Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230193-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 19. April 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Angriff etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Dezember 2022 (DG220123)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juli 2022 (Urk. D1/23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 5 Abs. 2 lit. b WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Februar 2018 gegen den Beschuldigten ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen. 5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Teleskopschlagstock (Asservat-Nr. A014'062'487), 3 Rauchpetarden (Asservat-Nr. A014'062'501). 6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten wie folgt herausgegeben: 1 Mobiltelefon der Marke Apple iPhone (Asservat-Nr. A014'062'421),
- 3 - 1 blaues Shirt der Marke Hollister (Asservat-Nr. A014'062'432), 1 blaues Shirt der Marke Superdry (Asservat-Nr. A014'062'443), 1 dunkelgraues Baselball Cap (Asservat-Nr. A014'062'454), 1 Sonnenbrille (Asservat-Nr. A014'062'512). Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände dem Geschädigten B._____ wie folgt herausgegeben: 1 blaue Herrenhose inkl. Leibgurt (Asservat-Nr. A013'910'004), 1 Pullover (Asservat-Nr. A013'910'015), 1 graues T-Shirt (Asservat-Nr. A013'910'026), 1 Paar Schuhe (Asservat-Nr. A013'910'037). Dem Geschädigten B._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai 2022 einzig als Be-
- 4 weismittel beschlagnahmten Gegenstände dem Geschädigten C._____ (vormals C'._____) wie folgt herausgegeben: 1 blauer Pullover (Asservat-Nr. A013'910'048), 1 blaue Jeanshose inkl. Gurt (Asservat-Nr. A013'910'059). Dem Geschädigten C._____ (vormals C'._____) wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände dem Geschädigten D._____ wie folgt herausgegeben: 1 blaue Trainerhose (Asservat-Nr. A013'910'071), 1 weisse Trainerjacke (Asservat-Nr. A013'910'082). Dem Geschädigten D._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 5'934.90 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 5 - 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'624.80 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 2'660.– Auslagen Untersuchung Fr. 5'934.90 amtl. Verteidigung (RA X._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 74 S. 1) 1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffer 1). 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Dispositivziffer 2). 3. Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 3). 4. Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 130.– als Gesamtstrafe. 5. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 4 ff.).
- 6 - 6. Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren zulasten des Beschuldigten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 1 f.; Urk. 75 S. 1 f.) 1. Die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 12 und 13 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Dezember 2022 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Prinzip von Treu und Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt hat. 3. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden ist. 4. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei einzustellen. 5. Eventualiter: Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB vollumfänglich freizusprechen. Der Beschuldigte sei des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig zu sprechen. Von einer Strafe sei Umgang zu nehmen. Subeventualiter: Der Beschuldigte sei dafür angemessen zu bestrafen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der Kosten der Verteidigung (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich Mehrwertsteuer) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Staatskasse.
- 7 - Erwägungen: I.Prozessverlauf 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Dezember 2022 meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 30; Urk. 49; Urk. 51 f.) und reichten nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingaben vom 20. und 28. März 2023 jeweils fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 57/1+2; Urk. 58 f.; Urk. 62). 2. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2023 wurden die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten jeweils wechselseitig und zudem der Privatklägerin zugestellt, unter Ansetzung einer Frist, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufungen beantragt werde (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin liessen sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte erklärte dagegen mit Eingabe vom 3. April 2023 die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 65), was der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 28. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 67). 3. Am 7. Juli 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 19. April 2024 vorgeladen (Urk. 69). Anlässlich derselben hielten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte an den eingangs wiedergegebenen Anträgen gemäss ihren schriftlichen Berufungserklärungen vom 20. resp. 28. März 2023 fest (Urk. 74 S. 1; Urk. 75 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 66). II. Prozessuales 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächti-
- 8 ger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO). Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Schuldsprüche wegen Angriffs, Sachbeschädigung und Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils. Als Folge davon ficht er weiter die Dispositivziffern 2 und 3 (Strafe und Vollzug), 4 (Widerruf), sowie 12 und 13 (Kostenauflage) an. Auch die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Berufung gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und verlangt die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 2 und 3. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet somit der vorinstanzliche Entscheid zum Schuldpunkt, zur Sanktion (einschliesslich Widerruf) und zur Kostenauflage, wobei hinsichtlich der Überprüfung der Dispositivziffern 1, 4, 12 und 13 das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist, da lediglich der Beschuldigte dagegen Berufung erhob. 1.2. Unangefochten blieben dagegen die Dispositivziffern 5 bis 9 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände), 10 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 11 (Kostenfestsetzung), weshalb vorab mittels Beschluss festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Prozessuale Einwände des Beschuldigten Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorbringen, dass im bisherigen Verlauf des Strafverfahrens das fundamentale Prinzip von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden seien, weshalb das Verfahren gegen ihn einzustellen sei (Urk. 75 S. 3 f.; vgl. bereits Urk. 48 S. 3; Prot. I S. 21 f.). 2.1. Verstoss gegen Treu und Glauben 2.1.1. Der Beschuldigte rügte konkret, die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft habe am 14. August 2020 lediglich gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragt, dem Beschuldigten sei in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
- 9 eine amtliche Verteidigung zu bestellen, obwohl bereits damals absehbar gewesen sei, dass ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO bestehe. So seien im Zeitpunkt der Antragstellung die identischen Tatvorwürfe im Raum gestanden, welche knapp zwei Jahre später zur Anklage gebracht worden seien. Mit der Anklage habe die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen, welchen Antrag zum Strafmass sie anlässlich der Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren sogar auf 24 Monate Freiheitsstrafe verschärft habe. Bei dieser Ausgangslage hätte die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren die notwendige Verteidigung des Beschuldigten sicherstellen (Art. 131 Abs. 1 StPO) und gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtliche Verteidigung beantragen müssen. Ein entsprechender Antrag sei jedoch unterblieben, womit die Staatsanwaltschaft gegen das konventions- und strafprozessrechtliche Prinzip von Treu und Glauben verstossen habe (Urk. 75 S. 3 f.; Prot. II S. 10 f.; vgl. bereits Urk. 32; Urk. 48 S. 3; Prot. I S. 21 f.). 2.1.2. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt insbesondere vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO). Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus dann eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. 2.1.3. Am 4. August 2020 wurde der Beschuldigte erstmals polizeilich einvernommen, wofür Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als Verteidiger aufgeboten wurde (vgl. Urk. D1/2/1 F/A 5). Nachdem Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ anlässlich dieser Einvernahme um Bestellung als amtliche Verteidigung ersucht hatte (Urk. D1/2/1
- 10 - F/A 6), stellte die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft am 14. August 2020 einen entsprechenden Antrag an die Oberstaatsanwaltschaft bzw. den Staatsanwalt für amtliche Mandate. Aus der Begründung des Antrags ergibt sich, dass die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft in diesem Zeitpunkt nicht davon ausging, dass ein Anwendungsfall von notwendiger Verteidigung vorliegt. In ihren Ausführungen nahm sie vielmehr Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO (Urk. D1/16/2). Gestützt auf diese Bestimmungen prüfte der Staatsanwalt für amtliche Mandate denn auch den Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten und hielt in seiner Verfügung vom 14. August 2020 fest, dass angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs (Angriff im Sinne von Art. 134 StGB zum Nachteil von B._____, D._____ und C'._____) nicht mehr von einem Bagatellfall gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO ausgegangen werden könne. Allerdings ergebe sich aus den Untersuchungsakten, dass der Fall derzeit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre. So sei dieser als Schweizer Staatsangehöriger mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut und verfüge als kaufmännischer Angestellter zudem über eine solide Ausbildung, weshalb nicht ersichtlich und auch nicht dargetan sei, dass er nicht in der Lage sei, die strafprozessualen Verfahrensrechte ohne anwaltliche Hilfe wahrzunehmen (Urk. D1/16/3). 2.1.4. Sowohl die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft als auch der Staatsanwalt für amtliche Mandate waren offenbar der Auffassung, dass vorliegend kein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO vorliege. Im Zeitpunkt der Behandlung des Antrags auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung rechneten sie demnach mit einem Strafmass von mehr als 4 Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen. Allerdings gingen sie (noch) nicht davon aus, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohen könnte, was einen Anwendungsfall von notwendiger Verteidigung dargestellt hätte. Es stellt sich die Frage, ob die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft bereits im Zeitpunkt der Antragstellung hätte erkennen müssen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorliegt und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO hätte als amtliche
- 11 - Verteidigung bestellt werden müssen. Dafür spricht, dass ab Einleitung des Vorverfahrens wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, eines Verbrechens und damit wegen eines Vorwurfs von einer gewissen Schwere, gegen den Beschuldigten ermittelt wurde. Demgegenüber bildete seine Tatbeteiligung sowie gegebenenfalls sein konkreter Tatbeitrag Gegenstand weiterer Ermittlungshandlungen. Sodann hatte der Beschuldigte in der Vergangenheit lediglich zwei geringfügige Vorstrafen erwirkt, die im Verhältnis zum Vorwurf des Angriffs nicht einschlägig waren, weshalb gestützt auf diese Vorstrafen die Staatsanwaltschaft nicht zwingend damit rechnen musste, das sich diese Vorstrafen in relevanter Weise straferhöhend auswirken würden. Aus den nachfolgenden Gründen kann jedoch offen bleiben, ob die Staatsanwaltschaft schon Mitte August 2020, d.h. in einem frühen Verfahrensstadium hätte erkennen müssen, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohen könnte. 2.1.5. So hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte ab seiner ersten Einvernahme durch die Polizei anwaltlich vertreten war, womit die notwendige Verteidigung selbst unter der Annahme eines Anwendungsfalls von Art. 130 lit. b StPO bereits damals und auch während des weiteren Verlaufs des Vorverfahrens jederzeit sichergestellt war (Urk. 58 S. 6). Als die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt und in besserer Kenntnis aller strafzumessungsrelevanter Faktoren zur Einschätzung gelangte, dass nur eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als 12 Monaten tat- und täterangemessen erscheine, bestand ihrerseits somit kein Handlungsbedarf zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung, da dem Beschuldigten mit Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ bereits eine Verteidigung zur Seite stand. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan, dass dem Beschuldigten aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ nicht als amtlicher Verteidiger bestellt wurde, ein Nachteil entstanden ist. Insbesondere hätte er die Kosten der amtlichen Verteidigung aufgrund des Rückforderungsvorbehalts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in absehbarer Zeit selber übernehmen bzw. dem Staat zurückerstatten müssen. Entgegen der Vorinstanz darf dem Beschuldigten zwar nicht vorgehalten werden, dass er darauf verzichtete, die Abweisungsverfügung des Staatsanwalts für amtliche Mandate vom 14. August 2020 mit Beschwerde anzufechten (z.B. wegen Ver-
- 12 letzung von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er es unterliess, zu einem späteren Zeitpunkt im Vorverfahren seinen Antrag um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtliche Verteidigung zu erneuern. Die Staatsanwaltschaft war hingegen nicht dazu verpflichtet, von sich aus einen neuen Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten zu stellen. Aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ während des Vorverfahrens nicht als amtliche Verteidigung eingesetzt wurde, lässt sich somit keine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) durch die Staatsanwaltschaft begründen. Damit ist nicht weiter zu prüfen, ob ein treuwidriges Verhalten der Staatsanwaltschaft überhaupt eine Einstellung des Strafverfahrens zur Folge haben könnte. 2.2. Verletzung des Beschleunigungsgebots 2.2.1. Der Beschuldigte kritisierte sodann, dass das Vorverfahren viel zu lange gedauert habe, obwohl es sich vorliegend bloss um einen einfachen Fall handle. Es sei daher von einer Verletzung des konventions- und strafprozessrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots auszugehen (Urk. 75 S. 3; vgl. bereits Urk. 48 S. 3). 2.2.2. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 E. 9.2.1; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich stän-
- 13 dig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 E. 9.2.2; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.3.3; je mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1.2; 6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 E. 9.2.3; je mit Hinweisen). 2.2.3. Die Vorinstanz hat den Ablauf des Vorverfahrens und die Zeitpunkte der massgeblichen Untersuchungshandlungen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 7). 2.2.4. Nach einer Anfangsphase mit intensiver behördlicher Tätigkeit im Zeitraum zwischen dem 21. Juni 2020 (polizeiliche Einvernahmen von D._____ und C'._____; Urk. D1/3/1+4) und dem 28. Juni 2021 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten; Urk. D1/2/2) dauerte es rund vier Monate, bis die Zeugeneinvernahmen der Geschädigten durchgeführt wurden (Urk. D1/3/3+5+7). Dieser Verfahrensunterbruch lässt sich jedoch unter Berücksichtigung der notwendigen Terminabsprachen für die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und der Ferienzeit zwischen Juli und August 2021 weitgehend nachvollziehen. Nach den Zeugeneinvernahmen vom 2. November 2021 lag das Verfahren bis zur Anklageerhebung am 5. Juli 2022 (Urk. D1/23) jedoch erneut still bzw. erfolgten – soweit ersichtlich – keine wesentlichen Untersuchungshandlungen. Dieser lange Verfah-
- 14 rensstillstand von acht Monaten lässt sich nicht ohne Weiteres nachvollziehen, zumal sich die Sache nicht besonders komplex darstellte, insbesondere nachdem keine weiteren Tatbeteiligten ermittelt werden konnten. Allerdings ist nicht erkennbar und wird auch nicht begründet, dass der Beschuldigte durch die lange Verfahrensdauer übermässig belastet wurde. Mit dem Vorwurf des Angriffs zum Nachteil von drei Geschädigten stand zwar ein Verbrechen und damit ein schwerwiegendes Delikt im Raum. Dennoch befand sich der Beschuldigte während dieser längeren Phase der Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht in Untersuchungshaft. Sein berufliches Fortkommen wurde durch das hängige Strafverfahren nicht beeinträchtigt. Auch wenn die Anklage etwas rascher hätte erhoben werden können, liegt unter diesen Umständen keine krasse Zeitlücke im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Dauer des Vorverfahrens mit rund zwei Jahren insgesamt noch als angemessen erweist, weshalb trotz einer längeren Phase der behördlichen Untätigkeit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Folglich fällt eine Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ausser Betracht. Allerdings ist dem Umstand, dass das gesamte Strafverfahren bereits länger als vier Jahre dauert und es während des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufgrund der Vorlaufzeit für die Verhandlungstermine zu Verzögerungen kam, bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. VI.5.4.). 3. Strafantrag Bei der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die E._____ AG, vertreten durch F._____ (Sicherheitsverantwortlicher), stellte mit entsprechendem Formular vom 6. November 2019 rechtzeitig und gültig Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung im G._____ in Zürich, begangen am 25. Oktober 2019 (Urk. D2/1/1 S. 2 und 4; Urk. D2/2/1).
- 15 - III. Sachverhalt 1. Anklagevorwürfe In Bezug auf die Tatvorwürfe kann einleitend auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2022 verwiesen werden (Urk. D1/23 S. 2 ff.). Im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstellung wird – soweit erforderlich – auf die verschiedenen Vorwürfe noch im Einzelnen einzugehen sein, weshalb an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe des Anklagesachverhalts verzichtet wird. 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte machte während der gesamten Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich insofern nicht zu den einzelnen Anklagevorwürfen (Urk. D1/2/1-2; Urk. D2/3/1; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 8 f.). Einzig den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz liess er im gerichtlichen Verfahren von seiner Verteidigung anerkennen (Urk. 48 S. 10; Urk. 75 S. 2, 13). Der entsprechende Anklagesachverhalt deckt sich mit dem Beweisergebnis und ist folglich rechtsgenügend erstellt (vgl. Urk. D1/23 S. 4; Urk. D1/14/4+5; Urk. D1/5/10). 2.2. Damit ist nachfolgend noch zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 21. Juni 2020 (Angriff zum Nachteil von D._____, C._____ und B._____; Urk. D1/23 S. 2 ff.) und die Sachbeschädigung zum Nachteil der E._____ AG vom 25. Oktober 2019 (Urk. D1/23 S. 5) gestützt auf die erhobenen Beweise und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln erstellen lässt. 3. Rechtliche Grundlagen der Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, worauf einleitend verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen
- 16 - Verurteilung als unschuldig gilt (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Sachverhalt abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2; 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Dabei wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr-
- 17 scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je mit Hinweisen). 4. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 4.1. Die für die Sachverhaltserstellung massgeblichen Beweismittel werden im vorinstanzlichen Urteil vollständig aufgezählt, worauf ohne Weiteres verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel richtet sich nach Art. 141 StPO. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Gesetzlich nicht geregelt ist der Umgang mit privat erhobenen Beweismitteln, die in Verletzung (straf-) rechtlicher Bestimmungen erlangt wurden. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und zudem eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei dieser Interessenabwägung sind dieselben Massstäbe anzulegen wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind demnach nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.3.1; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).
- 18 - 4.3. Foto von drei Personenwagen an der Verzweigung H._____-strasse / I._____-strasse (Dossier 1) 4.3.1. Im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des Angriffs zum Nachteil von D._____, C._____ (ehemals C'._____) und B._____ (Dossier 1) befindet sich bei den Akten ein Foto von drei Personenwagen in der Nähe des angeblichen Tatorts (VBZ Haltestelle "H._____-strasse"), wobei am vordersten Fahrzeug das Kennzeichen "ZH 1" erkennbar ist (Beilage zu Urk. D1/3/2; Urk. D1/5/5 Fotos 1 und 2). Dieses Foto reichte der Geschädigte D._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2020 zu den Akten und erklärte, er habe es vom Geschädigten C._____ zugeschickt erhalten (Urk. D1/3/2 F/A 19 ff.). Auf telefonische Nachfrage gab der Geschädigte C._____ am 8. Juli 2020 gegenüber der Polizei an, er habe das Foto der drei Personenwagen von einer ihm unbekannten Frau kurz nach dem angeklagten Vorfall per Airdrop auf sein Mobiltelefon übertragen erhalten und an den Geschädigten D._____ weitergeleitet (Urk. D1/1/2 S. 5). 4.3.2. Gemäss den Angaben des Geschädigten C._____ wurde das aktenkundige Foto von einer Privatperson aufgenommen, womit es sich um ein privat erlangtes Beweismittel handelt. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des (zur Tatzeit geltenden) Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar (BGE 146 IV 226 E. 3.1; 138 II 346 E. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen einen Grundsatz von Art. 4 DSG dürfen nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden. Hierzu sind die Um-
- 19 stände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen der Umfang der bearbeiteten Daten, der systematische und unbestimmte Charakter der Bearbeitung und der Personenkreis, der auf die Daten zugreifen kann, gehören (BGE 147 IV 16 E. 2.3; 138 II 346 E. 7.2 und E. 8 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). 4.3.3. Da die konkreten Umstände, unter denen das zu beurteilende Foto aufgenommen wurde, und der Personenkreis, der Zugriff darauf erhielt, nicht bekannt sind, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Aufnahme mit der Handykamera in Verletzung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes entstand und damit ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel darstellt. Folglich bleibt zu prüfen, ob das Foto nach den Massstäben von Art. 141 Abs. 2 StPO dennoch verwertbar ist. Dazu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Polizei selber eine Aufnahme der im öffentlichen Raum, mitten auf der Strasse und offensichtlich strassenverkehrsrechtswidrig abgestellten Fahrzeuge rechtmässig hätte erstellen können (vgl. §§ 32a und 32b PolG [LS 550.1]). Beim Tatbestand des Angriffs handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 134 StGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB), was bereits für die Qualifikation als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO spricht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen). Entscheidend ist allerdings nicht das abstrakt angedrohte Strafmass allein, sondern auch die Schwere der konkreten Tat. Dabei ist auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abzustellen (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
- 20 - 4.3.4. Beim Angriff im Sinne von Art. 134 StGB handelt es sich um eine Form von kollektiver Gewalttätigkeit. Die Erfüllung des Tatbestands verletzt das höchste aller Rechtsgüter, nämlich das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit der angegriffenen Personen oder von unbeteiligten Dritten. Hinzu kommt, dass der Tatbestand des Angriffs den Beweisschwierigkeiten Rechnung trägt, die sich bei diesem Kollektivdelikt ergeben können, woran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 zu Art. 134 StGB mit Hinweisen; vgl. auch TRECH- SEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, N 1 zu Art. 134 StGB). 4.3.5. Zur Schwere der vorliegend zu beurteilenden Tat ergibt sich aus der Anklageschrift, dass eine Gruppe von rund 15 vermummten Personen auf die drei minderjährigen, an einer VBZ Haltestelle wartenden Geschädigten zugegangen sei. Nach einem kurzen Wortwechsel hätten einzelne Personen aus dieser Gruppe völlig unvermittelt mit ihren Fäusten auf die Geschädigten eingeschlagen, wobei sie insbesondere gegen deren Kopf gezielt hätten. Weiter seien die Geschädigten mit Fusstritten und Kicks gegen den Rücken und Bauchbereich traktiert worden, selbst als sie bereits wehrlos am Boden gelegen seien. Als Folge dieser gewaltsamen Einwirkung hätten die Geschädigten jeweils nicht unerhebliche Verletzungen erlitten, welche ärztlich hätten behandelt werden müssen und teilweise eine Arbeitsunfähigkeit während mehrerer Tage zur Folge gehabt hätten (Urk. D1/23 S. 2 f.). Schläge und Tritte gegen den Kopf und gegen den Rücken bergen ein hohes und nicht kontrollierbares Risiko für schwerste Verletzungen und nachhaltige Beeinträchtigungen der Geschädigten. Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass die Geschädigten vom gewaltsamen Vorgehen der zahlenmässig überlegenen Gruppe überrascht wurden und faktisch keine Möglichkeit hatten, zu fliehen oder sich zu wehren. Das in der Anklageschrift beschriebene Vorgehen der Gruppe von Angreifern zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und grosser Rücksichtslosigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit der Geschädigten. Diese konnten gemäss eigenen Angaben niemanden aus der Gruppe der Angreifer erkennen (Urk. D1/3/1 F/A 4; Urk. D1/3/2 F/A 10 f., 17; Urk. D1/3/3 F/A 20; Urk. D1/3/4 F/A 11; Urk. D1/3/5 F/A 20 f.; Urk. D1/3/6 F/A 19, Urk. D1/3/7 F/A 17).
- 21 - Folglich besteht ein erhebliches Interesse daran, anhand von anderen Beweismitteln Hinweise auf die Tatbeteiligten bzw. die Täterschaft zu erlangen. Unter diesen konkreten Umständen ist von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen und überwiegt das Interesse an der Wahrheitsfindung das Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des von einer Privatperson aufgenommenen Fotos von drei Fahrzeugen an der Verzweigung H._____strasse / I._____-strasse. Folglich ist dieses Beweismittel auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 4.3.6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es für die Frage der Verwertbarkeit keine Rolle spielt, dass die Identität der Frau, welche das Foto aufgenommen haben soll, nicht ermittelt werden konnte (Urk. D1/1/2 S. 5). So schickte sie dem Geschädigten C._____ lediglich ein objektives Beweismittel, welches hernach durch den Geschädigten D._____ Eingang in die Untersuchungsakten fand. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die unbekannte Frau gegenüber dem Geschädigten C._____ auch Angaben zum Tathergang machte, woraus sich ein allfälliges Konfrontationsrecht des Beschuldigten hätte ergeben können. 4.3.7. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach nicht bekannt sei, von wem und wann dieses Foto erstellt worden sei, betrifft den Beweiswert dieses Beweismittels und ist daher im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (vgl. nachfolgend Ziff. III.5.1.9.). 4.4. Auswertungsberichte der Stadtpolizei Zürich betreffend Mobiltelefon des Beschuldigten (Dossier 1) 4.4.1. Im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des Angriffs zum Nachteil von D._____, C._____ und B._____ (Dossier 1) wurden die Daten auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Beschuldigten ausgewertet, wozu die Stadtpolizei Zürich am 31. August 2020 einen Auswertungsbericht verfasste (Urk. D1/6/1+2). Zudem wurde eine rückwirkende Überwachung der Rufnummer 2 angeordnet, welche damals auf den Beschuldigten registriert war (Urk. D1/13/3+4; vgl. auch Urk. D1/5/15). Die Stadtpolizei Zürich wertete auch die rückwirkenden Randdaten aus und verfasste dazu einen Bericht, der auf den 12. November 2020 datiert
- 22 - (Urk. D1/13/5). Vor Vorinstanz wendete die Verteidigung ein, diese Auswertungsberichte seien nicht verwertbar, da der Beschuldigte nie mit den Ergebnissen konfrontiert worden sei (Urk. 48 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte sie diesen Einwand nicht mehr vor. 4.4.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E 2.2 S. 89; Urteile des Bundesgerichts 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2; 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1). 4.4.3. Die Akten betreffend die rückwirkende Überwachungsmassnahme, darunter auch der Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 12. November 2020, wurden der Verteidigung am 10. Juni 2021 zunächst als Scan per Inca-Mail und anschliessend zusätzlich in Kopie zugestellt (Urk. D1/13/6-7; Urk. D1/16/7+8). Der Beschuldigte hätte folglich anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juni 2021, d.h. rund zwei Wochen später, Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern. Nach durchgeführter Befragung zum Vorwurf des Angriffs zum Nachteil der Geschädigten D._____, C._____ und B._____ fragte der zuständige Staatsanwalt ausdrücklich, ob er noch etwas zu ergänzen habe, was der Beschuldigte verneinte (Urk. D1/2/2 F/A 22; vgl. auch F/A 38). Aus dem Umstand, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt dem Beschuldigten die Auswertungsergebnisse der rückwirkenden Überwachung seiner Mobiltelefonnummer nicht im Einzelnen vorhielt, ergibt sich noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Selbst wenn von einer Verletzung des Gehörsanspruchs ausgegangen würde, wäre diese anlässlich der Hauptverhandlung geheilt worden, da der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragung durch die Vorinstanz darauf hingewiesen wurde,
- 23 dass sein Mobiltelefon gemäss rückwirkender Teilnehmeridentifikation zum Tatzeitpunkt bei einer Mobilfunkantenne in der direkten Umgebung des Tatorts eingeloggt gewesen sei. Damit erhielt er Gelegenheit, zu den massgeblichen Auswertungsergebnissen Stellung zu nehmen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte (Prot. I S. 11). Es spricht folglich nichts gegen die Verwertbarkeit des Auswertungsberichts der Stadtpolizei Zürich vom 12. November 2020 über die rückwirkende Überwachung der Rufnummer des Beschuldigten. 4.4.4. Vom Bericht der Stadtpolizei Zürich über die Auswertung der übrigen Daten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten konnte die Verteidigung im Rahmen einer allgemeinen Akteneinsicht anfangs Juni 2021 Kenntnis nehmen (vgl. Urk. D1/16/6). Folglich hätte der Beschuldigte wiederum anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juni 2021 zu den Auswertungsergebnissen Stellung nehmen können, wenn er dies für angezeigt erachtet hätte. Dass der zuständige Staatsanwalt dem Beschuldigten die Ergebnisse der Auswertung seiner Handy-Daten nicht im Einzelnen vorhielt, vermag noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zwar nicht konkret mit den einzelnen Erkenntnissen der Stadtpolizei Zürich in ihrem Auswertungsbericht vom 31. August 2020 konfrontiert. Er wurde jedoch gefragt, ob ihm alle Indizien, welche die Strafverfolgungsbehörden im Verlauf des Vorverfahrens erhoben hätten und bei den Akten liegen würden, bekannt seien, was er ausdrücklich bejahte. Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte sodann, dass er dazu keine Fragen stellen oder Antworten geben wolle (Prot. I S. 16 f.). Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht auszumachen, womit auch der Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 31. August 2020 verwertbar ist. 4.5. Rapport und Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Dossier 2) 4.5.1. Am 6. November 2019 erstattete der Sicherheitsverantwortliche der E._____ AG Strafanzeige, wonach am 25. Oktober 2019 mehrere unbekannte Täter im G._____ insgesamt 12 Klappstühle in Brand gesetzt und dadurch beschädigt hätten. Er stellte der Stadtpolizei Zürich Videoaufzeichnungen von Überwa-
- 24 chungskameras im G._____ zur Verfügung, denen sich das konkrete Vorgehen der unbekannten Täter entnehmen lässt. Anhand von Standbildern erstellte die Polizei zu jedem der vermeintlichen Täter eine Fotodokumentation. Der unbekannte Täter mit der Laufnummer 3 konnte nicht identifiziert werden und wurde deshalb am 11. Februar 2020 zur Fahndung ausgeschrieben (Urk. D2/1/1). Mit Nachtragsrapport vom 16. Juli 2020 wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht, dass der unbekannte Täter mit der Laufnummer 3 von Angehörigen der Polizei habe identifiziert werden können. (Urk. D2/1/2). Auf diese Weise geriet der Beschuldigte in den Verdacht, am 25. Oktober 2019 bei der Beschädigung von 12 Klappstühlen im G._____ mitgewirkt zu haben, indem er mehrfach brennendes Material in das bereits entfachte Feuer warf. 4.5.2. Die Verteidigung machte zusammengefasst geltend, dass dieser Tatvorwurf hauptsächlich auf dem Nachtragsrapport der Stadtpolizei Zürich vom 16. Juli 2020 sowie der beigelegten Fotodokumentation basiere und die Staatsanwaltschaft keine weiteren Beweismittel zur Klärung der Täterschaft des Beschuldigten erhoben habe, obwohl dieser den Tatvorwurf bestreite. Dieses Vorgehen verletze den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO. Zudem dürften sowohl der Nachtragsrapport vom 16. Juli 2020 als auch die dazugehörige Fotodokumentation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. So seien die rapportierenden Polizisten nicht unter Wahrung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten einvernommen worden. Ebenso habe keine parteiöffentliche Befragung und Konfrontation mit denjenigen Polizisten stattgefunden, welche den Beschuldigten anhand der Fotodokumentation hätten identifizieren können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz beruhe die Identifikation des Beschuldigten als Täter anhand von Fotos bzw. eines Videos auf den eigenen, subjektiven Wahrnehmungen der betreffenden Polizisten. Folglich habe der Beschuldigte Anspruch darauf, unmittelbar zu erfahren, welche "Angehörigen der Stadtpolizei" ihn aufgrund welcher subjektiver Wahrnehmungen oder Anhaltspunkte hätten identifizieren können (Urk. 75 S. 11 ff.; vgl. bereits Urk. 48 S. 9 f.).
- 25 - 4.5.3. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit; Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 29 Abs. 2 BV) und kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1; 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 4.5.4. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Argumentation der Verteidigung nicht zu folgen (Urk. 58 S. 26). Der angeklagte Sachverhalt betreffend Sachbeschädigung basiert im Wesentlichen auf den vom Sicherheitsverantwortlichen der E._____ AG eingereichten Videoaufzeichnungen von Überwachungskameras im G._____, welche die Tatbegehung zeigen (Urk. D2/4/3). Diese Aufzeichnungen bzw. die daraus erstellten Standbilder (Urk. D2/4/1) sind das einzige Beweismittel für die Täterschaft des Beschuldigten. Seitens der Polizei wurden keine eigenen Wahrnehmungen zum Tathergang und den daran beteiligten Personen gemacht. Im Nachtragsrapport vom 16. Juli 2020 wurde lediglich festgehalten, dass Angehörige der Polizei den Beschuldigten anhand der akten-
- 26 kundigen Videoaufzeichnungen nachträglich hätten identifizieren können. Ob es sich bei einem der im Video ersichtlichen Tatbeteiligten tatsächlich um den Beschuldigten handelt, ist letztlich jedoch Gegenstand der Beurteilung durch das Sachgericht. Dem Nachtragsrapport vom 16. Juli 2020 kommt vor diesem Hintergrund keine separate Bedeutung als Beweismittel zu. Entsprechend bestand für die Staatsanwaltschaft auch kein Grund für die Durchführung von Einvernahmen mit den involvierten Polizeibeamten unter Gewährung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten. Diesem waren einzig die belastenden Videoaufzeichnungen aus dem G._____ bzw. die erstellten Standbilder vorzuhalten und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, was anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. August 2020 und der Befragung durch die Staatsanwaltschaft am 28. Juni 2021 erfolgte (Urk. D2/3/1 F/A 10; Urk. D1/2/2 F/A 32; vgl. auch Prot. I S. 12 f., 15). Weitere Beweiserhebungen hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten waren bei der gegebenen Beweislage (Videoaufzeichnungen der Tatbegehung) nicht erforderlich. Folglich ergeben sich keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwertbarkeit des Nachtragsrapports vom 16. Juli 2020 und der dazugehörigen Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich. Dass die Videoaufzeichnungen von Überwachungskameras im G._____ nicht verwertbar wären, macht die Verteidigung zu Recht nicht geltend. 5. Beweiswürdigung 5.1. Vorfall vom 21. Juni 2020 (Angriff zum Nachteil von D._____, C._____ und B._____; Dossier 1) 5.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob sich erstellen lässt, dass am 21. Juni 2020 um ca. 21:00 Uhr bei der VBZ Haltestelle "H._____-strasse" eine Gruppierung von ca. 15 Personen (allesamt Anhänger des Fussballvereins J._____ "J'._____") auf die Geschädigten D._____, C._____ (ehemals C'._____) und B._____ zuging und einzelne Personen aus dieser Gruppierung nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung sodann gewaltsam auf die Geschädigten (Anhänger des Fussballvereins K._____ "K'._____") einwirkten, indem sie diese mit zahlreichen Faustschlägen und Fusstritten traktierten (Urk. D1/23 S. 2 f.). Die Anklage basiert in diesem Punkt im Wesentlichen auf den Aussagen der drei Geschädigten.
- 27 - 5.1.2. Die Geschädigten D._____, C._____ und B._____ machten jeweils in ihren polizeilichen Einvernahmen und den Zeugeneinvernahmen durch die Staatsanwaltschaft konstante, in sich stimmige, nachvollziehbare und auffallend zurückhaltende Aussagen, denen sich keine Tendenzen zur Aggravierung oder Übertreibung des Tatgeschehens entnehmen lassen. Der Geschädigte D._____ sagte beispielsweise anlässlich seiner zweiten polizeilichen Befragung vom 29. Juni 2020 aus, dass er keine Schläge oder Fusstritte gegen den Kopf bekommen habe, als er am Boden gelegen sei (Urk. D1/3/2 F/A 27 f.). Der Geschädigte C._____ erklärte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er keine ernsthaften Verletzungen davongetragen habe, weshalb er davon ausgehe, dass bei ihm nicht sehr fest zugeschlagen worden sei (Urk. D1/3/5 F/A 32 ff., 53 f.). 5.1.3. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten spricht weiter, dass ihre Schilderungen nicht nur mit Bezug auf ihre Aktivitäten vor dem angeklagten Ereignis, sondern auch hinsichtlich des Kerngeschehens weitgehend übereinstimmen. So beschrieben sie alle drei von sich aus, dass sie zur Tatzeit an der VBZ Haltestelle "H._____-strasse" gestanden seien, als von der H._____-strasse kommend drei Autos herangefahren seien und mitten auf der Strasse bei der Verzweigung mit der I._____-strasse gehalten hätten. Es seien sogleich 10 bis 15 vermummte Personen ausgestiegen und zu ihnen zur Haltestelle gerannt. Dort seien sie gefragt worden, ob sie K._____-Fans seien, was sie bejaht hätten (Urk. D1/3/1 F/A 4; Urk. D1/3/2 F/A 9, 12, 17, 23, 26, 32 f.; Urk. D1/3/3 F/A 13, 16 f., 20, 24, 42 ff.; Urk. D1/3/4 F/A 6, 9, 17; Urk. D1/3/5 F/A 13, 21 ff., 42 ff.; Urk. D1/3/6 F/A 7, 19, 23 ff., 38 ff.; Urk. D1/3/7 F/A 13, 25 f.). Daraufhin seien sie ohne jegliche Vorwarnung jeweils mit zahlreichen Faustschlägen, Fusstritten und Kicks traktiert worden, selbst als sie bereits am Boden gelegen seien und versucht hätten, sich mit den Armen gegen die gewalttätigen Einwirkungen zu schützen (Urk. D1/3/1 F/A 4; Urk. D1/3/2 F/A 23 f., 26 ff.; Urk. D1/3/3 F/A 28 ff.; Urk. D1/3/4 F/A 6, 13 f.; Urk. D1/3/5 F/A 29 ff.; Urk. D1/3/6 F/A 30 ff.). Allfällige Divergenzen zwischen den Schilderungen der drei Geschädigten lassen sich mit ihren unterschiedlichen Blickwinkeln bzw. Wahrnehmungen des dynamischen Tatgeschehens erklären. Zudem spricht dies dafür, dass sie im Vorfeld ihrer Einvernahmen keine Abspra-
- 28 chen untereinander trafen, was ihre Aussagen ebenfalls als glaubhaft erscheinen lässt. 5.1.4. Dass die Aussagen der drei Geschädigten zum Kerngeschehen teilweise wenig detailliert ausfielen, lässt sich darauf zurückführen, dass sie gemäss ihren konstanten Schilderungen von den Angreifern überrascht wurden, es bis auf die Frage nach ihrer Sympathie für den K._____ keine verbale Auseinandersetzung gab und die gewalttätige Einwirkung nur wenige Minuten dauerte. Entscheidend ist vielmehr, dass die übereinstimmende Darstellung des Tatgeschehens mit der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich zur Situation am Tatort und zum körperlichen Zustand der Geschädigten unmittelbar nach dem angeklagten Ereignis korrespondiert (Urk. D1/5/1). Die Aussagen zum Kerngeschehen werden sodann durch die eingeholten Arztberichte über die erlittenen Verletzungen der drei Geschädigten gestützt (Urk. D1/8/5; Urk. D1/9/1+2+7; Urk. D1/10/5), während die Angaben zu den Aktivitäten vor dem angeklagten Angriff im Bildmaterial der Überwachungskamera der L._____ am M._____ …, … Zürich, Bestätigung finden (Urk. D1/5/3). 5.1.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Aussagen der Geschädigten D._____, C._____ und B._____ insgesamt nachvollziehbar, überzeugend und glaubhaft sind. Gestützt darauf lässt sich der angeklagte Sachverhalt im vorgenannten Umfang (vgl. Ziff. III.5.1.1.), d.h. hinsichtlich der gewalttätigen Einwirkung von mehreren Angehörigen einer Gruppe von maximal 15 Personen, rechtsgenügend erstellen. 5.1.6. Die Verletzungen der Geschädigten und deren Behandlung ergeben sich aus der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich und den ärztlichen Berichten (Urk. D1/5/1 S. 4 ff.; Urk. D1/8/5; Urk. D1/9/1+2+7; Urk. D1/10/5). Diese Beweismittel wurden vom Beschuldigten nicht angezweifelt bzw. in Frage gestellt. Sodann bestehen keine Hinweise, gestützt auf welche diese Feststellungen anzuzweifeln wären. Die Verletzungen der Geschädigten D._____, C._____ und B._____ sind daher ebenso wie deren ärztliche Versorgung anklagegemäss erstellt. Es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass die erstellten Verletzungen als unmittelbare Folge des gewaltsamen tätlichen Übergriffs von einzel-
- 29 nen Personen aus der erwähnten Gruppe von maximal 15 Aggressoren entstanden. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die glaubhaften Schilderungen der drei Geschädigten und die damit übereinstimmenden Einschätzungen in den eingeholten Arztberichten abgestellt werden. 5.1.7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich anklagegemäss erstellen lässt, dass sich der Beschuldigte als Mitglied der Aggressoren-Gruppe an der gewaltsamen Einwirkung auf die Geschädigten beteiligte. In der Anklageschrift wird ihm diesbezüglich vorgeworfen, er habe einen Personenwagen der Marke Hyundai mit dem Kontrollschild "ZH 1" gelenkt und damit mehrere Personen zur Verzweigung H._____-strasse / I._____-strasse gefahren, wo diese hernach als Beteiligte einer grösseren Gruppe von maximal 14 Personen gewaltsam auf die Geschädigten losgegangen seien. Nach Verübung der Tat habe er seine Mitfahrer sodann wieder im vorgenannten Personenwagen mitgenommen, um diese möglichst schnell vom Tatort wegzubringen. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass seine Anwesenheit vor Ort dazu gedient habe, gegenüber den Geschädigten physische Übermacht zu demonstrieren und die Aggressoren allenfalls tatkräftig zu unterstützen (Urk. D1/23 S. 3 f.). 5.1.8. Wie bereits die Vorinstanz und die Parteivertreter zutreffend festgehalten haben, liegen keine direkten Beweise dafür vor, dass der Beschuldigte im vorgenannten Umfang (vgl. Ziff. III.5.1.7.) am anklagegegenständlichen Vorgehen gegen die Geschädigten D._____, C._____ und B._____ beteiligt war (Urk. 58 S. 11; Urk. 47 S. 2; vgl. auch Urk. 48 S. 4; Urk. 75 S. 5). Insbesondere wird der Beschuldigte von keinem der Geschädigten als Mitglied der Aggressoren-Gruppe belastet. Vielmehr gaben alle drei Geschädigten an, den Beschuldigten nicht zu kennen und ihn vor der Konfrontationseinvernahme noch nie gesehen zu haben (Urk. D1/3/2 F/A 10 ff.; Urk. D1/3/3 F/A 6, 20 f.; Urk. D1/3/4 F/A 8 ff.; Urk. D1/3/5 F/A 6, 20 f.; Urk. D1/3/6 F/A 19 ff., 34 ff.; Urk. D1/3/7 F/A 6, 17). Nachfolgend ist daher auf die von den Strafverfolgungsbehörden erhobenen Indizien einzugehen und es ist zu prüfen, ob diese Rückschlüsse auf eine Beteiligung des Beschuldigten an der gewaltsamen Einwirkung auf die Geschädigten im angeklagten Umfang erlauben.
- 30 - 5.1.9. Wie bereits einleitend erwähnt wurde, befindet sich bei den Akten ein Foto, welches von einer unbekannten Privatperson aufgenommen wurde und drei Personenwagen in der Nähe des angeblichen Tatorts (VBZ Haltestelle "H._____strasse") zeigt, wobei am vordersten Fahrzeug das Kennzeichen "ZH 1" erkennbar ist (Beilage zu Urk. D1/3/2; Urk. D1/5/5 Fotos 1 und 2). Es stellt sich die Frage, ob sich gestützt auf diese Fotoaufnahme eine Verbindung zwischen dem Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen "ZH 1" und der angeklagten Tat herstellen lässt. Die Verteidigung brachte dazu vor, es sei nicht bekannt, wann und von wem dieses Foto aufgenommen worden sei. Dass es tatsächlich am 21. Juni 2020 um ca. 21:00 Uhr in unmittelbarer Nähe des Tatorts entstanden sei, basiere auf einer Spekulation der Geschädigten bzw. einer Mutmassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 48 S. 6). Die Vorinstanz erwog, es sei der Verteidigung zwar beizupflichten, dass das Foto kein Datum aufweise. Darauf seien jedoch drei Personenwagen ersichtlich, die quasi mitten auf der Strasse abgestellt worden seien. Beim hintersten Fahrzeug stehe eine Tür offen. Die Fotoaufnahme lasse sich insofern mit den glaubhaften Aussagen der Geschädigten in Einklang bringen, wonach drei Fahrzeuge auf einmal "mitten auf der Strasse" angehalten und die daraus springenden vermummten Personen sie "quasi aus dem Nichts" angegriffen hätten. Zudem bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Foto zu einem anderen Zeitpunkt als zur Tatzeit aufgenommen worden sei (Urk. 58 S. 13). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind insofern zu relativieren, als unklar ist, inwieweit sich die Geschädigten bei der Beschreibung der drei Fahrzeuge und deren Position an der Verzweigung H._____-strasse / I._____-strasse auf eigene Wahrnehmungen stützten bzw. inwieweit ihre Aussagen dazu auf dem aktenkundigen Foto basierten. Der Geschädigte C._____ gab gegenüber der Polizei an, er habe die Aufnahme der drei Personenwagen von einer ihm unbekannten Frau kurz nach dem angeklagten Vorfall per Airdrop auf sein Mobiltelefon übertragen erhalten (Urk. D1/1/2 S. 5). Folglich hatten die Geschädigten bis zu ihren jeweiligen polizeilichen Einvernahmen Gelegenheit, das Foto anzusehen und genau zu studieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass es mit den Aussagen der Geschädigten zu den drei Fahrzeugen, aus denen die Aggressoren
- 31 ausgestiegen seien, in Einklang steht (vgl. dazu (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 4; Urk. D1/3/2 F/A 19 ff., 32 f.; Urk. D1/3/3 F/A 13, 42 f.; Urk. D1/3/4 F/A 16; Urk. D1/3/5 F/A 13, 42 ff.; Urk. D1/3/6 F/A 7, 23 f., 38 ff.; Urk. D1/3/7 F/A 13, 25 f., 30). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, dass der Beweiswert des Fotos dadurch eingeschränkt wird, dass keine Metadaten wie insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Entstehung bekannt sind. Aus dem Foto selbst lassen sich keine Rückschlüsse auf den Entstehungszeitpunkt ziehen. Hinzu kommt, dass die Identität der Person, welche das Foto aufnahm, nicht ermittelt werden konnte und damit ebenfalls unbekannt blieb. Folglich war es nicht möglich, im Rahmen des Vorverfahrens nähere Informationen zur Entstehung der Fotoaufnahme zu erheben. Allerdings kann das Foto durchaus als Indiz dafür herangezogen werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt am Deliktsort anwesend war. Die vom Geschädigten C._____ geschilderten Umstände, unter denen er das Foto übermittelt erhielt, erscheinen glaubhaft und sprechen dafür, dass das Foto tatsächlich während des vorliegend zu beurteilenden Übergriffs auf die Geschädigten unweit der VBZ Haltestelle "H._____-strasse" aufgenommen wurde und dazu beitragen sollte, zumindest einen Teil der Täter anhand des Kennzeichens "ZH 1" ermitteln zu können (Urk. D1/1/2 S. 5; vgl. auch Urk. D13/2 F/A 19 ff.). Es lässt sich nicht plausibel erklären, aus welchem anderen Grund eine unbekannte Person dem Geschädigten C._____ ein Foto übermitteln sollte, welches drei Personenwagen zeigt, die in unmittelbarer Nähe des Tatorts teils auf dem Trottoir und teils mitten auf der Fahrbahn bei der Verzweigung H._____-strasse / I._____-strasse stehen. Entsprechend bestehen keine Anhaltspunkte für die bloss theoretische Annahme, dass das Foto nicht zur Tatzeit entstand. Mit der Vorinstanz lässt die Aufnahme folglich den Schluss zu, dass zwischen dem Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen "ZH 1" und der angeklagten Tat ein Zusammenhang besteht, auch wenn sich dieser nicht direkt aus dem Foto selbst ergibt. 5.1.10. Bei den Akten befinden sich weiter Videoaufzeichnungen einer Überwachungskamera der L._____ am M._____ …, … Zürich, vom 21. Juni 2020 (Urk. D1/5/7). Daraus wurden Standbilder erstellt, denen sich entnehmen lässt,
- 32 dass der schwarze Personenwagen mit dem Kennzeichen "ZH 1", welcher bereits am Tatort auffiel, um ca. 20:21 Uhr auf das Areal der L._____ einbog, dort kurz hielt und um 20:22 Uhr wieder wegfuhr (Urk. D1/5/2; vgl. auch Urk. D1/5/4 S. 1 f.). Anders als auf dem aktenkundigen Foto der unbekannten Privatperson (Beilage zu Urk. D1/3/2; Urk. D1/5/5 Fotos 1 und 2) sind auf den Videoaufzeichnungen bzw. den erstellten Standbildern zwei Insassen ersichtlich, nämlich der Lenker und dessen Beifahrer. Fraglich ist, ob der Beschuldigte anhand dieses Bildmaterials als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen "ZH 1" identifiziert werden kann, was die Verteidigung in Abrede stellt (Urk. 75 S. 6; vgl. bereits Urk. 48 S. 5). 5.1.11. Das Forensische Institut Zürich erklärte auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft, dass die digitalen Videodateien der Überwachungskamera der L._____ und das vom D._____ zu den Akten gereichte Foto von drei Fahrzeugen unweit des Tatorts von ungenügender Bildqualität seien, weshalb eine Identifikation des Lenkers des Personenwagens mit dem Kennzeichen "ZH 1" anhand individueller Einzelmerkmale nicht erfolgsversprechend vorgenommen werden könne (Urk. D1/5/17). Die Vorinstanz hat jedoch ausführlich und überzeugend dargelegt, dass verschiedene objektive Umstände dafür sprechen, dass der Beschuldigte regelmässiger Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen "ZH 1" ist (Urk. 58 S. 15 f.). Den entsprechenden Erwägungen bleibt nichts hinzuzufügen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte das genannte Fahrzeug auch am 21. Juni 2020 zur L._____ und hernach zur Verzweigung H._____-strasse / I._____-strasse lenkte, stellte die Vorinstanz auf das Signalement der Person im Fahrersitz ab und verglich deren Haaransatz und Kleidung mit den entsprechenden Merkmalen des Beschuldigten und Kleidungsstücken, die anlässlich einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort sichergestellt wurden. Auch auf diese zutreffenden und überzeugenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 58 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist nochmals hervorzuheben, dass das sichergestellte Bildmaterial zwar keine eindeutige Identifikation des Lenkers des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen "ZH 1" zulässt. Dennoch ist festzuhalten, dass dessen markanter und deutlich erkennbarer Haaransatz grosse Ähnlichkeiten mit demjenigen des Beschuldigten aufweist, was zu-
- 33 mindest ansatzweise auch die Verteidigung anerkennt (vgl. Urk. 48 S. 5). Weiter ist auffällig, dass das T-Shirt, welches der Fahrzeuglenker trug, als er den Personenwagen mit dem Kennzeichen "ZH 1" zur L._____ lenkte, das gleiche Muster aufweist, wie dasjenige, das der Beschuldigte auf einem Foto trägt, welches er mit seiner Handykamera aufgenommen und abgespeichert hatte (vgl. Urk. D1/5/6; Urk. D1/5/14 Fotos 1, 2 spiegelverkehrt und Foto 4). Zudem konnte bei der Hausdurchsuchung am 4. August 2020 in der Wohnung des Beschuldigten eine schwarze Sonnenbrille sichergestellt werden, bei welcher es sich um ein ähnliches Modell handelt wie derjenigen, die der Lenker des vorgenannten Fahrzeugs am 21. Juni 2020 um ca. 20:21 Uhr trug (Urk. D1/5/4 Fotos 1-3; Urk. D1/5/9 Foto 1; Urk. D1/14/4+5). Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass es sich bei T-Shirts der Marke Reebok und schwarzen Sonnenbrillen um Massenware handelt, die eine Vielzahl von Personen auch in dieser Kombination besitzt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wie soeben ausgeführt wurde – auch aufgrund seines markanten Haaransatzes als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen "ZH 1" in Frage kommt. Zwar ist es nicht auszuschliessen, dass eine andere Person als der Beschuldigte mit einem ähnlich verlaufenden Haaransatz, demselben T-Shirt der Marke Reebok und einer dunklen Sonnenbrille am 21. Juni 2020 um ca. 20:21 Uhr bei der L._____ in Zürich N._____ vorfuhr. Allerdings erscheint diese Möglichkeit vor dem Hintergrund, dass der Personenwagen mit dem Kennzeichen "ZH 1" auf den Vater des Beschuldigten eingelöst war und feststeht, dass auch der Beschuldigte dieses Fahrzeug regelmässig lenkte, als bloss theoretisch. Insgesamt liegt deshalb der Schluss nahe, dass der Beschuldigte am 21. Juni 2020 um ca. 20:21 Uhr den Personenwagen mit dem Kennzeichen "ZH 1" zur L._____ lenkte. Auf dem von einer unbekannten Drittperson aufgenommenen Foto des vorgenannten Fahrzeugs an der Verzweigung H._____-strasse / I._____-strasse ist kein Lenker ersichtlich. Der Fahrersitz ist leer (Beilage zu Urk. D1/3/2; Urk. D1/5/5 Fotos 1 und 2). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass es innert der kurzen Zeitspanne von 40 Minuten zwischen dem Stopp an der L._____ und dem gewaltsamen Übergriff auf die Geschädigten zu einem Wechsel des Fahrzeuglen-
- 34 kers kam. Folglich sprechen die vorstehend dargelegten objektiven Umstände dafür, dass der Beschuldigte das von ihm regelmässig gelenkte Fahrzeug von der L._____ zur nahegelegenen VBZ Haltestelle "H._____-strasse" steuerte. 5.1.12. Anhand der erhobenen Beweismittel lässt sich allerdings nicht nachvollziehen, wie es zum Aufeinandertreffen zwischen den Geschädigten und den Insassen des Personenwagens mit dem Kennzeichen "ZH 1" am Tatort kam. So ergibt sich aus den sichergestellten Videoaufzeichnungen einer (weiteren) Überwachungskamera der L._____ am M._____ bzw. den erstellten Standbildern lediglich, dass sich die Geschädigten im Zeitraum zwischen 20:38 Uhr und ca. 20:40 Uhr auf dem Areal der L._____ aufhielten, d.h. zu einem Zeitpunkt, als das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug bereits wieder davongefahren war. Entsprechend ist nicht dokumentiert, dass die Geschädigten und der Beschuldigte sowie dessen Mitfahrer gleichzeitig an der L._____ waren bzw. sich bereits dort begegneten, woraus allenfalls hätte geschlossen werden können, dass die Insassen des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen "ZH 1" den Geschädigten zur VBZ Haltestelle "H._____-strasse" folgten zwecks Verübung des angeklagten gewaltsamen Übergriffs. 5.1.13. Mit Verfügung vom 5. November 2020 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich auf entsprechendes Gesuch die Anordnung der Staatsanwaltschaft betreffend rückwirkende Überwachung der Rufnummer 2, welche damals auf den Beschuldigten registriert war (Urk. 13/3+4; vgl. auch Urk. D1/5/15). Die Auswertung der erhobenen Randdaten durch die Stadtpolizei Zürich ergab, dass sich das Mobiltelefon mit der Rufnummer des Beschuldigten am 21. Juni 2020 um 21:06 Uhr bei der Mobilfunkantenne "O._____strasse; Überführung; … Zürich" einloggte. Gemäss der Mobilfunkantennen-Vermessungskarte versorgt diese Antenne von ihrem Standort in Zürich-P._____ aus das Gebiet von Zürich-N._____ auf der gegenüberliegenden Seeseite (Beam 230º). Folglich ist davon auszugehen, dass sich der Benutzer des Mobiltelefons mit der Rufnummer 2 zur Tatzeit in der Umgebung von N._____ aufgehalten habe (vgl. Urk. D1/13/5 S. 4 f.). Die Verteidigung stellt nicht in Abrede, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten am 21. Juni 2020 wenige Minuten nach 21:00 Uhr
- 35 bei der Mobilfunkantenne "O._____-strasse; Überführung; … Zürich" eingeloggt habe, welche Antenne gemäss Vermessungskarte auch das Gebiet von ganz Zürich-N._____ abdecke. Sie wendet jedoch ein, das Versorgungsgebiet der Mobilfunkantenne sei derart gross, dass gestützt darauf nicht rechtsgenügend erstellt werden könne, dass sich der Beschuldigte bzw. sein Mobiltelefon zum Tatzeitpunkt an der VBZ Haltestelle "H._____-strasse" befunden habe (Urk. 48 S. 7; Urk. 75 S. 6 f.). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand der Verteidigung zutreffend und überzeugend auseinandergesetzt. Den entsprechenden Erwägungen bleibt nichts hinzuzufügen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist lediglich nochmals hervorzuheben, dass nicht nur das Mobiltelefon des Beschuldigten zur Tatzeit im Gebiet von Zürich-N._____ benutzt wurde. So lässt sich den sichergestellten Videoaufzeichnungen bzw. den Standbildern einer Überwachungskamera der L._____ am M._____ …, … Zürich, vom 21. Juni 2020 entnehmen, dass der regelmässig vom Beschuldigten gelenkte Personenwagen mit dem Kennzeichen "ZH 1" um ca. 20:21 Uhr, d.h. rund 40 Minuten vor Verübung der angeklagten Tat, für kurze Zeit auf dem Areal der L._____ hielt und anschliessend wieder davonfuhr (Urk. D1/5/2+7; vgl. auch Urk. D1/5/4 S. 1 f.). Dass sowohl sein Mobiltelefon als auch das von ihm mitbenutzte Fahrzeug ausgerechnet zur Tatzeit bzw. kurz davor von einer anderen Person verwendet wurden, machte der Beschuldigte nicht geltend. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen Zufalls, insbesondere nachdem vorstehend ausgeführt wurde, dass das Erscheinungsbild des Fahrzeuglenkers an der L._____ Ähnlichkeiten mit dem markanten Haaransatz des Beschuldigten und Kleidungsstücken aufweist, die anlässlich einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort sichergestellt wurden (vgl. Ziff. III.5.1.11.). Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass die Auswertung der rückwirkenden Randdaten betreffend die Rufnummer 2 nicht zu beweisen vermag, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit an der VBZ Haltestelle "H._____-strasse" befand. Allerdings deutet der eruierte Standort seines Mobiltelefons im Gebiet von Zürich- N._____, d.h. in der unmittelbaren Umgebung des Tatorts, stark darauf hin, insbesondere in der Gesamtschau mit dem Foto des von ihm regelmässig gelenkten Fahrzeugs mit dem Kennzeichen "ZH 1" an der Verzweigung H._____-strasse /
- 36 - I._____-strasse. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die erhobenen Daten nicht belegen, dass er sich zur Tatzeit gar nicht am Tatort hätte befinden können. Aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ergibt sich folglich kein Alibi des Beschuldigten. 5.1.14. Bei der Auswertung von weiteren Daten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurde festgestellt, dass er am Tattag um 23:43 Uhr eine Nachricht mit dem Inhalt: "wiso hesch den du das bild vom ahwohner" über den Messenger- Dienst Telegram an eine Person namens "Q._____" verschickt und zu einem späteren Zeitpunkt gelöscht hatte (Urk. D1/6/2; Urk. D1/1/4 S. 7). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass der Empfänger, der Inhalt und der Zeitpunkt des Versands dieser Nachricht Fragen aufwirft (Urk. 58 S. 19). Zwar ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, dass unklar ist, auf welches Foto bzw. Bild der Beschuldigte Bezug nahm. Die Auswertung seines Mobiltelefons gab dazu keinerlei Aufschluss. Vor diesem Hintergrund erscheint der Beweiswert der vorstehenden Nachricht von vornherein gering. Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich um das aktenkundige Foto von drei Personenwagen an der Verzweigung H._____-strasse / I._____-strasse handeln müsse (Urk. 58 S. 19). Der Geschädigte C._____ erwähnte zwar nicht, dass er dieses Foto, welches er von einer unbekannten Frau per Airdrop zugeschickt erhalten habe, neben dem Geschädigten D._____ auch weiteren Personen mittels Snapchat übermittelt habe (Urk. D1/1/2 S. 5). Nicht bekannt ist zudem, ob der Geschädigte D._____ das Foto nach Empfang in seinem Kollegenkreis weiter verbreitete. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Geschädigten C._____ und/oder D._____ das Foto der unbekannten Privatperson einem weiteren Empfängerkreis zur Verfügung stellten, allenfalls um nähere Informationen zur Identität ihrer Angreifer zu erhalten. Dafür spricht, dass die vorliegend zu beurteilende Tat vom 21. Juni 2020 offenbar im Zusammenhang mit rivalisierenden Fan-Gruppierungen um die beiden Fussballvereine J._____ ("J'._____") und K._____ ("K'._____") steht (vgl. dazu nachfolgend Ziff. III.5.1.16. und Urk. 58 S. 20 f.). Unter diesen Umständen ist es durchaus möglich, dass der Chatpartner namens "Q._____" Zugriff auf dieses Foto erhielt und es dem Beschuldigten zur Kenntnis brachte. Zwar liesse sich die Formulierung der Nachricht und der Zeitpunkt ihres Versands theoretisch auch anders erklären. Gerade aber
- 37 vor dem Hintergrund, dass die Textnachricht nur wenige Stunden nach dem Angriff auf die Geschädigten über den Messenger-Dienst Telegram versandt wurde und darin ausdrücklich auf ein "bild vom ahwohner" Bezug genommen wird, liegt mit der Vorinstanz der Schluss nahe, dass damit das von einer unbekannten Person aufgenommene und anschliessend an den Geschädigten C._____ übermittelte Foto von drei Personenwagen an der Verzweigung H._____-strasse / I._____-strasse gemeint war. Für den Fall der Annahme, dass sich die Nachricht des Beschuldigten tatsächlich auf das Foto der drei Personenwagen an der Verzweigung H._____-strasse / I._____-strasse bezieht, brachte die Verteidigung vor, dass das zum Ausdruck gebrachte Interesse keine Beteiligung des Beschuldigten an der angeklagten Tat belege (Urk. 48 S. 7). Dieser Einwand ist zwar theoretisch zutreffend. Dennoch lässt die Formulierung der Nachricht bzw. der Frage: "wiso hesch den du das bild vom ahwohner", darauf schliessen, dass der Beschuldigte wusste, was für eine Situation auf dem Foto abgebildet war bzw. welches der Hintergrund für dessen Entstehung war. Entsprechend erkundigte er sich bei seinem Chatpartner nur danach, wie er an dieses Foto gelangt sei und nicht auch danach, was das darauf Abgebildete zu bedeuten habe. Zusammen mit der zeitlichen Nähe des Nachrichtenversands zur Tatbegehung und dem Umstand, dass der Beschuldigte die Nachricht an die Person namens "Q._____" löschte, liegt der Verdacht nahe, dass er Kenntnis vom gewaltsamen Übergriff auf die drei Geschädigten an der VBZ Haltestelle "H._____-strasse" hatte. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung hierzu aus, dass es auf der Hand liege, dass der Beschuldigte eine gewisse Nähe zur J._____-Fanszene aufweise und mit dem Fussballverein sowie dessen Anhängern sympathisiere. Nachdem gerade in der Fanszene eine gewaltsame Auseinandersetzung mit Anhängern eines rivalisierenden Fussballvereins schnell die Runde mache, liege es durchaus nahe, dass der Beschuldigte von anderen J._____-Fans noch am 21. Juni 2020 vom Angriff auf die Geschädigten erfahren und sich daraufhin bei "Q._____" erkundigt habe, wie es zu dem Bild des Anwohners gekommen sei (Urk. 75 S. 7 f.). Auch dieses Vorbringen der Verteidigung ist nicht unplausibel. Vorstehend wurde jedoch dargelegt, dass davon auszugehen ist, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit im Gebiet von Zürich-
- 38 - N._____ aufhielt, zumal sein Mobiltelefon in das dortige Mobilfunknetz eingeloggt war und das von ihm regelmässig genutzte Fahrzeug mit dem Kennzeichen "ZH 1" rund 40 Minuten zuvor an der L._____ am M._____ gehalten hatte. Dies lässt darauf schliessen, dass die Kenntnis des Beschuldigten von der angeklagten Tat auf seine Anwesenheit am Tatort und seine Tatbeteiligung zurückzuführen ist. 5.1.15. Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergab zudem, dass er am 22. Juni 2020, d.h. am Tag nach dem angeklagten Vorfall, die Internetseite "polizeiticker.ch" besucht hatte (Urk. D1/6/2; vgl. auch Urk. D1/1/4 S. 7). Dort werden u.a. Zeugenaufrufe und Fahndungen aufgeschaltet, um über aktuelle Polizeieinsätze, Kriminalität und Unfälle zu informieren. Die Verteidigung argumentierte, der Beschuldigte habe aus zig Gründen ein Interesse an dieser Internetseite gehabt haben können, beispielsweise weil er von einer Auseinandersetzung zwischen J._____- und K._____-Fangruppen erfahren habe und sich darüber habe informieren wollen oder weil er sich für die aktuelle Verkehrslage interessiert habe (Urk. 75 S. 8; vgl. bereits Urk. 48 S. 8). Auch dieser Einwand ist zumindest theoretisch durchaus berechtigt. Mit der Vorinstanz ist jedoch zu entgegnen, dass sich der Beschuldigte persönlich nicht dazu äusserte, weshalb er am 22. Juni 2020 die Internetseite "polizeiticker.ch" abrief. Vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Indizienlage sowie der Tatsache, dass der Aufruf dieser Internetseite am Tag nach dem Angriff auf die Geschädigten erfolgte, drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass der Beschuldigte Kenntnis hatte vom tags zuvor verübten gewaltsamen Übergriff auf die Geschädigten und in Erfahrung bringen wollte, ob diesbezüglich bereits polizeiliche Ermittlungen aufgenommen worden waren. Wie soeben erwogen wurde, liegt der Schluss nahe, dass seine Kenntnis von diesem Übergriff auf seine Anwesenheit am Tatort und seine Tatbeteiligung zurückzuführen ist. Zudem ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt des Abrufs der Internetseite "polizeiticker.ch" von der Existenz eines Fotos wusste, auf welchem das von ihm regelmässig gelenkte Fahrzeug mit dem Kennzeichen "ZH 1" neben zwei weiteren Personenwagen an der Verzweigung H._____-strasse / I._____-strasse zu sehen ist (vgl. Ziff. III.5.1.14.). Insofern lässt sich der Besuch der Internetseite nicht mit einem allgemeinen Interesse des Beschuldigten an einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen J._____- und K._____-Fans erklären, von welcher er
- 39 über Drittpersonen erfahren habe. Vielmehr deutet auch dieses Indiz auf seine Anwesenheit vor Ort und seine Beteiligung an der vorliegend zu beurteilenden Tat vom 21. Juni 2020 hin. 5.1.16. Die Geschädigten gingen davon aus, dass ihre Angreifer Fans des Fussballvereins J._____ gewesen seien, weil eine Person aus der Gruppe sie unmittelbar vor der gewaltsamen Einwirkung danach gefragt habe, ob sie K._____-Fans seien (Urk. D1/3/1 F/A 4; Urk. D1/3/2 F/A 12, 23, 26; Urk. D1/3/3 F/A 13, 16 f., 23 f.; Urk. D1/3/4 F/A 6, 17; Urk. D1/3/5 F/A 24 ff.; Urk. D1/3/6 F/A 7, 25 f.). Die Vorin-stanz hat ausführlich und zutreffend unter Hinweis auf die entsprechenden Beweismittel dargelegt, dass der Beschuldigte einer Fan-Gruppierung um den J._____ angehört (Urk. 58 S. 20 f.). Diesen Erwägungen bleibt nichts hinzuzufügen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass der Beschuldigte nicht in Abrede stelle, mit dem Fussballverein J._____ zu sympathisieren und sich in entsprechenden Fankreisen zu bewegen. Eine Nähe zu gewaltbereiten Gruppierungen oder eine gewisse Gewaltaffinität könne ihm deshalb aber nicht angelastet werden, zumal hierzu keinerlei Nachweise vorlägen (Urk. 75 S. 9). Dieser Einwand der Verteidigung ist durchaus zutreffend, schliesst jedoch die angeklagte Beteiligung des Beschuldigten am gewaltsamen Übergriff auf die Geschädigten nicht per se aus. 5.1.17. Der Beschuldigte verweigerte in der Untersuchung und im gerichtlichen Verfahren beider Instanzen jegliche Aussagen zur Sache (Urk. D1/2/1-2; Urk. D2/3/1; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 8 f.). Zu den zahlreichen und gewichtigen Indizien, welche für seine Beteiligung am tätlichen Übergriff auf die drei Geschädigten sprechen, machte er insofern keinerlei Angaben, die seiner Entlastung hätten dienen können. Dem Beschuldigten steht es jedoch selbstverständlich völlig frei, inwiefern er sich zur Sache äussert, und zwar sowohl hinsichtlich potentiell be- als auch entlastender Tatsachen. Es darf dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, dass er den Strafverfolgungsbehörden, die eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden Fangruppierungen des J._____ und des K._____ am Abend des 21. Juni 2020 untersuchten, aufgrund seiner Sympa-
- 40 thien für den Fussballverein J._____ und seiner Zugehörigkeit zu entsprechenden Fankreisen mit einer gewissen Skepsis gegenübertrat und es bevorzugte, in diesem Strafverfahren keine Aussagen zu machen (Urk. 75 S. 10). Bei dieser Ausgangslage, d.h. mangels eigener Angaben des Beschuldigten konnten allerdings die von der Verteidigung vorgebrachten möglichen Erklärungen zu den belastenden Umständen nicht verifiziert, sondern lediglich einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Plausibilität unterzogen werden unter Berücksichtigung der gesamten Indizienlage. 5.1.18. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 58 S. 23, 25), vermögen die belastenden Indizien isoliert betrachtet nicht zu beweisen, dass der Beschuldigte im angeklagten Umfang am gewaltsamen Übergriff zum Nachteil der drei Geschädigten beteiligt war. Vielmehr lassen sie – wie vorstehend dargelegt wurde – jeweils Interpretationsspielraum offen und deuten somit nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten hin. In ihrer Gesamtheit erzeugen die einzelnen Indizien jedoch ein überzeugendes, schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine rechtserheblichen Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts mehr bestehen bleiben. Angesichts der auffälligen Häufung von belastenden Umständen kann nicht mehr von blossen Zufällen ausgegangen werden, sondern ist daraus ohne unüberwindliche Zweifel zu schliessen, dass der Beschuldigte in die Tat vom 21. Juni 2020 im angeklagten Umfang involviert war. Für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) besteht bei diesem Ergebnis der objektiven Beweiswürdigung kein Raum. Folglich ist anklagegemäss erstellt, dass der Beschuldigte am 21. Juni 2020 gegen 21:00 Uhr den Personenwagen der Marke Hyundai mit dem Kontrollschild "ZH 1" lenkte und damit mehrere Personen zur Verzweigung H._____-strasse / I._____-strasse fuhr, wo diese hernach als Beteiligte einer grösseren Gruppe von maximal 14 Personen gewaltsam auf die Geschädigten losgingen. Während der Verübung dieser Tat war der Beschuldigte vor Ort anwesend. Danach nahm er seine Mitfahrer wieder im genannten Personenwagen mit, um diese möglichst schnell vom Tatort wegzubringen.
- 41 - 5.1.19. Aufgrund der äusseren Umstände der Tat bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen "ZH 1" zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass seine Mitfahrer und die Insassen von zwei weiteren Personenwagen, die hinter ihm zur Verzweigung H._____-strasse / I._____strasse fuhren, gewaltsam gegen die an der nahegelegenen VBZ Haltestelle wartenden Geschädigten vorgehen und diese verletzen könnten. Dennoch hielt er an, stieg mit mindestens einem seiner Mitfahrer aus dem Fahrzeug aus und begab sich zusammen mit weiteren Personen aus den zwei anderen Autos in Richtung der Geschädigten. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er die Umsetzung des Vorhabens der Gruppe insgesamt in Kauf nahm. Durch seine Anwesenheit unmittelbar am Tatort bekam er mit, dass einzelne Personen aus der Gruppe, zu welcher auch er zählte, die Geschädigten tatsächlich mit Faustschlägen, Fusstritten und Kicks verletzten, was er zumindest billigte. So machte er nicht geltend, dass er die Personen, mit welchen er unterwegs war, von ihrem Vorhaben habe abbringen wollen und deshalb aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und in Richtung VBZ Haltestelle mitgegangen sei. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Intervention bzw. ein Eingreifen des Beschuldigten, woraus abgeleitet werden könnte, dass er die gewalttätige Einwirkung auf die drei Geschädigten nicht billigte. Indem er seine Mitfahrer nach Verübung der angeklagten Tat wieder mitnahm, manifestierte er sodann seinen Willen, sie vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen und ihr Vorgehen auf diese Weise zu unterstützen. Damit ist der angeklagte Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellt (vgl. Urk. D1/23 S. 3 f.). 5.2. Vorfall vom 25. Oktober 2019 (Sachbeschädigung zum Nachteil der E._____ AG) 5.2.1. Gestützt auf die Videoaufzeichnungen von Überwachungskameras im G._____ lässt sich der angeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht ohne Weiteres erstellen (vgl. Urk. D1/23 S. 5). Der Beschuldigte wurde nicht nur durch Angehörige der Polizei, sondern auch durch die Vorinstanz als jene Person identifiziert, deren Kopf in der Fotodokumentation rot umkreist ist (vgl. Urk. 58 S. 26 f.). Auch das hiesige Gericht ist aufgrund der eigenen Wahrnehmung anlässlich der Beru-
- 42 fungsverhandlung der klaren Überzeugung, dass es sich bei jener Person im Video bzw. den erstellten Standbildern um den Beschuldigten handelt. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht festhält, ergibt sich aus dem erhobenen Bildmaterial ohne Weiteres, wie der Beschuldigte am 25. Oktober 2019 im G._____ zwei Mal mit Papier in den Händen "in das Bild kommt", in Richtung des bereits bestehenden Feuers läuft, das Papier in das Feuer wirft und sich zurück an seinen Platz begibt (Urk. D2/4/1 Fotos 1-10; Urk. D2/4/3). Die Beschädigung der Klappstühle im G._____ lässt sich überdies gestützt auf ein in den Untersuchungsakten befindliches Foto erstellen (Urk. D2/4/2). 5.2.2. Die Höhe des entstandenen Sachschadens ist in der Anklageschrift gestützt auf die Angaben der Privatklägerin mit Fr. 1'800.– beziffert (Urk. D1/23 S. 5; vgl. Urk. D2/1/1 S. 3 f.). Aus dem vorgenannten Foto der Situation am Tatort nach Verübung der angeklagten Sachbeschädigung ergibt sich, dass mehrere der roten Plastik-Klappstühle des G._____ aufgrund des Feuers teilweise stark in Mitleidenschaft gezogen wurden. Eine Reparatur der betroffenen Klappstühle war beim Ausmass der dokumentierten Beschädigung nicht mehr angezeigt, sofern eine solche überhaupt noch möglich gewesen wäre. Die von der Privatklägerin bezifferten Kosten für den Ersatz von 12 Klappstühlen erscheinen mit Fr. 1'800.– (entsprechend Fr. 150.– pro Stuhl) ohne Weiteres nachvollziehbar und angemessen, womit auch die Höhe des Sachschadens anklagegemäss erstellt ist. 5.2.3. Es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste, dass er durch sein Vorgehen das im G._____ von einer anderen Person entfachte Feuer aufrecht erhielt und auf diese Weise dazu beitrug, die Plastik- Klappstühle zu beschädigen und einen nicht unerheblichen Sachschaden zu verursachen, was er zumindest in Kauf nahm. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich auch in subjektiver Hinsicht erstellt (vgl. Urk. D1/23 S. 5). IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und wurde von der Verteidigung zu Recht nicht kritisiert oder in Frage gestellt. Es besteht folglich kein Anlass zu weiterführenden Erwägungen, sondern es kann vollumfänglich auf die kor-
- 43 rekten und überzeugenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 58 S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 5 Abs. 2 lit. b WG schuldig zu sprechen. V. Widerruf 1. Die zur Anklage gebrachten Taten fallen in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Februar 2018 angesetzte Probezeit (Urk. 61). Damit ist über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der damals ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu entscheiden. 2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zu Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen einleitend verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 42 f.). Präzisierend ist festzuhalten, dass eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen ist, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Dabei ist in die Beurteilung der Bewährungsaussichten auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; 6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2 und E. 2.3.1; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). 3. Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen erwirkt (Urk. 72). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Juni 2016 wegen Fahrens ohne Berechtigung (Lernfahrt ohne vorgeschriebene Begleitung)
- 44 schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie mit einer Busse bestraft. Innert der festgesetzten Probezeit von 2 Jahren wurde der Beschuldigte erneut straffällig: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Februar 2018 wurde er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse verurteilt. Bei der Einschätzung der Bewährungsaussichten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit den Taten, die Gegenstand dieses Strafverfahrens bilden, gleich mehrfach während der mit vorgenanntem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Februar 2018 angesetzten Probezeit delinquierte. Hinzu kommt, dass er hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz bereits einschlägig vorbestraft ist, was eine gewisse Uneinsichtigkeit indiziert, auch wenn die frühere Verurteilung eine andere Waffe (Quarzsandhandschuh) betrifft (vgl. Urk. 1/7 in den beigezogenen Akten der Untersuchung der Staatsanwaltschaft See/Oberland Nr. C-1/2017/10040934). Mit der Beteiligung an einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB richtete sich der Beschuldigte erstmals direkt gegen die geschützten Rechtsgüter von Dritten. Insofern lassen die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten eine gewisse Aggravierung in seinem deliktischen Verhalten erkennen, nachdem er sich in der Vergangenheit mit dem erwähnten Vergehen gegen das Waffengesetz und mit zwei Übertretungen des Strassenverkehrs- bzw. des Betäubungsmittelgesetzes eher geringfügige Straftaten zuschulden kommen liess. In die Gesamtwürdigung ist weiter miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Juni 2016 mit einer bedingten Geldstrafe sanktioniert wurde und der bedingte Vollzug dieser Strafe infolge Delinquenz während der Probezeit mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Februar 2018 widerrufen wurde. Weder die nachträglich vollzogene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– noch die mit den zwei vorerwähnten Strafbefehlen ausgesprochenen Bussen von Fr. 300.– bzw. Fr. 1'000.– vermochten den Beschuldigten jedoch nachhaltig zu beeindrucken und von neuer Delinquenz abzuhalten. Mit der erneuten Straffälligkeit während laufender Probezeit offenbarte er eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Zudem zeigte
- 45 er, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährten Chancen, sich künftig zu bewähren, nicht nutzte. Unter diesen Umständen sind die Bewährungsaussichten des Beschuldigten negativ einzuschätzen bzw. ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Daran ändert nichts, dass er für seine Beteiligung am Angriff auf die Geschädigten D._____, C._____ und B._____ erstmals mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist (vgl. nachfolgend Ziff. VI.3.1. und VI.4.1.1. ff.). Da deren Vollzug einstweilen aufzuschieben ist (vgl. nachfolgend Ziff. VII.2.), erscheint es angezeigt, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Februar 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu vollziehen. VI. Strafzumessung 1. Urteil der Vorinstanz / Parteistandpunkte 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 17 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 58 S. 45). Ausgehend von einem Schuldspruch nur wegen Vergehens gegen das Waffengesetz liess der Beschuldigte beantragen, es sei in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen. Eventualiter sei er angemessen zu bestrafen. Für den Fall seiner Verurteilung auch wegen der weiteren zur Anklage gebrachten Delikte des Angriffs und der Sachbeschädigung liess er keinen Antrag zum Strafmass stellen (Urk. 59; Urk. 75 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte dagegen, der Beschuldigte sei für den Angriff mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Für die weiteren Delikte der Sachbeschädigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.– als Gesamtstrafe auszufällen (Urk. 74 S. 1; vgl. bereits Urk. 47 S. 2, 19; anders dagegen Urk. 62). 1.2. Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Wie vorst