Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 01.03.2024 SB230313

1 mars 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,150 mots·~1h 6min·1

Résumé

Raub etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230313 O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 1. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Beiständin Berufsbeistandschaft B._____, z.H. C._____ ab 21. Juli 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Februar 2023 (DG220201)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Oktober 2022 (Urk. D1/28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2), - des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1), - der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 2). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 74 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 10.–. 3. a) Es wird eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet, prioritär unter Belassung der seit August 2020 durch die Berufsbeistandschaft B._____ vorgenommenen Platzierung in der D._____ [Jugendstätte] und unter Fortsetzung der laufenden Berufslehre und Therapien. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 4. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2 (E._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin 3 (F._____) eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 46.40 (Bahntickets für Einvernahme) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 4 (G._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 5 (H._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 6 (I._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat des Kantons Zürich vom 26. Januar 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Geschäfts-Nr. 81496813 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:  Glasflasche Hennessy (Asservat-Nr. A015'569'683)  Klappmesser (Asservat-Nr. A015'569'694) 10. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Geschäfts-Nr. 81496813 lagernden Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:  DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'576'246)  DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'576'268) 11. Das folgende von der Stadtpolizei Zürich am 13. November 2021 sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Geschäfts-Nr. 81496813 lagernde Mobiltelefon der Marke Huawei (Modell P20 Pro, inkl. Ladekabel; Asservat-Nr. A015'569'456) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur Vernichtung überlassen.

- 4 - 12. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich am 14. November 2021 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der Geschäfts-Nr. 81496813 lagernden Gegenstände werden dem Privatkläger 6 (I._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur Vernichtung überlassen:  Daunenjacke, weiss, Marke Moncler (Asservat-Nr. A015'569'605)  Airpods, Marke Apple, (Asservat-Nr. A015'569'638)  Schuhe, Marke Nike, (Asservat-Nr. A015'571'887) 13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 12'480.70 Auslagen Gutachten CHF 260.00 übrige Auslagen Vorverfahren CHF 95.00 Entschädigung Zeuge CHF 10'119.70 amtl. Verteidigung RA MLaw X2._____ (inkl. Auslagen und MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der zeitweiligen amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der zeitweiligen amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2 f.; Urk. 70 S. 24 f.) 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. 2. Der Vollzug beider Strafen sei aufzuschieben.

- 5 - 3. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. 4. Dem Beschuldigten seien für die Dauer der Probezeit bzw. bis zum Lehrabschluss die Weisungen zu erteilen, sich der therapeutischen Behandlung im D._____ weiter zu unterziehen und die Lehrausbildung dort weiterzuführen. 5. Von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB sei abzusehen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 54, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 8. Februar 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2), des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1), der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (je Dossier 2) schuldig. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Zudem wurde eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet, prioritär un-

- 6 ter Belassung der seit August 2020 durch die Berufsbeistandschaft B._____ vorgenommene Platzierung des Beschuldigten in der D._____ und unter Fortsetzung der laufenden Berufslehre und Therapien. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zum Zweck dieser Massnahme aufgeschoben. Die Geldstrafe wurde hingegen für vollziehbar erklärt. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 2 und 6 sowie die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 4 und 5 wurden allesamt auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Zivilbegehren der Privatklägerin 3 abgewiesen. Weiter verfügte die Vorinstanz die Einziehung respektive Herausgabe verschiedener Gegenstände, Spuren und Spurenträger. Die entstandenen Kosten, ausgenommen diejenigen der zeitweiligen amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 47). 2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Februar 2023 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 20; Urk. 41) und liess die Berufungserklärung mit Eingabe vom 13. Juni 2023 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 46/2; Urk. 49). 3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1 bis 8 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 54). Die Privatkläger liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 4. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2023 wurde das Gesuch von Rechtsanwältin MLaw X1._____ um Bestellung als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten gutgeheissen (Urk. 55 f.). 5. Am 29. August 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 1. März 2024 vorgeladen (Urk. 59). In der Folge wurde den Parteien mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 eine Änderung der Gerichtsbesetzung zur Kenntnis gebracht (Urk. 60). Nach Rücksprache mit der amtlichen Verteidigung

- 7 wurde am 28. Februar 2024 sodann das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung bewilligt (Urk. 54; Urk. 64 ff.). Zum Verhandlungstermin erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde dem Beschuldigten mündlich eröffnet. Den übrigen Parteien wurde es hernach schriftlich mitgeteilt (Prot. II S. 24; Urk. 71 f.). II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der angefochtene Entscheid am 8. Februar 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO). 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung vom 13. Juni 2023 die Aufhebung resp. Abänderung der Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils (Urk. 49 S. 2). Seine Berufung beschränkt sich somit auf den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Strafzumessung, des Vollzugs der ausgefällten Strafe und der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene

- 8 im Sinne von Art. 61 StGB. Unangefochten blieben dagegen die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 4 bis 8 (Zivilansprüche), 9 bis 12 (Einziehungen und Herausgaben) sowie 13 (Kostenfestsetzung). Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Februar 2023 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Beweisanträge 3.1. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der massgebliche Zeitpunkt für Beweisanträge ist grundsätzlich die Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Drängen sich im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens noch zusätzliche Beweisabnahmen auf, sind entsprechende Anträge indes zulässig (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 13 zu Art. 399 StPO). 3.2. In seiner Berufungserklärung stellte der Beschuldigte für den Fall, dass auch das Berufungsgericht eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB anordnen sollte, den Beweisantrag, es seien sämtliche Abklärungen zu treffen, um die Durchführung dieser Massnahme in der D._____ sicherzustellen, und es sei eine verbindliche Zusage des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich zu seinem weiteren Verbleib in der D._____ einzuholen (Urk. 49 Rz 33 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, dass der Beschuldigte an seinem Beweisantrag gemäss der Berufungserklärung vom 13. Juni 2023 festhalte (Prot. II S. 6). Auf diesen Beweisantrag wird an entsprechender Stelle, d.h. nach der Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB einzugehen sein (s. hinten, Ziffer V.2.2.17.). 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte sodann beantragen, es sei ein aktuelles psychiatrisches Gutachten über ihn einzuholen. Das aktenkundige Gutachten von Dr. med. J._____ sei aufgrund des Zeitablaufs von

- 9 rund 19 Monaten seit seiner Erstattung inzwischen überholt, insbesondere mit Bezug auf die Beurteilung der Legalprognose. Angesichts der langen Deliktsfreiheit, der konkreten Veränderungen in seinem Verhalten als Folge der regelmässigen Therapie, des Verzichts auf Alkohol und seines Engagements in der Berufsausbildung sei aktuell von einer bloss geringen Rückfallgefahr auszugehen (Urk. 70 Rz 52 ff.). Da der Beschuldigte den Beweisantrag auf Einholung eines aktuellen Gutachtens nur für den Fall stellt, dass das Berufungsgericht der Einschätzung von Dr. med. J._____ folgt und nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr ausgeht, erscheint es sinnvoll, auch auf diesen Beweisantrag erst an entsprechender Stelle, d.h. im Zusammenhang mit der Überprüfung des Gutachtens hinsichtlich der Legalprognose einzugehen (s. hinten, Ziffer V.2.2.23.). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Gericht die Prognoseentscheidung nicht unbesehen der sachverständigen Person überlassen darf. Vielmehr muss es eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises unter Einbezug aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGE 149 IV 325 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1 und 3.3.1; 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2; 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweis auf HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 50b, 53, 61, 64b, 65c, 75 und 78 zu Art. 56 StGB). 3.4. Im Übrigen wurden seitens der Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt. Abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten drängen sich im Berufungsverfahren sodann auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. 4. Berichtigung von Dispositivziffer 3b des vorinstanzlichen Urteils 4.1. Das den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung ausgehändigte bzw. anschliessend versandte Urteilsdispositiv enthielt keinen expliziten Entscheid hinsichtlich des Vollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe (Urk. 40 S. 3). Im schriftlich begründeten Urteil ergänzte die Vorinstanz das Dispositiv in Ziffer 3b "der Kla-

- 10 rheit halber" mit dem Satz: "Die Geldstrafe ist zu bezahlen", worauf sie in ihren Erwägungen hinwies und bemerkte, dass der Entscheid über den Vollzug der Geldstrafe versehentlich im unbegründeten Urteilsdispositiv keine Erwähnung gefunden habe (Urk. 47 S. 50, 62). 4.2. Der Beschuldigte stellte in seiner Berufungserklärung vom 13. Juni 2023 die Frage, ob die von der Vorinstanz im Rahmen der schriftlichen Urteilsbegründung vorgenommene Ergänzung der Dispositivziffer 3b, dass die Geldstrafe zu vollziehen sei, lediglich eine Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StGB darstelle. Sodann warf er die Frage auf, ob die Berichtigung den Parteien rechtsgenügend eröffnet worden sei, zumal diese lediglich in der schriftlichen Urteilsbegründung enthalten gewesen und nicht mit einem formellen Entscheid erfolgt sei (Urk. 49 Rz 21 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte diesen Einwand nicht mehr vorbringen. 4.3. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Diese Rechtsbehelfe bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit anderen Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3 mit Hinweisen). 4.4. Das Dispositiv (der Urteilsspruch) enthält unter anderem den Entscheid über Schuld und Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie allfällige Zivilklagen (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Es bringt somit in knapper Formulierung das Ergebnis des Entscheids zum Ausdruck. Im Urteilsdispositiv ist stets über alle

- 11 - Teile der Anklage zu entscheiden (STOHNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 22 zu Art. 81 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 11 zu Art. 81 StPO). 4.5. In ihrer Anklage vom 28. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Beschuldigten sowohl mit einer Freiheits- als auch mit einer Geldstrafe und verlangte den Vollzug beider Strafen (Urk. D1/28 S. 9). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten zwar anklagegemäss mit einer Freiheits- und einer Geldstrafe, das anlässlich der Hauptverhandlung ausgehändigte bzw. hernach versandte Urteilsdispositiv enthielt indessen – wie erwähnt – keine Regelung betreffend den Vollzug der Geldstrafe (Urk. 40 S. 3). Das Dispositiv war somit unvollständig, wobei es sich ohne Zweifel um ein redaktionelles Versehen handelte, wie es die Vorinstanz in ihrer später ausgefertigten Urteilsbegründung denn auch offenlegte (Urk. 47 S. 50). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es die Vorinstanz aufgrund eines Fehlers in der Willensbildung unterliess, eine Regelung zum Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe im unbegründeten Urteilsdispositiv festzuhalten, zumal sich neben der Staatsanwaltschaft auch die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingehend zu diesem Thema äusserte. Unter Verweis auf die vorstehenden rechtlichen Grundlagen (Ziffer II.4.3.) ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Urteilsdispositiv in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO ergänzte bzw. berichtigte. Dem Beschuldigten ist zwar zuzustimmen, dass die Korrektur von offensichtlichen Redaktions- oder Berechnungsfehlern typische Anwendungsfälle darstellen. Eine Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO umfasst indessen auch diejenigen Fälle, in denen das Dispositiv nicht vollständig im Sinne von Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO ist. Wie vorstehend ausgeführt, muss im Urteilsdispositiv stets über alle Teile der Anklage entschieden werden. Nachdem der Vollzug der Geldstrafe nicht ausdrücklich geregelt wurde, obwohl die Vorinstanz ohne Zweifel einen Entscheid darüber gefällt hatte, erwies sich das Dispositiv als unvollständig. Diesen offensichtlichen Fehler in der Redaktion des Urteilsdispositivs (und nicht in der Willensbildung) durfte die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen berichtigen.

- 12 - 4.6. Gemäss Art. 83 Abs. 3 StPO ist den "anderen" Prozessparteien vor einer allfälligen Berichtigung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Bestimmung enthält somit nach ihrem Wortlaut keine Regelung für den Fall, dass die Strafbehörde, welche den Entscheid gefällt hat, von Amtes wegen tätig wird. In der Lehre wird allerdings die Auffassung vertreten, dass den Parteien für den Fall, dass von Amtes wegen erwogen werde, den ergangenen Entscheid zu erläutern oder zu berichtigen, stets vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sei (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N 7 zu Art. 83 StPO). 4.7. Vorliegend unterliess es die Vorinstanz, vor dem Versand des begründeten Urteils mit dem ergänzten resp. berichtigten Dispositiv den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dennoch besteht keine Veranlassung, das berichtigte Urteil aufzuheben. Nachdem der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil sowohl hinsichtlich der Strafzumessung als auch hinsichtlich des Vollzugs der ausgesprochenen Strafen anficht (Urk. 49 S. 2) und die Berufung reformatorischen Charakter hat (Art. 398 Abs. 2 StPO), mithin die Rechtsmittelinstanz das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüft und ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), ist der Beschuldigte nicht in seinen Verfahrensrechten benachteiligt. Selbst wenn das ursprünglich ausgesprochene Urteil (Urk. 40) gelten würde, befände sich der Beschuldigte in derselben Ausgangslage, Berufung zu erheben, beantragt er doch im Berufungsverfahren eine bedingt vollziehbare Geldstrafe. Folglich liegt auch kein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO vor, der eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Vielmehr lässt sich deren Versäumnis, den Parteien vor der von Amtes wegen vorzunehmenden Ergänzung bzw. Berichtigung des Urteilsdispositivs Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, im Rahmen des Berufungsverfahrens heilen (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.4.1). 4.8. Nach dem Erwogenen ist im Rahmen des Berufungsverfahrens vom begründeten Urteil der Vorinstanz mit dem berichtigten Dispositiv (Urk. 47) als Anfechtungsobjekt auszugehen.

- 13 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Wie vorstehend ausgeführt, ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche nicht an (s. vorne, Ziffer II.2.2). Entsprechend ist grundsätzlich vom Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung wie von der Vor-instanz festgestellt und erwogen auszugehen (Urk. 47 S. 9 ff. und S. 23 ff.). Soweit der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinen Rügen betreffend die Strafzumessung und/oder die angeordnete Massnahme Ausführungen zum Sachverhalt oder zur rechtlichen Würdigung macht, ist darauf soweit notwendig im Rahmen der jeweiligen Erwägungen einzugehen. IV. Strafzumessung 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.– aus (Urk. 47 S. 28 ff. und S. 62). Der Beschuldigte erachtet – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. 39 Rz 38 und 64) – eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als angemessen. Die Höhe der ausgefällten Geldstrafe beanstandet er dagegen nicht (Urk. 49 Rz 2 und Rz 14; Urk. 70 Rz 47 f. und 82). 1.2. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 28 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 1.3. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszu-

- 14 fällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für sämtliche Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). 1.4. Der Beschuldigte hat sich u.a. des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2) und des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Gesetz für den Tatbestand des Raubes ausschliesslich die Bestrafung mit Freiheitsstrafe vorsieht (Urk. 47 S. 30). Der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB reicht von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Beim versuchten Raub könnte zwar auf eine andere Strafart entschieden und der Strafrahmen insoweit nach unten erweitert werden (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat jedoch zutreffend festgehalten, dass keine ausserordentlichen Um-

- 15 stände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (Urk. 47 S. 32; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Auch der Beschuldigte beantragt nicht, er sei für den versuchten Raub gemäss Dossier 1 mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Für die beiden Raubdelikte ist folglich je eine Freiheitsstrafe auszusprechen und ausgehend vom vollendeten Raub als die schwerere der beiden Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei ist dem Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ebenso wie dem Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd bzw. straferhöhend Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte ist sodann schuldig der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (je Dossier 2). Als Sanktionsart sieht das Gesetz für beide Straftaten ausschliesslich die Geldstrafe vor. Aufgrund der konkreten Strafandrohung stellt die Beschimpfung das schwerere Delikt dar und ist deshalb als Ausgangspunkt für die Bemessung der Gesamtgeldstrafe zu nehmen, indem dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Diese ist hernach um die Strafe für die Hinderung einer Amtshandlung in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Der ordentliche Strafrahmen reicht von 3 bis 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 177 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB). Es liegen wiederum keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen würden (Urk. 47 S. 32). Die tat- und täterangemessene Geldstrafe für die Beschimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Raub (Dossier 2) und versuchter Raub (Dossier 1) Da die zu beurteilenden Raubdelikte zeitlich, sachlich und situativ in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, insbesondere weil sie auf demselben Tatentschluss basieren und auch hinsichtlich ihrer Ausführung entsprechend dem ge-

- 16 fassten Entschluss der Täter diverse Parallelitäten aufweisen, erscheint es vorliegend angezeigt, zumindest in gewissen Aspekten der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Am Ende ist jedoch für den vollendeten und den bloss versuchten Raub separat eine jeweils verschuldensangemessene Einzelstrafe festzusetzen. 2.1.1. Objektive Tatschwere 2.1.1.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte – anders als von der Vorinstanz erwogen (Urk. 47 S. 32) – nicht mit mindestens fünf weiteren Tätern zusammengeschlossen hatte, um die zwei angeklagten Raubdelikte zu begehen. Vielmehr hält die Anklageschrift ausdrücklich fest, dass er zusammen mit fünf Mittätern den Tatentschluss gefasst habe, Drittpersonen "auszunehmen", und hernach in Ausführung dieses Entschlusses die angeklagten Raubüberfälle begangen habe (Urk. D1/28 S. 2). Etwas Gegenteiliges lässt sich weder anhand der Untersuchungsakten erstellen noch darf unter Missachtung des Anklageprinzips etwas anderes zu Ungunsten des Beschuldigten angenommen werden. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ist zudem nicht ersichtlich, gestützt worauf sie zum Schluss kam, bei den verübten Raubdelikten wären möglicherweise mehr als fünf Täter involviert gewesen. 2.1.1.2. Der Beschuldigte machte sowohl in der Berufungserklärung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass lediglich vier Mittäter an den zu beurteilenden Raubdelikten beteiligt gewesen seien (Urk. 49 Rz 4; Urk. 70 Rz 16). 2.1.1.3. Richtig ist, dass der Beschuldigte zu Beginn des Vorverfahrens ausführte, dass K._____ an den verfahrensgegenständlichen Raubüberfällen nicht beteiligt gewesen sei (Urk. D1/8/3 F/A 7-9, 25; Urk. D1/8/4 F/A 10 ff., 74 f.; Urk. D1/8/6 F/A 12 f.). Indessen gestand er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2022 den Schlussvorhalt betreffend mehrfachen, teilweise versuchten Raub gemäss den Dossiers 1 und 2 ausdrücklich ein, mit Ausnahme davon, dass er geltend machte, die Taten seien nicht vorgängig geplant gewesen, sondern hätten sich spontan ergeben (Urk. D1/8/8 F/A 3-10).

- 17 - Sodann reagierte er auf den Vorhalt, dass er die Taten u.a. zusammen mit K._____ verübt habe, lediglich mit Kenntnisnahme, ohne indessen erneut die Teilnahme von K._____ an der Ausführung der vorgeworfenen Taten zu bestreiten (Urk. D1/8/8 F/A 9). Darüber hinaus bestätigten auch andere Mittäter, dass K._____ bei der Tatbegehung beteiligt gewesen sei (so z.B. der Mittäter L._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 15. November 2021; Urk. D1/9/4 S. 3). Entsprechend ist davon auszugehen, dass – wie in der Anklage ausgeführt – neben dem Beschuldigten insgesamt fünf weitere Mittäter die Raubüberfälle verübten. Im Übrigen ist die Frage, ob neben dem Beschuldigten vier oder fünf weitere Mittäter an den Raubüberfällen beteiligt waren, für die Gewichtung der objektiven Tatschwere lediglich von untergeordneter Bedeutung. 2.1.1.4. Relevant ist vielmehr, dass der Beschuldigte zusammen mit mehreren anderen Personen eine Gruppe von sieben (Dossier 1) respektive vier (Dossier 2) Geschädigten umzingelte und zur Herausgabe ihrer Wertsachen aufforderte. Als die Geschädigten dieser Aufforderung nicht Folge leisteten, wurden Einzelne unter ihnen vom Beschuldigten und seinen Mittätern tätlich angegriffen, indem ihnen Ohrfeigen und Faustschläge ins Gesicht verpasst wurden. Im Zusammenhang mit dem versuchten Raub gemäss Dossier 1 wurden Einzelne der Geschädigten darüber hinaus mit Glasflaschen geschlagen bzw. beworfen, mit Pfefferspray angesprüht und getreten. Bei Verübung des Raubüberfalls gemäss Dossier 2 nahm der Beschuldigte sodann sein Klappmesser zwecks Bedrohung der Geschädigten hervor (Urk. D1/28 S. 3 ff.). Wie die Verteidigung zutreffend festhält (Urk. 70 Rz 21), ist die Anwendung von Gewalt bzw. die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bereits dem einschlägigen Tatbestand inhärent und darf bei der Strafzumessung nicht (zusätzlich) verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Dennoch zeugt das koordinierte und äusserst gewaltsame Vorgehen, welches sich nicht nur durch den Einsatz von körperlicher Gewalt, sondern auch durch die Zuhilfenahme von Glasflaschen und einem Pfefferspray auszeichnete, von einer nicht unerheblichen Brutalität und kriminellen Energie des Beschuldigten (und seiner Mittäter). Der tätliche Angriff hatte denn auch zur Folge, dass zwei der Geschädigten verletzt wurden und sich hernach in ärztliche Behandlung begeben mussten. Das konkrete Ausmass und die Folgen der angewendeten Gewalt

- 18 dürfen sehr wohl in die Bewertung des objektiven Verschuldens miteinbezogen werden und sind vorliegend verschuldenserhöhend zu gewichten. 2.1.1.5. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass der Beschuldigte im Verhältnis zu anderen Mittätern nicht allein als treibende Kraft erscheint und keinen überwiegenden Tatbeitrag leistete (Urk. 70 Rz 23 f.). Dies wirkt sich jedoch kaum zu seinen Gunsten aus, da er die Ausführung der beiden Raubüberfälle nicht nur mit seiner blossen Präsenz unterstützte, sondern auch selber tätlich wurde, indem er zwei Geschädigten eine Ohrfeige resp. einen Faustschlag versetzte und darüber hinaus sein Klappmesser zwecks Drohung hervornahm. Im Übrigen sind ihm aufgrund des mittäterschaftlichen Vorgehens die durch die Mittäter vorgenommenen Handlungen zuzurechnen. 2.1.1.6. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der objektiven Tatschwere beider Delikte, dass sich der Beschuldigte mit anderen, der jeweiligen Geschädigtengruppe körperlich überlegenen Mittätern zusammengeschlossen habe (Urk. 47 S. 32 und Verweis auf S. 34). Dagegen wendet der Beschuldigte ein, dass nicht ersichtlich sei, woraus sich eine körperliche Überlegenheit ergeben solle. So gebe es keine Fotos von den betroffenen Geschädigtengruppen. Auch von den Mittätern habe sich die Vorinstanz keinen Eindruck gemacht. Es könne nicht per se davon ausgegangen werden, dass der Gruppe der Täter besonders grosse oder kräftige Personen angehört hätten. Allein aus dem Einsatz eines Messers und der personellen Überzahl mit Bezug auf den vollendeten Raub gemäss Dossier 2 könne keine körperliche Überlegenheit abgeleitet werden (Urk. 49 Rz 5; Urk. 70 Rz 17). 2.1.1.7. Diesbezüglich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die befragten Geschädigten sowie die Zeugin M._____ übereinstimmend ausgeführt hätten, dass sie von einer grösseren Gruppe umzingelt worden seien (Urk. 47 S. 16 mit Verweis auf Urk. D1/10/15 F/A 12 und F/A 21; Urk. D1/10/9 F/A 28; Urk. D1/10/7 F/A 14) und die Täter aus ihrer – der Umzingelten – Sicht körperlich überlegen gewesen seien (Urk. 47 S. 16 mit Verweis auf Urk. D1/10/11 F/A 37; Urk. D1/10/9 F/A 49; Urk. D1/10/3 F/A 90). Aus den zitierten Ausführungen ergibt sich entgegen dem Einwand des Beschuldigten hinreichend genau, woraus die

- 19 - Vorinstanz die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten und seiner Mittäter ableitete. Diesbezüglich waren nicht bloss die Anzahl der Tatbeteiligten und der Einsatz eines Klappmessers relevant, sondern wirkten der Beschuldigte und seine Mittäter aus Sicht der Umzingelten körperlich überlegen, mithin physisch stärker. 2.1.1.8. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift unter Dossier 1 festhielt, dass der Beschuldigte und seine Mittäter den Geschädigten des versuchten Raubüberfalls körperlich überlegen gewesen seien (Urk. D1/28 S. 4). Den Tatvorwurf gemäss Dossier 1 gestand der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 26. Januar 2022 vollumfänglich ein, mit der bereits erwähnten Ausnahme, dass er geltend machte, die Tat sei nicht vorgängig geplant gewesen, sondern habe sich spontan ergeben (Urk. D1/8/8 F/A 10). Dass die Vorinstanz hinsichtlich der objektiven Tatschwere die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten und seiner Mittäter berücksichtigte, ist daher nicht zu beanstanden. 2.1.1.9. Sodann rügt der Beschuldigte, es hätten – entgegen der Darstellung der Vorinstanz – kein konkreter Tatentschluss oder eine aktive Planung bestanden. Vielmehr sei der Entschluss zur Verübung der angeklagten Taten aus der Situation heraus entstanden, als man sich den jeweiligen Geschädigtengruppen genähert habe bzw. diesen gegenübergestanden sei. Letztlich seien es Zufall, Alkohol, Dummheit und Gruppendruck gewesen. Von den konkreten Umständen habe er (der Beschuldigte) tatsächlich nichts wahrgenommen, was sich auch aus dem im Tatzeitpunkt festgestellten Blutalkoholwert ergebe (Urk. 49 Rz 6; Urk. 70 Rz 10 ff.). 2.1.1.10. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz richtig erwog, muss gestützt auf die Aussagen und Handlungen des Beschuldigten sowie seiner Mittäter davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben bzw. der zentrale Aspekt des "Ausnehmens" von Drittpersonen für alle Beteiligten der Tätergruppe klar erkennbar war und auf deren Seite willentlich und wissentlich mitgetragen wurde (Urk. 47 S. 20 f.). 2.1.1.11. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 15. November 2021 einzugehen, wo er auf

- 20 entsprechende Frage bestätigte, dass er mit den anderen Mittätern habe Jugendliche ausnehmen wollen (Urk. D1/8/2 F/A 6). Die Verteidigung führte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sich die Aussage des Beschuldigten generell auf die verübten Taten bezogen habe und nicht darauf, ob vorgängig ein gemeinsamer Tatentschluss gefasst worden sei (Urk. 70 Rz 12). Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte die an ihn gerichtete Frage anlässlich der Hafteinvernahme auf den Zweck der verübten Taten bzw. seine subjektive Einstellung dazu bezog und sich mit seiner Antwort folglich nicht zu einem allfälligen Tatentschluss bzw. eine vorgängige Absprache zwischen ihm und seinen Mittätern äusserte. Dem Vorbringen der Verteidigung ist allerdings zu entgegnen, dass der Mittäter L._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 15. November 2021 ausführte, dass sie (die anderen Mittäter und er) um 21 Uhr vereinbart hätten, Jugendliche ausnehmen zu wollen (Urk. D1/9/4 S. 3 f.). Auf einen gemeinsamen Tatentschluss bzw. eine vorgängige Absprache deutet sodann das vorstehend beschriebene, koordinierte Vorgehen des Beschuldigten und seiner Mittäter hin (s. Ziffer IV.2.1.1.4.). Insbesondere der Umstand, dass die Geschädigten jeweils umzingelt wurden, lässt auf eine vorgängige Absprache innerhalb der Tätergruppe schliessen, welche mit insgesamt sechs Personen etwas grösser und nicht mehr leicht überschaubar war. Dem Einwand des Beschuldigten, die Tat sei aus der Situation heraus entstanden, kann somit nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Zwar ist nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte und seine Mittäter bereits mit dem feststehenden Zweck trafen, auf Raubzug zu gehen und Jugendliche auszunehmen, was sich zugunsten des Beschuldigten auswirkt. Allerdings ist auch nicht davon auszugehen, dass "es einfach passierte", indem einer anfing und die restlichen Mittäter mitzogen (vgl. Urk. 49 Rz 6; Urk. 70 Rz 13). Vielmehr steht aufgrund der Aussagen des Mittäters L._____ und der konkreten Tatumstände fest, dass der Beschuldigte und seine Mittäter am Abend des 13. November 2021 gemeinsam beschlossen, gezielt Jugendliche aufzuspüren und auszunehmen, wozu sie ihr Vorgehen untereinander koordinierten bzw. absprachen. Dass der Beschuldigte die konkreten Umstände im Zusammenhang mit dem Tatentschluss und der Koordination des mittäterschaftlichen Vorgehens aufgrund des im Tatzeitpunkt festge-

- 21 stellten Blutalkoholwerts nicht wahrgenommen habe, ist nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 2.1.1.12. Die Verteidigung machte sodann geltend, dass der Umstand, dass die beiden Raubdelikte in unmittelbarer zeitlicher Abfolge begangen worden seien, gegen die Annahme einer hohen kriminellen Energie spreche. Vielmehr sei die Tatbegehung aller Beteiligten, aber insbesondere des Beschuldigten, auf die "Berauschung" durch Cannabis und Alkohol zurückzuführen (Urk. 49 Rz 7). 2.1.1.13. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als die "Berauschung" des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung, konkret bei der subjektiven Tatschwere, zu berücksichtigen ist (s. nachfolgend, Ziffer IV.2.1.2.). Allerdings ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte und seine Mittäter innerhalb einer kurzen Zeit von wenigen Minuten zwei Gruppen von Jugendlichen überfielen. Selbst wenn die Hemmschwelle des Beschuldigten und seiner Mittäter aufgrund der Berauschung herabgesetzt war, zeugt dieses Verhalten von einer ernstzunehmenden, nicht zu vernachlässigenden kriminellen Energie. In diesem Zusammenhang ist sodann zu berücksichtigen, dass der erste Versuch, eine Gruppe von Jugendlichen "auszunehmen", scheiterte und die Überfallenen davonrennen konnten. Dies veranlasste den Beschuldigten und seine Mittäter allerdings nicht dazu, von ihrem Tatplan Abstand zu nehmen. Vielmehr verübten sie unmittelbar danach den zweiten Raubüberfall gemäss Dossier 2, bei welcher Tat es ihnen gelang, den Geschädigten diverse Wertsachen abzunehmen. Dieses hartnäckige und zielstrebige Vorgehen bzw. Festhalten am Tatentschluss ist verschuldenserhöhend zu gewichten. 2.1.1.14. Mit Bezug auf den Deliktsbetrag gemäss Dossier 2 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und seine Mittäter durchaus wertvolle Gegenstände wie Winterjacken, Schuhe und elektronische Geräte entwendeten. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass sie nicht davor zurückschreckten, einem der Geschädigten sein Mobiltelefon wegzunehmen, welches für diesen ohne Zweifel einen grossen immateriellen Wert hatte. Ebenso fällt ins Gewicht, dass sie Einzelne der Geschädigten durch die Entwendung insbesondere ihrer Jacken an jenem Abend Mitte November den kühlen Temperaturen aussetzten, was beson-

- 22 ders rücksichtslos erscheint. Auch bei der ersten, letztlich gescheiterten Tat gemäss Dossier 1 beabsichtigten der Beschuldigte und seine Mittäter, einen möglichst grossen Deliktsbetrag bzw. möglichst wertvolle Gegenstände an sich zu nehmen. 2.1.1.15. Unter den vorgenannten Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die objektive Tatschwere der beiden Raubdelikte, die zur Beurteilung stehen, jeweils als keinesfalls leicht einstufte. 2.1.2. Subjektive Tatschwere 2.1.2.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 33 und 34 f.). Mit Bezug auf den vollendeten Raub gemäss Dossier 2 kam die Vor-instanz zum Ergebnis, dass die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu einer massgeblichen Relativierung der objektiven Tatschwere führe und insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen sei, wofür eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheine. Zur selben Einschätzung gelangte die Vorinstanz mit Bezug auf das Raubdelikt gemäss Dossier 1, wobei sie als verschuldensunabhängige Tatkomponente sodann die bloss versuchte Tatbegehung berücksichtigte, welcher sie mit einer Reduktion der hypothetischen Strafe für das vollendete Delikt von 3 Monaten Rechnung trug. Für den versuchten Raub setzte sie folglich eine Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe fest. 2.1.2.2. Der Beschuldigte rügt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die mittelgradige Verminderung seiner Schuldfähigkeit nur unzureichend berücksichtigt habe. Insbesondere sei nicht nachzuvollziehen, inwiefern die Vorinstanz dieser subjektiven Tatkomponente mit einer entsprechenden Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe Rechnung getragen habe. Zur Begründung führt er aus, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine mittelgradige Verminderung der Steuerungs- resp. Schuldfähigkeit mit einer Strafreduktion zwischen 40 % und 50 % zu würdigen sei (Urk. 49 Rz 9; Urk. 70 Rz 35). Rechne man die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe

- 23 für den vollendeten Raub (Dossier 2) und die hypothetische Einzelstrafe von ebenfalls 15 Monaten für das versuchte Raubdelikt unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren für die angemessene Strafreduktion bei mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit zurück, ergebe sich jeweils eine Sanktion von mindestens 25 Monaten Freiheitsstrafe, wobei hinsichtlich der Tat gemäss Dossier 1 noch 3 Monate für den Versuch in Abzug zu bringen seien. Wäre er zur Tatzeit nicht mittelgradig vermindert schuldfähig gewesen, hätte ihn die Vorinstanz folglich mit einer Freiheitsstrafe von rund 47 Monaten bestraft, was knapp 4 Jahren entspreche. Ein solches Strafmass stehe jedoch in keinem Verhältnis zu den hier zu beurteilenden Raubdelikten (Urk. 49 Rz 10; Urk. 70 Rz 37 ff.). 2.1.2.3. Die Rüge des Beschuldigten, wonach die Vorinstanz die mittelgradige Verminderung seiner Schuldfähigkeit unzureichend berücksichtigt habe, ist nicht stichhaltig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei seiner Berechnung der Gesamtstrafe von 47 Monaten Freiheitsstrafe für die beiden Raubdelikte das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht berücksichtigt, sondern die Einsatzstrafe für den vollendeten Raub (Dossier 2) und die Einzelstrafe für das versuchte Raubdelikt (Dossier 1) einfach addiert. Sodann wäre die Strafreduktion für die versuchte Tatbegehung gemäss Dossier 1 nicht bloss auf 3 Monate, sondern auf 5 Monate zu bemessen, ausgehend von einer Einzelstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe (unter der Hypothese des vollendeten Delikts bei voller Schuldfähigkeit). Wird die vom Beschuldigten angestellte "Rückrechnung" um die genannten Punkte bereinigt, ergibt sich eine Gesamtstrafe von rund 37 Monaten Freiheitsstrafe unter der hypothetischen Annahme, der Beschuldigte habe die angeklagten Raubdelikte bei vollständig erhaltener Schuldfähigkeit verübt (Einsatzstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe für den vollendeten Raub gemäss Dossier 2; Einzelstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe für den versuchten Raub gemäss Dossier 1; Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate Freiheitsstrafe). Eine solche Gesamtstrafe von rund drei Jahren kann angesichts der Tatsache, dass der ordentliche Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht und das Verschulden – ohne Relativierung der objektiven Tatschwere durch die mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit – hypothe-

- 24 tisch im mittleren Bereich einzustufen wäre, nicht von vorneherein als unangemessen erachtet werden. 2.1.2.4. Das Bundesgericht ist zudem von seiner, vom Beschuldigten zitierten Rechtsprechung in einem späteren Entscheid wieder abgewichen. Zwar bestätigte es, dass der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen sei. Allerdings sei für diese Verminderung der Schuldfähigkeit kein Raster mit bestimmten, fixen Prozentzahlen anzuwenden. Bei der Frage, in welchem Umfang die Einschränkung der Schuldfähigkeit die Verschuldensbewertung beeinflusse, gelte es vor Augen zu halten, dass die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung der (subjektiven) Tatschwere darstelle, wenn auch – je nach Grad der Verminderung – von wesentlichem Gewicht. Dabei sei das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtige (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). Bereits von daher sei es abzulehnen, bei einer leichten, mittelgradigen oder schweren Verminderung der Schuldfähigkeit eine Reduktion der Strafe nach einem genauen Raster von etwa 25 %, 50 % und 75 % oder nach einer linearen Abstufung vorzunehmen. Eine rein mathematische Reduktion der (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, sei systemwidrig. Sie schränke die Ermessensfreiheit des Gerichts in unzulässiger Weise ein und sei daher abzulehnen (BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 2.1.2.5. In einem ersten Schritt ist deshalb aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt war und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe ist in einem dritten

- 25 - Schritt wegen der bloss versuchten Tatbegehung mit Bezug auf den Raub gemäss Dossier 1 und gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten entsprechend anzupassen (BGE 136 IV 55 E. 5.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2). 2.1.2.6. Dr. med. J._____ gelangte in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2022 zum Schluss, dass jenseits der gestörten Persönlichkeitsentwicklung, des Missbrauches von Cannabis, der tatzeitaktuellen Alkoholintoxikation und der Anpassungsstörung (der aber keine freiheitseinschränkende Wirkung beigemessen werden könne) keine schweren psychischen Störungen beim Beschuldigten feststellbar seien, welche sich auf seine Einsichtsfähigkeit ausgewirkt hätten. Eine durch die akute alkoholische lntoxikation bedingte Bewusstseinsstörung habe ebenso wenig vorgelegen wie eine alkoholinduzierte psychotische Störung mit Verlust des Sinn- und Erlebniskontinuums. Dass der Beschuldigte bloss vermindert in der Lage gewesen sei, das Verbotene seines Handelns zu erkennen, lasse sich nicht nachweisen. Vielmehr habe er die Situation, in der er sich befunden habe, durchaus wahrgenommen und auch richtig eingeschätzt. Eine Aufhebung seiner Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt könne demnach ausgeschlossen werden. Hingegen sei zu erkennen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten intoxikationsbedingt durch eine hohe aggressive Erregung, eine verminderte Kritikfähigkeit und eine verminderte Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Diese Enthemmung, Kritikarmut und aggressiven Verhaltensbereitschaften hätten das bei vergleichbaren Tätern übliche Ausmass überstiegen. Vor diesem Hintergrund lasse sich aus gutachterlicher Sicht die Annahme vertreten, dass bezüglich der beiden dem Beschuldigten zur Last gelegten Raubdelikte eine mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Für eine höhergradige Verminderung würden sich unter Beachtung von Handlungsspielräumen durchschnittlicher Täter in vergleichbaren Situationen dagegen keine Anhaltspunkte ergeben (Urk. D1/11/2 S. 50 und S. 58). 2.1.2.7. Indem die Vorinstanz das objektive Tatverschulden bezüglich beider Raubdelikte als keinesfalls leicht einstufte und festhielt, dass dieses aufgrund der mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit als Teilgehalt der subjektiven

- 26 - Tatschwere entsprechend relativiert werde, sodass insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen sei, kam sie dem vom Bundesgericht verlangten, vorstehend dargelegten Vorgehen nach. Die Vorinstanz hat entschieden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit eingeschränkt war und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung seines Tatverschuldens auswirkt. Dem folgend hat sie das Gesamtverschulden bezüglich beider Raubdelikte ausdrücklich benannt, nämlich mit nicht mehr leicht, und gestützt darauf eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für den vollendeten Raub gemäss Dossier 2 festgesetzt. Für den versuchten Raubüberfall gemäss Dossier 1 erachtete sie – ausgehend von der vollendeten Tat – eine (hypothetische) Einzelstrafe von ebenfalls 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Vorinstanz war nicht gehalten, der mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit nach einem genauen, mithin mathematischen Raster bei der Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz die mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bloss unzureichend berücksichtigt hätte bei der Gewichtung des Gesamtverschuldens und der darauf basierenden Festsetzung von verschuldensangemessenen Strafen für die beiden Raubdelikte. 2.1.2.8. Mit Bezug auf die subjektive Tatkomponente bringt der Beschuldigte weiter vor, dass es sich bei ihm um einen noch verhältnismässig jungen Menschen handle, bei welchem die Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen sei und der Fehler gemacht habe, aus welchen er jedoch gelernt habe (Urk. 49 Rz 13). Sodann argumentiert er, dass aufgrund seiner strafrechtlichen Vorbelastung nicht auf eine gesteigerte kriminelle Energie geschlossen werden dürfe. Vielmehr benötige jemand, der in kriminelles Fahrwasser geraten sei, grössere Willensanstrengung, um rechtstreu zu bleiben. Werde er erneut straffällig, könne dies auch auf Antriebs- oder Willensschwäche bzw. auf eine Unfähigkeit zur Verarbeitung früherer Erfahrungen zurückgeführt werden, weshalb das Verschulden geringer erscheine (Urk. 49 Rz 12). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Aus seiner deliktischen Vergangenheit kann der Beschuldigte nichts ableiten, was zur Bewertung der subjektiven Tatschwere der neu verübten Straftaten relevant wäre. Die erwirkten Vorstrafen sind vielmehr nachfolgend im Rahmen der

- 27 - Täterkomponente zu berücksichtigen (s. Ziffer IV.2.1.4.). Sodann wäre es stossend, wenn ihm als Wiederholungstäter allein wegen des Umstands, dass er bereits in der Vergangenheit Straftaten verübte, ein geringeres subjektives Verschulden zugemessen würde hinsichtlich der Taten vom 13. November 2021, mit denen er erneut straffällig wurde. Eine allfällige Antriebs- oder Willensschwäche des Beschuldigten, sich rechtskonform zu verhalten, kann sich nicht verschuldensmindernd auswirken. Dass er aufgrund einer psychischen Störung generell nicht in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten, wurde nicht festgestellt. 2.1.2.9. Die Vorinstanz hat für den vollendeten und den versuchten Raubüberfall – ausgehend von einem nicht mehr leichten Tatverschulden – eine Einsatzstrafe resp. eine hypothetische Einzelstrafe von jeweils 15 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. Dies entspricht gerade einmal einem Achtel der in Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehenen Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe. Auch wenn dies von der Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung nicht ausdrücklich erwähnt wurde, ist mit der Strafhöhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe dem verhältnismässig jungen Alter des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung hinreichend Rechnung getragen. 2.1.2.10. Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich beider Raubdelikte, die zur Beurteilung stehen, von einem mittleren Verschuldensgrad (Urk. 47 S. 29) ausging und das Tatverschulden jeweils insgesamt als nicht mehr leicht qualifizierte. Die festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für den vollendeten Raub gemäss Dossier 2 sowie die (hypothetische) Einzelstrafe von ebenfalls 15 Monaten Freiheitsstrafe für den versuchten Raubüberfall gemäss Dossier 1 erscheinen jedoch – angesichts des Verschuldensprädikats, welches auf eine Strafe am unteren Rand des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens deutet (Urk. 47 S. 29) – selbst unter Berücksichtigung der mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit deutlich zu tief bemessen. Aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) besteht indessen kein Raum für eine Erhö-

- 28 hung der schlussendlich auszusprechenden Gesamtfreiheitsstrafe, weshalb an dieser Stelle offen gelassen werden kann, welche Einsatzstrafe resp. hypothetische Einzelstrafe verschuldensangemessen wäre, und es bei dem von der Vor-instanz festgesetzten Strafmass sein Bewenden hat. 2.1.2.11. Mit Bezug auf den Raubüberfall gemäss Dossier 1 erwog die Vorinstanz zu Recht, dass aufgrund des (vollendeten) Versuchs eine obligatorische Strafmilderung einzutreten habe. Auf ihre entsprechenden Erwägungen mit Bezug auf die konkreten Umstände der bloss versuchten Tatbegehung kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 47 S. 35). Die von der Vorinstanz festgesetzte, gemilderte Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für den versuchten Raub gemäss Dossier 1 ist somit zu bestätigen. 2.1.3. Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe 2.1.3.1. Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für den vollendeten Raub in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 7 Monate Freiheitsstrafe für den Raubüberfall gemäss Dossier 1, woraus eine Gesamtstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe resultierte (Urk. 47 S. 35). 2.1.3.2. Der Beschuldigte rügt diesbezüglich, dass dem Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB nicht nur bei der Festsetzung der Einsatzstrafe, sondern auch bei deren angemessenen Erhöhung in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen sei. Konkret sei nicht nur die Einsatzstrafe für eine bei verminderter Schuldfähigkeit verübte Tat tiefer anzusetzen, sondern habe auch die infolge Konkurrenz zwingend erforderliche Erhöhung weniger stark auszufallen (Urk. 49 Rz 11). 2.1.3.3. Auch diese Rüge des Beschuldigten geht fehl. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe für den vollendeten Raub lediglich um rund die Hälfte der Strafe für den versuchten Raubüberfall erhöhte. Kon-

- 29 kret berücksichtigte sie von der ermittelten Einzelstrafe von 12 Monaten lediglich 7 Monate Freiheitsstrafe. Dies deutet darauf hin, dass sie bei dieser grosszügigen Asperation nicht bloss den engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang zwischen den beiden Raubüberfällen miteinbezog, sondern auch der mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit Rechnung trug, wenngleich sich dies nicht aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt. Es besteht daher kein Anlass, die von der Vorinstanz vorgenommene Strafschärfung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu beanstanden. 2.1.3.4. Nach den vorstehenden Erwägungen erscheint die im vorinstanzlichen Urteil festgesetzte Gesamtstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe für die beiden Raubdelikte mit Sicherheit nicht als unangemessen hoch. Im Gegenteil: Unter Hinweis auf die Ausführungen in Ziffer IV.2.1.2.10. vorstehend wäre durchaus eine strengere Bestrafung des Beschuldigten ohne weiteres seinem Verschulden angemessen gewesen. Aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indessen bei der Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten sein Bewenden. 2.1.4. Täterkomponente 2.1.4.1. Zur Biografie und den persönlichen Verhältnissen des aktuell bald 21jährigen Beschuldigten kann einleitend auf die ausführlichen Angaben im psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2022 und die Aussagen des Beschuldigten im Verlauf der Untersuchung und vor Vorinstanz verwiesen werden (Urk. D1/11/2 S. 16 ff., 28 f., 42 ff.; Urk. D1/8/1 F/A 39 ff.; Urk. D1/8/3 F/A 72 ff.; Urk. D1/8/4 F/A 91 ff.; Urk. D1/8/7 F/A 6 ff.; Urk. D1/8/8 F/A 25 ff.; Urk. D1/8/9 F/A 12 ff.; Urk. 34; Urk. 36; Urk. 37 S. 9 ff.). Angesichts dieser detaillierten Angaben wird an dieser Stelle darauf verzichtet, den gesamten bisherigen Lebensverlauf des Beschuldigten im Einzelnen wiederzugeben. Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte er, dass er nach wie vor in der D._____ lebe und inzwischen in das Lehrlingshaus 3 habe übertreten können. Dort habe er mehr Freiheiten, was seine Freizeitgestaltung betreffe. Gleichzeitig komme ihm jedoch auch mehr Eigenverantwortung mit Bezug auf die Erledigung verschiedener Ämtli etc. zu.

- 30 - Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sei es zu keinem weiteren Unterbruch seines Aufenthalts in der D._____ gekommen. Die Unterbringung in der Institution sieht der Beschuldigte (inzwischen) als Chance zur Veränderung, die er gewillt ist, wahrzunehmen. Insbesondere liegt ihm viel daran, die begonnene Lehre erfolgreich zu absolvieren. Diesbezüglich führte er aus, dass er sich derzeit im zweiten Lehrjahr seiner Berufsausbildung zum Maler befinde und die Lehre voraussichtlich Ende Sommer 2025 abschliessen werde. Der Beschuldigte betonte, dass ihm die Malerlehre immer noch sehr gut gefalle und ihm insbesondere der Kontakt zu Kunden viel Freude bereite. Zu seinem sozialen Umfeld führte er aus, dass er seit rund einem Jahr eine Freundin habe, die ihn sehr unterstütze, auch im Hinblick auf den Abschluss seiner Lehre, und mit der er viel Zeit verbringe. Sodann habe er zwei gute Kollegen, die er in der D._____ kennengelernt habe, die inzwischen aber nicht mehr in der Institution seien. Zu seiner Mutter, die in Deutschland lebe, und zu seiner Grossmutter väterlicherseits pflege er ebenfalls regelmässigen Kontakt, während er mit seinen Pflegeeltern nur noch sporadisch in Verbindung stehe. In der D._____ sei ihm eine Sozialpädagogin als Bezugsperson zugeteilt, zu der er ein sehr gutes Verhältnis habe. Sodann nehme er jede oder jede zweite Woche therapeutische Gespräche wahr. Der Beschuldigte erklärte, dass er seit Juni / Juli 2023 keinen Alkohol mehr konsumiere. Der Verzicht auf den Konsum von Cannabis falle ihm derzeit noch schwer. Allerdings versuche er, mehrheitlich CBD zu rauchen. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, jedoch Schulden bei der N._____ AG und bei O._____, die er in monatlichen Raten abzahlt (Prot. II S. 6 ff., 18 f.). Während sich aus den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben, sind seine schwierige Kindheit und Jugend merklich strafmindernd zu berücksichtigen. 2.1.4.2. Bei Verübung der hier zu beurteilenden Raubdelikte hatte der Beschuldigte bereits zwei einschlägige Vorstrafen erwirkt (Urk. 63). So wurde er mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Nidwalden vom 30. Juni 2020 wegen zahlreicher Delikte, darunter Raub, mehrfacher (teilweise geringfügiger) Diebstahl, versuchte einfache Körperverletzung, Drohung etc., schuldig gesprochen und mit einem be-

- 31 dingten Freiheitsentzug von 20 Tagen und einer Busse von Fr. 300.– bestraft, wobei beide Sanktionen nach Jugendstrafrecht erfolgten. Am 15. Oktober 2020 folgte ein weiterer Strafbefehl derselben Jugendanwaltschaft, mit welchem der Beschuldigte u.a. wieder wegen Raubes und einfacher Körperverletzung verurteilt wurde. Da die erneute Delinquenz teilweise in die mit Strafbefehl vom 30. Juni 2020 angesetzte Probezeit fiel, wurde der bedingte Vollzug hinsichtlich des Freiheitsentzugs widerrufen und der Beschuldigte mit einem unbedingten Freiheitsentzug von 25 Tagen als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 50.– bestraft. Die vorliegend zu beurteilenden Raubdelikte verübte der Beschuldigte rund ein Jahr nach seiner zweiten Verurteilung mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Nidwalden vom 15. Oktober 2020 und nur wenige Monate nach Verbüssung des ausgefällten Freiheitsentzugs, was sich deutlich straferhöhend auswirkt. 2.1.4.3. Der Beschuldigte zeigte sich mit Bezug auf die Raubdelikte gemäss den Dossiers 1 und 2 von Beginn an geständig und anerkannte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt im Grunde vollumfänglich. Insbesondere räumte er ein, welchen eigenen Beitrag er bei der Verübung der beiden Taten leistete. Sein Geständnis trug durchaus zur Vereinfachung und Verkürzung des Strafverfahrens bei. Weiter ist ihm zugute zu halten, dass er sich beim Geschädigten P._____, dem er eine Ohrfeige verpasst hatte, persönlich entschuldigte (Urk. D1/8/9 F/A 26 f.). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass er sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung zum Ausdruck brachte, dass ihm die verübten Taten leid täten und er sein Verhalten sehr bereue bzw. sich dafür schäme. Es sei einfach eine Dummheit gewesen. Er habe daraus gelernt, sich geändert und werde mit Sicherheit nie wieder so etwas tun (Urk. 37 S. 4 f., 7 f.; Prot. I S. 16; Prot. II S. 17 f., 20). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 37) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die geäusserte Reue und Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens nur vorgeschoben bzw. nicht echt war. Vielmehr ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die entsprechenden Erklärungen des Beschuldigten aufrichtig und ernst gemeint waren. Das Nachtatverhalten wirkt sich insgesamt deutlich strafmindernd aus.

- 32 - 2.1.4.4. Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Täterkomponente insgesamt zu einer Reduktion der vorstehend festgesetzten Gesamtstrafe führt. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Faktor von rund 30 % erscheint angesichts der massgebenden Umstände als angemessen, womit die vorgenannte Gesamtfreiheitsstrafe um 7 Monate zu reduzieren ist. 2.1.4.5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils für die beiden Raubdelikte gemäss den Dossiers 1 und 2 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. An diese Freiheitsstrafe ist die erstandene Haft von 74 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. D1/24/1+7). 2.2. Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung (je Dossier 2) 2.2.1. Hinsichtlich der Bemessung der tat- und täterangemessenen Strafe betreffend die Vorwürfe der Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung (je Dossier 2) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 37 ff.). Die ausgefällte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 10.– ist zu übernehmen, zumal der Beschuldigte selbst die Beibehaltung dieses Strafmasses beantragt (Urk. 49 Rz 2; Urk. 70 Rz 48 und Rz 82) und aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin kein Raum für eine Erhöhung besteht. 2.2.2. Für die Beschimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung (je Dossier 2) ist der Beschuldigte folglich auch in zweiter Instanz mit einer Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu sanktionieren. 2.3. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 74 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen.

- 33 - V. Massnahme und Vollzug 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ordnete eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB an, wobei sie festhielt, die Massnahme sei prioritär unter Belassung der seit August 2020 durch die Berufsbeistandschaft B._____ vorgenommenen Platzierung des Beschuldigten in der D._____ und unter Fortsetzung der begonnenen Berufslehre und Therapien durchzuführen. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob sie zum Zweck der Massnahme auf. Die Geldstrafe erklärte sie hingegen für vollziehbar (Urk. 47 S. 62). 1.2. Der Beschuldigte beantragt, es sei von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB abzusehen (Urk. 49 Rz 2; Urk. 70 Rz 82). Zur Begründung dieses Antrags macht er kurz zusammengefasst geltend, dass ihm – entgegen der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten – keine negative Legalprognose gestellt werden dürfe. So sei er seit Verübung der angeklagten Delikte, d.h. seit mehr als zwei Jahren nicht mehr straffällig geworden. Sodann habe die gelungene Unterbringung in der D._____ eine positive Veränderung in seinem Verhalten bzw. in seinen Verhaltensbereitschaften herbeigeführt. Folglich sei die Anordnung einer Massnahme nicht erforderlich, um der Gefahr weiterer Straftaten wirksam zu begegnen. Die vom sachverständigen Gutachter für massgeblich erachteten Kriterien, um die bei ihm festgestellte (und nicht mehr aktuelle) Rückfallgefahr reduzieren zu können, seien bereits im Rahmen seiner Unterbringung in der D._____ sichergestellt (Urk. 49 Rz 23 ff.; Urk. 70 Rz 49 ff., 59 ff.). Sodann stellt der Beschuldigte in Frage, ob die vom Gutachter diagnostizierte Entwicklungsstörung mit unreifen und dissozialen Zügen eine derartige Fehlentwicklung darstelle, welche die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB zu rechtfertigen vermöge (Urk. 49 Rz 26; Urk. 70 Rz 64 ff.). Da der Beschuldigte wie erwähnt der Auffassung ist, ihm könne eine positive Legalprognose gestellt werden, beantragt er die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Weiter beantragt er, dass ihm für die Dauer der Probezeit bzw. bis zum

- 34 - Lehrabschluss die Weisung zu erteilen sei, die begonnene Lehrausbildung in der D._____ weiterzuführen und die therapeutische Behandlung fortzusetzen. Diese Anträge begründet der Beschuldigte damit, dass auf diese Weise sichergestellt werden könne, dass er weiterhin im erfolgreichen Setting der D._____ bleiben und dort seine Lehre zum Maler abschliessen könne, unter Fortsetzung der wirkungsvollen Therapie (Urk. 49 Rz 2 und Rz 28 ff.; Urk. 70 Rz 68 ff. und Rz 82). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt grundsätzlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit auch die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB (Urk. 54). Allerdings teilte sie auf entsprechende Anfrage mit, dass sie sich auch damit einverstanden erklären könne, dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu gewähren und ihm für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, die begonnene Therapie in der D._____ fortzusetzen und seine Lehre dort zu absolvieren (Urk. 66). 2. Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 47 S. 40), worauf einleitend verwiesen werden kann. Ergänzend bzw. präzisierend ist das folgende auszuführen: 2.1.2. Das Gericht kann einen zur Tatzeit noch nicht 25-jährigen Täter, der in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört ist, in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen (sog. Anlasstat) begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern (Art. 61 Abs. 3 StGB). Die Massnahme dient dem Zweck, mit sozialpädagogischen und therapeutischen Mitteln eine erheblich gestörte Entwicklung der Per-

- 35 sönlichkeit günstig zu beeinflussen. Sie ist mit ihren aus dem Jugendstrafrecht hereinwirkenden Gesichtspunkten auf Täter zugeschnitten, die sich nach Persönlichkeitsstruktur und Begehungsweise noch in den weiteren Umkreis der Adoleszenzkriminalität einordnen lassen. Es sollen junge Erwachsene eingewiesen werden, deren Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt und die dieser Erziehung zugänglich erscheinen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.2; BGE 125 IV 237 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 2.1.3. Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen. Diese muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und hat Abweichungen einlässlich zu begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1). Das (Prognose-) Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat die sachverständige Person im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb sie zu den von ihr gefundenen Ergebnissen gelangt. Die Schlussfolgerungen müssen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht der sachverständigen Person überlassen. Die richterliche Überprüfung des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognosein-

- 36 strumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGE 149 IV 325 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1 und 3.3.1; 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2; 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen auf HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 50b, 53, 61, 64b, 65c, 75 und 78 zu Art. 56 StGB). 2.2. Würdigung 2.2.1. Der Beschuldigte hat sich u.a. des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht, womit die Voraussetzung einer Anlasstat im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt ist. Bei Verübung dieser Taten am 13. November 2021 war der Beschuldigte 18 ½ Jahre alt. 2.2.2. In seinem Gutachten vom 12. Juli 2022 stellte der sachverständige Gutachter Dr. med. J._____ zunächst fest, dass beim Beschuldigten anamnestisch eine Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F91) bestehe. Sodann gelangte er zur Diagnose, dass der Beschuldigte tatzeitaktuell an einer Entwicklungsstörung der Persönlichkeit mit unreifen und dissozialen Zügen (ohne Kodierung eines internationalen Klassifikationssystems), einer Anpassungsstörung (ICD-10:43.2), einer leichten Alkoholkonsumstörung und am Missbrauch von Cannabis gelitten habe (Urk. D1/11/2 S. 42 ff. und S. 54). 2.2.3. Wie bereits erwähnt, stellt der Beschuldigte in Frage, ob die vom Gutachter diagnostizierte Entwicklungsstörung der Persönlichkeit mit unreifen und dissozialen Zügen eine derartige Fehlentwicklung darstelle, welche die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene zu rechtfertigen vermöge. Art. 61 Abs. 1 StGB setze eine erhebliche Störung in der Persönlichkeitsentwicklung voraus und nicht nur eine altersbedingte unabgeschlossene Entwicklung. Aus den Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass für die Diagnose der

- 37 gestörten Persönlichkeitsentwicklung das junge Alter des Beschuldigten massgeblich gewesen sei, weshalb der Schluss naheliege, dass bei ihm lediglich eine altersbedingte unabgeschlossene Entwicklung bestehe, welche für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB nicht ausreiche (Urk. 49 Rz 26; Urk. 70 Rz 64 ff.). 2.2.4. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich der Gutachter nur insoweit zum jungen Alter des Beschuldigten äusserte, als er überprüfte bzw. abgrenzte, ob bereits die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zu stellen sei oder ob (noch) von einer Störung in der Persönlichkeitsentwicklung mit dissozialen Zügen auszugehen sei. Konkret führte er aus, dass sich dissoziale, labile und unreife Persönlichkeitsmerkmale bis in die Kindheit und Jugend des Beschuldigten zurückverfolgen liessen und deutlicher Ausdruck einer gestörten Persönlichkeitsentwicklung seien (Urk. D1/11/2 S. 61). Da der Beschuldigte noch verhältnismässig jung sei und seine Persönlichkeitsentwicklung noch nicht als abgeschlossen angesehen werden könne, sollte die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung trotzdem (noch) nicht gestellt werden (Urk. D1/11/2 S. 45). Es bestehe zwar sehr wohl ein Risiko, dass sich aus der offenkundig gestörten Persönlichkeitsentwicklung eine manifeste Persönlichkeitsstörung entwickeln könnte, zumal diesbezüglich mehrere Indikatoren vorliegen würden (Urk. D1/11/2 S. 44). Dennoch bestehe die Aussicht, dass die noch bestehende Unreife in der Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten durch sozialpädagogische, agogische und psychotherapeutische Behandlungen soweit gebessert bzw. korrigiert werden könne, dass die Manifestation einer dissozialen Persönlichkeitsstörung verhindert werden könne (Urk. D1/11/2 S. 45; vgl. zum Ganzen auch S. 53 f.). Folglich ergibt sich aus den Ausführungen des sachverständigen Gutachters nicht, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten lediglich altersbedingt noch nicht abgeschlossen ist. Vielmehr attestiert er ihm eine erhebliche Störung in der Persönlichkeitsentwicklung, die sich bei Ausbleiben einer interdisziplinären Behandlung zu einer dissozialen Persönlichkeitsstörung weiterentwickeln bzw. aggravieren könnte. Der Gutachter sieht jedoch Potential, dass die erheblich gestörte Entwicklung der Persönlichkeit des Beschuldigten mit sozialpädagogischen, agogischen und psychotherapeutischen Behandlungsansätzen günstig beeinflusst werden

- 38 könnte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. J._____ neben einer Störung in der Persönlichkeitsentwicklung auch eine Störung des Sozialverhaltens diagnostizierte und diesbezüglich festhielt, dass entsprechende Symptome bzw. Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten bereits relativ früh aufgetreten seien und sich im weiteren Verlauf seiner Kindheit und Jugend wiederholt bzw. zeitlich überdauert hätten (Urk. D1/11/2 S. 43). Damit liegt ein hinreichender Einweisungsgrund gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB vor. 2.2.5. Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____ ergibt sich weiter, dass zwischen der gestörten Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten und der vorgenannten Anlasstaten ein Zusammenhang besteht (Urk. D1/11/2 S. 54 und S. 61; vgl. auch Urk. 47 S. 42), was von der Verteidigung zu Recht nicht in Abrede gestellt wurde. Folglich ist auch diese Voraussetzung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt. 2.2.6. Weiter ist zu prüfen, ob die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene geeignet und erforderlich ist, um der Gefahr weiterer, mit der gestörten Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten des Beschuldigten zu begegnen, mithin seine Legalprognose zu verbessern. Dies schliesst die Prüfung mit ein, ob der Beschuldigte behandlungsbedürftig ist (Art. 61 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). 2.2.7. Dr. med. J._____ gelangte nach Abwägung der prognostisch relevanten Faktoren zur Einschätzung, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit für vergleichbare Tathandlungen im Wesentlichen davon abhängig sei, ob und inwieweit es gelinge, beim Beschuldigten hinsichtlich seiner erheblich gestörten Persönlichkeitsentwicklung zu intervenieren und die Manifestation einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zu verhindern. Unbehandelt und ohne engmaschige (stationäre) Therapie, die dem Beschuldigten neben einer Wohnmöglichkeit auch therapeutische Angebote und einen Ausbildungsplatz biete, müsse die Rückfallgefahr für den Anlasstaten vergleichbare Delikte als hoch eingeschätzt werden. Diese Gefahr lasse sich jedoch durch eine angemessene Behandlung des Beschuldigten deutlich senken (Urk. D1/11/2 S. 53 und S. 58 f.).

- 39 - Dazu hält der sachverständige Gutachter fest, dass angesichts der Bedeutung der unreifen, labilen und dissozialen Persönlichkeitsmerkmale für die praktische Lebensgestaltung des Beschuldigten und des mit diesen Merkmalen in Wechselwirkung stehenden Substanzmissbrauchs eine sozialpädagogische, agogische und psychotherapeutische Behandlung angezeigt sei (Urk. D1/11/2 S. 54). Auch wegen seiner noch unsicheren Einsicht in die bei ihm vorliegende Störung der Persönlichkeitsentwicklung und der noch nicht abschliessend zu beurteilenden Konstanz seiner Therapiemotivation und seines Durchhaltevermögens sei lediglich eine langfristige (stationäre) Behandlung des Beschuldigten geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Ohne eine entsprechende Anordnung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte keine konkreten Veränderungen in seinem Verhalten und hinsichtlich seiner Lebensbedingungen zu bewerkstelligen vermöge und sich eine dissoziale Persönlichkeitsstörung manifestieren könnte (Urk. D1/11/2 S. 60). Konkret empfiehlt Dr. med. J._____ die Fortführung der bisherigen Therapie in der D._____, insbesondere wegen der Möglichkeit deliktzentrierter und deliktpräventiver Arbeit einerseits und eines psychoedukativen, auch die berufliche Zukunft und die Lebensplanung des Beschuldigten berücksichtigenden Behandlungsansatzes andererseits. Dabei betont er, dass ihm das Gebot der getrennten Unterbringung von Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Erwachsenen sehr wohl bewusst sei. Allerdings sei aus gutachterlicher Sicht zu befürchten, dass die sehr erfreuliche Entwicklung des Beschuldigten gefährdet wäre, nähme man ihn aus dem aktuellen Setting in der D._____ heraus und weise man ihn in eine Massnahmeinstitution für junge Erwachsene ein (Urk. D1/11/2 S. 56 f. und S. 62). 2.2.8. Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang – wie eingangs erwähnt – geltend, dass ihm aufgrund seiner Deliktsfreiheit seit Verübung der angeklagten Straftaten und der zuletzt sehr positiven Entwicklung in der D._____ keine negative Legalprognose (mehr) attestiert werden dürfe (Urk. 49 Rz 23 ff.; Urk. 70 Rz 49 ff., 59 ff.). 2.2.9. Zum bisherigen Verlauf seines Aufenthalts in der D._____ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf entsprechende Veranlassung der KESB Nidwalden am

- 40 - 17. August 2020 dort platziert wurde. Zunächst befand er sich während rund sechs Monaten auf der Beobachtungsstation, bis er im Mai 2021 in das Lehrlingshaus 1 übertreten konnte. Nach Verbüssung eines Freiheitsentzugs von 25 Tagen gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Nidwalden vom 15. Oktober 2020 begann er im Sommer 2021 eine Lehre als Maler. Aus dem therapeutischen Verlaufsbericht von lic. phil. Q._____ vom 20. Januar 2023 geht hervor, dass sich der Beschuldigte nach anfänglich schwierigem und auffälligem Sozialverhalten auf der Beobachtungsstation zunehmend habe stabilisieren können. Vor allem der Übertritt ins Lehrlingshaus 1 und die begonnene Lehrausbildung als Maler hätten diese positive Entwicklung weiter beschleunigt und gefestigt (Urk. 34). Dennoch verübte der Beschuldigte am 13. November 2021 und damit nur wenige Monate nach Antritt seiner Berufsausbildung die verfahrensgegenständlichen Delikte und wurde deshalb in Untersuchungshaft versetzt. Als Mitursache für die erneute Delinquenz trotz Unterbringung in der D._____ nennen sowohl der sachverständige Gutachter Dr. med. J._____ als auch die behandelnde Therapeutin eine Krise in der Beziehung des Beschuldigten zu seiner damaligen Freundin bzw. die Aussicht auf ihre allfällige Trennung von ihm (Urk. D1/11/2 S. 46 f., 52; Urk. 34). Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft Ende Januar 2022 kehrte der Beschuldigte wieder in die D._____ zurück. Im Sommer 2022 begann er (nochmals) mit dem ersten Lehrjahr seiner Berufsausbildung zum Maler. Seither kam es zu keinen weiteren Unterbrechungen seines Aufenthalts in der D._____ und seiner Lehre (Prot. II S. 7). Vielmehr zeichnet sich eine fortlaufend positive Entwicklung des Beschuldigten ab, was von der behandelnden Therapeutin lic. phil. Q._____, dem sachverständigen Gutachter und den involvierten Sozialpädagogen übereinstimmend beobachtet bzw. hervorgehoben wird. Insbesondere zeige der Beschuldigte eine deutliche Verbesserung seines Sozialverhaltens, eine gute Kooperation und Verlässlichkeit (vgl. Urk. D1/11/2 S. 51, 56 f., 62; Urk. 34). 2.2.10. Diese Entwicklung wird ganz entscheidend durch die vom Beschuldigten begonnene Berufsausbildung zum Maler begünstigt. Das erste Lehrjahr musste er aufgrund seiner längeren Abwesenheit infolge der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren zwar wiederholen. Inzwischen befindet er sich allerdings in der Hälfte seines zweiten Lehrjahrs und wird die Berufsausbildung voraussichtlich

- 41 - Ende Sommer 2025 abschliessen können. Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte, dass ihm die Malerlehre immer noch sehr gut gefalle und ihm insbesondere der Kontakt zu Kunden viel Freude bereite (Prot. II S. 7 f., 20 f.). Sein Berufsbildner hielt im Verlaufsbericht vom 20. Januar 2023 fest, dass er morgens immer pünktlich und in gepflegtem Auftreten erscheine. Sein Verhalten gegenüber den Mitlernenden und den Vorgesetzten sei stets adäquat und freundlich. Die ihm aufgetragenen Arbeiten erledige er (der Beschuldigte) korrekt und gewissenhaft. Sein handwerkliches Geschick, sein fundiertes Allgemeinwissen und sein rasches Umsetzungsvermögen liessen keinen Zweifel an seiner Eignung für den Beruf des Malers aufkommen. Es mangle ihm einzig am Durchhaltewillen und Engagement (Urk. 34). Nach Einschätzung der behandelnden Therapeutin lic. phil. Q._____ habe die Lehrausbildung dem Beschuldigten die Entwicklung einer Berufsidentität und den Aufbau stabiler Bindungen zu den Berufsbildern bzw. zu seinen Vorgesetzten ermöglicht. Dies habe sodann dazu beigetragen, dass der Beschuldigte zunehmend tragfähigere und vertrauensvollere Beziehungen zu anderen Bezugspersonen aus Pädagogik und Psychologie habe aufbauen können (Urk. 34; vgl. auch Urk. D1/11/2 S. 51 f.). Durch die Lehre zum Maler im internen Ausbildungsbetrieb konnte folglich eine deutliche Stabilisierung der Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten erreicht werden und zeigte er sich deshalb auch zunehmend offen und motiviert für Behandlungsansätze in sozialpädagogischer und psychotherapeutischer Hinsicht. 2.2.11. Der Beschuldigte nimmt seit seinem Eintritt in die D._____ grundsätzlich jede Woche (teilweise auch nur jede zweite Woche) psychiatrisch-psychologische Einzelgespräche bei lic. phil. Q._____ wahr. Darüber hinaus besuchte er ein Anti- Aggressionstraining und nahm an einem deliktorien-tierten Skill-Programm (Sozialpädagogisch-Therapeutische Auseinandersetzung mit Risiko-Themen) teil. In ihrem Verlaufsbericht vom 20. Januar 2023 hielt die behandelnde Psychologin fest, dass sich aus den bisherigen Therapiegesprächen ergeben habe, dass der Beschuldigte offen und motiviert sei, die bei ihm relevan-ten Themen der psychotherapeutischen Behandlung anzugehen und die begonnene Therapie weiterzuführen. Er habe bereits alternative Handlungs- und Beziehungsmuster internalisiert und diese immer öfter auch anwenden können. Weiter zeige er sowohl

- 42 eine hohe Beziehungs- bzw. Bindungsbereitschaft als auch -fähigkeit, ein Bedürfnis nach sozialer Anerkennung und Kompetenzerleben und habe über längere Perioden eine hohe Anpassungsleistung im strukturierten Umfeld der Institution zeigen können (Urk. 34). Als legalprognostisch günstiger Faktor ist folglich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte inzwischen seit mehreren Jahren regelmässig und verlässlich lic. phil. Q._____ aufsucht zu psychothera-peutischen Einzelgesprächen und darüber hinaus freiwillige Kurse zur Aggressionsbewältigung und Deliktprävention absolviert hat. Die therapeutische Behandlung führte denn auch zu ersten Änderungen im Verhalten des Beschuldigten. Entscheidend ist sodann, dass die behandelnde Therapeutin keine (dissoziale) Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, was dafür spricht, dass es gelang, hinsichtlich der gestörten Persönlichkeitsentwicklung zu intervenieren und eine weitere Aggravierung hin zu einer manifesten Störung der Persönlichkeit des Beschuldigten zu verhindern. 2.2.12. Als deutliches Indiz für die positive Entwicklung des Beschuldigten ist weiter zu werten, dass er inzwischen ins Lehrlingshaus 3 übertreten konnte. Nach seinen Angaben habe er dort mehr Freiheiten, was seine Freizeitgestaltung betreffe. Gleichzeitig komme ihm jedoch auch mehr Eigenverantwortung mit Bezug auf die Erledigung verschiedener Ämtli etc. zu (Prot. II S. 9). An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte innerhalb der Patientengemeinschaft der D._____ Verantwortung für andere übernehmen kann, was nach der Einschätzung von Dr. med. J._____ geeignet ist, zu einer sicheren Identitätsentwicklung beizutragen und als protek-tiver Faktor bezüglich der Legalprognose zu wirken (Urk. D1/11/2 S. 57). Ebenso günstig fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte von seiner früheren "Peer-group", die zu deliktischem Verhalten neigte, distanzierte und sich einem eher prosozial eingestellten Kollegenkreis zuwandte. Dies ergibt sich nicht nur aus den entsprechenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand-lung, sondern auch aus den Feststellungen von Dr. med. J._____ in seinem Gut-achten vom 12. Juli 2022 (Prot. II S. 10, 12 ff., 18; Urk. D1/11/2 S. 36, 39, 51, 57). In diesem Zusammenhang ist sodann zu erwähnen, dass der Beschuldigte seit etwas mehr als einem Jahr eine neue Freundin hat, die er über einen Kollegen kennenlernte.

- 43 - Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass sie ihn in sämtlichen Lebensbereichen unterstütze und ihn insbesondere motiviere, seine Lehrausbildung erfolgreich abzuschliessen. Er wolle sie stolz machen und ihr zeigen, dass er etwas könne und nicht einer sei, der nur Scheiss mache. Er wolle sie keinesfalls enttäuschen (Prot. II S. 18 f.). Aus diesen Ausführungen des Beschuldigten ergibt sich, dass die neue Beziehung ihm grossen Halt gibt und ihn sodann in hohem Ausmass dazu anspornt, das Beste aus sich herauszuholen. Wegen ihrer Wichtigkeit birgt die Beziehung zwar auch die Gefahr einer emotionalen Destabilisierung, falls es erneut – wie zuletzt im November 2021 mit der damaligen Freundin – zu einer Krise oder einer Trennungssituation käme. Dem Verlaufsbericht der behandelnden Therapeutin lic. phil. Q._____ vom 20. Januar 2023 lässt sich allerdings entnehmen, dass der Beschuldigte insbesondere seit dem Sommer 2022 eine stetig zunehmende Kontrollfähigkeit im Umgang mit schwierigen Emotionen und ein höheres Mass an Differenzierungsfähigkeiten zeige, insbesondere bei der Beziehungsgestaltung mit der (Ex-) Freundin und verschiedenen Familienmitgliedern (Urk. 34). Folglich ist die Beziehung des Beschuldigten zu seiner aktuellen Freundin überwiegend als Faktor zu werten, der seine persönliche Entwicklung positiv zu beeinflussen vermag. 2.2.13. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren während rund zweieinhalb Monaten in Untersuchungshaft befand, was auf ihn Eindruck gemacht haben muss, zumal er bis dahin lediglich einen kürzeren Freiheitsentzug im Sinne des Jugendstrafrechts von 25 Tagen zu verbüssen hatte. Dies zeigt sich auch darin, dass es seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 26. Januar 2022 nicht zu weiterer Delinquenz gekommen ist. Damit hat sich der Beschuldigte seit immerhin rund zwei Jahren – soweit ersichtlich – wohlverhalten (vgl. Urk. 63). Dies stellt zwar unter normalen Umständen keine besondere Leistung dar. Nachdem der Beschuldigte in der Vergangenheit jeweils innert kürzester Zeit erneut delinquierte, könnte sein Wohlverhalten während der letzten zwei Jahre indes doch Ausdruck einer nachhaltigen Änderung seines Verhaltens sein. Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach den bisher verhängten Sanktionen des Jugendstrafrechts erstmals eine Freiheitsstrafe von nicht unerheblichen 15 Monaten ausgesprochen wird, was dem

- 44 - Beschuldigten ebenfalls den Ernst der Lage verdeutlichen und ihn von weiterer Delinquenz abhalten dürfte. 2.2.14. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte, seit Juni / Juli 2023 gar keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Nachdem er beobachtet habe, wie seine Mutter und deren Partner unter Alkoholeinfluss miteinander gestritten hätten und dieser Streit eskaliert sei, habe es ihm wie abgestellt und könne er deshalb keinen Alkohol mehr trinken (Prot. II S. 11 f.). Der Verzicht des Beschuldigten auf den Konsum von Alkohol wirkt sich aus verschiedenen Gründen als legalprognostisch günstig aus. So gab er gegenüber dem sachverständigen Gutachter selbst an, dass er unter dem Einfluss von Alkohol zu aggressivem Verhalten oder derartigen Reaktionen neige (Urk. D1/11/2 S. 21, 27, 38, 45, 52). Bei Verübung der Anlasstaten (mehrfacher, teilweise versuchter Raub) war er stark alkoholisiert (Urk. D1/14/6), was intoxikationsbedingt zu einer hohen aggressiven Erregung und einer entsprechenden Verhaltensbereitschaft, zu verminderter Kritikfähigkeit und einer Enthemmung führte, welche Auswirkungen seine Steuerungsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigten (Urk. D1/11/2 S. 50). Dr. med. J._____ hielt in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten ferner fest, dass der Beschuldigte zur Tatzeit eine leichte Alkoholkonsumstörung aufgewiesen habe (Urk. D1/11/2 S. 42, 45, 54, 57, 59). 2.2.15. Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Reue und Einsicht in das Unrecht der verübten Taten zeigte. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer IV.2.1.4.3. verwiesen werden. Im seinem Gutachten führte Dr. med. J._____ sodann aus, dass der Beschuldigte dahingehend Schuldgefühle gezeigt habe, dass ihm seine delinquente Vergangenheit unangenehm sei bzw. ihn peinlich berühre und er heute kaum noch eine Erklärung dafür habe, warum er frühere Straftaten begangen habe (Urk. D1/11/2 S. 38, 53). Dies lässt auf eine tiefgründigere und authentische Reflektion des Beschuldigten über die in der Vergangenheit verübten Delikte und die damals wirkenden Deliktsmechanismen schliessen. Sodann ist ersichtlich, dass ein Umdenken in dem Sinne stattgefunden hat, dass er sich aufgrund seines straffälligen Verhaltens nicht länger als "Gangster" bzw. "krass" fühlt, sondern sich rückblickend dafür schämt. Der Be-

- 45 schuldigte betonte gegenüber dem sachverständigen Gutachter, dass er sein Leben unbedingt ändern und dazu seinen weiteren Aufenthalt in der D._____ nutzen wolle (Urk. D1/11/2 S. 55). Angesichts seiner verlässlichen und motivierten Teilnahme an den interdisziplinären Behandlungen und seiner Berufsausbildung, erscheint die geäusserte Änderungsbereitschaft ernst gemeint und glaubhaft. Auch dies wirkt sich positiv auf die Legalprognose aus und macht deutlich, dass der Beschuldigte eine vielversprechende und günstige Entwicklung in seiner Persönlichkeit durchgemacht hat. 2.2.16. Daneben bestehen weiterhin legalprognostisch ungünstige Faktoren, die im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2022 im Einzelnen dargelegt werden. Im Wesentlichen nennt Dr. med. J._____ die folgenden Umstände:  dass der Beschuldigte sehr früh fremdplatziert worden sei,  dass er ebenfalls früh Verhaltensauffälligkeiten bzw. dissoziale Verhaltensweisen gezeigt habe, obwohl er während mehrerer Jahre in einem stabilen und Halt gebenden Umfeld bei hingebungsvollen Pflegeeltern aufgewachsen sei,  dass er bereits als Jugendlicher delinquiert habe und sich während einer ihm gewährten Probezeit (vgl. Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Nidwalden vom 30. Juni 2020) nicht bewährt habe,  dass er bei Verübung der Anlasstaten noch sehr jung gewesen sei,  dass er Anzeichen einer Bindungstraumatisierung zeige (Urk. D1/11/2 S. 50 f., 53). Auf diese negativen Faktoren hat der Beschuldigte keinen Einfluss. Sie werden (allenfalls mit Ausnahme der Bindungstraumatisierung) stets bestehen bleiben und sich nicht verändern lassen. Allerdings vermögen die legalprognostisch günstigen Faktoren bzw. die vorstehend dargelegte positive Entwicklung des Beschuldigten in der D._____ die ungünstig wirkenden Umstände ganz entscheidend zu relativieren. In Abweichung von den Schlussfolgerungen des sachverständigen

- 46 - Gutachters ist daher aktuell nur noch von einer geringen Rückfallgefahr auszugehen, welche die Legalprognose des Beschuldigten nicht derart belastet, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass se

SB230313 — Zürich Obergericht Strafkammern 01.03.2024 SB230313 — Swissrulings