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Zürich Obergericht Strafkammern 05.06.2024 SB230110

5 juin 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,118 mots·~1h 11min·3

Résumé

Versuchte Tötung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230110-O/U/ad-cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 5. Juni 2024 in Sachen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch stv. Leitende Jugendanwältin lic. iur. A._____, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie 1. B._____, 2. C._____, , 3. D._____, 4. Massnahmenzentrum E._____, vertreten durch F._____, 5. G._____, Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen H._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger bis 26. April 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____,

- 2 ab 26. April 2023 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend versuchte Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Jugendgericht, vom 12. Dezember 2022 (DJ220001)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 15. Juni 2022 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1),  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.2),  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.3),  der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1.1, 1.3 und 1.4),  der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 1.1),  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 1.1),  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 und 1.5),  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Anklageziffer 1.1),  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Anklageziffer 1.1). 2. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1) und der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2) wird der Beschuldigte freigesprochen.

- 4 - 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten, wovon 584 Tage als durch Freiheitsentzug bzw. Haft bis und mit heute als geleistet gelten, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 4. Die Freiheitsstrafe wie auch die Geldstrafe werden vollzogen. 5. Auf die Anordnung einer Massnahme nach StGB oder JStGB wird verzichtet. 6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 13. Juni 2022 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände an den Privatkläger 1 herausgegeben:  1 Pullover von B._____, Spurnummer 114539, act. 1/5/18 und 7.9  1 Unterhosen von B._____, Spurnummer 114540, act. 1/5/18 und 7.9  1 Paar Socken von B._____, Spurnummer 114541, act. 1/5/18 und 7.9  1 Pullover von B._____, Spurnummer 114542, act. 1/5/18 und 7.9  1 Jeanshose von B._____, Spurnummer 114543, act. 1/5/18 und 7.9  1 Paar Schuhe von B._____, Spurnummer 114544, act. 1/5/18 und 7.9  1 Pullover von B._____, Spurnummer 114545, act. 1/5/18 und 7.9. Dem Privatkläger 1 wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft, Forensik, … [Adresse], abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. 7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden folgende, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 13. Juni 2022 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände an das Massnahmezentrum I._____ herausgegeben:  Messerschärfer, Marke Victorinox, ca. 20 cm lang, Spurnummer 115257

- 5 -  1 Metallrohr, 40 cm, Spurnummer 113881. Dem Massnahmezentrum I._____ wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage dieses Urteils, einer Vollmacht und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, … [Adresse], abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. 8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, mit Verfügung der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 13. Juni 2022 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten herausgegeben:  1 Pullover des Beschuldigten, Spurnummer 109882, act. 1/5/19; 7/9  1 T-Shirt des Beschuldigten, Spurnummer 109883, act. 1/5/19; 7.9  1 Jeanshose des Beschuldigten, Spurnummer 109884, act. 1/5/19; 7/9  1 Jacke des Beschuldigten, Spurnummer 109885, act. 1/5/19; 7.9  1 Paar Schuhe des Beschuldigten, Spurnummer 109886, act. 1/5/19; 7.9 Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft, Forensik, … [Adresse], herauszuverlangen. Das Portemonnaie Louis Vuitton, schwarz, kann vom Beschuldigten innert einer Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Bezirksgerichtskasse Pfäffikon ZH herausverlangt werden. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. 9. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit J._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Schadenersatz im Umfang von Fr. 11'398.45 (Stand per 1. Dezember 2022); Forderungseingabe zuzüglich Zins zu 5% auf

- 6 - Fr. 1'979.55 seit dem 16. Mai 2022 und auf Fr. 9'418.90 seit dem 5. Dezember 2021 zu bezahlen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 9. Mai 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (Massnahmezentrum E._____) Schadenersatz im Umfang von Fr. 339.80 zu bezahlen. 12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'500.– Auslagen Fr. 40'695.30 Auslagen Gutachten Fr. 20'363.25 Kosten der amtl. Verteidigerin RAin Y1._____ (inkl. Auslagen und MwSt) Es wird vorgemerkt, dass zusätzlich Fr. 9'450.– an RA Y2._____ bereits ausbezahlt wurden Fr. 2'619.90 Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1, RA X._____ (ab 6. Juni 2021) (inkl. Auslagen und MwSt) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 2'000.– auferlegt. 14. Im Übrigen werden die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft, definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 7 - Berufungsanträge: a) Der Vertreterin der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 237 S. 1 f.) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Dispositivziffer 1, 2. bis 9. Spiegelstrich, sowie die Dispositivziffern 2 - 4, 6 - 8 sowie 10 und 11 des Urteils des Jugendgerichts Pfäffikon ZH vom 12. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Dispositivziffer 1, 1. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen versuchter Tötung), Dispositivziffer 3 und 4 (Strafe) und Dispositivziffer 9 (Schadenersatzforderung des Privatklägers B._____) des Urteils des Jugendgerichts Pfäffikon vom 12. Dezember 2022 seien zu bestätigen. 4. Ziff. 5 des Dispositivs des jugendgerichtlichen Urteils sei aufzuheben und es sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, eventualiter sei nebst der Freiheitsstrafe eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 5. Die Kosten seien dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 2'000.– aufzuerlegen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 238 S. 2 f.) 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Jugendgericht, vom 12. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. DJ220001) in Bezug auf den Schuldspruch des Berufungsklägers wegen versuchter Tötung (erster Spiegelstrich, Anklageziffer 1.1) aufzuheben und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.1 StGB freizusprechen;

- 8 - 2. Es sei der Berufungskläger der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen (Anklageziffer 1.1); 3. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Jugendgericht, vom 12. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. DJ220001) aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu einer angemessenen, reduzierten Freiheitsstrafe von maximal 41 Monaten, wovon 1'125 Tage als durch Freiheitsentzug bzw. Haft geleistet gelten, sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.– zu verurteilen; 4. Es sei in Bestätigung von Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Jugendgericht, vom 12. Dezember 2022 (Geschäfts- Nr. DJ220001) auf die Anordnung einer Massnahme nach StGB und JStG zu verzichten; 5. Es sei Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Jugendgericht, vom 12. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. DJ220001) aufzuheben und es seien die Schadenersatzforderungen des Privatklägers B._____ abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. c) Des Vertreters des Privatklägers 1: (Urk. 232, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _______________________________

- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Sachentscheid sei auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Pfäffikon, Jugendgericht, im Urteil vom 12. Dezember 2022 verwiesen (Urk. 91 S. 5 f.). Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil wurde nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2022 und der Beratung an mehreren Tagen am 12. Dezember 2022 gefällt und den Parteien am 15. Dezember 2022 mündlich eröffnet und im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 18 ff., S. 20; Urk. 70 S. 8 f.). 1.2. Sowohl die Jugendanwaltschaft als auch der Beschuldigte meldeten gegen das Urteil (Urk. 91) fristgerecht Berufung an (Urk. 72, 75 und 78), woraufhin die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Anklägerin) mit Eingabe vom 16. Februar 2023 als Erstberufungsklägerin und der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Februar 2023 als Zweitberufungskläger fristgerecht ihre Berufungserklärungen erstatteten (Urk. 97 und 93). Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2023 wurde den Parteien Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 100). Die Anklägerin erklärte innert Frist mit Eingabe vom 6. März 2023 (Datum des Poststempels), auf Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und an der eigenen Hauptberufung festzuhalten (Urk. 168). Die übrigen Parteien äusserten sich nicht. 1.3. Auf Antrag des Beschuldigten wurde seine bisherige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin MLaw Y1._____, mit Beschluss vom 26. April 2023 als amtliche Verteidigerin entlassen und entschädigt und an ihrer Stelle ab 26. April 2023 Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 120). 1.4. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde zur Berufungsverhandlung auf den 12. Januar 2024 vorgeladen (Urk. 127). Überdies wurde nach Einsicht in die Beweisanträge der Anklägerin, die sie bereits mit der Berufungserklärung gestellt hatte, mit Beschluss vom 14. Juli 2023 die Ergänzung des forensisch-psychiatri-

- 10 schen Gutachtens vom 9. Januar 2018 (recte: 5. Dezember 2021; Urk. 10/28) durch den Gutachter, Prof. Dr. med. K._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Hinblick auf die Aktualität des Gutachtens angeordnet, der Antrag auf Befragung des Gutachters anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch einstweilen abgewiesen (Urk. 131 und 133). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2023 wurde der Verteidigung und der Anklägerin Frist angesetzt, um allfällige Ergänzungsfragen zu beantragen (Urk. 135). Die mit Eingabe vom 11. August 2023 von der Anklägerin beantragten Ergänzungsfragen (Urk. 143) wurden zugelassen und dem Gutachter zur Beantwortung unterbreitet (Urk. 145). Die Verteidigung verzichtete auf Ergänzungsfragen, stellte in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2023 jedoch die Eignung des Gutachters grundsätzlich in Frage (Urk. 144). Das Ergänzungsgutachten wurde schriftlich mit Datum vom 17. November 2023 erstattet (Urk. 184). Mit Verfügung vom 21. November 2023 wurde der Verteidigung und der Oberjugendanwaltschaft Frist zur freigestellten schriftlichen Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten angesetzt (Urk. 187), worauf seitens der Anklägerin ausdrücklich (Urk. 193) und seitens der Verteidigung stillschweigend verzichtet wurde. 1.5. Am 3. Oktober 2023 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs, welcher ihm – nach Einholung eines Führungsberichts (Urk. 167) und der Stellungnahmen der Parteien (Urk. 159; 171) – mit Präsidialverfügung vom 6. November 2023 mit der Auflage, dass dieser zwingend im geschlossenen Vollzug zu erfolgen habe, gewährt wurde (Urk. 175). 1.6. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde sodann das Urteil des Kreisgerichts Toggenburg, Jugendgericht, 1. Abteilung, vom 1. Juli 2022 gegen den Mitbeschuldigten J._____, das in Rechtskraft erwachsen ist, zusammen mit dem Protokoll der Hauptverhandlung von Amtes wegen beigezogen (Urk. 201 und Urk. 207/1-3) und den Parteien zur Kenntnis zugestellt (Urk. 202/1-2 und Urk. 208). Im Zusammenhang mit dem hier noch relevanten und zu prüfenden Vorfall vom 9. Mai 2021 wurde J._____ der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen (Urk. 201 S. 15 und 23). Er wurde unter Einbezug diverser weiterer Schuldsprüche zu einem Freiheitsentzug von 20 Monaten verur-

- 11 teilt (Urk. 201 S. 23 Ziff. 3 und 4). Die Zivilklage des Privatklägers B._____ betreffend Schadenersatz wurde dem Grundsatz nach geschützt und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Überdies wurde J._____ aufgrund seiner teilweisen Anerkennung der in der Höhe von Fr. 10'000.– geltend gemachten Genugtuung verpflichtet, B._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5% Zins seit 9. Mai 2021 zu bezahlen (Urk. 201 S. 21 und 23 Ziff. 7a und b). 1.7. Nachdem die Vorladungen für die auf 12. Januar 2024 angesetzte Verhandlung infolge krankheitsbedingten Ausfalls des amtlichen Verteidigers am 8. Januar 2024 kurzfristig abgenommen werden mussten (Urk. 208A-C), wurde – nach Rücksprache betreffend terminlicher Verfügbarkeit mit der Vertreterin der Anklage und den anwaltlich vertretenen übrigen Parteien – am 27. Februar 2024 neu auf 21. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 215). Am 4. März 2024 liess der amtliche Verteidiger über sein Sekretariat mitteilen, dass ihm bei der Terminabsprache ein Fehler unterlaufen sei und er am 21. Juni 2024 aufgrund einer Terminkollision an der Verhandlung nicht teilnehmen könnte (Urk. 246). Mit Verfügung vom 4. März 2024 wurde dem amtlichen Verteidiger Frist angesetzt, um ein schriftlich begründetes Verschiebungsgesuch zu stellen (Urk. 218), welches am 15. März 2024 einging (Urk. 220). In der Folge wurde nach erneuter Rücksprache mit der Jugendanwaltschaft und den anwaltlich vertretenen Parteien auf den 5. Juni 2024 neu vorgeladen (Urk. 224). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde noch ein aktueller Führungsbericht und ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 228 und 230). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ sowie Jugendanwältin lic. iur. A._____ für die Anklägerin (Prot. II S. 17). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 hat seinen Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung schriftlich mitgeteilt (Urk. 283). Die übrigen Privatkläger haben ebenfalls auf Teilnahme verzichtet. Nach durchgeführter Berufungsverhandlung und Befragung des Beschuldigten erweist sich der Fall als spruchreif. 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement-

- 12 sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 4. Aufl. 2023, Art. 399 N 18; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte schränkt seine Berufung auf die Verurteilung wegen versuchter Tötung ein. Er verlangt diesbezüglich einen Freispruch bzw. die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung statt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Entsprechend beantragt er eine mildere Strafe von höchstens 41 Monaten Freiheitsstrafe und 20 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.–, unter Bestätigung des erstinstanzlichen Verzichts auf eine stationäre Massnahme. Er beantragt ausserdem die Abweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 bzw. eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 93 S. 2 f. und Prot. II S. 18 f.).

- 13 - 2.3. Die Anklägerin beanstandet mit ihrer Berufung den Verzicht der Vorinstanz auf Anordnung einer Massnahme gegen den Beschuldigten. Sie beantragt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, eventualiter einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, unter Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten (Urk. 97 S. 1; Prot. II S. 17 f.). 2.4. Unangefochten geblieben sind somit die Schuldsprüche wegen einfacher und versuchter schwerer Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Entwendung zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Hinderung einer Amtshandlung und der Beschimpfung (Dispositivziffer 1), die Freisprüche von den Vorwürfen des Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung betreffend Anklageziffern 1.1 und 1.2 (Dispositivziffer 2), und ferner die Dispositivziffern 6-8 (Anordnungen betreffend die beschlagnahmten Beweismittel), 11 (Schadenersatz an den Privatkläger 4) und 12 (Kostenfestsetzung). Obwohl der Beschuldigte die ihm zugunsten des Privatklägers 1 auferlegte Genugtuungszahlung und die ihm auferlegten Gerichtskosten (Dispositivziffern 10 und 13) nicht anficht, hängt die Regelung der Zivilforderungen des Privatklägers 1 vom Sachentscheid im Anklagepunkt 1.1 ab und folgen die Kostenregelungen naturgemäss dem Entscheid in der Hauptsache, weshalb das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten (Dispositivziffern 9-10 und 13-14) nicht rechtskräftig wird. Es kann jedoch nach dem vorstehend Gesagten in Bezug auf den zu fällenden Entscheid in diesen Punkten gegebenenfalls (bei Bestätigung des Schuldspruchs) ohne weiteres auf die vorinstanzliche Regelung zurückgegriffen werden. II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht 1.1. Das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem StGB oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 Abs. 1

- 14 - JStG). Ergänzend sind die in Art. 1 Abs. 2 JStG aufgezählten Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar. a) Das JStG gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). Die mit der Änderung der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen auch anderer Gesetze (darunter auch das JStG) lassen sich der amtlichen Publikation AS 2023 468 entnehmen. Aus Ziffer II des Beschlusses in Verbindung mit Anhang I Ziff. 5 ist ersichtlich, dass Art. 3 Abs. 2 JStG geändert wird, dessen Inkraftsetzung jedoch nicht per 1. Januar 2024, sondern später erfolgt, wie Ziffer 3.b des Entscheids des Bundesrates vom 23. August 2023 betreffend die Inkraftsetzung entnommen werden kann (AS 2023 468). Daher ist auf das vorliegende Verfahren noch die ursprüngliche und nach wie vor gültige Fassung von Art. 3 Abs. 2 JStG anzuwenden. b) Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde (sog. "gemischte Fälle"), bleibt grundsätzlich das Jugendstrafverfahren anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Für die Festlegung von Strafen – auch von Zusatzstrafen (Art. 49 Abs. 2 StGB) für Straftaten, die vor der Volljährigkeit verübt wurden – ist jedoch ausschliesslich das StGB massgeblich (Art. 3 Abs. 2 Sätze 1-2 JStG). Eine Ausnahme von der ausschliesslichen Anwendbarkeit des StGB greift Platz, wenn der Täter einer Massnahme bedarf; in diesem Fall ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG; vgl. BGE 149 IV 342 E. 2.4.1; 135 IV 206 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.1; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.3.1). 1.2. Der Beschuldigte wurde tt. November 2002 geboren und hatte zum Zeitpunkt der Verübung der noch strittigen Straftat der versuchten vorsätzlichen Tötung vom 9. Mai 2021 das 18. Altersjahr bereits vollendet. Die übrigen angeklagten und eingestandenen Straftaten beging der Beschuldigte allesamt vor Beendigung des 18. Altersjahres. Das Verfahren gegen ihn wurde entsprechend vor Voll-

- 15 endung seines 18. Altersjahres eingeleitet, womit vorliegend das jugendstrafrechtliche Verfahren vor dem Jugendgericht Anwendung fand (Urk. 91). 1.3. Zur intertemporalrechtlichen Regelung betreffend die konkreten Strafnormen sei auf die nachstehende Erwägung V.2.2 verwiesen. 2. Verfahrenstrennung 2.1. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung, und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen, die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_23/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Um-

- 16 fang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteile des Bundesgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_23/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.3; 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung kann auch aus folgendem Grund problematisch sein. Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht dem Beschuldigten (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann. Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_23/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.3; 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). In dieser Hinsicht relevant ist im vorliegenden Fall allerdings auch die Gerichtsstandbestimmung des Jugendstrafprozessrechts: Gemäss Art. 10 Abs. 1 JStPO ist für die Strafverfolgung die Behörde des Ortes zuständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Gegensatz zum in Art. 33 StPO vorgesehenen gemeinsamen Gerichtsstand des Erwachsenstrafrechts, der im Jugendstrafverfahren jedoch nicht

- 17 anwendbar ist (Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO), können die Gerichtsstände bei mehreren Beteiligten an einer Straftat entsprechend auseinander fallen. 2.2. Da der Beschuldigte und J._____ hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Mai 2021 (Anklageziffer 1.1) Mittäter sind, wovon auch die im Verfahren gegen J._____ zuständige Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen / Jugendanwaltschaft Wil) und das Kreisgericht Toggenburg (Jugendgericht) ausgegangen sind (Urk. 201 S. 11-14 und 15), wäre es zwar im Prinzip durchaus wünschenswert, dass das Verfahren gegen sie mit Blick auf diesen Sachverhalt zusammen geführt worden wäre. Wie die Anklägerin jedoch zu Recht festhält (Prot. II S. 46 ff.), war zum Zeitpunkt dieses Vorfalls gegen den Beschuldigten jedoch bereits ein Jugendstrafverfahren bei der Jugendanwaltschaft See / Oberland hängig, welches die ihm in Anklageziffern 1.2 - 1.4 vorgeworfenen Taten, die er noch vor Erreichen der Volljährigkeit begangen hatte, zum Gegenstand hatte. Die örtliche Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft See / Oberland war insofern auf der vorerwähnten Gerichtsstandbestimmung des Jugendstrafprozessrechts (Art. 10 Abs. 1 StPO) begründet, da der Beschuldigte – ungeachtet zwischenzeitlicher Aufenthalte in verschiedenen Anstalten – seinen Wohnort in L._____ ZH hatte (vgl. dazu insbesondere Gerichtsstandanfrage Jugendanwaltschaft Basel-Stadt und Übernahmeverfügung der Jugendanwaltschaft See / Oberland hinsichtlich der zeitlich ältesten hier gegenständlichen Straftat am 30. März 2020 zum Nachteil des Privatklägers 2, Anklageziffer 1.2, Urk. 4/1 und 4/2). Vor diesem Hintergrund war auch hinsichtlich des hier noch strittigen Vorfalls im I._____ (Anklageziffer 1.4) die Jugendanwaltschaft See / Oberland weiterhin zuständig, nachdem – obwohl der Beschuldigte zwar die Volljährigkeit bereits erreicht hatte – das Jugendstrafprozessrecht gestützt auf den bereits erwähnten Art. 3 Abs. 2 JStG (gemischte Fälle, vgl. vorne E. II. 1.1.b) auch für dieses Delikt anwendbar bleibt (vgl. entsprechende Gerichtsstandanfrage Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und Übernahmeverfügung Jugendanwaltschaft See / Oberland, Urk. 4/24 und 4/25). Ähnlich präsentierte sich auch die Ausgangslage hinsichtlich J._____ (geb. tt. September 2003) mit Wohnsitz in M._____, dem ebenfalls verschiedene andere (nicht mit dem Beschuldigten zusammen) als Jugendlicher begangene Taten zu Vorwurf gemacht wurden (vgl. Urk. 207/3 S. 4-7 und Urk. 201) und der selbst beim fraglichen Vorfall im I._____

- 18 noch nicht volljährig war, weshalb gestützt auf die Gerichtsstandregelung der Jugendstrafprozessordnung die Jugendanwaltschaft Wil SG für die Strafuntersuchung zuständig war. 2.3. Zusammenfassend ergibt sich die Notwendigkeit getrennter Verfahren vorliegend somit bereits aus der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung. Und selbst Überlegungen zum Beschleunigungsgebot würden zu keinem anderen Ergebnis führen, sind doch einerseits die verschiedenen anderen Delikte zu berücksichtigen, welche die beiden ohne Beteiligung des jeweils anderen begingen. Anderseits ist zu beachten, dass hinsichtlich des Beschuldigten eine aufwendige psychiatrische Begutachtung mit entsprechend längerer Verfahrensdauer durchzuführen war, dagegen eine solche beim Mitbeschuldigten J._____ nicht notwendig war und J._____ sowohl bezüglich des Vorfalls vom 9. Mai 2021 als auch bezüglich der anderen ihm zur Last gelegten Delikte weitestgehend geständig war (Urk. 201). Festzuhalten ist ferner, dass die beiden Mitbeschuldigten nach erfolgten Erstaussagen zur Sache im Untersuchungsverfahren mindestens einmal konfrontiert wurden (Urk. 4/41) und ihnen gemeinsam bezüglich der Einvernahme des Privatklägers 1 B._____ (in der Folge in diesem Urteil kurz "Privatkläger" genannt) das Teilnahmerecht gewährt worden war (Urk. 4/40), womit sich die getrennte Verfahrensführung nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt hat. Die Untersuchungshandlungen erweisen sich damit auch unter diesen Gesichtspunkten nicht als nichtig, so dass eine Einstellung des Verfahrens ausser Betracht fällt. Da das Konfrontationsrecht bereits im Untersuchungsverfahren regelkonform gewährt wurde, bestünde vorliegend auch kein Anlass, das Verfahren zurückzuweisen. 3. Anklageprinzip 3.1. Die Verteidigung rügt in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich des Anklagesachverhaltes gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift. Aus der Anklageschrift gehe einerseits nicht hervor, wie lange der angebliche Unterarmwürgegriff des Beschuldigten gedauert habe. Hinsichtlich des Kicks mit dem rechten Bein des Beschuldigten, der als "Gesichtspenalty" bezeichnet werde, sei aus der Anklageschrift zudem nicht ersichtlich, mit welchem Teil seines Beines dieser Tritt erfolgt sein soll (Urk. 238

- 19 - Rz 11 und 21). Ohnehin könne dem Anklagesachverhalt nicht entnommen werden, welche durch den Beschuldigten vorgenommene Handlung einen angeblichen Tötungsversuch hätte darstellen sollen (Urk. 238 Rz 7). 3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). 3.3. Die Einwände der Verteidigung sind unbegründet. Mit Blick auf den Würgegriff umschreibt die Anklageschrift den Vorwurf dahingehend, dass der Beschuldigte den Privatkläger nach hinten zu Boden gezogen habe, wobei er ihn "mit seinem rechten Arm von hinten am Hals gewürgt habe (Unterarmwürgegriff)" und zwar "so stark, dass dieser keine Luft mehr bekam, schwer atmete und in Panik

- 20 geriet", er um Hilfe geschrien und mit der rechten Hand an den Arm des Beschuldigten gegriffen habe, um Luft zu bekommen. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger dabei auch mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen, "während er ihn mit dem rechten Arm weiter würgte" und der Privatkläger durch das Würgen des Beschuldigten Atemnot gehabt habe und ihm Schwarz vor den Augen geworden sei (Urk. 19 S. 3 f.). Auch aus der weiteren sehr detaillierten Beschreibung des Vorfalls bzw. der Übergriffe auf den Privatkläger wird aus dem Anklagesachverhalt klar, dass der Beschuldigte diesen weiterhin im Würgegriff behalten habe, insbesondere als ihn J._____ mit dem Messerschleifer habe stechen wollen, es in der Folge zu einem Gerangel um den Messerschleifer gekommen sei und er (der Privatkläger) den Autoschlüssel aus seiner Hosentasche hervorgeholt habe, wobei der Beschuldigte den Würgegriff erst gelockert habe, als es dem Privatkläger – nach weiteren eingesteckten Schlägen und fortgesetztem Ringen um den Messerschleifer – gelungen sei, den Notfallknopf am Telefon zu drücken (Urk. 19 S. 4). Dass sich in der Anklageschrift keine Erwähnung einer genauen Zeitdauer in Minuten und Sekunden findet, ist in Anbetracht dieser detaillierten und chronologischen Schilderung der Abläufe unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht zu beanstanden. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte gestützt darauf wusste, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Rüge hinsichtlich der angeblich ungenauen Umschreibung des Kicks gegen den Kopf des Privatklägers. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte den Privatkläger "in Fussballmanier mit voller Wucht mit dem rechten Bein ins Gesicht gekickt" haben, wobei in Klammern im Sinne einer Präzisierung noch der Begriff "Penalty" hinzugefügt wurde. Mit dieser sehr bildlichen Umschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Kicks unter Zuhilfenahme von Fussballmetaphern wird unmissverständlich klar, was ihm angelastet wird. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung ferner, wenn sie bemängelt, dem Anklagesachverhalt könne nicht entnommen werden, welche durch den Beschuldigten vorgenommene Handlung einen angeblichen Tötungsversuch hätte darstellen sollen. Die Umschreibung der potentiell tödlichen Handlungen findet sich in der Anklageschrift insbesondere im drittletzten Abschnitt des Anklagesachverhalts unter Ziffer 1.1: Demnach habe der Beschuldigte durch "die wuchti-

- 21 gen Schläge mit dem Messerschärfer sowie die mehrfachen heftigen Faustschläge und gezielten Kicke gegen den Kopf zumindest in Kauf [genommen], B._____ lebensgefährlich bzw. tödlich zu verletzen und [...] ihn durch das heftige und länger andauernde Würgen im Unterarmwürgegriff in Lebensgefahr" gebracht. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass er "durch das Schlagen mit dem Messerschleifer gegen den Kopf von B._____ diesen hätte töten können" und habe dadurch, dass er diesen bis zur Atemnot würgte, dessen Tod billigend in Kauf genommen (Urk. 19 S. 6). 3.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Sachverhalt zum Vorfall am 9. Mai 2021 im I._____ in der Anklageschrift genügend umschrieben ist. Das Anklageprinzip wurde nicht verletzt. III. Sachverhalt 1. Ausgangslage / Anklage 1.1. Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte am Sonntag, 9. Mai 2021 zwischen ca. 02.15 Uhr und 03.15 Uhr zusammen mit J._____ (sep. Verfahren) aus dem Massnahmezentrum I._____ in N._____ zu fliehen versuchten und sie bei diesem Fluchtversuch den die Nachtwache versehenden Privatkläger, B._____, unter einem Vorwand in den Pavillon D lockten und ihn dort angriffen, um ihm den Autoschlüssel zu entwenden und sein Auto für die Flucht zu benutzen. Sie fügten ihm bei diesem Angriff diverse Verletzungen zu. Unbestritten und erstellt ist zudem, dass der Fluchtversuch mit dem Auto des Privatklägers aufgrund der bereits eingetroffenen Polizeipatrouille misslang und die beiden alsdann zu Fuss Geflüchteten bald darauf im angrenzenden Waldgebiet gestellt und verhaftet wurden. 1.2. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten – soweit noch nicht rechtskräftig beurteilt – zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei mit J._____ zusammen auf den Privatkläger zugegangen, der nach Rücksprache in den Pavillon D zurückgekommen war und J._____ die Medikamente habe übergeben wollen. J._____ habe dem Privatkläger dessen Mobiltelefon entrissen und der Beschul-

- 22 digte habe dem Privatkläger darauf ohne Vorwarnung in den Bauch gekickt, habe den mitgebrachten Messerschleifer in die rechte Hand gleiten lassen und damit mindestens zweimal gegen die linke Gesichtshälfte des Privatklägers geschlagen. Nachdem J._____ ihm ein Glas gegen den Rücken geworfen gehabt habe, habe der Privatkläger die Flucht ergriffen und sei in Panik ins Erdgeschoss Richtung Ausgang gerannt. J._____ und der Beschuldigte seien ihm nachgerannt. Als der Privatkläger die Ausgangstür geöffnet gehabt habe, sei der Beschuldigte bereits hinter ihm gewesen und habe ihm mit dem ca. 30 cm langen Messerschleifer von hinten mit voller Wucht gegen den Kopf geschlagen, wodurch der Privatkläger beinahe das Bewusstsein verloren habe. Der Beschuldigte habe diesen dann im Aussenbereich angesprungen und nach hinten zu Boden gezogen, wobei er den Privatkläger mit seinem rechten Arm von hinten am Hals gewürgt habe (Unterarmwürgegriff). Er habe den Privatkläger so stark gewürgt, dass dieser keine Luft mehr bekommen und schwer geatmet habe und in Panik geraten sei. Er habe um Hilfe geschrien und mit der rechten Hand an den Arm des Beschuldigten gegriffen, um Luft zu bekommen. J._____ sei dazu gekommen und habe den Privatkläger mindestens einmal gegen den Kopf und den Körper geschlagen. Der Privatkläger habe den beiden Angreifern gesagt, er habe drei Kinder und habe gefragt, was sie wollten. Diese hätten mit Fluchworten und Beleidigungen geantwortet und der Beschuldigte habe den Privatkläger daraufhin mehrfach mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen, während er ihn weiter gewürgt habe. J._____ habe ihn derweil in den Bauch und gegen den Kopf gekickt. Der Privatkläger habe durch das Würgen Atemnot gehabt und es sei ihm schwarz vor den Augen geworden. Während der Beschuldigte den Privatkläger immer noch festgehalten und diesen mit seinen Beinen um den Bauch und die Beine umklammert habe, habe sich J._____ auf den auf dem Rücken liegenden Privatkläger gesetzt und diesem mindestens drei Faustschläge ins Gesicht verpasst. Dann habe J._____ den am Boden liegenden Messerschleifer geholt und habe versucht, mit diesem auf Hals und Gesicht des Privatklägers einzustechen bzw. ihn ihm Gesicht oder Hals zu verletzen. Der Privatkläger habe dies verhindern können, indem er den Messerschleifer mit der linken Hand zu fassen bekommen und festgehalten habe. Währenddessen habe der Beschuldigte wiederholt den Privatkläger mit der linken Faust gegen

- 23 den Kopf geschlagen, damit dieser den Messerschleifer loslasse. Nachdem der Privatkläger, der Todesangst gehabt habe, erneut gefragt habe, was sie von ihm wollten, habe J._____ ihn unter Drohungen nach seinem Autoschlüssel gefragt. Der Privatkläger habe schliesslich den Autoschlüssel selbst aus seiner Hosentasche genommen, den J._____ sofort behändigt habe. Der Privatkläger habe den beiden dann gesagt, sie hätten ja nun alles und sie sollten ihn in Ruhe lassen, worauf die beiden erwidert hätten, dass sie ihn töten würden. Der Beschuldigte habe den Privatkläger weiter mit der Faust ins Gesicht geschlagen, während der Privatkläger und J._____ um den Messerschleifer gekämpft hätten. Dabei habe J._____ das Telefon des Privatklägers fallen lassen. Mit letzter Kraft habe der Privatkläger J._____ den Messerschleifer entreissen und diesen so weit wie möglich wegwerfen können. Bei dieser Gelegenheit habe der Privatkläger sein Telefon ergreifen, den Notfallknopf drücken und sich aus dem Würgegriff des Beschuldigten lösen können. Während er versucht habe, aufzustehen, habe ihn der Beschuldigte wiederholt mit den Fäusten gegen seinen Kopf geschlagen, insbesondere im Bereich der Augen. Als sich der Privatkläger beim Aufstehen auf einer Bank abgestützt habe, habe der Beschuldigte in Fussballermanier mit voller Wucht mit dem rechten Bein ins Gesicht gekickt ("Penalty"). J._____ habe ihm schliesslich gesagt, er solle sich verpissen, sonst bringe er ihn um. Der Privatkläger sei darauf in Richtung der geschlossenen Abteilung geflüchtet, wo er Hilfe habe holen können, währenddessen J._____ und der Beschuldigte zum parkierten Auto gegangen seien und mit diesem hätten fliehen wollen. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe durch die wuchtigen Schläge mit dem Messerschleifer sowie den mehrfachen heftigen Faustschlägen und gezielten Kicks gegen den Kopf zumindest in Kauf genommen, den Privatkläger lebensgefährlich bzw. tödlich zu verletzen. Er habe ihn durch das heftige und länger andauernde Würgen im Unterarmgriff in Lebensgefahr gebracht und habe gewusst, dass Schläge und Kicks gegen den Kopf einer Person geeignet seien, das Gehirn dieser Person irreparabel zu schädigen und zum Tod zu führen. Er habe auch gewusst, dass sich der Privatkläger kaum wirksam habe gleichzeitig gegen den Würgegriff und die Schläge gegen seinen Kopf zur Wehr setzen können und die Angriffe gegen den am Boden liegenden Privatkläger daher von besonderer Gefährlichkeit gewesen

- 24 seien. Schliesslich habe der Beschuldigte gewusst, dass er durch das Schlagen mit dem Messerschleifer gegen den Kopf den Privatkläger hätte töten können. Indem der Beschuldigte, in Mittäterschaft mit J._____, trotz Kenntnis dieser Risiken bei dem Angriff massive Gewalt gegen den am Boden liegenden Privatkläger angewendet und ihn bis zur Atemnot gewürgt habe, habe er dessen Tod billigend in Kauf genommen (Urk. 19 S. 2-6). 1.3. Vom Beschuldigten unangefochten blieben zur vorliegend noch relevanten Anklageziffer 1.1 die Schuldsprüche betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die Hinderung einer Amtshandlung, die Beschimpfung und die Sachbeschädigung sowie die SVG-Delikte. Die diesbezüglichen Sachverhaltsabschnitte können daher als erstellt betrachtet und zur Beweiswürdigung herangezogen werden. 1.4. Dass der Privatkläger im Rahmen des Angriffs durch J._____ und den Beschuldigten eine Gehirnerschütterung, eine Vielzahl von Schwellungen und Hautunterblutungen im Bereich des Gesichts (dabei auch unter die Bindehaut beider Augen [Hyposphagmen]), der linken Schläfe und der rechten Wange, eine 5cm lange Riss-Quetsch-Wunde im Scheitelbereich, Hautdurchtrennungen sowie Hautunterblutungen und - schürfungen am Oberkopf, Gesicht, an den Beinen und dem Ellbogen erlitt, so dass er sich aufgrund dieser Verletzungen bis am 17. Mai 2021 in Spitalpflege im Kantonsspital BF._____ befand, wird von keiner Seite bestritten. Die Verletzungsfolgen werden einzeln in der Anklageschrift unter Ziffer 1.1 aufgezählt (Urk. 19 S. 5) und sind insbesondere belegt durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (kurz: IRM Basel) vom 26. August 2021, das sich auf die Befunde der rechtsmedizinischen Untersuchung am 9. Mai 2021 ab 7.40 Uhr auf der Notfallstation des Kantonsspitals BF._____, BG._____, stützt (Urk. 8/12). Die Verletzungen sind zudem teilweise auf den Fotos zu sehen, die vom Privatkläger offensichtlich im Spital aufgenommen wurden (Urk. 8/8 Beilagen).

- 25 - 2. Standpunkt des Beschuldigten / Beweisthema 2.1. Der Beschuldigte bestreitet, die Tat geplant zu haben und macht geltend, er habe spontan gehandelt. Betreffend die Tathandlungen anerkannte der Beschuldigte, mit dem Messerschleifer gegen das Gesicht des Privatklägers einen Schlag geführt zu haben, machte aber geltend, er hätte die Schultern treffen wollen, da sich der Privatkläger bewegt habe, habe er ihn stattdessen aber am Kopf getroffen. Weiter bestreitet der Beschuldigte insbesondere, den Privatkläger aktiv und sinngemäss gezielt am Hals angegriffen und ihn mit Absicht gewürgt zu haben. Er habe den Privatkläger um den Brustbereich/Bauch festhalten wollen und sei dann im Gerangel aus Versehen zum Hals hochgerutscht. Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte grundsätzlich auch in der Befragung an der Berufungsverhandlung, wobei er im Übrigen zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Prot. II S. 36 ff.). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten bestreitet zudem, dass sich der Privatkläger durch die Faustschläge, Fusstritte und das Würgen in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe. Es wird hauptsächlich geltend gemacht, die Schläge, Kicks und das Würgen seien nicht stark genug gewesen, um potenziell tödlich zu sein und damit den Tatbestand der versuchten Tötung zu erfüllen. Der vom Beschuldigten verwendete Messerschleifer sei aufgrund der geringen kinetischen Energie, die sich bei einem Schlag mit einem solchen erzeugen lasse, von vornherein nicht geeignet, lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen (Urk. 238 Rz 8). Hinsichtlich des "Gesichtspenaltys" sei – sofern dieser überhaupt als erstellt gelten könne – jedenfalls nicht erstellt, mit welchem Teil des Beines und falls überhaupt, mit welcher Wucht der Beschuldigte den Privatkläger am Kopf getroffen haben solle. Beim Privatkläger seien generell keine schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen festgestellt worden (Urk. 238 Rz 18 ff.). Mit Blick auf das Würgen sei nicht erstellt, dass dieses mehr als nur kurz gedauert habe. Jedenfalls lasse sich nicht erstellen, dass es genügend lange gedauert hätte, um daraus auf eine Gefährdung des Lebens oder eine Inkaufnahme einer Tötung zu schliessen. Es fehle an typischen Anzeichen wie Stuhl- und Urinabgang oder Punktblutungen, aus welchen auf ein lebensgefährliches Würgen geschlossen werden könnte.

- 26 - Auch eine Bewusstlosigkeit habe nie vorgelegen. Damit sei auch diesbezüglich nicht von einer Lebensgefahr auszugehen (Urk. 238 Rz 9 ff.). In subjektiver Hinsicht wendet die Verteidigung ein, es fehle am Vorsatz und auch am Eventualvorsatz für eine Tötung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger die Absicht verfolgt hätten, diesen zu töten oder dass sie mit ihren Handlungen – soweit sich diese erstellen lassen würden – dessen Tod in Kauf genommen hätten. Im Ergebnis sei von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen (Urk. 238 Rz 23 ff.). 2.3. Es ist mithin dem angeklagten Lebenssachverhalt folgend einerseits rechtsgenügend zu erstellen, dass der Schlag mit dem Messerschleifer von hinten auf den Kopf des Privatklägers, das Würgen am Hals sowie die Faustschläge und Fusstritte gegen Kopf und Körper des Privatklägers geeignet waren, diesen lebensgefährlich zu verletzen. Andererseits sind die Sachumstände zu erstellen, aufgrund derer auf das Wissen und den Willen des Beschuldigten in Bezug auf die ihm vorgeworfene versuchte vorsätzliche Tötung zu schliessen ist. 3. Vorbemerkungen 3.1. Nach dem im Strafprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Abs. 1). Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Abs. 2). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht nur für die Strafverfolgungsbehörden, sondern auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3.2. Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Die nachfolgenden allgemeinen Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz:

- 27 a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten und aus der Verfassung fliessenden Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Der Grundsatz verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2; 138 IV 74 E. 7; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). b) Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundes-

- 28 gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). c) Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des

- 29 - Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). 3.3. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind

- 30 - (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 3.3.2; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3, nicht publ. in BGE 149 IV 325; 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.4.1; 6B_1468/2021 vom 28. September 2022 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). 3.4. Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auch auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertretung des Privatklägers zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2 je mit Hinweisen). 4. Tathandlungen 4.1. Angriff mit Messerschleifer a) Durch übereinstimmende (und im Kontext auch einzeln als glaubhaft zu beurteilende) Aussagen ist zunächst einmal erstellt, dass der Beschuldigte für den Fall der Abwehr seitens des Privatklägers den Messerschärfer bzw. Messerschleifer in der Form ähnlich eines grossen Schraubenziehers (siehe Foto des sichergestellten Gegenstandes [Urk. 1/5/14; 1/5/22 letzte Seite]) mit einem ca. 11,5 cm langen Griff und einem ca. 31,5 cm langen Schleifstab aus Metall (gemäss Bericht der Forensik, Urk. 1/5/12-1/5/16) aus der Küche behändigt und gegen den Privatkläger eingesetzt hat, wobei ausser diesem kein anderer Gegenstand eingesetzt

- 31 worden war (Beschuldigter [Urk. 1/5/8 Rz 152 ff., 156; insb. Urk. 3/3 Rz 32-42; Urk. 62 S. 22]; J._____ [Urk. 4/33 F/A 40-43, 56 und 80; Urk. 4/41 F/A 13]; Privatkläger [Urk. 1/5/7 S. 3; Urk. 4/31 Rz 183 ff.; Urk. 4/40 S. 9]), obwohl J._____ nach eigenen Angaben eine Kleiderstange in der Dusche für eine allfällige Verteidigung bereit gelegt hatte (Urk. 4/33 F/A 39-40), die ebenfalls sichergestellt wurde (Urk. 1/5/16 S. 7 und 1/5/22 [Foto]). b) Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von J._____ setzte der Beschuldigte den Messerschleifer bereits auf dem Gang im Bereich der Duschen/WCs im 1. Obergeschoss des Pavillons ein, als er unvermittelt auf den Privatkläger losging, während dieser J._____ dessen Medikamente geben wollte, und jedenfalls noch bevor der Privatkläger die Treppe zum Ausgang hinunterrannte (Urk. 1/5/8 F/A 26-27; Urk. 62 S. 22 [Beschuldigter]; Urk. 4/33 F/A 54 ff. [J._____]). c) Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte den Privatkläger bei den Duschen/ WC im 1. Obergeschoss des Pavillons unvermittelt angriff und ihm dabei den Messerschleifer gegen die linke Schläfe schlug, als der Privatkläger J._____ die Medikamente übergeben wollte, und nachdem J._____ diesem das Mobiltelefon vom Gürtel gerissen hatte. Dass der Privatkläger diesen Vorgang insofern abweichend schildert, als dass er dann auf der linken Seite "glaube noch eine Faust" (Urk. 4/31 Rz 171) bzw. einen Kick und eine "Faust" (Urk. 4/40 S. 6) erhalten habe, vermag daran nichts zu ändern. Es ist nachvollziehbar, dass er aufgrund des überraschenden Angriffs nicht unterscheiden konnte, ob er einen Schlag mit der Faust oder mit einem Gegenstand erhielt, den er zuvor nicht gesehen hatte, da der Beschuldigte ihn ja im Ärmel versteckt hielt und ihn dann gemäss Aussage von J._____ aus dem Ärmel habe fallen lassen (Urk. 4/33 F/A 44). Ebenso vermag der Umstand, dass er diesen Faustschlag in der Aussage der ersten Einvernahme morgens ab ca. 06.16 Uhr – und damit nur drei Stunden nach dem Angriff, als er sich noch im Spital in BG._____ befand (Urk. 1/5/7 S. 1) – in einen Kick gegen den Bauch korrigierte (Urk. 1/5/7 S. 3) bzw. in einen Kick gegen den Bauch und einen Faustschlag gegen die linke Seite des Gesichts (Urk. 4/31 Rz 171; Urk. 4/40 S. 6), nichts an der im Übrigen absolut glaubhaften und überzeugenden

- 32 - Aussage des Privatklägers zu ändern (siehe dazu auch nachstehende Erw. III. 4.2.b). Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der beiden Mitbeschuldigten verbleibt kein Zweifel, dass beim Schlag gegen den Kopf des Privatklägers der Messerschleifer vom Beschuldigten eingesetzt worden war. Dabei wurde dieser Schlag gemäss den Aussagen der Beiden im 1. Obergeschoss des Pavillons im Bereich des Eingangs zu den Duschen/WCs gegen das Gesicht des Privatklägers geführt. Aufgrund der von Anfang an erfolgten und anlässlich der vorinstanzlich wiederholten Zugabe seitens des Beschuldigten ist ebenfalls erstellt, dass er den Messerschleifer schwungvoll bzw. mit Wucht gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen hat (Urk. 1/5/8 F/A 21, 25; Urk. 3/3 Rz 28 ff.; Urk. 62 S. 22). d) Nach übereinstimmenden Aussagen der drei Beteiligten rannte der Privatkläger, nachdem ihm J._____ das Mobiltelefon vom Gurt gerissen hatte, vom 1. Obergeschoss nach unten zur Ausgangstüre und wollte fliehen. Zuerst der Beschuldigte und nach ihm auch J._____ rannten dem Privatkläger hinterher, wobei der Beschuldigte Letzteren bei der Ausgangstüre einholte (Privatkläger [Urk. 1/5/7 S. 3; 4/31 S. 5; 4/40 S. 7]; Beschuldigter [Urk. 1/5/8 F/A 27; Urk. 62 S. 22]; J._____ [Urk. 4/33 F/A 12]). Dass es dort zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten, der den Privatkläger an der Flucht hindern wollte, und diesem kam, ist unbestritten. Erstellt ist zudem aufgrund der übereinstimmenden Aussagen, dass der Beschuldigte dort vor der Türe im Aussenbereich des Pavillons den Privatkläger von hinten packte und ihn mit angewinkeltem Arm um den Hals würgte (Unterarmwürgegriff), worauf sie beide zu Boden gingen (Beschuldigter [Urk. 1/5/8 F/A 27; Urk. 3/3 Rz 63 ff.; Urk. 62 S. 22]; Privatkläger [Urk. 1/5/7 S. 3; 4/31 S. 5 Rz 178, 193-195, 208-209, S. 8 Rz 321-337; S. 10 Rz 392; 4/40 S. 7]; J._____ [Urk. 4/33 F/A 12]). e) Auch wenn sich die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten zum Einsatz des Messerschleifers durch den Beschuldigten gegen den Privatkläger samt und sonders auf die Vorgänge bei der Medikamentenübergabe im 1. Obergeschoss beziehen (siehe vorstehende Erw. a-c) und der Privatkläger in der ersten Einvernahme noch keinen Schlag gegen den Kopf im Ausgangsbereich des Pavillons erwähnt hatte (Urk. 1/5/7), ist dieser feste Schlag durch den Beschuldigten von

- 33 hinten gegen den Kopf des Privatklägers gemäss Anklage dennoch als erstellt zu betrachten. Wie nachfolgend noch im Einzelnen dargestellt wird, sind die Aussagen des Privatklägers als sehr authentisch und glaubhaft zu qualifizieren. Dass er nach dem Schock, den er durch den Überfall erlitten hatte, später mit etwas Abstand die genaueren und detaillierteren Angaben machen konnte (Urk. 4/31), entspricht einer bei Opfern erfahrungsgemäss nach Schockzuständen oft vorkommenden Verfeinerung und Ergänzung der Erinnerung, welche die Glaubhaftigkeit der späteren genaueren Angaben nicht zu schmälern vermag. So sagte der Privatkläger bereits in seiner zweiten Einvernahme vom 21. Mai 2021 – mithin nur knapp zwei Wochen nach dem Vorfall – diesmal gegenüber der Staatsanwaltschaft – aus, kaum habe er die Türe geöffnet, habe ihn H._____ (H._____) "gepackt, von hinten einen Würgegriff gemacht und dann habe er etwas fest auf den Kopf bekommen", er sei nach draussen bei der Türe, es sei ein fester Schlag auf den Kopf gewesen; sie seien beide auf den Boden, H._____ habe ihn fest gewürgt, er habe nach Hilfe geschrien, gerufen, Angst gehabt, er habe ihm den Mund zugehalten (Urk. 4/31 Rz 174-179). Auf spätere Nachfrage in der gleichen Einvernahme, wer zuerst auf ihn losgegangen sei, nachdem er nach unten habe fliehen können, sagte der Privatkläger: "Ich habe nur den Arm gespürt, dass mich jemand würgt, ich habe einen Gegenstand auf den Kopf geschlagen erhalten, etwas Festes, ich habe nicht gesehen mit was. Ich bin dann nach vorne zur Türe, der, der mich gehalten hat, war H._____, er hat mich nicht losgelassen" (Urk. 4/31 S. 8 Rz 318-320). Damit übereinstimmend gab der Beschuldigte bereits in der ersten Befragung an, der Privatkläger sei nach unten gerannt; so wie er reagiert habe, habe er im Hof Hilfe holen wollen; er sei ihm die Treppe hinunter nachgerannt, habe ihn zurück gepackt, am Brustbereich gehalten und habe ihn ins Haus zurück zerren wollen. Irgendwie hätten sie es dann doch hingekriegt, dass sie beide vor der Türe gestanden seien, also draussen. Dann sei das Gerangel losgegangen. Er (sc. der Privatkläger) habe begonnen zu schreien. Er (der Beschuldigte) sei noch nervöser geworden; er habe noch mehr nicht gewusst, wie er reagierten sollte. Es habe ein grosses Gerangel gegeben. Sie seien dann am Boden gelegen (Urk. 1/5/8 F/A 27). Dass der Beschuldigte in seiner Deposition wie im übrigen auch in seinen späteren anderen Aussagen den konkreten Einsatz des

- 34 - Messerschleifers gegen den Privatkläger verschweigt, zeigt – angesichts der diesbezüglich klaren Aussage von J._____ – auch vor dem Hintergrund seines bagatellisierenden und dem Privatkläger implizit eine Mitschuld zuweisenden Aussageverhaltens (siehe nachstehende Erw. III. 4.2.b), III. 4.3, insb. III. 4.3.c) auf, dass auf seine Aussagen, soweit sie keine Zugaben sind, zweifelsfrei nur abgestellt werden kann, wenn sie durch weitere andere Personen und/oder Sachbeweise gestützt werden. Angesichts der Umstände, dass der Beschuldigte selbst und in Übereinstimmung mit J._____ zugab, den Messerschleifer behändigt und bei sich gehabt zu haben, und der Aussage des Privatklägers, dass dieser Gegenstand auch im Aussenbereich zum Einsatz kam, indem er diesen umgriff und nicht loszulassen versuchte, während er vom Beschuldigten gewürgt wurde (Urk. 1/5/7 S. 3; Urk. 4/31 Rz 189 f., Urk. 4/40 S. 7), erscheint es auch logisch und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte den Messerschleifer, den er bereits in der Hand gehalten und im 1. Obergeschoss eingesetzt hatte, nun auch gegen den Privatkläger einsetzte, als dieser aus dem Pavillon zu fliehen versuchte, zumal er diesen nach übereinstimmenden Aussagen als erster eingeholt hatte. Es bestehen nach dem Gesagten keine unüberwindbaren Zweifel, dass es sich bei dem Gegenstand, mit welchem dem Privatkläger im Bereich der Aussentüre auf den Kopf geschlagen wurde, um den Messerschleifer gehandelt hat und dass es der Beschuldigte war, der den Schlag ausführte. Mithin ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte diesen Messerschleifer im Ausgangsbereich des Pavillons mit Wucht von hinten gegen den Kopf des Privatklägers schlug. Dies ist auch mit dem Verletzungsbild vereinbar, wies der Privatkläger doch am Oberkopf im Scheitelbereich eine ca. 5 cm lange klaffende Hautdurchtrennung auf, deren Entstehung vom IRM Basel zwar nicht genau bestimmt und eine Zufügung mit der Faust nicht ausgeschlossen wurde, welche aber als mit einem Schlag mit einem Gegenstand durchaus vereinbar erachtet wurde (Urk. 8/12 S. 3 f.). f) Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird allerdings aufgrund der erstellten Fakten zu klären sein, ob aus diesen auf Vorsatz oder Eventualvorsatz zu schliessen ist oder nicht, da der Beschuldigte bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme angegeben hatte, er habe den Privatkläger nur an der Schulter treffen wollen, nicht jedoch am Kopf (Urk. 1/5/8 F/A 25). Wenn der Beschuldigte in

- 35 der ersten Befragung diesbezüglich weiter erklärt, er habe aber die Kontrolle verloren, weil sich der Privatkläger gewehrt habe und auf ihn zugerannt sei (Urk. 1/5/8 F/A 25), ist dies in Bezug darauf, dass der Privatkläger auf ihn zugerannt sei, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Privatkläger beschreibt detailliert und konstant, wie er für die Medikamentenübergabe den Raum, in dem sich die beiden befanden, nicht betreten, sondern vor dem Eingang gewartet und die rechte Hand mit den Medikamenten hingestreckt habe, als die beiden auf ihn zugelaufen und ihn angegriffen bzw. ihm das Telefon entrissen hätten, worauf er sehr Angst bekommen und versucht habe, so schnell wie möglich die Treppe hinunter zu gelangen, um aus dem Gebäude zu flüchten (Urk. 1/5/7 S. 6; Urk. 4/31 Rz 167 ff.; Urk. 4/40 S. 6). Nicht nur spricht der Umstand, dass der Privatkläger bewusst nicht in den Raum zu den beiden hineinging bzw. hernach sofort floh und wegrannte, gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach dieser auf ihn (den Beschuldigten) "zugerannt" sei, sondern auch seine eigenen Zugaben, wonach er den Privatkläger "angegriffen" habe bzw. auf ihn losgegangen sei, "auf Adrenalin" gewesen sei (Urk. 1/5/8 F/A 20, 21) und die Kontrolle verloren habe (Urk. 1/5/8 F/A 28). Schliesslich sagt auch J._____ klar aus, der Beschuldigte habe – nachdem er diesem selbst das Mobiltelefon vom Gürtel gerissen gehabt habe – auf einmal den Messerschleifer hervorgeholt und damit zweimal gegen den Kiefer des Privatklägers geschlagen (Urk. 4/33 F/A 12). 4.2. Faustschläge/Tritte gegen Kopf/Körper im Aussenbereich vor Pavillon a) Der Privatkläger sagte von Anbeginn in detaillierter freier Schilderung der Geschehnisse authentisch aus, was sich weiter ereignete, nachdem er unten bei der Ausgangstüre von den Angreifern eingeholt wurde. aa) In der ersten Einvernahme knapp drei Stunden nach dem Angriff sagte der Privatkläger im Spital gegenüber der Polizei gemäss handschriftlichem Protokoll des befragenden Polizeibeamten Kpl. O._____ (Urk. 1/5/7 S. 1) aus, der Beschuldigte habe ihn bei der Ausgangstüre beim Verlassen des Pavillons von hinten mit dem Würgegriff um den Hals gepackt, wobei sie beide zu Boden gegangen seien. Er habe um Hilfe geschrien, worauf ihm H._____ (H._____) den Mund zugehalten habe. J._____ (J._____) habe ihn in den Bauch gekickt und H._____ habe immer

- 36 noch den Arm um seinen Hals gehabt. Er selbst habe seine rechte Hand am Arm von H._____ gehabt, damit er habe atmen können. Sie hätten seinen Autoschlüssel gewollt und ihn immer wieder beschimpft. Er habe ihnen gesagt, er sei in seiner rechten Hosentasche und er habe diesen J._____ ausgehändigt. Als er den scharfen Gegenstand, den J._____ in der Hand gehalten habe (sc. der Messerschleifer), mit seiner linken Hand habe festhalten können, habe ihm H._____ mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, damit er den Gegenstand loslasse (Urk. 1/5/7 S. 3-4). Er habe gesagt, sie sollten ihn nun in Ruhe lassen, sie hätten ja nun die Autoschlüssel, worauf sie ihm gesagt hätten, er solle die "Schnurre" halte. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn nun fertig machen wollten. Da sei J._____ das Telefon heruntergefallen. Er habe das gesehen, habe sich befreien wollen, so dass er den Notfallknopf drücken könne. Darauf habe J._____ beim Gegenstand ein wenig locker gelassen, so dass er diesen habe wegreissen können. Er habe ihn weit weggeworfen, J._____ sei dem Gegenstand hinterhergerannt. Er habe den Alarmknopf beim Telefon drücken können. H._____ sei wütend geworden und habe ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen. J._____ sei zurückgekommen und habe mit dem Fuss gegen seinen Kopf geschlagen. Er habe sich befreien können, aber sie hätten weiter auf ihn eingeschlagen. Als er habe aufstehen können, habe J._____ mit dem scharfen Gegenstand vor ihm herum gefuchtelt und ihm gesagt, er solle abhauen, sonst würde er ihn abstechen (Urk. 1/5/7 S. 4). bb) Diese Aussagen bestätigte der Privatkläger hernach konstant und ebenfalls mit eigenen Worten in freier Erzählung oder auf offene Fragestellungen in den weiteren Einvernahmen (Urk. 4/31 S. 2-7; Urk. 4/40 S. 4-6, 7-8, 11 ff.). In der parteiöffentlichen Befragung bei der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 8. Februar 2022 schilderte er zudem eindrücklich, wie er seine rechte Hand an seinem Hals gehabt habe, damit er Luft bekomme und wie J._____ ihn dann überall hin gekickt habe, er habe ihn überall hin geschlagen, in den Bauch, er sei ihm in den Kopf "getrampt", auf die rechte Seite, als er am Boden gelegen sei (Urk. 4/40 S. 7, 10). Er habe dann versucht mit ihnen zu sprechen, was sie wollten, was er ihnen gemacht habe, er habe drei Kinder, worauf sie ihm beschieden, den Mund zu halten. Sie hätten ihn dann weiter gekickt und H._____ habe ihm mit der Faust

- 37 ins Gesicht geschlagen. Sie seien immer noch am Boden gewesen, H._____ hinter ihm. Mit den Beinen habe er ihn im Bauchbereich umklammert, mit dem rechten Arm habe er ihn gewürgt und mit der linken Hand habe er ihn gegen den Kopf geboxt. Als er ihn mit den Beinen eingeklemmt habe, habe ihm J._____ nochmals ein paar Tritte gegeben (Urk. 4/40 S. 7). Als H._____ ihn gewürgt habe, habe J._____ ihn gekickt und geschlagen, in den Bauch und mehrmals in den Kopf (Urk. 4/40 S. 10). cc) Die vom Privatkläger geschilderte Abfolge der Ereignisse und die Beschreibung der erfolgten Übergriffe erscheinen dabei durch die Art und Weise der Schilderung als äusserst realistisch, lebensnah und zeugen von selbst Erlebtem. Sie erweisen sich als durch und durch glaubhaft. Besonders glaubhaft wird die Aussage zudem durch die Schilderung, wonach er wirklich sehr Angst gehabt habe und den beiden gesagt habe, er habe drei Kinder und er mache, was sie wollten, sie sollten ihn in Ruhe lassen (Urk. 1/5/7 S. 3, 4; Urk. 4/31 Rz 186 und 198 f., Rz 364; Urk. 4/40 S. 11). Der Beschuldigte gab denn auch schon in der ersten Befragung noch gegenüber der Polizei diesbezüglich an, dass ihm der Privatkläger gesagt habe, er habe eine Familie und Kinder (Urk. 1/5/8 F/A 42). Die wenigen Unstimmigkeiten, so der erwähnte Einsatz des Messerschleifers im 1. Obergeschoss, aber auch der Umstand, dass er den Kick gegen den Kopf, der von den Mitbeschuldigten als "Penalty" bezeichnet wird (siehe nachstehende Erw. 4.2.c), zuerst J._____ zuordnet, statt wie später dem Beschuldigten (Urk. 4/40 S. 12), vermögen der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Privatklägers keinen Abbruch zu tun. Bezeichnenderweise bestätigte der Beschuldigte vor Vorinstanz selbst, dass er betreffend die Konfrontationseinvernahme des Privatklägers (Urk. 4/40) den Eindruck gehabt habe, dieser habe die Wahrheit erzählt (Urk. 62 S. 21). dd) Nicht nur die übereinstimmenden Schilderungen des Privatklägers zu den einzelnen Tathandlungen der beiden Angreifer erscheinen realitätsnah und authentisch, sondern insbesondere auch seine Darstellung, wie er Angst um sein Leben hatte, mit aller Kraft am Leben bleiben wollte und verzweifelt versuchte, sich zu befreien und wie es ihm dann im Einzelnen gelang: Dabei erwähnt der Pri-

- 38 vatkläger, dass er für sich gedacht habe, dass er heute nicht sterben wolle und nochmals gefragt habe, was sie von ihm wollten, worauf sie ihm den Autoschlüssel genannt hätten (Urk. 4/40 S. 7 f.). Er habe diesen aus seiner rechten Hosentasche genommen, damit sie ihm glaubten, obwohl er dafür seine Hand am Arm von H._____ habe wegnehmen müssen. Als sie die Autoschlüssel gehabt hätten, habe er gesagt sie hätten ja jetzt alles, und sie gefragt, ob sie ihn loslassen könnten, worauf sie gesagt hätten, er solle "die Schnurre halten", geflucht hätten und ihm gesagt hätten, sie würden ihn heute töten. Dann habe er immer weiter daran gedacht, wie er sich befreien könnte. Vom Schlag gegen den Kopf habe er sich kaum bewegen können. Er habe dann am "Schraubenzieher" gezogen, er (sc. J._____) auch, es sei hin und her gegangen. Er sei zwar Rechtshänder, aber er habe gezogen so fest er gekonnt habe. Bei diesem Hin und Her habe er (sc. J._____) das Telefon fallen lassen, das er von ihm genommen gehabt habe (Urk. 4/40 S. 8). J._____ habe dann den Griff etwas gelockert und er habe den Messerschleifer ergreifen können und so weit weg wie möglich weggeworfen. Als J._____ damit beschäftigt gewesen sei, den Schraubenzieher zu holen, habe er sich vom Griff von H._____ ein wenig lösen können, weil er nur noch mit einer Hand gewürgt und mit der anderen geschlagen habe. So habe er den Notfallknopf erreichen können. J._____ habe den Schraubenzieher gefunden und sei zurückgekommen, da habe H._____ ihm gesagt "das Arschloch hat den Alarm gedrückt". J._____ sei dann mit dem Schraubenzieher nahe zu ihm gekommen und habe gesagt, er solle sich "verpissen", sonst bringe er ihn um. Er sei dann in Richtung geschlossene Abteilung weggegangen (Urk.4/40 S. 8). Auf Nachfrage präzisierte der Privatkläger zum Ende des Überfalls, dass ihm der Beschuldigte, als er sich von ihm gelöst habe, ihm ein paar Fäuste gegeben habe. Als er sich auf der Bank abgestützt habe, um aufzustehen, habe ihm H._____ einen Kick ins Gesicht mit dem rechten Bein gegeben. Er habe nicht sofort aufstehen können, weil sein Kopf so schwer gewesen sei und sein Körper nicht ganz funktioniert habe (Urk. 4/40 S. 12). Diese Depositionen zeigen seine Überlegungen und Gefühle in durch und durch authentischer Weise auf. Da die Gedanken ans Überleben und die Befreiung für ihn in der damaligen Situation so zentral waren, erstaunt es

- 39 nicht, dass er sich im Detail an die Umstände, wie er sich schliesslich befreien konnte, erinnert. An ihrem Wahrheitsgehalt bestehen daher keinerlei Zweifel. b) Die Aussagen des Privatklägers werden im Grundsatz von den Angaben der beiden Beschuldigten bestätigt: Gemäss den Aussagen von J._____ habe der Beschuldigte den Privatkläger im Bereich der Ausgangstüre von hinten angesprungen und in den Würgegriff genommen (Urk. 4/33 F/A 12, 76; Urk. 4/41 F/A 8), worauf beide zu Boden gegangen seien und der Beschuldigte den Privatkläger von hinten mit seinen Beinen umklammert habe. Sie hätten den Autoschlüssel vom Privatkläger gewollt, den dieser schliesslich aus seiner Hosentasche ausgehändigt habe. Der Privatkläger habe sich gewehrt und J._____ mit den Füssen getreten, worauf sich dieser – immer noch gemäss eigenen Angaben – auf den Privatkläger gesetzt und ihn mit der Faust ins Gesicht (gegen den Kiefer, die Nase und unter das Auge) geschlagen habe, während der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Ellenbogen auf die Nase geschlagen habe (Urk. 4/33 F/A 12, 71, 77; Urk. 4/41 F/A 8). Nachdem der Privatkläger den Alarmknopf habe drücken und aufstehen können, als ihn der Beschuldigte losgelassen habe, habe ihm der Beschuldigte einen Penalty gegeben (Urk. 4/33 S. 3 F/A 12), wobei es sich dabei um einen Kick ins Gesicht handle, wie beim Fussball (Urk. 4/33 S. 3 F/A 13). Der Beschuldigte gab namentlich zu, versucht zu haben, dem Privatkläger während der Umklammerung von hinten den Mund zuzuhalten, ihn gewürgt und dabei wiederholt geschlagen zu haben und ihn gegen den Kopf getreten zu haben, nachdem er ob der Alarmierung wütend geworden sei, bevor sie dann weggerannt seien (Urk. 1/5/8 F/A 27, 37, 42 43 und 46; Urk. 3/3 S. 2 und 3; Urk. 62 S. 21 f.). Allerdings kann der Angabe des Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einvernahme, wonach es bei ihm "gleich eine Grenze gezogen" habe, dass er "ihn nicht mehr weiter schlagen" würde, als der Privatkläger ihm gesagt habe, dass er eine Familie und Kinder habe, keinen Glauben geschenkt werden. Sie ist im Kontext des weiteren Verlaufs der Tathandlungen als weitere beschönigende Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal erstellt ist, dass er dem Privatkläger vor dem finalen Wegrennen aus Wut noch einen Kick in Fussballermanier in den Kopf (von J._____ als "Penalty" beschrieben) gegeben hat, was – in dem Zeitpunkt – nicht einmal aus der Sicht der Beschuldigten ein anderes Ziel haben konnte, als ihn für

- 40 die Alarmierung noch kräftig zu "bestrafen", bzw. ihn nochmals richtig stark zu verletzen (Urk. 1/5/ Rz. 183 f: "Ich wurde tatsächlich wütend. Ich glaube, ich habe ihm dabei einmal gegen den Kopf getreten. Dann sind wir Richtung Auto weggerannt." und Rz. 197 f. "Ich habe ihm einen Tritt gegen den Kopf verpasst."). c) Gestützt auf die mit den detaillierten und authentischen Angaben des Privatklägers übereinstimmenden Aussagen der beiden Mitbeschuldigten sind die in der Anklage einzeln aufgezählten Tathandlungen im Aussenbereich des Pavillons ebenfalls beweismässig erstellt. Zur Intensität und Dauer des Würgens ist nachfolgend noch im Einzelnen einzugehen. 4.3. Würgen im Aussenbereich vor dem Pavillon a) Dass der Beschuldigte den Privatkläger mit dem angewinkelten Arm von hinten würgte, als sie sich beide vor dem Pavillon draussen am Boden befanden, ist unbestritten. So antwortete der Beschuldigte vor Vorinstanz auf die Frage, ob er bestätigen könne, dass die Attacke gegen den Sicherheitsbeamten genauso abgelaufen sei, wie in der Anklage beschrieben: "Zum grossen Teil ja. Ich wollte nicht im Kopfbereich mit der Stange treffen. Ich wollte die Schultern treffen. Weil er sich bewegt hat, habe ich den Kopf getroffen. Im Gerangel draussen habe ich ihn unbewusst gewürgt. Das beides wollte ich nicht" (Urk. 62 S. 22). b) Bestritten wird vom Beschuldigten insbesondere, dass er den Privatkläger von Anfang an am Hals würgte, indem er zum einen angibt, gemäss Protokoll seiner Anwältin habe er ihn (sc. den Privatkläger) gewürgt. Wenn es so gewesen sei, dann sicher nicht extra. Sein Ziel sei es gewesen, ihn am Boden zu halten, indem ich ihn im Brustbereich festgehalten habe. Trotz dem grossen Gerangel sei er aber offenbar doch an seinem Hals angekommen. Er (der Privatkläger) habe sich so gewehrt, da sei es für ihn nicht einfach gewesen, ihn unter den Armen festzuhalten. Dann sei er "offenbar an seinen Hals geraten", was er wirklich nicht gewollt habe (Urk. 1/5/8 F/A 27). Auf Nachfrage, weshalb er nicht vom Privatkläger abgelassen habe, wenn sich dieser (nach den Aussagen des Beschuldigten) so gewehrt habe, sagt der Beschuldigte: "Weil ich gewusst habe, wenn er jetzt aufsteht, dass er umgehend Hilfe holen würde und er den Alarm auslösen würde. Es

- 41 arbeiten immer zwei Leute im Nachtdienst. Einer in der Geschlossenen und einer draussen. Ich wollte ihn folglich nicht loslassen" (Urk. 1/5/7 F/A 28). In der Hafteinvernahme beschreibt er dies so, er sei wegen dem vielen Gewehre des Privatklägers von der Umfassung um dessen Brust zum Hals "hochgerutscht" (Urk. 3/3 Rz 70-72). Er habe ihn "nicht aktiv" gewürgt (Urk. 3/3 Rz 74). Auf die Frage, wie lange dies gedauert habe, antwortete der Beschuldigte, das könne er nicht sagen, es sei schnell gegangen, aber die Zeit sei auch nicht vorbeigegangen (Urk.3/3 Rz 79). Auf die Nachfrage, ob es ein paar Sekunden, eine halbe Minute oder länger gedauert habe, antwortete der Beschuldigte "schon Minuten, doch" (Urk. 3/3 Rz 81-82). Erst auf weitere Nachfrage, ob das Würgen oder das Gerangel Minuten gedauert habe, antwortete er, das Gerangel habe Minuten gedauert, das Würgen ein paar Sekunden (Urk. 3/3 Rz 84). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, er habe den Privatkläger am Bauch halten wollen, im Gerangel habe er aber nicht denken können und sei dann zum Hals hinaufgerutscht. Auf den Einwand der Vorsitzenden, der Privatkläger habe geschildert, dass das Würgen lange gedauert habe, erklärte der Beschuldigte, er sei unter Stress gewesen und in der Situation unter Adrenalin sei kein Denken möglich gewesen. Weiter wendet er ein, es sei nicht absichtlich lange am Hals gewesen und dass es passiert sei, weil sich der Privatkläger massiv gewehrt habe (Urk. 62 S. 22-23). c) Diese Aussagen des Beschuldigten zeigen deutlich auf, wie er seine Tathandlung bagatellisiert und die Verantwortung von sich weist. So beschreibt er den Würgevorgang in der passiven Form, so quasi es sei ihm passiert, dass er hochgerutscht sei, obwohl ein Würgevorgang von hinten gegen eine fliehende Person einem praktisch nicht "einfach so passieren" kann, sondern eine aktive Handlung erfordert. Abgesehen davon zeigt das Aussageverhalten des Beschuldigten auf, dass er gar die Schuld auf das Opfer schiebt, wenn er sagt, das Würgen sei auf dessen Abwehr zurückzuführen. Dies trifft auch auf seine Aussage in der ersten Befragung zu, wo er angab, der Privatkläger habe angefangen zu schreien, als das Gerangel angefangen habe und er selbst sei nervöser geworden und habe noch mehr nicht gewusst, wie er reagieren solle (Urk. 1/5/8 F/A 27 Rz 96 ff.). Dabei blendet der Beschuldigte vollständig aus, dass die Türe zum Pavillon gemäss unbestrittener Darstellung des Privatklägers nie verschlossen ist,

- 42 bzw. dass sie mittels Drehknopf von innen ohne weiteres zu öffnen ist, und die beiden Angreifer einfach hätten durch die Türe gehen und davonrennen können (Urk. 1/5/7 S. 3; Urk. 4/31 Rz 173, 347; Urk. 4/40 S. 6), nachdem der Privatkläger vor ihnen weggerannt war. Auch bezüglich der Dauer des Würgens bagatellisiert der Beschuldigte seine erste Aussage. Da räumte er selbst auf Frage noch ein, dass das Würgen "schon Minuten gedauert" habe, um dann, erneut konfrontiert, dahingehend abzuschwächen, dass das "Gerangel" und nicht das Würgen so lange gedauert habe. Im Gegensatz dazu hatte er noch in der ersten Aussage auf die Frage, wie es denn hätte weitergehen sollen, wenn sich der Privatkläger so gewehrt habe und er ihn nicht habe loslassen können, weil er sonst Hilfe geholt hätte, angegeben "Wenn ich ehrlich bin, habe ich da nicht so weit überlegt. Wenn es so gekommen wäre, hätte ich ihn einfach weiter festgehalten und gehofft, dass alles gut kommt" (Urk. 1/5/8 F/A 29). Das Aussageverhalten des Beschuldigten macht deutlich, dass er seine Tatanteile beschönigt und was ihn belastet, so weit wie möglich bestreitet. Auf seine Aussagen kann daher nur abgestellt werden, wenn sie von Sachbeweisen oder anderen glaubhaften Aussagen bestätigt werden. d) Wesentlich kann daher auch zum Würgen auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden, zumal der Beschuldigte selbst vor Vorinstanz dessen Angaben in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 8. Februar 2022 gegenüber der Jugendanwaltschaft See/Oberland als wahrheitsgemäss bestätigte (Urk. 62 S. 21). Der Privatkläger sagte zum Würgen im Einzelnen wie Folgt aus: aa) In der ersten Befragung rund drei Stunden nach der Tat gab er an, J._____ (J._____) habe ihn in den Bauch gekickt und H._____ habe immer noch den Arm um seinen Hals gehabt. Er selbst habe seine rechte Hand am Arm von H._____ gehabt, damit er habe atmen können (Urk. 1/5/7 S. 3). In der Befragung knapp zwei Wochen später schildert er den Angriff ausführlicher und detaillierter. Zum Vorfall mit dem Würgen sagte er aus, H._____ habe ihn "fest gewürgt", er habe nach Hilfe geschrien, gerufen, er habe Angst gehabt (Urk. 4/31 S. 5 Rz 178). H._____ habe ihm den Mund zugehalten und gesagt, er solle nicht schreien; er habe gesagt "ok, aber macht mir nichts" (Urk. 4/31 S. 5 Rz 180). H._____ habe

- 43 dann angefangen, mit der Faust immer "wie mehr" zu schlagen, damit er den "Schraubenzieher" loslasse, damit der andere ihm damit in den Hals stechen könne. Er habe gesagt, der Autoschlüssel sei in seiner Hosentasche (Urk. 4/31 S. 5 Rz 190-192). Erneut schildert der Privatkläger sodann, dass seine rechte Hand bei H._____, der ihn gewürgt habe, gewesen sei, damit er noch Luft bekomme (Urk. 4/31 S. 5 Rz 193-195). Als J._____ den Autoschlüssel genommen habe, habe er (der Privatkläger) ihnen gesagt "jetzt habt ihr den Autoschlüssel, jetzt könnt ihr mich in Ruhe lassen". Sie hätten aber gesagt "wir werden dich nicht in Ruhe lassen, wir werden dich töten". Nachdem er alles gemacht habe, was sie von ihm verlangt hätten, habe er für sich gedacht, das sei für ihn die Endstation (Urk. 4/31 S. 5 Rz 195-198). Er schildert, wie J._____ den Autoschlüssel gehabt und immer noch den Schraubenzieher zu entreissen versucht habe, während H._____ immer noch auf ihn eingeschlagen habe, er selbst aber mit letzter Kraft, auch wenn sein Kopf so schwer gewesen sei, den Schraubenzieher nicht habe loslassen wollen, weil er nicht habe sterben wollen und ihn schliesslich habe so weit wie möglich wegwerfen können (Urk. 4/31 S. 5 Rz 200-207). Als J._____ den Schraubenzieher holen gegangen sei, habe er eine Hand frei gehabt, die andere sei noch immer da (greift sich an den Hals) gewesen, und habe den Knopf am Telefon gedrückt, den Alarm in der Zentrale, bei der Polizei in BG._____, ausgelöst (Urk. 4/31 S. 5 Rz 208-210). Er habe sich dann versucht von H._____ zu befreien und sei langsam vom Boden hoch, der andere (sc. der Beschuldigte) auch. Er habe ihm ein paar Fäuste aufs Auge gegeben, dann habe sich der Beschuldigte etwas entfernt und er sich selbst auch (Urk. 4/31 S. 6 Rz 210-212). Auf Nachfrage wie er gewürgt worden sei, demonstriert dies der Privatkläger mit angewinkeltem Arm und erläutert, es sei das "Würgeding, bei dem man keine Luft mehr bekommt" gewesen. Er habe mit seiner rechten Hand ihn so gefasst, dass man Luft bekomme. Er (der Beschuldigte) sei auch einer der boxt. Der Beschuldigte habe gesagt, er sei Boxer und dass er dies im Gefängnis gelernt habe. Er (der Beschuldigte) sei ziemlich schnell und kräftig (Urk. 4/31 S. 8 Rz 322-326). Den Einwand des Beschuldigten, er sei aus Versehen an seinen Hals gekommen, bestreitet der Privatkläger. Er sagt aus, der Beschuldigte sei direkt an seinem Hals gewesen, auch am Boden. Er sei mit ihm auf dem Boden gewesen, bis er den Schrauben-

- 44 zieher (sc. den Messerschleifer) habe wegwerfen können. Erst dann, als der andere den Schraubenzieher holen gegangen sei, habe er sich befreien können; bis dahin sei er (sc. der Beschuldigte) ihn am Würgen und Schlagen gewesen und der andere zuvor mit Fusstritten (Urk. 4/31 S. 8 Rz 331-334). Er habe am Hals wie Muskelkater gehabt, er habe Schmerzen im Halsbereich gehabt, nicht in der Brust (Urk. 4/31 S. 8 Rz 336-337). bb) In der parteiöffentlichen Befragung am 8. Februar 2022 bestätigte der Privatkläger diese Aussagen, indem er die Geschehnisse noch einmal in freier Rede schilderte (Urk. 4/40; siehe dazu auch oben Erw. 4.1.c und 4.2). Zum Würgevorgang bestätigte er zum einen, dass ihn der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt, als er den Messerschleifer wegwerfen konnte, gewürgt habe. Zum anderen verneinte er, sich gewehrt und auch geschlagen zu haben. Er sagte aus, H._____ und er seien am Boden gewesen und er habe ihn von hinten gewürgt, er sei dort fast "K.O." gewesen. Bis er zu sich gekommen sei, sei es eine Weile gegangen (Urk. 4/40 S. 9). Weiter sagte er aus, der Beschuldigte habe ihn, kaum sei die Ausgangstüre aufgegangen, sofort am Hals gewürgt. Er habe einfach keine Luft mehr bekommen. Er habe schwer geatmet. Da habe er seine rechte Hand genommen, um sich ein wenig zu lösen, und habe dann "Hilfe, Hilfe" geschrien, worauf der Beschuldigte ihm mit der anderen Hand den Mund zugehalten habe. Er bestreitet, dass der Beschuldigte ihn zuerst am Bauch gewürgt habe und sagt aus, er habe ihn direkt am Hals gewürgt. Er habe dann auch Schmerzen am Hals gehabt und längere Zeit Muskelkater am Hals; beim MRI sei aber nichts gefunden worden (Urk. 4/40 S. 10). cc) Wie zuvor ausgeführt, bestehen an der Authentizität und dem Erlebnisgehalt der Aussagen des Privatklägers keinerlei Zweifel. Es fehlt auch jeglicher Belastungseifer oder übertriebene Belastungstendenz. dd) Es ist daher als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Bereich der Ausgangstüre sofort von hinten mit dem Unterarmwürgegriff am Hals attackierte. Dabei bekam der Privatkläger kaum mehr Luft, konnte seine Atmung schliesslich aber dadurch erleichtern, dass er seine rechte Hand an den Hals nahm, wo er vom Beschuldigten gewürgt wurde, so dass er besser atmen

- 45 konnte. Anders wäre auch nicht erklärbar, wie er während des Würgevorgangs nach allseits übereinstimmenden Angaben noch mit dem Beschuldigten und J._____ hätte kommunizieren können. Dass ein gegenseitiger Austausch, namentlich betreffend der Autoschlüssel und zur familiären Situation des Privatklägers, stattfand, ist nach den Erwägungen zu den Tathandlungen draussen erstellt. Einhergehend mit den als glaubhaft zu beurteilenden und konstanten Aussagen des Privatklägers auch zu den resultierenden Halsschmerzen bzw. dem Muskelkater am Hals ist ebenfalls erstellt, dass ihm durch das Würgen zumindest zeitweise das Atmen derart erschwert wurde, dass er fast "K.O." war, bzw. nur schwer atmen konnte. Gestützt auf die detaillierte Beschreibung des Ablaufs der Ereignisse durch den Privatkläger, die im Kern von J._____ bestätigt werden, und die ersten Aussagen des Beschuldigten zur Dauer des Würgens (siehe vorstehende Erw. 4.3.b) sowie die glaubhaft vom Privatkläger geschilderten Folgen, ist schliesslich davon auszugehen, dass das Würgen nicht nur Sekunden, sondern durchaus einige Minuten gedauert hat, wobei dem Privatkläger zwischenzeitlich auch kurz schwarz vor den Augen wurde, wie er gegenüber den ihn untersuchenden Ärzten angegeben hatte (Urk. 8/12 S. 2). Soweit die Verteidigung argumentiert, die Dauer und Intensität des Würgens könne bereits deshalb nur sehr kurz bzw. gering gewesen sein, da der Privatkläger sonst relativ schnell ohnmächtig geworden sein müsste, ist zu konstatieren, dass die vom Privatkläger auf seinen Hals erfahrene Einwirkung sicherlich nicht durgehend gleich stark gewesen sein konnte. Das vermag den Beschuldigten jedoch nicht zu entlasten, insofern dies nicht auf eine allfällige Zurückhaltung seinerseits zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf den Umstand, dass sich der Privatkläger wie dargelegt heftig wehrte und es ihm mit seiner Hand gelang, den Druck auf seinen Hals zwischenzeitlich etwas abzumildern und bei Bewusstsein zu bleiben. Gleichzeitig machte es die fortwährende Dynamik des Gerangels zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger am Boden unter gleichzeitiger verschiedentlicher Einwirkung durch J._____ (Schläge, Bedrohung mit dem Messerschleifer, den der Privatkläger zu fassen bekam und festhalten konnte) für den Beschuldigten gerade unmöglich, die Intensität des Würgens genau zu dosieren. e) Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt auch diesbezüglich erstellt.

- 46 - 4.4. Geplante oder spontane Tat? a) Mit seinen bagatellisierenden Einwendungen blendet der Beschuldigte zudem ebenfalls vollständig aus, dass der Angriff auf den Privatkläger mit J._____ geplant und nicht aus dem Moment heraus entstanden war. Er lässt bei seinen Aussagen unberücksichtigt, dass der Angriff der Flucht aus dem Massnahmezentrum I._____ dienen sollte und insbesondere beabsichtigt war, dazu das Auto des Privatklägers zu benutzen. Es trifft nicht zu, dass die Flucht eine spontane Aktion gewesen sei, wie der Beschuldigte manchmal geltend machte (Urk. 3/3 Rz 110). Wie er in seiner ersten Befragun

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