Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230063-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 11. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Freiheitsberaubung und Entführung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Februar 2022 (DG210018)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juli 2021 (Urk. 1/14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 102 S. 136 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 2 und 13), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 4, 9.1, 9.2 und 14), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkte 6, 7, 8 und 10) sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 12). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkt 3.1). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute 591 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 5. Das mit Verfügung vom 23. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat Nr. A013'927'418) sowie die sichergestellte SIM-Karte (Asservat Nr. A013'960'457) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E auf Voranmeldung und auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aller obengenannten Urteile bei der für die Lagerung zuständigen Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch diese vernichtet.
- 3 - 6. Die folgenden mit Verfügung vom 23. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden dem Geschädigten, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E auf Voranmeldung und auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 Paar Herrenschuhe, schwarz (Asservat Nr. A013'149'763) 1 ärmelloses T-Shirt, rosarot (Asservat Nr. A013'149'809) 1 T-Shirt, grau (Asservat Nr. A013'149'810) 1 Herrenhose, braun (Asservat Nr. A013'149'854) 1 Herrenjacke, schwarz/grün (Asservat Nr. A013'149'912). Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aller obgenannten Urteile beim für die Lagerung zuständigen Forensischen Institut Zürich beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch dieses vernichtet. 7. Die unter der Referenznummer K191022-082 / 76595023 beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren werden – soweit noch vorhanden und mit Ausnahme der in Dispositiv-Ziffern 5 und 6 genannten Asservate – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E durch dieses vernichtet. 8. Das unter der Referenznummer K191022-082 / 76595023 beim Forensischen Institut Zürich gelagerte Messer (Asservat Nr. A014'211'531) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E durch dieses vernichtet. 9. Die unter den folgenden Referenznummern bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gespeicherten Datensicherungen werden – soweit noch vorhanden – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E durch diese gelöscht: 05692001N01, 05692001S01, 05692002N01, 05692002S01, 05692003N01, 05692003S01, 05692003S02, 05692004N01 und 05692004S01.
- 4 - 10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 144.85 Auslagen (Gutachten) Fr. 500.00 Auslagen (Polizei) Fr. 50.00 Auslagen Untersuchung (EDV-Datensicherung) Fr. 30'163.65 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt). 11. Die Auslagen in der Höhe von Fr. 50.00 für "EDV-Datensicherung 0569-2020 / Erstellung Datenträger zur Einlagerung bei Asservate-Triage" (Rechnung Nr. 9003068773 der Kantonspolizei Zürich) werden auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben. 12. Die übrigen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. [Mitteilung] 15. [Rechtsmittel] 16. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge (Prot. II S. 3 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 115 S. 1) 1. Mein Mandant sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Es sei ihm für die ungerechtfertigte Haft eine Genugtuung von CHF 150.00 pro Hafttag vom 23.06.2020 bis und mit 03.02.2022 aus der Staatskasse
- 5 zuzusprechen, zuzüglich Zins zu 5% ab mittlerem Verfall für die Zeit ab Inhaftierung bis zur Haftentlassung. 3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung für beide Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 108; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 102 S. 3 f. E. A.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 3. Februar 2022 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 136 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden (Urk. 94 und 104). Das begründete Urteil (Urk. 99 = Urk. 102) wurde dem Verteidiger bzw. dem Beschuldigten sodann am 5. Januar 2023 zugestellt (Urk. 100). Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2023 wurden die Akten des Verfahrens zur Behandlung der Berufung dem Obergericht des Kantons Zürich zugeschickt (Urk. 101 = Urk. 103), wobei sie am 27. Januar 2023 bei der hiesigen Kammer eingingen (vgl. Aktenverzeichnis). 1.2. Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 24. Januar 2023 ging mit Verfügung vom 14. Februar 2023 an die Staatsanwaltschaft und dieser wurde Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 106). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 108). Am 11. Dezember 2023 wurden der
- 6 - Beschuldigte A._____ (Urk. 109) sowie die Beschuldigten C._____ (Urk. 91, SB230062), D._____ (Urk. 109, SB230064) und E._____ (Urk. 82, SB230065) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung vom 11. März 2024 vorgeladen. Schliesslich wurden die Parteien am 27. Februar 2024 über eine Änderung der Gerichtsbesetzung informiert (Urk. 111). 1.3. Am 11. März 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigten A._____, D._____ und E._____, je in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger, sowie der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____ erschienen (Prot. II S. 3). 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 2 sowie 4-11 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Prozessuales 3.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand
- 7 kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Örtliche Zuständigkeit, Anklagegrundsatz, Strafantrag 3.2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten C._____ rügte – wie bereits vor Vorinstanz – die fehlende örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden. Er begründete dies damit, dass im Kanton G._____ der Ort sei, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, nämlich die versuchte schwere Körperverletzung, begangen worden sei (Urk. 98 S. 5 ff., SB230062). 3.2.2. Zunächst kann ohne Weiteres auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 5 f. E. B). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Verfahren vor den Zürcher Behörden letztlich nicht wegen versuchter schwerer Körperverletzung geführt wurde, weshalb die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat nach wie vor die Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und deshalb auch die Zuständigkeit der Zürcher Behörden begründet ist. Schliesslich wurde die Rüge der Unzuständigkeit – wie auch die Vorinstanz korrekt ausführte – nicht bereits bei der Staatsanwaltschaft, sondern erst vor Vorinstanz das erste Mal vorgebracht und ist damit verspätet erfolgt. 3.2.3. Ferner rügte die Verteidigung des Beschuldigten D._____ eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie das Fehlen eines gültigen Strafantrags (Urk. 114, SB230064), wobei sich die Verteidigung des Beschuldigten E._____ den Ausführungen zur Verletzung des Anklagegrundsatzes anschloss (Prot. II S. 8; Urk. 87 S. 4, SB230065). 3.2.4. Zur Begründung führte die Verteidigung des Beschuldigten D._____ vor, dass der Sachverhalt in der Anklageschrift nicht genügend umschrieben und damit die Anforderungen von Art. 9 und 325 StPO nicht erfüllt seien. So sei bei den Vorwürfen jeweils nicht klar, welche Rolle der Beschuldigte D._____ inne gehabt habe und fehle auch eine Auseinandersetzung mit dem objektiven sowie subjekti-
- 8 ven Tatbestand (Urk. 114 S. 2-7, SB230064). Die Verteidigung des Beschuldigten E._____ stellte sich auf den Standpunkt, dass die Anklageschrift keine konkreten Tathandlungen des Beschuldigten E._____ beschreibe und auch keine konkreten Hinweise für die Mittäterschaft geltend gemacht worden seien (Urk. 87 S. 4, SB230065; Prot. II S. 8). 3.2.5. Entgegen der Ansicht der Verteidigungen umschreibt die Anklage konkret, an welchem Datum, um welche Uhrzeit und an welchem Ort die Tatvorwürfe sich ereignet haben sollen. Ferner unterscheidet die Anklage einerseits zwischen dem ineinandergeflochtenen Zusammenwirken der Beschuldigten im Sinne einer Mittäterschaft und andererseits deren individuellen Tatbeiträgen. Die Beschuldigten wissen mithin, was ihnen jeweils vorgeworfen wird. Entgegen den Verteidigungen ist es im Übrigen bei Annahme einer Mittäterschaft nicht notwendig, den subjektiven Tatbestand bei jedem einzelnen Mittäter im Detail zu umschreiben. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten D._____ sodann geltend macht, beim Tatvorwurf der Nötigung sei die tatsituative Zwangswirkung nicht ersichtlich (Urk. 114 S. 5 f., SB230064), kann ihr mitnichten gefolgt werden. Wie noch später aufzuzeigen sein wird, lässt sich die notwendige Zwangswirkung ohne Weiteres aus der Gesamtsituation herleiten, in welcher sich der Geschädigte vorfand (gewaltsame Verbringung in das Auto und nach H._____, zahlreiche Schläge und erhebliche Verletzungen; vgl. nachfolgend Ziff. II.). Im Übrigen kann auch hier auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 6 f. E. B). Ob sich die Vorwürfe erstellen lassen, ist schliesslich keine Frage des Anklagegrundsatzes, sondern wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein. 3.2.6. Mit der Vorinstanz liegt damit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 3.2.7. Schliesslich monierte der Verteidiger des Beschuldigten D._____, es liege hinsichtlich den Anklageziffern 4 und 14 kein gültiger Strafantrag vor, da der Geschädigte den Beschuldigten D._____ im Strafantrag nicht namentlich genannt habe, obwohl ihm dieser von Anfang an bekannt gewesen sei. So habe der Geschädigte unter anderem in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2019 den Rufnamen des Beschuldigten D._____, "D'._____", genannt, weshalb
- 9 dieser für den Geschädigten keinesfalls ein Unbekannter gewesen sei (Urk. 114 S. 7 ff., SB230064). 3.2.8. Die vom Verteidiger des Beschuldigten D._____ in diesem Zusammenhang aufgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich auf den Fall, in welchem ein Delikt von einem Einzeltäter begangen wurde. Im hier zu beurteilenden Fall sind jedoch mehrere mutmassliche Täter involviert, weshalb diese Rechtsprechung nicht einschlägig ist. Wie auch die Verteidigung zu Recht ausführt, identifizierte der Geschädigte den Beschuldigten D._____ bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2019 als angeblichen Täter, indem er dessen Rufnamen nannte und erwähnte, dass er auch dessen Telefonnummer kenne (Urk. 2/1/1 F/A 31). Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Geschädigte auch die Verfolgung des Beschuldigten D._____ beabsichtigte. Im Übrigen kann auch hier auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 7 f. E. B). Nach dem Gesagten liegt entgegen der Verteidigung ein gültiger Strafantrag vor. II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf, Ausgangslage und Vorgehen Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 1/14 S. 3 ff.), darauf kann verwiesen werden. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, den Geschädigten zusammen mit weiteren Mittätern in der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2019 in I._____/J._____ unter Anwendung von Gewalt mit einem Auto entführt und an einen abgelegenen Grillplatz bei H._____ (G._____) verbracht zu haben, wo dieser von den Tätern in der Folge eine Nacht lang immer wieder geschlagen und unter Anwendung von körperlicher Gewalt zu erniedrigenden Handlungen gezwungen worden sei. Der Beschuldigte bestreitet die Darstellung des Geschädigten und die eingeklagte Tatbeteiligung (vgl. letztmals Prot. I S. 45 ff. und Urk. 114 S. 8 ff.). Der Sachverhalt ist zu erstellen. Die Vorinstanz hat die Beurteilung des Vorwurfs wie folgt gegliedert: (1.) I._____/J._____ und Autofahrt zum Grillplatz "K._____" bzw. Freiheitsberaubung und Entführung
- 10 - (Anklagepunkte 2 und 13), (2.) Grillplatz "K._____" (3.) Einfache Körperverletzung (Anklagepunkte 4, 9.1, 9.2 und 14) und (4.) Nötigungen (Anklagepunkte 3.1, 6, 7, 8, 10 und 12). Diese Gliederung ist beizubehalten. 2. Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend aufgeführt (Urk. 102 S. 8 ff. E. C I.1.), darauf kann verwiesen werden. Die Vorwürfe stützten sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Geschädigten. 3. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 102 S. 11 ff. E. C. I.2.), darauf kann verwiesen werden. Soweit sie Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Befragten machte (a.a.O., S. 14 ff. E. C. I.2.3.), ist abermals darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Befragten relevant ist. Die von der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit gemachten Ausführungen sind soweit zutreffend, jedoch vorliegend nicht ausschlaggebend. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, finden mögliche Antipathien zwischen den Beteiligten gemeinhin in einem übertriebenen oder sonstige Lügensignale aufweisenden Aussageverhalten ihren Niederschlag, was bei der Glaubhaftigkeit der jeweiligen Darstellungen zu prüfen sein wird. Hinweise, die seitens des Geschädigten auf eine kalkulierte Falschaussagen deuten würden, liegen nicht vor. 4. Freiheitsberaubung und Entführung (Anklagepunkte 2 und 13) 4.1. Standpunkt der Verteidigung 4.1.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte sei über das belastete Verhältnis zwischen N._____ und dem Geschädigten informiert gewesen. Er habe den Geschädigten aber nicht abgepasst, sondern sei dort gewesen, weil der Geschädigte N._____ um eine Aussprache beim Asylheim I._____/J._____ gebeten habe. N._____ habe ihn dann gebeten, dorthin zu kommen. Es sei nie geplant gewesen, den Geschädigten zu entführen.
- 11 - Der Geschädigte habe – kaum sei er beim für die Aussprache vereinbarten Ort aufgetaucht – ein grosses Klappmesser gezogen und sei auf den Beschuldigten losgegangen. Letzterem sei es nach längeren Bemühungen schliesslich gelungen, dem Geschädigten durch einen Biss ins Handgelenk das Messer wegzunehmen. Alle Beschuldigten hätten Schläge gegen den Körper des Geschädigten bestritten; richtig sei einzig, dass der Beschuldigte dem Geschädigten nach Entwinden des Messers noch zwei Ohrfeigen mit der offenen Hand gegen dessen Wange verpasst habe. Der Beschuldigte habe seine Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2020, wonach sie den Geschädigten gezwungen hätten, ins Auto zu steigen, um mit ihm sprechen zu können, in der Schlusseinvernahme vom 13. Juli 2021 präzisiert. So habe es keinen Plan zur Entführung gegeben und man habe den Geschädigten weder gefesselt noch in einen Raum gesperrt. Sie hätten seinen Mund nicht zugeklebt und ihn auch nicht in den Kofferraum eingesperrt. Er sei wie sie im Auto auf einem Sitz gesessen. In Sri Lanka sei es normal, dass man sich unter Freunden schlage und am anderen Tag sitze man dann aber wieder zusammen. Es stimme sodann nicht, dass der Beschuldigte den Geschädigten auf dem Weg nach H._____ mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Keiner der Mitbeschuldigten habe diesen Schlag mitbekommen. Der Geschädigte habe an der polizeilichen Einvernahme vom 15. Oktober 2019 nur ausgesagt, dass die Personen auf der Rückbank ihn mit Fäusten ins Gesicht geschlagen, ihm den Mund zugehalten und ihn dann wieder mit den Fäusten ins Gesicht und auf den Rücken geschlagen hätten. Erst in der Zeugeneinvernahme vom 17. September 2020 habe er dann plötzlich zu Protokoll gegeben, dass man auf der Fahrt angehalten und der Beschuldigte als erster auf ihn losgegangen sei und ihm die Faust ins Gesicht geschlagen habe. Alle Beschuldigten, die auf der Fahrt dabei gewesen seien, hätten verneint, dass sie angehalten haben. Dass der Geschädigte diese Vorwürfe erstmals gut ein Jahr nach der Tat vorbringe, spreche nicht für ihre Glaubhaftigkeit (vgl. Prot. I S. 141 ff. und Urk. 81 S. 3 ff.). 4.1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz und machte ergänzende Ausführungen zur Strafzumessung (Urk. 115).
- 12 - 4.2. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten umfassend dargestellt (Urk. 102 S. 19 ff. E. 3.3.), darauf kann verwiesen werden. 4.3. Aussagen des Geschädigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten zutreffend gewürdigt (Urk. 102 S. 51 ff. E. 3.4.b), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Geschädigte detailliert, logischkonsistent und nachvollziehbar aussagte. Seine Darstellung wirkt erlebnisbasiert. Für sie spricht nicht zuletzt, dass er auch Aussagen zu seinen Ungunsten machte und namentlich erwähnte, selbst ein Messer gezogen zu haben, obschon offen bleiben kann, um was für ein Messer es sich dabei genau handelte. Weiter sind die Aussagen insgesamt homogen, relativ konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Einvernahmen in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren stattfanden und es sich um einen sehr dynamischen Handlungsablauf mit diversen Beteiligten handelte, der sich zudem teilweise im Dunkeln abspielte, was einzelne Ungereimtheiten erklärt. Die Aussagen zeichnen sich über die diversen Einvernahmen hinweg und trotz der zeitlichen Dauer des Verfahrens durch eine detaillierte, klar auf einen realen Erlebnishintergrund hinweisende und sehr plausible Darstellung des inkriminierten Geschehens in stimmiger Abfolge aus. Darauf kann abgestellt werden. 4.4. Aussagen der Mitbeschuldigten und Drittaussagen Die Vorinstanz hat weiter überzeugende Ausführungen zu den Aussagen der Mitbeschuldigten sowie zu den vorliegenden Drittaussagen gemacht (Urk. 102 S. 54 ff. E. 3.4. c-f und S. 58 f. E. 3.4.h), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist zu den Drittaussagen anzuführen, dass diese zum eigentlichen Tatgeschehen nichts beizutragen vermögen, zumal die beiden Zeuginnen beim eingeklagten Vorgang nicht dabei waren. Bei ihren Aussagen geht es vor allem um die (möglichen) Hintergründe der Auseinandersetzung, was aber auch
- 13 von der Staatsanwaltschaft weitgehend offengelassen wurde (vgl. dazu Anklagepunkt 1). 4.5. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten gemacht (Urk. 102 S. 58 f. E. 3.4.g), auch darauf kann verwiesen werden. Es fällt auf, dass der Beschuldigte zwar diverse Zugeständnisse machte, die Aussagen des Geschädigten jedoch gleichwohl immer wieder relativierte und offensichtlich versuchte, die Geschehnisse möglichst harmlos erscheinen zu lassen, was insgesamt nicht sehr überzeugend wirkt. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte die Version des Geschädigten und erklärte im Wesentlichen, N._____ habe gesagt, er solle den Geschädigten in I._____/M._____ bzw. J._____ abholen. Schliesslich sei der Geschädigte freiwillig ins Auto eingestiegen. Er habe den Geschädigten nur einmal mit der offenen Hand geschlagen, als er ihm das Messer weggenommen habe. Dies sei bei der Abholstelle in I._____/M._____ bzw. J._____ gewesen. Im Übrigen machte der Beschuldigte vor allem Erinnerungslücken geltend (Urk. 114 S. 8 ff.). 4.6. Ergebnis Aussagenanalyse Im Gegensatz zu den Aussagen des Geschädigten bezüglich die Ereignisse an der L._____-strasse in I._____/J._____ und auf der Autofahrt zum Grillplatz "K._____" weisen die Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten diverse Widersprüche sowohl in sich als auch untereinander auf, sind teilweise nicht nachvollziehbar oder wirken stellenweise konstruiert. Aus den Einvernahmeprotokollen ergibt sich deutlich, dass die Beschuldigten ihre Aussagen teilweise dem Untersuchungsergebnis bzw. anderen Aussagen anpassten. Umgekehrt finden sich aber auch immer wieder Aussagen der Beschuldigten, die jene des Geschädigten zum Kerngeschehen bestätigen und diese damit umso glaubhafter erscheinen lassen. Das aussageunabhängige Beweismittel der DNA-Untersuchung des vom Beschuldigten A._____ eingereichten Messers bestätigt des Weiteren die Aussagen der Beschuldigten nicht, wonach das Messer entgegen den Aussagen des Geschädigten in I._____/J._____ gegen sie eingesetzt worden sein
- 14 soll (Urk. 5/1-6). Was für ein Messer der Geschädigte beim Vorfall in I._____/J._____ wirklich gezogen hat, erscheint angesichts der Vielzahl und der Qualität der Realkennzeichen in seinen Aussagen verglichen mit den sehr zweifelhaften Aussagen des Beschuldigten und seiner Mitbeschuldigten für die Aussagenwürdigung ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die Darstellung, wonach sich der Geschädigte zunächst mit einem Messer gewehrt haben, in der Folge jedoch freiwillig ins Auto nach H._____ eingestiegen sein soll (vgl. Urk. 114 S. 8). Dies ist eine reine Schutzbehauptung und nicht glaubhaft. Es erstaunt sodann nicht, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten den Geschädigten am erwähnten Parkplatz in I._____/J._____ und damit an einem abgelegenen und nicht häufig frequentierten Ort erwarteten, denn dort mussten sie offenkundig mit weniger Zeugen rechnen als beispielsweise am Bahnhof M._____. Der Geschädigte schilderte ferner konstant und glaubhaft, dass auch der Beschuldigte am Übergriff in I._____/J._____ beteiligt gewesen sei, er [der Geschädigte] ins Auto gezerrt worden und der Beschuldigte im Auto als Erster auf ihn losgegangen sei und ihn mit der Faust geschlagen habe (Urk. 2/1/3 F/A 10-12, 23 f.). Der Beschuldigte gab in der Untersuchung sodann selber an, dass sie den Geschädigten ins Auto "gestossen" bzw. "gezwungen" hätten (Urk. 2/3/1 F/A 59-60). Die von ihm an der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen, wonach es zwar am Anfang eine Rangelei gegeben habe, der Geschädigte dann jedoch mit ihnen mitgekommen sei und im Auto Musik gehört und Snapvideos gemacht habe (Urk. 114 S. 8), sind vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft und vermögen keine Zweifel an den Ausführungen des Geschädigten zu begründen. Vielmehr versucht der Beschuldigte seinen Tatbeitrag insofern zu relativieren, als er erklärt, er habe dem Geschädigten lediglich eine Ohrfeige verpasst, weil dieser ein Messer gezückt habe. Dies ist mit der Vorinstanz eine blosse Schutzbehauptung. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Qualität der Aussagen des Geschädigten deutlich höher ist als jene des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten und dass sie sehr glaubhaft sind. Schliesslich stimmen die Aussagen des Geschädigten mit dessen Verletzungsbild überein und stützen seine Ausführungen zusätzlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie dem
- 15 tatsächlich Erlebten des Geschädigten entsprechen. Somit ist der eingeklagte Sachverhalt in diesem Punkt erstellt. 4.7. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat eine sorgfältige und zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 102 S. 61 ff. E. 3.5.), darauf kann verwiesen werden. Mit überzeugender Begründung und unter Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung hat sie insbesondere eine Mittäterschaft des Beschuldigten bejaht. Selbst wenn die Entführung nicht von Anfang an geplant gewesen sein sollte, was offen bleiben kann, hat sich der Beschuldigte im entscheidenden Moment an der Tat beteiligt, indem er den Geschädigten festhielt, ihm in die Hand biss und ihn ins Auto verbrachte. Zudem gab der Beschuldigte – zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung – selbst zu, den Auftrag von N._____ erhalten zu haben, den Geschädigten abzuholen (Urk. 114 S. 6; S. 8; S. 10). Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Zu Letzterem führte die Vorinstanz insbesondere richtig aus, dass ein Ziehen des Messers seitens des Geschädigten höchstens den Biss des Beschuldigten in dessen Hand gerechtfertigt hätte, auf keinen Fall aber die weiteren Schläge und die Verbringung des Geschädigten gegen dessen Willen zum Grillplatz "K._____" (a.a.O., S. 65 E. 3.5.3.), was umso mehr gilt, als die Täterschaft dem Geschädigten in einer zahlen- und kräftemässig weit überlegenen Übermacht gegenübertrat. Der Beschuldigte ist der Freiheitsberaubung und der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 5. Grillplatz "K._____" 5.1. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten umfassend dargestellt (Urk. 102 S. 65 ff. E. 4.), darauf kann verwiesen werden. 5.2. Aussagen des Geschädigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten zutreffend gewürdigt (Urk. 102 S. 101 f. E. 4.7.1.), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und
- 16 ergänzend ist festzuhalten, dass – mutatis mutandis – das bereits weiter vorne zu seinen Aussagen Ausgeführte gilt. Die wiederum eine hohe Dichte an Realkennzeichen aufweisenden Aussagen lassen sich zudem teilweise mit objektiven Beweismitteln zwanglos in Einklang bringen, namentlich den vorliegenden Bild- und Videodateien (Urk. 6/1-2 und Urk. 7/1-3) sowie dem gutachterlich festgestellten Verletzungsbild (Urk. 4/4). Auch diese Aussagen zeichnen sich über die diversen Einvernahmen hinweg und trotz der zeitlichen Dauer des Verfahrens durch eine detaillierte, klar auf einen realen Erlebnishintergrund hinweisende und sehr plausible Darstellung des inkriminierten Geschehens aus. Der Geschädigte schilderte die Geschehnisse sehr flüssig und erwähnte auch Nebensächlichkeiten (vgl. beispielhaft Urk. 2/1/1 S. 5). Zudem lässt sich kein (nachvollziehbares) Motiv ausmachen, weshalb der Geschädigte den Beschuldigten falsch belasten sollte. Dazu hatte sich bereits die Vorinstanz überzeugend geäussert (Urk. 102 S. 16). Nach dem Gesagten kann auf die Aussagen des Geschädigten abgestellt werden. 5.3. Aussagen der Mitbeschuldigten Die Vorinstanz hat weiter überzeugende Ausführungen zu den Aussagen der Mitbeschuldigten gemacht (Urk. 102 S. 103 ff. E. 4.7.2. ff.), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Ausführungen der Mitbeschuldigten zeichnen sich auch in diesem Punkt mehrheitlich durch Ungereimtheiten, Widersprüche und unglaubhafte Relativierungen aus und erscheinen weitgehend als Schutzbehauptungen, soweit sie sich nicht mit den glaubhaften Belastungen des Geschädigten decken. 5.4. Aussagen Beschuldigter Die Vorinstanz machte richtige Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 102 S. 108 E. 4.7.6.), auch darauf kann verwiesen werden. Mit ihr ist davon auszugehen, dass seine Aussage, wonach er den Geschädigten lediglich zweimal bzw. einmal (so anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, Urk. 114 S. 8 f.; S. 16) mit der offenen Hand geschlagen habe (Urk. 2/3/3 F/A 25), nicht nur in Widerspruch zu den Aussagen des Geschädigten, sondern auch zu jenen des Beschuldigten E._____ steht, welcher ausführte, dass der Geschädigte vom Beschuldigten mit "Brennstöcken" geschlagen worden sei (Urk. 2/4/2 F/A 22 ff. und
- 17 - 34). Auch wurden bei der medizinischen Begutachtung des Geschädigten Hautverfärbungen an der Oberschenkelinnenseite festgestellt (Urk. 4/4, S. 5), die auf Schläge in den Genitalbereich des Geschädigten hinweisen. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers (vgl. dazu Urk. 81 S. 10 und Urk. 115 S. 1 f.) erscheinen die Ausführungen des Geschädigten zu Schlägen in den Genitalbereich ebenfalls glaubhaft. Der Beschuldigte spielt seine Rolle in der Konfliktdynamik herunter, indem er Dritte belastet. Seine Aussagen erscheinen auch in diesem Zusammenhang insgesamt wenig glaubhaft. 5.5. Ergebnis Aussagenanalyse Die Aussagen der Beschuldigten zum eingeklagten Geschehen am Grillplatz weisen diverse erhebliche Widersprüche sowohl in sich als auch untereinander auf und wirken teilweise konstruiert und beschönigend. Offensichtlich belasten sie wenn immer möglich nicht angeklagte Drittpersonen, namentlich N._____ und O._____, und passen ihre Aussagen dem Untersuchungsergebnis an, selbstverständlich im Bestreben den eigenen Tatbeitrag möglichst herunterzuspielen. Demgegenüber decken sich die überzeugenden Aussagen des Geschädigten mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln und weisen eine hohe Anzahl qualitativ hochwertiger Realkennzeichen auf. Entsprechend ist auch in diesem Punkt im Wesentlichen auf den vom Geschädigten geschilderten Geschehensablauf abzustellen. 6. Einfache Körperverletzung (Anklagepunkte 4, 9.1., 9.2 und 14) 6.1. Der Verteidiger stellte vor Vorinstanz infrage, ob der Beschuldigte am Tatort war, als der Geschädigte bei der Feuerstelle geschlagen wurde, zumal er mit dem Mitbeschuldigten C._____ für einen Zeitraum von rund zwei Stunden zu sich nach Hause gefahren sei, um Essen zu kochen (Urk. 81, S. 7 f.). Es sei nicht richtig, dass der Beschuldigte dem Geschädigten mit einem Cricketschläger einen Schlag gegen die Genitalien verpasst habe. Insbesondere fänden sich im Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts der Universität Zürich keine Hinweise auf einen solchen Schlag. Der Beschuldigte habe des Weiteren von Anfang an bestritten, je einen Cricketschläger in der Hand gehabt zu haben. Auch die Mitbeschuldigten
- 18 hätten die ihm vorgeworfenen Taten weder gesehen noch mitbekommen. Auch seien die Aussagen bezüglich Schläge auf den linken Oberarm bzw. auf den Rücken widersprüchlich (a.a.O., S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung auch diesbezüglich auf ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen (Urk. 115 S. 1 f.). 6.2. Zu den Ausführungen der Verteidigung kann mit der Vorinstanz (Urk. 102 S. 109 f. E. 5.3.) festgehalten werden, dass unbestritten ist, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ den Grillplatz verliessen, um Essen zu holen und erst nach einiger Zeit dorthin zurückkehrten. Aus den Aussagen der Beteiligten geht indes eindeutig hervor, dass die eingeklagten Übergriffe erst nach ihrer Rückkehr zum Grillplatz stattfanden. So sagte der Beschuldigte selber aus, die Situation am Grillplatz sei ausser Kontrolle geraten sei (Urk. 2/3/3 F/A 32). Ausserdem schilderte der Geschädigte konstant, dass auch der Beschuldigte an den Schlägen beteiligt gewesen sei bzw. ihn auch mit einem Cricketschläger geschlagen habe (Urk. 2/1/1 F/A 17 und 18). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Geschädigten lediglich ein- oder zweimal mit der offenen Hand geschlagen habe, und dass sich der Geschädigte am Grillplatz, trotz schwerer Verletzungen, ganz normal verhalten habe (Urk. 114 S. 13 f.; S. 15) sind vor dem Hintergrund der weiteren Aussagen sowohl des Geschädigten als auch der Mitbeschuldigten sowie des medizinischen Gutachtens zu den Verletzungen des Geschädigten völlig unglaubhaft. Vielmehr ist aufgrund der bereits gemachten Aussagenwürdigung insbesondere als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte den Geschädigten auf dem Grillplatz mehrmals mit einem Cricketschläger/Brennstock – unter anderem auch in den Genitalbereich – schlug. 6.3. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige und zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 102 S. 110 ff. E. 5.4.), darauf kann verwiesen werden. Mit überzeugender Begründung hat sie gestützt auf das medizinische Gutachten und vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte mit Cricketschlägern/Brennstöcken traktiert wurde, die Qualifikation im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB bejaht. Ebenso überzeugend ging sie von einer Handlungseinheit und Mittäterschaft des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte ist damit der einfachen Körperver-
- 19 letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Vor diesem Hintergrund hat entgegen der Anklage (Anklagepunkt 9.2.) kein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung zu erfolgen, was im Übrigen das Verschlechterungsverbot verbieten würde (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). 7. Nötigungen (Anklagepunkte 3.1, 6, 7, 8, 10 und 12) 7.1. Über Anklagepunkt 3.1 wurde bereits rechtskräftig befunden (vgl. dazu vorne unter E. I.2.), weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb. 7.2. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffende allgemeine theoretische Ausführungen zum relevanten Rechtlichen gemacht (Urk. 102 S. 113 f. E. 6.1.1 ff.), darauf kann verwiesen werden. 7.3. In sachverhaltlicher Hinsicht ist mit Blick auf die eingeklagten Nötigungshandlungen zunächst mit der Vorinstanz (Urk. 102 S. 114 E. 6.1.5.) festzuhalten, dass vorweg die Situation des Geschädigten in Erinnerung zu rufen ist: Nachdem er gegen seinen Willen von I._____/J._____ zum Grillplatz verbracht worden war, sah er sich einer Vielzahl von Personen gegenüber, die ihn phasenweise "umzingelten" und Gewalt gegen ihn ausübten. In Anbetracht dieser Überzahl ihm feindlich gesinnter Personen und der Abgeschiedenheit des Grillplatzes sind insbesondere seine Ausführungen, wonach er sehr ängstlich gewesen sei und keine Hoffnung gehabt habe, sich von seinen Widersachern befreien zu können (Urk. 2/1/4 F/A 37 f.), objektiv ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Geschädigte befand sich also in einer Situation, in der er bei eigener Willensbetätigung entgegen dem Willen der Beschuldigten jederzeit mit Gewalt ihrerseits rechnen musste und gemäss seinen glaubhaften Aussagen auch damit rechnete. 7.4. In Bezug auf die Anklagepunkte 6, 7 und 10 (Kniebeugen, Zehenlutschen und Geständnis) machte die Verteidigung vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte habe von Kniebeugen nichts mitbekommen. Bemerkenswert sei, dass der Geschädigte diesen Vorfall nicht schon bei der polizeilichen Befragung erwähnt habe, die Behauptung ergebe sich allein aus der Zeugeneinvernahme vom 7. September
- 20 - 2020. Zudem gebe es keinen Beweis für die Existenz der behaupteten Videoaufnahme. Dasselbe gelte bezüglich des "Zehenlutschens" (Urk. 81 S. 8 f.). Der Beschuldigte habe schliesslich auch nicht mitbekommen, dass der Geschädigte angeblich vor versammelter Gruppe gezwungen worden sei, sexuelle Beziehungen zu Frauen zuzugeben (a.a.O., S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung vollumfänglich auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 115 S. 1 f.). 7.5. Der Umstand, dass der Geschädigte erst an der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 7. September 2020 von den hier interessierenden Vorwürfen berichtete (Urk. 2/1/3 F/A 53 und 64), spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Entscheidend ist, dass auch diese Belastungen sehr plastisch und plausibel daherkommen und sich zwanglos mit den übrigen Geschehnissen dieser Nacht in Einklang bringen lassen. Ferner ist es notorisch, dass sich Opfer in ihren Erzählungen zunächst auf das Wesentliche fokussieren; vorliegend offensichtlich die heftigen Schläge sowie die zuvor erfolgte gewaltsame Verbringung nach H._____. Wie bereits dargelegt, geht auch aus den Aussagen des Beschuldigten hervor, dass der Konflikt ausser Kontrolle geriet (vgl. dazu u.a. auch Prot. I F/A 100) und seitens der Beschuldigten wie auch Dritter (insbesondere N._____) im Kollektiv Gewalt gegen den Geschädigten ausgeübt wurde. Auch wenn die Handlungen durch N._____ initiiert wurden, entwickelte sich offensichtlich eine Gruppendynamik, in welcher immer wieder die gesamte Gruppe gegen den Geschädigten vorging. Erniedrigende bzw. nötigende Handlungen wie sie vom Geschädigten berichtet und den Anklagepunkten 6, 7 und 10 zugrunde liegen, passen sehr gut in dieses Bild. Gemäss der Übersetzung von Video 1 und 2 (act. 7/3) wurde denn auch über Gewalt, Lügen und Heirat gesprochen. Die vom Geschädigten geschilderten Übergriffe sind zudem recht speziell und es ist auch deshalb sehr unwahrscheinlich, dass er sie frei erfunden hat. Angesichts der Vielzahl sich überschlagender Ereignisse in der Tatnacht erscheint es auch aus diesem Grund nicht weiter ungewöhnlich, dass nicht alle Vorfälle bereits bei der ersten Einvernahme kurz danach zur Sprache kamen. Wie bereits ausgeführt ist davon auszugehen, dass sich die eingeklagten Vorfälle erst nach der Rückkehr des Beschuldigten zum Grillplatz ereigneten,
- 21 weshalb es höchst unglaubhaft ist, dass er davon nichts mitbekommen haben will. Der Sachverhalt ist in diesen Punkten zweifelsfrei erstellt. 7.6. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz trifft zu (Urk. 102 S. 117 E. 6.3.4.), darauf kann verwiesen werden. Sie ging auch hier richtigerweise von einer Handlungseinheit und Mittäterschaft aus. Der Beschuldigte ist damit in Bezug auf die Anklagepunkte 6, 7 und 10 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. 7.7. In Bezug auf Anklagepunkt 8 (nackt ausziehen) machte die Verteidigung vor Vorinstanz geltend, auf den Mobiltelefonen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten D._____ und C._____ seien keine Bilder, Video- oder Audioaufnahmen gefunden worden. Nur auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten E._____ habe man eine Videoaufnahme gefunden, aus der die Misshandlung des Geschädigten interpretiert werden könne. Wer die Sprecher in der Aufnahme seien, wisse man aber nicht. Dieses Video habe zudem überhaupt nichts mit dem vorliegenden Tatvorwurf zu tun (Urk. 81 S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung auf diese Ausführungen (Urk. 115 S. 1 f.). 7.8. Wie bereits ausgeführt, ist dem vorliegenden Ereignis grundsätzlich der durch die glaubhaften Aussagen des Geschädigten belegte Geschehensablauf zugrunde zu legen. Obschon sich die von der Verteidigung erwähnte Übersetzung von Video 2 (Urk. 7/3) nicht direkt mit dem Tatvorwurf gemäss Anklagepunkt 8 in Verbindung bringen lässt, bestätigt sie doch klar einen Konflikt um Frauen und dass in dessen Zuge gefilmt wurde. Dass kein entsprechendes Video auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden wurde, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten. Einerseits ist nicht klar, was für ein Mobiltelefon der Beschuldigte in der Tatnacht mit sich führte (vgl. dazu Urk. 2/3/1, F/A 99 f, wonach der Beschuldigte ein iPhone 8plus gehabt habe; ausgewertet wurde indes gemäss Urk. 6/1 S. 4 ein iPhone 11 Pro Max) und andererseits ist nicht auszuschliessen, dass entsprechende Aufnahmen gelöscht wurden. Zudem sagte der Beschuldigte E._____ aus, er habe gesehen, wie mehrere Personen in die Hütte hinein und wieder hinaus gegangen seien. Der Geschädigte sei auch dabei gewesen und aus Angst in die Hütte hineingegangen (Urk. 2/4/2 F/A 41 und 46). Der
- 22 - Beschuldigte Q._____ bestritt zwar, dass sich der Geschädigte in der Hütte ausziehen musste, sagte aber doch aus, man habe von ihm verlangt, sein T-Shirt auszuziehen (Urk. 2/6/1 F/A 92). Auch vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Geschädigten sehr glaubhaft, wonach der Beschuldigte von ihm verlangte, sich in der Hütte komplett auszuziehen (Urk. 2/1/1 F/A 18). Der Sachverhalt ist in diesen Punkten ebenfalls zweifelsfrei erstellt. 7.9. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz trifft zu (Urk. 102 S. 118 E. 6.4.4.), darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist damit auch in Bezug auf Anklagepunkt 8 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. 7.10. In Bezug auf Anklagepunkt 12 (keine Anzeige bei der Polizei machen) führte die Verteidigung vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe dem Geschädigten zwar gesagt, er solle nicht zur Polizei gehen, nicht aber drohend. Sie hätten gesagt, dass sie das Problem in einem Gespräch lösen könnten, sie seien doch alle Tamilen und könnten miteinander reden. Zudem seien die Aussagen des Geschädigten bezüglich dieses Vorfalls widersprüchlich (Urk. 81 S. 11 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung diesbezüglich nichts neues vor und verwies auf ihre bereits gemachten Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 115 S. 1 f.). 7.11.Der Geschädigte sagte konstant und glaubhaft aus, der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte Q._____ hätten ihm Nachteile (Schlägertruppe, Tod, Veröffentlichung von Nacktfotos) in Aussicht gestellt, sollte er zur Polizei gehen (Urk. 2/1/1 F/A 19 und 20, Urk. 2/1/3 F/A 67 f. und Prot. I F/A 99 ff.). Der Beschuldigte bestätigte sodann selber, dass man dem Geschädigten gesagt habe, dass er nicht zur Polizei gehen solle, man habe dies aber nicht in einem drohenden Ton gesagt (Urk. 2/3/3 F/A 29) – wobei er sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt stellte, er habe dem Geschädigten nicht gedroht und dieser habe eine Anzeige nur erstattet, um ein Visum zu erhalten (Urk. 114 S. 15). Der Beschuldigte Q._____ führte demgegenüber aus, dass nicht er dem Geschädigten gedroht habe, seiner Familie etwas anzutun, sondern O._____ (Urk. 2/6/1 F/A 97). Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 26. Juli 2020 fragte der Beschuldigte Q._____ die einvernehmende Person, als sie ihn nach "S._____"
- 23 fragte, ob sie nicht jemanden verwechsle und die Gruppe "T._____" meine (Urk. 2/6/2 F/A 50 ff.). Diese Frage deutet darauf hin, dass er diese "Schlägergruppe" kennt und sie mit dem Vorfall beim Grillplatz gedanklich verknüpfte, was er wohl nicht getan hätte, wenn die Aussagen des Geschädigten betreffend die Drohungen nicht zutreffen würden. Auch in Anbetracht der Interessenlage nach den eingeklagten Ereignissen liegt es nahe, dass dem Geschädigten ein Übel in Aussicht gestellt wurde, falls er zur Polizei gehen würde. Zudem bestätigte der Beschuldigte auch, dass man nicht wollte, dass der Geschädigte zur Polizei ging und er ihm das auch gesagt habe. Dementsprechend sind die Aussagen des Geschädigten glaubhaft, wonach ihm der Beschuldigte ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt hat, falls er zur Polizei ginge. Auch dieser Anklagepunkt ist erstellt. 7.12.Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz trifft zu (Urk. 102 S. 120 E. 6.5.4.), darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist damit in Bezug auf Anklagepunkt 12 der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt 1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln und zum Strafrahmen gemacht (Urk. 102 S. 121 f. E. II.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzuhalten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in
- 24 diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Was die Strafrahmen betrifft, so ist weiter ergänzend zu bemerken, dass sich daran gemäss Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827), nichts geändert hat. 2. Sanktionsart Vorliegend ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, da die zu sanktionierenden Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe für die neben der Freiheitsberaubung und Entführung zu bestrafende einfache Körperverletzung und Nötigung nicht geeignet erscheint, in genügendem Mass präventiv auf den bereits vorbestraften Beschuldigten einzuwirken (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_244/2021 bzw. 6B_254/2021, Urteil vom 17. April 2023, E. 5.3.2., am Ende, mit Verweisen).
- 25 - 3. Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung und Entführung 3.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte half nicht nur mit, den Geschädigten in I._____/J._____ ins Auto zu zerren, sondern schlug ihn auch, als er sich gegen die Entführung wehrte. Später schlug er den Geschädigten zudem noch im Auto. Der Beschuldigte leistete einen wesentlichen Tatbeitrag und offenbarte eine beträchtliche Gewaltbereitschaft und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Erschwerend wirkt zudem, dass die Tat insofern geplant war, als der Beschuldigte selber aussagte, den Auftrag von N._____ erhalten zu haben, den Geschädigten nach H._____ zu bringen. Ferner traten die Beschuldigten dem Geschädigten zahlenmässig mit einer klaren Übermacht entgegen, gegen die er sich nicht wirksam zur Wehr setzen konnte. Des Weiteren liegt der Grillplatz abgelegen ob H._____ und befindet sich rund eine Autofahrstunde von I._____/J._____ entfernt. Somit war es dem Geschädigten bereits aufgrund der geografischen Gegebenheiten in der Tatnacht nicht möglich, selbständig an seinen Ausgangspunkt zurückzukehren. Vielmehr war er auch diesbezüglich der Gunst der Beschuldigten ausgeliefert. Der Geschädigte gelangte erst in den frühen Morgenstunden des 22. Oktobers 2019 wieder in Freiheit. Die Freiheitsberaubung hatte damit in zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht bloss eine geringfügige Verletzung der Bewegungsfreiheit zur Folge, obschon mit Blick auf Tage, Wochen, Monate oder gar Jahre dauernde Entführungen auf weitere Distanzen weit schwerere Fälle denkbar sind. In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt die objektive Tatschwere eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. Im Gegensatz zu den Beschuldigten C._____, D._____ und E._____ hatte der Beschuldigte A._____ eine Anführerrolle inne. Für den Beschuldigten erscheint deshalb mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 115 S. 2) eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus niederen Motiven, es ging um eine brutale Abrechnung mit dem Geschädigten (vgl. dazu sogleich auch nachfolgend). Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht.
- 26 - 3.3. Zwischenfazit Die Einsatzstrafe ist auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Eine Geldstrafe ist aufgrund der Schwere des Verschuldens ausgeschlossen. 4. Asperation aufgrund der einfachen Körperverletzung 4.1. Objektive Tatschwere Der Geschädigte musste infolge der dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten zuzurechnenden Übergriffe vom 22. bis 24. Oktober 2019 mit Knochenbrüchen, diversen Blutergüssen etc. notfallmässig hospitalisiert werden (Urk. 4/2). Wie viele Male genau der Beschuldigte den Geschädigten beim Grillplatz geschlagen hat, lässt sich aus heutiger Sicht nicht mehr exakt eruieren, ebenso wenig welche Verletzungen von welchen Schlägen stammen. Aus der Art und Weise der Tatausführung sowie aus den Aussagen der Beteiligten geht indes hervor, dass er hemmungsloser zuschlug als andere Mitbeschuldigte, jedenfalls schreckte er nicht davor zurück, zusätzlich einen Cricketschläger/Brennstock einzusetzen. Auch in diesem Zusammenhang offenbarte der Beschuldigte eine bedenkliche Gewaltbereitschaft und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist im oberen Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln. 4.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus niederen Motiven. Auch wenn sich am Grillplatz eine gewisse Eigendynamik entwickelte und die Beteiligten als Gruppe gegenüber dem Geschädigten im Furor Gewalt ausübten, die der Beschuldigte im Voraus wohl nicht im Detail geplant hatte, sind in subjektiver Hinsicht keine wesentlichen entlastenden Umstände auszumachen, da es auch ihm wie den übrigen Beteiligten infolge des vorbestehenden Konflikts mit dem Geschädigten letztlich darum ging, mit ihm abzurechnen und zwar unter Zufügung erheblichen Leids. Selbstredend handelt es sich hierbei um eine völlig inakzeptable Art der Konfliktlösung.
- 27 - 4.3. Zwischenfazit Für die einfache Körperverletzung ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten festzusetzen. Eine Geldstrafe ist aufgrund der Schwere des Verschuldens ausgeschlossen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einzelstrafe von 21 Monaten erweist sich somit sicherlich als nicht zu tief. Allerdings ist die von der Vorinstanz unterlassene Asperation nicht nachvollziehbar. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung und Entführung um 17 Monate zu erhöhen. 5. Asperation aufgrund der Nötigung 5.1. Objektive Tatschwere Gemäss Darstellung des Geschädigten schienen die Befehle überwiegend von N._____ ausgegangen zu sein (Urk. 2/1/3 F/A 64 und 68), wobei die übrigen Beteiligten, darunter der Beschuldigte, vor allem als Teil der Drohkulisse partizipierten. Gleichwohl leisteten sie damit einen wesentlichen Tatbeitrag. Die abgenötigten Handlungen sind zweifellos erniedrigend, im Rahmen des Denkbaren erscheinen aber weit Schlimmere möglich. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist im unteren Drittel des Strafrahmen anzusiedeln. 5.2. Subjektive Tatschwere Hier kann vorab auf die bereits zu den anderen Taten gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und es ging den Beteiligten um die Demütigung des Geschädigten, was nieder und verwerflich ist. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. 5.3. Zwischenfazit Für die Nötigung ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzusetzen. Beim Nötigungsversuch gemäss Anklagepunkt 12 ging es darum, den Beschuldigten davon abzuhalten, zur Polizei zu gehen, was misslang, weshalb dem Umstand, dass diese Handlung im Versuchsstadium steckenblieb, mit einem strafmindernden Abschlag von einem Monat
- 28 - Rechnung zu tragen ist. Asperierend ist eine Erhöhung der festgesetzten Einsatzstrafe um drei Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen. 6. Einsatzstrafe Tatkomponente Für die Tatkomponente resultiert insgesamt eine Einsatzfreiheitsstrafe von 38 Monaten. 7. Täterkomponente Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann verwiesen werden (Urk. 102 S. 128 E. II.6. und [im Zusammenhang mit der nicht mehr zur Diskussion stehenden Landesverweisung] S. 132 ff. E. IV.2.). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte seit der Haftentlassung von seiner Ehefrau, die ebenfalls aus Sri Lanka stammt, getrennt lebt und diese bereits die Scheidung eingereicht hat. Das gemeinsame Kind lebt bei der Mutter und ist jedes zweite Wochenende beim Beschuldigten. Sowohl der Beschuldigte als auch seine Ehefrau sind wieder in einer neuen Partnerschaft. Als der Beschuldigte in die Schweiz kam, hat er die ersten zwei Jahre Sozialhilfe bezogen. Nachdem er zunächst in der Fabrik U._____ gearbeitet hatte, jedoch einen Unfall erlitt, wechselte er die Stelle und arbeitet seit 1. März 2024 in einem Hotel im Stundenlohn, wobei er dort durchschnittlich etwas mehr als Fr. 2'100.– bzw. Fr. 2'200.–verdient. Seine Mutter und Schwester, welche noch in Sri Lanka leben, hat er seit er in die Schweiz kam, nicht mehr besucht. Er ist in der Schweiz anerkannter Flüchtling (Urk. 114 S. 2 ff.). Der Lebenslauf des Beschuldigten ist insgesamt als strafzumessungsneutral zu werten, auch wenn er es als anerkannter Flüchtling wohl mitunter schwer hatte. Eine noch nicht allzu lang zurückliegende (einschlägige) Vorstrafe wegen Raufhandels aus dem Jahr 2020 (Urk. 105), wirkt sich hingegen straferhöhend aus. Aufgrund der Täterkomponente resultiert insgesamt eine Straferhöhung um drei Monate.
- 29 - 8. Beschleunigungsgebot 8.1. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO sowohl im erstinstanzlichen Verfahren – hinsichtlich der Ausfertigung des schriftlich begründeten Urteils – in eklatanter Weise verletzt als auch im Berufungsverfahren tangiert worden sei. Schliesslich sei auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden (Urk. 115 S. 4-9). 8.2. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die gesamte Verfahrensdauer vor der Vorinstanz bis zur Urteilseröffnung im Berufungsverfahren in ihrer Kombination zu lange dauerte. Entsprechend ist auf eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen, welche strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion im Umfang von zwei Monaten. 9. Ergebnis Im Ergebnis erweist sich eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten als angemessen. Ein teilbedingter Vollzug der Strafe kommt bei dieser Höhe nicht mehr in Frage. Der Anrechnung der erstandenen Haft im Umfang von 591 Tagen steht nichts entgegen, diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 128 E. II.7.). IV. Kosten 1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 102 S. 135 f. E. V.) ist ausgangsgemäss zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung – bis auf eine in Bezug auf die Kostenauflage zu vernachlässigende Strafreduktion – vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Kosten des
- 30 - Berufungsverfahrens aufzuerlegen – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'705.40 (inkl. Barauslagen und MwSt., exklusive Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 113). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Zusammen mit der Berufungsverhandlung ist die Entschädigung auf Fr. 5'700.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 5'700.– sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […] 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkt 3.1). 3. […] 4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 5. Das mit Verfügung vom 23. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat Nr. A013'927'418) sowie die sichergestellte SIM-Karte (Asservat Nr. A013'960'457) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E auf Voranmeldung und auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aller obengenannten Urteile bei der für die Lagerung zuständigen Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch diese vernichtet.
- 31 - 6. Die folgenden mit Verfügung vom 23. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden dem Geschädigten, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E auf Voranmeldung und auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 Paar Herrenschuhe, schwarz (Asservat Nr. A013'149'763) 1 ärmelloses T-Shirt, rosarot (Asservat Nr. A013'149'809) 1 T-Shirt, grau (Asservat Nr. A013'149'810) 1 Herrenhose, braun (Asservat Nr. A013'149'854) 1 Herrenjacke, schwarz/grün (Asservat Nr. A013'149'912). Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aller obgenannten Urteile beim für die Lagerung zuständigen Forensischen Institut Zürich beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch dieses vernichtet. 7. Die unter der Referenznummer K191022-082 / 76595023 beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren werden – soweit noch vorhanden und mit Ausnahme der in Dispositiv- Ziffern 5 und 6 genannten Asservate – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E durch dieses vernichtet. 8. Das unter der Referenznummer K191022-082 / 76595023 beim Forensischen Institut Zürich gelagerte Messer (Asservat Nr. A014'211'531) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E durch dieses vernichtet. 9. Die unter den folgenden Referenznummern bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gespeicherten Datensicherungen werden – soweit noch vorhanden – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210019-E, DG210020-E und DG210021-E durch diese gelöscht: 05692001N01, 05692001S01, 05692002N01, 05692002S01, 05692003N01, 05692003S01, 05692003S02, 05692004N01 und 05692004S01. 10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 144.85 Auslagen (Gutachten) Fr. 500.00 Auslagen (Polizei)
- 32 - Fr. 50.00 Auslagen Untersuchung (EDV-Datensicherung) Fr. 30'163.65 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt). 11. Die Auslagen in der Höhe von Fr. 50.00 für "EDV-Datensicherung 0569-2020 / Erstellung Datenträger zur Einlagerung bei Asservate-Triage" (Rechnung Nr. 9003068773 der Kantonspolizei Zürich) werden auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben. 12.-13.[…] 14. [Mitteilungen] 15.-16. [Rechtsmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 2 und 13), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 4, 9.1, 9.2 und 14), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkte 6, 7, 8 und 10) sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 12). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute 591 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.
- 33 - 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". R._____ AG (Referenz DG210017) 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a
- 34 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. März 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Jacomet