zu erörtern sein. Die mehrfache Tatbegehung ist, zumal keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 1.8. Schliesslich ist zu beachten, dass aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) die Ausfällung einer höheren als der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe nicht in Frage kommt. 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Falsche Anschuldigung 2.1.1. In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 (indirekt) gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde bezichtigte, eine Todesdrohung gegenüber der Privatklägerin 2 geäussert zu haben. Zwar liegt eine einmalige Tatbegehung vor und kann dem Beschuldigten nicht ein lange geplantes Vorgehen angelastet werden, doch handelte er insgesamt äusserst rücksichtslos. Das Ausmass des Erfolgs war erheblich, denn es wurde nicht nur gegen die Privatklägerin 1 ermittelt, sondern sie wurde auch für rund anderthalb Tage in Haft genommen, wobei sich letzteres im Tatbestand der Freiheitsberaubung niederschlägt. Es ist von einem leichten bis mittleren objektiven Verschulden auszugehen.

- 29 - 2.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven. Wenn er mittels nachgeschobenem Begründungsversuch versucht darzulegen, dass er einzig habe testen wollen, ob die Kantonspolizei Zürich den Absender eines E-Mails tatsächlich nicht ermitteln könne, ist dies unbehelflich und vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Gemäss Gutachter B._____ stehen jedoch die Tathandlungen des Beschuldigten in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit dessen (schweren) Persönlichkeitsstörung, welche auch seine Einstellungen mitprägte (vgl. Urk. 13/2 S. 117). Auch wenn eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgeschlossen werden kann, hatte die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung offensichtlich Einfluss auf seine Taten, weshalb die Erkrankung strafmindernd zu berücksichtigen ist. 2.1.3. Ausgehend von einem gesamthaft noch leichten Tatverschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 2.2. Freiheitsberaubung 2.2.1. In objektiver Hinsicht bediente sich der Beschuldigte der Kantonspolizei Zürich als Tatmittlerin und erzielte einen unrechtmässigen Freiheitsentzug der Privatklägerin 1. Dabei kann sein Vorgehen durchaus als raffiniert bezeichnet werden. Mit der Kreierung einer falschen E-Mail-Adresse im Namen der Privatklägerin 1 gelang es ihm, den Tatverdacht bezüglich Drohung auf letztere zu lenken. Die Privatklägerin 1 verbrachte rund anderthalb Tage in Haft, was eine nicht unwesentliche Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit darstellt. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht war es zwar nicht die direkte Absicht des Beschuldigten gewesen, dass die Privatklägerin 1 in Haft genommen wird, doch nahm er dies mit seinem Vorgehen in Kauf und handelte eventualvorsätzlich. Bezüglich der Persönlichkeitsstörung kann auf das vorstehend Zitierte verwiesen werden (vgl. Ziff. 2.1.2). Wiederum ist die Erkrankung des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen.

- 30 - 2.2.3. Ausgehend von einem gesamthaft eher leichten Verschulden erscheint die von der Vorinstanz – bei einem als "leicht" qualifizierten Verschulden (vgl. Urk. 125 S. 15) – festgesetzte Einzelstrafe von 3 Monaten auch vorliegend sicher nicht als zu hoch und ist zu übernehmen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 1/2 Monate. 2.3. Drohung 2.3.1. Objektiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte – via die Privatklägerin 1 – eine konkrete Todesdrohung gegenüber der Privatklägerin 2 aussprach, womit es sich objektiv um die inhaltlich schwerste Form einer Drohung handelt. Relativierend zu berücksichtigen ist, dass es bei einem einzigen E-Mail blieb. Das Verschulden ist als noch leicht zu qualifizieren. 2.3.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und sein Verhalten kann nicht anders interpretiert werden, als dass er die Privatklägerin 2 in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigen wollte. Bezüglich der Persönlichkeitsstörung kann auf das vorstehend Zitierte verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. 2.1.2 und 2.2.2.). Wiederum ist die Erkrankung strafmindernd zu berücksichtigen. 2.3.3. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt eher leicht. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einzelstrafe von 3 Monaten – bei einem noch als "leicht" qualifizierten Verschulden (Urk. 125 S. 15 f.) – erweist sich als zu hoch. Es rechtfertigt sich eine Einzelstrafe in der Höhe von 2 Monaten. In Berücksichtigung des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur falschen Anschuldigung und in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um einen Monat auf insgesamt 8 1/2 Monate zu erhöhen. 3. Täterkomponente 3.1. Zur Täterkomponente führte die Vorinstanz die Vorstrafen sowie die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten auf (Urk. 125 S. 16). Die Persönlichkeitsstörung ist vorliegend jedoch als Verschuldensminderungsgrund als tatbezogenes Strafzumessungskriterium bereits im Rahmen der Tatkomponente berücksichtigt worden, weshalb sie nicht ein weiteres Mal zu einer Strafreduktion führen kann (vgl.

- 31 - MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 274; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Art. 47 N 117). 3.2. Der Beschuldigte wurde sowohl von der Haupt- als auch von der Berufungsverhandlung auf sein Gesuch hin dispensiert, weshalb sich daraus keine Angaben zu seinem Vorleben und seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen ziehen lassen (Urk. 71; Urk. 208; Prot. I S. 4). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2022 gab der Beschuldigte jedoch zusammengefasst an, dass er eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen in der Höhe von jährlich Fr. 35'000.– hat. Ferner hat er kein Vermögen, jedoch Schulden bei der Gemeinde in der Höhe von Fr. 18'000.–, die sistiert sind (Urk. 9 S. 6). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. 3.3. Die Vorstrafe des Beschuldigten wirkt sich leicht straferhöhend aus (Urk. 240). 3.4. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten bietet keinen Anlass zu einer Strafminderung. Zwar anerkannte er zunächst den Sachverhalt und verfasste ein Entschuldigungsschreiben an die Privatklägerin 2 in Bezug auf die Drohung. In der Folge bestritt er jedoch sämtliche Vorwürfe. Von Einsicht oder Reue kann keine Rede sein. Im Gegenteil legt der Beschuldigte ein äusserst uneinsichtiges Verhalten an den Tag und gab allen anderen Personen die Schuld für das vorliegende Verfahren. 3.5. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe auf insgesamt 9 Monate zu erhöhen, wobei zwei Tage Haft anzurechnen sind (vom 29. November 2022 um 21:40 Uhr bis 1. Dezember 2022 um 17:32 Uhr, wobei die Stunden der Haft am Tag der Verhaftung und am Tag der Entlassung zusammen weniger als 24 Stunden ergeben, vgl. OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 51 StGB N 4; SJZ 81 (1985) 375; Urk. 15/2 und 15/6; Art. 51 StGB). VI. Vollzug Die Vorinstanz legte detailliert und mit Hinweis auf die Vorstrafe sowie die weiteren hängigen Strafverfahren und die Diagnose von Gutachter B._____ betreffend die Rückfallgefahr des Beschuldigten hinsichtlich ähnlich gelagerter Delikte im Er-

- 32 gebnis überzeugend dar, weshalb es sich beim Beschuldigten, trotz Erfüllung der objektiven Voraussetzungen für einen Strafaufschub, rechtfertigt, die Freiheitsstrafe für vollziehbar zu erklären (Urk. 125 S. 17). Ergänzend ist anzumerken, dass gemäss Gutachter C._____ die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten grundsätzlich nicht gegen dessen Hafterstehungsfähigkeit spricht (Urk. 13/3 S. 24). VII. Zivilansprüche Die vorinstanzliche Regelung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin 1 ist ausgangsgemäss zu bestätigen (vgl. Urk. 34/2; Urk. 125 S. 18). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bezüglich der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositivziffern 5-7). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 3. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der einzig appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 4. Die Verteidigung wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2023 der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich für sämtliche Aufwendungen sowohl für das dort hängige Berufungsverfahren als auch für das vorliegende Berufungsverfahren für die Zeit vom 13. April 2023 bis und mit 17. Oktober 2023 mit einer Akonto-Honorarzahlung in der Höhe von Fr. 9'715.10 entschädigt (Urk. 176 und 177/1-3). Es rechtfertigt sich für die weiteren Aufwendungen im vorliegenden Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– festzulegen.

- 33 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begangen in mittelbarer Täterschaft sowie  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab dem 28. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt)

- 34 -  die Privatklägerinnen 1 (E._____) und 2 (F._____) (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Januar 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Jacomet

SB230445 — Zürich Obergericht Strafkammern 29.01.2024 SB230445 — Swissrulings