Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220392-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 5. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie 1. B._____ Gesundheitsversicherung (vormals B._____ Krankenkasse), 2. C._____, Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend qualifizierte Geldwäscherei etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 23. Oktober 2013 (DG130022); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. September 2020 (SB130552); Urteil des Bundesgerichtes, Strafrechtliche Abteilung, vom 20. Juni 2022 (6B_1362/2020)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Februar 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD57). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 173 S. 79 ff.) 1. Die Beschuldigte ist schuldig in folgenden Punkten: qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. I, Ziff. IV A, B und C) Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. I) Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. VII) mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. IV A und B) Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. III) Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von § 261 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklage Ziff. II) Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklage Ziff. II) 2. In folgenden Punkten wird die Beschuldigte freigesprochen: Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. V) qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. VI) Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. VI) 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 92 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 27 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 92 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- 4 - 5. Die Geldstrafe ist im Umfang von 25 Tagessätzen innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 75 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben. Werden diese Unterlagen nicht innert 90 Tagen zurückverlangt, so wird der Verzicht angenommen. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 265'136.35 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat abzuliefern. 8. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 B._____ im Übrigen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Privatkläger 2 C._____ wird mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Die folgenden Konti/Depots werden zur Deckung der Geldstrafe, Ersatzforderung und Verfahrenskosten verwendet: UBS (Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2010, act. 25/12): – 1 – 2 – 3 – 4 Raiffeisen D._____: – 5 (Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2010, act. 27/18) – 6 (Beschlagnahmeverfügung vom 29. Oktober 2010, act. 27/19) Ein allfälliger Mehrbetrag wird der Beschuldigten wieder herausgegeben bzw. die Konti/Depots werden in diesem Umfang wieder freigegeben.
- 5 - 11. Die folgenden Konti werden nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben: ZKB (Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2010, act. 30/23): – 7 – 8 – 9 – 10 – 11 Postfinance (Beschlagnahmeverfügung vom 1. Oktober 2010, act. 29/5): – 12 – 13 12. Die Kosten der Aufbewahrung des Ford Mustang GT in der Höhe von Fr. 484.20 werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 18'989.90 Auslagen Vorverfahren Fr. 481.– Kosten KAPO Fr. 9'000.– Gerichtsgebühr gemäss Beschluss Obergericht vom 28. Mai 2013 (act. 83) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse genommen.
- 6 - 15. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– für die erbetene Verteidigung keine persönliche Umtriebsentschädigung keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 16. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Berufungsklägerin) aa) Anträge erstes Berufungsverfahren (SB130552): (Urk. 178 S. 3 f.) " 1. Auf die Anklage sei wegen Verletzung von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht einzutreten; eventuell sei auf die Anklage zufolge der unterlassenen Prüfung der Anklage durch die Vorinstanz iSv Art. 329 StPO nicht einzutreten und die Sache sei zur Prüfung und allenfalls erneuter Durchführung der HV an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die urteilenden Richter/innen in den Ausstand zu treten haben. 2. Im Falle des Eintretens sei der angefochtene Entscheid bezüglich der angefochtenen Ziffern aufzuheben und die Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 1 von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Eventuell sei die Beschuldigte in Abänderung der Ziff. 1 der Gehilfenschaft zum Steuerbetrug (Anklage Ziff. II) schuldig zu sprechen und in Abänderung der Ziff. 3 und 4 sowie Aufhebung der Ziff. 5 mit einer Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen à max. Fr. 30.– zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Subeventuell sei die Beschuldigte in Abänderung der Ziff. 3 und 4 sowie Aufhebung von Ziff. 5 milder zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs.
- 7 - Jedenfalls sei der Freispruch unter Ziff. 2 betreffend Urkundenfälschung um Anklage Ziff. II zu ergänzen. 3. Ziff. 7 sei aufzuheben. Ev. sei die Beschuldigte im Falle der Schuldigsprechung in Abänderung der Ziff. 7 zu verpflichten, maximal Fr. 211'727.65 als Ersatzforderung an den Staat abzuliefern. 4. Auf die Zivilforderungen der Privatkläger sei in Abänderung der Ziff. 8 und 9 nicht einzutreten; im Falle des Eintretens seien sie abzuweisen, subev. seien sie in Bestätigung der Ziff. 8 und 9 auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Ziff. 10 sei aufzuheben, im Eventualfall gemäss Ziff. 3 vorstehend seien in Abänderung von Ziff. 10 nur so viele Vermögenswerte einzuziehen und zu verwenden wie nötig. 6. Die Entscheidgebühr sei in Abänderung der Ziff. 13 neu festzusetzen, und die vorinstanzlichen Kosten- Entschädigungsfolgen seien in Abänderung der Ziff. 14 ausgangsgemäss neu zu verteilen. 7. Es sei der Beschuldigten in Abänderung der Ziff. 15 die volle Prozessentschädigung für die Verteidigung sowie eine angemessene persönliche Umtriebsentschädigung und Genugtuung für die unrechtmässige und ungerechtfertigte Haft, die weiteren unrechtmässigen und ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen und die Untersuchung zuzusprechen. 8. Der Privatklägerin 1 sei in Abänderung der Ziff. 16 keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 9. Das Urteil sei in Abänderung der Ziff. 17 weder im Dispositiv noch begründet gegenüber der Privatklägerin 1 hinsichtlich der sie nicht betreffenden Anklagepunkte (alles ausser Anklagepunkt VII) und dem Privatkläger 2 hinsichtlich der ihn nicht betreffenden Anklagepunkte (alle ausser Anklagepunkt I) sowie gegenüber E._____ Rechtsanwälte (Vertreter von F._____), G._____, H._____ und dem Bundesamt für Justiz, MROS, zu eröffnen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staates und/oder der Privatkläger 1 und 2." ergänzende Anträge: (Urk. 357 S. 1; Urk. 332 S. 1 f.) " Zu Ziff. 2: Die Beschuldigte sei von den irrtümlich im Dispositiv der Vorinstanz unter Ziffer 2 vergessen gegangenen Vorwürfen freizusprechen, ev. sei die Sache an die VI zur Korrektur zurückzuweisen, nämlich:
- 8 - – betr. Urkundenfälschung zu Anklage Ziff. II und – betr. Urkundenfälschung zu Anklage Ziff. IV betreffend SVA-Abrechnungen. Zu Ziff. 11: Die irrtümlich von der VI mit dem Dispositiv nicht freigegebenen Konti 14 der I._____ AG bei der Raiffeisenbank D._____ und 15 bei der Postfinance J._____, lautend auf A._____ seien freizugeben. Neue Anträge aufgrund des Verfahrensverlaufs: 1. Auf die Anklage betreffend Erschleichen einer falschen Beurkundung (Ziff. III) sei infolge abgeurteilter Sache nicht einzutreten. 2. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots und das Ausmass der Berücksichtigung im Urteil festzustellen, das Verfahren sei zufolge massiver Verletzung des Beschleunigungsgebots iSv Art. 5 StPO einzustellen, evtl. sei auf eine Strafe zu verzichten, subeventuell sei die Strafe iSv Art. 48 lit. e StGB zu mildern, je unter kumulativer Ausrichtung einer finanziellen Entschädigung und Kostenübernahme durch den Staat. 3. Ev. sei das Verfahren zur Vereinigung mit dem Verfahren G-2/2010/ 1185 gegen F._____ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen." ab) Anträge aktuelles Berufungsverfahren (SB220392): (Urk. 451 S. 2 ff.) " I. Prozessuale Anträge: 1. Der Staatsanwaltschaft sei die Legitimation zur Anschlussberufung abzusprechen und es sei auf ihre Anschlussberufung nicht einzutreten. 2. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Oktober 2013 (DG130022) betreffend Ziff. 2 (Freisprüche), Ziff. 6, Ziff. 7 im Umfang von Fr. 211'727.65, nämlich betreffend Fr. 126'327.65 (Provision K._____) und EUR 70'000.– (Anteilszahlung L._____ an Beschuldigte à Fr. 1.22), Ziff. 11 und Ziff. 12 sowie der Beschluss und das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts vom 4. September 2020 (SB130552) betreffend Ziff. 2 (Freispruch) nicht angefochten wurden und in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Es sei festzustellen, dass die Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB durch das Ausfüllen von SVA-Anmeldeformularen (Anklageziffern IV.A. und IV.B.)
- 9 durch die Vorinstanzen irrtümlich bzw. zu Unrecht nicht ins Dispositiv aufgenommen wurden. II. Einstellung des Verfahrens: Es sei das Verfahren zufolge krasser Verletzung des Beschleunigungsgebots iSv Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV einzustellen, unter Regelung der Nebenfolgen gemäss Ziff. III.2. bis Ziff. V. nachstehend. III. Materielle Anträge / Abänderungen: 1. Im Falle der Nichteinstellung sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Oktober 2013 (DG130022) bezüglich der angefochtenen Ziffern und Punkte aufzuheben, und die Beschuldigte sei, in Abänderung der Ziff. 1, von sämtlichen Vorwürfen, inklusive mehrfache Urkundenfälschungen durch das Ausfüllen von SVA-Anmeldeformularen (Anklageziffern IV.A. und IV.B.), freizusprechen, im Falle einer Verurteilung sei, in Abänderung der Ziff. 3 bis 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, iSv Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV und bezüglich Anklageziffer III. (Erschleichen einer Falschbeurkundung) zudem iSv Art. 52 StGB auf eine Bestrafung zu verzichten, evtl. sei die Strafe iSv Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV iVm Art. 48 lit. e StGB zu mildern, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft iSv Art. 51 StGB. 2. Ziff. 7 des Urteils des BG Bülach (bzw. Ziff. 5 des Urteils der II. SK des OG Zürich vom 4. September 2020) sei im Umfang von Fr. 53'408.70 (= Fr. 265'136.35 minus Fr. Fr. 211'727.65; das sind EUR 70'000.– [à Fr. 1.22, Anteilszahlung L._____ an die Beschuldigte] plus Fr. 126'327.65 [Provision K._____]) aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die seit 23. Oktober 2013 rechtskräftige Ersatzforderung gegen die Beklagte in der Höhe von Fr. 211'727.65, das sind EUR 70'000.– (à Fr. 1.22, Anteilszahlung L._____ an die Beschuldigte) plus Fr. 126'327.65 (Provision K._____) inzwischen verjährt bzw. nicht mehr geschuldet ist. 3. Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 (und des Privatklägers 2) sei im Sinne des Urteils 6B_1362/2020 des Bundesgerichts vom 20. Juni 2022 in Bestätigung der Ziff. 8 (und 9) des Urteils des BG Bülach bzw. der Ziff. 6 (und 7) des Urteils der II. SK des OG Zürich vom 4. September 2020 auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Ziff. 10 des Urteils des BG Bülach bzw. Ziff. 8 und 9 des Urteils der II. SK des OG Zürich vom 4. September 2020 seien im Sinne des Urteils 6B_1362/2020 des Bundesgerichts vom 20. Juni 2022 aufzuheben, und von einer Einziehung bzw. Verwendung von beschlagnahm-
- 10 ten Vermögenswerten der Beschuldigten sei abzusehen, und die Vermögenswerte seien vollständig an die Beschuldigte freizugeben. 5. Die Kosten für das ganze Verfahren, inklusive weitere Auslagen, Gebühr für die Strafuntersuchung, Auslagen Vorverfahren, Kosten KAPO und Gerichtsgebühr sowie Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 13 des Urteils des BG Bülach bzw. weitere Kosten und Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 15 des Urteils der II. SK des OG Zürich vom 4. September 2020 seien in Abänderung der Ziff. 14 des Urteils des BG Bülach bzw. der Ziff. 13 und 16 des Urteils der II. SK des OG Zürich vom 4. September 2020 auf die Staatskasse zu nehmen und/oder solidarisch, evtl. anteilsmässig den Privatklägern aufzuerlegen resp. ausgangsgemäss neu zu verteilen. 6. Es sei eine gemäss Urteil 6B_1362/2020 des Bundesgerichts vom 20. Juni 2022 massive, inzwischen krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die über 15-jährige Verfahrensdauer festzustellen, namentlich durch a) die rechtswidrige Verweigerung der Befragung des Zeugen F._____ (insbesondere zur verbotenen Beweiserhebungsmethode) durch die III. Strafkammer des OG Zürich und durch das Bezirksgericht Bülach im Jahr 2013, b) die rechtswidrige Verweigerung der Würdigung der heimlich aufgenommen Gespräche mit F._____ vom 25. September und vom 3. November 2012 sowie vom 22. November 2013, c) die unnötige Sistierung des Verfahrens mit Beschluss der II. SK des OGZ vom 29. November 2014 und Wiederaufnahme erst wieder am 4. September 2020, d) die durch das grösstenteils willkürliche Urteil der II. SK des OGZ vom 4. September 2020 verursachten weiteren Verzögerungen aufgrund des fast zweijährigen Verfahrens vor Bundesgericht bis 20. Juni 2022 und e) die anschliessende Passivität der bisherigen Vertreter der II. SK, namentlich hinsichtlich der vom Bundesgericht angeordneten Freigabe von beschlagnahmtem Vermögen, bis zu deren Ausstand, f) schliesslich die zu lange Dauer seit dem Bundesgerichtsurteil bis zum folgenden Endurteil voraussichtlich erst im Jahr 2025. 7. Es sei der Beschuldigten in Abänderung der Ziff. 15 des Urteils des BG Bülach vom 23. Oktober 2013 bzw. der Ziff. 13 des Urteils der II. SK des OG Zürich vom 4. September 2020 zu bezahlen: a) Die volle Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte bis vor Erstinstanz, mindestens in der Höhe von Fr. 192'572.65 plus 5.00% Zins seit 1.03.2012 (mittlerer Verfall), sowie
- 11 die volle Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor Zweitinstanz, mindestens in der Höhe von Fr. 12'931.40 plus 5.00% Zins seit 1.01.2014 (mittlerer Verfall). b) Eine angemessene Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen durch Verhinderung der Wiederaufnahme bzw. Ruinierung ihrer selbständigen Tätigkeit als Treuhänderin zufolge des über 15-jährigen Strafverfahrens und der ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen, namentlich der Sperrung ihres ganzen Barvermögens von mehreren hunderttausend Franken, und der sich daraus ergebenden gesundheitlichen Schädigung bzw. ausbleibenden Genesung sowie der Rufschädigung der Beschuldigten und die unnötige Rufschädigung und Ruinierung der M._____ AG in N._____. c) Eine angemessene Genugtuung für aa) die aufgrund eines unwahren Gesuchs der Staatsanwaltschaft ungerechtfertigt ergebnislose monatelange Telefon- und E-Mailüberwachung, ab) die ungerechtfertigte, erniedrigende und traumatisierende Verhaftung auf offener Strasse mit Prangerwirkung auf dem 100 m weiten Weg zum Polizeiauto in Handschellen sowie die ungerechtfertigte, traumatisierende Verhaftung vor ihrer neuen Wohnung, ac) die zwei rechtswidrigen bzw. ungerechtfertigten, traumatisierenden Hausdurchsuchungen in den Wohnungen der Beschuldigten in O._____ und die rechtswidrige bzw. ungerechtfertigte ruf- und geschäftsschädigende Hausdurchsuchung am Arbeitsort der Beschuldigten bei der M._____ AG in N._____, ad) die für die psychisch und physisch gesundheitlich angeschlagene Beschuldigte rechtswidrige bzw. ungerechtfertigte und traumatisierende zweimalige Untersuchungshaft von 37 und 57 Tagen, ae) die rechtswidrige bzw. ungerechtfertigte Beschlagnahme des gesamten Vermögens der Beschuldigten und die rechtswidrige bzw. ungerechtfertigte traumatisierende Haltung auf dem Existenzminimum während über 3 Jahren und die anschliessende rechtswidrige Verweigerung der Auszahlung des Existenzminimums aus ihrem eigenen Vermögen während 8 Jahren, af) die weiteren rechtswidrigen bzw. ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen und die rechtswidrigen bzw. ungerechtfertigten Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte, namentlich die unzulässige Beeinflussung des Zeugen F._____ zum Schaden der Beschuldigten,
- 12 ag) die ungerechtfertigte, ruf- bzw. geschäftsschädigende Einholung von Auskünften über die Beschuldigte bei den Banken, den Mitarbeitern, den Geschäftspartnern, den Vermietern, den Bekannten etc., ah) die rechtswidrigen Geheimnisverletzungen gegenüber Bekannten, die ungerechtfertigten und ruf- bzw. geschäftsschädigenden Einvernahmen von Geschäftspartnern und Mitarbeitern, ai) die über 15-jährige, das Beschleunigungsgebot krass verletzende Verfahrensdauer mit übermässig starker Belastung der Beschuldigten, aj) die mehrfachen schweren Persönlichkeitsverletzungen mit den haltlosen Vorverurteilungen und Herabsetzungen der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Gesuch um Telefonüberwachung vom 5. März 2010 u.a. (1) mit dem unwahren Vorwurf, es sei erstellt, dass die Beschuldigte jahrelang bandenmässig Drogenhandel betrieben habe, obschon die Untersuchung später eingestellt wurde sowie (2) als mehrfach vorbestrafte Betrügerin, obschon die Beschuldigte keine Vorstrafen hat; ak) die mehrfachen schweren Persönlichkeitsverletzungen mit den haltlosen Beschuldigungen, Diffamierungen bzw. Herabsetzungen der Beschuldigten durch die Unterstellung folgender Delikte durch die II. SK des OGZ (vormalige Besetzung) mit Urteil vom 4. September 2020: (1) Qualifizierter Drogenhandel ("Zentrum des Drogenhandelsrings") trotz Einstellung im Jahr 2013, ohne Anklage und gegen die Beweislage, (2) Unterdrückung von Urkunden (zur Beteiligung am Drogenhandel) trotz rechtskräftigen Freispruchs im Jahr 2013, (3) Geldwäscherei durch Gründung von Scheinfirmen und Entgegennahme, Verwaltung sowie Transfer von Drogengeld, ohne Anklage und gegen die Beweislage, (4) Fälschung des GV-Protokolls der I._____ AG (zur Abwahl von F._____) ohne Anklage und ohne Beweise, (5) Fälschung der Anmeldung an das Handelsregisteramt auf der Grundlage von 4) ohne Anklage und ohne Beweise, (6) Fälschung von Jahresrechnungen über Jahre hinweg ohne entsprechende Anklage und Beweise,
- 13 - (7) Fälschung der Krankmeldung zuhanden der Krankentaggeldversicherung ohne Anklage und gegen die Beweislage und die Unterstellung weiterer haltloser, schwer persönlichkeitsverletzender Diffamierungen als hinterhältige quasi Betrügerin, perfide Egoistin, Lügnerin zur Täuschung der Ärzte, skrupellose Missachterin der Rechtsordnung etc. 8. In Abänderung der Ziff. 16 des Urteils des BG Bülach und Ziff. 14 und 17 des Urteils der II. SK des OG Zürich vom 4. September 2020 sei der Privatklägerin 1 keine Parteientschädigung zuzusprechen, es seien die Privatklägerin 1 und der Privatkläger 2 zu verpflichten, der Beschuldigten für das erst- und für das zweitinstanzliche Verfahren je eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, bezüglich Privatklägerin 1 mindestens in der Höhe von Fr. 38'000.– (inkl. MWST) für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 16'000.– (inkl. MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren, evtl. seien ihnen die Verfahrenskosten inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung im entsprechenden Umfang aufzuerlegen. IV. Entschädigung amtliche Verteidigung: Es sei festzustellen, dass für die Aufwände der amtlichen Verteidigung bis und mit 4. September 2020 bislang kein Beschluss über die Entschädigung gefasst wurde, und dem amtlichen Verteidiger sei der ganze Aufwand für das Berufungsverfahren bis dahin in der Höhe von Fr. 43'917.95 (inkl. Spesen und MWST) zu vergüten. V. Kosten und Entschädigung: Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates und/der der Privatkläger 1 und/oder 2." ergänzende Anträge: (Urk. 464 S. 1 S. 3 ff.) " An den Berufungsanträgen vom 30. August 2024 wird festgehalten, wobei Ziff. I.1. nach Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinfällig geworden ist. III. Materielle Anträge / Abänderungen […] 7. […] a) […] b) Eine angemessene Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen durch Verhinderung der Wiederaufnahme bzw. Ruinierung ihrer
- 14 selbständigen Tätigkeit als Treuhänderin zufolge des über 15-jährigen Strafverfahrens und der ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen, namentlich der Sperrung ihres ganzen Barvermögens von mehreren hunderttausend Franken, und der sich daraus ergebenden gesundheitlichen Schädigung bzw. ausbleibenden Genesung sowie der Rufschädigung der Beschuldigten und die unnötige Rufschädigung und Ruinierung der M.______ AG in N._____ zzgl. 5.00% Zins seit 30.09.2022 (mittlerer Verfall) für den Verdienstausfall als selbständige Treuhänderin und seit 01.01.2021 (mittlerer Verfall) für den Verdienstausfall als Geschäftsführerin und Verwaltungsrätin der M.______ AG P._____ und seit 03.06.2011 für den Betrag von CHF 1'350.00. c) Eine angemessene Genugtuung für aa) die aufgrund eines unwahren Gesuchs der Staatsanwaltschaft ungerechtfertigt ergebnislose monatelange Telefon- und E-Mailüberwachung, zzgl. 5.00% Zins seit 30.06.2010, ab) die ungerechtfertigte, erniedrigende und traumatisierende Verhaftung auf offener Strasse mit Prangerwirkung auf dem 100 m weiten Weg zum Polizeiauto in Handschellen sowie die ungerechtfertigte, traumatisierende Verhaftung vor ihrer neuen Wohnung, zzgl. 5.00% Zins seit 30.06.2010, ac) die zwei rechtswidrigen bzw. ungerechtfertigten, traumatisierenden Hausdurchsuchungen in den Wohnungen der Beschuldigten in P._____ und die rechtswidrige bzw. ungerechtfertigte ruf- und geschäftsschädigende Hausdurchsuchung am Arbeitsort der Beschuldigten bei der M._____ AG in N._____, zzgl. 5.00% Zins seit 30.06.2010, ad) die für die psychisch und physisch gesundheitlich angeschlagene Beschuldigte rechtswidrige bzw. ungerechtfertigte und traumatisierende zweimalige Untersuchungshaft von 37 und 57 Tagen, zzgl. 5.00% Zins seit 30.06.2010 evtl. seit mittlerem Verfall (30.08.2010), ae) die rechtswidrige bzw. ungerechtfertigte Beschlagnahme des gesamten Vermögens der Beschuldigten und die rechtswidrige bzw. ungerechtfertigte traumatisierende Haltung auf dem Existenzminimum während über 3 Jahren und die anschliessende rechtswidrige Verweigerung der Auszahlung des Existenzminimums aus ihrem eigenen Vermögen während 8 Jahren, zzgl. 5.00% Zins seit 30.06.2010, af) die weiteren rechtswidrigen bzw. ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen und die rechtswidrigen bzw. ungerechtfertigten Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte, namentlich die unzulässige Beeinflussung des
- 15 - Zeugen F._____ zum Schaden der Beschuldigten, zzgl. 5.00% Zins seit 19.11.2011, ag) die ungerechtfertigte, ruf- bzw. geschäftsschädigende Einholung von Auskünften über die Beschuldigte bei den Banken, den Mitarbeitern, den Geschäftspartnern, den Vermietern, den Bekannten etc., zzgl. 5.00% Zins seit 30.06.2010, ah) die rechtswidrigen Geheimnisverletzungen gegenüber Bekannten, die ungerechtfertigten und ruf- bzw. geschäftsschädigenden Einvernahmen von Geschäftspartnern und Mitarbeitern, zzgl. 5.00% Zins seit 30.06.2010, ai) die über 15-jährige, das Beschleunigungsgebot krass verletzende Verfahrensdauer mit übermässig starker Belastung der Beschuldigten, zzgl. 5.00% Zins ab Rückweisungsurteil des OGZ, aj) die mehrfachen schweren Persönlichkeitsverletzungen mit den haltlosen Vorverurteilungen und Herabsetzungen der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Gesuch um Telefonüberwachung vom 5. März 2010 u.a., je zzgl. 5.00% Zins seit 05.03.2010, (1) mit dem unwahren Vorwurf, es sei erstellt, dass die Beschuldigte jahrelang bandenmässig Drogenhandel betrieben habe, obschon die Untersuchung später eingestellt wurde sowie (2) als mehrfach vorbestrafte Betrügerin, obschon die Beschuldigte keine Vorstrafen hat; ak) die mehrfachen schweren Persönlichkeitsverletzungen mit den haltlosen Beschuldigungen, Diffamierungen bzw. Herabsetzungen der Beschuldigten durch die Unterstellung folgender Delikte durch die II. SK des OGZ (vormalige Besetzung) mit Urteil vom 4. September 2020, je zzgl. 5.00% Zins seit 04.09.2020: (1) Qualifizierter Drogenhandel ("Zentrum des Drogenhandelsrings") trotz Einstellung im Jahr 2013, ohne Anklage und gegen die Beweislage, (2) Unterdrückung von Urkunden (zur Beteiligung am Drogenhandel) trotz rechtskräftigen Freispruchs im Jahr 2013, (3) Geldwäscherei durch Gründung von Scheinfirmen und Entgegennahme, Verwaltung sowie Transfer von Drogengeld, ohne Anklage und gegen die Beweislage, (4) Fälschung des GV-Protokolls der I._____ AG (zur Abwahl von F._____) ohne Anklage und ohne Beweise,
- 16 - (5) Fälschung der Anmeldung an das Handelsregisteramt auf der Grundlage von 4) ohne Anklage und ohne Beweise, (6) Fälschung von Jahresrechnungen über Jahre hinweg ohne entsprechende Anklage und Beweise, (7) Fälschung der Krankmeldung zuhanden der Krankentaggeldversicherung ohne Anklage und gegen die Beweislage und die Unterstellung weiterer haltloser, schwer persönlichkeitsverletzender Diffamierungen als hinterhältige quasi Betrügerin, perfide Egoistin, Lügnerin zur Täuschung der Ärzte, skrupellose Missachterin der Rechtsordnung etc. 8. […]" b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Berufungsbeklagte und vormalige Anschlussberufungsklägerin) ba) Anträge erstes Berufungsverfahren (SB130552): (Urk. 360 S. 1 f.) " 1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche gemäss Dispositiv Ziffern 1 und 2; 2. Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Dispositiv Ziffer 3); 3. Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe (Dispositiv Ziffern 4 und 5), 4. Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheide gemäss Dispositiv Ziffern 6 und 7; 5. Entscheid über die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 2 gemäss Dispositiv Ziffern 8 und 9; 6. Im übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils gemäss Dispositiv Ziffern 10 bis 18." bb) Anträge aktuelles Berufungsverfahren (SB220392): (Urk. 455 S. 1) Vormerknahme des Rückzugs der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Oktober 2013, soweit dies unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Juni 2016 [sic] noch möglich ist.
- 17 - Überlassung des Entscheids über die weiteren Anträge der Verteidigung dem Ermessen des Gerichts. c) Der erbetenen Vertretung der Privatklägerin 1 B._____ Gesundheitsversicherung: (vormalige Anschlussberufungsklägerin) ca) Anträge erstes Berufungsverfahren (SB130552): (Urk. 324 S. 1 f.) " Zur Berufung der Beschuldigten 1. Soweit die Privatklägerin 1 betreffend, sei die Berufung der Beschuldigten abzuweisen und die Beschuldigte sei des Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu verurteilen und hierfür angemessen zu bestrafen. Zur Anschlussberufung der Privatklägerin 1 2. Die Zivilklage sei gutzuheissen und die Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin 1 einen Betrag von Fr. 55'383.05 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2012 zu bezahlen. 3. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach Art 433 Abs. 1 StPO in der Höhe von Fr. 42'836.30 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Das auf folgenden Konti/Depots beschlagnahmte Vermögen der Beschuldigten sei auch zur Deckung der beantragten Parteientschädigung der Privatklägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren zu verwenden: – UBS: 4, 1, 2 und 3 – Raiffeisen D._____: 16 (bisher 17 und 6). Die bettreffende Bank sei anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft einen Betrag von Fr. 42'836.30 auf das Klientengelderkonto IBAN CH 18, lautend auf die III Q._____ ag, zu überweisen. 5. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen. 7. Das auf folgenden Konti/Depots beschlagnahmte Vermögen der Beschuldigten sei auch zur Deckung der beantragten Parteientschädigung der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren zu verwenden: – UBS: 4, 1, 2 und 3 – Raiffeisen D._____: 16 (bisher 16 und 6).
- 18 - Die bettreffende Bank sei anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft einen entsprechenden Betrag auf das Klientengelderkonto IBAN CH 18, lautend auf die III Q._____ ag, zu überweisen." cb) Anträge aktuelles Berufungsverfahren (SB220392): (Urk. 459 S. 1) " 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die B._____ Gesundheitsversicherung die Anschlussberufung vom 12.02.20214, sofern und soweit nicht bereits rechtskräftig beurteilt, zurückzieht; 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die B._____ Gesundheitsversicherung keine Bestätigung des Schuldspruchs wegen Betrugs zu ihrem Nachteil verlangt. 3. Von der Zusprache einer Parteientschädigung der B._____ Gesundheitsversicherung an die Beschuldigte für das erst- und/oder oberinstanzlichen Verfahren sei abzusehen. 4. Von der Verurteilung der B._____ Gesundheitsversicherung zu Kosten im erst- und/oder oberinstanzlichen Verfahren sei abzusehen."
- 19 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 4. September 2020 sprach das Obergericht des Kantons Zürich die Beschuldigte der qualifizierten Geldwäscherei (Anklageziffern I. bzw. IV. A, B und C), des Diebstahls (Anklageziffer I.), des Betrugs (Anklageziffer VII.), der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklageziffer IV. A und B), der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Anklageziffer III.) sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug schuldig (Anklageziffer II.). Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung in Anklageziffer II. erging ein Freispruch. Ebenso wurden die erstinstanzlichen Freisprüche betreffend die Vorwürfe der qualifizierten Geldwäscherei und der Urkundenfälschung in Anklageziffer VI. sowie der Unterdrückung von Urkunden in Anklageziffer V. bestätigt. Das Obergericht bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.–. Zudem wurde die von ihr an den Staat abzuliefernde Ersatzforderung auf Fr. 265'136.35 festgesetzt. Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilbegehren der Privatklägerschaft wurden auf den Klageweg (Privatklägerin 1 [B._____ Gesundheitsversicherung, vormals B._____ Krankenkasse]) resp. auf den Zivilweg (Privatkläger 2 [C._____]) verwiesen. Des Weiteren legte das Obergericht fest, dass die auf den sichergestellten Bankkonti/Wertschriftendepots der Beschuldigten lagernden Vermögenswerte zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten beider Instanzen (inkl. Honorar amtliche Verteidigung) zu verwenden sind. Ferner wurde die Anordnung getroffen, die sich bei den Akten befindlichen Buchhaltungsunterlagen nach Eintritt der Rechtskraft der Beschuldigten herauszugeben und die von der Verteidigung eingereichten Audiodateien samt Abschriften bis zum Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Schliesslich übernahm das Obergericht die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung, mit Ausnahme der von der Beschuldigten an die Privatklägerin 1 zu zahlende Parteientschädigung, die von Fr. 20'000.– auf Fr. 38'000.– erhöht wurde. Die Kosten des Berufungsprozesses auferlegte das Obergericht vollumfänglich der Beschuldigten, wobei es mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung den Vorbe-
- 20 halt der vollständigen Rückzahlungspflicht anbrachte. Daneben wurde die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das zweitinstanzliche Verfahren eine zusätzliche Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu leisten (zum Ganzen: Urk. 366). 2. Am 20. Juni 2022 hiess das Bundesgericht eine von der Beschuldigten erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut, hob den Entscheid vom 4. September 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 391), worauf am 28. Juli 2022 bei der erkennenden Kammer das vorliegende Verfahren angelegt wurde. 3.1. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im vorgenannten Rückweisungsentscheid, gemäss denen das Obergericht u.a. angewiesen wurde, zeitnah über den Umfang der Vermögensbeschlagnahme für die Dauer des zweiten Berufungsprozesses zu entscheiden, setzte die Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 24. August 2022 den Parteien Frist an, um sich zu dieser Frage zu äussern (Urk. 401). Nachdem die Verteidigung fristgerecht davon Gebrauch gemacht hatte (Urk. 404), während die übrigen Verfahrensbeteiligten entweder ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet hatten oder sich nicht hatten vernehmen lassen (Urk. 403; Urk. 406), wurden die bestehenden Kontosperren mit Beschluss vom 29. September 2022 im den Betrag von Fr. 400'000.– übersteigenden Umfang aufgehoben und die entsprechenden Vermögenswerte wieder an die Beschuldigte freigegeben (Urk. 410). 3.2. Ferner hiess die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 13. Dezember 2022 das von der Beschuldigten im Nachgang zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid gestellte Ausstandsgesuch gegen den Spruchkörper des aufgehobenen obergerichtlichen Urteils vom 4. September 2020 gut (vgl. Urk. 418). Daraufhin wurde am 14. Juli 2023 mit geänderter Gerichtsbesetzung beschlossen, dass die ursprünglich von der Verteidigung eingereichten Audiodateien samt Abschriften wieder uneingeschränkt zu den Akten genommen werden. Sodann wurden zwecks Vervollständigung der Prozessunterlagen Akten aus anderen, mit der vorliegenden Strafsache zusammenhängenden Verfahren beigezo-
- 21 gen und es wurde im Sinne einer Beweisergänzung die Zeugeneinvernahme von F._____ angeordnet (Urk. 419). 3.3. Am 19. April 2024 wurde die Beweisverhandlung durchgeführt, in der F._____ als Zeuge einvernommen wurde (Prot. II S. 10 ff.). Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 stellte die Verteidigung diesbezüglich ein Protokollberichtigungsbegehren (Urk. 439), dem stattgegeben wurde (Urk. 441; vgl. auch Prot. II S. 51 ff.). Zudem erging mit Beschluss vom 19. Juni 2024 infolge verspäteter Berufungsanmeldung hinsichtlich der ursprünglich angehobenen Zweitberufung des Privatklägers 2 ein Nichteintreten (Urk. 443). 3.4. Bereits anlässlich der Verhandlung vom 19. April 2024 hatten die Beschuldigtenseite und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zugestimmt, dass das Berufungsverfahren schriftlich fortgesetzt werde (Prot. II S. 89). Dem schloss sich die Vertretung der Privatklägerin 1 am 22. April 2024 an (Urk. 431). Schliesslich war dem Privatkläger 2 mit Verfügung vom 7. Mai 2024 Frist zur Erklärung angesetzt worden, ob er ebenfalls mit der schriftlichen Weiterführung des Appellationsprozesses einverstanden sei, wobei ihm ausdrücklich angedroht worden war, dass bei Säumnis angenommen würde, er opponiere nicht dagegen (Urk. 432). Hierzu liess sich der Privatkläger 2 nicht vernehmen, worauf am 19. Juni 2024 präsidialiter die schriftliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens verfügt wurde (Urk. 445). 3.5. In der Folge erstattete die Beschuldigte mit Eingabe vom 30. August 2024 die Begründung ihrer Berufung (Urk. 451). Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 1 Frist zur schriftlichen Stellung der Berufungsanträge und zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 453). Daraufhin zog am 19. September 2024 die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurück und verzichtete auf weitere Stellungnahme (Urk. 455). Ebenso erklärte am 18. November 2024 die Privatklägerin 1 den Rückzug ihrer Anschlussberufung (Urk. 459). Am 26. November 2024 reichte der neu eingesetzte Rechtsvertreter des Privatklägers 2 seine Mandatsanzeige ein und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 460). Gemäss Beschluss vom 27. November 2024 wurde vom Rückzug der staatsanwaltschaftlichen und privatklägerischen An-
- 22 schlussappellationen Vormerk genommen und der Beschuldigten Frist zur abschliessenden Stellungnahme angesetzt (Urk. 462). Diese erging am 18. Dezember 2024 (Urk. 464). Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde der betreffende Schriftsatz der Verteidigung den anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt (Urk. 466). Daraufhin teilte die Staatsanwalt unaufgefordert mit, dass sie erneut auf Vernehmlassung verzichte (Urk. 468). 3.6. In der Folge gelangte die Verteidigung mit Eingabe vom 16. Januar 2025 erneut ans Gericht und beantragte, es sei dem vom Privatkläger 2 mandatierten Rechtsvertreter wegen möglicher Interessenkonflikte die Akteneinsicht zu verweigern (Urk. 470). Am 21. Januar 2025 reichte die Verteidigung schliesslich ihre Honorarnote ein (Urk. 472). Damit ist der Schriftenwechsel abgeschlossen. II. Prozessuales A. Anwendbares Recht 1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, nachdem in der Zwischenzeit eine Total- oder Teilrevision der Verfahrensbestimmungen erfolgt ist, endet grundsätzlich die Anwendbarkeit des alten Rechts. Nach einer Rückweisung des Bundesgerichts gelangt deshalb bei der Neubeurteilung des Falles durch die Berufungsinstanz das neue Recht zur Anwendung (Art. 453 Abs. 2 StPO). Erging der kassatorische Bundesgerichtsentscheid hingegen vor der Revision des Strafprozessrechts, ist im neuen Berufungsverfahren weiterhin bisheriges Recht anwendbar, selbst wenn der neue Berufungsentscheid anschliessend erst nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen gefällt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_330/2012 vom 14. Januar 2013 E. 1; 6B_425/20211 vom 10. April 2012 E. 2.2). 2. Der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 20. Juni 2022 erging unter der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung der Strafprozessordnung (StPO). Die zwischenzeitlich auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretene StPO-Revision hat mithin grundsätzlich keine Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid. Vielmehr gelangt das frühere Verfahrensrecht zur Anwendung, wobei
- 23 - Verfahrenshandlungen, die unter früherem Recht, teilweise sogar noch unter der Herrschaft der kantonalzürcherischen Strafprozessbestimmungen (StPO ZH / GVG ZH) vorgenommen wurden (d.h. bis zum 31. Dezember 2010), ohnehin ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 Abs. 2 StPO). B. Umfang der Berufung 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit denjenigen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als es notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 1; 6B_1312/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2 m.w.H.). Die übrigen Punkte sind rechtskräftig entschieden, auch wenn sie – der Vollständigkeit halber – im Dispositiv des neuen Urteils wiederholt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.2). 2.1.1. Ausgehend von den Schlussanträgen der Beschuldigten gelten in Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid die Dispositivziffer 2 betreffend Freispruch von den Vorwürfen der qualifizierten Geldwäscherei und der Urkundenfälschung in Anklageziffer VI. bzw. der Unterdrückung von Urkunden in Anklageziffer V. sowie die Dispositivziffer 11 betreffend Aufhebung der Kontosperre bei der Zürcher Kantonalbank bzw. der Postfinance und die Dispositivziffer 12 betreffend Verlegung der Aufbewahrungskosten für das beschlagnahmte Fahrzeug als unangefochten (Urk. 451 S. 8). In diesem Umfang ist daher auch im Rahmen des heuti-
- 24 gen Berufungsentscheids vorab mittels Beschluss festzuhalten, dass das Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen ist. 2.1.2. Nicht zu hören ist die Verteidigung hingegen, wenn sie geltend macht, die Bemessung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Entscheids sei berufungshalber von Anfang an nur teilweise angefochten worden, weshalb bezüglich dieses Punkts die Feststellung der Rechtskraft der Ersatzforderung im anerkannten Umfang (Fr. 126'327.65) nachzuholen sei (Urk. 451 S. 9, S. 47). So war die teilweise Anerkennung der Ersatzforderung in der Berufungserklärung noch explizit als Eventualantrag ("für den Fall der Schuldigsprechung") formuliert (Urk. 178 S. 3), woraus abgeleitet werden muss, dass im Hauptstandpunkt die betreffende Dispositivziffer von der Beschuldigten eben doch vollumfänglich angefochten wurde. Darüber hinaus hängt die Entscheidung über die Ersatzforderung massgeblich von der Beurteilung mehrerer Anklagepunkte ab, über die zum Teil noch nicht abschliessend befunden worden ist (Anklageziffern II. sowie IV. A, B und C). Angesichts dieses engen Sachzusammenhangs kann über Bestand und Höhe der Ersatzforderung nur als Ganzes entschieden werden. Eine lediglich partielle Feststellung der Rechtskraft, wie sie von der Verteidigung verlangt wird, ist demgegenüber nicht zulässig. 2.2.1. Des Weiteren ist im aufgehobenen obergerichtlichen Entscheid vom 4. September 2020 mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung in Anklageziffer II. ein weiterer Freispruch ergangen (Urk. 366 S. 90 f.), gegen den von keiner Seite Beschwerde erhoben wurde. Damit gilt dieser Teilfreispruch als abschliessend beurteilt, weshalb er unverändert ins Dispositiv des vorliegenden Entscheids zu übernehmen ist. 2.2.2. Ebenso unangefochten blieb ferner zum einen die im aufgehobenen Berufungsentscheid bestätigte Verweisung der vom Privatkläger 2 (C._____) adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg durch die Erstinstanz (Urk. 366 S. 124 f.). Dasselbe gilt zum anderen für die ebenfalls adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 (B._____ Gesundheitsversicherung), hat es doch gemäss Bundes-
- 25 gericht bei der Verweisung des Begehrens auf den Zivilweg, wie dies im Dispositiv des aufgehobenen Berufungsurteils letztlich festgehalten wurde, sein Bewenden (Urk. 391 S. 77 f. E. 21.1 ff.). Im Übrigen wird der Umstand, dass die Forderung der Privatklägerin 1 abschliessend beurteilt ist, sowohl von der Verteidigung wie auch von Privatklägerseite akzeptiert (Urk. 464 S. 1; Urk. 459 S. 3). Infolgedessen ist auch die Regelung der Zivilbegehren der Privatkläger 1 und 2 so zu belassen und ins Dispositiv des vorliegenden Entscheids zu übernehmen. 2.3. Schliesslich hat das Bundesgericht die Beschwerde der Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug in Anklageziffer II. und der Erschleichung einer falschen Beurkundung in Anklageziffer III. abgewiesen sowie festgehalten, dass die entsprechenden Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen Art. 186 Abs. 1 DBG bzw. § 261 Abs. 1 StG ZH in Verbindung mit Art. 25 StGB und wegen Verstosses gegen Art. 253 Abs. 1 StGB nicht bundesrechtswidrig sind (Urk. 391 S. 52 ff. E. 16.1 ff.; S. 57 ff. E. 17). Nachdem das Bundesgericht die von der Beschuldigten vorgebrachten Rügen in diesen beiden Anklagepunkten vollständig abgehandelt hat, besteht kein Raum für eine abweichende Beurteilung. Zudem blieb diesbezüglich auch eine von der Beschuldigten erhobene Revision gegen den bundesgerichtlichen Entscheid erfolglos (vgl. Urk. 409). Folgerichtig ist die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung auch im aktuellen Berufungsverfahren zu bestätigen. 3.1. Zu prüfen verbleiben demnach die Vorwürfe des Diebstahls (resp. der qualifizierten Veruntreuung) und der qualifizierten Geldwäscherei in Anklageziffer I., der qualifizierten Geldwäscherei in Anklageziffer IV. A, B und C bzw. der mehrfachen Urkundenfälschung in Anklageziffer IV. A und B sowie des Betrugs in Anklageziffer VII. 3.2. Dabei ist zu beachten, dass sich das Berufungsgericht angesichts der Rückweisung diesbezüglich nochmals mit der Beweislage befassen muss, sodass eine neue, abweichende Beweiswürdigung ebenso zulässig ist wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer
- 26 - Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4). Dies bedeutet, dass die Erstellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung in den noch offenen Anklagepunkten grundsätzlich von neuem vorzunehmen ist, wobei das Beweisergebnis vorliegend – insbesondere unter Einbezug der durchgeführten Beweisergänzung in Form der Zeugeneinvernahme von F._____ (s. dazu hinten Erw. II. D. 3.1. ff.) und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den Audiodateien samt Abschriften der aufgezeichneten Telefongespräche, die zwischen der Beschuldigten und F._____ geführt wurden (s. dazu hinten Erw. II. D. 1.) – einer erneuten rechtlichen Würdigung zu unterziehen ist. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es indessen dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 7B_270/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.3; 7B_241/2022 vom 20. September 2023 E. 3.2 m.w.H.). C. Antrag auf Verfahrenseinstellung 1. Die Verteidigung moniert eine krasse Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots und fordert gestützt darauf die Einstellung des Strafverfahrens (Urk. 451 S. 42 ff.). Das Bundesgericht hat konstatiert, dass das Strafverfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 23. Oktober 2013 ohne grössere Verzögerungen vorangetrieben worden sei. Demgegenüber seien zwischen dem erstinstanzlichen und dem inzwischen aufgehobenen zweitinstanzlichen Entscheid vom 4. September 2020 beinahe 7 Jahre verstrichen, was in erster Linie darauf zurückzuführen gewesen sei, dass das Obergericht beschlossen habe, den damals hängigen Berufungsprozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Strafanzeigen der Beschuldigten gegen die untersuchungsführende Staatsanwältin lic. iur. R._____ zu sistieren. Die dadurch verursachte überlange Dauer des ersten Berufungsverfahrens komme einer massiven Verfahrensverzögerung gleich.
- 27 - Nachdem aber immerhin das erstinstanzliche Urteil innert nützlicher Frist ergangen sei, liege insgesamt doch keine derart krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die eine sofortige Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde (Urk. 391 S. 10 ff. E. 3.4.1 f.). 2. Zwar hat sich nunmehr auch der zweite Berufungsprozess über rund 2 ½ Jahre hingezogen. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass diverse Verfahrensschritte unternommen werden mussten, welche die Prozessdauer ausdehnten. Es musste zunächst über den von der Verteidigung verlangten Ausstand des Spruchkörpers des ersten Appellationsentscheids entschieden werden (Urk. 418). Anschliessend hatten diverse Beweismassnahmen zu erfolgen, wozu namentlich die nochmalige Einvernahme des Belastungszeugen F._____ zählt (Urk. 419; Prot. II S. 51 ff.). Schliesslich wurde mit ausdrücklichem Einverständnis aller Berufungsparteien das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 445), in dessen Verlauf eine weitere umfangreiche Rechtsschrift (vgl. dazu die 105-seitige Berufungsbegründung der Beschuldigten [Urk. 451]) produziert wurde. Zwar ist die Zeitspanne zwischen dem Entscheid über das Ausstandsbegehren, der am 13. Dezember 2022 erging, und dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 14. Juli 2023, mit dem verschiedene Beweisanordnungen getroffen wurden, wie auch das anschliessende Abwarten des Verhandlungstermins vom 19. April 2024, bei dem F._____s Einvernahme stattfand, als überlang zu werten, ohne dass die Beschuldigte dies zu vertreten hätte. Alles in allem hat das Verfahren gegen die Beschuldigte demnach auch im zweiten Berufungsprozess einige Verzögerungen erlitten. Dabei konnten allerdings die durch die anhaltende Dauer spürbaren Folgen des Strafverfahrens für die Beschuldigte immerhin dadurch etwas gemildert werden, dass bereits im Frühstadium des aktuellen Berufungsprozesses ein erheblicher Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte wieder freigegeben worden war (Urk. 410). Entsprechend ist ein extremer Fall von Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot, der nach der Rechtsprechung als ultima-ratio-Massnahme die Einstellung des Strafverfahrens nach sich ziehen müsste (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6; Urteile des Bundesgerichts 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.3; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2 m.w.H.), nach wie vor nicht gegeben. Der diesbezügliche Antrag der Vertei-
- 28 digung ist demzufolge abzuweisen (zu den Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Strafzumessung s. hinten Erw. IV. E. 3.3.2.1. ff. und Erw. IV. F. 3.). D. Verwertbarkeit von Beweisen 1. In strafprozessualer Hinsicht hat das Bundesgericht in Gutheissung der entsprechenden Rüge der Verteidigung die beweismässige Verwertbarkeit der von der Beschuldigten aufgenommenen Telefongespräche mit F._____ bejaht (Urk. 391 S. 37 ff. E. 14.1 ff.). Diese bundesgerichtliche Beurteilung ist für die erkennende Berufungskammer verbindlich. Demgemäss wurden die betreffenden Audiodateien samt den dazugehörigen Abschriften wieder ordnungsgemäss zu den Akten genommen (Urk. 131/44-46 sowie Urk. 179/1-2) und der Inhalt der aufgezeichneten Telefonate wird bei der nachfolgend vorzunehmenden Beweiswürdigung mitzuberücksichtigen sein. 2. Sodann hat das Bundesgericht die Aussagen von S._____ mangels Konfrontation mit der Beschuldigten als unverwertbar eingestuft (Urk. 391 S. 30 f. E. 11.1 ff.). Wiederum ist diese Beurteilung für die Berufungsinstanz verbindlich. S._____s Aussagen sind mithin bei der Beweiswürdigung vollständig ausser Acht zu lassen. 3.1. Ferner wird im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid dem Berufungsgericht zur Prüfung aufgegeben, ob F._____ von Staatsanwältin R._____ direkt oder indirekt kommuniziert wurde, die Weiterführung des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens wegen der in der Schweiz verübten Betäubungsmitteldelikte sowie wegen des Diebstahls zum Nachteil des Privatklägers 2 (C._____) bzw. die mögliche Einstellung dieses Verfahrens aus Opportunitätsgründen und der Umfang der deliktischen Vermögenswerte hänge von seiner Kooperation in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte ab, namentlich davon, inwieweit er diese belaste, läge doch darin klarerweise eine unzulässige Beeinflussung des Belastungszeugen, was zur absoluten Unverwertbarkeit seiner Aussagen führen würde. Dabei hebt das Bundesgericht hervor, dass ein Verstoss gegen die strafprozessualen Beweisverwertungsvorschriften nicht nur bei einer formellen Abrede zwi-
- 29 schen der untersuchungsführenden Staatsanwältin und F._____ zu bejahen sei, sondern auch dann gegeben sein könne, wenn Letzterem lediglich auf konkludenter Weise der Eindruck vermittelt worden sei, sein Aussageverhalten gegenüber der Beschuldigten habe einen Einfluss auf sein eigenes strafrechtliches Schicksal, d.h. auf die Frage einer möglichen Zusatzstrafe und eines allfälligen Entgegenkommens der Strafbehörden beim stellvertretenden Strafvollzug der österreichischen Freiheitsstrafe sowie bei der Vermögenseinziehung (Urk. 391 S. 26 E. 10.3.6). Gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben, die für die Berufungsinstanz verbindlich sind, hat die Beurteilung, ob und inwiefern die Erwartungshaltung der Staatsanwaltschaft an F._____s Aussagen diesem kommuniziert wurde resp. er zumindest subjektiv eine solche empfand, unabhängig davon zu erfolgen, dass das in diesem Zusammenhang gegen Staatsanwältin R._____ eingeleitete Strafverfahren inzwischen rechtskräftig eingestellt ist (Urk. 391 S. 26 f. E. 10.3.7). 3.2.1. Es trifft zu, dass Staatsanwältin R._____ am Vortag vor der Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2011 zwischen F._____ und der Beschuldigten, ein Faxschreiben von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden erhielt, in dem "auf ihre Anfrage" mitgeteilt wird, dass eine neuerliche Verurteilung von F._____ in Österreich zulässig wäre, sollte sich – wie von der Staatsanwältin angesprochen – im Sinne einer hinreichend dringenden Verdachtslage herausstellen, dass dieser zusätzlich zur rechtskräftigen Verurteilung in Österreich zu einer 10-jährigen Freiheitsstrafe weitere Betäubungsmitteldelikte in der Schweiz begangen hat (Urk. 359/12). Hierzu befragt gab F._____ anlässlich der Einvernahme vom 6. Oktober 2015 zu Protokoll, er habe sich bereits im Vorfeld geweigert, anlässlich der besagten Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten auszusagen. Staatsanwältin R._____ habe ihm vor Beginn der Einvernahme aber das Faxschreiben der österreichischen Behörden vorgehalten, damit Druck auf ihn ausgeübt und ihm für den Fall, dass er die Aussage verweigern sollte, mit einer sofortigen Rückführung nach Österreich gedroht (Urk. 301 D1/15/3 S. 32 ff. [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche Anschuldigung"]). Die Staatsanwältin habe ihm gesagt, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte werde mit seinen belastenden Aussagen stehen oder fallen; er habe 1 ½ Stunden gekämpft (Urk. 301 D1/15/3 S. 34 [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche An-
- 30 schuldigung"]). Er sei davon ausgegangen, dass er in der Schweiz bleiben könne, wenn er sich für die Konfrontation entscheide. Staatsanwältin R._____ habe ihm gesagt, sie bestimme, wo er seine Strafe vollziehen werde (Urk. 301 D1/15/3 S. 35 [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche Anschuldigung"). Danach seien die Aussagen vom 29. November 2011 nur noch ein "Abfallprodukt" gewesen. Er sei sehr glücklich gewesen, dass er in der Schweiz habe bleiben können (Urk. 301 D1/15/3 S. 36 [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche Anschuldigung"]). 3.2.2. Bei der Beurteilung, ob F._____ von Staatsanwältin R._____ im Hinblick auf seine Belastung der Beschuldigten unter Druck gesetzt wurde oder dass ihm gegenüber Versprechen abgegeben wurden, kann allerdings dessen höchst widersprüchliches und unstetes Aussageverhalten nicht ausser Acht gelassen werden. So gestand F._____ am 29. November 2011 und am 8. Dezember 2011 ein, die Beschuldigte anlässlich seiner früheren Einvernahme in Österreich falsch belastet zu haben, Fr. 100'000.– in seine Hanfgärtnerei investiert zu haben. Als Grund für die Falschaussage gab er an, er habe zu viele Medikamente genommen (Urk. HD 6.2/1 S. 21; Urk. HD 6.2/2 S. 14). Daneben führte F._____ aber auch ins Feld, dass er wütend auf die Beschuldigte gewesen sei, weil sie der Polizei seinen Laptop herausgegeben habe, und er sie, nachdem er Kenntnis davon erlangt habe, deswegen zu belasten begonnen habe, während er sie zuvor noch entlastet habe (vgl. Urk. HD 6.2/1 S. 11; Urk. HD 6.2/2 S. 8). Anlässlich seiner Befragung durch das Berufungsgericht am 19. April 2024 stellte er sich schliesslich wiederum auf den Standpunkt, zu jenem Zeitpunkt unter einer schweren Medikamentensucht gelitten zu haben, ebenso habe er monatelang kein Essen zu sich genommen und sei suizidgefährdet gewesen, weshalb er gar nicht zurechnungsfähig gewesen sei und all seine damaligen Aussagen "für nichts" gewesen seien (Prot. II S. 63 f.). Unabhängig davon, ob der Grund für die ursprüngliche Falschbelastung der Beschuldigten hinsichtlich einer angeblichen Investition in die Hanfgärtnerei in einem exzessiven Medikamentenkonsum oder in der Wut über die Beschuldigte wegen der Herausgabe seines Laptops an die Polizei lag, zeigt sich bereits in diesem Zusammenhang deutlich F._____s Neigung, seine Aussagen situativ zu ändern und mäandrierend dem Lauf der Untersuchung anzupassen. Es
- 31 war denn auch gerade dieses ständige Hin und Her in den Schilderungen von F._____, das die befragende Staatsanwältin dazu bewog, bei der Einvernahme vom 8. Dezember 2011 entnervt auszurufen: "Weshalb sollte man Ihnen überhaupt noch eine Anschuldigung glauben?" (Urk. HD6/2/2 S. 21). 3.2.3. Bei genauer Betrachtung ist es offenkundig auf die vorstehend dargelegte, äusserst wechselhafte Aussagestrategie zurückzuführen, dass F._____ die Beschuldigte zeitweilig schwer belastete (nur um später dann seine Belastungen wieder zurückzunehmen), als dass der nachträglich von ihm erhobene Vorwurf, von Staatsanwältin R._____ erpresst worden zu sein, sein Beweggrund gewesen wäre, um gegen die Beschuldigte auszusagen. So fällt diesbezüglich seine übertriebene Wortwahl auf, sprach er doch im Rahmen des aufgezeichneten Telefongesprächs vom 3. November 2012, das zwischen der Beschuldigten und ihm geführt wurde, von "verbaler Folter", welche die Staatsanwältin ihm gegenüber ausgeübt haben soll (Urk. 131/45 S. 1 f.; so auch wieder im aktuellen Berufungsprozess: Prot. II S. 58). Im Gegensatz dazu gab er hingegen bei der Einvernahme vom 12. November 2015, als er mit seinen im Verlauf des Verfahrens deponierten Aussagen konfrontiert wurde, wonach er von der Beschuldigten unter Druck gesetzt worden sei, indem sie ihn aufgefordert habe, er solle seine Belastungen gegen sie bei der Staatsanwaltschaft zurückziehen, dann würde er das gewünschte Aktienzertifikat der I._____ AG zurückerhalten, zu Protokoll: "Nach meiner Empfindung, so wie es abgelaufen war, so wie es vereinbart war, müsste ich jetzt eigentlich auch sagen, ich sei [von der Beschuldigten] erpresst worden. Diesen Ausdruck habe ich ja schon einmal gegen Frau R._____ verwendet. Ich würde sagen, im konkreten Fall betreffend Anklagerückzug/Aktienzertifikat trifft das Wort Erpressung eher zu als im Fall von StAin R._____" (Urk. 301 D1/15/5 S. 14 [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche Anschuldigung"]). Gemäss dieser Version erscheint also selbst aus Sicht von F._____ der von der Beschuldigten angeblich ausgeübte Druck, er solle seine Belastungen gegen sie zurücknehmen, grösser als die behauptete Druckerzeugung durch die untersuchungsführende Staatsanwältin, gegen die Beschuldigte auszusagen. Damit hat F._____ zum einen die Schwere der von ihm geltend gemachten "Erpressung" stark relativiert. Zum anderen macht sich F._____ darüber hinaus selbstredend sehr unglaubwür-
- 32 dig, wenn er den Vorwurf, im Hinblick auf ein bestimmtes Aussageverhalten unter Druck gesetzt worden zu sein, abwechslungsweise zuerst an die Adresse von Staatsanwältin R._____ und dann an diejenige der Beschuldigten erhebt. Kommt hinzu, dass ein Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 21. November 2021 vorliegt, in dem darauf Bezug genommen wird, dass F._____ am 14. November 2011, d.h. nur rund 2 Wochen vor dem Termin der angeprangerten Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2021 bei Staatsanwältin R._____, beantragt hat, nach Österreich zurückgeführt zu werden (Urk. 86/49/18 [grüner Ordner 7 Beizugsakten "F._____ Wid. BetmG"]). Ebenso hat F._____ bei der Einvernahme vom 6. Oktober 2015 angeführt, Staatsanwältin R._____ habe ihm erst eröffnet, dass seine auf 3 Monate beschränkte "Durchlieferung" in die Schweiz auch verlängert werden könne, als er verlangt habe, nach Österreich zurückgeliefert zu werden (Urk. 301 D1/15/3 S. 32 [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche Anschuldigung"]). Und auch in der jüngsten Befragung vom 19. April 2024 hat er sich gegenüber dem Berufungsgericht dahingehend geäussert, dass er damals angesichts der Entwicklung im schweizerischen Strafverfahren gesagt habe, er gehe lieber nach Österreich zurück (Prot. II S. 61). Demzufolge ist aktenkundig, dass F._____ seinerzeit mehrmals von sich aus den Wunsch geäussert hat, in den Strafvollzug nach Österreich zurückzukehren. Unter diesen Umständen erscheint es als unwahrscheinlich, dass die von ihm behauptete Androhung einer Rücklieferung nach Österreich durch die untersuchungsführende Staatsanwältin geeignet war, ihn damals derart unter Druck zu setzen, dass er sich lediglich durch (erneute) Falschbelastung der Beschuldigten zu behelfen gewusst hätte. 3.2.4. Erstellt ist zudem, dass Staatsanwältin R._____ F._____ im Anschluss an dessen zweite Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten vom 8. Dezember 2011 noch am selben Tag in einer separaten Einvernahme eröffnete, sie werde das gegen ihn geführte schweizerische Strafverfahren wegen Marihuanahandels einstellen, und dass sie den Umfang der Vermögenseinziehung mit diesem besprach, wobei F._____ u.a. angab, er möchte beispielsweise den Mercedes für seine Ehefrau behalten und sei mit der Verwertung der Gärtnerei in T._____, über welche eine Grundbuchsperre verfügt worden war, nicht einverstanden (Urk. 359/6 S. 1, S. 3). Die Staatsanwältin hob daraufhin die Grundbuch-
- 33 sperre über das besagte Grundstück mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 auf, was damit erklärt wurde, dass eine Einziehung nicht mehr in Frage komme (vgl. Urk. 359/7). Zuvor war F._____ am 5. Dezember 2011 von der Staatsanwaltschaft der vorzeitige Strafvollzug bewilligt worden (Urk. 359/5/47). Sodann wurde das Strafverfahren gegen F._____ wegen der Betäubungsmitteldelikte, die er in der Schweiz begangen hatte, am 6. Januar 2012 formell eingestellt. Zur Begründung wird in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung ausgeführt, es komme angesichts der in Österreich ausgesprochenen rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 10 Jahren wegen des Transports von 154 kg Marihuana von U._____ nach V._____ (Österreich) nur noch eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe in Betracht. Von der Einstellungsverfügung miterfasst wird überdies der von F._____ – gemäss seinen Aussagen gemeinsam mit der Beschuldigten – begangene Diebstahl der Gelder des Privatklägers 2 aus dem Schliessfach in Liechtenstein. Zudem werden grössere Bargeldbeträge (darunter Fr. 401'500.– und Fr. 133'000.–) sowie mehrere Kontoguthaben und verschiedene (Wert-) Gegenstände eingezogen, bezüglich derer davon Vormerk genommen wird, dass F._____ mit der Einziehung einverstanden sei (zum Ganzen: Urk. 86/54 [grüner Ordner 7 Beizugsakten "F._____ Wid. BetmG"]). Davon abgesehen liegt ein Schreiben vom 23. August 2013 bei den Akten, in dem sich F._____ bei Staatsanwältin R._____ dafür bedankt, dass sie sich Zeit genommen habe, um sein Anliegen bezüglich der I._____ AG betreffend die Beschuldigte zu besprechen, und in dem er abschliessend erwähnt, dass die bevorstehende Gerichtsverhandlung vom Oktober 2013 (gemeint ist die Hauptverhandlung vom 15./16. Oktober 2013 im Strafverfahren gegen die Beschuldigte vor dem Bezirksgericht Bülach) in vielen Anklagepunkten "im Zweifel für den Angeklagten" enden werde, ausser sie (die Staatsanwältin) ergänze ihre Anklageschrift wie besprochen und dann sei er bereit, gegen die Beschuldigte als Zeuge auszusagen (Urk. 229/5; Urk. 359/3). 3.2.5. In der Tat erscheint das Vorgehen von Staatsanwältin R._____ gegenüber F._____ teilweise als befremdlich, wobei insbesondere der Umstand, dass der Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil des Privatklägers 2 laut Begründung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung aus reinen Opportunitätsgründen fallen gelassen wurde, aufhorchen lässt. Dessen ungeachtet sind auch in diesem
- 34 - Kontext die über weite Strecken irritierenden Aussagen von F._____ zu beachten. Demnach gab dieser an, als ihm im Rahmen der Einvernahme vom 6. Oktober 2015 diverse Textpassagen aus der Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft vorgehalten wurden, in denen er die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwältin R._____ und ihm herausstreicht, die Wortwahl sei "ironisch" gewesen, er habe eigentlich "Kooperation" gemeint (vgl. Urk. 301 D1/15/3 S. 28 [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche Anschuldigung"]). So gesehen spricht mithin auch F._____ nicht ausdrücklich von einer formellen Absprache, die er mit Staatsanwältin R._____ getroffen haben soll, was er bei der Befragung durch das Berufungsgericht am 19. April 2024 denn auch nochmals explizit bestätigt hat (Prot. II S. 58). Im Übrigen ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass F._____ selbst eine gewisse Erwartungshaltung seitens der Staatsanwaltschaft verspürt haben mag, gegen die Beschuldigte auszusagen, die noch dadurch verstärkt worden sein könnte, dass die Behörde seinen zuweilen forschen Forderungen, etwa in Bezug auf den Umfang der Vermögenseinziehung, in gewissem Ausmass tatsächlich auch nachkam. Insgesamt betrachtet fehlt es indessen an hinreichend konkreten Anzeichen dafür, die eine derart erhebliche Beeinträchtigung der Willensfreiheit resp. Denkfähigkeit von F._____ nahelegen würden, dass daraus im Sinne von Art. 140 StPO eine absolute Unverwertbarkeit all seiner Aussagen abzuleiten wäre. Vielmehr lässt sich dem Umstand, dass das Aussageverhalten von F._____ teilweise durchaus den Eindruck erweckt, als habe er sich bei seinen Depositionen zur Beschuldigten davon leiten lassen, wie sich dies auf sein eigenes strafrechtliches Schicksal (z.B. auf die Frage einer möglichen Zusatzstrafe und eines Entgegenkommens der Staatsanwaltschaft beim stellvertretenden Strafvollzug der österreichischen Freiheitsstrafe) auswirken könnte, ohne weiteres im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Beweiswürdigung angemessen Rechnung tragen. 3.3. Darüber hinaus hat das Bundesgericht die Rügen der Verteidigung in dem Umfang verworfen, als moniert wurde, die Aussagen von F._____, welche ohne ihr Beisein erfolgt seien, dürften nicht gegen die Beschuldigte verwertet werden (Urk. 391 S. 19 f. E. 10.1). Genauso hat das Bundesgericht die Kritik der Verteidigung an der Protokollierung der Geschehnisse während der 1 ½ -stündigen War-
- 35 tezeit vor der Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2011 zwischen F._____ und der Beschuldigten bzw. der fehlenden Protokollierung der Gründe für die verspätete Durchführung der damaligen Einvernahme als unbegründet zurückgewiesen (Urk. 391 S. 20 E. 10.2). Diese bundesgerichtliche Beurteilung ist für das Berufungsgericht bindend. Entsprechend erübrigen sich an dieser Stelle weitere Erörterungen dazu. E. Weitere prozessuale Rügen 1. Sodann hat sich das Bundesgericht mit einer Reihe weiterer verfahrensrechtlicher Einwände der Verteidigung befasst, die allesamt abgelehnt wurden (Urk. 391 S. 7 ff. E. 3.1 ff. [Verletzung des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges, unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht]; Urk. 391 S. 12 E. 4 [Befangenheit von Staatsanwältin R._____]; Urk. 391 S. 13 f. E. 5.1 f. [Verletzung des Anspruchs auf Vollständigkeit der Verfahrensakten]; Urk. 391 S. 14 ff. E. 6.1 ff. [Verstoss gegen das "ne bis in idem"-Verbot]; Urk. 391 S. 16 f. E. 7.1 f. [Unverwertbarkeit der in den Ordnern 10.3.1-11 enthaltenen Buchhaltungsunterlagen]; Urk. 391 S. 18 f. E. 9.1 ff. [Unverwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten bei der Hafteinvernahme vom 1. Juli 2010]; Urk. 391 S. 30 f. E. 12.1 f. [Unverwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers 2 bzw. von W._____ und L._____]; Urk. 391 S. 94 E. 24.1 f. [unzulässiger Mitteilungssatz]). Infolge der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ist auf diese Rügen nicht mehr zurückzukommen. 2. Dasselbe gilt, soweit die Verteidigung nunmehr erneut geltend macht, die Genehmigung der bei ihr angeordneten Telefonüberwachung sei mittels verzerrter Darstellung der Verdachtslage erschlichen worden, weshalb nicht nur die daraus gewonnenen Erkenntnisse, sondern auch sämtliche Folgebeweise, namentlich die im Verlauf der Strafuntersuchung durchgeführten Hausdurchsuchungen, beweismässig unverwertbar seien (vgl. Urk. 451 S. 35 ff.). Denn das Bundesgericht hat bereits im Rahmen der Überprüfung des ersten Berufungsentscheids auch diese Einrede der unrechtmässig erlangten Genehmigung der Telefonüberwachung beurteilt und sie ebenfalls verworfen (Urk. 391 S. 17 f. E. 8.1 ff.). Es ist der Beschuldigten daher verwehrt, diese Rügen im vorliegenden Verfahren zu wiederholen.
- 36 - Damit fällt im jetzigen Prozessstadium nicht nur die Grundlage für eine nochmalige Prüfung des Genehmigungsentscheids hinsichtlich der Telefonüberwachung, sondern auch für die Beurteilung der daraus abgeleiteten Folgebeweise auf deren strafprozessuale Verwertbarkeit hin weg. 3. Nicht zu hören ist die Verteidigung ferner, soweit sie vorbringt, der mandatierte Rechtsvertreter des Privatklägers 2 sei in der Vergangenheit bereits von mehreren Beteiligten, namentlich von AA._____ und W._____, bevollmächtigt worden, weshalb ihm keine Akteneinsicht zu gewähren sei (vgl. Urk. 470 S. 1 f.). Diesem wurde nach der Mandatsanzeige lediglich Einsicht in jene Akten erteilt, welche die (verspätete) Berufungsanmeldung des Privatklägers 2 betreffen (Urk. 463A), was zweifellos zulässig ist. Ansonsten ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Kommt hinzu, dass die von der Verteidigung zitierten Personen (AA._____ bzw. W._____) im vorliegenden Berufungsverfahren keine Parteirolle einnehmen. Entsprechend besteht für das Gericht auch unter dem Gesichtspunkt der Vorschriften über die anwaltlichen Berufsregeln (Art. 12 BGFA) kein Anlass zu Weiterungen. 4. Auf die vorstehend noch nicht abgehandelten formellen Einwände, welche die Verteidigung im Verlauf des zweiten Berufungsprozesses erhoben hat, wird schliesslich – soweit angezeigt – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur materiellen Beurteilung des Falles einzugehen sein. Davon abgesehen wurden von keiner anderen Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisbegehren gestellt. Folgerichtig erweist sich das Verfahren als spruchreif. F. Begründungspflicht Nach ständiger Rechtsprechung ist die Begründungspflicht eingehalten, wenn aus den Urteilserwägungen die Gründe erkennbar sind, von denen sich das Gericht bei seinem Entscheid hat leiten lassen (Urteile Bundesgericht 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.4; 6B_85/2022 vom 25. August 2022 E. 1.2 m.w.H.). Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr
- 37 kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. ND3: Veruntreuung / evtl. Diebstahl, Geldwäscherei C._____ (Anklageziffer I.) 1. Der Beschuldigten wird unter Anklageziffer I. vorgeworfen, sie habe dem Privatkläger 2 (C._____), der in Besitz einer grösseren Menge Bargeld gewesen sei und einen geeigneten Aufbewahrungsort dafür gesucht habe, in ihrer Funktion als Buchhalterin und Treuhänderin garantiert, das Geld gegen ein jährliches Entgelt von Fr. 500.– sicher aufzubewahren. Am 12. September 2007 sei sie zusammen mit dem Privatkläger 2 bei der Liechtensteinischen Landesbank in AB._____ (Liechtenstein) gewesen und habe dort ein Schrankfach eröffnet, worin der Privatkläger 2 gleichentags in ihrer Gegenwart und mit ihrer Billigung einen in der Höhe nicht bekannten Bargeldbetrag deponiert habe. Im weiteren Verlauf habe der Privatkläger 2 in mehreren Tranchen weiteres Geld im betreffenden Schliessfach hinterlegt, wobei die Beschuldigte gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe, dass ein Teil der Gesamtsumme, mindestens Fr. 100'000.–, aus dem qualifizierten Drogenhandel stamme und dass die Hinterlegung der Barschaft dazu gedient habe, die Herkunft der Mittel zu verschleiern und deren Beschlagnahme zu erschweren. In der Folge habe die Beschuldigte zusammen mit F._____ beschlossen, das privatklägerische Geld aus dem Schrankfach an sich zu nehmen und für eigene Zwecke zu verwenden resp. es mit F._____ zu teilen. Am 16. Oktober 2009 sei sie mit F._____ nach Liechtenstein gefahren, habe dort einen Betrag von Fr. 497'000.– aus dem Schliessfach an sich genommen und dieses saldiert (Urk. HD57 S. 2 ff.). 2.1. Unbestritten ist, dass am 12. September 2007 bei der Liechtensteinischen Landesbank auf den Namen der Beschuldigten eine Kontobeziehung samt dazu-
- 38 gehörigem Schrankfach eröffnet wurde, wobei der Privatkläger 2 daran mit allen Rechten bevollmächtigt wurde, die auch ihr selber zustanden (Urk. ND3/2/6; Urk. ND3/2/9). Hinsichtlich des Vorwurfs, sie habe die Herkunft der vom Privatkläger 2 deponierten Barmittel nicht hinterfragt, macht die Beschuldigte geltend, sie habe nicht gewusst, dass jener das Schliessfach dazu missbraucht habe, Drogengelder darin zu lagern. Zu Beginn habe sie angenommen, er wolle dort persönliche Dokumente und Akten hinterlegen für den Fall, dass ihm etwas zustosse. Dass sich Geld darin befinde, habe sie erst erfahren, als ihr F._____ das nach der Rückkehr aus Liechtenstein erzählt habe (Urk. HD6/1/12 S. 6; Urk. ND3/5/1 S. 15). Diese Bestreitungen werden durch den Privatkläger 2 zunächst insoweit bestätigt, als dieser mehrfach bekräftigt hat, er selbst habe der Beschuldigten nie gesagt, dass er im Hanfhandel tätig sei (Urk. ND3/5/1 S. 10; Prot. I S. 75). Seine Geschäftsbeziehung mit der Beschuldigten schildert der Privatkläger 2 vielmehr dahingehend, dass er sich an sie gewandt habe, weil er auf der Suche nach einer Möglichkeit gewesen sei, Geld, das aus dem Kioskbetrieb seines Badirestaurants stamme, zu lagern. Da er damals Probleme mit seiner Ex-Frau gehabt habe, habe er sich bei der Beschuldigten erkundigt, wo man Schwarzgeld hintun könne und wie man es am besten sauber mache. Die Beschuldigte habe ihm daraufhin empfohlen, das Geld in Liechtenstein in einem Schliessfach zu deponieren, wobei sie ihm erläutert habe, dass es Steueramnestien gebe, bei denen man Schwarzgeld offenlegen könne, ohne dass man dafür bestraft werde (Urk. ND3/5/1 S. 8 f.). Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beschuldigten, wonach der Privatkläger 2 ihr nicht vertraut habe (Urk. 358 S. 63), führte dieser zudem aus, er habe in ihrer Abwesenheit lediglich einen Plastiksack im Schrankfach verstaut; die Beschuldigte habe zwar gewusst, dass sich darin Geld befinde, aber nicht wie viel (Urk. ND3/5/1 S. 9). Die übrige Summe habe er erst zu einem viel späteren Zeitpunkt nach und nach hinterlegt, als er sich sicher gewesen sei, dass die Beschuldigte nie ans Schliessfach gegangen sei (Urk. ND3/4/1/2 S. 2). 2.2.1. Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz, dass die Beschuldigte auch wenn ihr vom Privatkläger 2 nicht direkt mitgeteilt worden sei, dass ein Teil der Barschaft, die er im liechtensteinischen Schrankfach deponiert habe, aus dem Drogenhandel stamme, sie doch aufgrund der verdächtigen Umstände zwin-
- 39 gend hätte erkennen müssen, dass etwas an diesem Geld "nicht ganz korrekt" sein könne. Sie habe jedenfalls in Kauf genommen, dass sich im ausserhalb der Schweiz gelegenen Schliessfach Geld befinden müsse, das "nicht oder zumindest nicht vollständig deklariert" gewesen sei. Gerade in ihrer Funktion als Treuhänderin habe sie damit rechnen müssen, dass in diesem Schrankfach "illegales Geld" versteckt worden sei (zum Ganzen: Urk. 173 S. 22 f.). Wie das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid konstatiert hat, genügt dies jedoch nicht, um einen Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei zu begründen (Urk. 391 S. 51 E. 15.4). Der Geldwäschereitatbestand nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB verlangt neben dem Nachweis der eigentlichen Tathandlung, die auf Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von kriminellen Vermögenswerten abzielt, sowohl den Nachweis der zwingend als Verbrechen einzustufenden Vortat wie auch den Nachweis, dass die betreffenden Vermögenswerte aus einer ebensolchen Vortat stammen (BGE 145 IV 335 E. 3.2; 126 IV 255 E. 3a m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 2.4.4; 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3). In diesem Zusammenhang heisst es im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid, dass Steuervergehen erst ab dem 1. Januar 2016 und auch seither lediglich in qualifizierter Begehungsform als Geldwäschereivortaten zu qualifizieren sind (vgl. hierzu den heutigen Art. 305bis Ziff. 1bis StGB). Einfache Steuerdelikte wie die Steuerhinterziehung, wofür gerade die Hinterlegung von grösseren Bargeldsummen in Schliessfächern ausländischer Bankinstitute entsprechend dem Vorgehen des Privatklägers 2 typisch ist, vermögen hingegen kein strafbares Geldwäschereiverhalten zu begründen (Urk. 391 S. 48 f. E. 15.2.3). Ebenso betont das Bundesgericht darin, dass es für den Nachweis einer vorsätzlichen Verletzung der Geldwäschereistrafnorm nicht ausreicht, wenn – wie bei der Beschuldigten, die in der Anklage als Buchhalterin und Treuhänderin bezeichnet wird – der Vorwurf des Nichtwissens um die verbrecherische Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte einzig darauf abgestützt wird, dass sie ihren gesetzlichen Abklärungspflichten als Finanzintermediärin nicht nachgekommen ist (Urk. 391 S. 49 E. 15.2.4). Diese bundesgerichtlichen Erwägungen sind für das Berufungsgericht bindend.
- 40 - 2.2.2. Soweit die Vorinstanz den Schuldspruch sodann unter Hinweis auf F._____s Aussage begründet, wonach die Beschuldigte gewusst habe, in welchem "Business" der Privatkläger 2 tätig gewesen sei, stellt dies gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts eine unzulässige Delegation der Beweiswürdigung an Ersteren dar (Urk. 391 S. 51 E. 15.4). Diese Feststellung ist für die Berufungsinstanz wiederum verbindlich. Kommt hinzu, dass sich F._____ anlässlich der Zeugenbefragung vom 19. April 2024 nicht mehr darauf festlegen konnte oder wollte, ob die Beschuldigte von den drogenhändlerischen Aktivitäten des Privatklägers 2 Kenntnis hatte, bevor man nach der Leerung des Schliessfachs aus Liechtenstein zurückgekehrt war (Prot. II S. 72 f.). Auch damit lässt sich somit nicht herleiten, dass die Beschuldigte, solange die privatklägerischen Vermögenswerte im auf ihren Namen lautenden Schliessfach aufbewahrt waren, um die Herkunft eines Teils derselben aus qualifizierter Betäubungsmitteldelinquenz wusste. 2.2.3. Schliesslich hat das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz zurückgewiesen, aufgrund des Umstands, dass sich zeitweilig im Umfeld der Beschuldigten mehrere inzwischen rechtskräftig verurteilte Hanfhändler befunden hätten (F._____, W._____ und S._____), müsse darauf geschlossen werden, dies gelte auch für den Privatkläger 2 (Urk. 391 S. 51 E. 15.4). Zudem wurden auch im zweiten Berufungsprozess keine Anhaltspunkte zutage gefördert, mit denen sich frei von rechtlich erheblichen Zweifeln der Beleg erbringen liesse, dass der Beschuldigten während der Laufzeit der Schrankfachmiete bekannt war, dass der Privatkläger 2 ebenfalls im Betäubungsmittelhandel tätig war. 2.3. In Nachachtung der Vorgaben gemäss dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 20. Juni 2022 ergibt sich schlussfolgernd, dass es im Zusammenhang mit der Eröffnung des Schrankfachs für den Privatkläger 2 bei der Liechtensteinischen Landesbank im September 2007 und der anschliessenden Lagerung von Bargeld darin am rechtsgenügenden Nachweis des Wissens der Beschuldigten um die teilweise drogenhändlerische Herkunft der deponierten Vermögenswerte fehlt. Mangels (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich einer tatbestands-
- 41 mässigen Vortat kommt demnach eine Verurteilung wegen Geldwäscherei nicht in Frage. 3.1. Des Weiteren ist mit Bezug auf den Vorwurf der Wegnahme des Geldes aus dem Schliessfach vorerst zu beachten, dass die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie im Oktober 2009 auf den Privatkläger 2 wütend wurde, weil er weder für die Miete des Schrankfachs bei der Liechtensteinischen Landesbank aufkam, noch für sie erreichbar war (Urk. ND3/5/1 S. 14 f.), mit F._____s Angaben korrespondiert. Dieser schilderte, wie man damals bei einem Treffen zu zweit auf den Privatkläger 2 und den Umstand zu sprechen gekommen sei, dass er der Beschuldigten Geld schulde und sie von ihm nie zurückgerufen werde. Nachdem der Privatkläger 2 auch beim besagten Treffen den Anruf der Beschuldigten nicht beantwortet habe, wohl aber seinen (F._____s Anruf) sofort entgegengenommen habe, sei die Beschuldigte erbost gewesen und habe ihn gefragt, ob er sie nach Liechtenstein begleite (Urk. HD6/2/1 S. 22; vgl. auch Prot. II S. 69). In Übereinstimmung mit der Beschuldigten (Urk. HD6/1/12 S. 5 f.) führte F._____ sodann aus, dass wenige Tage später (am 16. Oktober 2009 [vgl. zu dieser Zeitangabe Urk. ND3/2/10]) beide zusammen zum liechtensteinischen Bankinstitut gefahren seien, wo die Kontobeziehung aufgelöst und das für den Privatkläger 2 eröffnete Schliessfach geleert worden sei (Urk. HD6/2/1 S. 22 f.; Prot. II S. 41). 3.2.1. Demgegenüber widersprechen sich die Aussagen der Beschuldigten und von F._____ mit Bezug auf die Frage, wie mit dem Inhalt aus dem geleerten Schliessfach verfahren werden sollte. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob F._____s Version zu übernehmen ist, die sinngemäss darin besteht, dass die Beschuldigte das Geld des Privatklägers 2 mit ihm habe teilen wollen, nachdem er es nach der Rückkehr aus Liechtenstein gezählt haben würde, er ihr aber nur den Betrag von Fr. 380'000.– genannt und ihr schliesslich in zwei Tranchen insgesamt Fr. 180'000.– übergeben habe, oder ob auf die Angaben der Beschuldigten abzustellen ist, gemäss denen sie F._____ beauftragt habe, den Inhalt des Schrankfachs dem Privatkläger 2 auszuhändigen, sie den genauen Geldbetrag gar nie gekannt habe und davon auch nichts erhalten habe.
- 42 - 3.2.2. Wohl spricht gegen die Beschuldigte, dass sie im Dezember 2009 bei einem Telefonat mit dem Privatkläger 2 behauptete, sie sei nach der Auflösung des Schliessfachs in der Bank überfallen worden, wobei sie diese nachweisbare Falschaussage einzig damit begründen konnte, dass F._____ sich geweigert habe, das Geld weiterzuleiten, und der Privatkläger 2 sie deswegen telefonisch terrorisiert habe, wodurch sie sich in die Enge getrieben gefühlt habe und der Privatkläger 2 ihr diese Erklärung aufgezwungen habe (Urk. ND3/5/1 S. 19). Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass F._____ in Bezug darauf, was mit dem Geld des Privatklägers 2 zu geschehen hätte, nachdem es ihm angeblich zum Zählen übergeben worden war, wie hoch die Summe war, die er ihr nach seiner Zählung tatsächlich kommunizierte, sowie ob mit der Beschuldigten abgemacht war, dass er ihr später davon etwas abgeben soll – und wenn ja, wieviel er ihr schliesslich überliess –, höchst widersprüchliche Aussagen machte (im Einzelnen von der Verteidigung aufgelistet in Urk. 452/1), was sich ebenfalls bei der Befragung durch das Berufungsgericht am 19. April 2024 fortsetzte (Prot. II S. 67 ff., S. 81 ff.). Bezeichnend ist denn auch, wenn F._____ bei der Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2011 aussagt, die Idee zur Leerung des Schliessfachs sowie zur "Fifty-fifty-Aufteilung" des darin aufbewahrten Geldes des Privatklägers 2 sei von der Beschuldigten ausgegangen (Urk. HD6/2/1 S. 23 f.), auf die sinngemässe Rückfrage der verwunderten Staatsanwältin, weshalb die Beschuldigte das Geld mit ihm teilen sollte, wenn sie schon vorhat, den Privatkläger 2 zu bestehlen und als Einzige Zugang zum Schliessfach hat, er sich jedoch nicht in der Lage sieht, eine plausible Erklärung zu liefern, sondern zu Protokoll gibt: "Das hätte ich auch nicht gemacht. Mich hatte es erstaunt. Was soll ich Ihnen sagen? Ich sage es Ihnen so, wie es gewesen ist" (Urk. HD6/2/1 S. 25). Bereits daraus erhellt das inkonsistente und wenig glaubhafte Aussageverhalten von F._____. 3.2.3. In eklatantem Widerspruch zu den vorstehend wiedergegebenen Aussagen, welche F._____ gegenüber den Strafbehörden deponiert hat, stehen sodann seine Äusserungen, die er bei mehreren – beweismässig verwertbaren (s. dazu vorn Erw. II. D. 1.) – Telefonaten gegenüber der Beschuldigten abgegeben hat. Namentlich hat er beim Gespräch vom 25. September 2012 ausdrücklich bestätigt, dass es ihr lediglich darum gegangen sei, den Privatkläger 2 loszuwerden, sie
- 43 ihm aber nichts habe wegnehmen wollen (Urk. 131/44 S. 1). Zudem hat er im Verlauf der telefonischen Unterredung vom 22. November 2013 bekräftigt, dass zwischen der Beschuldigten und ihm abgemacht gewesen sei, man werde den Inhalt aus dem Schrankfach an den Privatkläger 2 weiterleiten, wozu es aber nicht mehr gekommen sei, weil das Geld von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sei (Urk. 179/1 S. 18 f.). In völliger Abkehr seiner bisherigen Aussagen erwiderte F._____ dann aber wieder in der Einvernahme vom 6. Oktober 2015 auf Vorhalt der Abschriften der genannten Telefongespräche, er habe die Beschuldigte damit entlasten wollen und bei dieser Gelegenheit absichtlich die Unwahrheit gesagt, um die Verantwortung für die Wegnahme des Geldes vom Privatkläger 2 auf sich zu nehmen. Sie beide hätten in diesem Zusammenhang etliche Gespräche geführt, wie man ihr helfen könne, und seien übereingekommen, dass man den vorbesprochenen Inhalt im Rahmen eines Telefongesprächs wiederholen sollte (Urk. 301 D1/15/5 S. 2 ff. [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche Anschuldigung"]). Obschon F._____ mit diesem Erklärungsversuch offenkundig den Eindruck erwecken wollte, als seien die aufgezeichneten Telefongespräche mit der Beschuldigten einstudiert und regelrecht inszeniert gewesen, verhielt sich in der Folge freilich keiner der beiden so, als seien sie – wie von Ersterem nunmehr dargestellt – ein Zweigespann, dass sich darauf verständigt hatte, dass er die Schuld auf sich nimmt, damit sie vom entsprechenden Vorwurf entlastet wird. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass im Oktober 2013, d.h. während der Zeitspanne zwischen den zwei genannten Telefonaten, die Beschuldigte F._____ (ein zweites Mal) aus dem Verwaltungsrat der I._____ AG abberufen hat (vgl. Urk. 179/3 f.), worauf F._____ Strafanzeige gegen die Beschuldigte erstattet hat, weil er ihr vorwarf, sie habe das ihm gehörende Aktienzertifikat der besagten Gesellschaft veruntreut (vgl. Urk. 301 D1/15/13/7 [weisser Ordner 3 Beizugsakten "F._____ falsche Anschuldigung"]). Wenn F._____ dann anlässlich der Beweisverhandlung vom 19. April 2024 im Gegensatz zum soeben dargelegten Standpunkt wiederum weit von sich weist, dass er gewusst haben könnte, dass die damaligen Telefongespräche von der Beschuldigten aufgezeichnet wurden (Prot. II S. 70 f.), und behauptet, es habe keine Abmachung gegeben, gemäss der man sich das Geld des Privatklägers 2 untereinander aufteilen soll (Prot. II S. 82), be-
- 44 legt dies analog zur angeblich erlittenen Erpressung durch die untersuchungsführende Staatsanwältin (s. dazu vorn Erw. II. D. 3.2.1. ff.) nochmals eindrucksvoll, wie widersprüchlich und sprunghaft sich sein Aussageverhalten jeweils präsentiert. 3.2.4. Mit Blick auf die Frage, ob und was vereinbart war, als man den Inhalt des Schliessfachs in der liechtensteinischen Bank an sich nahm, kann letztlich nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass F._____ sich gewisse positive Auswirkungen auf das Schicksal des gegen ihn selber laufenden Strafverfahrens in der Schweiz versprach, als er die Beschuldigte (zwischenzeitlich) belastete. Demzufolge darf auf die für die Beschuldigte belastenden Aussagen von F._____ nicht abgestellt werden. Nachdem die Abmachung einzig zwischen der Beschuldigten und F._____ getroffen wurde, bestehen abgesehen von den Direktbeteiligten naturgemäss auch keine weiteren Beweismittel, die zur Aufklärung des Sachverhalts in diesem Punkt herangezogen werden können. Namentlich fallen diesbezüglich auch die Aussagen sowohl von W._____ wie auch des Privatklägers 2 ausser Betracht, beschränken sie sich doch im Wesentlichen darauf, äussere Vorgänge wie das Abholen des Geldes oder die Geschichte mit dem vorgeschobenen Überfall wiederzugeben (Urk. HD6/2/3 S. 15; Urk. ND3/4/1/2 S. 2 f.; Prot. I S. 77), was von der Beschuldigten allerdings gar nicht in Frage gestellt wird. Demgemäss fehlt der rechtsgenügende Nachweis dafür, dass die Beschuldigte beabsichtigte, das Geld dauerhaft dem Privatkläger 2 vorzuenthalten, sondern muss zu ihren Gunsten angenommen werden, dass sie F._____ beauftragte, den dem Schrankfach entnommenen Inhalt an den Privatkläger 2 weiterzuleiten, ohne dass sie selbst je etwas davon erhalten hätte. 3.3.1. Der von der Vorinstanz und im aufgehobenen obergerichtlichen Urteil vom 4. September 2020 zur Anwendung gebrachte Diebstahl (Art. 139 StGB) setzt tatbestandsmässig – wie übrigens auch die in der Anklageschrift aufgeführte Veruntreuungsstrafnorm (Art. 138 StGB), auf die sich inzwischen aber keine Partei mehr beruft und die auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids bildete – eine Aneignungsabsicht voraus. Nach der Rechtsprechung besteht die Aneignung darin, dass der Täter eine fremde Sache wirtschaft-
- 45 lich seinem eigenen Vermögen einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder sie an einen anderen zu veräussern, wer also wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben (BGE 118 IV 148 E. 2a; 114 IV 136 E. 2a; 104 IV 158 E. 1b; 95 IV 4; 85 IV 19 E. 2). Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung haben (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1 m.w.H.). Aneignung scheidet folglich in der Regel aus, wenn der Täter den Gegenstand dem Berechtigten von Anfang an zurückgeben will (vgl. BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 137 StGB N 26; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 8. Aufl. 2022, S. 288; TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB 4. Aufl. 2021, vor Art. 137 StGB N 7; SIMMLER/SELMAN, StGB Annotierter Kommentar, Vor Art. 137 ff. StGB N 13; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 121). 3.3.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Inhalt des Schrankfachs bei der Liechtensteinischen Landesbank – ungeachtet dessen, ob und zu welchem Zeitpunkt ihr bekannt war, dass bzw. wie viel Geld sich darin befindet – an F._____ übergab mit der Anweisung, die Sachen dem daran berechtigten Privatkläger 2 weiterzuleiten. Anhand des bestehenden Beweisfundaments kann ihr hingegen nicht in rechtsgenügender Weise nachgewiesen werden, dass sie selbst mit dem Willen gehandelt hätte, dem Privatkläger 2 sein Geld dauernd vorzuenthalten. Damit entfällt das Tatbestandselement der Aneignungsabsicht und es kann schon aus sachverhaltsmässigen Gründen keine Verurteilung ergehen. 4. Zusammengefasst ist die Beschuldigte demnach hinsichtlich Anklageziffer I. von sämtlichen Tatvorwürfen (qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB resp. Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB) freizusprechen. Entsprechend braucht auf die weiteren Einwände, welche die Verteidigung in Bezug auf diesen Anklagepunkt vorgebracht hat (vgl. Urk. 451 S. 19 f., S. 27 f.), nicht eingegangen zu werden.
- 46 - B. HD: Urkundenfälschung, Geldwäscherei F._____ / W._____ (Anklageziffer IV. A/B) 1.1. Der Beschuldigten wird unter Anklageziffer IV. A und B zusammengefasst vorgeworfen, sie sei damit beauftragt gewesen, die Bilanz und Erfolgsrechnung der Kollektivgesellschaft F1._____ sowie der W1._____ GmbH für das Jahr 2006 zu erstellen. Obschon sie gewusst habe, dass F._____ und W._____ ihren Lebensunterhalt in dieser Zeit ausschliesslich mit qualifiziertem Marihuanahandel verdient hätten, habe sie in der Erfolgsrechnung 2006 der F1._____ einen Handelsertrag von Fr. 163'004.25 bzw. einen Dienstleistungsertrag von Fr. 361'391.20 und in der Erfolgsrechnung 2006 der W1._____ GmbH unter der Kontobezeichnung "Dienstleistungen" den Betrag von Fr. 175'972.– bzw. unter der Kontobezeichnung "Kommissionsverkäufe Textilien" einen solchen von Fr. 39'402.95 aufgeführt. Um die Ertragszahlen für das Jahr 2006 zu plausibilisieren, habe die Beschuldigte sodann in der Zeit zwischen Juli 2007 und Dezember 2007 fiktive Rechnungen im Namen der F1._____ an die AC._____ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 101'626.– sowie ebenfalls fiktive Rechnungen im Namen der W1._____ GmbH an die AC._____ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 172'248.– ausgestellt. Darüber hinaus habe sie für das Jahr 2007 weitere fiktive Rechnungen im Namen der F1._____ sowie der W1._____ GmbH an die AC._____ GmbH ausgestellt. Dabei habe die Beschuldigte gewusst, dass das fiktive Erstellen und teilweise Verbuchen der Rechnungen u.a. geeignet gewesen sei, unter Vortäuschung eines legalen Einkommens die wahre Quelle der Einnahmen von F._____ und W._____ zu vertuschen, sowie dass es den Behörden dadurch verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert würde, den Ursprung der Einkünfte zu ermitteln (vgl. Urk. HD57 S. 13 ff.). 1.2. Zum vorstehend wiedergegebenen Anklagevorhalt ist in Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids einleitend klarzustellen, dass der Beschuldigten weder vorgeworfen wird, an der Gründung der F1._____ sowie der W1._____ GmbH in irgendeiner Form mitgewirkt zu haben, noch dass sie das Geld von F._____ aus dem Drogenhandel entgegengenommen und es treuhänderisch verwaltet habe (Urk. 391 S. 62 f. E. 18.2.2 f.). Des Weiteren ist zu beach-
- 47 ten, dass die Vorinstanz mit Bezug auf den ebenfalls unter diesem Anklagepunkt enthaltenen Vorwurf der Falschdeklaration von W._____s Lohnsummen für die Jahre 2006 bis 2009 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich keinen Straftatbestand als erfüllt erachtet hat (Urk. 173 S. 38 f.), was angesichts des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) so zu belassen ist. Um den Anklagevorwurf erschöpfend abzuhandeln, ist dieser Teilfreispruch allerdings auch formell ins Dispositiv aufzunehmen, was hiermit nachzuholen ist. Zu beurteilen ist nachfolgend demnach einzig, ob sich erstellen lässt, dass die Beschuldigte im Namen der Gesellschaften von F._____ und W._____ fiktive Rechnungen angefertigt und diese teilweise verbucht hat. 2.1. In rechtlicher Hinsicht umfasst die Anklage zum einen den Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung und zum anderen jenen der qualifizierten Geldwäscherei (vgl. Urk. HD57 S. 21). 2.2.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die kaufmännische Buchhaltung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rech