Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230336-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. K. Vogel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 4. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 28. September 2022 (DG220050)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 28. März 2022 (Urk. 1/19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 90 S. 145 ff.) "Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung, der Beschimpfung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Dossier 30) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB; des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG; der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB; der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB; des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB sowie
- 3 - der mehrfachen Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich im Sinne von Art. 26 APV in Verbindung mit Art. 4 APV. 3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen: der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 104); der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 111) sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB zum Nachteil von C._____ und D._____ (Dossier 40), zum Nachteil von E._____ (Dossier 69) und zum Nachteil von F._____ (Dossier 93). 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. August 2020 ausgefällte bedingte Vollzug betreffend die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30 wird widerrufen. 5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 585 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von CHF 1'800. 6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen. 7. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. 9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 10. Die Privatkläger 12 (G._____), 18 (H._____) und 19 (I._____) werden aus dem Rubrum entfernt. 11. Die Privatklägerin 1 (J._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 4 - 12. Der Privatkläger 15 (K._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 9 (L._____) wird abgewiesen. 14. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 13 (M._____) wird abgewiesen. 15. Es wird beim Beschuldigten die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 25'695.55 Auslagen Gutachten; CHF 197.40 Auslagen Untersuchung; CHF 3'327.85 Auslagen Diverses; CHF 1'779.00 Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 9'557.20 Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung (RAin X3._____); CHF 16'661.85 Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung (RA X4._____); CHF 20'901.10 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X1._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt
- 5 und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 5/6. 18. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UB200219-O betreffend Anordnung von Sicherheitshaft in der Höhe von CHF 1'200 werden dem Beschuldigten auferlegt. 19. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UB220044-O betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Höhe von CHF 900 werden dem Beschuldigten auferlegt. 20. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit CHF 20'901.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 21. [Mitteilungen] 22. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 145 S. 1 f.) 1. Die Ziffern 1, 2, 4-9, 11, 12, 15, 16 (mit Ausnahme der Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen), 17 (mit Ausnahme der Kostenübernahme der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse), 18 und 19 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2022 (DG220050-L/U) seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter, im Falle der Abweisung des Antrages auf Freispruch, sei festzustellen, dass der Beschuldigte die noch durch das Obergericht zu beurteilenden Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat und es sei deswegen von einer Strafe abzusehen.
- 6 - Eventualiter, im Falle der Abweisung des Antrages auf Freispruch, sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, subeventualiter mit einer einleitenden stationären Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen. Eventualiter, im Falle der Abweisung des Antrages auf Freispruch, sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich A._____ vorbehält, für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO nach Ablauf der ambulanten Massnahme eine angemessene Genugtuung zu fordern. 3. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 4. Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. August 2020 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 abzusehen. 5. Es sei von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen. 6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Für die erstandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 8. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 146 S. 1 f.) 1. Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Schuldunfähigkeit und der vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche (Dispositiv Ziff. 1 bis 3); 2. Bestätigung des vorinstanzlichen Widerrufs des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. August 2020 gewährten bedingten Vollzugs betreffend die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Dispositiv Ziff. 4);
- 7 - 3. Bestrafung mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich der erstandenen Haft (Dispositiv Ziff. 5); 4. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv Ziff. 6 ff.); 5. Unter Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten des Beschuldigten. c) Des Veterinäramts: (Urk. 100 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Am 3. Oktober 2022 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. September 2022 an (Urk. 57), welches ihm am selben Tag mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 22; Urk. 49). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 85 = Urk. 90) am 8. Juni 2023 (Urk. 89/2) reichte der Beschuldigte am 19. Juni 2023 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 94). Im Nachgang zur Urteilsfällung erging sodann am 24. Mai 2023 ein Beschluss der Vorinstanz, in welchem dem Beschuldigten die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens UB220167-O betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft in der Höhe von Fr. 900.– auferlegt wurden (Urk. 83). Diese Kostenauflage blieb unangefochten (vgl. Urk. 145 S. 1 f.), weshalb deren Rechtkraft vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2023 wurde den Privatklägern, der Staatsanwaltschaft sowie dem Veterinäramt eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Sodann wurde diesen Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen
- 8 - (Urk. 96). Das Veterinäramt verzichtete in der Folge auf Anschlussberufung sowie Stellungnahme zu den Beweisanträge und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 100). Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 (Datum Eingang) erklärte die Staatsanwaltschaft sodann Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug derselben. Sie stellte sodann Anträge zu den Beweisanträgen sowie zur Frage der Sicherheitshaft (Urk. 101). Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2023 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens schliesslich abgewiesen (Urk. 109). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2023 wurde das Fortdauern der Sicherheitshaft bis zum definitiven Entscheid über deren Verlängerung verfügt und dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 98). Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 beantragte die amtliche Verteidigung, der Beschuldigte sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen (Urk. 102). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2023, das Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft bzw. eventualiter um Anordnung von Ersatzmassnahmen sei abzuweisen (Urk. 103). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2023 wurde dem Gefängnis Zürich Frist angesetzt, um dem Gericht einen aktuellen Vollzugsbericht zuzustellen und insbesondere Auskunft über die Medikamentenabgabe an den Beschuldigten zu geben (Urk. 104). Am 28. Juli 2023 ging beim hiesigen Gericht der Führungsbericht des Gefängnisses Zürich ein (Urk. 106). Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2023 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen und die Sicherheitshaft bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz in der Hauptsache verlängert (Urk. 107). 1.4. Mit Eingabe vom 27. September 2023 erklärte die amtliche Verteidigung, ab 1. Oktober 2023 als selbständige Anwältin in einer anderen Kanzlei tätig zu sein und ersuchte um Vergütung ihrer Aufwendungen während ihres Anstellungsverhältnisses bis Ende September 2023. Hierzu reichte sie eine Honorarnote ein. Ihrem Gesuch wurde mittels Stempelverfügung vollumfänglich entsprochen (Urk. 111 i.V.m. Urk. 112).
- 9 - 1.5. Auf Ersuchen des Gesundheitsdienstes des Gefängnisses Zürich wurde mit Präsidialverfügung vom 17. November 2023 die Hospitalisation des Beschuldigten auf der Bewachungsstation des Inselspitals Bern verfügt (Urk. 113 i.V.m. Urk. 114). Am 1. Dezember 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 4. März 2024 vorgeladen, wobei dem Veterinäramt das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 116). 1.6. Mit Eingabe vom 2. Januar 2024 stellte die amtliche Verteidigung ein Haftentlassungsgesuch und beantragte eventualiter die Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (Urk. 119). Der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2024 das ebengenannte Haftentlassungsgesuch zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 120). Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Urk. 122). Die amtliche Verteidigung nahm mit Eingabe vom 12. Januar 2024 hierzu Stellung (Urk. 123). Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2024 wurde dem Gefängnis Zürich Frist angesetzt, um das Gericht darüber in Kenntnis zu setzen, welche Medikamente dem Beschuldigten verschrieben wurden, in welchen Zeitabständen er diese erhält, auf welchem Weg sie ihm verabreicht werden und ob es sich um Depotmedikamente handelt (Urk. 124). Nach Einholung der Entbindung vom Berufsgeheimnis (Urk. 126 i.V.m. Urk. 127) erteilte das Gefängnis Zürich mit Eingabe vom 19. Juli 2024 Auskunft über die aktuelle Medikation des Beschuldigten (Urk. 128). Mit IncaMail wurde der amtlichen Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft sodann Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 129). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf Stellungnahme (Urk. 130) und die amtliche Verteidigung reichte eine solche mit Eingabe vom 23. Januar 2024 ein (Urk. 131). Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2024 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten sodann abgewiesen (Urk. 132). 1.7. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte (aus der Sicherheitshaft zugeführt) in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin MLaw X1._____und der Leitende Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber (Prot. II. S. 13). Es war weder über Vorfragen noch Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 15 ff.). In der Sache selbst stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge
- 10 - (Urk. 145 S. 1 f. i.V.m. Urk. 146 S. 1 f., Urk. 100 S. 2 und Prot. II. S. 13-15). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung, der Beschimpfung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Dossier 30) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe (Dispositivziffer 1), die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffer 2), den Widerruf (Dispositivziffer 4), die Strafe (Dispositivziffer 5), den Vollzug (Dispositivziffer 6), die Anordnung einer Massnahme sowie den Aufschub der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck (Dispositivziffer 7), die Landesverweisung sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffern 8-9), die Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 15 (Dispositivziffern 11-12), die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 15), die Festsetzung der Gerichtsgebühr und der weiteren Kosten mit Ausnahme der Kosten für die (ehemaligen) amtlichen Verteidigungen des Beschuldigten (Dispositivziffer 16), die Kostenauflage mit Ausnahme der Kostenübernahme der amtlichen Verteidigung durch die Gerichtskasse (Dispositivziffer 17), sowie die Kostenauflage zweier obergerichtlicher Beschwerdeverfahren (Dispositivziffern 18-19). Die amtliche Verteidigung beantragte einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter die Feststellung, dass der Beschuldigte die noch durch das Obergericht zu beurteilenden Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt habe und das Absehen von einer Strafe sowie die Anordnung einer ambulanten Massnahme, subeventualiter eine ambulante Massnahme mit einer stationären Einleitung. Eventualiter sei sodann davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte sich vorbehalte, für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO nach Ablauf der ambulanten Massnahme eine angemessene Genugtuung zu fordern. Die amtliche Verteidigung beantragte weiter, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Au-
- 11 gust 2020 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– abzusehen. Weiter sei von einer Landesverweisung und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Für die erstandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 94 S. 2 f.). Bei diesen Anträgen blieb es – mit Ausnahme des zusätzlichen Antrags, dass die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen sei – auch im Rahmen der Berufungsbegründung (Urk. 145 S. 1 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 29. Juni 2023 Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (Urk. 101 S. 1 f.). Sie beantragte, die Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellung betreffend Schuldunfähigkeit und der vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche (Dispositivziffern 1-3), die Bestätigung des vorinstanzlichen Widerrufs (Dispositivziffer 4), eine Bestrafung mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich der erstandenen Haft, sowie einer Busse von Fr. 1'800.– (Dispositivziffer 5) und im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffer 6-20) unter Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten des Beschuldigten (Urk. 101 S. 2). Bei diesen Anträgen blieb es auch anlässlich der Anschlussberufungsbegründung (Urk. 146 S. 1 f.). 2.3. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositivziffern 3 (Freisprüche), 10 (Entfernung der Privatkläger 12, 18 und 19 aus dem Rubrum), 13 (Abweisung Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 9), 14 (Abweisung Genugtuungsbegehren des Privatklägers 13), teilweise 16 (Kostenfestsetzung betreffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen), teilweise 17 (betreffend die Kostenübernahme der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse) und 20 (Entschädigung amtliche Verteidigung), was vorab festzustellen ist.
- 12 - 3. Formelles 3.1. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 4. Beschleunigungsgebot 4.1. Die amtliche Verteidigung macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend und führt hierzu zusammengefasst aus, die Hauptverhandlung habe am 24. August 2022 stattgefunden, eröffnet worden sei das Urteil jedoch erst am 28. September 2022. Schliesslich habe sich die Vorinstanz knapp neun Monate Zeit gelassen, bis sie das begründete Urteil verschickt habe. Am 19. Juni 2023 habe sie sodann Berufung erklärt, die Berufungsverhandlung finde jedoch erst heute statt (Urk. 145 S. 3). 4.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; BGE 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität
- 13 des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE130 I 269 E. 3.1). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 133 IV 158 E. 8; BGer. 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wird, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1.). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGer. 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). 4.3. Muss das Gericht das Urteil begründen, so sieht die Strafprozessordnung vor, dass das begründete Urteil den Parteien innert 60 Tagen (ausnahmsweise innert 90 Tagen) zugestellt wird (Art. 84 Abs. 3 StPO). Es handelt sich hierbei um eine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gültigkeit oder Rechtskraft des Urteils hat. Das Nichteinhalten der Fristen ist hingegen ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, insbesondere, wenn die Zeit der Untätigkeit nicht erklärbar bzw. zu rechtfertigen ist (BSK StPO- ARQUINT, Art. 84 N. 9). Eine Verzögerung zwischen der mündlichen Eröffnung des Entscheids und der schriftlichen Begründung kann damit zu einer Verletzung des Prinzips führen (BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N. 2).
- 14 - 4.4. In Anbetracht der Tatsache, dass die Anklage vom Beschuldigten etliche mutmasslich begangene Delikte aus dem Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 bzw. Januar 2022 (in Haft, vgl. Dossier 111) umfasst, erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens prima facie nicht übermässig lange. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat, indem einerseits von der Hauptverhandlung am 24. August 2022 bis zur mündlichen Eröffnung des Entscheids am 28. September 2022 (Prot. I S. 22) über ein Monat verging und andererseits von der Eröffnung des Urteils bis zur Zustellung der begründeten Fassung des Urteils an den Beschuldigten am 8. Juni 2023 weitere 8 Monate vergingen (Urk. 89/2). Beides erscheint auf den ersten Blick eher lange. Die Vorinstanz begründete die Verzögerung in der Zustellung der Begründung einerseits damit, dass die zuständige Gerichtsschreiberin auch in einem anderen – aussergewöhnlich grossen – Prozess beteiligt gewesen sei und die Abteilung per Ende 2022 verlassen habe, worauf die Aufgabe der Begründung des Entscheids einer anderen Gerichtsschreiberin übertragen worden sei, welche zunächst jedoch eigene laufende Fälle habe abarbeiten müssen (Urk. 77). 4.5. Es ist vorliegend einerseits zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in Haft befand und nach wie vor befindet. Andererseits geht es im vorliegenden Fall um etliche Deliktsvorwürfe. Es handelt sich um einen etwas komplexeren Fall, bei dem sich insbesondere auch Fragen zur Schuldfähigkeit, Massnahmebedürftigkeit, Landesverweisung und zu diversen Zivilansprüchen stellen. Die Tatsache, dass zwischen Hauptverhandlung und mündlicher Eröffnung ein Monat verging, ist nicht zu beanstanden. Dies wurde mit den Parteien einvernehmlich so vereinbart (vgl. Prot. I S. 15). Die Vermutung liegt nahe, dass hierfür schlicht kein früherer Termin mit den Parteien gefunden werden konnte. Die Zeitspanne zwischen mündlicher Eröffnung und schriftlicher Begründung von über 8 Monaten ist hingegen zu lange. Auch ohne besondere (personelle) Engpässe, wie sie nun mal vorkommen können, wäre eine Begründung innert zwei bzw. drei Monaten – nebst dem üblichen Verhandlungsbetrieb einer ersten Instanz – vorliegend wohl nicht möglich gewesen. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Begründungsdauer von über 8 Monaten in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte sich in Haft befand und nach wie vor befindet übermässig lange ist. Haftfälle sind prioritär zu behan-
- 15 deln. Die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung ging sodann am 20. Juni 2023 hierorts ein (Urk. 94 S. 1). Die Berufungsverhandlung fand sodann erst heute statt. Diese Wartezeit von fast 9 Monaten lässt sich zwar durch die hohe Arbeitslast und damit einhergehende fehlende freie Termine erklären, was jedoch nicht der Beschuldigte zu vertreten hat. Das Beschleunigungsgebot wurde – sowohl durch die überlange Wartezeit auf die begründete Fassung des Urteils der Vorinstanz als auch durch diejenige vom Eingang der Berufungserklärung bis zur heutigen Verhandlung – verletzt. Dies wird im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sein. II. Schuldpunkt A. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 18-20 E. II.B.). 1.2. Verwertbarkeit der Polizeirapporte und Einvernahmen Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Polizeirapporte und Einvernahmen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 21-24 E. II.C. und E. II.D.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Polizei im Polizeirapport notierten Aussagen der Beteiligten nicht belastend verwertet werden dürfen, sofern die Beteiligten nicht förmlich und schriftlich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung befragt wurden. Sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten sind – mit Ausnahme seiner Einvernahme vom 30. November 2020 – verwertbar. Sodann sind die Einvernahmen der Auskunftspersonen und Zeugen grundsätzlich uneingeschränkt verwertbar mit Ausnahme der Aussagen von B._____ (Dossier 104), N._____ (Dossier 76), O._____ und P._____ (Dossier 111), C._____ und D._____ (Dossier 40) sowie E._____ (Dossier 69).
- 16 - 1.3. Glaubwürdigkeit 1.3.1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit kann jeweils grundsätzlich verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch hinsichtlich ihrer Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (Urk. 90 S. 30 E. II.E.1.4.1.). Hier sind einige grundsätzliche Erwägungen anzubringen. 1.3.2. In früheren Zeiten gab es die Vorstellung, Menschen komme mehr oder weniger Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften persönlichen Eigenschaft zu, die gewissermassen ihrer Person anhafte und sie präge. Dabei wurde häufig an den sozialen Stand, die Reputation, die berufliche Stellung oder den Lebenswandel angeknüpft. Diesem Konzept der allgemeinen Glaubwürdigkeit als dauerhafte personale Eigenschaft wurde in der Lehre und Rechtsprechung schon vor langer Zeit eine Absage erteilt (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, Rz. 220). 1.3.3. Gemäss Vorinstanz sei zur allgemeinen Glaubwürdigkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte als unmittelbar von einem Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Interesse daran habe, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 90 S. 30 E. II.E.1.4.1.). Unzutreffend ist hier bereits die Begrifflichkeit, da es sich bei der prozessualen Stellung im Strafverfahren gerade nicht um die allgemeine Glaubwürdigkeit handelt. 1.3.4. Unzutreffend ist die Feststellung der Vorinstanz aber auch deshalb, weil die prozessuale Stellung einer aussagenden Person ohne Bedeutung für deren Glaubwürdigkeit ist. Das Gericht hat im Strafprozess bei bestrittenen Sachverhalten stets dieselbe Aufgabe: Es muss im konkreten Fall entscheiden, ob eine Person schuldig ist oder nicht. Dies entscheidet das Gericht anhand der Beweismittel, unter anderem anhand der Aussagen der beschuldigten Person und ihrer Glaubwürdigkeit. Dass eine Person beschuldigt bzw. von der Staatsanwaltschaft angeklagt wird und ein Interesse hat, sich in einem günstigen Licht darzustellen, ist ausnahmslos in jedem Strafprozess der Fall. Insofern ist die prozessuale Stellung und diese Interessenlage einer beschuldigten Person immer gleich und taugt nie für die eingangs erwähnte gerichtliche Unterscheidung, ob eine Person schuldig oder unschuldig ist.
- 17 - Denn auch eine unschuldige Person hat genau dasselbe Interesse, sich in einem günstigen Licht darzustellen. Mit anderen Worten, die Glaubwürdigkeit aufgrund der prozessualen Stellung ist kein Alleinstellungsmerkmal für eine beschuldigte bzw. schuldige Person. Es findet sich in der einschlägigen Literatur zur Aussagenwürdigung denn auch keine einzige Stelle, wonach der prozessualen Stellung eine Bedeutung zukäme. 1.3.5. Die vorinstanzliche Feststellung der verminderten Glaubwürdigkeit aufgrund der prozessualen Stellung verstösst gegen die Unschuldsvermutung von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK. Der Gedanke, dass eine beschuldigte Person weniger glaubwürdig sei als eine Person, gegen welche keine Strafuntersuchung im Gange ist, stammt aus dem Zeitalter der Inquisition im Mittelalter. Oftmals basiert eine solche Feststellung bloss auf einem Zirkelschluss, indem vom Resultat der Würdigung, wonach die Schuld erwiesen ist, eine Erklärung für das Bestreiten durch den Beschuldigten gesucht wird. Dies ist aber ebenso wenig zulässig und erweckt den Anschein von Voreingenommenheit. Dem Entscheid der Vorinstanz ist zu Recht nicht zu entnehmen, dass die behauptete verminderte Glaubwürdigkeit des Beschuldigten aufgrund dessen prozessualer Stellung irgendeinen relevanten Einfluss auf ihr Fazit gehabt hätte. Es handelt sich deshalb ohnehin um einen papierfüllenden Textbaustein, der entbehrlich ist. 1.3.6. Damit soll aber nicht gesagt werden, dass die Glaubwürdigkeit einer Person im Rahmen der Beweiswürdigung nie relevant sei. Sie kann sogar im negativen Sinne durchaus erhebliches Gewicht erlangen. So etwa wenn bekannt ist, dass eine Person schon mehrere Verurteilungen wegen falscher Anschuldigung aufweist und eine Tat mit ähnlicher Vorgehensweise zu beurteilen ist. Die Glaubwürdigkeit kann aber auch relevant sein, wenn die aussagende Person in einem Verfahren nachweislich verschiedentlich die Unwahrheit gesagt hat. Diese Überlegung kommt auch im vorliegenden Fall zum Tragen. Der Beschuldigte wurde von völlig unterschiedlichen Personen verschiedener, voneinander völlig unabhängiger strafbarer Übergriffe ähnlicher Art bezichtigt und er stritt fast alle Taten zunächst kategorisch ab. Später im Verfahren machte er dann aber im Widerspruch dazu doch gewisse Zugeständnisse. Hinzu kommt seine gutachterlich festgestellte psychische Beein-
- 18 trächtigung, die auf eine stark verzerrte Wahrnehmung bis hin zu teilweiser Schuldunfähigkeit schliessen lassen. Insofern haften den pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten zum vornherein erhebliche Zweifel aufgrund einer reduzierten Glaubwürdigkeit an. 2. Versuchte schwere Körperverletzung und sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerin Q._____ (Dossier 72) 2.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 43 E. II.E.7.1.) und Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 14 (Q._____) und der Zeugin R._____ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 31 f. und S. 44-47 E. II.E.2. und E. II.E.7.2.1-7.2.7.). Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel der Sachverhaltserstellung kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 90 S. 47 f. E. II.E.7.3.1.-7.3.6.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es was folgt auszuführen: 2.2. Der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin 14 und die Zeugin R._____ zu kennen und führte aus, er sei nicht dort gewesen, sondern habe geschlafen (Urk. 3/12 F/A 6 i.V.m. Urk. 3/12 F/A 15, Urk. 42 S. 7 sowie Urk. 3/8 F/A 11 und F/A 13). Er habe keine Schleckbewegungen gemacht (Urk. 3/12 F/A 14) und nie eine Frau berührt oder angesprochen (Urk. 42 S. 15). Er sagte damit grundsätzlich konstant und in sich schlüssig aus. Dass er die beiden nicht kannte, wird von diesen sodann bestätigt. Hingegen ist die Aussage, er habe zum Tatzeitpunkt geschlafen objektiv widerlegt, da der Beschuldigte gemäss Polizeirapport kurze Zeit nach dem Vorfall beim Schulhaus S._____ durch die ausgerückte Polizeipatrouille aufgegriffen wurde – er war mithin sowohl wach als auch in Tatortnähe (Urk. D72/1 S. 2 i.V.m. Urk. 72/4 F/A 18). 2.3. Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 14 und der Zeugin R._____ gilt es zunächst zu bedenken, dass es sich bei ihnen um Freundinnen handelt (Urk. D72/3 F/A 9 i.V.m. Urk. D72/5 F/A 8). Von Bedeutung ist jedoch in erster Linie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Privatklägerin 14 führte zum Tatgeschehen sodann aus, der Beschuldigte habe ihr einen geraden Kick mit dem Fuss gegeben und sie im Hals- und Brustbereich getroffen, wobei das Bier, welches
- 19 sie in der Hand gehabt habe, zu Boden und sie zurück gefallen sei (Urk. D72/3 F/A 12), was die Zeugin R._____ bestätigte (Urk. D72/5 F/A 14 i.V.m. Urk. D72/5 F/A 23 und F/A 24). Die Privatklägerin 14 erläuterte weiter, sie habe danach für ca. fünf Sekunden nicht mehr atmen können (Urk. D72/3 F/A 12), ihr Hals- und Brustbereich sei rot gewesen und sie habe ausserdem Schmerzen in der Brust gehabt. Beides habe einige Stunden angehalten (Urk. D72/3 F/A 16). Nach dem Fusstritt habe er sodann immer wieder zu ihr geschaut und gelacht sowie mit dem Fuss auf den Boden gestampft. Mit der Zunge habe er in ihre Richtung "geschleckt". Ausserdem habe er gewollt, dass sie von seinem Bier trinke, welches er in der Hand gehalten habe (Urk. D72/3 F/A 19). Es habe sie gegraust und sie wütend gemacht. Sie habe sich danach "grausig" gefühlt (Urk. D72/3 F/A 20 i.V.m. F/A 21-22). 2.4. Die Privatklägerin 14 schilderte den Vorfall damit konstant, in sich widerspruchsfrei und äusserst detailliert. Sie konnte u.a. auch die Erscheinung des Beschuldigten genau beschreiben (Urk. D72/3 F/A 25). Sie belastete den Beschuldigten zwar, tat dies jedoch nicht unnötig stark, indem sie ausführte, zwar zurückgefallen aber nicht zu Boden gegangen zu sein (Urk. D72/3 F/A 12), sodann gab sie an, er habe sie nur einmal getreten (Urk. D72/4 F/A 26). Sie führte weiter an, nicht zu wissen, weshalb sie Atemnot gehabt habe, vielleicht sei es auch wegen dem Schock gewesen (Urk. D72/4 F/A 23). Sie schilderte zudem eindrücklich die Auswirkungen, die die Tat psychisch auf sie hatte. So führte sie kurz nach dem Vorfall aus, wenn sie nun am Abend im Quartier T._____ unterwegs sei, wo sie auch wohne, sei es ihr momentan nicht wohl (Urk. D72/3 F/A 7). Sie sei danach schockiert und gleichzeitig hässig gewesen. Sie habe sich gefragt, warum es sie getroffen habe, sie hätten nicht einmal Blickkontakt gehabt (Urk. D72/4 F/A 49). Auffallend ist, dass gewisse ihrer Ausführungen bei der zweiten Einvernahme – einige Monate nach der ersten – detaillierter waren, was sich durch den nachlassenden Schock, dessen Auswirkungen sie an der ersten Einvernahme eindrücklich beschrieb, jedoch erklären lässt. Dies betrifft denn auch nicht den Kernsachverhalt, sondern nebensächliche Schilderungen wie die Reaktion des …- Demonstrationsumzugs. Sie gab anlässlich der zweiten Einvernahme auch an, sich bei gewissen Dingen nicht mehr ganz sicher zu sein, so z.B., ob der Beschuldigte Lackschuhe getragen habe. Sie wisse nur noch, dass diese schwarz gewesen
- 20 seien (Urk. D72/4 F/A 34), was in Anbetracht der vergangenen Zeit als normal erscheint und für die Glaubhaftigkeit und gegen ein Auswendiglernen ihrer Aussagen spricht. Die Aussagen der Privatklägerin 14 sind damit insgesamt glaubhaft. 2.5. Auch die Zeugin R._____ belastete den Beschuldigten zwar, tat dies jedoch nicht übermässig. So erklärte sie, dieser habe die Privatklägerin 14 lediglich einmal gekickt (Urk. D72/5 F/A 22). Sie gab auch an, wenn sie etwas nicht wusste oder nicht wahrgenommen hat. So erklärte sie, sie habe die Zungenbewegungen des Beschuldigten nicht gesehen (Urk. D72/5 F/A 47). Die Aussagen der Zeugin R._____ sind damit ebenfalls als glaubhaft einzustufen. 2.6. Die Aussagen der Privatklägerin 14 und jene der Zeugin R._____ lassen sich ohne Weiteres in Einklang bringen, ohne abgesprochen zu wirken. Die optischen Folgen des Fusstritts wurden sodann nach dem Vorfall bildlich festgehalten. Die Rötung am oberen Brust- und unteren Halsbereich der Privatklägerin 14 ist auf den bei den Akten liegenden Fotos gut erkennbar (Urk. D72/6). Damit liegt ein objektives Beweismittel vor, welches die Aussagen der Privatklägerin 14 und der Zeugin R._____ zu stützen vermag. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Behauptungen des Beschuldigten teilweise objektiv widerlegt sind und damit auch seine weiteren lediglich sehr pauschalen Aussagen zum Vorfall nicht als glaubhaft erscheinen lassen. Diese vermögen die glaubhaften Aussagen und durch einen Fotobeleg gestützten Aussagen der Privatklägerin 14 sowie der Zeugin R._____ nicht zu entkräften. Der eingeklagte Sachverhalt ist erstellt. 3. Versuchte schwere Körperverletzung zulasten des Privatklägers K._____ (Dossier 77) 3.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 52 E. II.E.9.1.) und Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 15 (K._____) sowie der Zeugen U._____, V._____ und W._____ (Urk. 90 S. 53-59 E. II.E.9.2.1.-9.2.8.) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch auf die Ausführungen zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit der Aussagen kann verwiesen werden.
- 21 - Gleiches gilt für die eigentliche Sachverhaltserstellung (Urk. 90 S. 59-61 E. II.9.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es was folgt auszuführen: 3.2. Der Beschuldigte bestritt zunächst, dass es bei der Haltestelle AA._____ eine Bank gibt (Urk. 3/13 F/A 2) und führte aus, den Privatkläger 15 nicht zu kennen. Dieser habe ihn geschlagen (Urk. 3/13 F/A 3-5). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte hingegen aus, der Privatkläger 15 sei betrunken gewesen und habe sich einfach auf ihn gesetzt. Er habe ihn daraufhin aus Reflex weggedrückt. Dieser sei dann am Boden gewesen und habe geschrien (Urk. 42 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er in seinem Schlusswort, er habe diesen gestossen, wobei danach Urin auf seiner Hose gewesen sei, weshalb er nach Hause gegangen sei, um diese zu wechseln (Prot. II. S. 19). 3.3. Der Beschuldigte sagte damit weder konstant noch widerspruchsfrei aus, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Das Zugeständnis des Beschuldigten, dass er den Privatkläger 15 wegdrückte bzw. stiess, worauf dieser zu Boden ging und schrie, bestätigt jedoch im Wesentlichen auch der Zeuge W._____, welcher den ganzen Vorfall beobachtet hat (Urk. D77/9 F/A 21). Die Aussagen der Zeuginnen V._____ und U._____, welche den Privatkläger 15 am Boden liegend sahen (Urk. D77/7 F/A 18 i.V.m. F/A23) vermögen dies ebenfalls zu stützen. Zu guter Letzt lässt sich dies auch mit den Schilderungen des Privatklägers 15 in Einklang bringen. Dieser führte aus, der Beschuldigte habe ihn am linken Oberarm gepackt und mit samt Rollator auf die Strasse geworfen (Urk. D77/4 F/A 7 i.V.m. F/A F/A 15-16, F/A 20-21 und F/A 23; Urk. D77/6 F/A 11 i.V.m. F/A 15, F/A 20-21, F/A 23). 3.4. Hingegen erscheint es eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten zu sein, dass er angibt, der Privatkläger 15 sei betrunken gewesen und habe sich einfach auf ihn draufgesetzt, weshalb er diesen aus Reflex weggedrückt habe. Der Zeuge W._____ führte hierzu aus, beobachtet zu haben, wie der Privatkläger 15 mit dem Rollator zur Bank gelaufen und den Beschuldigten gefragt habe, ob da noch frei sei. Er habe dann keine Antwort erhalten und sich hingesetzt, worauf der Beschuldigte sich umgedreht und diesen von der Seite an den Schultern gepackt und auf die Strasse geschmissen habe. Der Privatkläger 15 sei dann frontal auf die
- 22 - Strasse gefallen (Urk. D77/9 F/A 21). Er spricht also nicht davon, dass der Privatkläger 15 sich auf den Beschuldigten setzte, was ein eher ungewöhnlicher Vorgang gewesen wäre, weshalb zu erwarten wäre, dass er dies bei seiner Befragung auch so wiedergibt, wäre es denn passiert. Auch die Behauptung der Privatkläger 15 sei betrunken gewesen, lässt sich durch nichts stützen. Keiner der Zeugen äusserte sich dahingehend, so auch nicht die Zeugin U._____, welche direkt mit diesem zu tun hatte. Auch im ärztlichen Bericht ist nichts Entsprechendes vermerkt, was zu erwarten gewesen wäre, sollte die Behauptung des Beschuldigten über die Trunkenheit des Privatklägers 15 tatsächlich zutreffen. Es erscheint sodann lebensfremd, dass ein nüchterner Mensch sich einfach so auf einen fremden Menschen setzt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten sind daher als unglaubhaft zu werten. 3.5. Die Aussagen des Zeugen W._____ erscheinen hingegen glaubhaft, sind diese doch sowohl detailliert als auch in sich widerspruchsfrei. Er belastet den Beschuldigten zwar, tut dies jedoch nicht übermässig. Er war sichtlich bemüht, alles korrekt wiederzugeben, so rief er nach der Einvernahme gar nochmals an, um sich dahingehend zu korrigieren, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob der Beschuldigte hinter oder vor der Bank auf den Privatkläger 15 zugegangen sei (Urk. D77/10). Seine Schilderungen stimmen im Wesentlichen mit jenen des Privatklägers 15 überein und decken sich betreffend Szenerie nach dem eigentlichen Vorfall mit denjenigen der weiteren Zeuginnen. 3.6. Die Aussagen des Privatklägers 15 sind sodann ebenfalls detailliert und grundsätzlich das Wesentliche betreffend konstant. Er gab zwar einmal an, er sei am linken Oberarm gepackt worden und einmal erklärte er, es sei der rechte gewesen (Urk. D77/4 F/A 21; Urk. D77/6 F/A 22). Hierbei handelt es sich jedoch um ein unwichtiges Detail, gab der Beschuldigte doch zu, ihn so weggedrückt zu haben, dass dieser auf den Boden fiel. Sodann führte der Privatkläger 15 einmal aus, er sei nach vorne gefallen, habe sich mit den Händen abgestützt und sei mit der Stirn auf der Strasse aufgekommen (Urk. D77/6 F/A 27). In der gleichen Einvernahme führte er jedoch auch aus, er sei auf das Gesäss gefallen (Urk. D77/6 F/A 36). Diese Unstimmigkeit ist jedoch auch nicht wesentlich. Sowohl die Zeugin U._____
- 23 als auch der Zeuge W._____ haben den Privatkläger 15 auf dem Bauch liegend gesehen bzw. beobachtet, wie dieser frontal auf die Strasse fiel (Urk. D77/7 F/A 18 i.V.m. F/A 23 und Urk. D77/9 F/A 21). Die Zeugin V._____ gab zwar an, ihn auf dem Rücken liegend gesehen zu haben (Urk. D77/8 F/A 28), dass der Privatkläger 15 sich allenfalls nicht einmal kurz umgedreht hat und dabei am Gesäss weh getan hat, kann hierbei nicht ausgeschlossen werden. Der ärztliche Befund und die Fotoaufnahme der Verletzung des Privatklägers 15 deuten jedoch ebenfalls darauf hin, dass er zumindest zunächst vornüber gestürzt und mit der Stirn auf dem Asphalt aufgekommen sein muss, attestieren bzw. zeigen diese doch eine Rissquetschwunde an dessen linken äusseren Augenbraue (Urk. D77/14 S. 1 des ärztlichen Berichts i.V.m. Urk. D77/11 S. 2). Diese vermögen damit die erste Aussage des Privatklägers 15 bezüglich dessen Sturz zu bestätigen. Der Privatkläger 15 belastete den Beschuldigten sodann zwar mit seinen Aussagen, tat dies jedoch nicht unnötig stark, so erklärt er etwa, auf der Strasse habe sich kein Fahrzeug befunden bzw. habe er keines gesehen (Urk. D77/6 F/A 38-39). Er stellte den Vorfall damit nicht unnötig drastisch dar. Ausserdem gab er zu, wenn er etwas nicht (mehr) wusste. Er führte etwa aus, zu glauben, dass er gesessen sei, dies aber gar nicht mehr so genau zu wissen. Er wolle nichts Falsches sagen (Urk. D77/6 F/A 25). Seine für die Sachverhaltserstellung wesentlichen Aussagen sind daher als glaubhaft zu werten. 3.7. Wie bereits ausgeführt stützt die Zeugin U._____ die Aussagen des Privatklägers 15 insofern, als dass sie ihn mit dem Bauch auf dem Boden liegend an der Unfallstelle in Gegenwart des Beschuldigten gesehen hat. Sie äusserte sich zurückhaltend und erklärte, was sie nicht wusste, bzw. nicht gesehen hat, so z.B., dass sie das Abbremsen der Fahrzeuge sowie den Sturz des Privatklägers 15 nicht gesehen habe (Urk. D77/7 F/A 19 i.V.m. F/A 29). Ihre Aussagen sind detailliert und in sich widerspruchsfrei. Diese sind daher glaubhaft. 3.8. Auch die Zeugin V._____ sagte detailliert und widerspruchsfrei aus. Sie belastete den Beschuldigten zwar und ging davon aus, dass er es gewesen sein müsse, weil er immer für Ärger gesorgt habe, gab jedoch auch zu, dass sie das nicht selbst gesehen habe (Urk. D77/8 F/A 36). Dies deutet darauf hin, dass ihre
- 24 - Aussagen glaubhaft sind, wenngleich sie gegenüber dem Beschuldigten nicht ganz unvoreingenommen war. Die Ausführungen decken sich sodann im Wesentlichen mit den Aussagen der Zeugin U._____ und des Privatklägers 15. Diese sind daher als glaubhaft zu werten. 3.9. Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt. 4. Versuchte Erpressung und versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zulasten von N._____ und AB._____ (Dossier 76) 4.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 48 f. E. II.E.8.1.), Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen AB._____ (Urk. 90 S. 49-51 E. II.E.8.2.1-8.2.4.) und die Ausführungen zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit der Aussagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 51 f. E. II.E.8.3.1.-8.3.4.). Gleiches gilt für die eigentliche Sachverhaltserstellung (Urk. 90 S. 52 E. II.E.8.3.5.). Zusammenfassend und ergänzend gilt es Nachfolgendes festzuhalten: 4.2. Der Beschuldigte gab zunächst an, den Zeugen AB._____ noch nie gesehen zu haben (Urk. 3/14 F/A 3 und F/A 5). Er habe mit Herrn AC._____ und Herrn X4._____ einen Termin gehabt und sei dann verhaftet worden (Urk. 3/14 F/A 5). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte dann aber zu, den Zeugen AB._____ und seine Arbeitskollegin N._____ bedroht zu haben, als diese seiner Forderung nach mehr Geld nicht nachgekommen seien und auf das Plexiglas geschlagen zu haben. Gespuckt habe er aber nicht (Urk. 42 S. 8). Er habe einen Termin gehabt und etwa eine Stunde gewartet. Als er an den Schalter gekommen sei, habe er nach dem Betrag für die Arbeit gefragt. Sie habe ihm gesagt, sie gebe ihm nur Fr. 20.–. Dann sei das Tempo hochgekommen. Er habe sich gesagt, er sei mehr wert, habe auf das Fenster geschlagen, arabisch gesprochen und sei gegangen (Urk. 42 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe Geld benötigt und dort rund Fr. 10'000.– auf dem Konto gehabt. Die Frau, welche Herrn AC._____ vertreten habe, habe ihm erklärt, dass er nur Fr. 20.– erhalte. Er habe aber Fr. 100.– oder Fr. 150.– gewollt. Das habe er normalerweise immer bekommen. Er sei nicht freundlich gewesen, habe aber nicht gedroht. Er
- 25 habe dann schliesslich, nachdem er länger auf die Frau gewartet habe, auf den Plastik auf dem Tisch geschlagen und sei gegangen (Urk. 144 S. 10 f.). 4.3. Der Zeuge AB._____ erklärte hingegen, der Beschuldigte habe ihm und seiner Familie gedroht, sie würden dann schon noch sehen. Er habe Geld gewollt und als er gemerkt habe, dass es nichts nütze, habe er dann die Plexiglasscheibe – d.h. den Spuckschutz – gegen sie geschlagen (Urk. D76/3 F/A 18). Er habe die Drohungen ernst genommen und hätte nicht auf der anderen Seite des Tresens stehen wollen (Urk. D76/3 F/A 30 i.V.m. F/A 31). Die Drohungen, die sich auch gegen Frau N._____ gerichtet hätten, seien massiv gewesen (Urk. D76/3 F/A 38 i.V.m. F/A 39). 4.4. Der Zeuge AB._____ äusserte sich damit entgegen dem Beschuldigten widerspruchsfrei. Er gab auch offen zu, wenn er etwas nicht (mehr) wusste. So erklärte er etwa, keine genaueren Angaben zur Drohung gegenüber ihm und seiner Familie machen zu können. Er wolle dem Beschuldigten auch keine Worte in den Mund legen, die er nicht gesagt habe (Urk. D76/3 F/A 18 und F/A 19). Er belastete diesen also nicht übermässig stark, was sich auch darin zeigte, dass er angab, nicht von der Plexiglasscheibe getroffen worden zu sein (Urk. D76/3 F/A 23). Er berichtete zwar ungefragt, von einem weiteren Vorfall (Urk. D76/3 F/A 39-40), was dem Eindruck, dass er ihn nicht unnötig belasten wollte, jedoch vorliegend nicht weiter abträglich ist, äusserte er sich doch insgesamt relativ zurückhaltend. Die Aussagen des Zeugen sind damit glaubhaft. 4.5. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen waren zwar detailliert, jedoch nicht konstant bzw. widerspruchsfrei. So erklärte er zunächst, überhaupt nicht vor Ort gewesen zu sein, ehe er dann doch eingestand, dort gewesen zu sein. Er gab schliesslich zu, Frau N._____ und dem Zeugen AB._____ gedroht zu haben als er nicht mehr Geld erhielt und gegen den aufgestellten Spuckschutz geschlagen zu haben, was mit der Schilderung des Zeugen AB._____ übereinstimmt und daher als glaubhaft zu erachten ist, auch wenn er das Eingeständnis bezüglich der Drohung anlässlich der Berufungsverhandlung wieder zurücknahm. Wenngleich der Beschuldigte – zumindest anlässlich der Hauptverhandlung – ausführte, gedroht zu haben, lässt sich hingegen weder aus den Aussagen des Zeugen AB._____ noch
- 26 denjenigen des Beschuldigten anklagegemäss erstellen, dass er damit gedroht hat, er werde ihnen etwas antun, sollten sie ihm nicht mehr Geld geben. Der restliche Sachverhalt ist hingegen anklagegemäss erstellt. 5. Hausfriedensbruch betreffend die Anlaufstelle "AD._____" und (teilweise versuchte) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zulasten von AE._____ und AF._____ (Dossiers 78 und 79) 5.1. Bezüglich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 61 E. II.E.10.1.) Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen AF._____ und AE._____ (Urk. 90 S. 61-66 E. II.E.10.2.), Ausführungen zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit der Aussagen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gleiches gilt für die eigentliche Sachverhaltserstellung (Urk. 90 S. 66 f. E. II.E.10.3.). Zusammenfassend und ergänzend gilt es Nachfolgendes auszuführen: 5.2. Der Beschuldigte erklärte, das Hausverbot sei "fertig" gewesen (Urk. 3/15 F/A 17). Er habe vor drei oder vier Jahren für einen Monat ein Hausverbot gehabt (Urk. 3/15 F/A 19), sei an diesem Tag jedoch nicht im AD._____ gewesen (Urk. 3/15 F/A 18). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er schliesslich aus, er sei dort gewesen, habe aber niemanden bedroht. Das Hausverbot habe nicht mehr bestanden (Urk. 42 S. 9). 5.3. Die Zeugin AE._____ führte hingegen aus, sie habe die Türe des Treffpunkts AD._____ gegen aussen geöffnet, da es geklingelt habe. Der Beschuldigte habe sich nach vorne gedrängt, worauf sie ihm gesagt habe, er habe ein Hausverbot. Er habe sie dann kurz, schnell und leicht am rechten Oberarm berührt, worauf sie zur Seite gegangen sei und er habe eintreten können. Sie habe ihm gesagt, dass er gehen solle, was er nicht gemacht habe. Sie sei dann zum Zeugen AF._____ ins Büro gegangen und habe ihn darüber informiert, dass der Beschuldigte da sei. Als sie aus dem Büro zurückgekommen seien, sei der Beschuldigte bereits im Raucherraum gewesen. Der Zeuge AF._____ habe ihm gesagt, er solle jetzt gehen, sonst würden sie die Polizei rufen. Der Beschuldigte habe Lederhandschuhe gehabt, mit denen er rumgefuchtelt habe. Er habe dem Zeugen AF._____ gesagt, er
- 27 würde ihn schlagen, wenn er nicht weggehe und habe ihn mit der Schulter weggeschubst (Urk. D78/5 F/A 22 i.V.m. F/A 27). 5.4. Der Zeuge AF._____ führte in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin AE._____ aus, der Beschuldigte habe im Raucherraum wild gestikuliert und um sich geschlagen. Dieser sei sodann mit dem Handschuh in der Hand auf ihn losgegangen, habe Drohgebärden gemacht, indem er den Handschuh geschüttelt und mit erhobener Hand auf ihn zugegangen sei und habe ihn gleichzeitig leicht weggeschubst (Urk. D76/6 F/A 22 i.V.m. F/A 23). Der Beschuldigte habe ihn Schulter an Schulter berührt. Es sei ein Schubsen bzw. Touchieren gewesen (Urk. D78/6 F/A 33-34). 5.5. Die Aussagen des Beschuldigten waren bezüglich des Hausverbots konstant und widerspruchsfrei, hinsichtlich der Frage, ob er vor Ort war oder nicht, hingegen nicht. Ansonsten liegen lediglich wenige, pauschale Aussagen und keine detaillierten Schilderungen des Beschuldigten vor, welche eine eigentliche Würdigung zuliessen. Die Aussagen der beiden Zeugen decken sich damit im Kern. Beide sagten gleichbleibend aus, belasteten den Beschuldigten nicht übermässig und äusserten sich generell eher zurückhaltend. So führte der Zeuge AF._____ etwa aus, der Beschuldigte habe ihn ein wenig zur Seite gedrängt, geschubst (Urk. D78/6 F/A 25). Auch die Zeugin AE._____ führte aus, das Schubsen sei nicht stark gewesen (Urk. D78/5 F/A 33). Beide gaben zudem an, wenn sie etwas nicht (mehr) wussten. Der Zeuge AF._____ gab z.B. an, sich nicht an die Wortwahl der Beleidigungen des Beschuldigten erinnern zu können (Urk. D78/6 F/A 29). Die Zeugin AE._____ führte sodann aus, nicht mit 100% Gewissheit sagen zu können, ob sie damit gerechnet habe, dass der Beschuldigte die Aussage umsetzen und den Zeugen AF._____ schlagen würde (Urk. D78/5 F/A 31). Der Zeuge AF._____ schilderte auch Dinge, von denen er nichts wissen konnte, bzw. die er nicht selbst erlebt hatte, so alles zur Tat bis die Zeugin AE._____ zu ihm kam, um ihn um Hilfe zu bitten. Es ist davon auszugehen, dass er diese Information von dieser erhalten hat. Dies ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vorliegend jedoch nicht abträglich. Aufgrund der glaubhaften und im Kern übereinstimmenden, zurückhaltenden Aussagen der beiden Zeugen ist der Sachverhalt bezüglich der Dossiers 78 und 79 mit
- 28 - Ausnahme der Tatsache, dass der Beschuldigte vom Hausverbot wusste, anklagegemäss erstellt, denn ein für den Tatzeitpunkt gültiges Hausverbot liegt nicht bei den Akten. 6. Drohung und Beschimpfung zulasten von Privatkläger M._____ sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 30) 6.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf kann grundsätzlich – mit der Einschränkung, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, den Privatkläger einmal bespuckt zu haben, sondern ihm vorgeworfen wird, dies versucht zu haben (vgl. Urk. 19 S. 6) – auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 24 f. E. II.E.1.1.). Auch bezüglich Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 13 (M._____) und der Zeugin AG._____ (Urk. 90 S. 25-30 E. II.E.1.2.) und die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 30 f. E. II.E.1.4.2.-1.4.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es sodann Nachfolgendes festzuhalten: 6.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt gemäss Anklage konstant, indem er erklärte, der Privatkläger 13 sei derjenige, der ihn zum Tatzeitpunkt bereits seit etwa einer Woche verfolgt habe und ihm zu nahe gekommen sei, weshalb er ihm gesagt habe, er solle Distanz halten und abhauen (Urk. D30/5 F/A 5 i.V.m. F/A 6-8 und F/A 14). Er habe dem Privatkläger 13 nicht damit gedroht, ihn zu schlagen – auch nicht mit einem Bier (Urk. D30/5 F/A 31 i.V.m. F/A 33). Er habe diesen jedoch beschimpft mit "Hau ab du Schiessdreck" (Urk. D30/5 F/A 27-28). Bezüglich der Wegweisungsverfügung führte er an, er habe das Recht überall hinzugehen und werde auch weiterhin in den Kreis 4 gehen (Urk. D30/5 F/A 47 i.V.m. F/A 49 und F/A 50). Die Aussagen des Beschuldigten waren damit zwar konstant und widerspruchsfrei, jedoch wenig detailliert. Er äusserte sich auch nicht zu seiner Emotionslage. 6.3. Der Privatkläger 13 führte aus, vom Beschuldigten als Hurensohn und Schwuchtel beleidigt worden zu sein, sodann habe dieser mehrfach mit dem rechten Arm ausgeholt und die Faust zurückgenommen, um ihm Schläge anzudrohen, und damit gedroht, ihn mit einer Bierdose zu schlagen (Urk. D30/6 F/A 4 i.V.m.
- 29 - F/A 8-10; Urk. D30/7 F/A 14 i.V.m. F/A 24, F/A 26). Der Beschuldigte habe zudem versucht, ihn anzuspucken (Urk. D30/6 F/A 8 i.V.m. F/A 27; Urk. D30/7 F/A 32). Er habe Angst davor verspürt, dass es in eine körperliche Auseinandersetzung umschlagen könnte (Urk D30/6 F/A 13; Urk. D30/7 F/A 36-37). In Einklang mit den Aussagen des Privatklägers 13 erklärte die Zeugin AG._____, sie habe beobachtet, dass gespuckt worden sei (Urk. D30/8 F/A 9). Sie habe Drohungen und Beschimpfungen wahrgenommen (Urk. D30/8 F/A 10-12). Sie habe das Gefühl, dass der Beschuldigte den Privatkläger 13 bedrohen oder tätlich habe angreifen wollen. Sie habe gesehen, dass dieser mit der Bierdose in der Hand in Richtung des Privatklägers 13 ausgeholt habe. Der Beschuldigte habe sehr bedrohlich gewirkt (Urk. D30/8 F/A 15). 6.4. Die Aussagen des Privatklägers 13 sind ebenfalls konstant, gegenüber jenen des Beschuldigten jedoch deutlich detaillierter, was auch auf die Aussagen der Zeugin AG._____ zutrifft. Sowohl diese als auch der Privatkläger 13 gaben sodann ihre Emotionslage glaubhaft zum Ausdruck. Der Privatkläger 13 erklärte hierzu u.a., Angst wegen der drohenden Auseinandersetzung verspürt zu haben (Urk. D30/6 F/A 13). Die Zeugin AG._____ wiederum schilderte eindrucksvoll, dass der Beschuldigte sehr bedrohlich gewirkt habe, so wie er gesprochen und sich bewegt habe. Sie selbst wäre niemals in seine Nähe gegangen (Urk. D30/8 F/A 15). Die beiden belasten den Beschuldigten mit ihren Aussagen zwar, tun dies jedoch nicht übermässig, indem beispielsweise der Privatkläger 13 ausführte, der Beschuldigte habe ihn lediglich bedroht, jedoch nie geschlagen, zudem habe er lediglich versucht, ihn zu bespucken, habe ihn jedoch nicht getroffen (Urk. D30/6 F/A 10-11 i.V.m. F/A 26-27; Urk. D30/7 F/A 15 i.V.m. F/A 32). Die Zeugin AG._____ wiederum relativierte das Verhalten des Beschuldigten auch, indem sie angab, nicht zu wissen, ob es nur Imponiergehabe gewesen sei oder ob dieser den Privatkläger 13 wirklich habe mit der Bierdose schlagen wollen (Urk. D30/8 F/A 15). Beide gaben auch an, wenn sie sich bezüglich gewisser Angaben nicht sicher waren. So äusserte der Privatkläger 13, dass er Schwierigkeiten habe, zu beurteilen, wie lange der Vorfall gedauert habe (Urk. D30/6 F/A 12) oder einzuschätzen, ob der Beschuldigte versucht habe, ihn zu schlagen, oder nur damit gedroht habe (Urk. D30/7 F/A 16). Die Zeugin AG._____ erklärte beispielsweise, dass sie sich an den Wort-
- 30 laut der Drohungen und Beschimpfungen entweder nicht erinnern könne oder diese nicht gehört habe (Urk. D30/8 F/A 12). Die detaillierten Schilderungen der Situation durch den Privatkläger 13 und die Zeugin AG._____ lassen sich sodann widerspruchslos in Einklang bringen ohne abgesprochen zu wirken. 6.5. Die Aussagen des Privatklägers 13 und der Zeugin AG._____ sind damit insgesamt glaubhaft, während die mehr oder weniger pauschale Bestreitung des Beschuldigten unglaubhaft ist. Der Beschuldigte befand sich sodann unbestrittenermassen im Kreis 4, obwohl für den Zeitraum eine ihm eröffnete Wegweisungsverfügung 3 betreffend das Wegweisungsgebiet Kreis 4 gegen ihn bestand (Urk. D30/9). Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt. 7. Mehrfache (teilweise geringfügige) Sachbeschädigung sowie mehrfache Hausfriedensbrüche zulasten der Privatklägerin J._____ AG [Café AH._____] sowie Tätlichkeiten zulasten der Privatklägerin AJ._____ (Dossiers 3, 7, 10, 12, 15, 45) 7.1. Hinsichtlich Anklagevorwürfe (Urk. 90 S. 76 E. II.E. 16.1.1.-16.1.2.) und Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunftsperson AI._____ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 90 S. 77 f. E. II.E.16.2.). Zu korrigieren sind hierzu nachfolgend lediglich die Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen der Auskunftsperson AI._____ bezüglich Dossier 10. Zusammenfassend, teilweise korrigierend und ergänzend ist Folgendes auszuführen: 7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte allgemein zu dem Vorwurf der Hausfriedensbrüche im Café AH._____, er habe dort die Toilette benutzt, ohne etwas zu konsumieren, weshalb er ein Hausverbot erhalten habe. Seine Wohnung sei oberhalb des Café AH._____. An einem Abend sei er für seine Freundin dort gewesen, da sie orientalisch habe essen wollen. Er sei dort zur Bushaltestelle gegangen. Er – wohl die Person, die ihm das Hausverbot erteilte – sei dann zu ihm gekommen und habe ihm eine Faust auf das Ohr gegeben (Urk. 144 S. 12).
- 31 - 7.3. Der Beschuldigte erklärte bezüglich Dossier 3, die Glasvitrine sei schon kaputt, seitdem er dort hingehe. Wenn er auf den Bus warte, sitze er einfach dort. Dann sei ein Hausverbot gemacht worden. Er sei nicht reingegangen, er ertrage den Geruch nicht (Urk. 42 S. 10 f.). Die Auskunftsperson AI._____ führte zu Dossier 3 hingegen aus, der Beschuldigte sei ca. um 22.00 Uhr reingekommen, habe sein Bein gehoben und seinen Fuss auf die Vitrine geknallt, welche kaputt gegangen sei. Es sei ein Teil des Glases rausgespickt (Urk. D3/6 F/A 11 i.V.m. F/A 27). Bei den Akten liegt denn auch eine Fotodokumentation, auf welcher die beschädigte Glasvitrine ersichtlich ist (Urk. D3/4). Auf Foto 2 ist sodann gut erkennbar, dass am oberen Rand der Vitrine ein Stück Glas fehlt (Urk. D3/4 S. 2). Wenngleich der Beschuldigte bezüglich Dossier 3 nicht vor Ort durch die Polizei angetroffen werden konnte (Urk. D3/1), schilderte die Auskunftsperson AI._____ widerspruchsfrei, detailliert und zurückhaltend den Tatablauf. Ihre Aussagen sind glaubhaft. Fotos belegen sodann die geschilderten Schäden, welche vom Beschuldigten als solche nicht in Abrede gestellt werden. Seine Aussage, dass er aufgrund des Geruchs die Bar nie betreten habe, ist unglaubhaft, zumal er einerseits offensichtlich vom Schaden an der Vitrine wusste – welche sich in der Bar befindet – und andererseits bezüglich Dossier 15 zugab, die Bar betreten zu haben (Urk. D15/3 F/A 1). Sodann liegt bei den Akten ein für den Tatzeitpunkt gültiges Hausverbot, welches im Beisein des Beschuldigten durch einen Polizeibeamten unterzeichnet wurde, da sich dieser weigerte, den Empfang zu quittieren (Urk. D3/3; Urk. D7/4; Urk. D15/5). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 7.4. Der Beschuldigte machte zu Dossier 7 keine Aussagen. Die Auskunftsperson AI._____ erklärte hierzu zwar, sich nicht mehr genau zu erinnern. Sie hätten nach Ausstellen des Hausverbots einfach entschieden, die Polizei zu rufen, sobald er reinkomme (Urk. D3/6 F/A 42). Wahrscheinlich habe er draussen Gäste belästigt, sei reingekommen und habe nicht mehr gehen wollen. Es sei dann jeweils so gewesen, dass er vor dem Tresen gestanden habe, so dass die Leute nicht mehr hätten bestellen können, verunsichert gewesen seien und nach Hause gegangen seien (Urk. D7/3 F/A 43). Es erscheint nachvollziehbar, dass sich die Auskunftsperson AI._____ in Anbetracht der Menge der Vorfälle nicht mehr an jeden im Detail erinnern kann und daher lediglich eine Mutmassung anstellte. Ebenso nach-
- 32 vollziehbar erscheint, dass sie aufgrund des Hausverbots und der Renitenz des Beschuldigten jeweils die Polizei rief, wenn dieser wieder auftauchte. Die Polizei traf den Beschuldigten vor Ort zwar nicht mehr an, rückte jedoch aufgrund des Anrufs der Auskunftsperson AI._____ aus (Urk. D7/1), was ihre Aussagen zu stützen vermag. Ihre zurückhaltenden Aussagen erscheinen daher glaubhaft. Bei den Akten liegt zudem das für das Café AH._____ ausgestellte Hausverbot lautend auf den Beschuldigten, datierend vom 26. Juni 2020, wobei der Beschuldigte seine Unterschrift darauf verweigert hat, was ein Mitarbeiter der Stadtpolizei darauf festgehalten hat (Urk. D3/3; Urk. D7/4; Urk. D15/5). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 7.5. Zu Dossier 10 erklärte der Beschuldigte, er habe niemanden bespuckt (Urk. 42 S. 11). Weitere Aussagen hierzu tätigte er nicht. Die Auskunftsperson AI._____ führte hierzu aus, die Privatklägerin 4 (AJ._____) habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte ihr an einem Morgen ins Gesicht gespuckt habe (Urk. D3/6 F/A 13 i.V.m. F/A 14). Sie sei weder beim Vorfall am Morgen noch bei jenem am Abend dabei gewesen. Beim Vorfall am Morgen sei die Privatklägerin 4 bei der Ablösung sehr aufgelöst gewesen (Urk. D3/6 F/A 33 i.V.m. F/A 34). Die Ausführungen der Auskunftsperson AI._____ bezüglich das Spucken betreffen damit grundsätzlich einen Vorfall an einem Morgen und damit nicht jenen in Dossier 10 zur Anklage gebrachten Vorfall, da dieser sich am Abend ereignet haben soll. Zu diesem führte sie lediglich aus, nicht dabei gewesen zu sein. Sodann ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass die Polizei am 3. August 2020 zum Café AH._____ ausrückte, da der Beschuldigte sich dort in Missachtung des Hausverbots, welches bei den Akten liegt und dem Beschuldigten eröffnet worden war (Urk. D3/3; Urk. D7/4; Urk. D15/5) aufhielt, wobei sie ihn dort auch antrafen (Urk. D10/1). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in Missachtung des Hausverbots vor Ort war. Hingegen ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte AJ._____ anspuckte, da diese nicht befragt wurde, die Auskunftsperson AI._____ sich zum zur Anklage gebrachten Vorfall nicht äussern konnte und der Beschuldigte dies bestritt. 7.6. Bezüglich Dossier 12 konnte der Beschuldigte vor Ort durch die Polizei nicht angetroffen werden (Urk. D12/1), sodann liegen keine verwertbaren Aussagen
- 33 eines Zeugen bei den Akten, der den Vorfall gesehen hat. Der Beschuldigte selbst bestritt den Sachverhalt (Urk. 42 S. 12) und die Auskunftsperson AI._____ führte aus, sie sei bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen (Urk. D3/6 F/A 37). Damit lässt sich der Sachverhalt von Dossier 12 nicht erstellen. 7.7. Bezüglich Dossier 15 gab der Beschuldigte zu, die Bar betreten zu haben (Urk. D15/3 F/A 1), wobei die Polizei ihn vor Ort auch antraf (Urk. D15/1). Der Beschuldigte erklärte zwar, vom Hausverbot nichts gewusst zu haben (Urk. D15/3 F/A 3), was in Anbetracht der Tatsache, dass dieses durch einen Polizisten in seinem Beisein unterzeichnet wurde, da er die Unterschrift darauf verweigerte, jedoch unglaubhaft ist (Urk. D15/5). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 7.8. Bezüglich Dossier 45 liegen keine verwertbaren Aussagen vor, die den Beschuldigten belasten würden. Die Auskunftsperson AI._____ konnte sich hierzu nicht äussern (Urk. D3/6 F/A 45), der Beschuldigte sagte auch nichts dazu und der Meldeerstatter wurde nie befragt. Einzig belegt ist damit, dass die Polizei an jenem Tag ausrückte, wobei sie ihn vor Ort nicht antraf (Urk. D45/1). Der Anklagesachverhalt lässt sich damit nicht erstellen. 8. Hausfriedensbrüche betreffend das AK._____-areal, die AL._____-bar, das AM._____, die Bar AN._____, die Fachschule AO._____ sowie das Sozialzentrum AP._____ (Diverse Dossiers) 8.1. Anklagevorwürfe Hinsichtlich der diversen Anklagevorwürfe betreffend Hausfriedensbruch im AK._____-areal, in der AL._____-bar, im AM._____, in der Bar AN._____, auf dem Areal der Fachschule AO._____ sowie im Sozialzentrum AP._____ kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 79-83, E. II.E.17.2.,17.4.,17.6.,17.8., 17.10. und 17.12.). 8.2. AK._____-areal 8.2.1. Zu Dossier 1 befragt führte der Beschuldigte aus, sich weder an das Hausverbot noch den Vorfall erinnern zu können (Urk. 3/1 F/A 3 i.V.m. F/A 5). Bezüglich Dossier 2 äusserte er sich dahingehend, dass er im Quartier wohne und sich unge-
- 34 recht behandelt fühle (Urk. D2/3 F/A 1). Er akzeptiere das Hausverbot nicht (Urk. D2/3). Betreffend Dossier 5 meinte er, er habe das AK._____-areal betreten, weil er hier wohne. Dies sei sein Quartier (Urk. D5/4 F/A 2). An das Hausverbot erinnere er sich nicht (Urk. D5/4 F/A 3). Zu Dossier 18 führte er auf die Frage, weshalb er das AK._____-areal betreten habe, aus, es sei schön dort (Urk. D28/3 F/A 2). Bezüglich Dossier 25 bestritt er dort gewesen zu sein (Urk. D25/3 F/A 1). Betreffend Dossier 16 führte er aus, er wohne in der Nähe und habe da sein wollen (Urk. D16/4 F/A 1). An das Hausverbot könne er sich nicht erinnern (Urk. D16/4 F/A 3). Zu Dossier 31 befragt führte er aus, das Hausverbot sei ihm egal (Urk. D31/5 F/A 3). Hinsichtlich Dossier 32 erklärte der Beschuldigte, nie bei der Bar gewesen zu sein (Urk. D32/3 F/A 2). Bezüglich Dossier 33 äusserte der Beschuldigte sich dahingehend, dass er das Kino & Bar AQ._____ betreten habe, weil es sein Quartier sei. Er wohne in der Nähe (Urk. D33/3 F/A 2). Zu Dossier 73 führte der Beschuldigte aus, er habe das AK._____-areal wegen der Sonne betreten (Urk. D73/3 F/A 2). Hinsichtlich Dossier 24 meinte er, er wisse, dass er das AK._____-areal trotz bestehendem Hausverbot betreten habe (Urk. D24/3 F/A 1). Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte allgemein aus, er habe ein Hausverbot von der Bar. Er gehe aber auf den Flohmarkt wie alle anderen auch. Die AK._____ sei ein grosses Areal (Urk. 42 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er schliesslich, manchmal sei er zur … gegangen, sei dort gesessen und zur Bar gegangen. Diese sei leer gewesen. Sie habe ihn gefragt, ob er etwas trinken wolle, worauf er mit nein geantwortet und gesagt habe, dass er gleich wieder zurückkomme. Er habe dann die Toilette benutzt. Als er zurückgekommen sei, habe sie ihn erneut gefragt, ob er etwas trinken wolle, worauf er gemeint habe, nein, das nächste Mal dann. Sie habe dann gesagt, sie würde die Polizei rufen, was sie dann auch gemacht habe (Urk. 144 S. 10). 8.2.2. Bei den Akten befinden sich die durch die AR._____ Security Services GmbH ausgestellten Hausverbote über das AK._____-areal vom 2. März 2020, 22. Juni 2020 und 26. Juni 2020, wobei der Beschuldigte lediglich das erste unterzeichnete und auf den beiden weiteren die Unterschrift verweigerte, wobei ihm diese im Beisein eines Polizeibeamten übergeben wurden (Urk. 4/1; Urk. D2/4 S. 1-2; Urk. D5/5; Urk. D11/5; Urk. D14/4; Urk. D16/5; Urk. D18/3 Urk. D19/5-6;
- 35 - Urk. D22/3; Urk. D23/3; Urk. D24/5; Urk. D25/6; Urk. D29/2; Urk. D33/4-5; Urk. 34/3 S. 2; Urk. 34/4; Urk. D71/3; Urk. D7/4; Urk. 46/4). Weiter bei den Akten liegt eine Vollmacht der Stadt Zürich, welche die AR._____ Security Services GmbH unter anderem zur Umsetzung des Hausrechts ermächtigt (Urk. D2/4 S.3; Urk. D5/3; Urk. D16/3 S. 2; Urk. D19/3 S. 2; D31/4 S. 1; Urk. 34/3 S. 3; Urk. D44/3 S. 2, Urk. D46/3 S. 2) sowie eine Vollmacht von Kino & Bar AQ._____, welche die AR._____ Security Services GmbH unter anderem zur Umsetzung des Hausrechts ermächtigt (Urk. D16/3 S. 1; Urk. D19/3 S. 1; D 31/4 S. 2; Urk. 34/3 S. 1; Urk. D44/3 S. 1; Urk. D46/3 S. 1). 8.2.3. Bezüglich der Dossiers 1, 2, 11, 14, 16, 18, 22-26, 29, 31, 32, 34, 44, 46 und 71 besteht je ein Polizeirapport, aus welchem hervorgeht, dass der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten, d.h. am 22. Juni 2020 um ca. 17.25 Uhr (Urk D1/1), am 26. Juni 2020 um 19.35 Uhr (Urk. D2/1), am 2. August 2020 um ca. 14.00 Uhr (Urk. D11/1 S. 2), am 3. August 2020 um ca. 18.40 Uhr (Urk. D14/1 S. 2), am 10. September 2020 um ca. 22.45 Uhr (Urk. D16/1 S. 3), am 7. September 2020 um ca. 22.20 Uhr (Urk. D18/1 S. 3), am 19. August 2020 um ca. 14.30 Uhr (Urk. D19/1 S. 1 f.), am 1. September 2020 um ca. 14.40 Uhr (Urk. D22/1 S. 3), am 16. September 2020 um ca. 16.45 Uhr (Urk. D23/1 S. 2), am 12. September 2020 um 22.00 Uhr (Urk. D24/1 S. 3), am 22. Oktober 2020 um ca. 20.30 Uhr (Urk. D25/1 S. 2), am 13. Oktober 2020 um 22.15 Uhr (Urk. D26/1 S. 2 f.), am 11. Oktober 2020 um ca. 18.30 Uhr (Urk. D29/1 S. 2), am 20. Oktober 2020 um 21.08 Uhr (Urk. D31/1 S. 3), am 13. Oktober 2020 um 18.57 Uhr (Urk. D32/1 S. 3), am 9. September 2020 um ca. 12.30 Uhr (Urk. D34/1 S. 2), am 9. November 2020 um ca. 20.35 Uhr (Urk. D44/1 S. 2), am 17. Oktober 2020 um 17.40 Uhr (Urk. D46/1 S. 2) und am 1. März 2021 um 19.10 Uhr (Urk. D71/1 S. 2) auf dem AK._____-areal durch die Polizei angetroffen werden konnte. 8.2.4. Würdigung Bei den Akten liegen für die Tatzeiträume gültige gegen den Beschuldigten ausgesprochene Hausverbote für das AK._____-areal. Aus den Polizeirapporten der Dossiers 1, 2, 11, 14, 16, 18, 19, 22-26, 29, 31, 32, 34, 44, 46 und 71 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte noch auf dem AK._____-areal oder dabei dieses zu
- 36 verlassen durch die Polizei angetroffen werden konnte, womit der Sachverhalt bezüglich dieser Dossiers ohne Weiteres erstellt ist. Bezüglich der Dossiers 2, 5, 16, 24, 28, 31, 33 und 73 zeigte der Beschuldigte sich sodann geständig, womit zusätzlich die Dossiers 5, 28, 33 und 73 als erstellt zu betrachten sind. 8.3. AL._____-bar 8.3.1. Bei den Akten liegt ein für die Tatzeitpunkte der Dossiers 4, 6, 9, 20, 21 und 27 gültiges Hausverbot der AL._____-bar (Urk. D4/3; Urk. D6/3; Urk. D9/4; Urk. D20/3; Urk. D21/3; Urk. D27/4). Dieses wurde dem Beschuldigten im Beisein der Polizei eröffnet (Urk. D6/1 S. 2). Aus den Polizeirapporten zu den Dossiers 6 und 9 ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt vor Ort bei der AL._____-bar durch die Polizei angetroffen werden konnte (Urk. D6/1 i.V.m. Urk. D9/1), weshalb der Sachverhalt bezüglich der Dossiers 6 und 9 ohne weiteres erstellt ist. 8.3.2. Die Privatklägerin 5 erklärte, dass es zutreffend sei, dass der Beschuldigte sich bei sämtlichen Vorfällen in der AL._____-bar oder deren Aussenbereich aufgehalten habe (Urk. 70/3 F/A 50). Aus den Polizeirapporten zu den Dossiers 4, 20, 21 und 27 geht sodann hervor, dass sie jeweils die Einsatzkräfte gerufen hat (Urk. D4/1 S. 2; Urk. D20/1 S. 2; Urk. D21/1 S. 2; Urk. 27/1 S. 2), womit ihre diesbezügliche Aussage als glaubhaft einzustufen ist, wenngleich sie sich nicht an jeden Vorfall im Detail erinnern konnte. So konnte sie sich an den Vorfall bezüglich Dossier 4 erst nach Vorlage des Polizeirapports erinnern (Urk. D70/3 F/A 43). Bezüglich Dossier 20 führte sie aus, sie wisse nicht, ob es der Abend gewesen sei, an dem sie an einem Tisch in der Nähe gesessen oder an dem Abend gewesen sei, an dem er auf einem Bänkli gesessen habe (Urk. D70/3 F/A 47). Zu Dossier 27 führte sie sodann aus, dies könnte vom Datum her der Abend gewesen sein, an dem sie in der Nähe gesessen habe. Er sei nicht besonders aufgefallen (Urk. D70/3 F/A 49). Sie äusserte sich damit zu diesen Dossiers äusserst zurückhaltend und gab zu, gewisse Dinge nicht mehr genau zu wissen (Urk. 70/3 F/A 45 i.V.m. F/A 46 und F/A 47). Hinsichtlich ihrer Ausführungen zu Dossier 70, die gleichzeitig Dossier 21 betreffen, kann sodann vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (E. II.A.12.). An diesen Vorfall konnte sie sich nachvollzieh-
- 37 barerweise deutlich detaillierter erinnern. Ihre Aussagen erscheinen glaubhaft. Der Beschuldigte gestand zwar zunächst ein, das Hausverbot missachtet zu haben und immer wieder in der AL._____-bar zu sein (Urk. 3/22 F/A 6). Er bestritt dies jedoch später, indem er anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, er gehe nicht in die Bar rein. Es sitze jeweils auf einem mindestens 100 Meter entfernten Bänkli (Urk. 42 S. 13). Seine Aussagen sind damit weder konstant noch detailliert. Sie sind sodann teilweise dadurch objektiv widerlegt, dass er durch die Polizei vor Ort angetroffen werden konnte (bzgl. Dossier 6 und 9). Seine Aussagen erscheinen damit unglaubhaft. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 5, dem in den Akten liegenden Hausverbot sowie den Feststellungen in den Polizeirapporten ist damit auch der Sachverhalt bezüglich der Dossiers 4, 20, 21 und 27 anklagegemäss erstellt. 8.4. AM._____ Bei den Akten befindet sich ein für die beiden Tatzeitpunkte gültiges Hausverbot gegenüber dem Beschuldigten, welches ihm im Beisein der Polizei übergeben wurde (Urk. D8/3; Urk. D13/5). Bezüglich Dossier 13 konnte er sodann noch vor Ort durch die Polizei angetroffen werden (Urk. D13/1 S. 3). Er gab zudem zunächst auch zu, im AM._____ gewesen zu sein (Urk. D13/4 F/A 1), erklärte jedoch später, er sei nur bei der Treppe beim AS._____-Kino gewesen, wo er sein Bier getrunken habe (Urk. 42 S. 13). Seine Aussagen waren daher weder konstant noch widerspruchsfrei. Letztere Aussage ist sodann durch die Feststellung der Polizei objektiv widerlegt. Bezüglich Dossier 8 konnte der Beschuldigte hingegen weder vor Ort durch die Polizei angetroffen werden (Urk. D8/1 S. 2) noch befinden sich verwertbare Aussagen hierzu in den Akten. Damit kann der Sachverhalt gemäss Dossier 8 nicht erstellt werden. Der Sachverhalt gemäss Dossier 13 ist hingegen ohne weiteres anklagegemäss erstellt. 8.5. Bar AN._____ Aus dem Polizeirapport zu Dossier 17 ergibt sich zwar implizit, dass der Beschuldigte zumindest in der Nähe durch die Polizei angetroffen wurde, zumal sie eine Kurzeinvernahme mit ihm durchführte (Urk. 17/1 i.V.m. Urk. 17/3). Anlässlich dieser
- 38 erklärte er, bei der Bushaltestelle gewesen zu sein (Urk. D17/3 F/A 2). Es bleibt damit offen, wo genau die Polizei ihn angetroffen hat. Mangels verwertbarer Aussage des Meldeerstatters oder eines anderen Zeugen lässt sich der Sachverhalt damit nicht erstellen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, die Toilette der Bar AN._____ benutzt zu haben (Urk. 144 S. 13). Ob dies zum Tatzeitpunkt war oder allenfalls der Auslöser für das Hausverbot war, blieb jedoch unklar. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen auch nicht, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Hausverbot hatte. Bei den Akten befindet sich zwar ein solches für die Bar AN._____ vom 2. September 2020. Dieses wurde jedoch lediglich von der Geschäftsführung der AT._____ AG unterzeichnet (Urk. D17/4). Ein Empfangsnachweis liegt nicht bei. Daher lässt sich der Sachverhalt von Dossier 17 nicht erstellen. 8.6. Fachschule AO._____ Bei den Akten liegt ein Hausverbot der Stadt Zürich, welches das gesamte Areal des Schulhauses S._____ betrifft und am 8. April 2021 gegen den Beschuldigten ausgesprochen wurde. Dieser bestätigte die Kenntnisnahme am Abend des 9. April 2021 (Urk. D74/4; Urk. D75/3; Urk. D80/3). Bezüglich der Dossiers 74 und 80 wurde der Beschuldigte sodann zu den Tatzeitpunkten jeweils vor Ort auf dem Areal des Schulhauses S._____ bzw. der Fachschule AO._____ durch die Polizei angehalten (Urk. D74/1 S. 2 i.V.m. Urk. D80/1 S. 2), weshalb die Dossiers 74 und 80 ohne Weiteres anklagegemäss erstellt sind. Mangels verwertbarer Aussagen zulasten des Beschuldigten bzw. eines Geständnisses desselben lässt sich der Sachverhalt gemäss Dossier 75 hingegen nicht anklagegemäss erstellen, denn der Beschuldigte konnte vor Ort nicht durch die Polizei angetroffen werden (Urk. D75/1 S. 2). 8.7. Sozialzentrum AP._____ Der Beschuldigte bestreitet während dem Monat, währenddessen für ihn ein Hausverbot gegolten habe, beim Sozialzentrum AP._____ gewesen zu sein (Urk. 42 S. 14). Wenngleich der Beschuldigte vor Ort durch die Polizei angetroffen werden konnte (Urk. D81/1 S. 2) und ein für diesen Zeitraum gültiges Hausverbot vorlag
- 39 - (Urk. D81/4), ist nicht belegt, dass der Beschuldigte von diesem je Kenntnis erlangt hat. Bei den Akten befindet sich lediglich ein von der Stadt Zürich gegenüber dem Beschuldigten ausgestelltes und vom 14. April 2021 bis zum 31. Mai 2021 gültiges Hausverbot für das Sozialzentrum AP._____ (Urk. D81/4). Ein Empfangsbeleg oder ähnliches liegt hingegen nicht bei. Wie sich aus den Akten ergibt verfügte der Beschuldigte aufgrund seiner renitenten Art offenbar teilweise über mehrere für unterschiedliche Zeiträume gültige Hausverbote derselben Örtlichkeiten. Es ist daher nicht auszuschliessen und erscheint durchaus wahrscheinlich, dass dies hier ebenfalls der Fall war. Er sprach denn auch von einem Hausverbot für das Sozialzentrum, welches einen Monat gültig gewesen sei, von welchem er offenbar Kenntnis hatte (Urk. 42 S. 14). Das bei den Akten liegende Hausverbot ist hingegen für mehr als einen Monat gültig. Es ist damit im Zweifel zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein anderes Hausverbot handelt, von welchem der Beschuldigte keine Kenntnis hatte. Der Sachverhalt von Dossier 81 ist damit bezüglich der Kenntnisnahme des Hausverbots nicht erstellt. 9. Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (Dossier 82) 9.1. Die amtliche Verteidigung machte hinsichtlich Dossier 82 geltend, man sehe auf dem Video nicht, ob der Beschuldigte die Hündin getroffen habe, da ein Fahrgast die Sicht versperre. Es sei daher nicht klar, ob die Hündin nur zurückgewichen sei, weil sich der Fuss des Beschuldigten in ihre Richtung bewegt habe oder weil sie tatsächlich getroffen worden sei. Die Bewegung sei nämlich nicht besonders schnell erfolgt, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die Hündin den sich ihr nähernden Fuss gesehen habe und daher zurückgewichen sei. Der Beschuldigte sei deshalb in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 145 S. 7). 9.2. Bezüglich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 67 E. II.E.11.1.), Aussagen des Beschuldigten (Urk. 90 S. 67 E. II.E.11.2.1.-11.2.2.) und Ausführungen zu den Bildern und dem Überwachungsvideo (Urk. 90 S. 68 E. II.E.11.3.1.-11.3.2.) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es Nachfolgendes festzuhalten: 9.3. Der Beschuldigte hat zugegeben, die Person auf dem Überwachungsvideo
- 40 zu sein (Urk. 3/15 F/A 36), erklärte jedoch, es habe sich um eine normale Bewegung aufgrund der Bewegung des Busses gehandelt (Urk. 3/15 F/A 40). Er habe die Hündin nicht getreten (Urk. 3/15 F/A 34 und Urk. 42 S. 14). Die Hündin habe von alleine reagiert. Vielleicht habe sie vor seinem Geruch Angst gehabt (Urk. 42 S. 14). Auf dem Überwachungsvideo ist eindeutig der Beschuldigte erkennbar, wie er gezielt in Richtung Kopf der Hündin tritt, wobei die Bewegung nicht aufgrund der Bewegung des Busses aus dem Verlust des Gleichgewichts o.ä. heraus geschah. Der Kopf der Hündin wird auf den Videoaufnahmen zwar durch eine Drittperson verdeckt, aufgrund der Proportionen muss sich dieser jedoch genau beim Fuss des Beschuldigten befunden haben. Die Hündin wich denn auch unmittelbar nach dem erfolgten Tritt zurück. Der Hundehalter reagierte ebenfalls umgehend und packte den Beschuldigten an den Schultern (Urk. D82/5). Diese Reaktionen lassen sich denn auch nicht anders als durch den Tritt des Beschuldigten gegen den Kopf der Hündin erklären. Dass diese von seinem Geruch Angst gehabt haben soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs ist klar, dass die Hündin – entgegen der Vermutung der amtlichen Verteidigung – auch nicht in Antizipation des sich nähernden Fusses des Beschuldigten zurückwich. Die Ausführungen des Beschuldigten und Annahmen der amtlichen Verteidigung sind mittels Videoaufzeichnung widerlegt. Daher ist rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschuldigte die Hündin mit dem Fuss gegen den Kopf getreten hat. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 10. Sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerinnen AU._____ und R._____ (Dossier 37) 10.1. Hinsichtlich den Anklagevorwurf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 32 E. II.E.3.1.). Auch auf die Ausführungen bezüglich der Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerinnen 10 und 7 (Urk. 90 S. 31-35 E. II.E.2, 3.2.1, 3.3.-3.7.), die Erwägungen zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kann verwiesen werden (Urk. 90 S. 35 f. E. II.E.3.8.1-3.8.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es sodann was folgt auszuführen:
- 41 - 10.2. Der Beschuldigte sagte konstant und widerspruchsfrei aus. Er erklärte, vom Einkaufen gekommen und zwei schwere Taschen bei sich gehabt zu haben und sich beim Brunnen vor dem Café AV._____ zwischen die Beine gefasst zu haben. Befriedigt habe er sich jedoch nicht (Urk. 3/18 F/A 3). Die Privatklägerinnen 7 (AU._____) und 10 (R._____) führten hingegen übereinstimmend aus, gemeinsam draussen im Café AV._____ gesessen zu haben, als der Beschuldigte zu ihnen an den Tisch gekommen sei und begonnen habe, sich mit einer Hand zu befriedigen. Die Privatklägerin 10 habe daraufhin begonnen zu schreien und gesagt, er solle aufhören. Dem habe er keine Folge geleistet (Urk. D37/3 F/A 3 i.V.m. F/A 5 und F/A 7; Urk. D37/4 F/A 17 i.V.m. F/A 21; Urk. D37/5 F/A 6-7 i.V.m. Urk. D37/6 F/A 15). Er sei erregt gewesen (Urk. D37/4 F/A 18 i.V.m. Urk. D37/6 F/A 16 und F/A 18). Sie hätten sich sexuell belästigt gefühlt (Urk. D37/4 F/A 9 i.V.m. Urk. D37/5 F/A 12). Die Ausführungen der Privatklägerinnen und des Beschuldigten stimmen also insofern überein, als er zum Tatzeitpunkt beim Café AV._____ war und sich zwischen die Beine gefasst hat, wobei der Beschuldigte meinte, sich nicht befriedigt zu haben. Er nahm sodann wahr, dass die Privatklägerin 10 schrie (Urk. 3/18 F/A 3). Damit ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten erstellt, dass der Beschuldigte sich am Tatort befunden, zwischen die Beine gegriffen und die Privatklägerin 10 geschrien hat. 10.3. Die Privatklägerinnen 7 und 10 äusserten sich insgesamt konstant, detailreich und widerspruchsfrei. Ihre Aussagen divergieren in deren Wortwahl und wirken dadurch nicht abgesprochen. Ihre jeweiligen Schilderungen lassen sich ohne weiteres miteinander in Einklang bringen, wobei es zu beachten gilt, dass die beiden sich, zumindest kurz nach dem Vorfall, noch über diesen ausgetauscht haben (Urk. D37/4 F/A 14 i.V.m. Urk. D37/6 F/A 44). Sie belasteten den Beschuldigten zwar beide, taten dies jedoch nicht unnötig stark. So erklärten beide, dass er sie nicht berührt und die Hose immer anbehalten habe bzw. dass sie sein Glied nicht gesehen hätten (Urk. D37/3 F/A 8 i.V.m. Urk. D37/4 F/A 19, F/A 27-28, Urk. D37/5 F/A 11 und Urk. D37/6 F/A 17-18 und F/A 26-27). Sie gaben beide zu, wenn sie etwas nicht mehr wussten oder sich nicht sicher waren. So erklärte etwa die Privatklägerin 7, nicht mehr genau zu wissen, wie lange es gedauert habe, bis die Polizei vor Ort gewesen sei. Sie könne auch nicht sagen, wie lange der Be-
- 42 schuldigte sich befriedigt habe (Urk. D37/6 F/A 28-29). Auch die Privatklägerin 10 erklärte, sie wisse nicht, wie lange es gegangen sei (Urk. D37/4 F/A 17). Beide schilderten eindrücklich ihre Gefühlslage. So erklärte die Privatklägerin 10, sie habe verschiedene Dinge, wie Wut, Scham und Ekel empfunden. Es sei sehr unangenehm gewesen. Sie habe sich bedroht gefühlt, nachdem er nicht gegangen sei, obwohl sie ihm dies mehrfach gesagt hätten (Urk. D37/4 F/A 24). Die Privatklägerin 7 schilderte, perplex und schockiert gewesen zu sein (Urk. D37/6 F/A 22). Sie sei sich angegriffen vorgekommen (Urk. D37/6 F/A 31). Die Äusserungen der Privatklägerinnen 7 und 10 wirken insgesamt äusserst glaubhaft. So lässt sich denn auch erklären, warum die Privatklägerin 10 geschrien hat, von dem auch der Beschuldigte berichtet. Durch seine Version ist dies schlicht nicht nachvollziehbzw. erklärbar. Seine Ausführungen sind diesbezüglich unglaubhaft. Damit ist auch erstellt, dass der Beschuldigte vor den beiden Privatklägerinnen 7 und 10 über den Hosen an seinen Schritt griff und daran rieb, als würde er sich befriedigen, wobei die Schilderungen der Privatklägerinnen dahingehend zu deuten sind, dass er dies nicht nur simulierte, was jedoch von der Anklage nicht umfasst ist. Der Sachverhalt ist damit aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen 7 und 10 anklagegemäss erstellt. 11. Sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerin L._____ (Dossier 40) 11.1. Hinsichtlich den Anklagevorwurf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei vorliegend nur noch der die Privatklägerin 9 (L._____) betreffende Teil relevant ist, da der Freispruch hinsichtlich der Privatklägerinnen C._____ und D._____ nicht angefochten wurde (Urk. 90 S. 36 E. II.E.4.1.). Auch bezüglich Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 9 und der Auskunftsperson AI._____ (Urk. 90 S. 31 f. und S. 36-38 E. II.E.2. und E. II.E.4.2.1-4.2.5.) und auf die Ausführungen zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 38 E. II.E.4.3.1.-4.3.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es was folgt auszuführen: 11.2. Der Beschuldigte äusserte sich in seinen Befragungen kaum zum Sachverhalt gemäss Anklage. Er erklärte lediglich, die Privatklägerin 9 sei eine Arme
- 43 - (Urk. 3/23 F/A 2). Er habe nie eine Frau berührt oder angesprochen (Urk. 42 S. 15). Die Privatklägerin 9 schilderte hingegen, der Beschuldigte habe sich zunächst durch seine Hosen an seine Genitalien gefasst und bei jedem Tisch gehalten. Als er bei ihr angelangt sei, hätten sie und ihre Begleitungen diesen zunächst ignoriert. Der Beschuldigte habe weiter rumgeschrien und sich über den Hosen befriedigt. Er habe gesagt, er wisse schon, welche von den Dreien er heute ficke. Er habe immer mit seiner Zunge über die Lippen geleckt. Sie hätten ihn dann gebeten, sich zu entfernen, was er nicht getan habe. Er habe dann begonnen, seine Hosen aufzumachen und habe seine Genitalien in der Hand gehabt. Sie sei dann aufgesprungen und habe ihn angeschrien, nun sei fertig. Als sie die Polizei gerufen habe, sei er weggegangen (Urk. D40/7 F/A 12). 11.3. Die Aussagen des Beschuldigten sind damit sehr knapp und unspezifisch. Die Aussagen der Privatklägerin 9 hingegen sind detailliert und widerspruchsfrei. Sie belastet den Beschuldigten zwar, tut dies jedoch nicht unnötig stark. So erklärte sie beispielsweise, er habe sie nicht berührt (Urk. D40/7 F/A 13). Sie schilderte ihre Emotionslage detailliert und nachvollziehbar. So führte sie etwa aus, sie habe sich unwohl gefühlt und gedacht, am besten ignorieren, dann passiere ihr nichts. Sie habe wenig Reaktion zeigen wollen, damit er nicht näher komme. Als er dann so nahe gekommen sei, habe sie Angst gehabt (Urk. D40/7 F/A 19). Ihre Aussagen sind glaubhaft. Man kommt sodann nicht umhin als zu bemerken, dass die Schilderung der Vorgehensweise des Beschuldigten durch die Privatklägerin 9 ins Schema bzw. den Modus Operandi des Beschuldigten zu passen scheint, vergleicht man diese mit den Schilderungen über dessen Vorgehen der beiden Privatklägerinnen 7 und 10 bezüglich Dossier 37. Diese erfolgten schliesslich gänzlich unabhängig voneinander. Die Privatklägerin 9 hat sich jedoch nicht dahingehend geäussert, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er werde ihr zeigen, wie er ficke. Dies lässt sich daher nicht erstellen. Der restliche Sachverhalt bezüglich die Privatklägerin 9 lässt sich hingegen anklagegemäss erstellen. 12. Sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerin AW._____ (Dossier 70) 12.1. Die amtliche Verteidigung monierte bezüglich Dossier 70, die Privatklägerin 5, habe keine detaillierten sondern nur allgemeine Angaben über den
- 44 - Vorfall machen können. Diese habe ausgesagt, dass sie es nicht mehr genau wisse. Der Vorfall sei schon zwei Jahre her (Urk. 145 S. 6). 12.2. Hinsichtlich Anklagevorwurf (Urk. 90 S. 40 f. E. II.E.6.1.) und Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin 5 (AW._____) kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 31 f. und S. 41 f. E. II.E.2. und E. II.E.6.2.1-6.2.4.). Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zu deren Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kann verwiesen werden (Urk. 90 S. 42 f. E. II.E.6.3.1.-6.3.4.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es was folgt auszuführen: 12.3. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt pauschal, indem er ausführte, die Privatklägerin 5 nicht zu kennen. Er erklärte sodann, es gehe nicht um Sex, sondern Kokain (Urk. 3/22 F/A 4-5). Die Privatklägerin 5 führte hingegen aus, der Beschuldigte habe – aus Reaktion auf ihren Hinweis, dass er Hausverbot habe – Stossbewegungen in ihre Richtungen gemacht, wie wenn man in der Missionarsstellung Sex habe (Urk. D70/3 F/A 14-16). Er habe zudem sexualisierte Zungenbewegungen gemacht, die an sie gerichtet gewesen seien (Urk. D70/3 F/A 12 i.V.m. F/A 17) und habe sie als Schlampe betitelt (Urk. D70/3 F/A 12). Sie habe sich belästigt sowie eingeschüchtert gefühlt und habe ihn aufgefordert zu gehen (Urk. D70/3 F/A 53 i.V.m. F/A 54). 12.4. Der Beschuldigte bestritt damit den Sachverhalt zwar konstant, tat dies jedoch pauschal ohne detaillierte Ausführungen zu tätigen. Die Privatklägerin 5 äusserte sich hingegen – entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung – detailliert, indem sie etwa die Zungenbewegungen des Beschuldigten genau beschrieb. Sie erklärte hierzu, es habe sich um Bewegungen der Zunge zwischen einem imaginären Peace-Zeichen gehandelt, wie für den Oralsex bei Frauen (Urk. D70/3 F/A 12 i.V.m. F/A 17). Sie belastete den Beschuldigten mit ihren Aussagen zwar, tat dies jedoch nicht unnötig stark. Sie führte etwa aus, dass er sie nie berührt habe (Urk. D70/3 F/A 21 i.V.m. F/A 22). Sodann gab sie an, wenn sie etwas nicht mehr wusste. So äusserte sie sich etwa auf die Frage, wie das Ganze anfing, dahingehend, dass sie das nicht mehr wisse. Es wäre daher nicht fair, jetzt eine Aussage zu machen, an die sie sich nicht mehr genau erinnern könne
- 45 - (Urk. D70/3 F/A 13). Sie wollte den Beschuldigten also offensichtlich auch nicht unnötig belasten. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 5 lässt sich der Sachverhalt, so wie er angeklagt ist, erstellen. 13. Sexuelle Belästigung zulasten der Privatklägerin BA._____ (Dossier 89) 13.1. Hinsichtlich Anklagevorwurf kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 69 E. II.E.12.1.). Zu ergänzen ist, dass die Geschädigte den Beschuldigten gemäss Anklage auch mehrfach angeschrien und aufgefordert haben soll, damit aufzuhören und sie in Ruhe zu lassen (Urk. 19 S. 14). Hinsichtlich Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin 8 (BA._____) kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 31 f. und S. 69 f. E. II.E.2. und E. II.E.12.2.1.-12.2.3.). Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, sowie der Privatklägerin 8 und zur Glaubhaftigkeit von deren Aussagen kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die eigentliche Sachverhaltserstellung (Urk. 90 S. 70 f. E. II.E.12.4.1.-12.4.5.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend gilt es Nachfolgendes auszuführen: 13.2. Der Beschuldigte führte aus, es stimme nicht, dass er sich der Privatklägerin 8 in den Weg gestellt habe (Urk. 3/15 F/A 42). Er sei nie hinter einer Frau her gewesen, diese seien hinter ihm her (Urk. 3/15 F/A 45). Er habe nie eine Frau berührt oder angesprochen (Urk. 42 S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, er könne sich nicht daran erinnern. Er habe eine Frau und Freundinnen. Die Privatklägerin 8 sei ein "Monk". Ihre Haare seien vom Schweiss ganz nass gewesen. Er wisse nicht, was sie gesagt habe. Es sei schade für sie (Urk. 144 S. 11 f.). 13.3. Die Privatklägerin 8 führte hingegen aus, sie sei dem Beschuldigten auf der Strasse begegnet, wo s