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Zürich Obergericht Strafkammern 25.09.2024 SB230135

25 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,088 mots·~1h·1

Résumé

Mehrfacher Pfändungsbetrug etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230135-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 25. September 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen 1. ... 2. B._____, anderer Verfahrensbeteiligter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abt. qualifizierte Wirtschaftsdelikte und internationale Rechtshilfe, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

- 2 betreffend mehrfachen Pfändungsbetrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Januar 2023 (DG210218)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 01 31 04 021 ff.). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 245 S. 339 ff.) 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____  betreffend mehrfache Falschbeurkundung gemäss Anklageteil 2 lit. B.A (B._____) Ziff. 1 (Erstellen der Jahresrechnung 2006 und des Revisionsberichtes je vom 25. Juli 2007 der B._____),  betreffend Steuerbetrug gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 1 und Ziff. 2 (Jahresrechnungen 2006 und 2008 der B._____),  betreffend Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.1 lit. B Ziff. 2 (nicht den Tatsachen entsprechende öffentliche Urkunde betreffend Kaufpreisminderung vom 6. Mai 2008),  betreffend Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.2 lit. B Ziff. 1 und Ziff. 4 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 23. Dezember 2008) sowie  betreffend Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.3 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 16. Februar 2012) wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageteil 1),  der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB (Anklageteil 1),

- 4 -  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 StGB (Anklageteile 2 und 6),  der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB (Anklageteil 4),  der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Anklageteil 5),  der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (Anklageteil 1),  des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und § 261 Abs. 1 StG/ZH (Anklageteil 3) sowie  des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von § 261 Abs. 1 StG/ZH (Anklageteil 4). 3. Der Beschuldigte wird freigesprochen  vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB gemäss Anklageteil 1 lit. B.B.2 lit. n (Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Abbildung 32) sowie  vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gemäss Anklageteil 2 lit. B.C Ziff. 2 und Ziff. 3 (Jahresrechnungen 2014 und 2015 der C._____). 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 659 Tage durch Haft sowie Pass- und Schriftensperre erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu CHF 200. 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 3 Jahren untersagt, selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftrag-

- 5 ter oder als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person im Immobilienhandel tätig zu sein. 7. Der mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 beschlagnahmte BMW Z1, Farbe Rot, Fahrgestell-Nr. 1, 1. Inverkehrsetzung 1991, samt Fahrzeugausweis und vier Fahrzeugschlüsseln (A012'631'402), wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat. 8. Das mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmte Bild von D._____ (A012'630'614), einschliesslich des dazugehörenden Zertifikates (A012'630'498), wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat. 9. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmten Zertifikate Nr. 1- Nr. 6 über total 10'000 Namenaktien der E._____ AG werden eingezogen und dem Verfahrensbeteiligten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Die folgenden, mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 beschlagnahmten Herrenarmbanduhren werden eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat. a) Herrenarmbanduhr Abbildung 1 (A015'162'728; Patek Philippe, Ref. 1491, Nr. 2) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5) b) Herrenarmbanduhr Abbildung 2 (A015'162'762; Patek Philippe, Ref. 2526), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5) c) Herrenarmbanduhr Abbildung 4 (A015'172'619; Patek Philippe, Ref. 5170G-001, Werk-Nr. 3), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5) d) Herrenarmbanduhr Abbildung 10 (A015'172'799; Patek Philippe, Ref. 3588/001, Nr. 4), einschliesslich Zertifikate (HD-Pos. 1.114 und HD-Pos. 6.5) und Verpackung (HD-Pos. 6.1)

- 6 e) Herrenarmbanduhr Abbildung 11 (A015'172'802; Piaget Emperador Israel 1948, Ref. P10761, ca. 2008, Nr. …/30, Nr. 5) f) Herrenarmbanduhr Abbildung 12 (A015'172'824; Patek Philippe, Ref. 5059, Nr. 6), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5) g) Herrenarmbanduhr Abbildung 14 (A015'172'880; Girard Perregeaux, World Time, Ref. 49805, Roségold), einschliesslich Uhrenschachtel mit Garantiekarte und Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 6.3) h) Herrenarmbanduhr Abbildung 15 (A015'172'891; Patek Philippe, Calatrava, Ref. 3802/200, Nr. 7), einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) i) Herrenarmbanduhr Abbildung 16 (A015'172'904; Patek Philippe, Calatrava, Ref. 3468-5) j) Herrenarmbanduhr Abbildung 18 (A015'172'926; IWC Portugieser, Ref. 5021 01, Gehäuse-Nr. 8), einschliesslich Uhrenschachtel, Garantiebüchlein und Bedienungsanleitung (HD-Position 7.13) k) Herrenarmbanduhr Abbildung 19 (A015'181'392; Patek Philippe, Ref. 5134P-001, Nr. 9 […; die ... Uhr von … produzierten]) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) l) Herrenarmbanduhr Abbildung 31 (A015'181'472; Patek Philippe, Ref. 3940-01, Nr. 10) einschliesslich Zertifikat in Etui Patek Philippe in Leder, mit Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 1.114) 11. Die mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 beschlagnahmte Herrenarmbanduhr Abbildung 32 (A015'181'529; Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Nr. 11) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5) wird durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös wird vorab zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Betreffend einen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 13 aufrechterhalten.

- 7 - 12. Die folgenden, mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Herrenarmbanduhren werden eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat. a) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.102 (A'012'630'443; Patek Philippe, Perpetual Calendar, Ref. 5270G-001, Gehäuse-Nr. 12, Werk-Nr. 13) einschliesslich einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 und Etui Patek Philippe in Leder (HD-Pos. 1.114) b) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.109 (A012'630'512; Patek Philippe, Ref. 2481) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 6.5) c) Herrenarmbanduhr HD-Pos. 1.111 (A012'630'534; Patek Philippe, Ref. 5960P-001, Nr. 14, Annual Calendar Chronograph) einschliesslich Zertifikat (HD-Pos. 1.114) und Uhrenschachtel (HD-Pos. 7.11) 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 500'000 zu bezahlen. 14. Der Verfahrensbeteiligte B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 324'562 zu bezahlen. 15. Die folgenden, mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 und 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Herrenarmbanduhren werden durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös wird vorab zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Betreffend einen allfälligen Restbetrag wird die Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 13 aufrechterhalten. a) Herrenarmbanduhr Abbildung 8 (A015'172'700; Patek Philippe, Ref. 5131J-014) einschliesslich einer Originalverpackung aus HD- Pos. 7.3, 7.9 oder 7.10

- 8 b) Herrenarmbanduhr Abbildung 13 (A015'172'879; IWC, Die grosse Fliegeruhr, Ref. 5002; Nr. 15) c) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.100 (A012'630'421; Patek Philippe, Grandes Complication mit ewigem Kalender, Ref. 5074P-001, Nr. 16) einschliesslich Originalverpackung (mit zusätzlicher Schublade; HD-Pos. 1.113) d) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.101 (A012'630'432; Rolex, Oyster Perpetual Cosmograph Daytona, Platin, Ref. 116506, Nr. 17) einschliesslich Originalverpackung mit Uhrenschachtel, Garantiekarte, Bedienungsanleitung etc. (HD-Pos. 1.115) e) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.103 (A012'630'454; Patek Philippe, Complications World Time, Ref. 5131/1P-001, Nr. 18, Cal. 240 HU) einschliesslich Zertifikat (A012'630'476; HD-Pos. 1.105) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 f) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.108 (A012'630'501; Patek Philippe, Nautilus, Ref. 5712G-001, Nr. 19) einschliesslich Zertifikat (HD- Pos. 1.114) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 g) Herrenarmbanduhr gemäss HD-Pos. 1.110 (A012'630'523; Patek Philippe Ref. 5712R-001, Nr. 20) einschliesslich Zertifikat (HD- Pos. 1.116) und einer Originalverpackung aus HD-Pos. 1.113 16. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Barschaften von CHF 2'440, € 8'500 und NIS 1'870 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 17. Der bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Erlös von CHF 5'000 aus dem freihändigen Verkauf der mit Verfügung vom 20. August 2019 beschlagnahmten Wanduhr mit Uhrentresor der Marke Buben & Zörweg, Grande Infinity, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 9 - 18. Die gespiegelten Daten gemäss Beschlagnahmeverfügungen vom 21. Oktober 2021 betreffend die Hausdurchsuchung an der F._____-str. 21 und vom 29. Oktober 2021 betreffend die Hausdurchsuchung am G._____ [Strasse] 22 vom 15. Mai 2019 und 3. Juni 2019 werden bei den Akten belassen. 19. Dem Beschuldigten werden allfällige, nicht einer Uhr zuordenbare Zertifikate und Originalverpackungen der HD-Positionen 1.113 und HD-Pos. 1.115 je gemäss Sicherstellungsliste vom 15. Mai 2019, der HD-Pos. 5.40 gemäss Sicherstellungsliste vom 3. Juni 2019, der HD-Pos. 6.1-6.3 gemäss Sicherstellungsliste vom 12. Juli 2019 und der HD-Pos. 7.1-7.13 gemäss Sicherstellungsliste vom 28. August 2019 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 20. Dem Beschuldigten werden die mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Schlüssel bzw. Tresorschlüssel gemäss HD-Pos. 1.04 und 1.104 gemäss Sicherstellungsliste vom 15. Mai 2019 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die Gegenstände vernichtet. 21. Die folgenden, beim Beschuldigten am G._____ 22 sichergestellten und mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicherstellungsliste vom 15. Mai 2019) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: HD-Pos. Kategorie Beschreibung 1.01 Ordner Bundesordner weiss, ZVi TL 2005 1.02 Ordner Bundesordner rot, Hebräische Aufschrift, alt 1.03 Gegenstand div. Kreditkarten, Kontokarten und Mitgliederkarten

- 10 - 1.300 Schriftstück Vereinbarung BI._____/Kaufvertrag, Betreibungsunterlagen, Hebräische Unterlagen, Darlehensvertrag A._____ / H._____ etc. 1.301 Schriftstück Aktienbuch C._____, Erklärung Liegenschaft I._____-strasse 23, Gerichtsakten, Vollmachten betr. Unterlagen St. Galler Kantonalbank etc. 1.302 Schriftstück Aktienzertifikate J._____ Aktienkaufverträge, Aktienzertifikate K._____ AG, Vereinbarung L._____ AG M._____ 1.303 Schriftstück Aktien N._____ AG, Aktien E._____ AG, Vereinbarung Schenkungsversprechen zw. A._____ und B._____ betr. M._____, VR-Protokoll der N._____ 1.304 Schriftstück Darlehensvertrag zw. O._____ und der P._____, Vollmacht P._____ A._____ 1.305 Schriftstück Entwürfe Wahlannahmeerklärungen betr. Q._____ AG, N._____ etc. 1.306 Schriftstück Bilanz N._____ 2015, Urkunden R._____, E._____ Aktienverhältnisse, S._____ AG, T._____ Vereinbarungen 1.307 Schriftstück Revisionsberichte, Vorsorgeakten A._____, divers 1.308 Schriftstück Diverse Korrespondenz betr. Liegenschaften 1.309 Schriftstück Unterlagen M._____ Investment, Bezirkssparkasse U._____ z.H. A._____, Akten Raiffeisen (inkl. Kontounterlagen), Grundbuchakten, Kaufvertrag zw. A._____ und U._____, Kaufvertrag zw. M._____ und A._____ etc. 22. Die folgenden, beim Beschuldigten am G._____ 22 sichergestellten und mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicherstellungsliste vom 3. Juni 2019) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: HD-Pos. Kategorie Beschreibung

- 11 - 4.01 Schriftstück Auskunft Betreibungsregister über A._____, Schriftstücke Betr. Pizzeria W._____ sowie Bäckerei AA._____, Schriftlichkeiten betr. K._____ AG vom 05.01.2003 4.02 Ordner Rot, Aufschrift AB._____ inkl. Effektensack in Ordner mit diversen losen Schriftlichkeiten 4.03 Ordner Grau, Aufschrift KK Privat, diverse Rechnungen, Abrechnungen AC._____, Loan Agreement A._____ und H._____ etc. 4.04 Ordner grau, Aufschrift A._____ 2007, diverse Schriftlichkeiten und Rechnungen, u a Rechnung betr. Uhr Patek Philippe 4.05 Ordner blau, Aufschrift KK Privat 2009, diverse Rechnungen u.a. Rechnung betr. Patek Philippe 4.06 Ordner schwarz, KK Privat 2008, diverse Rechnungen u.a. betr. Uhren, Darlehensverträge 4.07 Ordner blau, Aufschrift K._____ AG, Geschäftsführer A._____ inkl. Adresse 4.08 Ordner blau, ohne Etikette, diverse Rechnungen und Unterlagen, u.a. hebräische Unterlagen 4.09 Schriftstück Effektensack, Rev. Bericht M._____ 2009, JR P._____ 2013, JR N._____ 2013, JR E._____ 2013, JR M._____ 2013, JR AD._____ 2013, JR J._____ 2013 4.10 Schriftstück Effektensack, Brief Einschreiben AD._____ AG 4.11 Schriftstück Effektensack, Buchprüfung Steuern 2008 und 2007 AD._____ AG 4.12 Schriftstück Effektensack, Rev. Ber. N._____ 2009/2010, AD._____ 2010 und diverse weitere Ges. 4.13 Schriftstück Effektensack, Bankunterl. Raiffeisen AE._____ AG, AD._____ Pläne/Vermittlung Mietvertrag 2011, Abschluss 2012 AD._____, diverse Bilanz/ER verschiedener Gesellschaften 4.14 Schriftstück Effektensack, Diverse Unterlagen über div. Gesellschaften, Rev. Ber., Jahresabschlüsse, Bilanzen/ER etc. 4.15 Ordner gelb, Aufschrift, P._____, Verträge Korrespondenz, diverses, 2012

- 12 - 4.16 Ordner blau, Aufschrift KK 2012, diverse Unterlagen, Rechnungen, Schriftlichkeiten etc. 4.17 Ordner grün, Aufschrift 2014 - 15, diverse Bankunterlagen und Schriftlichkeiten betr. A._____ u.a. Rechnung IWC 4.18 Ordner blau, Aufschrift, A._____, G._____ 22, … Zürich 4.19 Schriftstück Umschlag AD._____ mit diversen Schriftlichkeiten, Auskunft über Verdienstverhältnisse von A._____, Zins u Kapitalbescheinigung div. Gesellschaften etc. 4.20 Ordner schwarz, Aufschrift 2016 KK, Vorsorgeausweis A._____ betr. AD._____ AG 4.21 Ordner schwarz, Aufschrift C'._____ 4.22 Ordner orange, diverse Unterlagen betr. A._____, Kaufverträge AF._____ AG, AG._____ AG, div. Bankunterlagen 4.23 Ordner rot, diverse Unterlagen betr. B._____ 4.24 Ordner schwarz, diverse Unterlagen betr. AH._____ Erben, A._____ 4.25 Ordner rot, Aufschrift B._____, diverse Bankunterlagen betr. B._____ 4.26 Schriftstück Effektensack, Bestätigung Wir finanzieren sie den Lebensunterhalt B._____, Unterlagen AI._____ von Frau AJ._____, Bank AK._____, diverse lose Quittungen u.a. IWC 4.27 Schriftstück kopierte Unterlagen 4.28 Schriftstück Effektensack, diverse Jahresabschlüsse, verschiedener Gesellschaften etc. 4.29 Schriftstück Effektensack, diverse Jahresabschlüsse, verschiedener Gesellschaften etc. 4.30 Schriftstück Effektensack, diverse Jahresabschlüsse, verschiedener Gesellschaften etc. 4.31 Schriftstück Effektensack, diverse Jahresabschlüsse, Lohnausweise, Bankunterlagen etc.

- 13 - 4.32 Schriftstück Effektensack, Handlungsfähigkeitszeugnis B._____, Kaufverträge, Betreibungsbegehren etc. 4.33 Schriftstück Effektensack, diverse JR verschiedener Gesellschaften und Jahre 4.34 Schriftstück Effektensack, diverse Unterlagen, Nachtrag Kaufvertrag, Betr. Reg. Auszüge, hebräische Unterlagen etc. 4.35 Schriftstück Effektensack, diverse Unterlagen, Nachsteuer- Bussenverfahren KK, hebräische Unterlagen, Vorsorgeunterlagen K._____ AG etc. 4.36 Schriftstück Effektensack, Helvetiaversicherung Wertsachen, Raiffeisenbankunterlagen A._____, Aktienzertifikate P._____ AG Zertifikate Nr. 1 und 1, J._____ AG, Zertifikate 2 und 3, J._____ AG 2 u 3, Rechnung über Patek Philippe Nautilus an A._____ 4.37 Schriftstück Effektensack, Wahlannahmeerklärungen divers, Forderungsabtretung AL._____ AG gg P._____ Immo an AM._____, Vereinbarung A._____ (Verkäufer) AB._____ (Käufer) Namenaktien 100 P._____ Immo, AN._____. … Disposal of seven swiss properties etc. 23. Die folgenden, beim Beschuldigten am G._____ 22 sichergestellten und mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicherstellungslisten je vom 12. Juli 2019) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: HD-Pos. Kategorie Beschreibung 5.01 Ordner lila, M._____, CS, Bank O._____, 2017 5.02 Ordner blau, E._____, Rechnungen an E'._____ 5.03 Ordner gelb, E._____, Kaufverträge, Rechnungen, Grundbuchauszüge, dat div. (2017) 5.04 Ordner lila, J._____, CS, WIR, 2017 5.05 Ordner lila, E._____, ZKB, CS, 2017

- 14 - 5.06 Ordner blau, AP._____, Rechnungen an AP'._____, Verträge, div. (2017) 5.07 Ordner blau, J._____, Rechnungen an J'._____, div. Jahre bis 2017 5.08 Ordner gelb, J._____, Rechnungen, Kredite, div., 2017 5.09 Kaufmännisches_Dokument 2 Sichtmäppchen, Bilanz 2015/16, AQ._____, AR._____-strasse, Abschlussbuchungen 5.10 Ordner blau, AP._____, Steuern etc. 2017 5.11 Ordner blau, N._____, div. BH._____-strasse 25 5.12 Ordner gelb, AS._____, A-Z, div. v.a. 2017 5.13 Ordner gelb, N._____, Bilanz 2016, STE 2016 etd. 5.14 Ordner lila, P._____, Raiffeisen, CS, 2017 5.15 Ordner gelb, P._____, Rechnungen, Verträge, A-C 5.16 Ordner lila, P._____, Cler und CS, 2017 5.17 Ordner blau, AD._____, S-Z, Rechnungen 5.18 Ordner gelb, M._____, A-Z, div., 2017 5.19 Ordner blau, M._____, A-/, Rechnungen 2017 5.20 Ordner blau, AS._____, A-Z, Rechnungen 2017 5.21 Ordner lila, N._____, St. Galler KB 2017 5.22 Ordner gelb, AD._____, A-Z, 2017 5.23 Ordner lila, AD._____, ZKB, CS 2017 5.24 Ordner blau, AD._____, A-G, div. 2017 5.25 Ordner blau, AD._____, H-R, div. 2017 5.26 Ordner gelb, P._____, H-St, Rg., Bilanz etc. 2017 5.27 Ordner blau, P._____, K_Z, div. 2017 5.28 Ordner blau, P._____, A-J, div. 2016-2017

- 15 - 5.29 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, J._____, div. 2012-2014 5.30 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, J._____, 2008-mind. 2012 5.31 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, B._____ + AQ._____, M._____, E._____ etc. 2011, 2012 5.32 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, Revisionsberichte div. Firmen, 2011-2013 (Zwischenabschluss) 5.33 Kaufmännisches_Dokument Dossier lila, Darlehensverträge etc. 5.34 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, Vereinbarung zw. AT._____ und O._____, 2014 etc. 5.35 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, Jahresabschlüsse div. (fast alle) Firmen 2013 5.36 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, Jahresabschlüsse div. Firmen 2010 + div. lose Unterlagen div. Firmen 5.37 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, AD._____, Steuern div. Jahre 5.38 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, schwarzes Dossiert AU._____, div. 5.39 Kaufmännisches_Dokument Eff. Sack, Jahresrechnung K._____ AG (B._____), 2002-2005 6.5 (ohne Uhrenzertifikate) ohne Kategorie Eff-Sack mit div. Unterlagen zu Kunstgegenständen und Armbanduhren (Patek Philippe etc.), div. Quittungen für A._____, Originalzertifikate für Uhren, Bankbelege Bank AK._____ 24. Die folgenden, bei der AV._____ AG sichergestellten und mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicherstellungsliste vom 3. Juli 2019) werden der AV._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei

- 16 sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: HD-Pos. Kategorie Beschreibung 01.01.01 Kaufmännisches_Dokument M._____ AG Bilanz/ER 2007 bis 2017 inkl. Buchungsjournal 2007 bis 2018 01.01.02 Kaufmännisches_Dokument AD._____ AG Bilanz/ER 2007 bis 2017 inkl. Buchungsjournal 2007 bis 2018 01.01.03 Kaufmännisches_Dokument AP._____ AG Bilanz/ER 2017 inkl. Buchungsjournal 2017/2018 (Gründung im Jahr 2017) 01.01.04 Kaufmännisches_Dokument J._____ AG Bilanz/ER 2008 bis 2017 inkl. Buchungsjournal 2008 bis 2018 (Gründung Februar 2008) 01.01.05 Kaufmännisches_Dokument AW._____ AG Bilanz/ER inkl. Buchungsjournal 2018 (Gründung April 2018) 01.01.06 Kaufmännisches_Dokument N._____ AG Bilanz/ER 2009 bis 2017 inkl. Buchungsjournal 2009 bis 2018 01.01.07 Kaufmännisches_Dokument P._____ AG Bilanz/ER 2011 bis 2017 inkl. Buchungsjournal 2011 bis 2018 01.01.08 Kaufmännisches_Dokument C._____ AG Bilanz/ER 2011 bis 2017 inkl. Buchungsjournal 2011 bis 2018 01.01.09 Kaufmännisches_Dokument Q._____ AG (Gründung 2016) Bilanz/ER 2016/2017 inkl. Buchungsjournal 2016 bis 2018 01.01.10 Kaufmännisches_Dokument GV Protokolle C._____ AG, Mai, 2013, Oktober 2016 01.01.10 Kaufmännisches_Dokument E._____ AG Bilanz/ER 2007 bis 2017 inkl. Buchungsjournal 2007 bis 2018 01.01.11 Kaufmännisches_Dokument GV Protokolle AS._____ AG, AC._____, November 2015 01.01.12 Kaufmännisches_Dokument GV Protokoll Q._____ AG, Juni 2017

- 17 - 01.01.13 Kaufmännisches_Dokument M._____ AG, Oktober 2012 01.01.14 Kaufmännisches_Dokument GV Protokolle AD._____, August 2012, Januar 2012, Dezember 2010, Mai 2009, April 2009 01.01.15 Kaufmännisches_Dokument GV Protokolle E._____, Juli 2010, September 2008 01.01.16 Kaufmännisches_Dokument GV Protokolle J._____, Mai 2011 01.01.17 Kaufmännisches_Dokument GV Protokolle P._____ AG, 04. September 2014 01.01.18 Kaufmännisches_Dokument E-Mail Korrespondenz 2001 bis 2018 betreffend die Gesellschaften, B._____, A._____ 25. Die folgenden, bei der AV._____ AG sichergestellten und mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicherstellungsliste vom 3. Juli 2019) werden der AV._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: HD-Pos. Kategorie Beschreibung 1.01 Ordner rosa, C._____, BH-Belege 2018 1.02 Ordner grau, C._____, BH-Belege, Rechnungen, 2018 1.03 Ordner gelb, C._____, BH-Belege, Rechnungen an C._____, 2018 1.04 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen A an C._____, div. 2018 1.05 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen D an C._____, div. 2018 1.06 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen div. 2018 1.07 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen (BA._____ etc.) 2018 1.08 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen an C._____, 2018

- 18 - 1.09 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen E-F, tw. an B._____, tw. C._____. div. 2018 1.10 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen B+C an C._____, div. 2018 1.11 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen H an C._____, div. 2018 1.12 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen H an C._____, div. 2018 1.13 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen G-L an C._____, div. 2018 1.14 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen M+N an C._____, div. 2018 1.15 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen O-R an C._____, div. 2018 1.16 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen S-ST an C._____, div. 2018 1.17 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen T-Z an C._____, div. 2018 1.18 Ordner blau, C._____, BH-Belege, Rechnungen BB._____ an C._____, div. 2018 1.19 Ordner blau, E._____, Rechnungen A-Z. 2018 1.20 Ordner rosa, E._____, Bankbelege, 2018 1.21 Ordner blau, N._____, Rechnungen A-Z, 2018 1.22 Ordner blau, AD._____, A-Z, div., 2018 1.23 Ordner rosa, AD._____, Bankbelege 2018 1.24 Ordner blau, AD._____, A-M, Rechnungen 1.25 Ordner blau, AD._____, N-Z, Rechnungen 1.26 Ordner rosa, M._____, Bankbelege 2018 1.27 Ordner blau, M._____, A-Z, 2018

- 19 - 1.28 Ordner rosa, P._____, Bankbelege, 2018 1.29 Ordner rosa, P._____, Bankbelege, 2018 1.30 Ordner rosa, P._____, Bankbelege, 2018 1.31 Ordner blau, P._____, Rechnungen A-Z, 2018 1.32 Ordner gelb, P._____, div. Unterlagen, A-Z 1.33 Ordner blau, J._____, Rechnungen + Bankbelege A-Z, 2018 1.34 Ordner gelb, J._____, div. Korrespondenz A-Z, 2018 1.35 Ordner blau, Q._____, div., A-Z, 2018 1.36 Ordner blau, AP._____, Rechnungen + Bankbelege 2018 1.37 Ordner blau, AS._____, Rechnungen + Bankbelege A-Z, 2018 1.38 Ordner grün, AQ'._____ (AQ._____), div. Rechnungen, Korrespondenz, Verträge, 2018 1.39 Schriftstück Sichtmappe, Hypo Vorarlberg, + div. 1.40 Ordner weiss, N._____, div. Akten, inkl. Jahresrechnung 2018 1.41 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, B._____, Steuererklärung 2012 1.42 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, B._____, Steuererklärung 2013 2.01 Schriftstück Archiv-Kartonbox, C._____, Abschlussordner, 2012, 2014 2.02 Schriftstück Archiv-Kartonbox, C._____, Abschlussordner, 2013, Ordner 1+2 2.03 Schriftstück Archiv-Kartonbox, C._____, Abschlussordner, 2014, 2015 2.04 Schriftstück Archiv-Kartonbox, C._____, Abschlussordner, 2016 2.05 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Abschluss/Revision, 2008, 2009, 2010 2.06 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Revision, 2010, 2011

- 20 - 2.07 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Abschluss/Revision, 2008, 2009, AV._____ AG, 2010 2.08 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Abschluss/Revision, 2015, 2016 2.09 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Abschluss/Revision, 2013, 2014 2.10 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Banken, 2009 2.11 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Banken, 2011, 2012 2.12 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, Banken, 2014, 2015 2.13 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, BC._____ 1+2 2.14 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, BD._____-strasse, BE._____strasse, BF._____-strasse 24 2.15 Schriftstück Archiv-Kartonbox, M._____, BG._____-strasse, AC._____ 2.16 Schriftstück Archiv-Kartonbox, N._____, Revision, Abschlussordner 2010, 2011 2.17 Schriftstück Archiv-Kartonbox, N._____, Revision, 2013, 2014, 2015 2.18 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Abschlussordner 2011 2.19 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Abschlussordner 2011 2.20 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Abschlussordner 2013, 2014 2.21 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Abschlussordner 2015, 2016 2.22 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Revision 2008 2.23 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Revision 2009 2.24 Schriftstück Archiv-Kartonbox, AD._____, Revision 2010, 2011 2.25 Schriftstück Archiv-Kartonbox, E._____, Abschlussordner 2012, Dauerakten 2.26 Schriftstück Archiv-Kartonbox, E._____, Abschlussordner 2013 - 2016 2.27 Schriftstück Archiv-Kartonbox, E._____, Revision, 2006-2010, Abschluss 2011

- 21 - 2.28 Schrifstück Archiv-Kartonbox, E._____, Revision und Berichte 2006-2011, Revision 2010/2011, J'aschluss 2010/2011 3.01 Ordner weiss, C._____, Dauerakten 1/1-3 3.02 Ordner weiss, C._____, Dauerakten 2/4-6 3.03 Ordner weiss, C._____, Dauerakten 2/7-15 3.04 Ordner weiss, C._____, Abschlussordner 2017 3.05 Ordner weiss, C._____, Abschlussordner 2018 3.06 Ordner weiss, E._____, Dauerakten 1-4 3.07 Ordner weiss, E._____, Dauerakten 5-15 3.08 Ordner weiss, E._____, Abschlussordner 2017-2019 3.09 Ordner weiss, N._____, Dauerakten 1-15 3.10 Ordner weiss, N._____, Dauerakten Immobilien 3.11 Ordner weiss, N._____, Immobilien Verkauf BH._____-strasse 25 3.12 Ordner weiss, AD._____, Dauerakten 1-2 3.13 Ordner weiss, AD._____, Dauerakten 3 3.14 Ordner weiss, AD._____, Dauerakten 4-15 3.15 Ordner weiss, AD._____, Abschlussordner 2017 3.16 Ordner weiss, AD._____, Abschlussordner 2018, 2019 3.17 Ordner weiss, M._____, Dauerakten 1-5 3.18 Ordner weiss, M._____, Dauerakten 6-7 3.19 Ordner weiss, M._____, Dauerakten 8-15 3.20 Ordner weiss, M._____, Abschlussordner 2017-2019 3.21 Ordner weiss, M._____, Dauerakten 1, BI._____ [Strasse] 3.22 Ordner weiss, M._____, Dauerakten 2, BI._____

- 22 - 3.23 Ordner weiss, M._____, Immobilien 14/1, div. Verträge, annulliert/nicht vollzogen 3.24 Ordner weiss, M._____, BJ._____, BK._____-strasse 3.25 Ordner weiss, M._____, Immobilien, BL._____-strasse 26, BM._____ 3.26 Ordner weiss, M._____, Immobilien, BF._____-strasse 27, BH._____strasse 25, BN._____-strasse 28 26. Die folgenden, bei der AV._____ AG sichergestellten und mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD-Pos. gemäss Sicherstellungsliste vom 15. Juli 2019) werden der AV._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: HD-Pos. Kategorie Beschreibung 4.01 Ordner blau, AD._____, Kreditoren E-IJ, 2009 4.02 Ordner weiss, AD._____, Kreditoren A-D, 2009 4.03 Ordner blau, AD._____, Kreditoren K-R, 2009 4.04 Ordner blau, AD._____, Kreditoren S-Z, 2009 4.05 Ordner schwarz, AD._____, Debitoren, Diverses, 2009 4.06 Ordner schwarz, AD._____, Div. Banken, 2009 4.07 Ordner orange, AD._____, UBS 2009 4.08 Ordner gelb, AD._____, Jahresabschluss 2003 4.09 Ordner gelb, AD._____, Kreditoren A-Z, 2003 4.10 Ordner gelb, AD._____, Debitoren 2003 4.11 Ordner gelb, AD._____, Banken 2003 4.12 Ordner orange, AD._____, Kreditoren AR, 2004

- 23 - 4.13 Ordner orange, AD._____, Jahresabschluss 2004 4.14 Ordner orange, AD._____, Debitoren 2004 4.15 Ordner orange, AD._____, Kreditoren S-Z 4.16 Ordner rot, AD._____, Debitoren 2005 4.17 Ordner orange, AD._____, Banken 2004 4.18 Ordner rot, AD._____, Banken 2005 4.19 Ordner rot, AD._____, Jahresabschluss 2005 4.20 Ordner rot, AD._____, Kreditoren A-R, 2005 4.21 Ordner rot, AD._____, Kreditoren S-Z, 2005 4.22 Ordner schwarz, AD._____, Kreditoren A-R, 2006 4.23 Ordner schwarz, AD._____, Debitoren 2006 4.24 Ordner schwarz, AD._____, Bank, 2006 4.25 Ordner schwarz, AD._____, Kreditoren S-Z, 2006 4.26 Ordner schwarz, AD._____, Jahresabschluss 2006 4.27 Ordner blau, AD._____, Jahresabschluss 2007 4.28 Ordner grau, AD._____, Dauerakten, Steuern, 2003-2007 4.29 Ordner grau, AD._____, Dauerakten, div. Fälle/Personal, 2003-2008 4.30 Ordner grau, AD._____, Dauerakten, Versicherungen, 2003- 2008 4.31 Ordner grau, AD._____, Kaufverträge A-O, 2004/2005 4.32 Ordner grau, AD._____, Dauerakten, Kaufverträge P-Z 4.33 Ordner orange, AD._____, Debitoren 2009 4.34 Ordner orange, AD._____, Kreditoren, 2009 4.35 Ordner grau, AD._____, Dauerakten 1-15, 2002

- 24 - 4.36 Ordner grau, AD._____, Dauerakten Verträge/Bankverträge, 20042009 4.37 Ordner grau, AD._____, Dauerakten Versicherungen, ca. 2004-2006 4.38 Ordner weiss, AD._____, Einzahlungsscheine für Rechnungen an AD._____ 4.39 Ordner grau, AD._____, Dauerakten Korrespondenz, ca. 2004-2007 4.40 Ordner gelb, E._____, A-U 2008, Kaufvertrag 4.41 Ordner weiss, AD._____, Auszüge 2008-2009 4.42 Ordner weiss, E._____, Buchhaltung V-Z, 2007-2008 4.43 Ordner blau, E._____, Postenauszug/Rechnungen, Abrechnungen, Gutschriften, 2009 4.44 Ordner rot, K._____ AG, Diverses, ca. 2004-2006 4.45 Ordner weiss, AD._____, Kontoauszüge Bank, Diverses, 2008 4.46 Ordner weiss, AD._____, div. Korrespondenz, Addendum, 2009 4.47 Ordner blau, AD._____, BO._____, Pendenzen, Ueberbauungen, Verträge für BP._____., 2009 4.48 Ordner blau, AD._____, Bank UBS, 2010 4.49 Ordner blau, AD._____, Kreditoren A-R, 2007 4.50 Ordner blau, AD._____, Kreditoren S-Z, 2007 4.51 Ordner blau, AD._____, Banken, 2007 4.52 Ordner blau, AD._____, Debitoren, 2007 4.53 Ordner gelb, AD._____, Jahresabschluss 2008 4.54 Ordner gelb, AD._____, Debitoren, 2008 4.55 Ordner gelb, AD._____, Banken, 2008 4.56 Ordner gelb, AD._____, Kreditoren A-K, 2008

- 25 - 4.57 Ordner gelb, AD._____, Kreditoren L-R, 2008 4.58 Ordner gelb, AD._____, Kreditoren S-Z, 2008 4.59 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, Uhren, Bilder, 2003/2004, Korrespondenz, Kontoblätter K._____ AG 2005 etc., AD._____, div. lose Akten 4.60 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, Vereinbarung A._____/BQ._____ 2004, Steuerakten AD._____ + K._____ AG, div. Jahre 4.61 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack mit div. losen Unterlagen AD._____, Buchprüfung Steuern, div. Jahre, Korrespondenz, 2003-2009 4.62 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack mit div. losen Unterlagen J._____, AD._____, K._____, Buchhaltungsunterlagen 4.63 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, AD._____, Buchhaltungs- und Steuerunterlagen div. Jahre bis 4.64 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, AD._____, Bankauszüge, Buchhaltungs- und Steuerunterlagen, Kaufverträge, div. Terrasse (unbesetzt), Wandregal rechts Jahre 4.65 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, K._____, Buchungsbelege, 2005-2008 4.66 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, AD._____, Buchhaltungs- und Steuerunterlagen, 2003-2005 4.67 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, AD._____, Verträge, Steuern, Buchhaltung, bis 2008 4.68 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, Kopien aus Ordnern: AD._____, M._____ (pendente Belege), P._____, 2018+2019 4.69 Ordner weiss, AS._____; BR._____-strasse 29, AC._____, Abschlussordner 2018/2019 4.70 Ordner weiss, AW._____; BH._____-strasse 25, Zürich, Abschlussordner 2018 4.71 Ordner weiss, J._____; BS._____, Abschlussordner 2017-2019 4.72 Ordner weiss, P._____; BS._____, Abschlussordner 2017-2019

- 26 - 4.73 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, WIR-Darlehen, div. Firmen, div. Jahre bis 2017 4.74 Ordner schwarz, BK._____-strasse 30, AD._____, v.a. Rechnungen an AD._____, 2013 4.75 Ordner weiss, P._____, immobilien (nicht zustande gekommen), div. Jahre 4.76 Ordner weiss, P._____, Abschlussordner 2017 4.77 Ordner weiss, P._____; AC._____, BF._____-strasse. 24, BN._____strasse 28 4.78 Ordner weiss, P._____, Dauerakten 4.79 Ordner schwarz, N._____; BH._____, Grundstückgewinn/STE 4.80 Ordner weiss, J._____; Dauerakten 1-5 4.81 Ordner weiss, J._____; Dauerakten 6-15 4.82 Ordner weiss, E._____; Dauerakten ZH-G._____ 4.83 Ordner weiss, Q._____ AG; Dauerakten 1-15 4.84 Ordner weiss, AS._____ AG; Dauerakten 1-15 4.85 Ordner weiss, AS._____ AG, Dauerakten inkl. Immobilien 4.86 Ordner weiss, AS._____ AG; Abschlussordner 2015-2017 4.87 Ordner weiss, A._____, Liegenschaften privat 4.88 Ordner J._____; Dauerakten Immobilie BJ._____ 4.89 Ordner AW._____ AG, Dauerakten 1-15 4.90 Behältnis Archiv-Kartonbox; P._____, Abschlussordner 2015/2016 4.91 Behältnis Archiv-Kartonbox, P._____, Jahresabschluss 2013 4.92 Behältnis Archiv-Kartonbox, J._____; Revision 2009, Abschluss 2010- 2013 4.93 Behältnis Archiv-Kartonbox, J._____; Abschlussordner 2012/2013

- 27 - 4.94 Kaufmännisches_Dokument Hängemappe, B._____, Steuern 2011, 2014-2016 4.95 Behältnis Archiv-Kartonbox, J._____, Abschlussordner 2015/2016 4.96 Kaufmännisches_Dokument Eff-Sack, B._____, Steuern 2017/2018 27. Die folgenden, bei der P._____ AG bzw. der AS._____ AG an der BR._____strasse 29 in AC._____ sichergestellten und mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (235 Ordner gemäss Sicherstellungsliste vom 31. Oktober 2019) werden entweder der P._____ AG oder der AS._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: A013'190'517 A013'190'528 A013'190'539 A013'190'540 A013'190'551 A013'190'562 A013'190'573 A013'190'584 A013'190'595 A013'190'608 A013'190'619 A013'190'620 A013'190'631 A013'190'642 A013'190'653 A013'190'664 A013'190'675 A013'190'686 A013'190'697 A013'190'700 A013'190'711 A013'190'722 A013'190'733 A013'190'744 A013'190'755 A013'190'766 A013'190'777 A013'190'788 A013'190'799 A013'190'802 A013'190'813 A013'190'824 A013'190'835 A013'190'846 A013'190'857 A013'190'868 A013'190'879 A013'190'880 A013'190'891 A013'190'904 A013'190'915 A013'190'926 A013'190'937 A013'190'948 A013'190'959 A013'190'960 A013'190'971 A013'190'982 A013'190'993 A013'191'009 A013'191'010 A013'191'021 A013'191'032 A013'191'043 A013'191'054 A013'191'065 A013'191'076 A013'191'087 A013'191'098 A013'191'101 A013'191'112 A013'191'123 A013'191'134 A013'191'145 A013'191'156 A013'191'167 A013'191'178 A013'191'189 A013'191'190 A013'191'203

- 28 - A013'191'214 A013'191'225 A013'191'236 A013'191'247 A013'191'258 A013'191'269 A013'191'270 A013'191'281 A013'191'292 A013'191'305 A013'191'316 A013'191'327 A013'191'338 A013'191'349 A013'191'350 A013'191'361 A013'191 '372 A013'191'383 A013'191'394 A013'191'407 A013'191'418 A013'191'429 A013'191'430 A013'191'441 A013'191'452 A013'191'463 A013'191'474 A013'191'485 A013'191'496 A013'191'509 A013'91'510 A013'191'521 A013'191'532 A013'191'543 A013'191'554 A013'191'565 A013'191'576 A013'191'587 A013'191'598 A013'191'601 A013'191'612 A013'191'623 A013'191'634 A013'191'645 A013'191'656 A013'191'667 A013'191'678 A013'191'689 A013'191'690 A013'191'703 A013'191'714 A013'191'725 A013'191'736 A013'191'747 A013'191'758 A013'191'769 A013'191'770 A013'191'781 A013'191'792 A013'191'805 A013'191'816 A013'191'827 A013'191'838 A013'191'849 A013'191'850 A013'191'861 A013'191'872 A013'191'883 A013'191'894 A013'191'907 A013'191'918 A013'191'929 A013'191'930 A013'191'941 A013'191'952 A013'191'963 A013'191'974 A013'191'985 A013'191'996 A013'192'002 A013'192'013 A013'192'024 A013'192'035 A013'192'046 A013'192'057 A013'192'068 A013'192'079 A013'192'080 A013'192'091 A013'192'104 A013'192'115 A013'192'126 A013'192'137 A013'192'148 A013'192'159 A013'192'160 A013'192'171 A013'192'182 A013'192'193 A013'192'206 A013'192'217 A013'192'228 A013'192'239 A013'192'240 A013'192'251 A013'192'262 A013'192'273 A013'192'284 A013'192'295 A013'192'308 A013'192'319 A013'192'320 A013'192'331 A013'192'342 A013'192'353

- 29 - A013'192'364 A013'192'375 A013'192'386 A013'192'397 A013'192'400 A013'192'411 A013'192'422 A013'192'433 A013'192'444 A013'192'455 A013'192'466 A013'192'477 A013'192'488 A013'192'499 A013'192'502 A013'192'513 A013'192'524 A013'192'535 A013'192'546 A013'192'557 A013'192'568 A013'192'579 A013'192'580 A013'192'591 A013'192'604 A013'192'615 A013'192'626 A013'192'637 A013'192'648 A013'192'659 A013'192'660 A013'192'671 A013'192'682 A013'192'693 A013'192'706 A013'192'717 A013'192'728 A013'192'739 A013'192'740 A013'192'751 A013'192'762 A013'192'773 A013'192'784 A013'192'795 A013'192'808 A013'192'819 A013'192'820 A013'192'831 A013'192'842 A013'192'853 28. Die folgenden, an der F._____-strasse 21 bei B._____ sichergestellten und mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 beschlagnahmten Gegenstände (HD- Pos. gemäss Sicherstellungslisten vom 15. Mai 2019) werden dem Verfahrensbeteiligten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben, wobei sie bei Nichtabholung innert drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: HD-Pos. Kategorie Beschreibung 2.08 Ordner BL._____-strasse 26, B._____, grün 2.09 Ordner Ordner ohne Beschriftung mit diversen Unterlagen), blau 2.11 Ordner 2014-2015, Banque …, weiss 2.12 Ordner Assurances, maison/sante/voitures, banque, apprtememnts, mutuelle sante cliniques, aides sociales, grau 2.13 Schriftstück diverse, lose Unterlagen zu Immobilien 2.14 Ordner A._____, 177 197, schwarz

- 30 - 2.15 Ordner Bundesordner schwarz, 2016, Bankunterlagen 2.16 Ordner Etat civil, nationalites, livret de famillies, diplomes, weiss 2.17 Ordner Bundesordner rot, ohne Beschriftung, Versicherungsunterlagen etc. 2.18 Ordner BT._____, 1992, Facts, Fiss, Payees, grau 2.19 Ordner Bundesordner orange, keine Beschriftung, Bank und Versicherung etc. 2.20 Ordner BU._____, depuis juillet 2010, Abonnememnts, Contracts, Assurances, Secu.sociale, Factures EDF, Relevés banque, Factures Eau, Factures téléphone, Appartement, schwarz 2.21 Ordner P._____, Immobilien AG, schwarz 2.22 Ordner Bundesordner weiss, nicht angeschrieben, diverse Unterlagen Q._____ AG, Bank etc. 2.23 Ordner Bundesordner gelb, Urkunde AP._____ AG 2.24 Ordner 2017, St. Galler Kantonalbank etc. 2.25 Schriftstück Notaire, BV._____ et BW._____, Nature: Vente par les Consorts CA._____ et Mme. B._____, 21 JULI 2010 2.26 Schriftstück Hefter, Caisse D'Epargne, AQ._____ AJ._____ 2.27 Schriftstück Lose Unterlagen, Aktienzertifikat Nr. 1 und 2, AP._____ AG, Q._____ AG 2.28 Schriftstück Verkaufsunterlagen (lose Unterlagen), Nature: Vente par les Consorts CA._____ et Mme B._____

- 31 - 29. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 40'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 120'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'770.00 Auslagen Polizei; CHF 80'058.30 Auslagen Gutachten; CHF 8'977.75 Auslagen Untersuchung; CHF 219'364.70 Entschädigung amtliche Verteidigung; .CHF 1'200.00 Kosten Verfahren UB220006. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 30. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 31. Die Kosten der Verfahren UB190118 von CHF 2'000, GM190059 von CHF 5'008.20, GM190036 von CHF 250, GM190025 von CHF 500 sowie UB190174 von CHF 1'500 (insgesamt CHF 9'258.20) werden dem Beschuldigten auferlegt. 32. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 219'364.70 (inkl. MwSt.; abzüglich Akontozahlungen von CHF 172'029.30) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 308 S. 1 f.) 1. Es sei Dispositivziffer 2 aufzuheben und A._____ sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Es seien Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und A._____ sei nicht zu bestrafen.

- 32 - 3. Es sei Dispositivziffer 6 aufzuheben und A._____ sei kein Berufsverbot aufzuerlegen. 4. Es seien Dispositivziffern 7 und 8 aufzuheben und der BMW Z1 und das Bild von D._____ mit Zertifikat herauszugeben. 5. Es seien Dispositivziffern 10, 11, 12 und 15 aufzuheben und sämtliche Uhren mit Zertifikaten herauszugeben. 6. Es sei Dispositivziffer 13 aufzuheben und A._____ nicht zu verpflichten, dem Staat Fr. 500'000.– zu bezahlen. 7. Es seien Dispositivziffern 16 und 17 aufzuheben und sämtliche beschlagnahmte Barschaft herauszugeben. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.).

- 33 b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 309 S. 1) 1. Der Beschuldigte A._____ sei – zuzüglich zu den Schuldsprüchen der Vorinstanz – betreffend - Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 1 (Jahresrechnung 2006 der AD._____) - Anklageteil 4.2 lit. B Ziff. 1 und Ziff. 4 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 23. Dezember 2008) und - Anklageteil 4.3 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 16. Februar 2012) des Steuerbetrugs i.S.v. Art. 186 Abs. 1 DBG und § 261 Abs. 1 StG (Jahresrechnung 2006 der AD._____) bzw. des mehrfachen Steuerbetrugs i.S.v. § 261 Abs. 1 StG (Grundstückgewinnsteuererklärungen) schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren, wovon 423 Tage durch Haft (321 Tage) sowie Pass- und Schriftensperre (102 Tage) erstanden seien, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 200.– zu bestrafen. 3. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz vom 10. Januar 2023 zu bestätigen. _______________________________

- 34 - Erwägungen: I. Gang des Verfahrens 1. Hinsichtlich des Gangs des Verfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägungen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Januar 2023 verwiesen werden (Urk. 245 E. II. S. 14-21). 2. Das erstinstanzliche Urteil wurde nicht mündlich eröffnet, sondern schriftlich, vorab im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 48 f.). Mit Zuschriften vom 16. Januar 2023 bzw. 17. Januar 2023 meldeten der Beschuldigte und B._____ Berufung an (Urk. 243). Am 23. Februar 2023 bzw. 1. März 2023 erstatteten sie ihre Berufungserklärungen (Urk. 247 und Urk. 248). Mit Eingabe vom 14. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beschränkte sie auf einen Teil der Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung gemäss Dispositivziffer 1, die Bemessung der Strafe und Anrechnung der Ersatzmassnahmen gemäss Dispositivziffer 4 sowie die Herausgabe der Aktienzertifikate der E._____ AG an B._____ gemäss Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 253). 3. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 zog B._____ seine Berufung zurück. Gleichentags zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung in Bezug auf Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils zurück, hielt im Übrigen aber an ihrer Anschlussberufung fest (Urk. 282 und Urk. 283). 4. Die Berufungsverhandlung wurde am 3. September 2024 durchgeführt. Erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. CB._____ (Prot. II S. 17). Anschliessend wurde das Urteil beraten, mit heutigem Datum gefällt und den Parteien vorab im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 74-86). II. Umfang der Berufung 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt.

- 35 - 2.1 Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil an in Bezug auf  den Schuldspruch (Dispositivziffer 2),  die Strafzumessung und den Strafvollzug (Dispositivziffern 4 und 5),  die Anordnung eines Berufsverbotes (Dispositivziffer 6),  diverse Einziehungen und Beschlagnahmungen (Dispositivziffern 7, 8, 10-12 und 15-17) sowie  die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 500'000.– (Dispositivziffer 13; Urk. 247 S. 2). Damit muss sinngemäss auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffern 30 und 31 als angefochten gelten. 2.2 Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil an in Bezug auf  die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung (Dispositivziffer 1) betreffend • Steuerbetrug gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 1 (Jahresrechnung 2006 der AD._____), • Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.2 lit. B Ziff. 1 und Ziff. 4 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 23. Dezember 2008), • Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.3 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 16. Februar 2012) sowie  die Bemessung der Strafe und die Anrechnung der Ersatzmassnahmen (Dispositivziffer 4; Urk. 253 S. 1 f. i.V.m. Urk. 282). 2.3 Wie erwähnt zog der andere Verfahrensbeteiligte B._____ seine Berufung zurück (Urk. 283). 3.1 Unangefochten bleiben damit  die Verfahrenseinstellung betreffend

- 36 - • mehrfache Falschbeurkundung gemäss Anklageteil 2 lit. B.A (AD._____) Ziff. 1 (Erstellen der Jahresrechnung 2006 und des Revisionsberichtes je vom 25. Juli 2007 der AD._____), • Steuerbetrug gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 2 (Jahresrechnung 2008 der AD._____), • Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.1 lit. B Ziff. 2 (nicht den Tatsachen entsprechende öffentliche Urkunde betreffend Kaufpreisminderung vom 6. Mai 2008; Dispositivziffer 1),  der Freispruch vom Vorwurf des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB gemäss Anklageteil 1 lit. B.B.2 lit. N (Patek Philippe, Ref. 5110R-001, Abbildung 32) sowie der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gemäss Anklageteil 2 lit. B.C Ziff. 2 und Ziff. 3 (Jahresrechnungen 2014 und 2015 der C._____; Dispositivziffer 3),  die Herausgabe der mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 beschlagnahmten Zertifikate Nr. 1-Nr. 6 über total 10'000 Namenaktien der E._____ AG an B._____ bzw. deren Überlassung der Lagerbehörde bei Nichtabholung innert dreier Monate (Dispositivziffer 9),  die Regelungen, wie mit den gespiegelten Daten sowie den sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenständen zu verfahren ist (Dispositivziffern 18-28),  die erstinstanzlichen Kosten bezüglich ihrer Höhe und die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (Dispositivziffern 29 und 32). 3.2 Unangefochten bleibt auch die Verpflichtung des anderen Verfahrensbeteiligten B._____ zur Leistung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 324'562.– (Dispositivziffer 14). Dieser Punkt kann indes nicht von den anderen angefochtenen Punkten isoliert beurteilt werden. Um in sich nicht kohärente Entscheide bezüglich der vorliegend eng zusammenhängenden Sachverhalte zu vermeiden, steht auch

- 37 dieser Punkt zur Disposition (vgl. zum Ganzen BSK StPO-BÄHLER, Art. 399 StPO N 10 ff.). 3.3 Schliesslich blieb unangefochten, dass B._____ keine Entschädigung zugesprochen wurde, was im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils nicht eigens festgehalten wurde. 4. Entsprechend ist mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil im nicht mehr zur Disposition stehenden Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Aktenbeizug 1. Der Beschuldigte lässt vortragen, bezüglich Steuerdelikte seien die Akten der Steuerbehörden beizuziehen. Ohne diese Akten könne keine strafrechtliche Verurteilung erfolgen, da sonst widersprüchliche Entscheide drohen würden. Beispielsweise liege eine Verfügung des Steueramtes vom 13. Dezember 2023 vor, worin explizit festgehalten werde, dass nicht der Beschuldigte, sondern B._____ für das Rechnungswesen der C._____ verantwortlich gewesen sei und die Fachbuchungen durch die AV._____ vorgenommen worden seien (Urk. 308 S. 15-17 Rz 58 ff. und S. 35 Rz 137 ff.). 2. Der Beschuldigte lässt dabei jedoch ausser Acht, dass das verwaltungsbzw. steuerrechtliche Verfahren anderen Gesetzmässigkeiten folgt, als das Strafverfahren. Sowohl Verfahren (und damit auch das Beweismass) als auch die steuerrechtlich-materielle Verantwortlichkeit sind anders gelagert. Zudem wäre ein Aktenbeizug nur dann angezeigt, wenn die bereits vorliegenden Akten bezogen auf den relevanten Sachverhalt unvollständig wären. Das wird jedoch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. IV. Anklagegrundsatz 1. Art. 9 StPO statuiert den Anklagegrundsatz und damit den Umstand, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt genau umschrieben sein muss.

- 38 - Art. 325 Abs. 1 StPO umschreibt im Einzelnen, welchen Inhalt eine Anklage aufweisen muss. Der Anklagegrundsatz ist wesentlich mit der Struktur des Strafprozesses verknüpft. Wesentlich sind dabei u.a. die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage. Gemeint ist damit u.a., dass das Thema des Strafprozesses nicht nur vollständig, sondern auch klar zu umschreiben ist. Das Gericht muss wissen, worüber es befinden soll. Es versteht sich an sich von selbst, dass Anklageschriften klar und eindeutig zu formulieren sind (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGART- NER, Art. 9 StPO N 15a, N 16 und N 18 sowie Art. 325 StPO N 4). 2. Es steht zwar ausser Frage, dass die Umschreibung eines äusserst komplexen und umfangreichen Sachverhaltes selber einen gewissen Grad an Komplexität erreicht. Umso mehr ist jedoch darauf zu achten, dass der Sachverhalt nur so kompliziert wie nötig und so einfach wie möglich zur Anklage gelangt. 3. Vorliegend entschied sich die Anklagebehörde, die Anklage nicht nach Sachverhaltskomplexen oder zumindest Sachverhalten zu gliedern, sondern nach Tatbeständen. Das führte dazu, dass (insb. bei der Involvierung mehrerer vom Beschuldigten mutmasslich beherrschter juristischer Personen) ein- und derselbe Vorgang verstreut auf die 170-seitige Anklage immer wieder vorkommt. Kombiniert mit diversen auf die Anklage verteilten Sachverhaltskomplexen und einem in der Theorie zwar systematisch korrekten, aber nicht leserfreundlichen und fehleranfälligen Nummerierungssystem gestaltet sich die Anklage sehr unübersichtlich. Immerhin kann festgestellt werden, dass sie ihre Informationsfunktion noch erfüllt und nicht zurückgewiesen werden muss. Allerdings führt dies unweigerlich zu einer Verlängerung der Bearbeitungsdauer (was im Übrigen nicht dem Beschuldigten angelastet werden kann und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird). V. Verjährung 1. Die Vorinstanz stellte das Verfahren teilweise wegen eingetretener Verjährung ein. Es handelt sich dabei um die folgenden Anklagepunkte (Urk. 245 S. 339 f.):

- 39 -  mehrfache Falschbeurkundung gemäss Anklageteil 2 lit. B.A (AD._____) Ziff. 1 (Erstellen der Jahresrechnung 2006 und des Revisionsberichtes je vom 25. Juli 2007 der AD._____),  Steuerbetrug gemäss Anklageteil 3 lit. B.A. Ziff. 1 und Ziff. 2 (Jahresrechnungen 2006 und 2008 der AD._____),  Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.1 lit. B Ziff. 2 (nicht den Tatsachen entsprechende öffentliche Urkunde betreffend Kaufpreisminderung vom 6. Mai 2008),  Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.2 lit. B Ziff. 1 und Ziff. 4 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 23. Dezember 2008) sowie  Steuerbetrug gemäss Anklageteil 4.3 (Grundstückgewinnsteuererklärung vom 16. Februar 2012). Dabei ist vorliegend – gestützt auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2023 (Urk. 253 S. 2 f.) – einzig auf die Frage der Verjährung der von der Verfahrenseinstellung betroffenen, von der Staatsanwaltschaft berufungsweise thematisierten Steuerdelikte einzugehen. 2. Die Vorinstanz erwog hierzu, was folgt (Urk. 245 E. III.H.3.-5. S. 39): "3. Gemäss Art. 189 Abs. 1 DBG (in Kraft seit 1. Januar 2017) verjährt die Strafverfolgung von Steuervergehen 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. Die bis Ende 2016 gültige Fassung hatte praktisch denselben Wortlaut, die Verjährung trat indes bereits 10 Jahre nach Ausführung der letzten strafbaren Tätigkeit ein (Art. 189 Abs. 1 aDBG). Die Übergangsbestimmung von Art. 205f nDBG hält fest, dass für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2014 begangen wurden, das neue Recht anwendbar ist, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht. Demzufolge ist für diejenigen Taten, die bis Ende 2016 begangen wurden, die zehnjährige Verjährungsfrist relevant. 4. § 264 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (in Kraft seit 1. Januar 2017) hält ebenfalls fest, dass die Strafverfolgung der Steuervergehen 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat, verjährt. Ebenso lautet § 258 des Steuergesetzes des Kantons Aargau. Die bis Ende 2016 gültigen Fas-

- 40 sungen hatten jeweils annähernd denselben Wortlaut, die Verjährung trat – analog zum aDBG – jedoch jeweils bereits nach 10 Jahren ein. 5. Die vor dem Jahr 2017 (Änderung der Verjährungsfrist) begangenen Steuerdelikte sind somit verjährt, wenn der Beschuldigte die letzte strafbare Handlung vor dem 10. Januar 2013 begangen hat (…)" 3. Die Staatsanwaltschaft führt dagegen sinngemäss ins Feld, hinsichtlich der altrechtlichen Verfolgungsverjährung des Steuerbetruges komme vorliegend Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Oktober 2002 bzw. 1. Januar 2007) zur Anwendung. Danach gelte bis zur ihrer Anpassung in anderen Bundesgesetzen (DBG, StHG), dass die Verfolgungsverjährungsfrist für Vergehen wie Steuerbetrug um die Hälfte der ordentlichen Dauer, welche vorliegend 10 Jahre betrage, erhöht werde. Daraus resultiere eine Verjährungsfrist von 15 Jahren. Die Steuerbetrugssachverhalte, bezüglich welcher eine Verfahrenseinstellung erfolgt sei, seien somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verjährt (Urk. 253 S. 2). 4.1 Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das zur Tatzeit Geltung hatte, es sei denn, das aktuelle Recht wäre milder. Dann kommt letzteres zur Anwendung (Art. 2 StGB; Lex-Mitior-Prinzip). Bezüglich Verjährung enthält das Gesetz eine separate Regel, welche die Lex-Mitior-Regel konkretisiert (Art. 389 Abs. 1 StGB), wobei abweichende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten bleiben ("Bestimmt es das Gesetz nicht anders" […]). Ausserdem hält Art. 333 Abs. 1 StGB fest, dass der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (und damit auch die Regeln bezüglich Verjährung) nur dann zur Anwendung gelangt, wenn nicht entsprechende Regelungen in anderen Bundesgesetzen vorgesehen sind. Ändert das Recht zwischen einem erst- und einem zweitinstanzlichen Urteil, so wendet die zweite Instanz den Lex-Mitior-Grundsatz mindestens dann an, wenn – wie vorliegend – ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen wurde (vgl. BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, Art. 2 StGB N 13). 4.2 Art. 189 DBG regelt die Verjährung von Steuervergehen eigenständig. Sodann verweist die Vorinstanz auf Art. 205f DBG, welcher (in Anwendung des Lex- Mitior-Prinzips) eine Übergangsbestimmung zur Anwendung der neu längeren

- 41 - Verjährungsfrist enthält. Da somit die Verjährungsthematik inkl. Übergangsbestimmungen für den vorliegenden Fall erschöpfend in einem Spezialgesetz geregelt ist, bliebe an sich kein Raum für die Anwendung der Verjährungsregeln gemäss Strafgesetzbuch, wovon die Vorinstanz offenkundig ausgeht, was im Normalfall auch zutreffend wäre. Indes kann diese Regel dann nicht gelten, wenn das Strafgesetzbuch hierzu ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht bzw. explizit eine spezialgesetzliche Regelung abändert. Die Staatsanwaltschaft stützt sich diesbezüglich auf Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB, welcher eine solche Ausnahme darstellt, indem er ausdrücklich in die Verjährungsregelungen des Nebenstrafrechts eingreift. 4.3 Da Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils ausser Kraft getreten ist, ist vorab dessen Anwendbarkeit zu prüfen. Wie bei allen anderen Regelungen des Strafgesetzbuches kommt übergangsrechtlich die Lex- Mitior-Regel zur Anwendung. Dabei ist zu beachten, dass Gegenstand von Art. 2 StGB das anwendbare Recht, nicht der anwendbare Artikel ist. Die Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB kann mithin nicht isoliert betrachtet werden. Die Anwendung der Lex-Mitior-Regel kann nicht von redaktionellen Zufälligkeiten abhängen. Mit anderen Worten kann nicht argumentiert werden, Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB komme deshalb nicht (mehr) zur Anwendung, weil damit die altrechtliche Verjährungsfrist kürzer sei, die vorliegend in Frage stehenden Vorwürfe verjährt seien und dies im Resultat für den Beschuldigten günstiger sei. Bei einem solchen Vorgehen wäre die Feststellung der altrechtlichen Verjährungsfrist unvollständig. Vielmehr ist das früher und heute auf den konkreten Fall anwendbare Verjährungsrecht als solches zu vergleichen, unabhängig davon, aus welchen Artikeln es sich jeweils zusammensetzte bzw. heute zusammensetzt: Dass die aktuelle Verjährungsfrist für Steuervergehen 15 Jahre beträgt, ist unstrittig (Art. 189 Abs. 1 DBG). Zum Zeitpunkt der gemäss Vorinstanz verjährten Handlungen sah Art. 189 Abs. 1 DBG eine zehnjährige Verjährungsfrist vor. Diese Bestimmung galt bis 31. Dezember 2016, wie die Vorinstanz richtig festhält. Massgeblich ist jedoch, dass die vor 2017 gültige Fassung von Art. 189 DBG das Verjährungsrecht bezüglich Steuervergehen nicht vollständig abbildet. Wie die Staatsan-

- 42 waltschaft richtig vorträgt, ist der altrechtliche Art. 189 DBG mit dem damals ebenso geltenden Art. 333 Abs. 5 lit. a StGB (bis Ende 2006) bzw. zu Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB (ab 2007) zu betrachten. Demnach erhöhte sich die Verfolgungsverjährung für Vergehen um die Hälfte, da zu diesem Zeitpunkt die Anpassung anderer Bundesgesetze im Rahmen des Nebenstrafrechts noch nicht stattgefunden hatte (im Gegenzug wurde die Möglichkeit der Fristunterbrechung abgeschafft; Art. 333 Abs. 6 lit. c StGB; vgl. auch BBl 2002 2673, 2678 Ziff. 3.1.8). Somit betrug die Verjährungsfrist im deliktsrelevanten Zeitraum 15 und nicht 10 Jahre. 4.4 Im Resultat verhält es sich hinsichtlich der Verjährung gemäss § 264 StG ZH nicht anders. § 264 StG ZH sieht erst seit dem 1. Januar 2017 eine 15-jährige Verjährungsfrist vor. Hinsichtlich der Anwendung von Art. 333 Abs. 6 StGB ist anzumerken, dass dieser ausdrücklich nur gegenüber "anderen Bundesgesetzen" galt, nicht jedoch gegenüber kantonalen Gesetzen und damit auch nicht gegenüber kantonalem Strafrecht gemäss Art. 335 Abs. 2 StGB. Indes sieht das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) eigene Straf- und Verjährungsbestimmungen u.a. zu Steuervergehen vor (Art. 59 f. StHG). Auf die altrechtlichen Verjährungsbestimmungen des StHG (Art. 60 aStHG) war Art. 333 Abs. 6 StGB anwendbar, weshalb zum relevanten Zeitpunkt auch nach StHG die 15-jährige Verjährungsfrist galt. Das StHG normiert, unter welchen Voraussetzungen das kantonale Steuerrecht durch Bundesrecht übersteuert wird (Art. 72 StHG bzw. altrechtlich zusätzlich Art. 72a-t aStHG). Den altrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 72a-t aStHG lässt sich nichts entnehmen, was für den vorliegenden Fall relevant wäre. Einzig Art. 72 StHG enthält eine Kollisionsnorm, die auf die Verjährungsfristen übertragen werden könnte. Die altrechtliche Fassung räumte den Kantonen eine achtjährige Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Gesetzgebung "nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" ein. Aus der langen Übergangsfrist, dem Umstand, dass bei Revisionen separate (zweijährige) Übergangsfristen eingeräumt wurden (Art. 72a-t

- 43 aStHG) und in der aktuellen Fassung gar keine Übergangsfristen mehr vorgesehen sind (Art. 72 StHG), ist zu schliessen, dass sich die Formulierung "nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" nicht auf jede Teilrevision bezog, sondern (im Gegensatz z.B. zu Art. 2 Abs. 2 StGB) nur das erstmalige Inkrafttreten des Gesetzes meinte und damit für den vorliegenden Fall keine Bedeutung hat. Es fehlt somit an einer Norm im aStHG, welche für den relevanten Zeitraum einen Vorrang dieses Gesetzes vor der kantonalen Verjährungsordnung betreffend Steuervergehen vorgesehen hätte. Da indes sowohl das kantonale als auch das eidgenössische Recht in derselben Sache Verjährungsvorschriften vorsahen, und da eine parallele Regelung von Verjährungsfristen keinen Sinn ergibt, geht die Regelung des aStHG aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts vor (Art. 49 Abs. 1 BV). Somit betrug die Verjährungsfrist im deliktsrelevanten Zeitraum auch im Bereich des kantonalen Steuerrechts 15 und nicht 10 Jahre. 4.5 Bei dieser Sachlage ist das neue Recht nicht milder und das alte Recht ist anwendbar, wobei die Frage ohnehin akademisch ist, da beide Regelungen dieselbe Verjährungsfrist vorsehen. 5.1 Zusammengefasst erweist sich die Rüge der Staatsanwaltschaft als berechtigt, dass die Vorinstanz im von ihr geltend gemachten Umfang zu Unrecht Verjährung angenommen hat. 5.2 Das Urteil der Vorinstanz ist daher hinsichtlich der Verfahrenseinstellung – sofern angefochten – aufzuheben. Zu prüfen ist, wie weiter zu verfahren ist. Wenn die erste Instanz den Anklagesachverhalt zu Unrecht als verjährt betrachtet, so ist aufgrund der unvollständigen materiellen Prüfung des Falls und des damit verbundenen Instanzenverlusts, wenn der Fall in der Sache erstmals durch die Zweitinstanz beurteilt werden sollte, eine Rückweisung zu prüfen. 6.1 Im Normalfall fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren jedoch wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt wer-

- 44 den können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 149 IV 284 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Eine Rückweisung bezieht sich stets auf das Urteil in seiner Gesamtheit (BSK StPO-KELLER, Art. 409 StPO N 2). Eine teilweise Rückweisung – wie die Staatsanwaltschaft eventualiter beantragt (Urk. 253 S. 3 Ziff. 6) – ist nicht vorgesehen und würde mit dem Grundsatz kollidieren, dass Straftaten gemeinsam zu verfolgen sind (Art. 29 Abs. 1 StPO). In praktischer Hinsicht wäre eine teilweise Rückweisung zudem deshalb nicht umsetzbar, weil davon die gesamthaft zu regelnden Nebenfolgen des Urteils in der Hauptsache (insb. die Strafzumessung) betroffen wären. 6.3 Die Frage der Rückweisung ist auch unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 5 StPO (und der Verhältnismässigkeit) zu prüfen. Das mögliche zu erwartende Resultat einer Rückweisung ist gegen die möglichen Folgen einer unter Umständen erhebliche Verfahrensverzögerung abzuwägen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt auf, dass bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots verschiedene Sanktionen möglich sind, namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, Verzicht auf Strafe sowie als ultima ratio die Verfahrenseinstellung, wobei die Strafreduktion im Vordergrund steht (BGE 143 IV 373 E. 1.4.; BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 StPO N 15). 6.4.1Die Staatsanwaltschaft bezweckt mit ihrer Anschlussberufung, dass der Beschuldigte auch aufgrund derjenigen Sachverhalte verurteilt wird, hinsichtlich welcher das Verfahren wegen Verjährung zu Unrecht eingestellt wurde (Urk. 253 S. 3

- 45 - Ziff. 5). Hinsichtlich der Sanktion beantragt sie, der Beschuldigte sei statt mit einem Freiheitsentzug von 6 Jahren mit einem solchen von 6 ½ Jahren zu bestrafen (Urk. 253 S. 5 Ziff. 5; Urk. 309 S. 1). Dabei führt die Staatsanwaltschaft nicht einfach aus, dass die Freiheitsstrafe von 6 Jahren aufgrund der zusätzlich zu beurteilenden Delikte um ein halbes Jahr zu erhöhen sei. Vielmehr übt sie auch an der Strafzumessung der Vorinstanz Kritik, indem sie ausführt, das Verschulden des Beschuldigten sei bezüglich Anklageteil 4 als "nicht mehr leicht" statt "erheblich" eingestuft worden. Die beantragte zusätzliche Asperation beträgt mithin nicht 6 Monate, sondern muss zwangsläufig tiefer sein, selbst wenn sie nicht explizit beziffert wird. Mit anderen Worten geht es ausgehend von einer sechsjährigen Freiheitsstrafe um eine Straferhöhung von bloss einigen wenigen Monaten. Sollte im Berufungsverfahren betreffend Schuldsprüche und Strafzumessung vollumfänglich den Anträgen der Staatsanwaltschaft gefolgt werden, so ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil nur mit einer um (maximal) 6 Monate höheren Strafe zu rechnen, mithin um eine Steigerung im einstelligen Prozentbereich. Eine Verfahrensverzögerung aufgrund einer Rückweisung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Strafreduktion mindestens in einem vergleichbaren Umfang führen. 6.4.2Gleichzeitig würden die zusätzlich beantragten Schuldsprüche im Urteilsdispositiv und damit im Strafregister nicht erkennbar sein. 6.4.3Zu erwähnen ist sodann, dass das Hauptargument der Verteidigung, weshalb sie einen Freispruch beantragt, auf die neu zu beurteilenden Vorwürfe ohne Weiteres übertragbar ist, wird doch vor allem geltend gemacht, der Beschuldigte habe sich vollumfänglich auf die Expertise seines Buchhalters und seines Rechtsanwaltes verlassen (vgl. z.B. Urk. 308 S. 5 ff. Rz 7 ff. und S. 28 Rz 114 und Prot. I S. 12 sowie Prot. II S. 37 f. und S. 66). 6.5 Insgesamt wiegt das Beschleunigungsgebot schwerer als die Gründe, die für eine Rückweisung sprechen könnten. Eine relevante Benachteiligung des Beschuldigten ist nicht gegeben. Mithin ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, sondern unter Einbezug der Vorwürfe, hinsichtlich welcher der vorinstanzliche Einstellungsentscheid aufzuheben ist, materiell zu prüfen.

- 46 - VI. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1 Die Grundlagen der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 245 E. IV.D. S. 43-46). Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. 1.2 Zu ergänzen ist, was folgt: Selbst dann, wenn die Aussagen einer beschuldigten Person als unglaubhaft einzustufen wären oder sie sogar der Lüge überführt wäre, wäre damit für sich alleine noch kein Schuldnachweis erbracht. Ein allfälliges Widerlegen der Sachverhaltsdarstellung der beschuldigten Person bedeutet nicht automatisch die Verwirklichung des Anklagesachverhaltes. Der blosse Ausschluss einer bestimmten Alternative ist (von Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich keine geeignete Grundlage für die persönliche Gewissheit des Gerichts über den Anklagesachverhalt. Eine Erklärungshypothese kann erst dann als eine sicher richtige Beschreibung der zugrunde liegenden Realität akzeptiert werden, wenn sie allein in der Lage ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmaterials zu bieten (BENDER / HÄCKER / SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., 2021, S. 140 Rz. 581). Ferner ist bei Aussagen zu berücksichtigen, dass ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive zur Lüge der Beweiswürdigung ein wesentlicher Baustein fehlt. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER / HÄCKER / SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., 2021, S. 70-72 Rz 292 und 298 und S. 132 Rz 550 f.). Insgesamt ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenz-

- 47 analyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (vgl. BENDER / HÄCKER / SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., 2021, S. 78 Rz 332-334). Von besonderer Bedeutung ist im vorliegenden Fall, dass der Umstand, dass der Sachverhalt äusserst umfangreich ist und sich ebenso komplex darstellt, nicht zu einer Verschiebung der Beweislast führt und auch das erforderliche Beweismass nicht senkt. Blosse – wenn auch plausible oder gar wahrscheinliche – Mutmassungen genügen nicht für eine Verurteilung. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten geht. Welche zivil- bzw. gesellschaftsrechtliche (und im Bereich des Steuerrechts verwaltungsrechtlichen) Verantwortlichkeit eventuell gegeben sein könnte und welches Beweismass in diesen Rechtgebieten relevant ist, tut nichts zur Sache. 1.3 Hinsichtlich der Motivlage muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche einvernommenen Personen ein grosses Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, handelt es sich doch um Personen, die auf irgendeine Weise in die Anklagesachverhalte involviert und damit in angeblich oder tatsächlich widerrechtliche Vorgänge verwickelt waren. Bei B._____ kommt hinzu, dass er der Sohn des Beschuldigten ist. 1.4.1Auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen wird, soweit notwendig, im Rahmen der einzelnen Tatbestände einzugehen sein. Vorab ist bereits festzuhalten, dass dort kein Grund besteht, an den Aussagen des Beschuldigten zu zweifeln, wo er selbstbelastende und auf den konkreten Vorhalt hin spezifische Angaben machte. 1.4.2Hinzuweisen ist in diesem Kontext darauf, dass die von der Anklagebehörde akribisch zusammengetragenen Urkunden von besonderer Bedeutung sind, deren Gehalt im Wesentlichen unstrittig ist. 1.5.1Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte habe bei den tagelangen Einvernahmen nicht mehr gewusst, wie antworten. Er sei mit den Fragen nach

- 48 buchhalterischen Vorgängen völlig überfordert gewesen. Er habe versucht, den Sachverhalt aufzuklären und damit die Untersuchungshaft zu beenden (Urk. 224 S. 31 Rz 105 und Urk. 308 S. 33 Rz 130). Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 245 E. XIII.C.13.1.1.-13.1.5. und 13.1.8. S. 276-278). Der Beschuldigte ist ein erfahrener, seit mehreren Jahrzehnten tätiger Geschäftsmann. Eine Überforderung mit geschäftlichen Vorgängen, insbesondere wenn es um ihm bestens bekannte Gesellschaften geht, ist nicht glaubhaft, sofern es nicht um spezifisch/technisch buchhalterische Vorgänge geht. Es gibt in den Aussagen des Beschuldigten denn auch keine Hinweise, dass er jeweils den Faden verloren hätte oder dass ihm das Verständnis für die ihm vorgehaltenen Vorgänge gefehlt hätte. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte kein Buchhaltungsexperte ist und diesbezüglich die Buchhaltung und die Jahresrechnungen von einem Treuhänder erstellen liess. Sofern nicht die technisch buchhalterische Seite im Vordergrund steht, verstand der Beschuldigte zweifellos die dahinter stehenden Lebenssachverhalte und die von ihm selber erteilten Anweisungen. 1.5.2Der Einwand, eine Person könnte motiviert sein, ein falsches Geständnis abzulegen, um aus der Haft entlassen zu werden, mag ganz allgemein betrachtet nicht abwegig erscheinen. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aber gerade nicht einfach ein Geständnis abgelegt oder pauschal nur abgenickt, was ihm vorgehalten wurde. Vielmehr ist der Beschuldigte bis heute nicht geständig und verlangt, vollumfänglich freigesprochen zu werden. 1.5.3Die entsprechenden Einwendungen der Verteidigung sind damit nicht stichhaltig. 2. Organstellung des Beschuldigten 2.1 Hinsichtlich der Stellung des Beschuldigten als Verwaltungsrat innerhalb der Gesellschaften AD._____ AG, M._____ AG, E._____ AG, N._____ AG und C._____ AG kann ohne Weiteres auf die vorinstanzlichen Erwägungen und Aktennachweise verwiesen werden (Urk. 245 E. V.A.1.1. S. 46).

- 49 - 2.2 Vom Beschuldigten bestritten ist indes seine Stellung als faktisches Organ in der Zeit, als er formell nicht mehr Verwaltungsrat der genannten Gesellschaften war (Urk. 222 S. 16). 2.3 Im Bereich des Strafrechts ist bezüglich der Strafbarkeit faktischer Organe Art. 29 StGB (bis 31. Dezember 2006: Art. 172 aStGB) massgeblich. Demnach wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet, und die nur einer juristischen Person obliegt, einem faktischen Organ zugerechnet (Art. 29 lit. d StGB). Voraussetzung für die faktische Organstellung als tatsächlicher Leiter ist, dass die natürliche Person in einer Weise auf die Verwaltung und Geschäftsleitung einwirkt, wie dies üblicherweise und typischerweise durch Organe geschieht. Die betreffende Person muss mithin an der Willensbildung des Unternehmens teilhaben und die formellen Organe in ihrer Aufgabenerfüllung zumindest teilweise verdrängen (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 29 StPO N 12 mit zahlreichen Verweisen). Die Vorinstanz erwägt mithin richtig, dass faktische Organe Personen sind, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (Urk. 245 E. V.A.1.4. S. 52), was nicht nur eine zivilrechtliche, sondern auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auslöst. Diese gilt im Übrigen nicht nur für faktische Organe gemäss Art. 29 lit. d StGB, sondern auch für Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen innerhalb einer juristischen Person (Art. 29 lit. c StGB). Nicht als faktisches Organ kann indes gelten, wer ohne (auch nur faktische) Entscheidkompetenz allein aufgrund der eigenen Erfahrung bloss beratend tätig ist, wenn auch der Rat grosses Gewicht haben mag. So ist darin keine Organstellung zu erblicken, wenn ein ehemaliger Verwaltungsrat aufgrund seines Wissens und seiner Erfahrung immer wieder Auskünfte erteilt, solange diese (wenn auch nur faktisch) nicht verbindlich sind. Dabei kann gerade im Rahmen familiärer Strukturen die Abgrenzung zwischen bloss beratender Tätigkeit und faktischer Organstellung schwierig sein.

- 50 - 2.4 Gemäss Anklage handelte der Beschuldigte nach seinem Ausscheiden aus den Verwaltungsräten der relevanten Firmen als faktisches Organ bzw. als faktischer Verwaltungsrat weiter. Er habe die Geschäfte der Gesellschaften geführt und deren Vermögen verwaltet (vgl. Anklage S. 3 und S. 156). Die Umschreibung der Umstände, die zur Annahme einer faktischen Organstellung (oder auch nur einer selbständigen Entscheidungsbefugnis) führen, sind in der Anklage jeweils mit den einzelnen Tatvorwürfen umschrieben. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte verstehe sich darauf, andere zu manipulieren. Wer sich mit den Akten auseinandersetze, komme unweigerlich zum Schluss, dass der Beschuldigte die treibende Kraft gewesen sei und als einzige Person in Frage komme. Er habe insbesondere die Gesellschaften weiterhin bzw. nach deren Übertragung an seinen Sohn beherrscht und über sie nach Gutdünken verfügt (Urk. 223 S. 5). Er habe die Buchhaltungen und Jahresrechnungen dirigiert und darüber entschieden, welche Unterlagen der Buchführung zur Verfügung gestellt wurden. Er habe die Kontoblätter der Firmen regelmässig zwecks Überprüfung erhalten und auch angefordert. Er sei Ansprechperson der Buchhaltung gewesen und habe Verbuchungsanweisungen erteilt. Er habe über die Verrechnungen zwischen den Firmen und auch darüber entschieden, welche Beträge seinen Kontokorrentkonten gutgeschrieben oder belastet worden seien. Schliesslich habe er jeweils die Abschlussentwürfe und die provisorischen sowie definitiven Abschlüsse genehmigt. Die Unterlagen seien über seinen Bürotisch gelaufen. Weiter führt die Staatsanwaltschaft ins Feld, dass die Falschverbuchungen und -bilanzierungen im Interesse des Beschuldigten erfolgt seien (Urk. 223 S. 9 f.). Weiter sei der Beschuldigte bei den Firmen für die Zahlungen zuständig gewesen. Er habe die Zahlungen ausgelöst und die relevanten Liegenschaftsgeschäfte ausgehandelt (Urk. 223 S. 11). 2.5 Die Verteidigung nimmt zwar ausführlich dazu Stellung, was der Beschuldigte nach ihrer Auffassung wissen konnte, und was nicht. Entsprechend macht sie zur Frage des vorsätzlichen Handelns Ausführungen. Spezifisch zur Frage, ob der Beschuldigte nach seinem offiziellen Ausscheiden aus den Firmen als faktisches Organ angesehen werden kann, bringt sie indes nichts Substantielles vor.

- 51 - Dabei ist anzumerken, dass die von der Verteidigung vorgebrachten Punkte hinsichtlich dessen, was der Beschuldigte wusste oder wissen konnte/musste, nicht direkt mit seiner möglichen Organstellung zusammenhängen, würden doch diese Argumente, wenn man ihnen denn folgen möchte, auch für die Zeit zutreffen, in welcher der Beschuldigte unzweifelhaft noch offiziell Organ der Firmen war. 2.6.1 Die Vorinstanz geht vorab darauf ein, dass der Beschuldigte nominell aus der AD._____, der M._____, der E._____, der N._____ und der C._____ wegen seinen Betreibungen ausschied. Das ist der Standpunkt des Beschuldigten selbst. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die dort angegebenen Aktenstellen verwiesen werden (Urk. 245 E. V.A.1.2. S. 46, vgl. auch Urk. 08 26 01 021). Dies ist zwar für sich alleine noch kein Nachweis, dass er die Zügel eigentlich nicht aus der Hand geben wollte. Er sagte indes weiter selber aus, er sei weiterhin Berater gewesen und Mitglied der Betriebe ohne Unterschriftsberechtigung gegen aussen (Hervorhebung hinzugefügt). Er habe das Vertrauen seines Sohnes [B._____] gehabt (Urk. 08 26 01 024). In derselben Einvernahme gab er zu Protokoll, die AO'._____ bzw. heute Bank AO._____ betrachte ihn heute noch als Organ (Urk. 08 26 01 022). Das sind erste deutliche Indizien, die sich nahtlos in das in der Folge entstehende Bild fügen. 2.6.2Die Vorinstanz legt sodann ausführlich und überzeugend dar, weshalb der Beschuldigte weiterhin als faktisches Organ bzw. faktischer Verwaltungsrat der vorgenannten Gesellschaften tätig war. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 245 E. V.A.1.3. S. 46-52). Es mag zwar zutreffen, dass nicht alle von der Vorinstanz angeführten Beispiele der Tätigkeit des Beschuldigten eine faktische Organstellung belegen. Wenn der Beschuldigte beispielsweise nach seinem Ausscheiden für seinen Sohn Ansprechpartner geblieben ist und dafür auch Lohn bekommen hat (Urk. 245 E. V.A.1.3.1. S. 47), so kann dies auch in der Stellung eines Beraters bzw. eines Mitarbeiters mit bloss beratender Stimme gewesen sein. Insgesamt steht jedoch insbesondere angesichts der aktenkundigen Urkunden ausser Zweifel, dass der Beschuldigte in den genannten Firmen massgebend das Sagen hatte und als faktisches Organ fungierte. Zu nennen sind insbesondere die von der Vorinstanz zitierten E-Mails, in denen der Beschuldigte ersucht wurde, nicht

- 52 nur Auskünfte zu erteilen, sondern auch Buchungen und Jahresrechnungen zu prüfen und abzusegnen (vgl. z.B. die zahlreichen Belegstellen in Urk. 245 E. V.A.1.3.7. S. 50). Beispielhaft können ausserdem die folgenden Dokumente aufgeführt werden, welche bereits je für sich alleine eine klare Sprache sprechen: a) In der E-Mail vom 16. Oktober 2015 fragte der Buchhalter den Beschuldigten und nicht dessen Sohn um diverse Unterlagen. Insbesondere auffällig ist die durchgestrichene und mit der Handnotiz "Kontokorrent A._____" kommentierte Ziffer 4, gemäss welcher Unterlagen vorhanden seien, bei denen u.a. nicht klar sei, ob es sich um private Angelegenheiten des Beschuldigten handle. Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte befugt war, Transaktionen privater Natur vorzunehmen, die für die Buchhaltung der E._____ relevant waren, ansonsten diese Frage nicht aufgetaucht wäre (Urk. 03 02 03 274). b) Aus der E-Mail vom 4. August 2016 ist ersichtlich, dass der Buchhalter den Entwurf der Jahresrechnung 2015 dem Beschuldigten zugeschickt hatte und der Beschuldigte den Entwurf seinem Sohn B._____ zur Unterschrift weiterleitete. Offenkundig wurde der Entwurf dem Beschuldigten zur Kontrolle zugestellt. Ein anderer Grund oder ein Irrtum sind nicht im Ansatz erkennbar und hätten eine entsprechend andere Reaktion des Beschuldigten erwarten lassen. Für den Beschuldigten war dies jedoch offenbar ganz normal. Sodann leitete er den Entwurf nicht sofort weiter, sondern erst rund fünfeinhalb Stunden später. Die Zeile an seinen Sohn "Kannst du es unterschreiben und an CC._____ senden" liest sich dabei eindeutig wie die Anweisung eines Vorgesetzten. Eine Prüfung durch B._____ und die Möglichkeit, dass er es nicht unterschreiben würde, war augenscheinlich ausserhalb des Vorstellbaren (Urk. 03 02 03 289 f.). c) Ähnlich verhält es sich mit der E-Mail vom 12. August 2016. Diese ging zwar vom Buchhalter zunächst an B._____ zur Genehmigung. Dieser leitete sie jedoch dem Beschuldigten weiter mit dem Ersuchen um dessen Einverständnis ("[…] kannst du mit dein Einverständnis an AV._____ weiterleiten […]" Urk. 03 02 04 188.4). Das lässt die Hierarchiestufe und die Kompetenz des Beschuldigten abermals klar erkennen.

- 53 d) Schliesslich muss der Frage nicht weiter nachgeforscht werden, welche genauen Kompetenzen B._____ oder weitere Personen hatten, da dies den Nachweis nicht umstossen könnte, dass der Beschuldigte die Funktion eines faktischen Organs inne hatte. Allerdings kann gestützt auf die zuvor zitierten vorinstanzlichen Erwägungen und die genannten Urkunden geschlossen werden, dass der Beschuldigte die relevanten Unternehmungen nicht nur allein beherrsch-te, sondern wirtschaftlich mit ihnen identisch war. 2.6.3Auch betreffend die J._____ und die P._____ kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch bezüglich dieser Gesellschaften war der Beschuldigte namentlich für die Genehmigung der Jahresrechnungen zuständig (Urk. 245 E. V.A.2.1.-2.3. S. 53-55). Zurecht weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass sich der Beschuldigte gegenüber seiner Tochter im März 2019 – nota bene unter dem Logo der AD._____ – als CEO der P._____ sowie auch anderer hier relevanter Firmen bezeichnete (Urk. 05 01 33 208). Auf Vorhalt dieser E-Mail anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2021 konnte der Beschuldigte nichts vorbringen, um das Offensichtliche, dass sich aus dieser Nachricht ergibt, zu entkräften. Sein Standpunkt ist einzig, dass die Formulierung "Unsere Firmen" nicht bedeute, dass es seine Firmen seien (Urk. 05 01 33 022). Einerseits schliesst das eine Organstellung nicht aus, anderseits liess er den Vorhalt unkommentiert, er sei CEO der genannten Firmen bzw. entkräftete dieses von ihm selber gemachte Statement nicht. 2.7 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sorgfältig zu jeder der relevanten Firmen einzeln darlegte, weshalb der Beschuldigte als (faktisches) Organ zu betrachten ist. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist jedoch auch davon auszugehen, dass eine faktische Organstellung in einer oder mehreren der Firmen bereits indizieren würde, dass der Beschuldigte auch in den anderen Firmen eine entsprechende Stellung innehaben musste. Das ergibt sich aus der engen Verzahnung zwischen den Firmen und den Geschäftsvorgängen mit dem Beschuldigten als Privatperson, die nur bei einer einheitlichen Führung Bestand haben konn-

- 54 ten. Das unterstreicht ausserdem, dass der Beschuldigte mit den Firmen wirtschaftlich identisch war. 2.8 Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beschuldigte während der anklagerelevanten Zeit stets Organ der genannten Firmen war und die Leitung inne hatte, unabhängig davon, ob offiziell oder bloss faktisch. 3. Geschäftsführung und Führung der Bücher 3.1 Hinsichtlich der Geschäftsführung und Führung der Bücher stellt sich die Vorinstanz zusammen mit der Anklage auf den Standpunkt, der Treuhänder CD._____ und der Anwalt BQ._____ – und später auch B._____ – hätten nur das umgesetzt, was der Beschuldigte von ihnen verlangt oder ihnen aufgetragen habe. Weiter weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Hauptargumentation des Beschuldigten bzw. der Verteidigung darin besteht, dass der Beschuldigte CD._____ bzw. der AV._____ AG und Rechtsanwalt BQ._____ komplett vertraut habe und auch habe vertrauen dürfen und müssen. Der Beschuldigte habe für deren Tätigkeiten und Expertisen auch viel Geld bezahlt (Urk. 245 E. V.C.1. S. 56 mit entsprechenden Aktenverweisen). 3.2 Die Vorinstanz begründet den Standpunkt der Staatsanwaltschaft zutreffend und widerlegt ebenso zutreffend die Argumentation der Verteidigung. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 245 E. V.C.2. S. 56). Einzig bekräftigend kann erneut betont werden, dass sich die führende Rolle des Beschuldigten bereits mit seinen eigenen Aussagen belegen lässt. So ergibt sich beispielsweise, dass der Beschuldigte von seinem Treuhänder/Buchhalter CD._____ darauf angesprochen wurde, dass Forderungen wertberichtigt werden müssten, jedoch habe er – der Beschuldigte – davon nichts wissen wollen (Urk. 05 01 15 34). Dies zeigt exemplarisch und eindeutig, dass es der Beschuldigte und nicht CD._____ war, welcher die Entscheidungen traf, und dass CD._____ dort, wo ihm ein Vorgang fragwürdig erschien, die Instruktionen des Beschuldigten einholte. Damit kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte seinem Buchhalter blind vertraut und nur das getan hätte, was letzterer ihm empfohlen habe. Wenn der Beschuldigte vorbringen

- 55 lässt, er habe keine treuhänderische oder rechtliche Ausbildung vorzuweisen (vgl. Urk. 224 S. 12 Rz 35, Prot. II S. 22), so ist dem entgegen zu halten, dass das nicht bedeutet, er habe nicht die Entscheidungen getroffen. Für Instruktionen darüber, ob z.B. eine Ausgabe privat oder geschäftlich sei, welchem Zweck eine Zahlung diene oder ob eine Zahlung/Position höher oder tiefer anzugeben sei, bedarf es keinerlei buchhalterischer Kenntnisse. Diese sind nur für die Umsetzung entsprechender Instruktionen nötig. Insofern ist auch der Einwand der Verteidigung unzutreffend, wenn sie vorbringt, selbst Fachleute seien nicht oder nur mit Mühe in der Lage gewesen, die komplexen Buchungen in den vorliegend relevanten Firmen zu verstehen bzw. zu erläutern. Daher könne nicht unterstellt werden, dass dies dem Beschuldigten möglich gewesen sei (Urk. 224 S. 26-28 Rz 91-94; vgl. auch Urk. 308 S. 29 f. Rz 117 ff. und S. 36 Rz 144). Es wird dem Beschuldigten nicht unterstellt, er habe nunmehr einen Überblick über das Resultat seiner Geschäftstätigkeit. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass er bei den einzelnen Instruktionen jeweils genau wusste, welchen Inhalt sie hatten und welchem Zweck sie dienten. Ausserdem hält die Vorinstanz zurecht fest, dass der Beschuldigte selbst als juristischer Laie abschätzen konnte, dass gewisse Vorgänge nicht rechtens sein konnten (Urk. 245 E. V.C.2. S. 57). Schliesslich kann der Beschuldigte als gestandener Geschäftsmann nicht glaubhaft vorgeben, er sei diesbezüglich völlig ahnungslos. Dies umso mehr, als der Beschuldigte seit über 30 Jahre im Liegenschaftenhandel tätig ist und bereits in seinen Anfangsjahren als Liegenschaftenhändler einschlägige Erfahrungen mit den Grundstückgewinnsteuern machte (Urk. 05 01 11 041). 3.3 Der Verteidigung ist jedoch insofern zuzustimmen, als dem Beschuldigten, der nach seinen eigenen Angaben bloss über einen Realabschluss verfügt und keine buchhalterische Ausbildung gemacht hat (Prot. II S. 21 f.), keine Kenntnisse unterstellt werden können, die ein entsprechendes Fachwissen erfordern. Ebenso wenig kann unterstellt werden, der Beschuldigte, der vor allem am eigentlichen Immobiliengeschäft interessiert war, habe sich teils Jahre zurück Rechenschaft

- 56 über einzelne falsche Buchungen gegeben bzw. wäre dazu überhaupt in der Lage gewesen. 4. Anklageteil 1: Betreibungsdelikte - Schenkungen 4.1 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, wird dem Beschuldigten in diesem Anklageteil zusammengefasst vorgeworfen, zum Schaden seiner Gläubiger, insbesondere der CE._____ AG, diverse Vermögenswerte (Bankcheck, Sportwagen, Eigentumswohnung, Inhaberaktien der C._____, Namenaktien der P._____, Herrenarmbanduhr) verschenkt zu haben. Ferner habe er auf Lohnansprüche von mindestens Fr. 7'000.– verzichtet (Anklage S. 6 ff.). Zudem wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Rahmen von zwei Pfändungen (vom 2. März 2016 und vom 22. Januar 2018) unwahre Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, seinen Aktiven und zu seinem Vermögen gemacht zu haben. Eventualiter habe er gewisse Gegenstände bzw. Vermögenswerte zum Schaden seiner Gläubiger verschenkt (Anklage S. 8 ff.). 4.2.1Vorab rechtfertigt es sich, auf eine tatbestandsmässige Voraussetzung gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 164 Ziff. 1 StGB einzugehen. Die genannten Betreibungsdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechtes. Sie bezwecken zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 97 IV 18 E. 1.a und BGE 106 IV 31 E. 4.a, vgl. auch BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 163 StGB N 1 und Art. 164 StGB N 2 mit zahlreichen Hinweisen). Das strafbare Verhalten richtet sich gegen den Zugriff der Gläubiger auf das Exekutionssubstrat (Urteil des Bundesgerichts 6B_306/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.4.2). Da der drohende oder schon eingetretene Vermögensverfall sämtliche Gläubiger eines Schuldners betrifft und der Zugriff sämtlicher Gläubiger auf das schuldnerische Vermögen gefährdet oder vereitelt wird, umfasst der strafrechtliche Schutz auch sämtliche Gläubiger, und nicht nur diejenigen mit einem Verlustschein. Letzteres wäre auch mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar, zumal der Regelfall darin bestehen dürfte, dass ein Verlustschein erst nach durchgeführter Betreibung ausge-

- 57 stellt wird und nicht vorbestehend ist (PK StGB - 2021, TRECHSEL/OGG, Art. 163 StGB N 11). Weiter muss der Täter "zum Schaden der Gläubiger" handeln, worauf sich sein Vorsatz beziehen muss. Geht es um Tathandlungen vor der Eröffnung eines Betreibungsverfahrens, so muss der Täter zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass in absehbarer Zeit ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn eröffnet werde (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 163 StGB N 75 und Art. 164 StGB N 35). Daraus ist zu schliessen, was folgt: Eine schlechte wirtschaftliche Lage genügt für sich alleine nicht, um begründen zu können, dass ein Schuldner mit einer Zwangsvollstreckung rechnen muss. Damit würde letztere Voraussetzung sinnentleert. Eine schlechte bzw. ungenügende Finanzlage (und das Wissen darum) ist zwar vorausgesetzt, um einen Vorsatz betreffend Handlungen zum Schaden von Gläubigern bzw. betreffend einen wirtschaftlichen Zusammenbruch nachweisen zu können. Für die Annahme, der Schuldner müsste in absehbarer Zeit mit einer Zwangsvollstreckung rechnen, ist sie jedoch nicht ausreichend. Ausserdem kann eine Zeitspanne von 10 oder mehr Jahren nicht als "absehbare Zeit" gelten. Anders verhält es sich jedoch, wenn es immer wieder zu Betreibungen kommt. Dann kann ein Unterbruch von wenigen Jahren nicht dazu führen, dass vernünftigerweise nicht mehr mit Betreibungen zu rechnen ist. Anzumerken ist, dass aufgrund der Ausgestaltung des SchKG theoretisch auch schuldenfreie Personen immer mit einer Betreibung konfrontiert sein können. Es muss sich bei der Erwartung von Betreibungen somit zu einem gewissen Grad um eine in der Sache berechtigte Erwartung handeln. In diesem Kontext muss aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass bei zahlreichen Betreibungen von unterschiedlichen Gläubigern zu verschiedenen Zeiten nicht sämtliche Betreibungen (oder auch nur eine Mehrheit davon) als offensichtlich unberechtigt oder gar missbräuchlich gelten können. 4.2.2Die Anklage geht zeitlich von den im Jahr 2014 gegen den Beschuldigten eingeleiteten Betreibungen aus. Sie wirft ihm vor, er hätte seit 2002 mit Betreibun-

- 58 gen rechnen müssen. Weiter wirft sie ihm diverse Schenkungen vor, welche zwischen den Jahren 2010 und 2013 stattgefunden hätten. 4.2.3Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe klarerweise nicht seit 2002 damit gerechnet, dass gegen ihn viel, viel später ein Zwangsvollstreckungsverfahren ergehen würde (Urk. 224 S. 15 f. Rz 46 und Urk. 308 S. 18 Rz 70). Sie bestreitet jedoch zurecht weder die dem Beschuldigten vorgehaltenen Schenkungen, noch seine missliche finanzielle Lage, noch seine Kenntnis betreffend seine Finanzen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 245 E. VI.B.1.4. S. 58 f. sowie E. VI.B.2. S. 60-64; vgl. auch Prot. II S. 29 f.). 4.2.4Die Vorinstanz hält hierzu fest, der Beschuldigte habe selber eingeräumt, dass er vor seiner Scheidung im Jahr 2006 in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei. Allein daraus bzw. aus der desolaten Situation des Beschuldigten schliesst die Vorinstanz darauf, dass der Beschuldigte seit 2002 mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren habe rechnen müssen (Urk. 245 E. VI.B.1.4. S. 59). Weiter führt die Vorinstanz aus, die Verteidigung habe vorgebracht, der Beschuldigte habe nicht mit der "CE._____", sondern mit der "CF._____" gerechnet. Es sei jedoch irrelevant, von wem genau das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werde, entscheidend sei, dass der Beschuldigte damit gerechnet habe (Urk. 245 E. VI.B.1.5. S. 59). Das Plädoyer der Verteidigung kann indes gerade im Lichte ihres soeben dargelegten Standpunktes nicht dahin verstanden werden, dass der Beschuldigte mit einer Zwangsvollstreckung durch die "CF._____" gerechnet habe. Eine entsprechende, explizite Aussage des Beschuldigten ist denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr muss sein Standpunkt so verstanden werden, dass die

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