Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230172-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 7. März 2024 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Erpressung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Juli 2022 (GG220002)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Januar 2022 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 30 ff.) «Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 3. Auf die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird verzichtet. 4. Die Privatklägerin wird mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 8'680.80 (inkl. Barauslagen und 7.7% MWST) festgesetzt. 6. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 8'714.65 (inkl. Barauslagen und 7.7% MWST) festgesetzt. 7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 450.00 Auslagen Polizei (Auswertung Mobiltelefon) Fr. 8'680.80 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 8'714.65 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 20'345.45 Total 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird für die angeordnete Untersuchungshaft von 3 Tagen und die verfügten Ersatzmassnahmen eine Genugtuung in Höhe von insgesamt Fr. 1'000.– aus der Staatskasse zugesprochen.
- 3 - 10. [Mitteilungen] 11. [Rechtsmittel]» Berufungsanträge: a) Der Vertretung der Privatklägerin A._____: (Urk. 48; Urk. 74) «1. Es sei der Beschuldigte in Aufhebung von Disp.-Ziff. 1.-4. des vorinstanzlichen Urteils im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin als Genugtuung Fr. 8'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 5. September 2021 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin bis 30.6.22 aufgelaufen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'962.– zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte für weiteren Schadenersatz herrührend aus dem Ereignis vom 5.9.21 ersatzpflichtig sei. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 30'000.– zu bezahlen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Verfahrens inkl. diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.» b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75) «1. Die Berufung der Privatklägerin sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Juli 2024 sei zu bestätigen und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 StGB freizusprechen und von einer Landesverweisung und Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sowie einer Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils i.S.v. Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes sei abzusehen. 2. Die Zivilforderungen (Schadenersatz, Genugtuung, Ungerechtfertigte Bereicherung) der Privatklägerin seien auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Dem Beschuldigten sei für die Dauer des seit dem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Juli 2023 weiter hängigen Strafverfahrens eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
- 4 - 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Privatklägerin aufzuerlegen und die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.» Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen B._____ beim Bezirksgericht Dielsdorf Anklage (Urk. 21). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 14. Juli 2022 (Urk. 47 E. I/1 ff. S. 4). 1.2. Die Vorinstanz befragte an ihrer Hauptverhandlung vom 11. Juli 2022 nicht nur den Beschuldigten (Prot. I S. 6; Urk. 42), sondern auch die Privatklägerin (Prot. I S. 6; Urk. 43). Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 14. Juli 2022 wurde den Parteien mündlich eröffnet (Urk. 36; vgl. auch Urk. 40; Prot. I S. 27 ff.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten frei und verwies die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses. Ihre übrigen Entscheidungen lassen sich dem eingangs zitierten Dispositiv des Urteils entnehmen (Urk. 47 S. 30 f.). Überdies wurde die gegen den Beschuldigten erlassenen Ersatzmassnahmen mit Verfügung des gleichen Tages aufgehoben, was den Parteien ebenfalls mündlich eröffnet wurde (Urk. 37; vgl. auch Urk. 41; Prot. I S. 30 f.). 1.3. Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 18. Juli 2022 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 39). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 45 = Urk. 47; Urk. 46/1-3) liess die Privatklägerin am 1. März 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 48). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2023 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um ihre aktuelle finanzielle Situation zu belegen und entsprechende Unterlagen einzureichen, um die Voraussetzungen für die Gewährung der unent-
- 5 geltlichen Rechtspflege zu prüfen (Urk. 50). Mit Eingabe vom 6. April 2023 liess die Privatklägerin Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 52 und 53/1-7). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2023 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt und dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung der Privatklägerin zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft vermeldete mit Eingabe vom 20. April 2023 den Verzicht auf Anschlussberufung und das Stellen von Anträgen (Urk. 56). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.6. Am 9. Januar 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. März 2024 vorgeladen. Kurz vor der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin unter Berufung auf ihre Opferrechte ein Gesuch um Dispensation von der Berufungsverhandlung stellen, welches schliesslich – nach vormaliger Ablehunung – mit Präsidialverfügung vom 5. März 2024 bewilligt wurde (vgl. dazu Urk. 61–62, 64/1- 2 und 65). Mit Eingaben vom 6. März 2024 liess der Beschuldigte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 67 und 68/1-6) sowie Unterlagen zu Banktransaktionen sowie einem Gerichtsverfahren im Kosovo (Urk. 69 und 70/1- 19) einreichen. Heute nun erschienen zur Berufungsverhandlung der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin. Vorfragen waren keine zu entscheiden, und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 8 ff.). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im
- 6 - Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Die Privatklägerin hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung auf den Freispruch des Beschuldigten, den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung, den Verzicht auf die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils sowie den Verweis ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses beschränkt (Urk. 48). Sie ist gültig als Privatklägerin konstituiert (Urk. 15/3). Der Beschuldigte liess die Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragen (Urk. 75 S. 2). 2.3. Somit gelten im Berufungsverfahren zunächst einmal die Dispositivziffern 1 bis 4 als angefochten. Als Folge davon stehen auch die Kostenfestsetzung und Kostenauflage sowie die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten für die erstandene Untersuchungshaft sowie für die Ersatzmassnahmen (Dispositivziffern 7 bis 9) zur Disposition. Als unangefochten gelten demgegenüber die Dispositivziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils (Entschädigung für die amtlichen Mandate der Rechtsvertreter). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). 2.4. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich
- 7 aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). II. Schuldpunkt 1. Ausgangslage 1.1. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der nachstehend umrissene Tatvorwurf (Urk. 21): Nachdem es am 27. oder 28 Juli 2021 in C._____ (Kosovo) zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei – anlässlich welcher der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem Faustschlag gegen den Kopf verletzt habe –, habe der Beschuldigte, mutmasslich am 29. Juli 2021, im Kosovo für zwei Wochen in Haft und eine Busse in der Höhe von EUR 500,– bezahlen müssen. Nachdem der Beschuldigte ungefähr am 12. August 2021 aus der Haft entlassen worden sei, habe er vom Ehemann der Privatklägerin in C._____ (Kosovo) Fr. 50'000.– als «Schadenersatz» für die erlittene Haft gefordert. Über diese Forderung habe die Privatklägerin von ihrem Ehemann erfahren. Darauf habe sie befürchtet, der Beschuldigte oder seine Familie könnten ihr, ihren Kindern oder ihrem Ehemann etwas antun, wenn sie oder ihr Ehemann der Forderung keine Folge leisten würden. Diese Furcht habe insbesondere auf einer Auseinandersetzung vom 27./28. Juli 2021 gegründet sowie auf einem zweiten Vorfall, bei welchem ihr Ehemann durch Familienangehörige des Beschuldigten verletzt worden sei. Als die Privatklägerin am 5. September 2021 in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe der Beschuldigte sie gleichentags, um ca. 22 Uhr, an ihrem Wohnort aufgesucht. Die Privatklägerin habe die Türe geöffnet und dem Beschuldigten die zwischenzeitlich von einem Freund ihres Ehemannes im Kosovo erhältlich gemachten Fr. 30'000.– in bar ausgehändigt, da sie befürchtet habe, der Beschuldigte könnte ihr oder ihrer Familie – insbesondere ihren Kindern oder ihrem Ehemann – etwas antun. Der Beschuldigte habe das Geld gezählt und zur Privatklägerin gesagt, dass sie die fehlenden Fr. 20'000.– innert 24 Stunden beibringen müsse, er ihr ansonsten «den Kopf abbeissen» werde, wodurch die Privatklägerin erneut in Angst versetzt worden
- 8 sei und befürchtet habe, der Beschuldigte könnte ihr oder ihrer Familie etwas antun oder seine Familie im Kosovo damit beauftragen, ihrem Ehemann im Kosovo etwas anzutun. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten einen Teil des von ihm geforderten Geldes übergeben, wodurch sie sich selber bzw. ihre Familie am Vermögen geschädigt habe. Der Beschuldigte habe durch sein Vorgehen von der Privatklägerin Fr. 30'000.– erhältlich gemacht, im Wissen darum, keinen rechtlichen Anspruch auf dieses Geld zu haben. 1.2. In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB vor (Urk. 21 S. 3). 1.3. Wie auch schon vor Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte, was ihm die Anklage vorwirft (Urk. 42 S. 9 ff.; Urk. 73 S. 6 ff.). 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin zusammenfassend geltend machen, dass die Vorinstanz die Aussagen der Parteien zwar streng aber nicht genau überprüft habe. Die Vorinstanz habe – so der Vertreter der Privatklägerin (Bezug nehmend auf BGer 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2 und 2.8.4) – die Aussagen der Parteien mit der Nullhypothese überprüft. Die Vorinstanz habe aber den Verlauf der Aussagen teilweise nicht korrekt wiedergegeben. Die Privatklägerin habe ihre Aussagen nicht aggraviert, sondern präzisiert. Die Vorinstanz habe die Nullhypothese jedoch zu Unrecht bejaht; offenbar habe sie die Unwahrhypothese nicht überprüfen, sondern nur mit fadenscheinigen Argumenten sicherstellen wollen. Richtig sei, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten während des Vorfalls bei ihm zu Hause gewesen sei und noch während der Tatzeit Kommunikation stattgefunden habe und der Beschuldigte weder vor, anlässlich noch nach der Tatzeit mit der Privatklägerin Kontakt gehabt habe. Der Facebook-Kanal der Tochter des Beschuldigten sei aber für die Facebook-Messenger Dienste genutzt worden, weshalb daraus kein Alibi zugunsten des Beschuldigten abzuleiten sei. Es sei auch nicht erklärt, weshalb eine Nachricht «Hoi Mutter» gelautet habe und somit an eine Frau gerichtet gewesen sei (Urk. 74 S. 2 ff.; Prot. II S. 11 f. und S. 15 ff.).
- 9 - 1.5. Die Verteidigung machte in der Berufungsantwort zusammenfassend geltend, dass das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen sei (Urk. 75 S. 2 ff.; Prot. II S. 12 ff. und S. 17 f.). 1.6. Der Anklagesachverhalt ist somit weitgehend bestritten, und es ist vor der rechtlichen Würdigung näher zu untersuchen, ob dem Beschuldigten die vorgeworfene Erpressung trotz seiner entgegenstehenden Aussagen in tatsächlicher Hinsicht nachgewiesen werden kann. 2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 47 E. II/3 S. 6 f.) zutreffend dar. Die vorhandenen Beweismittel sind grundsätzlich uneingeschränkt verwertbar (zur Verwertbarkeit der Aussagen von D._____ [Urk. 6] vgl. nachfolgend E. II/5.3.9). 2.2. Wenn, wie hier, für unmittelbar rechtserhebliche Punkte keine direkten Beweise vorliegen, ist der Nachweis anhand von Indizien, das heisst mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; ZK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1090). 2.3. Die massgeblichen Beweismittel sind – wie von der Vorinstanz bereits zutreffend genannt (Urk. 47 E. II/4 S. 7 f.): die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1–3; Urk. 42), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 5/1–2; Urk. 43), die Akten zur Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (Urk. 8/1–7), die von der Privatklägerin eingereichten Unterlagen (Urk. 7/3–4), der Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 7. September 2021 (Urk. 1; inkl. Nachtragsrapporte Urk. 2-3).
- 10 - Überdies befinden sich in den Akten auch noch polizeiliche Abklärungen betreffend (nicht vorhandenem) Videomaterial beim Hauseingang des Wohnorts des Beschuldigten (Urk. 7/1–2; vgl. auch nachfolgend E. II/5.3.5), einen Arztbericht betreffend die Privatklägerin von der Psychiatrisch-Psychologischen Gemeinschaftspraxis E._____, Dr. med. F._____ und M.Sc. G._____ (Urk. 32/1; vgl. auch nachfolgend E. II/5.2.3; vgl. auch Urk. 64/2) sowie Bilder der verletzten Privatklägerin (Urk. 32/3; vgl. auch nachfolgend E. II/5.2.3). 3. Vorbemerkungen Zur besseren Übersicht hilft es, zuerst die familiären Verhältnisse bzw. die familiäre Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin darzulegen: Die Privatklägerin ist mit H._____, dem im Kosovo lebenden Bruder des Beschuldigten, verheiratet. Der Beschuldigte ist also der Schwager der Privatklägerin. Beide, die Privatklägerin und der Beschuldigte, haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. D._____ ist der Sohn und I._____ die Tochter des Beschuldigten. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, lässt sich der Anklagesachverhalt bzw. die Aussagen der Privatklägerin und auch diejenigen des Beschuldigten in zwei Themenkomplexe – die Vorkommnisse im Kosovo (Vorfall im Zeitraum vom 27. bis 29. Juli 2021 und Vorfall vom 12. August 2021) einerseits und das angezeigte Ereignis in der Schweiz (Vorfall vom 5. September 2021) andererseits – unterteilen. Vorliegend geht es nicht um eine strafrechtliche Beurteilung des (gegebenenfalls) im Kosovo Vorgefallenen. Sofern Bezug auf die Vorfälle im Kosovo genommen wird, so dient dies lediglich der Aussageanalyse in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin (vgl. dazu auch Urk. 47 E. II/5.3 S. 10). Der Beweiswürdigung vorauszuschicken ist schliesslich noch, dass diese Strafsache offensichtlich im Kontext mit einem Familienkonflikt steht. In solchen Konflikten ist es besonders schwierig, hinter die komplexen Verstrickungen von Interessen und Einflüssen zu sehen. Ein Schwarz-/Weiss-Denken wäre fehl am Platz. Gleichzeitig liegt es auf der Hand, dass ein Motiv für belastende Falschaussagen denkbar wäre. Mehr aber noch besteht die konkrete Gefahr, dass Betroffene unter der
- 11 starken emotionalen Belastung – manchmal bewusst, öfters aber unbewusst – zu Übertreibungen neigen und auch dazu, ihren eigenen Anteil am Konflikt nicht oder nur verzerrt wahrzunehmen. Es ist notorisch, dass einem in einer solchen Situation die Objektivität ein Stück weit verloren geht. Eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung der betreffenden Aussagen ist aufgrund alledem angezeigt. 4. Sachliche Beweismittel 4.1. Dem Bericht über die Auswertung des beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefons, Apple iPhone 12 Pro (Urk. 8/5), kann entnommen werden, was folgt: Der Beschuldigte hatte (soweit bekannt) zwei Mobiltelefon-Rufnummern, wobei zwischen dem 4. und 6. September 2021 vom Beschuldigten einzig die Rufnummer +1 verwendet wurde. Diese Rufnummer war im Zeitraum vom 4. bis 6 September 2021 lediglich im iPhone 12 Pro des Beschuldigten eingelegt (S. 1 und S. 8 f.). Im Zeitraum vom 3. September 2021, 19:27:40 Uhr, bis 6. September 2021, 09:41:20 Uhr, sind keine Standortdaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten registriert, weshalb daraus keine Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des Beschuldigten bzw. dessen Mobiltelefon geschlossen werden können. Gemäss den aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (nachfolgend: RTI) gewonnenen Standortdaten wurde die vom Beschuldigten benutzte Rufnummer im Zeitraum zwischen dem 4. und 6. September 2021 auf keiner Mobilfunkantenne im Gebiet des Wohnorts der Privatklägerin erfasst (S. 3 und 9). Der letzte (registrierte) telefonische Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin datiert vom 15. Juli 2021. Der letzte (registrierte) Chat-Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin lag im Zeitraum vom 16. bis 17. Juli 2021, ohne dass sich aus diesem Chat-Verlauf Hinweise auf Streitigkeiten zwischen den beiden ergeben hätten (S. 6 ff.). Der letzte (registrierte) Chat-Kontakt zwischen dem Beschuldigten und einem "J._____" (vermutlich H._____) lag im Zeitraum vom 14. Mai bis 17. Juli 2021 (eine Extraktion des Chat-Verlaufs war nicht möglich; S. 7).
- 12 - Das letzte (registrierte und nicht internetbasierte [vgl. nachfolgend E. II/4.2]) Telefonat vor der (angezeigten) Tatzeit führte der Beschuldigte am 5. September 2021, 20:59:55 Uhr, mit K._____ (im Einzugsgebiet der Mobilfunkantenne an der L._____-Strasse … in M._____). Das erste (registrierte und nicht internetbasierte [vgl. nachfolgend E. II/4.2]) Telefonat nach der (angezeigten) Tatzeit führte der Beschuldigte am 6. September 2021, 05:03:01 Uhr, mit N._____ (im Einzugsgebiet der Mobilfunkantenne an der O._____-Strasse … in Zürich; S. 8). Daraus kann geschlossen werden, dass sich sicherlich das Mobiltelefon des Beschuldigten zum Zeitpunkt der (angezeigten) Tatzeit am Wohnort des Beschuldigten (bzw. im Einzugsgebiet der Mobilfunkantennen rund um den Wohnort des Beschuldigten in M._____) befand. Überdies haben die RTI-Daten keine Hinweise darauf ergeben, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten (bzw. seine Rufnummern) im Zeitraum vom 4. bis 6. September 2021 auf einer Mobilfunkantenne in der Umgebung des Wohnortes der Privatklägerin in P._____ eingewählt gewesen wäre. Auch haben sich aus dem Datenbestand des Mobiltelefons des Beschuldigten keine Hinweise ergeben, dass es zur (angezeigten) Tatzeit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer Kontaktaufnahme (Anrufe, Chats etc.) oder zu einer direkten Begegnung (Standortdaten) gekommen ist (S. 7 und 9 f.). 4.2. Der Datenextraktion des Mobiltelefons des Beschuldigten kann weiter Nachfolgendes entnommen werden (Urk. 8/7 i.V.m. Urk. 8/3): Die Datenextraktion vom Mobiltelefon des Beschuldigten ergab, dass sein Mobiltelefon zur (angezeigten) Tatzeit (in M._____) in regem Gebrauch war. So wurden insbesondere die Applikationen von Facebook (bzw. der Facebook Messenger), Viber und WhatsApp auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten verwendet. Es finden sich sowohl eingehende als auch ausgehende Nachrichten bzw. internetbasierte Telefonate im Protokoll der Kommunikationsdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten (Urk. 8/7 i.V.m. Urk. 8/3_Beilage 7_Zeitachse Verlauf vom 5. September 2021_0958.21.01, #957 bis #1122).
- 13 - Als «owner» des Facebook-Messenger-Accounts war – wie vom Rechtsvertreter der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung zutreffend vorgebracht (Urk. 31 S. 6; so auch heute: Urk. 74 S. 8) – I._____ (die [zur angezeigten Tatzeit] ca. dreizehnjährige Tochter des Beschuldigten [vgl. Urk. 4/3 F/A 34]) verzeichnet (Urk. 8/7 i.V.m. Urk. 8/3_Beilage 7_Zeitachse Verlauf vom 5. September 2021_0958.21.01, u.a. #980 und #992). Als «owner» des Viber-Accounts war jeweils der Beschuldigte verzeichnet (Urk. 8/7 i.V.m. Urk. 8/3_Beilage 7_Zeitachse Verlauf vom 5. September 2021_0958. 21.01, u.a. #977 und #984). Aus der Datenextraktion ergibt sich auch, dass vom Mobiltelefon des Beschuldigten internetbasierte Telefonate geführt wurden, welche nicht in den Bericht der Kantonspolizei Zürich (Urk. 8/5, S. 8; vgl. vorstehend E. II/4.1, letztes Lemma) übernommen wurden. So korrigieren sich die letzten (internetbasierten) Telefonate vor der (angzeigten) Tatzeit auf 5. September 2021, 21:58:16 Uhr, mit Q._____ bzw. nach oder während der (angezeigten) Tatzeit, gleichentags um 22:01:29 Uhr, ebenfalls mit Q._____ (via Facbook-Messenger; vgl. Urk. 8/7 i.V.m. Urk. 8/3_Beilage 7_Zeitachse Verlauf vom 5. September 2021_ 0958.21.01, #1021 und #1024). Überdies finden sich weitere Hinweise auf internetbasierte Telefonate via Viber rund um die angezeigte Tatzeit vom Mobiltelefon des Beschuldigten mit einem gewissen «R._____» und einer gewissen «S._____» (Urk. 8/7 i.V.m. Urk. 8/3_Beilage 7_Zeitachse Verlauf vom 5. September 2021_0958.21.01, #987 f. und #1091 f.; Telefonat mit «R._____» um 21:38:54 Uhr und um 22:18:32 Uhr mit «S._____»; vgl. dazu auch nachfolgend E. II/5.3.3). 4.3. Es wird im Folgenden darum gehen, die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zu würdigen, und zwar mit besonderem Augenmerk auf den vorstehend resümierten sachlichen Beweismitteln und den daraus gewonnenen Erkenntnissen.
- 14 - 5. Aussagewürdigung 5.1. Zur Glaubwürdigkeit der Aussagepersonen Zur Glaubwürdigkeit hob die Vorinstanz hervor, dass der Beschuldigte nicht der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO unterliege. Als vom Verfahren direkt Betroffener habe er «ein – durchaus legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen». Unter Verweis auf SCHMIDS 2. Auflage des Handbuchs zum Strafprozessrecht (2013) erwog die Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten seien daher «nicht per se unglaubwürdig», sie seien «jedoch mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen». Und hinsichtlich der Privatklägerin erwähnte die Vorinstanz unter anderem die an sie bei den Einvernahmen ergangene Strafandrohung. Solche häufig so oder ähnlich in Strafentscheiden verwendete Formulierungen, welche aus der prozessualen Stellung Schlüsse für die Glaubwürdigkeit ziehen, halten genauerer Betrachtung nicht stand respektive sind veraltet. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein gänzlich untaugliches Kriterium – mit Blick auf den Beschuldigten, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Ausserdem ist das Recht tangiert, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteile der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. II/3.1 S. 9 und SB230003-O/U vom 20. November 2023 E. II/3.4.2; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Korrekt ist stattdessen, dem Beschuldigten und der Privatklägerin grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren oder dieses Kriterium schon gar nicht erst abzuhandeln, wenn es wie vorliegend nicht von Bedeutung ist. Es handelt sich hier aber wohlgemerkt um ein untergeordnetes Detail; im Vordergrund steht – mit der Vorinstanz (Urk. 47 E. II/5.2 und 5.3 S. 9 ff.) – die Überzeugungskraft der Aussagen selbst, deren Glaubhaftigkeit. Hierbei kann allenfalls die Motivlage eine Rolle spielen, die prozessuale Stellung aber nicht.
- 15 - 5.2. Aussagen der Privatklägerin 5.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Privatklägerin – zutreffend wiedergegeben, worauf vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 86 E. II/5.3.2 S. 16-25). 5.2.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (vgl. Urk. 47 E. II/5.3.2 lit. a S. 16 und lit. e S. 24), dass die Aussagen der Privatklägerin zu den Vorfällen im Kosovo einen hohen Detailierungsgrad und zahlreiche Merkmale reeller, tatsächlich erlebter Ereignisse aufweisen. Im Vergleich dazu wirken ihre Aussagen zum Vorfall vom 5. September 2021 in der Schweiz eher karg, mit tiefem Detaillierungsgrad (vgl. nachfolgend E. II/5.2.7). 5.2.3. Die Aussagen der Privatklägerin zum ersten Vorfall im Kosovo weisen mit der Vorinstanz Aggravationstendenzen auf (vgl. dazu Urk. 47 E. II/5.3.2 lit. a S. 16 ff.). So erklärte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass sie während des Streits vom Beschuldigten mehrmals am Körper und Kopf mit Faustschlägen geschlagen worden sei. Der Sohn des Beschuldigten habe sie mit dem Fuss getreten. Sie habe dadurch am Kopf eine Beule, überdies Schmerzen sowie Schwindel gehabt und eine Konzentrationsschwäche erlitten (Urk. 5/1 F/A 8, vgl. auch F/A 15 und 32; die Privatklägerin nannte die erlittenen Verletzungen in Urk. 5/1 F/A 15 als «schwere Körperverletzung» und erklärte weiter: «[…] grosses Glück hatten, dass wir nicht schwerer verletzt wurden, und es auch überlebt haben»). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr direkt eine Faust ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 5/2 F/A 19 S. 7). Weiter erklärte sie, dass der Beschuldigte sie geschlagen bzw. zusammengeschlagen habe und sie mit dem Kopf auf den Plattenboden aufgeschlagen sei (Urk. 5/2 F/A 48 f.; so auch in Urk. 43 S. 2, 3 und 10). Sie sei erst am 5. September 2021 von den Ferien zurückgekehrt, da sie aufgrund ihrer Verletzungen nicht früher in die Schweiz habe zurückkehren können (Urk. 5/1 F/A 10). Auf die Frage, ob Schmerzen und eine Beule am Kopf eine schwere Körperverlet-
- 16 zung darstellen würden, erwiderte die Privatklägerin, dass dies für sie eine schwere Körperverletzung sei. Sie habe immer noch Probleme davon; sie habe immer noch Schwindel und auch immer wieder Kopfschmerzen. Wenn man von einem Zwei- Meter-Mann geschlagen werde, dann sehe man Sterne. Wenn sie auf den Boden falle, dann sei das für sie schon eine schwere Körperverletzung (Urk. 5/2 F/A 65). Zu ihren Verletzungen liess die Privatklägerin ein Bild ihrer Verletzungen sowie Arztberichte einreichen (vgl. Urk. 7/3–4; Urk. 32/1–2). Objektiv betrachtet, gestützt auf die von der Privatklägerin eingereichten Bilder und gestützt auf die Arztberichte, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin anlässlich des ersten Vorfalles im Kosovo effektiv eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zugefügt hatte. Der Übergriff soll keineswegs bagatellisiert werden; die Bestrafung des Beschuldigten im Kosovo – welche sowohl vom Beschuldigten und der Privatklägerin übereinstimmend mit zwei Wochen Haft (Untersuchungshaft?) und Fr./EUR 500.– als Sanktion festgehalten wurde (vgl. u.a. Urk. 4/1 F/A 6 und Urk. 5/1 F/A 9 f.). – spricht jedoch dafür, dass der Beschuldigte der Privatklägerin «nur» (aber dennoch) eine einfache Körperverletzung zufügte, so wie es auch von ihm eingeräumt wurde (Urk. 4/1 F/A 6). Einerseits ist Entrüstung über den inakzeptablen körperlichen Übergriff nur menschlich, andererseits sind aber die Übertreibungstendenzen in den Aussagen der Privatklägerin ihrer Glaubhaftigkeit nicht zuträglich. Mit der Vorinstanz entsteht nämlich der Eindruck, dass die Privatklägerin den Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 5. September 2021 in ein besonders schlechtes Licht rücken möchte (Urk. 47 E. II/5.3.2 a] S. 18). Selbstreflexion oder ein Hintersinnen nach allfälligem eigenem Fehlverhalten fehlen in den Aussagen der Privatklägerin gänzlich (vgl. u.a. Urk. 5/1 F/A 32; Urk. 5/2 F/A 70 f.; so auch die Vorinstanz ausführlich in Urk. 47 E. II/5.3.2 b] S. 21). Aggravationstendenzen in den Aussagen der Privatklägerin sind auch in Bezug auf den zweiten Vorfall im Kosovo zu erkennen. So brachte die Privatklägerin mehrmals vor, dass der Beschuldigte ihren Ehemann anlässlich des zweiten Vorfalls im Kosovo zusammengeschlagen habe (Urk. 43 S. 2: «Zwei Wochen später hat er
- 17 dann meinen Mann zusammengeschlagen»; Urk. 43 S. 10: «[…] und er und seine Familie schlagen dann meinen Mann zusammen»). Dies obwohl der Beschuldigte sogar gemäss Schilderungen der Privatklägerin am zweiten Vorfall (wenn überhaupt) nur am Rande beteiligt war (Urk. 5/1 F/A 9, 20; Urk. 5/2 F/A 20; Urk. 43 S. 14 f.). Darauf angesprochen, dass doch der Beschuldigte am zweiten Vorfall nicht beteiligt gewesen sei, erklärte die Privatklägerin, dass es klar sei, dass dieser nicht selber gekommen sei. Er sei für zwei Wochen im Gefängnis gewesen, und der Vater, der Bruder, der Sohn und die Frau seien alle dort gewesen und hätten nichts gemacht. Am gleichen Tag, als er rausgekommen sei, hätten sie ihren Mann zusammengeschlagen. Deshalb denke sie (die Privatklägerin), dass dies vom Beschuldigten ausgegangen sei (Urk. 43 S. 16). Augenscheinlich wird aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten, dass die familiäre Situation wie eingangs schon angetönt, konfliktbeladen und angespannt war. Den Beschuldigten jedoch als Hauptaggressor zu nennen und auszuführen, dass der Beschuldigte den Ehemann der Privatklägerin zusammengeschlagen habe, ist eine klar unzutreffende Belastung und zeigt die Aggravationstendenzen in den Aussagen der Privatklägerin exemplarisch. 5.2.4. In den Aussagen der Privatklägerin ist überdies eine Tendenz zu erkennen, dass sie den Beschuldigten ganzheitlich zu diskreditieren sucht, indem sie immer wieder (effektiv stattgehabte oder bloss vermeintliche) Vorfälle mit dem Beschuldigten vorbringt, die – falls stattgefunden – nur ganz peripher etwas mit dem hier zu beurteilenden Vorfall zu tun haben. So erklärte die Privatklägerin beispielsweise, dass sie gehört habe, dass der Beschuldigte vor vielen Jahren in einen Vorfall mit einer Waffe verwickelt gewesen sei. Genaueres wisse sie aber nicht (Urk. 5/1 F/A 21). In der Schweiz habe der Beschuldigte schon einige Sachen gemacht. Sie wisse aber nicht, ob er hier im Gefängnis war. Im Kosovo sei der Beschuldigte eben 14 Tage im Gefängnis gewesen. Sie habe aber gehört, dass er im Kosovo bereits einmal im Gefängnis gewesen sei (Urk. 5/1 F/A 22). Um ihre Angst zu unterstreichen, erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte schon mehrmals mit der Polizei zu tun gehabt habe und kein Unbekannter sei (Urk. 5/1 F/A 25). Der Beschuldigte habe sie die Treppe herunter-
- 18 geschubst, als sie schwanger gewesen sei. Er habe dies gemacht, obwohl er gewusst habe, dass sie schwanger sei (Urk. 5/1 F/A 28; Urk. 5/2 F/A 50; Urk. 43 S. 21). Der Beschuldigte sei wegen «Geldfälscherei» für zehn Jahre in den Kosovo geschickt worden. Und dort habe der Beschuldigte genau das Gleiche gemacht. Es laufe dort wegen «Geldfälscherei» im Umfang von 1 Million Dollar wieder ein Verfahren gegen ihn. Dies könne man überall lesen (Urk. 5/2 F/A 45). Auch wenn es in den Akten tatsächlich Hinweise darauf gibt, dass der Beschuldigte bereits früher in ein Strafverfahren in der Schweiz verwickelt war und im Kosovo tatsächlich wegen des ersten Vorfalls verurteilt wurde, so fällt doch auf, dass die Privatklägerin keine Gelegenheit auslässt, den Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalles vom 5. September 2021 in ein besonders schlechtes Licht zu rücken. 5.2.5. Die Vorinstanz schälte zutreffend heraus, weswegen bei der von der Privatklägerin geltend gemachten Geldforderung von Fr. 50'000.– vonseiten des Beschuldigten gegenüber H._____ vieles im Unklaren bleibt. Einerseits ergibt die angeblich ausgesprochene Drohung des Beschuldigten (Urk. 5/2 F/A 19 S. 9: «Fr. 50'000.–, oder das nächste Mal gehe es anders aus») im zeitlichen Kontext nur wenig Sinn, müsste diese doch am 12. August 2021 und vor dem zweiten Vorfall im Kosovo erfolgt sein. Nicht zu überzeugen vermögen andererseits die wenigen Aussagen der Privatklägerin in Bezug darauf, dass ihr Ehemann ihr später vom Erpressungsversuch des Beschuldigten erzählt habe (mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 47 E. II/5.3.2 lit. c S. 21 f.). 5.2.6. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, ergibt sich in den Aussagen der Privatklägerin eine Diskrepanz hinsichtlich der Herkunft der dem Beschuldigten (angeblich) übergebenen Fr. 30'000.– (Urk. 47 E. II/5.3.2 d] S. 22 f.). Einerseits sollen sie (die Privatklägerin bzw. ihr Ehemann) Geld von verschiedenen Personen erhalten haben, so dass sie dann total Fr. 30'000.– zusammen gehabt habe (Urk. 5/1 F/A 10), und andererseits soll ein Bekannter vom Ehemann der Privatklägerin ihm ein Darlehen über die Fr. 30'000.– gegeben haben (Urk. 5/2 F/A 34 ff., vgl. auch Urk. 7/3-4). Damit verstrickt sich die Privatklägerin – mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 47 E. II/5.3.2 d] S. 22 f.) – in einen unauflösbaren Widerspruch, welchen sie auch anlässlich der Hauptverhandlung
- 19 nicht auflösen konnte (Urk. 43 S. 12). Fraglich ist tatsächlich auch, ob bzw. wie eine Privatperson im Kosovo kurzfristig einen solch hohen Bargeldbetrag in Schweizerfranken hätte beziehen können. 5.2.7. Im Gegensatz zu den ausführlichen Schilderungen der Privatklägerin in Bezug auf die Vorfälle im Kosovo fielen ihre Aussagen zum Vorfall vom 5. September 2021 relativ knapp aus (so zutreffend auch die Vorinstanz in Urk. 47 E. II/5.3.2 lit. a S. 16 ff. und lit. e S. 23 ff.). Gewiss, es handelte sich – gemäss den Ausführungen der Privatklägerin – um ein kurzes Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und ihr (vgl. Urk. 43 S. 7). Die Aussagen der Privatklägerin fielen diesbezüglich aber auffällig detailarm aus, ja muten platt an, was bei einem zwar kurzen aber real erlebten Ereignis keineswegs zwingend so zu erwarten ist. In Bezug auf die gegenüber dem Beschuldigten verspürte Angst glitt die Privatklägerin immer wieder in Ausführungen zu den (wie bereits vorstehend ausgeführt teilweise von der Privatklägerin übertrieben dargestellten) Gewaltvorfällen vonseiten des Beschuldigten im Kosovo ab (vgl. dazu beispielsweise Urk. 5/1 F/A 10 und 15; Urk. 43 S. 5 f.). Es wirkt sonderbar, wenn gleichzeitig die Angst in Bezug auf die vom Beschuldigten angeblich ausgestossene Drohung anlässlich des Vorfalles vom 5. September 2021 («Ich fresse dir den Kopf ab» bzw. «Ich reisse dir den Kopf ab») von der Privatklägerin nicht nachvollziehbar bzw. plastisch vermittelt werden konnte. Eine Kontaktaufnahme zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vor der angezeigten Geldübergabe am 5. September 2021 wurde von der Privatklägerin nicht geltend gemacht (Urk. 5/2 F/A 42) und ergibt sich auch nicht aus den RTI- Daten bzw. der Auswertung des Mobiltelefon des Beschuldigten. An den Ausführungen der Privatklägerin bleibt daher unklar, wie sie sogleich gewusst haben konnte, dass es der Beschuldigte war, der am 5. September 2021, ca. 22 Uhr, an ihrer Haustür klingelte. Unlogisch erscheint auch, dass sie sich sogleich mit ihrem mit Fr. 30'000.– gefüllten Couvert zur Haupteingangstüre des Mehrfamilienhauses begab, bevor sie überhaupt gewusst haben konnte, dass es sich bei der klingelnden Person um den Beschuldigten handelte (vgl. dazu u.a. Urk. 43 S. 5 ff.). Unklar bleibt auch, weshalb die Privatklägerin die Identität des Beschuldigten nicht durch ein vorgängiges Abklären via Gegensprechanlage (sofern am Wohnort der Privatklä-
- 20 gerin vorhanden; vgl. dazu auch Urk. 73 S. 12) oder mit einem Blick durch die gläserne Haupteingangstüre, zu verifizieren versuchte, bevor sie zu später Stunde mit Fr. 30'000.– zur Hauseingangstüre des Mehrfamilienhauses schritt. Auch der von der Privatklägerin beschriebene schnelle Vorgang des Geldzählens des Beschuldigten, wobei dieser im Hauseingang des Mehrfamilienhauses geistesgegenwärtig die 70 in seinen Händen gehaltenen Noten richtig zusammengezählt und die Restanz von Fr. 20'000.– sofort errechnet haben soll, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. dazu Urk. 43 S. 7 ff.; die von der Privatklägerin geltend gemachte Stückelung hätten 20 Tausendernoten und 50 Zweihunderternoten umfasst [Urk. 47 S. 8]). Eigenartig mutet in diesem Zusammenhang auch der Umstand an, dass die Privatklägerin – angesprochen auf die Dicke des Notenbündels – zögerlich antwortete und dieses Notenbündel dann auf eine Dicke von ein paar Zentimeter schätze. Nicht nur hat die Privatklägerin – nach ihrer Darstellung – diesen Geldbetrag vom Kosovo in die Schweiz transportiert, sondern auch noch dem Beschuldigten im Couvert überreicht (Urk. 43 S. 8). Sie hielt dieses Notenbündel demnach selbst in ihren Händen, was bei Fr. 30'000.– nicht alltäglich sein dürfte. Es verbleibt unklar, weshalb die Privatklägerin darauf lediglich eine zögerliche Schätzung abgeben konnte. Bei der von der Privatklägerin angegebenen Stückelung hätte sie dem Beschuldigten 70 Banknoten übergeben (Urk. 43 S. 8), welche bei einer Dicke einer Banknote von rund 0,1 mm insgesamt ein Notenbündel mit einer Dicke von nicht einmal 1 Zentimeter ergeben hätte (so auch die Verteidigung in Urk. 75 S. 9 f.). Nach dem Dargelegten muss konstatiert werden, dass die Aussagen der Privatklägerin zum (angezeigten) Tatablauf vom 5. September 2021 nicht zu überzeugen vermögen. Ihre Aussagen lassen sich überdies auch nicht – wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. nachfolgend E. II./5.3.3) – mit den sachlichen Beweismitteln plausibilisieren.
- 21 - 5.3. Aussagen des Beschuldigten 5.3.1. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 86 E. II/5.3.1 S. 10–16). 5.3.2. Die Aussagen des Beschuldigten – insbesondere zu seinem Tagesablauf am 5. September 2021 – sind konsistent und weisen keine verdächtigen bzw. relevanten Widersprüche auf. Er hat diesen mehrmals gleichlautend geschildert (Urk. 4/1 F/A 12, Urk. 4/2 F/A 12 Urk. 42 S. 9 f.; Urk. 73 S. 6 ff.). Überdies wirken seine Aussagen lebensnah und vermögen zu überzeugen. Dass der Beschuldigte – trotz der heftigen Anschuldigungen durch die Privatklägerin – ein Bedauern darüber äussert, dass seine Kinder inskünftig keinen Kontakt mehr zu den Kindern der Privatklägerin und von H._____ haben werden (Urk. 4/1 F/A 20), ist bemerkenswert – eine gewisse Reflexion ist da spürbar. In den Aussagen des Beschuldigten sind sodann keine Anhaltspunkte für Schutzbehauptungen zu erkennen. Der Beschuldigte zeigte sich von Anfang an gewillt, am Strafverfahren mitzuwirken. Nicht nur deponierte er Aussagen, sondern wollte auch noch sein Mobiltelefon von der Staatsanwaltschaft durchsucht haben, da er darauf entlastende Beweise vermutete (Urk. 11/4; vgl. dazu auch nachfolgend E. II/5.3.3). 5.3.3. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. September 2021 am Wohnort des Beschuldigten konnten überdies keine Geldbeträge oder sonstige Gegenstände sichergestellt werden (Urk. 11/2). Lediglich das Mobiltelefon des Beschuldigten wurde in der Folge aus den Effekten genommen, eingezogen und durchsucht, da der Beschuldigte darauf entlastendes Material – insbesondere seine Viber-Anrufliste, welche Telefonate zur (angezeigten) Tatzeit aufzeigen sollten – vermutete (Urk. 11/ 3–4 und 11/6; vgl. auch Urk. 12/3). Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zu den sachlichen Beweismitteln (vgl. vorstehend E. II/4) gilt zwar mit der Rechtsvertretung der Privatklägerin festzuhalten (Urk. 31 S. 6 f.; Urk. 74 S. 8), dass sich aus den RTI-Daten und den aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten ausgelesenen Daten kein «wasserdichtes» Alibi für den Beschuldigten ergibt. Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich aus diesen Daten jedoch indiziell, dass der Beschuldigte
- 22 sein Mobiltelefon zum (angezeigten) Tatzeitpunkt bei sich gehabt und selbst (in M._____) genutzt hat (Urk. 47 E. II/5.3.1 lit. b S. 12 ff.). So weisen die geschriebenen Nachrichten nicht nur einen Bezug zum Ableben einer Person (wie vom Beschuldigten vorgebracht seine Schwester; vgl. Urk. 8/7 i.V.m. Urk. 8/3_Beilage 7_Zeitachse Verlauf vom 5. September 2021_0958.21.01, #788: «Hat er/sie Kinder hinterlassen», #890: «Beileid», #926: «Ja, sie sind sehr traurig») und zum Friedhof T._____ auf (Urk. 8/3_Beilage 7_Zeitachse Verlauf vom 5. September 2021_0958.21.01, #181), sondern auch Hinweise zu einer tatsächlichen Nutzung des Mobiltelefons zur (angezeigten) Tatzeit durch den Beschuldigten selbst. Es ist zwar zutreffend, dass beim Facebook-Messenger-Account I._____ als «owner» verzeichnet war (vgl. vorstehend E. II/4.2 letztes Lemma). Zutreffend ist jedoch mit der Vorinstanz, dass jede beliebige Person eine Social-Media-Applikation nutzen kann, ohne zwingend Inhaber des jeweiligen Social-Media-Profils zu sein. Eine Nutzung des Facebook-Profils von I._____ durch den Beschuldigten selbst – wie vom Verteidiger zutreffend ausgeführt (Prot. I S. 24, vgl. auch a.a.O. S. 17; Prot. II S. 13) – erscheint vorliegend umso plausibler, als der Facebook-Messenger vom Mobiltelefon des Beschuldigten aus benutzt wurde (vgl. dazu Urk. 47 E. II/5.3.1 lit. c S. 14). Aber auch wenn der Facebook-Messenger von I._____ selbst auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten genutzt worden wäre, so bewiese dies umgekehrt ebenfalls nicht, dass der Beschuldigte nicht in seiner Wohnung oder gar bei der Privatklägerin zu Hause gewesen wäre. An dieser Einschätzung vermag sodann auch die von der Rechtsvertretung der Privatklägerin ins Feld geführte Nachricht, welche «Hoi Mutter» lautete und somit an eine Frau gerichtet gewesen sei (Urk. 74 S. 8), nichts zu ändern. Zudem ist die weitere Nutzung auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten eher dem Beschuldigten selbst zuzuordnen, war der Beschuldigte doch als «owner» des Viber-Accounts verzeichnet (vgl. vorstehend E. II/4.2 letztes Lemma), von welchem aus am 5. September 2021 um 22:18:32 Uhr ein Telefonat mit einer Person namens «S._____» geführt wurde (Urk. 8/7 i.V.m. Urk. 8/3_Beilage 7_Zeitachse Verlauf vom 5. September 2021_0958.21.01, #1091 f.). Einen Beleg für dieses Telefonat reichte der Beschuldigte bereits kurz nach seiner Hafteinvernahme zu den Akten, da er um einen allfälligen Datenverlust fürchtete (Urk. 8/1). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschul-
- 23 digte, dass es sich bei «S._____» um seine Schwester handle und er mit dieser am Abend des 5. Septembers 2021 via Viber telefoniert habe (Urk. 73 S. 10 f.). Am 5. September 2021, 21:38:54 Uhr, wurde vom Mobiltelefon des Beschuldigten über die Viber-Applikation auch ein Anruf mit einer Person namens «R._____» geführt (Dauer des Telefonats: 14 Minuten und 6 Sekunden; Urk. 8/7 i.V.m. Urk. 8/3_Beilage 7_Zeitachse Verlauf vom 5. September 2021_ 0958.21.01, #987 f.). Heute erklärte der Beschuldigte, dass es sich bei «R._____» um seinen Bruder R1._____ handle und er mit diesem am Abend des 5. Septembers 2021 wegen des Ablebens seiner Schwester telefoniert habe (Urk. 73 S. 11). Wäre der Beschuldigte am 5. September 2021, ca. 22.00 Uhr, tatsächlich bei der Privatklägerin zu Hause gewesen, so wäre es äusserst unwahrscheinlich, dass er gut 21 Minuten vorher bzw. 18 Minuten nachher wieder zu Hause ein Telefonat geführt hätte, dauert die Autofahrt vom Wohnort des Beschuldigten zum Wohnort der Privatklägerin doch rund 31 Minuten pro Weg (vgl. Google-Maps; vgl. dazu auch Urk. 73 S. 12). Gleich verhält es sich auch mit dem von der Vorinstanz zitierten Chatverlauf, bei welchem vom Mobiltelefon des Beschuldigten aus (via die Viber-Applikation) die Nachricht an «R._____» versendet wurde: «Ist der Dreckskerl gekommen oder nicht», worauf «R._____» antwortete: «Ja, ja, er ist gekommen. Besser, wäre er gar nicht gekommen, der Dreckskerl» (Urk. 8/7 i.V.m. Urk. 8/3_ Beilage 7_Zeitachse Verlauf vom 5. September 2021_0958.21.01, #1059 und #1067, Nachrichtenversand/-empfang um 22:06:44 Uhr bzw. 22:07:47 Uhr). Zu diesem Chat-Verlauf erklärte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung schlüssig, dass diese Konversation zwischen ihm und seinem Bruder (R1._____) über den Bruder H._____ erfolgt sei (Urk. 42 S. 2 und 20 f.). Nach dem Dargelegten kann festgehalten werden, dass die RTI-Daten und die aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten ausgelesenen Daten die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten stützen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauern (Hinweis auf das Ableben einer Person, Hinweis auf den Friedhof T._____, Standort des Mobiltelefons am Abend des 5. Septembers 2021, Nutzung des Mobiltelefons am Abend des 5. Septembers 2021 und am Morgen des 6. Septembers 2021). Hinweise auf die Nutzung des Mobiltelefons (insbesondere der Viber-Applikation) durch den Beschuldigten durch ein Zweitgerät zur (angezeigten) Tatzeit er-
- 24 geben sich aus den Akten keine. Umgekehrt würde jedoch eine Nutzung durch ein Zweitgerät (bspw. durch eine Desktop-Version der Viber-Applikation) weder die Abwesenheit des Beschuldigten aus seiner Wohnung noch die Anwesenheit am Wohnort der Privatklägerin beweisen (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, Urk. 73 S. 10). 5.3.4. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Aussagen des Beschuldigten zur (möglichen) Motivlage der Privatklägerin auseinandergesetzt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 47 E. II/5.3.1 d] S. 15 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend hervorgehoben, dass der Beschuldigte – auf das Motiv der Privatklägerin angesprochen – vage antwortete, vorsichtige Mutmassungen anstellte und im Verlauf des Verfahrens stets darauf verzichtete, sich auf eine bestimmte Version festzulegen, mit dem Verweis darauf, dass er die Motive nicht kenne (Urk. 47 E. II/5.3.1 d]). Der Beschuldigte brachte als ein mögliches Motiv der Privatklägerin (bzw. seines Bruders H._____) Neid seines Bruders vor. Dieser wolle ihn einfach in den Knast bringen und habe dafür die Privatklägerin benützt (Urk. 4/1 F/A 14). Ein weiteres mögliches Motiv verortete der Beschuldigte bei einem BMW X6 seines Bruders H._____. Dazu erklärte der Beschuldigte, dass sein Bruder in der Schweiz ein Fahrzeugleasing abgeschlossen habe und dieses Auto auf seinem Gargenparkplatz im Kosovo habe parkieren wollen, was er aber nicht gestattet habe, da dieses Auto über Jahre von der Polizei gesucht worden sei. Die Polizei habe dieses Auto dann bei den Eltern im Kosovo gefunden, woraufhin sein Bruder dann behauptet habe, dass er (der Beschuldigte) der Polizei gesagt habe, wo sich das Auto befinde. Sein Bruder habe diesbezüglich zu ihm gesagt, dass er ihm nun die restliche Geldforderung von ca. Fr. 40'000.– bezahlen müsse (Urk. 4/1 F/A 5, Urk. 4/2 F/A 10; vgl. auch Urk. 42 S. 18 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte – mit vorheriger Antwort, dass er nicht wisse, weshalb die Privatklägerin und sein Brüder lügten –, dass ihn sein Bruder um finanzielle Hilfe gebeten habe, da sie drei Löhne hätten. Sein Bruder habe ihn darum gebeten, ihm bei einem Kredit auszuhelfen (Urk. 42 S. 10 f.). Der Beschuldigte schilderte sein Unwissen über das Motiv der Privatklägerin nicht unplausibel und glitt dabei nicht in eine übermässige Gegenbelastung bzw. Vorwurfserhebung ge-
- 25 genüber der Privatklägerin bzw. seines Bruders. Auch versuchte der Beschuldigte nicht, die Privatklägerin oder seinen Bruder ganzheitlich zu diskreditieren, um so die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin zu untergraben, sondern äussert sich auch diesbezüglich zurückhaltend. All dies spricht in der Tendenz zumindest für Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 5.3.5. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten bzw. die Überzeugung des Sohnes des Beschuldigten (D._____), dass der Beschuldigte zur (angezeigten) Tatzeit zu Hause in M._____ war, wird dadurch untermauert, dass sich D._____ kurz nach seiner polizeilichen Einvernahme mit dem zuständigen Polizeibeamten hinsichtlich einer Videoüberwachungsanlage beim Wohnort des Beschuldigten in Verbindung setzte. So schrieb D._____ dem Polizeibeamten, dass es beim Eingang seines Wohnortes bzw. desjenigen des Beschuldigten eine Videoüberwachungsanlage habe, welche aufzeichne, wer wann das Gebäude verlasse (Urk. 7/1). Die weiteren Abklärungen haben dann jedoch ergeben, dass es sich wohl um eine echte Überwachungskamera handelt, diese aber noch nie in Betrieb war und lediglich der Abschreckung dient (Urk. 7/2). Anzeichen, dass D._____ von diesem Nichtfunktionieren der echten Überwachungskamera zum damaligen Zeitpunkt wusste, gibt es nicht. Es wäre im vorliegenden Kontext auch wenig plausibel, dass der Sohn des Beschuldigten, zur Entlastung seines Vaters, eine solche Nebelpetarde zünden würde im Wissen darum, dass daraus rein gar nichts abgeleitet werden könnte, um damit die Strafverfolgungsbehörden hinters Licht zu führen. Vielmehr dürfte er tatsächlich auf Bildmaterial gehofft haben, das die Anwesenheit seines Vaters beweisen könnte. 5.3.6. Es mutet im zeitlichen Kontext auch lebensfremd an, dass der Beschuldigte – welcher am tt.mm.2021 seine Schwester an einer COVID-Infektion verloren hatte und den Tag des tt.mm.2021 zur rituellen Waschung seiner verstorbenen Schwester zusammen mit seiner Familie auf dem Friedhof T._____ verbrachte (Urk. 73 S. 3 und 11) – am Abend des 5. Septembers 2021 zur Erpressung seiner Schwägerin an ihren Wohnort gegangen wäre. 5.3.7. Nach dem Dargelegten sind die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als valid zu qualifizieren. Insbesondere die Ausführungen des Beschuldigten zu sei-
- 26 nem Tagesablauf am 5. September 2021 – und diese sind vorwiegend relevant – überzeugen und stehen im Einklang mit den objektiven Beweismitteln (vgl. dazu vorstehend E. II/5.3.3). 5.3.8. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht weiter auf die vor der Berufungsverhandlung durch den Beschuldigten eingereichten Bankbelege einzugehen (Urk. 70/1-18), welche belegen sollen, dass der Ehemann der Privatklägerin bzw. die Privatklägerin über genügend finanzielle Mittel verfügt hätten, um einer allfälligen Erpressungsforderung ohne Weiteres nachzukommen, ohne auf die Dienste eines Darlehensgebers angewiesen zu sein (vgl. dazu Urk. 69; Urk. 75 S. 10 f.). Der Vollständigkeit halber sei lediglich angefügt, dass diese Bankbelege in der Tat indiziell entlastend für den Beschuldigten zu werten sind und somit ins Bild passen, da es so scheint, als ob der Ehemann der Privatklägerin kurz vor der geltend gemachten Erpressung über grössere Geldbeträge verfügte (insbesondere diejenigen von Mai und Juni 2021; Urk. 70/11-18). 5.3.9. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Privatklägerin vorgebracht, dass die Aussagen des Sohnes des Beschuldigten, welcher lediglich als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen worden sei, nicht verwertet werden dürfen, da dieser nicht als Zeuge bzw. nicht parteiöffentlich befragt worden sei (Prot II S. 10; Urk. 74 S. 8). Diese in der Lehre umstrittene Frage (vgl. dazu BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 147 N 41 Fn 139; ZK StPO- WOHLERS, Art. 147 N 10) kann vor dem Hintergrund des klaren Beweisergebnisses vorliegend offengelassen werden. Die Aussagen von D._____ sind für den Beschuldigten insgesamt entlastend, vorliegend jedoch aber nicht unabdingbar. Seitens der Rechtsvertretung der Privatklägerin wurde keine Beweisergänzung im Sinne einer Zeugenbefragung von D._____ beantragt (so aber vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten [Urk. 69 und Prot. II S. 10]). Vorliegend kann aber antizipiert werden, dass von einer neuerlichen Einvernahme des Sohnes des Beschuldigten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären, welche die Beweislage erheblich beeinflussen könnten, weshalb davon bzw. der Verwertung seiner Aussagen abzusehen ist.
- 27 - 5.4. Fazit 5.4.1. Die Aussagen der Privatklägerin – insbesondere zum angezeigten Tatablauf am 5. September 2021 – vermögen nicht zu überzeugen und halten der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Angst der Privatklägerin nicht vorgetäuscht zu sein scheine (Urk. 47 E. 5.4.1 S. 25). Da sich die Privatklägerin von der heutigen Berufungsverhandlung dispensieren liess, konnte sich das Berufungsgericht keinen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin oder ihrer Angst verschaffen (vgl. Urk. 61–62 und 64–65). 5.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Tagesablauf am 5. September 2021 erweisen sich demgegenüber als glaubhaft und lassen sich – im Gegensatz zu den Aussagen der Privatklägerin – überdies mit den sachlichen Beweismitteln verifizieren bzw. plausibilisieren. 5.4.3. Aus der Gesamtheit der einzelnen Indizien ergibt sich kein «Mosaik», aus dem sich der Sachverhalt zweifelsfrei herauslesen liesse. Mit anderen Worten lässt sich dem Beschuldigten eine Erpressung nicht nachweisen; es verbleiben unüberwindbare Zweifel. Entsprechend ist die Beschuldigte gemäss der in Art. 10 Abs. 3 StPO (sowie Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verankerten Maxime «in dubio pro reo» vom Vorwurf der Erpressung freizusprechen. 5.4.4. Vor diesem Hintergrund kommt eine Landesverweisung und die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils hinsichtlich des Beschuldigten nicht in Betracht. III. Zivilansprüche Die Privatklägerin machte vor Vorinstanz eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 8'000.–, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'962.–, eine weitere Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten sowie die Verpflichtung des Beschuldigten zur Rückzahlung der (durch diesen von der Privatklägerin abgenötigten) Fr. 30'000.– geltend (Urk. 31 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 48) und hält daran auch im Berufungsverfahren fest (Urk. 74 S. 1).
- 28 - Bei diesem Verfahrensausgang ist der vorinstanzliche Verweis der Schadenersatzund Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses – aufgrund des Nichtvorliegens der zivilrechtlichen Spruchreife (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO) – zu bestätigen (Urk. 47 E. III/3 S. 26 f. und S. 31). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 7 und 8) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch eine im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerin hat demnach die Kosten (evtl. anteilig, vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) zu tragen. Wurde der Privatklägerschaft die unentgeltliche Prozessführung gewährt, sind die sie treffenden Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es ist in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Rückzahlung vorzubehalten (BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154; BGE 141 IV 262 E. 2.2). Zu beachten ist dabei allerdings, dass hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung mangels Rechtsgrundlage keine Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft besteht (BGE 145 IV 90 E. 5; BGer 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 9.3.4). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Sodann ist ausgehend von den eingereichten Honorarnoten – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung – dem amtlichen Verteidiger eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'300.– (inkl. Barauslagen) und dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'600.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzusprechen (Urk. 71 und Urk. 72).
- 29 - 2.3. Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Somit sind der Privatklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen. Die Kosten sind zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin bleibt jedoch gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 3. Genugtuung 3.1. Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz für die erlittene Untersuchungshaft sowie die Ersatzmassnahmen – unter Bezugnahme auf die Einschränkungen für sein Erwerbsleben – eine Genugtuung von «mindestens Fr. 5'000.–» geltend (Urk. 33 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie eine (weitere) Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– beantragen (Urk. 75 S. 16; Prot. II S. 15). 3.2. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für die angeordnete Untersuchungshaft (von 3 Tagen) und die verfügten Ersatzmassnahmen eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.– aus der Staatskasse zu (Urk. 47 E. IV/4.1 ff. S. 28-31). 3.3. Der Beschuldigte befand sich vom Montag, 6. September 2021, 17.45 Uhr, bis Mittwoch, 8. September 2021, 17.00 Uhr (vgl. Urk. 12/2 und 12/9), demnach – mit der Vorinstanz (Urk. 47 E. IV/4.2 S. 28; vgl. auch die Verteidigung Urk. 33 S. 13) wohlwollend gerechnet – während (knapp) 3 Tagen in Untersuchungshaft. Dem Beschuldigten wurden am 8. September 2021 – nach der Haftentlassung – verschiedene Ersatzmassnahmen auferlegt (Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin und Rayonverbot in Bezug auf den Wohnort sowie den Vorplatz des Wohnortes der Privatklägerin [Urk. 12/6 und 12/10]). Die Zwangsmassnahmen
- 30 wurden schliesslich mit Verfügung des Einzelgerichts am Beziksgerichts Dieldorf vom 14. Juli 2022 aufgehoben (Urk. 37 i.V.m. Urk. 41). Die Ersatzmassnahmen dauerten demnach 308 Tage an. 3.4. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Frage nach einer Genugtuung für unnötige/unschuldig erlittene Massnahmen (insb. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) beurteilt sich analog der Entschädigung und Genugtuung für Untersuchungshaft (BSK StPO-MANFRIN/VOGEL, Art. 237 N 121). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Summe rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_ 519/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1). 3.5. Wie bei der Anrechnung an die Strafe ist bei Ersatzmassnahmen der Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu prüfen. Nur in diesem Umfang sind erlittene Ersatzmassnahmen zu entschädigen resp. genugtuungspflichtig (BSK StPO-MANFRIN/ VOGEL, Art. 237 N 122). Das Verbot, die Privatklägerin zu kontaktieren, dürfte den Beschuldigten – wie von diesem selbst ausgeführt (Urk. 4/2 F/A 19 f.) – nicht tangiert haben. Einschneidende Beschränkungen, die mit dem Betretungsverbot an der Wohnadresse der Privatklägerin (U._____-Strasse …, P._____) einhergingen, bringt der Beschuldigte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 73 S. 6) nicht schlüssig vor und sind auch nicht ersichtlich. Inwiefern ihn dies bei seiner beruflichen Ausübung als Taxifahrer bzw. Fahrer eines Limousinen-Service effektiv gehindert haben sollte, vermag der Beschuldigte nicht überzeugend darzutun (vgl. Urk. 33 S. 13 und Prot. I S. 15); die Adresse betrifft ein einziges Haus an einer wenig befahrenen Ortsstrasse. Deshalb ist in Bezug auf die gegen ihn verhängten Ersatzmassnahmen nicht von einer wesentlichen Beschränkung der persönlichen
- 31 - Freiheit des Beschuldigten auszugehen, welche ihrerseits allenfalls eine Genugtuung gebieten könnte. 3.6. Der Beschuldigte befand sich während drei Tagen ungerechtfertigt in Untersuchungshaft. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Reduktion oder Erhöhung der Fr. 200.– Genugtuung pro Tag rechtfertigen würden, liegen keine vor. Somit ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten für die 3 Tage ungerechtfertigte Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 600.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. September 2021 zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Juli 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt: 1.-4. […] 5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 8'680.80 (inkl. Barauslagen und 7.7% MWST) festgesetzt. 6. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 8'714.65 (inkl. Barauslagen und 7.7% MWST) festgesetzt. 7.-9. […] 10. [Mitteilungen] 11. [Rechtsmittel]» 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
- 32 - 2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 50.– EDV-Datensicherung Fr. 4'600.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung. 5. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten werden infolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. c) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Dem Beschuldigten werden Fr. 600.– zuzüglich Zins von 5 % seit 8. September 2021 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)
- 33 - die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 49. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2024 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Stegmann