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Zürich Obergericht Strafkammern 22.01.2024 SB220448

22 janvier 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,830 mots·~29 min·3

Résumé

Versuchte Nötigung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220448-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 22. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend versuchte Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Juli 2022 (GB220009)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Oktober 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'056.50 zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'920.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Kosten für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 2) 1. A._____ sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesem Vorwurf freizusprechen. 2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. A._____ sei für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung eine Entschädigung nach gerichtlichem Ermessen zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren. b) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 67 S. 2) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Lasten abzuweisen. 2. Der vorinstanzliche Schuldspruch sei zu bestätigen, der Beschuldigte sei im Sinne des vorinstanzlichen Urteils der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. 3. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils vom 5. Juli 2022 (Geschäfts-Nr.: GB220009-L/U) sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'724.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10.10.2019 zu bezahlen.

- 4 - 4. Schliesslich sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils vom 5. Juli 2022 (Geschäfts-Nr.: GB220009-L/U) zu verpflichten, der Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a. StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'195.10 (inkl. 7.7 % MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Strafuntersuchung, sowie eine Entschädigung (zzgl. 7.7 % MwSt.) nach Ermessen für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 5. Die gesamten Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten bzw. Berufungsklägers / Anschlussberufungsbeklagten. c) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 48 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 5. Juli 2022 des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, wurde der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.– bestraft (Urk. 43). Dagegen liess der Beschuldigte fristgerecht mit Eingabe vom 13. September 2022 Berufung erklären (Urk. 45). Innert mit Präsidialverfügung vom 15. September 2022 (Urk. 46) angesetzter Frist verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, ersuchte um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sie werde sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen (Urk. 48). Die Privatklägerin erhob innert derselben Frist Anschlussberufung und erklärte, das vorstehend genannte Urteil bezüglich Dispositivziffern 4 und 6 anzufechten (Urk. 49). 2. Mit Einverständnis der Parteien (Urk. 52) wurde mit Präsidialverfügung vom 8. November 2022 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beschlossen und der Verteidigung Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt (Urk. 53). Die Verteidigung reichte mit Eingabe vom 6. März 2023 innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (Urk. 59), woraufhin die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Eingabe vom 31. März 2023 fristgerecht die Berufungsantwort sowie die begründete Anschlussberufung folgen liess (Urk. 67). Die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Vernehmlassung (Urk. 62 f.). 3. Zur Berufungsantwort und der Anschlussberufungsbegründung der Privatklägerin nahm der Beschuldigte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 29. August 2023 Stellung (Urk. 80), welche den Parteien mit Präsidialverfügung vom 5. September 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 81). Die Privatklägerin reichte keine weitere Stellungnahme ein. Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2023 wurde ein aktueller Steuerausweis des Beschuldigten eingeholt und der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 86 ff.)

- 6 - II. Formelles 1. 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vom 5. Juli 2022 betreffend den Schuldspruch wegen der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB samt Strafe (Dispositivziffern 1 - 3) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 8) an. Weiter beantragt er die Verweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg (Urk. 59 S. 2). In Anbetracht der Abweisung der Genugtuungsforderung mit Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils bezieht sich der Berufungsantrag der Verteidigung betreffend die Zivilansprüche offensichtlich auf die Abänderung des vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzes (Dispositivziffer 4). 1.3. Die Anschlussberufung der Privatklägerin richtet sich gemäss Anschlussberufungsbegründung (Urk. 67) im Eventualantrag gegen den Schuldpunkt (Dispositivziffer 1), die Schadenersatzforderung (Dispositivziffer 4) sowie die Prozessentschädigung (Dispositivziffer 6). In diesem Zusammenhang kann die Frage, ob die Anschlussberufung bezüglich des Schuldpunkts rechtzeitig erfolgte, da dieser erst im Rahmen der Anschlussberufungsbegründung angefochten wurde (vgl. Urk. 49 + 67; Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO), offen bleiben, da sie sich nicht auf den vorliegenden Endentscheid auswirkt.

- 7 - 1.4. In Bezug auf Dispositivziffern 5 (Genugtuung) und 7 (Kostenfestlegung) ist das Urteil vom 5. Juli 2023 folglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird gemäss dem zur Anklage erhobenen Sachverhalt des Strafbefehls vom 7. Oktober 2021 vorgeworfen, er habe am 10. Oktober 2019, um ca. 18:54 Uhr, der Privatklägerin eine Nachricht mit folgendem Inhalt geschrieben: "B._____, bestätige mir bitte: Dass du dich künftig an diese 5/3 Tage Regelung hälst [sic!] und mir die ID jeweils mit C._____ mitgibst. thats it. Dann kannst du heute Abend 22.25 [recte: 22:15] abfliegen…". Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, als die Privatklägerin mit der gemeinsamen Tochter am Abend des 10. Oktober 2019 beabsichtigt habe, vom Flughafen Zürich-Kloten nach D._____ zu fliegen und daher den Beschuldigten um Herausgabe des Reisepasses der Tochter ersucht habe. Der Beschuldigte habe damit zumindest in Kauf genommen, die Privatklägerin könnte sich dazu gedrängt gefühlt haben, im Austausch für den Pass eine schriftliche Bestätigung betreffend die Einhaltung der Besuchsregelung und Aushändigung der Identitätskarte der gemeinsamen Tochter abzugeben. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er dazu nicht berechtigt sei und er die Einhaltung der Besuchsregelung bzw. die Aushändigung der Identitätskarte nur auf zivilrechtlichem Weg hätte einfordern können und dies in keinem Zusammenhang mit den geplanten Ferien der Privatklägerin gestanden sei (Urk. 21 S. 3). 2. Der Beschuldigte anerkennt den angeklagten Sachverhalt insoweit, als er die vorstehend zitierte Nachricht geschrieben und versendet hat (Urk. 59 S. 3). Weiter gestand er ein, dass er den Reisepass der gemeinsamen Tochter nicht herausgeben wollte, ohne dass die Privatklägerin ihm zuvor die Einhaltung der Besuchsregelung und die Aushändigung der Identitätskarte bestätigt (Urk. D1/4 S. 2). Dem

- 8 - Beschuldigten war sodann bekannt, dass diese Forderung nur auf dem Zivilweg durchzusetzen ist (Urk. D1/4 S. 2 f.). Unbestritten ist schliesslich, dass die Privatklägerin den ursprünglich gebuchten Flug vom 10. Oktober 2019 um 15:25 Uhr aufgrund der verweigerten Herausgabe des Reisepasses nicht antreten konnte (Urk. 59 S. 3). Den Anklagesachverhalt bestreitet der Beschuldigte hingegen auch im Berufungsverfahren dahingehend, dass die Privatklägerin keine Absicht gehabt habe, am Abend des 10. Oktober 2019 einen Flug anzutreten, und ihm dieser Umstand bewusst gewesen sei (Urk. 59 S. 3). 3. 3.1. Nachdem im zweitinstanzlichen Verfahren der angeklagte Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht eingestanden wurde, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die umstrittenen Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenüglich nachweisen lassen. 3.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (vgl. Urk. 43 S. 6 f.). Als Beweismittel ist zur Erstellung des Sachverhalts insbesondere auf die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 26. November 2019 (Urk. D1/4) und die auszugsweise bei den Akten liegenden Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. D1/5/2 S. 1 - 5) abzustellen. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie der Befragung durch das erstinstanzliche Gericht machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. D1/24; Prot. I. S. 6). Wie der Vorderrichter zutreffend festhielt, ist die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 25. Oktober 2019 (Urk. D1/6) mangels Gewährung des Konfrontationsrechts im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. 3.3. Mit der Verteidigung – und entgegen der Privatklägerin (Urk. 67 S. 3 f. + 6) – ist festzuhalten, dass mit Blick auf den in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierten Anklagegrundsatz einzig die in der Anklageschrift umschriebene Textnachricht vom 10. Oktober 2019, versandt um ca. 19:00 Uhr, auf ihre Strafbarkeit hin zu prüfen ist. All-

- 9 fällige weitere Handlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem angeklagten Vorfall sind nicht prozessgegenständlich. 3.4. Ob die Privatklägerin beabsichtigte, am Abend des 10. Oktobers 2019 nach D._____ zu fliegen und dieser Umstand dem Beschuldigten bekannt war, kann entgegen der Privatklägerin (Urk. 67 S. 6) nicht unbeachtlich bleiben, da dies insbesondere für die Nötigungshandlung bzw. den angeklagten Eventualvorsatz relevant ist. Angesichts seiner Textnachricht um 18:54 Uhr war dem Beschuldigten offenbar bekannt, dass am Abend des 10. Oktober 2019 um 22:15 Uhr ein Flugzeug nach D._____ abheben sollte. Weiter stellte er in Aussicht, die Privatklägerin könne – gegen Ausstellung der von ihm geforderten Bestätigung – mit diesem Flugzeug in die Ferien reisen (vgl. Urk. D1/5/3: "Dann kannst du heute Abend 22.25 [recte: 22:15 Uhr] abfliegen."). Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Versands der Nachricht gar nicht mehr davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin den Abendflug habe wahrnehmen wollen und es sich lediglich um ein Hilfsangebot des als Linienpilot tätigen Beschuldigten gehandelt habe (Urk. 59 S. 4), ist bereits vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Denn ein solches "Hilfsangebot" wäre bei dieser Prämisse obsolet. Überdies brachte der Beschuldigte in seinen Einvernahmen zu keinem Zeitpunkt vor, er habe der Privatklägerin seine Hilfe angeboten (Urk. D1/4; D1/24; Prot. I S. 6), was auch die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 43 S. 9). Dem vermag die Verteidigung im Berufungsverfahren nichts Substantielles zu entgegnen, sondern es bleibt bei dieser pauschalen Behauptung (vgl. Urk. 59 S. 4). Abgesehen davon lässt die vom Beschuldigten gewählte Formulierung in Verbindung mit der im Gegenzug geforderten Bestätigung nicht den Schluss zu, er habe die Privatklägerin bei der Organisation des Abendflugs mittels seiner Beziehungen als Linienpilot unterstützen wollen. Der Beschuldigte gestand sodann ein, dass er den Reisepass nicht aushändigte, weil er die von ihm geforderte Bestätigung nicht erhalten hat (Urk. D1/4 S. 2). Mit Blick auf die Vorgeschichte (gescheiterte Übergabe am Flughafen; vorgängige Textnachrichten des Beschuldigten betreffend die Bestätigung [vgl. Urk. D1/4; Urk. D1/5/2]) erscheint es naheliegend, dass der Beschuldigte einen letzten Versuch unternahm, um die verlangte Bestätigung im Austausch für den Reisepass zu erhalten. Entgegen der Verteidigung ist somit davon auszugehen,

- 10 dass der Beschuldigte – als er die Nachricht verfasste und versandte – annahm, dass die Privatklägerin weiterhin die Absicht hatte, an diesem Abend nach D._____ zu fliegen und ihr der Abendflug – unbeachtlich ihrer Information, wonach bis 17:30 Uhr der Fluggesellschaft eine entsprechende Mitteilung zu machen sei – nach Versand der Nachricht aufgrund der mehr als drei Stunden später angesetzten Abflugszeit zumindest möglicherweise weiterhin offenstand. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin im Zeitraum von 17:30 Uhr bis zur inkriminierten SMS-Nachricht keinen Kontakt mit dem Beschuldigten aufnahm (Urk. 59 S. 4), vermag der Beschuldigte daher auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin von ihrem Vorhaben, am Tattag nach D._____ zu fliegen, absah, was der Beschuldigte auch nicht aufzuzeigen vermochte. Dementsprechend ist sachverhaltsmässig erstellt, dass die Privatklägerin beabsichtigte, am Abend des 10. Oktober 2019 nach D._____ zu fliegen, und der Beschuldigte diesbezüglich keine gegenteiligen Anhaltspunkte hatte. Weiter wusste der Beschuldigte, dass er sich betreffend die Einhaltung der Betreuungsregelung und der Herausgabe der Identitätskarte an den Zivilrichter zu wenden hat (vgl. vorstehende Ziff. III.2). Um den offensichtlich fehlenden Sachzusammenhang seiner Forderung mit der Herausgabe des Reisepasses musste der Beschuldigte insofern ebenfalls wissen. 3.5. Zusammenfassend ist der diesbezügliche objektive und subjektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Inwiefern der Beschuldigte durch seine Äusserung in Kauf genommen haben soll, die Privatklägerin zur Abgabe der Bestätigung zu drängen, ist im Rahmen der Erwägungen zur rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. hinten Ziffer IV.) IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB. Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung

- 11 ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 2. Vorweg kann im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand der Nötigung verwiesen werden (vgl. Urk. 43 S. 8 ff.). Die Erwägungen zum objektiven Tatbestand sind dahingehend zu ergänzen, dass sich nach den gesamten Umständen der Äusserung beurteilt, ob sie als Drohung zu verstehen ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_228/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1 und 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Die Möglichkeit zivilrechtlich gegen den angedrohten Nachteil vorgehen zu können, lässt dessen Ernstlichkeit nur dann entfallen, wenn die Möglichkeit tatsächlich, also nicht nur theoretisch, besteht (HEIZMANN/LÜÖND, in: Annotierter Kommentar zum StGB, Graf [Hrsg.], 2020, N 8 zu Art. 181 mit weiteren Hinweisen). Zur Rechtsfigur des Versuchs ist zu erwähnen, dass ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung bleibt es bei der versuchten Nötigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1). 3. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Tatbestandsvariante der "Androhung ernstlicher Nachteile" insofern anwendbar ist, als der Beschuldigte gemäss angeklagtem Sachverhalt psychisch auf die Privatklägerin Einfluss genommen haben soll (Urk. 43 S. 8 f.). Die Verteidigung wendet ein, dass für sämtliche Beteiligten ab 17:30 Uhr ausser Frage stand, dass die Privatklägerin und die gemeinsame Tochter noch am Tattag nach D._____ fliegen würden. Dementsprechend könne die Privatklägerin nicht mehr in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt worden sein (Urk. 59 S. 5). Wie vorstehend sachverhaltsmässig erstellt wurde, be-

- 12 stand bei der Privatklägerin diese Absicht, und davon ging der Beschuldigte, als er die inkriminierte Textnachricht verfasste und versendete, mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch aus. Die Übergabe des Reisepasses machte der Beschuldigte gemäss der inkriminierten Nachricht vom Erhalt der schriftlichen Bestätigung abhängig (vgl. vorne Ziffer III/3. ff.). Das Vorenthalten des Reisepasses stellt, insbesondere vor dem Hintergrund des Abflugs am selben Tag, einen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB dar, zumal bekanntermassen für Interkontinentalreisen grundsätzlich ein Reisepass mitzuführen ist und andernfalls die Einreise verweigert werden könnte, was dem Beschuldigten als Linienpilot bekannt sein musste. Die Privatklägerin stand somit vor der Wahl, entweder die vom Beschuldigten geforderten Bestätigungen abzugeben oder auf den Flug – und damit auf die gebuchten Ferien in D._____ – zu verzichten. Dass es der Privatklägerin möglich gewesen wäre, kurzfristig auf dem Zivilweg Remedur zu schaffen, macht die Verteidigung zu Recht nicht geltend. Der mittels inkriminierter Nachricht angedrohte Nachteil war somit objektiv gesehen geeignet, auch eine besonnene Person in der Lage der Privatklägerin gefügig zu machen. 4. Die Privatklägerin gab die vom Beschuldigten geforderte Bestätigung nicht ab, weshalb sich der tatbestandsmässige Erfolg im Sinne von Art. 181 StGB nicht realisierte. Mithin ist der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt, was die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 43 S. 8). Dass der Beschuldigte mit dem Versand der inkriminierten Nachricht den entscheidenden Schritt zur Deliktsverwirklichung, von dem es kein Zurück mehr gab, bereits getätigt hat, bedarf schliesslich keiner weiteren Erörterung, sodass zumindest das Versuchsstadium der Tat erreicht wurde. 5. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, die Privatklägerin aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und den im Falle eines Nichtantritts der Reise einhergehenden Konsequenzen zur Abgabe der von ihm verlangten Bestätigung zu nötigen, wobei sein Verhalten mit Blick auf die von ihm unter umgekehrten Vorzeichen erlebte Situation im Jahr 2018, als er aufgrund der von der Privatklägerin verweigerten Übergabe des Reisepasses ohne seine Tochter in die Ferien verreisen musste (Urk. D1/4

- 13 - S. 3 f.; D1/5/6 S. 1 f.), direktvorsätzliche Züge annimmt. Der Beschuldigte hat dementsprechend den subjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt. 6. 6.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist die Rechtswidrigkeit der Nötigung positiv zu begründen. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.1.1; 134 IV 216 E. 4.1). 6.2. Entgegen der Verteidigung handelt es sich bei der vom Beschuldigten gestellten Forderung um Bestätigung der Einhaltung der Betreuungsregelung bzw. Herausgabe der Identitätskarte nicht um einen zulässigen Zweck, welchen der Beschuldigte verfolgte, da er keinen Anspruch auf eine solche Bestätigung hat. Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, ist dem Teilurteil vom 30. Januar 2019 des Bezirksgerichtes Zürich zu Letzterem zu entnehmen, dass die Ausweispapiere der gemeinsamen Tochter bei der obhutsberechtigten Privatklägerin zu verbleiben haben (Urk. 43 S. 11). Einen entsprechenden Antrag des Beschuldigten um Aufteilung der Ausweispapiere wies das Gericht ab, weshalb es den Verbleib der Identitätskarte bei der Privatklägerin und die jeweilige Herausgabe der Ausweisdokumente für die Ferien mit dem Vater anordnete (Urk. D1/7/5 S. 8, 46 f. + 56 f.). Dementsprechend wäre eine Abänderung des vorstehend genannten Urteils bezüglich der Herausgabe der Identitätskarte während der jeweiligen Betreuungszeit des Beschuldigten auf dem Zivilweg durchzusetzen gewesen. 6.3. Ebenso erwog die Vorinstanz zutreffend, dass es sich beim Zurückbehalten des Reisepasses insofern um ein unerlaubtes Mittel handelt, als auch hierfür keine Rechtsgrundlage besteht und der Reisepass gemäss gerichtlicher Anordnung, vorbehältlich während der Ferien des Beschuldigten mit der Tochter, von der Privatklägerin aufzubewahren ist (Urk. 43 S. 11 f.). 6.4. Selbst wenn von einem an sich erlaubten Zweck bzw. zulässigen Mittel ausgegangen würde, wäre vor dem Hintergrund der Relation zwischen Zweck und Mittel die Verknüpfung der vom Beschuldigten geforderten Bestätigung mit der Über-

- 14 gabe des Reisepasses mangels sachlichen Zusammenhangs rechtsmissbräuchlich. In Anbetracht dessen geht auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach es sich um eine rechtlich unverbindliche Bestätigung gehandelt hätte (Urk. 59 S. 6), ins Leere. Nach dem Gesagten erweist sich die Nötigung mithin in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig. 7. Anderweitige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, weshalb sich die Beurteilung des Eventualantrags der Privatklägerschaft betreffend Schuldspruch wegen Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) erübrigt. V. Strafe 1. Einleitung 1.1. Bezüglich des anwendbaren Strafrahmens sowie der allgemeinen Strafzumessungsregeln hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 13 f.). Eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, steht dem Verschlechterungsverbot nicht entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Diese Tatsachen können namentlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen (KELLER, in: BSK-StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 391 N 5). Mithin wird das Verschlechterungsverbot, soweit es vorliegend anwendbar ist, in solchen Fällen nicht tangiert. 1.2. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, weshalb eine Geldstrafe angemessen ist. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, deren Zahl sich nach dem Verschulden des Täters bestimmt.

- 15 - 2. Tatkomponente 2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Privatklägerin aufgrund des nicht wahrgenommenen Flugs nach D._____ durchaus gewichtige Nachteile entstanden sind, da die Ferien in D._____ nicht angetreten werden konnten (vgl. Urk. 43 S. 14). Die Privatklägerin konnte jedoch ihre Ferien zusammen mit der Tochter in Griechenland verbringen (Urk. D1/6 S. 5). Weiter gilt zu beachten, dass sich der Beschuldigte bereits am Nachmittag, mithin vorgängig zur inkriminierten Nachricht, am Flughafen Zürich-Kloten einfand, um gegen Erhalt der von ihm verlangten Bestätigung den Reisepass zu übergeben, wobei seinem Vorhaben kein Erfolg beschieden war. Nachdem all seine vorgängigen Bemühungen, die Bestätigung erhältlich zu machen, scheiterten, unternahm er einen letzten Versuch, welcher in der vorliegenden strafbaren Nötigung resultierte. Mithin baute der Beschuldigte im Verlaufe des Tages zunehmend Druck auf die Privatklägerin auf. Ebenso wenig darf unberücksichtigt bleiben, dass zum Zeitpunkt der inkriminierten Nachricht der Abendflug lediglich wenige Stunden bevorstand. Insgesamt gesehen wiegt die objektive Tatschwere vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens aber leicht. 2.2. In subjektiver Hinsicht gilt zu beachten, dass das Verhältnis mit der Privatklägerin konfliktbehaftet und von gegenseitigen Vorwürfen geprägt ist, mithin als emotional aufgeladen bezeichnet werden kann (vgl. Urk. D1/4 S. 3 ff.; Urk. D1/7 S. 5 f; Urk. 36 S. 5 f.; Prot. I S. 9), was sein Verhalten als eher spontan als von langer Hand geplant erscheinen lässt. Der Beschuldigte verwies in seinen Aussagen sodann auf einen Vorfall im Jahr 2018, wonach er aufgrund der verweigerten Herausgabe des Reisepasses durch die Privatklägerin nicht mit der Tochter in die Ferien verreisen konnte, was für ihn durchaus eine schmerzliche Erfahrung gewesen sein dürfte (vgl. Urk. D1/4 S. 3). Dem Beschuldigten wird zwar lediglich ein eventualvorsätzliches Verhalten vorgeworfen, welches jedoch vor diesem Hintergrund durchaus Elemente einer Rachehandlung beinhaltet, weshalb sich dieser Aspekt nicht deutlich, sondern lediglich leicht strafmindernd auswirken kann. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte eine Änderung der gerichtlichen Regelungen bezüglich Herausgabe der Identitätskarte und die Einhaltung der Betreuungsregelung erreichen wollte, ohne den zivilrechtlichen Weg zu beschreiten, weshalb sein Verhalten auch

- 16 - Elemente einer inakzeptablen Selbstjustiz aufzeigt. Dieser Umstand wirkt sich merklich straferhöhend aus. 2.3. In einer Gesamtbetrachtung kann das Tatverschulden aber immer noch als leicht bezeichnet werden. Eine Einsatzstrafe im Bereich von 45 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich nach Beurteilung der subjektiven Tatschwere als angemessen. 2.4. Der Umstand, dass es bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, kann entgegen der Vorinstanz nicht unberücksichtigt bleiben, weil der Strafmilderungsgrund des Versuchs innerhalb des massgebenden Strafrahmens zumindest strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 121 IV 49 E. 1). Weil der Beschuldigte sämtliche Vorkehrungen für den Eintritt des Erfolgs unternahm und die Auswirkungen aufgrund der verweigerten Herausgabe des Reisepasses insofern weitreichend waren, als die Privatklägerin die Reise nach D._____ nicht antreten konnte und sich neu organisieren musste, ist aber lediglich eine Strafreduktion im Umfang von fünf Tagessätzen zu berücksichtigen. 2.5. Es ist demgemäss nach Beurteilung der Tatkomponente eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen festzusetzen. 3. Täterkomponente 3.1. Bei der Täterkomponente kann zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten vorab festgehalten werden, dass er unverändert nicht vorbestraft ist (Urk. 85). Im Rahmen des Berufungsverfahrens machte der Beschuldigte keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, weshalb im Grundsatz auf die Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden kann, wonach er im Tatzeitpunkt als Linienpilot arbeitete, Schweizer Bürger ist und in Zürich lebt (Urk. 43 S. 15). Der Beschuldigte äusserte sich auch im Berufungsverfahren nicht dazu, ob er mittlerweile pensioniert ist. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich zusammenfassend als strafzumessungsneutral. Dass eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten bestehen würde, macht die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht mehr geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt dementsprechend weder Einsicht noch Reue.

- 17 - Eine Strafminderung aufgrund eines positiven Nachtatverhaltens fällt unter diesen Umständen nicht in Betracht. 3.2. Die Täterkomponente wirkt sich nach dem Gesagten im Rahmen der Strafzumessung neutral aus, sodass es nach Würdigung sämtlicher Bemessungsfaktoren bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen bleibt. 4. Tagessatzhöhe 4.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4.2. Was die Festlegung der Tagessatzhöhe betrifft, ist die Vorinstanz von einem Einkommen von Fr. 107'500.– und einem Vermögen von Fr. 227'000.– ausgegangen (Urk. 43 S. 15 f.), wobei sie sich offenbar irrigerweise auf den Steuerausweis der Privatklägerin stützte (Urk. D1/16/2). Gemäss dem eingeholten Steuerausweis des Beschuldigten erzielte er im Jahr 2021 ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 208'800.– und verfügte über ein Vermögen in Höhe von Fr. 3'570'000.– (Urk. 88). Die Vorinstanz traf sodann die Annahme, dass der Beschuldigte weiterhin als Linienpilot tätig ist (Urk. 43 S. 16), was vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt wird. Der Beschuldigte hat sodann eine Tochter im unterstützungspflichtigen Alter und besitzt Wohneigentum (Urk. D1/4 S. 6). Unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten und seiner Unterstützungspflicht erweist sich bei einer Gesamtbetrachtung ein Tagessatz von Fr. 400.– als angemessen. VI. Vollzug Der Vollzug der Geldstrafe kann unter Gewährung einer Probezeit von 2 Jahren ohne Weiteres aufgeschoben werden. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen nicht vorbestraften Ersttäter. Der Schuldspruch und die Aussicht auf den Vollzug der empfindlichen Geldstrafe dürften eine genügende Warnwirkung auf den

- 18 - Beschuldigten haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse kann demnach verzichtet werden. VII. Zivilforderung 1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird unter anderem auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Die Privatklägerin rügt im Rahmen ihrer Anschlussberufung, die geltend gemachten Reisekosten seien ausgewiesen und belegt, weshalb die Verweisung auf den zivilrechtlichen Weg zu Unrecht erfolgt sei. Eine Rückerstattung der Auslagen durch die Reiseversicherung sei sodann entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ausgeschlossen (Urk. 67 S. 10 f.). In diesem Zusammenhang reichte die Privatklägerin eine entsprechende Korrespondenz zwischen der Reiseversicherung und der Privatklägerin ins Recht, in welcher eine Leistung abgelehnt wird (Urk. 68/1). Der Beschuldigte beantragt hingegen die Abweisung der Schadenersatzforderung im Falle seines Freispruchs (Urk. 59 S. 2). 3. 3.1. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen ist, hat das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden. Nach Art. 41 Abs. 1 OR ist jener, der einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es in Absicht oder aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. 3.2. Die von der Privatklägerin geltend gemachten Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung in Höhe von Fr. 1'056.50 sind hinreichend dargetan (Urk. 34 S. 7;

- 19 - Urk. D1/13/1 + 8). Betreffend die Reisekosten macht die Privatklägerin einen Schaden von insgesamt Fr. 2'667.50, bestehend aus Fr. 58.60 (Auslagen für das Taxi) und Fr. 2'608.90 (Flug und Hotel), wobei der Flug teilweise mit Flugmeilen im Wert von Fr. 300.– bezahlt worden sei, geltend (Urk. 34 S. 7; Urk. D1/13/1). Die Aufwendungen für das Taxi von Fr. 58.60 sowie den Flug und das Hotel in Höhe von gesamthaft Fr. 2'308.90 sind ausgewiesen (Urk. 37 S. 7; D1/13/2; Urk. D1/7/4). Ebenfalls geht aus der von der Privatklägerin erst im Berufungsverfahren eingereichten Korrespondenz mit der Versicherungsgesellschaft hervor, dass die Auslagen für die nicht angetretene Reise nicht durch die Versicherung rückerstattet werden (Urk. 68/1), weshalb ihr ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Die geforderte Entschädigung von Fr. 300.– für die an den Flug angerechneten Flugmeilen ist hingegen nicht hinreichend belegt und begründet. Es ist nicht am Gericht, den Gegenwert der Flugmeilen zu ermitteln, zumal die Begründungslast bei der Privatklägerin liegt und ihre diesbezüglichen Ausführungen unsubstantiiert sind (vgl. Urk. D1/13/2; Urk. 34 S. 7; Urk. 67 S. 11), weshalb das Schadenersatzbegehren in diesem Umfang auf den Zivilweg zu verweisen ist. 3.3. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis (verweigerte Herausgabe des Reisepasses) und dem vorstehend aufgeführten Schaden ist gegeben, da es der Privatklägerin nicht möglich war, nach D._____ zu fliegen und die Ferien dort zu verbringen. Zudem sah sie sich gehalten, vom Flughafen aus wieder den Heimweg anzutreten. 3.4. Zu den weiteren Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens muss infolge der strafrechtlichen Verurteilung des Beschuldigten nichts weiter ausgeführt werden. Die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR sind erfüllt und der Beschuldigte ist gestützt auf diese Bestimmung zum Ersatz des obengenannten Schadens zu verpflichten. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung auch der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat, weshalb der Schadenersatz – gemäss dem Antrag der Privatklägerin – ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zum gesetzlichen Zinssatz von 5 % zu verzinsen ist.

- 20 - 3.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 3'424.– zuzüglich Zins von 5 % seit 10. Oktober 2019 zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Das Berufungsverfahren bestätigt das Urteil des Bezirksgerichtes im Schuldund Strafpunkt vollumfänglich und weicht im Zivilpunkt betreffend Schadenersatzforderung zu Lasten des Beschuldigten vom vorinstanzlichen Verdikt ab. Die im angefochtenen Entscheid angeordnete Kostenauflage an den Beschuldigten erweist sich demnach ohne Weiteres als gerechtfertigt (vgl. Art. 426 StPO). 1.2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für die erbetene Verteidigung zuzusprechen (Art. 429 StPO e contrario). 1.3. Entsprechend seiner Kostentragungspflicht hat der Beschuldigte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 433 StPO). Ihre Entschädigungsforderung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren liess die Privatklägerin auf Fr. 9'195.10 beziffern (Urk. 67 S. 11 f. unter Verweis auf die aktualisierte Honorarrechnung vom 6. Juli 2023; Urk. 34 S. 8 f.; Urk. 35/1-5). Aufgrund des Ergebnisses des Berufungsverfahrens ergibt sich mit Blick auf die Gesamtforderung im Zivilpunkt ein Obsiegen der Privatklägerin im Umfang von vier Fünfteln. Die Prozessentschädigung ist aufgrund des Obsiegens im Schuldpunkt leicht zu erhöhen, wobei zu berücksichtigen gilt, dass diesbezüglich keine grösseren Aufwendungen notwendig waren. Mithin rechtfertigt es sich, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Aus-

- 21 mass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). 2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten für die erbetene Verteidigung auch im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). 2.4. Im Berufungsverfahren dringt die Privatklägerin mit ihren Anträgen grundsätzlich durch, wobei sie im Zivilpunkt bloss im Umfang von Fr. 300.– unterliegt, was bei der Beurteilung der Prozessentschädigung nicht ins Gewicht fällt. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin reichte eine Honorarnote in Höhe von Fr. 4'242.65 ein (Urk. 83). Diese Aufwendungen erscheinen mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie den notwendigen Zeitaufwand für die Vertretung der Interessen der Privatklägerin angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung für ihre anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren von Fr. 4'242.65 zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 5. Juli 2022 bezüglich Dispositivziffern 5 (Genugtuung) und 7 (Kostenfestlegung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

- 22 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 400.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 3'424.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8) wird bestätigt. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'242.65 zu bezahlen. 10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 23 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Januar 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG Eichenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB220448 — Zürich Obergericht Strafkammern 22.01.2024 SB220448 — Swissrulings