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Zürich Obergericht Strafkammern 13.09.2024 SB230304

13 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,155 mots·~1h 1min·3

Résumé

Gefährdung des Lebens etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230304-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 13. September 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Januar 2023 (DG220100)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 (Urk. D1/18/7) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB,  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–) und einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Es wird dem Beschuldigten für drei Jahre verboten, Kontakt zur Privatklägerin aufzunehmen, sich ihr auf mehr als 300 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 300 Metern von ihrem jeweiligen Wohnort aufzuhalten (Art. 67b StGB).

- 3 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 80.– zu bezahlen. Ausserdem wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. April 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 12'798.– (inkl. Mwst) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin mit Fr. 27'908.– (inkl. Mwst) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 840.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 4'696.95 Gutachten Fr. 748.50 amtliche Verteidigung (RA Dr. iur X2._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) Fr. 12'864.– amtliche Verteidigung (RA lic. iur X3._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt [akonto CHF 11'634.95 und Restzahlung CHF 1'229.05]) Fr. 12'798.– amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1._____; inkl. Barauslagen und Mwst) Fr. 27'908.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (RAin MLaw Y._____; inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 - 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 112 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2023 sei betreffend die Ziff. 1, Spiegelstrich 1, 2, 3 und 5, Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 5, Ziff. 6, Ziff. 7, Ziff. 9, Ziff. 10, Ziff. 11 und 12 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Beschimpfung (Dossier 1, Seite 4 Anklageschrift), der mehrfachen Beschimpfung (Dossier 1, Seite 7 der Anklageschrift) und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen. 3. Von einer Strafe sei abzusehen. 4. Eventualiter sei der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit und einer Busse zu bestrafen. 5. Von einem Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Privatklägerin sei abzusehen. 6. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF1'000.00 auszurichten. 7. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung seien zu 1/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen, die

- 5 restlichen 4/5 auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter der Privatklägerin aufzuerlegen. 9. Die Rechnung von Rechtsanwalt X3._____ sei ebenfalls zu 4/5 auf die Staatskasse zu nehmen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Obergericht zu Lasten des Staates. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 111 S. 1) 1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2023 sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen. 2. Vollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 21 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. c) Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 114 S. 2) 1. Es sei die Berufung des Beschuldigten vom 24. Mai 2023 betreffend die angefochtenen Ziffern 1, 5 bis 7 und 9 bis 12 vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Januar 2023 (Geschäfts-Nr.: DG220100-L), insofern zu bestätigen. 2. Es sei der Beschuldigte angemessen zu bestrafen.

- 6 - 3. Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten, wobei die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. ___________________________________ Erwägungen: I. Verfahren 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Januar 2023 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Der Vollzug von Freiheits- und Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Ferner wurde ein Kontakt- und Rayonverbot verhängt und über die Zivilbegehren der Privatklägerin entschieden. Schliesslich wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden, wobei mit Ausnahme jener der Parteivertretungen sämtliche Kosten dem Beschuldigten auferlegt wurden (Urk. 83 bzw. 86 S. 81 f.). 2. Der Beschuldigte liess gegen das erstinstanzliche Urteil vom 23. Januar 2023 noch gleichentags vor Schranken die Berufung anmelden (Prot. I S. 79). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 24. Mai 2023 (Urk. 88) sowie anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und die Privatklägerschaft (Urk. 90) erklärte Erstere mit Schreiben vom 12. Juni 2023 die Anschlussberufung (Urk. 92), während sich die Privatklägerin diesbezüglich nicht ver-

- 7 nehmen liess. Am 21. August 2023 wurde sodann auf den 19. März 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 95). Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 stellte der Beschuldigte den Antrag, die Privatklägerin sei anlässlich der zweitinstanzlichen Gerichtsverhandlung als Auskunftsperson zu befragen, was nach Eingang der Stellungnahme der Privatklägerin vom 6. März 2024 (Urk. 102) mit Präsidialverfügung vom 11. März 2024 einstweilen abschlägig beurteilt wurde (Urk. 103). 3. Zur Berufungsverhandlung vom 19. März 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Vertretungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin (Prot. II S. 5), wobei die Verteidigung ihren Beweisantrag betreffend die Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte (vgl. Prot. II S. 22; Urk. 112 S. 1). Im Anschluss an die Verhandlung wurde mit gleichtägigem Beschluss antragsgemäss die Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung angeordnet und der Beschuldigte um Präzisierung seiner Berufungsanträge ersucht, welchem Ansinnen er mit Eingabe vom 2. April 2024 nachkam (Urk. 118). Zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung erschien die Privatklägerin in Begleitung ihrer Mutter sowie ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin vorweg zur Einvernahme (Prot. II S. 28). In der Folge verliess die Privatklägerin die Verhandlung, worauf die Parteien in der angestammten Besetzung zur Beweisergänzung Stellung nahmen, wobei weitere Beweisanträge unterblieben (Prot. II S. 41). Anschliessend wurde das Urteil beraten und den Parteien im Dispositiv schriftlich eröffnet (Prot. II S. 48). II. Formelles Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte akzeptiert den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung teilweise und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vollumfänglich. Im Übrigen beantragt er – abgesehen von der Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung – die Aufhe-

- 8 bung des Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 88 S. 2 f.; Urk. 118 S. 1 f.). Derweil ficht die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung die Bemessung und den (bedingten) Vollzug der Freiheitsstrafe an (Urk. 92 S. 1 f.). Demzufolge erwächst der vorinstanzliche Entscheid lediglich bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung betreffend Anklagepunkte II., III., und IV. sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) sowie der Dispositivziffern 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 9 (Entschädigung unentgeltliche Privatklägervertretung) in Rechtskraft, während er in den übrigen Punkten (Dispositivziffer 1 Lemma 1 - 3, 4 teilweise und 5 sowie Dispositivziffern 2 - 7 und 10 - 12) im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen ist. III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 in den vorliegend noch relevanten Punkten zusammengefasst vorgeworfen, in der Nacht vom 17. auf den 18. April 2021 die Privatklägerin als seine damalige Freundin im Rahmen eines Streites auf das Bett (bzw. eventuell auf den Boden) geworfen zu haben und sie in der Folge mit einer Hand und zeitweise mit beiden Händen mehrere Sekunden derart heftig am Hals gewürgt zu haben, dass ihr drei Mal kurz schwarz vor Augen wurde bzw. sie drei Mal kurz das Bewusstsein verlor und in der Folge mehrere Tage Schmerzen am Hals verspürte sowie zwei Tage lang starke Migräne hatte, wobei der Hals geschwollen und leicht bläulich verfärbt gewesen sei. Aufgrund seines massiven und rücksichtslosen Würgens habe der Beschuldigte für die Privatklägerin eine akute Lebensgefahr mit sauerstoffbedingter Hirnfunktionsstörung geschaffen, womit die nahe Möglichkeit des Todeseintrittes bestanden habe (Urk. D1/18/7 S. 2 f.). Im Anschluss an diese Handlung habe er unter dem Fernsehmöbel eine Machete hervorgenommen und damit unter verbalen Drohungen rund eine Armlänge vor der Privatklägerin herumgefuchtelt, so dass diese um ihr Leben gefürchtet habe (Anklagepunkt I., Urk. D1/18/7 S. 3).

- 9 - Ferner habe er zwischen dem 18. Februar 2021 und dem 25. Juni 2021 die Privatklägerin mit diversen SMS-Nachrichten unter Androhung von körperlicher und psychischer Gewalt dazu zu bringen versucht, dass sie ihn medial nicht blockiert, ihn nicht verlässt oder ihn anruft, worauf die Privatklägerin indes nicht reagiert habe (Anklagepunkt II., Urk. D1/18/7 S. 4 ff.). Anschliessend habe er sie mit weiteren SMS-Nachrichten drohenden Inhaltes bis zum 2. Juli 2021 immer wieder stark verängstigt (Anklagepunkt III., Urk. D1/18/7 S. 7 ff.). Schliesslich habe der Beschuldigte in der Nacht vom 10. auf den 11. Juli 2021 die Privatklägerin im Rahmen eines erneuten Beziehungsstreites am Hals gepackt und sie flüsternd als Schlampe und Nutte betitelt. Am nächsten Morgen habe er sie mit der Hand am Kiefer gepackt und sie später mit dem Handrücken auf den Mund geschlagen, so dass sie oberflächliche Quetschungen sowie Schürfungen und Einblutungen im Bereich der Mundschleimhaut erlitten habe (Anklagepunkt V., Urk. D1/18/7 S. 24). 2. Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf der ihm vorstehend vorgeworfenen Taten im bisherigen Verfahren in den groben Zügen eingestanden und insbesondere die jeweiligen Streitigkeiten mit von ihm verfassten Nachrichten weitgehend eingeräumt, doch stellt er die inkriminierten Tathandlungen gleichzeitig in Abrede, indem er zu den Gewaltdelikten geltend macht, nicht so weit gegangen zu sein bzw. lediglich deeskalierend agiert zu haben (Urk. 3/2 S. 6; Prot. I S. 53 f.), und zu den nötigenden und drohenden Nachrichten vorbringt, diese seien aus dem Zusammenhang gerissen und teilweise von der Privatklägerin auch manipuliert worden (Prot. I S. 47 f., 52 f. + 59 f.). Grundsätzlich nicht anders äusserte er sich auch in der Berufungsverhandlung, wo er die Meinung vertrat, dass die Privatklägerin mit ihren Vorwürfen seine Karrieremöglichkeiten sabotieren wolle und er weder am 17./18. April 2021 ihr Leben gefährdet noch sie am 10./11. Juli 2021 tätlich angegangen sei (Prot. II S. 15 f., S. 17: "Dann habe ich sie kurz festgehalten."). Immerhin gestand er ein, in jener Zeit eine Machete in der Wohnung gehabt zu haben, wobei es gut sein könne, dass diese unter dem Fernsehmöbel deponiert gewesen sei, um dann aber in Abrede zu stellen, damit am 17./18. April 2021 vor der Privatklägerin herumgefuchtelt zu haben (Prot. II S. 17). Im Übrigen erachtete

- 10 er es als durchaus möglich, die Privatklägerin am 10./11. Juli 2021 im Streit – nachdem sie ihm das Kissen auf das Gesicht gedrückt habe – als Schlampe und Nutte bezeichnet zu haben (Prot. II S. 21). 3. Der angeklagte Sachverhalt ist demzufolge in den erwähnten Punkten in zweiter Instanz unter zusätzlicher Berücksichtigung der jüngsten Einlassungen des Beschuldigten nochmals einer genauen Betrachtung zu unterziehen, um zu eruieren, ob mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 86 S. 52) tatsächlich sämtliche diesbezüglichen Passagen der Anklageschrift als erstellt erachtet werden können. Das angefochtene Urteil hat sich in diesem Zusammenhang zutreffend mit den allgemein gültigen Beweisregeln auseinandergesetzt und auch die massgebenden Grundsätze der Aussageanalyse korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 86 S. 9 ff.). Diesen Überlegungen ist nichts beizufügen und sie sind entsprechend auch der Sachverhaltswürdigung im Berufungsverfahren zu Grunde zu legen. 4. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Beurteilung der jeweiligen Anklagepunkte die Aussagen der Verfahrensbeteiligten (vorweg des Beschuldigten und der Privatklägerin) sowie die übrigen relevanten Beweismittel (namentlich auch die entscheidenden Passagen der im Recht liegenden SMS- und WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin) umfassend resümiert, worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres verwiesen werden kann (vgl. Urk. 86 S. 13 ff., 33 ff., 36 ff. und 38 ff.). Als weiteres Beweismittel kommt die Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung hinzu. Diese sagte zum umstrittenen Vorfall vom 17./18. April 2021 aus, dass an diesem Abend eine Pokerrunde stattgefunden habe und sie deshalb mit ihren Freundinnen etwas anderes habe machen wollen. Dies habe zu einem Streit mit dem Beschuldigten geführt, in dessen Folge es zu einer Rangelei gekommen sei und auch Beleidigungen gefallen seien. Der Beschuldigte habe sie zuerst an eine Wand gedrängt und sie nicht aus dem Zimmer gelassen. Als sie sich in die Nähe des Bettes habe bewegen können, habe der Beschuldigte sie auf das Bett gestossen. Als sie habe aufstehen wollen, sei sie von ihm erneut auf das Bett gestossen worden. Dieser Vorgang habe sich mehrmals wiederholt. Als er gemerkt habe, dass sie sich wehrt, habe er sie am Hals gepackt. Weiter habe er sie mit dem Knie am

- 11 - Handgelenk fixiert, mit der einen Hand ihre andere Hand festgehalten und mit der anderen am Hals zugedrückt. Letzteres sei kontrolliert erfolgt, da er losgelassen habe, sobald sie nach Luft geschnappt habe. Schliesslich habe er von ihr abgelassen, woraufhin sie aufgestanden sei. Im Anschluss sei sie vom Beschuldigten auf den Boden geworfen und angespuckt worden. Auf dem Boden habe er sie wieder festgehalten, bis er gemerkt habe, dass ihr die Fixierung wehtue. Weiter habe er sie erneut gewürgt. Wie oft das passiert sei und wie lange der Würgevorgang angedauert habe, konnte die Privatklägerin nicht sagen. Aufgrund des geschilderten Würgens sei ihr einmal auf dem Bett und einmal auf dem Boden schwarz vor Augen geworden, wobei sie auch diesbezüglich keine Zeitangaben machen konnte. Ob sie einen Urinabgang hatte, konnte die Privatklägerin nicht mehr sagen. Am nächsten Tag habe sie unter extremen Schmerzen gelitten und deshalb weder den Rucksack tragen noch ihren Hals heben können. Sie habe zudem die ersten drei Tage nach dem Vorfall starke Migräne gehabt. Im Kopf und im Ohr sei ein "Summgefühl" aufgetreten. Sie habe dann noch während einer Woche Schmerzen gehabt und Medikamente eingenommen. Ferner habe sie eine Rötung bzw. Schwellung am Hals wahrgenommen, der sich zudem "sehr warm angefühlt" habe. Betreffend die Machete führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe diese unter der Kommode hervorgenommen und damit herumgefuchtelt. Dabei habe er gesagt, dass dies seinen Feinden passiere, und zudem vulgäre Ausdrücke benutzt. Schliesslich gab die Privatklägerin zu Protokoll, im Verlauf des Vorfalls sei ohne ihr Zutun der Notruf auf ihrem iPhone aktiviert worden, wobei sie diesen zeitlich nicht in den Ablauf einordnen konnte. Als der Notruf losgegangen sei, sei sie vom Beschuldigten geohrfeigt worden (Prot. II S. 31 ff.). Was die Verwertbarkeit der Beweismittel anbelangt, so ist das mutmasslich heimlich vom Beschuldigten aufgezeichnete Telefongespräch mit der Privatklägerin vom 18. April 2021 (vgl. Urk. 53/1) als unverwertbar zu erachten, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit dieser eigenmächtigen Aufnahme auf Gründe zu berufen vermöchte, welche deren Illegalität zu rechtfertigen vermöchten. Im Übrigen bestehen betreffend die Zulässigkeit der im Recht liegenden Beweismittel keine Bedenken, soweit der Beschuldigte mit

- 12 diesen rechtsgültig konfrontiert wurde und dazu rechtsgenügend Stellung nehmen konnte. 5. Vorfall vom 17./18. April 2021 (Anklagepunkt I.) 5.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Erwägungen zum Vorfall vom 17./18. April 2021 im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin und die bei den Akten liegenden Chat-Protokolle abgestützt und in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, dass die Aussagen der Privatklägerin in ihrem Kerngehalt stimmig sowie überzeugend seien und durch verschiedene Chat-Protokolle untermauert würden, so dass der Sachverhalt der Anklage zumindest mit Bezug auf ein einmaliges Würgen des Beschuldigten erstellt sei (Urk. 86 S. 32). 5.2. Die Privatklägerin hat in diesem Zusammenhang – nachdem der Vorfall in der polizeilichen Einvernahme noch kein Thema war – in ihren beiden staatsanwaltschaftlichen Befragungen geschildert, dass es in der fraglichen Nacht vom 17. auf den 18. April 2021 zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und ihr gekommen sei, welche in der Folge eskalierte und in einen gewalttätigen Streit mündete. Dabei negierte sie ihren eigenen Anteil an der Eskalation nicht, indem sie ihrerseits ein Sticheln bzw. Kritisieren aufgrund des Missfallens über den damaligen Drogenkonsums des Beschuldigten mit seinen Freunden erwähnte (vgl. Urk. D1/4/4 S. 6). Im Einzelnen beschrieb sie den Vorfall in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2021 dergestalt, dass der Beschuldigte sie im Rahmen des Streites auf den Boden und auf das Bett geworfen habe und in der Folge über sie gekommen sei, um sie in Rückenlage an den Händen festzuhalten. Als sie dann zu schreien begonnen habe, habe er beide Hände benutzt, um sie zu würgen. Er habe seine Knie auf ihre Hände gelegt und sie mit seinen beiden Händen erwürgt, was alle (Kollegen und Mutter) gesehen hätten, wobei er sie auch angespuckt habe. Anschliessend habe er dann eine Machete unter der Kommode hervorgenommen und damit etwa eine Armlänge entfernt vor ihr herumgefuchtelt, so dass sie sich etwas habe zurücklehnen müssen und in massive Angst verfallen sei (vgl. Urk. D1/4/2 S. 20 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. März 2022 schilderte sie dann, sie habe im Rahmen des besagten Streites an jenem Abend die Wohnung verlassen wollen, worauf

- 13 er sie an die Wand geklatscht und mit seinem Unterarm gegen ihren Hals gedrückt habe, worauf sie um Hilfe geschrien und er sie gewürgt habe, um sie ruhig zu stellen (Urk. D1/4/4 S. 7). Auf entsprechende Nachfrage des Staatsanwaltes erklärte sie, dass der Beschuldigte sie bei der Rangelei immer wieder mit einer Hand am Hals gepackt habe, während sie sich habe befreien wollen. Sie sei damals flach unter ihm auf dem Boden oder auf dem Bett gelegen, wobei er sie mit den Beinen zu fixieren versucht habe, wobei der gesamte Vorgang kontrolliert gewirkt habe (Urk. D1/4 S. 8 f. + 11). Auf Nachfrage wiederholte sie, der Beschuldigte habe sie mit einer Hand erwürgt. Sie sei dabei unter Schock gestanden und habe kein Zeitgefühl mehr gehabt (Urk. D1/4/4 S. 10). Ob er sie allenfalls auch mit beiden Händen gewürgt habe, wisse sie nicht mehr. Wann der Würgevorgang am besagten Abend vorgefallen war und wie lange dieser gedauert habe, konnte sie auch nicht mehr sagen (Urk. D1/4/4 S. 8 f. + 11). Anlässlich der erneuten Befragung in der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin – wie dargelegt – dann zu Protokoll, es sei am besagten Abend zu zwei Würgevorfällen gekommen. Beim ersten Mal sei sie nach einer Rangelei vom Beschuldigten auf das Bett gestossen und schliesslich dort von ihm unter Einsatz der Knie fixiert und mit einer Hand gewürgt worden. Nachdem ihr aufgrund des Würgens schwarz vor Augen geworden und sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie aufgestanden, woraufhin der Beschuldigte, der in der Zwischenzeit das Zimmer verlassen habe, zurückgekehrt und sie auf den Boden gestossen bzw. angespuckt habe. Anschliessend sei er auf sie gesessen und habe sie erneut gewürgt, so dass ihr ein zweites Mal schwarz vor Augen geworden sei (Prot. II S. 31 ff.). Nach dem besagten Vorfall hat die Privatklägerin zunächst telefonisch die Polizei alarmiert (vgl. Urk. 1/5), wollte diese bei deren Ankunft indessen nicht mehr näher in den Fall involviert haben, worauf sich diese ohne weitere Veranlassungen zurückzog (vgl. Urk. 1/4), wobei sie anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich indes angab, der Notruf sei unabsichtlich ausgelöst worden (Prot. II S. 37 f.). Schliesslich hat sich die Privatklägerin in der Folge – gemäss ihrer Darstellung aus Scham – nicht in ärztliche Behandlung begeben und die Blessuren selber zu kurieren versucht.

- 14 - 5.3. Die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommene Zeugin C._____ war als Mutter des Beschuldigten stark in die Beziehung und die Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin involviert und ist dabei selber in Streit mit der Privatklägerin geraten, da sie die Privatklägerin mit der Zeit nicht mehr in ihrer Wohnung haben wollte und diese sich von ihr diesbezüglich nichts sagen liess. Zum Vorfall vom 17./18. April 2021 hat die Zeugin unter Strafandrohung ausgesagt, dass die Privatklägerin an diesem Abend völlig ausgerastet und in einen wahnähnlichen Zustand verfallen sei, nachdem sie den Beschuldigten zuvor im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung wegen dessen Pokerrunde massiv abgewertet habe und auf diesen losgegangen sei, worauf sie dieser zurückgehalten aber nicht gewürgt habe. Eine körperliche Auseinandersetzung und eine Drohung mit einer Machete will die Zeugin dabei nicht gesehen haben (Prot. I S. 21 ff.). Im Rahmen der Beurteilung dieser Aussagen wird offensichtlich, dass die Zeugin die Privatklägerin sehr negativ sieht und in ihr die Hauptschuldige für die Auseinandersetzung ausmacht, während sie dem Beschuldigten eine defensive Rolle zubilligt. Auch wenn mithin nicht von einer objektiven Zeugin gesprochen werden kann, so fällt betreffend ihre Schilderungen aber doch auf, dass sie in freier Schilderung zu Protokoll gab, der Streit habe aufgrund massiver Abwertungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit einer von diesem initiierten Pokerrunde mit seinen Kollegen begonnen, was von der Privatklägerin insofern bestätigt wird, als auch diese in ihren Befragungen von einem Sticheln gegenüber dem Beschuldigten sprach. Einen Würgevorfall und eine Drohung mit einer Machete konnte die Zeugin nicht bestätigen, sondern will lediglich ein Zurückhalten des Beschuldigten gesehen haben, was aber durchaus daran liegen kann, dass sie ihren Sohn insofern in Schutz nehmen will. Es ergeben sich aufgrund der Aussagen der Zeugin für den Kernvorfall mithin weder belastende noch valable entlastende Elemente. Der Zeuge D._____, welcher am Tatabend offenbar ebenfalls in der Wohnung zugegen war, vermochte sich an die Ereignisse an diesem Abend in seiner Befragung nicht mehr zu erinnern und konnte insbesondere auch nicht einen Würgevorfall oder eine Bedrohung mit einer Machete bestätigen (vgl. Urk. D1/5/2 S. 5

- 15 f.). Seine Aussagen vermögen somit ebenfalls keine sachdienlichen Hinweise für die Erstellung des wesentlichen Sachverhaltes beizusteuern. 5.4. Den Depositionen der Privatklägerin lässt sich entnehmen, dass es im Rahmen der gewalttätigen Auseinandersetzung vom 17./18. April 2021 zu einem Packen bzw. Würgen am Hals durch den Beschuldigten gekommen sein muss, was auch die von der Vorinstanz ausführlich zitierten Chat-Protokolle illustrieren (vgl. Urk. 83 S. 24 ff.), in deren Verlauf die Privatklägerin immer wieder auf den erwähnten Vorfall Bezug nimmt und dabei auch mehrfach davon spricht, der Beschuldigte habe sie "erwürgt" (vgl. Urk. 8/2 S. 136, 268 + 277), was vom Beschuldigten zumindest nicht dementiert wird bzw. er in einer Gesprächssequenz schliesslich entgegnet: "Meinsch ich verabscheue das nöd mitm würge und schreie […] Meinsch wüki ich bin kein guetherzige mensch wo dich ufrichtig liebt abr halt en fehler gmacht het?" (Urk. 13/5: Gesprächssequenz vom 6.5.21, 13:48:12-13:50:33). Ferner legt auch das seitens der Privatklägerin in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen erwähnte Schreien im Zuge der erwähnten Rangelei nahe, dass der Beschuldigte die Nerven verlor und sich nur mit Gewalt zu helfen wusste, um die Privatklägerin ruhig zu stellen. Dass er im zwischenmenschlichen Bereich zu unbeherrschten Aktionen bzw. Reaktionen neigt, zeigen im Übrigen auch seine verschiedenen massiv beleidigenden Tiraden gegenüber der Privatklägerin per WhatsApp bzw. SMS sehr anschaulich. Solche Umstände können den Nachweis der Tat zwar nicht für sich allein führen, vermögen aber in der Gesamtbetrachtung ein Bild einer Person zu zeichnen, welche sich emotional schnell einmal nicht mehr im Griff hat und die Kontrolle über ihr Handeln verliert, was im Rahmen der Beweiswürdigung indiziell durchaus berücksichtigt werden kann. Der vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung beschriebene Tatablauf ohne jegliche körperliche Auseinandersetzung (vgl. Prot. I S. 42 ff.) erscheint vor diesem Hintergrund nicht sehr lebensnah und zeugt von Verharmlosungstendenzen, welche sein diesbezügliches Aussageverhalten eher unglaubhaft erscheinen lassen. Zu Recht hat die Vorinstanz denn auch darauf hingewiesen, dass seine Entschuldigung im Rahmen des bereits zitierten Chats im Kontext mit dem Würgevorwurf der Privatklägerin gestanden haben muss (vgl. Urk. 86 S. 27 + 29 f.), während die vom Beschuldigten als

- 16 - Grund für diese Entschuldigung genannten Beschimpfungen in jenem Zusammenhang kaum thematisiert wurden, so dass seine entsprechende Erklärung nicht sonderlich überzeugend anmutet. Es lässt sich nach Würdigung sämtlicher relevanter Beweismittel mithin zum vorliegend massgebenden Sachverhalt rechtsgenügend feststellen, dass es in der Nacht vom 17. auf den 18. April 2021 zu einem Angriff des Beschuldigten auf den Halsbereich der Privatklägerin gekommen ist, da diesbezüglich zwar einige Unklarheiten bezüglich des konkreten Ablaufes und der einzelnen Modalitäten der Tat in den Aussagen der Privatklägerin bestehen, diese aber gleichbleibend einen solchen Vorgang in der Tatnacht mit körperlichen Folgen in den Tagen danach beschrieben hat, welche sich auch in den Chat-Nachrichten zumindest in den Grundzügen wiederfinden. Bereits ab der ersten polizeilichen Einvernahme wird sodann auch konstant und lebensnah ein bedrohliches Herumfuchteln des Beschuldigten mit einer Machete in unmittelbarer Nähe der Privatklägerin beschrieben, welches von verbalen Andeutungen bedrohlicher Art begleitet wurde (Urk. 4/1 F/A 45: "Am 19. April hat er mich erneut mit einer Machete bedroht."; Urk. 4/2 F/A 87: "Im Beisein seiner Freunde mit einer Machete hat er mich bedroht. So eine riesige Machete. Er hat zwei davon im Internet bestellt. […] Dann hat ein Freund von ihm das mitbekommen und hat ihn zurückgezogen. Als er die Machete sah, ist er geflüchtet."; Urk. 4/4 F/A 20: " Er hat dann eine Machete geholt. Es ist definitiv eine Machete, ein langes Schwert, das scharf ist. Er hat herumgefuchtelt und immer wieder gesagt "na, willst du das? willst du das? […] E._____ ist dann dazu gekommen und als E._____ die Machete sah, ist er hinausgerannt."). Dass die Privatklägerin rund ein Jahr nach der Tat keine genaueren Angaben zum konkreten Zeitpunkt der Vorfälle vom 17./18. April 2021 mehr machen konnte, ist angesichts der turbulenten Nacht verständlich und beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insofern nicht, wobei allerdings mit der Vorinstanz als auffallend zu bezeichnen ist, wie sprunghaft ihre Aussagen insbesondere betreffend den konkreten Ablauf der Geschehnisse sind, was die Nachzeichnung des Tatherganges in seinen Details massgeblich erschwert. Dass die Privatklägerin nach dem Vorfall die (zunächst offensichtlich unabsichtlich avisierte) Polizei nicht weiter involvieren wollte (vgl. Urk. 1/4; Prot. II S. 37 f.), ist ebenfalls nachvollziehbar, da nicht abwegig erscheint, dass sie dem Be-

- 17 schuldigten nochmals eine Chance geben wollte. Der nachfolgende Verzicht auf den Gang zum Arzt wirft allerdings mit Blick auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens die Frage auf, wie schlimm die konkreten körperlichen Beeinträchtigungen der Privatklägerin aufgrund des inkriminierten Angriffes tatsächlich waren, worauf nachfolgend genauer einzugehen ist. 5.5. Für die Klärung der Fragestellung, wie intensiv der Beschuldigte die Privatklägerin in der besagten Nacht tatsächlich am Hals gepackt bzw. gewürgt hat, kann auf keinerlei objektive Sachbeweise zurückgegriffen werden, da solche mangels Gang zum Arzt nicht vorhanden sind. Nachdem aufgrund des bisher Erwogenen die entsprechende Sequenz des Streites auch nicht von Drittpersonen unmittelbar wahrgenommen worden ist, stehen diesbezüglich erneut die Aussagen der Privatklägerin im Fokus, welche dazu in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, ihr sei im Rahmen des mit beiden Händen ausgeführten Würgevorganges drei Mal kurz schwarz vor Augen geworden und sie habe einen kurzen Moment nicht mehr gewusst, wo sie sei. In der Folge habe sie extreme Schmerzen gehabt und habe den Kopf kaum noch heben können. Zudem habe sie zwei Tage unter Migräne gelitten und sei sehr lichtempfindlich gewesen (vgl. Urk. D1/4/2 S. 21 f.). In ihrer zweiten staatsanwaltschaftlichen Befragung schilderte sie, der Beschuldigte habe sie immer wieder mit einer Hand am Hals gepackt, während er sie mit der anderen Hand zu kontrollieren versucht habe. Ihr sei aufgrund des Würgens mit einer Hand glaublich kurz schwarz vor Augen geworden und sie sei glaublich "kurz weg" gewesen (Urk. D1/4/4 S. 7). Auf Nachfrage erklärte sie, sie könne nicht mehr sagen, ob ihr tatsächlich schwarz vor Augen geworden sei, um dann auf nochmalige Nachfrage hin zu bestätigen, dass dies zumindest einmal so gewesen sei (Urk. D1/4/4 S. 9). Nach dem Vorfall habe sie starke Kopfschmerzen gehabt und sich kraftlos gefühlt. Im weiteren Verlauf habe sie Schmerzen am Hals gehabt und habe diesen nicht heben können. Sie habe ein Pochen am Hals verspürt und dieser sei heiss, etwas dicker und rot bzw. später leicht blau gewesen, weshalb sie vom Beschuldigten Schmerzmittel und eine Salbe zur Linderung der 4 bis 5 Tage anhaltenden Beschwerden erhalten habe (Urk. D1/4/4 S. 9 f.). Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 13. September 2024 brachte die Privatklägerin dann erstmals vor, dass sie nach dem Vorfall nebst den bereits

- 18 genannten Beschwerden auch heiser gewesen sei bzw. ihr das Sprechen Mühe bereitet habe (Prot. II S. 34). Während die Privatklägerin somit betreffend den Vorfall vom 17./18. April 2021 in ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein kraftvolles Würgen mit beiden Händen schilderte und ein dreimaliges Schwarzwerden vor Augen erwähnte, gab sie in der zweiten Einvernahme vor dem Staatsanwalt zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie nur phasenweise mit einer Hand gewürgt, wobei sie zur Bewusstlosigkeit zunächst keine Angaben machen konnte und später nachschob, es sei ihr zumindest einmal kurz schwarz vor Augen geworden. Zur zeitlichen Dauer des Würgens konnte die Privatklägerin keine Angaben machen (Urk. D1/4/4 S. 10) und wo sich der Vorfall genau abgespielt hat, wusste sie auch nicht mehr (Urk. D1/4/4 S. 11). Vor Schranken des Berufungsgerichtes schilderte die Privatklägerin sodann erstmals einen doppelten Würgevorgang, der sich sowohl auf dem Bett als auch auf dem Boden abgespielt haben soll und in dessen Folge ihr zwei Mal schwarz vor Augen geworden sei (Prot. II S. 31 ff. + 39), was sich aber mit ihren Depositionen in der Untersuchung nicht deckt. Die entsprechenden Schilderungen und Empfindungen der Privatklägerin zu den Auswirkungen und Folgen des eingeklagten Vorfalles erweisen sich mithin als zu wenig kohärent, dass von einem starken und nachhaltigen Würgen mit einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung der Privatklägerin ausgegangen werden könnte, zumal sich diese auch nicht genügend sicher zu sein scheint, inwiefern sie im Rahmen des Würgevorfalles tatsächlich das Bewusstsein verloren hat (vgl. Urk. D1/4/4 S. 7 + 9), bzw. ihre diesbezügliche Darstellung anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung auch auf entsprechende Nachfrage weiterhin vage blieb (vgl. Prot. II S. 35). Ihre im Weiteren geschilderten Gefühle einer Todesangst während des Packens bzw. Würgens am Hals können je nach Person stark variieren und vermögen mithin für die Beurteilung der massgebenden Hirnfunktionsstörung nicht den entscheidenden Ausschlag zu geben. Hinzu kommt, dass es sich gemäss der Beschreibung der Privatklägerin um ein kontrolliertes Zudrücken des Beschuldigten handelte und er seinen Griff lockerte, sobald sie nach Luft rang (Prot. II S. 32), was zusätzliche Zweifel an einer effektiven Unterbindung der Sauerstoffzufuhr weckt. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch, dass es einigermassen erstaunlich

- 19 anmutet, dass die Privatklägerin den besagten Vorfall nicht bereits in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei erwähnt hat, wenn damit derart starke Emotionen bis hin zu einer Todesangst verbunden waren, auch wenn sie damals nicht explizit in diese Richtung befragt wurde. Im Rahmen ihres Notrufes vom 18. April 2021 unmittelbar nach der Tat beschrieb die Privatklägerin im Übrigen ebenfalls kein Würgen des Beschuldigten, sondern erklärte lediglich, sie sei geschlagen und ihr Mobiltelefon sei zerstört worden (vgl. Urk. 1/5). Bei der Würdigung der im Recht liegenden Chat-Protokolle fällt mit Bezug auf die Frage der Intensität des strittigen Würgevorganges auf, dass die Privatklägerin konstant von einem "Erwürgen" schreibt (vgl. bspw. Urk. 13/5: Chat vom 28.4.2021, 15:37:01: "Siet du mich erwürgt häsch chani nütt träge."; Urk. 8/2 S. 136: Chat vom 25. Juni 2021: "Det wo du mich erwürgt häsch und mit de machete umegfuchtlet häsch […]"), was tendenziell auf ein stärkeres Würgen hindeutet, angesichts der Art der (elektronischen) Kommunikation und allfälliger sprachlicher Unbeholfenheit aber nicht allzu stark zu Lasten des Beschuldigten gewichtet werden darf. Die Privatklägerin deutet in den Chats sodann auch wiederholt an, dass sie nach der Auseinandersetzung starke Schmerzen zu erleiden hatte (vgl. bspw. Urk. 13/5: Chat vom 19.4.2021, 15:52:29: "i ha schmerze und i cha mich nöd erhole"; Urk. 13/5: Chat vom 19.4.2021, 15:57:04: "Du häsch mir extrem weh tah […]"; Urk. 13/5: Chat vom 28.4.2021, 15:37:01: "Siet du mich erwürgt häsch chani nütt träge."), was ebenfalls auf einen heftigeren Angriff auf den Halsbereich hindeutet, wobei aber die von ihr geschilderten Schwierigkeiten, den Kopf frei zu bewegen bzw. etwas zu tragen, eher muskuläre Beschwerden vermuten lassen, welche per se keine näheren Hinweise auf einen tatzeitaktuellen Sauerstoffmangel (mit entsprechender Lebensgefahr) zu liefern vermögen. In diesem Zusammenhang gilt es schliesslich zu erwähnen, dass die Privatklägerin erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung angab, zusätzlich zu den bereits genannten Beschwerden auch an Heiserkeit gelitten zu haben (Prot. II S. 34; vgl. Urk. D1/4/2 F/A 102 S. 21 f.; Urk. D1/4/4 S. 9), was eine weitere Inkohärenz in ihren früheren Aussagen aufzeigt und somit auch keine valablen Anhaltspunkte für eine sauerstoffbedingte Hirnfunktionsstörung zu liefern vermag.

- 20 - Insgesamt ergeben sich in Berücksichtigung der in entscheidenden Punkten nicht genügend kohärenten Angaben der Privatklägerin mithin einige Zweifel, ob der Angriff auf den Hals derart stark und nachhaltig war, um bei der Privatklägerin eine Hirnfunktionsstörung mit akutem Sauerstoffmangel zu bewirken, was von Lehre und Praxis für die Annahme einer Lebensgefahr bei Würgevorgängen indes gemeinhin vorausgesetzt wird. Es ist in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin auch betreffend den (später zu beurteilenden) Vorfall vom 10./11. Juli 2021 einen sehr ähnlich gelagerten (Würge-)Vorfall beschrieben hat, welcher sich in der dannzumal erfolgten medizinischen Untersuchung indessen nicht objektivieren liess (vgl. Urk. D1/6/6 S. 5) und in der Folge von der Anklägerin denn auch gar nicht unter diesem Titel eingeklagt wurde (vgl. dazu Anklagepunkt V.), was wiederum darauf hindeuten könnte, dass die Privatklägerin in Streitsituationen dazu neigt, übertriebene Angaben zu machen, welche im Nachhinein in dieser Form keine objektive Bestätigung finden. Die überdies erwähnten Schwellungen und Verfärbungen im Halsbereich sind im Übrigen nicht dokumentiert worden, so dass es auch insofern an einem objektivierbaren Befund fehlt und insofern erneut lediglich die Angaben der Privatklägerin verbleiben, um den massgebenden Sachverhalt erstellen zu können. Es ist dabei indessen nicht recht verständlich, weshalb die Privatklägerin bei derart starken Beschwerden in der Halsregion keinen Arzt aufsuchte, wäre ein solcher Arztbesuch ja nicht per se schambehaftet gewesen und die Privatklägerin dabei auch nicht hätte befürchten müssen, den Beschuldigten automatisch in eine belastende Strafuntersuchung zu involvieren. 6. Vorfälle zwischen 18. Februar und 2. Juli 2021 (Anklagepunkte II. und III.) 6.1. Was den Vorwurf der mehrfachen Nötigung zwischen dem 18. Februar und 25. Juni 2021 (Anklagepunkt II.) sowie der mehrfachen Drohung zwischen dem 25. Juni und dem 2. Juli 2021 (Anklagepunkt III.) anbelangt, so kann mit Bezug auf die Sachverhaltserstellung ohne Weiteres auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich als vollständig und überzeugend erweisen (vgl. Urk. 86 S. 33 ff.). Es erscheint mit der Vorinstanz in der Tat reichlich abwegig, dass die Privatklägerin verschiedene der auf dem Mobiltelefon des Beschul-

- 21 digten vorgefundenen Chat-Nachrichten selber verfasst und an ihre eigene Adresse geschickt hat, zumal der Beschuldigte nicht ansatzweise darzulegen vermag, wie ihr das gelungen sein könnte. Insbesondere die Formulierungen und die zahlreichen Schreibfehler in den Chats weisen denn auch darauf hin, dass die Nachrichten in einem emotionalen Ausnahmezustand geschrieben worden sein müssen und nicht geplant in Manipulierungsabsicht verfasst wurden. 6.2. Wenn der Beschuldigte mit Bezug auf den subjektiven Sachverhalt sodann darauf hinweist, die Texte stammten aus der Rap-Kultur und seien nicht ernst gemeint gewesen, so ist darauf hinzuweisen, dass es für die rechtliche Beurteilung nicht darauf ankommt, ob Texte mit drohendem Inhalt einen ernsthaften Hintergrund haben, solange der Täter zumindest damit rechnet, dass sie beim Adressaten bzw. der Adressatin eine entsprechende Verängstigung auslösen könnten, weshalb auf diesen Einwand nicht näher einzugehen ist. Zu Recht macht die Vorinstanz im Übrigen in ihren Erwägungen auch deutlich, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten nicht annähernd gleich derbe und drohende Texte zukommen liess, so dass im vorliegenden Zusammenhang nicht einfach von einem Schlagabtausch mit gegenseitigen Provokationen und Beleidigungen gesprochen werden kann. 6.3. Der den Anklagepunkten II. und III. zu Grunde liegende Sachverhalt ist damit vollumfänglich als erstellt zu erachten. 7. Vorfall vom 10./11. Juli 2021 (Anklagepunkt V.) 7.1. Der Beschuldigte gab betreffend den Vorfall vom 10./11. Juli 2021 betreffend die anklagerelevanten Ereignisse bei der Staatsanwaltschaft und in der Hauptverhandlung mit punktuellen Abweichungen im Wesentlichen zu Protokoll, die Privatklägerin sei damals unangemeldet bei ihm erschienen, worauf es erneut zu einem Streit gekommen sei und sie die Wohnung schliesslich kurz vor Mitternacht verlassen habe. In der Folge sei es ausserhalb der Wohnung zu einem erneuten Kontakt wegen der Rückgabe von Kopfhörern gekommen. Als er in die Wohnung zurückgekehrt sei, habe ihn die Privatklägerin erneut angerufen, weil sie ihre Sonnenbrille nicht mehr gefunden habe. Diese habe sie dann rund eine Stunde lang in der Wohnung gesucht, worauf es wiederum zu einem Streit gekommen sei, in dessen Ver-

- 22 lauf sie ihn geschlagen und gekratzt habe, während er sie festgehalten habe, um sie zu beruhigen. Die Privatklägerin habe dann mehrere Xanax eingeworfen und sei eingeschlafen. Nach einem weiteren Streit am nächsten Morgen, in dessen Rahmen sie ihn zu ersticken versucht habe, sei die Lage schliesslich eskaliert, worauf der Nachbar die Privatklägerin aus der Wohnung begleitet habe und schliesslich die Polizei bei ihm erschienen sei und ihn verhaftet habe (Urk. D1/3/2 S. 4 ff.; Prot. I S. 53 f.). 7.2. Derweil machte die Privatklägerin im Zusammenhang mit den fraglichen Geschehnissen zunächst bei der Polizei und dann zwei Mal bei der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen ebenfalls einen Streit in der Wohnung des Beschuldigten nach einem gemeinsam verbrachten Tag am See geltend, in dessen Verlauf sie nach Hause habe gehen wollen, was der Beschuldigte indessen nicht zugelassen und sie unter Beschimpfung mit abwertenden Ausdrücken wie Schlampe mit beiden Händen am Hals umfasst habe, so dass ihr rund 20 Sekunden schwarz vor Augen geworden sei und sie aus Angst auch ein wenig Urinabgang gehabt habe, worauf er losgelassen habe. Letztlich sei sie dann in der Wohnung verblieben, wo sie die ganze Nacht weitergestritten hätten. Währenddessen habe die Mutter des Beschuldigten die Wohnung abgeschlossen, so dass sie diese während 5 bis 6 Stunden nicht habe verlassen und auch niemanden habe avisieren können, da der Akku ihres Mobiltelefons leer gewesen sei. Kurz bevor sie die Wohnung am nächsten Tag in Begleitung des durch ihre Schreie alarmierten Nachbarn gegen 12 Uhr dann doch noch habe verlassen können, habe sie der Beschuldigte im Bad mit der offenen Hand bzw. mit dem Handrücken gegen den Mund bzw. das Gesicht geschlagen, so dass sie eine Platzwunde an der Lippe gehabt habe (Urk. D1/4/1 S. 2 ff.; Urk. D1/4/2 S. 4 ff.; Urk. D1/4/4 S. 4). 7.3. Die Zeugin C._____ beschrieb für die Nacht vom 10. auf den 11. Juli 2021 ein unangemeldetes Erscheinen der Privatklägerin und einen weiteren Beziehungsstreit, in dessen Rahmen die Privatklägerin mehrfach die Wohnung verlassen habe, um schliesslich erneut dorthin zurückzukehren, um ihre Sonnenbrille zu suchen. In der Folge sei die Auseinandersetzung wieder aufgeflammt und der Beschuldigte habe in seinem Zimmer plötzlich einen Schrei ausgestossen und sei dann im Ba-

- 23 dezimmer gegenüber der Privatklägerin laut geworden. Sie habe in der Folge den Nachbarn F._____ in den Streit involviert, der zunächst mit dem Beschuldigten diskutiert habe und die Privatklägerin schliesslich vom Badezimmer aus der Wohnung begleitet habe (Prot. I S. 34 f.). 7.4. Gemäss dem Polizeirapport vom 12. Juli 2021 ging bei der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich schliesslich am 11. Juli 2021 um 12:27 Uhr eine telefonische Alarmierung des Nachbarn G._____ ein, worauf die Polizei in ärztlicher Begleitung an den Tatort ausrückte (vgl. Urk. D1/1 S. 3 f.). 7.5. Auch betreffend den Vorfall vom 10./11. Juli 2021 liegen mithin in wesentlichen Punkten divergierende Darstellungen der Hauptbeteiligten im Recht, wobei die Verantwortung für die Streitereien jeweils beim anderen gesucht wird. Entscheidend ist im Rahmen der Beurteilung der Anklage für diesen Vorfall jedoch, dass die Privatklägerin in diesem Fall (via den Nachbarn) die Polizei definitiv involviert hat, was eine medizinische Behandlung mit entsprechender Befundaufnahme zur Folge hatte. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung wurden dann zwar keine objektiven Befunde betreffend eine Gewalteinwirkung auf den Hals festgestellt (vgl. Urk. D1/6/3 + D1/6/8; vgl. auch Urk. D1/6/6 S. 5), weshalb die Anklägerin zu Recht nicht auf die entsprechenden Depositionen der Privatklägerin abgestellt hat, zumal diese die Geschehnisse vom 17./18. April 2021 und vom 10./11. Juli 2021 durcheinander zu bringen bzw. die Geschehnisse vom 17./18. April 2021 auf jenen vom 10/11. Juli 2021 zu projizieren scheint. Demgegenüber wurden im medizinischen Befund indessen diverse Schleimhautverfärbungen, -abtragungen und -durchtrennungen im Mundbereich festgestellt, welche sich gemäss dem Bericht des IRM mit dem von der Privatklägerin beschriebenen Schlag im Bad mit der Hand bzw. dem Handrücken gegen ihren Mund gut vereinbaren lassen (vgl. Urk. D1/6/6 S. 5). Die entsprechende Schilderung der Privatklägerin lässt sich insoweit auch mit den Depositionen der Mutter des Beschuldigten in Einklang bringen, welche zum besagten Vorfall unter anderem zu Protokoll gegeben hat, dass sie nach einem erneuten Streit am nächsten Morgen plötzlich einen Schrei des Beschuldigten gehört habe und nach einer kurzen Nachschau sofort den Nachbarn F._____ avisiert habe, welcher die beiden Streitenden im Badezimmer vorgefunden und die Privatklägerin

- 24 nach draussen geführt habe. Und schliesslich beschreibt auch der Beschuldigte selbst eine erneute Eskalation des Streites am Morgen des 11. Juli 2021, wobei er die Schlusssequenz im Badezimmer wegzulassen und einfach den vorangegangenen Übergriff der Privatklägerin auf ihn zu beschreiben scheint. Der für die rechtliche Beurteilung dieses Vorfalles wesentliche Sachverhalt ist somit erstellt, wobei angesichts der Fülle der in anderem Zusammenhang ausgestossenen Beleidigungen des Beschuldigten namentlich auch nicht zu bezweifeln ist, dass er die Privatklägerin im Rahmen der Auseinandersetzung von jener Nacht erneut als Schlampe bzw. Nutte bezeichnet hat, zumal er anlässlich der Berufungsverhandlung es selbst ebenfalls für möglich hielt, dass er im Rahmen des emotionalen Streites ein weiteres Mal herabwürdigende Beleidigungen ausgestossen und dabei die eingeklagten Ausdrücke verwendet hat (vgl. Prot. II S. 21). IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat sich zu den rechtlichen Grundlagen betreffend die noch in Frage stehenden Tatbestände der Gefährdung des Lebens, der Drohung, der Nötigung sowie der Tätlichkeiten im Grundsatz korrekt geäussert (vgl. Urk. 86 S. 52 f., 55 f., 57 f. + 63 f.), weshalb insoweit darauf verwiesen werden kann. Es sind diesbezüglich nachfolgend indessen noch Ergänzungen betreffend die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung notwendig, welche vorab zur rechtlichen Beurteilung der einzelnen Vorgänge nachzutragen sein werden. 2. 2.1. Die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB charakterisiert sich als Gefährdungstatbestand, welcher eine naheliegende Todesgefahr im Sinne einer relevant erhöhten Wahrscheinlichkeit des Ablebens erfordert (BGE 133 IV 1, E. 5.1.). Dabei ist der Begriff der Lebensgefährdung weniger restriktiv auszulegen als bei Art. 140 Ziff. 4 StGB und erfordert insbesondere keine sehr naheliegende Gefahr (BGE 121 IV 67, E. 2.b). Die Lebensgefahr muss aber unmittelbar sein, wobei die Unmittelbarkeit neben der zeitlichen Aktualität auch durch den direkten Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und der Gefahr charakterisiert

- 25 wird (BGE 121 IV 67, E. 2.b/aa). Damit aufgrund von Handlungen, die eine Erstickungsgefahr begründen, eine unmittelbare Todesgefährdung angenommen werden kann, müssen handfeste Befunde für eine sauerstoffbedingte Hirnfunktionsstörung vorliegen. Diese kann sich in Form von objektiven Symptomen wie punktförmigen Stauungsblutungen oder von subjektiven Symptomen einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörungen), wie z.B. Schwindel, Ohnmacht, Übelkeit, Einnässen und anderen vegetativen Störungen ausdrücken. In der Rechtsprechung hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere das Auftreten von objektiv nachweisbaren Stauungsblutungen als valables Kriterium für das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr erwiesen (vgl. MAEDER, BSK StGB II, N 16 zu Art. 129 StGB). Allerdings lässt die jüngere Praxis des Bundesgerichtes zunehmend auch subjektive Angaben des Opfers als Grundlage für den Nachweis einer konkreten Lebensgefahr gelten, sofern diese hinreichend substantiiert vorgetragen werden (vgl. Urteil 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019, E. 2.2.). Hervorzuheben ist in diesem Rahmen namentlich der Entscheid vom 12. November 2021, in welchem ausführlich dargelegt wird, dass sich der Nachweis der Asphyxie – nebst allfälligen objektiven Würgemalen am Hals – auch nur auf die subjektiven Aussagen der betroffenen Person stützen kann. Werden dabei Symptome wie namentlich Schluckbeschwerden, Atemnot oder eine vorübergehende Bewusstlosigkeit beschrieben, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Atmung beim Opfer relevant vermindert oder gänzlich unterbrochen war, während blosse Schluckbeschwerden oder Heiserkeit ohne weitere Befunde diesen Nachweis nicht zu erbringen vermöchten. Die Annahme einer Lebensgefahr bei einer Strangulation hängt nicht immer davon ab, ob dem Opfer ernsthafte äusserliche Verletzungen zugefügt wurden. Damit sind Würgemale oder Stauungsblutungen für die Annahme einer Halsteilweichkompression nicht zwingend erforderlich, so dass ein relevanter Angriff auf den Hals durchaus auch verletzungsarm oder gar verletzungsfrei bleiben kann (Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021, E. 1.4.). 2.2. In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz hinsichtlich des Herbeiführens einer unmittelbaren Lebensgefahr erforderlich. Eventualvorsatz bezüglich der Gefährdung genügt damit nicht (MAEDER, BSK StGB II, 4. Aufl., N 47 zu Art. 129 StGB; DONATSCH, OFK StGB, 21. Aufl., N 4 zu Art. 129 StGB). Direkter Vorsatz ist gemäss

- 26 der Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Der Erfolg braucht nicht das vom Täter angestrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist. Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus welchem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, will diese Gefahr letztlich auch. Ein Gefährdungsvorsatz ist somit gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt, dies ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorläge (BGE 119 IV 193, E. 2.b/cc; Urteile 6B_913/2016 vom 13. April 2017, E. 1.1.1. und 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011, E. 3.2.). Im Weiteren setzt die Qualifikation einer Tathandlung als Gefährdung des Lebens ein skrupelloses Vorgehen voraus. Es wird somit ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit im Sinne einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der konkreten Situation verlangt. Je naheliegender dabei die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt, und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind, umso eher kann von Skrupellosigkeit ausgegangen werden (MAE- DER, BSK StGB II, N 51 zu Art. 129 StGB). 2.3. Vor dem Hintergrund der dargestellten Praxis ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass mangels jeglicher objektiver Befunde und mangels hinreichend kohärent geschilderter subjektiver Darstellung nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund des Packens bzw. Würgens des Beschuldigten am Hals bei der Privatklägerin eine sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung mit akuter Todesgefahr gegeben war. Zwar lässt die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung – wie dargelegt – zunehmend auch bei geschilderten subjektiven Symptomen den Schluss auf eine unmittelbare Lebensgefahr des Opfers zu, doch sind diesfalls mangels objektivierbarer Prüfungsmöglichkeiten umso handfestere Befunde notwendig, um den objektiven Tatbestand als erfüllt erachten zu können. Nachdem aber vorliegend bereits Zweifel an der genügenden Intensität der Einwirkung auf den Hals sowie am Eintritt einer konkreten Bewusstseinsstörung der Privatklägerin bestehen und weitere typische Symptome wie ein unmittelbarer Urinabgang, Atemnot, Schwindel oder Schluckbeschwerden nicht genannt werden, sind die subjektiven Befunde zu wenig stichhaltig, um die relativ hohen Schranken für

- 27 die Annahme einer Todesgefahr bei Würgevorfällen als gegeben zu erachten. Der Umstand, dass weitere Beschwerden wie insbesondere eine Migräne am Folgetag beschrieben werden, vermag dem Fall keine andere Wendung zu geben, sind doch solche Kopfschmerzen bei Strangulationen weniger typisch und können insbesondere auch andere Ursachen als einen akuten Sauerstoffmangel haben. Vorstellbar ist in diesem Zusammenhang durchaus, dass der allgemeine Stress der vorangegangenen Nacht bei der Privatklägerin die genannten Kopfschmerzen ausgelöst hat, was indessen nicht bedeutet, dass dafür spezifisch ein Würgen des Beschuldigten verantwortlich war. 2.4. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ist demzufolge bereits in objektiver Hinsicht nicht als gegeben zu erachten, in welchem Fall die zusätzliche Prüfung des subjektiven Tatbestandes, welcher ein direktvorsätzliches und skrupelloses Vorgehen voraussetzt, unterbleiben kann. Nachdem in Bezug auf den Vorfall vom 17./18. April 2021 kein Strafantrag wegen Tätlichkeiten und/oder einfacher Körperverletzung vorliegt und die Privatklägerin mit dem Beschuldigten auch keinen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führte, erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten allenfalls als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB oder einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren wäre. 3. 3.1. Was die Tatbestände der Nötigung und Drohung anbelangt, so ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz weitgehend zutreffend (vgl. Urk. 86 S. 55 ff. + 61 f.), so dass grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. 3.2. Insbesondere kann die Ansicht der Verteidigung, die im Rahmen der Nötigung eingeklagten Nachrichten hätten keinen drohenden Charakter (Urk. 81/1 S. 19; Urk. 112 S. 26), nicht nachvollzogen werden (vgl. bspw. Urk. D1/18/7 S. 4: "Muss ich jetzt zu dir cho dich wie dreckigsti schlampe vo züri go klatsche."). Zu beachten ist hingegen, dass sich betreffend die zweite eingeklagte Tat (vgl. Urk. D1/18/7 S. 5) selbst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung – mit der Ver-

- 28 teidigung (vgl. Urk. 112 S. 27) – zu wenig klar ergibt, dass die Privatklägerin die Beziehung gerade auch wegen dieser eingeklagten Chat-Nachricht vom 6. Mai 2021 weiterführte, nachdem sie zuvor trotz weit gravierenderer Vorfälle wie insbesondere jenem vom 17./18. April 2021 an der Partnerschaft mit dem Beschuldigten festgehalten hatte. Es ist mithin auch in dieser Hinsicht lediglich von einer versuchten Tatbegehung auszugehen und der Beschuldigte auch diesbezüglich der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.3. Betreffend die eingeklagten Drohungen ist ergänzend festzuhalten, dass die wesentlichen Tatbestandsmerkmale in der Anklage ohne Weiteres umschrieben sind. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, inwiefern die Privatklägerin in casu in Angst und Schrecken versetzt wurde (Urk. 81/1 S. 21; Urk. 112 S. 28), stellt keine Problematik des Akkusationsprinzips dar, sondern ist vom Gericht gestützt auf den eingeklagten Sachverhalt zu beurteilen und vorliegend dahingehend zu beantworten, dass die Privatklägerin aufgrund der jeweils unmissverständlichen Wortwahl des Beschuldigten in nachvollziehbarer Weise um Leib und Leben fürchtete, was auch jeder verständigen Drittperson so ergangen wäre. Dass dies im Rahmen des bedrohlichen Einsatzes der Machete nicht anders war, versteht sich von selbst, zumal der Beschuldigte damals sein unkontrolliertes Vorgehen mit entsprechenden Worten untermauerte (vgl. Urk. D1/18/7: "willst du das?"). Dabei waren dem Beschuldigten die Begleitumstände seines Vorgehens jeweils sehr wohl bewusst und er konnte deshalb keine Zweifel an dessen Unrechtmässigkeit haben, weshalb mit der Vorinstanz von einem direktvorsätzlichen Verhalten auszugehen ist, zumal wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in jener Zeit auch körperlich angegangen ist. 4. Die erstinstanzliche Würdigung betreffend die Tatbestände der Beschimpfung und der Tätlichkeiten ist grundsätzlich zutreffend (vgl. Urk. 86 S. 63 ff.), weshalb insoweit nichts beizufügen ist. Nicht begründet wird von der Vorinstanz jedoch, weshalb im vorliegenden Fall mehrfache Tätlichkeiten vorliegen sollen, und selbiges ist auch anhand der Anklage nicht ersichtlich, handelt es sich beim Sachverhalt gemäss Anklagepunkt V. doch um einheitliches Geschehen, welchem kein mehr-

- 29 facher Vorsatz des Beschuldigten zu Grunde lag. Der Beschuldigte hat sich damit in diesem Punkt der (einfachen) Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB strafbar gemacht. 5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen. Demgegenüber hat nebst den bereits rechtskräftigen Verurteilungen wegen mehrfacher Beschimpfung betreffend Anklagepunkte II., III. und IV. sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auch ein Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, wegen mehrfacher versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB betreffend Anklagepunkt V. sowie wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu erfolgen. V. Strafe 1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat sich prinzipiell zutreffend zu den theoretischen Grundsätzen betreffend den Strafrahmen, die Strafart und die Strafzumessung geäussert (vgl. Urk. 86 S. 66 ff.), so dass vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden kann. 1.2. Zu ergänzen ist mit Bezug auf die Strafart, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt wird, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im konkreten Einzelfall sind für die Wahl der Sanktionsart als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 84 f. m.w.H.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksamer erscheint. Die Lehre erachtet in diesem Zusammenhang auch das Mass der kriminellen Energie als valables Kriterium im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Sanktionsart. Ist bei Verhän-

- 30 gung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu erwarten, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung weiterer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten im Endeffekt härter tangiert. Selbst ein Ersttäter kann in diesem Zusammenhang mit einer kurzen Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn er etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen gibt, dass ihn eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 472 und 562). Dies entspricht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wenn mehrere Einzeltaten zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in engem Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021, E. 1.3.2. i.f., 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.4.2. i.f. und 6B_798/2021 vom 2. August 2022, E. 5.1.). 2. Freiheitsstrafe 2.1. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin über Monate hinweg mit einer beispiellosen Vielzahl an nötigenden und drohenden Handlungen eingedeckt, welche teilweise auch einen Waffeneinsatz (Machete) beinhalteten und bis zur Androhung von Vergewaltigungs- und Tötungshandlungen betreffend ihre Familienmitglieder reichten, was ihr nachvollziehbarerweise bis heute arg zu schaffen macht. Die zu beurteilenden Tatbestände weisen Züge eines Dauerdeliktes auf, zumal die inkriminierten Handlungen während einer partnerschaftlichen Beziehung nahezu gewohnheitsmässig erfolgten. Bei solchen Konstellationen ist mit der jüngeren Praxis die Gesamtheit der eng miteinander verknüpften Straftaten im Blick zu behalten (Urteil 6B_798/2021 vom 2. August 2022, E. 5.2. i.f.). Bei keinem der zahlreichen einzelnen Delikte wäre mithin in casu eine blosse Geldstrafe geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Aufgrund seiner hartnäckigen Delinquenz offenbarte er Züge eines Intensivtäters, was nach einer härteren Gangart verlangt, damit sich ein gleichgelagertes Muster (womöglich in einer ande-

- 31 ren Beziehungssituation) nicht wiederholt (vgl. Urteil 6B_798/2021 vom 2. August 2022, E. 5.2. i.f.). Die Ausfällung einer Geldstrafe erweist sich mithin für die vorgenannten Delikte trotz formeller Ersttäterschaft nicht mehr als zweckmässig, auch wenn die einzelnen Taten grundsätzlich alternativ mit einer Freiheits- oder einer Geldstrafe sanktioniert werden könnten. 2.2. Im Rahmen der Beurteilung der Tatkomponente imponiert die Drohung des Beschuldigten mittels vorgehaltener Machete in objektiver Hinsicht aufgrund der furchteinflössenden Tatwaffe. Wenn der Beschuldigte dazu noch Nachteile androhte, welche sich implizit gegen Leib und Leben der Privatklägerin richteten, so wiegt sein diesbezügliches Verschulden jedenfalls nicht mehr leicht und wird in subjektiver Hinsicht lediglich dadurch leicht relativiert, dass sich die Tat im Rahmen einer für beide Seiten zur Belastung gewordenen Beziehung ereignete. Es rechtfertigt sich unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Tataspekte mithin vorliegend als Einsatzstrafe eine Sanktion in der Höhe von 5 Monaten, zumal die Privatklägerin ihre besondere Verängstigung in diesem Fall anschaulich und glaubhaft schilderte. 2.3. Die weiteren Drohungen des Beschuldigten mittels Chat-Nachrichten fallen objektiv durch ihre Vielzahl und ihre äusserst grobe Wortwahl auf, welche auch Vergewaltigungs- und Todesandrohungen zum Inhalt hatte. Es lassen sich diesbezüglich die einzelnen Delikte im Rahmen der Strafzumessung nicht sinnvoll auftrennen, zumal ihnen – wie bereits erwähnt – der Charakter eines Dauerdeliktes im Rahmen eines chronischen Beziehungskonfliktes anhaftet, so dass sich ausnahmsweise eine Gesamtbeurteilung der Taten rechtfertigt, in welchem Zusammenhang der einzelnen Verfehlung eher untergeordnete Bedeutung zukommt. Nachdem sodann in subjektiver Hinsicht jegliche Rechtfertigung für die begangenen Delikte fehlt und als Motiv nur Rachegelüste aufgrund der beabsichtigten Beendigung der Partnerschaft in Frage kommen, kann insgesamt nicht mehr von einem Verschulden im untersten Bereich ausgegangen werden, zumal sich die Drohungen über eine nicht unmassgebliche Zeit hinzogen. Vielmehr erscheint eine Strafe von 6 Monaten angezeigt, wobei die eingangs festgelegte Einsatzstrafe angesichts des engen Zusammenhanges mit den übrigen Taten (gegenüber dersel-

- 32 ben Geschädigten) aber in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nur moderat im Umfang von 3 Monaten zu erhöhen ist. 2.4. Die drei Nötigungshandlungen des Beschuldigten enthielten die Androhung von massiven Nachteilen mit Gewaltcharakter und hatten allesamt das Ziel, die Privatklägerin in der toxischen Beziehung festzuhalten, so dass damit nur egoistische Ziele verbunden waren. Bereits die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten, dass der Beschuldigte bei seinem Vorgehen rücksichtslos vorging und alles dafür tat, um zum Erfolg zu kommen, weshalb sich der Umstand, dass die Taten nur bis in das Versuchsstadium gelangten, kaum mindernd auf die Strafe auszuwirken vermag. Bei dieser Konstellation kann entgegen der Vorinstanz für die einzelnen Taten nicht mehr von einem derart leichten Verschulden ausgegangen werden, dass sich insgesamt lediglich eine Strafe von 60 Tagen rechtfertigen würde, wobei angesichts fehlender Begründung offen bleiben muss, welche Strafe sich die Vorinstanz für jedes einzelne Delikt vorgestellt hat. Vielmehr erweist sich für jede der separat begangenen Taten jeweils eine Strafe im Bereich von 30 bis 60 Tagen als angemessen, welche jedoch aufgrund des engeren Zusammenhanges dieser Delikte mit den übrigen Taten zum Nachteil der Privatklägerin jeweils nur um jeweils 20 Tage (entsprechend insgesamt 60 Tagen bzw. 2 Monaten) erhöhend zu berücksichtigen sind. 2.5. Die Täterkomponente ist im vorliegenden Fall im Einklang mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu werten. Insgesamt erscheint mithin für die vorstehend beurteilten Delikte des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten gerechtfertigt, an welche die beiden in Untersuchungshaft verbrachten Tage anzurechnen sind. 3. Geldstrafe 3.1. Bezüglich der Beschimpfungen kommt aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes von Art. 177 StGB als Sanktion von Vornherein nur eine Geldstrafe in Be-

- 33 tracht, weshalb sich unter Verweis auf das angefochtene Urteil weitere Erwägungen zur Strafart erübrigen. 3.2. Betreffend die Tatkomponente ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die erstellten Beschimpfungen des Beschuldigten punkto Kadenz und Primitivität kaum zu überbieten sind und sich daher insofern in casu eine Sanktion an der oberen Grenze des gesetzlich Vertretbaren rechtfertigt. Zu berücksichtigen ist demgegenüber der Kontext der Beleidigungen im Rahmen einer äusserst konfliktbehafteten Beziehung, in deren Rahmen auch die Privatklägerin regelmässig zu verbalen Abwertungen des Beschuldigten griff, weshalb sich insoweit die Höchststrafe nicht aufdrängen würde. Berücksichtigt man indessen im Rahmen der auch hier gebotenen Gesamtbeurteilung sämtlicher Taten die Vielzahl der verbalen Anwürfe, welche einen Strafschärfungsgrund bzw. zumindest einen massiven Straferhöhungsgrund nach sich ziehen, so ist die vorinstanzlich ausgefällte Sanktionshöhe von 90 Tagessätzen im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.3. Angesichts der gleich (schlecht) gebliebenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 12 f. + 41) ist sodann auch die vorinstanzlich festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– in zweiter Instanz zu bestätigen. 4. Busse Keine weiterführenden Erwägungen sind hinsichtlich der vorinstanzlich ausgefällten Busse notwendig. Wie das Vordergericht zutreffend festgehalten hat, ist die Busse für die Tätlichkeiten und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auszusprechen, wobei auch in diesem Zusammenhang das Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB anwendbar ist. Wenn in der Folge vor dem Hintergrund dieser Prämissen eine Busse von gesamthaft Fr. 1'000.– ausgefällt wurde, so ist diese Bemessung in zweiter Instanz nicht zu beanstanden, zumal die Verteidigung die beantragte Strafhöhe für den Fall einer zusätzlichen Verurteilung des Beschuldigten wegen der Tätlichkeiten nicht näher begründete (vgl. Urk. 112 S. 36 f.). 5. Vollzug

- 34 - 5.1. Angesichts der heute auszusprechenden Strafhöhe kommt aus objektiver Sicht ein bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Weiteres in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten trotz der phasenweise intensiven Delinquenz eine günstige Prognose zu stellen, da eine solche bei einem Ersttäter grundsätzlich zu vermuten ist und nach der Trennung von der Privatklägerin keine unmittelbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschuldigte könnte sich dereinst wieder in eine solche Konstellation verstricken, auch wenn angesichts seiner kaum gegebenen Einsicht gewisse Bedenken hinsichtlich seiner Bewährung bestehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wie auch der Geldstrafe ist somit auch in zweiter Instanz aufzuschieben. Dabei muss den bestehenden Bedenken nicht mit einer verlängerten Probezeit Rechnung getragen werden, nachdem der Beschuldigte in den rund 2 ¾ Jahren seit den inkriminierten Taten keine neuen Verurteilungen mehr erwirkte und im vorliegenden Zusammenhang eine für seine Verhältnisse relativ hohe Busse zu bezahlen haben wird (vgl. nachstehend Ziffer 5.2.), was ihm für die Zukunft eine genügende Lehre sein dürfte. 5.2. Die dem Beschuldigten auferlegte Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (vgl. Art. 105 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse nicht, so tritt an ihrer Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kontakt- und Rayonverbot 1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von 3 Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt (vgl. Urk. 86 S. 75). Solche Massnahmen dienen dem Zweck des präventiven Opferschutzes und zielen insbesondere auch auf häusliche Gewalttäter und unverbesserliche Stalker (vgl. HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 1 - 3 zu Art. 67b StGB). 2. Nachdem es in zweiter Instanz bei einem Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher versuchter Nötigung sowie Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin bleibt, besteht nicht zuletzt aufgrund der nahezu beispiellosen Kadenz der Drohungen und Beleidigungen des Beschuldigten keinerlei Anlass, das

- 35 erstinstanzlich angeordnete Kontakt- und Rayonverbot in zweiter Instanz in Zweifel zu ziehen. Die Verteidigung hat anlässlich der Hauptverhandlung und heute denn auch keine substantiierten Ausführungen zu Bestand und Dauer des mitangefochtenen Verbotes gemacht, welche eine andere Würdigung nahelegen würden. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte und von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Massnahme in der Höhe von 3 Jahren erscheint dabei durchaus angemessen. Dem erstinstanzlichen Urteil ist demnach in diesem Punkt ohne weiterführende Erwägungen beizupflichten, wobei das Rayonverbot aufgrund der gegenüber dem Beschuldigten bestehenden Adresssperre betreffend die Privatklägerin dahingehend anzupassen ist, dass dem Beschuldigten untersagt wird, sich in einem Umkreis von weniger als 300 Meter von der Privatklägerin aufzuhalten. VII. Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die rechtlichen Grundlagen des Adhäsionsverfahrens im Sinne von Art. 122 ff. StPO sowie der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin korrekt wiedergegeben, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 86 S. 76 + 78). 2. Nachdem der Beschuldigte in casu vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen ist, entfällt prinzipiell die Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung gemäss Art. 49 OR. Allerdings waren die vorliegenden Nötigungen, Drohungen und Beschimpfungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin in Kombination mit der begangenen Tätlichkeit derart intensiv, dass sie in ihrer Gesamtheit eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung bewirkten. Aufgrund der Anzahl der Einwirkungen und der Dauer der Beeinträchtigung rechtfertigt es sich dabei nicht, die Höhe der Genugtuung am untersten Rand anzusetzen, zumal das Verschulden des Beschuldigten durchwegs nicht mehr leicht wiegt. Angemessen erscheint mithin die Festsetzung einer Ge-

- 36 nugtuungssumme in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. April 2021 (mittlerer Verfall). 3. Betreffend die beantragte Zusprechung von Schadenersatz kann die Kausalität der von der Privatklägerin in Anspruch genommenen Suchtberatung für Angehörige mit den vorliegend zu beurteilenden Taten rechtsgenügend hergeleitet werden, denn es kann willkürfrei angenommen werden, dass sich die Privatklägerin nicht in diese Beratung begeben hätte, wenn sie nicht unter den Delikten des Beschuldigten zu leiden gehabt hätte. Eine Drogenproblematik des Beschuldigten ist sodann ohne Weiteres ausgewiesen, ist dieser doch im vorliegenden Verfahren wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen. Dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Beratung die Beziehung zum Beschuldigten nicht mehr führte, ändert an der Kausalität ihres Schadens nichts. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin ist mithin insoweit ausgewiesen, als er mittels der vor Vorinstanz eingereichten Rechnung belegt worden ist (vgl. Urk. 80/3; vgl. dazu auch Urk. D1/4/4 S. 29). Im Übrigen ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin indessen auf den Zivilweg zu verweisen, da eine weiterführende Kausalität betreffend allfälligen Schaden in casu nicht direkt ersichtlich ist und mithin in einem allfälligen Zivilprozess noch näher darzulegen und zu klären wäre. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt insofern eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, als der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen ist. Die Untersuchung und Beurteilung dieses Vorwurfes beanspruchte einen massgeblichen Aufwand des Vorverfahrens und des anschliessenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, welcher ohne diesen Vorwurf geringer ausgefallen wäre. Demnach sind diese Kosten in Abänderung von Ziffer 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteilsdispositives lediglich zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten

- 37 im Umfang von drei Vierteln (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO) – einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Betreffend die Kostenfestsetzung ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 10) hingegen ohne Weiteres zu bestätigen. 2. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'200.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht bis zur Berufungsverhandlung vom 19. März 2024 den Betrag von Fr. 9'459.20 (inkl. MWST) geltend (Urk. 110). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Berufungsverhandlung vom 19. März 2024 sowie derjenigen für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 13. September 2024 (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit insgesamt Fr. 10'200.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin berechnet für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 7'529.20

- 38 - (inkl. MWST; Urk. 115/1-2; Urk. 124 bzw. 125). Dieser Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch hier im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes für die Berufungsverhandlungen vom 19. März 2024 sowie vom 13. September 2024 (inkl. Weg und Nachbesprechung mit der Klientin) erscheint es mithin gerechtfertigt, die unentgeltliche Vertretung pauschal mit insgesamt Fr. 7'200.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinen Anträgen zu einem massgeblichen Teil durchzusetzen und insbesondere hinsichtlich des Hauptvorwurfes einen Freispruch zu erwirken, was eine deutliche Reduktion der Strafe zur Folge hat. Demgegenüber unterliegt er mit seinen Anträgen auf einen weitergehenden Freispruch und Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbotes, nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend die Drohungen, Nötigungen und Tätlichkeiten sowie auch das heute zu bestätigen ist. Gleichzeitig dringt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung betreffend die Erhöhung der Strafe nicht durch. In Würdigung dieser Ausgangslage sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens mithin lediglich zu einem Drittel aufzuerlegen, während sie im Umfang von zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Drittel (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO) – einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 39 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Januar 2023 bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen Beschimpfung betreffend Anklagepunkte II., III. und IV. sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) sowie der Dispositivziffern 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 9 (Entschädigung unentgeltliche Privatklägervertretung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Anklagepunkt V. sowie  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 1'000.– Busse. 4. Der Vollzug von Freiheits- und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 40 - 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit der Privatklägerin B._____ in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen und sich in einem Umkreis von weniger als 300 Meter von ihr aufzuhalten. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ als Schadenersatz Fr. 80.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ als Genugtuung Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 17. April 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abgewiesen. 9. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 10) wird bestätigt. 10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. 11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'200.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) Fr. 7'200.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).

- 41 - 12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten. 13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich (§ 52 Abs. 5 PolG)  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

- 42 - 14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. September 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG Eichenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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