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Zürich Obergericht Strafkammern 26.05.2020 SB200117

26 mai 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·550 mots·~3 min·7

Résumé

Einfache Körperverletzung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200117-O/U/mc-cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 26. Mai 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 2. Dezember 2019 (GG190019)

- 2 - Nachdem der Beschuldigte am 12. Dezember 2019 (Datum Poststempel) zusammen mit seiner Berufungsanmeldung – mithin vor Erhalt des begründeten Entscheides der Vorinstanz und entgegen der gesetzlichen Vorgabe in Art. 399 Abs. 3 StPO – eine Berufungserklärung einreichte (Urk. 37), da die Berufungserklärung darüber hinaus keine Anträge enthielt, inwiefern das erstinstanzliche Urteil abgeändert werden sollte (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO), da dem Beschuldigten deshalb mit Präsidialverfügung vom 2. April 2020 eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt wurde, um schriftlich im Doppel die Berufungserklärung zu verdeutlichen und insbesondere anzugeben, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder in welchen Teilen angefochten wird und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden, da der Beschuldigte darauf hingewiesen wurde, dass, wenn er innert Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufungserklärung einreicht, nicht auf seine Berufung eingetreten wird (Art. 385 Abs. 2 StPO), da der Beschuldigte, der als Berufungskläger mit einer Zustellung rechnen musste, die eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt hat (Urk. 45/2, vgl. auch Urk. 46), da die Zustellung damit gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 14. April 2020 als erfolgt gilt (vgl. Urk. 45/2) und die 20-tägige Frist zur Einreichung der verdeutlichten Berufungserklärung am 4. Mai 2020 unbenützt ablief, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten ist, da die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei auch die Partei als unterliegend gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), da somit dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind,

- 3 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 2. Dezember 2019 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerin B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 26. Mai 2020

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Leuthard

Beschluss vom 26. Mai 2020 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  die Privatklägerin B._____  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden). 5. Rechtsmittel:

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