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Zürich Obergericht Strafkammern 19.01.2026 SB220496

19 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,024 mots·~1h 5min·7

Résumé

Wirtschaftlicher Nachrichtendienst etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220496-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Beschluss vom 19. Januar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie Bank A._____ AG, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Beschuldigte und II. Berufungskläger 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Y3._____, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____

- 2 betreffend wirtschaftlicher Nachrichtendienst etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 9. April 2019 (DG180059) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2021 (SB190308) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 25. August 2022 (6B_215/2022)

- 3 - Erwägungen: I. Vorbemerkungen und Ausgangslage 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 17. Dezember 2021 kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden und sehr ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz sowie die Erwägungen der Kammer im erwähnten Beschluss verwiesen werden (Urk. 157 S. 9 ff.; Urk. 263 S. 1 f.). Gegen diesen Beschluss erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 25. August 2022 guthiess und das Verfahren zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurückwies (Urk. 282). 1.2. Nachdem den Parteien die Gerichtsbesetzung für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens mitgeteilt worden war (Urk. 294), reichte die Staatsanwaltschaft ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz ein (Urk. 295). Dieses wurde daraufhin zuständigkeitshalber der II. Strafkammer des Obergerichts überwiesen, welche es mit Beschluss vom 21. März 2023 abwies (Urk. 304). Eine hiergegen seitens der Oberstaatsanwaltschaft erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. März 2024 abgewiesen (Urk. 305). 1.3. Die Beschuldigten B._____ und C._____ liessen mit Eingabe vom 6. April 2023 zwei Rechtsgutachten (Urk. 299/1-2 = Urk. 301/1-2) bzw. der Beschuldigte B._____ auch noch weitere Dokumente (Urk. 301/3-4) einreichen. Gleichzeitig stellten sie mehrere Beweisanträge (Urk. 298 S. 5; Urk. 300 S. 2). Die eingereichten Unterlagen wurden mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2023 zu den Akten genommen und der Staatsanwaltschaft zugestellt. Die Beweisanträge wurden abgewiesen (Urk. 302). 1.4. Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung fand am 9. bzw. 12. Dezember 2024 statt (Prot. III S. 6 ff.). Die Beschuldigten machten im Rahmen der Vorfragen erneut geltend, es sei die Befangenheit von Staatsanwalt Dr. iur. E._____ festzustellen (Urk. 323 S. 1 ff.; Urk. 324 S. 1 ff.; Prot. III S. 7 ff.).

- 4 - 2. Standpunkte der Parteien 2.1. Die Beschuldigten stellten sich im Rahmen der Vorfragen allesamt auf den Standpunkt, es sei auch nach der Rückweisung durch das Bundesgericht noch eine Befangenheit von Staatsanwalt Dr. E._____ zu erkennen. Die Kammer habe im Beschluss vom 17. Dezember 2021 nicht alle vorgebrachten Ausstandsgründe in extenso geprüft. Zudem sei das Bundesgericht in seinem Urteil nicht auf die EMRK und die daraus abgeleiteten Rechte eingegangen. Auch die bereits vorgebrachten und geprüften Ausstandsgründe seien von der hiesigen Kammer daher unter dem Blickwinkel der EMRK erneut zu beurteilen. Hinzu kommen würden sodann die neu vorgebrachten und demzufolge gerichtlich ebenfalls noch nicht beurteilten Ausstandsgründe (Urk. 323 S. 1 ff.; Urk. 324 S. 1 ff.; Prot. III S. 7 ff.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, alle im obergerichtlichen Beschluss vom 17. Dezember 2021 thematisierten Ausstandsgründe seien heute nicht mehr zu beachten, da das Bundesgericht diese allesamt verworfen habe. Was die neu vorgebrachten Ausstandsgründe angehe, seien diese nicht stichhaltig und würden keine Befangenheit von Staatsanwalt Dr. E._____ belegen (Urk. 325 S. 1 ff.). 3. Bindungswirkung Bundesgerichtsentscheid 3.1. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135

- 5 - III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1). 3.2. Vorliegend ist zunächst unbestritten und offenkundig, dass all jene Ausstandsgründe, welche im Beschluss vom 17. Dezember 2021 noch nicht eingehend geprüft und vom Bundesgericht entsprechend auch nicht beurteilt wurden, bei der Prüfung der erneut geltend gemachten Befangenheit von Staatsanwalt Dr. E._____ zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht der Verteidiger (Urk. 323 S. 4; Urk. 324 S. 2 f.) bedeutet dies in der vorliegenden Konstellation aber nicht, dass sämtliche jemals geltend gemachten Ausstandsgründe in einer Gesamtschau erneut zu berücksichtigen wären. So trifft es zwar zu, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Summierung von Verfahrensfehlern zu einem Anschein der Befangenheit führen kann und entsprechend grundsätzlich sämtliche allenfalls ausstandsbegründenden Umstände einer gesamthaften Beurteilung zu unterziehen sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil 1B_55/2015 vom 17. August 2015 E. 4.5; vgl. auch KELLER in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, N 41 zu Art. 56 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N 14 zu Art. 56 StPO). Vorliegend wären indessen die bereits im Beschluss vom 17. Dezember 2021 thematisierten Umstände nur dann einer erneuten Beurteilung zu unterziehen, wenn das Bundesgericht erwogen hätte, die von der Kammer erwähnten Umstände würden zwar Verfahrensfehler darstellen, erreichten gesamthaft aber noch nicht die Intensität, um eine Befangenheit von Staatsanwalt Dr. E._____ zu belegen. Den Erwägungen des Bundesgerichts ist indessen eindeutig zu entnehmen, dass es sämtliche damals seitens des Obergerichts angeführten Punkte nicht als Verfahrensfehler einstufte bzw. sie allesamt im Hinblick auf eine mögliche Befangenheit verwarf. Mit anderen Worten sind die vom Obergericht im Beschluss vom 17. Dezember 2021 angeführten Punkte nach nunmehr verbindlicher Vorgabe des Bundesgerichts nicht als Verfahrensfehler einzustufen und können entsprechend auch nicht zur Begründung der Befangenheit des damaligen Verfahrensleiters herangezogen werden. 3.3. Weiter können die bereits im Beschluss vom 17. Dezember 2021 thematisierten Punkte – entgegen der Argumentation der Verteidiger – auch nicht gestützt

- 6 darauf neu aufgerollt werden, dass das Bundesgericht nicht eingehend auf die EMRK und die aus ihr abgeleiteten Rechte eingegangen sei. Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Es gilt der Grundsatz "iura novit curia". Dieser gilt auch für das Bundesgericht (Art. 106 Abs. 1 BGG). Art. 106 Abs. 2 BGG sieht zwar vor, dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur auf entsprechende Rügen hin prüft. Diese Einschränkung gilt indessen nicht, sofern das Grundrecht in das positive Recht unterverfassungsrechtlicher Stufe überführt worden ist (BSK BGG-DORMANN, 3. Auflage 2018, N 17 zu Art. 106 BGG). Vorliegend wurden die grundrechtlichen Vorgaben mit dem Erlass von Art. 56 StPO ins Gesetzesrecht übernommen. Das Bundesgericht hatte entsprechend bei der Anwendung dieser Bestimmung auch grundrechtliche Aspekte zu beachten und die Rechtsfragen umfassend zu prüfen. Das Bundesgericht hat die EMRK denn auch ausdrücklich in den Erwägungen erwähnt (Urk. 282 E. 3.4.2 und E. 3.4.3). Es steht der hiesigen Kammer demnach nicht zu, den bundesgerichtlichen Entscheid hinsichtlich der bereits beurteilten Aspekte unter Hinweis auf nicht ausdrücklich erwähnte bzw. nicht umfassend abgehandelte Rechtsquellen in Frage zu stellen. 3.4. Im Berufungsverfahren nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid kann es entsprechend nur noch darum gehen, die neu vorgebrachten sowie die bereits zuvor vorgebrachten, aber im Beschluss vom 17. Dezember 2021 bzw. im Bundesgerichtsurteil vom 25. August 2022 noch nicht thematisierten, Ausstandsgründe zu beurteilen. II. Ausstandsgründe 1. Theoretische Grundlagen 1.1. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie

- 7 - Art. 6 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1; 138 IV 142 E. 2.1; je mit Hinweisen). 1.2. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Eine unangebrachte Äusserung der Verfahrensleitung kann den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteil 1B_1/2017 vom 7. März 2017 E. 2.1). 2. Disproportionalität der Verfahrensleitung in beiden durch Staatsanwalt Dr. E._____ geführten Verfahren 2.1. Die Verteidiger machen erneut geltend, Staatsanwalt Dr. E._____ habe die Verfahren gegen die drei heutigen Beschuldigten bzw. gegen die Akteure der Bank A._____ nicht mit der gleichen Intensität geführt (Urk. 323 S. 4 ff.; Urk. 324 S. 1 und S. 14 und Prot. III S. 13). 2.2. Das Bundesgericht hat sich mit diesem bereits im Beschluss vom 17. Dezember 2021 thematisierten Punkt auseinandergesetzt und aufgrund der beiden voneinander unabhängigen Verfahren keinen ausstandsbegründenden

- 8 - Hinweis erkannt (Urk. 286 E 3.5). Wie vorstehend ausgeführt, kann dieser bundesgerichtliche Entscheid auch nicht unter Hinweis auf die Bestimmungen der EMRK in Frage gestellt werden. Es ist diesbezüglich demnach kein Ausstandsgrund zu erkennen. 3. Übermittlung der Strafanzeige gegen die Bank A._____ an deren Akteure 3.1. Weiter wird erneut als Ausstandsgrund der Umstand angeführt, dass Staatsanwalt Dr. E._____ die Strafanzeige gegen die Bank A._____ dieser zugestellt habe (Urk. 323 S. 9 f.; Urk. 324 S. 1 und Prot. III S. 13). 3.2. Das Bundesgericht hat sich mit diesem auch im Beschluss vom 17. Dezember 2021 abgehandelten Argument bereits auseinandergesetzt und hat keinen ausstandsbegründenden Hinweis erkannt (Urk. 282 E. 3.5.5). Infolge der verbindlichen bundesgerichtlichen Vorgabe ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. 4. Missachtung von Art. 10 EMRK 4.1. Sodann wird seitens der Verteidiger argumentiert, Staatsanwalt Dr. E._____ habe Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäusserung) missachtet, da er den konventionsrechtlichen Hinweisgeberschutz nicht beachtet bzw. nicht geprüft habe, obwohl den Beschuldigten ein solcher zustehe (Urk. 323 S. 10 f.; Urk. 324 S. 1 und Prot. III S. 13). 4.2. Im Anfangsstadium einer Strafuntersuchung können zwangsläufig noch nicht alle Aspekte eines Sachverhalts erkannt werden. Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft im Zweifel denn auch eine Untersuchung zu eröffnen, um weitere Abklärungen vornehmen zu können (BSK StPO-VOGELSANG, 3. Aufl., 2023, N 33 zu Art. 309 StPO). Selbst nach Abschluss der Untersuchung gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore", gemäss welchem die Staatsanwaltschaft im Zweifel eine Anklage an ein Gericht zu erheben hat, damit dieses über die strittigen Rechts- und Sachverhaltsfragen entscheiden kann (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund kann es Staatsanwalt Dr. E._____ nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er eine Untersuchung gegen die Beschuldigten eröffnet und sodann fortgeführt hatte. Ob er im Sinne einer internen Rechtsabklärung abgeklärt hatte, ob den

- 9 - Beschuldigten gegebenenfalls der Hinweisgeberschutzstatus zuzugestehen ist, kann nicht nachgeprüft werden. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine entsprechenden Hinweise. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das seitens der Verteidiger betreffend "Hinweisgeberschutz" zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte in der Sache "Halet gegen Luxemburg" am 14. Februar 2023 erlassen wurde (EGMR-Geschäftsnr. 21884/18) und demzufolge von Staatsanwalt Dr. E._____ in den Jahren 2014, 2015 und 2016 noch nicht zur Kenntnis genommen werden konnte. Eine Einstellung oder Nichtanhandnahme, welche beide nur bei eindeutiger Straflosigkeit vorgenommen werden dürfen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1), war vorliegend jedenfalls nicht angezeigt, da die Frage betreffend Vorliegen eines möglichen Rechtfertigungsgrundes zumindest nicht derart eindeutig war, dass sie bereits im Untersuchungsstadium durch die Staatsanwaltschaft beantwortet werden konnte. Letztlich ergibt sich aus dem Umstand, dass das Verfahren seinen Lauf nahm jedenfalls kein Ausstandsgrund gegen Staatsanwalt Dr. E._____. 4.3. Im Übrigen ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht trotz dem seitens der Beschuldigten seit Anbeginn der Strafuntersuchung geltend gemachten Hinweisgeberschutzstatus in Bezug auf die Ausstandsgründe keine Verletzung der EMRK oder anderen Rechten erkannt hat. Diese rechtliche Beurteilung ist für die hiesige Kammer ohnehin verbindlich. 5. Bewirken bzw. tolerieren einer ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten B._____ 5.1. Weiter wird argumentiert, es ergebe sich eine Befangenheit von Staatsanwalt Dr. E._____ daraus, dass er absichtlich eine ungenügende Verteidigung des Beschuldigten B._____ bewirkt bzw. eine solche zumindest toleriert habe (Urk. 323 S. 15 f.; Urk. 324 S. 11 f.; Prot. III S. 13). Konkret wird geltend gemacht, Staatsanwalt Dr. E._____ habe mit Rechtsanwalt Y5._____ einen ihm genehmen Verteidiger für den Beschuldigten B._____ eingesetzt. In der Folge habe dieser den Beschuldigten B._____ ungenügend verteidigt. Dies zeige sich unter anderem daran, dass Rechtsanwalt Y5._____ – wie an dessen Honorarnote erkannt werden könne – nur wenig Kontakt mit dem Beschuldigten B._____ gehabt habe. Zudem habe

- 10 sich Rechtsanwalt Y5._____ auch nicht um die gesundheitliche Versorgung des Beschuldigten B._____ gekümmert, welcher im Gefängnis keine angemessene medizinische Betreuung erfahren habe. Staatsanwalt Dr. E._____ habe dabei den Wunsch des Beschuldigten B._____ auf einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ernst genommen und auch nicht abgeklärt, was diesen konkret gestört habe (Urk. 323 S. 15 f.; Urk. 324 S. 9 ff. mit Verweis auf Urk. 301/2 S. 44 ff.; Prot. III S. 13). 5.2. Wenn hinsichtlich einer angeblich ungenügenden Verteidigung auf die Honorarnote von Rechtsanwalt Y5._____ Bezug genommen wird, ist diese nicht geeignet, um die Qualität der Verteidigungsarbeit beurteilen zu können. Konkrete Hinweise, dass Rechtsanwalt Y5._____ von Staatsanwalt Dr. E._____ absichtlich als ihm genehmen Verteidiger ausgewählt worden sein könnte, liegen nicht vor. Die Einsetzung als amtlicher Verteidiger verfügte im Übrigen ohnehin – wie üblich – das Büro für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Urk. pag. 0201004). Der Antrag von Staatsanwalt Dr. E._____ an die Oberstaatsanwaltschaft auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten B._____ enthielt zudem noch keinen Hinweis auf die einzusetzende Person (Urk. pag. 0201001). Im Übrigen schloss sich auch Rechtsanwalt Y5._____ seinerzeit dem Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Dr. E._____ an (Urk. pag. 0201291), woraus abgeleitet werden kann, dass zwischen ihnen beiden keine unzulässige Verbrüderung stattgefunden hat, welche zu einem Ausstandsgrund führen würde. Weiter kann auch aus dem Umstand, dass dem Wunsch des Beschuldigten B._____ auf Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht umgehend entsprochen wurde, noch keine Befangenheit des damaligen Verfahrensleiters Dr. E._____ abgeleitet werden. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung ist nur dann vorzunehmen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen selbiger und der beschuldigten Person erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Das blosse subjektive Empfinden der beschuldigten Person reicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung indes nicht aus. Die Störung des Vertrauens muss vielmehr mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert sein (BGE 138 IV 161 E. 2.4; vgl. auch

- 11 - BGE 139 IV 113 E. 1.1). Ob vorliegend aufgrund des Wechselwunsches des Beschuldigten B._____ ein solcher hätte vorgenommen werden müssen, muss heute nicht geprüft werden. Es lässt sich jedenfalls diesbezüglich kein schwerer Verfahrensfehler seitens von Staatsanwalt Dr. E._____ erkennen, welcher einen Anschein der Befangenheit begründen könnte. 6. Verletzung Dokumentationspflicht 6.1. Die Verteidiger bringen vor, es sei der Honorarnote von Rechtsanwalt Y5._____ zu entnehmen, dass zahlreiche Telefonate mit Staatsanwalt Dr. E._____ stattgefunden hätten, über welche keine Aktennotizen erstellt worden seien. Es bleibe daher unklar, was dort gesprochen worden sei. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass Staatsanwalt Dr. E._____ und Rechtsanwalt Y5._____ zum Nachteil des Beschuldigten B._____ kommuniziert hätten und auf diese Weise eine wirksame Verteidigung verunmöglicht worden sei (Urk. 324 S. 8 und S. 11 f.; Urk. 323 S. 16 f.; Prot. III S. 13). 6.2. Die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht verpflichtet die Strafbehörden, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1). 6.3. Zuzustimmen ist den Verteidigern, dass in der Honorarnote von Rechtsanwalt Y5._____ insgesamt 39 Telefonate von nicht unerheblicher Dauer mit der Staatsanwaltschaft fakturiert wurden, wobei Staatsanwalt Dr. E._____ bloss betreffend vier Telefonate eine Aktennotiz verfasst hatte. Nun muss zwar nicht jedes unwesentliche Telefonat in den Akten vermerkt werden. Insbesondere bei einer Verteidigung in einem Strafverfahren, in welchem sich der Klient in Untersuchungshaft befindet, sind auch gewisse organisatorische Fragen zu klären. Die Anzahl von 35 nicht in den Akten festgehaltenen Telefonaten von teilweise längerer Dauer, erscheint aber doch auffällig. Dies kann nicht mehr mit der Dokumentationspflicht vereinbart werden. Isoliert betrachtet stellt dies zwar noch keinen derart gravierenden Verfahrensfehler dar, welcher auf eine Befangenheit von Staatsanwalt Dr.

- 12 - E._____ schliessen liesse. Es wird in der Gesamtbetrachtung der noch zu prüfenden Umstände aber zu beachten sein. 7. Verspätete Eröffnung der Untersuchung 7.1. Die Verteidiger machen weiter geltend, Staatsanwalt Dr. E._____ habe die Untersuchung gegen den Beschuldigten C._____ zu spät eröffnet, um ihn damit aus taktischem Kalkül aus dem Verfahren heraus zu halten (Urk. 323 S. 17 ff.; Urk. 324 S. 1 und Prot. III S. 13). 7.2. Besteht ein hinreichender Tatverdacht ist gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO umgehend eine Untersuchung zu eröffnen. Dies gebieten bereits die Grundsätze des fairen Verfahrens, wonach im Zweifel eine Untersuchung zu eröffnen und der Sachverhalt zu klären ist. Es liegt entsprechend nicht im völlig freien Ermessen der Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung zu eröffnen. Liegen die Voraussetzungen im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vor, ist sie vielmehr zwingend (LANDS- HUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, N 10a zu Art. 309 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Untersuchung dann als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Fall befasst und erste Untersuchungshandlungen vornimmt bzw. in demjenigen Zeitpunkt, in welchem eine Untersuchung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen hätte eröffnet werden müssen (Urteile 6B_990/2017 vom 18.  April 2018 E. 2.3.2; 6B_563/2021 vom 22.  Dezember  2022 E. 2.3.2.). Massgebend ist demnach nicht die formelle, sondern die materielle Untersuchungseröffnung. Die formelle Eröffnungsverfügung hat bloss deklaratorische Bedeutung (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N 2 zu Art. 309 StPO). Die Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist von grundlegendster prozessualer Bedeutung. Nebst dem Wechsel der Verfahrensleitung werden zunächst mit ihr offiziell die Parteirollen zugeordnet und damit die Wahrung der jeweiligen Parteirechte garantiert. Insbesondere werden damit die Verteidigungsrechte der Beschuldigten gewährt sowie der Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde eine richterliche Fürsorgepflicht auferlegt (BSK-VOGELSANG, 3. Auflage 2023, N 11 zu Art. 309 StPO). Mit Eröffnung der Untersuchung gegen einen konkreten Tatverdächtigen wird dieser offiziell in die Beschuldigtenrolle versetzt. Damit ist er nicht bloss Objekt des Verfahrens, sondern

- 13 kann aktiv am Strafverfahren mitwirken. Dazu gehört sein Recht, einen Verteidiger beizuziehen, das Recht des beigezogenen Verteidigers auf Teilnahme an den Untersuchungshandlungen sowie das Recht auf Akteneinsicht, Vorlage von Beweismitteln und das Unterbreiten von Beweisanträgen etc. (BSK StPO-VOGEL- SANG, 3. Aufl., 2023, N 12 zu Art. 309 StPO). 7.3. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ wurde formell am 12. Mai 2014; jenes gegen den Beschuldigten D._____ am 22. Juli 2014 eröffnet (Urk. pag. 0103001 und Urk. pag. 2002001). Bereits am 21. Juli 2014 sagte der Beschuldigte B._____ in einer Einvernahme aus, dass er an seinem letzten Arbeitstag Kundenlisten ausgedruckt und eine Liste mit 10 bis 12 Kunden am gleichen Abend D._____ und C._____ vorgelegt habe (Urk. pag. 0607001 ff. S. 4). Mit Schreiben vom 19. August 2014 gelangte Staatsanwalt Dr. E._____ schliesslich an die Bundesanwaltschaft und schrieb unter anderem, es bestehe "der Verdacht, dass C._____ von B._____ wiederholt geheime Dokumente erhältlich machen konnte, damit seine Mandantenbasis im Streit mit der Bank A._____ AG ausweitete und vor allem entscheidendes Beweismaterial für den Zivilprozess erlangte, […]" (Urk. pag. 3601013). Weiter führte er in diesem Schreiben aus, er sende der Bundesanwaltschaft die Strafanzeigen und alle Einvernahmen in diesem Fall, "damit Sie sich allenfalls ein Bild mit Bezug auf den Tatbestand von Art. 273 StGB machen können, den wir eher bei den Personen C._____ und F._____ ausmachen." Die Bundesanwaltschaft reagierte auf dieses Schreiben mit Verfügung vom 1. September 2014, mit welcher sie die Kompetenz in der vorliegenden Strafuntersuchung in der Hand der Behörden des Kantons Zürich vereinigte (Urk. pag. 3601014). Nachdem Staatsanwalt Dr. E._____ bereits zuvor ausdrücklich bestätigt hatte, dass er – gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten B._____ und die weiteren ihm vorliegenden Unterlagen – auch einen Verdacht gegen den Beschuldigten C._____ habe, bestanden spätestens mit Erhalt der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. September 2014 keine Hindernisse mehr, welche einer Eröffnung der Untersuchung gegen den Beschuldigten C._____ entgegen gestanden wären. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte die Untersuchung demnach eröffnet werden müssen, womit dem Beschuldigten C._____ ab diesem Zeitpunkt auch die damit zusammenhängenden Mitwirkungs- und Teilnahmerechte zugestanden wären.

- 14 - 7.4. Doch auch nachdem der Beschuldigte B._____ in den Einvernahmen vom 3. November 2014 bzw. in der nach der Haftentlassung durchgeführten Einvernahme vom 3. Dezember 2014 – wie er bereits in der Einvernahme vom 21. Juli 2014 ausgesagt hatte – eine Beteiligung des Beschuldigten C._____ bestätigte (Urk. pag. 0607001 ff., Urk. pag. 0711001 ff. und Urk. pag. 712001 ff.), eröffnete Staatsanwalt Dr. E._____ noch keine Untersuchung gegen diesen. Erst ca. 14 Monate nach Erhalt der Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. September 2014, konkret am 1. Dezember 2015, nachdem die Bank A._____ mit Eingabe vom 30. September 2015 eine Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Beschuldigten C._____ beantragt hatte (Urk. pag. 2708251), wurde die Untersuchung formell auch gegen ihn eröffnet (Urk. pag. 5100001). Nachvollziehbare bzw. zulässige Beweggründe, die trotz des gegenüber der Bundesanwaltschaft sogar ausdrücklich anerkannten Verdachts gegen den Beschuldigten C._____ ein derart langes Zuwarten mit der Untersuchungseröffnung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass es gerade nicht im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt, den Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung nach eigenem Gutdünken zu verschieben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Vor diesem Hintergrund entstand durch die um ca. 14 Monate verspätete Untersuchungseröffnung zumindest der Eindruck, Staatsanwalt Dr. E._____ habe versucht, den Beschuldigten C._____ einzig aus taktischen Gründen aus dem Verfahren herauszuhalten. Er war als erfahrener Wirtschaftsanwalt mit entsprechendem Fachwissen unter den drei Beschuldigten gerade derjenige, welcher beim Aufbau einer effizienten Verteidigungsstrategie wohl die grösste Wirkung hätte erzielen können. Doch auch unabhängig vom konkreten Fall, zeitigt eine ungerechtfertigte Verzögerung einer Untersuchungseröffnung gravierende Folgen für die betroffene Person. 7.5. Indem keine formelle Untersuchung eröffnet wird, werden der materiell beschuldigten Person jegliche Mitwirkungsrechte abgesprochen, welche ihr gemäss Strafprozessordnung zukommen würden. Dies ist in erster Linie das Recht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Weiter wird sowohl das Akteneinsichts- als auch das Beweisantragsrecht von

- 15 vornherein unterbunden. Schliesslich wird durch die Nichtbeteiligung einer nur materiell beschuldigten Person das Beschwerderecht generell unterbunden, mit welchem die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeinstanz zur Prüfung vorgelegt werden könnten. Nicht zu vergessen sind aber auch tatsächliche Nachteile, wie der Umstand, dass mangels formeller Eröffnung eine Koordination – gerade im besonders wichtigen Anfangsstadium der Untersuchung – unter mehreren Verteidigungen verunmöglicht wird. Auch die Beweissicherung im internen Umfeld durch die beschuldigte Person bzw. deren Verteidigung wird unter Umständen beeinträchtigt, wenn sie gar nicht weiss, dass faktisch eine Untersuchung auch gegen sie läuft. Schliesslich widerspricht die Eröffnung einer Untersuchung gegen nur zwei beschuldigte Personen, während betreffend die dritte materiell auch im Verdacht stehende Person während ca. 14 Monaten auf eine formelle Eröffnung der Untersuchung verzichtet wird, auch gegen den Grundsatz der Verfahrenseinheit im Sinne von Art. 29 StPO. 7.6. Einwendungen der Staatsanwaltschaft 7.6.1. Die Staatsanwaltschaft brachte im Berufungsverfahren vor, die Untersuchung sei zwischen dem 3. Dezember 2014 und dem 1. Dezember 2015 ohnehin nicht voran getrieben worden. Zudem hätten – so die Staatsanwaltschaft weiter – sowohl Teilnahme- als auch Akteneinsichtsrechte des Beschuldigten C._____ bis zu dessen erster Einvernahme aufgeschoben werden können. Insofern seien in jedem Fall keine Verteidigungsrechte beschnitten worden (Urk. 325 S. 12). 7.6.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die unzulässige Unterlassung der Untersuchungseröffnung beschneidet – wie dargelegt – von vornherein jegliche in der Strafprozessordnung vorgesehenen Mitwirkungsrechte. Es spielt dabei keine Rolle, ob vorliegend in der fraglichen Zeit tatsächlich Untersuchungshandlungen stattgefunden haben. Vorliegend ist der Zeitpunkt, in welchem die Untersuchung spätestens zu eröffnen gewesen wäre, entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft aber ohnehin bereits am 1. September 2014 zu sehen, als die Bundesanwaltschaft, nachdem Staatsanwalt Dr. E._____ ihr einen Verdacht gegen den Beschuldigten C._____ mitgeteilt hatte, die Kompetenzen zur Strafverfolgung bei den Behörden des Kantons Zürich vereinigte. Es fanden ab September 2014

- 16 bis anfangs Dezember 2014 mehrere Einvernahmen statt, an welchen dem Beschuldigten C._____ und dessen Verteidigung grundsätzlich ein Teilnahmerecht zugestanden hätte. Rechtfertigen lässt sich die verspätete Untersuchungseröffnung schliesslich auch nicht mit dem Argument, man hätte die Teilnahme- und Akteneinsichtsrechte ohnehin bis zur ersten Einvernahme ausschliessen können. Dies hätte nämlich jeweils eine begründete und anfechtbare Verfügung seitens der Staatsanwaltschaft vorausgesetzt, was vorliegend mangels eröffneter Untersuchung gerade unterblieb. Dadurch wurde dem Beschuldigten C._____ jegliche Möglichkeit genommen, sich am laufenden Strafverfahren zu beteiligen, in welchem er seitens der Behörden faktisch bereits als mitbeschuldigte Person geführt wurde. Die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte sind sodann formeller Natur, weshalb es nicht von Bedeutung ist, inwiefern diese im vorliegenden Fall tatsächlich ausgeübt worden wären. 7.6.3. Nicht zugestimmt werden kann der Staatsanwaltschaft beim Argument, die Strafuntersuchung sei in der fraglichen Zeit ohnehin nicht vorabgetrieben worden. Es geht nicht einzig um Teilnahmerechte an Einvernahmen. Auch die wirksame Verteidigung wurde durch die nicht erfolgte Untersuchungseröffnung beeinträchtigt. Einerseits wurde noch gar keine Verteidigung bestellt, da keine Untersuchung formell eröffnet wurde. Dadurch wurde eine Koordination mit den Verteidigern der beiden Mitbeschuldigten zu diesem Zeitpunkt verunmöglicht. Eine sogenannte Sockelverteidigung war entsprechend bis zur formellen Eröffnung von vornherein nicht zu organisieren. Doch auch die beschuldigte Person selbst wird erst durch die formelle Eröffnung einer Strafuntersuchung konkret dazu veranlasst, die ihr relevant erscheinenden Unterlagen zusammenzutragen und ihre Beweismittel zu sichern. Erfolgt in unzulässiger Weise keine Eröffnung, wird auch dies unterbunden bzw. zumindest in Kauf genommen, dass all dies erst verspätet erfolgen kann. Weiter werden durch die Nicht-Eröffnung der Untersuchung das Beweisantragsund Akteneinsichtsrecht sowie jegliche Beschwerderechte von vornherein unterbunden, so dass die nur materiell beschuldigte Person der Möglichkeit beraubt wird, zu entscheiden, ob diese Rechte wahrgenommen werden sollen. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, welche Untersuchungshandlungen in der fraglichen Zeit, in welcher die Untersuchung bereits hätte eröffnet werden müssen,

- 17 tatsächlich stattgefunden haben und welche Mitwirkungsrechte im Falle einer eröffneten Untersuchung theoretisch hätten ausgeschlossen werden können. 7.7. Die unrechtmässige Unterlassung, formell eine Untersuchung gegen den Beschuldigten C._____ zu eröffnen, ist angesichts der geschilderten prozessualen Konsequenzen derart gravierend, dass darin eine Befangenheit des Verfahrensleiters Dr. E._____ erkannt werden muss. Dies gilt dabei nicht nur in Bezug auf den Beschuldigten C._____, sondern auch betreffend die Beschuldigten B._____ und D._____. Der Umstand, dass der Beschuldigte C._____ während geraumer Zeit aussen vorgelassen wurde, hatte auch in Bezug auf die Beschuldigten C._____ und B._____ gravierende Konsequenzen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft führte dazu, dass auch die Verteidigung der Beschuldigten B._____ und D._____ sich nicht mit jener des Beschuldigten C._____ koordinieren konnten. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO gilt selbstredend für alle Beschuldigten. Weiter erweckt das taktisch anmutende Vorgehen von Staatsanwalt Dr. E._____ den Eindruck, man habe den versiertesten und über das grösste Fachwissen verfügenden Beschuldigten absichtlich aus dem Verfahren heraus halten wollen, um auf diese Weise einfacher zunächst gegen die Beschuldigten B._____ und D._____ vorgehen zu können. Dieses Verhalten erweckt ohne Weiteres auch gegenüber ihnen den Anschein, der damalige Verfahrensleiter Dr. E._____ sei nicht mehr unbefangen gewesen und habe vielmehr alles daran gesetzt, einen Schuldspruch hinsichtlich der Beschuldigten B._____ und D._____ zu erreichen. 7.8. Bloss der Vollständigkeit halber bzw. im Sinne eines Obiter Dictums ist festzuhalten, dass die Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten C._____ unabhängig von der Frage der Befangenheit der damaligen Verfahrensleitung zur Folge hätte, dass die Einvernahmen nicht zum Nachteil des Beschuldigten C._____ verwertet werden könnten. Eine Wiederholung der Einvernahme könnte die in Verletzung des Teilnahmerechts durchgeführten Einvernahmen zudem nicht verwertbar machen (BGE 150 IV 345). In Bezug auf den Beschuldigten C._____ bestünde demnach ohnehin kein verwertbares Anklagefundament.

- 18 - 8. Eingaben von Staatsanwalt Dr. E._____ an die Bundesanwaltschaft und das EJPD 8.1. Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ bringt sodann vor, Staatsanwalt Dr. E._____ habe in seinen Eingaben an die Bundesanwaltschaft geschrieben, die fraglichen Finanzanlagen der Bank A._____ hätten auf einer "Steuerumgehung" gefusst, obwohl eine Täuschung des Fiskus und die Bewirkung einer unrechtmässigen Steuerrückerstattung etwas ganz Anderes darstelle (Urk. 323 S. 20 ff.). 8.2. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 22. August 2022 erwogen hat, kommen ungeschickte Äusserungen eines Staatsanwalts als Ausstandsgrund nur dann in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der direkt betroffenen Partei handelt (Urk. 282 E. 3.4.5). Die von der Verteidigung erwähnte Äusserung betreffend "Steuerumgehung" mag in der vorliegenden Konstellation zwar nicht zutreffend sein und verharmlosend bzw. ungeschickt erscheinen. Eine schwere Verfehlung, welche eine Befangenheit zur Folge hätte, kann gestützt darauf aber nicht abgeleitet werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Ausmass der fraglichen Praktiken und die internationale Dimension im damaligen Zeitpunkt noch nicht abschliessend geklärt waren. Im Übrigen betrifft diese Äusserung Verfehlungen der Bank, wobei nach bundesgerichtlicher Vorgabe aus dem Strafverfahren gegen Exponenten der Bank keine Rückschlüsse auf die Befangenheit im vorliegenden Verfahren zu ziehen sind. 9. Obstruktion gegen das Rechtshilfegesuch aus Deutschland 9.1. Weiter wird geltend gemacht, es ergebe sich aus der Opposition von Staatsanwalt Dr. E._____ gegen das Rechtshilfegesuch aus Deutschland ein Ausstandsgrund (Urk. 323 S. 24; Urk. 324 S. 14). 9.2. Die Kammer ist auf diesen Punkt in ihrem Beschluss vom 17. Dezember 2021 bereits eingegangen (Urk. 263 S. 10). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 25. August 2022 festgehalten, dass die Verhaltensweisen von Staatsanwalt Dr. E._____ in anderen Verfahren keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren hätten. Diese Vorbringen wurden damit vom Bundesgericht bereits behandelt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

- 19 - 9.3. Entsprechend sind auch die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge auf Einvernahme von Oberstaatsanwältin G._____, Kriminalhauptkommissar H._____, Kriminalhauptkommissar I._____, Staatsanwalt J._____ sowie auf Beizug der Akten des Rechtshilfeverfahrens (vgl. Urk. 298 S. 5) abzuweisen. 10. Aussagen von Staatsanwalt Dr. E._____ zur Gegenpartei 10.1. Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ argumentiert weiter, gewisse Äusserungen von Staatsanwalt Dr. E._____ an den Vertreter der Bank A._____ würden eine Befangenheit belegen (Urk. 323 S. 24). 10.2. Dieses Argument wurde bereits im Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2021 abgehandelt (Urk. 263 S. 9 f.). Das Bundesgericht kam in seinem Urteil vom 25. August 2022 zum Schluss, dass die vom Obergericht aufgeführten Punkte nicht ausstandsbegründend seien. Es ist entsprechend nicht weiter auf diesen Punkt einzugehen. 11. Sicherstellung der medizinischen Versorgung des Beschuldigten B._____ 11.1. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ macht sodann geltend, Staatsanwalt Dr. E._____ habe sich während der Inhaftierung des Beschuldigten B._____ nur ungenügend um dessen medizinische Versorgung gekümmert (Urk. 324 S. 9 f.). 11.2. Nach der Entlassung aus der Haft wurde der Beschuldigte B._____ gefragt, ob er noch etwas zu dieser bzw. zu den Haftbedingungen sagen wolle. Der Beschuldigte B._____ verneinte dies (Urk. pag. 0712002). Im Übrigen liegt es primär in der Verantwortung der Vollzugsbehörden die medizinische Versorgung der inhaftierten Personen sicherzustellen. Der Beschuldigte B._____ wurde vorliegend denn auch mehrfach medizinisch betreut. Ein schwerer Verfahrensfehler seitens von Staatsanwalt Dr. E._____ ist diesbezüglich nicht zu erkennen. 12. Würdigung des Gutachtens von K._____ 12.1. Weiter macht der Verteidiger des Beschuldigten B._____ geltend, Staatsanwalt Dr. E._____ habe das Rechtsgutachten von K._____, mit welchem dieser die

- 20 - Cum-Ex-Praktiken der Bank gerechtfertigt habe, als schlüssig angesehen und deswegen eine Strafbarkeit der Bank verneint. Staatsanwalt Dr. E._____ habe es in diesem Kontext an der Bereitschaft gefehlt, überhaupt in Erwägung zu ziehen, dass sich die Bank hätte strafbar gemacht haben können. Dies begründe seine Befangenheit (Urk. 324 S. 5 f.). Ebenfalls habe Staatsanwalt Dr. E._____ die Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft Köln unter anderem betreffend L._____ falsch gewürdigt. Diese stellten im Gegensatz zu schweizerischen Einstellungsverfügungen keine Unschuldsfeststellung dar (Urk. 324 S. 6). 12.2. Diese Vorbringen betreffen das Strafverfahren gegen die Bank A._____ bzw. deren Exponenten. Nach verbindlicher bundesgerichtlicher Vorgabe lässt sich aus einer Gegenüberstellung jenes Verfahrens mit dem vorliegenden keine Befangenheit begründen. Auf dieses Argument muss folglich nicht weiter eingegangen werden. 13. Rechtzeitigkeit der Ausstandsbegehren 13.1. Eine Partei muss ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich zu beantragen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind (BSK StPO-BOOG, 3. Aufl., 2023, N 5 zu Art. 58 StPO). 13.2. Vorliegend stellten alle drei Beschuldigten bereits in der Untersuchung jeweils ein Ausstandsgesuch, welches sich auf die Verfahrensleitung von Staatsanwalt Dr. E._____ bezogen hatte (Urk. pag. 3501006; pag. 0201291 und pag. 5103003). Da bei Verfahrensfehlern eines Behördenmitglieds auch erst deren Summe dazu führen kann, dass ein Ausstandsgrund angenommen werden kann, muss den Parteien ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden werden, wann die ihrer Ansicht nach vorgefallenen Verfahrensfehler für einen Ausstand ausreichen. Auch die Staatsanwaltschaft macht nicht geltend, dass die in der Untersuchung gestellten Ausstandsbegehren verspätet erfolgt seien. Hiervon ist auch

- 21 heute auszugehen. Da das Ausstandsbegehren ergänzend auch nachträglich noch begründet werden kann, sind sämtliche vorgebrachten Ausstandsgründe als rechtzeitig zu erachten. Nicht von Relevanz ist daher, ob die noch zu prüfenden Argumente bereits in der Untersuchung ausdrücklich beanstandet und als Ausstandsgründe angeführt wurden. 14. Fazit Die Weigerung, trotz vorliegendem und ausdrücklich anerkanntem Verdacht gegen den Beschuldigten C._____ während ca. 14 Monaten formell eine Untersuchung gegen diesen zu eröffnen, stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, welcher gravierende Konsequenzen für die prozessualen Rechte des Beschuldigten C._____ sowie jene der Mitbeschuldigten B._____ und D._____ hatte. Es ist daher bereits aus diesem Grund eine Befangenheit von Staatsanwalt Dr. E._____ zu erkennen. Weiter kommt die Verletzung der Dokumentationspflicht hinzu, welche aufgrund der zahlreichen nicht protokollierten Telefonate mit Rechtsanwalt Y5._____ zu erkennen ist. Gesamthaft gesehen ist der Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO daher zu bejahen, wobei dies in Bezug auf das gesamte Verfahren gegen die drei Beschuldigten B._____, D._____ und C._____ gilt. 15. Folgen der Befangenheit 15.1. Da alle drei Beschuldigten die Wiederholung der von Staatsanwalt Dr. E._____ erhobenen Beweise verlangen, hat dessen Befangenheit zur Folge, dass diese Beweise nicht verwertbar sind (Art. 60 Abs. 1 StPO). Die von Staatsanwalt M._____, welcher als Ersatz für Staatsanwalt Dr. E._____ eingesetzt worden war, erhobenen Beweise, sind ebenfalls als unverwertbar zu erachten, da sie auf den vorherigen Einvernahmen und Beweiserhebungen von Staatsanwalt Dr. E._____ bzw. den daraus gewonnenen Erkenntnissen beruhen. 15.2. Das Verfahren könnte demnach zur Wiederholung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden. Das vorliegende Verfahren dauert nunmehr aber bereits mehr als 10 Jahre. Alle drei Beschuldigten beantragen zudem einen Freispruch (Urk. 163, 167 und 169). Es kann vor diesem Hintergrund nicht

- 22 erwartet werden, dass einer der Beschuldigten in einer Wiederholung des Untersuchungsverfahrens erneut belastende Aussagen machen würde, welche zu einem Schuldspruch führen könnten. Objektive Beweismittel, welche den Sachverhalt ohne die Personalbeweise belegen könnten, sind nicht ersichtlich. 15.3. Weiter kommt hinzu, dass das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 StPO durch eine weitere Rückweisung des bereits über 10 Jahre dauernden Strafverfahrens massiv verletzt würde. Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwähnt aber namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe sowie – in schweren Fällen – die Verfahrenseinstellung (BGE 117 IV 124 E. 4.d; BGE 143 IV 373 E. 1.4.; BSK StPO-SUMMERS, 3. Aufl., 2023, N 15 zu Art. 5 StPO). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e; BGE 143 IV 373 E. 1.4). Vorliegend wäre zu erwarten, dass die Wiederaufnahme der Untersuchung und die erneute Durchführung eines Haupt- sowie allenfalls eines Rechtsmittelverfahrens noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde. Dies zeigt sich unter anderem an der bislang verstrichenen Dauer, in der das Verfahren bereits pendent ist. Damit ginge eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots einher. Da die Verzögerung in der Befangenheit der vormaligen Verfahrensleitung begründet ist, kann diese selbstredend nicht den Beschuldigten oder der Privatklägerschaft zugerechnet werden. Zu den Interessen der Privatklägerschaft ist zudem festzuhalten, dass diese mit Eingabe vom 13. Juli 2020 ihre Berufung zurückgezogen und ihr ausdrückliches Desinteresse an einer strafrechtlichen Verfolgung der drei Beschuldigten erklärt hat (Urk. 218). Sollte die Staatsanwaltschaft überhaupt in der Lage sein, ein neues anklagegenügendes Beweisfundament zu erstellen, könnte die mit einer Rückweisung zwangsläufig zusammenhängende Verzögerung

- 23 und die deswegen eintretende massive Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht mehr mit einer blossen Strafreduktion berücksichtigt werden. 15.4. Vor diesem Hintergrund ist eine nochmalige Rückweisung des Verfahrens nicht angezeigt. Die Strafverfahren gegen die Beschuldigten B._____, D._____ und C._____ sind daher einzustellen. III. Beschlagnahme 1. Ausgangslage Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO). 2. Beschuldigter B._____ 2.1. Der Beschuldigte B._____ beantragt die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände gemäss Anklage, S. 26 Ziff. 2.2, zu unbeschwertem Eigentum. Ferner sei die Sperre über das PostFinance Konto 1 aufzuheben (Urk. 331 S. 39). 2.2. Die Vorinstanz ordnete bereits in den Dispositiv-Ziffern 10 und 11 die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten B._____ an (Urk. 157 S. 184 f.), weshalb diese Punkte in Rechtskraft erwachsen sind. Daher richtet sich die Berufung nur gegen die Dispositiv-Ziffer 13, gemäss welcher die Vorinstanz entschied, dass die dort erwähnten Gegenstände als Beweismittel bei den Akten bleiben. Da das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ vollumfänglich eingestellt wird, ist der Grund für die Beschlagnahme auch dieser Gegenstände weggefallen. Damit sind die in Dispositiv-Ziffer 13 erwähnten Gegenstände dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herauszugeben. Wird innert dieser Frist kein entsprechendes Begehren gestellt, verbleiben die Gegenstände bei den Akten.

- 24 - 2.3. Zumal der Beschuldigte B._____ im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu tragen hat (vgl. nachfolgend Erw. 1.3.1), ist mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das mit Verfügung vom 10. Juni 2014 beschlagnahmte und auf dem Konto 1, lautend auf den Beschuldigten B._____, lagernde Guthaben bei der PostFinance AG freizugeben und die Kontosperre aufzuheben. 3. Beschuldigter D._____ 3.1. Der Beschuldigte D._____ stellte den Antrag auf Aufhebung der Kontosperre bzw. Freigabe des Guthabens, das sich auf dem Konto IBAN CH§2, lautend auf den Beschuldigten D._____, befinde (Urk. 335 S. 1). 3.2. Da auch der Beschuldigte D._____ im vorliegenden Verfahren nicht zur Kostentragung zu verpflichten ist (vgl. nachfolgend Erw. 1.3.1), ist mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das mit Verfügung vom 10. Juni 2014 beschlagnahmte und auf dem Konto IBAN 2 unter der Kontobezeichnung N._____, lautend auf den Beschuldigten D._____, lagernde Guthaben bei der O._____ SA freizugeben und die Kontosperre aufzuheben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2. Sämtliche Verteidigungen monierten die durch die Vorinstanz die Beschuldigten jeweils betreffende Kostenfestsetzung für das Vorverfahren (Urteilsdispositiv-Ziffer 16 Positionen 2, 7 und 11) sowie die Kostenauflage (Urteilsdispositiv-Ziffer 17) (Urk. 328 S. 18 ff. und Prot. III S. 27; Urk. 331 S. 35 und Prot. III S. 29; Urk. 335 S. 16). 1.2.1. Die Verteidigungen machten im Wesentlichen geltend, dass gemäss Gesetz die Gebühr für ein Vorverfahren auf einen Betrag zwischen Fr. 300.– und

- 25 - Fr. 30'000.– festzusetzen sei (§ 4 lit. d der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden [GebV StrV]). Daher sei die Festsetzung der jeweiligen Gebühr für das Vorverfahren durch das Bezirksgericht von über Fr. 30'000.– von vornherein gesetzeswidrig und ausgeschlossen (Urk. 328 S. 18 f.; Urk. 335 S. 16; Prot. III S. 29). 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft setzte die Gebühr für das Vorverfahren je auf Fr. 30'000.– (Urk. 0000006 ff.; Urk. 0000034 ff.; Urk. 0000057 ff.) und die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten B._____ auf Fr. 36'000.– sowie betreffend den Beschuldigten C._____ und den Beschuldigten D._____ je auf Fr. 27'000.– fest (Urk. 157 S. 188). 1.2.3. Gemäss § 2 Abs. 2 GebV StrV können in besonders aufwändigen Verfahren die Höchstansätze gemäss §§ 3-8 bis zum Doppelten, in Ausnahmefällen bis zum Vierfachen überschritten werden. Die Gebühren der Staatsanwaltschaften betragen für mit einer Anklageerhebung abgeschlossene Untersuchungen Fr. 300.– bis Fr. 30'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV). 1.2.4. Bereits die Staatsanwaltschaft verwies anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2024 zutreffend auf den soeben zitierten § 2 Abs. 2 GebV StrV, wonach in besonders aufwendigen Verfahren die Grenze von maximal Fr. 30'000.– nicht gelte (Prot. III S. 29). Das vorliegende Vorverfahren – welches rund vier Jahre dauerte und drei Beschuldigte umfasste – kann mit der Staatsanwaltschaft als äusserst aufwendig bezeichnet werden. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Festsetzung der Höhe der Gebühr für das Vorverfahren erscheint im Rahmen ihres Ermessens als angemessen und ist zu bestätigen. 1.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

- 26 - 1.3.1. Vorliegend wird das Verfahren in Bezug auf sämtliche Beschuldigte vollumfänglich und definitiv eingestellt. Bei dieser Konstellation bestünde eine Kostenpflicht der Beschuldigten nur für den Fall, dass die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt wären. Ob diese erfüllt sind oder nicht, kann jedoch vorliegend nicht überprüft werden, weil es sich verbietet, auf das (nicht verwertbare) Beweisfundament abzustellen. Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betreffend sämtliche Beschuldigte, inklusive der Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ von Fr. 76'994.95, antragsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3.2. Ebenfalls sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.– für das Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung Untersuchungshaft (Geschäfts-Nummer UB140077; erledigt mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 17. Juni 2014 [Urk. 0801208 ff.]) in Bezug auf den Beschuldigten B._____ auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3.3. Schliesslich entfällt mangels Kostenpflicht der Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 2 StPO und mangels Obsiegens seitens der Privatklägerin eine Entschädigungspflicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 433 StPO. Damit ist der Antrag der Privatklägerin auf Zahlung einer Prozessentschädigung unter solidarischer Haftung zulasten der Beschuldigten (Urk. 138) abzuweisen. 1.4. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Demzufolge hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 1.4.1. Das Gesetz sieht eine Entschädigung jedoch ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass

- 27 sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Verteidigungskosten müssen jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige, übersetzte und verfahrensfremde Aufwendungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (BSK StPO-WEHRENBERG/ FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 13 ff.). 1.4.2. Dass der Beizug einer Verteidigung in Bezug auf sämtliche Beschuldigte vorliegend angemessen war, ist unbestritten. Hinsichtlich der Entschädigung der anwaltlichen Bemühungen ist auf §§ 16 und 17 AnwGebV zu verweisen. Für das Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV). 1.4.3. Rechtsanwalt Y1._____ macht für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 111'270.85 (317.9 Stunden zu je Fr. 350.–; inkl. 50 Stunden für die Durchsicht der Akten Deutschland und das Beschwerdeverfahren; exkl. Auslagen und exkl. MWST) geltend (Urk. 141). 1.4.3.1. Für das Vorverfahren, welches mit Eingang der Anklageschrift bei der Vorinstanz am 8. März 2018 endete (vgl. Urk. 157 S. 16), ergibt dies einen Betrag von Fr. 20'883.10 (ab 19. Juni 2017 bis und mit 7. März 2018: 59,666 Stunden, exkl. Auslagen, exkl. MWST) zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– (Urk. 141). In diesem Betrag (noch) nicht enthalten sind die zusätzlich verrechneten Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren betreffend geheime Überwachungsmassnahmen gemäss separater Abrechnung in der Höhe von Fr. 4'290.15 (inkl. Auslagen) (Urk. 141).

- 28 - 1.4.3.2. Wie erwähnt bemisst sich die Entschädigung für das Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Für die Bemessung der konkreten Stundenansatzhöhe ist § 2 AnwGebV heranzuziehen, wonach diese nach der Bedeutung des Falles, der Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falles bestimmt wird. 1.4.3.3. Mit einem Stundenansatz von Fr. 350.– erschöpft die Verteidigung des Beschuldigten B._____ den maximal vorgegebenen Stundenansatz gemäss § 3 AnwGebV. Dies ist vorliegend gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwalt Y1._____ nicht von Beginn weg, sondern erst im Verlauf des Untersuchungsverfahrens, konkret am 21. August 2017, durch den Beschuldigten B._____ als seine neue Verteidigung mandatiert wurde (Urk. 0201310 ff.). Das Untersuchungsverfahren wurde jedoch bereits seit dem 13. Mai 2014 gegen den Beschuldigten B._____ geführt. Damit bestand notorischerweise ein Einarbeitungsaufwand für die Verteidigung, waren doch in der Untersuchung zahlreiche Einvernahmen des Beschuldigten B._____ durchgeführt sowie Zwangsmassnahmen angeordnet worden, an welchen die Verteidigung mangels Mandatierung noch nicht teilnehmen konnte. Des Weiteren handelt es sich um ein komplexes und sehr umfangreiches Strafverfahren mit einem Umfang von 62 Bundesordnern. Ebenfalls hoch zu gewichten ist die Bedeutung und die Tragweite dieses Verfahrens für den Beschuldigten B._____, wurden ihm doch unter anderem wirtschaftlicher Nachrichtendienst sowie mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und mehrfaches Vergehen gegen das Bankengesetz vorgeworfen, was ihn als damals noch angestellten Bankmitarbeiter in seiner beruflichen Funktion zusätzlich besonders berührte. Auch stand eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe im Raum. Nach dem Gesagten ist der Stundenansatz gerechtfertigt. 1.4.3.4. Der von Rechtsanwalt Y1._____ geltend gemachte Aufwand in der Höhe von Fr. 20'883.10 (exkl. Auslagen, exkl. MWST) für das Vorverfahren ist ausgewiesen (Urk. 141) und erweist sich als angemessen. Wie bereits erwogen, war Rechtsanwalt Y1._____ nicht von Beginn weg im Untersuchungsverfahren beteiligt, sondern kam erst rund drei Jahre später dazu (Verfahrenseröffnung gegen den Be-

- 29 schuldigten B._____ am 12. Mai 2014; Mandatierung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Y1._____ am 21. August 2017), nachdem das amtliche Mandat der ehemaligen amtlichen Verteidigung mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 13. September 2017 widerrufen wurde (Urk. 0201321 f.). Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Y1._____ für das Vorverfahren in einer Höhe von total Fr. 24'762.30 (inklusive Entschädigung für das Beschwerdeverfahren betreffend geheime Überwachungsmassnahmen in der Höhe von Fr. 3'879.17 (exkl. Auslagen)) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 1.4.3.5. Für das Hauptverfahren (gerechnet ab 13. März 2018, gemäss detaillierter Honorarnote, bis 28. März 2019: insgesamt rund 247.166 Stunden, inklusive 50 Stunden für die Durchsicht der deutschen Akten) ergibt dies einen restlichen Betrag von Fr. 86'508.33 (exkl. Auslagen, exkl. MWST). 1.4.3.6. Die konkrete Bemessung der Entschädigung für das Hauptverfahren richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV können u.a. für weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge hinzugerechnet werden, die jedoch in ihrer Summe in der Regel höchstens die Grundgebühr betragen sollen (§ 11 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 3 AnwGebV). Die maximale Pauschale beträgt folglich CHF 56'000.–. 1.4.3.7. Bei der Festsetzung der Entschädigung des Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Dies beurteilt sich nach Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2017 [Geschäfts- Nr. SB170088], E. V./2.3.). Bei einfachen Standardverfahren ist praxisgemäss von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die

- 30 - Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizuges abgestellt werden muss (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 15). Nach zürcherischer Praxis ist eine Honorarnote des Privatverteidigers sodann im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots zur Schadensminderung auf ihre Angemessenheit zu prüfen (ZR 101 Nr. 19; ZR 102 Nr. 49; ZR 107 Nr. 74). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020, E. 2.3.1. und 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2.2.). 1.4.3.8. Einleitend gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um ein sehr umfangreiches Strafverfahren mit 62 Bundesordnern handelte sowie zusätzlich über 200 PDF-Dateien in Bezug auf das deutsche Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Köln hinzukamen, welche die Verteidigung ebenfalls sichten musste (vgl. dazu auch nachstehend). Der Beschuldigte B._____ sah sich mit zahlreichen Tatvorwürfen, auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bankmitarbeiter, sowie mit einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe konfrontiert. Damit war auch der Ausgang des Verfahrens – wie erwähnt – für ihn von einem nicht zu vernachlässigenden Gewicht. Nach dem Gesagten kann nicht mehr von einem einfachen Standardverfahren gesprochen werden, weshalb es sich rechtfertigt, die Entschädigung von Rechtsanwalt Y1._____ für das Hauptverfahren nicht nach dem Gebührenrahmen der Anwaltsgebührenverordnung, sondern nach dem effektiven Aufwand zu bemessen. 1.4.3.9. Hinsichtlich des konkret geltend gemachten Aufwandes von Rechtsanwalt Y1._____ fällt in der detaillierten Honorarnote zunächst auf, dass er und die anderen zwei Verteidigungen sich miteinander koordinierten und zahlreiche gemeinsame Besprechungen und Austausche hatten. Dies erweist sich vorliegend als

- 31 gerechtfertigt, zumal den drei Beschuldigten der gleiche Lebenssachverhalt vorgeworfen wird und die Verteidigungen im ganzen Verfahren mit einer einheitlichen Verteidigungsstrategie auftraten. Zum Umfang des Verfahrens ist sodann zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft kurz nach Anklageerhebung weitere ihr zugekommenen Unterlagen einreichte. Darunter befanden sich auch die vollständigen Untersuchungsakten des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln, welche auf einer SD Karte beigelegt waren. Die Staatsanwaltschaft überliess es der Vorinstanz darüber zu entscheiden, ob den drei Beschuldigten Akteneinsicht zu gewähren sei oder nicht, vertrat jedoch den Standpunkt, keine vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 57). Im weiteren Verlauf des Hauptverfahrens wurde sämtlichen Verteidigungen Frist zur Stellungnahme gegeben (Urk. 59), was auch von allen wahrgenommen wurde (Urk. 72; Urk. 145/169; Urk. 144/70). Die Vorinstanz entschied schliesslich mit Beschluss vom 19. September 2018, dass allen Beschuldigten Einsicht in diese Akten zu gewähren sei (Urk. 79 S. 4; Urk. 144/77 S. 4; Urk. 145/76 S. 4). Den Parteien wurde in der Folge die entsprechende SD-Karte mit über 200 PDF-Dateien zugestellt (Urk. 88/1-3; Urk. 145/85; Urk. 144/87). Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ verrechnete insgesamt 51 Stunden für die Durchsicht dieser Akten des deutschen Strafverfahrens (Urk. 141, Position vom 14. Juni 2018 und Position 2018/2019). Hier ist zu berücksichtigen, dass kein Aktenverzeichnis vorhanden war und dementsprechend die Verteidigung sämtliche PDF-Dateien durchschauen musste, um ihre allfällige Relevanz für den Beschuldigten B._____ zu beurteilen. Der verrechnete Aufwand von 51 Stunden erweist sich zwar als sehr hoch, erscheint insgesamt aber als noch gerechtfertigt. 1.4.3.10. Weiter zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwalt Y1._____ diverse Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Rechtsgutachtens von Prof. P._____, Prof. Q._____ und Prof. R._____ vom 12. März 2019 im Bereich des Auftrags- und Strafrechts (vgl. Urk. 144/125; Urk. 144/126) verrechnete. Wie auch im Zusammenhang mit dem Beschuldigten C._____ auszuführen sein wird (vgl. Erw. 3.1.3.7), sind die Kosten für die privaten Rechtsgutachten nicht zu entschädigen, obliegt die rechtliche Würdigung doch dem Gericht. Ferner handelt es sich beim Expertenwissen der Gutachter nicht um fremdes Recht, welches allenfalls zu

- 32 entschädigen wäre (vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 17). Entsprechend kann Rechtsanwalt Y1._____ auch der diesbezügliche Aufwand nicht entschädigt werden, weshalb dieser in Abzug zu bringen ist. Dabei handelt es sich um Besprechungen inkl. Weg, Telefonaten und E-Mails im Umfang von total 15 Stunden und 25 Minuten (Positionen vom 22.05.2018, 18.06.2018, 1.11.2018 ["Besprechung mit Gutachtern, inkl. Weg"], 16.01.2019, 25.01.2019 ["mail an P._____ etc."] sowie vom 4.02.2019). Dies ergibt einen Betrag in der Höhe von gerundet Fr. 5'396.–, welcher abzuziehen ist. 1.4.3.11. Für die Hauptverhandlung vom 26. März 2019 verrechnete die Verteidigung 15 Stunden. Die Hauptverhandlung begann um 08:25 Uhr und wurde um 11:45 Uhr für eine Zwischenberatung bis 13:45 Uhr unterbrochen. Nebst weiteren kürzeren Unterbrüchen ging die Hauptverhandlung bis 17:00 Uhr (Prot. I S. 11 ff.). Damit dauerte die Hauptverhandlung tatsächlich rund 8.5 Stunden. Allerdings musste die Verteidigung von S._____ anreisen, was einen tatsächlichen Reiseweg von je rund 1.5 Stunden ausmacht. Zusätzlich ist eine Nachbesprechungszeit von einer Stunde anzurechnen. Dies ergibt total 12.5 Stunden für die Hauptverhandlung. Entsprechend ist eine Kürzung von total 2.5 Stunden, mithin Fr. 875.– vorzunehmen. 1.4.3.12. Hinzuzurechnen ist jedoch die Urteilseröffnung vom 11. April 2019, welche eine halbe Stunde dauerte (Prot. I S. 65 f.). Auch hier fällt ein Anreiseweg von je 1.5 Stunden und eine Nachbesprechungszeit von einer 1 Stunde an, was insgesamt 4.5 Stunden ausmacht. Hierfür ist Rechtsanwalt Y1._____ mit zusätzlich Fr. 1'575.– zu entschädigen. 1.4.3.13. Die weiteren Leistungen erweisen sich als angemessen. Damit ist eine Kürzung des Honorars im Umfang von total Fr. 4'696.– (Fr. 5'396.– + Fr. 875.– ./. Fr. 1'575.– = Fr. 4'696.–) vorzunehmen, womit Rechtsanwalt Y1._____ für das Hauptverfahren mit Fr. 81'812.35 (exkl. Auslagen, exkl. MWST) zu entschädigen ist. 1.4.3.14. Zu ersetzen sind zudem die notwendigen Auslagen, namentlich Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 1

- 33 - Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 23 Abs. 2 AnwGebV hat die unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. die amtliche Verteidigung ihre Auslagen grundsätzlich konkret auszuweisen, da sich andernfalls diese nicht auf deren tatsächliche Erforderlichkeit überprüfen lassen. 1.4.3.15. Bezüglich der geltend gemachten Auslagen gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass Kopien nicht mit Fr. 1.–, sondern gemäss dem gerichtsüblichen Ansatz lediglich mit Fr. 0.50 pro Stück zu entschädigen sind. Rechtsanwalt Y1._____ verrechnete insgesamt Fr. 1'758.– (jeweils Fr. 1.– pro Kopie) für Kopien. Dies ergibt nach der Kürzung einen Betrag von Fr. 879.– (jeweils Fr. 0.50 pro Kopie). Hinsichtlich der weiteren Auslagen sind diese nachvollziehbar und entsprechend zu entschädigen. Insgesamt sind Rechtsanwalt Y1._____ Auslagen in der Höhe von total Fr. 5'423.60 (exkl. MWST) zu entschädigen. 1.4.3.16. Rechtsanwalt Y1._____ ist für das Vorverfahren und das Hauptverfahren mit insgesamt Fr. 106'574.65 (exkl. MWST) zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 5'423.60 (exkl. MWST) zu entschädigen, was einen totalen Betrag von Fr. 111'998.25 (inkl. Auslagen, exkl. MWST) ergibt. Rechtsanwalt Y1._____ beantragte keine Mehrwertsteuer (Urk. 141), weshalb auch keine zuzusprechen ist (Urk. 141). 1.4.4. Rechtsanwalt Y4._____ macht für das Vorverfahren und das Hauptverfahren eine Entschädigung von total Fr. 223'397.80 (exkl. Auslagen, inkl. MWST) geltend (Urk. 145/108). Auch hier ist jedoch für das Vorverfahren der Aufwand bis zum Eingang der Anklageschrift bei der Vorinstanz am 8. März 2018, mithin seine verrechneten Leistungen bis am 7. März 2018 zu berücksichtigen. Rechtsanwalt Y4._____ hat seine letzte Leistung vor der Anklagerhebung am 6. März 2018 erbracht, womit sein Aufwand für das Vorverfahren zwischen dem 11. August 2014 und 6. März 2018 zu berücksichtigen ist. Dies ergibt für das Vorverfahren einen Betrag von Fr. 146'450.– (inkl. MWST) (375.4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– und 8 % MWST sowie 12.2 Stunden (bis 6. März 2018) zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– und 7.7 % MWST).

- 34 - 1.4.4.1. Die Aufwendungen der Verteidigung müssen für das Gericht nachvollziehbar und überprüfbar sein. Ohne eine detaillierte Kostennote kann nicht beurteilt werden, wie viel Zeit die Verteidigung für jede einzelne Leistung aufgewandt hat. In einem solchen Fall ist der anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 17b m.w.H.). Rechtsanwalt Y4._____ reichte zwar eine detaillierte Aufstellung seiner Leistungen ein, in welcher er für jede Leistung einen entsprechenden Aufwand verrechnete, jedoch verwendet er für seine Tätigkeiten Abkürzungen ("TM, TV, EV, BM" etc.), welche für das Gericht ohne Abkürzungsverzeichnis nicht nachvollziehbar sind (Urk. 145/108). Auch ein Vergleich mit der für das erste Berufungsverfahren eingereichten Honorarnote (Urk. 253) verschafft keine Abhilfe, da sich die genaue Tätigkeit in der vorliegenden Honorarnote (Urk. 145/108) nicht identifizieren lässt. Dies verunmöglicht es dem Gericht, die Aufwendungen der Verteidigung nachzuvollziehen und zu überprüfen, weshalb der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist. 1.4.4.2. Hinsichtlich der Angemessenheit des Stundenansatzes in der Höhe von Fr. 350.– kann vorab auf die Ausführungen zum Beschuldigten B._____ verwiesen werden (Erw. 1.4.3.2 f.). Der Stundenansatz erweist sich auch vorliegend, gemessen an der Verantwortung von Rechtsanwalt Y4._____, der Schwierigkeit des Falles und der Bedeutung für den Beschuldigten D._____, als angemessen. 1.4.4.3. Rechtsanwalt Y4._____ verrechnet 387.6 Stunden über einen Zeitraum von knapp dreieinhalb Jahren. Er war bereits zu Beginn des Untersuchungsverfahrens am 11. August 2014 durch den Beschuldigten D._____ mandatiert worden (Urk. 2101040). Zu berücksichtigen sind die zahlreichen Einvernahmen des Beschuldigten D._____ bzw. Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten B._____, an welchen Rechtsanwalt Y4._____ jeweils teilnahm, was notorischerweise mit einiger Vorbereitungszeit einhergeht und auch mehrere Besprechungen mit dem Beschuldigten D._____ notwendig machte. Der grosse Aktenumfang ist auch hier, wie bei Rechtsanwalt Y1._____, zu berücksichtigen. Als Vergleich kann der – als angemessen erachtete – von Rechtsanwalt Y1._____ verrechnete Auf-

- 35 wand herangezogen werden. Es rechtfertigt sich, Rechtsanwalt Y4._____ für das Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 115'000.– (inkl. MWST) zuzusprechen. 1.4.4.4. Für das Hauptverfahren verbleibt ein Aufwand im Umfang von 204 Stunden zu total Fr. 76'897.80 (inkl. MWST) (ohne Hauptverhandlung vom 28. März 2019) (Urk. 145/108). 1.4.4.5. Zwar sind auch hier der enorme Aktenumfang und die tatsächlichen sowie rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu berücksichtigen. Im Unterschied zu Rechtsanwalt Y1._____ war Rechtsanwalt Y4._____ jedoch bereits von Anfang an als Verteidiger des Beschuldigten D._____ mandatiert und damit mit dem Verfahren auch bestens vertraut. Es stellten sich im Hauptverfahren auch keine unvorhergesehenen Fragen. Hinsichtlich der nach Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft eingereichten zusätzlichen Unterlagen der Staatsanwaltschaft Köln ist auch hier der zusätzliche Mehraufwand diesbezüglich zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Aufwands für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Verfassen der Rechtsschriften ist hingegen darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Y4._____ auf die bereits vorgetragenen Plädoyers der anderen Verteidiger verweisen konnte und lediglich noch ergänzende Ausführungen machte bzw. auf Wiederholungen verzichten konnte (Urk. 145/103 und Urk. 145/106). Angemessen zu berücksichtigen ist hingegen, dass dem Beschuldigten D._____ mehrere Tatvorwürfe gemacht wurden und auch hier ein unbedingte Freiheitsstrafe im Raum stand. Es rechtfertigt sich mithin, Rechtsanwalt Y4._____ für das Hauptverfahren mit pauschal Fr. 60'000.– (inkl. MWST) zu entschädigen. 1.4.4.6. Hinzukommen Auslagen in der Höhe von Fr. 7'070.80 (inkl. MWST) (Urk. 145/108). 1.4.4.7. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Y4._____ für das Vor- und Hauptverfahren mit insgesamt Fr. 182'070.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 1.4.5. Rechtsanwalt Y2._____ beantragte für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 218'147.30 (inkl.

- 36 - Auslagen, exkl. MWST) (Urk. 144/140). Der geltend gemachte Aufwand erstreckt sich über den Zeitraum vom 28. Februar 2016 bis 28. März 2019 (vgl. Urk. 144/140 und Prot. I S. 41). Allerdings reichte Rechtsanwalt Y2._____ keine detaillierte Aufstellung der einzelnen Leistungen, sondern lediglich eine Zusammenstellung der Zwischenabrechnungen ein. Dieser lässt sich ein Gesamtstundenaufwand von 613 Stunden und 10 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– sowie der total geltend gemachte Auslagenaufwand entnehmen. Es gelten vorliegend dieselben Überlegungen wie bei Rechtsanwalt Y4._____. Ohne eine detaillierte Aufstellung über die einzelnen Leistungen, ist der anwaltliche Aufwand von Rechtsanwalt Y2._____ nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. 1.4.5.1. Rechtsanwalt Y2._____ teilte seine Zwischenabrechnungen nach Zeitrahmen auf, sodass sich daraus der geltend gemachte bzw. verrechnete Aufwand für das Vorverfahren errechnen lässt. Wie bereits erwähnt dauerte das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung am 8. März 2018. Damit fallen Aufwendungen von Rechtsanwalt Y2._____ vom 28. Februar 2016 bis 7. März 2018 auf das Vorverfahren. Dies entspricht bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– einem Betrag von rund Fr. 105'878.60 (exkl. Auslagen; exkl. MWST) (bei der Zwischenabrechnung für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 30. November 2018 jeweils anteilmässig gerechnet bis zum 7. März 2018: Fr. 46'287.50 / 11 *(2+7/31) = Fr. 9'366.–) und total ca. 302.5 Stunden. Hinsichtlich des Stundenansatzes von Fr. 350.– kann auch hier auf die Ausführungen zu Rechtsanwalt Y1._____ und Rechtsanwalt Y4._____ verwiesen werden (vgl. Erw. 1.4.3.3 und Erw. 1.4.4.2). Der Stundenansatz von Fr. 350.– entspricht zwar dem Maximum gemäss Gebührenverordnung, ist jedoch angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit sowie der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten C._____ und der Verantwortung von Rechtsanwalt Y2._____ gerechtfertigt. 1.4.5.2. Der von Rechtsanwalt Y2._____ geltend gemachte Aufwand für das Vorverfahren beträgt rund das Fünffache des Aufwands von Rechtsanwalt Y1._____. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der bei Rechtsanwalt Y2._____ zu entschädigende Zeitraum knapp mehr als zwei Jahre (vom 28. Februar 2016 bis 7. März 2018), derjenige von Rechtsanwalt Y1._____ hingegen rund acht Monate

- 37 - (19. Juni 2017 bis 7. März 2018), beträgt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Y2._____ bzw. der Beschuldigte C._____ fast zwei Jahre später ins Strafverfahren involviert wurden, nachdem bereits diverse Einvernahmen der Beschuldigten B._____ und D._____ und weitere Verfahrenshandlungen durchgeführt wurden, was notorischerweise einen zusätzlichen Einarbeitungsaufwand nach sich trug. Nach der Involvierung des Beschuldigten C._____ in das Strafverfahren kamen noch die jeweiligen Schlusseinvernahmen der beschuldigten Personen hinzu (Urk. 0714001 ff.; Urk. 0715001 ff.; Urk. 0716001 ff.). Ebenfalls ist der grosse Aktenumfang, wie bei Rechtsanwalt Y1._____ und Rechtsanwalt Y4._____, zu berücksichtigen. Für das Vorverfahren rechtfertigt sich, Rechtsanwalt Y2._____, unter Heranziehung der Entschädigungen für Rechtsanwalt Y1._____ und Rechtsanwalt Y4._____ als Vergleichsgrössen, mit Fr. 70'000.– (exkl. Auslagen, exkl. MWST) zu entschädigen. 1.4.5.3. Hinsichtlich des Hauptverfahrens (8. März 2018 bis 28. März 2019) verbleibt gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt Y2._____ ein verrechneter Aufwand von gerundet Fr. 108'730.– (exkl. Auslagen, exkl. MWST). 1.4.5.4. Hinsichtlich der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles kann vorab auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. Erw. 1.4.3.8). Dem Beschuldigten C._____ wurden diverse Tatvorwürfe, unter anderem wirtschaftlicher Nachrichtendienst, vorgeworfen, und er war ebenfalls mit einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe konfrontiert. Der Umfang des Strafverfahrens bewegt sich, wie bereits ausgeführt, nicht mehr im Rahmen eines Standardverfahrens. Sodann ergibt sich aus den Akten des Hauptverfahrens, dass Rechtsanwalt Y2._____ in Absprache mit den anderen Verteidigungen (vgl. Urk. 144/132) an der Hauptverhandlung zuerst plädierte und Beweisanträge stellte. Auf diese Ausführungen konnten sich die Verteidigungen der Beschuldigten B._____ und D._____ beziehen, um entsprechende Wiederholungen zu vermeiden (vgl. Urk. 131 S. 1; Urk. 145/103 S. 1; Urk. 145/106). Dies geht notorischerweise mit einem zusätzlichen Aufwand einher. Im Vergleich zu den Rechtsanwalt Y1._____ und Rechtsanwalt Y4._____ zugesprochenen Entschädigungen für das Hauptverfahren erscheint es angemessen,

- 38 - Rechtsanwalt Y2._____ mit pauschal Fr. 90'000.– (exkl. Auslagen, exkl. MWST) für das Hauptverfahren zu entschädigen. 1.4.5.5. Rechtsanwalt Y2._____ ist damit für das Vor- und Hauptverfahren mit insgesamt Fr. 160'000.– (exkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Hinzukommen Auslagen in der Höhe von Fr. 3'539.– (exkl. MWST). Zusammen ergibt dies einen Betrag von total Fr. 163'539.– (exkl. MWST). Rechtsanwalt Y2._____ beantragte keine Mehrwertsteuer (Urk. 144/140), womit keine Mehrwertsteuer zuzusprechen ist. 2. Kosten des ersten und zweiten Berufungsverfahrens 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). 2.1.2. Angesichts des Ausgangs des zweiten Berufungsverfahrensverfahrens, wonach die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ mit ihren Anträgen auf definitive Einstellung des Verfahrens (Urk. 323; Urk. 324; Prot. III S. 13 f.) vollumfänglich obsiegen, sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1.3. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, haben nicht die Beschuldigten zu vertreten. Demnach fällt die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz und die weiteren Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1.4. Hinsichtlich der Entschädigungen der Verteidigungen bzw. der geltend gemachten persönlichen Umtriebsentschädigungen für die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ betreffend das erste Berufungsverfahren ist auf den Beschluss vom 17. Dezember 2021 (Urk. 263 S. 12 ff.) zu verweisen. Die Kosten- und

- 39 - Entschädigungsfolgen dieses Beschlusses waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht, weshalb diese für das vorliegende Verfahren bindend und entsprechend zu übernehmen sind. Damit ergibt sich für das erste Berufungsverfahren das unter Erw. 2.2 Nachfolgende. 2.2. Erstes Berufungsverfahren Rechtsanwalt Y1._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das erste Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 41'846.65 und dem Beschuldigten B._____ eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 730.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Rechtsanwalt Y2._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten C._____ für das erste Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 82'034.85 und Rechtsanwalt Y6._____ eine solche in der Höhe von Fr. 58'307.15 sowie dem Beschuldigten C._____ eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen. Schliesslich ist Rechtsanwalt Y4._____ für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten D._____ für das erste Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 44'005.– und dem Beschuldigten D._____ eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urk. 263 S. 14 f.). 2.3. Zweites Berufungsverfahren 2.3.1. Für das zweite Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Y1._____ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 43'804.– (inkl. Auslagen, exkl. MWST) geltend. Er verrechnet hierfür 123.667 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– (Urk. 332). 2.3.2. Rechtsanwalt Y1._____ verrechnete für die Vorbereitung des zweiten Berufungsverfahrens rund 31.5 Stunden. Hinzukommen rund 19 Stunden für die Vorbereitung der Plädoyers zu den Vorfragen und zur Sache. Im zweiten

- 40 - Berufungsverfahren ging es im Rahmen der Vorfragen wiederum um die Frage nach allfälligen Ausstandsgründen betreffend den ehemaligen Staatsanwalt Dr. E._____ und die Verteidigungen hatten sich mit der Begründung des Bundesgerichts im Urteil vom 25. August 2022 auseinanderzusetzen. Allerdings ist die Thematik des zweiten Berufungsverfahrens durch das bundesgerichtliche Rückweisungsurteil auch klar vorgegeben. Rechtsanwalt Y1._____ reichte sodann bereits am 6. April 2023 eine Eingabe ein, in welcher er sich einlässlich zur Bindungswirkung des Bundesgerichtsentscheids und dem – aus seiner Sicht – zu prüfenden Umfang der Ausstandsgründe äusserte (Urk. 300). Die dortigen Ausführungen stimmen im Wesentlichen überein mit denjenigen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2024 (Urk. 324). Sodann hat sich die Ausgangslage hinsichtlich der Hauptvorwürfe gegen den Beschuldigten B._____ im zweiten Berufungsverfahren im Vergleich zum ersten Berufungsverfahren nicht geändert. Entsprechend waren nach wie vor die gleichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten B._____ zu beurteilen wie auch schon im ersten Berufungsverfahren, wofür sich die Verteidigung bereits vorbereitet hatte. Nach dem Gesagten gestaltete sich das zweite Berufungsverfahren nicht derart komplex, weshalb es sich rechtfertigt, die Entschädigung für das vorliegende, zweite Berufungsverfahren (praxisgemäss) pauschal anhand der Gebührenverordnung festzusetzen. 2.3.3. In Anbetracht der soeben gemachten Ausführungen sowie in Berücksichtigung, dass sich im zweiten Berufungsverfahren keine besonderen sachverhaltlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten stellten – dies im Gegensatz zur Argumentation der Verteidigungen, welche zu diversen rechtlichen Fragestellungen zwei Gutachten einreichten (vgl. Urk. 301/1 und Urk. 301/2) – erscheint es angemessen, die Grundgebühr für das zweite Berufungsverfahren auf Fr. 12'000.– festzusetzen. Hinzukommen Auslagen in Form von Zugbillets und Parking in der Höhe von total Fr. 223.– (Zugbillets: Fr. 180.–; Parking: Fr. 53.–) sowie eine beantragte Kleinspesenpauschale von 3 % (ausgehend vom hier zu berücksichtigenden Honorar von total Fr. 12'000.–), mithin Fr. 360.–, dazu. 2.3.4. Zusammenfassend ist Rechtsanwalt Y1._____ für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 12'583.– (inkl. Auslagen, exkl. MWST)

- 41 - (Fr. 12'000.– + Fr. 223.– + Fr. 360.– = Fr. 12'583.–) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Wiederum wurde keine Mehrwertsteuer beantragt (Urk. 332), weshalb auch keine zuzusprechen ist. Rechtsanwalt Y1._____ erklärte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2024, dass der Beschuldigte B._____ für die Anreise an die Berufungsverhandlung EUR 1'200 ausgegeben habe, er jedoch noch nicht sämtliche Belege, insbesondere für die Rückreise, habe (Prot. III S. 30). Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2024 Gelegenheit hatten, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu plädieren (Prot. III S. 26 ff.). Bei dieser Gelegenheit hätten auch allfällige Belege hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen eingereicht und der Anspruch substantiiert werden müssen und nicht erst im Rahmen von weiteren Parteivorträgen. Entsprechend ist dem Beschuldigten B._____ keine Umtriebsentschädigung für das zweite Berufungsverfahren zuzusprechen. 2.3.5. Rechtsanwalt Y4._____ macht für das zweite Berufungsverfahren total Fr. 31'548.10 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (Urk. 336/5). 2.3.6. Es können hier die gleichen Überlegungen angestellt werden wie betreffend Rechtsanwalt Y1._____ (vgl. Erw. 2.3.2). Entsprechend ist auch für die Entschädigung von Rechtsanwalt Y4._____ eine Pauschale festzulegen. 2.3.7. Wie bereits ausgeführt stellten sich im zweiten Berufungsverfahren keine besonderen sachverhaltlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und fielen bis zur Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2024 auch keine Eingaben seitens der Verteidigung des Beschuldigten D._____ an. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte Rechtsanwalt Y4._____ teilweise auf die bereits gemachten Ausführungen seiner Vorredner verweisen (Prot. III S. 13 f.). Insgesamt rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt Y4._____ für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MWST) zuzusprechen. Hinzukommen die ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 480.73 (inkl. MWST). Rechtsanwalt Y4._____ verrechnete gemäss seiner Honorarnote zusätzlich noch den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–, welchen er für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren leisten musste (Urk. 336/5). Die Kosten für das Beschwerde-

- 42 verfahren am Bundesgericht können nicht im vorliegenden Berufungsverfahren verrechnet werden, weshalb sie nicht zu entschädigen sind. 2.3.8. Insgesamt ist Rechtsanwalt Y4._____ für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 10'480.73 (Fr. 10'000.– + Fr. 480.73 = Fr. 10'480.73) (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3.9. Rechtsanwalt Y2._____ macht für das zweite Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 73'813.45 (exkl. MWST), bestehend aus einem Zeitaufwand von total 208 Stunden und 40 Minuten zu Fr. 350.– sowie Auslagen, geltend (Urk. 329). 2.3.10. Auch hinsichtlich der Aufwendungen von Rechtsanwalt Y2._____ sind die gleichen Überlegungen wie bei Rechtsanwalt Y1._____ und Rechtsanwalt Y4._____ anzustellen. Überdies leuchtet auch nicht ein, weshalb es für Rechtsanwalt Y2._____ erforderlich war, rund 84 bzw. 128 Stunden mehr Aufwand als die anderen Verteidigungen zu betreiben. Auch Y2._____ reichte bereits am 6. April 2023 eine Eingabe hinsichtlich der Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils und der zu prüfenden Ausstandsgründe ein (Urk. 298). Im Vergleich zum Plädoyer zu den Vorfragen im ersten Berufungsverfahren (Urk. 246) wurde dasjenige im zweiten Berufungsverfahren zwar ergänzt um Ausführungen zu Art. 10 EMRK und den Hinweisgeberschutz (Urk. 323). Die weiteren Ausführungen stimmen jedoch im Wesentlichen mit denjenigen anlässlich der ersten Berufungsverhandlung überein. Auch hinsichtlich der Hauptvorwürfe änderte sich im zweiten Berufungsverfahren im Vergleich zum ersten Berufungsverfahren nichts. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich auch hier, die Entschädigung für das zweite Berufungsverfahren pauschal anhand der Gebührenverordnung festzusetzen. 2.3.11. Angesichts der Tatsache, dass Rechtsanwalt Y2._____ auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. und 12. Dezember 2024 als Erster plädierte und die anderen Verteidigungen wiederum auf die Ausführungen von Y2._____ verweisen konnten (Prot. III S. 7 ff., S. 13 f.; S. 19, S. 27 ff., S. 29), was mit einem etwas höheren Aufwand für letzteren einhergeht, ist die Grundgebühr für das zweite Berufungsverfahren auf Fr. 14'000.– festzusetzen. Hinzukommen ausgewiesene Auslagen in der Höhe von Fr. 780.30 (Urk. 329).

- 43 - 2.3.12. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt Y2._____ für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 14'780.30 (exkl. MWST) (Fr. 14'000.– + Fr. 780.30 = Fr. 14'780.30) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Wiederum wurde keine Mehrwertsteuer beantragt (Urk. 329), weshalb auch keine zuzusprechen ist. 2.3.13. Rechtsanwalt Y3._____ macht für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung von total EUR 46'055.98 (inkl. 19% MWST) zu einem Stundenansatz von EUR 300 geltend (Urk. 330). 2.3.14. Rechtsanwalt Y3._____ kam erst im zweiten Berufungsverfahren hinzu und äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2024 insbesondere zur Cum-Ex-Problematik aus Sicht von Deutschland sowie zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bezüglich des Hinweisgeberschutzes im Sinne von Art. 10 EMRK, wobei er auch auf die beiden eingereichten Gutachten von Prof. Dr. iur. T._____ sowie Prof. Dr. U._____ Bezug nahm (Prot. III S. 7 ff.). Seine Leistungen bestanden gemäss eingereichter Honorarnote insbesondere im Aktenstudium und in der Literaturrecherche (Urk. 330). Eine Notwendigkeit, einen zweiten Verteidiger beizuziehen, wurde jedoch nicht dargelegt. Ebenso wenig, weshalb diese Ausführungen nicht hätten durch Rechtsanwalt Y2._____ vorgebracht werden können, womit kein Aufwand für ein doppeltes Aktenstudium angefallen wäre. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich nicht, Rechtsanwalt Y3._____ für seine Aufwendungen für das zweite Berufungsverfahren zu entschädigen, weshalb sein Antrag auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung abzuweisen ist. 2.4. Fazit 2.4.1. Rechtsanwalt Y1._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 166'427.90 (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen.

- 44 - Sodann ist dem Beschuldigten B._____ für das gesamte Verfahren eine persönliche Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 730.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.4.2. Rechtsanwalt Y4._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten D._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 236'556.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen. Sodann ist dem Beschuldigten D._____ für das gesamte Verfahren eine persönliche Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.4.3. Rechtsanwalt Y2._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 260'354.15 (inkl. Auslagen, exkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen. Sodann ist dem Beschuldigten C._____ für das gesamte Verfahren eine persönliche Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.4.4. Rechtsanwalt Y6._____ ist für seine Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 58'307.15 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.4.5. Die von Rechtsanwalt Y3._____ geltend gemachte Prozessentschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten C._____ wird abgewiesen.

- 45 - 3. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche 3.1. Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen 3.1.1. Ausgangslage und rechtliche Grundlagen 3.1.1.1. Die Beschuldigten machen für einen Zeitraum von mehreren Jahren einen Gesamtschaden geltend. Bei den Beschuldigten B._____ und D._____ setzt sich dieser insbesondere aus geltend gemachten Lohneinbussen (sowie Einbussen in der Pensionskasse) zusammen. Für die Berechnung eines allfälligen Schadens muss entsprechend die Gesamtsituation über diesen ganzen Zeitraum betrachtet werden, weshalb sowohl positive als auch negative Saldi der einzelnen Jahre einander gegenüberzustellen sind und gesamthaft betrachtet werden müssen (vgl. nachfolgend Erw. 3.1.2 ff.). 3.1.1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). 3.1.1.3. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Der Sachverhalt ist so umfassend darzulegen, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen daraus abgeleitet werden können. In jedem Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zumindest glaubhaft zu machen. Damit obliegt die Beweislast der beschuldigten Person, welche eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Belegs und der Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs trifft. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz behauptet, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023,

- 46 - Art. 429 N 24; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1). Unterlässt es die beschuldigte Person, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 31a; BGE 146 IV 332 E. 1.3. und 1.4.). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Grundsätzlich werden sämtliche wirtschaftliche Einbussen aus selbständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit entschädigt, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrensdauer. Auch zu entschädigen sind ein allfälliger Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen sowie Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 23). 3.1.2. Beschuldigter B._____ 3.1.2.1. Der Beschuldigte B._____ macht für wirtschaftliche Einbussen, die ihm im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstanden sind, eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1.5 Mio. zuzüglich Zins von 5 % seit mittlerem Verfall geltend (Urk. 331 S. 38 f.; Prot. III S. 31). Im Einzelnen setzt er diesen Betrag zusammen aus Fr. 1'229'466.45 unter der Position Erwerbsausfall und Fr. 225'131.26 unter der Position Einbussen in seinem Pensionskassenguthaben (Urk. 334, "Erwerbsausfall B._____" und "Pensionsansprüche B._____"). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zu den Anträgen des Beschuldigten B._____ verzichtet (Prot. III S. 30). 3.1.2.2. Die Verteidigung verweist einerseits auf ihre Anträge samt Begründung vor Vorinstanz (Urk. 331 S. 38). Dort machte sie im Wesentlichen geltend, dass dem Beschuldigten B._____ zufolge seiner Verhaftung durch die Bank V._____ am

- 47 - 27. Mai 2014 ordentlich gekündigt worden sei (Kündigungsfrist 6 Monate), er aber aufgrund der Fortdauer der Haft per 1

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