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Zürich Obergericht Strafkammern 25.06.2024 SB230092

25 juin 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,266 mots·~1h 6min·2

Résumé

Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230092-O/U/ad damit vereinigt Geschäfts-Nr. SB230091-O Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 25. Juni 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschuldigte und Erstberufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen 1. C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger 2. D._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, sowie

- 2 - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. September 2022 (DG210046 und DG210047)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. November 2021 (Urk. 43) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14.5 Jahren, wovon bis und mit heute 920 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 11 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 6. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: Beim FOR lagernd:  1 Butterfly-Messer, silber (A013'615'082)  1 Kreditkarte mit ausklappbarer Klinge, schwarz (A013'615'140)  1 Klappmesser, grau/schwarz, "pro one", Klinge einschneidig/spitzig, Klinge arretierbar (A013'615'253)  1 Klappmesser, mit schwarzem Griff, "WALTHER", Klinge einschneidig/spitzig, Klinge arretierbar, mit schwarzem Textiletui (A013'615'297)  1 Polo-Shirt, blau, "POLIZEI" (A013'626'545)  1 unbekannter Gegenstand, rot/weiss, möglicherweise künstlicher Fingernagel (A013'621'266)

- 4 -  1 Blister à 2 Tabletten, "Temesta Expidet 1.0 mg" (A013'625'519) Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernd:  4 Marlboro Zigarettenstummel aus Aschenbecher (A013'716'977)  4 Marlboro Zigarettenstummel aus Aschenbecher (A013'716'988)  Zigarettenstummel (A013'717'481)  1 Schachtel Kamagra 100 mg und 1 Schachtel Sildenafil 100 mg (A013'624'152)  Verpackungsbehälter (A013'681'931) 7. Die folgenden, beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten (oder einer bevollmächtigten Person) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen herausgegeben: Beim FOR lagernd:  1 Reisepass (A013'615'195) Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernd:  1 Mobiltelefon LG, Wine Smart (A013'681'588)  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 (A013'681'602)  1 SIM-Karte (A013'729'163)  1 Speicherkarte (A013'729'185)  1 Herrenjacke, gelb (A013'682'525)  1 Pullover, schwarz (A013'682'536)  1 Herrenhose, schwarz (A013'682'569)  Herrensocken/-strümpfe, schwarz (A013'682'570)  Herrenschuhe, "Boss" (A013'682'627)  1 Herrenjacke, Innenfutter, dunkelblau (A013'716'502)  1 Woll-Mütze, Handgel, Feuchttücher, Pflaster, Salbe (A013'717'174)  1 Steppjacke, dunkelgrau, Finshley&Harding (A013'717'561)  1 Steppjacke, schwarz-blau, Diesel (A013'717'583)

- 5 - Werden die genannten Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Die folgenden vom Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. April 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernden Gegenstände werden durch die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Winterthur verwertet:  1 Uhr, Marke Rado, Dia Star, Nr. …, mit Zertifikat (A014'949'963)  1 Uhr, Marke BMW, ohne Nummer (A014'949'974)  1 Uhr, Marke Jacques Lemans, keine Nummer (A014'949'985) Der Verwertungserlös wird zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Kosten für das Verfahren verwendet. Ist eine Verwertung nicht möglich, werden die vorgenannten Gegenstände dem Beschuldigten herausgegeben. 9. Die folgenden, beim Privatkläger 1 (C._____) sichergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger 1 (oder einer bevollmächtigten Person) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie des Urteils im Verfahren DG210047-K unter Vorlage derselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen herausgegeben: Beim FOR lagernd:  1 Jeanshose, blau, "DSQUARED2" (A013'621'573)  1 T-Shirt, rot/schwarz, "BLACK SQUAD" (A013'621'595)  1 Boxershorts, hellgrau, "LAS VEGAS" (A013'621'608)  1 Paar Turnschuhe, rot/schwarz/weiss, "NIKE" (A013'621'620) Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernd:  1 Kapuzenjacke, rosa, "Champion" (A013'621'142)  1 Mobiltelefon, Apple iPhone 11 (A013'681'635)  1 SIM-Karte (A013'729'141)

- 6 - Werden die genannten Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile nicht herausverlangt, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Die folgenden, beim Privatkläger 2 (D._____) sichergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger 2 (oder einer bevollmächtigten Person) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie des Urteils im Verfahren DG210047-K unter Vorlage derselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen herausgegeben: Beim FOR lagernd:  1 Lederjacke, dunkelbraun, "PME LEGEND" (A013'621'471)  1 Jeanshose, dunkelgrau, "LEVI'S" (A013'621'506)  1 T-Shirt, grün, "DECATHLON NYAMBA" (A013'621'528)  1 Boxershorts, schwarz, "H&M" (A013'621'539)  1 Paar Socken, schwarz (A013'621'540)  1 Paar Stiefel, schwarz, "PREMIUM" (A013'621'551) Werden die genannten Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile nicht herausverlangt, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 11. Die bei der Kantonspolizei Zürich sowie beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernden Spuren, Aufnahmen und Datenauslesung/-sicherung/-träger, welche auf den Beschuldigten sowie auf den Privatkläger 1 (C._____) und Privatkläger 2 (D._____) lauten, werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie des Urteils im Verfahren DG210047-K zur Vernichtung überlassen. 12. Der Privatkläger 1 (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 7 - 13. Der Privatkläger 2 (D._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten B._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (C._____) Fr. 30'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 9. März 2020, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 15. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten B._____ verpflichtet, dem Privatkläger 2 (D._____) Fr. 30'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 9. März 2020, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 5'675.50 Auslagen (Gutachten); Fr. 3'236.00 Telefonkontrolle; Fr. 710.70 Auslagen; Fr. 407.50 Auslagen Polizei; Fr. 414.24 Entschädigung Zeuge; Fr. 44'541.55 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 10'273.10 Hälfte der Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 17'827.00 Hälfte der Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 93'285.59 Total 17. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 16 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichts-

- 8 kasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 18. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, wovon bis und mit heute 920 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 11 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 6. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: Beim FOR lagernd:  1 Polo-Shirt, blau, "POLIZEI" (A013'626'545)  1 unbekannter Gegenstand, rot/weiss, möglicherweise künstlicher Fingernagel (A013'621'266)  1 Blister à 2 Tabletten, "Temesta Expidet 1.0 mg" (A013'625'519)

- 9 - Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernd:  1 Verpackungsbehälter Asservatenkomplex 2 der Polizei Baden-Württemberg (A013'681'942)  Herrenschuhe, schwarz, "Boss" (A013'682'070)  Herrensocken, schwarz (A013'682'092)  1 T-Shirt, schwarz (A013'682'105)  1 Hose schwarz (A013'682'149) 7. Die folgenden, beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten (oder einer bevollmächtigten Person) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen herausgegeben: Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernd:  1 Mobiltelefon Apple iPhone X (A013'681'624)  1 SIM-Karte (A013'729'210) Werden die genannten Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Die folgenden, beim Privatkläger 1 (C._____) sichergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger 1 (oder einer bevollmächtigten Person) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie des Urteils im Verfahren DG210046-K unter Vorlage derselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen herausgegeben: Beim FOR lagernd:  1 Jeanshose, blau, "DSQUARED2" (A013'621'573)  1 T-Shirt, rot/schwarz, "BLACK SQUAD" (A013'621'595)  1 Boxershorts, hellgrau, "LAS VEGAS" (A013'621'608)  1 Paar Turnschuhe, rot/schwarz/weiss, "NIKE" (A013'621'620)

- 10 - Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernd:  1 Kapuzenjacke, rosa, "Champion" (A013'621'142)  1 Mobiltelefon, Apple iPhone 11 (A013'681'635)  1 SIM-Karte (A013'729'141) Werden die genannten Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile nicht herausverlangt, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Die folgenden, beim Privatkläger 2 (D._____) sichergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger 2 (oder einer bevollmächtigten Person) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie des Urteils im Verfahren DG210046-K unter Vorlage derselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen herausgegeben: Beim FOR lagernd:  1 Lederjacke, dunkelbraun, "PME LEGEND" (A013'621'471)  1 Jeanshose, dunkelgrau, "LEVI'S" (A013'621'506)  1 T-Shirt, grün, "DECATHLON NYAMBA" (A013'621'528)  1 Boxershorts, schwarz, "H&M" (A013'621'539)  1 Paar Socken, schwarz (A013'621'540)  1 Paar Stiefel, schwarz, "PREMIUM" (A013'621'551) Werden die genannten Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile nicht herausverlangt, werden sie eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Die bei der Kantonspolizei Zürich und beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäfts-Nr. 77555910 lagernden Spuren, Aufnahmen und Datenauslesung/-sicherung/-träger, welche auf den Beschuldigten sowie auf den Privatkläger 1 (C._____) und den Privatkläger 2 (D._____) lauten, werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft

- 11 dieses Urteils sowie des Urteils im Verfahren DG210046-K zur Vernichtung überlassen. 11. Der Privatkläger 1 (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Privatkläger 2 (D._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten A._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 (C._____) Fr. 30'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 9. März 2020, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 14. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten A._____ verpflichtet, dem Privatkläger 2 (D._____) Fr. 30'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 9. März 2020, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 12 - 15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 5'801.83 Auslagen (Gutachten); Fr. 3'236.00 Telefonkontrolle; Fr. 710.65 Auslagen; Fr. 407.50 Auslagen Polizei; Fr. 414.29 Entschädigung Zeuge; Fr. 1'200.00 Beschwerde Obergericht (UB220040-O); Fr. 1'200.00 Beschwerde Obergericht (UB200186-O); Fr. 45'362.80 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 10'273.10 Hälfte der Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 17'827.00 Hälfte der Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 96'633.17 Total 16. Fr. 500.– (Fr. 200.– Anteil an Entscheidgebühr Obergericht UB220040-O sowie Fr. 300.– Anteil an den Kosten der amtlichen Verteidigung UB220040-O) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 15 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 17. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen.

- 13 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 144 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. September 2022 sei in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 14, 15, 16, 17 und 18 aufzuheben. 2. Herr A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Mein Klient sei wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung begangen im Notwehrexzess gemäss Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 ½ Jahren zu verurteilen. 4. Er sei alsdann im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 5. Die Privatkläger 1 und 2 seien mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu einem Drittel Herrn A._____ aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner seien die in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 1 und 2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7. Und schliesslich seien die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretungen, ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 14 b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 146 S. 1 f.) 1. Die Berufung des Beschuldigten B._____ sei gutzuheissen und es seien Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 13. und teilweise Ziff. 14 (Satz 1) und teilweise Ziff. 16 (Kostenauflage für den Beschuldigten und Nachforderungsvorbehalt Kosten amtliche Verteidigung und Kosten der Rechtsvertretungen der Privatkläger) des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Der Beschuldigte B._____ sei in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. 3. Infolge Freispruchs seien keine Strafe auszusprechen und keine Landesverweisung/Ausschreibung im SIS anzuordnen; hingegen seien vielmehr sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, seien die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 gegenüber dem Beschuldigten B._____ vollständig abzuweisen und seien dem Beschuldigten B._____ eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. 4. Eventualiter wäre der Beschuldigte B._____ höchstens wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Stiche in den linken Oberschenkel), mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe zu bestrafen, deren Dauer bereits längstens durch Haft erstanden ist. 5. Der Beschuldigte B._____ sei unverzüglich aus der JVA Cazis auf freien Fuss zu entlassen. 6. Vom am 10. Februar 2024 erklärten Berufungsrückzug des Privatklägers 1 sei Vormerk zu nehmen.

- 15 c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 147, S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur sei zu bestätigen. 2. Die Berufungen beider Beschuldigten seien unter Kostenfolge für die Beschuldigten abzuweisen. _________________________________ Erwägungen: I. Verfahren 1. Mit Urteilen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. September 2022 wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen ihrer getrennt geführten, jedoch gemeinsam verhandelten Verfahren jeweils wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 14 ½ bzw. 13 Jahren (abzüglich der jeweils bereits erstandenen Haft) bestraft. Beide Beschuldigten wurden unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 11 Jahren des Landes verwiesen. Ferner wurde über die im Vorverfahren verfügten Beschlagnahmen und Sicherstellungen befunden sowie über die von den Privatklägern C._____ und D._____ (nachfolgend: Privatkläger 1 und 2) geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren entschieden. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen festgelegt (vgl. Urk. 104 S. 123 ff.; Urk. 115/119 S. 121 ff.). 2. Beide Beschuldigten liessen gegen das sie betreffende erstinstanzliche Urteil am 15. September 2022 noch vor Schranken die Berufung anmelden (vgl. DG210046/47, Prot. I S. 129), welche der Beschuldigte A._____ in der Folge noch schriftlich bestätigen liess (Urk. 92). Am 26. September 2022 erfolgte auch die Berufungsanmeldung des Privatklägers 1 (Urk. 98). Nach Erstattung der Berufungserklärungen des Beschuldigten A._____ am 17. Februar 2023 (Urk. 108), des

- 16 - Privatklägers 1 am 23. Februar 2023 (Urk. 109) und des Beschuldigten B._____ am 6. März 2023 (Urk. 119/121) sowie den anschliessenden Fristansetzungen an die jeweiligen Gegenparteien (Urk. 110; Urk. 119/122), welche zu keinen neuen Rechtsmitteleingaben führten, wurde in zweiter Instanz auf den 13. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 112). Mit Beschluss vom 30. November 2023 wurden die bis dahin gegen die Beschuldigten getrennt geführten Verfahren (Geschäfts-Nr. SB230091 und Geschäfts-Nr. SB230092) vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. SB230092 gemeinsam weitergeführt (Urk. 117). Die in der Folge eingereichte schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten A._____ wurde ohne Weiterungen zu den Akten genommen, wobei der Verteidiger angehalten wurde, seine zweitinstanzlichen Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich zu stellen und zu begründen (Urk. 121). Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2024 wurde in der Folge einstweilen über die mit den Berufungserklärungen gestellten Beweisanträge der beiden Beschuldigten befunden (Urk. 123), wobei in diesem Zusammenhang aktuelle Strafregisterauszüge betreffend beide Privatkläger (mit nachfolgendem Beizug des daraus unter anderem ersichtlichen Strafurteils des Bezirksgerichtes Winterthur gegen den Privatkläger 1) sowie aktuelle Führungsberichte betreffend beide Beschuldigte eingeholt und sämtlichen Parteien zugestellt wurden (vgl. Urk. 125 - 130). Am 10. Februar 2024 zog der Privatkläger 1 seine Berufungen gegen die beiden vorinstanzlichen Urteile zurück und liess mitteilen, dass weder er noch sein Rechtsvertreter an der Berufungsverhandlung erscheinen werden, Letzterer sich jedoch die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Urteilseröffnung vorbehalte und um entsprechende Mitteilung ersuche (Urk. 135). Von diesem Berufungsrückzug ist vorab mit separatem Beschluss Vormerk zu nehmen. 3. Zur Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2024 erschienen die aus der Haft vorgeführten Beschuldigten A._____ und B._____ in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger sowie die Vertretungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers 2 (Prot. II S. 9). Im Anschluss an diese Verhandlung wurden mit Beschluss vom 13. Februar 2024 verschiedene Beweisergänzungen angeordnet, welche namentlich die Befragungen der am Tatgeschehen in unterschiedlicher Form beteiligten E._____, F._____, G._____ sowie H._____ und I._____ beinhalteten (Urk.

- 17 - 149). Am 6. Juni 2024 wurde ein aktualisierter Strafregisterauszug betreffend den Privatkläger 1 eingeholt, aus welchem sich weitere Verurteilungen ergaben, deren zu Grunde liegende Entscheide beigezogen und den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 165 - 167). Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 und 20. Juni 2024 informierten I._____ und H._____ über den Beizug eines Rechtsvertreters und liessen mitteilen, dass sie vor Schranken von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen (Urk. 170; Urk. 173), wobei keine entsprechende Ladungsabnahme erfolgte. 4. Zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2024 erschienen nebst den vorgeladenen Zeugen und Auskunftspersonen der Beschuldigte B._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als dessen erbetenem Verteidiger sowie der Beschuldigte A._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als Stellvertreter von dessen amtlichem Verteidiger (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____) sowie die Vertretungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatkläger 1 und 2 (Prot. II S. 98). II. Formelles 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Beschuldigten im Eventualstandpunkt einen Schuldspruch wegen schwerer bzw. qualifiziert einfacher Körperverletzung beantragen (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 9 ff.), mithin insofern kein vollumfänglicher Freispruch anbegehrt wird, und die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die verfügten Beschlagnahmen generell nicht angefochten wurden (Urk. 144 S. 1 f.; Urk. 146 S. 1 f.; Prot. II S. 10 f.), sind die beiden erstinstanzlichen Urteile bezüglich der Dispositivziffern 6 - 11 (DG210046; Beschlagnahmen) bzw. 6 - 10 (DG210047; Beschlagnahmen) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten sind die angefochtenen Urteile hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.

- 18 - 2. 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ stellte im Rahmen ihrer Berufungserklärung – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 64) – die Beweisanträge, es sei E._____ als Zeuge zu befragen und es sei betreffend die Privatkläger 1 und 2 jeweils ein Strafregisterauszug mitsamt den Akten der daraus hervorgehenden Vorstrafen einzuholen (Urk. 108 S. 4 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ verlangte im Rahmen der ihrerseits gestellten Beweisanträge nebst der Einholung eines aktuellen Führungsberichtes ebenfalls den Beizug von Strafregisterauszügen der Privatkläger und forderte zusätzlich deren Leumundsberichte an (Urk. 121 S. 2 und 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weitere Beweisanträge gestellt, welche die Zeugenbefragungen von G._____ und F._____ sowie den Beizug von medizinischen Akten betreffend den Beschuldigten B._____ und die Nachholung einer Tatrekonstruktion enthielten (Urk. 141 S. 1 f.). 2.2. Bezüglich der vom Beschuldigten A._____ beantragten Zeugeneinvernahme betreffend E._____ ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Vorgeschichte des eigentlichen Tatgeschehens nicht unbeachtet bleiben kann (vgl. dazu auch hinten Ziff. III./3.5.1. ff.), weshalb diesem Beweisantrag stattgegeben wurde (vgl. Urk. 149). Nachdem betreffend die ebenfalls am Tatgeschehen beteiligten G._____ und F._____ sodann Einstellungsverfügungen ergingen, ohne dass diese danach im vorliegenden Verfahren als Zeugen einvernommen wurden, ist auch den entsprechenden Anträgen des Beschuldigten B._____ Folge geleistet worden (vgl. Urk. 149). 2.3. Was die weiteren Beweisanträge anbelangt, so wurde in Nachachtung der entsprechenden Anträge der Verteidiger zwecks näherer Beleuchtung der Person und der Glaubwürdigkeit der Privatkläger im Vorfeld der Berufungsverhandlung jeweils ein entsprechender Strafregisterauszug (mit Beizug des sich daraus ergebenden Strafurteils des Bezirksgerichtes Winterthur gegen den Privatkläger 1 betreffend einfache Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten an der Ehegattin) eingeholt (vgl. Urk. 125 - 127). Zudem wurden im Rahmen des aktualisierten Strafregisterauszuges betreffend den Privatkläger 1 zwei weitere rechtskräftige Entscheide beigezogen (Urk. 165 - 166A). Die Erhebung eines zusätzlichen Leumundsberichtes

- 19 betreffend die Privatkläger erscheint aufgrund dieser bereits erfolgten Beweisabnahmen hingegen nicht erforderlich, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten B._____ abzuweisen ist. Ebenso erübrigen sich die Beizüge von weiteren Strafakten betreffend die Privatkläger, zumal deren weitere aufgrund der eingeholten Strafregisterauszüge ersichtliche Vorstrafen bereits längere Zeit zurückliegen und thematisch nichts mit den vorliegend zu beurteilenden Vorgängen zu tun haben. Ferner erscheint es nicht angezeigt, nebst den zu den Akten genommenen Röntgenbildern betreffend B._____ auch noch einen Bericht bzw. ein Gutachten hinsichtlich seiner Bewegungseinschränkungen aufgrund eines früheren Unfalles einzuholen, da der Ablauf des eingeklagten Tatgeschehens auch bei einer entsprechenden Behinderung des Beschuldigten, welche prinzipiell nicht in Abrede zu stellen ist, aufgrund der kurzen Distanzen im Grundsatz durchaus möglich bleibt (vgl. dazu hinten Ziff. III./3.6.4.). Und schliesslich ist auch der beweismässige Mehrwert einer Tatrekonstruktion rund vier Jahre nach der inkriminierten Auseinandersetzung nicht hinreichend ersichtlich, denn eine Rekonstruktion betreffend ein dynamisches Tatgeschehen nach derart langer Zeit wird kaum noch zu einem Erkenntnisgewinn führen, wie sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2024 und deren heutigen Fortsetzung zeigte, wo die Erinnerungen der Beteiligten deutlich verblasst erschienen (vgl. auch hinten Ziff. III./3.2.). Hinsichtlich der beantragten Rekonstruktion zur Sitzposition des Privatklägers 1 im Auto im Zusammenhang mit der anklagegegenständlichen Stichbewegung in Richtung von dessen Kopf ist im Übrigen festzuhalten, dass dieses Sachverhaltselement der Anklage bereits aufgrund des bestehenden Beweisfundamentes, insbesondere den vorliegenden Aussagen der Beteiligten und dem Verletzungsbild des Privatklägers, hinreichend beurteilt werden kann (vgl. hinten Ziff. III./3.6.4.), weshalb auch insofern kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. 3. Der Beschuldigte A._____ stellt im Übrigen den weiteren prozessualen Antrag auf Akteneinsicht betreffend die Daten der im Verfahren angeordneten Auswertungen diverser Mobiltelefone, wobei er die besagten Daten nicht näher spezifiziert (vgl. Urk. 108 S. 8). In dieser Hinsicht liegt ein Bericht der Kantonspolizei Zürich betreffend die Auswertung der Mobiltelefone der Beteiligten im Recht, aus welchem sich ergibt, welche Daten von welchen Beteiligten ausgewertet wurden

- 20 und welche Fakten daraus entnommen wurden (vgl. Urk. 13/1). Die jeweiligen Extraktionsdaten liegen dem Bericht gespeichert auf einer DVD bei (vgl. Urk. 13/8). Zudem befindet sich ein USB-Stick in den Akten, welcher sämtliche Mobiltelefondaten der beiden Beschuldigten sowie des Privatklägers 1 enthält (Urk. 13/9). Weshalb diese Datenträger und die entsprechenden beleuchtenden Berichte dem Informationsanspruch des Beschuldigten betreffend die Auswertung der Mobiltelefondaten nicht genügen, legt dieser nicht dar. Ohnehin vermag die rückwirkende Auswertung der Mobiltelefondaten der Beteiligten in casu lediglich gewisse Aufschlüsse über die Vorgeschichte des zu beurteilenden Kerngeschehens zu liefern. Inwiefern sich daraus wesentliche entlastende Elemente betreffend das inkriminierte Hauptgeschehen ergeben, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten A._____ auch nicht dargetan, zumal den Beschuldigten – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziff. III./3.5.5. f.) – weder eine vorgängige Planung des Vorhabens noch irgendwelche Drohungen im Vorfeld der Tat vorgeworfen werden können. Der entsprechende Antrag des Beschuldigten A._____ ist daher – soweit er sich aufgrund der bereits vorliegenden Daten nicht ohnehin als obsolet erweist – abzuweisen. III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Den Beschuldigten A._____ und B._____ wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. November 2021 zunächst im Rahmen der eingeklagten Vorgeschichte vorgeworfen, es sei anlässlich der ehelichen Probleme von C._____ mit seiner Ehefrau J._____ nach verschiedenen vorgängigen telefonischen Kontakten von Angehörigen der jeweiligen Verwandtschaft, in deren Rahmen wohl auch gegenseitige Drohungen ausgestossen worden seien, für den Abend des 9. März 2020 eine gegenseitige Aussprache der sich gegenüberstehenden Gruppierungen vereinbart worden, zu welcher die beiden auf Seiten von J._____ stehenden Beschuldigten jeweils ein Klappmesser (mit unbekannter Klingenlänge) mitgenommen hätten, um dieses nötigenfalls gegen C._____ (als Privatkläger 1) und dessen Angehörige (darunter D._____ als Privatkläger 2) einzusetzen (Urk. 43 S. 2 f.).

- 21 - 1.2. Anlässlich des nachfolgenden Aufeinandertreffens der beiden Gruppierungen habe sich der Beschuldigte B._____ von einer Äusserung von H._____ derart provoziert gefühlt, dass er diesen mit einem Faustschlag traktiert habe, worauf der zunächst noch im Hintergrund verbliebene Privatkläger 1 zum Geschehen gestossen sei und den Beschuldigten B._____ zu Boden gestossen habe. In der Folge hätten beide Beschuldigte ihr mitgeführtes Messer hervorgenommen, worauf der Beschuldigte A._____ den Privatkläger 1 von hinten in den Rücken und den Privatkläger 2 in den Bauch gestochen habe. Der Beschuldigte B._____ habe seinerseits dem Privatkläger 2 einen Messerstich in die linke Brust versetzt, worauf er die Verfolgung des flüchtenden Privatklägers 1 aufgenommen und gegenüber diesem im in der Nähe parkierten Fahrzeug der Gebrüder C._____D._____H._____I._____ zunächst mehrere Stichbewegungen in Richtung von Kopf und Körper ausgeführt habe, bevor er ihm schliesslich mehrere Stichverletzungen am linken Oberschenkel zugefügt habe (Urk. 43 S. 3 f.). 1.3. Infolge des Angriffes der beiden Beschuldigten habe der Privatkläger 1 einen rund 10 cm tiefen Stich im unteren Rückenbereich (mit Verletzung der Rücken- und Hüftmuskulatur sowie der Lumbalarterie) sowie zwei tiefe Stiche im Oberschenkel (mit Verletzung der Oberschenkelmuskulatur) erlitten. Derweil habe der Privatkläger 2 einen Stich im Unterbauch (mit Verletzung des Bauchfells, des Dünndarms und des Hüftmuskels) sowie einen weiteren Stich im Oberbauch (mit Verletzung des Bauchfells) davongetragen (Urk. 43 S. 5).

- 22 - 2. Ausgangslage 2.1. Die beiden Beschuldigten haben die Darstellung der Anklage sowohl bezüglich der Vorgeschichte als auch hinsichtlich des Hauptgeschehens in ihren Grundzügen anerkannt. So ist insbesondere beidseits unbestritten, dass im Vorfeld der Tat eheliche Probleme zwischen dem Privatkläger 1 und dessen Ehefrau J._____ bestanden und es in diesem Zusammenhang zu mehreren telefonischen Kontakten zwischen Angehörigen des Privatklägers 1 und Angehörigen seiner Ehefrau kam. Weiter wird allseits anerkannt, dass es dann am Abend des 9. März 2020 gegen 23.30 Uhr vor der K._____ Lounge in L._____ zu einem Aufeinandertreffen der sich gegenüberstehenden Gruppierungen kam, welches in der Folge zunehmend eskalierte. Schliesslich werden von den Beschuldigten auch die in der Anklage dargestellten Verletzungen der beiden Privatkläger als Folge der Auseinandersetzung nicht in Zweifel gezogen, zumal diese durch die ärztlichen Austrittsberichte des Kantonsspitals Winterthur vom 16. März 2020 bzw. 8. April 2020 (Urk. 15/6; Urk. 16/8), die Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich (kurz: IRM) betreffend deren körperliche Untersuchung vom 17. April 2020 bzw. 5. Juni 2020 mit den beiliegenden Bildmappen und Fotodokumentationen (Urk. 15/7; Urk. 16/7 und 10) im Einzelnen belegt worden sind. 2.2. In verschiedenen Einzelpunkten haben beide Beschuldigten die Darstellung der Anklage sowohl in der Untersuchung als auch in den gerichtlichen Verfahren indessen nicht anerkannt, wobei dieser Umstand in weiten Teilen insbesondere auch darauf basiert, dass sie das Geschehen in seinen Einzelheiten teilweise nicht mitbekommen haben wollen bzw. sich nicht an alle Einzelheiten erinnern können (vgl. Urk. 2/1 S. 4, 7 ff.; Urk. 2/2 S. 5, 18; Urk. 3/1 S. 9 ff.; Urk. 6/1 S. 15, 19; Urk. 6/2 S. 16 ff.), wobei anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage seitens des Beschuldigten A._____ dann gänzlich verweigert wurde, während der Beschuldigte B._____ bei seiner bisherigen Darstellung der Geschehnisse geblieben ist (vgl. DG210046/47, Prot. I S. 26 ff.). In der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte A._____ ein, in einer Notsituation einen der Gebrüder C._____D._____H._____I._____ mit dem Messer auf der rechten Seite beim Bauch verletzt zu haben, ehe der weitere Messerstich gegen den Privatkläger 1

- 23 erfolgt sei (Prot. II S. 49). Der Beschuldigte B._____ gestand vor Schranken des Berufungsgerichtes sowohl den initialen Schlag gegenüber H._____ sowie die Stiche in den Oberschenkel des Privatklägers 1 ein (Prot. II S. 62 f.). Auf die insoweit erfolgten Einlassungen und die noch bestrittenen Punkte ist im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltserstellung nochmals näher einzugehen, wobei aber namentlich die Vorgeschichte der gewalttätigen Auseinandersetzung nur insoweit näher zu würdigen ist, als sich diese für die Beurteilung des Falles tatsächlich als relevant erweist. 3. Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Erwägungen zum umstrittenen Sachverhalt die Grundsätze der Beweiswürdigung grundsätzlich korrekt wiedergegeben, so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 104 S. 20 f.; Urk. 119/115 S. 20 f.). Zu ergänzen bleibt, dass es im Rahmen der Würdigung von Aussagen der Verfahrensbeteiligten zwar vorwiegend auf den inneren Gehalt der Angaben ankommt, dabei aber auch die Art und Weise, wie diese Angaben erfolgen, mit zu berücksichtigen ist. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Persönlichkeit, die prozessuale Stellung und die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden, wobei insbesondere die Motivlage einer Person, falsche Aussagen zu machen, in die Würdigung einzubeziehen ist. 3.2. Die beiden angefochtenen Urteile benennen in der Folge umfassend die vorliegend massgebenden Beweismittel (Urk. 104 S. 22; Urk. 119/115 S. 21 f.). Im Zentrum stehen dabei die verschiedenen Aussagen der unmittelbar an der Tat beteiligten Kontrahenten (vgl. Urk. 2/1-3 [Einvernahmen Beschuldigter A._____]; Urk. 3/1-3 [Einvernahmen Beschuldigter B._____]; Urk. 4/1-3 [Einvernahmen Mitbeschuldigter G._____]); Urk. 5/1-2 [Einvernahmen Mitbeschuldigter F._____]; Urk. 6/1-2 [Konfrontationseinvernahmen Beschuldigte/Mitbeschuldigte] sowie Urk. 7/1-2 [Einvernahmen Privatkläger 1]; Urk. 8/1-2 [Einvernahmen Privatkläger 2]), welche durch diverse Sachbeweise wie insbesondere Fotodokumentationen (Urk. 10), Datenauswertungen (Urk. 13) sowie medizinische Berichte und Gut-

- 24 achten (Urk. 14 - 17) ergänzt werden. Konkrete Anhaltspunkte zu den Hintergründen der tatrelevanten Geschehnisse vermögen im Weiteren auch die Ausführungen von J._____, deren eheliche Probleme mit dem Privatkläger 1 den Ursprung des inkriminierten Vorfalls bilden (Urk. 9/8-9), sowie die Ausführungen von M._____ (Bardame der K._____ Lounge) und N._____ (Ehefrau des Beschuldigten A._____), welche zur Trinkmenge und zum Verhalten der beiden Beschuldigten vor der Tat Auskunft geben konnten (Urk. 9/12-13; Urk. 9/16-17), zu liefern, wobei M._____ auch jene Person war, welche dem Privatkläger 1 im Vorfeld der Tat eine Grussbotschaft des Beschuldigten B._____ ausrichtete. Die relevanten Ausführungen all der erwähnten Beteiligten wurden von der Vorinstanz an den entsprechenden Stellen ihrer Sachverhaltserstellung ebenfalls erschöpfend wiedergegeben, so dass auf eine nochmalige Rezitierung derselben verzichtet werden kann und darauf vorliegend nur noch punktuell zwecks Hervorhebung von entscheidenden Passagen eingegangen zu werden braucht. Zu ergänzen ist an dieser Stelle jedoch, dass anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung G._____ und F._____ im Rahmen ihrer neuen Rolle als Zeugen nochmals zur Sache befragt wurden. Dabei gab der Zeuge G._____ zusammengefasst zu Protokoll, er habe zusammen mit seinem Schwager F._____ und den beiden Beschuldigten in lockerer Stimmung den Abend in der K._____ Lounge verbracht. Ob sie sich mit den Beschuldigten damals verabredet oder sich zufällig in der Bar getroffen hatten, vermochte er dabei nicht mehr zu sagen, doch wusste er noch, dass beim Verlassen des Lokals dann plötzlich ein Auto heranraste und zwei der Gebrüder C._____D._____H._____I._____ mit ihm das Gespräch suchten. Anschliessend sei der Privatkläger 1 vom Auto herkommend auf den Beschuldigten B._____ losgegangen, habe wüste Beschimpfungen geschrien und diesen zusammengeschlagen. Den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe er aufgrund der herrschenden Dunkelheit jedoch nicht beobachten können (Prot. II S. 146 ff.). Der Zeuge F._____ führte derweil aus, sein Schwager habe sich mit den beiden Beschuldigten in der K._____ Lounge verabredet, worauf man sich dort getroffen habe. Er bestätigte sodann, dass in der Bar eine ausgelassene Stimmung herrschte. Nachdem sie sich vor der Bar verabschiedet hätten, seien aus einem herangefahrenen Auto zwei Personen ausgestiegen und hätten mit G._____ ge-

- 25 sprochen. Im weiteren Gesprächsverlauf sei es laut geworden, weitere Personen seien aus dem Auto gestiegen und ein Tumult habe sich entwickelt. Gleichzeitig seien weitere Leute aus der Bar hinzugekommen, die jedoch eher schlichtend auf die Streitenden eingewirkt hätten. Dabei habe er zu keinem Zeitpunkt eine Person oder einen Gegenstand auf dem Boden liegen sehen. Zu seiner eigenen Rolle in der Auseinandersetzung gab er an, unbeteiligt neben den Streitenden gestanden zu sein, wobei er sich die bei ihm festgestellten Verletzungen bzw. die ihm zugeordnete Blutspur nicht erklären konnte (Prot. II S. 124 ff.; vgl. Urk. 11/1). Darüber hinaus wurde E._____ als Zeuge befragt, welcher sich zur Sache dahingehend äusserte, dass sein Bruder (Beschuldigter B._____) vor der Tat zu Besuchszwecken in die Schweiz gereist sei. Am Tattag seien dann zwischen ihm (dem Zeugen) und dem Privatkläger 1 wechselseitig Beleidigungen ausgetauscht und zudem sei er von den Privatklägern bedroht worden, wobei der Privatkläger 2 ihm telefonisch ausgerichtet habe, sie wüssten, wo sein Bruder sei, und sie die Angelegenheit nun mit ihm regeln würden, woraufhin er in Angst geraten sei und seinen Bruder gewarnt habe (Prot. II S. 103, 105 ff. und 112 f.). Die Ausführungen der übrigen im Verfahren einvernommenen Auskunftspersonen und Zeugen (vgl. Urk. 9/1-7, Urk. 9/11, Urk. 9/14-15 und Urk. 9/18-20) enthalten demgegenüber keine relevanten Angaben für die Erstellung der massgebenden Tatsachen betreffend die Vorgeschichte und der Hauptgeschehnisse, so dass diese nachfolgend nicht mehr in die Erwägungen einbezogen werden müssen. Namentlich konnten die ebenfalls am Tatort anwesenden beiden Brüder der Privatkläger (H._____ und I._____) in der Untersuchung nie in Anwesenheit der beiden Beschuldigten einvernommen werden, während sie im Berufungsverfahren die Aussage konsequent verweigert haben (vgl. Prot. II S. 160 ff.). Soweit sie mithin Aussagen zur vorliegenden Angelegenheit deponiert haben, können ihre Ausführungen mangels wirksam gewährter Teilnahme- und Konfrontationsrechte höchstens zu Gunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung belastende Aussagen nur verwertbar sind, wenn sich die einvernommenen Personen in der Konfrontation tatsächlich nochmals zur Sache äussern und der Beschuldigte die Glaubhaftigkeit der Aussage und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen kann (vgl. statt vieler das Urteil des

- 26 - Bundesgerichtes 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4). In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu bemerken, dass die Brüder keine wesentlichen Angaben zu Gunsten der Beschuldigten zu Protokoll gegeben haben (vgl. dazu Urk. 9/1-5). So dass ihre Aussagen gänzlich ausser Acht bleiben können. Selbst wenn aber im Übrigen auf die Befragungen der beiden am Tatgeschehen unmittelbar beteiligten Brüder abgestellt werden könnte, ergäben die entsprechenden Aussagen keinen Mehrwert für die Erstellung des anklagegegenständlichen Tatablaufes. So wollten beide den Tatort bereits frühzeitig verlassen und nichts gesehen haben. Ferner wird die Beteiligung H._____s bei der Staatsanwaltschaft weit geringfügiger dargestellt (vgl. Urk. 9/3 S. 6 f.; Urk. 9/5 S. 9 ff.), als eine objektive Betrachtung des Geschehens unter Einbezug anderer Aussagen schliessen lässt, wobei diesbezüglich deutliche Anhaltspunkte für eine vorgängige Absprache zwischen den beiden nur vorübergehend verhafteten Gebrüdern bestehen. Auf die Aussagen von H._____ und I._____ könnte mithin nebst der offenkundigen formellen Problematik mithin auch in materieller Hinsicht nicht abgestellt werden. 3.3. Was darüber hinaus die allgemeine Verwertbarkeit der aktenkundigen Beweismittel anbelangt, so hat sich die Vorinstanz in den beiden angefochtenen Urteilen zur Frage der Zulässigkeit der Aktennotiz vom 10. März 2020 des Polizisten O._____ (Urk. 1/5: "Mündliche Angaben des Herrn B._____"; vgl. auch entsprechende Beilage zu Urk. 2/2) und der darauf basierenden Erkenntnisse geäussert und dabei festgehalten, dass insofern die Belehrung des Beschuldigten B._____ mit Blick auf die Hinweise bezüglich des Anspruches auf Verteidigung und Übersetzung gemäss Art. 158 StPO nicht vollständig erfolgte und die dort festgehaltenen Angaben des Beschuldigten mitsamt allfälligen späteren diesbezüglichen Vorhalten unverwertbar sind (Urk. 104 S. 14 ff.; Urk. 115/119 S. 14 ff.). Diese Erwägungen gilt es in zweiter Instanz dahingehend zu ergänzen, dass den von den deutschen Strafverfolgungsbehörden übermittelten Akten zwar eine von beiden Beschuldigten unterschriebene Belehrung von vorläufig festgenommenen Personen zu entnehmen ist, welche den Anforderungen von Art. 158 StPO grundsätzlich genügt und damit die spontanen Äusserungen des Beschuldigten B._____ gegenüber den beiden deutschen Beamten während des Transportes zum Polizeirevier nicht von Vornherein unverwertbar erscheinen lässt (Urk. 1/5 S. 45, 47), doch ist in diesem

- 27 - Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich in diesen Akten keine Anhaltspunkte betreffend den Zeitpunkt der schriftlichen Rechtsbelehrung finden lassen, zumal das besagte Schriftstück keine diesbezügliche Zeitangabe aufweist, und sich der Polizist O._____ vor dem Transport gehalten sah, den Beschuldigten mündlich auf seine Rechte aufmerksam zu machen (vgl. Urk. 9/19 S. 5), was bei einer vorgängigen schriftlichen Belehrung nicht notwendig gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die schriftliche Belehrung nicht von den Polizeibeamten O._____ und P._____, die den Beschuldigten nach dessen Arretierung auf das Polizeirevier transportiert haben, unterzeichnet ist (vgl. Urk. 1/5 S. 48), was die Vermutung nahelegt, dass die prozessualen Hinweise erst auf dem Polizeiposten erfolgt sind, da der auf einem der Formulare als Sachbearbeiter aufgeführte Polizeibeamte Q._____ bei der Festnahme der Beschuldigten offenbar nicht anwesend war (vgl. Urk. 1/5 S. 4 f. und 45). Erscheint es indessen plausibel, dass die schriftliche rechtskonforme Belehrung des Beschuldigten B._____ erst nach dessen Ankunft auf dem Polizeiposten erfolgte, so ist nicht auszuschliessen, dass die Einlassungen des Beschuldigten im Polizeifahrzeug ohne vorgängige rechtsgültige Belehrung im Sinne von Art. 158 StPO erfolgt sind, was die absolute Unverwertbarkeit der besagten Aktennotiz vom 10. März 2020 zur Folge hat (Art. 158 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt aufgrund des Fernwirkungsverbotes gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO mithin auch für die gestützt auf diese Aktennotiz erhobenen Beweise, namentlich die Einvernahmen der Polizisten O._____ und P._____ vom 18. Januar 2021 (Urk. 9/19+20), da deren Erhebung ohne die erwähnte Aktennotiz nicht in dieser Form möglich gewesen wäre. Andere Verwertungsproblematiken betreffend die im Recht liegenden relevanten Beweise sind im Übrigen nicht ersichtlich, so dass insoweit vollumfänglich auf die entsprechenden Akten abgestellt werden kann. 3.4. Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten hat die Vorinstanz die diesbezüglichen Einwendungen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ betreffend die Privatkläger mit dem knappen Hinweis entkräftet, dass letztlich ohnehin die Glaubhaftigkeit der im Verfahren deponierten Aussagen und nicht die generelle Glaubwürdigkeit der Beteiligten massgebend sei (Urk. 104 S. 22 [unter Verweis auf S. 20]; Urk. 119/115 S. 22 [unter Verweis auf S. 20]). Diese Sicht-

- 28 weise greift insofern zu kurz, als im Rahmen der Beweiswürdigung zwar – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – primär auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Verfahrensbeteiligten abzustellen ist, dabei jedoch deren Persönlichkeit und prozessuale Stellung nicht gänzlich ausser Acht bleiben darf, zumal wenn Auffälligkeiten im Lebenslauf oder den gegenseitigen Beziehungen geltend gemacht werden, welche nicht ohne Weiteres ignoriert werden können (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.). Aus diesem Grund wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung denn auch – entsprechend den Beweisanträgen der Beschuldigten (vgl. Urk. 108 S. 5 f.; Urk. 121 S. 2, 6) – die Strafregisterauszüge betreffend die beiden Privatkläger eingeholt, aus welchen sich ergab, dass der Privatkläger 1 im Zusammenhang mit der vorliegend relevanten problematischen Ehe mit J._____ eine Vorstrafe erwirkte (Urk. 125), weshalb in der Folge auch das dieser Strafe zu Grunde liegende Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. Dezember 2019 beigezogen wurde (vgl. Urk. 127), um die Vorgeschichte des Falles und die Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 näher ergründen zu können. Zudem hat sich im Rahmen der Aktualisierung des Strafregisterauszuges des Privatklägers 1 ergeben, dass dieser auch in einem anderen Fall in strafrechtlich relevanter Weise gewalttätig geworden ist (vgl. Urk. 164). Es ergibt sich hieraus ein gewisses Interesse des Privatklägers 1, seine Person in der vorliegenden ebenfalls gewaltbehafteten Angelegenheit in einem günstigen Licht darzustellen. Im Übrigen ist nicht von der Hand zu weisen, dass zwischen den beiden Privatklägern die Möglichkeit bestand, sich vor ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen abzusprechen, was für die Würdigung ihrer entsprechenden Aussagen im Auge zu behalten ist. Letztlich bleibt es jedoch dabei, dass unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände insbesondere auf die Glaubhaftigkeit der im Verfahren deponierten Aussagen der Privatkläger abzustellen ist, welche jeweils auf ihre Übereinstimmung mit anderen relevanten Beweismitteln zu prüfen sind. 3.5. 3.5.1. Betreffend die in der Anklage dargestellte Vorgeschichte (vgl. Urk. 43 S. 2 f.) hat die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der entsprechenden Beweismittel zu Recht festgehalten, dass sich weite Teile des dort dargestellten Geschehensablaufes nicht rechtsgenügend erstellen lassen (vgl. Urk. 104 S. 22 ff.; Urk. 119/115 S. 23 ff.).

- 29 - 3.5.2. Gemäss der Anklageschrift soll es im Verlauf des intensiven Kontaktaustausches zwischen den beiden Gruppierungen im Vorfeld der Tat auch zu gegenseitigen Drohungen gekommen sein. E._____, welcher an den Gesprächen im Vorfeld der Tat massgeblich beteiligt war, erklärte hierzu in der Berufungsverhandlung, es seien am Tattag zwischen ihm und dem Privatkläger 1 wechselseitig Beleidigungen gefallen und er sei zudem von beiden Privatklägern bedroht worden, ohne dass er seinerseits entsprechende Drohungen ausgesprochen habe (Prot. II S. 106 ff.). Diese Schilderungen des Zeugen sind kohärent und die von ihm geschilderten Telefonate bzw. Kontakte mit den Privatklägern passen auch zu der im Recht liegenden Auswertung der elektronischen Kommunikation (vgl. Urk. 1/14; Urk. 13/1), weshalb dessen diesbezügliche Aussagen durchaus glaubhaft erscheinen, zumal er auch von ihm ausgesprochene Beleidigungen einräumte. Nichtsdestotrotz gilt es jedoch zu bemerken, dass der Übergang zwischen Beleidigungen und Drohungen bzw. das diesbezügliche Verständnis von E._____ fliessend zu sein scheint, da seine entsprechenden Äusserungen gegenüber dem Privatkläger 1 durchaus auch eine drohende Komponente enthielten (vgl. Urk. 1/14). So berichtete der Privatkläger 1 in seinen Befragungen denn auch, E._____ habe ihm am Tattag mit einer Gefahr gegen Leib und Leben gedroht (vgl. Urk. 7/1 S. 2 F/A 13: "Ich garantiere dir eine Kugel!"; Urk. 7/2 S. 5 F/A 16, 19), während auch die Mutter der Privatkläger ausführte, der Privatkläger 1 sei von B._____ während eines von ihr mitgehörten Telefonates mit dem Tod bedroht worden (Urk. 9/6 S. 2 f. F/A 9, 13, 14, 16). Dementsprechend kann als erstellt gelten, dass es am Tattag zu wechselseitigen Drohungen zwischen den Angehörigen beider Familien gekommen ist und angesichts dieser Drohkulisse auch eine entsprechend aufgeheizte Stimmung zwischen den Beteiligten geherrscht hat. Der Zeuge E._____ führte vor Schranken des Berufungsgerichtes dementsprechend aus, er sei aufgrund der am Tatabend seitens des Privatklägers 2 gegen seinen Bruder gerichteten Andeutung, wonach ihnen dessen Aufenthaltsort bekannt sei und sie die Angelegenheit mit ihm klären würden, in Angst geraten und habe daher seinen Bruder gewarnt (Prot. II S. 113, 116; vgl. auch Prot. II S. 40, 59), wobei aber unklar bleibt, wie konkret diese Warnung ausgefallen ist. Ebenfalls bleibt fraglich, inwieweit sich der Beschuldigte B._____ von dieser Warnung hat beeindrucken lassen bzw. wie ernst er die Warnung seines

- 30 - Bruders genommen hat (vgl. Prot. II S. 41), nachdem er sich davon offenbar nicht betroffen zeigte (Prot. II S. 59; vgl. auch Prot. II S. 41; Urk. 3/2 S. 5 f.). In diesem Zusammenhang ist jedenfalls auffallend, dass sowohl G._____ wie auch F._____ eine durchwegs lustige und lockere Stimmung in der Bar beschrieben haben (vgl. Prot. II S. 132, 144), was nicht auf einen nervösen, vorgewarnten Beschuldigten schliessen lässt. 3.5.3. Was sodann den in den erstinstanzlichen Urteilen thematisierten Grund für die vorgängige Einreise des Beschuldigten B._____ in die Schweiz anbelangt, ist vorweg festzuhalten, dass die entsprechende Motivation des Beschuldigten B._____ in der Anklage nur sehr allgemein umschrieben wird (vgl. Urk. 43 S. 2: "Im Zusammenhang mit den Problemen zwischen C._____ und J._____ reiste B._____ […] in die Schweiz ein") und für den vorliegenden Entscheid denn auch nur insofern relevant ist, als sich daraus eine gewisse Planung der Tat zum Nachteil des Privatklägers 1 ergeben könnte. Es ist deshalb hierzu in der gebotenen Kürze nurmehr festzuhalten, dass zwar verschiedene Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte B._____ wegen der Probleme zwischen den beiden Eheleuten bzw. wegen eines sich daraus anbahnenden grösseren Konfliktes in die Schweiz eingereist ist, um die Sache zu klären (vgl. dazu hingegen auch die Aussagen von J._____ gemäss Urk. 9/9 S. 7: "Ich habe B._____ weder gerufen noch ihm gesagt, dass er kommen solle."). Es kann jedoch nicht rechtsgenügend erstellt werden, wie der Beschuldigte B._____ diese Probleme konkret lösen wollte, zumal sich die Beteiligten nicht dazu äusserten. Mithin kann demnach mangels konkreter Relevanz letztlich auch offen bleiben, inwiefern der Beschuldigte von seinem Bruder zur Klärung des familiären Konflikts in die Schweiz geschickt wurde. 3.5.4. Mit der ersten Instanz kann sodann für die weiteren Behauptungen der Anklage fraglos davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A._____ vom angespannten Verhältnis zwischen den Familien des Privatklägers 1 und J._____ wusste (vgl. Urk. 104 S. 32 f.; Urk. 119/115 S. 32 f.), nachdem seine Ehegattin die Tante von J._____ war und er den ebenfalls über die Sache orientierten Beschuldigten B._____ unmittelbar vor der Tat bei sich beherbergte. Nachdem aber der genaue Kenntnisstand des Beschuldigten A._____ in dieser Sache letztlich unklar

- 31 bleibt, ist fraglich, inwiefern dieser Umstand für die Beurteilung des Falles eine wesentliche Rolle spielt, zumal selbst die Anklage in diesem Zusammenhang nicht behauptet, die beiden Beschuldigten hätten im Vorfeld eine gezielte Aktion geplant, um die schlechte Behandlung des Privatklägers 1 gegenüber seiner Ehefrau in irgendeiner Weise zu vergelten. 3.5.5. Angesichts all dieser erwähnten Unklarheiten im Vorfeld der Tat und der Unvollständigkeit der im Recht liegenden Datenauswertung betreffend die damals untereinander geführten Telefonate kann schliesslich auch die eingeklagte Vereinbarung einer gegenseitigen Aussprache in L._____ nicht als hinreichend erwiesen erachtet werden. Die entsprechende Darstellung der beiden Beschuldigten, man habe am Tatabend in L._____ den mit dem Beschuldigten B._____ befreundeten G._____ besuchen wollen (Urk. 2/2 S. 14; Urk. 2/1 S. 3 f.; Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 11; Prot. II S. 50, 57), wurde anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung von F._____ bestätigt (Prot. II S. 122). G._____ vermochte sodann anlässlich der Befragung vor Schranken der Berufungsinstanz diesbezüglich wenig zur Klärung beizutragen, da er sich an den Grund des Treffens in L._____ nicht mehr erinnern konnte oder wollte (Prot. II S. 139, 143). Seine entsprechenden Aussagen im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vermögen aufgrund ihrer Vagheit sowie den vorgebrachten Ausflüchten und Erinnerungslücken denn auch weitestgehend nicht zu überzeugen, zumal auch auffällig erscheint, wie flüchtig er die langjährige Bekanntschaft mit dem Beschuldigten B._____ angesichts der früheren Zusammenarbeit schilderte (vgl. Prot. II S. 138 ff.; Urk. 4/2 S. 3), weshalb letztlich auf seine entsprechenden Depositionen in der Untersuchung abzustellen ist, wonach er sich mit dem Beschuldigten B._____ in der K._____ Lounge verabredete, um etwas zu trinken (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 4/2 S. 3). In den Akten finden sich zudem keinerlei Hinweise, dass die Parteien im Vorfeld der Tat zu irgendeinem Zeitpunkt die Bereitschaft zeigten, in bestimmter Form aufeinander zuzugehen. Im Gegenteil weist die aktenkundige Kommunikation einen unversöhnlichen Charakter auf, was ins Bild der nachfolgenden gewalttätigen Auseinandersetzung passt. Hinzu kommt, dass sich den glaubhaften Aussagen von F._____ zufolge die Gruppierung um die Beschuldigten bereits im Aufbruch befand, als die Gebrüder C._____D._____H._____I._____ bei der K._____ Lounge angekommen waren,

- 32 was ebenfalls gegen ein geplantes Aufeinandertreffen der Beschuldigten und der Privatkläger spricht. Wenn das Vordergericht in diesem Zusammenhang festhält, die beiden Gruppierungen hätten am besagten Abend zumindest den Kontakt zueinander gesucht (vgl. Urk. 104 S. 32; Urk. 119/115 S. 31), so kann dem aber immerhin insofern zugestimmt werden, als den Anstoss für das gegenseitige Aufeinandertreffen mit annähernder Sicherheit die Botschaft des Beschuldigten B._____ gab, welche M._____ dem Privatkläger 1 zu übermitteln hatte (vgl. Urk. 10/1 Blatt 8: "eh, en gruess vo somene B._____"), wobei der Beschuldigte B._____ aber nicht wissen konnte, dass seine Grussbotschaft unmittelbar ausgerichtet wird. Der Privatkläger 1 ist jedoch offensichtlich auf diese Nachricht sofort eingestiegen und hat sich in der Folge mit seinen Brüdern zur K._____ Lounge begeben, auch wenn er selber dies abstreitet (vgl. Urk. 7/2 S. 6). Zusammenfassend ist mithin entgegen der Anklageschrift nicht erstellt, dass am Tatabend eine Aussprache zwischen den Angehörigen der Familie B._____E._____N._____ einerseits und den Angehörigen der Familie C._____D._____H._____I._____J._____ andererseits in der K._____ Lounge in L._____ geplant war. 3.5.6. Basierend auf der in vielen Punkten unklaren Vorgeschichte des Falles erscheinen aber auch die Umstände, unter denen die beiden Beschuldigten am Tatabend ihre Messer mitführten, nicht hinreichend gesichert. Kann entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht als erstellt erachtet werden, dass die beiden Gruppierungen im Vornherein ein Treffen bzw. eine Aussprache vereinbart haben, so ist auch die Annahme eines bewussten Einsteckens des Messers zwecks Einsatz im Rahmen einer Konfrontation nicht zwingend. Zwar ist es mit der Vorinstanz zutreffend, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten B._____, wonach er zuvor einen Apfel schälte und das Messer in diesem Zusammenhang einsteckte (vgl. Urk. 3/2 S. 10), wenig glaubhaft anmuten, doch ist trotz dieses insofern unplausiblen Aussageverhaltens auch durchaus möglich, dass die beiden Beschuldigten in jener Zeit aufgrund der angespannten familiären Situation regelmässig ein Messer mit sich führten, um auf allfällige Überraschungen reagieren zu können. Dieser Umstand offenbart immerhin deren Bereitschaft, das mitgeführte Messer gegebenenfalls auch einzusetzen, und zudem die Tatsache, dass jederzeit mit einer (tätlichen) Eskalation des familiären Konflikts gerechnet wurde. Nachdem es dann

- 33 aber zu einem nicht in dieser Form geplanten Aufeinandertreffen der beiden Gruppierungen gekommen ist, ist letztlich zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass die Messer am Tatabend spontan zum Einsatz gelangten. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang sodann auch, ob die beiden Beschuldigten vom jeweils anderen mitgeführten Messer wussten, zumal sie selber dies bestreiten und ansonsten keine stichhaltigen Hinweise für ein entsprechendes Wissen bestehen. Es ist demnach in diesem Punkt nicht von der Darstellung der Anklage auszugehen (vgl. Urk. 43 S. 3), dass die beiden Beschuldigten vor der Tat jeweils bewusst ein (Klapp-)Messer einsteckten, um dieses bei einer geplanten Auseinandersetzung einzusetzen. Es ist in diesem Zusammenhang namentlich zu bedenken, dass es letztlich nur aufgrund einiger Zufälligkeiten zur konkreten Auseinandersetzung der beiden Gruppierungen kam, indem der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger 1 via die Bardame der K._____ Lounge offenbar spontan einen Gruss ausrichten liess, wenn sie ihn einmal sehe, diese den Gruss dann aber sofort weiterleitete und sich der Privatkläger 1 schliesslich veranlasst sah, mit seinen Brüdern sofort zur Lounge aufzubrechen, obwohl man keinen sicheren Kenntnisstand darüber hatte, inwiefern sich die beiden Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich noch dort aufhielten. 3.5.7. Es ist nach all dem Gesagten für die weitere Beurteilung des Falles davon auszugehen, dass es sich beim inkriminierten Vorfall nicht um ein geplantes Vorhaben mit bewusstem Aufsuchen der Kontrahenten handelte, wobei es seitens der Beschuldigten aber im Zusammenhang mit den gegenseitigen Streitigkeiten im Vorfeld zu einer bewussten Bewaffnung für einen allfälligen Ernstfall kam. Zwar ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 83 S. 8, 10) ohne Weiteres als auffällig zu bezeichnen, dass sich im nach der Tat in Richtung Deutschland gesteuerten Fahrzeug des Beschuldigten A._____ ein gepackter Koffer des Beschuldigten B._____ befand. Dieser Umstand allein vermag indessen nicht den Nachweis für eine gezielte Aktion mit nachmalig beabsichtigter Flucht zu erbringen, da für den gepackten Koffer zwanglos auch andere Varianten denkbar sind, auch wenn dabei die vorgebrachte Version des Beschuldigten, wonach dieser gar nie ausgepackt worden sei (Urk. 3/2 S. 3), nicht im Vordergrund steht.

- 34 - 3.6. 3.6.1. Betreffend das eigentliche Haupt- bzw. Kerngeschehen erachtet die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt mit Ausnahme des – letztlich offen gelassenen – Sturzes des Beschuldigten B._____ in der Anfangssequenz sowie dessen Drohung gegenüber dem Privatkläger 1 im Rahmen der Verfolgung zum Fahrzeug für sämtliche Tatphasen als erstellt (vgl. Urk. 104 S. 35 ff.; Urk. 119/115 S. 34 ff.). Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf die Aussagen der beiden Privatkläger sowie auch auf die Depositionen von G._____, welcher das Tatgeschehen aus relativer Nähe verfolgt hat, ohne selber direkt darin involviert gewesen zu sein (vgl. Urk. 4/2 S. 2 ff.; Urk. 4/3 S. 1 ff.), wobei er seine damaligen Wahrnehmungen in der gerichtlichen Befragung durch das Berufungsgericht grundsätzlich bestätigte, soweit er sich daran noch zu erinnern vermochte. Namentlich führte er dabei aus, dass der Privatkläger 1 – Verbalinjurien schreiend – auf den Beschuldigten B._____ losgegangen sei und diesen zusammengeschlagen habe, wobei er dann alles Weitere aufgrund der Dunkelheit nicht mehr gesehen haben will (Prot. II S. 147 f. und 153 ff.). Wenn die Vorinstanz dann aber die diesbezüglichen Ausführungen der Beschuldigten als generell unglaubhaft erachtet (vgl. Urk. 104 S. 38, 45; Urk. 119/115 S. 37, 44) und namentlich die von den Beschuldigten angeführte Notwehrsituation kategorisch verneint (Urk. 104 S. 68 ff.; Urk. 119/115 S. 68 ff.), so kann diesen Erwägungen in zweiter Instanz aus nachfolgenden Gründen nicht vorbehaltlos gefolgt werden. 3.6.2. a) So wird im Rahmen der Aussagen der beiden Beschuldigten auch in zweiter Instanz das Bestreben ersichtlich, eine Notwehrsituation aufzuzeigen (vgl. Beschuldigter A._____: Urk. 2/1 S. 7: "Ich habe gesehen, wie drei, vier, fünf Leute auf B._____ losgingen. Ich versuchte, B._____ rauszuziehen."; Prot. II S. 52 " Ich war in einer Notsituation und habe Angst und Panik bekommen."; Beschuldigter B._____: Urk. 3/1 S. 2: "Ich habe mich gewehrt. Sie sind auf mich losgekommen. Ich hatte Angst um mein Leben."; DG210047, Prot. I S. 113: "Wir sind die Opfer und die Täter laufen frei herum. Sie haben uns angegriffen, wir haben uns nur verteidigt."; Prot. II S. 63: "Ich habe um mein Leben gefürchtet. Sie sind von allen Seiten auf mich gekommen."). Zwar wird in diesem Zusammenhang bei verschiedenen

- 35 - Gelegenheiten eine Überzahl der gegnerischen Gruppe geltend gemacht, gegen die es sich zu wehren galt (vgl. Beschuldigter A._____: Urk. 2/1 S. 10: "B._____ kämpfte gegen ca. sieben Personen um sein Leben."; Beschuldigter B._____: Urk. 6/1 S. 12, 14: "Zu fünft gingen sie auf mich los.", "Ich hatte Angst um mein Leben. Es waren fünf Leute gegen mich."), welche es so nicht gegeben hat. Auch wenn nämlich von der gegnerischen Gruppierung entgegen der Vorinstanz nicht nur die vier Brüder am Tatort anwesend waren, sondern gemäss den stimmigen Aussagen von F._____ auch noch weitere Personen aus der Bar hinzugekommen sind, woraufhin ein Tumult entstand (Prot. II S. 126), so haben Letztere lediglich versucht, deeskalierend auf die Streitenden einzuwirken (vgl. Prot. II S. 126 f. und 131), weshalb entgegen den Schilderungen der Beschuldigten nicht von einer aggressiven Übermacht auf Seiten der Privatkläger die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund fällt hinsichtlich der inkriminierten Messerstiche mit der Staatsanwaltschaft und dem Vertreter des Privatklägers 1 (Prot. II S. 173, 176) im Übrigen auch die Annahme einer Dritttäterschaft ausser Betracht, zumal für diese Variante auch im Übrigen keine ernsthaften Hinweise bestehen. b) Nebst der aggressiven gegnerischen Übermacht machen die Beschuldigten jedoch auch einen vorgängigen Angriff der Privatkläger geltend, wozu G._____, zu welchem auch die Privatkläger ein gutes Verhältnis pflegten (vgl. Urk. 8/2 S. 6 F/A 27), weshalb er als grundsätzlich unabhängig gelten kann, in der Untersuchung schilderte, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten B._____ nach dessen Faustschlag gegen H._____ unvermittelt zu Boden gestossen habe (Urk. 4/3 S. 12, 18). Zwar vermochten die Aussagen von G._____ im Berufungsverfahren weitgehend nicht zu überzeugen, doch schilderte er in dieser Hinsicht auch vor der erkennenden Kammer konstant und durchwegs schlüssig, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten B._____ heftig tätlich angegangen sei (Prot. II S. 147: "Es kam jemand ganz grusig alle Schande auf Albanisch schreiend vom Auto angeflogen und hat B._____ angegriffen und zusammengeschlagen"; vgl. auch Prot. II S. 154; Urk. 4/3 S. 11 f.), was sich im Übrigen auch mit den diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten A._____ deckt, wonach der Privatkläger 1 in kampfsportartlicher Manier auf den Beschuldigten B._____ losgegangen sei (Prot. II S. 49 f.), wobei offen bleiben kann, ob der Privatkläger 1 einen Faustschlag oder einen heftigen Stoss

- 36 versetzt hat (vgl. Urk. 4/3 S. 12, 18; Urk. 7/2 S. 8 F/A 46 f.). In Anbetracht der geschilderten Heftigkeit des Angriffs und des Umstandes, dass es sich beim Privatkläger 1 um einen professionellen Kampfsportler handelt, kann jedenfalls angenommen werden, dass der Beschuldigte B._____ in der Folge tatsächlich unsanft zu Boden ging. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber auch nachvollziehbar, dass der Beschuldigte A._____ aufgrund dieser unvermittelten Eskalation, die sich innert kürzester Zeit abgespielt hat, in Panik geraten ist. Daraufhin hat er im dynamischen Tatgeschehen mit dem Messer auf den Privatkläger 1 eingestochen, ehe dieser den Rückzug in Richtung seines Fahrzeuges angetreten hat (vgl. Urk. 2/2 S. 16; Prot. II S. 49, 52), was mit der Darstellung des Privatklägers 1 selbst übereinstimmt, wonach er nach der Handgreiflichkeit gegenüber dem Beschuldigten B._____ einen Stich in den Rücken verspürt und sich daraufhin zum Auto zurückgezogen habe (Urk. 7/1 S. 4 F/A 23, 26). Mithin ist anzunehmen, dass sich der Privatkläger 1 im Zeitpunkt des ersten Messerstiches durch den Beschuldigten A._____ noch inmitten des Tumults befand und der Beschuldigte A._____ dem Mitbeschuldigten zu Hilfe eilen wollte, um diesen unter Einsatz des Messers vor weiteren Übergriffen durch den Privatkläger 1 zu bewahren, indem er dem Privatkläger unvermittelt und ohne vorgängige Warnung in den Rücken gestochen hat. Demgemäss ist bezüglich des Messerstiches des Beschuldigten A._____ zum Nachteil des Privatklägers 1 aber von einer Notwehrhilfesituation auszugehen, wobei auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Abwehr im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein wird (vgl. hinten Ziff. IV./2.3.2.). Dabei darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Angriff des Privatklägers 1 eingestandenermassen ein Faustschlag des Beschuldigten B._____ gegenüber H._____ voranging (Prot. II S. 62; Urk. 3/2 S. 11 f. F/A 87), was die zuvor verbal geführte Auseinandersetzung auf eine physische Ebene brachte. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Auseinandersetzung gilt es in dieser Hinsicht sodann festzuhalten, dass gestützt auf die Schilderungen der Anwesenden mangels weiterer Anhaltspunkte nicht erstellt werden kann, dass während des Tatgeschehens auch ein Angriff durch den Privatkläger 2 unmittelbar bevorstand oder sich gar in Ausführung befand, zumal es sich bei ihm um einen Mitläufer handelte, von welchem zuvor keinerlei physische Aggres-

- 37 sion ausgegangen war. Dementsprechend scheidet eine Notwehr- bzw. Notwehrhilfesituation gegenüber dem Privatkläger 2 von vornherein aus. c) Die weitere Behauptung der Beschuldigten, dass die Gegenseite ebenfalls mit Messern bewaffnet gewesen sei und diese dann auch zum Einsatz gelangt seien, findet in den Akten keine Stütze. Nach der Tat wurde trotz entsprechender Suche keine Messer oder ähnliche Waffen gefunden (vgl. Urk. 1/4) und es wurden auch bei den Privatklägern selbst keine Waffen sichergestellt, wobei diese aufgrund ihrer schweren Verletzungen wohl eher keine valable Möglichkeit hatten, sich solcher zuvor gezielt zu entledigen. Massgeblich bleibt zudem, dass keine der am Tatort anwesenden Drittpersonen denn auch ein Messer bei den Privatklägern gesehen hat (vgl. Urk. 4/2 S. 8; Urk. 9/5 S. 11 F/A 91; Prot. II S. 128, 149). Ein anderes Bild vermögen schliesslich auch die beim Beschuldigten B._____ festgestellten Verletzungen nicht wiederzugeben. So bezeugt dessen Hautverletzung am oberen Stirnende (vgl. Urk. 12/7 S. 6) keine Messerwunde, sondern deutet vielmehr auf ein Anschlagen auf eine scharfe Kante (beispielsweise des Fahrzeuges der Privatkläger) hin. Eher einschlägig könnten die Verletzungen an den Fingern des Beschuldigten sein (vgl. Urk. 12/7 S. 8 f.), doch sind diese derart marginal, dass nicht von einem gegnerischen Messerstich auszugehen ist, da ein solcher zweifellos stärkere Spuren hinterlassen hätte. Viel wahrscheinlicher ist demnach, dass sich der Beschuldigte B._____ diese Verletzungen bei seiner unkontrollierten Handhabung des eigenen Messers im Rahmen der Verfolgung und Tangierung des Privatklägers 1 selber zugefügt hat. Das klinisch-rechtsmedizinische Gutachten der Universität R._____ [DE] vom 13. März 2020 vermag die entsprechenden Verletzungen denn auch nur erschwert zu bewerten und erachtet bei der Kopfverletzung eine Verursachung durch eine scharfe Kante oder ein Messer gleichermassen als möglich, während bei den Handverletzungen eher auf ein Messer geschlossen wird, ohne dass indessen konkrete Schlussfolgerungen betreffend eine Fremd- oder eine Selbsteinwirkung gezogen werden (vgl. Urk. 14/4/3 S. 4). 3.6.3. Während mithin die Beschuldigten mit ihrer Version der Tatgeschehnisse mehrheitlich nicht zu überzeugen vermögen, fielen die Aussagen der beiden Privatkläger zum Kerngeschehen insgesamt stimmig und lebensnah aus und weisen

- 38 auch untereinander keine wesentlichen Widersprüche auf, dies entgegen den Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten A._____, welche im Rahmen ihrer Argumentation im Wesentlichen auf Nebenschauplätze (bspw. betreffend die Beteiligung von H._____) ausweicht, ohne darzulegen, inwiefern es nicht zu den konkret eingeklagten Stichen der Beschuldigten gegen die Privatkläger gekommen sein kann (vgl. Urk. 88 S. 37 ff.). Dass die Privatkläger angesichts des turbulenten Geschehens, welches von einem Moment auf den anderen eskalierte, den Tatablauf nicht in allen Sequenzen detailliert und kohärent wiederzugeben vermochten, erscheint im Übrigen nachvollziehbar. Wenn der Privatkläger 1 mithin den konkreten Tatablauf bei der Polizei durcheinanderbrachte (vgl. Urk. 7/1 S. 2, 4), so vermag dies keine Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner entsprechenden Angaben zu wecken. Er hat den ersten Stich des Beschuldigten A._____ gegen ihn wiederholt anschaulich beschrieben (Urk. 7/1 S. 1 f. und 4; Urk. 7/2 F/A 48 f.), und er hat auch den Stich des Beschuldigten B._____ gegen den Privatkläger 2 gesehen und nachvollziehbar geschildert (Urk. 7/1 S. 2, 4), woran auch die in diesem Punkt eher spitzfindigen Einwendungen des Verteidigers des Beschuldigten A._____ nichts zu ändern vermögen (vgl. Urk. 144 S. 33 ff.). Der Privatkläger 2 hat sodann lebensnah wiedergegeben, wie er vom Beschuldigten A._____ niedergestochen wurde, indem er angab, er habe das Messer in jener Sekunde wahrgenommen, als er habe wegrennen wollen (Urk. 8/1 S. 8 F/A 73 f.). Den Messerstich des Beschuldigten B._____ hat er zugestandenermassen jedoch nicht gesehen (vgl. Urk. 8/2 S. 13 f. F/A 85 f.), was für eine differenzierte Wiedergabe des Wahrgenommenen spricht, wobei in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu verhehlen ist, dass auch der Privatkläger 2 die Rolle seines Bruders H._____ nicht korrekt dargestellt hat, was indessen angesichts der nahen Verwandtschaft bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar erscheint und somit im Übrigen keine Einschränkung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen mit sich bringt. 3.6.4. Die von der Vorinstanz zum Nachweis der Taten mithin zu Recht herangezogenen Angaben der Privatkläger werden nebst weiteren Aussagen der Tatbeteiligten (wie gesehen insbesondere jene von G._____ vom 11. März 2020 und 20. März 2020 gemäss Urk. 4/2-3, welcher am 18. Juni 2020 und anlässlich der Berufungsverhandlung mit den Beschuldigten konfrontiert wurde [Urk. 6/1; Prot. II S.

- 39 - 136 ff.]) namentlich auch durch medizinische Belege (insbesondere die Austrittsberichte des Kantonsspitals Winterthur vom 16. März 2020 und vom 8. April 2020 gemäss Urk. 15/6 und Urk. 16/8 sowie die rechtsmedizinischen Gutachten vom 17. April 2020 und vom 5. Juni 2020 gemäss Urk. 15/7 und Urk. 16/7) gestützt. Auf die entsprechenden Schlussfolgerungen im erstinstanzlichen Urteil kann mithin in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO weitestgehend verwiesen werden (vgl. Urk. 104 S. 42 ff.; Urk. 115/119 S. 42 ff.). Danach ergriff der Beschuldigte A._____ in der Anfangsphase der Eskalation sein Messer und versetzte dem, den Beschuldigten B._____ angreifenden, Privatkläger 1 von hinten einen Messerstich in den Rücken. In einer schnellen Abfolge setzte der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger 2 mit einem Stich in den Unterbauch nach. In etwa zur gleichen Zeit stach der Beschuldigte B._____ dem ebenfalls am Tatort verbliebenen Privatkläger 2 in den linken Oberbauch bzw. die linke Brust. Zum weiteren Verlauf des Tatgeschehens gilt es sodann ergänzend zu konstatieren, dass sich der Privatkläger 1 gemäss dessen überzeugenden Schilderungen nach dem ersten Messerstich in seinen Rücken auf dem Rückzug zu seinem Auto befunden hat (Urk. 7/1 S. 4 F/A 23; Urk. 7/2 S. 9 f.), was von G._____ bestätigt wird (vgl. Urk. 4/3 S. 12). Da sich das entsprechende Tatgeschehen in der Folge lediglich um wenige Meter verschoben hat (gemäss dem Beschuldigten A._____ um 2 bis 3 Meter [Prot. II S. 49] bzw. gemäss dem Beschuldigten B._____ höchstens um 4 Meter [Prot. II S. 62]; vgl. auch Prot. II S. 134, wonach sich dem Zeugen F._____ zufolge die Auseinandersetzung "im Umkreis von 6 bis 8 Metern" abspielte), war es dem Beschuldigten B._____ dabei trotz seiner aktenkundigen Bewegungseinschränkungen durchaus möglich, dem Privatkläger 1 bis zu dessen Auto zu folgen, wobei es sich – entgegen der Vorinstanz (Urk. 115/119 S. 54 ff.) – aufgrund der besagten Distanzen nicht um eine eigentliche Verfolgungsjagd handelte. Der Beschuldigte A._____ schilderte zu diesem weiteren Verlauf, dass er den Mitbeschuldigten bei der ersten Gelegenheit weggezerrt (Prot. II S. 50; Urk. 2/2 S. 16 F/A 112) und er diesen zum Aufhören aufgefordert habe (Urk. 2/2 S. 17 F/A 123). Der Beschuldigte B._____ ergänzte diese Ausführungen vor den beiden Gerichtsinstanzen aus seiner Sicht dahingehend, dass er auf den Privatkläger 1 eingestochen habe, da er befürchtet habe, dieser könnte im Auto eine Waffe behändigen (Prot. II S. 63; DG210047,

- 40 - Prot. I S. 57 ff.). Die weiteren Beteiligten schilderten indes, dass der Beschuldigte in dieser Phase die Kontrolle verloren habe und ausser sich gewesen sei, was insbesondere der Privatkläger 2 betont hat (Urk. 8/2 S. 10: "Der ist ja völlig ausgerastet …"; vgl. dazu auch den Beschuldigten A._____, wonach der Mitbeschuldigte ausser sich gewesen sei [Prot. II S. 49]). Ein überlegtes Handeln zum eigenen Schutz stand bei dieser Gemütslage also wohl nicht im Vordergrund, zumal dem Beschuldigten auch keine konkreten Hinweise für eine bevorstehende Bewaffnung des Privatklägers 1 vorlagen. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ dem fliehenden verwundeten Privatkläger 1 bis zu dessen Auto wutentbrannt nacheilte, um dann dem im Fahrzeug mit den Beinen um sich schlagenden Privatkläger zwei Messerstiche in den linken Oberschenkel zu versetzen, ehe er vom Beschuldigten A._____ weggezerrt wurde. Die Beschuldigten vermochten diesem bereits in der Anklage überzeugend nachgezeichneten Tatablauf im gesamten Verfahren nichts Substantielles entgegenzusetzen. Der Beschuldigte A._____ berief sich in der Untersuchung diesbezüglich weitgehend auf Erinnerungslücken (vgl. Urk. 6/1 S. 15, 19; Urk. 6/2 S. 16 ff.) und gestand dann anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass er einen der Brüder C._____D._____H._____I._____ mit dem Messer am Bauch verletzt habe, ehe er auch den Privatkläger 1 mit dem Messer getroffen habe (Prot. II S. 49; vgl. auch Urk. 144 S. 39), wobei er allerdings darauf bestand, dem Privatkläger 1 nicht in den Rücken, sondern in die rechte Seite gestochen zu haben (Prot. II S. 52). Derweil räumte der Beschuldigte B._____ bereits in der Untersuchung bzw. vor Vorinstanz zumindest für die Stiche in den Oberschenkel des Privatklägers 1 ein, dass er der Verursacher gewesen sein könnte, ohne sich indessen zu weiteren Einlassungen durchringen zu können (vgl. Urk. 6/2 S. 17: "Ich erinnere mich nur an den Stich in den Oberschenkel."; vgl. auch DG210047, Prot. I S. 58 f.: Frage: "Wie oft?"; Antwort: "Einmal, vielleicht mehrmals."). Nachdem er an seinen entsprechenden Angaben auch in der Berufungsverhandlung festhielt, erklärte er sich mithin für die Verletzungen des Privatklägers 2 bis zum Schluss als nicht verantwortlich (vgl. Prot. II S. 63; vgl. auch Urk. 146 S. 12).

- 41 - Fraglich ist im Zusammenhang mit dem engeren eingeklagten Tatgeschehen im Einklang mit den entsprechenden Einwendungen der Verteidigungen (vgl. Urk. 88 S. 11; Urk. 121 S. 5; Urk. 146 S. 10 f.) somit einzig, inwiefern der Beschuldigte B._____ im Rahmen seiner Stiche gegen den sich im Fahrzeug mit den Beinen wehrenden Privatkläger 1 auch bewusst gegen dessen Kopf zielte, was er selber im gesamten Verfahren stets unmissverständlich bestritten hat (vgl. Urk. 6/2 S. 18; vgl. auch DG210047, Prot. I S. 59). Der Umstand, dass bei der Tatortsicherung der Kantonspolizei im besagten Fahrzeug beim Sicherheitsgurt des rechten Rücksitzes im Bereich der Rückenlehne eine Einstichstelle festgestellt wurde (vgl. dazu die Fotodokumentation gemäss Urk. 10/3), vermag in dieser Hinsicht – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 119/115 S. 55) – keine hinreichende Gewissheit zu bringen, da unklar ist, wo sich der Kopf des um sich strampelnden Privatklägers im Zeitpunkt der Stichbewegungen des Beschuldigten B._____ genau befand, selbst wenn sich dieser zeitweise auch in halbaufrechter Position wehrte. Es bleibt jedenfalls durchaus möglich, dass der Beschuldigte bei seinen Stichen gegen die Beinregion des Privatklägers abrutschte und in das Rückenpolster geriet, ohne jemals auf den Kopf des Privatklägers gezielt zu haben. Der Sachverhalt ist demnach in diesem Punkt nicht erstellt, wozu im Übrigen passt, dass dem Beschuldigten B._____ auch die eingeklagte (vorangehende) Drohung gegenüber dem Privatkläger 1, diesem die Kehle durchzuschneiden, mit der Vorinstanz nicht nachgewiesen werden kann. 3.7. 3.7.1. Die in der Anklage schliesslich dargestellten Verletzungen der Privatkläger 1 und 2 sind aufgrund der ärztlichen Austrittsberichte des Kantonsspitals Winterthur vom 16. März 2020 bzw. 8. April 2020 (Urk. 15/6 und Urk. 16/8), die Gutachten des IRM betreffend deren körperliche Untersuchung vom 17. April 2020 bzw. 5. Juni 2020 sowie die dort beiliegenden Bildmappen und Fotodokumentationen (Urk. 15/7-8; Urk. 16/6-7 bzw. 10) im Einzelnen erstellt, dies namentlich betreffend die Anzahl, die Positionierung und die Tiefe der erlittenen Messerstiche. Es ergibt sich daraus insbesondere, dass der Beschuldigte A._____ den Privatkläger 1 mit einem rund 10 cm tiefen Messerstich in den Rücken verletzte und dem Privatkläger 2 einen rund 9.8 cm tiefen Stich in den (unteren) Bauchbereich versetzte. Hernach

- 42 tangierte der Beschuldigte B._____ zur etwa gleichen Zeit den Privatkläger 2 mit einem Stich in den linken oberen Bauchbereich bzw. die linke Brust bis zum Bauchfell, bevor dann der Beschuldigte B._____ dem Privatkläger 1 zwei Stiche in den Oberschenkel bis in das dortige Muskelgewebe hinein zufügte. 3.7.2. Gemäss den beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 5. Juni 2020 resultierte infolge des vorerwähnten Tatvorgehens eine konkrete Lebensgefahr für die beiden Privatkläger aufgrund der jeweils erlittenen Stiche, die beim jeweiligen Privatkläger infolge des hohen Blutverlustes zur akuten Gefahr eines Kreislaufschocks sowie einer letalen Blutvergiftung führten, welche jeweils nur durch sofortige medizinische Hilfe mittels einer Notoperation beseitigt werden konnte (vgl. Urk. 15 S. 7; Urk. 16/7 S. 9). 3.8. Betreffend den subjektiven Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht zu vermerken, dass nicht abschliessend abschätzbar ist, wie gefährlich die eingesetzten Messer waren, nachdem diese nicht sichergestellt werden konnten und auch niemand belastbare Angaben zu deren konkreter Beschaffenheit machen konnte bzw. diese Angaben eher dramatisierend (vgl. Privatkläger C._____: Urk. 8/1 S. 9; Urk. 8/2 S. 13, 19) bzw. verharmlosend (vgl. Beschuldigter A._____: Urk. 2/1 S. 13 f.; Beschuldigter B._____: Urk. 3/2 S. 10) erscheinen. Jedenfalls weist aber die Tiefe der den Opfern zugefügten Messerstiche auf eingesetzte (Klapp-)Messer mit einer Klingenlänge von rund 10 cm hin, was per se ein beträchtliches Gefahrenpotential des Tatwerkzeuges begründet, welches auch den beiden Beschuldigten ohne Weiteres bewusst gewesen sein muss. Wenn die beiden Beschuldigten dazu noch unkontrolliert und mehrfach in besonders sensible Körperregionen ihrer Opfer stachen, konnten sie definitiv nicht von einem glimpflichen Verlauf ihrer Aktion ausgehen, sondern mussten vielmehr ernsthaft mit schweren Folgen für Leib und Leben bis hin zum Tod ihrer Kontrahenten rechnen. 4. Fazit Der Sachverhalt der Anklage ist nach dem Gesagten mit den vorerwähnten Einschränkungen bzw. Präzisierungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver

- 43 - Hinsicht erstellt und in dieser Form der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat sich zu den rechtlichen Voraussetzungen der den Beschuldigten jeweils in Mittäterschaft vorgeworfenen versuchten vorsätzlichen Tötungen im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kurz geäussert (vgl. Urk. 104 S. 59 f.; Urk. 119/115 S. 58 f.). Darauf kann vorweg verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass bei gefährlichen gewalttätigen Angriffen, welche nicht zum Ableben der Opfer führen, nebst dem eingeklagten Tatbestand der versuchten Tötung grundsätzlich auch eine (vollendete oder versuchte) schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Betracht fällt, wobei die entsprechende Abgrenzung unter anderem aufgrund der vom Täter wahrnehmbaren Nähe der Todesgefahr bzw. des Todeseintrittes zu bestimmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1250/2013 vom 14. April 2015 E. 3.2; vgl. auch BJM 1997 S. 37 ff.). 1.2. Im Zusammenhang mit Messerangriffen geht die bundesgerichtliche Praxis differenziert vor und beurteilt jede Tat nach den Umständen des konkreten Einzelfalles, wobei insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung eine Rolle spielen. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die potentielle Rechtsgutsverletzung wiegt, umso näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1). Dass bei der unkontrollierten Zufügung von Verletzungen mit einem Messer grundsätzlich die Gefahr eines tödlichen Verlaufes inhärent ist, gilt insbesondere dann, wenn besonders sensible Körperregionen wie Hals, Bauch oder Brust betroffen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_453/2023 vom 6. September 2023 E. 1.4.4 f., 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3 ff. und

- 44 - 6B_1206/2016 vom 16. Mai 2017 E. 1.3.2). Gemäss einschlägigen höchstrichterlichen Urteilen ist bei solchen Messerstichen in der Regel ein Eventualvorsatz auf Tötung gegeben (Urteile des Bundesgerichtes 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.2, 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 und 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2). 2. Beurteilung 2.1. Mittäterschaft 2.1.1. In rechtlicher Hinsicht fragt sich in einem ersten Schritt, ob mit der Vorinstanz von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken der beiden Beschuldigten auszugehen ist, in dessen Rahmen sie sich die Messerstiche des anderen im Sinne einer eigenen Tathandlung anrechnen lassen müssen (vgl. Urk. 104 S. 63, 67; Urk. 119/ 115 S. 63 und 67 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist indessen nicht erforderlich. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteile des Bundesgerichtes 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1 und 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3; je mit Hinweisen). Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt und er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe die Tat weder verübt noch konkret davon Kenntnis gehabt. Es muss nämlich nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akri-

- 45 bisch zugeordnet werden. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 4.1.1, 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2). Wer die Kriterien der Mittäterschaft solcherart erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGE 143 IV 361 E. 4.10 und 135 IV 152, E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2 und 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.3). 2.1.2. Vorliegend ist den Verteidigern der Beschuldigten (Urk. 144 S. 40, 49; Urk. 146 S. 13 f.) beizupflichten, dass dem inkriminierten Vorgehen kein expliziter gemeinsamer Tatentschluss der beiden Beschuldigten zu Grunde lag, geschweige denn im Vorfeld eine gemeinsame Planung der Tat stattgefunden hat, nachdem den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Messer in gemeinsamer Absprache einsteckten, und auch nicht erwiesen ist, dass sie das Einstecken des Messers beim anderen gesehen haben (vgl. vorne Ziff. III./3.5.6.). Für ein mittäterschaftliches Handeln kann es gemäss der vorzitierten Praxis allerdings auch genügen, wenn sich ein Komplize im Stadium der Tatausführung den Handlungen des Ausführenden konkludent anschliesst, indem er selber tätig wird, dies insbesondere dann, wenn er gleichgerichtete Taten begeht, welche vom Initiator wiederum gutgeheissen werden, indem er sich nicht ausdrücklich vom Tatgeschehen distanziert. Ist für den vorliegenden Fall allerdings weder von einer gemeinsamen Entschlussfassung noch von einer gemeinsamen Planung der Taten auszugehen, so würde ein mittäterschaftliches Vorgehen bedingen, dass der Mitbeschuldigte jeweils mitbekommen hat, welche Tathandlungen der andere Beschuldigte begangen hat und er diese Tathandlungen in der Folge mittrug bzw. sich von ihnen nicht hinreichend distanzierte. Aufgrund des überaus dynamischen Geschehens mit mehreren Beteiligten kann vorliegend von einem solchen Szenario allerdings nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmen, dass in der Anfangsphase beide Beschuldigten nahezu gleichzeitig ihre Messer zückten, wobei der Beschuldigte A._____ dieses gegen den Privatkläger 1 und der Beschuldigte B._____ selbiges gegen den Privatkläger 2 führte. Dass sie dabei

- 46 die Tathandlung des anderen mitbekommen haben und diese aufgrund ihres eigenen Vorgehens stützten, kann mithin nicht gesagt werden. Für die Folgezeit ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ den Privatkläger 2 unmittelbar nach dem vorangegangenen Messerstich verletzte, wobei aber auch hier unklar ist, inwiefern der Beschuldigte B._____, welcher offenbar bereits auf den Privatkläger 1 fokussiert war, den entsprechenden Stich des Beschuldigten A._____ mitverfolgt hat. Für den weiteren Verlauf kann dann zwar angenommen werden, dass der Beschuldigte A._____ nach seinem zweiten Stich mitbekam, wie der Beschuldigte B._____ gegenüber dem Privatkläger 1 nachsetzte und diesen beim Fahrzeug mit dem Messer traktierte, doch kann auch für diese Phase nicht von einer Billigung der Tat des Mitbeschuldigten gesprochen werden, da diesbezüglich erstellt ist, dass der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ nacheilte und diesen während dessen Einwirkungen vom Fahrzeug wegzuzerren versuchte (vgl. vorne Ziff. III./3.6.4.). Eine Mittäterschaft im Stadium der Tatausführung fällt mithin bei diesem raschen Tatablauf, welcher nicht länger als einige Sekunden dauerte, für beide Beschuldigten ausser Betracht. 2.2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.2.1. Was die konkrete Ausführung der verübten Taten betrifft, so hatten die erstellten Handlungen der beiden Beschuldigten mit ihren Messern jeweils relativ tiefe Stiche zur Folge, welche bei beiden Privatklägern einen hohen Blutverlust mit der nahen Gefahr eines Verblutens beinhalteten, wobei aber der Erfolg im Sinne eines Todeseintrittes in beiden Fällen dank rascher ärztlicher Hilfe verhindert werden konnte. Gemäss den bereits mehrfach erwähnten Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin befanden sich denn auch beide Privatkläger infolge der Messerstiche in akuter Lebensgefahr (vgl. Urk. 15/8 S. 7 und Urk. 16/7 S. 9). Es ist demnach sowohl beim Privatkläger 1 als auch beim Privatkläger 2 vom Vorliegen einer schweren Körperverletzung in der Variante der lebensgefährlichen Beeinträchtigung auszugehen. 2.2.2. a) Zu prüfen bleibt, ob die beiden Beschuldigten über den tatsächlich verursachten Taterfolg hinaus aus ihrer jeweiligen subjektiven Perspektive zumindest

- 47 billigend in Kauf nahmen, die beiden Privatkläger gar tödlich zu verletzen. Dabei ist in Nachachtung der vorzitierten Rechtsprechung festzuhalten, dass der vom Beschuldigten A._____ unkontrolliert geführte Stich gegen die Bauchregion des Privatklägers 2 mit zahlreichen lebenswichtigen Organen und Blutgefässen objektiv bereits für sich allein durchaus geeignet war, diesen mit ernsthaften Folgen bis zum Tod zu verletzen, zumal er eine Tiefe aufwies, welche auch tatsächlich bis zu den sensiblen Körperstellen zu reichen vermochte. Selbiges gilt auch für den Stich des Beschuldigten B._____ in den linken Oberbauch bzw. die linke Brustseite des Privatklägers 2, welcher in der Nähe von dessen Herzgegend erfolgt ist. Auch die mehrfachen Stiche des Beschuldigten B._____ in den Oberschenkel des Privatklägers 1 konnten aufgrund der dortigen Positionierung der grossen Beinschlagader durchaus zum Tode des Opfers führen, zumal der Beschuldigte in Rage mehrmals unkontrolliert auf den Privatkläger 1 einstach. Nichts anderes gilt letztlich auch für den vormaligen tiefen Stich in den Rücken des Privatklägers 1, da ein Versagen der potentiell davon betroffenen Niere des Opfers ebenfalls tödlich sein kann. Angesichts der erstellten Heftigkeit der teilweise mehrfach geführten Stiche in körperlich überaus sensible Regionen mit Messern von erheblicher Klingenlänge muss den beiden Beschuldigten die entsprechende Gefährlichkeit für Leib und Leben ihrer Opfer derart klar bewusst gewesen sein, dass sich ihnen insbesondere der grosse Blutverlust mit potentieller Todesfolge geradezu aufdrängte. Insbesondere der Beschuldigte B._____ steigerte sich dabei in einen derartigen Gewaltexzess, dass er die Messerstiche in keiner Weise mehr zu kontrollieren vermochte. Es wurde im Rahmen der Würdigung des Sachverhaltes denn auch erstellt, dass die beiden Beschuldigten bei einem solchen Vorgehen im Hinblick auf beide Opfer zumindest ernsthaft mit schweren Folgen für Leib und Leben bis hin zum Tod rechnen mussten. Unter diesen Umständen nahmen beide Beschuldigten die Tötung ihrer nicht bewaffneten und sich teilweise auf dem Rückzug befindlichen Kontrahenten jedenfalls eventualvorsätzlich in Kauf. Dass sich das dergestalt in Kauf genommene Risiko einer tödlichen Verletzung der Privatkläger nicht auch tatsächlich verwirklichte, ist letztlich einzig dem schnellen Eingreifen der Rettungskräfte zu verdanken.

- 48 b) Für die Annahme eines direkten Vorsatzes auf eine Tötung der beiden Privatkläger bestehen bei beiden Beschuldigten hingegen keine valablen Anhaltspunkte. Vielmehr sprechen die mangelnde Planung, die spontane Tatauslösung sowie das unkoordinierte Vorgehen gegen die Schlussfolgerung, die Beschuldigten hätten die beiden Privatkläger zu Beginn oder im Verlauf der Auseinandersetzung bewusst liquidieren wollen, auch wenn aus den Akten ein nachhaltig feindschaftliches Verhältnis der beiden Gruppierungen hervorgeht. 2.2.3. Dass die Beschuldigten im Rahmen ihres Tatvorgehens beide die Schwelle des Versuchsstadiums bereits klar überschritten hatten, ist schliesslich ohne Weiteres anzunehmen und bedarf aufgrund des diesbezüglich klaren Falles keiner weiteren Erörterung. Insgesamt haben mithin beide Beschuldigten die Tatbestandsvoraussetzungen der eventualvorsätzlich versuchten Tötung im Sinne Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB jeweils gegenüber beiden Privatklägern erfüllt, woraus sich sowohl für den Beschuldigten A._____ als auch für den Beschuldigten B._____ eine mehrfache Tatbegehung ergibt. 2.3. Rechtfertigungsgrund 2.3.1. Zu den rechtstheoretischen Grundsätzen zum Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB hat sich die Vorinstanz ebenfalls kurz geäussert (Urk. 104 S. 68 f.; Urk. 119/115 S. 68 f.), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass von Art. 15 StGB auch die Notwehrhilfe erfasst wird (BGE 129 IV 6 E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3 und 4.4; NIGGLI/GÖHLICH, BSK StGB I, 4. Aufl. 2019, N 26 zu Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Geschieht dies in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Notwehr ist indes nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits e

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