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Zürich Obergericht Strafkammern 27.06.2024 SB230415

27 juin 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,336 mots·~1h 7min·2

Résumé

Versuchte Vergewaltigung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230415-O/U/nk-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 27. Juni 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Sonderstaatsanwalt Dr. iur. A._____ Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen C._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend versuchte Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Mai 2023 (DG220044)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. September 2022 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, sowie  der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit je auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die auf der Bild-Ton-Datenbank des Forensischen Instituts Zürich (FOR) gespeicherten Fotobogen / IRM-Fotografie (Asservaten-Nr. A015'100'853, Polis Geschäfts-Nr. 80418446) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Die bei der Kantonspolizei, Asservaten-Triage, lagernde Datenauslesung (Asservaten-Nr. A015'236'961, Polis-Geschäfts-Nr. 80418446) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 9. Die bei der Kantonspolizei, Asservate-Triage, lagernde Strickjacke und die Damenschuhe (Asservat-Nr. A015'100'944 und Asservat-Nr. A015'100'966, Polis-Geschäfts-Nr. 80418446) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin an die Privatklägerin herausgegeben. Holt die Privatklägerin die Strickjacke und die Damenschuhe nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides bei der Lagerbehörde ab, ist diese berechtigt, die Strickjacke und die Damenschuhe gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten. 10. Alle weiteren noch vorhandenen Asservate, Spuren oder Spurenträger betreffend den Beschuldigten oder die Privatklägerin sind mit Rechtskraft dieses Entscheids zu vernichten.

- 4 - 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 6'864.45 Auslagen Gutachten; Fr. 630.00 Auslagen Polizei; Fr. 21'563.50 Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw Y._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 11'280.85 Kosten unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 47'238.80 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 12. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 11, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, und der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw Y._____, werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 102 S. 1) 1. Es sei die Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB von 8 Jahren anzuordnen.

- 5 - 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Mai 2023 zu bestätigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103 S. 1 ff.) 1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispo-Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Straftatbestände der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB, der versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispo-Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils für den unangefochtenen Straftatbestand betreffend die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschilder i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit einer angemessenen Geldstrafe zu Tagessätzen à je CHF 50.00 zu bestrafen; 3. Es seien Dispo-Ziff. 2 und 3 im Sinne der beantragten Freisprüche anzupassen und die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. 4. lnfolge der beantragten Freisprüche entfällt Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils. 5. lnfolge der beantragten Freisprüche entfällt Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils. Eventualiter seien in Abänderung von Ziff. 5 die geltend gemachten Schadenersatzansprüche vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 6. lnfolge der beantragten Freisprüche entfällt Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils. Eventualiter seien in Abänderung von Ziff. 6 die geltend gemach-

- 6 ten Genugtuungsansprüche vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualanträge: 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispo-Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils der sexuellen Belästigung schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei er von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispo- Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils für die beantragte Verurteilung zu einer sexuellen Belästigung und für den unangefochtenen Straftatbestand betreffend die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschilder i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit einer angemessenen Geldstrafe zu Tagesessätzen à je CHF 50.00 sowie für die sexuelle Belästigung mit einer angemessenen Busse zu bestrafen. 3. Es seien Dispo-Ziff. 2 und 3 im Sinne der beantragten Freisprüche anzupassen und die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. 4. lnfolge der beantragten Freisprüche entfällt Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils. 5. lnfolge der beantragten Freisprüche entfällt Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils. Eventualiter seien in Abänderung von Ziff. 5 die geltend gemachten Schadenersatzansprüche vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 6. lnfolge der beantragten Freisprüche entfällt Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils. Eventualiter seien in Abänderung von Ziff. 6 die geltend gemach-

- 7 ten Genugtuungsansprüche vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann: Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und auf die Anordnung eines Landesverweises zu verzichten. eventualiter: Es sei im Falle der Anordnung eines Landesverweises im Sinne von Art.66a StGB im Rahmen einer allfälligen Gutheissung der Berufung von deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) und, insbesondere im Falle des Obsiegens im Hauptantrag bzw. Eventualantrag, unter Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Staatskasse. c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 105 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Mai 2023 sei – mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 4 betr. Landesverweis – vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. Der Privatklägerin sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten rückwirkend ab Urteilsfällung durch das Bezirksgericht Winterthur eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Sprechenden beizugeben, bzw. die erstinstanzlich bereits zugesprochene unentgeltliche Rechtspflege sei auf das Berufungsverfahren auszudehnen. 3. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten zu auferlegen.

- 8 - 4. Es sei der Privatklägerin ein allfälliges schriftlich begründetes Urteil zuzustellen. __________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 4. Mai 2023 (Urk. 54) meldete der Vertreter der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) innert Frist Berufung an (Urk. 56). Das begründete Urteil (Urk. 59 = Urk. 61) wurde den Parteien am 20., 21. bzw. 27. Juli 2023 zugestellt (Urk. 60/1-4). Mit Schreiben vom 2. August 2023 ging die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2023 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 65). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 25. August 2023 seiner Verteidigung Anschlussberufung erklären (Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin eine Kopie der Anschlussberufung des Beschuldigten zugestellt (Urk. 69). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 22. September 2023 für den Fall einer erneuten Einvernahme ihrerseits durch das Gericht den Antrag stellen, durch eine Person des gleichen Geschlechts einvernommen zu werden. Zudem beantragte sie den Ausschluss der Öffentlichkeit (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 (Urk. 73) den Beizug einer Eingabe samt Beilagen der Privatklägerin vom 9. August 2023, die diese an die Staatsanwaltschaft eingereicht hatte (Urk. 74 und 75/1-5). Mit Datum vom 27. Oktober 2023 wurden die Parteien auf den 26. Juni 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Durch Mitteilung vom 27. Februar 2024 wurden die Parteien über eine Änderung in der Ge-

- 9 richtsbesetzung anlässlich der Berufungsverhandlung unterrichtet unter Hinweis, dass allfällige Einwendungen gegen die Besetzung des Spruchkörpers unverzüglich schriftlich zu erheben seien (Urk. 79), worauf keine Einwendungen erfolgten. Die Verteidigung reichte am 22. Mai 2024 ein per 8. Mai 2024 in Auftrag gegebenes und am 17. Mai 2024 erstelltes Privatgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel ein bezüglich einer bei der Privatklägerin vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, IRM, konstatierten mutmasslichen Bissverletzung am Oberarm (Urk. 81). Die Verteidigung stellte in ihrer Eingabe den Beweisantrag, das Privatgutachten des IRM Basel sei dem IRM Zürich zur Stellungnahme zuzustellen unter Beantwortung entsprechender Fragen (Urk. 80). Auf entsprechende mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2024 angesetzte Frist (Urk. 82) teilten die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin mit, keine Einwendungen gegen den Beweisantrag der Verteidigung zu haben (Urk. 84 und 86). Hierauf wurde mit Beschluss vom 4. Juni 2024 und nach dessen Einverständnis Dr. med. D._____ vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich als Gutachter bestellt und um Beantwortung der sich stellenden Fragen ersucht (Urk. 87, 88 und 91). Die Staatsanwaltschaft reichte dem Gericht mit Eingabe vom 7. Juni 2024 ergänzende Urkunden ein, die zu den Akten genommen und der Verteidigung sowie der Vertreterin der Privatklägerin in Kopie zugestellt wurden (Urk. 92). Das ergänzende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 19. Juni 2024 (Urk. 93) ging am 20. Juni 2024 beim Gericht ein und wurde den Parteien sogleich in Kopie zugestellt (Urk. 98/1-3). Am 20. Juni 2024 reichte die Verteidigung ferner im Hinblick auf die bevorstehende Berufungsverhandlung unaufgefordert eine Stellungnahme mit mehreren Beilagen ein (Urk. 95 und Urk. 96/1-9), welche ebenfalls der Staatsanwaltschaft und der Privatklägervertreterin zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 97). 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2024 erschienen Sonderstaatsanwalt Dr. iur. A._____, der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw Y._____, und die Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw X._____ (Prot. II S. 8). Das Urteil erging am 27. Juni 2024 und wurde den Parteien – nachdem diese auf eine mündliche Eröffnung und Begründung des Urteils verzichtet hatten (Prot. II S. 35) – schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 37 ff.).

- 10 - 2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil einzig bezüglich Dispositivziffer 4 (Absehen von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem) an (Urk. 83). Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Anschlussberufung bezüglich Dispositivziffern 1 Abs. 1-3, 2, 3, 5, 6 und 12 an (Urk. 67; Urk. 103 S. 1 ff.). 2.2. Von der Berufung nicht umfasst sind somit die Dispositivziffern 1 Abs. 4 (Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern), 7-10 (Gegenstände und Spurenträger) und 11 (Kostenfestsetzung). Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Mai 2023 ist mithin bezüglich jener Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Dossier 1 zusammengefasst vor, am Abend des 9. Juni 2021 hätten sich er und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, die Privatklägerin B._____, in einem Lagerraum in E._____, wo der Beschuldigte in den Räumlichkeiten seiner Firma F._____ GmbH eine Bar eingerichtet habe, getroffen, wobei es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. In deren Verlauf habe der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm gepackt und zu sich gezogen. Die Privatklägerin habe aus dem Raum flüchten wollen, was ihr jedoch misslungen sei. Der Beschuldigte habe sich ihr genähert, ihr von hinten in die Hose und unter die Unterhose an die Scheide gegriffen und mutmasslich versucht, seine Finger in diese einzuführen. Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie dies nicht wolle und versucht, den Beschuldigten von sich wegzudrücken, wobei sie sich dann zunächst von ihm habe lösen können. Der Beschuldigte habe sie jedoch wieder ein-

- 11 geholt, sie anschliessend mit dem Bauch auf die Lounge gedrückt, sie darauf gedreht, so dass sie rücklings auf der Lounge gelegen sei. Hierbei habe er sie mit Ellbogen und Knie unter sich fixiert. Als die Privatklägerin sich mit Kratzen und Beissen zu wehren versucht habe, habe der Beschuldigte zurückgebissen. In der Folge habe er ihr ruckartig Hose und Unterhose ausgezogen, seinen eigenen Hosenladen geöffnet, seinen Penis herausgenommen und auf sein bereits erigiertes Glied gespuckt. Die Privatklägerin habe geschrien, er solle aufhören, "nein" und sie wolle das nicht, worauf der Beschuldigte entgegnet habe, weswegen sie denn so schreie, sie sei seine Frau, er habe das Recht dazu. Erst als die Privatklägerin in dieser Situation vor Ekel zu würgen und zu hyperventilieren angefangen habe, habe der Beschuldigte von ihr abgelassen und sie von sich weggeschubst. Hätte das Verhalten des Beschuldigten bei der Privatklägerin kein Würgen und Hyperventilieren ausgelöst, hätte der Beschuldigte gemäss Anklage den Geschlechtsverkehr vollzogen, obschon die Privatklägerin ihm unmissverständlich mitgeteilt und zu verstehen gegeben habe, dass sie dies nicht wolle. Als die Privatklägerin geflohen sei und noch Gegenstände nach ihm geworfen habe, habe er ihr beim Ausgang in die Haare gespuckt (Urk. D1/21 S. 2 ff.). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 vollumfänglich (Prot. I S. 13 ff.; Prot. II S. 22 ff.). Dementsprechend wird seitens der Verteidigung ein vollumfänglicher Freispruch beantragt (Urk. 52 S. 26; Urk. 67 S. 2; Urk. 103 S. 1 ff.). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 im Rahmen ihrer Würdigung im Wesentlichen als erstellt (Urk. 61 S. 8-30). 2. Grundlagen der Beweiswürdigung und Aufzählung der Beweismittel Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 8-11). Ergänzend ist zur Beweiswürdigung zu erwähnen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und

- 12 - Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; BGE 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176] und 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1). 3. Vorbemerkung Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grundsätzlich überzeugend (Urk. 61 S. 12-30), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur.

- 13 - 4. Würdigung 4.1. Beschuldigter 4.1.1. Bei der Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist vorab zu beachten, dass er während des gesamten Vorverfahrens die Aussagen zur Sache verweigerte. Wie soeben dargelegt, darf daraus nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden. Hinsichtlich seiner später vor Vorinstanz (Prot. I S. 42 ff.) und im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 20 ff.) gemachten Aussagen ist jedoch zu berücksichtigen, dass er diese in Kenntnis sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel machte. Dementsprechend sind umso weniger Widersprüche in seinen Aussagen zu erwarten bzw. ein Fehlen von Widersprüchen spricht umso weniger für die Richtigkeit, als wenn die Aussagen z.B. bereits zu Beginn des Verfahrens gemacht worden wären und mehrere an unterschiedlichen Daten gemachte Aussagen miteinander verglichen werden könnten. Nachdem der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen in weiten Teilen schlicht bestreitet, kann von ihm, wie dies auch seitens der Verteidigung zutreffend angemerkt (Urk. 52 Rz. 9; Urk. 103 Rz. 42) und von der Vorinstanz erwogen (Urk. 61 S. 29) wird, nicht dieselbe Detailtreue wie von der Privatklägerin erwartet werden. Falls sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen tatsächlich nicht oder nur in Teilen zutrugen, wäre eine ins Detail gehende Bestreitung derselben schwierig, da in der Regel etwas nicht Vorgefallenes nur schwer substantiiert bestritten werden kann. 4.1.2. Die Vorinstanz hielt zu den Aussagen des Beschuldigten fest, seine Zeitangaben zur Anwesenheit der Privatklägerin in den Räumlichkeiten der F._____ GmbH liessen Zweifel über die Wahrhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen, da er angegeben habe, die Privatklägerin sei 20-30 Minuten – maximal 40 Minuten – vor Ort gewesen (Prot. I S. 66). Dies stehe in klarem Widerspruch zu den Videoaufnahmen, die zeigen, dass die Privatklägerin um 18:22:11 Uhr beim Lager der F._____ GmbH eintraf und um 19:57:32 Uhr dieses wieder verliess (Urk. D1/9/3). Die Privatklägerin sei mithin mehr als eineinhalb Stunden vor Ort gewesen. Es entstehe der Anschein, als würde der Beschuldigte einen Teil der Geschehnisse in seinen Schilderungen komplett ausblenden. Der Beschuldigte habe bloss Ausführungen zu den generellen Begleitumständen sowie zum ersten von der Privatklägerin ge-

- 14 schilderten Sachverhaltsabschnitt gemacht, der das Streitgespräch betroffen habe. Dabei liessen sich diese Aussagen mit denjenigen der Privatklägerin mehrheitlich in Einklang bringen. So habe er ebenfalls von einem Streit über gemeinsame Ferien und seine Beziehung mit einer anderen Frau erzählt. Auch das Werfen von Werkzeugen und Billardkugeln, was zum Bruch des Spiegels geführt haben solle, habe der Beschuldigte erwähnt (Prot. I S. 47). Abgesehen von diesem Streit habe er indes sämtliche Vorwürfe zum Kerngeschehen pauschal bestritten. Es verbleibe damit eine zeitliche Lücke am Tatabend, die der Beschuldigte mit seinen Ausführungen zum Streit nicht zu füllen vermöge. Dieses lückenhafte Aussageverhalten des Beschuldigten spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (Urk. 61 S. 27 f.). Hierzu ist zu bemerken, dass sich aus der zeitlichen Fehleinschätzung, wie lange die Privatklägerin sich am fraglichen Abend in den Räumen der F._____ GmbH aufgehalten habe, noch nichts bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ableiten lässt, zumal – wie auch die Verteidigung darauf hinweist (Urk. 103 Rz. 43) – zeitliche Einschätzungen durch Aussagepersonen, insbesondere wenn einerseits teilweise ein dynamischer Sachverhalt gegeben ist und andererseits die ersten Aussagen bereits längere Zeit nach den Ereignissen gemacht werden, regelmässig mit Vorsicht zu würdigen sind. Daraus, dass der Beschuldigte die Aufenthaltsdauer der Privatklägerin in den Räumen der F._____ GmbH deutlich zu kurz einschätzte, kann daher nicht der Schluss gezogen werden, er habe in seiner Erzählung die ihm vorgeworfenen Tathandlungen weggelassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeitspanne ab der Eskalation des zunächst während längerer Zeit bloss verbalen Streits bis zum Verlassen der Räume durch die Privatklägerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nur wenige Minuten gedauerte haben dürfte. 4.1.3. Die Vorinstanz zog die Aussagen des Beschuldigten sodann auch deshalb in Zweifel, weil er jeglichen sexuellen Kontext in Zusammenhang mit dem Tatabend abgestritten habe, indem gemäss seinen Aussagen weder die Privatklägerin noch er selbst irgendwelche sexuelle Andeutungen gemacht hätten. Zudem habe er abgestritten, dass er in der Vergangenheit auf seinen Penis gespuckt habe bzw. dass ihn dies sexuell errege, obschon kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Privatklägerin solche Praktiken bzw. Vorlieben des Beschuldigten erfunden haben

- 15 sollte (Prot. I S. 49 und 51; Urk. 61 S. 28). Hierzu ist zu bemerken, dass alleine das Abstreiten jeglichen sexuellen Kontexts zwischen der Privatklägerin und ihm selbst am Tatabend durch den Beschuldigten noch nicht gegen die Richtigkeit seiner Aussagen spricht. Ausgehend von seiner Position, wonach es keinerlei sexuelle Handlungen an jenem Abend zwischen der Privatklägerin und ihm gegeben habe, ist ein solches Bestreiten somit nur logisch und konsequent und spricht nicht per se gegen die Richtigkeit der Aussagen. Wenn die Vorinstanz sodann erwägt, das Bestreiten der Vorliebe des Spuckens auf den erigierten Penis sei deshalb unglaubhaft, weil kein Grund ersichtlich sei, weswegen die Privatklägerin dies erfinden sollte, so zieht sie einen Zirkelschluss. Ausgehend von der Position des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin die Vorwürfe gegen ihn erfunden habe, um ihm eins auszuwischen, erschiene ein derartiges Erfinden einer sexuellen Vorliebe des Beschuldigten als durchaus raffiniertes Verhalten. Auch aus diesem Bestreiten kann somit weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten etwas abgeleitet werden. 4.1.4. Wenig überzeugend erscheint die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten aber dahingehend, als dass ihr die innere Logik abgeht. Wenn er einerseits zunächst den Streit mit der Privatklägerin bezüglich gemeinsamer Ferien mit dem Sohn und wegen seiner Beziehung mit einer anderen Frau schilderte, andererseits aber auch die Aussagen der Privatklägerin bezüglich deren Verhaltens beim Verlassen der Räume der F._____ GmbH mittels Werfens von Werkzeugen und Billardkugeln, wobei letzteres zum Bruch des Spiegels geführt habe, zum Teil bestätigte, so fehlt dieser Erzählung die innere Struktur. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weswegen die Privatklägerin derart hätte ausrasten sollen, dass sie mit Gegenständen um sich geworfen (vgl. Prot. I S. 47; Prot. II S. 22) und selbst ihre Schuhe vor Ort verloren hätte, wenn sich nicht etwas dazwischen ereignet hätte, dass die Privatklägerin derart in Rage brachte. Der verbal geführte Streit kann als Erklärungsgrund dafür jedenfalls nicht herangezogen werden, insbesondere nicht, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er wolle nicht mit ihr in die Ferien bzw. könne sich keine Beziehung mit ihr vorstellen (Prot. I S. 45 f.; Prot. II S. 22), waren die beiden doch zu diesem Zeitpunkt bereits fast zwei Jahren getrennt und seither in einer On/Off-Beziehung mit längeren Unterbrüchen, wobei es bei den Treffen

- 16 bzw. Kontakten zwischen ihnen laut dem Beschuldigten meistens darum gegangen sei, ob sich die beiden wieder versöhnen würden (vgl. Prot. I S. 42 f.). Die Thematik war mithin nicht neu, sondern eher ein Dauerthema zwischen den beiden. Entsprechend vermögen auch die vom Beschuldigten im Hinblick auf die Berufungsverhandlung eingereichten Chat-Konversationen sowie Videos (Urk. 69/2-3; Urk. 104/1-7) nicht mehr darzulegen, als ohnehin schon bekannt ist bzw. auch nicht umstritten ist, nämlich dass die beiden seit ihrer Trennung immer wieder Kontakt hatten und offenbar auch eine gewisse sexuelle Anziehung zwischen den beiden vorlag, die On/Off-Beziehung in verschiedener Hinsicht konfliktbeladen war und die Privatklägerin der neuen Partnerin bzw. Mutter seines Kindes sehr ablehnend gegenüberstand (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 4.2.1.). Daraus vermag der Beschuldigte nicht Entscheidendes für sich und den hier relevanten Vorfall abzuleiten. Die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten erweckt somit den Eindruck, dass zwischen dem verbal geführten Streit einerseits und dem Verlassen der Räume der F._____ GmbH durch die Privatklägerin andererseits etwas erfolgt sein musste, was der Beschuldigte bei seiner Erzählung gewissermassen wie ausstanzte. 4.1.5. Auch wenn man die Aussagen des Beschuldigten mit den in den Akten liegenden objektiven Beweismitteln abgleicht (vgl. Erw. 4.3.), so finden diese in den objektiven Beweismitteln keine Stütze. Wenn er etwa sein Eingeständnis über WhatsApp der Privatklägerin gegenüber, ihr die Hose ausgezogen zu haben, als ironische Aussage bezeichnete (Prot. S. 61), so vermag das nicht zu überzeugen, sondern wird vielmehr als Schutzbehauptung entlarvt (vgl. Erw. 4.3.1.). Ebenso wenig vermochte der Beschuldigte eine irgendwie plausible Erklärung dafür zu bringen (Prot. I S. 64), wie seine DNA auf die Biss- oder Saugspur auf den Oberarm der Privatklägerin gelangte (vgl. Erw. 4.3.2.). 4.1.6. Zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte im Gegensatz zur Privatklägerin versuchte, eigenes unvorteilhaftes Verhalten komplett auszublenden, während er möglichst bemüht war, die Privatklägerin unvorteilhaft zu beschreiben (Urk. 61 S. 29). So behauptete er – der selbst während der On/Off- Beziehung mit der Privatklägerin eine Drittbeziehung einging und mit der neuen Partnerin ein Kind zeugte – zur Privatklägerin stets ehrlich gewesen zu sein und

- 17 mit ihr eigentlich in Gutem auseinandergehen gewollt zu haben (Prot. I S. 62). Gleichzeitig zeichnete er von der Privatklägerin das Bild einer eifersüchtigen, irrationalen und terrorisierenden Ehefrau, die ihm den Zugang zum gemeinsamen Kind verwehre (vgl. Prot. I S. 34 f., 42 ff., 47, 50 f. und 59; Prot. II S. 21 ff., S. 34 f.). Dass die Privatklägerin versuchte, den Vater des gemeinsamen Kindes zu kontaktieren, wenn dieser die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlte, ist nachvollziehbar und kann ihr jedenfalls nicht negativ angelastet werden. Auch der unterschwellige Vorwurf, die Privatklägerin schröpfe ihn finanziell, wird vor dem Hintergrund der ausstehenden Unterhaltsbeiträge – zu deren Abänderung er soweit ersichtlich keine Anstrengungen traf, soweit er der Ansicht war, diese nicht bezahlen zu können – als Versuch entlarvt, die Privatklägerin in ein möglichst schlechtes Licht zu stellen. Ebenso versuchte der Beschuldigte, die Privatklägerin als verlogen und betrügerisch darzustellen, indem er behauptete, sie habe Brustkrebs vorgetäuscht, damit er die Brust-Operation bezahlte (Prot. I S. 67), wobei er diesen Vorwurf nicht belegen konnte. Diese Versuche zur Stimmungsmache – wohl zwecks Herabminderung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin – sind der Glaubhaftigkeit des Aussageverhaltens des Beschuldigten jedenfalls nicht förderlich. 4.1.7. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Lügensignale ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten als deutlich vermindert zu qualifizieren. 4.2. Privatklägerin 4.2.1. Seitens der Verteidigung wurde geltend gemacht, die Privatklägerin habe ein Motiv für eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten gehabt, wobei es ihr um Frust, Ehre, Kränkung, Rache und darum gegangen sei, dem Beschuldigten einen Denkzettel zu verpassen (Urk. 52 S. 2-5). Die Argumentation der Verteidigung vermag indessen nicht zu überzeugen. Wie zuvor bereits erwähnt und auch seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 61 S. 11 ff.), war zwar das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin konfliktbeladen und belastend, so dass die Privatklägerin wie von ihr dargelegt gegenüber dem Beschuldigten durchaus auch starke negative Gefühle hegte, denen aber gleichzeitig eine weiterhin bestehende Zuneigung gegenüber stand, ansonsten sie den Beschuldigten nicht während langer Zeit hätte zurückgewinnen wollen. Zu beachten

- 18 ist bezüglich Prozessinteresse der Privatklägerin, dass eine Verurteilung mit einer möglichen längeren Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung für den Beschuldigten jedenfalls den finanziellen Interessen der Privatklägerin entgegenstand und nach wie vor steht, zumal der Beschuldigte jedenfalls im Falle einer Landesverweisung und Ausreise nach Serbien während Jahren keine Unterhaltsbeiträge würde bezahlen können. Auch geht aus den Aussagen der Privatklägerin einerseits und den in den Akten liegenden Chats zwischen den beiden andererseits hervor, dass sich die Privatklägerin ein stärkeres Engagement des Beschuldigten bezüglich des gemeinsamen Sohnes gewünscht hätte und das ihrer Ansicht nach fehlende Interesse des Beschuldigten am Sohn einer der Konfliktpunkte war. Dass sie dem Beschuldigten das gemeinsame Kind hätte entziehen wollen, ist also nicht gegeben, weswegen eine Verurteilung des Beschuldigten samt allfälliger längerer Freiheitsstrafe und Landesverweisung auch unter diesem Gesichtspunkt ihren geäusserten Interessen entgegengestanden wäre, zumal sich der Beschuldigte diesfalls umso weniger um den gemeinsamen Sohn kümmern und mit diesem Umgang pflegen könnte. Zwar kann bei längeren Konfliktsituationen zwischen Parteien ein Motiv für falsche Anschuldigungen nie gänzlich ausgeschlossen werden. Stehen die möglichen Konsequenzen des durch eine Anzeige ausgelösten Strafverfahrens den objektiven Interessen der anzeigeerstattenden Partei wie vorliegend gegeben aber klar entgegen, wäre zu erwarten, dass sich dann konkrete Anhaltspunkte dafür finden liessen, weswegen diese Person aus emotionalen Gründen dennoch anders gehandelt hätte. Solche konkreten Anhaltspunkte sind aber nirgends ersichtlich, wie sowohl seitens der Vorinstanz überzeugend erwogen wird und worauf auch nachfolgend einzugehen ist. Mithin ist festzustellen, dass zwar aufgrund der Konfliktsituation zwischen Beschuldigtem und Privatklägerin ein theoretisches Motiv der Privatklägerin für Falschanschuldigungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, jegliche konkrete Anhaltspunkte dafür aber fehlen. 4.2.2. Vorab ist bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zu berücksichtigen, dass es sich bei den Ereignissen im Kern des Anklagesachverhalts, also ab der Zuspitzung des Streitgesprächs zwischen Beschuldigtem und Privatklägerin in Form des von ihr geäusserten serbokroatischen Kraftausdrucks "boli me pizda" bis zum Verlassen des Raums durch die Privatklägerin, um einen dynamischen

- 19 - Sachverhaltsablauf handelte. Dass eine Aussageperson einen solchen dynamischen Sachverhaltsablauf in mehreren Einvernahmen und über längere Zeit absolut gleichbleibend zu schildern vermag, ist praktisch auszuschliessen. Gewisse Abweichung zwischen den Depositionen unterschiedlichen Datums stellen daher nicht automatisch Widersprüche dar, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt sprechen, sondern vielmehr stellt sich im Falle unterschiedlicher Aussagen die Frage, ob es sich um erklärbare Abweichungen in den Aussagen handelt oder nicht. 4.2.3. Vorliegend präsentiert sich das Aussageverhalten der Privatklägerin im Rahmen der Untersuchung im Kerngeschehen als detailreich und plastisch geschildert, plausibel, in sich schlüssig und frei von relevanten, unauflösbaren Widersprüchen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre Aussagen bei der Polizei nur knapp einen Tag nach dem zu prüfenden Tatzeitraum erfolgten, während diejenigen bei der Staatsanwaltschaft knapp fünf Monate später stattfanden, weswegen letztere zwingend auch einen gedanklichen Verarbeitungsprozess der Privatklägerin spiegeln. Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten dann fast 23 Monate nach den fraglichen Ereignissen, so dass vor diesen Aussagen nochmals ein umso längerer gedanklicher Verarbeitungsprozess stattgefunden haben musste. Dass sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr mit demselben Detailreichtum wie noch in der Untersuchung auszusagen vermochte (vgl. Prot. I S. 21 ff.), vermag daher nicht zu überraschen und spricht nicht gegen die Richtigkeit ihrer früheren Aussagen. 4.2.4. Gleichbleibend erfolgte zunächst die Schilderung des Wortgefechts, das gemäss Aussagen der Privatklägerin den Auslöser für die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten dargestellt habe. Als Reaktion darauf, dass der Beschuldigte gesagt habe, es gehe ihm elend, habe sie ihm auf Serbisch gesagt "boli me pizda" bzw. wörtlich übersetzt: "meine Vagina tut weh". Sinngemäss heisse das, es gehe ihr "am Arsch vorbei". Darauf habe er erwidert, ob er es ihr so richtig geben solle, so dass es ihr wirklich weh tun würde (Urk. D1/5/2 S. 8). Sie habe dann erst noch gelacht und "nein" bzw. "hättest du gerne" gesagt, woraufhin er sie dann an der Hand gepackt und zu sich gezogen habe (Urk. D1/5/2 S. 8). In der polizeilichen

- 20 - Einvernahme schilderte sie das so, dass sie ihm auf Serbisch "meine Vagina tut weh" gesagt habe, womit man umgangssprachlich zum Ausdruck bringe: "es kratzt mich nicht". Er habe darauf erwidert: "ah was es kratzt dich nicht, dann mache ich es erst recht, dass die Vagina weh tut" (Urk. D1/5/1 S. 4). Anzumerken ist, dass die Privatklägerin hierdurch auch einräumte, selbst jedenfalls verbal zur Eskalation des Streits beigetragen zu haben, was ein Wahrheitssignal darstellt. Hätte sie den Beschuldigten möglichst schwer belasten wollen, wäre nicht mit einer solchen Aussage zu rechnen. Zudem wirkt die Aussage auch vom Ablauf des Streits her betrachtet in sich logisch, indem die Privatklägerin gemäss ihrer Darstellung durch die Verwendung einer vulgären Redewendung mit Bezug auf ihre Vagina ungewollt ein sexuelles Element in den bis dahin lediglich verbal geführten Streit brachte. Die Schilderung des zunächst verbalen Streits erfolgte zudem sehr lebensnah, was ein klarer Hinweis auf tatsächlich Erlebtes darstellt. 4.2.5. Ebenso gleichbleibend erfolgten die Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich ihrer Position, kurz bevor der Beschuldigte sie über die Lounge gezogen habe. So wiederholte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft die bei der Polizei gemachte Aussagen, dass sie neben bzw. vor der Lounge gestanden habe (Urk. D1/5/1 S. 4, D1/5/2 S. 8 und 11), wobei der Einwand der Verteidigung, die darin einen Widerspruch sehen wollte (Urk. 52 Rz. 16 f.), als unbehilflich zu bezeichnen ist, kommt es doch auf den Blickwinkel bzw. die räumliche Perspektive an, ob man sich in einem gewissen Moment "vor" oder "neben" einem Objekt befindet, so dass damit ohne Weiteres dieselbe Position beschrieben werden kann. Widerspruchsfrei erfolgten weiter die Aussagen der Privatklägerin zu den grundsätzlichen Abläufen, wie der Beschuldigte im Folgenden vorgegangen sei. So habe er sie fixiert, indem er mit dem Ellbogen und den Knien auf ihr drauf gewesen sei. Er habe ihr auf die Brust gedrückt, welche sie frisch operiert hatte, worauf sie geschrien habe, dass es ihr weh tue. Sie habe ihn dann irgendwann gebissen und er habe sie zurückgebissen (Urk. D1/5/1 S. 4, D1/5/2 S. 9 und 13). Im weiteren Verlauf habe er sie mit der einen Hand festgehalten und mit der anderen Hand ihre Hose heruntergezogen, später dann seine Hose aufgemacht und auf seinen Penis gespuckt (Urk. D1/5/1 S. 4 f., D1/5/2 S. 9). In jenem Moment habe er gesagt, dass er dies dürfe, zumal sie seine Frau sei, sie solle nicht so tun. Dies alles habe er getan,

- 21 obschon sie mehrfach geschrien habe, dass sie das nicht wolle und er aufhören solle (Urk. D1/5/1 S. 4 f., D1/5/2 S. 12 f.). 4.2.6. Festzustellen ist bei allen diesen Schilderungen einerseits, dass sie einen hohen Grad an Detailliertheit und Originalität aufwiesen – wie z.B. das lediglich Öffnen der Hose seitens des Beschuldigten, statt diese ganz herunter zu ziehen, das Spucken auf den bereits erigierten Penis sowie die Aussage des Beschuldigten, er dürfe mit ihr Sex haben, weil er ihr Mann sei, das Lösen bzw. nach hinten Biegen der Gel-Nägel infolge ihrer Abwehrversuche, ihre Abwehrversuche mittels Schreiens, Kratzens und Beissens, worauf der Beschuldigte auch sie in den rechten Oberarm gebissen habe, oder die Brustschmerzen aufgrund einer einige Zeit zuvor erfolgten Brustoperation – und andererseits, dass die Privatklägerin bei den verschiedenen Handlungen ihre jeweilige Gefühlslage in sehr authentisch wirkender Weise zu schildern vermochte und nicht ausschliesslich körperliche Schmerzen erwähnte. So schilderte sie bereits in der ersten Einvernahme lebensnah und nachvollziehbar, angesichts der vielen Streitereien, die sie gehabt hätten, habe sie zunächst keine Angst gehabt und erst als es eskaliert sei, was sie insbesondere auch anhand der Körperhaltung und des Blickes des Beschuldigten erkennen konnte, habe sie Angst und ein Gefühl des Kontrollverlustes bekommen (Urk. D1/5/1 S. 7). Vor Vorinstanz ergänzte sie, es habe ihr wehgetan, dass ihr Ehemann so "grusig" zu ihr sein könne (Prot. I S. 25), sowie dass die On/Off-Beziehung für sie extrem belastend gewesen sei, da sie ihrem Ehemann nach wie vor habe gefallen wollen (Prot. I S. 21). Der Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz, die Privatklägerin habe keine Emotionen beschrieben (Urk. 52 Rz. 28; Urk. 103 Rz. 24), erweist sich daher als aktenwidrig. Ebenso fehl geht der Einwand der Verteidigung hinsichtlich der vermeintlichen Gefühlslage der Privatklägerin, es sei sonderbar für ein Opfer in Panik an den Tatort zurückzukehren, um die verloren gegangene Unterhose zu suchen (Urk. 52 Rz. 38; Urk. 103 Rz. 24). Ob die Privatklägerin, wie von der Vorinstanz erwogen (Urk. 61 S. 22), allenfalls im Wissen darum, dass die Lagerräumlichkeiten auch durch andere Arbeiter benutzt werden, aus Scham zurückkehrte, um die Unterhose zu suchen, ist denkbar, kann aber offengelassen werden. Nachdem der Beschuldigte gemäss Schilderung der Privatklägerin selbst von ihr abliess und bei ihr in den ersten Minuten nach den fraglichen Ereignissen offenbar Wut

- 22 aufgrund des soeben Erlebten die vorherrschende Gefühlslage darstellte – was sich auch in der von ihr geworfenen Billardkugel, die einen Spiegel zertrümmerte, zeigte –, erscheint ein kurzes Zurückkehren, um nach dem verlorenen Tanga zu suchen, keineswegs aussergewöhnlich. Die von ihr geschilderte Gefühlslage während der jeweiligen Ereignisse präsentiert sich jedenfalls als nachvollziehbar und kongruent mit den von ihr geschilderten Handlungen des Beschuldigten und ihr selbst. 4.2.7. Mehrere Realitätskriterien weist auch die Schilderung der Privatklägerin auf, wie es dazu kam, dass der Beschuldigte schliesslich sein Vorhaben abgebrochen und von ihr abgelassen habe. Gleichbleibend schilderte sie bei der Polizei (Urk. D1/5/1 S. 5) wie auch bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/2 S. 9, 13-15), sie habe es ekelhaft gefunden und ihm dies gesagt. Sie habe zu würgen und hyperventilieren begonnen, woraufhin es ihm "abgelöscht" habe. Er habe sie darauf von sich weggeschubst und gesagt: "Du findest mich eklig? Ich finde dich eklig." (Urk. D1/5/2 S. 9 und 13). In der Folge habe sie ihre Hose vom Boden aufgelesen und angezogen. Anschliessend sei ein Spiegel kaputt gegangen, weil sie versucht habe, ihn mit einer Billardkugel abzuschiessen (Urk. D1/5/2 S. 9). Zudem habe sie Metallsachen und Spachtel nach ihm geworfen (Urk. D1/5/2 S. 14). Der Beschuldigte habe darauf ihr Auto mit einer Art Axt kaputt machen wollen, bevor sie dann nach gegenseitigem Anspucken, wie sie bei der Staatsanwaltschaft ergänzend berichtete, die Örtlichkeit mit ihrem Auto habe verlassen können (Urk. D1/5/2 S. 9 f. und 14 f.). Nebst der Widerspruchsfreiheit ist diesen Schilderungen auch ein sehr hoher Grad an Originalität zu attestieren, indem es schwer vorstellbar erscheint, dass die Privatklägerin dies so schildern würde, wenn sie es nicht tatsächlich so erlebt hätte. Zudem stellt die Erwähnung, dass der Beschuldigte – wenn auch durch den seitens der Privatklägerin manifestierten Ekel motiviert – letztlich von sich aus von ihr abgelassen habe, ein für ihn entlastendes Merkmal dar, dass sie kaum vorgebracht hätte, wenn sie den Beschuldigten wider besseres Wissens hätte möglichst schwer oder gänzlich falsch belasten wollen. Dasselbe gilt für das geschilderte Verhalten ihrerseits, indem sie ihre Aggressionshandlungen in unmittelbarem Anschluss an die Tathandlungen des Beschuldigten von sich aus einräumte. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten wider besseres Wissens möglichst schwer

- 23 oder gänzlich falsch belasten wollen, hätte sie kaum derartige Aggressionshandlungen ihrerseits eingeräumt. 4.2.8. Zu beachten ist, dass der Vergleich der Depositionen der Privatklägerin bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft auch Unterschiede aufweist, die bei Lichte betrachtet aber erklärbar sind und damit keine unauflösbaren Widersprüche darstellen. Während ihre Schilderungen bei der Polizei nur wenige Stunden nach den zu beurteilenden Ereignissen noch teilweise unstrukturiert und bruchstückhaft erscheinen, wirkt die Schilderung bei der Staatsanwaltschaft klar strukturierter im Ablauf. Den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 61 S. 17 ff.) ist aber darin zuzustimmen, dass sich dies mit einer unterschiedlichen Befragungstechnik anlässlich der beiden Einvernahmen erklären lässt, indem bei der Polizei lediglich offene Fragen gestellt wurden, so dass die Privatklägerin jeweils ausführte, was für sie als Erinnerung gerade zuvorderst stand, während die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft darauf ausgerichtet war, eine klare zeitliche Struktur in den Erzählstrang der Privatklägerin zu bringen und von vielen Nachfragen geprägt war. Vor diesem Hintergrund erscheint es nur logisch, dass die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft gewisse Details zu nennen vermochte, die in der polizeilichen Einvernahme wohl noch untergingen, insbesondere dass sie sich zwischendurch mehrere Male vom Beschuldigten habe lösen können, während ihre Depositionen bei der Polizei auf einen Handlungsablauf ohne Unterbrüche hindeuteten. Wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen wird (Urk. 61 S. 19), stellt eine eher unstrukturierte und sprunghafte Erzählweise der Privatklägerin ein Realitätskriterium dar, indem sie für einen Erlebnisbezug ihrer Aussagen spricht. Trotz des wie einleitend angemerkt dynamischen Ereignisablaufs im Kernbereich der Anklage verstrickte sich die Privatklägerin entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 Rz. 29; Urk. 103 Rz. 13 ff.) – auch hinsichtlich des Herunterziehens ihrer Hose durch den Beschuldigten (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4; Urk. D1/5/2 S. 13 F/A 69; Prot. I S. 23 und 25) – in keinerlei unauflösbare Widersprüche. Der Versuch der Verteidigung, aufgrund einzelner Details in den Aussagen der Privatklägerin verschiedene geschilderte Tatversionen zu erblicken, zielt daher ins Leere.

- 24 - 4.2.9. Eine Aggravationstendenz wollte die Verteidigung in den Aussagen der Privatklägerin zum von ihr geschilderten Griff des Beschuldigten in ihre Hose bzw. an ihre Vulva erblicken (Prot. I S. 79 f.; Urk. 103 Rz. 26 f.). Bei der Polizei führte die Privatklägerin dazu aus, der Beschuldigte habe ihr in die Hose gefasst. Sie wisse aber nicht, ob über oder unter der Unterhose (Urk. D1/5/1 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie dazu, der Beschuldigte habe sie dann an die Lounge gedrückt bzw. so halb über die Lounge drüber gelehnt, mit seiner Hand von hinten in ihre Hose gefasst und sie vaginal berührt. Ob der Beschuldigte mit seinen Fingern vaginal eingedrungen sei oder nicht und wie viele Finger es gewesen seien, habe sie aufgrund des Gerangels nicht mehr spüren können. Sie habe sich gewindet und versucht, seine Hand wegzudrücken und sich mit dem Kopf zu wehren. Weiter habe sie mehrfach "Stopp" gerufen und ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Irgendwann habe er dann von ihr abgelassen und sie habe über die Lounge springen können (Urk. D1/5/2 S. 8 und 11 f.). Hierzu ist vorab zu bemerken, dass grundsätzlich ein Griff unmittelbar ans Geschlechtsteil der Privatklägerin und allenfalls ein Eindringen mit dem Finger eine schwerere Belastung darstellt, als lediglich ein Griff ans Geschlechtsteil, wenn sich noch der Stoff der Unterhose dazwischen befand. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Privatklägerin sowohl bei der Polizei wie auch der Staatsanwaltschaft gewisse Unsicherheiten einräumte, indem sie bei der Polizei nicht zu sagen vermochte, ob sich die Hand über oder unter der Unterhose befunden habe, während sie bei der Staatsanwaltschaft zumindest implizit davon ausging, die Hand sei unter der Unterhose gewesen; ob der Beschuldigte auch in sie eingedrungen sei, konnte sie aber nicht beurteilen. Wäre es der Privatklägerin im Sinne einer Aggravation effektiv darum gegangen, den Beschuldigten nunmehr schwerer zu belasten, hätte sie diese Unsicherheit nicht eingeräumt, wobei das Einräumen der fehlenden Möglichkeit, das zu beurteilen, wiederum ein Realitätskriterium darstellt. Dass sich die Erinnerungen der Privatklägerin in diesem Punkt vor dem Hintergrund erlebter Flashbacks (Urk. D1/5/2 S. 18) im Verlaufe von knapp fünf Monaten etwas veränderten, erscheint durchaus nachvollziehbar, wobei entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 61 S. 23) und mit der Verteidigung (Urk. 103 Rz. 26 f.) zu bezweifeln ist, dass die Vorkommnisse der Privatklägerin im Laufe der Zeit klarer wurden. Nachdem sich die Privatklägerin nur knapp einen Tag nach den

- 25 - Ereignissen nicht sicher war, ob sich die Hand des Beschuldigten unmittelbar an ihrer Vulva befand oder sich dazwischen noch der Stoff der Unterhose befand, erscheint es durchaus nachvollziehbar, wenn sie im Verlaufe der Zeit samt häufiger gedanklicher Befassung und Flashbacks zu glauben begann, die Hand des Beschuldigten habe sich unmittelbar auf ihrem Geschlechtsteil befunden, was eine umso schwere Betroffenheit ihrerseits darstellte. Vor dem Hintergrund der wiederholt geschilderten Unsicherheit in diesem Punkt kann zwar nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit den Fingern tatsächlich vaginal in sie eingedrungen ist. Eine Aggravation der Belastungen, die sämtliche ihrer diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft erscheinen lassen würden, kann in ihren Aussagen allerdings – entgegen der Verteidigung – jedenfalls auch nicht erblickt werden. 4.2.10. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 Rz. 28; Urk. 103 Rz. 25) auch nebensächliche Details, die nicht zum eigentlichen Kerngeschehen gehören, nannte. So merkte sie Details an wie die bereits erwähnten Würfe der Billardkugel und des Spachtels, das vom Beschuldigten angedrohte Kaputtmachen ihres Autos mit einem axtähnlichen Gegenstand sowie bei der Staatsanwaltschaft mehrmals, dass der Beschuldigte Popcorn gegessen habe (Urk. D1/5/1 S. 5 f., D1/5/2 S. 7 ff.). Das Nennen solcher Nebensächlichkeiten ohne unmittelbaren Bezug zum Kernbereich der Anklage stellt ein weiteres Realitätskriterium dar. Anzumerken ist, dass der Umstand, wonach die Privatklägerin einen Teil der Nebendetails, das Essen des Popcorns durch den Beschuldigten, erst bei der Staatsanwaltschaft schilderte, dürfte der erwähnten unterschiedlichen Befragungstechnik geschuldet sein und spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 52 Rz. 14; Urk. 103 Rz. 25) nicht gegen die Richtigkeit ihrer Aussagen. Insbesondere ein derartiges zusätzliches Detail in ihren Aussagen, das für den Kernbereich der Anklage eigentlich völlig belanglos ist, zeigt, dass die Privatklägerin auch in ihrer zweiten Einvernahme bemüht war, ihre Erlebnisse aus freier Erinnerung wiederzugeben und nicht einfach gewissermassen eingeübte bei der Polizei gemachte Aussagen zu wiederholen. 4.2.11. Anzumerken ist in formeller Hinsicht, dass eine Einvernahme der Privatklägerin vor Berufungsinstanz weder notwendig noch sinnvoll erscheint. Zwar han-

- 26 delt es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten um Vieraugendelikte. Ihre parteiöffentlichen Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft wurden auf Video aufgezeichnet (vgl. Urk. D1/5/2 S. 1 und D1/5/3), so dass sich auch die gerichtlichen Instanzen ein Bild vom Verhalten der Privatklägerin anlässlich ihrer Aussagen in der Untersuchung machen können. Zudem wurde die Privatklägerin vor Vorinstanz als Auskunftsperson einvernommen (Prot. I S. 14 ff.). Die Privatklägerin sagte wie dargelegt im Wesentlichen konstant und in sich logisch aus und zudem werden ihre Aussagen – wie nachfolgend zu zeigen ist – durch weitere Beweismittel gestützt. Auf eine Einvernahme als Auskunftsperson vor Berufungsinstanz kann daher gestützt auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2.; m.H.a. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2) verzichtet werden, zumal auch nicht anzunehmen ist, dass eine Einvernahme der Privatklägerin gut drei Jahre nach den Tathandlungen sachdienlich wäre. 4.2.12. Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatklägerin – vorerst für sich allein betrachtet – als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen. 4.3. Objektive Beweismittel 4.3.1. Der in den Akten liegende WhatsApp-Chatverlauf stützt die Aussagen der Privatklägerin. So schrieb der Beschuldigte: "Du hesch mer zerst is gsicht kspuclt" (Urk. D1/6/1 S. 2). Sodann bestätigte der Beschuldigte im Chat, der Privatklägerin die Hose ausgezogen zu haben: "Ja das hani us spass". Dagegen dementierte er per WhatsApp-Nachricht den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung: "Aber vergewaltige spinnsch" (Urk. D1/6/1 S. 2 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte die Bestätigung des Ausziehens der Hose dann ebenfalls in Abrede mit dem Einwand, seine Nachricht sei ironisch gemeint gewesen (Prot. I S. 61). Hierzu führte die Verteidigung aus, bei elektronischer Korrespondenz seien Zynismus, Sarkasmus und Ironie ein zweischneidiges Schwert, und zog einen Vergleich zu einem umstrittenen Tweet von Regierungsrätin Jacqueline Fehr im Jahr 2015 (Urk. 52 Rz. 50). Dazu ist zu bemerken, dass der Vergleich der Verteidigung nicht verfängt, stellen doch in politischen Auseinander-

- 27 setzungen jedenfalls Ironie und Sarkasmus ein öfters gesehenes Stilmittel dar. Demgegenüber ist vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit die betreffende Bestätigung des Beschuldigten hätte ironisch gemeint sein können, was z.B. im Falle einer bewussten Überzeichnung der Fall gewesen wäre. Vielmehr stellte er sogleich den Vergewaltigungsversuch kategorisch in Abrede, was ein durchaus differenziertes Bestreitungsverhalten zeigt. Auch das von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung vorgetragene neue Vorbringen, wonach sich diese Nachricht "Ja das hani us spass" nicht auf das Ausziehen der Hosen der Privatklägerin beziehen müsse, sondern vom Beschuldigten genauso gut auf eine frühere Nachricht kurz davor, etwa betreffend das Anspucken, hätte bezogen sein können (Urk. 103 Rz. 31), verfängt bereits deshalb nicht, weil der Beschuldigte selber solches nicht behauptet, sondern in der Befragung an der Hauptverhandlung vielmehr angab, dass diese Nachricht – wenn angeblich auch nur ironisch gemeint – auf das Ausziehen der Hosen bezogen gewesen sei (Prot. I S. 61). Mithin bestehen keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass der Beschuldigte im WhatsApp-Chat gegenüber der Privatklägerin einräumte, ihr die Hosen ausgezogen zu haben, dies indessen als aus Spass erfolgt zu bagatellisieren versuchte. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden somit durch die Chat-Verläufe zusätzlich gestützt. 4.3.2. Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 28. Oktober 2021 (Urk. D1/8/1) hält diverse ärztlich diagnostizierte Verletzungen fest, die mit der Darstellung der Privatklägerin übereinstimmen. Dementsprechend sind auch im Fotobogen des Forensischen Instituts Zürich, FOR, einige blaue Flecken bzw. Hämatome ersichtlich, die auf erfolgte körperliche Einwirkungen hinweisen (Urk. D1/7/2). Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich) stellte bezüglich zwei am Oberarm nebeneinanderliegenden Blutergüssen in seinem besagten Gutachten fest, dass diese wundmorphologisch wahrscheinlich durch einen Biss verursacht worden seien (Urk. D1/8/1 S. 5). Gemäss Kurzbericht des FOR konnte bei der mutmasslichen Bissspur am Oberarm rechts der Privatklägerin DNA des Beschuldigten festgestellt werden (Urk. D1/7/6 S. 2). Ein im Auftrag der Verteidigung erstelltes Privatgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel hielt fest, angesichts des Fehlens von Hautimpressionen, Hautabschürfungen oder tiefergreifenden Haut-

- 28 - Weichteil-Verletzungen, die aus der Einwirkung der Zähne resultierten, werde der Befund plausibel durch das Einsaugen einer Hautfalte des Oberarms in den Mund – eine Saugverletzung, ein sogenannter "Knutschfleck" – erklärt. Nach Ansicht der Privatgutachter handle es sich damit nicht um eine "klassische Bissverletzung" (Urk. 81 S. 3). Das hierauf in Auftrag gegebene ergänzende Gutachten des IRM Zürich hielt dagegen fest, dass der vorliegend zur Diskussion stehende Befund nicht einen, sondern zwei nebeneinanderliegende, bogenförmig, gegeneinander konkave Blutergüsse darstelle. Eine Entstehung dieses Befundes durch eine Saugverletzung erscheine deshalb unwahrscheinlich, da dafür mindestens zwei Saugverletzungen nötig wären. Dass zwei solcher Saugverletzungen isoliert voneinander – mithin durch zwei unterschiedliche Saugwirkungen – entstanden sein könnten, könne zwar nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, erscheine aufgrund der Form jedoch als eher unüblich. Die betreffende Verletzung sei mithin im Ergebnis am ehesten nicht mit einer Saugverletzung vereinbar (Urk. 93 S. 3 f.). Bezüglich der bei der Privatklägerin konstatierten Verletzungen ist festzustellen, dass diese – unabhängig von der exakten forensisch-medizinischen Definition der besagten Verletzung am rechten Oberarm der Privatklägerin – mit ihren Schilderungen der Ereignisse konvergieren bzw. diesen keineswegs entgegenstehen. Dass keine Hautimpressionen, Hautabschürfungen oder tiefergreifenden Haut- Weichteil-Verletzungen verursacht wurden, ergibt sich aus allen Gutachten, ist auch für medizinische Laien aus den Fotos ersichtlich und wird dem Beschuldigten im Übrigen auch nicht vorgeworfen. Gemäss Ergänzungsgutachten des IRM Zürich spricht jedoch auch die Abwesenheit sichtbarer Verletzungen der äusseren Hautschicht – insbesondere auch das Fehlen von Zahnabdrücken – nicht gegen eine Bissverletzung, nachdem das Verletzungsbild letztlich von verschiedenen Faktoren abhänge und – neben individueller Blutungsneigung oder schützender Kleidung zwischen Gebiss und dem geschädigten Hautareal – insbesondere geringer Kraftaufwand bzw. beschränkte tangentiale Kräfteeinwirkung zwischen Hautmantel und Gebiss diesbezüglich begünstigend wirken würden (Urk. 93 S. 3 f.). Die Privatklägerin beschrieb wie vorstehend dargelegt wiederholt und widerspruchsfrei, wie der Beschuldigte ihr die fragliche Verletzung am Oberarm als Reaktion auf ihr Beissen mit dem Mund zugefügt habe. Dass dies für sie mit zumindest im Moment der

- 29 - Beifügung wahrnehmbaren Schmerzen verbunden gewesen sein musste, zeigt sich aus dem Umstand, dass überhaupt eine Verletzung resultierte. Nach dem Gesagten ist von einer Saugverletzung im Sinne eines "Knutschflecks" – gestützt auf die überzeugende Begründung im Ergänzungsgutachten des IRM Zürich entgegen der Verteidigung und dem von ihr eingereichten Privatgutachten – sodann nicht auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass exakt an der betreffenden Körperstelle der Privatklägerin DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten, ist einhergehend mit den Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihr diese Verletzung zugefügt hat. Die im Rahmen ihres Plädoyers an der Berufungsverhandlung zwar etwas relativierte Theorie der Verteidigung, wonach sich die Privatklägerin selber gebissen bzw. gesaugt, anschliessend die Bissbzw. Saugwunde desinfiziert und die DNA des Beschuldigten auf die Bisswunde getan haben könnte (Urk. 52 Rz. 52; Urk. 103 Rz. 40), ist als lebensfremd zu qualifizieren. Dass die Verletzung von einem früheren Zeitpunkt stammen könnte, die am Tattag nur unabsichtlich bzw. zufällig oberflächlich mit der DNA des Beschuldigten kontaminiert worden wäre, und die Privatklägerin dann zu einer bewussten Falschaussage verleitet haben könnte, um den Beschuldigten zusätzlich zu belasten, wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung mutmasste (Urk. 103 Rz. 40), erscheint bereits deshalb als wenig wahrscheinlich, als es sich nicht einfach um irgendeinen blauen Flecken handelte, der auch im Alltag schnell mal entstehen kann, sondern wie dargelegt um eine Bissverletzung, was bei erwachsenen Personen doch eine sehr seltene Erscheinung darstellt. Zwar wären solche von der Verteidigung vorbrachte Inszenierungen rein theoretisch wohl möglich. Wie im Rahmen der Würdigung des Aussageverhaltens der Privatklägerin dargelegt, wäre aber zu erwarten, dass sich im Falle einer derart konstruierten Falschbelastung auch in ihren sonstigen Aussagen Hinweise auf Falschaussagen finden liessen, was aber nicht der Fall ist. Vielmehr weisen die Aussagen der Privatklägerin auch diverse für den Beschuldigten entlastende Merkmale auf. Der unmittelbar nach den Ereignissen erfolgten Strafanzeige der Privatklägerin ging eine zufällige, von keiner der beteiligten Personen vorhergesehene Auseinandersetzung voraus. Die Annahme, die Privatklägerin hätte sich irgendwann zwischen der Wegfahrt vom Tatort mit dem Auto und dem Erscheinen bei der Polizei noch schnell selbst eine

- 30 - Wunde am Oberarm zufügen und diese mit DNA – z.B. aus Speichel – des Beschuldigten drapieren sollen, nur um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erhärten, erscheint mithin gar arg konstruiert. Das gutachterlich festgestellte Spurbild bezüglich der Verletzung der Privatklägerin am Oberarm stützt somit einerseits die Aussagen der Privatklägerin und widerlegt andererseits die Aussagen des Beschuldigten, der trotz Vorhalt der Gutachten ein Beissen oder Ähnliches der Privatklägerin bestritt (Prot. I S. 64; Prot. II S. 24). Was die weiteren festgestellten Verletzungen der Privatklägerin betrifft, so räumte der Beschuldigte ein, dass die Hämatome am Arm von ihm stammen könnten. Die weiteren Verletzungen stritt er indes ab und betonte unter Hinweis auf die eingereichten Belege, dass die Privatklägerin häufiger blaue Flecken bekomme (vgl. Prot. I S. 59 f.; Urk. 45/4; Prot. II S. 23 f.). Mit der Verteidigung (Prot. I S. 81) ist davon auszugehen, dass nicht alle Blutergüsse dem Beschuldigten zuzuschreiben sind, da die Privatklägerin – wie sie beim IRM von sich aus erklärte (Urk. D1/8/1 S. 3) – bereits bei geringen Einwirkungen zu blauen Flecken neigt. Nichtsdestotrotz stützt aber der Umstand, dass an verschiedenen Körperstellen der Privatklägerin Blutergüsse konstatiert wurden, ihre wiederholten Aussagen, wonach es zwischen dem Beschuldigten und ihr am fraglichen Abend zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. 4.3.3. Vor Vorinstanz wie auch anlässlich des Berufungsverfahrens wurde seitens der Verteidigung bezüglich des Gutachtens des IRM Zürich vom 28. Oktober 2021 vorgebracht, die Privatklägerin habe den Beschuldigten anlässlich der ärztlichen Untersuchung des Würgens bezichtigt, diesen Vorwurf nach dem negativen Befund durch die Gutachter in der Folge indes wieder fallengelassen (Urk. 52 Rz. 7; Urk. 103 Rz 11). Im besagten Gutachten ist im einleitenden Absatz effektiv in allgemeiner Weise die Rede davon, die Privatklägerin habe geltend gemacht, vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein, während in jenem Absatz aber sonst kein einziger der dem Beschuldigten sonst gemachten Tatvorwürfe auch nur erwähnt wird. Unter dem Titel "Anamnese und rechtsmedizinische Untersuchung" und dem Subtitel "Freiwillige Angaben der betroffenen Person", werden dann jedoch sehr detailliert die Angaben der Privatklägerin zusammengefasst, wobei diese mit den

- 31 später bei der Polizei und noch später bei der Staatsanwaltschaft gemachten Angaben übereinstimmen. Dabei ist nirgends die Rede davon, die Privatklägerin hätte dem Beschuldigten der untersuchenden Ärztin gegenüber vorgeworfen, sie gewürgt zu haben (Urk. D1/8/1 S. 2). Anzumerken ist ferner, dass ein negativer Befund oder überhaupt irgendein Befund seitens der untersuchenden Ärztin der Privatklägerin auch kaum vor Ort mitgeteilt worden wäre, so dass noch während laufender ärztlicher Untersuchung ein Anpassen der Belastungen hätte erfolgen können. Für diesbezügliche übersteigernde und später wieder zurückgenommene Belastungen der Privatklägerin der untersuchenden Ärztin gegenüber bestehen somit bereits deshalb keine Anhaltspunkte. Entsprechend kann der genaue Hintergrund dieser Erwähnung letztlich offen bleiben, wenngleich sich mit der Staatsanwaltschaft am ehesten der Schluss aufdrängt, dass diese nur der Vollständigkeit halber im einleitenden Absatz Erwähnung fand, nachdem das IRM bei körperlichen Untersuchungen eines Opfers in der Regel eine gesamtheitliche Untersuchung vornimmt, die ohnehin unabhängig von den mündlichen Angaben der zu untersuchenden Person erfolgt (vgl. Prot. II S. 32). 4.3.4. Aus der Fotodokumentation des Tatorts (Urk. D1/6/2) erhellt sich, dass die anlässlich ihrer Einvernahmen erfolgten räumlichen Beschreibungen durch die Privatklägerin optisch nachvollziehbar sind, wobei ihre Ausführungen zufolge Fehlens relevanter Ungereimtheiten plausibel wirken. Anzumerken ist, dass der Einwand der Verteidigung vor Erstinstanz, wonach es sei logisch inkonsistent sei, dass die Schuhe gemäss Fotodokumentation nicht bei der Couch, wo das Gerangel gemäss Anklage stattgefunden haben solle, sondern beim Gestell lagen (Urk. 52 Rz. 27), ins Leere zielt, zumal die Privatklägerin bei der Polizei ausführte, sie habe irgendwann einmal mit den Schuhen umhergeworfen (Urk. D1/5/1 S. 5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht somit der Umstand, dass die Schuhe danach nicht bei der Couch gefunden wurden, nicht gegen die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin, sondern vielmehr dafür. 4.4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin, die von den objektiven Beweismitteln gestützt

- 32 werden, der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 – mit Ausnahme des Vorwurfs des vaginalen Eindringens des Beschuldigten mit dem Finger – rechtsgenügend erstellt ist. Bezüglich der vaginalen Berührung der Privatklägerin durch den Beschuldigten mit dessen Finger ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Berührung ohne Eindringen und lediglich über dem Stoff der Tanga- Unterhose der Privatklägerin erfolgte. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz (Urk. 61 S. 30-36) erweist sich als zutreffend. Nachdem seitens der Verteidigung keinerlei Vorbringen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung für den Fall, dass der Anklagesachverhalt als erstellt betrachtet wird, erfolgt sind (vgl. Urk. 52 S. 25 f.; Urk. 103), kann vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Der Beschuldigte ist unter Dossier 1 somit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (erster Sachverhaltskomplex), der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (zweiter Sachverhaltskomplex) sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (zweiter Sachverhaltskomplex) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Urk. 61 S. 47). 1.2. Die Verteidigung stellt keinen Eventualantrag für den Fall eines anklagegemässen Schuldspruchs (Urk. 52 S. 25 f.; Urk. 103 S. 1 ff.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Strafpunkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63 S. 1 f.; Urk. 102 S. 1).

- 33 - 2. Strafrahmen und Zumessungsgrundsätze 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweise). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 132 IV 102 E. 8 f.). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen kann sich die Berufungs-

- 34 instanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 2.3. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). 2.4. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). 2.5. Vorliegend ist vom Strafrahmen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB auszugehen, der von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 10 Jahren reicht. Da keine aussergewöhnlichen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten oder oben zu öffnen. Der Versuch ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. 2.6. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Ver-

- 35 hältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe gilt dabei in jedem Fall als die mildere Sanktion als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.). 2.7. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkommen ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 3. Tatkomponente 3.1. Versuchte Vergewaltigung 3.1.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht sind die seitens des Beschuldigten angewendeten Nötigungsmittel in Form des Festhaltens, Fixierens und – letzteres Reaktion auf die Gegenwehr der Privatklägerin – Beissens der Privatklägerin als nicht besonders schwerwiegend bzw. besonders brutal zu bezeichnen. Die Tat erfolgte nicht geplant, sondern spontan als Reaktion auf den bis dahin verbal und emotional geführten Streit mit der Privatklägerin. Trotz Lebens in Trennung und bestehender Konfliktsituation führten die Parteien eine On/Off-Beziehung, in deren Rahmen sie sich wiederholt und regelmässig u.a. auch am Tatort trafen, um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zu haben. Die Tat stellte daher auch eine schwere Verletzung des nach wie

- 36 vor zwischen den beiden bestehenden Vertrauensverhältnisses dar, was für die Privatklägerin umso verletzender war, indem ihr Ex-Partner und Vater des gemeinsamen Kindes ihr so etwas antat. Vom zeitlichen Rahmen her ist davon auszugehen, dass der Übergriff höchstens wenige Minuten dauerte und somit von relativ kurzer Dauer war. Zwar zeugte das Verhalten des Beschuldigten von keiner besonders hohen kriminellen Energie, jedoch manifestierte er hierdurch eine erhebliche Unverfrorenheit und Rücksichtslosigkeit seiner Ex-Partnerin und Mutter des gemeinsamen Sohnes gegenüber. Auch wenn das vorliegende Delikt gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung für die Privatklägerin zweifellos traumatisierend war, sind im Bereich der möglichen Vergewaltigungsdelikte noch deutlich gravierende Fälle denkbar. So trug die Privatklägerin insbesondere keine längerfristigen körperlichen Verletzungen davon, was sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. In objektiver Hinsicht ist – vorab ausgehend vom vollendeten Delikt – ein nicht mehr leichtes Verschulden gegeben. Die Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.1.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich, willentlich und dadurch mit direktem Vorsatz. Er setzte sich egoistisch zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche über die Ablehnung seitens der Privatklägerin hinweg, wobei auch die Ausübung von Macht über die Privatklägerin und Ärger über den Streit in Zusammenhang mit den Vorwürfen der Privatklägerin Triebfeder seines Handelns gewesen sein dürfte, so dass er sich spontan dazu entschloss, die Privatklägerin zu sexuellen Handlungen zu zwingen, nachdem die Privatklägerin die zweideutige Aussagen in serbokroatischer Sprache gemacht hatte. So sagte der Beschuldigte denn auch – noch vor der nachfolgend zu beurteilenden sexuellen Nötigung – zur Privatklägerin, dass er ihr Mann sei und das deshalb dürfe. Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. 3.1.3. Versuch Der Beschuldigte liess von seinem Vorhaben, seinen entblössten und erigierten Penis in die Vagina der Privatklägerin einzuführen, nach deren Gegenwehr und

- 37 aufgrund deren Stressreaktion, vor der es ihn offenbar ekelte, ab. Die Tatausführung befand sich bereits in einem weit fortgeschrittenem Stadium, nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin bereits deren Hose und Unterhose ausgezogen hatte, sein Penis entblösst und erigiert und mit Speichel befeuchtet war, so dass er diesen bis zur vollendeten Penetration nur noch hätte einführen müssen. Immerhin ist dem Beschuldigten anzurechnen, dass er letztlich doch aus eigenem Antrieb von der Privatklägerin abliess. Wie bereits im Rahmen der objektiven Tatschwere erwähnt, führte auch das bloss versuchte Delikt zu einer Traumatisierung der Privatklägerin. Es erscheint angemessen, den Versuch im Umfang von 10 Monaten strafreduzierend zu berücksichtigen. 3.1.4. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein nicht mehr leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe – ausgehend von einem vollendeten Delikt – als angemessen, womit sich unter Berücksichtigung des Versuchs eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 3.2. Sexuelle Nötigung 3.2.1. Objektive Tatschwere Hierzu kann grundsätzlich auf die Erwägungen zur objektiven Tatschwere der versuchten Vergewaltigung verwiesen werden, da beide Delikte im Rahmen desselben Nötigungsverhaltens des Beschuldigten erfolgten (Erw. 3.1.1.). Der Beschuldigte überrumpelte die Privatklägerin nach erfolgtem verbalen Streit und nachdem diese die besagte zweideutige Aussage gemacht hatte, worauf er ihr in die Hose und über dem Stoff der Tanga-Unterhose an den Vaginalbereich griff, obschon sie durch ihren ersten Fluchtversuch klar zu erkennen gab, dass sie an diesem Abend keine sexuelle Interaktion wollte. Die rein körperlichen Einwirkungen auf die Privatklägerin waren auch hier von kurzer Dauer und auch insofern relativ gering, als sie keine körperlichen Verletzungen erlitt. Zwar zeugte sein Verhalten auch hier von keiner besonders hohen kriminellen Energie, jedoch manifestierte er hierdurch eine erhebliche Unverfrorenheit und Rücksichtslosigkeit seiner Ex-Partnerin und Mutter des gemeinsamen Sohnes gegenüber. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des wei-

- 38 ten Strafrahmens von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 3.2.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht kann auf die Erwägungen zum subjektiven Verschulden bei der versuchten Vergewaltigung verwiesen werden (Erw. 3.1.2.). Die objektive Tatschwere wird somit durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. 3.2.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein noch leichtes Verschulden vor. Es erscheint bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.3. Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern 3.3.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht wurde dem Beschuldigten die Entzugsverfügung vom 2. Mai 2022, mit welcher er aufgefordert wurde, die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis innert 30 Tage dem Strassenverkehrsamt abzugeben, am 4. Mai 2022 zugestellt (Urk. D2/2/2). Die Rückgabe hätte demnach bis zum 3. Juni 2022 erfolgen müssen. Da der Beschuldigte der Verfügung innert Frist nicht Folge leistete, beauftragte das Strassenverkehrsamt die Polizei am 16. Juni 2022 zur Einziehung der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises (Urk. D2/2/3), woraufhin die Polizei den Beschuldigten am 25. Juni 2022 erfolglos bei ihm zuhause aufsuchte (Urk. D2/1). In der Zwischenzeit gab der Beschuldigte die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis am 17. Juni 2022 von sich aus beim Strassenverkehrsamt ab, weshalb sich die polizeiliche Einziehung erübrigte (Urk. 51). Zwar retournierte der Beschuldigte die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis rund zwei Wochen zu spät. Allerdings machte er dies aus eigenem Antrieb, womit er der polizeilichen Einziehung zuvorkam. Dies ist deutlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Zugunsten des Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass er das betreffende Fahrzeug nach Erhalt der Entzugsverfügung gemäss eigenen Angaben nicht mehr im Strassenverkehr nutzte (Prot. I S. 64). Eine irgendwie geartete abstrakte Ge-

- 39 fährdung Dritter im Strassenverkehr wurde durch das Vergehen des Beschuldigten nicht bewirkt. Innerhalb des Strafrahmens von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 3.3.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Dem Beschuldigten ist zugutezuhalten, dass er auch nach Erhalt der Entzugsverfügung noch hoffte, die Rechnung begleichen zu können, was mit ein Grund war, weshalb er die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis nicht innert Frist zurückgab (Urk. D2/3/1 S. 2). Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. 3.3.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein sehr leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen. 3.4. Mehrfache Beschimpfung 3.4.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht bespuckte der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach, womit es sich um tätliche Beschimpfungen handelte. Art. 177 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor. Innerhalb dieses relativ engen und auch tiefen Strafrahmens liegt ein noch leichtes Verschulden vor, wobei bezüglich der gesamten Tatumstände auf die vorstehenden Erwägungen zu den Sexualdelikten (Erw. 3.1.1. und 3.2.1.) zu verweisen ist. 3.4.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Verschulden nicht relativiert.

- 40 - 3.4.3. Retorsionshandlung Wie seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wird (Urk. 61 S. 44 f.), ist Art. 177 Abs. 3 StGB – entgegen der Verteidigung (Urk. 103 Rz. 48) – vorliegend nicht anwendbar, nachdem es sich nicht um Vergeltungsbeschimpfungen für selbst erlittene Beschimpfungen handelte, sondern das Spucken der Privatklägerin gegen den Beschuldigten stellte ihrerseits eine Reaktion auf die durch den Beschuldigten erlittenen Sexualdelikte dar. Das Spucken des Beschuldigten als Reaktion darauf ist daher als fortgesetzte Machtdemonstration seinerseits zu betrachten und ist nicht als Bagatellstraftat als unmittelbare Reaktion auf eine erlittene Bagatellstraftat, die zur gegenseitigen Aufhebung des Bestrafungsanspruchs führt, zu qualifizieren. 3.4.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt ein noch leichtes Verschulden vor. Es erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. 3.5. Asperation 3.5.1. Freiheitsstrafe Einsatzstrafe bilden die 20 Monate Freiheitsstrafe für die versuchte Vergewaltigung. Die sexuellen Nötigungshandlungen erfolgten im Rahmen desselben Handlungsablaufs und Tatvorsatzes des Beschuldigten, weshalb sich in einer Gesamtbetrachtung eine eher weitgehende Anwendung des Asperationsprinzips aufdrängt. Von den 10 Monaten Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung sind daher lediglich 4 Monate erhöhend zu berücksichtigen. 3.5.2. Geldstrafe Einsatzstrafe bilden hier die 20 Tagessätze Geldstrafe für die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern. Von den 15 Tagessätzen für die mehrfache Beschimpfung sind in Anwendung des Asperationsprinzips deren 10 Tagessätze erhöhend zu berücksichtigen.

- 41 - 3.6. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bzw. 2 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben machte der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz nachfolgende Ausführungen (Urk. D1/4/3 S. 7 ff.; Prot. I S. 29 ff.): Der Beschuldigte kam am tt. Juni 1991 in G._____, Serbien, zur Welt und lebte dort mit seinen Eltern und seinem Bruder bis zum 8. Lebensjahr (Urk. D1/4/3 S. 9). Die Schule besuchte er in Serbien bis zur 3. Klasse, weshalb er die serbische Sprache sowohl mündlich als auch schriftlich problemlos beherrscht. Seit dem 9. Lebensjahr lebt der Beschuldigte zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in E._____ (Prot. I S. 29). Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. D1/17/2). Während seine Mutter nach wie vor in E._____ wohnt, kehrte sein Vater Ende 2019 nach Serbien zurück, wo er anfangs 2023 verstarb. Der Bruder des Beschuldigten war zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in H._____ TG zuhause. Entfernte Familienmitglieder –Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen – wohnen noch immer in Serbien, wobei der Beschuldigte diese in jüngster Vergangenheit wegen verschiedener Todesfälle mehrmals besucht habe (Prot. I S. 30 und 41). Hinsichtlich seiner Kernfamilie hat der Beschuldigte zwei minderjährige Kinder, die in der Schweiz geboren sind und hier aufwachsen. Seine jüngere Tochter I._____, geboren am tt.mm.2021, entstammt aus der Beziehung mit seiner derzeitigen Partnerin, J._____, mit der der Beschuldigte seit 2020 in K._____ zusammen wohnt (Prot. I S. 38). Für den Unterhalt der Tochter kommen die Eltern gemeinsam auf (Prot. I S. 39). Auf die Zukunftspläne angesprochen, gab der Beschuldigte an, dass er die Mutter seiner Tochter hoffent-

- 42 lich einmal heiraten werde (Prot. I S. 68). Zu seinem unter der Obhut der Privatklägerin stehenden Sohn, L._____, geboren am tt.mm.2014, hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben seit Mai 2021 keinen Kontakt mehr. Grund dafür sei, dass die Privatklägerin ihn nicht lasse, solange er mit seiner neuen Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammenlebe (Prot. I S. 33 f.). Besonders intensive Bemühungen für regelmässigere Besuchskontakte seitens des Beschuldigten sind nicht erkennbar, indem der Beschuldigte auf den Vorschlag der Privatklägerin, die Besuchskontakte mithilfe der KESB zu regeln, nie eingegangen zu sein scheint (vgl. Prot. I S. 19 und 34). Gemäss Eheschutzurteil ist der Beschuldigte verpflichtet, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Während er zu Beginn seiner Unterhaltspflicht regelmässig nachkam, sei er seit Corona finanziell nicht mehr in der Lage gewesen, derart hohe Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb er der Privatklägerin monatlich in der Regel einen Teilbetrag von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– überwiesen habe (Prot. I S. 37 f.). Es stünden aktuell ca. Fr. 80'000.– Kinderunterhaltsschulden zu Buche (Prot. I S. 40). Bemühungen des Beschuldigten, die Unterhaltsverpflichtung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens seinen reduzierten Einkommensmöglichkeiten anzupassen, sind nicht dokumentiert. In schulischer und beruflicher Hinsicht durchlief der Beschuldigte von der 3. Klasse an die gesamte obligatorische Schulzeit in der Schweiz. Nach Abschluss der Sekundarschule B absolvierte er eine Lehre als Verkehrswegbauer. Danach machte er die Ausbildung zum Vorarbeiter und darauf aufbauend die Polierschule. 2012 schloss er schliesslich die Bauführerschule ab. Seit 2007 ist der Beschuldigte bei der M._____ AG angestellt, wo er aktuell als Bauführer tätig ist. Monatlich verdient der Beschuldigte bei der M._____ AG Fr. 6'700.– netto zuzüglich eines 13. Monatslohns und eines Bonus. Nebst seiner Festanstellung war der Beschuldigte daran, sich ein eigenes Standbein aufzubauen und hatte zu diesem Zweck eigene Firmen in der Schweiz und in Serbien zur Erstellung von fugenlosen Boden- und Wandbelägen. Im Übrigen versuchte sich der Beschuldigte mit seiner eigenen Firma N._____ AG in der CBD-Anpflanzung. Infolge der Coronakrise gerieten aber sämtliche Firmen des Beschuldigten in finanzielle Schieflage, sodass sie aufgelöst und liquidiert werden mussten. Übrig geblieben sind hohe Schulden, weshalb der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben auch gepfändet worden sei (Urk.

- 43 - D1/4/3 S. 9 f.; Prot. I S. 31 f. und 37 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens führte er – im Widerspruch zu seinen Aussagen vor Erstinstanz – hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse aus, er könne Serbisch nur sprechen und lesen, jedoch nicht kyrillisch schreiben (Prot. II S. 13 f. und 19). Sodann führte er ergänzend aus, dass in diesem Jahr (2024) seine zweite, mit J._____ gemeinsame Tochter auf die Welt gekommen sei (Prot. II S. 16). Mit dem Sohn L._____ habe er weiterhin – seit nunmehr 3 Jahren – keinen Kontakt. Das Scheidungsverfahren mit der Privatklägerin sei am Laufen (Prot. II S. 15 f.). Sodann sei sein Lohn leicht gestiegen und betrage nunmehr Fr. 6'900.– im Monat (Prot. II S. 15). Er habe über die letzten 2 Jahre über Fr. 160'000.– Schulden zurückgezahlt. Die Schuldensumme belaufe sich aber immer noch auf rund Fr. 150'000.– (Prot. II S. 18). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen mehr auf, nachdem ein zu Beginn der Untersuchung noch im Strafregister eingetragenes Strassenverkehrsdelikt gelöscht wurde (Urk. D1/19/1; Urk. 64). Dies bleibt mithin zumessungsneutral. Betreffend den Vorwurf der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern ist indessen der getrübte automobilistische Leumund (Urk. 37) bei der Geldstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. 4.3. Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte war bezüglich der Sexualdelikte während des ganzen Verfahrens ungeständig, was zumessungsneutral bleibt. Hinsichtlich der mehrfachen Beschimpfung mittels Bespuckens der Privatklägerin ist der Beschuldigte zwar geständig, stellt dies aber tatsachenwidrig als Retorsionshandlung dar, so dass das diesbezügliche Geständnis ohne Relevanz bleibt. Einzig beim Vorwurf der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern liegt ein vollumfängliches Geständnis vor, das bei der Geldstrafe strafmindernd zu berücksichtigen ist.

- 44 - 4.4. Fazit bezüglich Täterkomponente Bezüglich der Freiheitsstrafe liegen im Rahmen der Täterkomponente keinerlei relevante Zumessungsfaktoren vor, weswegen die Täterkomponente zumessungsneutral bleibt. Bei der Geldstrafe halten sich das strafmindernde und das straferhöhende Zumessungskriterium ungefähr die Waage, weswegen die Täterkomponente im Ergebnis ebenfalls zumessungsneutral bleibt. 5. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 6'900.– (x 13) zuzüglich eines Bonus (Prot. I S. 31 f.; Prot. II S. 15). Vermögen hat er keines. Seine Schulden belaufen sich dagegen auf rund Fr. 150'000.– (Prot. II S. 18). Monatlich fallen Mietkosten von Fr. 2'300.– an, welche er sich mit seiner derzeitigen Partnerin hälftig teilt (Prot. I S. 39 f.; Prot. II S. 17). Gemäss Eheschutzurteil müsste er sodann monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'000.– an die Privatklägerin überweisen, wobei er effektiv nur einen Bruchteil davon bezahlt (Prot. I S. 37 f.; Prot. II S. 17). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse erscheint die von der Verteidigung beantragte (Urk. 52 Rz. 54; Urk. 103 Antrag-Ziff. 2) und von der Vorinstanz so festgelegte (Urk. 61 S. 46) Tagessatzhöhe von Fr. 50.– angemessen. 6. Gesamtwürdigung 6.1. Strafhöhe Der Beschuldigte ist in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bzw. 2 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. 6.2. Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 14. Juli 2021, 06.00 Uhr, verhaftet und gleichentags um 19.30 Uhr wieder entlassen (Urk. D1/12/13). Die erstandene Haft von 1 Tag ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.

- 45 - V. Vollzug 1. Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 6 zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 46 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2. Subsumtion 2.1. In objektiver Hinsicht wird eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren ausgesprochen und der Beschuldigte wurde zuvor auch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In subjektiver Hinsicht ist er nicht vorbestraft (Urk. 64), weswegen ihm eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Der Vollzug sowohl der Freiheits- wie auch der Geldstrafe ist daher aufzuschieben. 2.2. Hinsichtlich der Festsetzung der Dauer der Probezeit berücksichtigte die Vorinstanz, dass angesichts der weiterbestehenden persönlichen Verflechtungen zwi-

- 46 schen Beschuldigtem und Privatklägerin die beiden sich in unmittelbarer Zukunft nicht komplett aus dem Weg gehen können, da sie sich zumindest im Rahmen des voraussichtlichen Scheidungsverfahrens erneut begegnen und miteinander auseinandersetzen müssten, wobei sie einen gemeinsamen Sohn haben. Die eheliche Beziehung und ein allfälliges Scheidungsverfahren stellte für beide Beteiligten eine Belastung dar und berge das Risiko der Rückfälligkeit des Beschuldigten. Den hieraus resultierenden Bedenken trug sie mit der Ansetzung einer leicht höheren Probezeit von 3 Jahren Rechnung (Urk. 61 S. 48). Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen, zumal sich die familiären Verhältnisse und insbesondere das Verhältnis zwischen Beschuldigtem und Privatklägerin auch im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens zumindest nicht verbessert haben. Das Scheidungsverfahren wurde in der Zwischenzeit eingeleitet, ist jedoch strittig und läuft entsprechend noch (Prot. II S. 15 f.). Die Dauer der Probezeit ist daher auf 3 Jahre festzusetzen. VI. Landesverweisung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz verzichtete darauf, gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesverweisung auszusprechen (Urk. 61 S. 49-58). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte berufungshalber wie bereits vor Vorinstanz die Aussprechung einer Landesverweisung gestützt auf besagte Bestimmung für die Dauer von 8 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 41 S. 1 f.; Urk. 63 S. 8; Urk. 102 S. 1 ff.). 1.3. Die Verteidigung beantragte eventualit

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