Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230222-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 18. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Menschenhandel etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Jugendgericht, vom 7. Juli 2022 (DJ210004)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Juni 2021 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 354 S. 450 ff.) "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich folgender Vorwürfe definitiv eingestellt: des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB (Sachverhalt 2); der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 3, 8, 11, 14, 15, 20, 21); der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 3, 20, 21); der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (Sachverhalte 10, 18.1, 18.2, 22) sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalt 17). 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Sachverhalt 20); der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 5, 10, 15, 18.2, 20, 24); der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 18.2); der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 2, 6, 15, 18.2);
- 3 - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 2, 5, 6, 10, 15, 18.1, 18.2, 20, 24); der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Sachverhalte 3, 10, 18.2, 25, 30); der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 10, 15, 18.1, 18.2); der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Sachverhalte 10, 15, 22, 29); der versuchten Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB und in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Sachverhalt 6); der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (Sachverhalte 7, 13, 20, 21); der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 14, 19, 24, 31); des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 23 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 1, 27); der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Sachverhalt 4); des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 10); der mehrfachen, teilweise versuchten Anstiftung zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB (Sachverhalte 23, 26, 28); der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 26); der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Sachverhalte 23, 26) sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 28).
- 4 - 3. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 2, 18.1, 25); der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 3, 8, 9, 11, 12, 15, 20, 21, 23, 26, 30); der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. a StGB (Sachverhalt 20); der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 23) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 32). 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten, wovon bis und mit heute 872 Tage (gerechnet vom 17. Februar 2020 bis und mit 7. Juli 2022) durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–). 5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 31. Juli 2019 ausgefällten persönlichen Leistung von 35 Tagen wird nicht widerrufen. 7. a) Auf die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB wird verzichtet. b) Der Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB wird abgewiesen. 8. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 16a Abs. 2 JStG für die Dauer von 5 Jahren verboten, a) sich der Privatklägerin anzunähern und b) mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg.
- 5 - 9. a) Der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 8. Dezember 2020 beschlagnahmte und bei den Untersuchungsakten liegende Brief (act. 10/01/01) wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. b) Das mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernde rote Notizheft (A013'527'054) wird der Privatklägerin oder einer von ihr bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. c) Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden B._____ oder einer von ihm bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Matratze braun (A013'678'176) Liegestuhlüberzug (A013'678'187) Matratze schwarz (A013'678'198) Golfschläger (A013'689'059) d) Wird jeweils innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils keine Herausgabe verlangt, wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, die vorgenannten Gegenstände innert weiterer 30 Tage zu vernichten respektive gutscheinend zu verwenden. 10. a) Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden dem jeweils Berechtigten oder einer von diesem bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: USB Memory Stick EMTEC (A013'538'982) USB Memory Stick Sony (A013'538'993)
- 6 - Externe Festplatte WD (A013'539'009) USB Memory Stick Lizenz (A013'539'010) USB Memory Stick Toshiba (A013'539'021) Kreditkarte Cornercard (A013'539'032) Sturmhaube schwarz (A013'539'098) Apple iMac (A013'539'327) b) Die Publikation der vorgenannten Gegenstände zur Anmeldung von Ansprüchen im Sinne von Art. 267 Abs. 6 StPO wird der Jugendanwaltschaft Winterthur übertragen. 11. Die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen: Apple iPhone 7 inkl. Unterasservat (A013'535'405) DNA-Spur ab Golfschläger (A013'689'106) Unterasservate zu A013'678'176 Unterasservate zu A013'678'187 Unterasservate zu A013'678'198 12. Die von der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. Mai 2021 über die Online- Daten Instagram (A013'594'315) verfügte Beschlagnahme wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben. 13. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'447.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den Ereignissen gemäss Dispositiv-Ziffer 2, mit Ausnahme der Veruntreuung (Sachverhalt 4), dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 7 b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 50'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 43'263.35 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); Fr. 80.00 diverse Kosten (Auslagen Polizei); Fr. 2'000.00 Beschwerde Obergericht (UB210133-O); Fr. 1'000.00 Beschwerde Obergericht (UH200389-O); Fr. 1'039.50 anteilsmässige Kosten Kinderpsychologin für Befragung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung; Fr. 19'935.15 Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), vom 17. Februar 2020 bis 30. März 2020, bereits entschädigt; Fr. 154'647.25 Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), ab dem 22. Mai 2020, abzüglich Akontozahlungen von Fr. 91'000.–; Fr. 58'056.90 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 286'522.15 Total 15. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 14 werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 25'000.– auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel)"
- 8 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 16 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 360) 1. Ziff. 2 linea 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Menschenhandels freigesprochen (Sachverhalt 20). 2. Ziff. 2 linea 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung freigesprochen (Sachverhalte 5, 10, 15, 18.2, 20 und 24). 3. Ziff. 2 linea 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung freigesprochen (Sachverhalte 2, 6, 15 und 18.2). 4. Ziff. 2 linea 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien teilweise aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gemäss den Sachverhalten 2, 6, 10, 20 und 24. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 7 StGB gemäss den Sachverhalten 5, 15, 18.1 und 18.2 freigesprochen.
- 9 - 5. Ziff. 2 linea 7 und 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien in Abänderung im Sinne von Art. 200 StGB aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Sachverhalte 10, 15, 18.1, 18.2, 22 und 29). 6. Ziff. 2 linea 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei in Abänderung im Sinne von Art. 200 StGB aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Sachverhalt 6). 7. Ziff. 2 linea 10 und 1 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien teilweise aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Betrugs gemäss den Sachverhalten 7, 24 und 31, der versuchten Erpressung gemäss Sachverhalt 13 und des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Sachverhalt 19. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der teilweise fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB gemäss den Sachverhalten 14, 20 und 21 freigesprochen. 8. Ziff. 2 linea 12 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes freigesprochen (Sachverhalte 1 und 27). 9. Ziff. 2 linea 18 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen (Sachverhalt 28).
- 10 - 10. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Ziff. 4 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils schuldangemessen zu bestrafen. 11. Die Zivilforderungen seien in Abänderung der Ziff. 13 des Dispositivs des angefochtenen Urteils abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen, sofern darauf einzutreten ist. 12. Dem Beschuldigten seien die Kosten in Abänderung der Ziff. 15 des Dispositivs des angefochtenen Urteils in geringerem Umfang als CHF 25'000 aufzuerlegen. b) Der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 458) 1. Dispositiv-Ziff. 3.2. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen, teilweisen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 9, 15, 20). 2. Dispositiv-Ziff. 4 (Urteil vom 7. Juli 2022): Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. 3. Dispositiv-Ziff. 7: lit. a und b (Urteil vom 7. Juli 2022): Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 61 und Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB bzw. die Notwendigkeit solcher Massnahmen seien durch das Gericht zu überprüfen. 4. Dispositiv-Ziff. 2, 1. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend Menschenhandel i.S.v. Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Sachverhalt 20); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 1. 5. Dispositiv-Ziff. 2, 2. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022):
- 11 - Schuldspruch betreffend mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung i. S.v. Art.190 Abs. 1 i.V.m. Art. 200 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 5, 10, 15, 18.2, 20, 24); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 2. 6. Dispositiv-Ziff. 2, 3. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 18.2); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 2. 7. Dispositiv-Ziff. 2, 4. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend mehrfache sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB (Sachverhalte 2, 6, 15, 18.2); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 3. 8. Dispositiv-Ziff. 2, 5. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB (Sachverhalte 2, 5, 6, 10, 15, 18.1, 18.2, 20, 24), vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 4. 9. Dispositiv-Ziff. 2. 6. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB (Sachverhalte 3 [nicht angefochten; vgl. Vorfrage der Oberjugendanwaltschaft], 10, 18.2,25 [nicht angefochten; vgl. Vorfrage der Oberjugendanwaltschaft] und 30 [nicht angefochten; vgl. Vorfrage der Oberjugendanwaltschaft); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 4. 10. Dispositiv-Ziff. 2, 7. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend mehrfache Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 200 StGB (Sachverhalte 10, 15, 18.1,18.2); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 5. 11. Dispositiv-Ziff. 2. 8. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022):
- 12 - Schuldspruch betreffend mehrfache Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Sachverhalte 10, 15, 22, 29); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 5. 12. Dispositiv-Ziff. 2. 9. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend versuchte Anstiftung zur Pornografie i.S.v. von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 200 und i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB (Sachverhalt 6); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 6. 13. Dispositiv-Ziff. 2. 10. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend fortgesetzte Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (Sachverhalte 7, 13, 20, 21); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 7. 14. Dispositiv-Ziff. 2, 11. Spiegelstrich (urteilt vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend mehrfache, teilweise versuchte Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 14, 19, 24, 31); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 7. 15. Dispositiv-Ziff. 2. 12. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend mehrfachen, teilweise versuchten Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 23 Abs. 1 StGB (Sachverhalte 1, 27); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 8. 16. Dispositiv-Ziff. 2. 18. Spiegelstrich (Urteil vom 7. Juli 2022): Schuldspruch betreffend versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 28); vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 9. 17. Dispositiv-Ziff. 5 (Urteil vom 7. Juli 2022): Der Beschuldigte sei unter Berücksichtigung von Dispositiv-Ziff. 4 (vgl. meinen Antrag zu Dispositiv-Ziff. 5) angemessen zu bestrafen, vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 10.
- 13 - 18. Dispositiv-Ziff. 13 (Urteil vom 7. Juli 2022): Das Gericht möge über die Zivilforderungen der Privatklägerin zu entscheiden; vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 11. 19. Dispositiv-Ziff. 15 (Urteil vom 7. Juli 2022): Das Gericht möge das Kosten in Abänderung der Ziff. 15 des Dispositivs des angefochtenen Urteils in höherem Umfang als CHF 25'000.00 auferlegen; vgl. Antrag der Verteidigung Nr. 12 c) Der Privatklägerin: (Urk. 459/3) Die Berufung sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates bzw. des Beschuldigten. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Verfahren ist Teil eines gesamten Verfahrenskomplexes, welcher im Vorverfahren und vor Vorinstanz weitgehend gleichzeitig, formell jedoch in getrennten Verfahren (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 3.2), gegen sieben verschiedene Beschuldigte geführt wurde. Mit Datum vom 7. Juli 2022 fällten das Jugendgericht Winterthur hinsichtlich vier Beschuldigten sowie das Bezirksgericht Winterthur betreffend drei weitere Beschuldigte die Urteile, welche sodann am 8. Juli 2022 mündlich eröffnet wurden (Prot. I S. 567 ff.). 1.2. Hiergegen meldete der Beschuldigte am 14. Juli 2022 Berufung an (Urk. 240). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 27. März 2023 zugestellt (Urk. 348), worauf er fristgerecht am 17. April 2023 die Berufungserklärung einreichte, Beweisanträge stellte und den vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung beantragte (Urk. 360). Mit gleichentags datierender Eingabe liess er auch seine Freilassung aus der Sicherheitshaft sowie eine Anhörung durch das Haftgericht beantragen (Urk. 358).
- 14 - 1.3. Die Haftanhörung erfolgte am 20. April 2023 (Urk. 362 und Urk. 364/A). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2023 wurde der Beschuldigte sodann unter Auflage eines Kontaktverbotes gegenüber der Privatklägerin aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 368). Seit 26. April 2023 befindet sich der Beschuldigte auf freiem Fuss (Urk. 370). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (fortan Oberjugendanwaltschaft) wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 23. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 389). 1.4. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 ersuchte die amtliche Verteidigerin um Leistung einer Akontozahlung (Urk. 378), worauf ihr mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2023 aus der Gerichtskasse Fr. 10'000.– ausgerichtet wurden (Urk. 380). 1.5. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 3 JStG in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO beantragte die Oberjugendanwaltschaft, es sei auf die Berufung infolge Verspätung nicht einzutreten, erhob für den Fall der rechtzeitigen Berufungserhebung Anschlussberufung, nahm Stellung zu den Beweisanträgen der amtlichen Verteidigung und stellte eigene Beweisanträge (Urk. 385). Die Privatklägerin ihrerseits verzichtete auf Erhebung einer Anschlussberufung, äusserte sich zu den Beweisanträgen des Beschuldigten und beantragte die Besetzung des Berufungsgerichts mit Personen beiderlei Geschlechts. Überdies sei eine allfällige Befragung der Privatklägerin durch eine weibliche Person und im Beisein einer Spezialistin gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO durchzuführen. Auf Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten sei zu verzichten und eine Begegnung mit ihm zu vermeiden. Die Öffentlichkeit sei vollständig von der Verhandlung auszuschliessen eventualiter, für den Fall, dass nicht in allen Verfahren die akkreditierten Gerichtsberichterstatter ausgeschlossen würden, seien diese auch im vorliegenden Verfahren zuzulassen (Urk. 384). 1.6. Nachdem der Beschuldigte und die Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2023 aufgefordert worden waren, zum Nichteintretensantrag und den Beweisanträgen der Oberjugendanwaltschaft Stellung zu nehmen (Urk. 387), verzichtete die Privatklägerin hierauf ausdrücklich (Urk. 391), während der Beschuldigte sich nach zweifach erstreckter Frist am 30. Juni 2023 vernehmen liess (Urk. 394).
- 15 - 1.7. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten und der Oberjugendanwaltschaft einstweilen abgewiesen (Urk. 397). 1.8. Unter dem 10. Juli 2023 reichte die amtliche Verteidigung das Datenerfassungsblatt des Beschuldigten samt Beilagen ein (Urk. 399 und 400/1-3). Am 13. Juli 2023 beantragte sie sodann die Befragung der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 402). Die Privatklägerin zeigte sich hierzu bereit (Urk. 407) und auch die Oberjugendanwaltschaft opponierte nicht, verwies jedoch auf die Opferschutzbestimmungen der Strafprozessordnung (Urk. 408). Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2023 wurde der Antrag auf Einvernahme der Privatklägerin bewilligt (Urk. 409). 1.9. Mit Eingabe vom 9. November 2023 bekräftigte die amtliche Verteidigung ihren Antrag um vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit (Urk. 411). 1.10. Insgesamt haben sechs der sieben Beschuldigten ihre erstinstanzliche Verurteilung angefochten, wobei innert Frist zur Berufungserklärung ein Rückzug erfolgte. Aufgrund des Sachzusammenhangs war sodann für die verbleibenden fünf Berufungsverfahren koordiniert vorzugehen. Nachdem die ersten, im November 2023 für die Monate April, Mai und Juni 2024 offerierten Verhandlungstermine bei den verschiedenen involvierten Parteien keine Übereinstimmung fanden, konnte am 29. August 2024 auf den 2., 3., 5. und 6. Dezember 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden (Urk. 417), wobei bereits mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2024 die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und Medienberichterstatter unter Auflagen zugelassen wurden (Urk. 413). 1.11. Bereits am 13. April 2023 und erneut am 2. Dezember 2024 erfolgte je eine Personenabfrage im Schweizerischen Strafregister (Urk. 357 und 451). Der Beschuldigte ist darin nicht verzeichnet. 1.12. Am 2., 3. und 5. Dezember 2024 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, Jugendanwalt lic. iur. X3._____ sowie die
- 16 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, erschienen sind (Prot. II S. 16). 1.13. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Beweisergänzung (Urk. 464/1). 1.14. Das Urteil wurde am 18. Dezember 2024 gefällt und den Parteien am 29. Januar 2025 mündlich eröffnet und erläutert (Urk. 465, Prot. II S. 57 ff.). 2. Prozessuales 2.1. Gemäss noch geltendem Recht bleibt für Übergangstäter, welche, nachdem bereits ein Jugendstrafverfahren eröffnet wurde, auch als Erwachsene delinquiert haben oder diese späteren Taten erst nachträglich bekannt wurden, das Jugendstrafprozessrecht anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG). Dieses kommt somit auch im vorliegenden Berufungsverfahren zur Anwendung, während inskünftig in solchen Fällen durch die Jugendanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft je separate Verfahren zu führen sein werden (vgl. nArt. 3 Abs. 2 JStG, Datum der Inkraftsetzung: 1. Juli 2025). Soweit die Jugendstrafprozessordnung allerdings ergänzend auf die Strafprozessordnung verweist (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO), kommt diese in der geltenden Fassung zur Anwendung, wirken sich prozessrechtliche Revisionen in der Regel doch sofort auch auf bereits laufende Verfahren aus (vgl. Art. 448 StPO). Ergänzend ist im Sinne einer grundsätzlichen Vorbemerkung festzuhalten, dass nachfolgende Bezugnahmen auf Artikel der Strafprozessordnung immer im Licht der genannten Verweisungsnorm der Jugendstrafprozessordnung (Art. 3 Abs. 1 JStPO) zu lesen sind. 2.2. Umfang der Berufung 2.2.1. Der Beschuldigte beschränkte in der Berufungserklärung seine Berufung auf gewisse Schuldsprüche (Dispositivziffer 2 teilweise), die Strafzumessung (Dispositivziffern 4 und 5), die Zivilansprüche (Dispositivziffer 13) und die Kostenregelung (Dispositivziffer 15; Urk. 360 S. 2 ff.), während die Oberjugendanwaltschaft sich mit ihrer ebenfalls beschränkten Anschlussberufung gegen die erfolgten Freisprüche
- 17 - (Dispositivziffer 3), die Strafzumessung (Dispositivziffer 4), den nicht erfolgten Widerruf einer Vorstrafe (Dispositivziffer 6) und den Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme (Dispositivziffer 7) richtete (Urk. 385 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 28. November 2024 zog die Oberjugendanwaltschaft ihre Anschlussberufung teilweise (betreffend Dispositivziffer 3 und 6) zurück (Urk. 447). Zudem hat das Gericht an der Berufungsverhandlung im Rahmen einer Vorfrage entschieden, dass Dispositivziffer 2 Spiegelstrich 6 betreffend Sachverhalt 30 entgegen der Auffassung der Oberjugendanwaltschaft ebenfalls als angefochten gilt (vgl. dazu Prot. II S. 22 ff.). 2.2.2. Damit ist das Urteil der Vorinstanz in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist: Verfahrenseinstellungen gemäss Dispositivziffer 1 Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 (Anklagesachverhalte 3, 10, 25; Dispositivziffer 2, 6. Spiegelstrich, teilweise), wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Dispositivziffer 2, 8. Spiegelstrich), wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 2, 13. Spiegelstrich), wegen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 2, 14. Spiegelstrich), wegen mehrfacher, teilweise versuchter Anstiftung zu Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB (Dispositivziffer 2, 15. Spiegelstrich), wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 2, 16. Spiegelstrich) und wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Dispositivziffer 2, 17. Spiegelstrich), Freisprüche gemäss Dispositivziffer 3 teilweise (2. Spiegelstrich betreffend Sachverhalte 8, 11, 12, 21, 23, 26 und 30), Verzicht auf einen Widerruf gemäss Dispositivziffer 6 Anordnung eines Annäherungs- und Kontaktverbotes gegenüber der Privatklägerin gemäss Dispositivziffer 8 Anordnungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Online- Daten gemäss Dispositivziffern 9 bis 12. 2.2.3. Unbestritten geblieben ist ferner die Auffassung der Vorinstanz, dass zufolge einer Regelungslücke bei Übergangstätern, die ihre Delikte sowohl vor als auch nach Eintreten der Mündigkeit begangen haben, auf alle Taten das Verjährungsrecht nach Jugendstrafgesetz anwendbar sei (vgl. Urk. 354 S. 11 f. mit konkreter Auswirkung auf den Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch
- 18 - Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 3 StGB in Anklagesachverhalt 22). Überdies erwog die Vorinstanz, dass sich auch die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes in der vorliegenden Übergangstäter-Konstellation ausschliesslich nach jugendstrafrechtlichen Grundsätzen richte, selbst bezogen auf Taten, die der Beschuldigte erst als Erwachsener begangen habe (Urk. 354 S. 436 f.). Entsprechend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass trotz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung erstellter, als Erwachsener begangener Anlassdelikte gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. a, c und d Ziff. 2 StGB (vgl. die Anklagesachverhalte 22, 24, 25, 29 und 30) kein obligatorisches Tätigkeitsverbot auszufällen sei, was allerdings im Dispositiv nicht ausdrücklich so festgehalten wurde. Diese Rechtsauffassung vermag indessen nicht zu überzeugen, denn dadurch wird ein Straftäter, der im Alter von über 18 Jahren ein Delikt begeht, hinsichtlich der Fragen der Verjährung und des Tätigkeitsverbotes bevorzugt behandelt, nur bzw. gerade weil er zuvor als Jugendlicher bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und deshalb (gleichzeitig) vor und nach Vollendung seines 18. Altersjahres begangene Taten beurteilt werden. Dies lässt sich sachlich in keiner Hinsicht rechtfertigen (vgl. zum Ganzen BGE 149 IV 342 vom 14. Juni 2023, E. 2 betreffend die analoge Problemstellung der Landesverweisung; vgl. auch den Entscheid 6B_1037/2021 vom 3. März 2022, E. 6.3). Nachdem diese Punkte – wie bereits erwähnt – nicht angefochten wurden, kann hierauf im Berufungsverfahren jedoch nicht zurückgekommen werden (Art. 404 Abs. 2 StPO e contrario). 2.3. Sodann ist festzuhalten, dass in der Zwischenzeit keine weiteren, insbesondere vor dem 18. Geburtstag des Beschuldigten begangenen Delikte verjährt sind, da die Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils den Lauf der Verfolgungsverjährung beendete (vgl. für das Erwachsenenstrafrecht Art. 97 Abs. 3 StGB und betreffend das Jugendstrafrecht BGE 143 IV 49, seit 1. Januar 2024 kodifiziert in Art. 36 Abs. 1bis JStG). 2.4. Anklageprinzip 2.4.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn durch die Anklagebehörde gegen eine bestimmte Person wegen
- 19 eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben wird. Dabei sind in der Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Dies bedeutet insbesondere, dass die Tatumschreibung dem vorgeworfenen gesetzlichen Tatbestand folgend jedenfalls alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Sachverhaltsbehauptungen zu unterlegen hat (Urteil 6B_1454/2021 bzw. 6B_1465/2021 vom 26. Mai 2023 E. 2.3.1; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, 3. Auflage, Art. 325 N 10; BSK StPO-Heimgartner/Niggli, 2023, Art. 325 N 19 und 28; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 325 N 8). Ist eine Anklage oder ein Anklagepunkt insofern ungenügend, ist das Verfahren bzw. sind die einzelnen, das Anklageprinzip verletzenden Anklagevorwürfe – vorbehältlich eines Vorgehens gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO – einzustellen. 2.4.2. Die Verteidigung macht geltend, dass Grooming, wie es in der Anklageschrift umschrieben sei, nicht erstellt werden könne. Dies habe auch die Vorinstanz verworfen. Es stelle sich daher die Frage, wie es zu einer angeblichen Machtposition des Beschuldigten hätte kommen sollen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz mit einem "nicht nachvollziehbaren Liebeswahn" der Privatklägerin und der jeweils erfolgten Demonstration der Machtposition des Beschuldigten stehe im diametralen Gegensatz zur Anklageschrift. Gemäss Anklageschrift sei die Willfährigkeit der Privatklägerin unabhängig von einer Unterstützung einer Handlung des Beschuldigten gegeben (Urk. 457 Rz. 25 ff.). Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung noch zu zeigen sein wird, bestand entgegen der Auffassung der Verteidigung ein Abhängigkeitsverhältnis der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten, welches in der Anklageschrift rechtsgenügend umschrieben wird. Der Beschuldigte hat dieses Abhängigkeitsverhältnis zwar nicht originär geschaffen, weshalb – mit der Verteidigung und der Vorinstanz – kein Grooming vorliegt. Er hat das Abhängigkeitsverhältnis aber erkannt, verstärkt und es dann für seine Zwecke ausgenutzt. Zudem ist bei einem Vorsatzdelikt die genaue Umschreibung des subjektiven Tatbestandes bzw. inneren Sachverhaltes in der Anklageschrift entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 457 Rz. 31 und Rz. 37) nicht zwingend erforderlich. Vielmehr genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente der Hinweis auf den gesetzlichen Tatbestand im Anschluss an den Sachverhalt als zureichende Umschreibung,
- 20 wenn der betreffende Tatbestand ohnehin nur vorsätzlich begangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3.). Mithin liegt aus den seitens der Verteidigung geltend gemachten Gründen keine Verletzung des Anklagrundsatzes vor. 2.4.3. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung – nach vorab durchgeführter Sachverhaltserstellung – mehrfach (primär im Zusammenhang mit Erpressungsvorwürfen) zum Schluss, in der Anklageschrift seien zentrale Tatbestandselemente nicht aufgeführt, womit dem Beschuldigten gar kein tatbestandsmässiges Verhalten vorgeworfen werde. Da sich ein entsprechendes Verhalten überdies auch nicht habe erstellen lassen, sei der Beschuldigte in diesen Punkten freizusprechen (Urk. 354 S. 374 bezüglich den Erpressungsvorwurf in Anklagesachverhalt 8, S. 374 f. ebenso betreffend Anklagesachverhalt 11, S. 376 betreffend Anklagesachverhalt 15, S. 381 betreffend Anklagesachverhalte 26 und 30 sowie S. 229 f. und S. 334 betreffend den Vorwurf der gemeinschaftlichen Vergewaltigung in Anklagesachverhalt 18.1). Tatsächlich ergibt ein Blick in die Anklageschrift, dass die Darstellung der Vorinstanz zutrifft, wobei sich Erwägungen betreffend die Anklagesachverhalte 8, 11, 18.1, 26 und 30 nunmehr grundsätzlich erübrigen, da dort die Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft zurückgezogen wurde. Übrig bleibt Anklagesacherhalt 15 (Urk. 26 S. 35 ff.). Dort fehlt es an der Umschreibung einer konkreten Geldforderung, welche durch das Verhalten des Beschuldigten hätte durchgesetzt werden sollen. Dass er der Privatklägerin Schläge mit dem Golfschläger androhte für den Fall, dass sie inskünftigen Geldforderungen nicht nachkommt, erfüllt die Voraussetzungen nicht, sondern wären als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu würdigen, sind aber verjährt. Dass den konkreten Tatvorwürfen eine allgemeine Schilderung der zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin herrschenden Beziehungsdynamik vorangestellt wurde (Urk. 26 S. 6 ff.), vermag die hinsichtlich der konkreten Vorwürfe fehlenden Tatbestandselemente nicht zu ersetzen, weshalb hinsichtlich all dieser Belastungen eine Verurteilung über den Anklagesachverhalt hinausginge und das Anklageprinzip verletzen würde. Dies hat zur Folge, dass auch das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs in Sachverhalt 15 einzustellen ist, zumal sich eine Rückweisung
- 21 zur Verbesserung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO angesichts der Tatsache, dass sich mit den vorliegenden Beweismitteln die bisher fehlenden Tatbestandselemente gar nicht erstellen liessen (vgl. hierzu die überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz [Urk. 354 S. 119 in Verbindung mit S. 374, S. 155 in Verbindung mit S. 374 f., S. 186 ff. in Verbindung mit S. 376, S. 304 sowie S. 314 in Verbindung mit S. 381, S. 229 ff. in Verbindung mit S. 229 f. und S. 334), als nicht zweckdienlich erweist (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, 2023, Art. 351 N 2). 2.5. Obschon dies nicht zum Thema gemacht wurde, spielten sich die die Anklagesachverhalte 24 und 25 gemäss Anklageschrift zur Hauptsache in C._____ (Kosovo) sowie einleitend teilweise in Montenegro und damit insgesamt im Ausland ab. Entsprechend ist die (internationale) örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Diese ergibt sich hinsichtlich der Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern (von unter 14 Jahren) sowie der Vergewaltigung direkt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a und b StGB. Was den in Anklagesachverhalt 24 zusätzlich erhobenen Vorwurf der qualifizierten Erpressung angeht, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 7 StGB. Der Beschuldigte ist Schweizer und als solcher vor Auslieferung geschützt (Art. 7 IRSG), auch wenn der Tatbestand eine Auslieferung grundsätzlich zulassen würde (Art. 35 IRSG). Sodann ist Erpressung auch nach dem Recht des Kosovo sowie von Montenegro strafbar (vgl. Art. 328 des kosovarischen Strafgesetzbuches [vgl. UNHCR, the UN Refugee Agency, www.refworld.org/docid/6012e70d4.html; zuletzt besucht am 18. Dezember 2024] sowie Art. 250 des montenegrinischen Strafgesetzbuches [https://track.unodc.org/uploads/documents/BRI-legal-resources/Montenegro/3_- Criminal_Code_of_Montenegro_2018_English_version.pdf; zuletzt besucht am 18. Dezember 2024]), mithin sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt, womit die Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden auch hinsichtlich dieses Vorwurfs zu bejahen ist. Die national-örtliche Zuständigkeit wurde schliesslich zu Recht durch den Wohnsitz des Beschuldigten bei Verfahrenseröffnung bestimmt (Art. 10 Abs. 1 JStPO, vgl. auch Urk. 1/3/9 sowie Urk. 1/4/1). 2.6. Beweisanträge 2.6.1. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Befragung von D._____ zum Sachverhalt 3, die Befragung von E._____ zum Sach-
- 22 verhalt 24 und die Befragung von F._____, G._____ und H._____ zum Sachverhalt 2 (Urk. 454). Wie noch im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird, sind keine weiteren Befragungen von Beteiligten notwendig. Aus einer Befragung von E._____ ist im Übrigen von vornherein nichts zu erwarten. Er kennt die Privatklägerin nicht. Die Verteidigung räumte denn auch selbst ein, dass die bisherige Befragung von E._____ keine Informationen zutage gefördert habe (Urk. 454 S. 2). 2.6.2. Der Beschuldigte erneuerte anlässlich der Berufungsverhandlung auch seinen bereits vorab gestellten (und präsidialiter abgewiesenen) Antrag um Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu den Aussagen der Privatklägerin. Sodann beantragte der Beschuldigte auch erneut den Beizug von Arzt- und Therapieberichten sowie von Akten der KESB Frauenfeld (inkl. Berichte der Durchgangsstation I._____ und des Jugendheims J._____ sowie Berichte der Beiständin) über die Privatklägerin (Urk. 454). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung noch vertieft zu zeigen sein wird, handelte es sich bei der Privatklägerin entgegen den Ausführungen der Verteidigung um ein normales, womöglich etwas frühreifes 12-jähriges Mädchen, bevor sie den Beschuldigten traf. Es gab eine positive Grundphase in der Beziehung zum Beschuldigten. So gab auch der Beschuldigte vor Berufungsgericht an, dass er zu Beginn des Kennenlernens ab und zu Sex mit ihr wollte (Urk. 453 S. 22). Die Privatklägerin ist mittlerweile eine erwachsene Person. Es liegen zahlreiche Einvernahmeprotokolle sowie audiovisuelle Einvernahmen vor. Ihre Aussagen sind für das Gericht unmittelbar und frei interpretierbar. Es sind keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten erkennbar, welche die Aussagequalität in entscheidender Weise beeinträchtigen könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 7B_733/2023 vom 21. August 2024 E. 2.3 f.). Es besteht demnach weder Bedarf nach Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens noch nach Beizug von Therapieberichten oder KESB- Akten. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die bereits mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2023 erfolgte Begründung (Urk. 397) und auf die nachfolgende Beweiswürdigung (insb. Ziff. 3.5.1) verwiesen werden.
- 23 - 2.6.3. Die Beweisanträge sind nach dem Gesagten allesamt abzuweisen, wobei zur Begründung (ergänzend) auf die nachfolgenden Erwägungen im Zusammenhang mit der jeweiligen Beweiswürdigung zu verweisen ist. Es ist hierzu überdies in Erinnerung zu rufen, dass die Beweiswürdigung die ureigene Aufgabe des Gerichtes ist. 2.6.4. Die Oberjugendanwaltschaft hat ferner an ihrem Antrag um ergänzende Begutachtung des Beschuldigten im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme nicht mehr festgehalten, weshalb sich Weiterungen darüber erübrigen. 3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die bei der Sachverhaltsermittlung zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt (Urk. 354 S. 14 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen kommt dabei auch den Aussagen der in das Geschehen involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen hängt davon ab, ob die Ausführungen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie in sich konsistent sind (innere Validität) und ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten und Erkenntnissen übereinstimmen bzw. in Einklang gebracht werden können (äussere Validität) (vgl. dazu Haas, Validitätsprüfung von Argumenten, Justice/Justiz/Giustizia 2019/1 S. 6 ff.). In diesem Zusammenhang vermag insbesondere auch eine merkmalsorientierte Aussagenanalyse wertvolle Anhaltspunkte für die Einschätzung von deren Glaubhaftigkeit zu erbringen (vgl. dazu im Einzelnen Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 77 ff.). 3.2. Auch hinsichtlich der Auflistung der vorliegenden Beweismittel kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 354 S. 16 f.). Im Verlauf der Untersuchung wurden – wie bereits unter Ziff. 1 erwähnt – insgesamt sieben (Mit-)Beschuldigte eruiert, wobei die Verfahren je separat geführt, dem Be-
- 24 schuldigten hinsichtlich der anderen Verfahren jedoch umfassende Teilnahmebzw. Einsichtsrechte eingeräumt wurden (vgl. Urk. 20/130, 141 und Urk. 434). Was dabei die vier bei Eröffnung der Verfahren noch minderjährigen Beschuldigten, darunter auch A._____, angeht, sieht Art. 11 Abs. 1 JStPO eine solche, von den Verfahren erwachsener Mitbeschuldigter getrennte Verfahrensführung, ausdrücklich vor. Weiter statuiert das Jugendstrafprozessrecht die Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Beschuldigten (Art. 10 Abs. 1 JStPO), was die Anwendung von Art. 29 StPO ausschliesst (Art. 3 Abs. 1 JStPO e contrario) und zur Folge hat, dass auch für jugendliche Mittäter – praxisgemäss aufgrund der im Jugendstrafrecht herrschenden Individualisierung selbst bei gleichem Aufenthaltsort (vgl. BSK JStPO-Eberle/Hug/Schläfli/Valär, 2023, Art. 11 N 2, Jositsch/Riesen-Kupper, JStPO Kommentar, Art. 11 N 1) – je getrennte Verfahren zu führen sind (BSK JStPO-Eberle/Hug/Schläfli/Valär, 2023, Art. 10 N 4a). Dies wurde auch vorliegend so gehandhabt. Da dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt wurde, die weiteren Beschuldigten zu konfrontieren und Ergänzungsfragen zu stellen, ergeben sich aus der (zumal gesetzlich vorgesehenen) getrennten Verfahrensführung hinsichtlich der Verwertbarkeit besagter Aussagen keine Hindernisse. Ebenso wurde dem Beschuldigten anlässlich der parteiöffentlichen Videobefragungen der Privatklägerin ein Teilnahme- und Fragerecht eingeräumt. Entsprechend sind auch hier keine Unverwertbarkeiten erkennbar. Die Videobefragungen wurden im Übrigen durch die Jugendanwaltschaft nachträglich wortgetreu transkribiert, was die Zitierung der massgebenden Stellen vereinfacht, wobei die originalen, mündlichen Aussagen selbstredend visioniert wurden. 3.3. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der im Verfahren involvierten Aussagepersonen angeht, kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 354 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig zu korrigieren ist, dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen zwar der Aussage-, nicht aber einer eigentlichen Wahrheitspflicht unterlag (BSK StPO-Kerner, 2023, Art. 180 N 6, Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 180 N 8). Dies tut ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit jedoch keinen Abbruch.
- 25 - 3.4. Die massgebenden Aussagen der im Verfahren befragten Personen wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 354 passim). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Sodann sind in Anlehnung an die Vorgehensweise der Vorinstanz hinsichtlich des Aussageverhaltens und der Aussagenqualität der Privatklägerin und des Beschuldigten vorab einige Ausführungen zu machen (vgl. Urk. 354 S. 20 ff.). 3.5.1. Die Privatklägerin sagte im vorliegenden Verfahren mehrfach (auch vor Vorinstanz und dem Berufungsgericht) aus (Urk. 12/1-8, Urk. 13/1-9, Urk. 14/1-7, Urk. 187, Prot. I passim, Urk. 452). Das erste Mal wurde sie als mutmassliches Opfer befragt, wobei sie alle gegen den Beschuldigten gerichteten Vorwürfe von sich wies, diesen schützte und anerkanntermassen auch (durchaus überzeugend) Lügen erzählte (Urk. 12/1). In der zweiten Einvernahme wurde sie als Beschuldigte befragt, nachdem ihre Mutter gegen sie Strafanzeige wegen Diebstahl erhoben hatte. Sie gestand damals ein, das Feriengeld der Familie wie auch verschiedene Schmuckstücke der Eltern gestohlen zu haben und erklärte dies damit, vom Beschuldigten unter Druck gesetzt worden zu sein. Sodann kamen weitere Vorwürfe gegen den Beschuldigten (insb. zahlreiche Sexualdelikte) zur Sprache, worauf ein separater Befragungstermin zur Tatbestandsaufnahme vereinbart wurde (Urk. 12/2). Ab dieser dritten Einvernahme (Urk. 12/3) wurde sie als Opfer bzw. Privatklägerin befragt und sagte sodann – im Rahmen eines eigentlichen "Einvernahmemarathons" (vgl. dazu die detaillierten und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 20 ff., auf welche hiermit explizit verwiesen wird; Art. 82 Abs. 4 StPO) – inhaltlich grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei aus, wobei sie auf Nachfragen auch ihre ersten – falschen – Aussagen in einen Kontext setzen und erklären konnte. Über fast alle dieser Einvernahmen liegen Videoaufnahmen vor, zumal die Privatklägerin auch im Berufungsverfahren persönlich befragt wurde, sodass sich das Berufungsgericht einen umfassenden persönlichen Eindruck über ihr verbales und nonverbales Aussageverhalten verschaffen konnte. Dabei entstand zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, dass hier situationsbedingt für die Würdigung bzw. Analyse der getätigten Aussagen der Beizug einer Fachperson zwecks Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens vonnöten sein
- 26 könnte. Vielmehr sagte die im Zeitpunkt der Einvernahmen bei der Kantonspolizei Thurgau bzw. Zürich 14 und 15 Jahre alte Privatklägerin nachvollziehbar, kohärent und widerspruchsfrei aus und war jederzeit in der Lage, die einzelnen Vorfälle in einen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Kontext zu setzen, ihre eigenen Handlungen zu reflektieren, ihre Emotionen offen zu legen und auf Nachfragen weitergehende, logisch überzeugende Erklärungen abzugeben (hinsichtlich der ersten, den Beschuldigten schützenden und insofern falschen Aussage und deren Auswirkung auf die Gesamtwürdigung vgl. die Vorinstanz in Urk. 354 S. 22, deren Einschätzung überzeugt). Sie zeigte dabei ein auffallend gutes situatives Erinnerungsvermögen (Beschreibung von Tatorten, Personenbeschreibungen) und viele, selbst nebensächliche Details konnten im Nachhinein verifiziert werden (bspw. Wochentag, an welchem der Hotelaufenthalt des Beschuldigten endete, vgl. Urk. 13/8 S. 11). Hinzu kommt, dass die Videobefragungen durch die Kantonspolizei Zürich im Vorverfahren, da die Privatklägerin damals noch minderjährig war, jeweils in Nachachtung von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO durch Fachpersonen (Psychologin lic. phil. K._____ und L._____) begleitet wurden. Auch diese sahen keinen Anlass für entsprechende Anmerkungen, vielmehr machte die Privatklägerin durchwegs einen altersentsprechenden bzw. für ihr Alter gar überdurchschnittlich reifen und verständigen Eindruck (so sinngemäss Urk. 12/4/2, Urk. 12/5/2, Urk. 12/6/2, Urk. 12/82). Mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 20 ff.) – und sogar der amtlichen Verteidigung (Urk. 223 S. 30) und der von dieser beigezogenen Fachperson (Urk. 361/1 S. 10 und S. 19) – ist den Ausführungen der Privatklägerin eine insgesamt hohe Qualität einzuräumen, zumal ihre Darstellung – wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird – im Nachhinein fast durchwegs extern validiert werden konnte, insbesondere auch aufgrund von späteren Zugeständnissen der zu Beginn durchwegs leugnenden (Mit-)Beschuldigten (vgl. dazu auch die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 354 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Daran ändert auch nichts, dass in den Akten vereinzelt auch nach dem bzw. gegen Ende des anklagegegenständlichen Zeitraums datierende Diagnosen (kPTSD, Störung des Sozialverhaltens; Urk. 189/4, Urk. 206/6) zu finden sind, denn dafür, dass die Privatklägerin bereits anlässlich des Kennenlernens des Beschuldigten Ende 2017 an massgeblichen psychischen Störungen gelitten hätte, liegen keinerlei
- 27 - Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil führte die Mutter der Privatklägerin aus, diese habe sich verändert, wie Tag und Nacht. Sie sei ein anständiges Mädchen gewesen, eine sehr gute Schülerin, sei nie rausgegangen ohne zu fragen, habe nie Geld genommen ohne zu fragen. Dann [gemeint mit dem Beschuldigten] seien die Schwierigkeiten gekommen, die Schule sei runter gegangen. Die Privatklägerin habe eine normale, schöne Kindheit gehabt, sie sei nie in psychologischer Behandlung gewesen (Urk. 15/1/1 S. 5 und S. 7). Auch den vorliegenden KESB-Akten (Urk. 166/1-3) sowie dem Bericht ihres Hausarztes über frühere Konsultationen (Urk. 11/5/2) lässt sich nichts anderes entnehmen. Insbesondere sahen er und seine Mitarbeiter anlässlich der Konsultationen ab 2015 offenbar keinen Anlass, die Privatklägerin an die hausinterne Psychologin zu überweisen oder auch nur eigene diesbezügliche Beobachtungen zu rapportieren. Dass das Sozialverhalten und die schulischen Leistungen der Privatklägerin erst im Laufe der anklagegegenständlichen Zeitspanne deutlich nachliessen, kann auch daraus geschlossen werden, dass sie nach der Primarschule im Kanton Thurgau in die Sekundarstufe mit erweiterten Anforderungen (E-Niveau, entsprechend der Sekundarschule A im Kanton Zürich) eingestuft wurde (Urk. 12/4/5 S. 5), wofür notorischerweise nicht nur ein entsprechender Notenschnitt, sondern auch eine zufriedenstellende Beurteilung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens vorausgesetzt wird. Erst aufgrund der späteren Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen Vorfällen zu lesen sind, erfolgte eine Abstufung ins G-Niveau. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, zusätzliche Arzt- und Therapieberichte aus der Zeit vor Ende 2017 bzw. Unterlagen über ihre Ende 2019 bzw. anfangs 2020 erfolgten Aufenthalte in der Durchgangsstation I._____ bzw. Jugendheim J._____ und Berichte der Beiständin beizuziehen, um ihren psychischen Zustand einschätzen zu können. Soweit die amtliche Verteidigung dies unter Hinweis auf die von ihr bei dipl.-psych. M._____ eingeholte Stellungnahme (Urk. 361/1) erneut beantragt (Urk. 454), ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin zwar Partei des Strafverfahrens ist, ihre psychische Befindlichkeit jedoch nur dann, wenn diese sich auf ihre Aussagen verfälschend auswirken könnte, Thema werden kann und darf, andernfalls eine Verletzung ihrer Privatsphäre und schlimmstenfalls eine sekundäre Viktimisierung erfolgt. Für eine derartige Verfälschung gibt es jedoch
- 28 keinerlei überzeugende Hinweise. Auch die vom Beschuldigten privat beigezogene dipl.-psych. M._____ belässt es bei spekulativen Äusserungen (bspw. a.a.O. S. 7 "wahrscheinlich"), zumal den Äusserungen der Privatklägerin – entgegen der Ansicht von M._____ (a.a.O. S. 4) – durchaus eine von ihr als positiv empfundene erste Beziehungsphase zu entnehmen ist. So habe der Beschuldigte, nachdem er ihr Alter erfahren habe, zwar keine gegen aussen feststellbare Beziehung führen wollen, sei jedoch mit einer "Freundschaft Plus" einverstanden gewesen (Urk. 12/3/3 S. 7, Urk. 13/2/6 S. 22; so auch der Beschuldigte in Prot. I S. 56). In dieser Zeit sei der Sex zärtlich und leidenschaftlich gewesen, mit Küssen und Schmusen und Streicheln, so wie sie es möge (Urk. 12/3/3 S. 43; vgl. auch Urk. 14/6/6 S. 9 und 15; vom Beschuldigten bestätigt in Prot. I S. 57); passend dazu führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, sich in den ersten Wochen eher auf den Sex fokussiert zu haben, danach sei es ums Geld gegangen (Prot. I S. 62). Ähnliches wiederholte er auch vor der Berufungsinstanz, indem er angab, am Anfang habe er auch ab und zu Sex mit ihr gewollt (Urk. 453 S. 22). Dies war für die erstmals in ihrem Leben stark verliebte und gemäss eigenen Aussagen kulturell bedingten Ideen (dass als "Belohnung" für ihr Aushalten am Ende eine "richtige" Beziehung mit dem Beschuldigten winken würde, vgl. Ziff. 3.7.3 nachfolgend) nachhängende Privatklägerin, eine ganz offensichtlich prägende Zeit. Dass sie zum Schutz des Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung gelogen hat, hat sie später freimütig anerkannt und erklären können. Ebenso versuchte sie offenkundig zunächst, die jugendlichen Beschuldigten aus der Schusslinie zu halten (vgl. die Einvernahme vom 29. Oktober 2020 [Urk. 12/3/3] wo derartige Vorfälle nicht zur Sprache kommen), wozu sie von jener Seite offenbar auch motiviert worden war (insb. seitens von N._____, vgl. Urk. 12/4/5 S. 9). Dass sie sodann auch Schulabsenzen und Abwesenheiten von Zuhause mit Lügen verdecken musste, um sich Freiraum zu schaffen, den Beschuldigten – oft seiner Aufforderung gemäss – untertags aufzusuchen, versteht sich von selbst und steht in direktem Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen Vorfällen. Darüber hinaus lassen sich jedoch keine für einen Teenager aussergewöhnlichen Lügen erstellen. Insbesondere mit dem Beschuldigten nicht im Zusammenhang stehende Lügen sind nicht ersichtlich, sodass jedenfalls nicht von einer notorischen Lügerei auszugehen ist, auch
- 29 wenn durchaus einzuräumen ist, dass die Privatklägerin im Verfahren bzw. in ihrem Verhalten gegenüber den Eltern und der Polizei die grundsätzliche Fähigkeit und auch Bereitschaft, überzeugend zu lügen, demonstriert hat. Dies genügt für die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens aber jedenfalls nicht, ist doch bei der gerichtlichen Aussagenwürdigung immer damit zu rechnen, dass der bzw. die Befragte grundsätzlich zur Lüge fähig ist und diesem Aspekt sodann sachgerecht Rechnung zu tragen, was somit zu den Kernaufgaben der gerichtlichen Tätigkeit gehört (vgl. zu den Voraussetzungen der Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens auch Urteil 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2023 E.1.1.2). Mithin versteht sich von selbst, dass nachfolgend jeder Anklagesachverhalt anhand einer sorgfältigen Würdigung sämtlicher vorliegender Beweismittel, nicht nur der Aussagen der Privatklägerin, zu erstellen ist, wobei auch die Aussagen der Privatklägerin kritisch in ihrem Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, wobei – wie bereits erwähnt – an erster Stelle eine Validitätsprüfung zu erfolgen hat, bevor soweit nötig eine Aussagenanalyse im engeren Sinn vorzunehmen sein wird. Auch aus dem jüngsten Verhalten der Privatklägerin (Kontaktversuche gegenüber dem aus der Sicherheitshaft entlassenen Beschuldigten, vgl. Urk. 394 und Urk. 395/1-3) lässt sich im Übrigen kein Bedarf nach Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens ableiten. Die Privatklägerin selbst erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu, dass sie den Beschuldigten zufällig an der O._____strasse getroffen habe. Sie habe das Gespräch gesucht, um abschliessen zu können. Der Beschuldigte habe nicht mit ihr gesprochen. Am nächsten Tag sei sie bei ihm vorbeigegangen und habe ihm eine Rose in den Briefkasten gelegt. Sie habe heute nicht mehr das Bedürfnis, ihn zu kontaktieren. Sie habe keine Gefühle mehr ihm gegenüber (Urk. 454 S. 5 ff.). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 liess der Beschuldigte nach der Berufungsverhandlung einen Chatverlauf von Snapchat zwischen ihm und mutmasslich der Privatklägerin über einen Fake-Account im Zeitraum von 11. Dezember 2024 bis 13. Dezember 2024 ins Recht reichen und zugleich beantragen, dass die Privatklägerin hierzu zu befragen sei (Urk. 464/1+2). Entgegen der Argumentation der Verteidigung ergibt sich aus diesen Chatnachrichten der Privatklägerin bzw. aus dem Verhalten der Privatklägerin nach ihrer Befragung vor Berufungsgericht nichts Neues. Die Privatklägerin kommt offenbar nicht
- 30 richtig vom Beschuldigten los, obschon sie dies im Rahmen ihrer Befragung vor Berufungsgericht so zu Protokoll gab. Die Therapie konnte sie mangels Finanzierbarkeit nicht (erfolgreich) beenden (vgl. Urk. 452 S. 14 f.). Aus diesem Umstand kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die inkriminierten Vorfälle liegen ferner mittlerweile mindestens 5 Jahre zurück. Aus einer nochmaligen Befragung der Privatklägerin zu den neusten Geschehnissen sind keine sachdienlichen Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten, weswegen davon abzusehen ist. 3.5.2. Der Beschuldigte seinerseits leugnete zunächst konsequent jegliche (sexuelle) Beziehung zur Privatklägerin bzw. von ihm begangene strafbare Handlungen. Später wollte er einzig vor Erreichen seiner Volljährigkeit mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt haben, während er Gewaltausübungen weiterhin von sich wies (Urk. 16/1-4). Im weiteren Verfahren machte er dann keine Aussagen mehr (Urk. 16/5-7, Urk. 17/1) bzw. beantwortete er nach einseitigen Ausführungen keine Fragen der Untersuchungsbehörden (Urk. 17/2-3). Erst nach Abschluss des Vorverfahrens reichte er dem erstinstanzlichen Gericht – in umfassender Kenntnis der Aktenlage – eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er sich inhaltlich äusserte und nunmehr mehrfach die Darstellung der Privatklägerin, insb. betreffend den äusseren Ablauf gewisser Vorfälle, grundsätzlich bestätigte (Urk. 45/9), woraus sich ergibt, dass auch der Beschuldigte die grundsätzliche Fähigkeit und Bereitschaft, gegenüber den (Straf-)Behörden zu lügen, besitzt. Kritisches Nachhaken und Ergänzungsfragen im Rahmen einer konfrontativen Befragungssituation waren bei der vom Beschuldigten gewählten Vorgehensweise von vornherein ausgeschlossen. Mithin standen der Vorinstanz entgegen der Verteidigung (Urk. 457 Rz. 89) im Endeffekt nur ihre eigenen Befragungsprotokolle für eine weitergehende inhaltliche Aussagenanalyse zur Verfügung. Heute können überdies auch die im Berufungsverfahren getätigten Aussagen (Urk. 453) mitberücksichtigt werden. Beiden ist immanent, dass sie erst Jahre nach den betreffenden Ereignissen erfolgten, selektiv detailliert erscheinen und der Beschuldigte die Darstellungen der Privatklägerin, was den äusseren Ablauf der Ereignisse angeht, mehrheitlich bestätigte, was ein weiteres Indiz für die bereits festgestellte hohe Qualität ihrer Aussagen darstellt. Demgegenüber kann dem Beschuldigten – wie bereits die Vorinstanz zutreffend
- 31 festgehalten hat (Urk. 354 S. 23), auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen sei (Art. 82 Abs. 4 StPO) – vor diesem Hintergrund über alles gesehen keine grundsätzlich erhöhte Aussagequalität zugesprochen werden, im Gegenteil, auch wenn dies für den Einzelfall noch nichts bedeutet. 3.6. Schliesslich lohnt es sich, bereits an dieser Stelle auch die Aussagen von N._____ einer ersten, generellen Einschätzung zu unterziehen, war er doch früher der beste Kollege des Beschuldigten, kennt die Privatklägerin sogar bereits länger als der Beschuldigte und war er in der massgebenden Zeit nicht nur allgemein oft mit beiden zusammen, sondern im Besonderen auch anlässlich mehrerer anklagegegenständlicher Vorfälle mit von der Partie. Seine allgemeine Glaubwürdigkeit erscheint zwar einerseits als dadurch belastet, dass er am 26. Februar 2020 aufgrund eines nicht mit der vorliegenden Anklage zusammenhängenden Vorfalls, wo er unter anderem den auch in die vorliegenden Vorfälle involvierten P._____ vor einer Strafverfolgung schützen wollte, durch Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur der Begünstigung schuldig gesprochen und mit Fr. 200.– Busse bestraft wurde (Urk. 11/7/2), und anderseits verwies er zu Beginn der Untersuchung mehrfach auf seine nach wie vor bestehende Freundschaft mit der Privatklägerin. Jedoch ist damit hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der im hiesigen Verfahren deponierten Aussagen noch nicht viel gesagt, gilt es doch jeweils, die konkreten Aussagen kritisch zu würdigen. N._____ wurde im Vorverfahren 16 Mal einvernommen (Urk. 18/1-16, die hohe Zahl ist allerdings – genau wie bei den übrigen Befragten – primär der Tatsache geschuldet, dass die Jugendanwaltschaft jeden Vorwurf in einem gesonderten Einvernahmeprotokoll behandelte, wobei in der Regel mehrere Einvernahmen am gleichen Tag durchgeführt wurden) und sagte auch vor Vorinstanz (Prot. I passim) und im Berufungsverfahren (vgl. Prot. II S. 25) aus. Bereits und insbesondere anlässlich der ersten Einvernahme machte er eigenständige und detaillierte Angaben betreffend die Beziehung des Beschuldigten mit der Privatklägerin, wobei ihm auch Tätlichkeiten erinnerlich waren (Urk. 18/1). Nachfolgend verweigerte er zwar kurz die Aussagen (Urk. 18/2), äusserte sich aber bereits ab der dritten Einvernahme jeweils aus eigenem Antrieb wieder materiell, wobei er sehr freimütig aussagte, auch
- 32 sich selbst belastete und seine freie Erzählung detailreich war und selbsterlebt wirkte. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin bestätigte er diese jeweils nicht einfach pauschal, sondern wies auch darauf hin, wenn er etwas davon nicht oder anders erinnerte oder mitbekommen hatte. In den ersten Einvernahmen ist noch ein gewisses Durcheinander hinsichtlich der verschiedenen Vorfälle zu bemerken, was der Glaubhaftigkeit der frühen Aussagen von N._____ indes nicht schadet, sondern diese gar stützt. Im Rahmen wiederholter Einvernahmen bestätigte er seine Darstellung, wobei keine wesentlichen Widersprüche zu vermerken sind, zumal seine Schilderung der (äusseren) Abläufe im weiteren Untersuchungsverfahren auch von anderen bestätigt wurde, was deren Glaubhaftigkeit bestärkt. Unverkennbar wurde ihm später seine eigene Lage als Mitbeschuldigter bewusst, was dazu führte, dass er nun zunächst die Stellung des Beschuldigten als Rädelsführer betonte und sich selbst eher in der Position eines fremdbestimmten – und reuigen – Mitläufers darstellte. Gleichwohl kann seinen bereits früh im Verfahren gemachten Aussagen und Zugeständnissen eine grundsätzlich hohe Glaubhaftigkeit attestiert werden (so auch die Vorinstanz in Urk. 354 S. 87). Dass er nur pauschal der Privatklägerin nach dem Mund geredet hätte, weil er auf sie "scharf" gewesen sei und auch unabhängig vom Beschuldigten mit ihr sexuelle Handlungen vorgenommen habe und zudem vor den Einvernahmen der Privatklägerin ihr "Bestie" gewesen sei und versucht habe, ihre Aussagen zu beeinflussen (so die Verteidigung, Urk. 223 S. 36 ff.), kann demgegenüber nicht bestätigt werden, bleiben seine damaligen Schilderungen doch durchwegs eigenständig und authentisch. Daran tut auch keinen Abbruch, dass er am Ende des Vorverfahrens (Urk. 18/15) und vor Vorinstanz die Privatklägerin als Lügnerin hinstellte bzw. seine bisherigen Aussagen deutlich zu relativieren versuchte (bspw. Prot. I S. 114 ff.), bezog sich sein diesbezügliches Bestreben doch primär auf die Frage, ob die Privatklägerin bei den sexuellen Interaktionen jeweils freiwillig mitgetan hatte, oder nicht und geschah offensichtlich in der Absicht, sich selber – und allenfalls auch den Beschuldigten – aus der Verantwortung zu nehmen. Dass es aber tatsächlich zu solchen, auch von ihm geschilderten Vorfällen gekommen war, stellte er damit nicht in Frage. Mit der Vorinstanz überzeugen diese späten, mit klarer Relativierungstendenz und Erinnerungslücken (bspw. Prot. I S. 152 ff.) behafteten Aussagen inhaltlich kaum und wirken damit
- 33 auch nicht (mehr) besonders glaubhaft. Im Übrigen ist in den Akten zwar tatsächlich ein Anbandelungsversuch von N._____ zu finden, dieser datiert aber bereits von März 2018 und verlief im Sande bzw. wurde von der Privatklägerin schnell beendet (Urk. 4/2/3/1 S. 17 ff., insb. S. 21-28, 36, 69). Hieraus kann somit für oder wider die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts gewonnen werden, da hieraus jedenfalls nicht geschlossen werden kann, N._____ sei auch noch anlässlich seiner Befragungen derart an der Privatklägerin interessiert gewesen, dass er für sie gelogen und sich sowie den Beschuldigten falsch belastet hätte. Aus obiger Darstellung seines Aussageverhaltens ergibt sich vielmehr, dass er – wenn überhaupt – gegenüber dem Beschuldigten in einen Loyalitätskonflikt verstrickt war, der seine späteren Aussagen zu dessen Gunsten beeinflusste. 3.7. Zu den Vorbemerkungen der Anklageschrift (Urk. 26 S. 6-10) 3.7.1. Alter der Privatklägerin Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt der eingeklagten (sexuellen) Handlungen zwischen 12 ¼ und 14 ¼ Jahre alt, was dem Beschuldigten bekannt war. So erfuhr er ihr genaues Alter von der Mutter der Privatklägerin anerkanntermassen bereits kurz vor dem 23. Dezember 2017. Dass er sich auch danach ihres jungen Alters durchgehend bewusst war, zeigt exemplarisch seine Chat-Nachricht an die Privatklägerin vom 13. Juni 2019, worin er der Privatklägerin schreibt: "Lueg ich seg dir eis meitli 13 bisch Du chasch mir eis blase dini familie chan mir eis blase bulle chönd mir 1 blase und di fründ chan mir eis blase (…)" (Urk. 17/26 S. 2, vgl. auch Urk. 5/3/1 S. 17 in Verbindung mit Urk. 5/3/4 S. 19 [WhatsApp-Chat vom 6. Dezember 2018] und Urk. 5.3.7 [WhatsApp-Sprachnachricht vom 6. Dezember 2018, 12.42.21 Uhr]). Zudem wurde er im Verlaufe des Jahres 2019 durch verschiedene Untersuchungshandlungen immer wieder an das Alter der Privatklägerin erinnert. Dass er es zwischenzeitlich "vergessen haben" will, ist – mit der Vorinstanz, auf deren ausführliche Beweiswürdigung ergänzend verwiesen wird (Urk. 354 S. 65 ff.; Urk. 454 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO) – somit eine blosse Schutzbehauptung.
- 34 - 3.7.2. Beziehungsstruktur zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (allgemein) Die Jugendanwaltschaft stützt ihre Vorwürfe gegen den Beschuldigten auf das zwischen ihm und der Privatklägerin in der Zeit von Dezember 2017 bis Dezember 2019 bestehende Verhältnis. Zusammengefasst behauptet die Anklägerin, es habe eine gewalttätige und ausbeuterische Beziehung bestanden, welche der Beschuldigte gezielt ausgenutzt habe, um sich einerseits finanziell besser zu stellen und sich andererseits vor seinen Cousins und Freunden als Playboy und Gangster in Szene zu setzen, in dem er die Privatklägerin gezielt zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse und der sexuellen Befriedigung Dritter manipuliert, beherrscht, erniedrigt und als Ware benutzt habe (Urk. 354 S. 23 i.V.m. Urk. 26 S. 10). Die Vorinstanz hat hierzu insbesondere die verschiedenen Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten, aber auch die weiteren sachdienlichen Beweismittel ausgewertet (Urk. 354 S. 24 ff.). Sie kam dabei zusammengefasst zum Schluss, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte im Herbst 2017 bei ihrem Cousin Q._____ zuhause zum ersten Mal getroffen und hernach über Social Media Kontakt gehabt hätten, worauf es am 6. Dezember 2017 zu einem ersten Treffen, samt einvernehmlichem Geschlechtsverkehr auf der Toilette des Schulhauses R._____ in S._____ T._____ gekommen sei. Die Privatklägerin sei von diesem Zeitpunkt an verliebt in den Beschuldigten gewesen und habe geglaubt, mit ihm eine Beziehung zu führen, wobei sie zumindest rückblickend erkannt habe, dass der Beschuldigte dies anders gesehen habe (Urk. 354 S. 27). Ab der ersten Begegnung bis zur fürsorgerischen Unterbringung der Privatklägerin am 27. Dezember 2019 seien der Beschuldigte und die Privatklägerin im fortwährenden Kontakt gestanden, auch noch während bereits laufender Strafuntersuchung, wobei beide in ihren ersten Befragungen zu ihrer Beziehung nicht wahrheitsgemäss ausgesagt hätten. Die Privatklägerin habe sich von Beginn weg in den Beschuldigten verliebt und sei ihm je länger die Beziehung gedauert habe, aufgrund ihres Liebeswahns geradezu verfallen gewesen. Es sei ihr zu glauben, wenn sie
- 35 ausführe, sie habe ihn zu Tode geliebt und hätte alles für ihn gemacht bzw. er sei wie eine Droge gewesen, die man ihr weggenommen habe, als sie in einem Heim untergebracht worden sei. Gleichzeitig sei aber auch erwiesen, dass der Beschuldigte die unbändigen Liebesgefühle der Privatklägerin nicht erwidert und ihr auch keine falsche Liebe vorgespielt habe. Er habe mit ihr in sexueller Hinsicht verkehrt, jedoch nicht, weil er sie als seine Freundin betrachtet habe, sondern weil sie die Sexualkontakte mit ihm eingefordert habe, um ihm nahe sein zu können und er so seine finanziellen Forderungen habe durchsetzen können. Dass der Beschuldigte ihre Gefühle nicht gleichermassen erwidert habe, habe auch die Privatklägerin erkannt. Dies zumindest bereits im Ansatz schon während ihrer Beziehung, erst recht im Dezember 2019 und in der Rückschau. Es könne dem Beschuldigten somit nicht unterstellt werden, er habe ein Liebeskonstrukt erschaffen, um die Privatklägerin gezielt auszunutzen. Hingegen sei aufgrund der vorstehenden Aussagen und der ausgewerteten Kommunikationen durchaus erstellt, dass der Beschuldigte den Kontakt zur Privatklägerin nie abgebrochen, sondern sich ihr immer dann zugewandt habe, wenn er Geld oder andere Dienste von ihr gewollt habe. Mit Fortdauer ihres Verhältnisses habe sich der Beschuldigte demnach die blinde Liebe der Privatklägerin zu Nutze gemacht, um von ihr insbesondere in finanzieller Hinsicht zu profitieren (Urk. 354 S. 33 f.). Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten ihre Beziehung unterschiedlich wahrgenommen. Die Privatklägerin sei von einer Liebesbeziehung ausgegangen, in welcher sie schlecht behandelt worden sei; der Beschuldigte von einer kollegialen Beziehung, bei welcher er ihr nie einen Grund gegeben habe, sich in ihn zu verlieben (Urk. 354 S. 35 f.). Trotz der anfänglichen Bestreitungen des Beschuldigten sei erstellt und letztlich auch eingestanden, dass er und die Privatklägerin während des gesamten anklagegegenständlichen Zeitraums sexuell miteinander verkehrt hätten. Den Aussagen der Privatklägerin folgend sei erwiesen, dass die Sexualkontakte stets einvernehmlich und mehrheitlich explizit auf Initiative der Privatklägerin hin stattgefunden hätten. Gleichzeitig zeige sich in den Aussagen der Privatklägerin auch, dass für sie die einvernehmlich erfolgten sexuellen Handlungen die nahezu einzige Möglichkeit
- 36 gewesen seien, dem Beschuldigten nahe zu kommen bzw. das Gefühl zu haben, ihm nahe zu stehen oder von ihm geliebt zu werden. Auch wenn der Beschuldigte angegeben habe, Sexualkontakte seien ihm nicht wichtig gewesen, habe der Beschuldigte dennoch mit der Privatklägerin Sex haben wollen und sei es nur, um im Gegenzug die von ihr versprochenen Geldbeträge zu erhalten. Ausserdem habe der Beschuldigte den Wunsch der Privatklägerin nach Zuneigung und Körperkontakt benutzt, um sie dazu zu bringen, seinen Forderungen nachzukommen, wie es sich nicht zuletzt aus WhatsApp-Chat-Auszügen ergebe (Urk. 354 S. 37 f.). Sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin hätten in den Einvernahmen keine konsistenten Aussagen zu den Geldforderungen gemacht. Beide hätten diese zu Beginn der Untersuchung heruntergespielt oder geltend gemacht, es habe sich (zunächst) um freiwillige Zahlungen der Privatklägerin an den Beschuldigten gehandelt. Aufgrund des schrittweisen Geständnisses des Beschuldigten sei jedoch erstellt, dass er im Verlaufe ihrer Beziehung von der Privatklägerin Geld gefordert und Geld angenommen habe. Eindrücklich ergebe sich denn auch aus den WhatsApp-Chats, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin teilweise Tage und Nächte lang darüber geschrieben hätten, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten nun Geld bringen könne oder nicht. Von freiwilligen Zuwendungen an den Beschuldigten könne jedenfalls nicht mehr ausgegangen werden. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin selber habe als erwiesen zu gelten, dass sie dem Beschuldigten zunächst freiwillig Geldgeschenke gemacht oder bezahlt habe, wenn sie gemeinsam unterwegs gewesen seien, dass mit Fortdauer der Beziehung die Zahlungen jedoch nicht mehr freiwillig gewesen seien, sondern der Beschuldigte von der Privatklägerin immer höhere Beträge gefordert habe. Weiter sei aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten zumindest zu Beginn Geld übergeben habe, in der Hoffnung, sie erhalte von ihm dafür etwas zurück und sei es nur, dass sie ihn für die Geldübergaben habe treffen und mit ihm etwas Zeit habe verbringen können. Es sei schliesslich gar davon auszugehen, dass sie die Geldforderungen des Beschuldigten dazu genutzt habe, den Beschuldigten dazu zu bringen, mit ihr in Kontakt zu treten bzw. zu ihr Kontakt zu haben. Den Zugaben des Beschuldigten folgend, sei ohne Weiteres erstellt, dass er gewusst habe, dass die Privatklägerin
- 37 nicht über das von ihm verlangte Geld verfügte und dieses stattdessen von ihrer Mutter bzw. ihren Eltern habe nehmen bzw. stehlen müssen, was er letztlich auch von ihr verlangt habe. Dass er von der Privatklägerin Geld gewollt habe, stehe zudem ausser Frage. Seine Einwendungen, wonach er von ihr auf kollegialer Ebene Geld verlangt habe bzw. nie mehr verlangt habe, als nötig gewesen sei, vermöchten daran nichts zu ändern. Aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin und unter Verweis auf nachfolgende Erwägungen betreffend die einzelnen Vorwürfe sei schliesslich erstellt, dass der Beschuldigte jeweils aggressiv reagiert habe, wenn die Privatklägerin ihm trotz eines entsprechenden Versprechens kein Geld gebracht habe und er die Privatklägerin in der Folge auch regelmässig geschlagen habe. Inwiefern somit ein Zusammenhang zwischen der Gewalt des Beschuldigten und seinen Geldforderungen bestanden habe, werde nachfolgend hinsichtlich der konkreten Einzelfälle zu überprüfen sein. Gleiches gelte für den Zusammenhang zwischen den Geldforderungen des Beschuldigten und sexuellen Handlungen der Privatklägerin mit diesem bzw. mit Dritten. Feststehe aufgrund der zitierten Aussagen der Privatklägerin, dass diese den Beschuldigten dazu habe bringen wollen, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, indem sie vorgegeben habe, ihm Geld geben zu wollen bzw. geben zu können (Urk. 354 S. 44 f.). Entgegen den anfänglichen Aussagen des Beschuldigten erweise sich aufgrund der glaubhaften und konsistenten Aussagen der Privatklägerin und von N._____ sowie U._____ als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während der Dauer ihrer Beziehung immer wieder geschlagen habe und ihr gegenüber aggressiv aufgetreten sei. Letztlich habe dies auch der Beschuldigte eingestanden. Ob die jeweiligen Schläge aus Frust über die nicht erfüllten Geldforderungen und sein erneutes Nichteinhalten des von ihm angestrebten Kontaktabbruchs erfolgt seien oder um die Privatklägerin systematisch gefügig zu machen, sei im Rahmen der einzelnen konkreten Vorfälle zu prüfen. Es könne aber zumindest als erstellt erachtet werden, dass die Schläge im Zusammenhang mit den nicht erfüllten Geldforderungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gestanden seien bzw. der Beschuldigte körperliche Gewalt gegenüber der Privatklägerin angewendet habe, wenn sie seinen Forderungen nach finanzieller Unterstützung nicht aufforderungsgemäss nachgekommen sei, sondern ihm leere Versprechungen gemacht habe.
- 38 - Dies habe insbesondere N._____ glaubhaft bestätigt. Feststehe weiter aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, dass die Gewaltausbrüche des Beschuldigten eine gewisse Regelmässigkeit gehabt hätten und er auch nicht davor zurückgeschreckt sei, die Privatklägerin vor seinen Kollegen und Verwandten zu schlagen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er mit der Beziehung zur Privatklägerin einfach überfordert gewesen sei, vermöge vorstehende Schlussfolgerung in keinster Weise zu relativieren. Was Häufigkeit und Intensität betreffe, so sei auf die nachstehenden Ausführungen zu den einzelnen Vorfällen zu verweisen. Erstellt sei jedoch, dass es für die Privatklägerin im Verlaufe der Beziehung zur Normalität geworden sei, dass sie vom Beschuldigten tätlich angegangen wurde, wenn sie seine Geldforderungen nicht erfüllte (Urk. 354 S. 48). Im Sinne eines Gesamtfazits führte die Vorinstanz schliesslich aus, zur Beziehung des Beschuldigten mit der Privatklägerin könne zusammenfassend festgehalten werden, dass diese von Dezember 2017 bis Dezember 2019 angedauert habe. Die Privatklägerin sei von Beginn weg über alle Massen in den Beschuldigten verliebt gewesen, obschon dieser ihre Liebe nicht erwidert und ihr auch regelmässig zu verstehen gegeben habe, dass aus ihnen nichts werde. Glaubhaft sei, dass der Beschuldigte mehrfach versucht habe, den Kontakt zur Privatklägerin abzubrechen, er aber faktisch eine Beendigung der Beziehung nicht vorgenommen habe, weil er von den Gefühlen der Privatklägerin ihm gegenüber habe profitieren können, insbesondere indem er sie in finanzieller Hinsicht ausnutzte, indem er immer wieder von ihr Geld gefordert und auch erhalten habe. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten während des gesamten anklagegegenständlichen Zeitraums einvernehmliche sexuelle Kontakte gepflegt, wobei dies für die Privatklägerin die einzige Möglichkeit gewesen sei, sich dem Beschuldigten nahe zu fühlen und "Liebe" und Zuneigung zu erhalten. Die Privatklägerin habe denn auch teilweise die Geldforderungen des Beschuldigten ausgenützt, um ihn zu einem Treffen und zu sexuellen Handlungen mit ihr zu bewegen. Letztlich habe sie sich die Liebe und Zuneigung des Beschuldigten erkauft. Ohne Weiteres sei zudem erstellt, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber im Verlaufe der Beziehung aggressiv und drohend verhalten und sie mehrfach und auch in Anwesenheit von Drittpersonen geschlagen habe, wenn sie seinen Geldforderungen nicht nachge-
- 39 kommen sei. Schliesslich sei erwiesen, dass sich die Privatklägerin trotz all der nachstehend zu erstellenden Vorfälle aufgrund ihrer unsterblichen Liebe nicht vom Beschuldigten habe loslösen können, so dass die Privatklägerin letztlich fürsorgerisch habe untergebracht werden müssen, um vom Beschuldigten loszukommen (Urk. 354 S. 49). All diese Ausführungen finden ihr Fundament in den Akten und können uneingeschränkt übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.3. Abhängigkeitsverhältnis Kern der vorliegenden Anklage ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Privatklägerin durch sein Verhalten emotional gefügig und abhängig gemacht und habe gegenüber der Privatklägerin eine Machtposition erlangt, die er nachfolgend zu seinem finanziellen Vorteil, aber auch um vor seinen Freunden und "Cousins" gut dazustehen, ausgenutzt habe. So sei es dem Beschuldigten gelungen, die Privatklägerin immer mehr von ihrem engsten sozialen Umfeld und ihrer Familie zu isolieren und seine Kontrolle über die Privatklägerin immer weiter auszubauen. Die Privatklägerin habe während des gesamten tatrelevanten Zeitraums die Befürchtung gehabt, dass der Beschuldigte sie verlassen würde, wobei ein Kontaktabbruch für die völlig verfallene und unsterblich in den Beschuldigten verliebte Privatklägerin ein schweres seelisches Leid bedeutet hätte. Die dem Beschuldigten alters- und entwicklungsmässig komplett unterlegene Privatklägerin sei ihm aufgrund seiner Machtposition schutzlos ausgeliefert gewesen. Er habe sie in unbewältigbare emotionale Konfliktsituationen gebracht, welche von ihr eine unzumutbare Güterabwägung verlangt hätten, mit denen sie nicht habe umgehen können. Die Privatklägerin habe aufgrund der durch den Beschuldigten geschaffenen und über Jahre und Monate aufrechterhaltenen Zwangssituation mit unzumutbaren Nachteilen rechnen müssen, so dass im Einzelfall nicht mehr von einem freiverantwortlichen Entscheid der Privatklägerin für sexuelle Handlungen oder Geldübergaben die Rede habe sein können. Der Beschuldigte sei sich seines bestimmenden Einflusses auf die Privatklägerin jederzeit bewusst gewesen, zumal diese ihn auch bei verschiedenen Gelegenheiten immer wieder
- 40 darauf hingewiesen habe, dass sie nicht anders könne, als ihm zu gehorchen, namentlich aus Angst geschlagen oder von ihm verlassen zu werden. Der Beschuldigte habe seine Machtposition gegenüber der Privatklägerin bewusst und gezielt ausgenutzt, ihm sei klar gewesen, dass sich die Privatklägerin vor einem Kontaktabbruch, vor Liebesentzug oder vor körperlicher oder sexueller Gewalt enorm gefürchtet habe. Der Beschuldigte habe sich damit bewusst finanziell besser stellen und sich vor seinen Freunden und "Cousins" als Playboy und Gangster in Szene setzen wollen (Urk. 354 S. 53 ff. i.V.m. act. 26 S. 8). Die massgebenden Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und von Personen aus dem nahen Umfeld der beiden sind im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben (Urk. 354 S. 54 ff.). Hierauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere den retrospektiv-beurteilenden Aussagen der Privatklägerin ist eine beeindruckend hellsichtige Analyse der – ungesunden – Beziehungsmechanismen inhärent. So führte sie beispielsweise aus, sie habe all das, die Sexualität und alles, erst durch ihn kennengelernt. Früher sei sie das schüchterne Mädchen gewesen, das das gemacht habe, was ein Mädchen mache: in die Schule gehen, Spielplatz. Sie habe sich einfach so verändert, als sie ihn kennengelernt habe. Sie habe so an ihm gehangen und habe das nicht verhindern können. Weil sie unbedingt weiter an ihm habe hängen wollen, habe sie all das Schlechte verdrängt, damit sie ihn weiterhin lieben könne (Urk. 12/4/5 S. 23). Er habe wohl einfach gewollt, dass sie [Sex] mit den anderen Typen habe, damit sie dreckig sei. Sie sei eine so tolle Frau gewesen. Wer nehme schon keine Frau, die Geld bringe, die eine gute Schule habe, die keinen anderen Typen gehabt habe. Die müsste man sozusagen heiraten, und er habe sie dreckig machen wollen, damit er dagegen Argumente habe (a.a.O. S. 26). Als er sie am Bahnhof S._____ [im Frühling 2018] das erste Mal geschlagen habe, das habe es wie kaputt gemacht, dann sei wie nicht mehr eine richtige Beziehung gewesen, sondern es sei eine giftige Beziehung geworden. Aber sie habe sich damals nicht gross etwas gedacht, denn sie habe ihn geliebt (Urk. 14/6 S. 9). Sie habe sich [zur Zeit als der Beschuldigte im Hotel wohnte, mithin ca. März 2019] als seine Freundin gesehen. Denn er habe ihr auch seine Sorgen erzählt. Sie habe
- 41 schon gewusst, dass es ihn nicht interessiere, was mit ihr passiere, ob es ihr schlecht gehe oder sie Drama habe zuhause. Er habe nie an sie gedacht, aber er habe sie wie eine Freundin gesehen. Er habe ihr seine Sorgen erzählt und sie sei halt immer wie seine Rettung gewesen, er habe sich immer auf sie verlassen können. Sie sei eigentlich wie seine Freundin gewesen, einfach dass er blöde Sachen gemacht habe. Hätte er diese nicht gemacht, wäre es eine Beziehung gewesen (Urk. 13/8/5 S.13). Demgegenüber gibt sich der Beschuldigte in der Rückschau ratlos-naiv, indem er betont, gar nie eine Beziehung gewollt und der Privatklägerin auch nicht Anlass gegeben zu haben, sich in ihn zu verlieben. Gleichwohl gestand er aber ein, dass er im Laufe der Zeit durchaus realisiert habe, dass sie in ihn verliebt gewesen sei (Prot. I S. 60). Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nie eine echte Liebesbeziehung bestanden habe, sondern von Beginn weg eine Diskrepanz zwischen den Wahrnehmungen und Emotionen des Beschuldigten und der Privatklägerin mit Blick auf ihr Verhältnis bestanden habe. Ab wann sich der Beschuldigte dieser Diskrepanz bewusst geworden war, sei letztlich im Zusammenhang mit den konkreten Einzelvorwürfen zu beurteilen. Klar sei, dass beide Beteiligten sich im Verlaufe des Deliktzeitraums im Klaren darüber gewesen seien, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer blinden und naiven Liebe zum Beschuldigten bereit gewesen sei, alles für diesen zu tun und der Beschuldigte diese blinde Bereitschaft der Privatklägerin in verschiedenerlei Hinsicht auszunutzen begonnen habe. Nicht als erwiesen könne demgegenüber gelten, dass der Beschuldigte von Beginn weg mit Absicht und planmässig ein Abhängigkeitsverhältnis aufgebaut habe, mit dem Ziel, die Privatklägerin finanziell und sexuell ausbeuten zu können. Ein solches, geradezu planmässiges Vorgehen des Beschuldigten, die Privatklägerin im Sinne eines "Loverboy"-Szenarios in seine Abhängigkeit zu treiben, indem er insbesondere ihr junges Alter auszunutzen versucht habe, könne ihm nicht unterstellt werden. Dem Beschuldigten zu unterstellen und erwiesen sei hingegen, dass er gegenüber der Privatklägerin – wenn auch ohne sein planmässiges Zutun – eine Machtposition erlangt habe, aufgrund welcher sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich dem Beschuldigten und seinen Forderungen entgegenzusetzen oder sich von diesem wieder zu lösen.
- 42 - Feststehe weiter, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin während des Deliktzeitraums immer wieder eindringlich Geld gefordert und dieses auch bekommen habe und er die Privatklägerin eingestandenermassen finanziell ausgenutzt habe. Ebenfalls sei nicht zuletzt aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten erstellt, dass er sich gegenüber der Privatklägerin auch regelmässig gewalttätig und drohend verhalten habe und auch nicht davor zurückgeschreckt sei, sie vor seinen Freunden und Cousins zu schlagen bzw. zu erniedrigen. Schliesslich habe der Beschuldigte erwiesenermassen immer wieder sexuelle Handlungen zwischen der Privatklägerin und Drittpersonen auf Video aufgezeichnet und die Videos zumindest teilweise auch verbreitet. Auch damit habe er seine Machtposition ihr gegenüber klargemacht und zementiert. Dass der Beschuldigte sich in seinem Verhalten gegenüber der Privatklägerin insofern wechselhaft verhalten habe, als dass er einerseits Zuneigung und Interesse gezeigt und mit ihr einvernehmlich sexuelle Handlungen vorgenommen habe, sich bei ihr für seine Schläge entschuldigt und beteuert habe, dass es ihm leid tue, sie andererseits schlecht gemacht habe, gewalttätig geworden sei und von ihr Unterstützung verlangt habe, sei aufgrund der glaubhaften Aussagen erstellt. Dass die Privatklägerin dadurch in einen emotionalen Konflikt geraten sei, sei erstellt und nicht nur aufgrund ihres jungen Alters nachvollziehbar. Es könne ebenso als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin fortwährend damit gedroht habe, den Kontakt zu ihr abzubrechen, was für die Privatklägerin aufgrund ihrer unsterblichen Liebe äusserst schlimm gewesen wäre, als auch, dass er immer wieder zu ihr Kontakt aufgenommen habe, gerade, wenn es darum gegangen sei, von ihr Geld erhältlich zu machen. Dieses bewusste Verhalten des Beschuldigten und die nur schwer nachvollziehbare, jedoch bestehende Vorstellung der Privatklägerin von der grossen Liebe habe zu einer grossen Abhängigkeit der Privatklägerin vom Beschuldigten geführt, welche erwiesenermassen dazu geführt habe, dass die Privatklägerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich gegenüber den immer grösser werdenden Forderungen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen oder sich abzugrenzen. Sie sei dem Beschuldigten gewissermassen hörig gewesen, was nicht nur die Privatklägerin selber mehrfach und glaubhaft geschildert habe, sondern auch von den Mitbeschuldigten N._____ und U._____ beschrieben worden sei. Dies ergebe sich letztlich auch aus
- 43 dem Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Beginn des Verfahrens in keinster Weise beschuldigt, sondern zu seinen Gunsten gelogen habe und sie zudem im Dezember 2019 fürsorgerisch habe untergebracht werden müssen, um vom Beschuldigten wegzukommen (Urk. 354 S. 61 ff.). Der Beschuldigte habe seine ihm ohne sein Zutun zugekommene Macht durch seine Verhaltensweisen gestärkt und zementiert. Er habe dies getan, indem er, um seinen Forderungen mehr Nachdruck zu verleihen, zunehmend aggressivere Geldforderungen, Beschimpfungen oder Gewaltausbrüche an den Tag gelegt oder sich auf die von der Privatklägerin geforderten sexuellen Handlungen eingelassen habe, ihr gar solche versprochen, dann aber auch wieder den Kontakt zu ihr reduziert und ihr einen vollständigen Kontaktabbruch angedroht habe. Nicht zutreffend sei also, wie dies die Verteidigung behauptet habe, dass die Schläge oder Drohungen immer nur impulsiv und als Ventil für seine Überforderung erfolgt seien. Selbst der als emotional unreif dargestellte Beschuldigte habe relativ bald erkannt, wie er sich der Privatklägerin gegenüber zu verhalten habe, damit sie seinen Wünschen und Forderungen nachgekommen sei. In dem Sinne sei das Verhalten des Beschuldigten zwar nicht ursächlich für die Entstehung der Abhängigkeit der Privatklägerin gewesen, jedoch für den Umstand, dass er diese Abhängigkeit zu seinen Gunsten auszunutzen begonnen habe und habe ausnutzen können (Urk. 354 S. 64 f.). Diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind gut begründet und überzeugen. Sie sind entsprechend zu übernehmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich den Akten Hinweise dafür entnehmen lassen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit auch in anderen Beziehungen manipulative Tendenzen gezeigt hat. So beispielsweise in seinem Verhältnis zu F._____, den er offenbar subtil darin bestärkt hat, in seinem Lehrbetrieb Geld zu entwenden und grösstenteils dem Beschuldigten zur freien Verfügung zu überlassen (vgl. Urk. 1/1/2-14). Schliesslich war auch N._____, damals ein sehr guter Kollegen des Beschuldigten, der Ansicht, dieser habe ihn finanziell ausgenützt (Urk. 18/9 S. 8) und er (N._____) habe sich jeweils für den Beschuldigten verändert, wenn diesem etwas nicht gepasst habe (Urk. 18/12 S. 3). Mithin ist ihm das Ausnützen – selbst von engen Kollegen und
- 44 - Freunden – nicht wesensfremd, was den Schluss, er habe die emotionale Abhängigkeit der Privatklägerin für seine Zwecke instrumentalisiert, zusätzlich stützt. Hinsichtlich der Privatklägerin ist ergänzend festzuhalten, dass die Akten durchaus gewisse Erklärungsansätze, wie es zu einer solchen, schwer nachvollziehbaren, unbeirrbaren Vernarrtheit bzw. Fixierung auf den Beschuldigten kommen konnte, hergeben. Einerseits ist das sehr junge Alter von bloss rund zwölf Jahren zu erwähnen, in welchem die Privatklägerin mit dem Beschuldigten zusammenkam. Gemäss ihren – glaubhaften – Worten, war er der Erste, mit welchem sie Geschlechtsverkehr hatte. Dass sie in ihrer allerersten Einvernahme bei der Kantonspolizei Thurgau etwas anderes sagte, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie damals den Beschuldigten umfassend schützen wollte und deshalb bereits aus diesem Grund keine – gesetzlich verbotene – sexuelle Beziehung mit ihm eingestehen konnte. Gewisse naiv-romantische Vorstellungen über die eine grosse, lebenslang andauernde Liebe, gepaart mit einer ersten Phase, in welcher der Beschuldigte zwar (aufgrund ihres jungen Alters) nicht offen zur Privatklägerin stehen wollte, aber es gleichwohl regelmässig zu – nach den Worten der Privatklägerin damals noch zärtlichem und leidenschaftlichem – positiv erlebtem Geschlechtsverkehr kam (was der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz bestätigte, Prot. I S. 57), wird hierfür die Basis gelegt und in der Privatklägerin die Überzeugung geweckt haben, dass sie "bloss" die Zeit, bis sie alt genug sein würde, quasi "überbrücken" müsse (vgl. hierzu ihre Derartiges immer wieder andeutenden Chatnachrichten, Urk. 45/9/1). Weiter verstärkend ist auf den kulturellen Hintergrund, den der Beschuldigte und die Privatklägerin teilen, zu verweisen. So gingen beide davon aus, dass ab einem gewissen Punkt in einer Beziehung eine gemeinsame Zukunft schon aufgrund kultureller Erwartungen unausweichlich wäre (Urk. 12/4/5 S. 22 f.; Urk. 17/2 S. 10; Prot. I S. 70 f.). Und schliesslich blitzen in den Akten auch mehrfach Aussagen auf, die nahe legen, dass bei der Privatklägerin bzw. in der Peergroup des Beschuldigten und der Privatklägerin die Meinung herrschte, dass eine gewisse Leidensfähigkeit, ein Erdauern-Können bzw. Durchstehen von Widerwärtigkeiten, gerade auch wenn diese in einer Beziehung vom eigenen Partner zugefügt werden (!), auf lange Sicht als lohnenswert in dem Sinne angeschaut wurde, als dass der Wert derjenigen, die auch in schweren Zeiten zu ihrem Partner gehalten hat, irgendwann er-
- 45 kannt und mit einem "Happy Ever After" belohnt werden würde (Urk. 12/4/5 S. 22 f.: "Ehrlich gesagt zu dieser Zeit hatte ich nicht Angst vor Schlägen, weil irgendwie ist das, die Schläge wurden irgendwie Alltag, sondern eher dass er meinen Eltern sagt was ich gemacht habe. Und dass er mich verlässt und dreckig lässt. Weil ich habe mega an ihm gehangen, ich habe gedacht nein der muss es jetzt werden. Nachdem ich das alles gemacht habe, der muss es jetzt werden" "Mein Zukünftiger. Weil ich habe so viel durchgemacht. Ich so 'nachdem muss ich den behalten'"; Urk. 12/5/5 S. 22: "Ich glaube, das ist mein eigener Fehler, dass ich mir Hoffnungen gemacht hatte und dass ich mir eingeredet hatte dass er meine grosse Liebe ist. Und ich selber, ich habe den Fehler gemacht dass ich von selber irgendwie abhängig war. Ich hätte schon beim ersten Fehler direkt loslassen müssen. Aber durch diese Sachen, durch diese schlechten Sachen, indem ich immer wieder weiterhin gekämpft habe, ist die Abhängigkeit viel grösser geworden. Ich habe gedacht 'ich hans scho gmacht, was isch das scho jetzt?'. Ich habe weitergekämpft. Weil ich wirklich daran glaubte es wird etwas. Ich habe so vieles für ihn gemacht, das kann nicht zu Ende gehen. Und ich glaube halt auch mega an das Schicksal, dass ich ihn nicht ohne Grund kennengelernt habe. Weil ich bin halt gläubig und ich denke halt, wieso sollte mir Gott so einen schlechten Menschen schicken? Ich war eine so gute Person, wieso sollte er mir so eine Person schicken wo ich… So blöde Sachen mache. Damit ich ihn zu einer guten Person mache. Damit ich ihm helfe. Und er hatte keine Mutter, keinen Vater… und ich habe gedacht, er hat niemanden, er braucht mich die zu ihm steht, egal was er macht"; vgl. auch Urk. 45/9/1 Blatt 25/47, Nachricht des Beschuldigten an die Privatklägerin von Ende März 2018 [vermutlich Zitat aus Facebook oder ähnlichem]: "Die Frau, die an deiner Seite bleibt, obwohl du ihr so viel angetan hast, dich wie am ersten Tag liebt und dich respektiert. Mein Freund, das ist die Frau fürs Leben." Und schliesslich auch die Aussage der Privatklägerin, sie habe ihn geliebt und sie habe so die Meinung gehabt, dass wenn sie etwas falsch mache, dann erlaube sie es ihrem Mann sozusagen, sie zu schlagen [Urk. 14/6/6 S. 9]). In dem Sinne ist der von der Vorinstanz diagnostizierte "Liebeswahn" nicht als klinisch erfassbare, psychische Störung aufzufassen, sondern als extreme Ausprägung jugendlicher Schwärmerei, die sich hier statt auf einen fernen Popstar (wo Derartiges durchaus bekannt ist), auf einen ebenfalls schwer fassbaren Jungen gerichtet hat, zumal dieser ihre Unterstützung und Zuwendung gemäss ihrer Einschätzung auch benötigte, da er es zuhause schwer hatte (getrennte Eltern, im Heim und bei der Tante aufgewachsen, etc.). Auch wenn der Beschuldigte für diese Vernarrtheit der Privatklägerin grundsätzlich wenig kann, so ist er
- 46 doch, dafür verantwortlich, was er aus dieser Ausgangssituation machte bzw. vermag diese Basis sein Folgeverhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Argument der Verteidigung, zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe – entgegen dem Anklagevorwurf – reifemässig kaum ein Unterschied bestanden, da der Beschuldigte damals im altersmässigen Reifeprozess deutlich hinterhergehinkt sei, während bei der Privatklägerin von einer körperlich und physisch frühreifen Entwicklung auszugehen sei (Urk. 223 S. 7 f.), einzugehen. Mit der Vorinstanz (Urk. 354 S. 68) erscheint dieses Argument als insoweit begründet, als selbst die Privatklägerin ihrerseits dem Altersunterschied hinsichtlich der Strukturen und Machtverhältnisse in ihrem Verhältnis zum Beschuldigten keine Bedeutung zumass. Insofern spielte dieser Al