Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 28.09.2020 SB200135

28 septembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,586 mots·~33 min·5

Résumé

Einfache Körperverletzung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200135-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler

Urteil vom 28. September 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 5. Dezember 2019 (GB190008)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl Nr. A-5/2019/10017926 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Juni 2019 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 26 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'200.–), wovon 21 Tagessätze durch Haft erstanden sind. 4. Die Geldstrafe wird vollzogen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'293.45 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 7'293.45 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. [Mitteilung] 9. [Rechtsmittel]"

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 78 S. 1): 1. Es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. 2. Es sei ihm eine Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft von 21 Tagen in der Höhe von Fr. 4'200.– (zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Mai 2019) sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'130.– für die Unterbringung der Katze und deren tierärztliche Untersuchung zuzusprechen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss zu verlegen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 63): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 54 S. 3 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 5. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Vom Vorwurf der Drohung wurde er freigesprochen und es wurde der Vollzug der Geldstrafe angeordnet (Urk. 54 S. 26). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 innert

- 4 - Frist Berufung anmelden (Urk. 43). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 27. März 2020 ging – ebenfalls fristgerecht – hierorts ein (Urk. 56). Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2020 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen; ferner wurde der Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen; schliesslich wurde ihm Frist angesetzt, zu einem allfälligen Entzug der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 11. Mai 2020 mit, auf Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides zu beantragen (Urk. 63). Die Privatklägerin erklärte mit Schreiben vom 2. Juni 2020, sich am obergerichtlichen Verfahren nicht zu beteiligen (Urk. 64). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2020 wurde die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren widerrufen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen (Urk. 66). Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 beantragte dieser, den genannten Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und auf einen Widerruf der amtlichen Verteidigung zu verzichten (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2020 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wieder als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 70). 1.3. Am 28. September 2020 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, statt (Prot. II S. 6). 2. Umfang der Berufung Vom Beschuldigten nicht angefochten wurden Dispositiv-Ziffer 2 (Freispruch betreffend Drohung) und Dispositiv-Ziffer 5 und 6 (Kosten- und Entschädigungsregelung) des vorinstanzlichen Urteils, die damit rechtskräftig wurden, was in Form eines Beschlusses festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen somit unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 7 des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Rahmen einer Auseinandersetzung, zu der es am 23. Mai 2019 ab ca. 22:00 Uhr zwischen ihm und der Privatklägerin B._____ an deren Wohnort am … [Adresse] gekommen sei, diese an den Haaren gerissen und ihr einen Faustschlag auf das linke Auge versetzt, was dort zu einer rund zweiwöchigen Schwellung und bei der Privatklägerin zu mehrtägigem Schwindel geführt habe, was der Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 19 S. 2 f.). 2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Gewalt sei von der Privatklägerin ausgegangen, er habe nur abgewehrt und sich verteidigt, mithin in Notwehr gehandelt (Urk. 7 S. 1 ff., Urk. 8 S. 2 f., Urk. 13 S. 1 f. und Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 8; Urk. 77 S. 7 ff.). 3. Standpunkt der Vorinstanz Was den eingeklagten Sachverhalt anbelangt, kam die Vorinstanz zum Schluss, aufgrund widersprüchlicher und unglaubhafter Aussagen sowohl auf Seiten der Privatklägerin als auch auf Seiten des Beschuldigten könne vorliegend nicht auf einen eindeutigen Sachverhalt abgestellt werden. Insgesamt wiesen vor allem die Aussagen der Privatklägerin viele Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Diese verstärkten die Zweifel, ob sich die Ereignisse auch tatsächlich so zugetragen hätten, wie von ihr geschildert. Unbestrittenermassen sei es am 23. Mai 2019 zu einer Auseinandersetzung mit anschliessenden Handgreiflichkeiten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen. Dies habe zu einer Verletzung am Auge der Privatklägerin geführt, was mit Fotos und einem Arztbericht dokumentiert sei. Was den Ablauf der Auseinandersetzung betreffe, widersprächen sich die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin in einigen Punkten diametral. Da sowohl die Aussagen des Beschuldigten, als auch diejenigen der Privatklägerin nicht in allen

- 6 - Punkten überzeugend seien und keine Drittperson die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gesehen habe, verblieben nach Würdigung aller relevanten Aussagen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, was am 23. Mai 2019 und insbesondere in welcher zeitlichen Abfolge zwischen den Parteien vorgefallen sei. Es sei deshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auf die für den Beschuldigten günstigere Sachverhaltsdarstellung abzustellen, welche er auch so eingestanden habe. Es sei damit vom Sachverhalt auszugehen, wonach die Privatklägerin den Beschuldigten im Verlaufe der Auseinandersetzung zuerst mehrmals gegen den Oberkörper geboxt und ihn dann an den Haaren gerissen habe, worauf der Beschuldigte wiederum die Privatklägerin an den Haaren gerissen habe. Zudem sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten dann ins Gesicht geschlagen habe, worauf sich der Beschuldigte mit einem abwehrenden Schlag verteidigt habe, mit welchem er die Privatklägerin im Gesicht getroffen habe (Urk. 54 S. 12 f. E. II. 5.5.1.). In rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz den erstellten Sachverhalt als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, wobei sie eine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB verneinte (Urk. 54 S. 14 ff. E. II. [recte: III.]). 4. Beweiswürdigung 4.1. Ausgangslage und Beweismittel Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, handelt es sich vorliegend um ein Vieraugendelikt (Urk. 54 S. 5 E. II. 3.1.), weshalb als Beweismittel in erster Linie die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 6 und 12) und jene des Beschuldigten (Urk. 7, 8, 13 und Prot. I) für die Erstellung des Sachverhalts massgebend sind. Weiter liegen als Beweismittel neben dem Polizeirapport (Urk. 1) unmittelbar nach dem Vorfall gemachte Fotos der Verletzungen der Kontrahenten (Urk. 2) sowie ein am Folgetag von der Privatklägerin eingeholter Arztbericht der D._____ Klinik (Urk. 5) im Recht, welche die Verletzungsbilder dokumentieren, namentlich beim Beschuldigten eine Verletzung an der Lippe bzw. am Zahn, bei der Privatklägerin insbesondere ein Hämatom am linken Auge sowie Schmerzen am selben und am Kopf. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte

- 7 sodann weitere Fotos sowie E-Mails der Privatklägerin ins Recht (Prot. I S. 5 und Urk. 38/2-18). 4.2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 5 f. E. II. 3.1. ff. und 4.1. sowie S. 7 f. E. II. 5.1. f. und S. 11 f. E. II. 5.5.1., 1. Absatz). Gleiches gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten (a.a.O. S. 6 f. E. II. 4.2. f.), wobei nochmals darauf hingewiesen sei, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen relevant ist (in diesem Sinne bereits a.a.O. S. 7 E. II.4.4.). 4.3. Aussagen der Privatklägerin 4.3.1. Die Privatklägerin sagte bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019 aus, nach einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte sie an den Haaren gerissen und sie habe ihn ebenfalls an den Haaren gepackt. Er habe sie dann aufs Auge geschlagen und sie habe kurze Zeit nichts sehen können. Sie habe ihm dann gesagt, dass er jetzt gehen müsse. Sie habe dann ums Haus in den Eingangsbereich flüchten können. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt. Vor dem Haus habe er sie nochmals an den Haaren gepackt, sei dann zum Fahrrad gerannt und davongefahren (Urk. 6 S. 2 Antwort 9). Auf die Frage, wie er sie genau geschlagen habe, gab die Privatklägerin an, er habe sie mit der rechten Hand an den Haaren gerissen. Wie er sie geschlagen habe, könne sie nicht sagen. Er habe sie aber mit der Faust auf ihr linkes Auge geschlagen. Sie wisse aber nicht, mit welcher Hand (a.a.O. S. 3 Antwort 14). Nachdem er sie geschlagen habe, sei sie direkt aufgestanden und habe ihre Hand aufs Auge gelegt. Sie sei sich nicht sicher, ob sie noch habe sehen können. Sie habe gemerkt, dass ihr etwas schwindlig gewesen sei. Es sei dunkel gewesen draussen und sie habe gedacht, dass sie so schnell wie möglich zurück in die Wohnung müsse, da sie nicht gewusst habe, was er ihr noch antun könnte (a.a.O. Antwort 15).

- 8 - 4.3.2. Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin am 14. Juni 2019 im Beisein des Beschuldigten zu Protokoll, er habe sie fest an den Haaren gerissen und ihr auch einige Haare herausgerissen. Sie habe versucht, ihn an den Haaren zu packen. Sie habe zurück in die Wohnung gehen wollen, da habe er sie blockiert. Er habe ihr dann einen Schlag aufs linke Auge gegeben. Sie habe dort etwa zwei Wochen lang eine Schwellung gehabt und für zwei bis drei Tage Schwindel verspürt. Der Arztbericht der D._____-klinik und die Fotos der Kantonspolizei dokumentierten die durch den Schlag erfolgten Verletzungen (Urk. 12 S. 3 f. Antwort 12). Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe geltend gemacht, er sei beim fraglichen Vorfall von ihr geschlagen worden und habe dabei eine Zahnverletzung erlitten, sagte die Privatklägerin aus, das sei gelogen, sie habe ihn zurückgestossen, weil sie sich habe verteidigen müssen (a.a.O. S. 4 Antwort 14). Auf die Aufforderung des Beschuldigten bzw. der Verteidigung hin, ihre Abwehrhandlung zu beschreiben, gab die Privatklägerin an, sie habe den Beschuldigten mit der offenen Hand gegen das Gesicht gestossen (a.a.O. S. 4 Antwort 16). 4.3.3. Die Aussagen der Privatklägerin sind widersprüchlich und wenig konsistent, was sich weder durch das dynamische Tatgeschehen noch durch den Zeitablauf zwischen den Einvernahmen – nur gerade drei Wochen – hinreichend erklären lässt, zumal die Widersprüche Kernelemente des Geschehens betreffen. So gab die Privatklägerin bei der Polizei an, der Beschuldigte habe sie zweimal an den Haaren gerissen (Urk. 6 S. 2 Antwort 9), während bei der Staatsanwaltschaft von einem zweiten Mal Haare-Reissen nicht mehr die Rede war (Urk. 12 S. 3 f.). Was den Schlag ins Gesicht betrifft, sagte sie bei der Polizei noch aus, dieser sei unmittelbar nach dem gegenseitigen Haare-Reissen erfolgt (Urk. 6 S. 2 Antwort 9), während sie später ausführte, der Schlag sei erfolgt, als der Beschuldigte sie blockiert und sie zurück in die Wohnung gewollt habe (Urk. 12 S. 3 f. Antwort 12). Schliesslich gab sie bei der Polizei an, sie könne nicht sagen, wie der Beschuldigte sie geschlagen habe, wollte dann aber doch gewusst haben, dass es mit der Faust war, wobei sie nicht mehr sagen konnte, mit welcher Hand (Urk. 6 S. 3 Antwort 14). Die Aussagen der Privatklägerin zeigen zudem Aggravierungstendenzen, was ebenfalls nicht für deren Glaubhaftigkeit spricht: So

- 9 gab sie erst bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr auch Haare ausgerissen (Urk. 12 S. 3 Antwort 12). Insgesamt erscheinen ihre Aussagen zweifelhaft und überzeugen nicht. Es kann deshalb nur insofern auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden, als sie sich mit den übrigen Beweismitteln, d.h. den Fotos bzw. dem Arztbericht, die ihre anlässlich der Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen dokumentieren, und den Zugaben des Beschuldigten in Einklang bringen lassen, wobei gestützt darauf nur gefolgert werden kann, dass es im Zuge der Handgreiflichkeiten seitens des Beschuldigten der Privatklägerin gegenüber zu einer Gewalteinwirkung mit den dokumentierten Folgen kam. 4.4. Aussagen des Beschuldigten 4.4.1. Der Beschuldigte gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019 zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihn an den Haaren gerissen und gesagt, er solle nicht lügen. Zuerst habe sie ihm noch mit ihrer linken Hand dreimal gegen seine rechte, obere Brust geboxt. Er gebe zu, dass er sie in dem Moment, als sie ihn an den Haaren gerissen habe, ebenfalls an den Haaren gerissen habe (Urk. 7 S. 3 Antwort 11). Auf die Frage, wieso er die Privatklägerin an den Haaren gerissen habe, gab er an, weil sie ihn dreimal geboxt habe. Er habe ihr gesagt, sie solle aufhören (a.a.O. Antwort 12). Auf Vorhalt, der Privatklägerin mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, gab der Beschuldigte an, sie habe ihm ins Gesicht geschlagen und sei auf ihn los. Er sei links von ihr gesessen und sie habe ihm mit der Faust mehrmals ins Gesicht geschlagen. Er habe sich dann gewehrt, aber nicht mit der spezifischen Absicht, sie ins Gesicht zu schlagen. Er habe einfach gewollt, dass es ende (a.a.O. Antwort 13). Auf die Frage, ob er die Privatklägerin im Gesicht getroffen habe, gab er an, es sei dunkel gewesen, eine Kerze hätten sie wegen des Sternenhimmels, den sie hätten anschauen wollen, ausgelöscht gehabt (a.a.O. Antwort 14). Auf die erneute Frage, ob er die Privatklägerin ins Gesicht geschlagen oder sie im Gesicht getroffen habe, sagte der Beschuldigte aus, er könne es nicht sagen, aber wenn, dann sicher nicht mit der Faust (a.a.O. Antwort 15). Auf die Frage, wieso die Privatklägerin ein Hämatom am linken Auge habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie sei auf ihn

- 10 losgegangen, er habe sich verteidigt. Sie sei ja in der Vergangenheit regelmässig auf ihn los. Es sei immer gleich: Sie werfe ihm etwas vor, er streite das ab und werde laut und dann gehe sie auf ihn los (a.a.O. Antwort 16). 4.4.2. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. Mai 2019 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin nicht geschlagen. Die Gewalt sei von ihr ausgegangen. Er habe mehrere Faustschläge eingesteckt. Zunächst habe ihn die Privatklägerin an den Haaren gerissen. Er habe sie dann auch kurz an den Haaren gerissen. Dann sei sie völlig ausgerastet. Sie habe ihm einen Faustschlag gegeben und seither wackle sein Zahn (Urk. 8 S. 2 Antwort 10). Auf Vorhalt der Fotos mit den Verletzungsbildern der Privatklägerin gab der Beschuldigte an, es sei dunkel gewesen. Sie habe ihn an der Lippe verletzt. Er habe ihr keinen Faustschlag auf das Auge versetzt. Wenn er mit seiner Kraft jemandem einen Faustschlag versetze, dann … (a.a.O. Antwort 11). Der Faustschlag sei zuerst von der Privatklägerin gekommen. Sie habe auf ihn eingeschlagen und er habe versucht, abzuwehren (a.a.O. Antwort 12). 4.4.3. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2019 verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 13 S. 1 f. Antwort 3). 4.4.4. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe immer gesagt, er habe die Privatklägerin mit der flachen Hand, mit der Aussenhand, abgewehrt, nachdem sie ihn geschlagen habe (Prot. I S. 7). Er sei es gewohnt, dass ihn die Privatklägerin schlage, weil sie wisse, dass er nicht zurückschlage. Sie seien auf dem Stuhl gesessen. Sie habe ihn dreimal geboxt und dann habe sie ihn an den Haaren gezogen. Daraufhin habe er sie auch an den Haaren gezogen und dann habe sie ihm mit der Faust ins Gesicht geboxt (a.a.O. S. 14). Sie seien zunächst nebeneinander gesessen. Dann sei die Privatklägerin aufgestanden und habe ihn geschlagen, worauf er auch aufgestanden sei. Auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt er aufgestanden sei, gab der Beschuldigte an, die drei "Boxe" und das gegenseitige Reissen an den Haaren habe er hingenommen. Der Schlag ins Gesicht sei aber zu viel gewesen (a.a.O. S. 15). Auf die Frage, wie die Privatklägerin ihn an den Haaren gerissen habe, gab der Beschuldigte an, dies gehe alles, das sei kein Problem. Damit könne er leben, nicht aber wenn sie ihn

- 11 traktiere, nicht mehr aufhöre, die Kontrolle verliere und ihm ins Gesicht schlage. Im Wissen, dass wenn er sich wehre und sie schlage, es verheerend für ihn wäre. Es wäre dumm von ihm, sich zu einer solchen Reaktion hinreissen zu lassen, auch in jenem hitzigen Moment. Also sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als sie mit der flachen Hand abzuwehren (a.a.O. S. 17 f.). Nachdem er die Privatklägerin an den Haaren gerissen gehabt habe, habe diese völlig die Kontrolle verloren und sei ausgerastet. Sie habe dann nur noch auf ihn eingeschlagen (a.a.O. S. 19). Hätte er nicht reagiert, hätte er vermutlich noch zwei Schläge bekommen und hätte vielleicht noch gröbere Verletzungen davongetragen (a.a.O. S. 23). 4.4.5. In der Befragung zur Sache anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. September 2020 erklärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin ihn am besagten Abend aus Eifersucht gezwungen habe, diese von ihr als Hexe betitelte Frau anzurufen, welche er weder kenne noch jemals gesehen habe. Nach einer Minute habe die Privatklägerin den Laptop zugeschlagen und ihm vorgeworfen, dass er sich mit der Hexe abgesprochen habe. Die Privatklägerin sei aufgestanden und habe auf ihn eingeschlagen. Er sei zuerst sitzen geblieben, aber irgendwann, das sei klar, mache man eine Abwehrbewegung, wobei er sich währenddessen erhoben habe. Er habe der Privatklägerin im Rahmen dieses Gerangels auch gesagt, dass es genug sei und er – seine Lippe sei offen gewesen – am nächsten Tag zum Arzt gehen werde. Da sei sie ihm zuvor gekommen, denn am nächsten Tag habe man ihn aus dem Fitness geholt und in die Untersuchungshaft gesteckt. Entscheidend sei, dass es sich nicht um einen Boxschlag, sondern um eine abwehrende, schwache Ausholbewegung gehandelt habe, und auch das an den Haaren reissen sei lediglich ein kurzes Zucken gewesen. Er habe nie die Absicht gehabt, die Privatkatklägerin zu verletzen (Urk. 77 S. 7 f.). 4.4.6. Auch wenn der Beschuldigte bemüht schien, den Ablauf der Auseinandersetzung in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, sagte er diesbezüglich doch im Wesentlichen konstant aus und machte auch ihn belastende Zugeständnisse, was für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht.

- 12 - Unabhängig davon ist jedoch vor dem Hintergrund der zweifelhaften Aussagen der Privatklägerin in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auf seine Depositionen abzustellen, was schon die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 54 S. 12 f. E. II. 5.5.1. bzw. vorne unter II.3.). Erstellt ist damit gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten zunächst, dass die Privatklägerin ihn im Verlaufe der Auseinandersetzung zuerst mehrmals gegen den Oberkörper boxte und dann an den Haaren riss, worauf der Beschuldigte sie gleichzeitig ebenfalls leicht an den Haaren riss. Erstellt ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, dass die Privatklägerin auf ihn losging, mehrfach auf ihn einschlug und mindestens einen Faustschlag in seinem Gesicht platzieren konnte, worauf sich der Beschuldigte mit einer Abwehrbewegung, mit welcher er die Privatklägerin im Gesicht traf, zu verteidigen suchte, da er aufgrund vormaliger ähnlicher Vorkommnisse mit weiteren Schlägen rechnete. Letzteres ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, erscheint aber auch plausibel, pflegten er und die Privatklägerin doch einen sehr rauen Umgang und ist aktenkundig, dass sie bereits mehrere Einträge wegen Häuslicher Gewalt erwirkt haben und der örtlichen Polizei bestens bekannt sind (Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 1 f. Antworten 4 und 5, S. 4 Antworten 19 und 24, Urk. 8 S. 2 f. Antwort 13, Urk. 26 [Beizugsakten], Urk. 39/3-9 und Prot. Vorinstanz S. 14 und 16). Bleibt die Frage, wie die Abwehrbewegung geführt wurde. Das Verletzungsbild liesse sich auch mit einem Faustschlag vereinbaren (Urk. 2 S. 1 und Urk. 5). Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Verletzung zufügte, als er sich – wie anlässlich der Berufungsverhandlung demonstriert – zur Abwehr der Schläge der Privatklägerin mit dem nach oben in Richtung der Privatklägerin gestrecktem, leicht von der Körpermitte weg geneigtem Arm aus dem Sessel erhob und die Privatklägerin so im Gesicht traf (Urk. 77 S. 8 f.). Hiervon ist jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen. 4.4.7. Zusammenfassend ist damit erstellt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im Verlaufe der Auseinandersetzung zuerst mehrmals gegen den Oberkörper boxte und dann an den Haaren riss, worauf der Beschuldigte sie ebenfalls gleichzeitig leicht an den Haaren riss. In der Folge ging die Privatklägerin auf den Beschuldigten los, schlug mehrfach auf ihn ein und

- 13 platzierte mindestens einen Faustschlag in seinem Gesicht, worauf sich der Beschuldigte mit einer im Aufstehen ausgeführte Abwehrbewegung, welche die Privatklägerin im Gesicht traf, zu verteidigen suchte, da er mit weiteren Schlägen rechnete, was bei der Privatklägerin zu einem Hämatom am linken Auge sowie Schmerzen am selben und am Kopf führte. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Tatbestandsmässigkeit Nachdem die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt (Urk. 54 S. 13 f. E. II. [recte: III.] 1.), weshalb im Übrigen die Frage, ob Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB Anwendung findet, offen bleiben kann, ging sie in Bezug auf den vom Beschuldigten gegen die Privatklägerin ausgeführten Schlag in zutreffender rechtlicher Würdigung von der objektiven und subjektiven Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aus (a.a.O. S. 14-16, E. III. 2.), worauf verwiesen werden kann. 5.2. Rechtswidrigkeit 5.2.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Der Angriff muss rechtswidrig und im Gang sein oder unmittelbar bevorstehen. Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Das ist auch dann der Fall, wenn zusätzlich zur bisherigen eine weitere oder gesteigerte Gefährdung bzw. Verletzung unmittelbar bevorsteht oder im Gange ist (vgl. dazu statt Weiterer DONATSCH in OFK STGB, 20. Auflage, N 2 f. zu Art. 15, unter Hinweis auf die Rechtsprechung). Der Notwehr Übende muss die ungefährlichste Art der Verteidigung wählen, sofern ihm mehrere erfolgversprechende Abwehrmittel zur Verfügung stehen (Grundsatz der Subsidiarität). Die Abwehr muss zudem verhältnismässig sein, d.h. sie muss in etwa der Schwere des tatsächlichen oder drohenden Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes einerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wird, andererseits

- 14 angepasst werden (Grundsatz der Proportionalität; DONATSCH, a.a.O., N 10 f., unter Hinweis auf die Rechtsprechung). Ob die Abwehr angemessen war, ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Für den Abwehrenden muss das Ergebnis der Rechtsgüterabwägung mühelos erkennbar sein. Im Nachhinein dürfen nicht allzu subtile Überlegungen dazu angestellt werden, ob nicht allenfalls eine weniger einschneidende Abwehrhandlung ebenfalls zum Ziel geführt hätte. Der Bedrohte braucht einem Angriff nicht aus dem Wege zu gehen oder vor dem Angreifer zu flüchten, auch wenn dies möglich wäre (DONATSCH, a.a.O., N 13 f., unter Hinweis auf die Rechtsprechung). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Die Überschreitung der durch Art. 15 StGB gezogenen Grenzen der Notwehr bleibt rechtswidrig. Sie liegt vor, wenn der Verteidiger den Angriff in einer den Umständen nicht angemessenen Weise abwehrt, indem er gegen die Grundsätze von Subsidiarität oder Proportionalität verstösst (DONATSCH, a.a.O., N 1 zu Art. 16, unter Hinweis auf die Rechtsprechung). Die Strafmilderung nach Art. 48a StGB ist obligatorisch (a.a.O., N 2). 5.2.2. Erstellt ist, dass die Privatklägerin auf den Beschuldigten losging, mehrfach auf ihn einschlug und ihm dabei mindestens einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, worauf sich dieser mit einer im Aufstehen ausgeführten Abwehrbewegung, welche die Privatklägerin im Gesicht traf, zu verteidigen suchte, da er mit weiteren Schlägen rechnete. Die Unmittelbarkeit des Angriffs ist zu bejahen, da der Beschuldigte nach dem Faustschlag ins Gesicht aufgrund ähnlich gelagerter Zwischenfälle in der Vergangenheit von einer unmittelbar bevorstehenden weiteren Gefährdung bzw. Verletzung ausgehen durfte, mithin, dass der Angriff noch im Gange und noch nicht abgeschlossen war. Zur Frage der Angemessenheit der Abwehrhandlung ist in Erwägung zu ziehen, dass die Privatklägerin auf den Beschuldigten losging, ihm mehrere Schläge versetzte, mindestens einen davon ins Gesicht, und der Beschuldigte aufgrund des dynamischen Tatgeschehens nur wenig Zeit hatte, um zu überlegen und eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Zwar war der Beschuldigte nicht zum ersten Mal mit einer vergleichbaren Situation konfrontiert: So erwähnte er mehrmals den

- 15 rauen Umgang zwischen ihm und der Privatklägerin, insbesondere, dass sie ihn wiederholt geschlagen habe und er dies gewohnt gewesen sei (Urk. 7 S. 1 f. Antworten 4 und 5, S. 4 Antworten 19 und 24, Urk. 8 S. 2 f. Antwort 13 und Prot. I S. 14 und 16). Das Recht, sich gegen einen im Gang befindlichen Angriff verhältnismässig zu verteidigen, kann ihm allerdings wegen diesem Umstand nicht abgesprochen werden. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass der sportliche, 1.93 Meter grosse und kräftig gebaute Beschuldigte der Privatklägerin körperlich überlegen ist, wenngleich diese ebenfalls athletisch und kräftig sein mag (vgl. dazu Prot. I S. 14 und 16 f. und Urk. 39/13 f.). Die vom Beschuldigten gegen den "stufenweise" eskalierenden Angriff der Privatklägerin konkret vorgenommene Abwehrhandlung ist auch in Berücksichtigung der körperlichen Überlegenheit mit dem erneuten Hinweis darauf, dass im Nachhinein nicht allzu subtile Überlegungen dazu anzustellen sind, ob nicht allenfalls eine weniger einschneidende Abwehrhandlung ebenfalls zum Ziel geführt hätte, noch knapp als verhältnismässig und damit rechtmässig einzustufen. 5.2.3. Der Beschuldigte kann sich somit auf rechtfertigende Notwehr berufen, weshalb er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolge 1. Entschädigung für die Haft 1.1. Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung eine Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft von 21 Tagen in Höhe von Fr. 4'200.– (zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Mai 2019) sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'130.– für die Unterbringung seiner Katze und deren tierärztliche Untersuchung beantragen (Urk. 78 S. 1). Zur Begründung liess er anführen, dass die Untersuchungshaft mit einer gerichtsüblichen Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag zuzüglich Zins von 5 % abzugelten und die Kosten für die während der Untersuchungshaft notwendig gewordene Fremdplatzierung (sowie die in diesem Rahmen erfolgte tierärztliche Untersuchung) der Katze C._____ zu ersetzen seien, wobei er zu letzterem eine

- 16 - Rechnung der Stiftung TierRettungsDienst über einen Betrag von Fr. 982.– zu den Akten reichte und versichern liess, dass die noch nicht aufgeführten Kosten der tierärztlichen Untersuchung im normalen Rahmen liegen würden (Urk. 78 S. 6; Urk. 79). 1.2. Die Strafbehörden haben Ansprüche auf Genugtuung für rechtmässig angeordneten, indes im Nachhinein als unnötig erwiesenen, erlittenen Freiheitsentzug von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei kürzeren Freiheitsentzügen ist die Genugtuung praxisgemäss auf Fr. 200.– pro Tag festzulegen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen (WEHRENBERG/FRANK in: NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 28, vgl. BGE 139 IV 243 = Pra 102 (2013) Nr. 108; BGer 6B_506/2015 vom 6. August 2015; BGer 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1.2). Der Ausgleich von Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll indes in erster Linie als Realersatz erfolgen. Erst wenn eine Anrechnung an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich subsidiär die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3.3, BGE 135 IV 126 E. 1.3. und BGE 133 IV 150 E. 5.1.). Zusätzlich hat der Beschuldigte, welcher freigesprochen wird, gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. 1.3. Die Voraussetzungen der Zusprechung einer Haftentschädigung an den Beschuldigten sind vorliegend gegeben. Die beantragte Haftentschädigung bewegt sich im Rahmen der gerichtsüblichen Ansätze, weshalb der Beschuldigte antragsgemäss mit Fr. 4'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. Mai 2019 zu entschädigen ist. Belegt (bzw. mit Blick auf die geltend gemachten Kosten der tierärztlichen Untersuchung glaubhaft) sind sodann die vorgebrachten Kosten der Fremdunterbringung der Katze des Beschuldigten. Auch diese sind ihm entsprechend in beantragter Höhe zu ersetzen.

- 17 - 2. Gerichtsgebühr und Kosten Ausgangsgemäss hat die Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen und sind die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist für seine Aufwände im zweitinstanzlichen Verfahren antragsgemäss mit Fr. 3'900.– (inkl. MWST und Auslagen; Urk. 74; vgl. auch Urk. 78 S. 6) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Dezember 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 3.-4. (…) 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'293.45 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 7'293.45 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. (…)

- 18 - 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten werden Fr. 1'132.– als Schadenersatz und Fr. 4'200.– (zuzüglich 5 % Zins ab 24. Mai 2019) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

- 19 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 28. September 2020

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Kistler

- 20 -

Urteil vom 28. September 2020 Anklage: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'200.–), wovon 21 Tagessätze durch Haft erstanden sind. 4. Die Geldstrafe wird vollzogen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 7'293.45 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nac... 8. [Mitteilung] 9. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: 1. Es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. 2. Es sei ihm eine Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft von 21 Tagen in der Höhe von Fr. 4'200.– (zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Mai 2019) sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'130.– für die Unterbringung der Katze und deren tierärztlic... 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss zu verlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 54 S. 3 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 5. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Vom Vorwurf der Drohung wurde... 1.3. Am 28. September 2020 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, statt (Prot. II S. 6). 2. Umfang der Berufung II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf 2. Standpunkt des Beschuldigten 3. Standpunkt der Vorinstanz 4. Beweiswürdigung 4.1. Ausgangslage und Beweismittel 4.2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeit der Beteiligten 4.3. Aussagen der Privatklägerin 4.3.1. Die Privatklägerin sagte bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019 aus, nach einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte sie an den Haaren gerissen und sie habe ihn ebenfalls an den Haaren gepackt. Er habe s... 4.3.2. Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin am 14. Juni 2019 im Beisein des Beschuldigten zu Protokoll, er habe sie fest an den Haaren gerissen und ihr auch einige Haare herausgerissen. Sie habe versucht, ihn an den Haaren zu packen. Sie ... 4.3.3. Die Aussagen der Privatklägerin sind widersprüchlich und wenig konsistent, was sich weder durch das dynamische Tatgeschehen noch durch den Zeitablauf zwischen den Einvernahmen – nur gerade drei Wochen – hinreichend erklären lässt, zumal die Wid... 4.4. Aussagen des Beschuldigten 4.4.1. Der Beschuldigte gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019 zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihn an den Haaren gerissen und gesagt, er solle nicht lügen. Zuerst habe sie ihm noch mit ihrer linken Hand dreimal gegen seine rechte... 4.4.2. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. Mai 2019 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin nicht geschlagen. Die Gewalt sei von ihr ausgegangen. Er habe mehrere Faustschläge eingesteckt. Zunächst habe ihn die Privatklägerin an den H... 4.4.3. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2019 verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 13 S. 1 f. Antwort 3). 4.4.4. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe immer gesagt, er habe die Privatklägerin mit der flachen Hand, mit der Aussenhand, abgewehrt, nachdem sie ihn geschlagen habe (Prot. I S. 7). Er sei es gewohnt, dass ihn die Privatkläger... 4.4.5. In der Befragung zur Sache anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. September 2020 erklärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin ihn am besagten Abend aus Eifersucht gezwungen habe, diese von ihr als Hexe betitelte Frau anzurufen, welch... 4.4.6. Auch wenn der Beschuldigte bemüht schien, den Ablauf der Auseinandersetzung in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, sagte er diesbezüglich doch im Wesentlichen konstant aus und machte auch ihn belastende Zugeständnisse, was für die Glaub... 4.4.7. Zusammenfassend ist damit erstellt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im Verlaufe der Auseinandersetzung zuerst mehrmals gegen den Oberkörper boxte und dann an den Haaren riss, worauf der Beschuldigte sie ebenfalls gleichzeitig leicht a... 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Tatbestandsmässigkeit 5.2. Rechtswidrigkeit 5.2.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Der Angriff muss rechtswidrig u... 5.2.2. Erstellt ist, dass die Privatklägerin auf den Beschuldigten losging, mehrfach auf ihn einschlug und ihm dabei mindestens einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, worauf sich dieser mit einer im Aufstehen ausgeführten Abwehrbewegung, welche die ... 5.2.3. Der Beschuldigte kann sich somit auf rechtfertigende Notwehr berufen, weshalb er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolge 1. Entschädigung für die Haft 1.1. Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung eine Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft von 21 Tagen in Höhe von Fr. 4'200.– (zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Mai 2019) sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'130.– für die... Zur Begründung liess er anführen, dass die Untersuchungshaft mit einer gerichtsüblichen Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag zuzüglich Zins von 5 % abzugelten und die Kosten für die während der Untersuchungshaft notwendig gewordene Fremdplatzierung (sowie... 1.2. Die Strafbehörden haben Ansprüche auf Genugtuung für rechtmässig angeordneten, indes im Nachhinein als unnötig erwiesenen, erlittenen Freiheitsentzug von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 431 Abs... 1.3. Die Voraussetzungen der Zusprechung einer Haftentschädigung an den Beschuldigten sind vorliegend gegeben. Die beantragte Haftentschädigung bewegt sich im Rahmen der gerichtsüblichen Ansätze, weshalb der Beschuldigte antragsgemäss mit Fr. 4'200.– ... 2. Gerichtsgebühr und Kosten Ausgangsgemäss hat die Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen und sind die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskass... 3. Amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist für seine Aufwände im zweitinstanzlichen Verfahren antragsgemäss mit Fr. 3'900.– (inkl. MWST und Auslagen; Urk. 74; vgl. auch Urk. 78 S. 6) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Dezember 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 7'293.45 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. (…) 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten werden Fr. 1'132.– als Schadenersatz und Fr. 4'200.– (zuzüglich 5 % Zins ab 24. Mai 2019) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB200135 — Zürich Obergericht Strafkammern 28.09.2020 SB200135 — Swissrulings