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Zürich Obergericht Strafkammern 23.05.2024 SB220648

23 mai 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,008 mots·~1h 5min·1

Résumé

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220648-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 23. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie 1. - 3. … 4. B._____ AG in Liquidation, 5. - 59. … 60. C._____, Privatkläger und Drittberufungskläger 61. - 106. … 107. D._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger 108. - 140. …

- 2 - 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ 60 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Z._____ 107 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. XX._____ sowie E._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. XY._____ betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 6. September 2022 (DG210014)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich vom 12. Juli 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1/0501001). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;  der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB;  der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB;  der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB;  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB;  der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG;  der Tätigkeit als Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 KAG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten, wovon 92 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Begehren der Privatklägerin 4 (B._____ AG in Liquidation) auf Einziehung sämtlicher beschlagnahmter Vermögenswerte und Surrogate sowie auf

- 4 - Zusprechung von Verwertungserlösen im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB werden abgewiesen. 5. Die Begehren des Privatklägers 60 (C._____) und des Privatklägers 107 (D._____) auf Zusprechung von Verwertungserlösen im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StGB werden abgewiesen. 6. Das aktuelle Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. August 2019 gesperrten Privatkontos CH1 bei der E._____ AG, F._____, lautend auf den Beschuldigten (Stand per 27. Juni 2022: CHF 16'595.72), wird zugunsten des Kantons Zürich zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die E._____ AG wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, dieses Guthaben mit dem Vermerk der Geschäftsnummer DG210014-E an das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich (Postkonto 80-10210-7) zu überweisen. Danach ist die Kontosperre aufgehoben. 7. Der sich bei der Bezirksgerichtskasse Hinwil befindliche Betrag von CHF 34'575.15 (Erlös aus der Verwertung des mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2021 und 7. Mai 2021 beschlagnahmten Motorboots Malibu Wakesetter 22 VLS, Kennzeichen SG 2, Stammnummer …, Schalennummer …) wird zugunsten des Kantons Zürich zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 8. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2020 beschlagnahmte Forderung des Beschuldigten gegenüber der G._____ AG im Betrag von CHF 610'000.– inkl. Forderungen aus zukünftigen Zinszahlungen (7.8 % p.a.) wird zugunsten des Kantons Zürich zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Im Umfang eines allfälligen Überschusses bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziff. 9 lit. a bis zu deren vollständiger Tilgung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungs-

- 5 massnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von 3 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Ersatzforderung. b) Das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, der G._____ AG den zur Kostendeckung zu verwendenden und ihr zu überweisenden Betrag mitzuteilen. c) Die G._____ AG wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, den ihr gemäss lit. b) vorstehend bekannt gegebenen Betrag, sobald die Forderung fällig geworden ist, mit dem Vermerk der Geschäftsnummer DG210014-E an das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich (Postkonto 80-10210-7) zu überweisen. 9. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 2'800'000.– zu bezahlen. b) Der vom Beschuldigten erhaltene und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachte Betrag der Ersatzforderung wird dem Privatkläger 107 (D._____) zur Deckung seiner Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 18 nachstehend zugesprochen. c) Das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewiesen, den zur Deckung der Ersatzforderung vom Beschuldigten erhaltenen und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachten Betrag nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils dem Privatkläger 107 (D._____) im Umfang seines Anspruchs gemäss lit. b vorstehend auf sein erstes Verlangen auf ein von ihm noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen. d) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger 107 (D._____) seine Schadenersatzforderung in Höhe der von ihm gemäss lit. c vorstehend erhältlich gemachten Ersatzforderung an den Staat abgetreten hat.

- 6 - 10. a) Das gemäss Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juli 2019 sowie 1. Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 23. September 2019 rechtshilfeweise beschlagnahmte Guthaben auf dem Privatkonto 3 bei der VP Bank AG, Vaduz, lautend auf den Beschuldigten (Stand per 25. August 2019: CHF 96'710.31), wird zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv- Ziff. 9 verwendet. b) Das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein wird ersucht, das genannte Guthaben auf dem Privatkonto 3 bei der VP Bank AG, Vaduz, lautend auf den Beschuldigten nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten des Zentralen Inkassos des Obergerichts des Kantons Zürich (IBAN CH49 0070 0110 0045 5300 6; SWIFT ZKBKCHZZ80A; Zürcher Kantonalbank, 8022 Zürich) mit Vermerk der Geschäftsnummer DG210014-E überweisen zu lassen und danach die Kontosperre aufzuheben. 11. a) Das gemäss Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. August 2019, 1. Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 6. September 2019, Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 29. März 2022 und Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 21. April 2022 rechtshilfeweise beschlagnahmte Guthaben auf dem Privatkonto DE4 bei der Consorsbank, Nürnberg, lautend auf den Beschuldigten (Stand per 5. Mai 2022: EUR 154.217.96), wird zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 9 verwendet. b) Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Nürnberg, wird ersucht, das genannte Guthaben auf dem Privatkonto DE4 bei der Consorsbank, Nürnberg, lautend auf den Beschuldigten nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten des Zentralen Inkassos des Obergerichts des Kantons Zürich (IBAN CH49 0070 0110 0045 5300 6; SWIFT ZKBKCHZZ80A; Zürcher Kantonalbank, 8022 Zürich) mit Vermerk der Geschäftsnummer DG210014-E überweisen zu lassen und danach die Sperre dieses

- 7 - Kontos sowie diejenige in Bezug auf das Marginkonto DE5 bei der Consorsbank, Nürnberg, lautend auf den Beschuldigten, aufzuheben. 12. a) Die gemäss Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. September 2019 rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Konto und Depot unter der Account Number 6 bei der DEGIRO B.V., Amsterdam, lautend auf den Beschuldigten (Stand per 15. Juli 2021: CHF 1'026'918.15), werden zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 9 verwendet. b) Die Officier van Justitie bij het Functioneel Parket wird ersucht, die genannte, unter der Account Number 6 geführte Konto- und Depotbeziehung bei der DEGIRO B.V., Amsterdam, lautend auf den Beschuldigten, unter Verkauf der vorhandenen Wertschriften und unter Einbezug aller aus der Konto- und Depotbeziehung hervorgehenden Guthaben, saldieren zu lassen, sowie den Saldo nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten des Zentralen Inkassos des Obergerichts des Kantons Zürich (IBAN CH49 0070 0110 0045 5300 6; SWIFT ZKBKCHZZ80A; Zürcher Kantonalbank, 8022 Zürich) mit Vermerk der Geschäftsnummer DG210014-E überweisen zu lassen. 13. Die (von der E._____ AG bestrittene) Forderung des Beschuldigten gegenüber der E._____ AG, F._____, aus während angeordneter Kontosperre der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2019 erfolgten Auszahlungen vom Privatkonto CH1 zwischen 21. Juli 2020 und 2. November 2021 in Höhe von CHF 359'510.20 wird beschlagnahmt zwecks Sicherung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 9 lit. a bis zu deren vollständiger Tilgung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von 3 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Ersatzforderung. Bis dahin kann sich die E._____ AG nicht durch Zahlungen an den Beschuldigten von dieser (von ihr bestrittenen) Schuldverpflichtung befreien, sondern allfällige Zahlungen sind an die Bezirksgerichtskasse Hinwil zu richten.

- 8 - 14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2019 angeordnete Sperre des Geschäftskontos CH7 bei der E._____ AG, F._____, lautend auf die H._____ AG, wird aufgehoben. 15. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. März 2021 beschlagnahmten Unterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides den Berechtigten wie folgt herausgegeben: a) An die FINMA: HC-Nr. 04.4.1-04.4.43 (Anhang A der genannten Verfügung). b) An den Konkursliquidator FINMA, I._____: HC-Nr. 05.5.1-05.5.18 (Anhang B der genannten Verfügung). c) An das Konkursamt Wetzikon: A014'336'357 (Anhang C der genannten Verfügung). 16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen der Berechtigten wie folgt an diese herausgegeben: a) An den Beschuldigten: HC-Nr. 19.01, 19.02, 19.04, 19.05, 19.07-19.20, 19.25-19.27, 19.29, 19.31-19.37 (Anhang E der genannten Verfügung). b) An das Konkursamt Pfäffikon, Frau J._____, Notariatssekretärin, als Liquidatorin des Nachlasses von †K._____: A012'952'180, A012'952'191, A012'952'259, A012'952'260 und A012'952'271 (Anhang F der genannten Verfügung). c) An die das Konkursamt Küsnacht betreffend die mittlerweile gelöschte L._____ GmbH in Liquidation: A012'952'293, A012'952'306, A012'952'317, A012'952'328, A012'952'340, A012'952'351, A012'952'362 und A012'952'373 (Anhang G der genannten Verfügung). d) An die M._____ GmbH / N._____: A012'968'002 (Anhang H der genannten Verfügung).

- 9 e) An die O._____ AG / P._____: A012'978'017, A012'978'039 und A012'978'040 (Anhang I der genannten Verfügung). f) An die Q._____ AG: A012'978'631, A012'978'642 und A012'978'653 (Anhang J der genannten Verfügung). g) An die R._____, S._____ / R._____: A014'424'454, A014'424'498 und A014'424'545 (Anhang K der genannten Verfügung). h) An die T._____ AG: A013'001'199 (Anhang L der genannten Verfügung). Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs hat innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen; ansonsten werden die vorgenannten Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. 17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. März 2021 beschlagnahmten, elektronisch gesicherten Informationen (Datensicherungen) werden bei den Akten belassen: A011'413'437 (Anhang B [E] der genannten Verfügung), A012'924'333 und A012'924'355 (Anhang D [E]), A012'951'596, A012'951'541, A012'952'088, A012'952'099/ A013'009'386, A012'952'102, A012'952'113 und A012'952'124 (Anhang E [E]), A012'945'709 und A012'962'742 (Anhang F [E]), A012'952'384, A012'952'395, A012'952'408, A013'080'347, A013'080'369 und A013'080'381 (Anhang G [E]), A012'969'130 und A012'969'141 (Anhang H [E]), A012'977'901 (Anhang I [E]). 18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen:  Privatkläger 1 (U._____) und Privatklägerin 2 (V._____) gemeinsam: CHF 60'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 16.07.2014  Privatkläger 5 (W._____): CHF 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 12.03.2015

- 10 -  Privatkläger 6 (AA._____): CHF 227'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 24'000 seit 21.10.2014, auf CHF 83'750 seit 18.12.2014, auf CHF 83'750 seit 04.03.2015 und auf CHF 36'000 seit 17.06.2015  Privatkläger 7 (AB._____): CHF 240'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 08.06.2012  Privatkläger 8 (AC._____): CHF 105'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 90'000 seit 27.04.2015, auf CHF 15'000 seit 04.05.2015  Privatklägerin 9 (AD._____ AG): CHF 18'750.–  Privatkläger 10 (AE._____): CHF 28'750.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 12'000 seit 22.10.2014 und auf CHF 16'750 seit 15.12.2014  Privatklägerin 11 (AF._____): CHF 16'750.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 10.12.2014  Privatkläger 12 (AG._____): CHF 45'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 12'000 seit 10.10.2014 und auf CHF 33'500 seit 10.12.2014  Privatkläger 13 (AH._____): CHF 4'980.–  Privatkläger 14 (AI._____): CHF 54'418.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 29'410 seit 2.7.2014 und auf CHF 25'008 seit 22.10.2014  Privatkläger 15 (AJ._____): CHF 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 04.05.2015  Privatkläger 16 (AK._____): CHF 95'000.–  Privatklägerin 17 (AL._____): CHF 24'000.–  Privatkläger 18 (AM._____): CHF 9'975.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.08.2012  Privatkläger 19 (AN._____): CHF 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.07.2015  Privatkläger 20 (AO._____): CHF 58'800.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.11.2012

- 11 -  Privatkläger 21 (AP._____): CHF 24'000.–  Privatkläger 22 (AQ._____): CHF 75'000.–  Privatkläger 23 (AR._____): CHF 20'000.–  Privatkläger 24 (AS._____): CHF 36'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 18'000 seit 16.05.2014 und auf CHF 18'000 seit 29.05.2015  Privatkläger 25 (AT._____): CHF 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.08.2015  Privatkläger 26 (AU._____): CHF 100'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 10.08.2015  Privatkläger 27 (AV._____): CHF 27'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 01.09.2015  Privatklägerin 28 (AW._____): CHF 27'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.12.2014  Privatkläger 29 (AX._____): CHF 57'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 24'000 seit 13.10.2014 und auf CHF 33'000 seit 04.12.2014  Privatkläger 30 (AY._____): CHF 25'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 25.08.2015  Privatkläger 31 (AZ._____): CHF 30'008.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 31.7.2015  Privatklägerin 32 (BA._____): CHF 84'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 48'000 seit 27.10.2014, auf CHF 36'000 seit 26.03.2015  Privatkläger 33 (BB._____): CHF 352'955.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 102'410 seit 14.08.2012, auf CHF 50'625 seit 22.11.2012, auf CHF 99'960 seit 19.02.2014 und auf CHF 99'960 seit 11.5.2015  Privatkläger 34 (BC._____) und Privatklägerin 35 (BD._____) gemeinsam: CHF 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.07.2015  Privatkläger 36 (BE._____): CHF 240'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 120'000 seit 23.10.2014 und auf CHF 120'000 seit 08.06.2015

- 12 -  Privatklägerin 37 (BF._____ und Privatkläger 38 (BG._____) gemeinsam: CHF 8'400.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 11.09.2014  Privatkläger 39 (BH._____): CHF 9'800.–  Privatklägerin 41 (BI._____): CHF 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 28.05.2015  Privatkläger 42 (BJ._____): CHF 82'430.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 26'410 ab 12.12.2013 und auf CHF 56'020 ab 31.1.2014  Privatkläger 44 (BK._____): CHF 25'000.–  Privatkläger 45 (BL._____): CHF 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.10.2014  Privatklägerin 46 (BM._____): CHF 35'946.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 20'100 seit 21.12.2011 und auf CHF 15'846 seit 16.10.2013  Privatklägerin 47 (BN._____): CHF 19'500.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 28.11.2011  Privatkläger 48 (BO._____): CHF 10'000.–  Privatkläger 49 (BP._____): CHF 24'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 12'000 seit 16.05.2014 und auf CHF 12'000 seit 29.05.2015  Privatkläger 50 (BQ._____): CHF 89'504.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 20'004 seit 15.10.2014, auf CHF 33'500 seit 15.12.2014, auf CHF 18'000 seit 19.02.2015 und auf CHF 18'000 seit 02.03.2015  Privatkläger 51 (BR._____): CHF 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 19.02.2015  Privatkläger 53 (BS._____): CHF 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.04.2015  Privatkläger 54 (BT._____): CHF 150'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 100'000 seit 10.12.2013, auf CHF 25'000 seit 27.01.2014 und auf CHF 25'000 seit 11.09.2013  Privatkläger 55 (BU._____): CHF 147'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 12'000 seit 10.10.2014, auf CHF 33'500 seit 12.12.2014, auf CHF 90'000 seit 02.03.2015 und auf CHF 12'000 seit 15.06.2015

- 13 -  Privatkläger 56 (BV._____): CHF 60'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.06.2015  Privatkläger 57 (BW._____): CHF 100'020.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 50'016 seit 30.10.2014 und auf CHF 50'004 seit 25.06.2015  Privatkläger 58 (BX._____): CHF 9'975.–  Privatkläger 59 (BY._____): CHF 25'000.–  Privatkläger 60 (C._____): CHF 79'486.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 31.12.2015  Privatkläger 61 (BZ._____): CHF 35'916.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.05.2015  Privatkläger 62 (CA._____): CHF 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.10.2014  Privatkläger 63 (CB._____): CHF 12'250.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.01.2015  Privatkläger 64 (CC._____): CHF 15'180.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 15.08.2013  Privatklägerin 65 (CD._____): CHF 30'360.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 15.08.2013  Privatkläger 67 (CE._____): CHF 12'420.80  zuzüglich Zins zu 5% seit 07.01.2015  Privatkläger 68 (CF._____): CHF 8'640.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 05.05.2015  Privatkläger 70 (CG._____): CHF 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.11.2014  Privatkläger 71 (CH._____): CHF 30'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.11.2014  Privatklägerin 72 (CI._____): CHF 60'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.11.2014  Privatkläger 73 (CJ._____): CHF 36'000.–  Privatkläger 74 (CK._____): CHF 52'750.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 36'000 seit 21.10.2014 und auf CHF 16'750 seit 17.12.2014  Privatkläger 75 (CL._____): CHF 15'950.–  Privatkläger 76 (CM._____): CHF 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.09.2014

- 14 -  Privatkläger 77 (CN._____): CHF 116'250.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 48'000 seit 23.10.2014, auf CHF 6'000 seit 27.10.2014, auf CHF 50'250 seit 28.01.2015 und auf CHF 12'000 seit 15.06.2015  Privatkläger 78 (CO._____): CHF 200'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 15.08.2016  Privatkläger 79 (CP._____): CHF 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 23.10.2014  Privatkläger 80 (CQ._____): CHF 40'750.–  Privatkläger 81 (CR._____): CHF 20'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 05.06.2015  Privatkläger 82 (CS._____): CHF 137'500.–  Privatkläger 83 (CT._____): CHF 75'000.–  Privatkläger 84 (CU._____): CHF 93'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 24'000 seit 21.10.2014, auf CHF 45'000 seit 12.02.2015 und auf CHF 24'000 seit 29.05.2015  Privatkläger 85 (CV._____): CHF 25'002.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 20.02.2015  Privatkläger 86 (CW._____): CHF 84'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 29.10.2015  Privatkläger 87 (CX._____): CHF 12'000.–  Privatkläger 88 (CY._____): CHF 24'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 17.10.2014  Privatkläger 89 (CZ._____): CHF 51'418.–  Privatkläger 90 (DA._____): CHF 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 16.02.2015  Privatkläger 91 (DB._____): CHF 20'000.–  Privatklägerin 92 (DC._____ AG): CHF 13'500.–  Privatkläger 93 (DD._____): CHF 24'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 02.10.2014  Privatklägerin 94 (DE._____ AG): CHF 149'025.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 99'750 seit 03.08.2012, auf CHF 49'275 seit 04.12.2012  Privatkläger 95 (DF._____): CHF 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.10.2014

- 15 -  Privatklägerin 96 (DG._____): CHF 375'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 110'000 seit 08.07.2011, auf CHF 125'000 seit 15.11.2011 und auf CHF 140'000 seit 19.03.2012  Privatkläger 98 (DH._____): CHF 25'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.03.2015  Privatkläger 99 (DI._____): CHF 145'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 45'000 seit 01.04.2014 und auf CHF 100'000 seit 09.02.2015  Privatkläger 102 (DJ._____): CHF 100'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 50'000 seit 14.05.2014, auf CHF 50'000 seit 12.06.2015  Privatkläger 103 (DK._____): CHF 504'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.10.2014  Privatkläger 104 (DL._____): CHF 580'426.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 26'410 seit 13.12.2013, auf CHF 50'016 seit 10.09.2014 und auf CHF 504'000 seit 27.10.2014  Privatkläger 105 (DM._____): CHF 200'031.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 22.09.2014  Privatklägerin 106 (DN._____): CHF 79'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 22.10.2014  Privatkläger 107 (D._____): CHF 250'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 275'000 seit 05.08.2011 bis 31.05.2012 und auf CHF 250'000 seit 01.06.2012  Privatkläger 108 (DP._____): CHF 5'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.10.2014  Privatklägerin 109 (DQ._____): CHF 27'000.–  Privatkläger 110 (DR._____): CHF 18'000.–  Privatkläger 111 (DS._____): CHF 30'000.–  Privatkläger 112 (DT._____): CHF 36'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 24.06.2014  Privatkläger 113 (DU._____): CHF 167'500.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.03.2015  Privatkläger 114 (DV._____): CHF 12'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 23.10.2014

- 16 -  Privatkläger 116 (DW._____): CHF 371'730.–  Privatkläger 118 (DX._____): CHF 25'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 25.08.2015  Privatkläger 119 (DY._____): CHF 25'008.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 30.10.2014  Privatkläger 121 (DZ._____): CHF 20'138.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 5'138 seit 02.04.2013 und auf CHF 15'000 seit 17.12.2013  Privatkläger 122 (EA._____): CHF 160'950.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 22.12.2011  Privatkläger 123 (EB._____): CHF 182'511.50  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 73'000 ab 06.02.2015 und auf CHF 109'511.50 seit 18.03.2015  Privatklägerin 124 (EC._____): CHF 3'960.–  Privatklägerin 125 (ED._____): CHF 48'600.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 09.09.2015  Privatkläger 126 (EE._____): CHF 33'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 01.07.2011  Privatklägerin 127 (EF._____): CHF 19'998.–  Privatkläger 128 (EG._____): CHF 335'000.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 100'000 seit 31.03.2015 und auf CHF 235'000 seit 10.04.2015  Privatkläger 129 (EH._____) und Privatklägerin 130 (EI._____) gemeinsam: CHF 24'000.–  Privatkläger 131 (EJ._____): CHF 110'250.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 60'000 seit 22.10.2014 und auf CHF 50'250 seit 18.12.2014  Privatkläger 132 (EK._____): CHF 12'000.–  Privatkläger 133 (EL._____) und Privatklägerin 134 (EM._____) gemeinsam: CHF 8'400.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 03.10.2014  Privatkläger 135 (EN._____): CHF 34'750.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 18'000 seit 24.02.2015 und auf CHF 16'750 seit 22.05.2015

- 17 -  Privatkläger 136 (EO._____): CHF 58'750.–  Privatkläger 137 (EP._____): CHF 18'000.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 13.02.2015  Privatkläger 138 (EQ._____): CHF 28'010.–  zuzüglich Zins zu 5% seit 27.01.2014  Privatklägerin 139 (ER._____): CHF 24'000.–  Privatklägerin 140 (ES._____ Holding AG): CHF 57'500.–  zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 24'000 seit 23.10.2014 und auf CHF 33'500 seit 19.12.201 Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der obengenannten Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 19. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1, 2, 8, 14, 17, 19, 20, 23, 30, 31, 33, 42, 45, 46, 47, 51, 53, 59, 61, 62, 70, 71, 72, 84, 85, 90, 91, 93, 98, 108, 118, 119, 121, 122, 126 und 137 werden abgewiesen. 20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (B._____ AG in Liquidation) CHF 1'399'795.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juni 2021 zu bezahlen. 21. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse zusätzlich mit CHF 63'214.20 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bereits im Vorverfahren mit einer Akontozahlung von CHF 24'902.90 entschädigt wurde. 22. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers 60, C._____, aus der Gerichtskasse mit CHF 25'804.45 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) entschädigt, wovon CHF 10'088.90 auf das Konto der ET._____ bei der VP Bank AG, FL-9490 Vaduz (IBAN 8) und CHF 15'715.55 auf das Konto von Dr. iur. Z._____ bei der Liechtensteinischen Landesbank AG, FL-9490 Vaduz (IBAN 9), ausbezahlt werden.

- 18 - 23. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 50'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 120'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'800.00 Kosten Beschwerdeverfahren UB190119 CHF 3'209.05 Auslagen Vorverfahren (inkl. Auslagen Polizei) CHF 29.50 Entschädigung Zeuge im Vorverfahren CHF 630.00 Kosten Übersetzung im Vorverfahren CHF 5'490.00 Telefonkontrolle CHF 24'902.90 Kosten amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) CHF 63'214.20 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. CHF 7'021.10 Bar-auslagen und MwSt) CHF 25'804.45 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklä-gers 60 (inkl. MwSt) CHF 211.40 Kosten schriftl. Übersetzung im Hauptverfahren CHF weitere Kosten schriftl. Übersetzung im Hauptverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 24. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 60, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die auf ihn entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 60 werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten. Allfällige weitere Kosten für schriftliche Übersetzungen, insb. im Zuge des Rechtshilfeersuchens an die Officier van Justitie bij het Functioneel Parket, Niederlande, werden dem Beschuldigten auferlegt und nach Eingang der entsprechenden Rechnung nachbelastet. 25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 107 (D._____) für das Strafverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 22'860.40 (inkl. 8 respektive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

- 19 - 26. Auf die Entschädigungsanträge der Privatkläger 4 (B._____ AG in Liquidation), 53 (BS._____), 57 (BW._____), 63 (CB._____), 67 (CE._____), 68 (CF._____), 103 (DK._____), 104 (DL._____), 105 (DM._____) und 106 (DN._____) wird nicht eingetreten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 247 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Ihm seien sodann seine Schriften unverzüglich herauszugeben und es sei ihm eine angemessene Genugtuung auszurichten. 3. Die Zivilklagen der Privatkläger seien abzuweisen; eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Ferner seien sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte dem Beschuldigten wieder herauszugeben. 5. Und schliesslich seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, inklusive diejenige der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 205, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Vertreters des Privatklägers C._____: (Urk. 243 S. 1 ff.) 1. In Abänderung der Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 06.09.2022 zu DG210014 sei dem Begehren des Privatklägers 60

- 20 - (C._____) auf Zusprechung von Verwertungserlösen im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StGB stattzugeben. 2. In Abänderung der Ziffern 6, 7 und 8 a bis c des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 06.09.2022 zu DG210014 a. seien das aktuelle Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. August 2019 gesperrten Privatkontos CH1 bei der E._____ AG, F._____, lautend auf den Beschuldigten (Stand per 27. Juni 2022: CHF 16'595.72), der sich bei der Bezirksgerichtskasse Hinwil befindliche Betrag von CHF 34'575.15 (Erlös aus der Verwertung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2021 und 7. Mai 2021 beschlagnahmten Motorboots Malibu Wakesetter 22 VLS, Kennzeichen SG 2, Stammnummer …, Schalennummer …) und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2020 beschlagnahmte Forderung des Beschuldigten gegenüber der G._____ AG im Betrag von CHF 610'000.– inkl. Forderungen aus künftigen Zinszahlungen (7,8% p.a.) zugunsten des Privatklägers 60 (C._____) im Umfang seiner Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten im Sinne des Art. 73. Abs. 1 lit. a und b StGB zu verwenden. Der Überschuss sei zugunsten des Kantons Zürich zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. b. sei die E._____ AG mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, das aktuelle Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. August 2019 gesperrten Privatkontos CH1 bei der E._____ AG, F._____, lautend auf den Beschuldigten (Stand per 27. Juni 2022: CHF 16'595.72) an den Privatkläger 60 (C._____) auf ein noch bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Danach sei die Kontosperre aufgehoben.

- 21 c. seien der Privatkläger 60 (C._____) und das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, der G._____ AG den zur jeweiligen Kostendeckung zugesprochene und zu verwendende Betrag mitzuteilen. d. sei die G._____ AG mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, die ihr gemäss lit. c vorstehend bekannt gegebenen Beträge, sobald die Forderung fällig geworden ist, mit dem Vermerk der Geschäftsnummer DG210014-E an den Privatkläger 60 (C._____) sowie an das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich (Postkonto 8-10210-7) zu überweisen. 3. In Abänderung der Ziffern 10 a und b, 11 a und b und 12 a und des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 06.09.2022 zu DG210014 a. seien das gemäss Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juli 2019 sowie 1. Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 23. September 2019 rechtshilfeweise beschlagnahmte Guthaben auf dem Privatkonto 3 bei der VP Bank AG, Vaduz, lautend auf den Beschuldigten (Stand per 25. August 2019: CHF 96'710.31), das gemäss Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. August 2019, 1. Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 6. September 2019, Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 29. März 2022 und Pfändungsbeschluss des Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 21. April 2022 rechtshilfeweise beschlagnahmte Guthaben auf dem Privatkonto DE4 bei der Consorsbank, Nürnberg, lautend auf den Beschuldigten (Stand per 5. Mai 2022: EUR 154'217.96), sowie die gemäss Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. September 2019 rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Konto und Depot unter der Account Number 6 bei der DE- GIRO B.V., Amsterdam, lautend auf den Beschuldigten (Stand

- 22 per 15. Juli 2021: CHF 1'026'918.15), zugunsten des Privatklägers 60 (C._____) im Umfang seiner Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten im Sinne des Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu verwenden. Der Überschuss sei zur teilwesen Deckung der Ersatzforderung des Staats gemäss Dispositivziffer 9 zu verwenden. b. sei das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein zu ersuchen, das genannte Guthaben auf dem Privatkonto 3 bei der VP Bank AG, Vaduz, lautend auf den Beschuldigten, nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten des Privatklägers 60 (C._____) sowie des Zentralen Inkassos des Obergerichts des Kantons Zürich (IBAN CH49 0070 0110 0045 5300 6; SWIFT ZKBKCHZZSOA; Zürcher Kantonalbank, 8022 Zürich) mit Vermerk der Geschäftsnummer DG210014-E im Umfang der jeweils festgelegten Beträge gemäss lit. a vorstehend überweisen zu lassen und danach die Kontosperre aufzuheben. c. sei die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Nürnberg zu ersuchen, das genannte Guthaben auf dem Privatkonto DE4 bei der Consorsbank, Nürnberg, lautend auf den Beschuldigten, nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten des Privatklägers 60 (C._____) sowie des Zentralen Inkassos des Obergerichts des Kantons Zürich (IBAN CH49 0070 0110 0045 5300 6; SWIFT ZKBKCHZZB0A; Zürcher Kantonalbank, Zürich) mit Vermerk der Geschäftsnummer DG210014-E im Umfang der jeweils festgelegten Beträge gemäss lit. a vorstehend überweisen zu lassen und danach die Sperre dieses Kontos sowie diejenige in Bezug auf das Marginkonto DE5 bei der Consorsbank, Nürnberg, lautend auf den Beschuldigten, aufzuheben. d. sei die Officier van Justitie bij het Functioneel Parket zu ersuchen, die genannte, unter der Account Number 6 geführte Konto- und Depotbeziehung bei der DEGIRO B.V., Amsterdam, lautend auf

- 23 den Beschuldigten, unter Verkauf der vorhandenen Wertschriften und unter Einbezug aller aus der Konto- und Depotbeziehung hervorgehenden Guthaben, saldieren zu lassen, sowie den Saldo nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten des Privatklägers 60 (C._____) sowie des Zentralen lnkassos des Obergerichts des Kantons Zürich (IBAN CH49 0070 0110 0045 5300 6; SWIFT ZKBK-CHZZSOA; Zürcher Kantonalbank, 8022 Zürich) mit Vermerk der Geschäftsnummer DG210014-E im Umfang der jeweils festgelegten Beträge gemäss lit. a vorstehend überweisen zu lassen. e. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger 60 (C._____) (erneut) seine Teilforderung gegen den Verurteilten im Sinne des Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abtritt, insoweit der Privatkläger 60 entsprechende Beträge nach Art. 73 StGB zugesprochen und erhalten hat. 4. In Abänderung der Ziffer 18 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 06.09.2022 zu DG210014 betreffend den Privatkläger 60 (C._____) sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 60 (C._____) zusätzlich zu den zugesprochenen CHF 79'486.– zzgl. Zins zu 5% p.a. seit 31.12.2015 einen weiteren Schadenersatz in Höhe von a. CHF 34'400.00 zzgl. Zins zu 5% p.a. auf dem Betrag von CHF 54'400.00 seit 17.12.2011 bis 27.12.2014 sowie Zins zu 5% p.a. auf dem Betrag von 34'400.00 seit 28.12.2014 b. CHF 30'002.70 zzgl. Zins zu 5% p.a. seit 05.08.2011 zu zahlen. Eventualiter zu 4: In Abänderung der Ziffer 18 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 06.09.2022 zu DG210014 betreffend den Privatkläger 60 (C._____) sei

- 24 der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 60 (C._____) zusätzlich zu den zugesprochenen CHF 79'486.– zzgl. Zins zu 5% p.a. seit 31.12.2015 einen weiteren Schadenersatz in Höhe von CHF 30'887.20 zzgl. Zins zu 5% p.a. auf dem Betrag von CHF 54'400.00 seit 17.12.2011 bis 16.05.2013 auf dem Betrag von CHF 38'420.50 seit 17.05.2013 bis 08.06.2013 auf dem Betrag von CHF 15'884.50 seit 09.06.2013 bis 27.12.2014 auf dem Betrag von CHF 35'002.70 seit 05.08.2011 bis 27.12.2014 auf dem Betrag von 30'887.20 seit 28.12.14 zu zahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) d) Des Vertreters des Privatklägers D._____: (Urk. 245 S. 1 f.) 0. Es sei die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten zu bestätigen. 1. Es sei das vorinstanzliche Urteil, Ziffer 18, insofern zu bestätigen, als der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz im Umfange von  CHF 250'000.– plus  Zins zu 5% für den Zeitraum vom 4. August 2011 bis zum 31. Mai 2012 auf CHF 275'000.– plus  Zins zu 5% auf CHF 250'000.– für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2012 bis zum Urteilsdatum des zweitinstanzlichen Urteils zu bezahlen.

- 25 - 2. Es sei das erstinstanzliche Urteil, Ziffer 25, insofern zu bestätigen, als der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung für die notwendigen Aufwendungen in Höhe von CHF 22'860.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung für die notwendigen Aufwendungen seit 20. April 2021, d.h. seit der Eingabe des Unterzeichnenden an die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Abschluss der Untersuchung, erfolgten notwendigen Aufwendungen in der Höhe von CHF 2'879.90 plus CHF 668.05 gemäss der heute ins Recht gelegten Honorarnote zu bezahlen. 4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine durch das Gericht festzusetzende, den Stundensatz von CHF 400.– plus die vereinbarte Spesenpauschale von 3% sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 8,1% berücksichtigende Prozessentschädigung für die Berufungsverhandlung inkl. Reisezeit von jeweils 30' pro Weg zu bezahlen. 5. Es seien dem Privatkläger die vom Verurteilten bezahlten Geldstrafen oder Bussen, die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten sowie die Ersatzforderungen im Umfange des Schadenersatzes zuzusprechen. 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger den dergestalt erhältlich gemachten Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse bzw. des Beschuldigten.

- 26 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 14. September 2022 meldete der Beschuldigte A._____ (Urk. 174), am 15. September 2022 die Privatklägerin B._____ AG in Liquidation (Urk. 176), am 19. September 2022 der Privatkläger C._____ (Urk. 178) sowie am 20. September 2022 die Verfahrensbeteiligte E._____ AG (Urk. 180) jeweils fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. September 2022 an, welches ihnen am 12., 13. bzw. 14. September 2022 jeweils schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 121 ff.; Urk. 171 und 173). Am 17. Oktober 2022 zog die Privatklägerin B._____ AG in Liquidation ihre Berufung zurück (Urk. 184), wovon Vormerk zu nehmen ist. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 190 = Urk. 193) am 30. November 2022 bzw. am 1. Dezember 2022 (Urk. 191) reichten der Beschuldigte am 16. Dezember 2022 (Poststempel) sowie der Privatkläger C._____ am 19. Dezember 2022 dem Obergericht jeweils fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein (Urk. 194 und 195). Die Verfahrensbeteiligte E._____ AG erklärte mit Eingabe vom 20. Dezember 2022, auf eine Berufungserklärung zu verzichten (Urk. 197). Auf die von ihr angemeldete Berufung ist somit nicht einzutreten. 2. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2023 wurden der Staatsanwaltschaft, den Privatklägern sowie der Verfahrensbeteiligten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO Kopien der Berufungserklärungen des Beschuldigten und des Privatklägers C._____ zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde der Beschuldigte aufgefordert, auf die Berufungsverhandlung aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 201). Die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte verzichteten in der Folge explizit auf eine Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 205 und 212). Einzig der Privatkläger D._____ erklärte mit Eingabe vom 27. Februar 2023 fristgerecht Anschlussbe-

- 27 rufung (Urk. 210), welche den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 213). Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2023 wurde sodann die gegen den Beschuldigten verhängte Ausweis- und Schriftensperre bis zum (vorliegenden) Entscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 208). 3. Am 22. August 2023 wurden die Parteien auf den 21. und 23. Mai 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 222). Am 28. Dezember 2023 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 226). 4. Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen aktuelle Straf- und Betreibungsregisterauszüge über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 235 und 239) sowie die Akten des eingestellten Verfahrens der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen den Beschuldigten betreffend Bruch amtlicher Beschlagnahme beigezogen (Urk. 238/1-13). 5. Zur Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024 erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwalt MLaw EU._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ für den Privatkläger C._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. XX._____ für den Privatkläger D._____. Sie stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 10 ff.). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399

- 28 - Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich umfassend anfechten, mit Ausnahme der Dispositivziffern 4, 5, 14, 19, 21 und 26. Er verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der Zivilklagen der Privatkläger sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 194 S. 2). Der Beschuldigte nahm die Ziffern 22 (Honorar Geschädigtenvertretung Privatkläger 60) und 23 (Kostenaufstellung) des vorinstanzlichen Urteils zwar nicht explizit von der Anfechtung aus, machte anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch keinerlei Ausführungen dazu. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch diese Dispositivziffern nicht anfechten wollte. 1.3 Der Privatkläger C._____ liess mit seiner Berufungserklärung die Dispositivziffern 5, 6, 7, 8 a) bis c), 10, 11, 12, 13 sowie 18 des vorinstanzlichen Urteils – soweit sie ihn betreffen – anfechten. Er verlangt die Zusprechung eines höheren Schadenersatzes sowie die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu seinen Gunsten (Urk. 195 S. 2 ff.). 1.4 Der Privatkläger D._____ liess mit seiner Anschlussberufung die Dispositivziffern 5, 6, 7 sowie 8a) des vorinstanzlichen Urteils anfechten. Er verlangt die Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten zu seinen Gunsten sowie die Zusprechung einer zusätzlichen Prozessentschädigung (Urk. 210 S. 1 f. und S. 4 f.).

- 29 - 1.5 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 4 (Abweisung Einziehungsbegehren der Privatklägerin 4), 14 (Aufhebung Kontosperre H._____ AG), 19 (Abweisung Genugtuungsbegehren diverser Privatkläger), 21 (Honorarfestsetzung amtliche Verteidigung), 22 (Honorar Geschädigtenvertretung Privatkläger 60), 23 (Kostenaufstellung) und 26 (Nichteintreten auf Entschädigungsanträge diverser Privatkläger). All diese Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. 1.6 Nachdem hauptsächlich der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils weitgehend unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), mit Ausnahme der (auch) von den Privatklägern C._____ und/oder D._____ angefochtenen Dispositivziffern 5, 6, 7, 8a) bis c), 10, 11, 12, 13 sowie 18. 2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. August 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). 3. Die Vorinstanz hat sich bereits einlässlich mit den früheren prozessualen Einwänden der Verteidigung betreffend Verjährung, Verletzung des Anklageprin-

- 30 zips und des rechtlichen Gehörs sowie der Verwertbarkeit von Beweismitteln auseinandergesetzt (Urk. 193 S. 21 bis 26). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann ohne Weiteres verwiesen werden, zumal die Verteidigung im Berufungsverfahren nichts Neues dazu vorbrachte. Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren vereinzelt kritisierte, die Vorinstanz sei bei der Erstellung des Sachverhalts teilweise über die Anklagevorwürfe hinausgegangen, ist darauf – soweit erforderlich – bei den jeweiligen Anklagepunkten zurückzukommen. 4.1 Die Verteidigung rügte im Berufungsverfahren, entgegen der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für die Annahme eines Seriendeliktes im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend nicht erfüllt. Eine Verurteilung wegen Betruges sei nur möglich, wenn die Anklageschrift für jeden einzelnen Anleger im Detail und unter konkreter Angabe der erforderlichen Motivationszusammenhänge aufzeigen würde, wann, wo und von welcher Person er mit welchen Mitteln genau getäuscht worden sei, inwiefern diese Täuschung im konkreten Fall arglistig gewesen sei und welche Vermögensdisposition der Anleger aufgrund welcher irrigen Vorstellung getätigt habe. Diese Vorgaben erfülle die Anklage für keinen einzigen Anleger. Dabei seien auch die von der Staatsanwaltschaft bei den Anlegern eingeholten schriftlichen Berichte nicht verwertbar, zumal zahlreiche Anleger sich auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft gar nicht geäussert hätten. Nur ein Bruchteil der Geschädigten sei einvernommen worden. Aus den vorhandenen Angaben ergebe sich zudem, dass die Beweggründe für die Investitionen unterschiedlich gewesen seien, wobei sich die meisten Anleger jedoch gar nicht für die konkrete Geschäftstätigkeit der jeweiligen Firmen interessiert hätten, sondern lediglich an der Erzielung eines Gewinns interessiert gewesen seien (Urk. 247 S. 4 ff.). 4.2 Das Bundesgericht hat sich gerade in einem neuesten Entscheid erneut zur vorliegenden Thematik geäussert (BGer. 6B_978/2023 vom 11. März 2024). Es hielt darin u.a. fest, dass die Strafbehörde gemäss Art. 145 StPO eine einzuvernehmende Person dazu einladen könne, an Stelle einer Einvernahme oder zu deren Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Dieses Vorgehen könne insbesondere bei Massendelikten mit einer Vielzahl von Geschädigten, etwa – wie

- 31 vorliegend – im Finanzbereich, im Interesse einer effizienten Strafverfolgung angezeigt sein und sei ausdrücklich zulässig. Es liege somit keine Verletzung einer gesetzlichen Gültigkeitsvorschrift vor (a.a.O., E. 1.2.1, m.w.H.). Sodann seien echte oder vermeintliche formelle Mängel vom Beschuldigten so früh wie möglich geltend zu machen und könnten nicht für das Rechtsmittelverfahren "aufgespart" werden. Verlange der Beschuldigte nicht rechtzeitig die Konfrontation mit Geschädigten, die sich schriftlich geäussert hätten, so sei von einem Verzicht des anwaltlich vertretenen Beschuldigten auf eine solche Konfrontation, mithin auf eine formelle Einvernahme dieser Geschädigten durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht auszugehen. Dass der Beschuldigte nur mit einzelnen Geschädigten im Rahmen persönlicher Einvernahmen konfrontiert worden sei, stehe mithin der Verwertbarkeit der übrigen Geschädigtenangaben nicht entgegen. Ob der Sachverhalt genügend erstellt sei, sei dagegen eine Frage der Beweiswürdigung (a.a.O., E. 2.2, m.w.H.). Weiter führte das Bundesgericht aus, die Figur des Seriendelikts finde insbesondere bei mehrfachem Betrug Anwendung. Bei einem serienmässig begangenen Betrug handle der Täter häufig nach demselben Muster, wobei dieses nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt sei. In dieser Konstellation dürfe das Gericht, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert seien und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterschieden, die Tatbestandsmerkmale des Betruges in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche, fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale müsse nur in denjenigen Fällen erfolgen, die deutlich vom übrigen Handlungsmuster abwichen. Dies gelte insbesondere bei einer unüberschaubaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen sei, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich geäusserte falsche Angaben getäuscht worden seien (a.a.O., E. 4.1.2, m.w.H.). 4.3 Vorliegend zeigte der – von Beginn an anwaltlich vertretene – Beschuldigte weder auf noch ist sonstwie ersichtlich, dass er eine Konfrontation mit den von der Staatsanwaltschaft nicht bereits von Amtes wegen einvernommenen Geschädigten verlangte. Dies tat er insbesondere auch im Berufungsverfahren nicht,

- 32 stellte er doch keinerlei Beweisanträge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist somit von einem Verzicht auf Konfrontation mit den zahlreichen übrigen (insgesamt ca. 200) Geschädigten auszugehen. Deren schriftliche Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft sind deshalb gestützt auf Art. 145 StPO auch zu Lasten des Beschuldigten als Beweismittel verwertbar (vgl. hierzu auch bereits die Vorinstanz in Urk. 193 S. 134 f.). Ob sich der Sachverhalt mit den vorhandenen Beweismitteln erstellen lässt, ist hingegen eine Frage der Beweiswürdigung. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 193 S. 118 ff., S. 170, S. 230 f.) und auch nachstehend noch zu zeigen sein wird (vgl. E. III.), handelt es sich vorliegend zudem in optima forma um ein Seriendelikt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschuldigte vermarktete und vertrieb zusammen mit †K._____ planmässig Aktien von Gesellschaften, die – wie er als deren Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer wusste – keine nennenswerte Geschäftstätigkeit entwickeln würden, fälschlicherweise als angeblich vielversprechende (tatsächlich jedoch zum Scheitern verurteilte) "Start-ups" an ein breites Publikum. Der Beschuldigte war zwar selbst meistens nicht direkt an den Verkaufsgesprächen beteiligt, sondern bediente sich dafür der Mithilfe von †K._____ sowie diversen internen und externen Vermittlern, welche auf Provisionsbasis arbeiteten, sich beim Verkauf namentlich auf die falschen oder irreführenden Angaben in den vom Beschuldigten erstellten "Factsheets" und Präsentationen verliessen und über die wahren Verhältnisse in der Regel nicht im Bilde waren. Zudem wickelte der Beschuldigte den Verkaufsvorgang ab, indem er den Zahlungseingang überwachte und die Aktien an die Geschädigten ausliefern liess. Die so von den Geschädigten investierten Gelder wurden dann zu einem grossen Teil vom Beschuldigten auf verschiedenen Wegen aus den jeweiligen Gesellschaften umgehend direkt oder indirekt an den Beschuldigten und †K._____ sowie weitere Akteure wieder abgeführt. Dieses Handlungsmuster war bei allen drei Gesellschaften identisch aufgebaut. Der Beschuldigte unterschied denn auch nicht danach, wer ihm seine (faktisch wertlosen) Aktien abkaufte. Entgegen der Verteidigung ist deshalb irrelevant, was die einzelnen Geschädigten letztlich zum Kauf der Aktien bewegte, ob eine derartige Investition ohnehin mit einem hohen Verlustrisiko behaftet wäre und ob sie vorgängig über ein solches aufgeklärt wurden. Denn das Vorgehen des Be-

- 33 schuldigten bestand ja gerade – einheitlich – darin, den Geschädigten mit (durchaus aufwändigen) täuschenden Angaben und Machenschaften Non-Valeurs zu verkaufen und sich (und andere) daran persönlich zu bereichern. Dies war für die zahlreichen Geschädigten, von denen sich im vorliegenden Strafverfahren alleine 140 als Privatkläger konstituierten (insgesamt waren es ca. 200), nicht durchschaubar und damit mussten sie vernünftigerweise auch nicht rechnen. Der Einwand der Verteidigung geht damit ins Leere. III. Schuldpunkt A. Vorbemerkungen / Allgemeines 1. Bezüglich der Zusammenfassung der Anklagevorwürfe, die Grundlagen der Sachverhaltserstellung, die massgeblichen Beweismittel sowie den Aufbau der Urteilsbegründung kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 193 S. 26 bis 30). Im Einzelnen ergeben sich die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten aus der auch diesem Urteil beigehefteten, ausführlichen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. Juli 2021 samt Anhängen A bis C (Urk. 1/0501001 bis 1/0501084). 2. Die vorinstanzliche Urteilsbegründung im Schuldpunkt (Urk. 193 S. 31 bis 292) folgt – nach der einleitenden Erstellung des Sachverhalts gemäss Anklageziffern B.I.-III. – nicht mehr dem Aufbau der Anklageschrift, sondern den eingeklagten Tatbeständen, wobei die Vorinstanz den Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges anhand der jeweiligen Gesellschaften (EW._____, EX._____ und B._____) unterteilte. Dabei behandelte die Vorinstanz teilweise in der Anklageschrift getrennt geschilderte, jedoch thematisch zusammengehörende Sachverhalte gemeinsam, was sachlich richtig und sinnvoll erscheint, weshalb dieser Aufbau für die vorliegende Urteilsbegründung zu übernehmen ist. Ebenso erscheint es mit der Vorinstanz zweckmässig, die rechtliche Würdigung jeweils im Zusammenhang mit dem betreffenden Sachverhaltskomplex vorzunehmen. 3. Soweit die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung teilweise umfangreiche (und zutreffende) Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der in der Untersu-

- 34 chung befragten Personen machte (vgl. etwa Urk. 193 S. 31 ff.; 59 f.; 116 ff.; 181 ff.; 230), ist darauf hinweisen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Vergleich zur Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen nur noch untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 534, E. 2.3.3, m.w.H.; vgl. auch Urk. 193 S. 28 unten). Dies ändert indes nichts an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen. B. Anklagevorwürfe im Einzelnen 1. Involvierte Gesellschaften, Handlungsort, Rolle des Beschuldigten allgemein (Anklageziffern B. I. bis III., Anklageschrift S. 6 bis S. 14 oben) 1.1 Es kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – hierzu vollumfänglich auf die umfassenden, äusserst sorgfältigen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche sich auch mit den wesentlichen Einwänden der Verteidigung bereits auseinandergesetzt haben (Urk. 193 S. 36 bis 59). Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt insbesondere dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte – teilweise gemeinsam mit dem während der Strafuntersuchung verstorbenen Mitbeschuldigten †K._____ – im Tatzeitraum von ca. 2010 bis 2015 alleiniger oder zumindest massgeblicher Inhaber, (faktischer) Geschäftsführer und/oder Verwaltungsrat aller in die vorliegenden Anklagevorwürfe involvierten Gesellschaften war (EV._____ AG (nachfolgend: "EV._____"), EW._____ AG ("EW._____"), EX._____ AG ("EX._____"), B._____ AG ("B._____"), EY._____ AG ("EY._____"), EZ._____ Ltd. ("EZ._____") sowie FA._____ Ltd. ("FA._____")). Der Beschuldigte führte die Geschäfte dieser Firmen im Wesentlichen von den Büroräumlichkeiten der EY._____ in FB._____ aus. Soweit er dies gemeinsam mit †K._____ tat, besorgte der Beschuldigte hauptsächlich das "Backoffice", d.h. Bankgeschäfte, Buchhaltung, Administration, Geschäftsberichte, Publikationen etc., versah aber durchaus auch repräsentative Aufgaben wie die Leitung von Generalversammlungen als Verwaltungsratspräsident, während †K._____ hauptsächlich an der "Front" tätig war, d.h. im direkten Kontakt mit Kunden und Geschäftspartnern stand, wobei

- 35 sich der Beschuldigte und †K._____ laufend über ihre jeweiligen Tätigkeiten absprachen. 1.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit diesen einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen – welche im Wesentlichen darauf abzielen, den verstorbenen †K._____ für allfällige Unregelmässigkeiten verantwortlich machen zu wollen (Urk. 247 S. 21 ff.) – die umfassende und überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ernsthaft in Frage zu stellen, geschweige denn zu widerlegen. 2. Gewerbsmässiger Betrug durch Aktienverkäufe der EW._____ (Anklageziffern B.IV. und C.I.; Anklageschrift S. 14 bis S. 30 und S. 48 unten bis S. 53 oben sowie Anhang A zur Anklageschrift) 2.1 Es kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auch hierzu vollumfänglich auf die umfassenden, äusserst sorgfältigen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche sich auch mit den massgeblichen Einwänden der Verteidigung bereits auseinandergesetzt haben (Urk. 193 S. 59 bis 155). Die Vorinstanz hat die vorliegend relevante Beweislage im angefochtenen Entscheid umfassend und zutreffend wiedergegeben und hat diese in der Folge ausführlich, sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Sie ist dabei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der relevante Anklagesachverhalt im Wesentlichen (mit einzelnen, jedoch nicht entscheidenden Einschränkungen) erstellt ist und der Beschuldigte sich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht hat. Das Beweisbild ist für den – die Vorwürfe bestreitenden – Beschuldigten geradezu erdrückend. Die rechtliche Würdigung als gewerbsmässiger Betrug ist klar und eindeutig. Stark zusammengefasst veranlasste der Beschuldigte (gemeinsam mit †K._____) zahlreiche Personen zum Kauf von EW._____-Aktien, indem er diese über eigene oder externe Vermittler mit falschen oder zumindest irreführenden Behauptungen in von ihm erstellten sog. "Factsheets" oder anderweitigen Werbepräsentationen als vielversprechende Investitionsmöglichkeit im Gold- und Schmuckhandel darstellte bzw. bewerben liess, wobei er diese Angaben zudem mit täuschenden Ma-

- 36 chenschaften unterfütterte wie frei erfundenen Kursmeldungen, angebliche Unternehmensbewertung durch eine renommierte Revisionsgesellschaft, In-sich-Geschäften mit anderen ihm gehörenden Gesellschaften wie EZ._____ und FA._____, angeblicher Erwerb von Goldminen, angebliche Einführung eines "Goldfrankens", Umbuchungen von Aktienerlösen als angeblicher Betriebsertrag sowie Dividendenzahlungen wiederum aus Aktienerlösen im Stil eines eigentlichen "Schneeballsystems". Durch sein Vorgehen schuf der Beschuldigte bei den Investoren gezielt die Illusion, sich an einem potentiell erfolgreichen Start-up-Unternehmen beteiligen und mittel- oder langfristig einen namhaften Gewinn erzielen zu können. Tatsächlich fand die vom Beschuldigten propagierte Geschäftstätigkeit der EW._____ (Goldund Schmuckhandel) in Wahrheit nicht oder nur in einem vernachlässigbaren Umfang statt, dies zudem entweder in Kooperation mit einer anderen Firma, der FC._____ (FC._____) von FD._____, oder durch Selbstkontrahierung mit anderen, dem Beschuldigten zuzuordnenden Gesellschaften wie der EZ._____ oder der FA._____. Soweit die EW._____ eigene Angestellte hatte, waren diese im Wesentlichen mit Aktienverkäufen beschäftigt und nicht mit Gold- oder Schmuckhandel. Die durch die Aktienverkäufe generierten Mittel kamen im Wesentlichen denn auch gar nicht der EW._____ zu Gute, sondern flossen unter verschiedenen Titeln (Löhne, Honorare, Provisionen etc.) an den Beschuldigten bzw. von ihm kontrollierte Gesellschaften sowie an †K._____ und diverse interne und externe Vermittler ab und standen damit für die vom Beschuldigten propagierte (tatsächlich aber ohnehin nicht in diesem Umfang stattfindende) Geschäftstätigkeit der EW._____ von Vornherein gar nicht zur Verfügung. Hätten dies die Investoren von Anfang an gewusst, so hätten sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nie in die EW._____ investiert, wollten sie doch offenkundig in die ihnen präsentierte, vermeintlich erfolgreiche (tatsächlich aber nicht umgesetzte) Geschäftsidee investieren und nicht in das Privatvermögen des Beschuldigten bzw. von †K._____.

- 37 - Von den Aktienverkäufen der EW._____ profitierte der Beschuldigte denn auch persönlich, direkt oder indirekt via EZ._____ und FA._____, im Umfang von rund Fr. 2,9 Mio. (vgl. zur Berechnung: Urk. 193 S. 154). Infolge der fehlenden (oder jedenfalls bei Weitem nicht der in Aussicht gestellten) entsprechenden Geschäftstätigkeit der EW._____ sowie des Umstands, dass nur ein (kleiner) Bruchteil des investierten Kapitals überhaupt in der EW._____ verblieb, bestand für die Käufer von deren Aktien – ungeachtet der allgemein geringen Erfolgschancen von sog. Start-ups – somit von Beginn weg gar nie die Chance, das investierte Kapital zurückzuerhalten, geschweige denn zu vermehren, zumal die Aktien nicht handelbar waren und der Beschuldigte deren Rücknahme bzw. Weiterplatzierung – entgegen anderslautenden Zusicherungen – in aller Regel verweigerte. Die Käufer erhielten somit für das investierte Kapital faktisch keinen Gegenwert, sondern mussten dieses vielmehr bereits im Moment der Investition abschreiben. Aus der Vielzahl von aufeinander abgestimmten Täuschungshandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren sowie der Um- bzw. Ableitung grosser Teile des von den Investoren einbezahlten Aktienkapitals in das Privatvermögen des Beschuldigten und weiterer Beteiligter kann sodann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte von Anfang an beabsichtigte oder zumindest in Kauf nahm, sich am – durch seine falschen bzw. irreführenden Angaben und täuschenden Machenschaften erlangten – Geld der Investoren ohne Gegenleistung zu bereichern, zumal ihm zweifellos klar sein musste, dass bei Kenntnis der wahren Verhältnisse kein vernünftiger Mensch in die EW._____ investiert hätte. Die aufwändigen und raffinierten betrügerischen Machenschaften des Beschuldigten, welche den Eindruck eines erfolgreichen Unternehmens vermitteln sollten, waren für die geschädigten Anleger denn auch nicht durchschaubar, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass sich auch diverse renommierte und versierte Investoren unter den Geschädigten befinden. 2.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 6 ff.) die umfassende und überzeugende Beweiswürdi-

- 38 gung der Vorinstanz nicht ernsthaft in Frage zu stellen, geschweige denn zu widerlegen. Entgegen der Verteidigung verkannte die Vorinstanz keineswegs, dass vom Beschuldigten mit der EW._____ ein gewisses operatives Geschäft betrieben wurde – dies allerdings nicht zur Verfolgung des von ihm angegebenen Zwecks (gewinnstrebiger Gold- und Schmuckhandel), sondern gewissermassen als "Fassade" zur Unterstützung seines tatsächlichen Geschäftsmodells, nämlich des Verkaufs von (wertlosen) Aktien an Investoren zu seiner persönlichen Bereicherung. Erkennbar ist dies – wie erwähnt – etwa am Einsatz der investierten Gelder bzw. an den Geld(ab)flüssen zu Gunsten des Beschuldigten und weiterer Beteiligter sowie daran, dass Schmuckhandelstätigkeiten praktisch nur mit nahestehenden Firmen oder über die FC._____ erfolgten, während die Mitarbeiter der EW._____ mit Aktienverkäufen beschäftigt waren. Für letzteres wurden die personellen Ressourcen eingesetzt und (nur) daraus resultierte auch ein (namhafter) "Gewinn", während die den Investoren angepriesene Geschäftsidee – wenig verwunderlich – nie zum Laufen kam. Auch dass Erlöse aus Aktienverkäufen falsch als "Verkaufsertrag aus Gold Nuggets" verbucht (vgl. nachstehend E. 8.) und hernach noch als "Dividenden" an Investoren ausgeschüttet wurden, ist einzig mit betrügerischen Machenschaften vereinbar, jedoch kaum mit einem seriösen Start-up-Unternehmen, welches investiertes Kapital zur Umsetzung der den Investoren bekanntgegebenen und auch von ihm verfolgten Geschäftsidee benötigt (vgl. zum Ganzen auch die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Prot. II S. 67 ff.). Entgegen der Verteidigung ist vorliegend irrelevant, ob die Geschädigten auf die (allgemeinen) Risiken einer Investition in ein Start-up-Unternehmen hingewiesen wurden, wie auch, was genau die Geschädigten letztlich zur Investition veranlasste und welche Abklärungen sie diesbezüglich vorgängig vornahmen oder nicht. Denn der Beschuldigte täuschte nicht (nur) über bestimmte Eigenschaften einer Aktie bzw. über (allgemeine) Chancen und Risiken dieser Investition, sondern – viel grundsätzlicher – über die Existenz eines (redlichen) Unternehmens, in das überhaupt mit (wenn auch allenfalls geringer) Aussicht auf Erfolg investiert werden konnte, die von der Staatsanwaltschaft so genannte "Lüge Null". Damit mussten die Geschädigten nicht rechnen und es wäre ihnen angesichts der aufwändigen betrügerischen Machenschaften des Beschuldigten auch kaum möglich

- 39 gewesen, dies zu durchschauen. Auch unter Berücksichtigung der sog. Opfermitverantwortung ist das Vorgehen des Beschuldigten deshalb klarerweise als arglistig zu bezeichnen. 2.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Gewerbsmässiger Betrug durch Aktienverkäufe der EX._____ (Anklageziffern B.V. und C.II.; Anklageschrift S. 31 bis S. 35 und S. 53 bis S. 56 oben sowie Anhang B zur Anklageschrift) 3.1 Es kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auch hierzu vollumfänglich auf die umfassenden, äusserst sorgfältigen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche sich auch mit den massgeblichen Einwänden der Verteidigung bereits auseinandergesetzt haben (Urk. 193 S. 156 bis 180). Die Vorinstanz hat die vorliegend relevante Beweislage im angefochtenen Entscheid umfassend und zutreffend wiedergegeben und hat diese in der Folge ausführlich, sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Sie ist dabei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der relevante Anklagesachverhalt im Wesentlichen (mit einzelnen, jedoch nicht entscheidenden Einschränkungen) erstellt ist und der Beschuldigte sich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht hat. Das Beweisbild ist für den – die Vorwürfe bestreitenden – Beschuldigten geradezu erdrückend. Die rechtliche Würdigung als gewerbsmässiger Betrug ist klar und eindeutig. Der Beschuldigte und †K._____ gingen bei der EX._____ im Wesentlichen gleich vor, wie bei der EW._____, nur dass die EX._____ angeblich erfolgreich im Diamantenhandel tätig sein sollte durch (tatsächlich nicht vorhandene) "einzigartige Bezugsquellen" bzw. ein "globales Netzwerk". Abgesehen von einzelnen Werbeveranstaltungen und dem einmaligen Ankauf von drei Diamanten von der (dem Beschuldigten zuzuordnenden) FA._____ fand jedoch keine erkennbare Geschäftstätigkeit statt (ausser dem Verkauf ihrer eigenen Aktien). Der Beschuldigte bediente sich auch hier falscher Kursmeldungen zur Aktie der EX._____. Im Übri-

- 40 gen kann sinngemäss auf die Erwägungen zur EW._____ unter Ziff. 2.1 vorstehend verwiesen werden. Von den Aktienverkäufen der EX._____ profitierte der Beschuldigte persönlich, direkt oder indirekt via EZ._____ und FA._____, im Umfang von rund Fr. 957'000.– (vgl. zur Berechnung: Urk. 193 S. 179 f.). 3.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 48 ff.) die umfassende und überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ernsthaft in Frage zu stellen, geschweige denn zu widerlegen. Sie erhebt bezüglich der EX._____ weitgehend analoge Einwände wie bezüglich der EW._____. Insofern kann sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 2.2 verwiesen werden. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass der Betrieb der EX._____ nach relativ kurzer Zeit wieder eingestellt wurde, nachdem †K._____ selber Opfer eines Betruges geworden war. Dies ändert nichts an der klaren Beweislage, wonach auch die EX._____ von Anfang an als "Betrugsvehikel" für Aktienverkäufe vorgesehen war und nicht als ernsthaftes Diamantenhandelsunternehmen. 3.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 4. Gewerbsmässiger Betrug durch Aktienverkäufe der B._____ (Anklageziffern B.VI. und C.III.; Anklageschrift S. 35 bis S. 48 und S. 56 bis S. 60 sowie Anhang C zur Anklageschrift) 4.1 Es kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auch hierzu vollumfänglich auf die umfassenden, äusserst sorgfältigen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche sich auch mit den massgeblichen Einwänden der Verteidigung bereits auseinandergesetzt haben (Urk. 193 S. 181 bis 251 oben). Die Vorinstanz hat die vorliegend relevante Beweislage im angefochtenen Entscheid umfassend und zu-

- 41 treffend wiedergegeben und hat diese in der Folge ausführlich, sorgfältig und überzeugend gewürdigt. Sie ist dabei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der relevante Anklagesachverhalt im Wesentlichen (mit einzelnen, jedoch nicht entscheidenden Einschränkungen) erstellt ist und der Beschuldigte sich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht hat. Das Beweisbild ist für den – die Vorwürfe bestreitenden – Beschuldigten geradezu erdrückend. Die rechtliche Würdigung als gewerbsmässiger Betrug ist klar und eindeutig. Der Beschuldigte und †K._____ gingen bei der B._____ im Wesentlichen gleich vor, wie bei der EW._____ und der EX._____, nur dass die B._____ angeblich in der Entwicklung und Vermarktung von Robotern, namentlich des sog. "…" tätig sein sollte, wobei diese tatsächlich durch ein Wissenschaftler-Team an der FE._____ [Universität] erfolgte, die B._____ jedoch weder die Rechte an dieser Entwicklung innehatte, noch über einen Businessplan verfügte noch die Fertigstellung des Projekts überhaupt innert nützlicher Frist absehbar war. Abgesehen von kleineren Zuschüssen an die Forschungsarbeiten sowie der Abhaltung von einzelnen Werbeveranstaltungen entfaltete die B._____ keine erkennbare Geschäftstätigkeit (ausser dem Verkauf ihrer eigenen Aktien). Um dies zu verschleiern (ein anderer Grund ist nicht ersichtlich), veranlasste der Beschuldigte u.a. die Umbuchung von Provisionszahlungen in das Aufwandkonto "Forschung und Entwicklung" (vgl. auch nachstehend E. 8.). Zudem verbreitete der Beschuldigte etwa wahrheitswidrig, es bestehe ein Interesse von Google und/oder Microsoft an einer Übernahme der B._____. Der Beschuldigte bediente sich auch hier falscher Kursmeldungen zur Aktie der B._____. Im Übrigen kann auch hier sinngemäss auf die Erwägungen zur EW._____ unter Ziff. 2.1 vorstehend verwiesen werden. Von den Aktienverkäufen der B._____ profitierte der Beschuldigte persönlich, direkt oder indirekt via EZ._____ und FA._____, im Umfang von rund Fr. 4,95 Mio. (vgl. zur Berechnung: Urk. 193 S. 249 f.). 4.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 34 ff.) die umfassende und überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ernsthaft in Frage zu stellen, geschweige denn zu wi-

- 42 derlegen. Sie erhebt bezüglich der B._____ weitgehend analoge Einwände wie bezüglich der EW._____. Insofern kann sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 2.2 verwiesen werden. Die Zusammenarbeit der B._____ mit renommierten Fachleuten auf dem Gebiet der Robotik erweist sich als blosse, weitere Machenschaft des Beschuldigten, um der von ihm simulierten Geschäftstätigkeit der B._____ Glaubwürdigkeit zu verleihen, so wie er bereits für die EW._____ und die EX._____ Vorträge bzw. Werbeveranstaltungen mit FD._____ und weiteren anerkannten Fachleuten organisiert hatte. Dies ist nicht zuletzt an den vergleichsweise äusserst bescheidenen von der B._____ in das laufende Forschungsprojekt an der FE._____ investierten Gelder ersichtlich, während gleichzeitig (fragwürdige) Provisionszahlungen an †K._____ in Millionenhöhe fälschlicherweise als Forschungsaufwand verbucht wurden (vgl. nachstehend E. 8.). Auch die Vorbringen der Verteidigung ändern somit nichts an der klaren Beweislage, wonach auch die B._____ von Anfang an als "Betrugsvehikel" für Aktienverkäufe vorgesehen war und nicht als ernsthaftes Robotikunternehmen. 4.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 5. Mehrfache unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (Anklageziffern B.IV.2. und 3., B.VI.2. und 3. sowie C.IV. und V.; Anklageschrift S. 23 bis S. 30 und S. 43 bis S. 48 sowie S. 60 f.) 5.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 193 S. 251 bis 254 samt Verweisen). Zusammenfassend nahm der Beschuldigte als Verwaltungsratspräsident der EW._____ sowie der B._____ zumindest in Kauf, mehrfach erhebliche Falschangaben über die EW._____ sowie die B._____ an einen unbestimmten (möglichst grossen) Adressatenkreis zu verbreiten, welche geeignet waren, Dritte zu schädigenden Vermögensdispositionen (nämlich zu Investitionen in die jeweilige Firma) zu veranlassen (Gefährdungsdelikt). Soweit die Empfänger der unwahren Angaben tatsächlich Aktien kauften, wird der Tatbestand von Art. 152

- 43 - StGB von demjenigen des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB konsumiert. 5.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 53 ff.) die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise zu widerlegen. Insbesondere liegen zweifellos "öffentliche Bekanntmachungen" im Sinne von Art. 152 Abs. 2 StGB vor, welche eine selbständige Tatbestandsvariante darstellen, und es ist entgegen der Verteidigung auch irrelevant, ob die unwahren Angaben deren Empfänger tatsächlich zum Kauf von Aktien veranlassten, handelt es sich doch wie erwähnt um ein blosses Gefährdungsdelikt. 5.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB schuldig zu sprechen. 6. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B._____ (Anklageziffern B.VI.1.2 und C.VI.; Anklageschrift S. 37 bis S. 39 sowie S. 61 f.) 6.1 Die Vorinstanz hat nach materieller Prüfung des erstellten Sachverhalts die objektive sowie subjektive Tatbestandsmässigkeit nach Art. 158 StGB bejaht und den Beschuldigten der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der B._____ schuldig gesprochen mit der abschliessenden Bemerkung, zum erfolgenden Schuldspruch wegen Betruges in Bezug auf den Verkauf der Aktien der B._____ bestehe echte Realkonkurrenz (Urk. 193 S. 254 bis 257, insb. S. 256). 6.2 Zunächst kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Beschuldigte zusammengefasst als (faktisches) Organ der B._____ mehrere geschäftsmässig nicht begründete Überweisungen zu Lasten der B._____ und zu Gunsten der ihm zuzuordnenden EZ._____ über insgesamt fast Fr. 1,4 Mio. veranlasst habe. Der vom Beschuldigten während der Untersuchung nachgeschobene Zahlungsgrund der sog. "Overhead-Provisionen" erweist

- 44 sich zudem als blosse Schutzbehauptung, zumal der Beschuldigte die fraglichen Zahlungen in der Buchhaltung der B._____ weitestgehend unter "Forschung und Entwicklung" verbuchen liess (vgl. Urk. 193 S. 255). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, wenn sie ausführt, zum erfolgenden Schuldspruch wegen Betruges in Bezug auf den Verkauf der Aktien der B._____ bestehe echte Realkonkurrenz (Urk. 193 S. 256). Zur Begründung verweist die Vorinstanz mit einem Umkehrschluss auf den BGE 111 IV 60. Das Bundesgericht hat im dortigen Fall unter anderem erwogen, wenn ein Täter die Stellung eines Geschäftsführers oder Vertreters durch betrügerisches Handeln erlange, um sich aus dem zu verwaltenden Vermögen zu bereichern, gehe der Betrugstatbestand vor (vgl. BGE 111 IV 60, E. 3). Dies bedeutet entgegen der Vorinstanz jedoch nicht, dass in jedem Fall, in welchem die Geschäftsführerstellung nicht betrügerisch erlangt wurde, echte Konkurrenz anzunehmen wäre. Das Bundesgericht hat im besagten Entscheid ferner erwogen, der Ausschluss der Idealkonkurrenz zwischen den Tatbeständen des Betruges und der ungetreuen Geschäftsbesorgung entspreche dem Grundgedanken, Idealkonkurrenz nur dort anzunehmen, wo es um den Schutz verschiedener Rechtsgüter gehe, hingegen nur die schwerere Strafnorm anzuwenden, wenn formell zwei Varianten der Verletzung des gleichen Rechtsgutes durch eine Handlung erfüllt werden (BGE 111 IV 60, E. 3). Letzteres trifft vorliegend zu. Wie vorstehend erwogen hat der Beschuldigte die Investoren mittels arglistiger Täuschung dazu veranlasst, ihre Gelder der B._____ zu überweisen, von wo er sie dann nicht rechtmässig an die ihm zuzuordnende EZ._____ hat abfliessen lassen. Durch die Ausrichtung dieser Zahlungen und die damit verbundene Verminderung der Aktiven entstand der B._____ zugleich ein Vermögensschaden in der Höhe von Fr. 1'399'795.–, wobei es sich jedoch um einen Reflexschaden handelt. Der letztlich (durch den vom Beschuldigten begangenen Betrug sowie durch die geschäftsmässig nicht begründeten Überweisungen zu Lasten der B._____ und zu Gunsten der EZ._____) sowohl bei der B._____ als auch bei den Anlegern entstandene Schaden betrifft somit dasselbe Vermögen und damit dasselbe Rechtsgut, dessen Schutz Art. 146 und Art. 158 StGB bezwecken. Was dem Beschuldigten – zusätzlich – als ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen wird, ist somit durch seine zu erfolgende Verurteilung wegen Betruges konsu-

- 45 miert; es liegt unechte Idealkonkurrenz vor (vgl. Donatsch / Godenzi / Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. Zürich 2022, S. 437 f., mit Hinweisen). 6.3 Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der B._____ AG in Liquidation freizusprechen. 7. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zum Nachteil der EY._____ (Anklageziffern B.VII. und C.VII.; Anklageschrift S. 48 und S. 62 f.) 7.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 193 S. 257 bis 264; einzig ist auf S. 261 oben fälschlicherweise von einem Vermögensschaden der EW._____ statt richtig: der EY._____ die Rede, wobei es sich aber um einen offensichtlichen Verschrieb handelt). Zusammenfassend kaufte der Beschuldigte namens der EY._____ als deren alleiniges Organ von der ihm ebenfalls zuzuordnenden EZ._____ ein Goldnugget zu einem um fast 100% überhöhten Preis von Fr. 90'000.–, wobei ein Preis von höchstens ca. Fr. 46'700.– angemessen gewesen wäre. Damit bereicherte er die EZ._____ unrechtmässig um mindestens Fr. 43'000.– und schädigte die EY._____ mindestens im gleichen Umfang, was der Beschuldigte wusste und wollte. Dieses Vorgehen war zugleich geeignet, die nachmaligen Gläubiger der bereits überschuldeten EY._____ im Konkurs zu schädigen, was der Beschuldigte ebenfalls wusste und zumindest in Kauf nahm. 7.2 Was die Verteidigung im Berufungsverfahren dagegen vorbringt (Urk. 247 S. 58 ff.), überzeugt nicht. Bereits die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte in der vorliegenden Konstellation (Rechtsgeschäft zwischen zwei vom Beschuldigten kontrollierten Gesellschaften) verpflichtet gewesen wäre, das Geschäft "at arm's length" abzuschliessen, d.h. zu einem angemessenen (mittleren) Marktpreis, bestenfalls auf einer aktuellen, neutralen Bewertung beruhend. Eine solche holte der Beschuldigte nicht ein. Die Vorinstanz hat überzeu-

- 46 gend dargelegt, warum der Kaufpreis vorliegend höchstens ca. Fr. 46'700.– hätte betragen dürfen. Dem Beschuldigten stand es entgegen seiner Ansicht nicht frei, einen (Fantasie-)Preis nach eigenem Gusto festzulegen, den ein (fiktiver) Sammler möglicherweise für ein Liebhaberobjekt bezahlt hätte, zumal es sich bei der EY._____ als Käuferin gerade nicht um eine solche Sammlerin handelte. Das Vorgehen des Beschuldigten lässt mit der Vorinstanz keinen anderen Schluss zu, als dass er damit beabsichtigte, die (dem Untergang geweihte) EY._____ bzw. deren Gläubiger zu schädigen und die EZ._____ bzw. mittelbar sich selbst im gleichen Umfang unrechtmässig zu bereichern. 7.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der EY._____ AG sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB schuldig zu sprechen. 8. Mehrfache Urkundenfälschung (Anklageziffern C.VIII. und C.IX.; Anklageschrift S. 63 bis S. 65 oben) 8.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 193 S. 264 bis 269). Zusammenfassend liess der Beschuldigte (fiktive) Provisionszahlungen zu Lasten der B._____ an die EZ._____ fälschlicherweise als Geschäftsaufwand im Konto "Forschung und Entwicklung" der B._____ verbuchen, womit der wahre Zahlungszweck verschleiert und gleichzeitig nicht erfolgte Investitionen der B._____ im Forschungsbereich vorgetäuscht wurden. Zudem liess der Beschuldigte Kursgewinne aus Aktienverkäufen der EW._____ in deren Buchhaltung in das Konto "Verkaufsertrag aus Gold Nuggets" umbuchen, womit – tatsächlich nicht vorhandene – Einnahmen der EW._____ aus dem Goldhandel suggeriert wurden. Der Beschuldigte wusste, dass diese Buchungen falsch waren und wollte, dass diese dazu beitragen, eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit der EW._____ bzw. der B._____ vorzutäuschen.

- 47 - 8.2 Entgegen der Verteidigung (in Urk. 247 S. 61 ff.) ist die für den Tatbestand der Urkundenfälschung erforderliche Vorteilsabsicht (nicht: Bereicherungsabsicht) des Beschuldigten sehr wohl im Anklagesachverhalt umschrieben, wie denn auch die Vorinstanz (in Urk. 193 S. 23 f.) und die Staatsanwaltschaft (in Prot. II S. 66) bereits zutreffend darlegten. Irrelevant ist entgegen der Verteidigung, ob aus den einzelnen Buchungssätzen bzw. Kontoblättern, mithin der "untersten Stufe" der Buchhaltung der eigentliche Zahlungsgrund hervorgegangen wäre, muss doch niemand damit rechnen, dass diese der Zuordnung im übergeordneten Kontenplan gänzlich widerspricht. Jedenfalls ändert dies nichts daran, dass die jeweilige Buchhaltung auf den ersten Blick den offenkundig falschen Eindruck vermittelte, es seien bei der B._____ erhebliche Forschungsaufwände getätigt bzw. bei der EW._____ erhebliche Umsätze im Goldhandel erzielt worden – beides im Millionenbereich. Dass dies nicht den Vorschriften der ordnungsgemässen Buchführung entsprechen kann, musste gerade dem Beschuldigten klar sein, der sowohl über eine Ausbildung als auch über langjährige Berufserfahrung im Finanzbereich verfügte und zahlreiche Gesellschaften gründete und führte (vgl. Prot. II S. 20 f.). Vor diesem Hintergrund mutet es geradezu grotesk an, wenn sich der Beschuldigte als ahnungsloser, von Beratern abhängiger "Laie" dazustellen versucht. Den Beschuldigten (als verantwortliches Gesellschaftsorgan) entlastet denn auch nicht, dass er sich die offensichtlichen Falschbuchungen im Rahmen von Gesprächen mit Revisoren angeblich "absegnen" liess, selbst wenn diese Auskünfte auf wahrheitsgemässen Angaben des Beschuldigten beruht hätten. 8.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 9. Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung (Anklageziffer C.X.; Anklageschrift S. 65 f.) 9.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Die Vorinstanz hat sich darin auch bereits mit den wesentlichen Einwänden der Verteidigung befasst (Urk. 193 S. 270 bis 283).

- 48 - Zusammenfassend bot der Beschuldigte mit der von ihm gesteuerten Firmengruppe, welche hauptsächlich im Finanzbereich tätig war, am Primärmarkt gewerbsmässig Effekten (Aktien) aus dieser Firmengruppe öffentlich an Dritte an (Emissionshaustätigkeit), ohne über die dafür erforderliche Bewilligung als Effektenhändler zu verfügen, was ihm angesichts seiner vorgängigen Korrespondenz mit der FINMA auch bewusst war. 9.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 63 ff.) die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise zu widerlegen. Dass sich die anwendbaren Strafbestimmungen zwischenzeitlich geändert haben, ist allenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 9.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG schuldig zu sprechen. 10. Betrieb einer kollektiven Kapitalanlage (SICAF) ohne Bewilligung (Anklageziffer C.XI.; Anklageschrift S. 66 f.) 10.1 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Die Vorinstanz hat sich darin auch bereits mit den wesentlichen Einwänden der Verteidigung befasst (Urk. 193 S. 283 bis 292 oben). Zusammenfassend betrieb der Beschuldigte mit der EV._____ eine bewilligungspflichtige kollektive Kapitalanlage im Sinne des Kollektivanlagengesetzes (KAG), ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen. Insbesondere setzte sich das Aktionariat der EV._____ nicht ausschliesslich aus qualifizierten Anlegern zusammen, was die Bewilligungspflicht hätte entfallen lassen. Bis zum 1. März 2013 (Inkrafttreten einer Gesetzesrevision) durfte der Beschuldigte jedoch davon ausgehen, gemäss den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen überprüft zu haben, dass das Aktionariat der EV._____ ausschliesslich aus qualifizierten Anle-

- 49 gern bestand, (nicht vermeidbarer Verbotsirrtum). Der Beschuldigte handelte insoweit nicht schuldhaft (Art. 21 Satz 1 StGB). Gleichwohl rechtfertigt sich bezüglich dieses minimen Teilvorwurfs keine Ausfällung eines separaten Freispruchs. Spätestens ab dem 1. März 2013 hätte der Beschuldigte das Aktionariat der EV._____ jedoch entsprechend den revidierten gesetzlichen Bestimmungen erneut überprüfen müssen, was er nicht tat. Hätte er dies getan, wäre ihm zwangsläufig aufgefallen, dass nicht ausschliesslich qualifizierte Anleger an der EV._____ beteiligt waren. Insoweit handelte der Beschuldigte schuldhaft, jedoch ist die hierfür auszufällende Strafe zwingend zu mildern (vermeidbarer Verbotsirrtum, Art. 21 Satz 2 StGB). 10.2 Soweit sich die Verteidigung im Berufungsverfahren überhaupt mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermögen ihre Ausführungen (Urk. 247 S. 68 f.) die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise zu widerlegen. Insbesondere stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Aktionariat der EV._____ bereits vor Inkrafttreten der Revision am 1. März 2013 tatsächlich nicht den gesetzlichen Vorgaben für einen bewilligungsfreien Betrieb entsprach, der Beschuldigte jedoch bis dahin auf die im März 2011 erfolgten Abklärungen der FF._____ vertrauen durfte, wogegen er nach Inkrafttreten der Revision die notwendigen Abklärungen nicht traf, obwohl er dazu Anlass hatte, wovon er auch selber ausging. Damit nahm der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt in Kauf, die EV._____ als bewilligungspflichtige kollektive Kapitalanlage (SICAF) auch ohne Bewilligung (weiter) zu betreiben. 10.3 Der Beschuldigte ist somit bezüglich dieses Anklagevorwurfs des Betriebs einer kollektiven Kapitalanlage (SICAF) ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 KAG schuldig zu sprechen. C. Zusammenfassung / Fazit 1. Obwohl bereits die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung den Beschuldigten bezüglich jedem der drei "Betrugsvehikel" (EW._____, EX._____ sowie B._____) des gewerbsmässigen Betruges schuldig erklärte (vgl. Urk. 193 S. 155, 180 und

- 50 - 250), verneinte sie letztlich (implizit) eine mehrfache qualifizierte Tatbegehung und verurteilte den Beschuldigten lediglich wegen eines (einfachen bzw. einheitlichen) gewerbsmässigen Betruges (vgl. Urk. 193 S. 251 oben; Disp.-Ziff. 1, 1. Lemma). Dabei hat es im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewenden. 2. Der Beschuldigte A._____ ist somit schuldig zu sprechen:  des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB,  der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB,  der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der EY._____ AG,  der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB,  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG sowie  des Betriebs einer kollektiven Kapitalanlage (SICAF) ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 KAG. 3. Hingegen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der B._____ AG in Liquidation freizusprechen. IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass für die Strafzumessung das im Tatzeitpunkt (2010 bis 2015) in Kraft gestandene Sanktionenrecht anzuwenden ist

- 51 - (Urk. 193 S. 292). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass auch die nach dem vorinstanzlichen Urteil, am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts (sog. Harmonisierung der Strafrahmen) für den Beschuldigten weder abstrakt noch konkret ein milderes Resultat zeitigt, so dass es bei der Anwendbarkeit des früheren Sanktionenrechts bleibt (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Wie eingangs erwähnt gilt im vorliegenden Berufungsverfahren sodann das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), womit die Ausfällung einer höheren als von der Vorinstanz festgelegten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten (bzw. 80 Monaten) von Vornherein nicht in Betracht fällt. 2.1 Weiter machte die Vorinstanz zutreffende Ausführungen zu den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie den allgemeinen Strafzumessungsregeln, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 193 S. 293 bis 295). Hervorzuheben ist insbesondere, dass es trotz Vorliegens diverser Strafschärfungs- und -milderungsgründe beim ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts bleibt (Art. 146 Abs. 2 StGB: 90 Tagessätze Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe). 2.2 Ergänzend bzw. präzisierend dazu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht spätestens seit BGE 144 IV 217 verlangt, für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4).

- 52 - 2.3 Ferner darf die Strafart der bei mehreren Delikten festzulegenden Gesamtstrafe nicht mehr pauschal anhand der resultierenden Gesamtstrafenhöhe festgelegt werden. Vielmehr sind – wie bereits ausgeführt – die sich bei der Bewertung der jeweiligen Einzeltaten konkret ergebenden Strafen bzw. Strafarten nur noch insofern mittels Asperation zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen, als sie gleichartig ausgefallen sind (sog. konkrete Methode). Praktisch bedeutsam ist dies insbesondere deshalb, weil nach dem hier anwendbaren alten Sanktionenrecht Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur in restriktiven Ausnahmefällen überhaupt verhängt werden dürfen (vgl. Art. 41 Abs. 1 aStGB). Aber auch Freiheitsstrafen im Bereich zwischen sechs und zwölf Monaten sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur subsidiär zulässig, wenn die Ausfällung einer – nach altem Recht bis zu 360 Tagessätzen möglichen – Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB) anhand der konkreten Umstände nicht ausreichend erscheint. Eine Ausnahme gilt lediglich noch für den Fall, dass viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. In einem solchen Fall dürfen die Einzeltaten ausnahmsweise vorab zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst und gestützt darauf die Strafart festgelegt werden (vgl. dazu BGer. 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2 und 2.6, m.w.H.). 3. Der Beschuldigte wurde sodann mit Urteil der hiesigen Kammer vom 16. Dezember 2021 – welches zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem eine dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen vom Bundesgericht am 3. November 2023 abgewiesen wurde – wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Pfändungsbetrug sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung durch einen Dritten, begangen in den Jahren 2014 und 2015, mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.–, abzüglich vier Tage erstandener Haft, bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Bereits am 30. August 2019 war der Beschuldigte von der hiesigen Kammer wegen Fahrens eines Schiffes im angetrunkenen Zustand, begangen im August 2012, mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 220.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft worden. Mit Verfügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 31. Oktober 2018 war

- 53 der Beschuldigte schliesslich wegen vollendeter Steuerhinterziehung in den Jahren 2006 bis 2012 mit einer (unbedingten) Busse von Fr. 64'640.– bestraft worden (vgl. Urk. 235). Da sich der Beschuldigte bereits vor den jeweiligen erstinstanzlichen Verurteilungen (vgl. BGE 138 IV 113, E. 3.4.2 f., m.w.H.) in jenen früheren Verfahren – welche am 17. März 2016, 9. November 2017 bzw. 31. Oktober 2018 erfolgten – der heute zu sanktionierenden Delikte schuldig gemacht hatte, stellt sich vorab die Frage, ob bzw. inwie

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