Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200457-O/U/as
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando Beschluss vom 4. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vergehen gegen das Ausländergesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2020 (GG200058)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (eingegangen beim Bezirksgericht Zürich am 11. Juni 2020) meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2020 an (Urk. 35). Hernach reichte er jedoch keine Berufungserklärung ein. 2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend gilt das vorinstanzliche Urteil als am 2. November 2020 dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 34). Die 20tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 23. November 2020 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2020 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 4. Dezember 2020
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Orlando
Beschluss vom 4. Dezember 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2020 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel: