Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200158-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 27. April 2020
in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug)
sowie A._____ GmbH, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin
gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend mehrfacher Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2019 (GG190052)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 20. Dezember 2019 hat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2019 Berufung angemeldet (Urk. 44). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 17. Februar 2020 (Urk. 50) hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Februar 2020, eingegangen am 24. Februar 2020, die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 55). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. 2. Auch die Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) hat gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2019 Berufung anmelden lassen (Urk. 45). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr – ebenfalls – am 17. Februar 2020 (Urk. 50) zugestellt. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.). Die Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 9. März 2020). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
- 3 - 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren zur Hälfte aufzuerlegen, im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Beschuldigten ist mangels erheblicher Aufwendungen im Berufungsverfahren, welches noch ganz am Anfang stand, keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre am 20. Dezember 2019 angemeldete Berufung zurückgezogen hat. 2. Auf die Berufung der Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) vom 19. Dezember 2019 wird nicht eingetreten. 3. Das vorliegende Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung respektive Nichteintreten auf die Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2019 rechtskräftig. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 4 - − die Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) − die Privatklägerin 2 (C._____) − den Privatkläger 3 (D._____) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 27. April 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 27. April 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre am 20. Dezember 2019 angemeldete Berufung zurückgezogen hat. 2. Auf die Berufung der Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) vom 19. Dezember 2019 wird nicht eingetreten. 3. Das vorliegende Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung respektive Nichteintreten auf die Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2019 rechtskräftig. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerin 1 (A._____ GmbH) die Privatklägerin 2 (C._____) den Privatkläger 3 (D._____) 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.