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Zürich Obergericht Strafkammern 16.11.2020 SB200331

16 novembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,416 mots·~22 min·5

Résumé

Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200331-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. I. Erb sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Urteil vom 16. November 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Beiständin B._____,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 11. März 2020 (GG190026)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Dezember 2019 (Urk. D1/12/3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 23 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 SVG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe. 4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2019 (act. D2/4/3) beschlagnahmte Multitool mit Klinge (Asservat.-Nr. A011'553'405) wird eingezogen und der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

- 3 - 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 10'922.80 Auslagen (Gutachten), Fr. 420.– Auslagen Polizei, Fr. 13'700.– Kosten der amtlichen Verteidigung (Auslagen und 7.7% MwSt. inbegriffen). 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 50): 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz betreffend Dispositiv Ziffern 4 und 5 aufzuheben. 2. Es sei eine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. 3. Eventualiter sei zur Einleitung der ambulanten Behandlung vorübergehend eine (max. zweimonatige) stationäre Behandlung i.S.v. Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben (Art. 63 Abs. 2 StGB). 5. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen.

- 4 b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 41): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 3 f.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 11. März 2020 gemäss dem eingangs erwähnten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 5). Der Beschuldigte liess daraufhin innert Frist mit Eingabe vom 16. März 2020 Berufung anmelden (Urk. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil (Urk. 29 und 30) den Parteien zugestellt wurde, reichte der Beschuldigte innert Frist mit Eingabe vom 11. August 2020 die Berufungserklärung ein (Urk. 32; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.2 Die Staatanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41; Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Parteien wurden daraufhin zur Berufungsverhandlung auf den 16. November 2020 vorgeladen (Urk. 43), zu welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen (Prot. II S. 3). 2. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf die Dispositiv-Ziffern 4 (Anordnung stationäre Massnahme) und 5 (Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten des Massnahmevollzugs). Vorab festzustellen ist somit, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositivziffer 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch betr. Fahren ohne Haftpflichtversicherung), 3 (Sanktion), 6 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstand), 7 und 8 (Kosten- und Entschädigungsregelung) in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 5 - II. Massnahme 1.1 Die Vorinstanz hat eine stationäre Massnahme im Sinne einer Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB angeordnet. Sie hat die Voraussetzungen einer solchen Massnahme zutreffend dargelegt (Urk. 31 S. 17 f.). Darauf wird vorab verwiesen. Hervorzuheben ist erneut, dass sich das Gericht bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären oder einer ambulanten Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen nach Art. 59, 60, 61 und 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung stützt (Art. 56 Abs. 3 StGB). Es würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es aber nicht ohne triftige Gründe von diesem abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 136 II 539). 1.2 Der Beschuldigte bestreitet nicht, ein Alkoholproblem zu haben, möchte aber keine länger dauernde stationäre Massnahme absolvieren (Urk. 20 S 6 ff.; Urk. 49 S. 13 f.). Mit einem initial stationär eingeleiteten Entzug von wenigen Monaten zeigt er sich indessen einverstanden (Urk. 20 S. 9; Urk. 49 S. 13 f.). 2. Der Gutachter Dr. med. C._____ hielt in seinem Gutachten vom 25. Oktober 2019 (Urk. D1/7/5) fest, beim Beschuldigten bestehe eine schwerste und langjährige Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen, wobei er an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm teilnehme und eine aktive Abhängigkeit von Alkohol habe. Die Abhängigkeitserkrankung sei hierbei so schwer ausgeprägt, dass sie seinen Lebensweg seit mehr als 30 Jahren präge. Zusätzlich führe die Abhängigkeitserkrankung zu einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung, welche sich wiederum in einer Vielzahl von Delikten und einer impulsiven Aggressivität im berauschten Zustand zeige (Urk. D1/7/5 S. 59). Es bestehe eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit für weitere Straftaten, vor allem aus dem Bereich des Strassenverkehrsgesetzes, aber auch im Bereich von Drohungen. Es liege ein Hochrisikoprofil für neuerliche Delikte vor. Die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Delikte stünden zudem mit der erwähnten Erkrankung des Beschuldigten in Zusammenhang (Urk. D1/7/5 S. 59). Der Gutachter kommt in der Folge zum Schluss, der Beschuldigte könne nur durch eine stationäre Massnahme behandelt werden. Es sei hierbei konkret eine

- 6 stationäre Alkoholfachtherapie mit dem Fokus auf die notwendige Alkoholabstinenz und die Fortführung der Ersatzdrogentherapie angezeigt (Urk. D1/7/5 S. 60). Hierfür sei der Beschuldigte auch motiviert, zumal er den Wunsch geäussert habe, noch während des laufenden Verfahrens eine stationäre Therapie anzutreten. Eine Behandlung gegen seinen erklärten Willen sei demgegenüber nicht möglich, da die für die angezeigte Behandlung geeigneten Einrichtungen einerseits nicht die Möglichkeiten zur Sicherung bieten könnten und der zu Behandelnde andererseits aktiv an der Therapie teilnehmen müsse (Urk. D1/7/5 S. 61). Eine ambulante Behandlung sei ebenfalls nicht angezeigt, da sie der Schwere der Abhängigkeitserkrankung nicht gerecht werden könne und auch in der Vergangenheit keinen Erfolg gezeigt habe. Der Beschuldigte bedürfe aufgrund seiner komplexen Erkrankung mit umfangreicher Medikation und somatischen Komplikationen in der Alkoholentzugsphase einer stationären Überwachung und Anpassung seiner Medikation. Die stationäre Therapie würde zudem den Vorteil bieten, im weiteren Verlauf zusätzlich die Persönlichkeitsakzentuierung aufzuarbeiten (Urk. D1/7/5 S. 61 f.). 3. Die Verteidigung macht geltend, es habe in den Gesprächen zwischen dem Gutachter und dem Beschuldigten offenbar ein Missverständnis gegeben. So sei dieser nicht bereit, eine längere stationäre Massnahme zu absolvieren. Der Beschuldigte sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Gutachter eine stationäre Massnahme von einigen wenigen Wochen thematisiert habe, nicht aber eine solche von mehreren Monaten oder gar Jahren. Nur deshalb habe sich der Beschuldigte im Hinblick auf eine solche "stationäre Therapie" motiviert gezeigt. Weiter habe der Beschuldigte auch in der Schlusseinvernahme auf das Missverständnis aufmerksam gemacht und unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er keineswegs bereit sei, eine längerfristige stationäre Behandlung i.S.v. Art. 60 StGB zu absolvieren. Auch in der Einvernahme vor der Vorinstanz habe er diesen Standpunkt bestätigt. Da der Gutachter zudem die Ansicht vertrete, dass eine stationäre Behandlung gegen den ausgesprochenen Willen des Beschuldigten nicht möglich sei, komme die Anordnung einer Massnahme nach Art. 60 StGB nicht in Betracht. Dies gelte umso mehr, als das Gericht gemäss Art. 60 Abs. 2 StGB dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft besonders

- 7 - Rechnung zu tragen habe (Urk. 22 S. 10 f.; Urk. 50 S. 4 ff.). Entgegen der Auffassung des Gutachters sei der Beschuldigte indessen überzeugt, dass es ihm auch ohne längerfristige stationäre Massnahme gelingen könne, in Zukunft ein deliktfreies und geordnetes Leben zu führen. Er sei bereits auf bestem Weg dazu. So habe er sich seit den dem Verfahren zu Grunde liegenden Vorfällen nichts mehr zu Schulden kommen lassen, habe auf freiwilliger Basis eine psychotherapeutische Behandlung aufgegleist, welche sich eingehend mit der Alkoholproblematik auseinandersetze, habe seinen Alkoholkonsum bereits deutlich reduzieren können und sei zudem mittlerweile auch beruflich und sozial gut integriert (Urk. 22 S. 11; Urk. 50 S. 7 ff.). Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mittlerweile eine eigene Wohnung und grundsätzlich auch eine Arbeitsstelle habe, wobei er zwar zurzeit infolge eines Unfalles im Sommer 2020 nicht arbeiten könne, er aber sogleich wieder eingestellt würde, sobald es seine körperliche Situation zulasse (Urk. 50 S. 8, Prot. II S. 5). Es sei angesichts dieser Umstände eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 Abs.1 StGB anzuordnen (Urk. 22 S. 12; Urk. 50 S. 9). 4.1 Ist ein Täter von Suchstoffen abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn er ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Delikte begegnen (Art. 60 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat hierbei dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters besonders Rechnung zu tragen (Art. 60 Abs. 2 StGB). 4.2 Der Beschuldigte leidet gemäss der ohne Weiteres nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellung an einer schweren Alkoholabhängigkeit, wobei die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Taten mit seiner Erkrankung in Zusammenhang stehen. Weiter wurde gutachterlich festgestellt, dass die derzeit hohe Rückfallwahrscheinlichkeit durch eine Behandlung des Beschuldigten gesenkt werden kann, wobei dies nach der gutachterlichen Einschätzung im stationären Rahmen zu erfolgen habe (Urk. D1/7/5 S. 59 ff.). Die Voraussetzungen einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) sind

- 8 grundsätzlich erfüllt. Es wird hierzu im Übrigen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 31 S. 17 ff.). 4.3 Fraglich ist im vorliegenden Fall aber, ob der Beschuldigte massnahmewillig ist bzw. ob die Massnahme auch gegen seinen Willen vollzogen werden könnte. 4.3.1 Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme vom 20. November 2019 erklärt hat, nicht bereit zu sein, eine länger dauernde stationäre Massnahme anzutreten. Vielmehr gab er zu Protokoll, er wünsche sich eine ambulante Massnahme, welche auch durch einen stationären Aufenthalt von ein bis zwei Monaten eingeleitet werden könne (Urk. D1/3/6 Fragen 15 ff.). Auch in der Einvernahme vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte zu verstehen, dass er die beantragte stationäre Massnahme als zu hart empfinde (Urk. 20 S. 6). Schliesslich bekräftigte er diesen Standpunkt anlässlich der Berufungsverhandlung, in dem ausführte, dass er keine länger dauernde stationäre Therapie absolvieren wolle. Eine solche habe er in der Vergangenheit bereits während vier Jahren gemacht. Das mache er nicht noch einmal mit. Zudem erklärte er, er würde im Falle einer zwangsweisen Einweisung nicht in einer Klinik bleiben, sondern sogleich einen Kollegen anrufen, damit dieser ihn abholen komme (Urk. 49 S. 15). Er ist der Ansicht, dass es geradezu kontraproduktiv sei, ihn jetzt aus dem Leben herauszureissen, da er nun eine Arbeit und eine Wohnung habe. Er sehe zudem im Gegensatz zu früheren Therapieansätzen bessere Erfolgschancen, zumal er nun aufgrund der Wohnung und der Arbeit etwas bzw. alles zu verlieren habe (Urk. 49 S. 14). 4.3.2 Hinsichtlich seiner aktuellen persönlichen Situation gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er nehme seit 15 Jahren keine harten Drogen mehr. Als Substitution erhalte er Methadon. Auch den Alkoholkonsum habe er in der letzten Zeit reduzieren können. So trinke er derzeit vor allem Panache. Zudem rauche er drei bis vier Joints Marihuana pro Woche, insbesondere am Wochenende (Urk. 49 S. 4 f.). Zurzeit wohne er mit einem Mitbewohner in einer von ihm seit Weihnachten 2019 gemieteten Wohnung in Weinfelden, welche ihm gut gefalle (Urk. 49 S. 6). Einer Arbeit könne er im

- 9 - Moment nicht nachgehen, da er infolge eines Unfalles, als er bei der Arbeit die Treppe hinunter gefallen sei, noch immer Schmerzen habe (Urk. 49 S. 6). Er sei zur Zeit in physiotherapeutischer Behandlung und rechne damit, dass er in ca. zwei Monaten wieder arbeiten gehen könne (Urk. 49 S. 18). Weiter führte er aus, dass die ambulante Therapie, welche er seit ca. einem Jahr freiwillig besuche, ihm helfe und ihn entlaste, da er sich mit der Therapeutin gut verstehe und es ihm Sicherheit gebe, jemanden anrufen zu können, wenn er eine Krise habe. Er habe sein Suchtverhalten seither massiv verbessern können, da er mit der Therapeutin festgestellt habe, dass sein Trinkverhalten teilweise eher rituell motiviert sei und er es eigentlich gar nicht wolle und auch nicht brauche (Urk. 49 S. 13). Diese Darstellungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erscheinen glaubhaft, zumal er seine eigene Suchtproblematik nicht etwa bagatellisiert, sondern selbst erkennt, dass er einerseits nur mit professioneller Hilfe vom Alkohol wegkommen könne (Urk. 49 S. 13) und er andererseits in Bezug auf die Methadontherapie noch eine längere Dauer darauf angewiesen sein werde (Urk. 49 S. 15). Auch hinsichtlich des Alkoholkonsums äusserte er auf Nachfrage die Einschätzung, dass er wohl nicht in der Lage sei, dereinst vollkommen abstinent zu leben (Urk. 49 S. 10 f.; S. 17). Die Ausführungen hinsichtlich seiner Bestrebungen, sein Leben wieder in geordnete Bahnen zu lenken, indem er bereits eine Wohnung gesucht und gefunden habe bzw. sich selbständig in eine Therapie begeben habe, sind vor diesem Hintergrund ohne weiteres glaubhaft und werden im Übrigen teilweise durch die verfügbaren Unterlagen (vgl. Urk. 47) belegt. 4.3.3 Vor der Berufungsverhandlung reichte der Verteidiger zudem einen Bericht des Zentrums für Suchtmedizin "D._____" vom 16. September 2020 ein. Darin wird festgehalten, dass es dem Beschuldigten seit der Teilnahme an den zwei bis vierwöchentlichen Sitzungen ab Dezember 2019 gelungen sei, seinen Alkoholkonsum auf ein verhältnismässig tiefes Niveau zu reduzieren. Der aktuelle Konsum von drei bis vier Standarddrinks pro Tag sei entsprechend als Erfolg zu werten. Vor dem Hintergrund der langjährigen Erkrankung, wiederholter stationä-

- 10 rer Entzugsbehandlungen und der tiefen Selbstwirksamkeitsmotivation sei eine totale Abstinenz von Alkohol trotz Therapie- und Veränderungsmotivation nicht als realistisches Ziel zu betrachten. Zudem sei aufgrund des Umstandes, dass in der Vergangenheit stationäre Therapien nicht zu einer anhaltenden Abstinenz geführt hätten, eine teilstationäre oder eine ambulante Therapie zu empfehlen (Urk. 47). 4.3.4 Angesichts der geschilderten Umstände, ist zu erkennen, dass sich die Verhältnisse seit der Erstattung des Gutachtens vom 25. Oktober 2019 (Urk. D1/7/5) wesentlich verändert haben. Die derzeitige Situation präsentiert sich so, dass der Beschuldigte seinen Alkoholkonsum – soweit ersichtlich – auf einem verhältnismässig tiefen Niveau stabilisieren konnte und sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch im Übrigen verbessert haben. So hat er mittlerweile eine eigene Wohnung, die ihm gefällt, und grundsätzlich auch eine Arbeitsstelle, wobei er aufgrund eines Unfalles derzeit krankgeschrieben ist. Wie schon erwähnt, ist die Massnahmewilligkeit in Bezug auf eine stationäre Massnahme klar zu verneinen. Da der Beschuldigte gar zu verstehen gab, dass er im Falle einer zwangsweisen Einweisung nicht in einer Entzugsklinik bleiben würde (Urk. 49 S.15), ist davon auszugehen, dass eine solche Therapie nicht vollzogen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als bereits der amtlich bestellte Gutachter festhielt, dass die geeigneten Einrichtungen nicht die notwendigen Möglichkeiten zur Sicherung bieten würden und die Therapie zudem nur bei aktiver Mitwirkung des Beschuldigten möglich sei (Urk. D1/7/5 S. 61). Demgegenüber hat sich gezeigt, dass in der vom Beschuldigten begonnenen ambulanten Behandlung bereits erste positive Ergebnisse erzielt werden konnten. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte – auch aufgrund der Unterstützung durch die seit Dezember 2019 besuchte Therapie im Suchtzentrum "D._____" (vgl. Urk. 47) – mittlerweile seit ca. 2.5 Jahren nichts mehr zu Schulden kommen liess und daher auch in dieser Hinsicht insoweit eine Stabilisierung zu erkennen ist. Angesichts dieser neusten Entwicklungen erscheint – entgegen der noch im Gutachten vom 25. Oktober 2019 vertretenen Ansicht (Urk. D1/7/5 S. 61) – eine ambulante Behandlung durchaus erfolgsversprechend. Da die persönliche Freiheit des Beschuldigten durch eine ambulante

- 11 - Massnahme nur leichtgradig eingeschränkt wird und er sich mit einer solchen im Übrigen einverstanden zeigt, erscheint sie angesichts der Delinquenz des Beschuldigten und dessen Vorstrafen (vgl. Urk. 34) zudem ohne weiteres verhältnismässig (Art. 56 Abs. 2 StGB). Entsprechend ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. 4.4 Der Beschuldigte zeigt sich hierbei offen, die ambulante Behandlung durch einen ein- oder zweimonatigen stationären Aufenthalt einzuleiten (Urk. 49 S. 14). In der vorliegenden Konstellation ergibt die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme aber nur wenig Sinn. So hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bereits ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass er immer eine gewisse Menge Alkohol konsumieren werde (Urk. 49 S. 10 und S. 17). Eine Totalabstinenz während einer kurzen stationären Einleitungsphase ist angesichts dieser Ausführungen des Beschuldigten sowie der Einschätzung der behandelnden Therapeutin des Suchtzentrums "D._____" (vgl. Urk. 47) einerseits nicht realistisch und würde andererseits wohl auch keine langfristige Wirkung zeigen. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte bereits eine ambulante Therapie absolviert und vor einem Massnahmeantritt keine weitere Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse benötigt. So liegt nicht etwa eine Situation vor, in welcher die persönlichen Verhältnisse zunächst derart geregelt werden müssten, dass für den Beschuldigten eine Unterkunft zu organisieren wäre, damit er sich mit dem Nötigsten versorgen kann. Vielmehr verfügt der Beschuldigte bereits über eine eigene Wohnung und lebt derzeit von einer IV-Rente (Urk. 49 S. 6 f.). Einem umgehenden Antritt der ambulanten Massnahme steht somit nichts entgegen, weshalb eine stationäre Einleitung auch in dieser Hinsicht keinen zusätzlichen Nutzen bringen würde. Darauf ist daher zu verzichten. III. Strafvollzug Das Gericht kann den Vollzug einer gleichzeitig mit einer ambulanten Massnahme ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Der Strafaufschub kommt hierbei nur dann in Betracht, wenn durch den Vollzug

- 12 der ausgefällten Freiheitsstrafe die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung erheblich beeinträchtigt würde (HEIMGARTNER, in Donatsch/Heimgartner/Isenring/ Weder [Hrsg.], 20. Auflage, Zürich 2018, N 7 zu Art. 63 StGB). Vorliegend hat der alleinige Vollzug der ambulanten Massnahme insbesondere den Vorteil, dass die bereits erzielten Erfolge hinsichtlich der Stabilisierung des Beschuldigten dadurch nicht zunichte gemacht werden. Konkret wird der Beschuldigte dadurch weiterhin in seiner Wohnung bleiben und – sobald gesundheitlich möglich – voraussichtlich wieder seine Arbeit aufnehmen können. Würde die von der Vorinstanz ausgesprochene und nicht angefochtene Freiheitsstrafe von 5 Monaten hingegen vollzogen, würde der Beschuldigte aus diesen für ihn günstigen und stabilisierenden Verhältnissen herausgerissen, was es derzeit zu vermeiden gilt. Der Zweck der ambulanten Massnahme würde durch den gleichzeitigen Vollzug der Freiheitsstrafe daher erheblich beeinträchtigt. Demzufolge ist der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die erstinstanzliche Kostenregelung wurde nicht angefochten und ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen. 2.1 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – ergänzt um den Aufwand für die Berufungsverhandlung – mit Fr. 6'400.-- ausgewiesen (Urk. 51) und angemessen, weshalb dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist. 2.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens – inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung – sind daher auf die Staatskasse zu nehmen.

- 13 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 11. März 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 SVG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe. 4. (…) 5. (…) 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2019 (act. D2/4/3) beschlagnahmte Multitool mit Klinge (Asservat.-Nr. A011'553'405) wird eingezogen und der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 10'922.80 Auslagen (Gutachten), Fr. 420.– Auslagen Polizei, Fr. 13'700.– Kosten der amtlichen Verteidigung (Auslagen und 7.7% MwSt. inbegriffen). 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 14 - 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.-- amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens – inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden auf die Staatskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Beiständin des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich

- 15 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, gemäss der vorinstanzlichen Disp.- Ziff. 6 − die Kantonspolizei Zürich, KDM - ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Pfäffikon 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 16. November 2020

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Der Gerichtsschreiber:

MLaw L. Zanetti

Urteil vom 16. November 2020 Anklage: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG,  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,  der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sowie  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 SVG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe. 4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2019 (act. D2/4/3) beschlagnahmte Multitool mit Klinge (Asservat.-Nr. A011'553'405) wird eingezogen und der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz betreffend Dispositiv Ziffern 4 und 5 aufzuheben. 2. Es sei eine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. 3. Eventualiter sei zur Einleitung der ambulanten Behandlung vorübergehend eine (max. zweimonatige) stationäre Behandlung i.S.v. Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben (Art. 63 Abs. 2 StGB). 5. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen. Erwägungen: I. Prozessuales II. Massnahme III. Strafvollzug IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 11. März 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG,  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,  der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sowie  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 SVG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe. 4. (…) 5. (…) 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2019 (act. D2/4/3) beschlagnahmte Multitool mit Klinge (Asservat.-Nr. A011'553'405) wird eingezogen und der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens – inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden auf die Staatskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Beiständin des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, gemäss der vorinstanzlichen Disp.- Ziff. 6  die Kantonspolizei Zürich, KDM - ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Kasse des Bezirksgerichts Pfäffikon 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB200331 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.11.2020 SB200331 — Swissrulings