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Zürich Obergericht Strafkammern 06.02.2024 SB230053

6 février 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,395 mots·~1h 7min·1

Résumé

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230053-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Ghafier Urteil vom 6. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Juli 2022 (DG210137)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. September 2021 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 83-86) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG,  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und g WG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 29 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 239 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 120.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate, abzüglich 239 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind), wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 6. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. April 2019 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird abgesehen. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

- 3 - 7. Die nachfolgend mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 22. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids einzuziehen und zu vernichten:  1 Plastik-Vakuumbeutel (A012'760'746/S01531-2019);  2 Staubschutzmasken (A012'760'779/S01531-2019);  Div. Latexhandschuhe in Verpackung (A012'760'780/S01531-2019);  1 Schere (A012'760'791/S01531-2019);  1 Löffel mit Pulverrückständen (A012'760'804/S01531-2019);  1 Klappmesser mit Pulverrückständen (A012'760'815/S01531-2019);  Div. gebrauchte Latexhandschuhe (A012'760'848/S01531-2019);  1 Vakuumbeutel mit Kokain (A012'760'871/S01531-2019);  1 Plastiksack mit Streckmittel (A012'761'023/S01531-2019);  2 Feinwaagen (A012'761'078/S01531-2019);  1 Vakuumiergerät "Solis" (A012'761'103/S01531-2019);  2 Zigarettenstummel (A012'761'125/S01531-2019);  Div. BM-Verpackungsmaterial (A012'761'158/S01531-2019);  1 pneumatische Presse (A012'761'169/S01531-2019);  1 Dose mit Desinfektionstüchern (A012'760'724);  1 Repetierflinte "Mossberg" (A012'760'859);  1 Gasdruckpistole "Hämmerli P226" (A012'761'001);  1 angerauchter Joint (A012'937'983/S02020-2019);  1 Mobiltelefon "Meizu M1" (A012'760'440). 8. Die nachfolgend mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II vom 10. August 2020 respektive 23. Juni 2020 beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden bis zur rechtskräftigen Erledigungen der Verfahren der beiden Brüder des Beschuldigten (B._____ und C._____) bei den Akten belassen (recte: verbleiben weiterhin beschlagnahmt):  1 Mobiltelefon, XIAOMI, Redmi Note 9s (A013'769'012);  1 Mobiltelefon, Samsung Galaxy (A013'769'090);  1 Mobiltelefon "iPhone" schwarz (A012'760'382);  1 Mobiltelefon, iPhone 7 (A013'769'089);

- 4 -  1 Kartonschachtel, 5x Vakuumsäcke mit Marihuana, 5'442gr, beschriftet mit "A+H" (A013'769'261/S00851-2020);  1 Kartonschachtel, 4x Vakuumsäcke mit Marihuana, 3'616gr, beschriftet mit "M" (A013'769'272/S00851-2020);  1 Kartonschachtel, 5x Vakuumsäcke mit Marihuana, 5'402gr, nicht beschriftet (A013'769'283/S00851-2020);  1 Kartonschachtel, 4x Vakuumsäcke mit Marihuana, 4'322gr, beschriftet mit "A" (A013'769'294/S00851-2020);  1 Kartonschachtel, 8x Vakuumbeutel mit Marihuana, 5x Minigrips mit Marihuana, 930gr (A013'769'410/S00852-2020);  1 schwarzes Behältnis, Marihuana, 1'631.9gr (A013'769'421/S00852- 2020);  Div. Knistersäcklein mit Haschisch und BM-Utensilien, 26.9gr (A013'769'432/S00852-2020);  1 Glasgefäss mit Marihuana, 296.9gr (A013'769'443/S00852-2020);  1 Minigrip mit Kokain, 1gr (A013'769'465/S00852-2020);  1 Minigrip mit Marihuana, 26.9gr (A013'769'487/S00852-2020);  3 Vakuumbeutel mit Marihuana, 56.6gr (A013'769'501/S00852-2020);  1 Minigrip mit Marihuana, 6.7gr (A013'769'523/S00852-2020);  2 Plastikknistersäcke mit Haschisch, 9.9gr (A013'769'534/S00852- 2020);  1 Feinwaage (A013'769'545/S00852-2020);  1 Feinwaage (A013'769'556/S00852-2020);  diverse neue Vakuumsäcke (A013'769'567);  1 Vakuumbeutel mit Marihuana, 194gr (A013'769'578/S00852-2020);  1 Hanftalerpresse (A013'769'589/S00852-2020);  2 durchsichtige Vakuumsäcke, Marihuana, 2'089gr (A013'769'103/S00850-2020);  1 Block in Knittersack, Haschisch, 5gr (A013'769'114/S00850-2020). 9. Es wird festgestellt, dass die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 10. August 2020 beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten bereits herausgegeben worden sind:  1 Ordner mit diversen Mietverträgen (A013'769'385);  2 Schlüssel (A013'769'396);  2 Schlüssel (A013'769'512);  5 Schlüssel (A013'769'647).

- 5 - 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 10. August 2020 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 7'300.– (A013'768'995, A013'769'034 und A013'769'056) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 300.– Entsiegelungsverfahren G.Nr. GT200041-L Fr. 8'389.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 4'511.70 Auslagen Fr. 3'000.– Telefonkontrolle Fr. 167.90 Entschädigung Zeuge Fr. 12'461.60 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) (inkl. MwSt) Fr. 40'021.85 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin X1._____) (inkl. MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. Auf das Begehren der D._____ GmbH wird nicht eingetreten.

- 6 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Von einem allfälligen Widerruf sei zufolge Freispruchs abzusehen. 3. Es sei die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 40.–, Fr. 2'060.–, Fr. 5'200.– sowie das Mobiltelefon XIAMO Redmi Note 9s dem Beschuldigten, auf erstes Verlangen hin, herauszugeben. 4.1. Die Kosten des erstinstanzlichen als auch des obergerichtlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der Untersuchung als auch der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2. Der Beschuldigte sei – aufgrund des Freispruches – für die erlittene 239tägige Untersuchungshaft mit einem Betrag von Fr. 47'800.– als Genugtuung zu entschädigen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 52, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, entschied mit Urteil vom 14. Juli 2022 im Verfahren DG210137. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 36, 45 u. 49). Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2023 (Urk. 50) wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) und der D._____ GmbH unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 liess die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung erklären (Urk. 83). Am 3. Juli 2023 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 6. Februar 2024 (Urk. 54). Am 12. Januar 2024 stellte die Verteidigerin einen Antrag auf schriftliche Durchführung des Verfahrens, woran sie in der Folge indes nicht festhielt (Urk. 55/1-3). 2. An der Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ (Prot. II S. 4). II. Prozessuales 1.1. Die Verteidigung macht – auch im Berufungsverfahren – geltend, dass der Vorwurf der Bandenmässigkeit in Bezug auf den Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 unzureichend umschrieben sei. Bei der bundesgerichtlichen Definition der Bandenmässigkeit handle es sich nicht nur um eine rechtliche, sondern auch um eine tatsächliche Würdigung. Eine Bande und die Umschreibung einer Bande im Hinblick auf die fortgesetzte Verübung von Taten sei nie Gegenstand der Untersuchung und der Befragungen gewesen, was sich auch daran zeige, dass in der Anklageschrift unter Dossier 1 die Mittäterschaft erwähnt werde und insbesondere die rechtliche Würdigung auf Seite 9 der Anklageschrift mit der Menge und nicht mit Bandenmässigkeit begründet werde. Der Anklagevorhalt des bandenmässigen Diebstahls sei deshalb definitiv einzustellen, zumal eine Rückweisung zur Ergänzung bzw. Präzi-

- 8 sierung der Anklage aufgrund des abschliessend vorhandenen Beweisergebnisses von vornherein unmöglich sei (Prot. I S. 18 f.; Urk. 57 S. 3). 1.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.3.1; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen). 1.3. In der Anklageschrift erfolgt unter der Bezeichnung "Straftatbestand" die Nennung von "Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes" (vgl. Urk. 16 S. 2). Auch wenn ihr dadurch die Einordnung des spezifischen Qualifikationstatbestandes gemäss lit. a-c nicht zu entnehmen ist, genügt sie den Anforderungen des Anklagegrundsatzes auch hinsichtlich des Vorwurfes der Bandenmässigkeit. So ist einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. I.2.3.2.) im Ingress erwähnt, dass der Beschuldigte (teilweise) als Mitglied einer Bande gehandelt habe, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden gehabt habe (Urk. 16 S. 2). Sodann wird das Zusammenwirken des Beschuldigten und E._____ (nachfolgend E._____) wie folgt umschrie-

- 9 ben: Die beiden hätten sich Mitte Februar 2019 kennengelernt und eine künftige Zusammenarbeit besprochen. Daraufhin hätten sie vereinbart, gemeinsam nach Abnehmern zu suchen und Kokain zu verkaufen. Zu diesem Zweck hätten sie in einem Kellerabteil einen Bunker angelegt, wo sie neben Utensilien für den Betäubungsmittelhandel noch 229 Gramm Kokaingemisch aufbewahrt hätten, das zum Weiterverkauf bestimmt gewesen sei. Sodann hätten sie sich zwischen Ende Februar und Juni 2019 fast täglich getroffen, die eingehenden Bestellungen entgegengenommen und einzeln oder gemeinsam den Bunker aufgesucht, das Kokain portioniert sowie verpackt und dieses anschliessend an diverse Abnehmer verkauft. Dabei habe E._____ meist die Übergaben übernommen, während der Beschuldigte eher im Hintergrund, vor allem als Fahrer, aufgetreten sei. Schliesslich wird konkret aufgeführt, wann, an wen, zu welchem Preis und wie viel Kokain die beiden auf diese Art und Weise verkauft hätten (Urk. 16 S. 3 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 44 E. I.2.3.3.) wird durch die detaillierte Beschreibung der Aufgabenteilung zwischen dem Beschuldigten und E._____ zum Zweck des Betäubungsmittelhandels die vorgeworfene intensive Zusammenarbeit und insbesondere die Aufzählung des Inhalts von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ohne Weiteres ersichtlich, dass die bandenmässige Begehung des Tatbestandes Gegenstand der Anklage ist. Daran vermag entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. I S. 19) der Umstand, dass in der Anklageschrift unter Dossier 1 die Mittäterschaft erwähnt wird, nichts Massgebliches zu ändern, handelt es sich dabei doch um eine Teilnahmeform und nicht um ein Qualifikationsmerkmal. Dem Beschuldigten war es deshalb möglich, sich wirksam gegen den Vorwurf der Staatsanwaltschaft zu verteidigen. Dem Anklageprinzip wurde folglich genügend Rechnung getragen. 2.1. Seitens der Verteidigung wird ferner unter Berufung auf mehrere Entscheide des Bundesgerichtes eingewandt, dass im vorliegenden Verfahren einerseits Teilnahmerechte und andererseits Konfrontationsrechte des Beschuldigten verletzt worden seien, was zur Unverwertbarkeit der betreffenden Einvernahmen und auch der Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten führe, insofern bei letzteren Aussagen aus unverwertbaren Einvernahmen wörtlich vorgehalten wurden. Deshalb seien infolge der Verletzung der Teilnahmerechte sämtliche Aussagen von E._____ und C._____ sowie die Aussagen von Drittpersonen, welche nie mit dem

- 10 - Beschuldigten konfrontiert wurden, nicht verwertbar. Dies umfasse die Einvernahmen Urk. D1 2/3, 2/5-7, 3/1-5, 3/7-9, 3/11-14, 3/21 und 3/24 sowie Urk. D2 3/7 und 3/9. Diese Aktoren seien aus den Akten zu entfernen, unter Verschluss zu nehmen und nach rechtskräftiger Erledigung des vorliegenden Strafverfahrens zu vernichten (Urk. 33 S. 2 u. 5 ff.; Urk. 57 S. 4 f.). 2.2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen des Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. 2.2.2. Das Bundesgericht hat sich im Grundsatzentscheid 139 IV 25 umfassend mit der Tragweite sowie allfälligen Beschränkungen des in Art. 147 StPO garantierten Teilnahmerechts bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte auseinandergesetzt. Es hat unter Heranziehung der Botschaft und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre festgehalten, dass im Untersuchungs- und Hauptverfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte umfassend zur Anwendung gelangt. Auch bei Einvernahmen, die die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1187 Ziff. 2.4.1.3; BGE 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.). Im Hinblick auf allfällige Einschränkungen der ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich umfassend gewährten Parteirechte hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Gesetzgeber gegenüber der früheren Rechtslage das Teilnahme- und Fragerecht der Parteien, namentlich der beschuldigten Person, bei Beweiserhebungen als

- 11 - Ausgleich zu der in der schweizerischen StPO geschaffenen dominanten Stellung der Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens und der eingeschränkten Abnahme von (im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen) Beweisen durch die erkennenden Gerichte bewusst gestärkt und ausgeweitet hat. Einschränkungen der Parteirechte (insbesondere des in Art. 147 Abs. 1 StPO konkretisierten Anspruchs auf rechtliches Gehör) bedürfen einer ausreichend klaren gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein, weshalb sie nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO vorläufig eingeschränkt werden können. Ausnahmen von der Parteiöffentlichkeit und damit einhergehende Beschränkungen der Teilnahmerechte sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden (vgl. BBl 2006 1164 Ziff. 2.4.1.4; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Das Bundesgericht hat betont, dass die nach kantonalem Verfahrensrecht häufig vorgesehene blosse Möglichkeit einer abstrakten "Gefährdung des Verfahrensinteresses" durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter Personen nach der Konzeption der StPO für sich allein nicht mehr genüge, "um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken" (BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 und 5.5.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1.; vgl. auch BBl 2006 1164 Ziff. 2.4.1.4). 2.2.3. Das Bundesgericht hatte sich in BGE 139 IV 25 zudem mit der Frage einer möglichen Beschränkung des nach Art. 147 Abs. 1 StPO gewährten Teilnahmeund Fragerechts bei mehreren Mitbeschuldigten und der in diesem Zusammenhang von Strafverfolgungsbehörden und einem Teil der Lehre geäusserten Kritik, die gesetzliche Regelung von Art. 147 StPO könne in Kollektivfällen zu Effizienzverlusten der Strafuntersuchung und zu gewissen prozessualen Ungleichbehandlungen von Mitbeschuldigten führen, zu befassen. Es stellte klar, dass das Teilnahme- und Fragerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO von der Gegenüberstellung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StPO als Ausnahme vom Grundsatz der getrennten Einvernahmen zu unterscheiden ist. Die beschuldigte Person kann als Partei im gegen sie geführten Strafverfahren gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich an sämtlichen Beweiserhebungen teilnehmen. Das Teilnahme- und Fragerecht gilt auch für Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen und wird nicht

- 12 durch Art. 146 StPO betreffend getrennte Einvernahmen und Gegenüberstellung eingeschränkt. Das Bundesgericht hat die im Leitentscheid 139 IV 25 aufgestellten Grundsätze mehrmals bestätigt (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1, 397 E. 3.3.2; 141 IV 220 E. 4.3; 140 IV 172 E. 1.2.1). 2.2.4. Das Bundesgericht wies in BGE 139 IV 25 zudem darauf hin, dass eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist. Im Anfangsstadium der Untersuchung ist deshalb bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Es liess die von ihm aufgeworfene Frage, ob die Staatsanwaltschaft in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO und in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall bei Vorliegen sachlicher Gründe, namentlich einer konkreten Kollusionsgefahr aufgrund noch nicht erfolgter Vorhalte bei Mitbeschuldigten, eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit prüfen kann, explizit offen. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung des Verfahrensinteresses durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von der Einvernahme (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 141 IV 220 E. 4.4 sowie Urteil des Bundesgerichtes 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.2.). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall befasst und selber erste Untersuchungshandlungen vornimmt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.2.). 2.2.5. Das Bundesgericht hat ferner festgehalten, dass sich die in BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert hat. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1

- 13 - StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme ist zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft kann demnach das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2.). Ob das nach Art. 147 Abs. 1 StPO garantierte Teilnahme- und Fragerecht in analoger Anwendung unter den Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 StPO vorübergehend zu beschränken ist, entscheidet die Verfahrensleitung (vgl. Art. 102 Abs. 1 StPO entsprechend). Bei ihrem Entscheid hat sie, wie bei den gesetzlich ausdrücklich geregelten Eingriffsmöglichkeiten nach Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.3) und der gesetzlichen Grundkonzeption der StPO mit gegenüber der früheren Rechtslage gestärkten Partei- und Teilnahmerechten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 141 IV 220 E. 4.3.1 f.; 139 IV 25 E. 5.3; je mit zahlreichen Hinweisen). Das durch den Gesetzgeber angestrebte Gleichgewicht zwischen den Parteien ist zu wahren. Einschränkungen der Teilnahmerechte sind nur aus sachlichen Gründen und zurückhaltend vorzunehmen, zumal der in älteren Strafprozessordnungen häufig erst nach Abschluss der Untersuchung gewährte Anspruch auf Akteneinsicht nach Auffassung des Gesetzgebers nicht mehr im Einklang mit einer zeitgemässen Auffassung über die Verfahrensrechte der Parteien steht. Beschränkungen der Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen erfordern – wie beim Akteneinsichtsrecht auch – regelmässig erneute Beweiserhebungen, was gerade bei Einvernahmen sowohl der Prozessökonomie als auch dem Opferschutz entgegensteht (BBl 2006 1161 Ziff. 2.2.8.9). Die Ermittlung der materiellen Wahrheit ist nur mit Beweismitteln möglich, die rechtlich zulässig sind, d.h. die prozessual ordnungsgemäss erhoben wurden (vgl. Art. 139 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Eine Beschränkung der Teilnahmerechte

- 14 kann namentlich verfügt werden, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben und dadurch der Untersuchungszweck gefährdet ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Hingegen rechtfertigt die blosse Möglichkeit einer abstrakten "Gefährdung des Verfahrensinteresses" durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten nach dem Willen des Gesetzesgebers und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keinen Ausschluss von Beweiserhebungen (vgl. BBl 2006 1161, 1164 Ziff. 2.2.8.9; Urteil des Bundesgerichtes 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2.; BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). 2.2.6. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und E. 1.5; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinrei-

- 15 chend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.4; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1 und E. 2.3; BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen). 2.2.7. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 44 E. I.3.3.2.) bzw. der Verteidigung (Urk. 33 S. 9 f.) wurde der Beschuldigte nie mit F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und B._____ konfrontiert, weswegen deren Einvernahmen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen (Urk. D1 3/1-2, 3/8-9, 3/11, 3/13-14 und Urk. D2 3/4-5). Demgegenüber wurde der Beschuldigte mit L._____, M._____ und N._____ konfrontiert, weshalb die entsprechenden Einvernahmen (Urk. D1 3/6, 3/10, 3/15- 20) verwertbar sind. 2.2.8. In Bezug auf die dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen von E._____ und C._____ zu gewährenden Teilnahmerechte ist zunächst zu bemerken, dass – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. I.3.3.4.) – bei den erstmaligen polizeilichen Einvernahmen von E._____ vom [recte nicht 25. sondern] 26. Juni 2019 (Urk. D1 3/3) und C._____ vom [recte nicht 15. Oktober sondern] 22. August 2019 (Urk. D1 2/3) sowie 12. Mai 2020 (Urk. D2 3/1) die Tatbeteiligung der Beteiligten noch unklar war und die konkrete Kollusionsgefahr offensichtlich bestand, weshalb der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden durfte. Ferner steht fest, dass hinsichtlich der Hafteinvernahmen von E._____ vom 26. Juni 2019 und von C._____ vom 22. August 2019 respektive 13. Mai 2020 (Urk. D1 3/4-5 u. Urk. D2 3/2) ebenfalls kein Raum für Teilnahmerechte des Beschuldigten bestand, weil die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die erwähnten beiden Mitbeschuldigten dessen theoretisches Teilnahme- und Mitwirkungsrecht analog zu den gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 einschränken durfte. Die mit Verfügung vom 11. September 2019 durch die Staatsanwaltschaft veranlasste weitere Einschränkung der Teilnahmerechte des Beschuldigten (vgl. Urk. D1 8/2) erweist sich demgegenüber als un-

- 16 zulässig. Im Zeitpunkt der Verfügung sowie der davon betroffenen Einvernahmen von E._____ vom 13. September 2019 (Urk. D1 3/7) sowie 21. November 2019 (Urk. D1 3/21) und C._____ vom 17. Oktober 2019, [recte entgegen der Vorinstanz nicht 21. sondern] 22. Juli 2020 und 27. August 2020 (Urk. D1 3/12 bzw. Urk. D2 3/7 u. 3/9) war im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr illiquid, zumal auch der Beschuldigte zwischenzeitlich verhaftet bzw. zum Anklagevorwurf befragt worden ist, wobei es – entgegen der Begründung der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. D1 8/2 S. 2) – keine Rolle spielen kann, dass er seine Aussage verweigerte, und sie auch im Übrigen keine zwingenden sachlichen Gründe für eine Beschränkung der Teilnahmerechte des Beschuldigten darlegte. Die erwähnten fünf Einvernahmen dürfen deshalb nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. I.3.3.5.) sind die in Frage stehenden Einvernahmen – entgegen der Verteidigung (Urk. 33 S. 2 u. 10; Urk. 57 S. 4 f.) – bereits aus diesem Grund nicht aus dem Recht zu weisen, zu versiegeln und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3. 1.; BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 StPO N 1 f.). 3.2. Seitens des Beschuldigten wurde die Berufung auf die Schuldsprüche (Dispositivziffer 1), die Strafzumessung (Dispositivziffer 3), den Strafvollzug (Dispositivziffern 4 und 5), die Verlängerung des Widerrufs einer Vorstrafe (Dispositivziffer 6), die Beschlagnahme des Mobiltelefons XIAOMI, Redmi Note 9s (Dispositivziffer 8) die Einziehung einer beschlagnahmten Barschaft (Dispositivziffer 10) und das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 11-13) beschränkt.

- 17 - Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vergehen gegen das Waffengesetz), 7 (Einziehungen), 8 (Beschlagnahme, mit Ausnahme des Mobiltelefons XIAOMI, Redmi Note 9s), 9 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) sowie 14 (Nichteintreten auf das Begehren der D._____ GmbH) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwurf Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 16). B. Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweisführung umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 44 E. II.2.1.-2.3.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. C. Dossier 1 - Kokainhandel 1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 – auch heute – konstant vollumfänglich bestritten bzw. die Aussage verweigert (Urk. D1 2/1 S. 1 ff.; 2/2 S. 2 ff.; 2/4 S. 1 ff.; 2/5 S. 2 ff.; 2/6 S. 2 ff.; 2/7 S. 3 ff.; 2/8 S. 1 ff.; 2/9 S. 1 ff.; 2/10 S. 1 ff.; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 5 f. u. S. 12). 2. Bei den Akten finden sich im Übrigen insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 zu prüfen: Die Einvernahmen von E._____ (Urk. D1 3/3 S. 2 ff.; 3/4 S. 2 ff.; 3/24 S. 2 ff.; 2/5 S. 2 ff.; 2/6 S. 2 ff.; 2/7 S. 3 ff.), N._____ (Urk. D1 3/6 S. 1 ff.; 3/16 S. 2 ff.; 3/19 S. 2 ff.), L._____ (Urk. D1 3/10 S. 1 ff.; 3/15 S. 3 ff.; 3/18 S. 2 ff.), G._____ (Urk. D1 3/2; 3/8; jeweils lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar), M._____ (Urk. D1 3/17; 3/20), diverse Polizeirapporte mit Beilagen (Urk. D1 1-18), Spurenauswertungen (Urk. D1 4/1-11), Durchsuchungsakten mit Sicherstellungslisten (Urk. D1 5/1-24) sowie Akten betr. Überwachungsmassnahmen (Urk. D1 6/1-

- 18 - 10) sowie die anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Verteidigung eingereichten Belege (Urk. 58/3-4). 3. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, E._____, N._____, L._____, G._____ und M._____ kann vollumfänglich auf die sich als allesamt zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 E. II. 3.1.1., 3.1.2., 3.1.3., 3.1.4., 3.1.5. und 3.1.6.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschuldigten, in der Beziehung von L._____ zu seinem Bruder sei etwas schief gelaufen, weshalb sie es dann auf ihn abgesehen gehabt habe, bzw. dass ihre Belastungen mit der Beziehung zu seinem Bruder zusammenhängen sollen (Urk. D1 2/10 S. 4; Prot. I S. 14), sich gerade auch angesichts mangelnder weiterführender Ausführungen seitens des Beschuldigten hierzu als wenig überzeugend erweist. Dieses pauschale Vorbringen vermag die Motivlage bzw. die Glaubwürdigkeit der Zeugin L._____ in keiner Weise in Zweifel zu ziehen, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern sich der Groll gegen den Bruder des ehemaligen Partners und nicht gegen den Ex-Partner selbst richten soll (entsprechend auch die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen; Urk. 44 E. II.4.2.4.1.). Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von E._____ ist zu ergänzen, dass seine Behauptung, er sei als Polizeispitzel für die Polizei Aargau in die Drogengeschäfte des Beschuldigten involviert gewesen (Urk. D1 2/7 S. 3 ff.; 3/3 S. 3; 3/4 S. 4), nur teilweise zutrifft. Seitens der Kriminalpolizei des Kantons Aargau wurde zwar schriftlich bestätigt, dass E._____ als Informant für sie tätig war, allerdings wurden die Drogengeschäfte mit dem Beschuldigten weder thematisiert noch hatte E._____ eine polizeiliche Befugnis, sich strafbar zu machen (vgl. Urk. D1 3/23). Vor diesem Hintergrund erscheint naheliegend, dass er seine Ausgangs- und Verteidigungsposition durch die entsprechenden Vorbringen zu verbessern versuchte. Aufgrund dieser falschen Sachdarstellung von E._____ sind seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Zu betonen ist, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten im Zentrum steht. 4.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden und verwertbaren Aussagen des Beschuldigten, E._____, N._____, L._____, G._____ [lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar] und M._____ zutreffend wiedergegeben, weshalb

- 19 auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 44 E. II.4.2.2., 4.2.3., 4.3.2., 4.3.3., 4.3.4., 4.4.4., 4.5.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf gemäss Dossier 1 weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Soweit der Beschuldigte sich äusserte, gab er zu Protokoll, nichts mit dem Kokain zu tun gehabt zu haben und schon gar nicht in dem Ausmass, in welchem es E._____ erzählt habe (Prot. II S. 5 f. u. S. 14).. 4.2. Belastet wird der Beschuldigte einerseits durch L._____, deren Aussagen zu mehreren Kokainkäufen beim Beschuldigten detailliert und über mehrere Einvernahmen hinweg kohärent erfolgten, wobei die Schilderungen der gesamten Umstände äusserst stimmig wirkten und wobei sie sich letztlich durch ihre Ausführungen auch selbst belastete. Nennenswerte Widersprüche sind in ihren Aussagen nicht erkennbar. Die leichten Inkohärenzen hinsichtlich der Anzahl der Kokainkäufe oder der dabei involvierten Drogenmengen erscheinen aufgrund des Zeitablaufs seit den Drogenverkäufen und auch zwischen den drei Einvernahmen selbst ohne Weiteres nachvollziehbar. Zu Gunsten des Beschuldigten ist die von ihr ebenfalls angegebene Übergabe von fünf Gramm Kokain nicht diesem anzulasten, weil sie hinsichtlich dieses grösseren Drogenkaufs nicht sicher war, ob die Betäubungsmittel nicht doch von C._____ gestammt haben könnten. Der Beschuldigte vermag den Belastungen von L._____ nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit im Erotikgewerbe vorerst verschwieg und Reinigungsarbeiten als beruflichen Erwerb angab (Urk. D1 3/15 S. 6 f.), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussage ebenfalls nicht zu erschüttern, zumal ihre anschliessende Erklärung für die inkorrekte Angabe, dass sie aus Selbstschutz bzw. weil es ihr unangenehm sei, darüber zu sprechen, so gehandelt habe, nachvollziehbar erscheint. Der 1. Abschnitt des Anklagesachverhaltes (Kokainverkäufe an L._____ anlässlich 4-5 Treffen zwischen ca. 1 Oktober 2018 und 25. Juni 2019) ist einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. II.4.2.4.3. u. 4.2.5.) mit der Einschränkung, dass von einer dabei insgesamt gehandelten Menge von insgesamt 5 Gramm Kokaingemisch auszugehen ist, erstellt.

- 20 - 4.3. Im Rahmen der polizeilichen Fahndungstätigkeit konnte am 25. Juni 2019 beobachtet werden, wie E._____ und G._____ ein konspiratives Treffen hatten, wobei die nachträgliche Festnahme der beiden Personen schliesslich auch zur Durchsuchung eines Kellerraumes an der O._____-strasse … in P._____ führte (vgl. Urk. D1 1/1-6I). Hierbei wurden u.a. eine grössere Menge Kokain, Streckmittel, diverse Gummihandschuhe, Besteck mit Kokainrückständen, 2 Feinwaagen, ein Vakuumiergerät, eine pneumatische Presse sowie Waffen sichergestellt (vgl. Sicherstellungsliste der Polizei: Urk. D1 5/10 bzw. 5/12). Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 29. Juli 2019 handelte es sich beim in einem Vakuumbeutel sichergestellten Kokain um 229 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 93 %, mithin 212 Gramm reinem Kokain (vgl. Urk. 26A: Beizugsakten E._____ Urk. D1 4/3 S. 2). 4.4. Dass der Beschuldigte sich – entgegen seinen Beteuerungen – im Kellerabteil an der O._____-strasse … in P._____ aufgehalten hatte, ist durch seine DNA-Spur ab dem Deckel einer Box mit Kosmetiktüchern erwiesen (Urk. D1 4/11 S. 2). Der seitens der Verteidigung vorgebrachte Einwand der entsprechenden Unverwertbarkeit, weil das spurentechnisch untersuchte Beweismittel mit der Asservatennummer A012'892'103 nicht mit der realen Sicherstellung anlässlich der Hausdurchsuchung (wo eine andere Asservatennummer, A012'760'724, vermerkt sei) übereinstimme (Urk. 33 S. 14 f.), erweist sich – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. II.4.3.5.3.) – als unbegründet. Aus den Untersuchungsakten des Forensischen Instituts vom 24. Oktober 2019 ergibt sich, dass dem Wattetupfer, auf dem die DNA-Spur des Beschuldigten nachgewiesen wurde, eine andere Asservaten-Nummer zugeordnet wurde (A012'892'103; Urk. D1 4/11 S. 2), als der Box mit Kosmetiktüchern, von deren Deckel der Wattetupfer stammte (A012/760/724; vgl. auch Urk. D1 5/13 ["Dose mit Desinfektionstücher"] und die Stellungnahme der Anklagebehörde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Prot. I S. 24). Der vonseiten des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch der Berufungsverhandlung vorgebrachte Erklärungsversuch, wonach er die Papiertücher E._____ "sicherlich einmal" geschenkt habe und jener die Papiertücher dann in das besagte Kellerabteil mitgenommen habe, erweist sich – insbesondere auch vor dem Hintergrund des übrigen Bewei-

- 21 sergebnisses – als wenig überzeugend und folgte erst spät, was diese Behauptung – mit der Auffassung der Anklagebehörde (Prot. I S. 17; Urk. 57 S. 9 f.) – als nachgeschoben und insbesondere auch gestützt auf die Erkenntnisse aus der Befragung von E._____ und der Randdatenerhebung (s. nachstehend unter E. 4.5. bzw. 4.6.) als wenig plausibel erscheinen lässt. 4.5. Ferner erfolgten bereits zu Beginn der Untersuchung gewichtige und detaillierte Belastungen zum Nachteil des Beschuldigten durch E._____. Dieser gab an, den im Kokaingeschäft tätigen Beschuldigten im Februar 2019 kennengelernt zu haben. Der Beschuldigte habe ihm infolge seiner Auslandsabwesenheit im Kosovo – nebst Fr. 7'900.- zur sicheren Aufbewahrung – den Schlüssel für den Kellerraum an der O._____-strasse … in P._____ und das Drogenbestelltelefon überlassen, damit er (E._____) ihn (den Beschuldigten) bei den Kokainverkäufen vertreten könne, was er hinsichtlich zweier Abnehmer auch gemacht habe (Urk. D1 3/3 S. 3 f.; 3/4 S. 4 ff.). Diese Aussage erachtet die Verteidigung als "absolut unglaubhaft", da nicht ersichtlich sei, warum der Beschuldigte E._____ – und damit einem langjährigen Drogenkonsumenten – einen Bunker mit Kokain im Wert von ca. Fr. 22'900.– überlassen sollte (Prot. II S. 13). E._____ schilderte die Umstände bezüglich der "Ferienvertretung" jedoch sowohl in der Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich vom 26. Juni 2019 als auch in der Hafteinvernahme vom 27. Juni 2019 lebensnah sowie widerspruchsfrei (vgl. Urk. 3/3 S. 3; Urk. 3/4 S. 6) und hat sich dadurch zudem selbst belastet. Insbesondere lässt sich nicht plausibel erklären, warum sich E._____ fälschlicherweise selbst belasten sollte, zumal er – wie bereits erwähnt (E. III./C./3.) – seine Ausgangs- und Verteidigungsposition tendenziell zu verbessern versuchte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erweisen sich die Aussagen E._____s in Zusammenhang mit der Ferienabwesenheit des Beschuldigten daher nicht als unglaubhaft, zumal sie sich mühelos mit den von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen weiteren Indizien, die für die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit E._____ sprechen (vgl. Urk. 44 E. II. 4.3.9.2.1), in Einklang bringen lassen. Der Kellerraum sei den Aussagen E._____s zufolge vom Beschuldigten als Drogenbunker und zum Portionieren des Kokains genutzt worden, wobei das dort sichergestellte Kokain allein dem Beschuldigten gehören würde. Im Kellerraum habe der Beschuldigte das Kokain portioniert. Dass der Beschuldigte das

- 22 - Kokain auch gestreckt habe, habe er (E._____) nie gesehen. Er selbst habe nicht gestreckt und mit dem Streckmittel nichts zu tun gehabt. Auch habe er nicht geholfen beim Portionieren. Ihn habe am meisten interessiert, zu beobachten (Urk. D1 3/3 S. 7; 3/4 S. 7 f.). Er sei etwa 5 bis 6 Mal dabei gewesen, als der Beschuldigte Drogen verkauft habe, wobei dies jeweils 2-3 Gramm Kokain zum Preis zwischen Fr. 60.– und Fr. 100.– gewesen seien (Urk. D1 3/4 S. 5). Soweit die Verteidigung vorbringt, die Aussage E._____s, wonach dieser nicht gestreckt habe, stehe im Widerspruch zu den durch das Gutachten des IRM erbrachten Sachbeweisen (Urk. 57 S. 9), lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. So kann zwar mit der Verteidigung festgestellt werden, dass E._____, wie oben wiedergegeben, ausgesagt hat, nicht gestreckt zu haben und dass gemäss dem Laborbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 14. Oktober 2019 ab zwei Staubschutzmasken, den Bedienelementen eines Vakuumiergeräts, zwei Latexhandschuhen sowie einem Zigarettenstummel lediglich die DNA E._____s gefunden wurde (Urk. D1 4/9). Hieraus kann jedoch lediglich der Schluss gezogen werden, dass E._____ – entgegen seinen Aussagen und in Übereinstimmung mit dem angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte und E._____ zwischen Ende Februar und Juni 2019 einzeln oder gemeinsam den Bunker aufsuchten, wo sie Kokain portionierten und verpackten (Urk. 16 S. 3) – am Portionieren des Kokains nicht unbeteiligt war. Im Rahmen der ersten Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten bestätigte E._____, den Beschuldigten im Februar 2019 kennengelernt zu haben und dass sein damaliges Ziel gewesen sei, einen grossen Fisch zu fangen (Urk. D1 2/5 S. 3), wobei er auf weitere Aussagen zur Sache verzichtete (Urk. D1 2/5 S. 3 ff.). Bei seiner Einvernahme vom 8. Juli 2020 (Urk. D1 3/24 S. 2 ff.) bestätigte E._____ ferner den ihm damals vorgehaltenen Vorwurf der Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten, welcher im Wesentlichen dem Beschuldigten zur Last gelegten Anklagevorwurf entspricht, mit Ausnahme eines Drogengeschäfts (Verkauf von 1-2 Gramm Kokain an eine unbekannte Abnehmerin bei einem Treffen im Februar/März 2019), welches er dann wiederum anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. März 2011 bestätigte (Urk. D1 2/7 S. 5). Anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme vom 11. März 2020 belastete E._____ den Beschuldigten detailliert und erheblich (s. die zutreffende Wiedergabe der wesentlichen Aussagen

- 23 durch die Vorinstanz; Urk. 44 E. II.4.3.3.4.). Seitens der Verteidigung vorgebrachte wortwörtliche Vorhalte der Anklagebehörde, welche sich auf unverwertbare Einvernahmen stützen würden (vgl. Urk. 33 S. 7 f.), sind nicht auszumachen. 4.6. Mühelos in Übereinstimmung bringen lassen sich die Belastungen von E._____ ferner mit den erhobenen Verbindungsnachweisen der Mobiltelefone des Beschuldigten, von E._____ und des Bestelltelefons. Diese Telefone loggten sich demnach mehrfach, teilweise gleichzeitig in verschiedenen Antennen in unmittelbarer Nähe des Kellerabteils an der O._____-strasse … in P._____ ein. Gerade auch angesichts der zahlreichen Antennen im besagten Gebiet Zürich-Q._____- P._____, was eine ziemlich genaue Ortung ermöglicht, legt – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. II.4.3.9.2.2.) – einen Aufenthalt der Beteiligten und damit auch des Beschuldigten im Kellerabteil nahe (vgl. Urk. D1 1/5 u. 1/6). Ferner wird dadurch aufgezeigt, dass sich das Bestelltelefon 35 Mal mit 3 Antennen in der Nähe des Wohnortes des Beschuldigten verbunden hat (Urk. D1 1/5 S. 15), was – mangels anderweitiger plausibler Erklärung hierfür (eine solche erfolgte auch nicht durch den Beschuldigten selbst: vgl. Urk. D1 2/10 S. 9) – ebenfalls ein gewichtiges Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten am angeklagten Kokainhandel darstellt. Seine Expertise beim Strecken von Kokain ergibt sich schliesslich aus einer auf dem bei ihm anlässlich seiner zweiten Verhaftung sichergestellten Mobiltelefon befindlichen Chatkonversation mit einer Drittperson (vgl. Urk. D1 29 Beilagen 9 ff.), wofür der Beschuldigte keine plausible Erklärung vorzubringen imstande war bzw. die Aussage verweigerte (Urk. D1 2/9 S. 3 f.; 2/10 S. 10). 4.7. Der Beschuldigte räumt indes ein, das in Frage stehende Kellerabteil an der O._____-strasse … in P._____ über N._____ als Partei im Mietvertrag mit der Vermieterin R._____ AG (s. Anhang zu Urk. D1 3/25) gemietet zu haben (z.B. Prot. I S. 13), was ein weiteres Indiz für seine massgebliche Beteiligung am Kokainhandel darstellt. Sein Einwand, dass er das Kellerabteil nicht für sich, sondern als Gefälligkeit für E._____, welcher Betreibungen gegen sich laufen gehabt habe, gemietet habe (z.B. in Urk. 2/10 S. 4 f.; Prot. I S. 13), wird durch die Aussagen von N._____ widerlegt. Jener gab wiederholt zu Protokoll, das Kellerabteil für den Beschuldigten,

- 24 welchem er auch den (einzigen) Schlüssel übergeben und von welchem er jeweils das Geld bar erhalten habe, gemietet zu haben, damit dieser Möbel einlagern könne (Urk. D1 3/6 S. 1 u. 3; 3/16 S. 3 f.; 3/19 S. 2 ff.). Auffällig ist allerdings, dass N._____ die Anwesenheit von E._____ bei den Geldübergaben erst später erwähnte und auf die entsprechende Ergänzungsfrage des damaligen Verteidigers des Beschuldigten anlässlich seiner zweiten Einvernahme neu vorbrachte, er könne sich auch vorstellen, dass der Beschuldigte von einer Drittperson gesprochen habe, als er die Betreibungen erwähnte (Urk. D1 3/16 S. 5), welche singuläre Aussage seinen vorherigen Ausführungen diametral entgegensteht und deshalb unglaubhaft erscheint. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. II.4.3.9.1.2.) lässt dieses Verhalten einzig den Schluss zu, dass N._____ den Beschuldigten, seinen langjährigen Freund, beschützen wollte. Offensichtlich wollte der Beschuldigte die Miete des Kellerabteils … an der O._____strasse … in P._____ – entsprechend der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. II.4.3.9.1.4.) – über einen Strohmann laufen lassen, um unauffällig dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen, was sich auch mit den Aussagen von E._____ deckt, welcher eine plausible Erklärung – die Ferienabwesenheit des Beschuldigten – dafür hatte, im (unmittelbaren) Besitz des einzigen Kellerschlüssels zu sein (Urk. D1 3/3 S. 3 f.; 2/7 S. 7). Der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss der Verteidigung nie über eine Betreibung verfügte, vermag – entgegen ihrem Vorbringen (Urk. 33 S. 14) – die glaubhaften Aussagen von N._____, wonach der Beschuldigte ihn mit einer gegenteiligen Sachdarstellung als formell in Erscheinung tretenden Mieter des Kellerabteils … an der O._____-strasse … in P._____ zu gewinnen vermochte, in keiner Weise zu widerlegen. 4.8. Gestützt auf die Beweiswürdigung ist die Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und E._____ gemäss Absätzen 1 bis 4 des Anklagesachverhaltes erstellt. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. II.4.3.9.2.1.) war der Beschuldigte der eigentliche Mieter des Kellerabteils … an der O._____-strasse … in P._____ und täuschte dem offiziellen Mieter N._____ vor, seine Möbel dort aufbewahren zu wollen. Da dort keine Möbel, sondern fast ausschliesslich Betäubungsmittel und -utensilien vorgefunden wurden, ist weiter erstellt, dass das besagte Kellerabteil primär für den Betäubungsmittelhandel genutzt

- 25 wurde. Ferner war der Beschuldigte – ausser während seiner Ferienabwesenheit, während welcher er den Schlüssel E._____ übergab – im unmittelbaren Besitz des einzigen Schlüssels, womit er die tatsächliche Herrschaft über diesen Raum inne hatte, dessen Nutzung durch den Beschuldigten auch durch seine dort vorgefundene DNA-Spur belegt wird. Durch die glaubhaften Aussagen von E._____, welcher sich dadurch in erheblichem Umfang selbst belastet, ist die in der Anklage umschriebene Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel auch deshalb rechtsgenügend nachgewiesen, weil sich die entsprechenden Erkenntnisse mühelos mit dem übrigen Beweisergebnis wie den Erkenntnissen aus der Randdatenauswertung der beteiligten Mobiltelefone oder den glaubhaften Aussagen von L._____ in Übereinstimmung bringen lassen. Hinsichtlich der zwischen dem Beschuldigten und E._____ gehandhabten Rollenteilung kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 44 E. II. 4.3.9.2.1. bzw. 4.3.9.2.4. sowie 4.3.10.) verwiesen werden. 4.9. Überdies sind auch im Detail angeklagte Drogengeschäfte gemäss Absatz 5 des Anklagesachverhaltes teilweise rechtsgenügend nachgewiesen, worauf nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist. 4.10.Dem Beschuldigten wird nebst den erstellten Kokainverkäufen an L._____ im Einzelnen vorgeworfen, bei einem Treffen im Februar/März 2019 ein bis zwei Gramm Kokaingemisch an eine unbekannte Abnehmerin sowie bei mehreren Treffen zwischen Ende Februar 2019 und Juni 2019 insgesamt etwa 20 Gramm Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer verkauft zu haben. Beide Vorwürfe beziehen sich auf entsprechende verwertbare und glaubhafte Belastungen durch E._____ (Urk. D1 2/7 S. 5 f. u. 15 ff.; 3/4 S. 5 ff.; vgl. auch E. 4.5. vorstehend). Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 44 E. II.4.6.3.) kann angesichts der Unbestimmtheit des Abnehmerkreises indes nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass diese zwei Vorwürfe nicht bereits durch die weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen Kokaingeschäfte abgedeckt sind bzw. ganz oder teilweise mit diesen identisch sind. Demnach sind diese beiden Vorwürfe nicht erstellt.

- 26 - 4.11. Beim Drogengeschäft vom 25. Juni 2019 mit 15 Gramm Kokaingemisch wurden G._____ und E._____ in flagranti erwischt (vgl. Urk. D1 1/1). Darauf und auf den detailliert erfolgten glaubhaften verwertbaren Aussagen von E._____ in seinen Einvernahmen vom 26. Juni 2019 (Urk. D1 3/3 S. 4 ff., insb. S. 8 f.), 27. Juni 2019 (Urk. D1 3/4 S. 3 ff.) und 11. März 2020 (Urk. D1 2/7 S. 6 ff.) gründet dieser Anklagevorwurf, wohingegen die Einvernahme von E._____ vom 21. November 2019 (Urk. D1 3/21) – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 44 E. II.4.4.3.3.) – nicht zu Ungunsten des Beschuldigten herangezogen werden kann (s. vorstehende Erwägungen unter E. II.1.2.8.). Zusätzlich ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. II.4.4.5.1.) – zu berücksichtigen, dass der Reinheitsgehalt von 93% der bei diesem Drogengeschäft beschlagnahmten 15 Gramm Kokain mit dem Reinheitsgrad des im Kellerabteil O._____strasse … in P._____ vorgefundenen Kokains übereinstimmt (vgl. Urk. 26A: Beizugsakten E._____ Urk. D1 act. 4/3 S. 2). Angesichts der erstellten Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und E._____, einschliesslich der vereinbarten Ferienvertretung des Beschuldigten durch E._____ (s. vorstehend insb. unter E. 4.5. sowie nachstehend unter E. 4.13.), ist auch rechtsgenügend davon auszugehen, dass Ersterer wollte, dass möglichst viel des im Kellerabteil gelagerten Kokains und damit auch diese 15 Gramm verkauft werden. Mangels sich bezüglich dieses Drogengeschäfts zu Gunsten des Standpunkts des Beschuldigten auswirkender Aussagen von G._____ (vgl. Urk. D1 3/2 u. 3/8), ist dieses Drogengeschäft erstellt. 4.12. Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in Zusammenarbeit mit E._____ bei mehreren Treffen zwischen etwa 20. Mai 2019 und 25. Juni 2019 insgesamt rund 20 Gramm Kokaingemisch G._____ verkauft zu haben. Von sich aus erwähnte E._____ anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. Juni 2019, dass G._____ beim Beschuldigten zweimal jeweils etwa 10 Gramm Kokain gekauft habe, wobei er (E._____) damals dabei gewesen sei (Urk. D1 3/4 S. 8 f.). Anlässlich der darauf folgenden Konfrontationseinvernahme vom 11. März 2020 wurde dieser Anklagevorwurf indes lediglich noch in einer sehr vagen Form thematisiert bzw. dem Beschuldigten vorgehalten, indem nunmehr lediglich ein Drogengeschäft des Beschuldigten und E._____ mit G._____ zur Sprache kam, wozu der

- 27 - Beschuldigte Stellung nehmen konnte (Urk. D1 2/7 S. 6). Deshalb ist der in Frage stehende Anklagesachverhalt nur in Bezug auf einen einmaligen Kokainverkauf mit einer kleineren unbestimmten Drogenmenge erstellt. Insofern die Aussagen von G._____ mehrmalige Verkäufe mit einer grössere Drogenmenge nahelegen (vgl. Urk. D1 3/8 S. 1 ff.), können diese Aussagen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden (s. vorstehend unter E. II.1.2.7. bzw. III.C.2.), weshalb es bei einem einmaligen Drogengeschäft mit einer geringfügigen Kokainmenge ab dem 20. Mai 2019 und vor dem 25. Juni 2019 bleibt. 4.13. Des Weiteren soll E._____ mit Wissen und im Einverständnis des Beschuldigten am 23. Juni 2019 drei Gramm an einen unbekannten Abnehmer veräussert haben. Dieser Anklagesachverhalt stützt sich auf die glaubhaften verwertbaren Aussagen von E._____ vom 26. Juni 2019 (Urk. D1 3/3 S. 8 f.), 27. Juni 2019 (Urk. D1 3/4 S. 3 ff.) und 11. März 2020 (Urk. D1 2/7 S. 6 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. März 2020 (Urk. D1 2/7 S. 7 f.) wurde der Beschuldigte zwar nicht mit diesem konkret formulierten Tatvorwurf, indes mit der von E._____ geäusserten Belastung konfrontiert, wonach der Beschuldigte ihm bevor er in die Ferien ging gesagt habe "ich gehe für drei vier Tage, eine Woche in die Ferien, hier ist der Schlüssel, wenn etwas ist, dann soll ich gehen", woraufhin er den Schlüssel genommen habe, "damit das nicht verdächtig ist". Dadurch hatte der Beschuldigte Gelegenheit zum Vorhalt, dass er E._____ zumindest ermutigt, wenn nicht geradezu beauftragt habe, den Drogenhandel während seiner Ferienabwesenheit weiterzuführen, Stellung zu beziehen, worauf er verzichtete bzw. den Vorwurf bestritt (Urk. D1 2/7 S. 8). Ebenso wurde der Beschuldigte mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er E._____ während seiner Ferienabwesenheit sein Bestelltelefon überlassen habe (Urk. D1 2/7 S. 12). Gestützt darauf sowie auf die sich als zutreffend erweisende Beweiswürdigung der Vorinstanz (s. Urk. 44 E. II.4.4.5.4.), auf welche ergänzend verwiesen werden kann, ist dieser Anklagevorwurf erstellt. 4.14. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, bei einem Treffen zwischen Ende Februar 2019 und Juni 2019 vier Gramm Kokaingemisch an M._____ verkauft zu haben. Die seitens der Vorinstanz (Urk. 44 E. II.4.5.3.) als Beweismittel genannte staatsanwaltliche Einvernahme von E._____ vom 21. November 2019

- 28 - (Urk. D1 3/21) ist nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar. Indes ist festzustellen, dass E._____ anlässlich der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 11. März 2020 eine Kokainübergabe "an die Schwester von G._____" thematisierte (Urk. D1 2/7 S. 6). M._____ bestätigte mehrfach, von E._____ Kokain erhalten zu haben (Urk. D1 3/17 S. 1 ff.; 3/20 S. 3 ff.). Allerdings kann gestützt auf ihre Aussagen nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte E._____ damals begleitet hat (Urk. D1 3/17 S. 1 ff.; 3/20 S. 4 f.) bzw. dass die Kokainübernahme entgeltlich war (s. Urk. D1 3/17 S. 2.; 3/20 S. 4). Demnach ist dieses Drogengeschäft mit M._____ nicht erstellt. 5. Gestützt auf die vorgenommene Beweiswürdigung ist erstellt, dass der Beschuldigte zwischen Ende 2018 und Sommer 2019 fünf Gramm Kokaingemisch an L._____ verkaufte. Ferner ist erwiesen, dass er zwischen Februar und Juni 2019 zusammen mit E._____ dem organisierten Drogenhandel nachging und sie in einem Kellerabteil an der O._____-strasse … in P._____ 212 Gramm reines Kokain, das zum Weiterverkauf bestimmt war, lagerten. E._____ war dabei für die Entgegennahme der Bestellungen sowie die Übergabe des Kokains zuständig. Der Beschuldigte fuhr ihn zu den Übergabeorten, organisierte das Kellerabteil an der O._____-strasse … in P._____ sowie das Kokain, welches er auch portionierte. Der Gewinn wurde zwischen E._____ und dem Beschuldigten geteilt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit verkauften die beiden ab etwa 20. Mai 2019 bis vor dem 25. Juni 2019 eine geringfügige Menge Kokaingemisch an G._____. Überdies veräusserte E._____ während der Ferienabwesenheit des Beschuldigten im Einverständnis desselben am 23. Juni 2019 drei Gramm an einen unbekannten Abnehmer sowie am 25. Juni 2019 15 Gramm Kokaingemisch an G._____. D. Dossier 2 - Marihuanahandel 1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 – auch heute – konstant vollumfänglich in Abrede gestellt, wobei er lediglich eingestand, den Raum an der S._____-strasse … in …. Zürich gemietet zu haben. Eine wissentliche Beteiligung am ihm vorgeworfenen Marihuanahandel bestritt er durchwegs (Urk. D2 2/1 S. 12 ff.; 2/2 S. 2 ff.; 2/3 S. 1 ff.; 2/4 S. 2 ff.; 2/5 S. 1 ff.; 2/6 S. 2 ff.; Urk. D1 2/9 S. 1 ff.; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 5).

- 29 - 2. Bei den Akten finden sich im Übrigen insbesondere folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 zu prüfen: Die Einvernahmen von C._____ (Urk. D2 3/1 S. 1 ff.; 3/2 S. 2 ff. bzw. [lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar:] Urk. D2 3/7 S. 1 ff.; 3/9 S. 1 ff.), diverse Polizeirapporte mit Beilagen (Urk. D2 1/1-10), Spurenauswertungen (Urk. D2 4/1-6), Durchsuchungsakten mit Sicherstellungslisten, einschliesslich WhatsApp-Chats (Urk. D2 6/1-49) sowie Akten betr. Überwachungsmassnahmen (Urk. D2 7/1-17) sowie die anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Verteidigung eingereichten Belege (Urk. 58/3). 3. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, C._____ und (des mit dem Beschuldigten konfrontierten) T._____ kann vollumfänglich auf die sich als allesamt zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 E. II. 3.1.1., 3.1.7. sowie 3.1.8.). Zur Glaubwürdigkeit des mit dem Beschuldigten konfrontierten U._____ ist zu sagen, dass auch er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Er hat damit ein legitimes Interesse daran, sich in einem möglichst guten Licht darzustellen. In erster Linie ist indes wie bei allen anderen Beteiligten auch bei ihm auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abzustellen. 4.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden und (teilweise lediglich zu Gunsten des Beschuldigten) verwertbaren Aussagen des Beschuldigten, C._____, T._____ und U._____ zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 44 E. II.5.1.2., 5.1.3., 5.2.3., 5.2.4., 5.2.5., 5.3.2., 5.3.3. sowie 5.3.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung in Bezug auf den Vorwurf gemäss Dossier 2 geltend, die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschuldigte bei U._____ zwei Kilogramm Marihuana geholt habe, sei willkürlich. So sei das Verfahren gegen U._____ eingestellt worden und habe diesem die Übergabe der zwei Kilogramm an den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden können. Dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten mit dem Antennenstandort V._____-strasse … verbunden habe, sei kein Beweis dafür, dass der Beschuldigte bei U._____ auch angehalten habe oder gar mit diesem in Kontakt getreten sei.

- 30 - Der Kreis W._____ verfüge über 50'000 Einwohner, weshalb nur durch den Antennenstandort und durch ein Verbinden des Natels des Beschuldigten nichts erwiesen sei. Hinzu komme, dass es sich bei den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach sich der Beschuldigte von 12.12 Uhr bis 13.03 Uhr an einem Ort in W._____ befunden haben soll, für eine konspirative Übergabe um eine ziemlich lange, für einen Besuch bei einer Frau demgegenüber um eine angemessene Zeitspanne handle, zumal zu beachten sei, dass der Beschuldigte zu dieser Zeit von seiner Frau getrennt gewesen sei. Zudem erstaune, dass an der Verpackung keinerlei Fingerabdrücke und/oder DNA-Spuren vom Beschuldigten gefunden worden seien. Hätte der Beschuldigte die Verpackung tatsächlich entgegengenommen, hätte wohl seine DNA oder sonstiges an der Verpackung gefunden werden müssen (Urk. 57 S. 13 ff.). 4.2. Im Rahmen einer polizeilichen Fahrzeug- und Personenkontrolle wurden am 11. Mai 2020 am AA._____ in … Zürich nebst einem grösseren Bargeldbetrag im Kofferraum des Wagens 2 Säcke mit insgesamt mehr als 2 Kilogramm Marihuana entdeckt, weswegen der Fahrer, der Beschuldigte, sowie der Beifahrer, sein Bruder C._____, verhaftet wurden (vgl. Urk. D2 1/1; 1/9; 6/1; 6/27). In der Folge wurden mit den damals sichergestellten Schlüsseln diverse Räumlichkeiten durchsucht. Hierbei kamen noch grössere Mengen Marihuana zum Vorschein: Über 4 Kilogramm Marihuana in der Wohnung von C._____ an der AB._____-strasse … in … Zürich (Urk. D2 6/4; 6/41) und rund 3 Kilogramm Marihuana in einem Bastelraum an der S._____-strasse … in … Zürich, wo überdies Haschisch, Kokain, mehrere Feinwaagen und Verpackungsmaterial sichergestellt wurden (Urk. D2 6/6-7; 6/28; 6/44), wobei letztgenannte Lokalität an der S._____-strasse … in …Zürich vom Beschuldigten (entsprechend seinen Zugaben: Urk. D2 2/1 S. 4; 2/2 S. 5) gemietet wurde. 4.3. Dem Beschuldigten wird in Dossier 2 vorgeworfen, dass er im Zeitraum von etwa 23. Dezember 2019 bis 3. Mai 2020 gemeinsam mit C._____ mehrfach Marihuana/Haschisch zum Wohnort von T._____ an der AC._____-strasse … in AD._____ transportiert und ihm gegen Bezahlung von etwa Fr. 4'600.– bis 5'800.– pro Kilogramm übergeben habe. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung

- 31 der Vorinstanz (Urk. 44 insb. E. II.5.2.9.2.) lässt sich dieser Teilanklagesachverhalt mit der zu unbestimmten Angabe von T._____, den Beschuldigten ein bis zwei Mal bei sich zuhause gesehen zu haben, wobei das letzte Mal lange zurückliege, weshalb er sich nicht mehr an den Zeitpunkt zu erinnern vermochte (Urk. D2 2/6 S. 3 f.), und mangels Hinweisen aus der rückwirkenden Überwachung der Mobiltelefone der Beteiligten über einen entsprechenden Aufenthalt des Beschuldigten (vgl. Urk. D2 7/1-17 bzw. Anhang zu Urk. D2 2/3) oder sonstiger genügend konkreter belastender Umstände nicht erstellen, woran auch der von der Anklagebehörde zitierte WhatsApp-Chat mit dem Abnehmer "AE._____" (vgl. Urk. 32 S. 12) nichts ändert. 4.4. Ferner soll der Beschuldigte gemäss der Anklage am 4. März 2020 gemeinsam mit C._____ 600 Gramm Haschisch zum Wohnort von T._____ an der AC._____-strasse … in AD._____ transportiert haben, wo er und/oder C._____ diese gegen Bezahlung von Fr. 3'000.– an T._____ übergeben hätten bzw. er am 4. März 2020 überdies gemeinsam mit C._____ 50 Gramm Marihuana und 50 Gramm Haschisch in die Region AF._____ transportiert habe, wo er und/oder C._____ die genannten Betäubungsmittel dem nicht näher bekannten Abnehmer "AG._____" gegen eine Bezahlung von Fr. 700.– an dessen Wohnort übergeben hätten. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. II.5.2.9.) lassen sich diese Vorwürfe hinsichtlich der wissentlichen und willentlichen angeklagten Beteiligung des Beschuldigten nicht rechtsgenügend erstellen, auch wenn insbesondere gestützt auf die rückwirkende Überwachung seines Mobiltelefons unter Heranziehung der zwischen C._____ und den beiden Drogenabnehmern ausgetauschten Nachrichten (Urk. D2 6/49/1 bzw. 6/49/34) davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte seinen Bruder C._____ damals begleitet hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Auswertung der Wickr-Me App auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten (Anhang zu Urk. D1 2/9). Auch wenn sich daraus – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Anklagebehörde (Urk. 32 S. 12) – unmissverständliche Hinweise auf seine Beteiligung an Drogengeschäften wenige Tage vor seiner Verhaftung ergeben (vgl. auch die von der Vorinstanz wiedergegebenen Nachrichten: Urk. 44 E. II.5.2.8.), lassen diese keine genügenden Rückschlüsse auf den hier in Frage stehenden Anklagesachverhalt zu.

- 32 - 4.5. Schliesslich wird dem Beschuldigten von der Anklagebehörde in Dossier 2 zur Last gelegt, am 11. Mai 2020 gemeinsam mit C._____ rund zwei Kilogramm Marihuana mit einem Personenwagen transportiert zu haben, die für den Weiterverkauf bestimmt gewesen seien. Die Würdigung der Aussagen von C._____ sind vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses dahingehend zu deuten, dass er den Beschuldigten in Schutz nehmen wollte, als er aussagte, dass das Marihuana ihm (C._____) gehören würde bzw. dass der Beschuldigte nichts vom transportierten Marihuana gewusst habe (Urk. D2 Urk. 2/4 S. 5 ff.; 3/1 S. 3; 3/2 S. 2 ff.). Die Umstände, dass an der Innenseite des Marihuana enthaltenden Vakuumbeutels eine DNA-Spur von U._____ gefunden wurde (Urk. D2 4/1 S. 2) und der Beschuldigte vor Polizei selbst angab, vor der Verhaftung einen Kollegen getroffen zu haben, dessen Namen er nicht nennen wollte (Urk. D2 2/2 S. 2), sind – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. II.5.3.7.1. bzw. 5.3.7.2.) – zusammen mit der Tatsache, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten kurz vor der Verhaftung mit einer Antenne neben der Wohnadresse von U._____ verband (vgl. Anhang zu Urk. D2 2/3 sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 44 E. II.5.3.5.), äusserst gewichtige Indizien dafür, dass der Beschuldigte die beiden Vakuumbeutel dort abgeholt hat. Vor diesem Hintergrund ist dem eingangs wiedergegeben Einwand der Verteidigung entgegenzuhalten, dass nicht die Verbindung des Mobiltelefons des Beschuldigten mit dem Antennenstandort für sich die Abholung des Marihuanas zu beweisen vermag, sie den Beschuldigten jedoch mit den weiteren zu berücksichtigenden Indizien eindeutig belastet. Auch das später nachgeschobene Vorbringen, der Beschuldigte habe beim Treffen vor der Verhaftung eine Frau getroffen (Urk. D2 2/3 S. 9 f.), erweist sich denn auch im Hinblick auf den kurz vor dieser Behauptung gemachten Vorhalt, er habe das Marihuana bei U._____ abgeholt, als reine Schutzbehauptung. Sodann kann auch dem Einwand, wonach dem Beschuldigten die Abholung des Marihuanas nicht nachgewiesen werden könne, da auf der Verpackung keinerlei Fingerabdrücke und/oder DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden worden seien, nicht gefolgt werden. Dass das Marihuana durch die Polizei im Kofferraum des Fahrzeugs gefunden wurde, lässt nämlich mühelos den Schluss zu, dass es U._____ zuvor dort hineinlegte, wofür es der Beschuldigte nicht zu berühren brauchte. Soweit die Ver-

- 33 teidigung sinngemäss vorbringt, da das Verfahren gegen U._____ eingestellt worden sei, könne dem Beschuldigten der angeklagte (Teil-)sachverhalt nicht nachgewiesen werden, ist schliesslich Folgendes anzumerken: Mit Verfügung vom 25. Dezember 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das von ihr gegen U._____ geführte Strafverfahren ein mit der Begründung, die Beweislage reiche nicht aus, um hinsichtlich der Übergabe von zwei Kilogramm Marihuana an den Beschuldigten Anklage zu erheben. Die unzureichende Beweislage begründete die Staatsanwaltschaft mit den Abstreitungen von U._____ und den diesen schützenden Aussagen des Beschuldigten und von C._____, erwog gleichzeitig aber, dass die Untersuchung der Sicherstellungen die DNA von U._____ zu Tage gefördert habe, welche sich an den Innenseiten der verschweissten Öffnungen des Verpackungsmaterials befunden habe (Urk 58/3). Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft stehen daher zum Beweisergebnis des vorliegenden Verfahrens nicht im Widerspruch, weshalb der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal sie im vorliegenden Verfahren, in welchem eine eigenständige Feststellung des Sachverhalts zu erfolgen hat, ohnehin nicht bindend und deshalb unbeachtlich sind. Demnach ist bereits gestützt auf die erörterten Umstände erstellt, dass der Beschuldigte zwei Kilogramm Marihuana bei oder in der Nähe von U._____s Wohnung abholte und wusste, dass er die Betäubungsmittel im Kofferraum transportierte, bevor er von der Polizei verhaftet wurde. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. II.5.3.8.) ist demgegenüber nicht erwiesen, ob das Marihuana zum Weiterverkauf bestimmt war oder nicht. 5. Gestützt auf die vorgenommene Beweiswürdigung ist hinsichtlich Dossier 2 erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Mai 2020 gemeinsam mit C._____ rund zwei Kilogramm Marihuana mit einem Personenwagen transportiert hat. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass dieses Marihuana für den Weiterverkauf bestimmt gewesen ist. Auch wurde nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass der Beschuldigte im Zeitraum von etwa 23. Dezember 2019 bis 3. Mai 2020 gemeinsam mit C._____ wissentlich und willentlich mehrfach Marihuana/Haschisch zum Wohnort von T._____ an der AC._____-strasse … in AD._____ bzw. am 4. März 2020 an einen nicht näher bekannten Abnehmer "AG._____" in die Region AF._____ transportiert hat.

- 34 - IV. Rechtliche Würdigung A. Rechtliche Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen, die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die herrschenden Lehrmeinungen hierzu umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 44 E. III.1.2. u. 2.2.). Darauf ist vorab zu verweisen. B. Dossier 1 - Kokainhandel 1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG (Urk. D1 16 S. 2 u. 9 sowie Urk. 32 S. 13 f.). 2. Indem der Beschuldigte zwischen Ende 2018 und Sommer 2019 fünf Gramm Kokaingemisch an L._____ unbefugt veräusserte, handelte der Beschuldigte tatbestandsmässig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Indem er ferner zwischen Februar und Juni 2019 zusammen mit E._____ dem organisierten Drogenhandel nachging, wobei sie in einem Kellerabteil 212 Gramm unbefugt reines Kokain – womit der für die Annahme eines schweren Falles bundesgerichtlich festgesetzte Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain um ein Mehrfaches überschritten wurde – lagerten, das zum Weiterverkauf bestimmt war, und die beiden im Rahmen dieser Zusammenarbeit zwischen etwa 20. Mai 2019 und 25. Juni 2019 eine geringfügige Menge Kokaingemisch an G._____ verkauften und E._____ während der Ferienabwesenheit des Beschuldigten mit dessen Einverständnis am 23. Juni 2019 drei Gramm an einen unbekannten Abnehmer und am 25. Juni 2019 weitere 15 Gramm Kokaingemisch an G._____ veräusserte, erfüllt der Beschuldigte in Mittäterschaft und bandenmässig (s. dazu nachstehend unter E. 3. u. 4.) den Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, wobei – mit Ausnahme der Drogengeschäfte, welche von E._____ während der Ferienabwesenheit des Beschuldigten vorgenommen wurden, wo Eventualvorsatz des Beschuldigten anzunehmen ist – jeweils von einem direkten Vorsatz des Be-

- 35 schuldigten auszugehen ist. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass es keine Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben darf, weshalb strafbare Vorbereitungshandlungen, die einzeln betrachtet als Anstaltentreffen zu qualifizieren wären, durch die Tathandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG konsumiert werden und der Besitz des Kokains unter lit. d der Bestimmung zu subsumieren ist, weshalb der Beschuldigte nicht zusätzlich tatbestandsmässig im Sinne von lit. b und g handelte. 3. Zur Aufgabenteilung zwischen dem Beschuldigten und E._____ und der Würdigung ihrer Zusammenarbeit als Mittäterschaft in objektivem wie im subjektiven Sinne kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 E. III.1.3.2. u. 1.3.3.). 4. Durch das intensive Zusammenwirken des Beschuldigten mit E._____ erfüllt der Beschuldigte auch das Qualifikationsmerkmal der bandenmässigen Begehung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. So ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (vgl. BGE 147 IV 181). Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren Straftaten voraussehen lässt (BGE 124 IV 88 f.; BGE 135 IV 158). Für eine Bande im Sinne der Rechtsprechung ist in objektiver Hinsicht auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-KOMMENTAR BETMG, 4. A., Zürich 2022, Art. 19 BetmG N 206 m.w.H.), was vorliegend durch die Bildung eines festen Teams durch den Beschuldigten und E._____ mit durchdachter Aufgabenteilung (s. vorstehend unter E. 3). ohne Weiteres gegeben ist. Auch ist aus dieser Organisationsform, der Aufgabenteilung, der durchgeführten Drogendeals und insbesondere auch der involvierten erheblichen Drogenmenge ferner klar der Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, erkennbar, wobei für die Verwirklichung

- 36 der Bandenmässigkeit jeder Tatbeitrag genügt (Urteil des Bundesgerichtes BGer 6S. 398/2006 v. 02.11.2006 E. 1.2). Damit erfüllte der Beschuldigte die objektiven Elemente der Qualifikation der Bandenmässigkeit, um welche er wusste und diese auch wollte, womit auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind. 5. Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe machte sich der Beschuldigte demnach in Bezug auf Dossier 1 des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig. C. Dossier 2 - Marihuanahandel 1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich der ihm bei Dossier 2 gemachten Vorwürfe in rechtlicher Hinsicht als Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Urk. D1 16 S. 2 u. 9 sowie Urk. 32 S. 13 f.). 2. Indem der Beschuldigte am 11. Mai 2020 wissentlich und willentlich zwei Kilogramm Marihuana transportiert hat, welches er zuvor bei U._____ abgeholt gehabt hatte, handelte er tatbestandsmässig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Eine gewerbsmässige Deliktsbegehung ist angesichts dieses einmaligen Transports – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. III. 2.3.1.) – nicht ersichtlich. 3. Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe machte sich der Beschuldigte demnach in Bezug auf Dossier 2 des Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig. V. Strafzumessung A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung 1. Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung, des Vollzugs und des Widerrufs umfassend und zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 44 E. IV.1.1., 2.1.-2.3., V.1.2., 2.1. u. 4.2.) und auf die aktuelle Rechtspre-

- 37 chung des Bundesgerichtes zum Thema (Urteil des Bundesgerichtes BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. B. Strafrahmen Der Strafrahmen bestimmt sich vorliegend anhand des schwersten Delikts, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG. Dieses Delikt wird mit Freiheitstrafe nicht unter einem Jahr, welche mit einer Geldstrafe verbunden werden kann, bis 20 Jahre Freiheitsstrafe bestraft (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. IV.1.3.) liegen keine Gründe für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens vor. Die Deliktmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. C. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1. In objektiver Hinsicht wirkt sich merklich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte eine beträchtliche Drogenmenge von 212 Gramm reinem Kokain lagerte. Zu seinen Gunsten ist demgegenüber zu veranschlagen, dass im Rahmen der bandenmässigen Delinquenz nur wenige Einzelgeschäfte nachgewiesen wurden, was die an den Tag gelegte kriminelle Energie wiederum etwas zu mindern vermag. Der Beschuldigte handelte weisungsungebunden und nahm im Rahmen der bandenmässigen Tatbegehung im Vergleich mit E._____ eine zumindest gleichgeordnete Position ein, welche Umstände sich strafzumessungsneutral auswirken. Die objektive Tatschwere erweist sich – vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens – insgesamt als gerade noch leicht, wofür eine Einsatzstrafe im Bereich von 24 bis 25 Monaten einzusetzen ist. 2. Der Beschuldigte handelte aus finanziellen und somit egoistischen Motiven. Eine Drogenabhängigkeit oder eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende finanzielle Notlage ist nicht erkennbar. Ganz geringfügig zu Gunsten des Beschuldigten vermag sich der Umstand auszuwirken, dass er in Bezug auf die während

- 38 seiner Ferienabwesenheit durch E._____ durchgeführten Drogenverkäufe lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive vor diesem Hintergrund allerdings lediglich minim zu relativieren, womit nach Würdigung der subjektiven Tatschwere von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist. 3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 44 E. IV.3.2.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, neu weniger als Fr. 4'500.– pro Monat zu verdienen, da er möglichst viel Geld in seinem Unternehmen, der im Bereich der Schadstoffsanierung tätigen AH._____, belassen möchte. Das Unternehmen laufe an sich gut und verfüge zurzeit über vier bis fünf temporär Angestellte. Ausserdem hätten sich seine vor Vorinstanz noch mit Fr. 40'000.– bezifferten Schulden reduziert und beliefen sich aktuell auf Fr. 24'000.– bis Fr. 27'000.– (Prot. II S. 8-10). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. April 2019 wurde der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 110.– unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bestraft. Die Vorstrafe ist lediglich teilweise einschlägig, da der Beschuldigte hauptsächlich nicht aufgrund von Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft wurde, auch wenn der Hintergrund seiner Delinquenz mit dem Betäubungsmittelhandel seines Bruders zu tun hatte (vgl. Beizugsakten Verfahren Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 2018/10011486; Erledigung mit Strafbefehl am 30. April 2019: Urk. 14). Leicht straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass er sowohl während dem laufenden Strafverfahren bzw. nach Ergehen des Strafbefehls (Zustellungsdatum: 13. Mai 2019; vgl. Beizugsakten Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 2018/10011486: Urk. 14) auch während der Probezeit erneut delinquierte, weshalb gestützt auf die erwähnten Umstände eine Straferhöhung um insgesamt 2 Monate vorzunehmen ist.

- 39 - 4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Vorliegend ist der Beschuldigte ungeständig. Auch eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue liegt nicht vor. Die Würdigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten vermag die Strafzumessung nicht zu beeinflussen, womit es hinsichtlich des zu beurteilenden Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bei einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten bleibt. D. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokain) 1. Hinsichtlich der zwischen Ende 2018 und Sommer 2019 verkauften fünf Gramm Kokaingemisch an L._____, welche Delinquenz von der Anklage nicht als bandenmässiges oder mittäterschaftliches Vorgehen zusammen mit E._____ umschrieben wird, erweist sich die objektive Tatschwere angesichts der geringfügigen Menge Kokaingemisch als leicht, auch wenn mehrere Übergaben stattfanden. Hierfür erweist sich eine Einsatzstrafe von 3 Monaten als angemessen. 2. Auch bei diesen Drogengeschäften handelte der Beschuldigte aus finanziellen und somit egoistischen Motiven. Eine Drogenabhängigkeit oder eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende finanzielle Notlage ist nicht erkennbar. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive vor diesem Hintergrund nicht zu relativieren, womit es bei einer Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. 3. In Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafe sowie das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden vorherigen Ausführungen verwiesen werden (E. C.3. u. 4.). Leicht straferhöhend ist hier wiederum die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung bzw. laufender Probezeit zu berücksichtigen, was eine Straferhöhung auf 3 ½ Monate rechtfertigt. 4. In Asperation mit der für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgesehenen Freiheitsstrafe erweist sich angesichts der engen zeitlichen und

- 40 sachlichen Konnexität zwischen den beiden Tatkomplexen eine Erhöhung um lediglich einen Monat auf insgesamt 27 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. E. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Marihuana) 1. Hinsichtlich der erstellten Delinquenz mit Marihuana ist in objektiver Hinsicht zu bemerken, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem Bruder C._____ eine nicht unbeträchtliche Menge von 2 Kilogramm Marihuana transportierte, auch wenn der entsprechende Vorgang einmalig blieb. Sein Verschulden für diese Beteiligung am Marihuanahandel erweist sich als leicht. Eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich als angemessen. 2. Auch bei diesem Drogengeschäft mit Marihuana handelte der Beschuldigte aus finanziellen und somit egoistischen Motiven. Eine Drogenabhängigkeit oder eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende finanzielle Notlage ist unverändert nicht erkennbar. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive vor diesem Hintergrund nicht zu relativieren, womit es bei einer Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. 3. In Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafe sowie das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden vorherigen Ausführungen verwiesen werden (E. C.3. u. 4.). Allerdings kommt – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 44 E. IV.4.2.) – hinsichtlich der Delinquenz mit Marihuana erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte neben der bestehenden Probezeit zusätzlich während der unter Dossier 1 laufenden Strafuntersuchung erneut einschlägig im Betäubungsmittelbereich delinquierte, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 80 Tagessätze als angemessen erscheinen lässt. 4. Unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. E. V.C.3.) ist der Tagessatz auf Fr. 100.– anzusetzen. F. Ergebnis

- 41 - In Würdigung aller massgebenden Umstände ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen. Gestützt auf Art. 51 StGB sind die erstandenen 239 Tage Untersuchungshaft (Urk. D1 7/2 u. 7/11 bzw. Urk. D2 8/2 u. 8/25) an die Strafe anzurechnen. G. Vollzug und Widerruf 1. Hinsichtlich der ausgefällten Freiheitsstrafe ist ein teilbedingter Vollzug im Sinne von Art. 43 StGB zu prüfen. Zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich der Umstand aus, dass ihn die Vorstrafe – auch wenn es sich dabei um eine geringfügige Strafe handelte – offensichtlich nicht davor abgeschreckt hat, weiter zu delinquieren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich die ausgefällte Strafe von 27 Monaten nahe an der Grenze zum möglichen vollbedingten Vollzug befindet, der Beschuldigte seit einigen Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist und sich sein Leben stabilisiert zu haben scheint, indem er heute einer geregelten Berufstätigkeit mit einem regelmässigen Einkommen nachgeht. Unter Mitberücksichtigung der Warnwirkung der nicht unbeträchtlichen Dauer seiner Untersuchungshaft kann dem Beschuldigten eine gute Legalprognose gestellt werden. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 44 E. V.1.3.) ist davon auszugehen, dass der Vollzug eines Teils der Strafe und die drohende Vollstreckung des aufgeschobenen Vollzugs der Reststrafe eine Warnwirkung auf ihn haben und ihn nunmehr nachhaltig beeindrucken werden. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 27 Monaten ist deshalb teilbedingt auszusprechen, wobei es angemessen erscheint, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 7 Monate festzusetzen und die restliche Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten aufzuschieben. Die Dauer der Probezeit ist – um allfälligen Restbedenken zur Bewährung des Beschuldigten Rechnung genügend zu tragen – auf 4 Jahre anzusetzen. 2. In Bezug auf die Beurteilung des Vollzugs der ausgefällten Geldstrafe fällt die erneute Delinquenz des Beschuldigten während der unter Dossier 1 laufenden Strafuntersuchung erheblich zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Auf der anderen Seite sind auch hier die Umstände, dass der Beschuldigte seit einigen Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist und sich sein Leben stabilisiert zu

- 42 haben scheint (vgl. vorstehend unter E. 1), zu seinen Gunsten zu vermerken. Unter Mitberücksichtigung der Warnwirkung der verbüssten Untersuchungshaft sowie des unbedingten Teilvollzugs der Freiheitsstrafe ist gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB insgesamt von einer günstigen Prognose auszugehen. Die Geldstrafe ist deshalb bedingt auszusprechen und die Dauer der Probezeit – um allfälligen Restbedenken zur Bewährung des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen – ebenfalls auf 4 Jahre anzusetzen. 3. Aufgrund der zwingenden Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO kommt der von der Anklagebehörde vor Vorinstanz beantragte Widerruf des mit Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. April 2019 ausgefällten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 110.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges nicht mehr in Frage. Unter Berücksichtigung der dem Beschuldigten beschiedenen günstigen Legalprognose einerseits und den trotzdem noch bestehenden Restbedenken hinsichtlich seiner Bewährung andererseits (vgl. vorstehend unter E. 1. u. 2.) erweist sich der von der Vorinstanz vorgesehene Verzicht auf den Widerruf im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit der Vorstrafe um ein Jahr im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB als sachgerecht. VI. Beschlagnahme A. Theoretische Grundlagen der Beschlagnahme 1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen zur Beschlagnahme zutreffend erörtert (Urk. 44 E. VI.A.1.1.-1.2.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. B. Würdigung 1. Seitens der Verteidigung wird geltend gemacht, die mit Verfügung vom 10. August 2020 beschlagnahmten Barschaften in der Gesamthöhe von Fr. 7'300.– seien zufolge fehlenden Nachweises eines deliktischen Bezugs dem Beschuldigten herauszugeben (Urk. 33 S. 20; Urk. 57 S. 2 u. S. 16).

- 43 - 2. Da auch die Verteidigung davon ausgeht, dass das Bargeld dem Beschuldigten gehört (entsprechend auch der Beschuldigte anlässlich seiner Befragungen (z.B. Urk. D2 2/2 S. 3)), was auch seitens des Bruders des Beschuldigten, C._____, bestätigt wird (vgl. Urk. D2 3/7 S. 3), ist das Bargeld mangels nachgewiesener deliktischer Herkunft im Sinne von Art. 267 Abs. 3 StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 3. Sodann lässt der Beschuldigte die Herausgabe des Mobiltelefons XIAOMI Redmi Note 9s (A013'769'012) – ebenfalls mit der Begründung fehlenden Nachweises deliktischen Bezugs – beantragen (Urk. 57 S. 2 u. S. 16). 4. Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Herausgabe des obgenannten Mobiltelefons an den Beschuldigten (Art. 267 Abs. 1 u. 3 StPO) erfüllt. Da jedoch im Verfahren gegen C._____ (DH220114) mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Januar 2023 die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons angeordnet wurde (Urk. 58/1 S. 2), ist das Mobiltelefon XIAOMI Redmi Note 9s (A013'769'012) dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben, sofern es nicht bereits im genannten Verfahren vernichtet wurde. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren 1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 2. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens wie des vorinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (unter entsprechendem Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO) aufzuerlegen und die vorinstanzliche Regelung somit zu bestätigen.

- 44 - B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). 1.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig. Auch wenn eine leicht andere rechtliche Würdigung als die Vorinstanz vorgenommen und die Bestrafung insgesamt geringfügig milder erfolgte, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (unter entsprechendem Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO) ausgangsgemäss dennoch vollumfänglich aufzuerlegen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 3. Die aktuelle amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, ist – ausgehend von der eingereichten Honorarnote – mit Fr. 5'700.– pauschal zu entschädigen (Urk. 163; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). 4.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 4.2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen.

- 45 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Juli 2022 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vergehen gegen das Waffengesetz), 7 (Einziehungen), 8 (Beschlagnahme, mit Ausnahme des Mobiltelefons XIAOMI), 9 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) sowie 14 (Nichteintreten auf Zivilforderung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 46 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG sowie  des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 239 Tage durch Haft erstanden sind, und mit 80 Tagessätzen zu Fr. 100.– Geldstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate abzüglich 239 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. April 2019 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird abgesehen. Die Probezeit wird ab heute um 1 Jahr verlängert. 6. Das von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Mobiltelefon XIAOMI Redmi Note 9s (A013'769'012) wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben, sofern es nicht bereits im Verfahren DH220114 gegen C._____ vernichtet wurde. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 10. August 2020 beschlagnahmten Barschaften von insgesamt Fr. 7'300.– (A013'768'995, A013'769'034 und A013'769'056) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 47 - 8. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____. 10. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gericht

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