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Zürich Obergericht Strafkammern 11.06.2024 SB220236

11 juin 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,161 mots·~1h 6min·2

Résumé

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220236-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Weder und Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach- Oswald Urteil vom 11. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. B._____, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 21. Januar 2022 (DG210035)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. März 2021 (Ordner 12 p. 4094 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. 2. Vom Vorwurf des Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Vereinbarung zur regelmässigen Übernahme grösserer Mengen Kokain zum Preis von rund CHF 40'000.– pro Kilogramm Kokain, Anklageschrift S. 3 Abs. 1) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Weiterveräusserung des Kokains, Anklageschrift S. 3 Abs. 3) wird der Beschuldigte freigesprochen. 4. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit betreffend Hanf-Indooranlage, Anklageschrift S. 9 letzter Absatz) wird der Beschuldigte freigesprochen. 5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 168 Tage durch Haft erstanden sind.

- 3 - 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 9 Jahre des Landes verwiesen. 7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 8. Von einer Ersatzforderung wird abgesehen. 9. Die folgenden von der Polizei Kanton Solothurn am 2. September 2020 sichergestellten Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'390)  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'436)  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'447)  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'458)  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'481)  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'505)  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'527)  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'538)  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'550)  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'561)  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'572)  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A014'434'618)  DNA-Spur - Gegenstand (Asservat-Nr. A014'434'674)  DNA-Spur - Gegenstand (Asservat-Nr. A014'434'685)  DNA-Spur - Gegenstand (Asservat-Nr. A014'434'732)  Handschuhe (Asservat.-Nr. A014'434'754)  Handschuhe (Asservat.-Nr. A014'434'765)

- 4 - 10. Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 2. September 2020 [Asservat-Nr. A014'154'428, Referenz-Nr. K200401-009] werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet. 11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Februar 2021 beschlagnahmten und bei der Asservate-Triage lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  iPhone (Asservat-Nr. A014'152'524)  iPhone 6 (Asservat-Nr. A014'152'535)  Alcatel (Asservat-Nr. A014'152'875)  iPhone in schwarzem Case (Asservat-Nr. A014'152'308) Ein allfälliger Erlös wird zur teilweisen Verfahrenskostendeckung verwendet. 12. Der von Stadtpolizei Zürich am 2. September 2020 sichergestellte Notizblock mit Skizze (Asservat-Nr. A014'152'444) wird bei den Untersuchungsakten belassen. 13. Die am 2. September 2020 sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, lagernden Betäubungsmittel (Hanfpflanzen, Asservat- Nr. A014'158'204, Lagernummer S01679-2020) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2021 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 290.00 (Barkaution Nr. 20- 10029536) wird zur teilweisen Verfahrenskostendeckung verwendet.

- 5 - 15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'300.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 280.00 Zeugenentschädigung; Fr. 8'979.35 Auslagen (Untersuchung); Fr. 4'163.35 diverse Kosten; Fr. 10'523.80 amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Barausla-gen und MwSt); Fr. 24'100.00 amtliche Verteidigung RA X._____ (inkl. Barausla-gen und MwSt). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 110 S. 2) 1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen. 3. Für die zu Unrecht erstandenen 169 Tage Haft sei meinem Mandanten eine Genugtuung von CHF 33'800.00 (CHF 200.00 pro Hafttag) zzgl.

- 6 - 5% Zins seit 24. November 2020 zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 4. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) sei abzusehen. 5. Die beschlagnahmten Mobiltelefone seien meinem Mandanten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. 6. Von der Auferlegung einer Verpflichtung zur Ablieferung einer Ersatzforderung sei abzusehen. 7. Jegliche erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil seien mit Eintritt der Rechtskraft zu löschen. 8. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei festzustellen, dass kein Nachforderungsrecht für die der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ausbezahlte Entschädigung besteht. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 109 S. 2 i.V.m. Urk. 77 S. 2) • Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 ½ Jahren • Aussprechen einer Landesverweisung von 10 Jahren • Verpflichtung des A._____ zur Ablieferung von CHF 20'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat Im Übrigen wird die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 21. Januar 2022 (Urk. 60) meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 65). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 12. bzw. 13. April 2022 zugestellt (Urk. 68 = 71). Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei angekündigt wurde, mit separater Eingabe Beweisanträge zu stellen (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 75). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 20. Mai 2022 Anschlussberufung (Urk. 77). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2022 mitgeteilt (Urk. 78). Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung Beweisanträge stellen (Urk. 80). Auf mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2022 gesetzte Frist (Urk. 81) beantragte die Staatsanwaltschaft durch Eingabe vom 8. Juli 2022 (Urk. 81) die Fortsetzung seitens des Zwangsmassnahmengerichts bzw. der Vorinstanz angeordneter Ersatzmassnahmen. Die Verteidigung verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 84). Hierauf wurden die Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot mit C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____) mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2022 aufrecht erhalten (Urk. 87). Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 änderte bzw. präzisierte die Verteidigung die gestellten Beweisanträge (Urk. 92). Auf mittels Präsidialverfügung vom 1. September 2023 gesetzte Frist (Urk. 94) reichte die Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung vom 6. September 2023 einige Urkunden aus den Verfahren gegen Mitbeschuldigte ein (Urk. 97/1-4), kündigte im weiteren die Erstellung und Einreichung von Archivdatenträgern an (Urk. 96 S. 4) und beantragte im Übrigen die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten (Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2023 wurden die Beweisan-

- 8 träge des Beschuldigten, soweit nicht seitens der Staatsanwaltschaft Urkunden bereits eingereicht wurden bzw. noch werden, einstweilen abgewiesen (Urk. 98). Nach Einreichung von RTI-Datenträgern durch die Staatsanwaltschaft und Zustellung derselben an die Verteidigung musste die zunächst auf den 3. Oktober 2023 vorgeladene Berufungsverhandlung auf den 11. Juni 2024 verschoben werden, um der Verteidigung genügend Zeit zur Durchsicht bzw. Abhörung der Daten einzuräumen. 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und Staatsanwalt lic. iur. B._____ (Prot. II S. 9). Das Urteil erging gleichentags im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung bezüglich Dispositivziffern 1, 5, 6-7, 11, 14, 16 und 17 Teilsatz 2 an (Urk. 73 S. 3). Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Anschlussberufung ebenfalls die Dispositivziffern 5 und 7 sowie zusätzlich Dispositivziffer 8 an (Urk. 77 S. 2). 2.2. Von der Berufung nicht umfasst sind somit die Dispositivziffern 2 - 4 (Teilfreisprüche), 9, 10, 12 und 13 (Einziehung Gegenstände, Spurenträger und Betäubungsmittel), 15 (Kostenfestsetzung) sowie 17 Teilsatz 1 (Kostenauflage Verteidigungskosten). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 21. Januar 2022 ist mithin bezüglich jenen Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

- 9 - 3. Prozessuales 3.1. Beweisanträge betreffend Prozessakten und diesbezügliche prozessuale Einwendungen 3.1.1. Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 15. Juni 2022, es sei 1. für sämtliche Überwachungsmassnahmen der Aktion "SKALA" ein Verzeichnis im Sinne einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Gesamtübersicht mit Informationen darüber, welche Überwachungsmassnahmen in welcher Art, wo, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Resultat stattgefunden haben, ein sogenanntes "Logbuch", zu erstellen und inklusive der dazugehörigen Überwachungsakten, insbesondere der Datenträger und Transkriptionen, der Verteidigung zur Verfügung zu stellen. Unter Ziff. 2 wurde beantragt, die vollständigen Akten des getrennt geführten Strafverfahrens gegen C._____ und D._____ (Referenz Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: …) seien beizuziehen (inklusive allfälliger verfahrenserledigender Entscheide) und der Verteidigung zur Einsichtnahme zuzustellen (Urk. 80 S. 1). Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 wurde Ziff. 1 der Beweisanträge präzisiert bzw. geändert. Unter Ziff. 1.1. wurde beantragt, bezüglich sämtlicher im Rahmen der Aktion "SKALA" überwachter Personen seien die Meldungen gem. Art. 279 StPO beizuziehen und der Verteidigung zuzustellen. Gemäss Ziff. 1.2. wurde beantragt, die Staatsanwaltschaft sei bezüglich des Beschuldigten anzuhalten, allfällige sich nicht bei den Verfahrensakten befindliche Überwachungsakten (insbesondere der Datenträger und Transkriptionen) unabhängig von der ihrer Ansicht nach für das Verfahren bestehenden Relevanz der Verteidigung zur Einsicht zur Verfügung zu stellen und die Zusicherung abzugeben, dass der Verteidigung damit restlos alles Überwachungsmaterial zur Verfügung gestellt wurde. Unter Ziff. 1.3. wurde beantragt, die Staatsanwaltschaft sei sodann anzuhalten, die für die Herausgabe des Materials gemäss Ziff. 1.2. allfällige notwendige Erstellung von Datenträgern o.ä. zu veranlassen oder allfällige erforderliche Vorkehrungen für den Zugang zum beantragten Material zu treffen (Urk. 92 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, keine neuen Beweisanträge zu stellen, aber auf die bisher gestellten Beweisanträge zu verweisen und an diesen festzuhalten (Prot. II S. 18).

- 10 - 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 6. September 2023 im Wesentlichen die Abweisung der Anträge der Verteidigung (Urk. 96 S. 1 ff.). Die Mitteilungen nach Art. 279 StPO bezüglich der Mitbeschuldigten C._____, D._____ und E._____ wurden in Kopie eingereicht. Ebenso wurde in Aussicht gestellt, Archivdatenträger bezüglich RTI-Daten von drei Rufnummern des Beschuldigten herzustellen und dem Gericht einzureichen, was mit Datum vom 19. September 2023 (Urk. 100 und Urk. 101) erfolgte. Beides wurde der Verteidigung in Kopie bzw. zur Einsicht zugestellt. 3.1.3. Die Verteidigung stellte bereits vor Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vorfrageweise Beweisanträge, die weitgehend mit den berufungshalber neu gestellten Anträgen identisch sind (Urk. 50 S. 4 ff.). Zudem machte sie im Rahmen ihres Parteivortrags vor Vorinstanz prozessuale Einwendungen (Urk. 56 S. 4-8.), die im Wesentlichen dieselbe Materie betreffen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung ging sie erneut auf die Thematik ein (Urk. 110 S. 5-12). Die Vorinstanz setzte sich mit der Argumentation der Verteidigung eingehend und überzeugend auseinander, weswegen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 6-30). Die nachfolgenden Ausführungen sind daher primär präzisierender Natur. 3.1.4. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2 S. 89; BGer, Urteil 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; m.H.). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidi-

- 11 gen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f.; BGer, Urteile 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1 und 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Anklagebehörde demgemäss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit – Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat (BGer, Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1.). Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (BGer, Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3; m.H.). Dabei ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können. Auf eine Einverleibung der unergiebigen Aufzeichnungen in die Akten kann allerdings verzichtet werden, wenn die Tatsache der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt ist (SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 100 StPO; KRAUSS, Der Umfang der Strafakte, BJM 1983 S. 49 ff., 62). Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten jederzeit feststellen lässt und die richterliche Verfahrensgestaltung ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht diese zusätzlichen Materialien einbezieht

- 12 - (BGer, Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1 m.H.; KRAUSS, a.a.O., S. 62; BGer, Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3, m.H.). Es verstösst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht gegen die Aktenführungs- oder Dokumentationspflicht, wenn Daten, die im Rahmen einer Überwachung oder einer nachträglichen Auswertung gesichtet werden und die in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen, nicht ins Dossier übernommen werden, weil sie in diesem Fall auch keine entlastende Funktion haben können (BGer, Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.2 m.H.; Urteil 6B_627/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.2). Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass – im vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von Juli 2009 bis Februar 2011 überwacht, wobei ihm mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Grund, Art und Dauer der Überwachungsmassnahmen mitgeteilt wurden und die Staatsanwaltschaft die Protokolle der abgehörten und zu den Akten genommenen Telefongespräche nach Anklagesachverhalt geordnet akturierte und zusätzlich ein Gesamtverzeichnis dieser Protokolle von 56 Seiten erstellte – die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet seien, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen (BGer, Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4.). Im von der Verteidigung zitierten (Urk. 80 S. 3 und Urk. 110 S. 7 f.) Bundesgerichtsentscheid 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 führte das Bundesgericht aus, es sei im ihm unterbreiteten Fall aufgrund der Akten einzig bekannt, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft während 16 Monaten überwacht wurde; jedoch fänden sich in den Akten keine Informationen darüber, welche Überwachungsmassnahmen in welcher Art, wo, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Resultat stattgefunden hätten. Demnach ergebe sich aus den Hauptakten nicht, welche weiteren Akten beziehungsweise Tonträger im vorliegenden Fall produziert worden seien. Ebenso wenig sei den vorinstanzlichen Ausführungen zu entnehmen, dass in den Akten vermerkt wäre, weitere Überwachungsmassnahmen seien erfolglos gewesen. Damit genügten die Akten den dargelegten Anforderungen nicht. Angesichts der unvollständigen Akten habe der

- 13 - Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsrecht nicht wirksam ausüben können, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Insofern sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, ihrer Dokumentations- sowie Aktenführungspflicht nachzukommen und zu belegen, wann der Beschwerdeführer durch wen, wo und mit welchen Ergebnissen überwacht wurde (BGer, Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5.2). Beim von der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichtes handelt es sich mithin um einen Entscheid, in dem das Bundesgericht im konkreten Einzelfall entschied, die Staatsanwaltschaft müsse belegen, wann der Beschwerdeführer durch wen, wo und mit welchen Ergebnissen überwacht worden sei, da aufgrund der unvollständigen Akten das Akteneinsichtsrecht nicht wirksam habe ausgeübt werden können. Ein genereller bzw. nicht einzelfallbezogener Anspruch auf die Erstellung eines sogenannten "Logbuchs" kann aus besagtem Entscheid allerdings nicht abgeleitet werden. Entscheidend ist vielmehr der konkrete Einzelfall. Der dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegende Sachverhalt kann nicht mit vorliegendem Straffall verglichen werden, zumal der vorliegend Beschuldigte nicht annähernd während der gleichen Dauer überwacht wurde – der Beschuldigte im von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid wurde während 16 Monaten überwacht – und es sich vorliegend sodann in genügender Weise aus den Akten und den sauber geführten Aktenverzeichnissen ergibt, welche Überwachungsmassnahmen – deren Anzahl durchaus überschaubar ist – wann, wo, durch wen und mit welchem Ergebnis vorgenommen wurden, die Akten im Übrigen auch nicht unvollständig sind und sich sogar auch Hinweise betreffend "erfolgslos" gebliebene Ermittlungen in den Akten finden lassen (vgl. Ordner 1 p. 195, 197, 198). Weiter betrifft der von der Verteidigung zitierte Bundesgerichtsentscheid die durchgeführten Überwachungsmassnahmen betreffend die beschuldigte Person selber und nicht andere Personen betreffende Überwachungsmassnahmen, die im Rahmen einer mit der Aktion "SKALA" vergleichbaren Untersuchung durchgeführt wurden. Ein genereller Anspruch auf ein "Logbuch" oder auch ein Anspruch auf ein "Logbuch" über alle in der Aktion "SKALA" durchgeführten Überwachungsmassnahmen, die also insbesondere D._____, C._____ und E._____ betreffen, kann aus der von der Verteidigung zitierten Rechtsprechung nicht abgeleitet werden.

- 14 - 3.1.5. Soweit Überwachungsmassnahmen vorgenommen wurden, wurden diese alle vom Zwangsmassnahmengericht Zürich genehmigt (Ordner 11 p. 3605 ff.; p. 3632 ff.; p. 3651 ff.) und dem Beschuldigten schliesslich mittels Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2021 (Ordner 11 p. 3662 ff.) zur Kenntnis gebracht. So wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Strafuntersuchung (Vorverfahren) vor dem Abschluss stehe und den betroffenen Personen Grund, Art und Dauer von Überwachungsmassnahmen in Anwendung von Art. 279 StPO sowie Art. 283 StPO mitzuteilen sei. Es wurde dem Beschuldigten sodann mitgeteilt, dass das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, mit Verfügung vom 16. Juli 2020 die Verwendung der aus den Überwachungen in der Aktion "SKALA" gewonnenen, den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG gegen ihn genehmigt habe. Der Beschuldigte wurde ebenfalls darüber in Kenntnis gesetzt, dass er in der Zeit vom 16. Juli 2020 bis 2. September 2020 (mit Unterbrüchen) observiert worden sei und dass für die Telefonanschlüsse mit den Nummern 1 und 2 im Zeitraum vom 16. Januar 2020 bis 1. Juli 2020 und den Telefonanschluss mit der Rufnummer 3 im Zeitraum vom 20. Januar 2020 bis 20. Juli 2020 eine rückwirkende Überwachung angeordnet worden sei. Sodann wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass der Einsatz technischer Überwachungsgeräte zum Zwecke den Standort von Personen oder Sache festzustellen (Ortungsgeräte) im vom Beschuldigten benutzten und mitbenutzten Personenwagen mit dem Kontrollschild ZH 4 / ZH 5 im Zeitraum vom 20. Juli 2020 bis 3. September 2020 angeordnet worden sei (Ordner 11 p. 3662 ff.). Die den Beschuldigten betreffenden Überwachungsmassnahmen wurden in Ordner 11 der Untersuchungsakten sodann in übersichtlicher und chronologischer Weise akturiert, wobei die jeweiligen Inhaltsverzeichnisse dem Leser durchaus gestatten, sich einen raschen Überblick über die durchgeführten Zwangsmassnahmen zu verschaffen. Demgemäss geht nebst der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2021 aus den jeweiligen – die aktuellen Ermittlungen beinhaltenden – Anträgen der Stadtpolizei Zürich (Ordner 11 p. 3584 ff.; p. 3614 ff.; p. 3637 ff.), den begründeten Gesuchen der Staatsanwaltschaft um Genehmigung eines Zufallsfundes bzw. um Genehmigung einer Überwachung (Ordner 11 p. 3594 ff.; p. 3625 ff.; p. 3645 ff.) und den Geneh-

- 15 migungen des Obergerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht (Ordner 11 p. 3605 ff.; p. 3632 ff.; p. 3651 ff.), hervor, weshalb was und wo sowie durch wen genau gemacht wurde und welche Überwachungsmassnahmen aus welchen Gründen bewilligt wurden. Daraus ergibt sich im Übrigen auch, um welche Massnahmen es sich jeweils handelte. Schliesslich wurden dem Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Schluss-einvernahme vom 9. Februar 2021 die Ergebnisse der Untersuchung und der Überwachungsmassnahmen dargelegt (Ordner 4 p. 1252 ff.). Dem Vorbringen der Verteidigung, auch die den Einvernahmen und Berichten beigelegten "relevanten Überwachungsmassnahmen" vermöchten keine genügende Übersicht über die vorgenommenen Überwachungsmassnahmen zu verschaffen, ist entgegenzuhalten, dass die an den betreffenden Fundstellen akturierten bzw. beigelegten Resultate aus den Überwachungsmassnahmen jeweils in direktem Zusammenhang mit den Einvernahmen bzw. Berichten stehen und als logische Folge davon jeweils dort akturiert wurden: Die Überwachungsprotokolle wurden dem Beschuldigten in den fraglichen Einvernahmen zur Stellungnahme vorgehalten. Den jeweiligen Inhaltsverzeichnissen (vgl. insb. Gesamtübersicht über die verschiedenen Ordner im Hauptdossier sowie die jeweiligen Inhaltsverzeichnisse der Ordner 2-4) ist denn auch zu entnehmen, dass sich die betreffenden Beilagen an angegebener Stelle finden lassen. Sodann findet sich im Schlussbericht der Stadtpolizei Zürich vom 3. Dezember 2020 eine Auflistung zu den betreffend den Beschuldigten vorgenommenen Überwachungsmassnahmen sowie ein konzises Fazit der Ergebnisse (Ordner 1 p. 193). Im Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2021 wird schliesslich darauf hingewiesen, dass detaillierte Aktenverzeichnisse auch hinsichtlich der Überwachungsmassnahmen (Ordner 11) bestünden, die relevanten Überwachungsmassnahmen in den Einvernahmen und entsprechenden Berichten beigelegt worden seien und am 9. Februar 2021 in der Schlusseinvernahme sämtliche Überwachungsmassnahmen inkl. Grund, Art und Dauer unter Hinweis auf Art. 279 StPO mitgeteilt worden seien (Ordner 11 p. 3732). Insofern wurde auch im Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft nochmals auf die Fundstellen der durchgeführten Überwachungsmassnahmen in den Untersuchungsakten hingewiesen. Entgegen der An-

- 16 sicht der Verteidigung kann mithin keine Rede davon sein, dass die relevanten Erkenntnisse der Überwachungsmassnahmen nicht aufgefunden werden könnten. Auf die Erstellung eines sogenannten "Logbuchs" kann somit verzichtet werden und es stellt auch keinen Mangel dar, dass ein solches im Rahmen der Untersuchung und/oder des vorinstanzlichen Hauptverfahrens nicht erstellt wurde. 3.1.6. Soweit die Verteidigung darüber hinaus verlangt, es sei ein "Logbuch" über die Überwachungsmassnahmen der gesamten Aktion "SKALA" zu erstellen und die Akten sämtlicher diesbezüglicher Überwachungsmassnahmen – also auch diejenigen, die nur die Verfahren gegen D._____, C._____ und/oder E._____ betreffen und mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen überhaupt nichts zu tun haben – ist zu bemerken, dass hierfür kein grundsätzlicher Anspruch geltend gemacht werden kann. Wie seitens der Staatsanwaltschaft zutreffend angemerkt wird, wäre hierzu notwendig, dass seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung dargelegt wird, von welchen Massnahmen bzw. Gesprächen zwischen welchen Personen ein Datenträger erstellt und beigezogen werden soll (Urk. 96 S. 5). Anzumerken ist dazu, dass – wie auch von der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 71 S. 17 ff.) – die Strafuntersuchung gegen C._____ und D._____ in getrennten Verfahren geführt wurden bzw. teilweise noch werden und der Beschuldigte keinen Anspruch stellen kann, dass in diesen getrennt geführten Verfahren ein Logbuch über die vorgenommenen Überwachungsmassnahmen erstellt wird. Ebenfalls kann unter Hinweis auf die Aktenführungspflicht auch nicht verlangt werden, alle Akten betreffend die Überwachungsmassnahmen aus den Verfahren D._____/C._____ müssten in das vorliegende Verfahren aufgenommen werden. Dies auch im Hinblick auf die Tatsache, dass der Verteidigung die Untersuchungsakten D._____/C._____ bereits im Rahmen der Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurden, was der Verteidigung von der Staatsanwaltschaft mehrfach ausdrücklich mitgeteilt wurde (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2020 betr. Verfahrensvereinigung und Einschränkung der Teilnahmerechte [p. 3947] und Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2021 [Ordner 11 p. 3733]). Dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung standen somit sämtliche Akten, insbesondere auch jene Untersuchungsakten aus den sepa-

- 17 rat geführten Verfahren gegen C._____ und D._____, zur Verfügung. Dabei wäre es der Verteidigung entgegen ihren Ausführungen (Prot. I S. 13 f.) – auch bei einem Aktenfundus von insgesamt 35 Bundesordnern – durchaus zumutbar und möglich gewesen, vor Ort in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht zu nehmen und gegebenenfalls Kopien anzufertigen. Wenn die Verteidigung daher geltend macht, die Akten seien ihr nicht zur Verfügung gestanden, geht dieser Einwand ins Leere, zumal auf die Akteneinsicht verzichtet wurde. Anzumerken bleibt, dass kein Anspruch der Verteidigung besteht, dass ihr die Untersuchungsakten betreffend die anderen beschuldigten Personen in ihre Kanzleiräumlichkeiten zugestellt würden. Zudem ist anzumerken, dass der Verteidigung die Aktenverzeichnisse aus den Strafuntersuchungen D._____/C._____ sowie diverse Aktenkopien in der Strafuntersuchung E._____ seitens der Vorinstanz zugestellt wurden (Urk. 47). Hinsichtlich der von der Verteidigung verlangten Überwachungsakten der Aktion "SKALA" aus den getrennt geführten Verfahren ist sodann anzufügen, dass wie dargelegt eine Triage der in der Untersuchung produzierten Dokumente insbesondere in umfangreichen Fällen unumgänglich ist. Die mögliche Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft die Akten anklageorientiert einseitig zu Lasten der beschuldigten Person zusammenstellen könnte, darf wie auch von der Vorinstanz zutreffend angemerkt (Urk. 71 S. 18 f.) nicht überbewertet werden, zumal es nach wie vor eine selbstverständliche, in der kontinentaleuropäischen Rechtstradition fest verankerte Verpflichtung der Staatsanwaltschaft ist, den Sachverhalt sowohl nach belastenden als auch nach entlastenden Umständen zu untersuchen. Die trotzdem bestehende Gefahr einseitiger Aktenführung wäre nur dann vollständig zu bannen, wenn man die Staatsanwaltschaft verpflichten würde, sämtliches während der Untersuchung erhobenes Material unterschiedslos und ohne Prüfung der Verfahrensrelevanz in die Akten aufzunehmen; wenn ihr mit anderen Worten bei der Aktenführung kein Ermessen zugestanden würde. Eine solche Lösung kann jedoch nicht ernsthaft in Erwägungen gezogen werden, zumal zu berücksichtigen ist, dass in umfangreichen und komplizierten Verfahren eine Triage unumgänglich ist, um den Aktenumfang in vernünftigen Grenzen zu halten, was letztlich der Bewältigung des Prozessstoffes und damit einer nachprüfbaren und nachvollziehba-

- 18 ren Beurteilung dient (BSK StPO-SCHMUTZ, N 11 zu Art. 100 StPO). So stellte das Bundesgericht dazu verschiedentlich überzeugend fest, dass im Strafverfahren in den Akten festzuhalten sei, was zur Sache gehöre und entscheidwesentlich sein könne (BGE 130 II 473 Erw. 4.1.; BGE 124 V 372 Erw. 3b). Insbesondere Daten, die im Rahmen einer Überwachung oder nachträglichen Auswertung gesichtet wurden und in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen, müssen – wie auch vorstehend erwähnt – nicht in das Dossier übernommen werden, weil sie in diesem Fall auch keine entlastende Funktion haben können (BGer, Urteile 6B_627/2011 vom 12. Januar 2012 Erw. 3.2. sowie 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019). Die von der Verteidigung verlangte Möglichkeit der Überprüfung, ob die Staatsanwaltschaft ihr diesbezügliches Ermessen richtig ausgeübt hat oder nicht, kann nun nicht darin resultieren, dass wiederum jegliches in der Untersuchung bekannt gewordenes Material in die Akten Eingang finden müsse (BSK StPO- SCHMUTZ, a.a.O.). Es ist deshalb unumgänglich, dass gewisse Indizien oder zumindest plausible Gründe vorliegen müssen, um von der Staatsanwaltschaft als nicht sachrelevant beurteilte Beweismittel dennoch im Nachgang zu den Akten einzufordern. Allein eine bloss abstrakte allgemeine Möglichkeit im Sinne einer blossen Hoffnung, dass sich aus irgendeiner Observation ein ausschlaggebendes entlastendes Moment ergeben könnte, genügt nicht (vgl. Obergericht des Kantons Zürich, Urteil SB160345-O vom 19. Januar 2018). Dem Vorbringen der Verteidigung, es seien auch die aus Sicht der Staatsanwaltschaft ergebnislosen Ermittlungen zu den Untersuchungsakten zu nehmen, ist entgegenzuhalten, dass entsprechend der soeben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht alle Ermittlungen, sondern nur jene, die im Hinblick auf die vorgeworfene Straftat relevante Ermittlungen auch Bedeutung erlangen könnten, zu den Untersuchungsakten zu nehmen sind. Umgekehrt bedeutet dies, dass Untersuchungsergebnisse, die in keinem Zusammenhang mit der zu untersuchenden Straftat stehen und somit auch keine entlastenden Momente aufweisen können, nicht zu den Akten genommen werden müssen. Vorliegend finden sich auch Hinweise in den Akten, insbesondere im polizeilichen Schlussbericht, wenn die Ermittlungen in Bezug auf die zu untersuchende Straftat ergebnislos blieben (vgl. insbesondere Ordner 1 p. 195, p. 197, p. 198). Die Gefahr einseitiger Tatsachenfeststellung und Akten-

- 19 sammlung durch die Staatsanwaltschaft besteht rein theoretisch immer. Allerdings ist davon auszugehen, dass ein Beschuldigter in der Regel selbst am besten weiss, ob und welche weiteren Beweise, die von der Staatsanwaltschaft nicht erhoben wurden, ihn entlasten würden. Soweit die Verteidigung sinngemäss geltend macht, sie müsse die erhobenen RTI-Daten oder die GPS-Daten nach entlastenden Momenten durchsuchen, ist anzunehmen, dass der Beschuldigte allfällige Entlastungen selbst vorbringen bzw. dem Verteidiger sollte benennen können, da er selbst am besten weiss, wo er sich wann aufhielt. Indem der Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens die von der Staatsanwaltschaft eingereichten RTI-Datenträger im Doppel zugestellt wurden, bestand für die Verteidigung die Möglichkeit, diese auf Hinweise des Beschuldigten entsprechend zu prüfen. 3.1.7. Hinsichtlich der von der Verteidigung angeführten Punkte, auf die sie das angeforderte Daten- bzw. Aktenmaterial prüfen wolle (vgl. auch Urk. 110 S. 11 f.), ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Genehmigung von Zufallsfunden grundsätzlich nicht davon abhängig, ob die zugrunde liegenden konnexen Massnahmen gegen andere Personen rechtmässig erfolgt sind oder nicht (BGE 140 IV 40 E. 4.2). Hingegen muss überprüfbar sein, dass die konnexen Überwachungen richterlich bewilligt wurden (BGer, Urteil 1B_259/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.2; BGer, Urteil 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3.4 und 4.1 f.; BGer, Urteil 1B_59/201428 vom Juli 2014 E. 4.11). Das Ausgeführte gilt im Beschwerdeverfahren nach erfolgter Mitteilung der Genehmigung von Zufallsfunden im Untersuchungsverfahren (so explizit BGer, Urteil vom 28. Juli 2014, 1B_59/2014 E. 4.11). Die vorgenannten Bundesgerichtsentscheide behandelten immer Sachverhalte, in denen Beschwerde gegen die Überwachungsmassnahmen selber nach deren Mitteilung gemacht wurde. Vorliegend wurden jedoch sämtliche relevanten Zufallsfunde zulasten des Beschuldigten vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt (Verfügung vom 16. Juli 2020, Ordner 11 p. 3605 ff.) und die Genehmigung dem Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2021 mitgeteilt (Ordner 11 p. 3662 ff.). Seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung erfolgte keine Beschwerde dagegen. Im Verfahren vor den Sachgerichten kann die Rechtmässigkeit von Überwachungsmassnahmen daher nicht mehr überprüft werden (BGE

- 20 - 140 IV 40, E. 1.1; BGer 6B_610/2017 vom 23. März 2018, E.1.1; BGer 1B_487/2019 vom 11. November 2019, E. 1; vgl. auch ZK StPO-HANSJAKOB/PAJA- ROLA, Art. 279 N 98 f. und N 103). Der Beizug der Genehmigung der konnexen Überwachungsmassnahmen in den Verfahren gegen die weiteren Beschuldigten hätte sich daher an sich erübrigt. Nichtsdestotrotz wurden die Mitteilungen betr. Art. 279 StPO bezüglich dieser Personen wie eingangs erwähnt seitens der Staatsanwaltschaft jedoch in Kopie eingereicht und der Verteidigung zugestellt (Urk. 97). Wurde die Genehmigung der Überwachungsmassnahmen dem Beschuldigten im Untersuchungsverfahren wie vorliegend erfolgt also mitgeteilt, kann und darf das Sachgericht die Rechtmässigkeit dieser Genehmigung nicht mehr überprüfen. Der Einwand der Verteidigung im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie aufgrund der mangelnden Aktenlage keine Beschwerde habe erheben können (Prot. I S. 14), zielt ins Leere, da es der Verteidigung in einem solchen Beschwerdeverfahren durchaus zuzumuten gewesen wäre, bezüglich der konnexen Verfahren die Einreichung von Kopien der Mitteilungen der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 279 StPO und der Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts zu beantragen. Soweit die Verteidigung vorbringt, sie müsse prüfen können, ob die Überwachungsmassnahmen in den Verfahren gegen C._____ und D._____ inhaltliche oder formelle Fehler aufwiesen und deshalb die Verwertbarkeit des Zufallsfundes fraglich sei, ist ihr mithin entgegenzuhalten, dass sie ein Rechtsmittel gegen den Genehmigungsentscheid hätte erheben müssen, was jedoch nicht gemacht wurde. Relevant ist letztlich, ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliegt, was vorliegend der Fall ist, denn es erfolgte eine entsprechende Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichtes, wobei dagegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Dementsprechend entsteht auch keine "Kette von Unverwertbarkeiten", wie dies von der Verteidigung vor Vorinstanz vorgebracht wurde (Urk. 56 Rz. 13). Bezüglich der Entdeckung der Hanfindooranlage in H._____ basierte diese gemäss Akten unter anderem auf den GPS-Daten aus der geheimen Überwachung des Fahrzeugs des Beschuldigten sowie der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation betreffend die Rufnummer 6 des Mitbeschuldigten E._____ (Ordner 1 p. 135 und 202). Diese Entdeckung ist nicht durch die Anordnung der Überwachungs-

- 21 massnahmen abgedeckt, da es sich bei dem Betrieb einer Hanfindooranlage um eine andere Straftat bzw. einen anderen Lebenssachverhalt handelt als beim Handel mit Kokain gemäss Anklageziffer 1.1. (vgl. BGE 144 IV 254 E. 1.4.2). Zufallsfunde gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sind zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen. Der sachliche Zufallsfund, wie vorliegend, muss für die nach anderen Beweismitteln suchende Behörde mindestens erkennbar mit einem anderen Delikt im Zusammenhang stehen (BSK StPO-GFEL- LER/THORMANN, Art. 243 N 11). Sodann stehen Zufallsfunde immer im Zusammenhang mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen (NATTERER, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren, Diss. Bern 2001 S. 14 ff.). Die aus den GPS-Daten und der RTI gewonnenen Erkenntnisse zeigten lediglich eine Anhäufung von Standorten in H._____, was noch keinen Hinweis auf eine andere Straftat und damit auch keinen genehmigungspflichtigen Zufallsfund darstellt. So wäre im Zeitpunkt der Ermittlungen durchaus denkbar gewesen, dass der Standort H._____ im Zusammenhang mit den Kokaingeschäften des Beschuldigten gestanden oder der Beschuldigte sich dort ganz ohne Zusammenhang mit einer Straftat aufgehalten hätte. Eine Notwendigkeit zur Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht ist daher nicht ersichtlich. Der Einzug von Erkundigungen bei der I._____ stellte sodann eine rein polizeiliche Ermittlungstätigkeit ohne Zwangsmassnahmencharakter dar, weshalb die Entdeckung des hohen Stromverbrauchs ebenfalls keinen Zufallsfund im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO darstellt. Die Hausdurchsuchung erfolgte bereits auf dringenden Verdacht betreffend den Betrieb einer Hanfindoorplantage hin (HD-Befehl vom 31. August 2020, Ordner 12 S. 3852), womit deren Entdeckung keinen Zufallsfund darstellt. Ein anlässlich einer Hausdurchsuchung erfolgter Zufallsfund wäre denn auch nicht genehmigungspflichtig. Betreffend die von der Vorinstanz nachträglich eingeholten polizeilichen Wahrnehmungsberichte (Urk. 27/1-3) ist zu bemerken, dass schon anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am 2. September 2020 die Resultate der Observierungen vom 6., 11. und 12. Juni 2020 dem Beschuldigten in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers vorgehalten wurden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme

- 22 eingeräumt wurde (Ordner 4 p. 948, p. 949 und p. 950). In materieller Hinsicht waren sie dem Beschuldigten somit bekannt. In formeller Hinsicht datieren die Berichte vom 5. Juli 2021 (Urk. 27/1-3) und somit in zeitlicher Hinsicht nach Anklageerhebung. Dass die Vorinstanz die Berichte dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung am 15. Juli 2021 samt Fotografien weiterleitete und somit zur Kenntnis brachte (Urk. 28 und 28A) ist nicht zu beanstanden. Anzumerken ist mit der Vorinstanz, dass D._____ die fraglichen drei Treffen vom 6., 11., und 12. Juni 2020 anerkannte (vgl. Urk. 71 Erw.II.B.3.4.3 und 3.4.6). Der Beschuldigte und die Verteidigung hatten im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens somit ausreichend Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der betreffenden Observierungen zu äussern. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz geltend machte, das dazugehörige polizeiliche Observationsjournal sei zu den Akten zu nehmen (Prot. I S. 23), so ist ihr entgegenzuhalten, dass Observationsjournale interne Arbeitsunterlagen darstellen, welche die operative, taktische Tätigkeit der Polizei berühren und nicht unter Art. 307 Abs. 3 StPO fallen (vgl. Urteil des Obergerichts Kanton Zürich vom 23. April 2016, UH160084 E. 2.1.2. m.H.a. GRETER, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Diss. Zürich 2012, S. 78 f.; ZK StPO-HANSJAKOB, Art. 282 N 29; Schmid, Handbuch, N 1174 Fn. 574; derselbe, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013 [SCHMID, StPO PK], Art. 282 N 11; Handbuch VSKC-RHYNER/STÜSSI, S. 481). Die Wahrnehmungsberichte sind daher verwertbar und auch eine Befragung der observierenden Polizeibeamten nicht notwendig. Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz rügte, die Dursuchung der Garagenbox … an der J._____-strasse …/… in K._____ sei illegal erfolgt und die daraus gezogenen Erkenntnisse seien daher nicht verwertbar, ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 71 S. 29 f.). Die Verteidigung führte sodann vor Vorinstanz (Prot. S. 16 f.) als auch anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Strafbehörden zur Verhinderung weiterer Straftaten und zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter (als demjenigen nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse) verpflichtet seien und demnach viel früher hätte

- 23 einschreiten müssen, wenn sie angesichts der umfassenden Überwachungsmassnahmen doch im Bild über den angeblichen Drogenhandel gewesen seien. Die Behörden seien verpflichtet, einzuschreiten, wenn sie Hinweise auf illegale Aktivitäten hätten, die die Gesundheit Dritter gefährde. Der Staat bzw. Polizei und Staatsanwaltschaft hätten ihre positiven Schutzpflichten, welche auch den Schutz vor Gefährdung Dritter umfassen würden, verletzt. Die vorliegenden Unterlassungen der Behörden seien deshalb als rechtswidrig zu qualifizieren, was deren Resultate der Untersuchung gemäss Art. 140 ff. StPO unverwertbar mache (Urk. 110 S. 16 ff.). Auch dazu hat die Vorinstanz bereits zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 30). Aus BGer 6P.117/2003 vom 3. März 2004, E. 5.3 ergibt sich, dass die zuständige Behörde zwar verpflichtet ist, eine Verhaftung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, diese Verpflichtung aber keinen persönlichen Anspruch des Verdächtigen auf Verhaftung begründet. Soweit gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen vorliegen, die auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen ausreichend Rechnung tragen, hat der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft untersuchte Straftaten unverzüglich, etwa durch Festnahme von Verdächtigen, unterbindet. Auch in BGE 140 IV 40 E. 4.4.2 hält das Bundesgericht fest, dass gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen (unter den Bedingungen von Art. 275 Abs. 1 StPO) grundsätzlich so lange dauern dürfen, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig erscheint. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch des geheim überwachten Beschuldigten, unverzüglich an weiteren untersuchten Delikten gehindert zu werden. Vorliegend handelt es sich um eine komplexe und umfangreiche Strafuntersuchung gegen verschiedene Beschuldigte, wobei keinerlei Anzeichen ersichtlich wären, dass die Strafuntersuchungsbehörden ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt und ihre Ermittlungspflicht verletzt hätten, um so die Verteidigungsrechte in irgendeiner Weise zu schmälern. Es war berechtigt, den Beschuldigten nicht unverzüglich zu verhaften, in der Hoffnung, man könnte noch Hintermänner ausfindig machen. Je mehr am Drogenhandel Beteiligte man erwischt, desto besser kann man die Gesundheit Dritter schützen. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass kein Recht auf eine frühere Verhaftung besteht, wes-

- 24 halb auch keinerlei Unverwertbarkeiten oder formelle Mängel daraus resultieren, dass der Beschuldigte nicht sofort verhaftet wurde. Zusammenfassend sind somit weder in materieller noch formeller Hinsicht irgendwelche Gründe ersichtlich, weswegen im von der Verteidigung beantragten Sinne weiteres Aktenmaterial beigezogen werden sollte oder inwiefern von einem rechtswidrigen Vorgehen der Staatsanwaltschaft auszugehen wäre. 3.1.8. Das Bundesgericht hielt im Entscheid 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 Erw. 1.4.1 unter Verweis auf BGE 139 IV 25 Erw. 5.4.1 zutreffend fest, dass Beweiserhebungen im Strafprozess nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien dienen, sondern primär der Wahrheitsfindung. Die seitens der Verteidigung gestellten Beweisanträge erfolgten zusammenfassend ohne Grundlage und vermöchten auch bei Durchführung der beantragten Aktenergänzungen nichts am Resultat zu ändern. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit, c, Art. 101 und Art. 107 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und von Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. b EMRK vor. Die seitens der Verteidigung im Vorfeld der Berufungsverhandlung (Urk. 80 und 92) gestellten Beweisanträge, auf welche die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erneut verwies und an welchen sie festhielt (Prot. II S. 18), waren und sind daher abzuweisen, soweit die Staatsanwaltschaft nicht wie eingangs erwähnt von sich aus Urkunden nachreichte. 3.2. Verwertbarkeit von Aussagen Mitbeschuldigter 3.2.1. Die Verteidigung vertrat sowohl im Rahmen ihres Parteivortrags vor Vorinstanz (Urk. 56 S. 10 ff.) wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 110 S. 13 ff.) die Ansicht, die Aussagen der Mitbeschuldigten seien nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Die Verteidigung machte zusammenfassend geltend, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiere der beschuldigten Person als Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Diese Garantie sei auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Daraus folge, dass eine belastende Aussage grundsätzlich nur verwertbar sei, wenn die be-

- 25 schuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen und so die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (Urteil BGer 6B_14/2021 E. 1.3.4). Dies setze voraus, dass sich der Belastungszeuge in Anwesenheit der beschuldigten Person nochmals zur Sache äussere. Mache er anlässlich dieser späteren parteiöffentlichen Einvernahme jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, werde es der beschuldigten Person verunmöglicht, ihre Konfrontations- bzw. Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Diesfalls seien deshalb die Belastungen der ersten (nicht parteiöffentlichen) Einvernahme nicht verwertbar (Urteil BGer 6B_14/2021 E. 1.3.4). Dasselbe gelte für den Fall, dass der Belastungszeuge anlässlich der zweiten Einvernahme seine Aussagen aus der ersten Einvernahme auf blossen Vorhalt hin nur formal bestätige. Einerseits werden die früheren Aussagen durch den Vorhalt hin nur formal bestätigt und würden die früheren Aussagen durch den Vorhalt unzulässigerweise verwertet (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 S. 459). Andererseits verunmögliche es die bloss formale Bestätigung, genauso wie eine Aussageverweigerung, der beschuldigten Person, ihr Konfrontations- bzw. Verteidigungsrecht wirksam wahrzunehmen (vgl. BGer 6B_1003/2020 E. 2.2 und 6B_14/2021 E. 1.3.4). Würden die früheren Belastungen vom Einvernommenen nur "abgenickt", sei es für die beschuldigte Person nicht möglich, ihre Glaubhaftigkeit tatsächlich einer Prüfung zu unterziehen. In beiden Fällen – Aussageverweigerung und bloss formale Bestätigung – seien die früheren belastenden Aussagen also nicht zulasten der beschuldigten Person verwertbar. Dies betreffe vorliegend auch die Aussagen der Mitbeschuldigten E._____, D._____ und C._____. Die drei Mitbeschuldigten seien diverse Male durch die Staatsanwaltschaft und delegiert durch die Polizei einvernommen worden. Diese Einvernahmen seien allesamt nicht parteiöffentlich bzw. sie hätten ohne Beisein des Beschuldigten und seines damaligen Verteidigers stattgefunden. Die damaligen Aussagen seien daher nur gegen ihn verwertbar, wenn sie in seiner Anwesenheit wiederholt worden wären und er dann ihre Glaubhaftigkeit prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage hätte stellen können. Dazu sei es nie

- 26 gekommen. Parteiöffentlich sei erst und einzig die Konfrontationseinvernahme vom 16. Dezember 2020 gewesen, anlässlich welcher alle drei Mitbeschuldigten zusammen mit dem Beschuldigten befragt worden seien. In dieser Konfrontationseinvernahme hätten die Mitbeschuldigten aber entweder die Aussage verweigert oder auf ihre früheren Aussagen verwiesen. E._____ habe einmal noch bejaht, dass seine früheren Ausführungen stimmen würden, habe aber ausführlich nichts weiter beigefügt. Darüber hinaus habe sich damals keiner der drei Mitbeschuldigten nochmals zur Sache geäussert. Folglich seien ihre allenfalls belastenden Aussagen, die sich anlässlich ihrer vorherigen, nicht parteiöffentlichen Einvernahmen gemacht hätten, nicht gegen den Beschuldigten verwertbar. Durch ihre Aussageverweigerung oder ihre bloss formale Bestätigung früherer Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme sei es dem Beschuldigten verunmöglicht worden, sein Konfrontations- bzw. Verteidigungsrecht wirksam wahrnehmen zu können. Hinzu komme, dass man den Mitbeschuldigten an der Konfrontationseinvernahme unzulässigerweise ihre früheren Aussagen vorgehalten habe (BGE 143 IV 458 E. 1.6.1 S. 459). In der Konsequenz seien keine Aussagen der Mitbeschuldigten gegen den Beschuldigten verwertbar. Sie dürften daher in keiner Weise zur Erstellung des Anklagesachverhalts bzw. zur Urteilsfindung dienen (Urk. 56 S. 10 ff.; Urk. 110 S. 13 ff.). 3.2.2. Die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten E._____ (Unt. Nr. …), C._____ (Unt. Nr. …), D._____ (Unt. Nr. …, ab 1. Oktober 2020 ebenfalls Unt. Nr. …) und den Beschuldigten des vorliegenden Verfahrens (Unt. Nr. …) wurden von der Staatsanwaltschaft von Anfang an getrennt geführt. Auf Antrag des Mitbeschuldigten C._____ (Ordner 12 S. 3946), welchem vom Mitbeschuldigten D._____ in seiner Stellungnahme gefolgt wurde (Ordner 12 S. 3951), wurden die gegen C._____ und D._____ geführten Verfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2020 unter der Unt. Nr. … vereinigt (Ordner 12 S. 3947 ff. und Ordner 11 S. 3733). In derselben Verfügung wurde festgehalten, dass die Verfahren gegen E._____ sowie den vorliegend Beschuldigten weiterhin getrennt geführt würden (Ordner 12 S. 3947 ff.). E._____ hatte in seiner Stellungnahme zum Antrag von C._____ geäussert, er sehe im konkreten Fall genügend gewichtige sachliche Gründe, die gegen eine Vereinigung der Dossiers sprächen

- 27 - (Ordner 12 S. 3952). Der vorliegend Beschuldigte verzichtete auf die freigestellte Stellungnahme (Ordner 12 S. 3948 und S. 3953 f.). Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2020 wurde von keinem der Beschuldigten Beschwer-de erhoben. Die Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten E._____ wurde vor Vorinstanz zwar gemeinsam durchgeführt, weswegen beide Beschuldigten die Aussagen des jeweils anderen mitanhören sowie Ergänzungsfragen und zu den Aussagen Stellung hätten nehmen können (Prot. I S. 7 ff.). Bei formeller Betrachtung wurden aber auch diese gerichtlichen Verfahren getrennt geführt, indem eine Verfahrensvereinigung unterblieb. Im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten E._____ wurde von keiner Partei Berufung erhoben. 3.2.3. Beschuldigten Personen kommt in getrennt geführten Verfahren keine Parteistellung und damit kein Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO zu (BGE 140 IV 172 E. 1.2, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 und jüngst wieder bestätigt in BGer 6B_1220/2019 E. 4.5 vom 14. April 2020). Die Verwertbarkeit entsprechender Einvernahmen steht aber unter dem Vorbehalt der Wahrung des konventions- und verfassungsmässigen Konfrontationsrechtes, wonach der beschuldigten Person im Verlauf des gesamten Verfahrens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit zu bieten ist, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den (Mit-)Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3, vgl. auch BGE 141 IV 220 E. 4.5 je mit Hinweisen). Grundsätzlich verlangt der Konfrontationsanspruch, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sein Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGer 6B_369/2013 vom 31.Oktober 2013 E. 2.3.3, BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019). Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher sich das Bundesgericht angeschlossen hat, kann jedoch auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befra-

- 28 gung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. So unter anderem, wenn der Belastungszeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert. Erforderlich ist in diesen Fällen jedoch, dass der Angeschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wurde. In neueren Entscheiden relativierte der EGMR seine bisherige Rechtsprechung zudem insofern, als unter Umständen auch ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ("preuve unique ou déterminante") ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein kann, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten (BGer 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1, m.w.H.; BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2019 E. 4.2.1, m.w.H.; EGMR Urteil i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011 §§ 118 ff.). Letzteres bedeutet, dass die Verlässlichkeit der Aussage auf andere faire Weise gewährleistet ist, sie insbesondere durch andere Beweismittel bestätigt wird (BSK StPO-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 147 N 34, m.w.H.). 3.2.4. E._____ machte im gegen ihn geführten Strafverfahren als beschuldigte Person Aussagen zur Sache im Rahmen der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2020 (Ordner 5 p. 1320 ff.), der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2020 (Ordner 5 p. 1363 ff.), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Oktober 2020 (Ordner 5 p. 1521 ff.), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2020 (Ordner 5 p. 1548 ff.) sowie in der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 17. Dezember 2020 (Ordner 5 p. 1568 ff.). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und den weiteren Mitbeschuldigten vom 16. Dezember 2020 wurden ihm seine Aussagen unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht nochmals vorgehalten. Er erklärte grossmehrheitlich, er habe seine Aussagen gemacht und wolle diesen nichts anfügen (Ordner 4 p. 1190 ff.). Faktisch äusserte er sich damit nicht mehr zur Sache, sondern verweigerte weitere Aussagen. Dies macht seine früheren Aussagen, wie vorstehend ausgeführt, aber nicht per se unverwertbar. Der Beschuldigte nahm seinerseits weder anlässlich der Konfrontations-

- 29 einvernahme noch der Schlusseinvernahme vom 9. Februar 2021 Stellung zu den Aussagen von E._____ und weder er noch sein Verteidiger stellten diesem Ergänzungsfragen (Ordner 4 p. 1231 f. und Ordner 4 S. 1252 ff.). Angesichts des von E._____ faktisch in Anspruch genommenen Aussageverweigerungsrechts ist jedoch zu bezweifeln, dass er zur Beantwortung von Ergänzungsfragen bereit gewesen wäre. Ob bzw. inwieweit auf die Aussagen von E._____ im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung abgestellt werden kann, ist im Rahmen der Sachverhaltswürdigung situativ zu prüfen. 3.2.5. Dasselbe gilt für die Aussagen des in einem separaten Verfahren beschuldigten C._____ in der polizeilichen Hafteinvernahme vom 19. Juni 2020 (Ordner 6 p. 1580 ff.), der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 20. Juni 2020 (Ordner 6 p. 1599 ff.), der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2020 (Ordner 6 p. 1604 ff.), der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2020 (Ordner 6 p. 1671 ff.) sowie der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 26. August 2020 (Ordner 6 p. 1897 ff.). In den folgenden Einvernahmen verweigerte der Mitbeschuldigte C._____ die Aussagen (Ordner 6 und Ordner 7 p. 2061 ff.). Er erklärte in der Konfrontationseinvernahme vom 16. Dezember 2020 auf Vorhalt seiner bisherigen Aussagen und nach dem Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht sodann, er wolle keine Aussagen machen (Ordner 4 p. 1187 ff.). Auch diesbezüglich nahm der Beschuldigte weder anlässlich der Konfrontationseinvernahme noch der Schlusseinvernahme vom 9. Februar 2021 Stellung zu den Aussagen und weder er noch sein Verteidiger stellten C._____ Ergänzungsfragen (Ordner 4 p. 1231 f. und Ordner 4 p. 1252 ff.). Auch hier ist zu bezweifeln, dass C._____ zur Beantwortung von Ergänzungsfragen bereit gewesen wäre. Ob bzw. inwieweit auf die Aussagen von C._____ im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung abgestellt werden kann, ist im Rahmen der Sachverhaltswürdigung situativ zu prüfen. 3.2.6. Der ebenfalls in einem separaten Verfahren beschuldigte D._____ machte in der polizeilichen Hafteinvernahme vom 31. Juli 2020 (Ordner 8 p. 2538), in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 31. Juli 2020 (Ordner 8 p. 2668 f.), in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 4. Sep-

- 30 tember 2020 (Ordner 8 p. 2690: Treffen mit dem Beschuldigten), in der delegierten polizeilichen Aussage vom 19. November 2020 (Ordner 9 p. 3054 f.) sowie in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2020 (Ordner 9 p. 3272 ff.) Aussagen, die im vorliegenden Verfahren relevant sind. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 16. Dezember 2020 beantwortete er gewisse Fragen frei, teilweise erklärte er auf Vorhalte bezüglich seiner Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen jedoch lediglich, er bleibe bei diesen Aussagen oder er habe bereits eine Aussage dazu gemacht (Ordner 4 p. 1187 ff.). Soweit D._____ lediglich auf seine früheren Aussagen verwies, äusserte er sich faktisch nicht mehr zur Sache, sondern verweigerte weitere Aussagen. Dies macht seine früheren Aussagen wiederum nicht per se unverwertbar. Auch diesbezüglich nahm der Beschuldigte weder anlässlich der Konfrontationseinvernahme noch der Schluss-einvernahme vom 9. Februar 2021 Stellung zu den Aussagen und weder er noch sein Verteidiger stellten D._____ Ergänzungsfragen (Ordner 4 p. 1231 f. und p. 1252 ff.). Aufgrund des Aussageverhaltens von D._____ ist zu bezweifeln, dass er zur Beantwortung von Ergänzungsfragen bereit gewesen wäre. Ob bzw. inwieweit auf die Aussagen von D._____ im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung abgestellt werden kann, ist im Rahmen der Sachverhaltswürdigung situativ zu prüfen. 3.2.7. Die Aussagen der Auskunftspersonen F._____ (Ordner 10 p. 3552 ff.) und G._____ (Ordner 1 p. 180-183) sind nach erfolgter Einvernahme der beiden als Zeugen durch die Staatsanwaltschaft unter Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers (Ordner 10 p. 3564 ff. und p. 3573 ff.) demgegenüber uneingeschränkt verwertbar. II. Sachverhalt 1. Grundlagen der Beweiswürdigung Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 36 ff.).

- 31 - 2. Anklageziffer 1.1. betreffend Kokainhandel 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Anklagevorwürfe Unter Anklageziffer 1.1. wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, von C._____ und D._____ in der Zeit vom 8. Mai bis 18. Juni 2020 insgesamt mindestens zwei Kilogramm Kokain erworben zu haben, wobei er E._____ jeweils mit der Übernahme des Kokains von C._____ und dessen Transport und Weitergabe beauftragt habe (Ordner 12 p. 4096 ff. bzw. AS S. 3 ff.). 2.1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte verweigerte während der gesamten Untersuchung (Ordner 4 p. 938 ff.), vor Vorinstanz (Urk. 52 S. 2 ff.) wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18) die Aussage zur Sache. Die Verteidigung vertritt die Ansicht, der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt (Urk. 56 S. 9 ff.; Urk. 110 S. 21 ff.). 2.1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. mit Ausnahme der Vorwürfe gemäss Anklageschrift S. 3 Abs. 1 und Abs. 3, zu denen von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtene Freisprüche ergingen (Urk. 71 S. 124) und die demzufolge nicht mehr zu überprüfen sind, als erstellt (Urk. 71 S. 39-79). 2.2. Vorbemerkung Die Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1.1. durch die Vorinstanz erscheint grundsätzlich überzeugend (Urk. 71 S. 39-79), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur. 2.3. Drei Treffen zwischen E._____ und C._____ im Auftrag des Beschuldigten mit Übernahme von Kokain 2.3.1. Einleitend wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift zunächst vorgeworfen, E._____ damit beauftragt zu haben, anlässlich dreier Treffen mit

- 32 - C._____, am 8. Mai 2020, am 28. Mai 2020 und am 18. Juni 2020, von diesem Kokain zu übernehmen (AS S. 3). 2.3.2. Hinsichtlich der Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ hierzu (vgl. Urk. 71 S. 39-42) ist zu bemerken, dass diese im Wesentlichen widerspruchsfrei erfolgten. Anzumerken ist auch, dass E._____ sich hierdurch primär selbst stark belastete und ein Motiv, den Beschuldigten falsch zu belasten, nicht ersichtlich ist. Schliesslich decken sich seine Aussagen auch im Wesentlichen mit denjenigen des Mitbeschuldigten C._____ zu diesem Punkt, soweit C._____ dazu überhaupt konkrete Angaben machte. Seine diesbezüglichen Aussagen sind daher glaubhaft und überzeugend. 2.3.3. Der Mitbeschuldigte C._____ war in seinen Aussagen zu diesem Punkt (vgl. Urk. 71 S. 42) offensichtlich bemüht, nur insoweit sich und andere zu belasten, als ihm kaum etwas anderes übrig blieb angesichts seiner Verhaftung und derjenigen von E._____ sowie des sichergestellten Kokains. Soweit er Aussagen zu den drei Treffen machte, sind diese aber nicht unglaubhaft und weisen auch keine Hinweise auf Fantasieerzählungen auf. Auch die Beschreibung des angeblich einmal zusammen mit E._____ getroffenen "A'._____" erfolgte detailliert und realitätsnah. 2.3.4. Die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ zu diesem Punkt (vgl. Urk. 71 S. 43 f.) sind demgegenüber mit der Vorinstanz als wenig glaubhaft zu bezeichnen angesichts der zahlreichen Widersprüche. Hiermit belastet er den Beschuldigten zwar nicht, entlastend wirkt sich dies für den Beschuldigten indessen auch nicht aus. 2.3.5. Bezüglich der Würdigung der RTI-Daten, der GPS-Daten, der Daten auf den Mobiltelefonen der beschuldigten Personen und der Audioüberwachung des von C._____ gelenkten BMWs kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 45-49). Anzufügen ist, dass die den Beschuldigten belastenden Aussagen zu diesem Punkt von E._____ und C._____ einerseits miteinander und andererseits mit den sichergestellten Daten übereinstimmen. Entsprechend der vorste-

- 33 hend zitierten Rechtsprechung von Bundesgericht und EGMR zur Verwertbarkeit belastender Aussagen (Erw. I.3.2.) sind die Aussagen der Mitbeschuldigten E._____ und C._____ zu diesem Punkt daher vollumfänglich verwertbar. 2.3.6. Somit ist erstellt, dass am 8. Mai, am 28. Mai sowie am 18. Juni 2020 je ein Treffen zwischen E.______ und C._____ erfolgte, anlässlich denen Treffen E._____ im Auftrag des Beschuldigten Kokain von C._____ übernahm. 2.4. Vorgang 12 betreffend Kokainübernahme vom 8. Mai 2020 2.4.1. Unter Vorgang 12 wird dem Beschuldigten – soweit ihn betreffend, die Einfuhr des Kokains durch C._____ enthält keinen Vorhalt gegenüber dem Beschuldigten – vorgeworfen, E._____ habe am 8. Mai 2020, ca. zwischen 16.00 Uhr und 17.45 Uhr, an der …-Tankstelle in K._____/AG von C._____ in seinem Auftrag mindestens 500 Gramm Kokain übernommen und dieses in der Folge nach Zürich transportiert, wo er das Kokain auftragsgemäss an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit in Zürich weitergegeben habe. Der Beschuldigte habe E._____ dafür mit Fr. 600.– in bar bzw. mit Kokain im Gegenwert von Fr. 100.– pro Gramm Kokain entlöhnt. Bei der Kokainübergabe an der …-Tankstelle in K._____/AG sei der Beschuldigte ebenfalls anwesend gewesen (AS S. 4). 2.4.2. Hinsichtlich der Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ zur Kokainübernahme vom 8. Mai 2020 (vgl. Urk. 71 S. 50 f.) ist zu bemerken, dass diese im Wesentlichen widerspruchsfrei erfolgten und E._____ sich hierdurch wiederum primär selbst stark belastete, wobei ein Motiv, den Beschuldigten falsch zu belasten, nicht ersichtlich ist. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Menge – 500 Gramm Kokain – ist mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 50-53) der Schluss zu ziehen, dass sich aufgrund der Überwachungsmassnahmen für den 8. Mai 2020 – die sich mit den Aussagen von E._____ insofern decken – keine Mindestmenge in diesem Umfang erstellen lässt, sondern lediglich von einer Menge im unteren Hundertgrammbereich auszugehen ist. 2.4.3. Bezüglich der Frage des Transports des Kokains nach Zürich und der dortigen Weitergabe machte der Mitbeschuldigte E._____, wie seitens der Vorin-

- 34 stanz korrekt festgestellt wird, gewisse widersprüchliche Aussagen, an wen er das Kokain übergeben habe (Urk. 71 S. 53 f.), so dass sich daraus nicht mit rechtsgenügender Sicherheit schliessen lässt, an welche Person die Übergabe erfolgte. Angesichts seiner insofern konzisen Aussagen lässt sich dagegen immerhin erstellen, dass er das Kokain – wie auch bei den weiteren Übergaben – nach Zürich brachte und dort weitergab. 2.4.4. Betreffend die Frage der Entlöhnung von E._____ lässt sich sodann mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 54 f.) aus seinen Aussagen nicht mit rechtgenügender Sicherheit feststellen, wie hoch diese im Detail jeweils ausfiel, doch sind seine Aussagen glaubhaft und überzeugend, dass er vom Beschuldigten für den Kokaintransport vom 8. Mai 2020 bzw. die Kokaintransporte überhaupt entlöhnt wurde. 2.4.5. Schliesslich lässt sich aufgrund der Aussagen von E._____ einerseits und dem im Mobiltelefon des Mitbeschuldigten C._____ andererseits sowie der Auswertung der RTI-Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen, dass der Beschuldigte, der von E._____ "A'._____" genannt wurde und den C._____ in seinem Mobiltelefon als "A'._____" vermerkte, bei der Übergabe vom 8. Mai 2020 anwesend war (Urk. 71 S. 55-57). Anzumerken ist, dass eine solche physische Anwesenheit des Beschuldigten im Gesamtkontext auch deshalb logisch erscheint, weil E._____ C._____ im damaligen Zeitpunkt gemäss eigenen Aussagen noch gar nicht kannte. Dass der Beschuldigte sich selbst vor Ort begab, um sicherzustellen, dass die Übergabe reibungslos ablief, ist daher nachvollziehbar. 2.4.6. Mit der Vorinstanz ist somit der Anklagesachverhalt zum 8. Mai 2020 grundsätzlich erstellt, wobei aber nicht erstellt werden kann, dass es sich um 500 Gramm Kokain handelte, sowie, wie hoch der Lohn von E._____ im Detail ausfiel. Bezüglich der Menge ist von einer solchen im unteren Hundertgrammbereich auszugehen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 110 S. 22 f.) lässt sich dies aufgrund der Aussagen von E._____, welcher im Zusammenhang mit der Übergabe vom 8. Mai 2020 auch von "Blöcken" und "Paketen" spricht und dass er einen "Sack" respektive "Plastiksack" übernommen habe, durchaus erstellen. An-

- 35 zufügen ist, dass wiederum die den Beschuldigten belastenden Aussagen von E._____ mit den sichergestellten Daten übereinstimmen, so dass die Aussagen nicht das einzig relevante Beweismittel darstellen und mithin zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind. 2.4.7. Hinsichtlich des Reinheitsgrads des Kokaingemischs ist mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 58) zu Gunsten des Beschuldigten vom mittleren Reinheitsgrad gemäss Statistik für das Jahr 2020 von 74.5 % Kokainhydrochlorid bei sichergestelltem Kokaingemisch zwischen 100 und 1'000 Gramm auszugehen. Zwar spricht einiges dafür – es handelte sich um grundsätzlich dasselbe Vorgehen derselben involvierten Personen –, dass wie von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz geltend gemacht (Urk. 54 S. 9) analog zu den konkret sichergestellten Mengen ein Reinheitsgrad von 94-96 % vorgelegen haben könnte. Mit rechtsgenügender Sicherheit lässt sich dies jedoch nicht schliessen. 2.5. Vorgang 15 bezüglich Treffens zwischen dem Beschuldigten und C._____ vom 26. Mai 2020 und Kokainübernahme vom 28. Mai 2020 2.5.1. Unter Vorgang 15 wird dem Beschuldigten zusammenfassend vorgeworfen, C._____ am 26. Mai 2020 um ca. 20.30 Uhr in L._____/ZH getroffen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte C._____ einen unbekannten Geldbetrag, vermutlich Euro, mindestens € 22'600.–, für bereits von C._____ und D._____ bezogene bzw. noch zu beziehende Betäubungsmittel übergeben und erklärt, dass er weitere Gelder in zehn bis vierzehn Tagen bereitstellen könne. Der Beschuldigte und C._____ hätten sodann vereinbart, dass ersterer sich für Detailabsprachen mit D._____ treffen werde. Am 28. Mai 2020, um ca. 15.00 Uhr, habe E._____ dann von C._____ im Auftrag des Beschuldigten in der Tiefgarage des AB._____-Supermarktes M._____ K._____ 548 Gramm Kokain (Bruttogewicht) übernommen und dieses Kokain ebenfalls im Auftrag des Beschuldigten an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit in Zürich weitergegeben, wobei der Beschuldigte ihn mit CHF 600.– in bar bzw. mit Kokain im Gegenwert von CHF 100.– pro Gramm Kokain entlöhnt habe (AS S. 4 f.).

- 36 - 2.5.2. Die diesbezüglichen Sachverhaltselemente basieren gänzlich auf den Erkenntnissen aus den GPS-Daten, den RTI-Daten und den Daten der Audio- Überwachung im BMW von C._____, nachdem sowohl der Beschuldigte wie auch C._____ dazu die Aussagen verweigerten. Hierzu ist auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 71 S. 59-65). Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschuldigte und C._____ sich am 26. Mai 2020 um ca. 20.30 Uhr – bzw. gemäss Audioüberwachung von 20.32 bis 20.39 Uhr – in L._____/ZH trafen, wobei der Beschuldigte eine gewisse Menge an Euro für C._____ mit sich dabei hatte, um es diesem zu übergeben. Wenn die Vorinstanz den Schluss zog, dass es sich dabei um das Entgelt für bereits bezogene oder noch zu beziehende Betäubungsmittel gehandelt habe, ergebe sich aus den Kokainübernahmen durch E._____ von C._____, die erstelltermassen im Auftrag des Beschuldigten stattfanden (Urk. 71 S. 63), so ist diesem Schluss zuzustimmen, zumal nie jemand der Beteiligten einen anderen nachvollziehbaren Grund nannte, weswegen sonst der Beschuldigte C._____ hätte Geld übergeben sollen. Mit der Vorinstanz ist aus dem besagten Gespräch zudem der Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte in zehn Tagen bis zwei Wochen weiteres Geld bereitstellen werde und die beiden zum Schluss des Gesprächs ein weiteres Treffen für Donnerstag, 28. Mai 2020, anlässlich dem – worauf nachfolgend einzugehen ist – E._____ von C._____ 548 Gramm Kokain brutto übernahm, vereinbarten. Aus dem ebenfalls im vorinstanzlichen Entscheid zitierten SMS in Englischer Sprache von C._____ an D._____ geht weiter hervor, dass der Beschuldigte – genannt "A'._____" – seine Zahlung vervollständigte und bald eine weitere Lieferung wünschen werde. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte C._____ anlässlich des Treffens in L._____ einen Geldbetrag in Euro für bereits von C._____ und D._____ bezogene oder noch zu beziehende Betäubungsmittel übergab und erklärte, dass er weitere Gelder in zehn bis vierzehn Tagen bereitstellen könne, wobei C._____ und der Beschuldigte vereinbarten, dass letzterer sich für Detailabsprachen mit "ihm", gemeint D._____, treffen werde (Urk. 71 S. 64). Diese Treffen zwischen dem Beschuldigten und D._____ fanden dann effektiv am 6., 11. und 12. Juni 2020 statt, worauf nachfolgend einzugehen ist.

- 37 - 2.5.3. Mit der Vorinstanz ist demgegenüber festzustellen, dass sich die konkrete Höhe des am 26. Mai 2020 vom Beschuldigten an C._____ übergebenen Geldbetrags nicht erstellen lässt, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen ist (Urk. 71 S. 64 f.). 2.5.4. Zusammenfassend sind – mit Ausnahme der Höhe des Bargeldbetrags – sowohl die Bargeldübergabe vom Beschuldigten an C._____ am 26. Mai 2020 wie auch die Übernahme von 548 Gramm Kokaingemisch von E._____ im Auftrag des Beschuldigten bei C._____ am 28. Mai 2020 erstellt. Mit der Vorinstanz erscheint es wiederum gerechtfertigt, von einem Reinheitsgrad des Kokaingemischs von 74.5 % auszugehen, wodurch eine Menge von rund 370 Gramm reinen Kokainmonohydrats resultiert (vgl. Urk. 71 S. 65 f.). 2.6. Vorgang 16 bezüglich Treffen zwischen dem Beschuldigten und D._____ vom 6., 11. und 12. Juni 2020 und Kokainübernahme vom 18. Juni 2020 2.6.1. Unter Vorgang 16 wird dem Beschuldigten von der Anklage vorgeworfen, den Mitbeschuldigten D._____ am Samstag, 6. Juni 2020, um ca. 16.50 Uhr in der Nähe der Wohnüberbauung "N._____" in O._____, am Donnerstag, 11. Juni 2020, um ca. 16.50 Uhr, am selben Ort und am Freitag, 12. Juni 2020, kurz nach 11.35 Uhr bei den Parkplätzen des Restaurants "P._____" an der Q._____-strasse … in Zürich getroffen zu haben. Anlässlich der Treffen seien die Einzelheiten für weitere Betäubungsmittelübergaben besprochen worden und der Beschuldigte habe D._____ einen grösseren Bargeldbetrag von mindestens Fr. 20'000.– für bezogene bzw. noch zu beziehende Betäubungsmittel übergeben. Die Treffen seien von C._____ absprachegemäss für die beiden vereinbart worden. Bezüglich der Kokainübernahme vom 18. Juni 2020 werden sodann in der Anklageschrift verschiedene SMS zwischen dem Beschuldigten und C._____ festgehalten. Dem Beschuldigten wird vorgehalten, der Mitbeschuldigte E._____ habe am 18. Juni 2020 kurz vor 18.40 Uhr in seinem Auftrag von C._____ in der Tiefgarage des AB._____ Supermarktes K._____ insgesamt 1'004 Gramm Kokaingemisch

- 38 - (Nettogewicht) mit einem Reinheitsgrad von 94 %, entsprechend 942 Gramm reinem Kokain, übernommen und diesem auftragsgemäss Bargeld im Betrag von Fr. 40'150.– übergeben, welches E._____ kurz zuvor in Zürich vom Beschuldigten erhalten habe. Der Mitbeschuldigte E._____ hätte das Kokain im Auftrag des Beschuldigten nach Zürich transportieren und dort auftragsgemäss weitergeben sollen, wozu es aufgrund der Verhaftung von C._____ und E._____ sowie der Sicherstellung des Kokains sowie des Geldes nicht mehr gekommen sei. Dafür habe letzterer ersterem Fr. 1'000.– in Aussicht gestellt. Das Kokain sei zum Verkauf durch den Beschuldigten im Raum Zürich an nicht näher bekannte Abnehmer bestimmt gewesen (AS S. 5 ff.). 2.6.2. Aus den im vorinstanzlichen Entscheid zitierten SMS-Nachrichten zwischen den drei Beteiligten ist nicht belegt, dass die drei fraglichen Treffen an den jeweiligen Daten stattfanden, wobei der Mitbeschuldigte D._____ dies bei der Polizei anerkannte und die Aussage im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 16. Dezember 2020 bestätigte (vgl. Urk. 71 S. 66-69). Anzumerken ist, dass die diesbezüglichen Aussagen von D._____ wiederum zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind, zumal sie mit den SMS-Nachrichten, also den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. 2.6.3. Hinsichtlich des Umstands, dass es bei den Treffen angesichts der Art und Weise, wie die Beteiligten diese abmachten, nicht um legale Geschäfte, sondern einzig um solche im Zusammenhang mit Drogengeschäften gehen konnte, ist der Einschätzung der Vorinstanz beizupflichten (Urk. 71 S. 70). Bei legalen Geschäften bestünde kein Grund, eine codierte Sprache zu verwenden. Zudem wurde auch von keinem der Beteiligten je ein Grund genannt, weswegen sonst solche Treffen hätten stattfinden sollen. Und zudem drängt sich die Annahme, dass es sich um Drogengeschäfte handeln musste, auch aufgrund der Tatsache auf, dass zwischen den Beteiligen wie dargelegt bereits früher Drogengeschäfte stattgefunden hatten. 2.6.4. Die Übergabe der insgesamt mindestens Fr. 20'000.– vom Beschuldigten an D._____ ist erstellt aufgrund der – wie er anerkannte – vom Mitbeschuldigten D._____ verfassten, sichergestellten Notiz, den Bildern der Videoüberwa-

- 39 chung und den sichergestellten SMS-Nachrichten (Urk. 71 S. 70-72). Die Annahme, dass es sich beim Geldbetrag nur um einen solchen im Zusammenhang mit Drogenübergaben handeln konnte, drängt sich im Gesamtzusammenhang wiederum zwingend auf, nachdem schlicht kein anderer Grund für eine solche Geldübergabe ersichtlich ist. Der Anklagevorwurf zu den Treffen vom 6., 11. und 12. Juni 2020 gemäss Vorgang 16 ist somit erstellt. Mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 72) kann offengelassen werden, was genau an den einzelnen Treffen besprochen wurde, zumal erstellt ist, dass die Treffen im Zusammenhang mit den Drogengeschäften zwischen dem Beschuldigten und D._____/C._____ standen. 2.6.5. Hinsichtlich der vorgeworfenen Kokainübernahme vom 18. Juni 2020 ist mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 72-75) festzustellen, dass diese basierend auf den sichergestellten Textnachrichten zwischen den Beteiligten einerseits und den Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ andererseits erstellt ist. Hierbei ist zu den Aussagen von E._____ wiederum zu bemerken, dass kein Grund ersichtlich ist, weswegen er den Beschuldigten wider besseren Wissens belasten sollte, zumal er sich mit seinen Aussagen auch massgeblich selbst belastete. Da die betreffenden Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen bzw. von diesen gestützt werden und E._____ seine früheren Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung als richtig bestätigte, sind sie auch verwertbar. Mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 76) ist nicht erstellt und kann im Übrigen mangels Relevanz auch offengelassen werden, wohin das Kokain hätte transportiert und wo es hätte übergeben werden sollen, sowie wofür das Kokain hernach bestimmt gewesen wäre, auch wenn wahrscheinlich ist, dass es sich damit wie in der Anklage umschrieben verhielt. 2.6.6. Zusammenfassend ist der Anklagevorwurf gemäss Vorgang 16 zu den Treffen vom 6., 11. und 12. Juni 2020 wie in der Anklage umschrieben (AS S. 5 ff.) erstellt. Nicht erstellt ist, was genau an den einzelnen Treffen besprochen wurde, was aber insofern irrelevant ist, als jedenfalls erstellt ist, dass die Treffen im Zusammenhang mit den Drogengeschäften zwischen dem Beschuldigten und D._____/C._____ standen. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte D._____ an-

- 40 lässlich dieser oder eines dieser Treffen Fr. 20'000.– übergab. Zudem ist die in der Anklageschrift umschriebene Übernahme von Kokain gegen Geld vom 18. Juni 2020 zwischen dem Beschuldigten und C._____ mit Ausnahme einiger Details erstellt, indem nicht erstellt ist, wo E._____ die Fr. 40'150.– vom Beschuldigten erhielt und wo er das erhaltene Kokain in der Folge hätte übergeben sollen, wie hoch der ihm in Aussicht gestellte Lohn für seine Dienste war sowie wofür das von E._____ übernommene Kokain genau bestimmt war. 2.7. Einleitender Vorwurf zum Kokainhandel gemäss Anklageschrift S. 3 Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 77-79). 3. Anklageziffer 1.2. betreffend Hanfindooranlage 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Anklagevorwürfe Unter Anklageziffer 1.2. wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zusammen mit dem Mitbeschuldigten E._____ ab dem Frühjahr 2019 am R._____ [Strasse] … in H._____/SO eine Hanfindooranlage aufgebaut und bis zur Verhaftung von E._____ am 18. Juni 2020 betrieben zu haben. In dieser Zeit hätten sie mit mindestens zwei bis drei Ernten einen Umsatz von mindestens Fr. 53'000.– bis Fr. 60'000.– eingefahren. Dabei hätten sie als Bande und gewerbsmässig gehandelt. Nach der Verhaftung von E._____ habe der Beschuldigte die Hanfindooranlage bis zur dortigen Hausdurchsuchung am 2. September 2020 weiterbetrieben. Der Beschuldigte habe in der Gesamtbetriebszeit einen Gewinn von mehr als Fr. 10'000.– erzielt (Ordner 12 p. 4100 ff. bzw. AS S. 7 ff.). 3.1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte verweigerte auch zu diesem Tatvorwurf während der gesamten Untersuchung (Ordner 4 p. 938 ff.), vor Vorinstanz (Urk. 52 S. 2 ff.) wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18) die Aussage zur Sache. Die

- 41 - Verteidigung vertritt die Ansicht, der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt (Urk. 56 S. 22 ff.; Urk. 110 S. 28 ff.). 3.1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2. im Wesentlichen als erstellt (Urk. 71 S. 79-98). 3.2. Vorbemerkung Die Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1.2. durch die Vorinstanz erscheint grundsätzlich überzeugend (Urk. 71 S. 79-98), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur. 3.3. Aufbau der Hanfindooranlage und Abschluss des Mietvertrags für die Liegenschaft am R._____ [Strasse] … in H._____ SO 3.3.1. Bezüglich des Aufbaus der Anlage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2019 den Entschluss gefasst zu haben, in der Liegenschaft am R._____ [Strasse] … in H._____ eine Hanfindooranlage zu betreiben. Hierfür habe er den Mitbeschuldigten E._____ beauftragt respektive mit diesem vereinbart, dass dieser ihm beim Aufbau der Hanf-indooranlage helfe. Per 1. Februar 2019 habe E._____ gemäss Vereinbarung mit dem Beschuldigten den Untermietvertrag für diese Liegenschaft übernommen. In der Folge hätten die beiden im Hinblick auf den Betrieb der Anlage diverse Umbauarbeiten in der genannten Liegenschaft vorgenommen, wobei der Beschuldigte E._____ mit rund Fr. 200.– pro Arbeitstag, mithin mit insgesamt rund Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– während der ganzen Umbauarbeiten entlöhnt habe. Das Equip-ment für die Hanfindooranlage wie Lampen etc. sei durch den Beschuldigten finanziert worden (AS S. 7 f.). 3.3.2. Der diesbezügliche Sachverhalt basiert auf dem Mietvertrag für die fragliche Liegenschaft, der anlässlich der erfolgten Hausdurchsuchung sichergestellten Hanfindooranlage mit rund 330 Cannabispflanzen und der ebenfalls sichergestellten Planskizze, der GPS-Daten des BMWs des Beschuldigten, der

- 42 - Zeugenaussagen von G._____ und F._____, worin beide den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten E._____ identifizierten, sowie der Aussagen des Mitbeschuldigten E._____. Zu den Aussagen der beiden Zeugen ist zu bemerken, dass kein Grund ersichtlich ist, weswegen sie den Beschuldigten falsch belasten sollten. Der Mitbeschuldigte E._____ belastete wiederum sich selbst mit seinen Aussagen und es ist ebenfalls kein Grund ersichtlich, weswegen er wider besseren Wissens den Beschuldigten falsch belasten sollte. Die Aussagen der drei Aussagepersonen stimmen im Kern überein und sind glaubhaft und überzeugend. Anzumerken ist, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ wiederum zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind, nachdem sie durch andere Beweismittel gestützt werden. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 71 S. 80-89) ist der diesbezügliche Anklagesachverhalt zum Abschluss des Mietvertrages für die Wohnung sowie das Lager/den Schuppen am R._____ [Strasse] … in H._____/SO sowie zum Aufbau der Hanfindooranlage als erstellt zu bezeichnen. 3.4. Betrieb der Hanfindooranlage 3.4.1. Bezüglich des Betriebs der Hanfindooranlage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dem Mitbeschuldigten E._____ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vorgeschlagen zu haben, gemeinsam die Hanfindooranlage zu betreiben und diesem eine Umsatzbeteiligung von 15 % in Aussicht gestellt zu haben, wobei eine durchschnittliche Ernte von rund sechs bis sieben Kilogramm Marihuana alle zwei Monate erzielt werden sollte und ein Verkaufspreis des Marihuanas von mindestens Fr. 4'000.– pro Kilogramm beabsichtigt gewesen sei. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ca. im Sommer/Herbst 2019 sei die Hanfindooranlage mit rund 330 Pflanzen in Betrieb genommen worden, wobei E._____ unter anderem die folgenden Arbeiten übernommen habe, welche teilweise aber auch durch den Beschuldigten ausgeführt worden seien: Wasserauffüllen, Kontrolle der Pflanzen, Dünger ins Wasser mischen, Ernten und Trocknen, Abpacken und Portionieren des Marihuanas, Setzen der Stecklinge. Der Beschuldigte habe das Equipment für die Hanfindooranlage und sämtliche Betriebskosten (Mietzins, Strom, Stecklinge) finanziert und sei für den Verkauf des Marihuanas zuständig

- 43 gewesen. In der Zeit bis zur Verhaftung von E._____ am 18. Juni 2020 hätten dieser und der Beschuldigte die Anlage in vorgenannter Weise gemeinsam betrieben, wobei in dieser Zeit mindestens zwei bis drei verwertbare bzw. verkaufsbereite Ernten von je mindestens fünf bis sechs Kilogramm Marihuana eingefahren worden seien, mithin mindestens zehn bis fünfzehn Kilogramm Marihuana, welches vom Beschuldigten zum Preis von mindestens Fr. 4'000.– pro Kilogramm an nicht näher bekannte Abnehmer verkauft worden sei. Dabei sei mit der Hanfindooranlage ein Umsatz von mindestens Fr. 53'000.– bis Fr. 60'000.– von Sommer/Herbst 2019 bis 18. Juni 2020 erzielt worden und E._____ habe vom Beschuldigten eine 15 % Umsatzbeteiligung von mindestens Fr. 8'000.– bis Fr. 9'000.– erhalten. Beim Betrieb der Hanfindooranlage seien der Beschuldigte und E._____ mit den Tathandlungen des anderen einverstanden gewesen und hätten ausdrücklich oder zumindest konkludent entschlossen, inskünftig gemeinsam fortgesetzt den Anbau und Handel mit Marihuana zu betreiben, wobei sie in der Absicht gehandelt hätten, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen. Sie hätten mit den aus der in der Art eines Berufes ausgeübten deliktischen Tätigkeit erzielten Einkünften einen grossen Umsatz von mindestens Fr. 100'000.– oder einen erheblichen Gewinn von mindestens Fr. 10'000.– erzielen wollen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei. Nach der Verhaftung von E._____ am 18. Juni 2020 habe der Beschuldigte die Hanfindooranlage bis zum 2. September 2020 weiterbetrieben. In diesem Zeitraum sei mindestens eine weitere Ernte von mindestens fünf bis sechs Kilogramm Marihuana eingefahren worden, welches durch den Beschuldigten zu einem Preis von mindestens Fr. 4'000.– pro Kilogramm an nicht näher bekannte Abnehmer verkauft und so ab dem 18. Juni 2020 durch den Beschuldigten ein weiterer Umsatz von mindestens Fr. 20'000.– bis Fr. 24'000.– erzielt worden sei. Insgesamt habe der Beschuldigte in der Gesamtbetriebszeit der Plantage von ca. Sommer/Herbst 2019 bis am 2. September 2020 einen Gewinn von mehr als Fr. 10'000.– durch den Betrieb der Hanfindooranlage bzw. den Verkauf des daraus geernteten Marihuanas erzielt (AS S. 7 f.). 3.4.2. Hinsichtlich der Inbetriebnahme der Hanfindooranlage und deren Kapazität ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 71 S. 91-92) die Anklage basierend auf den Auskünften der I._____ bezüglich des Stromverbrauchs, den Aus-

- 44 sagen des Zeugen G._____ und auch den Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ erstellt. Die Aussagen des letzteren sind wiederum zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, da sie durch die weiteren Beweismittel gestützt werden. Zum Einwand der Verteidigung, wonach nicht erstellt sei, dass es sich über all die Monate hinweg um Drogenhanf und nicht etwa legales CBD-Marihuana gehandelt habe (Urk. 56 S. 24 f.), ist zu bemerken, dass kaum anzunehmen ist, dass die Betreiber der Anlage diesfalls einen solchen Aufwand zur Verheimlichung der Anlage betrieben hätten. Zudem wurde auch nie seitens des Beschuldigten oder des Mitbeschuldigten E._____ vorgebracht, man habe die Hanf-indooranlage zum Anbau legalen CBD-Hanfs angelegt. Wäre das der Fall gewesen, hätten die beiden dieses entlastende Moment zweifelsohne selbst vorgebracht im Verlaufe des Verfahrens. Der diesbezügliche Teil der Anklage ist daher erstellt. 3.4.3. Zur Frage der beabsichtigten und tatsächlich erfolgten Ernten, des Verkaufspreises des Marihuanas und der Umsatzbeteiligung des Mitbeschuldigten E._____ ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 71 S. 92-95) festzustellen, dass insofern die Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ als einziges Beweismittel vorliegen und er in der Konfrontationseinvernahme hierzu detaillierte Aussagen verweigerte, so dass zu Lasten des Beschuldigten nicht darauf abgestellt werden darf. Die in der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfenen beabsichtigen und bis 18. Juni 2020 mit der Hanfindooranlage tatsächlich erzielten Kilogramm Marihuana, Verkaufspreise sowie Umsätze sind daher nicht erstellbar. Aufgrund der Grösse und Ausstattung der Anlage sowie der Dauer des Betriebs ist aber zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich bis zum 18. Juni 2020 um zwei Ernten mit je einer erheblichen Menge von mehreren Kilogramm Marihuana handelte. Dass als absolutes Minimum wenigstens zwei Ernten erfolgten, stellt angesichts der Betriebsdauer der Anlage einen zwingenden Rückschluss dar. Die Angaben des Mitbeschuldigten E._____ zu seiner prozentualen Umsatzbeteiligung von 15 % sind dagegen konstant und lediglich ein Teil betreffend den Betrieb der Hanfindooranlage, wobei insofern wie vorstehend gezeigt weitere Beweismittel vorhanden sind. Darauf kann entsprechend abgestellt werden. Im Übrigen stellt die Umsatzbeteiligung des Mitbeschuldigten E._____ – soweit nicht eine tiefere Beteiligung angenommen wird – auch ein teilweise entlas-

- 45 tendes Tatbestandsmerkmal dar. Die Umsatzbeteiligung des Mitbeschuldigten E._____ von 15 % ist damit erstellt. 3.4.4. Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die Hanfindooranlage auch nach der Verhaftung des Mitbeschuldigten E._____ weiterbetrieben und eine weitere Ernte gemacht zu haben, ergab die Auswertung der überwachten GPS-Daten des BMWs des Beschuldigten, dass dieser ab Beginn der Überwachung am 21. Juli 2020 bis zu seiner Verhaftung am 2. September 2020, also während knapp 1 ½ Monaten, dreizehnmal in H._____ war, wobei teilweise am selben Tag zweimal. Am 29. August 2020 konnte er seitens der Polizei dabei beobachtet werden, wie er die Liegenschaft um 15.04 Uhr betrat und um 15.30 Uhr wieder verliess. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 71 S. 95 f.), ergibt sich daraus vor dem Hintergrund, dass bei der Hausdurchsuchung in der Liegenschaft in H._____ am 2. September 2020, also rund 2 ½ Monate nach der Verhaftung des Mitbeschuldigten E._____, rund 330 Pflanzen Drogenhanf mit einer Höhe von 40 bis 100 cm angetroffen wurden (Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 4. September 2020 S. 2, Ordner 11 p. 3674), dass der Beschuldigte diese Pflanzen dort selbst kultivierte. Jemand anders käme dafür nicht in Frage. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass angesichts des Zeitraums sich der Schluss aufdrängt, dass der Beschuldigte zumindest eine weitere Ernte von mehreren Kilogramm Marihuana erzielen konnte, dass bezüglich deren genauen Umfangs indessen nicht erstellt werden kann, dass diese mindestens fünf bis sechs Kilogramm wog und zu einem Preis von mindestens Fr. 4'000.– verkauft wurde, womit ab dem 18. Juni 2020 ein weiterer Umsatz von mindestens Fr. 20'000.– bis Fr. 24'000.– erzielt wurde. Ebenso wenig kann damit erstellt werden, dass der Beschuldigte damit in der Gesamtbetriebszeit bis zum 2. September 2020 einen Gewinn von mehr als Fr. 10'000.– erzielte, wobei dies berufungshalber ohnehin nicht weiter zu prüfen ist, nachdem die Vorinstanz hierzu einen unangefochten gebliebenen formellen Freispruch fällte (Urk. 71 S. 124 Dispositivziffer 4). 3.4.5. Zur Frage der Aufgabenteilung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten E._____ sind die Aussagen E._____s das einzige direkte Be-

- 46 weismittel. Wie die Vorinstanz zutreffend schliesst, erweisen sich seine Aussagen als konstant und durchaus detailliert. Zudem stimmen sie mit den von E._____ gemachten Aussagen zur Arbeitsteilung beim Kokainhandel überein, wo auch der Beschuldigte für die Organisation und Finanzierung und E._____ für den Transport zuständig war (vgl. Urk. 71 S. 96-97). Jedenfalls indirekt werden die auf den Betrieb der Hanfindooranlage bezogenen Aussagen von E._____ zwischen den beiden mithin auch durch die dortigen Beweismittel gestützt, so dass sie auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind. Anzufügen ist, dass sich diese Aussa-

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