Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200267-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin Dr. Karabayir Beschluss vom 10. Juli 2020
in Sachen
A._____ AG, Privatklägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. Februar 2020 (GG190034)
- 2 - Erwägungen: 1. Das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 14. Februar 2020 wegen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Anrechnung der bereits erstandenen 32 Hafttage. Vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Zeitraum vom 25. Juni 2017 bis zum 11. April 2018 sprach es ihn frei (Urk. 46 S. 31). Das Urteil wurde der Privatklägerin A._____ AG am 24. Februar 2020 schriftlich zugestellt (Urk. 41/2; Urk. 46 S. 32), worauf sie mit Eingabe vom 2. März 2020 dagegen rechtzeitig Berufung anmeldete (Urk. 42; Art. 399 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO muss die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einreichen. Erfolgt die Berufungserklärung nicht oder verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Das begründete Urteil wurde der Privatklägerin am 2. Juni 2020 zugestellt (Urk. 45/2). Auf die obgenannten Bestimmungen wurde sie darin hingewiesen (Urk. 46 S. 33). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung endete am 22. Juni 2020. Da sie unbenützt ablief, ist auf die Berufung der Privatklägerin androhungsgemäss ohne Weiterungen nicht einzutreten (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69 S. 217). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Folglich sind die Verfahrenskosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Privatklägerin aufzuerlegen.
- 3 - Der Aufwand der amtlichen Verteidigung wird von dieser auf Fr. 593.60 beziffert (Urk. 48). Nachdem auch sie die Begründung des vorinstanzlichen Urteils studieren musste, was ohne Berufungsanmeldung nicht nötig gewesen wäre, erweist sich dieser Aufwand als angemessen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann dieser Aufwand aber nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden, selbst wenn diese – wie vorliegend – unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019, E. 5.2). Folglich ist er definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 2. März 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 596.60 für die amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Privatklägerin A._____ AG − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 4 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 10. Juli 2020
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. Karabayir
Beschluss vom 10. Juli 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 2. März 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. Die weiteren Kosten betragen Fr. 596.60 für die amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Privatklägerin A._____ AG die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.