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Zürich Obergericht Strafkammern 29.05.2024 SB230278

29 mai 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,297 mots·~26 min·3

Résumé

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230278-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 29. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Bouvard, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 14. Dezember 2022 (DG220003)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. März 2022 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 45 ff.) " Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig  des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB sowie  der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 29 Tage durch Haft erstanden sind. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 3. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 4. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger einen Schadenersatz von Fr. 200'000.– zu bezahlen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'050.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'005.– Auslagen Strafuntersuchung Fr. 9'422.15 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 - 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 9. [Mitteilungen] 10. [Rechtsmittel] " Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 57 sowie Prot. II S. 9 und S. 11): (sinngemäss) Die Beschuldigte sei für den gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 und Ziffer 2 aStGB zu verurteilen und mit einer schuldangemessenen Strafe von 16 Monaten zu bestrafen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 84): " Die Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteiles vom 14. Dezember 2022 seien abzuändern, so dass diese wie folgt lauten: 1. Die Beschuldigte ist schuldig  des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB sowie  der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 lit. a (eventualiter lit. b) StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich der erstandenen Untersuchung- und Sicherheitshaft. " c) Der Privatklägerschaft: [keine Anträge.]

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Für die Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 3). Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 14. Dezember 2022 wurde die Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 und 2 aStGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft. Die Beschuldigte wurde zudem für 10 Jahre des Landes verwiesen. Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 (Poststempel) innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 50). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist am 5. Mai 2023 bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 57 und Urk. 55). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist für die Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 12. Juni 2023 Anschlussberufung erhoben (Urk. 61). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen (Urk. 60). 1.3. Am 9. Februar 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 29. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 64). Am 23. April 2024 wurde die Beschuldigte gestützt auf ein weiterhin geltendes Auslieferungsgesuch von den französischen Behörden wieder den Schweizer Behörden zugeführt (Urk. 67 und Urk. 68/1-4). Sie wurde gleichentags von den Schweizer Behörden am Grenzübergang B._____ übernommen und am 24. April 2024 nach Zürich überführt. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 wurde die Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 71). An der Berufungsverhandlung nahmen die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt X._____, sowie die Staatsanwaltschaft teil (Prot. II S. 7). Das Urteil

- 5 wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung mündlich eröffnet und erläutert (Urk. 86; Prot. II S. 13 ff.). 2. Anwendbares Recht 2.1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Demgemäss ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht massgebend. 2.2. Vorliegend sind die Änderung des Sanktionenrechts, in Kraft seit 1. Januar 2018 (BBl 2012 4721 ff.), sowie die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (BBl 2018 2827 ff.), zu berücksichtigen. Die Ziffer 2 von Art. 139 StGB wurde mit der Teilrevision des Strafgesetzbuches zur Harmonisierung der Strafrahmen aufgehoben. Die Gewerbsmässigkeit bei Diebstahl wurde dabei in die Ziffer 3 des Artikels integriert (neu Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB; Bandenmässigkeit neu Ziff. 3 lit. b) und damit unter dem strengeren Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe eingegliedert. Eine Geldstrafe für gewerbsmässigen Diebstahl ist mithin unter geltendem Recht nicht mehr vorgesehen (Strafrahmen vor 1. Juli 2023: Nicht unter 90 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe). Die Beschuldigte hat die inkriminierten Taten allesamt vor dem Inkrafttreten der Harmonisierung der Strafrahmen (mit Wirkung seit 1. Juli 2023) begangen. Es gelangt demnach – mit Blick auf das Endergebnis (vgl. E. III.2.7.) – gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das alte Recht zur Anwendung, weil sich dieses als milder erweist (Grundsatz der lex mitior). 3. Berufungsumfang 3.1. Im Wesentlichen richtet sich die Berufung der Verteidigung gegen den Schuldspruch wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 StGB sowie die ausgefällte Strafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe. Zusammengefasst beantragte die Verteidigung, die Beschuldigte sei für den gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 und Ziffer 2 aStGB zu verurteilen und mit einer

- 6 schuldangemessenen Strafe von 16 Monaten zu bestrafen. Im Übrigen verwies die Verteidigung auf ihre Anträge, die sie anlässlich des vorinstanzlichen Hauptverfahrens gestellt hatte (Urk. 57; Prot. II S. 7 und S. 9). 3.2. Mit ihrer Anschlussberufung beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte sei bezüglich Dossier 1 zusätzlich wegen bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 3 aStGB (Urk. 84 S. 6) und schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 2 lit. a (evtl. lit. b) StGB (lit. a: Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation; lit. b: Mitglied einer Bande) schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen (Urk. 84; Prot. II S. 7). 3.3. Gemäss den Anträgen der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft sind im Berufungsverfahren somit nicht angefochten:  die Landesverweisung von 10 Jahren (Dispositiv-Ziffer 3),  das Absehen von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Dispositiv-Ziffer 4),  die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) sowie  die Festsetzung und die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten (Dispositiv-Ziffern 7 und 8). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid zur Disposition. II. Sachverhalt 1. Vorbemerkung 1.1. Zunächst kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass bezüglich der Diebstähle Dossier 3 (recte: und Dossier 4) der Sachverhalt als erstellt gelten könne. Die Beschuldigte sei hier vollumfänglich geständig gewesen und ihr Geständnis decke sich mit dem Untersuchungsergebnis (Urk. 56

- 7 - III. E. 5 S. 16). Diese vorinstanzliche Schlussfolgerung wurde weder von der Verteidigung noch von der Staatsanwaltschaft in Frage gestellt (Urk. 57 S. 3; Urk. 61; Prot. II S. 9 ff.). Demnach kann als erstellt gelten, dass die Beschuldigte anklagegemäss am 16. Oktober 2008 in C._____ bei der Bijouterie D._____ zusammen mit einem unbekannten Mittäter ("E._____") im Rahmen eines Trickdiebstahls eine Herrenarmbanduhr der Marke Maurice Lacroix im Wert von Fr. 7'700.– entwendet und diese hernach F._____ geschenkt hat. Weiter hat sie – ebenfalls anklagegemäss – am 17. Oktober 2008 bei der Bijouterie G._____ in H._____ zusammen mit ihrem Bruder I._____ sowie F._____ und J._____ vier goldene Fingerringe und vier goldene Halsketten im Wert von insgesamt Fr. 18'265.– entwendet (vgl. Anklageschrift; Urk. 24 S. 2 f.). 1.2. Bezüglich des Anklagesachverhalts von Dossier 1 (Diebstahl und Geldwäscherei) sah es die Vorinstanz als erstellt an, dass die Beschuldigte am 31. Juli 2020 am Wohnort des Privatklägers mit dem Mitbeschuldigten K._____ erschienen sei, um dort angeblich das Vorhandensein einer Provision/ Vermittlungsgebühr von Fr. 200'000.– für den Verkauf von Oldtimer-Fahrzeugen des Privatklägers zu überprüfen. Vor diesem Treffen habe die Beschuldigte einen Umschlag gefüllt mit Papierschnitzeln vorbereitet. Während des Treffens in der Wohnung des Privatklägers habe sie die Noten im Wert von Fr. 200'00.– gebündelt und in einen Umschlag gesteckt und diesen mit Klebeband verschlossen. Als der Privatkläger und seine Ehefrau abgelenkt gewesen seien, habe sie den Umschlag mit den echten Geldnoten gegen den gleichartigen, unter ihrer Jacke mitgebrachten Umschlag gefüllt mit reinen Papierschnitzeln, ausgetauscht. Hernach habe sie den Umschlag mit den echten Geldnoten unter ihrer Jacke versteckt vom Wohnort des Privatklägers weggebracht und ihn an den Mitbeschuldigten K._____ ausgehändigt. Für ihre Tathandlung habe sie einen Anteil von Fr. 25'000.– vom Mitbeschuldigten K._____ erhalten, welchen sie ins Ausland gebracht habe (Urk. 56 E. III.4.1. S. 9). 1.3. Die Anklage warf der Beschuldigten vor, dass sie in die Hintergründe der Tat und in den Tatplan der unbekannten Hintermänner eingeweiht gewesen sei (Urk. 24 S. 4). In Abweichung von diesem Anklagesachverhaltsteil kam die

- 8 - Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschuldigte erst zwei Tage vor der Tat vom Mitbeschuldigten K._____ gefragt worden sei, ob sie ihn zu dieser Tat begleiten würde. Sie sei somit erst kurz vor der Tat über ihren Beitrag informiert worden. Es sei weiter davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Hintermänner nicht gekannt und nicht mit ihnen vorgängig kommuniziert habe (Urk. 56 E. III.4.8. S. 16). 1.4. Der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt wurde von der Verteidigung in ihrer Berufungserklärung vollumfänglich anerkannt. Anerkannt wurde ebenfalls der Tatbeitrag der Beschuldigten und dass sie keine Kenntnisse von den Hintermännern gehabt und weder an der Planung noch an der Organisation der Tat mitgewirkt habe. Die Darlegungen im Urteil würden im Wesentlichen den wahren Sachverhalt wiederspiegeln, so die Verteidigung. Hingegen bestritt sie nach wie vor, dass die Beschuldigte für ihren Tatbeitrag 25'000.– Euro bzw. Franken erhalten habe. Die Beschuldigte habe nur einen Gehilfenlohn von 5'000.– Euro erhalten (Urk. 57 S. 2; Prot. II S. 11). 1.5. Vorliegend steht u.a. zur Diskussion, ob die Beschuldigte bezüglich des Dossiers 1 (Diebstahl zum Nachteil des Privatklägers) bandenmässig vorgegangen ist. Die Qualifizierung des Delikts als "bandenmässig" im Sinne von Art. 139 Ziffer 3 aStGB ist Rechts- und nicht Tatfrage. Dennoch ist nachfolgend im Rahmen der Sachverhaltserstellung erneut auf diesbezügliche vorinstanzliche Erwägungen (ob die Beschuldigte Kenntnisse von den Hintermännern gehabt und ob sie an der Planung oder der Organisation der Tat mitgewirkt habe) zurückzukommen. Ebenfalls ist die Frage zu klären, welchen Geldbetrag sie für ihre Tatbeteiligung erhalten hat (Fr. 25'000.– oder Fr. 5'000.–). 2. Sachverhaltserstellung Dossier 1 (Diebstahl zum Nachteil des Privatklägers) 2.1. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten K._____ beim Privatkläger erschienen ist, dort einen Umschlag mit den echten Geldnoten im Wert von Fr. 200'00.– gegen einen gleichartigen, unter ihrer Jacke mitgebrachten Umschlag gefüllt mit reinen Papierschnitzeln, ausgetauscht und dann den Umschlag mit den echten Geldnoten unter ihrer Jacke versteckt vom Wohnort des Privatklägers weggebracht hat. Dieser

- 9 - Sachverhaltsteil kann gestützt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz als erstellt gelten (Urk. 56 E. III.4.1 S. 9 und E. III.4.7 S. 15). Er wurde von der Verteidigung im Übrigen nicht bestritten bzw. war die Beschuldigte diesbezüglich geständig (Urk. 57 S. 2; Urk. D1/2.2/2 S. 5). 2.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschuldigte sei erst zwei Tage vor der Tat vom Mitbeschuldigten K._____ gefragt worden, ob sie ihn begleiten würde. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht selber mit den Hintermännern kommuniziert habe und diese auch nicht gekannt habe. 2.3. Die Vorinstanz stützte diese Erkenntnis einerseits auf die Aussagen der Beschuldigten, die sie als grundsätzlich glaubhaft qualifizierte (Urk. 56 E. III.4.6.2.1. S. 14) und andererseits auf diejenigen des Mitbeschuldigten K._____, die sie ebenfalls als glaubhaft einstufte (sogar glaubhafter, als diejenigen der Beschuldigten; Urk. 56 E. III.4.6.2.2. S. 14). Dazu führte die Vorinstanz alle Aussagen der Beschuldigten auf, wo diese zu Protokoll gab, dass sie weder an der Planung noch an der Organisation des Delikts mitgewirkt und auch die Hintermänner nicht gekannt habe (Urk. 59 S. 9 ff.; mit den entsprechenden Hinweisen). Die Aussagen der Beschuldigten seien vom Mitbeschuldigten K._____ bestätigt worden (Urk. 59 E. III.4.5.2. S. 12), so die Vorinstanz weiter. 2.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Übereinstimmend gaben die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte K._____ an, dass K._____ von Serben kontaktiert und für die Tat instruiert worden sei. Danach sei K._____ mit der Beschuldigten in die Schweiz gefahren. Augenfällig ist hier, dass nur K._____ angab, dass er mit den eigentlichen Auftraggebern / den Hintermännern, welche das Delikt beim Privatkläger initiiert hatten, in Kontakt stand. Die Beschuldigte selber gab an, sie sei erst vom Mitbeschuldigten K._____ instruiert worden, wie sie beim Privatkläger vorzugehen habe. Sie gab ferner an, dass ihr der Mitbeschuldigte K._____ gesagt habe, sie solle das Couvert mit den Papierschnipseln vorbereiten (Urk. D1/2.2/2 F35; Urk. D1/2.2/5 F12 f.). In der Schweiz hätten sie vor der Tat noch an einer Tankstelle zwei Jugoslawen oder Serben getroffen, die sie instruiert hätten. Dann seien sie zusammen mit dem Taxi zum Privatkläger gefahren, wo sie die Tat verübt hätten. Der Tatbeitrag der Beschuldigten wurde vom

- 10 - Mitbeschuldigten K._____ nicht abweichend dargestellt. Ergänzend gab er an, dass er die Beschuldigte mitgenommen habe, um beim Privatkläger als Paar zu erscheinen (Urk. D1/2.1/1 F11). Die Beschuldigte habe ihn bei der Sache unterstützen wollen (Urk. D1/2.1/5 F3). Es ist somit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte weder die Hintermänner der Tat kannte, noch, dass sie an der Planung oder Organisation des Deliktes mitgewirkt hat. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, die einen anderen Schluss zuliessen. 2.5. Bezüglich ihres Anteils am Deliktserlös, stellte sich die Beschuldigte fortwährend auf den Standpunkt, sie habe lediglich Fr. 5'000.– erhalten (Urk. D1/2.2/2 F29; Urk. D1/2.2/5 F5 und Urk. D1/2.2/6 F23 und F55) und nicht Fr. 25'000.–, wie dies der Mitbeschuldigte K._____ angab (Urk. D1/2.1/1 F30; Urk. D1/2.1/5 F6; Urk. 83 S. 9). Die Vorinstanz qualifizierte diese Aussagen der Beschuldigten als Schutzbehauptungen. Es gebe keinen Hinweis darauf, weshalb der Mitbeschuldigte K._____ diesbezüglich falsche Bezichtigungen machen sollte (Urk. 56 E. III.4.7.2. S. 15). 2.6. Es ist – zusammen mit der Vorinstanz – nicht ersichtlich, weshalb in diesem Punkt den Aussagen der Beschuldigten mehr Glauben zu schenken ist, als denjenigen des Mitbeschuldigten K._____. Dieser war vollständig geständig und hat zur Aufteilung des Deliktserlöses widerspruchsfreie Aussagen gemacht. Denkbar ist zweifellos, dass der Mitbeschuldigte K._____ die Summe von Fr. 50'000.– nicht hälftig zwischen sich und der Beschuldigten geteilt hat, sondern mehr Geld für sich selber genommen hat. Dafür gibt es jedoch keine Hinweise. Die Beschuldigte hat die Geldbeträge gekannt und hätte eine Aufteilung von Fr. 5'000.– für sich und Fr. 20'000.– für den Mitbeschuldigte K._____ nicht ohne Weiteres akzeptiert. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte für ihren Tatbeitrag einen Betrag von Fr. 25'000.– vom Mitbeschuldigten K._____ erhalten hat.

- 11 - III. Rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz würdigte das der Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten bei den Dossiers 1, 3 und 4 als gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 und 2 aStGB sowie als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 StGB. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschuldigte sei bezüglich Dossier 1 zusätzlich wegen bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 3 aStGB (Urk. 84 S. 6) und bezüglich Dossier 1 wegen schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 2 lit. a (evtl. lit. b) StGB (lit. a: Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation; lit. b: Mitglied einer Bande) schuldig zu sprechen. 1.3. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zu den Grundlagen beim Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 aStGB, dort zu doppelt qualifizierten (gewerbs- und bandenmässigen) Diebstählen (Ziffer 2 und Ziffer 3 Abs. 1 und Abs. 2) sowie bei der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 StGB, und dort zur schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 2 lit. a (evtl. lit. b), auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. 56 E. IV.2.1. ff.). 2. Zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl 2.1. Die Vorinstanz würdigte den Tatbeitrag der Beschuldigten bei Dossier 1 (Urk. 56 E. IV.2.1.1.2. ff.), Dossier 3 (E. IV.4.1.2. ff.) und Dossier 4 (E. IV.3.1.2. ff.) als Diebstähle begangen in Mittäterschaft. Ebendiese Tatbegehungen wurden von der Vorinstanz zutreffend als "gewerbsmässig" im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 und 2 aStGB qualifiziert (E. IV.2.2.1., E. IV.3.3.2. und E. IV.4.3.2.). Diese rechtliche Würdigung ist im Ergebnis zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sie von der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren und im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt wurden.

- 12 - 2.2. Fraglich ist nun, ob beim Diebstahl (Dossier 1) eine weitere Qualifikation (bandenmässig) im Sinne von Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2 aStGB vorliegt. 2.3. Die Staatsanwaltschaft brachte dazu im Wesentlichen vor, die Beschuldigte gehöre einer Tätergruppierung an, die bereit sei, unzählige Diebstahlsdelikte zu begehen. Die familiär zusammengesetzte Gruppierung, in der hierarchische Strukturen mit klaren Rollen- und Aufgabenverteilungen herrsche, zeuge von Festigkeit und Stabilität. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte die Staatsanwaltschaft zudem auf, dass der Beschuldigten die Gruppierung um das Rip-Deal-Delikt bekannt gewesen sei und die Beschuldigte nicht eine unbedeutende Nebenfigur gewesen sei. Auch sei der Umstand, dass sie nur zwei Tage vor dem Delikt angefragt worden sei, kein Hinweis darauf, dass sie nicht Teil der Bande gewesen sei. Sie habe ihr Handwerk beherrscht und das Zusammenspiel mit den ihr familiär verbundenen Personen schon öfters geübt (Urk. 84 S. 6). 2.4. Die Vorinstanz verneinte bei allen Dossiers das Vorliegen von bandenmässigem Vorgehen. Zur Hauptsache führte sie dazu aus, die Beschuldigte habe bei Dossier 1 erst zwei Tage vor der Tat vom Mitbeschuldigten K._____ vom Vorhaben erfahren. Die Beschuldigte habe weder an der Organisation und Planung des Delikts mitgewirkt, noch habe sie die unbekannten Hintermänner gekannt. In den Akten liessen sich auch keine Hinweise finden, die darauf hindeuten würden, dass sich die Beschuldigte einer Bande angeschlossen habe (Urk. 56 E. IV.2.2.2.5. S. 22). Bei den Dossiers 3 und 4 würden ebenfalls keine rechtsgenügenden Beweise vorliegen, die aufzeigen würden, dass sich die Beschuldigte einer Bande angeschlossen habe (E. IV.3.4.3. S. 27 und E. IV.4.4.3. S. 30). 2.5. Gemäss erstelltem Sachverhalt bei Dossier 1 wurde die Beschuldigte vom Mitbeschuldigten K._____ wenige Tage vor der Tat angefragt, ob sie ihn unterstützen wolle. Die Tat war zu diesem Zeitpunkt bereits geplant und organisiert. Der Mitbeschuldigte K._____ wusste, wie alles abzulaufen hatte. Die Beschuldigte wurde dementsprechend instruiert. Es wäre ihr jederzeit die Abkehr von der Tatbegehung offengestanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie vom Schwiegersohn oder Lebensgefährten der Tochter angefragt wurde. Sie war in diesem Sinne beliebig austauschbar. Ebenfalls bleibt unbekannt, ob die Hinter-

- 13 männer die Beschuldigte gekannt haben. Vor diesem Hintergrund sind – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – keine Ansätze einer Organisation erkennbar, welcher sich die Beschuldigte fest angeschlossen hätte, oder dass sie Teil eines stabilen Teams gewesen wäre. Es sind auch keine weiteren Taten oder Pläne zu Taten vor und nach diesem Delikt bekannt, welche die Beschuldigte in gleicher oder ähnlicher personeller Konstellation begangen hätte. Damit kann zusammen mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass bezüglich Dossier 1 keine Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2 aStGB vorliegt. 2.6. Gemäss eingestandenem und erstelltem Sachverhalt bei den Dossiers 3 und 4 hat die Beschuldigte mit einem Mittäter namens "E._____" – welchen sie in L._____ Italien kennengelernt habe – am 16. Oktober 2008 in C._____ in der Bijouterie D._____ eine Herrenarmbanduhr im Wert von ca. Fr. 7'700.– gestohlen (Dossier 3). Am 17. Oktober 2008 hat sie zusammen mit ihrem Bruder I._____ sowie mit F._____ und J._____ in der Bijouterie G._____ in H._____ vier goldene Fingerringe und vier goldene Halsketten im Wert von insgesamt ca. Fr. 18'265.– gestohlen (Dossier 4). Die Einvernahmen der Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten (wobei der Mittäter "E._____" nicht identifiziert werden konnte) blieben in Bezug auf einen gemeinsamen Tatplan und ein Zusammenwirken widersprüchlich (vgl. insbesondere Urk. 2/4 F12 ff und Urk. 4, S. 16 ff.: man sei als Touristen in die Schweiz eingereist; man habe in der Schweiz nach Arbeit gesucht; man habe Schmuck für eine Hochzeit kaufen wollen; man habe die Uhr zusammen mit E._____ gestohlen und sie dann F._____ geschenkt; etc.). Anhand der Akten lässt sich nicht mehr nachvollziehen, ob sich hier mehrere Personen zur Verübung mehrerer selbständiger Straftaten zusammengeschlossen hatten, insbesondere, weil an den beiden Tatbegehungen nicht dieselben Personen beteiligt waren. Zufolge des Zeitablaufs lässt sich auch nicht mehr aufklären, wer wann an welchen Taten auch noch mitgewirkt hat. Damit ist bei den Dossiers 3 und 4 eine Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2 aStGB zu verneinen. 2.7. Damit hat die Beschuldigte mit ihrem Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 und 2 aStGB erfüllt. Es hat ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen.

- 14 - 3. Zur (schweren) Geldwäscherei 3.1. Die Vorinstanz würdigte den Tatbeitrag der Beschuldigten bei Dossier 1 sodann als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 StGB. 3.2. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, dass sich die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte K._____ mit dem zuvor beim Privatkläger ausgetauschten Geld zur Autobahnraststätte M._____ begeben und den unbekannten Mittätern Fr. 150'000.– übergaben hätten. Danach seien sie und der Mitbeschuldigte K._____ mit dem restlichen für sie beide bestimmten Anteil von insgesamt Fr. 50'000.– nach N._____ (F) weitergereist. Die Beschuldigte habe mit ihrem Anteil offene Rechnungen beglichen. Wie vorstehend ausgeführt wurde, erhielt die Beschuldigte einen Anteil von Fr. 25'000.–. Von der Vorinstanz wurde weiter – wiederum zutreffend – festgehalten, dass die Vortat des Diebstahls ein Verbrechen darstelle (Art. 10 Abs. 2 StGB), womit die erlangten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren würden. Indem die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte K._____ die unrechtmässig erlangten Vermögenswerte den Mittätern an der Autobahnraststätte überreicht und die restlichen Vermögenswerte selbst ins Ausland gebracht hätten, um damit u.a. Schulden zu tilgen, seien diese nicht mehr aufzufinden gewesen und hätten nicht mehr eingezogen werden können. Die Beschuldigte habe aufgrund ihrer Beteiligung an der Vortat gewusst, dass sie sich die Vermögenswerte des Privatklägers unrechtmässig angeeignet habe. Zudem sei ihr bewusst gewesen, dass die Übergabe des Geldes an die unbekannten Mittäter – bzw. der Transport des Geldes ins Ausland – dessen Auffindung und Einziehung erschwert bzw. verunmöglicht habe (Urk. 56 E. IV.2.3.1. f. S. 23). 3.3. Aus den neuerlichen Vorbringen der Verteidigung ist keine einleuchtende Begründung ersichtlich, weshalb von diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen abgewichen werden sollte. Es bleibt unklar, was die Verteidigung zugunsten der Beschuldigten ableiten will, wenn sie vorbringt, die Beschuldigte habe nicht gewusst, wohin die unbekannten Mittäter den Beuteanteil gebracht hätten. Ebenfalls ist es aktenwidrig, wenn die Verteidigung ausführt, dass bei der Beschuldigten selbst in der Schweiz kein Geld verblieben sei, das sie hätte ins Ausland bringen können (Urk. 57 S. 4). Die Beschuldigte hat Fr. 25'000.– aus dem deliktisch

- 15 erlangen Geldbetrag erhalten und diesen Betrag ins Ausland gebracht, um private Schulden abzuzahlen (Urk. 2.2/6 S. 6). 3.4. Fraglich ist, ob hier eine schwere Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 2 lit. a (evtl. lit. b) StGB (lit. a: Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation; lit. b: Mitglied einer Bande) vorliegt. 3.5. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer schweren Geldwäscherei. Die Beschuldigte sei erst zwei Tage vor der Tat vom Mitbeschuldigten K._____ zur Tat hinzugezogen worden. Sie habe an der Organisation und Planung der Tat nicht mitgewirkt und auch die unbekannten Mittäter nicht gekannt. Die Zugehörigkeit zu einer Organisation könne der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden (Urk. 56 E. IV.2.4.4. S. 26). 3.6. Hier kann auf die vorstehenden Erwägungen (E. III.2.5) verwiesen werden. Zwar gab es eine im Hintergrund wirkende organisierte Struktur. Diese plante die Tat jedoch ohne Mitwirkung der Beschuldigten. Die Beschuldigte wurde erst wenige Tage vor der Tat vom Mitbeschuldigten K._____ beigezogen. Ebenfalls bleibt unbekannt, ob die Beschuldigte selber die Hintermänner kannte und ob sie in gleicher oder ähnlicher personeller Konstellation an weiteren Taten beteiligt war. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat hier ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 StGB zu ergehen. IV. Strafzumessung 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz hat eingangs das Notwendige zum anwendbaren Recht, zu den Strafzumessungsgrundsätzen und zum anwendbaren Strafrahmen angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 56 E. V.1. ff. S. 31). 1.2. Für den gewerbsmässigen Diebstähl hat die Vorinstanz eine Einsatzstrafe festgelegt. Die Beschuldigte sowie ihre Mittäter seien jeweils planmässig und routiniert vorgegangen. Der Tatbeitrag der Beschuldigten sei für die Ausführung und den Erfolg sehr wesentlich gewesen und sie habe dabei eine nicht uner-

- 16 hebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Zugutezuhalten sei ihr, dass keine Menschen physisch geschädigt worden seien. Der Beschuldigten sei es einzig um die Finanzierung ihres Lebensunterhalts gegangen. Wenn die Vorinstanz mit diesen zutreffenden Erwägungen das Verschulden als nicht mehr leicht bezeichnete und die Strafe bei 26 Monaten festsetzte (Urk. 56 E. V.3.3. S. 34), so ist ihr darin ohne Weiteres zu folgen. 1.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt, worauf zunächst verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 31). An der Berufungsverhandlung wurde dazu nichts Wesentliches aktualisiert: Die Beschuldigte sei in Rumänien bei ihrer Grossmutter aufgewachsen. Ihre Mutter sei, als die Beschuldigte neun Jahre alt war, verstorben. Die Beschuldigte habe insgesamt vier Jahre lang die Primarschule besucht. Eine Ausbildung habe die Beschuldigte nicht abgeschlossen. Mit 16 Jahren habe sie nach Roma-Art geheiratet. Aus der Ehe seien vier Töchter hervorgegangen. In Rumänien habe sie ohne sozialversicherungsrechtliche Registrierung in einem Hotel als Reinigungshilfe und in der Küche gearbeitet. Vor 12 Jahren habe sie sich von ihrem Mann getrennt. Sie habe zwei Enkelkinder betreut und bis zu ihrer Krebserkrankung in Frankreich gearbeitet. Vor ihrer Verhaftung habe sie von der Sozialhilfe und der Unterstützung ihrer Kinder gelebt. Aus der Lebensgeschichte der Beschuldigten lässt sich nichts entnehmen, was sich auf die Strafzumessung auswirken würde (Urk. D12.2/4; Urk. 83). Die Vorinstanz beurteilte die mehreren einschlägigen Vorstrafen als straferhöhend, das Geständnis jedoch als leicht strafmildernd. Insgesamt beurteilte sie die Täterkomponenten als strafzumessungsneutral. Dies ist im Schluss zutreffend und bedarf keiner weiteren Ergänzungen (Urk. 56 E. V.4. S. 35 f.). 1.4. Zur Geldwäscherei erwog die Vorinstanz, es sei klar gewesen, dass die Beschuldigte mit ihrem Deliktserlös ins Ausland zurückkehren werde. Sie habe bei der Tat geplant und routiniert gehandelt, was von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeuge. Das Mass an Entscheidungsfreiheit sei jedoch für die Beschuldigte gering gewesen, da sie den Hauptteil des Deliktserlöses habe übergeben müssen und nur ihren (geringeren) Anteil im Ausland zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts habe verwenden können. Das Verschulden stufte die Vorinstanz nach diesen

- 17 - Ausführungen als leicht ein und asperierte – eingedenk der strafzumessungsneutralen Täterkomponenten – die Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe mit zwei weiteren Monaten Freiheitsstrafe. Es besteht keine Veranlassung von diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen, womit eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen erscheint. 1.5. Die Strafe ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für einen teilbedingten Strafvollzug besteht – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – aufgrund der Vorstrafen kein Raum (Urk. 56 E. VI.2.2. S. 39). 1.6. Die Beschuldigte befand sich 29 Tage in Untersuchungshaft in Bezug auf den Vorwurf in Dossier 1 (Urk. D1/14/18; Urk. D1/14/27). Anzurechnen sind ihr sodann die Untersuchungshaft vom 17. Oktober 2008 bis zum 27. November 2008 (Urk. 9/1; Urk. 9/17). Am 28. März 2024 wurde die Beschuldigte erneut festgenommen und befindet sich seither in Auslieferungs- bzw. Sicherheitshaft (Urk. 69; Urk. 74; Urk. 80/2). Insgesamt sind der Beschuldigten 134 Tage Haft an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Kosten und Entschädigung 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Verteidigung beantragte einen Freispruch von der Geldwäscherei sowie eine tiefere Strafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte zusätzlich eine Verurteilung wegen bandenmässigen Diebstahls sowie wegen schwerer Geldwäscherei und beantragte eine höhere Strafe. Die Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft unterliegen zu denselben Teilen. Es erscheint somit angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten zu ½ aufzuerlegen und im Umfang von ½ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei der Beschuldigten im Umfang von ½ (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 18 - 3. Die amtliche Verteidigung machte für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 4'155.60.– (inkl. Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 85). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Rechtsanwalt X._____ ist entsprechend zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind im Umfang von ½ einstweilen und im Umfang von ½ definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein staatlicher Rückzahlungsanspruch über ½ der Kosten ist vorzubehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 14. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt: 1. […] 2. […] 3. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 4. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger einen Schadenersatz von Fr. 200'000.– zu bezahlen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen.

- 19 - 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'050.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'005.– Auslagen Strafuntersuchung Fr. 9'422.15 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 9. [Mitteilungen] 10. [Rechtmittel] " 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 und 2 aStGB sowie  der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 134 Tage durch Haft (Untersuchungshaft, Auslieferungshaft, Sicherheitshaft) erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

- 20 - 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'155.60 amtliche Verteidigung (nicht MwSt pflichtig) 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu ½ der Beschuldigten auferlegt und zu ½ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu ½ einstweilen und zu ½ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Unfang von ½ bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben)  den Privatkläger (versandt)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 21 - 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Mai 2024 Die Präsidentin: lic. iur. M. Knüsel Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Zuber

SB230278 — Zürich Obergericht Strafkammern 29.05.2024 SB230278 — Swissrulings