Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230389-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Beschluss vom 5. September 2024 in Sachen 1. A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin 2. ... 1 amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Brandstiftung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 1. Dezember 2022 (DG220001)
- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 1. Dezember 2022 wurde der Beschuldigte B._____ vollumfänglich freigesprochen, während die Beschuldigte A._____ der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (wovon 52 Tage durch Haft erstanden sind) bestraft wurde, wobei die Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Darüber hinaus wurden eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ohne Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe und eine Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet. Weiter wurde die Beschuldigte dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privatklägern Schadenersatz zu bezahlen. Schliesslich wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 116 S. 72 ff.). 2. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte noch vor Schranken der Vorinstanz die Berufung an (Prot. I S. 87) und reichte hernach die Berufungserklärung ein (Urk. 118). Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2023 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zugestellt und den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären bzw. einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 119). Mit Eingabe vom 24. August 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Erhebung der Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 121). Die Privatklägerschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 120/1; Urk. 120/3), was als Verzicht auf Anschlussberufung zu werten ist. 3. Mit Schreiben vom 12. September 2023 wurde der Vorinstanz mitgeteilt, dass der Beschuldigte B._____ nicht am Berufungsverfahren beteiligt sei und entsprechend die Vorinstanz für die Mitteilung und Ausstellung von Rechtskraftbescheinigungen zuständig sei (Urk. 123). 4. Am 5. Oktober 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 15. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 124).
- 3 - 5. Am 26. April 2024 wurde die Einholung eines Gutachtens über das anklagegegenständliche Brandereignis beschlossen und die Vorladung für die anberaumte Berufungsverhandlung abgenommen. Den Parteien wurde dabei Frist zur Erhebung von allfälligen Einwendungen gegen die Person des Gutachters sowie zur Stellung eigener Fragen an den Gutachter angesetzt (Urk. 126), woraufhin sich die Staatsanwaltschaft am 6. Mai 2024 (Urk. 129) und die amtliche Verteidigung innert erstreckter Frist am 17. Mai 2024 vernehmen liessen (Urk. 131). Mit dieser Eingabe brachte die Verteidigung insbesondere vor, dass vorliegend die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren an schweren Mängeln leiden würden, weil die Anklage vom 2. Februar 2022 absolut unzulässig sei (Urk. 131). Innert mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 angesetzter Frist (Urk. 132) nahm die Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2024 zur Frage der Unzulässigkeit der Anklageschrift vom 2. Februar 2022 Stellung (Urk. 134), woraufhin die Verteidigung am 18. Juli 2024 replizierte (Urk. 137). Die Staatsanwaltschaft liess sich im Anschluss nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 139; Urk. 140/3). II. Anklageschrift 1. Unter der Geschäftsnummer B-4/2020/10044636 führte die Staatsanwaltschaft gegen A._____ und B._____ im Zusammenhang mit dem Brand vom 28. Dezember 2020 eine Strafuntersuchung, die sie mittels separater Anklageerhebung vom 2. Februar 2022 gegen die beiden Beschuldigten abschloss. In der Anklage gegen die Beschuldigte A._____ wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB wirft sie dieser im Wesentlichen vor, gegen 2.00 Uhr morgens in der Wohnung des Beschuldigten B._____ ein Feuer gelegt zu haben, nachdem er die Wohnung verlassen hatte (Urk. 29). Gleichentags klagte die Staatsanwaltschaft mit separater Anklageschrift den Beschuldigten B._____ wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, versuchter qualifizierter Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB an. Gemäss jener Anklage soll der Beschuldigte B._____ in besagter Nacht kurz zusammengefasst ein Feuer gelegt haben, als die Beschuldigte A._____ infolge ihres Alkohol- und Drogenkonsums weggetreten auf dem Sofa geschlafen habe und soll darauf die
- 4 - Wohnung verlassen haben, ohne A._____ zu wecken. Kurz nachdem B._____ die Wohnung verlassen gehabt habe, sei A._____ erwacht, habe die beiden Feuer bemerkt und habe die Wohnung verlassen können, bevor sich die Feuer derart ausgebreitet hätten, dass sie sich nicht mehr hätte retten können und körperlichen Schaden erlitten hätte (Urk. 32). 2. 2.1. Die Verteidigung wendet gegen die vorliegende Anklage vom 2. Februar 2022 ein, dass es sich um eine systemwidrige personenbezogene Alternativanklage handle, die unzulässig sei. Denn die Staatsanwaltschaft habe sowohl gegenüber der Beschuldigten A._____ als auch gegenüber dem Beschuldigten B._____ Anklage erhoben und dem Gericht zwei sich gegenseitig ausschliessende Täter unterbreitet (Urk. 131 S. 1; Urk. 137). Die Staatsanwaltschaft hält diesem Vorwurf entgegen, dass in casu weder eine Alternativ- noch eine Eventualanklage vorliege. Sie habe dem Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend in derselben Strafuntersuchung gegen zwei beschuldigte Personen Anklage erhoben, mithin sei die vorliegende Anklage zulässig (Urk. 134 S. 2 f.). 2.2. Nach Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Die Anklageschrift bildet gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Der in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierte Anklagegrundsatz besagt, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. d StPO hat die Anklageschrift die beschuldigte Person und ihre Verteidigung und gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (Art. 325 Abs. 2 StPO), wobei der Gesetzestext diese Instrumente nicht
- 5 näher definiert. Der Botschaft zur Strafprozessordnung lässt sich diesbezüglich lediglich entnehmen, dass eine Alternativanklage etwa typischerweise dann in Betracht kommt, wenn sich der fragliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnisgrundlagen nicht eindeutig erhellen lässt, aber jedenfalls klar ist, dass ein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. BBI 2006 1085, S. 1276 f.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält zur Alternativ- oder Eventualanklage fest, dass sich diese dann aufdrängt, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen nicht möglich sind, aber doch feststeht, dass sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen schuldig gemacht haben könne (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 2.2; 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 2.4; 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1), ohne sich jedoch zur Frage der Zulässigkeit einer personenbezogenen Alternativanklage zu äussern. Gemäss einhelliger Lehre hat die Anklageschrift in Anwendung des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO den Sachverhalt zu spezifizieren, wobei alternative oder subsidiäre Anklagen gegen verschiedene beschuldigte Personen – vorbehaltlich Ausnahmen im Zusammenhang mit der subsidiären Unternehmensstrafbarkeit – unzulässig sind, da sich die Möglichkeit von Alternativ- und Eventualanklagen allein auf den erheblichen Sachverhalt bezieht (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, 3. A., 2023, N 1 und 14 zu Art. 325 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. A., 2023, N 14 zu Art. 325 StPO; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. A., 2020, N 32 zu Art. 325 StPO; JEAN-RI- CHARD-DIT-BRESSEL, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S. 312), wobei diese Schlussfolgerung nicht näher begründet wird. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Frage der Zulässigkeit einer personenbezogenen Alternativanklage – soweit ersichtlich – bisher durch die Rechtsprechung noch nicht abschliessend beurteilt worden ist. 2.3. Im Lichte von Art. 9 Abs. 1 StPO und der darin gewählten Formulierung hinsichtlich der Bestimmtheit der beschuldigten Person bestehen jedoch gewichtige Anhaltspunkte, die für die Unzulässigkeit einer Alternativ- bzw. Eventualanklage in Bezug auf die Person der Täterschaft sprechen. Dem seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Einwand, es handle sich vorliegend weder um eine Alternativ-
- 6 noch um eine Eventualanklage (Urk. 134 S. 2), ist sodann nicht zu folgen, weil die beiden Anklageschriften vom 2. Februar 2022 denselben Brandfall und damit ein und denselben Lebenssachverhalt betreffen und die Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten auch im gleichen Verfahren geführt wurde (vgl. Urk. 1-28/9). Mithin unterbreitete die Staatsanwaltschaft dem Gericht – trotz separater Anklageschriften – faktisch eine Wahlfeststellung bezüglich der Täterschaft, was unzulässig ist und zur Einstellung des Verfahrens führt (siehe nachstehend). Die Vorinstanz vereinigte die beiden Verfahren denn auch korrekterweise wieder (Urk. 35). Wäre diese Vereinigung nicht erfolgt, so wären die beiden Verfahren parallel geführt worden, was die Gefahr sich widersprechender Urteile geborgen hätte. Vor diesem Hintergrund trägt das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen durchaus treuwidrige Züge. Abgesehen davon hält die vorliegende Anklageerhebung vom 2. Februar 2022 auch dem Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht stand, wie sich nachfolgend zeigt. 3. 3.1. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.1; 7B_20/2023 vom 14. März 2024 E. 2.2.1; 7B_7/2023 vom 8. März 2024). 3.2. Vorliegend legte die Staatsanwaltschaft den Gerichtsbehörden betreffend die Beschuldigte A._____ zwei sich gegenseitig ausschliessende Sachverhalte, die einen inneren Widerspruch aufweisen, zur Beurteilung vor. Denn wie vorstehend dar-
- 7 gelegt soll die Beschuldigte A._____ gemäss Anklageschrift vom 2. Februar 2022 den Brand gelegt haben, nachdem der Mitbeschuldigte B._____ die Wohnung verlassen habe (Urk. 29). Hingegen soll sich die Beschuldigte A._____ gemäss der den Beschuldigten B._____ betreffenden Anklageschrift infolge Alkohol und Drogen weggetreten schlafend auf dem Sofa befunden haben, als dieser das Feuer verursacht haben soll (Urk. 32). Mithin soll die Beschuldigte A._____ in der letztgenannten Variante das Opfer und nicht die Täterin sein. Die beiden Sachverhaltsvarianten der Staatsanwaltschaft stehen sich somit diametral gegenüber, was bei vorliegender Konstellation und Beweislage zur Folge hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bei beiden Beschuldigten jeweils bei höchstens 50 % liegt. Damit offenbart die Staatsanwaltschaft ihre erheblichen Zweifel bezüglich der Täterschaft und räumt ein, dass sich aufgrund der Untersuchung kein Beweisergebnis ergeben hat, welches eine Festlegung auf einen der beiden geschilderten Sachverhaltsvarianten, mithin auch die Täterschaft, zulässt. Daraus ergibt sich weiter, dass sich der jeweilige Tatverdacht gegen die Beschuldigten im Verlauf der Untersuchung nicht hinreichend erhärtet hat, zumal sich die Tathandlungen gegenseitig widersprechen. Wenn sich die Staatsanwaltschaft tatsächlich von der Schuld von einem der beiden Beschuldigten überzeugt gezeigt hätte, wäre sie gehalten gewesen, sich vor Anklageerhebung in Bezug auf die Täterschaft festzulegen und die Untersuchung dementsprechend in Bezug auf die andere beschuldigte Person einzustellen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in der vorliegenden Konstellation – entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 1134 S. 2) – nicht in dem Grenzbereich bewegt, in welchem die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung gehalten gewesen wäre, weshalb – mit der Verteidigung (Urk. 137 S. 5) – auch der von Seiten der Staatsanwaltschaft angeführte Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht einschlägig ist. 4. 4.1. Kann ein Urteil nach Anklageerhebung definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern dieses wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshinder-
- 8 nisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen ist (Urteile des Bundesgerichtes 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.1 und 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). 4.2. Gestützt auf das zuvor Ausgeführte liegt mit der vorliegenden unzulässigen Anklage gegen die Beschuldigte ein dauerndes Prozesshindernis vor, weshalb das Verfahren gegen die Beschuldigte A._____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen ist. Damit erübrigen sich weitere Handlungen zur Fortführung des Verfahrens. Form und Inhalt der Verfahrenseinstellung richten sich gemäss Art. 320 StPO nach den für die Entscheide massgeblichen Artikeln 80 und 81 StPO. Demgemäss ergeht der verfahrenserledigende Entscheid wie hier durch eine Kollektivbehörde als Beschluss. III. Zivilforderung Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. IV. Beschlagnahme Im Einstellungsentscheid sind nach Art. 320 Abs. 2 StPO im Zeitpunkt der Einstellung noch bestehende Zwangsmassnahmen aufzuheben. Darunter fallen auch Beschlagnahmungen im Sinne von Art. 263 f. StPO (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 3 zu Art. 320 StPO ; HEINIGER / RICKLI, BSK StPO, a.a.O., N 9 zu Art. 320 StPO). Entsprechend ist die vorinstanzlich angeordnete Einziehung (Dispositivziffer 7) dahingehend anzupassen, dass die sichergestellten Gegenstände der Beschuldigten A._____ auf erstes Verlangen herauszugeben sind (vgl. Art. 320 Abs. 2 StPO), zumal die Einziehungsvoraussetzungen nach Art. 69 StGB nicht erfüllt sind. Sofern die Beschuldigte die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses verlangt, sind die Gegenstände der Beschuldigten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.
- 9 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie der beschuldigten Person infolge Verurteilung nicht auferlegt werden können (Art. 423 und Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 11 und 13) erscheint angemessen und ist zu bestätigten, zumal die Verteidigung keine diesbezüglichen Rügen erhoben hat (vgl. Urk. 131; Urk. 137). 1.3. Nachdem das Verfahren gegen die Beschuldigte A._____ eingestellt wird, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens neu auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal die Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder rechtwidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat. Weiter ist infolge der Einstellung und des damit einhergehenden vollständigen Obsiegens der Beschuldigten im Berufungsverfahren auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren zu verzichten. 1.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung stellen ebenfalls Bestandteile der Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche jedoch grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Fürsprecher X._____, reichte trotz entsprechender Aufforderung (vgl. Urk. 135) keine Honorarnote für seine Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein, weshalb in Anwendung von § 18 i.V.m. § 17 AnwGebV eine Pauschalentschädigung festzulegen ist. Zu berücksichtigen ist, dass der amtliche Verteidiger das Mandat erst im Berufungsverfahren am 10. Februar 2023 übernommen hat, weshalb ein eingehendes Aktenstudium und eine Besprechung mit der Beschuldigten erforderlich waren. Weiter reichte er im Berufungsverfahren die Berufungserklärung
- 10 - (Urk. 118) sowie zwei Eingaben ein, mit welchen es sich zum Gutachtensauftrag sowie zur Frage der Unzulässigkeit der Anklageschrift zu äussern galt (Urk. 131; Urk. 137). In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich die Pauschalentschädigung auf gesamthaft Fr. 6'500.– (inkl. MWST) festzusetzen, wovon gemessen am erforderlichen Aufwand im Berufungsverfahren auf das Jahr 2023 Fr. 4'000.– (inkl. 7,7 % MWST) und auf das Jahr 2024 Fr. 2'500.– (inkl. 8,1 % MWST) entfallen. Ausgangsgemäss werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 2. 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung hat sich trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung zu den prozessualen Folgen im Falle der Unzulässigkeit der Anklageschrift vom 2. Februar 2022 (Urk. 135) nicht zur Frage der Entschädigung sowie Genugtuung geäussert (vgl. Urk. 137). Ebenso wenig stellte die Beschuldigte im Verfahren Entschädigungsansprüche, sodass nachfolgend einzig die Genugtuung betreffend die Untersuchungshaft zu beurteilen ist. 2.2. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1 mit Hinweis). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des
- 11 - Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genutuungssumme liegt im richterlichen Ermessen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet für die ungerechtfertigte Inhaftierung einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag grundsätzlich als angemessen, sofern keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2; 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1.1). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichtes B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2; 6B_519/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2). 2.3. Vorliegend befand sich die Beschuldigte vom 28. Dezember 2020, 4.20 Uhr, bis zum 17. Februar 2021, 17.40 Uhr, mithin während 52 Tagen, in Untersuchungshaft (Urk. D1/19/10; Urk. D1/19/49). Angesichts der noch kurzen Dauer des Freiheitsentzugs und mangels erkennbarer besonderer Umstände erscheint vorliegend eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen. Der Beschuldigten A._____ ist folglich für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 10'400.– zuzüglich 5 % Zins seit 23. Januar 2021 (mittlerer Verfall) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren gegen die Beschuldigte A._____ wird eingestellt. 2. Die unter der Geschäfts-Nr. 79372955 bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, aufbewahrten, sichergestellten Gegenstände der Beschuldigten werden ihr nach Eintritt der Vollstreckbarkeit auf erstes Verlangen hin herausgegeben.
- 12 - Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 11 und 13) wird bestätigt. 4. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 6'500.– für die amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST). 5. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Staatskasse genommen. 6. Der Beschuldigten werden Fr. 10'400.– zzgl. 5 % Zins seit 23. Januar 2021 als Genugtuung für die erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- 13 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (mit Hinweis auf Dispositivziffer 2) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (mit Hinweis auf Dispositivziffer 5) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 117. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. September 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG Eichenberger