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Zürich Obergericht Strafkammern 08.10.2020 SB200283

8 octobre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,822 mots·~1h 4min·6

Résumé

Versuchte vorsätzliche Tötung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200283-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 8. Oktober 2020

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

sowie A._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Nichteintreten)

gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Mai 2020 (DG190368)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 88 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von CHF 28'100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 3. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Zerbrochenes Trinkglas (A012'880'238) − Bierdose (A012'877'871) − Klappmesser (A012'880'330) 5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Privatkläger A._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Herrenhose, Abercrombie & Fitch (A012'877'893) − T-Shirt, "Jack & Jones" (A012'877'906) − Sportschuhe, "Lloyd" (A012'877'917) − Herrenunterwäsche, "John Adams" (A012'877'735) − Herrensocken, "Bambus" (A012'877'746) 6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids

- 3 dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Shirt, "Clockhouse" (A012'880'341) − Sporthose, "Clockhouse" (A012'880'352) − Turnschuh, neongrün, "Nike" (A012'880'363) 7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids C._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − T-Shirt, "Captain America" (A012'880'283) − Herrenhose, "Caspicas" (A012'880'294) 8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer 1 / 2 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet. 9. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'800.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'100.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 4'820.75 Gutachten/Expertisen etc. CHF 66.00 Zeugenentschädigung CHF 4'980.00 Diverse Kosten CHF 27'063.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Diese Kosten, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 10. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 27'063.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 11. [Mitteilung] 12. [Rechtsmittel]"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 82 S. 1) 1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklage Eventualiter: Schuldigsprechung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren Eventualiter: Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren 3. Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft 4. Einziehung bzw. Vernichtung der mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände 5. Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren 6. Auferlegung der Kosten b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1 f.) 1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abt., vom 7. Mai 2020 sei zu bestätigen und der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Der Beschuldigte sei für die seit dem 8. Mai 2020 weiterhin unschuldig erlittene Haft von zusätzlich 154 Tagen im Umfang von zusätzlich Fr. 15'400.– zu entschädigen (Entschädigung total: Fr. 43'500.–). 3. Die Kosten des Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 - 4. Eventualiter sei der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB in Verbindung mit Art. 15 StGB und Art. 13 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen, mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 20.– zu bestrafen und aufgrund von Überhaft von 255 Tagen im Umfang von Fr. 25'500.– zu entschädigen; dies unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten, ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf die Staatskasse zu nehmen seien.

Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte wurde mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil der Vorinstanz vom 7. Mai 2020 vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen (Urk. 54). Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft vor Schranken (Prot. I S. 39) und der Privatkläger mit Eingabe vom 14. Mai 2020 Berufung an (Urk. 47). 1.2. Der Beschuldigte, der sich im Urteilszeitpunkt im vorzeitigen Strafvollzug befand, wurde im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptverhandlung einstweilen nicht aus der Haft entlassen (Prot. I S. 39; vgl. dazu auch Urk. 18/16 f. und 44). Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicherheitshaft gutgeheissen (Urk. 46). 1.3. Innert Frist erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. Juni 2020 Berufung (Urk. 55 f.; vgl. dazu Urk. 53/1). Da der Privatkläger innert Frist keine Berufungserklärung einreichte, wurde mit Beschluss vom 15. Juli 2020 auf seine Berufung nicht eingetreten (Urk. 61). Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 ging die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten und an den Privatkläger und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss-

- 6 berufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 63). 1.4. Mit Eingabe vom 20. August 2020 stellte der Beschuldigte einen Beweisantrag (Urk. 68). Mit Verfügung vom 25. August 2020 ging diese Eingabe an den Privatkläger sowie an die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 70). Nach Eingang der diesbezüglichen Vernehmlassungen (Urk. 72; Urk. 74) wurde der Beweisantrag auf Einvernahme von D._____ als Zeuge abgewiesen (Urk. 76). 1.5. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Oktober 2020 statt. Das vorliegende Urteil wurde gleichentags gefällt und mündlich eröffnet (Prot. II S. 17 ff.). 2. Umfang der Berufung In ihrer Berufungserklärung vom 19. Juni 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie erhebe uneingeschränkt Berufung gegen das angefochtene Urteil und beantrage einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 55). Hinsichtlich der Verweisung der Zivilforderungen des Privatklägers auf den Zivilweg gemäss Dispositivziffer 3 hat die Staatsanwaltschaft jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb sie diesbezüglich nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert ist (Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 382 Abs. 1 StPO). Nachdem auf die Berufung des Privatklägers – wie vorstehend ausgeführt – nicht eingetreten werden konnte, steht Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides vorliegend nicht mehr zur Disposition. Sodann bestätigten die Parteivertreter anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, dass die Anordnungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffern 4-8), die Kostenfestsetzung respektive der Kostenblock sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht angefochten werden (Prot. II S. 9). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 3, 4-8, 9 teilweise (Kostenblock) und 10 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 7 - 3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe versucht vorsätzlich den Privatkläger zu töten, indem er Folgendes getan habe: Am 1. August 2019, gegen 17.50 Uhr, sei es zwischen C._____ und dem Beschuldigten in der E._____ [Park] in F._____ [Ortschaft] aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen zu einer verbalen und dann zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher der Beschuldigte ein Klappmesser, Klingenlänge von rund 8 cm, an sich genommen habe und damit, aus einer Distanz von rund 1,5 bis 3 Metern, mehrere Stichbewegungen gegen C._____ ausgeführt habe. In der Folge habe sich der Beschuldigte von der E._____ in Richtung G._____ [Platz] aufgemacht, wo ihm auf der H._____-Strasse, Höhe Liegenschaft 1, der spätere Privatkläger entgegengekommen sei. Als der Privatkläger, der durch Zurufen darum gebeten worden sei, den Beschuldigten aufzuhalten, versucht habe, diesen zu stoppen,

- 8 habe der Beschuldigte diesen mit dem mitgeführten Messer in den Oberkörper gestochen, Höhe linke Brustkorbseite, ca. 5 cm unterhalb der Achsel. Hierauf sei der Beschuldigte geflüchtet, wobei er kurz darauf habe verhaftet werden können. Durch den Stich habe der Privatkläger eine Stichverletzung in den 4. und 5. Zwischenrippenraum erlitten, was ein Weichteilemphysem sowie einen Pneumothorax mit einer Einblutung in die Lunge und in das Lungenfell zur Folge gehabt habe. Diese Lungenverletzung habe einen chirurgischen Eingriff und damit verbunden einen stationären Aufenthalt im Universitätsspital Zürich vom 1. bis 4. August 2019 zur Folge gehabt. Unmittelbare Lebensgefahr habe für den Privatkläger jedoch nicht bestanden. Bei seinem Handeln habe der Beschuldigte gewusst, dass Stiche mit einem Messer in den Oberkörper, insbesondere in den Rücken- bzw. Schulterbereich, zu lebensgefährlichen Verletzungen bzw. zum Tod führen können, da sich dort unter anderem lebenswichtige Strukturen befinden und daher aufgrund der engen räumlichen Beziehung und in einem dynamischen Geschehen eine Stichverletzung an diesen lebenswichtigen Strukturen, wie Lunge, Brusthöhle, Herzbeutel, Herz, Herzkranzschlagadern oder Hauptschlagader, zu einem Verbluten und damit zum Tod führen kann. Diese Folge habe der Beschuldigte auch gewollt, zumindest aber in Kauf genommen (Urk. 25 S. 2 f.). 2. Standpunkte Der Beschuldigte anerkannte, dem Privatkläger eine Stichverletzung im linken Oberkörper zugefügt zu haben, nachdem es zuvor zwischen ihm und C._____ zu einer verbalen und später tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, vertrat jedoch den Standpunkt, er sei vor dem eingeklagten Vorfall, d.h. vor dem gegen den Privatkläger geführten Messerstich, von C._____ angegriffen worden, wobei ihn C._____ mit einem Glasstück verletzt habe und sich auch der Privatkläger an diesem Angriff beteiligt habe bzw. bei selbigem jedenfalls zugegen gewesen sei (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 4/1-6, Prot. I S. 9 ff. und Urk. 79 S. 5 f. und S. 10 ff.). Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte zum eingeklagten Vorwurf durch seinen Verteidiger zusammengefasst vorbringen, er sei in panischer Angst vor C._____ geflohen und dabei vom Privatkläger aufgehalten worden, wogegen er sich gewehrt habe, wobei er diesen mit dem Messer, das er noch immer in der Hand ge-

- 9 halten habe, verletzt habe. Die Stichverletzung sei im Gerangel entstanden, bei dem der Beschuldigte versucht habe, sich loszureissen. Er habe nicht bewusst zugestochen. Er sei aber auch deshalb freizusprechen, da von einer rechtfertigenden Notwehrhandlung bzw. von einer berechtigten Putativnotwehrsituation auszugehen sei. Eventualiter sei er wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 41 S. 20-25). Diesen Standpunkt vertrat der Beschuldigte respektive dessen Verteidigung auch heute (Urk. 83 S. 27 ff.). Die Staatsanwaltschaft bestreitet das Vorliegen einer Notwehrsituation (Prot. I S. 32 und Urk. 82 S. 6). Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte nicht schuldhaft gehandelt habe, da ein entschuldbarer Putativnotwehrexzess vorliege (Urk. 54 S. 72 ff.). 3. Beweismittel und Beweiswürdigung Als massgebende und soweit entscheidrelevant zu würdigende Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-6, Prot. I S. 9 ff. und Urk. 79), des Privatklägers (Urk. 3/1-3), diverser Zeugen und Auskunftspersonen (Urk. 5/1-2 und 6/1-26) sowie die rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers und des Beschuldigten (Urk. 7/3, 8/1 und 8/5) und verschiedene spurenkundliche Untersuchungsakten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 13 [Fotodokumentation] und 14/1-6 [Spurensicherungen]) im Recht. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 4 f. E. I.1.2.f.). Weiter kann auf die ebenfalls zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Befragten verwiesen werden (a.a.O., S. 10 E. I.2.4. [Privatkläger], S. 21 E. I.3.7. [Beschuldigter], S. 38 E. I.4.9. [Aussagen unbeteiligter Dritter], S. 46 f. E. I.5.4. [Aussagen von C._____ und Zeugen aus dessen persönlichem Umfeld] und S. 51 E. I.6.4. [Aussagen von Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten]), wobei nochmals, wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte (a.a.O., S. 5 E. I.3.), darauf hinzuweisen ist, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen relevant ist. Schliesslich kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Vorinstanz die vorliegenden Beweise sehr gründlich dargestellt und überzeugend gewürdigt hat,

- 10 weshalb auf die entsprechenden Ausführungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (a.a.O., S. 7-63 E. I.). Die nachfolgenden Erwägungen gehen teilweise rekapitulierend und ergänzend noch einmal auf die wichtigsten Punkte ein, namentlich dort, wo es zur Auseinandersetzung mit den Argumenten der Parteien angezeigt erscheint. 4. Aussagen des Privatklägers Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Privatklägers (Urk. 3/1-3) richtig zusammengefasst und zutreffend gewürdigt (Urk. 54 S. 7-10 E. I.2.), worauf zunächst verwiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die stimmigen, plausiblen, reflektierten und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen des Privatklägers sehr glaubhaft sind und überzeugen. Der Privatkläger zeigte sich bemüht, den Vorfall möglichst tatsachengetreu wiederzugeben und äusserte sich sachlich und zurückhaltend, wobei weder ein besonderer Belastungseifer noch Aggravierungstendenzen erkennbar sind (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 10 E. I.2.4., 2. Absatz). Glaubhaft und – wie zu zeigen sein wird – in Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen weiterer Zeugen (vgl. dazu nachfolgend unter E. II.6.) stellte der Privatkläger insbesondere in Abrede, den Beschuldigten zusammen mit C._____ vor dem Messerstich attackiert zu haben bzw. dabei zugegen gewesen zu sein. 5. Aussagen des Beschuldigten Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-6 und Prot. I S. 9 ff.) wurden von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 54 S. 11-24 E. I.3.), worauf vorab verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat richtig aufgezeigt, dass die Aussagen des Beschuldigten über weite Strecken inkonsistent sind und er diese wiederholt dem Untersuchungsergebnis anpasste, was nicht nur für Details und Nebenpunkte gilt, sondern auch soweit es um Kernelemente des Geschehens wie beispielsweise die genauen Örtlichkeiten der Auseinandersetzungen mit C._____ und hernach mit dem Privatkläger sowie den genauen Ablauf des Aufeinandertreffens mit Letzterem ging. Widersprüchlich schilderte der Beschuldigte sodann das Verhalten des Privatklägers bzw. dessen an-

- 11 gebliche Beteiligung an der Auseinandersetzung mit C._____. Diese Ungereimtheiten und Anpassungen im Aussageverhalten lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten aufkommen. Zu bedenken und dem Beschuldigten zugutezuhalten ist allerdings, dass er aufgrund der Hektik der Geschehnisse und des Umstandes, dass er anlässlich des Vorfalls selber blutig verletzt wurde, verständlicherweise aufgeregt war und auch Angst hatte (vgl. zu Letzterem sogleich), weshalb zu seinen Gunsten angenommen werden kann, dass er die Vorgänge nicht im Detail zu erfassen und erst im Laufe der Untersuchung sukzessive zu rekonstruieren vermochte, was die Anpassungen in den Aussagen ein Stück weit erklären würde. Jedenfalls erwecken die Aussagen nicht grundsätzlich den Eindruck, dass der Beschuldigte bewusst unwahr ausgesagt hätte, mögen sie auch, namentlich soweit sie teilweise sehr vage blieben, ein gewisses Schutzverhalten manifestieren. Festzuhalten ist immerhin, dass der Beschuldigte wesentliche Sachverhaltselemente durchaus konstant und widerspruchsfrei schilderte: So gab er unter anderem durchgehend an, von C._____ bei der Parkbank mit einer Glasscherbe angegriffen und an der Hand verletzt worden zu sein, was sich – wie noch zu zeigen sein wird – mit dem übrigen Beweisergebnis deckt. Ebenso machte er konstant und glaubhaft eine Bedrohungssituation geltend, die von der Auseinandersetzung mit C._____ bei der Parkbank bis zum Antreffen der Polizei angedauert habe, und er schilderte glaubhaft, dass er, als er vom Privatkläger festgehalten wurde, in Panik geraten sei und Angst gehabt bzw. um sein Leben gefürchtet habe (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 21-24 E. I.3.7.). Diese Beurteilung der Aussagen des Beschuldigten trifft weiterhin zu. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, von C._____ am Hals gepackt und gegen die Parkbank gestossen worden zu sein. Da er (der Beschuldigte) die Hände zur Abwehr erhoben habe, habe C._____ ihm mit einer Glasscherbe einen tiefen Schnitt an der Hand zugefügt (Urk. 79 S. 6). Schliesslich betonte er erneut mehrfach, dass er einfach habe abhauen wollen (a.a.O. S. 6, 10, 13, 14 und 17).

- 12 - 6. Aussagen unbeteiligter Dritter 6.1. Auch die wesentlichen Aussagen der als Zeugen einvernommenen unbeteiligten Dritten, namentlich I._____ (Urk. 6/17 f.), J._____ (Urk. 6/19 f.), K._____ (Urk. 16/1 f.), L._____ (Urk. 16/5 f.), M._____ (Urk. 16/3 f.), D._____ (Urk. 6/13 f.), N._____ (Urk. 6/23) und O._____ (Urk. 6/7 f.) wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt und gewürdigt (Urk. 54 S. 24-41 E. I.4.), worauf zunächst wieder verwiesen werden kann. 6.2. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass die detaillierten Aussagen der Zeuginnen I._____ und J._____, auf die abgestellt werden kann, Aufschluss darüber geben, wie sich die Ereignisse bei der Parkbank am Eingang der E._____ abspielten. Die beiden Zeuginnen sassen auf der Bank gleich daneben und schilderten anschaulich, widerspruchsfrei und übereinstimmend, wie der Beschuldigte (Person in hellgrünem bzw. grünem T-Shirt) zusammen mit P._____ (Dame mit rosarotem Oberkleid bzw. Frau in pink) auf der Bank sass und sich mit ihr unterhielt, als C._____ (Person in weissem T-Shirt) dazukam und auf den Beschuldigten losging. Die Zeuginnen beobachteten ein Handgemenge zwischen den beiden, das sich hauptsächlich in der Halsgegend des Beschuldigten abspielte, während P._____ versuchte, C._____ vom Beschuldigten wegzuziehen, was ihr schliesslich gelang. Beide Zeuginnen sagten sodann überzeugend aus, dass C._____ ein zerschlagenes Glas bzw. einen zerschlagenen Flaschen- oder Scherbenboden mit Zacken in der Hand hielt. Weiter führten die Zeuginnen übereinstimmend aus, wie der Beschuldigte kurz hinter der Hecke verschwand, bevor er wieder mit einem Messer in der blutenden Hand hervorkam, das sie beim vorangegangenen Handgemenge noch nicht gesehen hatten. Dann nahmen die Zeuginnen eine Verlagerung der Auseinandersetzung in Richtung Brunnen wahr, wo der Beschuldigte mit dem Messer herumfuchtelte und mehrere Personen zu schlichten versuchten, bevor sich der Beschuldigte in Richtung G._____ entfernte. Nur die Zeugin I._____ konnte in der Folge beobachten, wie der Privatkläger (Person in dunkelgrünem T-Shirt) frontal auf den Beschuldigten zuging. Sie spricht von einem Gerangel und vermutet, der Privatkläger habe den Beschuldigten festhalten wollen. Wie es zur Verletzung des Privatklägers kam, konnte sie

- 13 nicht sagen. Keine der beiden Zeuginnen hatte den Privatkläger vorher gesehen. Entsprechend ist die (ursprüngliche und später stark relativierte [so auch heute, Urk. 79 S. 10 f.]) Behauptung des Beschuldigten, C._____ habe ihn zusammen mit dem Privatkläger angegriffen, bereits an dieser Stelle als widerlegt zu betrachten, hätten die Zeuginnen dies doch zwingend sehen müssen und ist davon auszugehen, dass sie Entsprechendes ausgesagt hätten, wenn es so gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 38 f. E. I.4.9.). 6.3. Die Zeugin K._____ befand sich auf der anderen Strassenseite der H._____-Strasse an der Q._____-Strasse gegenüber dem Eingang der E._____, als sie ihre Beobachtungen machte. Den Anfang der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____ bekam sie nicht mit, erst jene beim Brunnen. Was sie dazu aussagen konnte, deckt sich im Wesentlichen mit der Darstellung der Zeuginnen I._____ und J._____. Das Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger beschrieb sie detailliert und überzeugend. Sachlich, stimmig und glaubhaft führte sie unter anderem aus, wie der Privatkläger plötzlich bzw. überraschend da war, auf den Beschuldigten zuging und diesen habe "überwältigen" bzw. "wie bodigen" wollen. Weiter schilderte sie klar eine Stichbewegung, die der Beschuldigte von unten nach oben in die linke Brustregion des Privatklägers ausgeführt haben soll und der womöglich ein zweiter Stich folgte, wobei sie das Zustechen als heftig beschreibt, d.h. auf einer Skala von 0- 10, 8 bzw. ca. 6 oder 7 (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 39 E. I.4.9.). 6.4. Die Zeuginnen L._____ und M._____ konnten das Geschehen ebenfalls erst ab der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____ beim Brunnen beobachten. Ihre Aussagen sind detailreich, stimmig und soweit glaubhaft, zumal sie sich auch nahtlos in die glaubhaften Darstellungen der vorgenannten Zeuginnen einfügen. Die beiden Zeuginnen waren vom G._____ herkommend auf dem Trottoir der H._____-Strasse stadtauswärts in Richtung E._____ unterwegs, wobei sie die Strassenseite wechselten, als sie den Beschuldigten mit dem Messer in der Hand in ihre Richtung laufen sahen. Auch sie beschrieben, dass der Privatkläger wie sie vom G._____ in Richtung E._____ unterwegs war. Was das Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und dem

- 14 - Privatkläger betrifft, so spricht die Zeugin L._____ von einem körpernahen Gerangel, bei dem sie den Eindruck hatte, der Beschuldigte habe sich aus der Umarmung bzw. Umschlingung des sich ihm in den Weg stellenden Privatklägers lösen wollen. Die Zeugin M._____ hat eine Art Streit und einen Wortwechsel beobachtet, wobei der Privatkläger sichtbare Anstalten mit den Armen machte, den Beschuldigten anzuhalten. Während die Zeugin L._____ keinen Stich bzw. keine Stichbewegung des Beschuldigten sah, beschrieb die Zeugin M._____, wie der Beschuldigte seine rechte Hand in die linke Achsel des Geschädigten führte (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 39 f. E. I.4.9.). Der Zeuge D._____ und seine Freundin, die Zeugin N._____, hielten sich innerhalb der E._____ nahe des Eingangs bzw. Brunnens auf, als sie die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____, die dort stattfand, beobachten konnten. Die Zeugin N._____ konnte kaum konkrete sachdienliche Hinweise machen und blieb in ihren Aussagen eher vage, was wohl auf den von ihr geltend gemachten Schockzustand zurückgeführt werden kann. Was den Zeugen D._____ betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass dieser im Gegensatz zu den bisher erwähnten Zeuginnen nicht durchwegs konstant und widerspruchsfrei aussagte. So bezeichnete er bei der Polizei kurz nach dem Vorfall den Privatkläger als eine ihnen "bis dato unbekannte männliche Person", die erst nach der Auseinandersetzung zwischen C._____ und dem Beschuldigten auf sie zugekommen sein soll. Demgegenüber gab er bei der Staatsanwaltschaft einen anderen Ablauf zu Protokoll: So soll zuerst C._____ dem davonrennenden Beschuldigten gefolgt sein, wobei der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt gemäss der Skizze des Zeugen innerhalb der E._____ an der Breitseite des Schulhauses gestanden und danach ebenfalls in Richtung Trottoir H._____-Strasse gerannt sein soll. Eine plausible Erklärung für diese Divergenz konnte der Zeuge bei der Staatsanwaltschaft nicht liefern und diese bleibt nicht nachvollziehbar. Die Beobachtung des Zeugen wird nicht nur von den bisher genannten Zeuginnen nicht geteilt, sondern lässt sich mit deren glaubhaften Aussagen auch nicht vereinbaren. Wenn man aber davon ausgeht, dass der Privatkläger vom G._____ in Richtung E._____ dem Beschuldigten entgegenlief, kann er diesem nicht gleichzeitig nachgerannt

- 15 sein. Die Zuverlässigkeit der entsprechenden Beobachtung des Zeugen D._____ erscheint damit sehr zweifelhaft (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 40 f. E. I.4.9.). Die Vorinstanz kam denn auch mit einleuchtender Begründung zum Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Privatkläger dem Beschuldigten aus der E._____ hinaus nachrannte, noch, dass er noch vor dem Beschuldigten die E._____ verliess, um ihm dann auf dem Trottoir an der H._____-Strasse in entgegengesetzter Richtung wieder entgegenzukommen, und erachtete es als nicht erwiesen, dass sich der Privatkläger zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____ überhaupt in der E._____ aufhielt (a.a.O., S. 61-63 E. I.9.8.). Auch auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Hervorzuheben ist nochmals, dass es äusserst unwahrscheinlich ist und nicht als plausibel erscheint, dass der Privatkläger sich zunächst ebenfalls in der E._____ aufgehalten und sich dann aus dem Park hinaus an den späteren Ort des Zusammentreffens mit dem Beschuldigten bewegt hat, wie dies seitens der Verteidigung auch heute wieder vorgebracht wurde (Urk. 83 S. 17 ff.; vgl. auch Prot. II S. 11 f.). Hätte sich der Privatkläger schon während der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____ in der E._____ bzw. bei deren Eingang befunden, hätte er gewusst, dass der Beschuldigte ein Messer bei sich hat. In diesem Fall hätte er sich dem mit einem Messer bewehrten Beschuldigten kaum mit blossen Händen in den Weg gestellt. Zudem hätte der Beschuldigte auch in die andere Richtung – und nicht Richtung G._____ – fliehen können. Auf die diesbezüglichen Depositionen des Zeugen D._____ kann daher mit der Vorinstanz nicht abgestellt werden. Der heute vom Beschuldigten erneut gestellte Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen D._____ war daher angesichts der obenstehenden Erwägungen wiederum abzuweisen (vgl. Prot. II S. 9). 6.5. Zu den Aussagen des Zeugen O._____ ist zu sagen, dass er die Auseinandersetzung nicht sehen und daher kaum Sachdienliches beitragen konnte. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte ihm gegenüber gesagt haben soll, er habe mit jemandem gestritten und sei von jemandem angegriffen worden, wobei er nicht von einer Mehrzahl von Personen sprach, was immer-

- 16 hin als Indiz dafür angesehen werden kann, dass der Privatkläger den Beschuldigten zuvor nicht attackiert hat (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 41 E. I.4.9.). 7. Aussagen von C._____ und Zeugen aus dessen persönlichem Umfeld 7.1. Die wesentlichen Aussagen der Auskunftsperson C._____ (Urk. 5/1 f.), seiner als Zeugin einvernommenen Freundin P._____ (Urk. 6/11 f.) und der Zeugin R._____(Urk. 6/9 f.) wurden von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 54 S. 41-48 E. I.5.), worauf vorab verwiesen werden kann. 7.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass – soweit C._____ und seine Freundin P._____ einen Streit mit dem Beschuldigten einräumten, jedoch jeglichen Körperkontakt zwischen den beiden Männern abstritten – ihnen nicht geglaubt werden kann, da dies insbesondere durch die wie ausgeführt überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Zeuginnen I._____ und J._____ widerlegt ist. Ebenso verhält es sich mit ihren Aussagen betreffend die Glasscherbe, soweit C._____ keine solche in der Hand gehabt haben will. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind daher nicht glaubhaft. Zum Aufeinandertreffen des Beschuldigten mit dem Privatkläger liegen von beiden sodann keine wirklich sachdienlichen Angaben vor. Einzig C._____ spricht von einer Art Umarmung der beiden, was denn auch von den zuvor erwähnten Zeuginnen in etwa so beobachtet werden konnte. Des Weiteren bestätigten C._____ und P._____, dass der Privatkläger vor dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten bei der Tochter von P._____ in deren Wohnung gewesen war und sich später zur E._____ begeben hatte. Soweit der Privatkläger angab, auf dem Weg zur E._____ seine Kollegin P._____ gesehen zu haben, die gesagt haben soll: "Mich, heb ihn, heb ihn" (Urk. 3/1 S. 2), bestätigte P._____ dies nicht, sondern gab vielmehr an, den Angriff mit dem Messer gar nicht gesehen zu haben, da sie noch im Eingangsbereich der E._____ gestanden sei und keine freie Sicht auf die Strasse gehabt habe. Da niemand ein Zurufen von P._____ wahrgenommen hat, wirft diese Unstimmigkeit Fragen auf (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 47 E. I.5.4.). Die Vorinstanz ging deshalb letztlich zu Recht zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass der Privatkläger von je-

- 17 mandem aufgefordert wurde, ihn (den Beschuldigten) aufzuhalten, auch wenn aufgrund der diesbezüglich auseinandergehenden Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und P._____s unklar blieb, ob dies durch Letztere oder sonst jemanden geschah (vgl. in diesem Sinne a.a.O., S. 61 E. I.9.7.). 7.3. Soweit schliesslich die Zeugin R._____ beobachtet haben will, wie der Privatkläger beim Brunnen verletzt am Boden gelegen und der Beschuldigte ca. drei Meter davon entfernt mit dem Messer gestanden sei, bevor er davonrannte, kann dies nicht so gewesen sein, da – wie ausgeführt – als erstellt anzusehen ist, dass der Privatkläger erst verletzt wurde, nachdem der Beschuldigte die E._____ bereits verlassen hatte. Da die weitgehend vagen Aussagen dieser Zeugin, die auch verschiedentlich Erinnerungslücken geltend machte und ohnehin nur wenig von der ganzen Auseinandersetzung mitbekommen haben will, nichts Wesentliches zur Sachverhaltserstellung beitragen, ist auf diese Unstimmigkeit nicht weiter einzugehen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 48 E. I.5.4.). 8. Aussagen von Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten 8.1. Auch die Aussagen des als Zeugen einvernommenen Vaters der damaligen Freundin des Beschuldigten S._____ (Urk. 6/15 f.), der als Zeugin einvernommenen damaligen Freundin des Beschuldigten T._____ (Urk. 6/24-26) und ihrer ebenfalls als Zeugin einvernommenen langjährigen Freundin U._____ (Urk. 6/21 f.) wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und gewürdigt (Urk. 54 S. 48-52 E. I.6.), worauf zunächst wieder verwiesen werden kann. 8.2. Die anschaulichen, lebensnahen und detaillierten Aussagen des Zeugen S._____ sind im Wesentlichen widerspruchsfrei und grundsätzlich glaubhaft. Er machte auch den Beschuldigten belastende Aussagen, indem er unter anderem beschrieb wie dieser ein Messer behändigte und damit auf C._____ zeigte. Der Zeuge führte sodann ebenfalls soweit glaubhaft aus, wie C._____ den Beschuldigten angriff. Dass dieser den Beschuldigten mit der Faust geschlagen haben soll, überzeugt indes nicht, zumal dies insbesondere durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen I._____ und J._____ nicht bestätigt wird. Wie auch diese beiden Zeuginnen will der Zeuge ebenfalls einen Gegenstand in der Hand von

- 18 - C._____ gesehen haben. Er spricht jedoch nicht von Glas, sondern von einem metallenen oder weissen Gegenstand, allenfalls einer Coca-Cola- oder Bierdose, wobei er einräumte, sich hinsichtlich der Art des Gegenstandes nicht sicher zu sein. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeuginnen I._____ und J._____ gab der Zeuge S._____ schliesslich an, den später verletzten Privatkläger vorher bei der Auseinandersetzung in der E._____ nicht gesehen zu haben, was zwingend der Fall sein müsste, hätte dieser zusammen mit C._____ den Beschuldigten angegriffen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 51 f. E. I.6.4.). 8.3. Die Zeugin T._____ will vom gesamten Vorfall nichts mitbekommen haben (Urk. 6/24-26) und konnte dazu nichts Sachdienliches beitragen. 8.4. Die Zeugin U._____ konnte die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____ beim Brunnen beobachten. Ihre Aussagen fielen nicht sehr detailliert aus, blieben auch auf Nachfragen hin eher vage und lückenhaft und wirken insgesamt nicht sehr überzeugend. Soweit mit den Aussagen der Zeuginnen I._____ und J._____ übereinstimmend und damit glaubhaft berichtete sie von einem Handgemenge zwischen dem Beschuldigten und C._____. Besonders bemerkenswert ist, dass die Zeugin bei der Staatsanwaltschaft aussagte, den Privatkläger bereits vor seiner Verletzung in der E._____ gesehen zu haben. Ähnlich wie der Zeuge D._____ schilderte auch sie, dass der Beschuldigte aus der E._____ gelaufen sei, gefolgt von C._____, dessen Freundin und schliesslich vom Privatkläger. Ihre diesbezüglichen Ausführungen blieben allerdings sehr vage und die Zeugin scheint sich nicht genau zu erinnern. Auch hatte sie bei der Polizei noch nichts dergleichen erwähnt. Wie die übrigen ist auch diese Aussage nicht restlos überzeugend und ein Irrtum ihrerseits kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 52 E. I.6.4.). Jedenfalls ändern U._____' Aussagen nichts daran, dass, wie die Vorinstanz richtig festhielt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Privatkläger dem Beschuldigten aus der E._____ hinaus nachrannte und nicht erwiesen ist, dass sich der Privatkläger zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____ überhaupt in der E._____ aufhielt (a.a.O., S. 61-63 E. I.9.8.; vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E. II.6.5.).

- 19 - 9. Rechtsmedizinische und spurenkundliche Untersuchungen Die wesentlichen Inhalte der relevanten rechtsmedizinischen und spurenkundlichen Untersuchungsakten (Urk. 7/3, 8/1, 8/5 und 14/1-6) wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 54 S. 52-55 E. I.7. f.), darauf kann verwiesen werden. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass aufgrund der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht abschliessend gesagt werden kann, dass die Verletzung an der rechten Hand des Beschuldigten durch ein abgebrochenes Glas oder Ähnliches verursacht wurde, auch wenn dies grundsätzlich möglich ist. Die Aussage des Beschuldigten, wonach ihn C._____ mit einem Glasstück im Gesicht geschnitten bzw. ihm Schürfungen zugefügt habe, konnte durch die rechtsmedizinische Untersuchung nicht bestätigt werden. Allerdings stützen die ab einer Glasbruchkante eines am Tatort sichergestellten Trinkglasbodens nachgewiesenen DNA-Spuren des Beschuldigten und von C._____ die Darstellung des Beschuldigten, wonach C._____ ein abgebrochenes Glas in der Hand hielt, als er ihn bei der Parkbank angriff. Gestützt auf die spurenkundlichen Untersuchungen ist sodann als erwiesen anzusehen, dass die Verletzung des Privatklägers mit dem Messer des Beschuldigten verursacht wurde. 10. Abschliessende Würdigung Die Vorinstanz hat die erhobenen Beweismittel in ihrem Entscheid abschliessend nochmals abgehandelt und zutreffend gewürdigt (Urk. 54 S. 55-63 E. I.9.), worauf vorab verwiesen werden kann. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz folgender Sachverhalt als erstellt zu betrachten: Am 1. August 2019 gegen 17:50 Uhr kam es bei der ersten Parkbank beim Eingang der E._____ auf der Seite der H._____-Strasse zunächst zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____. Letzterer ging auf den Beschuldigten los, hielt dabei einen abgebrochenen Glasboden bzw. ein Glasstück in der Hand und griff den Beschuldigten damit in der Halsgegend an. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass C._____ den Beschuldigten dabei mit einem Glasstück an der rechten Hand verletzte, als sich dieser zu schützen versuchte (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 55 f. E. I.9.2.). Nicht erstellt ist, dass beim Angriff C._____s auf den Beschuldigten auch der Privatkläger oder sonst eine Drittper-

- 20 son beteiligt war. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zunächst hinter der Hecke verschwand und erst danach die Szenerie mit einem Messer bewehrt wieder betrat (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 56 f. E. I.9.3.). In der Folge setzte sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____ fort und verlagerte sich zum Brunnen am Eingang der E._____. C._____ versuchte erneut, auf den Beschuldigten loszugehen, wobei er jedoch von verschiedenen Frauen, darunter P._____, zurückgehalten wurde. Der Beschuldigte hielt seinerseits ein Messer in der Hand und fuchtelte damit herum, ohne aber C._____ damit ernsthaft zu bedrohen oder gar anzugreifen. Danach entfernte sich der Beschuldigte und ging auf dem Trottoir in Richtung G._____ davon (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 57 E. I.9.4.). Der Privatkläger lief vom G._____ herkommend auf den Beschuldigten zu und stellte sich diesem, nachdem er von jemandem aufgefordert worden war, den Beschuldigten aufzuhalten, in den Weg. Dabei streckte er die Arme aus, packte ihn mit den Armen im Bereich der Schultern bzw. des Oberkörpers und hielt diesen für kurze Zeit fest. Im Zuge dieser Umarmung bzw. Umklammerung kam es zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem ihm unbekannten Privatkläger, wobei der Beschuldigte versuchte, sich zu befreien (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 57 f. E. I.9.5. sowie S. 61-63 E. I.9.7. f.). Die körperliche Auseinandersetzung bzw. das Gerangel zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten, von dem aufgrund diesbezüglich divergierender Zeugenaussagen zugunsten des Beschuldigten auszugehen ist, dass es nicht länger als zehn Sekunden dauerte, endete mit dem von ihm von unten nach oben geführten Messerstich in den linken Oberkörper des Privatklägers, der zu den eingeklagten Verletzungen führte. Da der Beschuldigte somit erst nach zehn Sekunden Gerangel zustach, was doch einer gewissen Dauer entspricht, ist trotz der Dynamik des Geschehens eine völlig unkontrollierte, auf keiner entsprechenden Willensbildung beruhende Reflexhandlung auszuschliessen, womit von einem bewussten d.h. vom Willen des Beschuldigten getragenen Zustechen auszugehen ist, weshalb auch ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte nicht mitbekommen hat, dass er den Privatkläger verletzt hat. Auszugehen ist sodann von einer einzigen, relativ stark ausgeführten Stichbewegung (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 58-61 E. I.9.6.). Auf weitere innere bzw. subjektive Sach-

- 21 verhalts- bzw. Tatbestandselemente wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. III. Rechtliche Würdigung 1. Einleitende Bemerkungen Wie bereits eingangs ausgeführt, macht der Beschuldigte geltend, es liege eine rechtfertigende Notwehrhandlung bzw. eine berechtigte Putativnotwehrsituation vor und ging die Vorinstanz vom Vorliegen eines entschuldbaren Putativnotwehrexzesses aus, wohingegen die Staatsanwaltschaft eine Notwehrsituation bestreitet (vgl. dazu vorne unter E. II.2.). Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht sorgfältig und zutreffend gewürdigt (Urk. 54 S. 64-84 E. II.), weshalb auch auf diese Erwägungen vorab verwiesen werden kann und die nachfolgenden als die vorinstanzlichen teilweise wiederholende und ergänzende zu verstehen sind. 2. Objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit 2.1. Unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen und vor dem Hintergrund des rechtsmedizinischen Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (Urk. 7/3) hielt die Vorinstanz zunächst zutreffend fest, dass die Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten in objektiver Hinsicht im konkreten Fall geeignet war, den Tod des Privatklägers zu verursachen, indes das Vorliegen eines versuchten Delikts zu prüfen ist, da der Privatkläger die Stichverletzung überlebte (Urk. 54 S. 64 f. E. II.2. bzw. E. II.3.1.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. 2.2. In einem nächsten Schritt führte die Vorinstanz aus, dass keine Anhaltspunkte für eine direktvorsätzliche Tatbegehung des Beschuldigten vorlägen und prüfte vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundlage und der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre eine eventualvorsätzliche Tatbegehung, konkret, ob der Beschuldigte vorsätzlich mit dem Messer auf den Privatkläger einstach, dabei um die mögliche Todesfolge wusste und diese in Kauf nahm, wobei sie in einem ersten Schritt die Frage nach dessen Wissen um die Möglichkeit einer Todesfolge

- 22 klärte. Unter Hinweis auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ungezielten Messerstichen in Brust oder Bauch eines Menschen und anhand der Aussagen des Beschuldigten zeigte die Vorinstanz auf, dass dieser um die mögliche Todesfolge eines Stichs mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm in den Oberkörper eines Menschen klarerweise wusste und ihm diese Tatsache sowie die Tatumstände auch im Zeitpunkt des Zustechens im Gerangel mit dem Privatkläger bewusst waren, weshalb er die Tat mit Wissen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ausführte (Urk. 54 S. 65-67 E. II.3.1.-3.3.). Auch auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. 2.3. Richtig hielt die Vorinstanz sodann wiederum unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung fest, dass vom Wissen um die blosse Möglichkeit der Verursachung einer schweren Körperverletzung noch nicht auf deren Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden darf, sondern vielmehr weitere äussere Umstände hinzukommen müssen, von denen auf die innere Einstellung des Täters d.h. das Wollen bzw. die Inkaufnahme des Taterfolgs geschlossen werden kann, wobei bereits bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden kann (Urk. 54 S. 67 f. E. II.3.4. und II.3.5.1). Auch darauf kann verwiesen werden. 2.4. Der Beschuldigte bediente sich eines gefährlichen Tatwerkzeugs, indem er den Privatkläger mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm in den linken Oberkörper stach und ihm durch den Messerstich ca. 5 cm unterhalb der linken Achsel die eingeklagten, sehr gefährlichen Verletzungen zufügte (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 7/3). Erstellt ist, dass der Beschuldigte einmal bewusst zustach (vgl. dazu vorne unter E. II.10.). Mithin ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 83 S. 27 f.) – nicht von einer unbewussten Bewegung oder unkontrolliertem Herumfuchteln auszugehen. Dass der Beschuldigte ausgeholt oder schwungvoll zugestochen hätte, ist nicht erstellt, auch nicht, dass er gezielt in die Herz- bzw. Brustregion gestochen hätte, womit gar direkter Vorsatz in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Angesichts der Dynamik des Tatgeschehens hatte der Beschuldigte jedoch nur sehr bedingt die Kontrolle darüber, wo der Stich landen würde (vgl. dazu sogleich unter E. III.2.5.). Gestützt auf die Aussagen der Zeugin

- 23 - K._____ muss sodann von einem recht heftigen Stich ausgegangen werden (vgl. dazu vorne unter E. II.6.3.), wobei die Eindringtiefe rechtsmedizinisch nicht mehr rekonstruiert werden konnte (Urk. 7/3). Insgesamt lässt die Tatausführung doch auf ein hohes Risiko der Tatbestandsverwirklichung schliessen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 68 f. E. II.3.5.2). 2.5. Mit Blick auf weitere Umstände, die auf eine Inkaufnahme des Todeseintritts schliessen lassen, namentlich die Frage, inwieweit der Beschuldigte das Risiko des Todeseintritts kalkulieren und dosieren bzw. inwieweit er auf das Ausbleiben des Todeseintritts vertrauen konnte, ist das dynamische Geschehen bedeutsam. Zwischen dem Beschuldigten und dem ihn umklammernden Privatkläger fand ein Gerangel statt und der Beschuldigte stach diesem dabei praktisch unkontrolliert mit dem Messer in den linken Oberkörper. Der Beschuldigte konnte insbesondere nicht steuern, wo genau und wie tief er den sich ebenfalls bewegenden Privatkläger verletzen würde und jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass sein Messerstich keinen grossen Schaden anrichten würde. Der Einstich befand sich denn auch in enger räumlicher Beziehung zu mehreren lebenswichtigen Organen wie Lunge, Herz und Hauptschlagader. Auch wenn sich der Privatkläger nicht in akuter Lebensgefahr befand, so hätte die Verletzung ohne entsprechende ärztliche Versorgung doch zu einer lebensbedrohlichen Situation führen können (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 7/3). Aufgrund des dynamischen Geschehens hätte der Beschuldigte zudem auch genauso gut das Herz oder eine Schlagader treffen können, wodurch die Möglichkeit einer akuten Lebensgefahr bestanden hätte. Dass der Privatkläger nicht starb und der Vorfall einen vergleichsweise glimpflichen Ausgang nahm, ist letztlich einzig dem Zufall und der schnellen adäquaten Hilfe zu verdanken. Wer wie der Beschuldigte in einer dynamischen Auseinandersetzung seinem Kontrahenten mit einem Messer in den Brustbereich sticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen, wobei bei einem Messerstich in den Brustbereich das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen ist. Aufgrund des dynamischen Geschehens muss somit ebenfalls auf ein hohes Risiko der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 69 f. E. II.3.5.3).

- 24 - 2.6. Zur Motivationslage des Beschuldigten Folgendes: Erstellt ist, dass der Privatkläger den Beschuldigten aufhalten wollte, sich ihm deshalb in den Weg stellte und ihn packte (vgl. dazu vorne unter E. II.10.). Hinsichtlich seiner Beweggründe für das Zustechen gab der Beschuldigte wiederholt, konstant, soweit einleuchtend und damit glaubhaft an, dass er sich vom Privatkläger habe befreien, weggehen und sich in Sicherheit bringen wollen (Urk. 4/3 S. 3, 6 und 8, Urk. 4/4 S. 3 und 5, Urk. 4/6 S. 4, Prot. I S. 10 ff. und Urk. 79 S. 16). Ebenso machte er konstant und glaubhaft geltend, dass er, als er vom Privatkläger festgehalten wurde, in Panik geraten sei und Angst gehabt bzw. um sein Leben gefürchtet habe (Urk. 4/2 S. 7, Urk. 4/3 S. 3 und 8, Urk. 4/4 S. 3, 5 und 8, Urk. 4/6 S. 2 und 4, Prot. I S. 11 ff., Urk. 79 S. 10 und 17; vgl. dazu bereits vorne unter E. II.5.). Der Messerstich erfolgte damit nicht völlig grundlos, sondern als Reaktion auf die physische Intervention des ihm unbekannten Privatklägers, wobei vor dem Hintergrund des zuvor stattgefundenen Angriffs durch C._____, der den Beschuldigten erstelltermassen mit einer Glasscherbe verletzt hatte (vgl. dazu vorne unter E. II.10.), die vom Beschuldigten beschriebene Gefühlslage durchaus nachvollziehbar ist. Es kann damit festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht etwa von Wut oder Ärger geleitet war und sich auch nicht in einer eigentlich aggressiven Gefühlslage befand, als er den Privatkläger verletzte, sondern vielmehr in einem Zustand panischer Angst. Dies dürfte mit einem gewissen Kontrollverlust einhergegangen sein, was das Risiko einer tödlichen Verletzung erhöhte. Gleichwohl sprechen Motivations- und Stimmungslage des Beschuldigten insgesamt eher gegen ein erhöhtes Risiko der Tatbestandsverwirklichung (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 70 f. E. II.3.5.4). 2.7. Abschliessend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte ein sehr gefährliches Vorgehen an den Tag legte, wobei das dynamische Geschehen das Todeseintrittsrisiko weiter erhöhte. Da er dem Privatkläger in einem Gerangel einen heftigen Messerstich in den linken Oberkörper versetzte, muss das Todeseintrittsrisiko als hoch und konkret eingestuft werden. Dem Beschuldigten musste sich bei seiner Vorgehensweise im Rahmen der dynamischen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger das Todeseintrittsrisiko als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein eigenes Verhalten als Inkaufnahme

- 25 desselben gewertet werden muss. Ein direkter Vorsatz lässt sich hingegen nicht nachweisen, da der Beschuldigte nicht einzig mit der Absicht zustach, den Geschädigten zu töten, sondern sich vielmehr aus dessen Umklammerung befreien und fliehen wollte. Auch stach er nur einmal zu, was ebenfalls gegen einen direkten Tötungsvorsatz spricht (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 70 f. E. II.3.6.). 2.8. Der Beschuldigte erfüllte damit den Tatbestand der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld 3.1. Einleitende Bemerkungen Unter Hinweis auf BGE 142 IV 14 E. 5.4 hielt die Vorinstanz zunächst richtig fest, dass, bevor allenfalls zu prüfen ist, ob das Verhalten des Beschuldigten auch die Voraussetzungen des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als privilegierender Tatbestand eines Tötungsdelikts erfüllt, die Frage nach einer versuchten Tötung begangen in Notwehr bzw. in Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB zu klären ist, da eine gleichzeitige Anwendung von Art. 113 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB nicht in Betracht fällt, wenn, wie vorliegend zu prüfen sein wird, die heftige Gemütsbewegung in der Aufregung oder Bestürzung über einen unrechtmässigen Angriff liegt (vgl. in diesem Sinne Urk. 54 S. 72 f. E. II.4.1.). 3.2. Notwehr 3.2.1. Notwehrsituation Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme einer Notwehrsituation richtig dargelegt, den erstellten Sachverhalt korrekt subsumiert und zutreffend festgehalten, dass sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befand, die ihn grundsätzlich dazu berechtigte, den Angriff des Privatklägers in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Urk. 54 S. 73 f. E. II.4.2.1). Hierauf kann ergänzungslos verwiesen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber

- 26 drängt sich – zufolge eines entsprechenden Vorbringens der Staatsanwaltschaft (Urk. 82 S. 6) – noch folgende Bemerkung auf: Das Vorgehen des Privatklägers war nicht von Art. 218 StPO gedeckt, da der Private die Straftat unmittelbar persönlich wahrgenommen haben muss (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 218), was vorliegend nicht der Fall war. Der Beschuldigte befand sich somit in einer Notwehrsituation. 3.2.2. Provokation In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, wiederum unter vorgängiger Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen, ob der Beschuldigte die Notwehrsituation durch ein schuldhaftes Vorverhalten provoziert hat, was sie mit zutreffender Begründung verneinte (Urk. 54 S. 74-76 E. II.4.2.2.), worauf ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann. Lediglich teilweise rekapitulierend sei nochmals festgehalten, dass die Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und C._____ bei der Parkbank und danach beim Brunnen sowie sein späteres Gerangel mit dem Privatkläger als Gesamtgeschehen zu betrachten sind. Dabei ist noch einmal zu betonen, dass dieses Gesamtgeschehen erstelltermassen durch den Angriff C._____s auf den Beschuldigten seinen Anfang nahm, der dann auch in der zweiten Phase beim Brunnen davon abgehalten werden musste, erneut auf den Beschuldigten, der sich zunächst zurückgezogen hatte, loszugehen. Dieser fuchtelte zwar mit seinem Messer herum, war aber weit davon entfernt, damit jemanden anzugreifen und wurde offenbar auch nicht als bedrohlich empfunden, worauf er schliesslich das Weite suchte, bevor er auf den Privatkläger traf (vgl. dazu auch vorne unter E. II.10.). Dass der Beschuldigte die spätere Notwehrlage an der H._____-Strasse schuldhaft herbeigeführt hätte, kann damit nicht gesagt werden, nicht zuletzt deshalb nicht, da er gegenüber dem Privatkläger direkt ohnehin nie irgendein Vorverhalten an den Tag legte. Das Verhalten des Beschuldigten führte damit nicht zu einer Einschränkung seines Notwehrrechts, weshalb er uneingeschränkt befugt war, den Angriff des Privatklägers angemessen abzuwehren.

- 27 - 3.2.3. Subsidiarität und Proportionalität der Abwehrhandlung Auch die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Subsidiarität und Proportionalität der Abwehrhandlung sind sorgfältig und zutreffend (Urk. 54 S. 76-78 E. II.4.2.3), weshalb ebenfalls vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr überschritt, als er dem Privatkläger, der ihn lediglich festhielt, ohne Vorwarnung einen Messerstich in den Oberkörper versetzte. Damit liegt keine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vor. 3.2.4. Notwehrexzess Die Vorinstanz machte in einem weiteren Schritt zunächst zutreffende theoretische Ausführungen zum Notwehrexzess (Urk. 54 S. 78 f. E. II.4.2.4 a), auf die verwiesen werden kann. Ebenfalls zutreffend führte sie sodann aus, dass der Beschuldigte beim Verlassen der E._____ vom Privatkläger festgehalten wurde, den er, wovon auszugehen ist, nicht kannte und der sich zuvor auch nicht in der E._____ aufgehalten hatte. Weiter ist wie ausgeführt davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Angst und Panik geriet, als er vom Privatkläger gepackt und festgehalten wurde (vgl. dazu vorne unter E. II.10.). Angst und Panik gründeten jedoch nicht in erster Linie im Angriff des Privatklägers bzw. des für den Beschuldigten unbeteiligten Dritten, sondern standen vielmehr im Zusammenhang mit der Angst vor einem erneuten Angriff durch C._____ (vgl. dazu sogleich unter E. III.3.2.5.). Da es somit nicht der an sich relativ harmlose Angriff des Privatklägers war, der den Beschuldigten in Angst und Panik versetzte und der ihn auch nicht in eine derart heftige Aufregung oder Bestürzung, mithin in Todesangst, hätte versetzen können, die es ihm verunmöglicht hätte, besonnen und verantwortlich zu handeln, sind diesbezüglich die Voraussetzungen für einen entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB nicht erfüllt (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 79 E. II.4.2.4 b).

- 28 - 3.2.5. Putativnotwehr 3.2.5.1. Wiederum machte die Vorinstanz zutreffende theoretische Ausführungen zur Putativnotwehr (Urk. 54 S. 80 ff. E. II.4.2.5. a und c), auf die verwiesen werden kann. Aus den Angaben des Beschuldigten ergibt sich schlüssig, dass in seiner Vorstellung ein Zusammenhang zwischen dem Festhalten durch den Privatkläger und der durch C._____ hervorgerufenen Bedrohungssituation bestand. Wiederholt gab der Beschuldigte glaubhaft an, der Privatkläger habe ihn gepackt, damit C._____ ihn erneut angreifen könnte. Er will die Aufforderung "halt ihn fest, pack ihn" gehört haben und ging davon aus, er werde vom Privatkläger auf Geheiss von C._____ festgehalten (Urk. 4/4 S. 3 f. und 8 und Prot. I S. 11 und 16). C._____ seinerseits war zuvor in der E._____ auf den Beschuldigten losgegangen, hatte dabei ein abgebrochenes Glasstück in der Hand gehalten, den Beschuldigten damit in der Halsgegend angegriffen und ihn schliesslich mit dem Glasstück an der rechten Hand verletzt. Danach hatte er beim Brunnen ein weiteres Mal versucht, auf den Beschuldigten loszugehen, war aber zurückgehalten worden (vgl. dazu vorne unter E. II.10.). Dies stellte für den Beschuldigten zweifellos eine sehr bedrohliche Situation dar, weshalb er in der Folge die E._____ verliess und sich in Sicherheit bringen wollte. Der Angriff C._____s war damit zwar soweit beendet. Die Zeuginnen K._____ und M._____ sagten denn auch aus, dass sich die Situation zu diesem Zeitpunkt beruhigt bzw. aufgelöst hatte (Urk. 6/1 S. 2 [K._____] und 6/3 S. 2 bzw. 6/4 S. 6 [M._____]). Es ist indes davon auszugehen, dass für den Beschuldigten, auch als er sich aus der E._____ entfernte, die Bedrohungssituation andauerte, zumal er hörte, wie der Privatkläger von jemandem aufgefordert worden war, ihn aufzuhalten (vgl. dazu ebenfalls vorne unter E. II.10.), und er beim sich nach hinten Umdrehen sah, dass C._____ zurückgehalten werden musste (Urk. 4/4 S. 4 und 79 S. 15). Schliesslich hatte der Beschuldigte angesichts des anstehenden Barbecues mit seiner Freundin und deren Vater keinen anderen Grund, die E._____ zu verlassen, als die Bedrohungssituation durch C._____. Auch wenn der Privatkläger für den Beschuldigten ein fremder unbeteiligter Dritter war, wurde er durch das – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 82 S. 8) erstellte (vgl. dazu ebenfalls vorne unter E. II.10.) – Zurufen für ihn zu jemandem, der zum "feindlichen" Personenkreis in der E._____ bzw. zu

- 29 - C._____ gehörte, da er dieser Aufforderung ja auch sogleich nachkam und den Beschuldigte packte und aufhielt. Aufgrund der gesamten Umstände sowie der engen räumlichen und zeitlichen Verknüpfung durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass ein Zusammenhang zwischen der wiederholten Bedrohung durch C._____ und dem Festhalten durch den Privatkläger bestand, der ihn daran hinderte, sich zu entfernen und in Sicherheit zu bringen. Aufgrund der gegebenen Umstände ist auch nachvollziehbar und muss jedenfalls zu seinen Gunsten angenommen werden, dass der Beschuldigte davon ausging, C._____ und der Privatkläger gehörten zusammen und würden gemeinsam handeln und dass der Privatkläger ihn quasi als "Gehilfe" C._____s festhielt, damit dieser ihn einholen und erneut angreifen könnte. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten in seiner Vorstellung ein erneuter schwerer Angriff durch C._____ drohte und zwar durchaus wiederum ein vergleichbar intensiver wie der vorhergegangene mit der Glasscherbe, mithin eine schwere Körperverletzung. Diese Vorstellung war vorliegend nicht unbegründet. Vielmehr waren die gegebenen Umstände geeignet, beim Beschuldigten einen Irrtum über das Vorliegen einer solchen Notwehrsituation zu begründen. Gegen diesen Putativangriff hat er sich in der Folge gewehrt (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 80 f. E. II.4.2.5 b). 3.2.5.2. Die Vorinstanz ist in ihren weiteren Erwägungen zu Recht davon ausgegangen, dass angesichts der soeben dargelegten Umstände wie auch der Hektik und Anspannung der ganzen Situation der Irrtum des Beschuldigten nicht vermeidbar war (vgl. in diesem Sinne Urk. 54 S. 81 f. E. II.4.2.5 c). In der Folge prüfte sie wiederum, ob die Abwehrhandlung des Beschuldigten in der Putativnotwehrsituation angemessen war, die Voraussetzungen der Subsidiarität und Proportionalität mithin gegeben waren (a.a.O., S. 82 E. II.4.2.5 d). Zutreffend hielt sie dazu mit Blick auf die Proportionalität zunächst fest, dass der Beschuldigte, der zuvor bei der Parkbank mit einem abgebrochenen Glasstück angegriffen worden war, erneut mit einem Angriff mit einem abgebrochenen Glasstück gegen seinen Hals rechnete und damit in seiner Vorstellung von einem schweren Angriff auf seine körperliche Integrität, wenn nicht sogar auf sein Leben ausging. Indem er dem gemeinsamen Angreifer von C._____ einen Messerstich in den Oberkörper versetzte, ist seine Abwehrhandlung als proportional anzusehen. Sodann

- 30 stand dem Beschuldigten, der sich in seiner Vorstellung nun mit zwei Angreifern konfrontiert sah, insbesondere auch angesichts der wenigen Zeit, die er hatte, kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung. Er wäre nicht gehalten gewesen, sich mit blossen Händen und Füssen zu wehren. Allerdings hätte er angesichts der besonderen Gefährlichkeit eines Messereinsatzes den Privatkläger, auch auf Spanisch, zumindest vorher warnen bzw. den Gebrauch des Messers androhen müssen, zumal ihm hierfür doch eine gewisse Zeit zur Verfügung stand. Indem der Beschuldigte keine Warnungshandlungen im Sinne des von der Rechtsprechung geforderten schonenden und stufenweisen Vorgehens vornahm, ist seine Abwehrhandlung als unverhältnismässig anzusehen. Somit hat der Beschuldigte auch hinsichtlich des in seiner irrigen Vorstellung unmittelbar bevorstehenden Angriffs die zulässigen Grenzen der Notwehr überschritten, weshalb auch diesbezüglich keine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vorliegt (a.a.O., S. 82 f. E. II.4.2.5 d und e). 3.2.6. Putativnotwehrexzess 3.2.6.1. Die Vorinstanz hielt zunächst unter Hinweise auf die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zutreffend fest, dass auch in einer Putativnotwehrsituation eine Strafmilderung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB aufgrund eines Notwehrexzesses in Frage kommt, ebenso eine Entschuldigung nach Art. 16 Abs. 2 StGB (Urk. 54 S. 83 E. II.4.2.6. a). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. 3.2.6.2. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der verletzte und blutende Beschuldigte sich vom Privatkläger befreien, weggehen und sich in Sicherheit bringen wollte und dass er panische Angst hatte und um sein Leben fürchtete (vgl. dazu u.a. vorne unter E. III.2.6. und III.3.2.5.1.), mithin äusserst aufgeregt war (vgl. dazu u.a. Urk. 4/3 S. 3, wo der Beschuldigte davon spricht "total nervös" gewesen zu sein). Hinzu kommt, dass er erheblich alkoholisiert war: Die auf den Ereigniszeitpunkt rückgerechnete Blutalkoholkonzentration betrug zwischen 0.92 und 1.62 Gewichtspromille (Urk. 10/4), wobei zugunsten des Beschuldigten vom höheren Wert ausgegangen werden muss. Dem Beschuldigten war es zunächst gelungen, sich von C._____ zu entfernen. Für ihn dauerte die Bedrohungssituation allerdings an, als er – für ihn völlig überraschend – plötzlich vom unvermittelt

- 31 vor ihm stehenden Privatkläger gepackt wurde, der ihn daran hinderte, sich definitiv von der bedrohlichen Situation zu entfernen. Seine Versuche, sich von diesem zu befreien, blieben während einigen Sekunden erfolglos, was seine Aufregung noch erhöht haben dürfte. Wie gesehen ist davon auszugehen, dass er einen erneuten schweren Angriff befürchtete. Anders als bei der Parkbank würde er diesmal jedoch von einem zweiten Angreifer festgehalten werden, womit er sich zahlenmässig und auch körperlich einer Angriffsübermacht ausgesetzt sah. Im Auge zu behalten ist dabei immer, dass alles sehr schnell ging und der Beschuldigte erheblich alkoholisiert war. Dass der sehr aufgeregte, nervöse und erheblich alkoholisierte Beschuldigte unter den gegebenen Umständen sowie der knappen Zeit, die ihm zur Verfügung stand, bis ihn C._____ gegebenenfalls eingeholt hätte, in Panik geriet und um sein Leben fürchtete, hat er – wie bereits ausgeführt – glaubhaft dargelegt und ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Jeder Durchschnittsmensch wäre in dieser Situation (kurz zurückliegender Angriff C._____s mit einer Glasscherbe bei der Parkbank, welcher für den Beschuldigten mit einer blutenden Verletzung an der Hand endete, erneuter Versuch C._____s beim Brunnen, auf den Beschuldigten loszugehen, wobei C._____ zurückgehalten werden musste) – auch in nüchternem Zustand – in eine vergleichbare Gemütsbewegung geraten. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner panischen Angst vor einem erneuten schweren Angriff durch C._____, diesmal gar noch unterstützt durch den Privatkläger, nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu handeln. Die Aufregung und Bestürzung über die vorangegangene Auseinandersetzung mit C._____, der nach wie vor zurückgehalten werden musste, hallte noch immer nach. Seine heftige Gemütsbewegung, in der er die Grenzen der Notwehr überschritt, ist vorliegend aufgrund der gesamten Umstände entschuldbar (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 83 f. E. II.4.2.6). 3.2.6.3. Es liegt somit ein entschuldbarer Putativnotwehrexzess im Sinne von Art. 15 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 StGB vor. Der Beschuldigte handelte damit nicht schuldhaft und ist deshalb freizusprechen.

- 32 - 4. Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung 1. Erstinstanzliches Verfahren und Genugtuung Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich nach wie vor als angemessen (Urk. 54 S. 86-88 E. V.), auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Dies gilt insbesondere auch für die dem Beschuldigten für unschuldig erlittene Haft zugesprochene Genugtuung. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 1. August 2019 in Haft bzw. seit dem 28. November 2019 im vorzeitigen Strafvollzug bzw. in Sicherheitshaft (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 18/1-17 sowie vorne unter E. I.1.2.). Die Vorinstanz sprach ihm für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 7. Mai 2020 d.h. für 281 Tage, eine Genugtuung von Fr. 28'100.– zu. Dazu kommen bis zum heutigen Datum 154 weitere Tage. Insgesamt ist dem Beschuldigten damit für 435 Tage unschuldig erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 43'500.– zuzusprechen. 2. Berufungsverfahren 2.1. Ausgangsgemäss ist keine Gerichtsgebühr anzusetzen und sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote über Aufwendungen von 32 Stunden sowie Auslagen von Fr. 266.75 ein und beantragt eine Entschädigung von insgesamt Fr. 7'895.20 (Urk. 80). In diesem Betrag sind allerdings bereits eine Besprechung des Urteils mit dem Beschuldigten von zwei Stunden und die entsprechenden Reisespesen (für die Fahrt in die Pöschwies) enthalten, welche Positionen zufolge des Freispruchs nun wegfallen (Reisespesen) respektive nicht in diesem Umfang anfallen (Besprechung mit

- 33 - Beschuldigtem). Der amtliche Verteidiger ist daher für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 7'600.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Mai 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-2. (…) 3. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Zerbrochenes Trinkglas (A012'880'238) − Bierdose (A012'877'871) − Klappmesser (A012'880'330) 5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Privatkläger A._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Herrenhose, Abercrombie & Fitch (A012'877'893) − T-Shirt, "Jack & Jones" (A012'877'906) − Sportschuhe, "Lloyd" (A012'877'917) − Herrenunterwäsche, "John Adams" (A012'877'735) − Herrensocken, "Bambus" (A012'877'746) 6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden:

- 34 - − Shirt, "Clockhouse" (A012'880'341) − Sporthose, "Clockhouse" (A012'880'352) − Turnschuh, neongrün, "Nike" (A012'880'363) 7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids C._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − T-Shirt, "Captain America" (A012'880'283) − Herrenhose, "Caspicas" (A012'880'294) 8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer 1 / 2 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet. 9. (…); die weiteren Kosten betragen: CHF 2'800.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'100.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 4'820.75 Gutachten/Expertisen etc. CHF 66.00 Zeugenentschädigung CHF 4'980.00 Diverse Kosten CHF 27'063.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. (…) 10. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 27'063.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

- 35 - 2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 43'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'600.– amtliche Verteidigung. 4. Die Kosten des gesamten Verfahrens (Untersuchungs-, erst- und zweitinstanzliche Kosten), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Privatkläger A._____ (versandt) − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsverfügung sowie des Entlassungsbefehls; versandt) − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung; den zuführenden Polizeibeamten übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 58 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- 36 - − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 8. Oktober 2020

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 8. Oktober 2020 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 88 ff.) 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von CHF 28'100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 3. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Zerbrochenes Trinkglas (A012'880'238)  Bierdose (A012'877'871)  Klappmesser (A012'880'330) 5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids de...  Herrenhose, Abercrombie & Fitch (A012'877'893)  T-Shirt, "Jack & Jones" (A012'877'906)  Sportschuhe, "Lloyd" (A012'877'917)  Herrenunterwäsche, "John Adams" (A012'877'735)  Herrensocken, "Bambus" (A012'877'746) 6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids de...  Shirt, "Clockhouse" (A012'880'341)  Sporthose, "Clockhouse" (A012'880'352)  Turnschuh, neongrün, "Nike" (A012'880'363) 7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids C....  T-Shirt, "Captain America" (A012'880'283)  Herrenhose, "Caspicas" (A012'880'294) 8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer 1 / 2 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet. 9. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Diese Kosten, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 10. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 27'063.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 11. [Mitteilung] 12. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) 1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklage Eventualiter: Schuldigsprechung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren Eventualiter: Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren 3. Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft 4. Einziehung bzw. Vernichtung der mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände 5. Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren 6. Auferlegung der Kosten 1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abt., vom 7. Mai 2020 sei zu bestätigen und der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Der Beschuldigte sei für die seit dem 8. Mai 2020 weiterhin unschuldig erlittene Haft von zusätzlich 154 Tagen im Umfang von zusätzlich Fr. 15'400.– zu entschädigen (Entschädigung total: Fr. 43'500.–). 3. Die Kosten des Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Eventualiter sei der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB in Verbindung mit Art. 15 StGB und Art. 13 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen, mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 20.– zu bestra... Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte wurde mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil der Vorinstanz vom 7. Mai 2020 vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen (Urk. 54). Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft vor Schranken (Prot. I... 1.2. Der Beschuldigte, der sich im Urteilszeitpunkt im vorzeitigen Strafvollzug befand, wurde im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptverhandlung einstweilen nicht aus der Haft entlassen (Prot. I S. 39; vgl. dazu auch Urk. 18/16 f. und 44). Mit Verfü... 1.3. Innert Frist erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. Juni 2020 Berufung (Urk. 55 f.; vgl. dazu Urk. 53/1). Da der Privatkläger innert Frist keine Berufungserklärung einreichte, wurde mit Beschluss vom 15. Juli 2020 auf seine Berufung ... 1.4. Mit Eingabe vom 20. August 2020 stellte der Beschuldigte einen Beweisantrag (Urk. 68). Mit Verfügung vom 25. August 2020 ging diese Eingabe an den Privatkläger sowie an die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um dazu Stellung zu... 1.5. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Oktober 2020 statt. Das vorliegende Urteil wurde gleichentags gefällt und mündlich eröffnet (Prot. II S. 17 ff.). 2. Umfang der Berufung 3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ... II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 2. Standpunkte 3. Beweismittel und Beweiswürdigung 4. Aussagen des Privatklägers 5. Aussagen des Beschuldigten 6. Aussagen unbeteiligter Dritter 6.1. Auch die wesentlichen Aussagen der als Zeugen einvernommenen unbeteiligten Dritten, namentlich I._____ (Urk. 6/17 f.), J._____ (Urk. 6/19 f.), K._____ (Urk. 16/1 f.), L._____ (Urk. 16/5 f.), M._____ (Urk. 16/3 f.), D._____ (Urk. 6/13 f.), N._____... 6.2. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass die detaillierten Aussagen der Zeuginnen I._____ und J._____, auf die abgestellt werden kann, Aufschluss darüber geben, wie sich die Ereignisse bei der Parkbank am Eingang der E._____ abspielten. Die bei... 6.3. Die Zeugin K._____ befand sich auf der anderen Strassenseite der H._____-Strasse an der Q._____-Strasse gegenüber dem Eingang der E._____, als sie ihre Beobachtungen machte. Den Anfang der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____... 6.4. Die Zeuginnen L._____ und M._____ konnten das Geschehen ebenfalls erst ab der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____ beim Brunnen beobachten. Ihre Aussagen sind detailreich, stimmig und soweit glaubhaft, zumal sie sich auch nah... Der Zeuge D._____ und seine Freundin, die Zeugin N._____, hielten sich innerhalb der E._____ nahe des Eingangs bzw. Brunnens auf, als sie die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____, die dort stattfand, beobachten konnten. Die Zeugin... 6.5. Zu den Aussagen des Zeugen O._____ ist zu sagen, dass er die Auseinandersetzung nicht sehen und daher kaum Sachdienliches beitragen konnte. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte ihm gegenüber gesagt haben soll, er hab... 7. Aussagen von C._____ und Zeugen aus dessen persönlichem Umfeld 7.1. Die wesentlichen Aussagen der Auskunftsperson C._____ (Urk. 5/1 f.), seiner als Zeugin einvernommenen Freundin P._____ (Urk. 6/11 f.) und der Zeugin R._____(Urk. 6/9 f.) wurden von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (... 7.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass – soweit C._____ und seine Freundin P._____ einen Streit mit dem Beschuldigten einräumten, jedoch jeglichen Körperkontakt zwischen den beiden Männern abstritten – ihnen nicht geglaubt werden kann, da ... 7.3. Soweit schliesslich die Zeugin R._____ beobachtet haben will, wie der Privatkläger beim Brunnen verletzt am Boden gelegen und der Beschuldigte ca. drei Meter davon entfernt mit dem Messer gestanden sei, bevor er davonrannte, kann dies nicht so ge... 8. Aussagen von Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten 8.1. Auch die Aussagen des als Zeugen einvernommenen Vaters der damaligen Freundin des Beschuldigten S._____ (Urk. 6/15 f.), der als Zeugin einvernommenen damaligen Freundin des Beschuldigten T._____ (Urk. 6/24-26) und ihrer ebenfalls als Zeugin einve... 8.2. Die anschaulichen, lebensnahen und detaillierten Aussagen des Zeugen S._____ sind im Wesentlichen widerspruchsfrei und grundsätzlich glaubhaft. Er machte auch den Beschuldigten belastende Aussagen, indem er unter anderem beschrieb wie dieser ein ... 8.3. Die Zeugin T._____ will vom gesamten Vorfall nichts mitbekommen haben (Urk. 6/24-26) und konnte dazu nichts Sachdienliches beitragen. 8.4. Die Zeugin U._____ konnte die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____ beim Brunnen beobachten. Ihre Aussagen fielen nicht sehr detailliert aus, blieben auch auf Nachfragen hin eher vage und lückenhaft und wirken insgesamt nicht ... 9. Rechtsmedizinische und spurenkundliche Untersuchungen 10. Abschliessende Würdigung Die Vorinstanz hat die erhobenen Beweismittel in ihrem Entscheid abschliessend nochmals abgehandelt und zutreffend gewürdigt (Urk. 54 S. 55-63 E. I.9.), worauf vorab verwiesen werden kann. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz folgender Sachverhalt a... III. Rechtliche Würdigung 1. Einleitende Bemerkungen 2. Objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit 2.1. Unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen und vor dem Hintergrund des rechtsmedizinischen Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (Urk. 7/3) hielt die Vorinstanz zunächst zutreffend fest, dass die Gewalteinwirkung durch... 2.2. In einem nächsten Schritt führte die Vorinstanz aus, dass keine Anhaltspunkte für eine direktvorsätzliche Tatbegehung des Beschuldigten vorlägen und prüfte vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundlage und der einschlägigen Rechtsprechung und Le... 2.3. Richtig hielt die Vorinstanz sodann wiederum unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung fest, dass vom Wissen um die blosse Möglichkeit der Verursachung einer schweren Körperverletzung noch nicht auf deren Inkaufnahme und damit auf Eventua... 2.4. Der Beschuldigte bediente sich eines gefährlichen Tatwerkzeugs, indem er den Privatkläger mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm in den linken Oberkörper stach und ihm durch den Messerstich ca. 5 cm unterhalb der linken Achsel ... 2.5. Mit Blick auf weitere Umstände, die auf eine Inkaufnahme des Todeseintritts schliessen lassen, namentlich die Frage, inwieweit der Beschuldigte das Risiko des Todeseintritts kalkulieren und dosieren bzw. inwieweit er auf das Ausbleiben des Todes... 2.6. Zur Motivationslage des Beschuldigten Folgendes: Erstellt ist, dass der Privatkläger den Beschuldigten aufhalten wollte, sich ihm deshalb in den Weg stellte und ihn packte (vgl. dazu vorne unter E. II.10.). Hinsichtlich seiner Beweggründe für das... 2.7. Abschliessend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte ein sehr gefährliches Vorgehen an den Tag legte, wobei das dynamische Geschehen das Todeseintrittsrisiko weiter erhöhte. Da er dem Privatkläger in einem Gerangel ein... 2.8. Der Beschuldigte erfüllte damit den Tatbestand der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld 3.1. Einleitende Bemerkungen Unter Hinweis auf BGE 142 IV 14 E. 5.4 hielt die Vorinstanz zunächst richtig fest, dass, bevor allenfalls zu prüfen ist, ob das Verhalten des Beschuldigten auch die Voraussetzungen des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit... 3.2. Notwehr 3.2.1. Notwehrsituation Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme einer Notwehrsituation richtig dargelegt, den erstellten Sachverhalt korrekt subsumiert und zutreffend festgehalten, dass sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befand, die ihn grundsätzl... 3.2.2. Provokation In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, wiederum unter vorgängiger Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen, ob der Beschuldigte die Notwehrsituation durch ein schuldhaftes Vorverhalten provoziert hat, was sie mit zutreffender Begr... 3.2.3. Subsidiarität und Proportionalität der Abwehrhandlung Auch die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Subsidiarität und Proportionalität der Abwehrhandlung sind sorgfältig und zutreffend (Urk. 54 S. 76-78 E. II.4.2.3), weshalb ebenfalls vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist ... 3.2.4. Notwehrexzess Die Vorinstanz machte in einem weiteren Schritt zunächst zutreffende theoretische Ausführungen zum Notwehrexzess (Urk. 54 S. 78 f. E. II.4.2.4 a), auf die verwiesen werden kann. Ebenfalls zutreffend führte sie sodann aus, dass der Beschuldigte beim Ve... 3.2.5. Putativnotwehr 3.2.5.1. Wiederum machte die Vorinstanz zutreffende theoretische Ausführungen zur Putativnotwehr (Urk. 54 S. 80 ff. E. II.4.2.5. a und c), auf die verwiesen werden kann. Aus den Angaben des Beschuldigten ergibt sich schlüssig, dass in seiner Vorstellu... 3.2.5.2. Die Vorinstanz ist in ihren weiteren Erwägungen zu Recht davon ausgegangen, dass angesichts der soeben dargelegten Umstände wie auch der Hektik und Anspannung der ganzen Situation der Irrtum des Beschuldigten nicht vermeidbar war (vgl. in die... 3.2.6. Putativnotwehrexzess 3.2.6.1. Die Vorinstanz hielt zunächst unter Hinweise auf die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zutreffend fest, dass auch in einer Putativnotwehrsituation eine Strafmilderung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB aufgrund eines Notwehrexzesses in Fr... 3.2.6.2. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der verletzte und blutende Beschuldigte sich vom Privatkläger befreien, weggehen und sich in Sicherheit bringen wollte und dass er panische Angst hatte und um sein Leben fürchtete (vgl. dazu ... 3.2.6.3. Es liegt somit ein entschuldbarer Putativnotwehrexzess im Sinne von Art. 15 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 StGB vor. Der Beschuldigte handelte damit nicht schuldhaft und ist deshalb freizusprechen. 4. Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung 1. Erstinstanzliches Verfahren und Genugtuung Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich nach wie vor als angemessen (Urk. 54 S. 86-88 E. V.), auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Dies gilt insbesondere auch für die dem Beschuldig... 2. Berufungsverfahren 2.1. Ausgangsgemäss ist keine Gerichtsgebühr anzusetzen und sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote über Aufwendungen von 32 Stunden sowie Auslagen von Fr. 266.75 ein und beantragt eine Entschädigung von insgesamt Fr. 7'895.20 (Urk. 80). In diesem Betrag sind allerding... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Mai 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-2. (…) 3. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Zerbrochenes Trinkglas (A012'880'238)  Bierdose (A012'877'871)  Klappmesser (A012'880'330) 5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids de...  Herrenhose, Abercrombie & Fitch (A012'877'893)  T-Shirt, "Jack & Jones" (A012'877'906)  Sportschuhe, "Lloyd" (A012'877'917)  Herrenunterwäsche, "John Adams" (A012'877'735)  Herrensocken, "Bambus" (A012'877'746) 6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids de...  Shirt, "Clockhouse" (A012'880'341)  Sporthose, "Clockhouse" (A012'880'352)  Turnschuh, neongrün, "Nike" (A012'880'363) 7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids C....  T-Shirt, "Captain America" (A012'880'283)  Herrenhose, "Caspicas" (A012'880'294) 8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer 1 / 2 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet. 9. (…); die weiteren Kosten betragen: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. (…) 10. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 27'063.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 43'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 4. Die Kosten des gesamten Verfahrens (Untersuchungs-, erst- und zweitinstanzliche Kosten), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  den Privatkläger A._____ (versandt)  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsverfügung sowie des Entlassungsbefehls; versandt)  die Justizvollzugsanstalt Pöschwies (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung; den zuführenden Polizeibeamten übergeben)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Privatkläger A._____  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 58  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB200283 — Zürich Obergericht Strafkammern 08.10.2020 SB200283 — Swissrulings