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Zürich Obergericht Strafkammern 27.05.2020 SB200220

27 mai 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·510 mots·~3 min·5

Résumé

Gehilfenschaft zu qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200220-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 27. Mai 2020

in Sachen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldiger und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Gehilfenschaft zu qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 3. März 2020 (GB190043)

- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 3. März 2020 hat die Staatsanwaltschaft fristgerecht mit Eingabe vom 6. März 2020 Berufung angemeldet (Urk. 28). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr daraufhin am 29. April 2020 zugestellt (Urk. 31/1). Der Berufungskläger hat innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat zwar rechtzeitig Berufung angemeldet, reichte aber in der Folge innert Frist keine Berufungserklärung ein (Fristende: 19. Mai 2020). Ihre Berufungserklärung datiert vom 20. Mai 2020 und wurde gleichentags zur Post gegeben (Urk. 34 und Urk. 35). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt zwar einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt jedoch die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/ JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 428 N 3). Die Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 3 - 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bundesamt für Polizei, fedpol. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 27. Mai 2020

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 27. Mai 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  die Vorinstanz  das Bundesamt für Polizei, fedpol. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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