Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200065-O/U/mc
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Wenker, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Urteil vom 9. Oktober 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 23. Januar 2019 (DG180011)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. August 2018 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung gegen den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 61 AuG, − der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, sowie − der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit morgen 224 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, welche vollumfänglich durch Haft erstanden ist, und einer Busse von CHF 1'700.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- 3 - 4. Die Geldstrafe wird vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 7. Die beiden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 31. August 2018 beschlagnahmten Mobiltelefone der Marke Samsung (schwarz beschädigt und goldfarben) sind der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 7'290.00 Telefonkontrolle CHF 160.00 Auslagen (Ärztliche Kurzgutachten) CHF 22'390.20 amtliche Verteidigung CHF 11'650.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft CHF 47'590.20 Kosten total. 11. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver-
- 4 tretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 12. Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 15. Juni 2018 bis 24. Januar 2019 mit total CHF 22'390.20 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ auszubezahlen. 13. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühung als unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft in der Zeit vom 25. Juni 2018 bis 24. Januar 2019 mit total CHF 11'650.– (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ auszubezahlen. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 90 S. 2 f.; Urk. 103 S. 2) 1. Das Urteil der Vorinstanz vom 23. Januar 2019 sei betreffend Ziff. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 11 aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), der mehrfachen Drohung gegen den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB), des rechtswidrigen Aufenthaltes (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 61 AuG) sowie der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG) freizusprechen. Im Übrigen sei der Schuldspruch zu bestätigen.
- 5 - 3. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. 4. Es sei dem Beschuldigten für die erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 51'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 13. Oktober 2018 zuzusprechen. 5. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. 6. Der Privatklägerin sei eine Genugtuung von Fr. 300.– zuzusprechen; im Übrigen seien die Zivilansprüche abzuweisen. 7. Die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 96, schriftlich, sinngemäss) 1. Verzicht auf Anschlussberufung 2. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils 3. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 23. Januar 2019 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Februar 2019 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 82; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 30. Januar 2020 reichte die amtliche Verteidigung am 19. Februar 2020 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 90). Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2020 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 91). Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welches bewilligt wurde (Urk. 96). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 16. März 2020 beantragte die amtliche Verteidigung eine Fristerstreckung zur Einreichung des Datenerfassungsblattes und der notwendigen Unterlagen, welche bewilligt wurde (Urk. 97). Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte weder das Datenerfassungsblatt noch Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen ein. Am 29. April 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 9. Oktober 2020 vorgeladen (Urk. 100). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 4 f.; Urk. 103 S. 2).
- 7 - II. Prozessuales Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 1, teilweise (Schuldsprüche betreffend Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung gegen den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, rechtswidrigen Aufenthalt sowie mehrfache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung), 2-5 (Strafmass), 6 (Anordnung Landesverweisung), 8-9 (Zivilansprüche) und 11 (Kostenauflage). Er beantragt einen Freispruch von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung gegen den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Er sei nur der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen und unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. Zudem sei ihm für die erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 51'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. Oktober 2018 zuzusprechen, und es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Der Privatklägerin sei eine Genugtuung von Fr. 300.– zuzusprechen; im Übrigen seien die Zivilansprüche abzuweisen (Urk. 90 S. 2 f.; Urk. 103 S. 2). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1, 4., 7. und 8. Spiegelstrich (Schuldsprüche betreffend Beschimpfung, Tätlichkeiten und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 7 (Entscheid über beschlagnahmte Mobiltelefone), 10 (Kostenfestsetzung), 12 und 13 (Anwaltshonorare) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Die Verteidigung moniert im Zusammenhang mit Anklageziffer 2 (Drohung), dass die Privatklägerin die Vorwürfe betreffend dieser Drohung nur anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vorgebracht habe. Diese Aussagen könnten zwar für die
- 8 - Prüfung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, seien als Beweis jedoch nicht verwertbar, da der Beschuldigte kein Teilnahmerecht habe wahrnehmen können. Art. 147 Abs. 4 StPO halte klar fest, dass Beweise, die unter Verletzung des Teilnahmerechts erhoben worden seien, nicht zulasten der Partei verwertet werden dürften, die nicht anwesend gewesen sei (Urk. 103 S. 11). Da die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin in Anwesenheit des Beschuldigten sowie dessen Verteidigung durchgeführt worden ist (Urk. 6/3 S. 1), wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO gewahrt, und er hatte die Möglichkeit, der Privatklägerin Fragen zu stellen. Die Aussagen der Privatklägerin sind somit verwertbar. Angesichts des zu erfolgenden Freispruchs betreffend Anklageziffer 2 (vgl. nachfolgend, Erw. III.5.7.3. und Erw. III.5.7.6.) ist der Einwand der Verteidigung aber ohnehin nicht weiter von Relevanz. Weiter bringt die Verteidigung vor, die Vorinstanz sei hinsichtlich Anklageziffer 6 (einfache Körperverletzung) davon ausgegangen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit einem Messer in den Finger geschnitten habe. Dies widerspreche dem angeklagten Sachverhalt, wonach die Privatklägerin ins Messer gegriffen habe. Durch diese Würdigung verändere die Vorinstanz den Sachverhalt massgeblich und verletze damit den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO (Urk. 103 S. 20). Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz stellt keine Verletzung des Anklageprinzips dar und ist vorliegend auch nicht weiter von Bedeutung, da die Berufungsinstanz den angefochtenen Schuldspruch – und damit auch den bestrittenen Sachverhalt – mit freier Kognition überprüft. Entsprechend erübrigen sich weitergehende Erwägungen hierzu. III. Sachverhalt 1. Vorbemerkung Infolge rechtskräftiger Erledigung aller übrigen Anklagevorwürfe verbleiben die nachfolgenden Vorwürfe betreffend Anklageziffern 2, 3, 6 und 8-10 Gegenstand des Berufungsverfahrens.
- 9 - 2. Anklagevorwurf 2.1. Delikte zum Nachteil der Privatklägerin Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe seiner Lebenspartnerin B._____ (nachfolgend Privatklägerin) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im April 2018 in der gemeinsamen Wohnung in C._____ [Ortschaft] gesagt, dass er sie nicht mehr sehen könne und er sie umbringen wolle. Dadurch habe er die Privatklägerin in grosse Angst versetzt und diese habe befürchtet, dass er seine Androhung in die Tat umsetzen könnte, was dieser mit seiner Äusserung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 30 S. 3, Anklageziffer 2). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe nach der verbalen Äusserung in der gemeinsamen Wohnung kaltes Wasser in die Badewanne einlaufen lassen, bis diese ungefähr halb gefüllt gewesen sei. Daraufhin habe er die auf den Armen und Beinen kriechende Privatklägerin an ihren Haaren ins Badezimmer gezogen, sie an ihrem Nacken ergriffen, mit dem Kopf über den Badewannenrand gebeugt und bis zum Hals unter Wasser gedrückt, wobei die Privatklägerin vor der Badewanne gekniet sei. Dies habe er drei bis vier Mal für mehrere Sekunden getan, wobei die Privatklägerin jeweils keine Luft mehr bekommen habe, während ihr Kopf unter Wasser gewesen sei. Als sie versuchte habe, sich zu wehren, indem sie sich mit ihren Händen vom Badewannenrand wegzustossen versucht habe, habe der Beschuldigte zu ihr gesagt, sie solle aufhören sich zu wehren und es zulassen. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach in kurzen Abständen hintereinander unter Wasser gedrückt habe, habe er eine konkrete Gefahr für ihr Leben geschaffen, da er es nicht mehr in der Hand gehabt habe, ob sie genügend Luft zum Atmen erhalte bzw. ob sie sich während den kurzen Pausen zwischen den Tauchern genügend hätte erholen können, um eine erneute Verhinderung der Luftzufuhr verkraften zu können, was der Beschuldigte bezweckt habe (Urk. 30 S. 3, Anklageziffer 3). Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den 2. April 2018, abends, in der gemeinsamen Wohnung in
- 10 - C._____ direkt vor der auf dem Sofa sitzenden Privatklägerin gestanden zu sein und vor ihr auf der Höhe ihrer Augen mit einem Rüstmesser herumgefuchtelt und Bewegungen in ihre Richtung gemacht zu haben, wodurch diese Angst bekommen habe, dass er sie zumindest verletzen würde bzw. könnte, weshalb sie ihre Hände schützend vor ihr Gesicht gehalten habe. Dadurch habe sie ins Messer gegriffen, sodass sie eine Schnittwunde am linken Ringfinger erlitten habe, welche mit vier Stichen habe genäht werden müssen, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte die Privatklägerin zudem in grosse Angst versetzt und diese befürchten lassen, er könnte ihr physische Gewalt antun, was er mit seinem Verhalten denn auch bezweckt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 30 S. 4, Anklageziffer 6). Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, der Privatklägerin am 11. Juni 2018 in der gemeinsamen Wohnung in C._____ gesagt zu haben, ihre Familie werde "drunter kommen", wenn sie etwas über die zuvor geschilderten Vorfälle der Polizei erzählen würde, wobei er zunächst ihren Bruder, dann ihren Vater und schliesslich ihre Mutter umbringen würde. Dadurch habe er die Privatklägerin in grosse Angst versetzt und sie befürchten lassen, er könnte ihrer Familie physische Gewalt antun, was er mit seinem Verhalten auch bezweckt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 30 S. 5, Anklageziffer 8). 2.2. Rechtswidriger Aufenthalt Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich als Staatsbürger Kolumbiens in Kenntnis des Ablaufs seiner Schweizer Aufenthaltsgenehmigung (B) am 8. Oktober 2017 seit dem 9. Oktober 2017 ohne gültigen und ihm zustehenden kolumbianischen Reisepass und ohne gültige Schweizer Aufenthaltsgenehmigung, somit rechtswidrig, bis zum 14. Juni 2018 auf dem Gebiet der Schweiz aufgehalten, was er gewusst habe (Urk. 30 S. 5, Anklageziffer 9).
- 11 - 2.3. Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Januar oder Februar 2018 an einem Tag auf einer Baustelle in D._____ [Ortschaft] als Handlanger gearbeitet und einmal Gartenarbeiten verrichtet zu haben, wobei er jeweils ein Entgelt für seine Tätigkeiten erhalten habe, ohne über die dafür notwendige Bewilligung verfügt zu haben, von deren Erfordernis er Kenntnis gehabt habe (Urk. 30 S. 5, Anklageziffer 10). 3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffern 2, 3, 6 und 8 (Delikte zum Nachteil der Privatklägerin) vollumfänglich (Urk. 5/1 S. 4 ff. und S. 10; Urk. 5/2 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 2 f.; Urk. 5/5 S. 8 ff.; Prot. I S. 39 ff.; Prot. II S. 21 ff.). Den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 9 hat der Beschuldigte anerkannt (Urk. 5/1 S. 11 f.; Urk. 5/2 S. 5 f.; Urk. 5/5 S. 3 und S. 11; Prot. I S. 45; Prot. II S. 29). Mit dem Beschuldigten stellt auch die Verteidigung den eingeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 9 nicht in Abrede (Urk. 70 S. 5; Urk. 103 S. 21 f.). Sie moniert diesbezüglich einzig, dass selbst bei einer Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine angemessene Ausreisefrist angesetzt werde, wobei der Aufenthalt bis zum Ablauf dieser Frist rechtmässig bleibe. Das Migrationsamt habe dem Beschuldigten keine Ausreisefrist angesetzt, weshalb sein Aufenthalt bisher nicht als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG qualifiziert werden könne und der Beschuldigte freizusprechen sei. Ohnehin stehe einer Bestrafung des Beschuldigten aber die EU-Rückführungsrichtlinie entgegen. Eine Person ohne Aufenthaltsberechtigung könne erst dann strafrechtlich belangt werden, wenn das kantonale Migrationsamt alle möglichen Wegweisungsvollzugsmassnahmen an die Hand genommen habe, um den rechtswidrig Anwesenden aus der Schweiz auszuschaffen. Seitens der Migrationsbehörden sei nicht alles Zumutbare unternommen worden, um eine Rückführung in die Wege zu leiten, sodass dem Beschuldigten kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne und das Strafverfahren betreffend rechtswidrigen Aufenthalt im Eventualfall einzustellen
- 12 sei (Urk. 70 S. 18 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung ergänzend geltend, der Beschuldigte sei für seinen rechtswidrigen Aufenthalt bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 4. Mai 2018 bestraft worden. Zudem sei ihm eine Ausreise ohne heimatliche Papiere nicht möglich gewesen. Eine illegale Einreise in ein Drittland könne nicht verlangt werden. Eine Bestrafung wegen rechtswidrigen Aufenthalts komme somit aufgrund der objektiven Unmöglichkeit der Ausreise nicht in Betracht (Urk. 103 S. 22). Diese Vorbringen der Verteidigung sind nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (Erw. IV.4.). Hinsichtlich Anklageziffer 10 räumte der Beschuldigte ein, auf einer Baustelle bei Kollegen in D._____ als Handlanger gearbeitet und einmal Gartenarbeiten verrichtet zu haben. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 10 nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass es sich dabei um keinen Job gehandelt habe. Dies sei für ihn nicht Arbeit gewesen, sondern er habe einfach gerne geholfen (Urk. 5/5 S. 13 ff.). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 29 ff.). Mit dem Beschuldigten stellt auch die Verteidigung den eingeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 10 nicht in Abrede, macht aber geltend, eine Bestrafung wegen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit sei nicht angebracht. Der Aufenthalt des Beschuldigten könne nicht als rechtswidrig qualifiziert werden, weshalb auch eine allfällige Arbeitsleistung nicht verboten sei. Zudem würden Gefälligkeitsleistungen, die nach objektiven Kriterien nicht gegen Entgelt geleistet würden, nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit fallen. Demzufolge sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit freizusprechen (Urk. 70 S. 20; Urk. 103 S. 22 f.). Diese Vorbringen der Verteidigung sind ebenfalls nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (Erw. IV.5.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Sachverhalte der bestrittenen Anklageziffern 2, 3, 6, und 8 (Delikte zum Nachteil der Privatklägerin) anhand der vorliegenden Beweismittel erstellen lassen (vgl. Erw. III.5.), wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
- 13 einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2). 4. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung der Sachverhalte gemäss Anklageziffern 2, 3, 6 und 8 liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/1-5; Prot. I S. 38 ff.; Prot. II S. 21 ff.), der Privatklägerin (Urk. 6/1-3; Prot. I S. 19 ff.) und der Zeugin E._____ (Urk. 7), die Gewaltschutzverfügung der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2018 samt Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Meilen vom 22. Juni 2018 (Urk. 9/1-2), ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._____ vom 3. April 2018 (Urk. 17/3), sowie die Arztberichte von Dr. med. F._____ vom 11. Juli 2018 und Dr. med. G._____ vom 12. Juli 2018 (Urk. 17/4; Urk. 17/6) vor. 5. Sachverhaltserstellung Delikte zum Nachteil der Privatklägerin (Anklageziffern 2, 3, 6 und 8) 5.1. Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ein Liebespaar waren, sie zusammen in einer Wohnung in C._____ wohnten und eine turbulente Beziehung führten, in welcher es zu Eifersucht, Kontrollhandlungen, Beschimpfungen und Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gekommen ist (vgl. Urk. 5/1 S. 2 ff.). Der Beschuldigte anerkannte, dass er der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben und sie an den Oberarmen gepackt und geschüttelt habe. Er habe ihr mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Bei einem weiteren Vorfall habe er ihr eine Ohrfeige gegeben und dabei das Auge getroffen. Er sei selber erschrocken, dass es danach blau geworden sei. Er habe ihr vorne in ihre Haare gegriffen und ihren Kopf nach oben gezogen, damit sie sich in die Augen sehen konnten (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Diese Vorkommnisse wurden auch von der amtlichen Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Entsprechend unangefochten blieben die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin (vgl. vorstehend, Erw. II.).
- 14 - Der Beschuldigte bezeichnet sich selbst als temperamentvoll und jemanden, der schnell wütend werde. Wenn jemand versuche, ihm weh zu machen, dann könne er nicht mehr ruhig bleiben. Als die Privatklägerin ihm von ihren sexuellen Begegnungen erzählt habe, sei er aufgestanden und habe mit dem Stuhl ein Loch in die Decke geschlagen (Urk. 5/1 S. 2 und S. 4). Die Verteidigung führte weiter aus, dass der Beschuldigte sich oft mit der Privatklägerin wegen eingestandener Affären gestritten habe. Dieser sei deshalb immer eifersüchtiger geworden und habe versucht, seine Freundin zu kontrollieren (Urk. 70 S. 3; Urk. 103 S. 3). Diese Darstellung deckt sich auch mit den Aussagen der Privatklägerin, welche ebenfalls zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sehr eifersüchtig gewesen sei, sie kontrolliert habe und ihr gegenüber handgreiflich geworden sei, als sie ihm von ihren sexuellen Begegnungen berichtet habe (Urk. 6/1 S. 2 ff.; Prot. I S. 22). Die Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffern 2, 3, 6 und 8 stützen sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin. Ihren Aussagen stehen diejenigen des Beschuldigten gegenüber. Da Widersprüche und Ungereimtheiten betreffend den einen Anklagekomplex auch Auswirkungen auf die Aussagenwürdigung betreffend andere Komplexe haben können, erscheint es angezeigt, die Aussagen der Beteiligten zuerst in ihrer Gesamtheit betreffend alle Anklagevorwürfe darzustellen, um dann bei der Beweiswürdigung im Rahmen der einzelnen Anklagevorwürfe darauf zurückzukommen. 5.2. Aussagen der Privatklägerin 5.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 12. Juni 2018 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte die Privatklägerin zu den vom Beschuldigten bestrittenen Vorwürfen aus, als sie am Abend nach Hause gekommen sei, habe der Beschuldigte sie an beiden Armen gepackt und zu ihr gesagt, dass er sie nicht mehr sehen könne, er kein Geld mit ihr machen und sie umbringen wolle. Er sei dann in der Wohnung herumgelaufen und habe etwas gemurmelt. Er habe Wasser in die Badewanne einlaufen lassen. Sie habe Panik bekommen. Er habe sie am Genick gepackt und ins Badezimmer gezogen. Die Badewanne sei nicht einmal bis zur Hälfte voll gewesen. Er habe sie dann drei bis vier Mal unter
- 15 - Wasser gedrückt. Beim ersten Mal habe er sie kurz unter Wasser gedrückt. Bei den anderen Malen sei es länger gewesen. Wie lange könne sie nicht sagen. Er habe sie am Nacken gehalten mit einer Hand. Sie sei auf den Knien gewesen und habe sich mit ihren Armen am Beckenrand abgestützt. Jedes Mal sei der ganze Kopf bis zum Hals unter Wasser gewesen. Die Badewanne sei halbvoll und das Wasser kalt gewesen (Urk. 6/1 S. 3). Auf die Frage, wie sie sich dabei gefühlt habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, machtlos. Sie habe gedacht, dass jetzt wirklich fertig sei. Sie habe sich dann vom Badewannenrand wegdrücken können. Während sie sich weggedrückt habe, habe er sie auf den Boden drücken können. Er sei dann auf ihr gekniet, habe mit einer Hand gegen ihren Hals gedrückt und mit der anderen ihren Mund zugehalten. Sie habe zu Beginn kein Wort herausbringen können, da er so fest gedrückt habe. Er habe einige Sekunden gedrückt; höchstens 10 bis 15 Sekunden. Er habe seine Hand dann ein wenig von ihrem Mund gelöst und sie habe ihm sagen können, dass sie ihn liebe. Dann habe er abrupt losgelassen und sei aufgestanden. Danach habe er mit den Händen gegen ihren Oberkörper geschlagen und ihr zwei Mal gegen den Bauch getreten. Sie habe für einige Sekunden keine Luft bekommen. Er sei dann aus dem Badezimmer gegangen (Urk. 6/1 S. 4). 5.2.2. Polizeiliche Einvernahme vom 13. Juni 2018 Die Privatklägerin gab erneut zu Protokoll, dass sie Streit gehabt hätten und er versucht habe, sie zu ertränken. Dann habe es ein paar Schläge und Kicks in den Bauch gegeben. Sie habe ihn dann gebeten, aufzuhören. Sie würden sich doch lieben. Dann habe er aufgehört. Durch die Schläge und Tritte sei sie verletzt worden. Sie habe Prellungen und blaue Flecken gehabt (Urk. 6/2 S. 4 und S. 7). Weiter führte die Privatklägerin aus, dass sie sich nie an die Polizei gewendet habe, weil der Beschuldigte immer gesagt habe, wenn sie etwas erzählen würde, würde ihre Familie "drunter kommen" wie auch sie (Urk. 6/2 S. 10).
- 16 - 5.2.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 4. Juli 2018 Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin zum Vorfall im Badezimmer mit der Badewanne befragt aus, dass der Beschuldigte Ende April richtig handgreiflich geworden sei. Er habe gesagt, dass er mit so einer Person nicht mehr zusammen sein könne. Er habe sie an den Haaren gezogen und quasi über den Boden geschleift. Er habe begonnen, kaltes Wasser in die Badewanne einzulassen. Als diese halbvoll gewesen sei, habe er sie am Nacken gepackt und sie mit dem Kopf ins Wasser getunkt, ca. drei bis vier Mal, je ein paar Sekunden lang. In diesem Moment sei sie in einem Schockzustand gewesen und habe gedacht, es sei vorbei. Er habe ihr gesagt, sie solle aufhören sich zu wehren. Sie solle es einfach zulassen. Der Druck am Nacken sei dann weniger geworden, und sie habe es geschafft, von der Badewanne wegzukommen. Er habe sie dann am Hals gepackt und auf den Boden gedrückt. Er habe ihr zuerst den Mund zugedrückt, damit sie keine Geräusche von sich habe geben können. Dann sei er aufgestanden und habe ihr mit dem Fuss zwei Mal in den Bauch gekickt. Sie habe damals sowieso noch Mühe gehabt, zu Atem zu kommen wegen des Schocks. Danach habe sie erst recht Mühe gehabt. Er sei dann ins Wohnzimmer gegangen (Urk. 6/3 S. 6). Weiter führte die Privatklägerin aus, dass sie nicht ganz sicher sei, aber sie glaube, ein paar Tage später hätten sie wieder einen Streit angefangen und dann habe er ihr gesagt, dass er das beenden wolle. Sie habe das damals der Polizei nicht gesagt. Sie sei auf dem Sofa gesessen, er sei dann aufgestanden und in die Küche gegangen. Er habe ein Küchenmesser geholt, das grösste, welches sie gehabt hätten, und habe gesagt, er würde sie jetzt umbringen, weil er nicht mit einer solchen Person zusammen sein könne, es sei nun soweit gekommen. Als er mit dem Messer auf sie zugekommen sei, habe sie schon Panik bekommen und ihn angefleht, er solle aufhören. Sie habe dann die Hände schützend vor sich gehalten. Dabei habe er sie in den Finger geschnitten. Die Pulsader sei getroffen worden und das Blut sei ziemlich hoch gespritzt. Als sie zusammen ins Badezimmer gegangen seien, habe er ihr gesagt, dass er sie nicht in den Finger habe schneiden wollen, aber dass er es habe beenden wollen. Er sei aber schon scho-
- 17 ckiert gewesen, dass er sie getroffen habe, was er nicht gewollt habe. Sie hätten dann versucht, das mit WC-Papier zu stoppen, was aber nicht gegangen sei. Er habe ihr gesagt, sie müsse das unbedingt beim Arzt nähen lassen. Dann habe er eine Socke geholt und wie einen Druckverband gemacht. Er habe dann gesagt, sie habe viel Blut verloren und solle sich hinlegen, da es ihr schwindlig werden könnte. Am nächsten Morgen habe sie sich bei ihrer Chefin gemeldet, sie könne nicht arbeiten kommen, sie habe sich beim Frühstück machen in den Finger geschnitten. Dann sei sie alleine ins Arztzentrum in H._____ gegangen. Es habe mit vier Stichen genäht werden müssen, und sie sei für 4 Tage krankgeschrieben worden (Urk. 6/3 S. 8). Die Privatklägerin sagte weiter aus, dass er ihr auf dem Weg, als sie telefoniert hätten, gesagt habe, er sei fertig mit ihr und würde jetzt beginnen, Geld mit ihr zu machen. Mit dem habe er gemeint, dass andere mit ihr Sex haben könnten und er dafür Geld bekommen würde. Sie habe ihn dann die ganze Zeit angefleht, er solle dies nicht mit ihr machen, sie würden sich doch lieben. Er habe darauf gesagt, er brauche dafür ihr Einverständnis nicht, sondern er könne ihr einfach Drogen einflössen, sodass sie nicht mehr wisse, wer sie sei, wo sie sei und was sie mache. In der Wohnung habe er, als sie ihn angefleht habe, gesagt, dass er sie doch auch lieben würde und er das alles gar nicht machen müsse, sie solle einfach nicht zur Polizei gehen. Wenn sie das machen würde, hätte das schlimme Konsequenzen für sie. Dann habe er ihre Familie bedroht. Er habe gesagt, wen er zuerst umbringen würde und wen am Schluss. Sie habe ihm gesagt, das werde alles nicht passieren, weil sie nicht zur Polizei gehen werde (Urk. 6/3 S. 9). Zum Vorfall im Badezimmer befragt, verneinte die Privatklägerin die Frage, ob sie sich noch an die genauen Worte der verbalen Drohung erinnern könne, als der Beschuldigte sie zur Badewanne gezogen habe (Urk. 6/3 S. 15, Antw. auf Frage 51). Weiter führte sie auf die Frage, wie der Beschuldigte sie zur Badewanne geschleift habe, aus, sie glaube, sie sei auf allen vieren gewesen. Er habe sie an den Haaren gepackt und sie hinter sich hergezogen. Sie glaube, sie sei auf allen Vieren gekrochen (Urk. 6/3 S. 15, Antw. auf Frage 52). Als er sie heruntergedrückt habe, habe er ihr gesagt, sie solle sich nicht wehren und es zulassen. An
- 18 den Rest könne sie sich nicht mehr erinnern (Urk. 6/3 S. 15). Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei gesagt habe, sie würde nicht mehr wissen, ob er etwas gesagt habe, als er sie unter Wasser gedrückt habe, und die Frage, weshalb sie sich heute an seine Worte erinnern könne, gab sie zu Protokoll, sie denke, wenn sie sich das ab und zu wieder durch den Kopf gehen lasse, würden gewisse Dinge wieder hochkommen. Sie vergesse auch Sachen, die damals passiert seien. Deshalb könne sie sich auch nicht mehr so gut erinnern, was sie damals bei der Polizei gesagt habe (Urk. 6/3 S. 15, Antw. auf Frage 54). Auf weitere Fragen führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie am Nacken gehalten habe. Sie habe sich mit ihren Händen am Badewannenrand abgestossen. Dann habe er sie nach unten gedrückt. Sie sei auf den Knien gewesen. Sie denke, er habe sie bis zum Hals in die Badewanne gedrückt, da sie keine Luft mehr bekommen habe unter Wasser. Sie habe versucht, sich von der Badewanne wegzustossen und sich aus dieser Lage zu befreien (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Fragen 56 ff.). Der Beschuldigte habe dann gesagt, sie solle aufhören, sich zu wehren und es zulassen. Sie habe das Gefühl, dass der Druck auf dem Nacken dann weniger geworden sei. Dann habe sie versucht, sich loszumachen. Er habe schnell reagiert. Sie habe zuerst irgendwo ihren Rücken angeschlagen und sei dann zu Boden gegangen. Sie sei auf dem Rücken gelegen. Eine Hand habe er ihr dann auf den Mund gelegt und eine an den Hals. Welche wo gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie denke, er sei dann gerade aufgestanden und habe ihr diese zwei Kicks in den Bauch gegeben (Urk. 6/3 S. 16). Auf Vorhalt, dass sie gegenüber der Polizei ausgesagt habe, dass der Beschuldigte ihr ca. 10 bis 15 Sekunden gegen den Hals gedrückt habe mit der Hand, führte die Privatklägerin aus, sie könne es nicht genau sagen. Aber sie könne sich schlecht denken, dass sie sich das eingebildet habe, wenn sie das so sage. Daher denke sie, dass es stimme. Sie sei ja zur Polizei gegangen, um zu sagen, was passiert sei und nicht, um Geschichten zu erfinden (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Frage 62). Auf Frage, wie der Beschuldigte ihr in den Bauch getreten habe, führte sie aus, er habe ausgeholt. Sie glaube, mit seinem rechten Bein, und er habe ihr zwei Mal
- 19 mit seinem Fuss gegen den Bauch gekickt. Es sei im unteren Teil des Bauches gewesen. Sie bejahte, Schmerzen gehabt zu haben und gab zu Protokoll, dass sie versucht habe, nach Luft zu schnappen. Für ein paar Sekunden sei sie wie erstarrt gewesen vom Schock. Es habe weh getan, aber den Schmerz genau beschreiben könne sie nicht (Urk. 6/3 S. 17, Antw. auf Fragen 64 ff.). Sie sei dann auf dem Badezimmerboden gelegen, und er sei ins Wohnzimmer gegangen (Urk. 6/3 S. 17). Zum Vorfall mit dem Messer befragt, führte die Privatklägerin aus, dies habe sich ein paar Tage nach dem Vorfall mit der Badewanne abgespielt. Sie sei dann in H._____ zu Dr. F._____ gegangen. Auf Frage, was die genauen Worte des Beschuldigten gewesen seien, gab sie zu Protokoll, dass er es jetzt mit ihr beenden würde, es wäre jetzt einfach so weit. Auf Nachfrage, was er mit ihr habe beenden wollen, sagte sie aus, ihr Leben (Urk. 6/3 S. 19, Antw. auf Fragen 82 ff.). Auf weitere Frage, ob er ihr das so gesagt habe, führte sie aus, sie glaube schon. Sie habe das so verstanden, dass er ihr Leben habe beenden wollen. Er habe ja auch ein Messer in der Hand gehabt. Dieses Messer sei auf sie gerichtet gewesen. Sie sei auf dem Sofa gesessen und er vor ihr gestanden (Urk. 6/3 S. 19, Antw. auf Frage 86). Sie glaube, er habe es in der rechten Hand gehabt. Die Klinge des Messers sei auf sie gerichtet gewesen auf Augenhöhe, als sie auf dem Sofa gesessen sei. Der Beschuldigte habe das Messer gehalten, und sie habe Angst gehabt, ihre Hände vor ihr Gesicht gehalten und ihm gesagt, er solle damit aufhören (Urk. 6/3 S. 19). Auf Frage, ob der Beschuldigte ihr gesagt habe, weshalb er ein Messer in der Hand halte, sagte sie aus, er habe es ja geholt und dann gesagt, es sei jetzt so weit, er wolle es jetzt beenden. Auf Frage, was sie dabei empfunden habe, als er diese Dinge zu ihr gesagt habe, gab sie zu Protokoll, Angst, Todesangst (Urk. 6/3 S. 20, Antw. auf Fragen 92 f.). Sie bejahte, dass sie gedacht habe, der Beschuldigte könnte seine Ankündigung in die Tat umsetzen und führte dazu weiter aus, sie habe das Gefühl gehabt, seine Augen seien nur noch schwarz gewesen. Sein Blick sei starr gewesen. Er habe nicht mehr den Blick gehabt, welchen er gehabt habe, als sie sich in ihn verliebt habe. Weiter bestätigte sie, dass diese Verletzung
- 20 in einem Arztbericht festgehalten sei, führte aber aus, dass sie ihrem Arzt, Dr. F._____, einfach gesagt habe, dass sie sich beim Frühstück machen geschnitten habe. Sie habe diesem nicht die Wahrheit gesagt (Urk. 6/3 S. 20). Zum Vorfall vom 11. Juni 2018 befragt und auf die Frage, inwiefern er ihrer Familie gedroht habe, sagte die Privatklägerin aus, er habe mit dem Tod gedroht. Er habe gesagt, er würde mit ihrem Bruder beginnen. Auf Frage, mit was beginnen, führte sie weiter aus, ihn umzubringen. Er wäre der erste gewesen, den er umbringen würde. Dann wäre der Vater gekommen, ihre Mutter zum Schluss. Aber zuerst könne er noch Geld aus ihr herausholen, da sie eine hübsche Frau sei. Auf Frage, wem gegenüber er diese Äusserungen gemacht habe, gab sie zu Protokoll, dies habe er ihr gegenüber gesagt. Er habe ihr gesagt, dies würde passieren, wenn sie zur Polizei gehen würde (Urk. 6/3 S. 24, Antw. auf Fragen. 125 ff.). Auf die Frage, was sie dabei empfunden habe, führte sie aus, sie habe gesagt, dass es nicht dazu kommen würde, weil sie nicht zur Polizei gehen werde. Sie habe Angst bekommen und habe das Gefühl gehabt, so ihre Familie zu schützen, wenn sie mit ihm zusammenbleiben und nicht zur Polizei gehen würde. Auf Frage, ob sie geglaubt habe, dass er seine Ankündigung umsetzen würde, gab sie zu Protokoll, ja, er habe noch gesagt, es könne passieren, während er "drin" sei. Auf Nachfrage, was sie damit meine, sagte sie aus, während er im Gefängnis sei. Dies könnten auch andere Leute machen. Es könne auch nach einem Jahr, nach drei Jahren, nach fünf Jahren oder allenfalls nach zehn Jahren passieren. Er werde gerne warten, um sie fertig zu machen. Sie bestätigte, dass sie ihm dies zutraue und führte dazu weiter aus, wenn er einen Menschen liebe und ihn so verletzen könne, dann frage sie sich, was er mit anderen mache, für die er nichts empfinde. Sie bestätigte, dass sie aktuell noch immer Angst habe und auch ihre Eltern darunter leiden würden. Auf die Frage, ob er diese Äusserungen auch gegenüber jemandem aus ihrer Familie gesagt habe, gab sie zu Protokoll, nein, er habe allen immer etwas vorgespielt, und sie habe mitgemacht (Urk. 6/3 S. 24 f., Antw. auf Fragen 129 ff.).
- 21 - 5.2.4. Befragung vor Vorinstanz am 23. Januar 2019 Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, sie könne sich am besten an den Fall erinnern, als sie ein Gespräch gehabt hätten. Sie wisse nicht mehr, wie es angefangen habe, aber sie sei plötzlich auf allen vieren gewesen und er habe sie an den Haaren gepackt. Er habe sie ins Badezimmer gezogen. Dies sei der Fall, welchen sie am besten beschreiben könne. Das werde sie nie vergessen. Er habe sie an den Haaren gepackt und ins Badezimmer geschleift. Sie wisse, dass sie auf allen vieren gewesen sei. Sie habe sich nicht wehren können. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Sie wisse nicht mehr, was er in diesem Moment gesagt habe. Die Badewanne sei schon halb voll gewesen. Er habe sie am Nacken gepackt und ihren Kopf ins Wasser "getunkt", sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Dies habe er sicher drei bis vier Mal gemacht. Sie habe versucht, Luft zu holen. Sie sei ja mit den Armen am Beckenrand gewesen. Sie habe versucht, irgendetwas zu machen. Er habe dann gesagt, sie solle aufhören, sich zu wehren. Sie solle es zulassen. Irgendwann, sie wisse nicht mehr wie, habe sich der Griff gelöst. Sie sei mit dem Rücken an etwas gekommen und dann auf dem Badezimmerboden gelandet. Sie habe nach Luft geschnappt, da sie endlich wieder habe atmen können. Dann sei er gekommen und habe ihr den Mund zugedrückt, sodass sie wieder nicht habe atmen können. Sie wisse nicht, wie lange dies gedauert habe. Er habe dann aufgehört und sie habe einen oder zwei Tritte in den Bauch bekommen. Dann habe er sie von hinten getreten, und dann sei er einfach gegangen und sie am Boden geblieben. Erst dann habe sie wieder richtig Luft bekommen. Sie sei geschockt gewesen. Sie habe gedacht, dass sie dort sterben würde (Prot. I S. 23 f.). Auf Frage, was dann passiert sei, führte die Privatklägerin aus, er sei dann wieder ins Badezimmer gekommen mit einem Tuch. Er habe sie abgetrocknet. Das habe sie nicht verstanden. Er habe ihr geholfen, sich anzuziehen (Prot. I S. 24). Zum Vorfall mit dem Messer befragt sagte die Privatklägerin aus, dass sie auf dem Sofa gesessen sei. Sie wisse nicht mehr, wie es dazu gekommen sei, dass es begonnen habe. Aber er habe ein Küchenmesser in der Hand gehabt und sei vor ihr gestanden. Er habe gesprochen, und sie sei auf dem Sofa gesessen. Er
- 22 sei mit dem Messer direkt vor ihrem Gesicht gewesen. Er habe gesprochen und Bewegungen gemacht, sodass sie Angst bekommen habe. Er habe noch gesagt, dass er das jetzt einfach nicht mehr mit ihr machen und sie nicht mehr anschauen könne. Sie habe die Hände vors Gesicht genommen, und dann habe er sie halt plötzlich geschnitten. Er habe sie in den Finger geschnitten, und es habe halt angefangen zu bluten. Es sei so schnell gegangen. Sie könne es nicht besser erklären. Sie habe doch Angst gehabt, weil er das Messer in den Händen gehalten habe. Dann sei richtig Blut geflossen. Er sei irgendwie selber erschrocken. Sie seien dann ins Badezimmer gegangen und hätten versucht, es zu stoppen. Er habe es dann verbunden mit einem Socken oder etwas, mit dem man einen Knopf machen könne. Sie seien dann nicht mehr zum Arzt gegangen, weil sie plötzlich sehr müde gewesen sei. Er habe gesagt, dass sie sehr viel Blut verloren habe, und dass sie doch am Morgen gehen solle. Sie hätten mit dem komischen Knopf, den er gemacht habe, das Blut stoppen können (Prot. I S. 26). Auf Frage, was sie dem Arzt dann erzählt habe, führte sie aus, dass sie sich beim Vorbereiten für das Morgenessen geschnitten habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie nichts sagen dürfe, was in ihrer Wohnung passiert sei. Auf Frage, was sie befürchtet habe, gab sie zu Protokoll, das Schlimmste. Als sie ihm erzählt habe, mit wem sie etwas gehabt habe, habe er auch immer wieder gesagt, wie er mit ihr beginnen würde, Geld zu machen. Dass sie so oder so eine Schlampe sei und er wenn schon Geld aus ihr herausholen könne. Er habe gemeint, dass sie sich prostituieren gehen würde, sodass Männer mit ihr machen könnten, was sie wollten, und er Geld dafür bekommen würde. Dies habe er ihr angedroht (Prot. I S. 25 f.). Auf Frage, ob sie wisse, in was für einer Situation der Beschuldigte ihrer Familie gedroht habe, sagte die Privatklägerin aus, die Situation selber nicht, aber sie wisse noch, um was es gegangen sei. Es sei darum gegangen, dass sie nicht zur Polizei gehen sollte, sie niemandem etwas sagen würde. Er würde sonst bei ihrem kleinen Bruder beginnen und diesen umbringen. Danach ihren Vater, und dann ihre Mutter. Da diese eine Frau sei, würde er sie aber auch zuerst benutzen lassen, um mit ihr Geld zu machen. Dann würde er sie auch umbringen. Auf Fra-
- 23 ge, wann dies ungefähr gewesen sei im ganzen Verlauf, sagte sie aus, gegen den Schluss (Prot. I S. 27 f.). 5.3. Aussagen des Beschuldigten 5.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 15. Juni 2018 Auf Vorhalt, er solle der Privatklägerin gesagt haben, dass er sie nicht mehr sehen könne und sie umbringen wolle, führte der Beschuldigte aus, er habe drei Mal Schluss gemacht mit ihr. Er habe gar nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen, doch sie habe ihn angefleht, nicht zu gehen. Er habe die Wohnung verlassen wollen, doch sie habe ihn zurückgehalten. Er habe zu ihr gesagt, wenn es doch nicht klappe zwischen ihnen und sie die Nerven verlieren würden, sollten sie sich trennen. Doch sie habe das nicht gewollt. Dann sei er halt geblieben, wegen seines Herzens. Das sei drei Mal so vorgefallen. Sie habe schlechte Erfahrungen gemacht mit ihrem Ex-Freund, und ihre Eltern hätten nicht mehr mit ihr geredet, wenn sie schon wieder eine Beziehung beendet hätte. Darum habe sie ihn nicht gehen lassen. Sie habe die Wohnungstüre zugeschlagen, doch wenn die Nachbarn so etwas sehen respektive hören würden, dann sei es immer der Fehler des Mannes (Urk. 5/1 S. 4 f.). Auf erneuten Vorhalt, ob er der Privatklägerin mit dem Tod gedroht habe, sagte er aus, er sei wütend gewesen und habe zu ihr gesagt, wenn sie das noch einmal mache, dann wisse er nicht, was er tun würde. Sie kenne sein Land, und sie habe sich etwas zusammenfantasiert. Damit habe er gemeint, wenn sie ihn noch einmal betrügen würde. Als er zum zweiten Mal mit ihr habe Schluss machen wollen und gemerkt habe, dass er die Nerven verlieren würde, habe er sich selber verletzt. Dafür gebe es Zeugen. Aus Reflex habe er einen Stein oder sonst einen Gegenstand genommen und sich dabei an seinem Oberkörper respektive Bauch verletzt, oberflächlich geritzt. Sie habe das selber gesehen (Urk. 5/1 S. 5). Auf nochmaligen Vorhalt, warum die Privatklägerin bei der Polizei ausgesagt habe, er habe sie mit dem Tod bedroht, sagte der Beschuldigte aus, er sei wütend gewesen und habe gesagt, dass er nicht wisse, was er dann tun werde, wenn sie ihn wieder betrügen würde. Das sei alles. Er habe nie zu ihr gesagt, dass er sie umbringen werde (Urk. 5/1 S. 5).
- 24 - Auf Vorhalt, dass er den Kopf der Privatklägerin drei bis vier Mal in der Badewanne unter Wasser gehalten haben soll, führte der Beschuldigte aus, oh mein Gott, dazu habe er nichts zu sagen. Das stimme überhaupt nicht. Sie seien sehr wohl im Bad gewesen und hätten zusammen gestritten. Doch ein Vorfall mit der Badewanne habe nie stattgefunden. Die Privatklägerin habe eine Lieblingsserie, welche sie jeweils schaue. Diese heisse "Pablo Escobar" und die andere Serie heisse "El Cartel de los Sapos 2". In dieser Serie komme eine Szene vor, genau mit einer Badewanne. Was passiere, wenn Leute andere Leute betrügen würden. Sie hätten diese Serie jeweils zusammen angeschaut und sie habe von ihm jeweils wissen wollen, was genau passiere. Er komme ja aus der gleichen Stadt wie Pablo Escobar. Auf Frage, ob der von der Privatklägerin geschilderte Vorfall mit der Badewanne gar nie stattgefunden habe, gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll, ja, das habe nie stattgefunden. Die Privatklägerin sei eine intelligente Frau, sie merke sich das, was sie nicht wissen sollte. Sie habe ihn während der Serie jeweils ganz genau gefragt, was passiert und in der Serie vorgekommen sei, dass der eine jemanden betrogen habe und die Strafe sei eben das mit der Badewanne gewesen (Urk. 5/1 S. 6). Auf die Frage, was er dazu sage, dass er nach dem Badewannenvorfall auf die am Boden liegende Privatklägerin gekniet sein und ihr mit einer Hand gegen den Hals gedrückt und mit der andern Hand den Mund zugehalten haben soll, sagte er aus, das sei nicht vorgefallen, das stimme nicht. Er gebe zu, dass er sie mit einer Hand am Hals gepackt habe. Klar sei sie dadurch in Panik geraten. Damit wolle er sagen, dass er sie von vorne am Hals festgehalten habe, damit sie wieder auf Augenhöhe gekommen seien, weil sie immer zu Boden gesehen habe, und das habe er nicht gewollt. Er habe ihr während des Streits in die Augen schauen wollen. Zugedrückt habe er nicht (Urk. 5/1 S. 6, Antw. auf Fragen 39 f.). Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin anschliessend gegen den Oberkörper und zwei Mal gegen ihren Bauch geschlagen haben soll, wobei diese für einige Sekunden keine Luft bekommen habe, führte er aus, so sei es nicht gewesen. Es sei so gewesen, wie er es beschrieben habe. Als er ihren Hals losgelassen habe, und zwar, weil er das so gewollt habe, habe sie ihm gesagt, dass sie ihn liebe (Urk. 5/1 S. 7).
- 25 - Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin gedroht haben soll, ihre Familie würde "drunter kommen", führte der Beschuldigte aus, dies sei alles in ihrer Vorstellung und habe mit der Serie zu tun, die sie immer schaue. Wenn in dieser Serie jemand den anderen verrate, dann passiere dieser Person sehr schnell etwas. Aber eben, dies sei nur in der TV-Serie so (Urk. 5/1 S. 10). 5.3.2. Hafteinvernahme vom 15. Juni 2018 Anlässlich der Hafteinvernahme führte der Beschuldigte auf die Frage, was er zum Vorwurf sage, er habe die Privatklägerin in die Badewanne gedrückt und ihr dabei den Kopf unter Wasser gehalten, aus, er habe bereits der Polizei dazu geantwortet. Das sei Phantasie. Sie hätten nicht einmal vier Tage davor diese Serie geschaut. Sie heisse "Il Cartell del los Sapos" und auf erneute Frage, ob er sie in die Badewanne gedrückt habe, nein, auf jeden Fall nicht (Urk. 5/2 S. 4, Antw. auf Fragen 7 f.). Der Beschuldigte sagt zudem erneut aus, dass er die Privatklägerin am Hals gepackt habe, weil sie ihn nicht angeschaut habe. Auf Frage, weshalb die Privatklägerin sage, dass er auf ihr gekniet sei und sie am Hals gewürgt habe, gab er einzig zu Protokoll, er verweise auf seine Aussagen gegenüber der Polizei, wo er erklärt habe, wie er sie am Hals gepackt habe (Urk. 5/2 S. 5). 5.3.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. Juli 2018 Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, er wolle die Geschichte mit dem Messer so erzählen, wie sie wirklich passiert sei. Er sei an jenem Tag zuhause gewesen und die Privatklägerin bei der Arbeit. Er habe einen Kollegen, der heisse I._____, der sei am Abend zu ihm auf Besuch gekommen. Sie sei dann von der Arbeit nach Hause gekommen. Es habe keine Probleme gegeben, und sie habe seinen Kollegen gesehen. Er sei dann auf dem Sofa gelegen, als sie nach Hause gekommen sei. Er habe Cannabis geraucht in dieser Zeit. Wenn die Privatklägerin nach Hause komme, würde sie immer für sie beide kochen. Dies sei um ca. 23.00 Uhr gewesen. Sie habe ihn gefragt, ob er etwas essen wolle. Er habe ja gesagt und um Omeletten gebeten. Sie sei dann in der
- 26 - Küche gewesen am Vorbereiten mit dem Messer. In dieser Zeit hätten sie Augenkontakt miteinander gehabt. Sie habe ihn gefragt, was er mit I._____ gesprochen habe. Sie sei dann am Speck schneiden gewesen für das Omelette, und sie hätten miteinander gesprochen. Während des Gesprächs habe sie ihn immer wieder angeschaut und gleichzeitig den Speck geschnitten. Dann habe sie plötzlich geschrien. Er sei dann in Richtung Küche gerannt und habe gesehen, dass das Blut spritze. Er sei dann ins WC gerannt und habe Zahnpaste geholt, welche er ihr aufgetragen habe, damit es nicht mehr so spritze. Dann habe er mit Papier darauf gedrückt. Er sei dann auf die Idee mit dem Socken gekommen, um das Blut zu stillen. Er habe sie zum Arzt schicken wollen, aber es sei schon spät gewesen. Sie habe ihm gesagt, dass sie lieber am nächsten Morgen vor der Arbeit zum Arzt gehen wolle (Urk. 5/3 S. 2 f.). 5.3.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 27. Juli 2018 Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin gesagt haben soll, er könne sie nicht mehr sehen und wolle sie umbringen, sagte der Beschuldigte aus, vielleicht habe sie es so verstanden. Er habe es aber nicht so gemeint. Zum Vorfall im Badezimmer befragt, führte er aus, das stimme gar nicht. Er habe ihr den Mund nicht zugehalten. Das stimme nicht. Am Hals habe er sie gehalten. Es sei auch richtig, dass er sie an den Haaren gehalten habe, damit sie ihn anschaue. Das habe er bereits bei der Polizei gesagt. Als er sie am Hals gehalten habe, sei das nur so stark gewesen, damit sie ihn angeschaut habe, bzw. dass er ihren Kopf in Richtung seiner Augen bewegen konnte. Er habe ihr auch nicht in den Bauch getreten. Das stimme nicht (Urk. 5/5 S. 8 f.). Zum Vorfall mit dem Messer befragt, gab der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, das stimme definitiv nicht. Es sei so gewesen, wie er es erklärt habe. Sie habe sich selber mit dem Messer geschnitten. Sie gebe ihm die Schuld, weil sie miteinander gesprochen hätten wegen diesem Kollegen namens I._____ (Urk. 5/5 S. 10). Auf Vorhalt, dass er gegenüber der Privatklägerin gedroht haben soll, ihre Familie würde "drunter kommen", wenn sie etwas über die Vorfälle der Polizei erzählen
- 27 würde, wobei er zunächst ihren Bruder, dann ihren Vater und schliesslich ihre Mutter umbringen würde, führte er aus, das stimme nicht. Sie habe immer die Freiheit gehabt, zu ihren Eltern zu gehen. Wenn sie das alles tatsächlich erlebt hätte, hätte sie es auch ihren Eltern sagen können. Sie sei täglich bei ihren Eltern gewesen. Diese hätten ja offenbar auch nichts gemerkt. Es seien so viele Menschen in ihrer Umgebung gewesen. Er verstehe nicht, warum sie nicht schon früher zur Polizei gegangen sei, wenn sie so traumatisiert gewesen sei (Urk. 5/5 S. 10 f.). 5.3.5. Befragung vor Vorinstanz am 23. Januar 2019 Auf Vorhalt von Anklageziffer 2, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod gedroht habe, führte dieser aus, das stimme so nicht. Er habe gesagt, er wisse nicht, was er dann mache. Von Umbringen sei nie die Rede gewesen. Er sei in diesem Moment wütend gewesen. Auf Nachfrage, was er denn damit gemeint habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse es auch nicht. Er habe schon einmal mit ihr Schluss machen wollen. Sie sei wegen dem immer unter Druck gewesen und habe Angst gehabt, dass er sie verlassen werde. Das habe er mit dem vorherigen Satz auch gemeint. Er habe ihr angedroht, dass wenn sie so etwas wieder mache, er Schluss mit ihr machen würde. Sie habe hinter seinem Rücken mit Männern abgemacht. Er habe sie dann erwischt. Wenn sie wieder solche Sachen hinter seinem Rücken machen würde, wäre es fertig für ihn (Prot. I S. 39 f.). Befragt zum Vorfall im Badezimmer, wonach er die Privatklägerin mit dem Kopf bis zum Hals über den Badewannenrand ins Wasser gedrückt haben soll, sodass diese keine Luft mehr bekommen habe, sagte der Beschuldigte aus, dies sei falsch. Es sei ein ganz normaler Tag gewesen, und sie sei bei der Arbeit gewesen. Als sie am Feierabend nach Hause gekommen sei, hätten sie miteinander gesprochen, und sie sei nachher ins Badezimmer gegangen, um sich abzuschminken. Er sei dann auch dorthin gegangen, und sie hätten sich ganz normal weiter unterhalten. Sie habe dann eine Nachricht erhalten, in welcher gestanden sei, "es war schön gestern". Er habe sie dann gefragt, was diese Nachricht soll. Sie sei dann nervös geworden und habe auf den Boden geblickt. Er habe dann ih-
- 28 re Stirn gepackt und nach oben gezogen. Sie habe dann Druck nach unten gegeben, weil sie sich geschämt habe. Dann habe er ihr Gesicht nach oben gezogen und ihr gesagt, sie solle ihm sagen, was mit dem passiert sei. Sie habe sich entschuldigt und schuldig gefühlt. Er sei dann ins Wohnzimmer gegangen und habe sein Glas genommen (Prot. I S. 41). Auf Nachfrage, warum die Privatklägerin so etwas erzählen sollte, führte er aus, er komme aus einem Land, dessen Name schon viel sage. Sie habe das schon immer interessiert, und sie hätten viele "Novelas" von Kolumbien angeschaut. Dabei habe es sich oft um Gewalt gedreht. Sie habe ihn immer gefragt, wieso sie dort solche Sachen machen würden. Sie habe auch ein Video gesehen, wo jemand, der "El Capo" genannt werde, eigentlich alle erschossen habe bis auf eine Frau, die er in der Badewanne ertränkt habe. Sie habe ihn dann gefragt, wieso er diese nicht einfach erschiesse, da dies viel schneller gehe (Prot. I S. 41 f.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er könne sich das nicht erklären. Er habe erzählt, was passiert sei. Er selber frage sich, wie sie solche Sachen erfinden könne. Deshalb sei er ja auch hier. Allgemein habe er im Gefängnis angefangen, zu verstehen, dass sie über einen Film gesprochen habe. Was sie sage, stimme überhaupt nicht (Prot. I S. 42). Auf Vorhalt von Anklageziffer 6 (Vorfall mit dem Messer) führte der Beschuldigte aus, er habe dazu schon einmal Aussagen gemacht, könne es aber gerne wiederholen. Am Abend sei ein Kollege, I._____, zu ihm gekommen. Dieser sei gegangen, kurz bevor die Privatklägerin nach Hause gekommen sei. Sie sei dann nach Hause gekommen und habe sich etwas zu Essen machen wollen. Ihre Mutter habe ihr kürzlich Speck gegeben, und sie habe diesen am Abend schneiden wollen. Dann habe sie sich mit ihm unterhalten und wissen wollen, was er mit I._____ gemacht habe. Sie sei immer neugierig gewesen und habe alles wissen wollen. Sie habe Spiegeleier gekocht und begonnen, etwas zu schneiden. Sie habe mit ihm gesprochen, und er habe sie angeschaut, als sie sich plötzlich geschnitten und er einen Schrei gehört habe. Dann habe er überall Blut gesehen. Er sei zu ihr gerannt und habe begonnen, ihr zu helfen. Er sei erschrocken, weil es so viel Blut gegeben habe. Er habe ihr sogar gesagt, dass sie den Arzt anrufen sollten. Sie habe aber freiwillig bis am Morgen warten wollen. Die Frau sei immer frei gewesen (Prot. I S. 43). Auf die Frage, wie man sich beim Speckschneiden so
- 29 verletzen könne, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe das jetzt erzählt. Er habe es ja nicht ganz genau gesehen. Er habe ja gesagt, wie es gewesen sei. Er könne garantieren, dass sie sich selber geschnitten habe. Es sei beim Speckschneiden passiert, als sie gekocht habe (Prot. I S. 44). Auf Vorhalt von Anklageziffer 8, wonach er der Privatklägerin gedroht habe, dass ihre Familie "drunter kommen" werde, wenn sie die Vorfälle der Polizei erzähle, wobei er zuerst den Bruder, dann den Vater und schliesslich die Mutter umbringen werde, sagte der Beschuldigte aus, er habe seine Aussagen gemacht. Er habe gesagt, dass es dies gar nicht gegeben habe. Die Frau sei wie ein freier Vogel gewesen. Sie sei jederzeit zu ihren Eltern gegangen. Sie sei immer frei gewesen. Sie habe jederzeit zur Polizei gehen können. Am selben Tag, als er verhaftet worden sei, habe er sich selbst bei der Polizei melden wollen. Er habe ja keine Angst vor der Polizei gehabt. Als die Sache mit dem Auge passiert sei, habe er ihr auch gesagt, es sei das Beste, die Polizei anzurufen, und die Sache so zu klären. Auf die Frage, warum die Privatklägerin die Polizei hätte anrufen sollen, gab er zu Protokoll, sie wisse, es sei für ihn kein Problem, dass sie zur Polizei gehe. Er habe seinen Fehler gemacht. Auf Frage, ob er sie dazu aufgefordert habe, zur Polizei zu gehen, sagte er weiter aus, ja, sie sei frei gewesen. Sie habe jederzeit gehen können. Er habe sie sogar mit einem Kollegen zu den Eltern gefahren und von dort abgeholt. Sie seien auch bei den Eltern zu Besuch gewesen (Prot. I S. 45). 5.3.6. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2020 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte erneut in Abrede, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass er sie umbringen wolle. Er habe mehrmals versucht, Schluss zu machen und von ihr wegzugehen. Auch den Vorfall mit der Badewanne bestritt der Beschuldigte weiterhin. Sie seien zwar schon im Badezimmer gewesen, und es habe dort auch einen Streit gegeben; mit einer Badewanne sei aber nichts gewesen. Er wisse nicht mehr alles genau, es sei lange her (Prot. II S. 22 ff.). Auf die Frage, wieso die Privatklägerin ihn hinsichtlich des Vorfalls mit der Badewanne zu Unrecht belasten sollte, sagte der Beschuldigte aus, auch sein Land spiele eine Rolle. Die Privatklägerin sei Fan geworden von
- 30 diesen Serien, welche er ihr gezeigt habe. In diesen seien ein paar Sachen mit Gewalt gewesen. Das mit der Badewanne sei aber "total erfunden" (Prot. II S. 24). Auch zum Vorfall mit dem Messer befragt führte der Beschuldigte erneut aus, dass die Privatklägerin sich beim Kochen selber geschnitten habe. Das wisse er noch. Sie habe ganz normal gekocht und Speck geschnitten. Dann habe es plötzlich gespritzt, und er sei sofort zu ihr gegangen. Er habe sie dann selber ins Spital gebracht an diesem Tag. Dort sei sie alleine gewesen und hätte ganz in Ruhe mit der Polizei sprechen können (Prot. II S. 25). Auf die Frage, was er zum Vorwurf sage, der Privatklägerin gedroht zu haben, ihre ganze Familie würde "drunter kommen", wenn sie zur Polizei gehen würde, gab der Beschuldigte ausweichend zu Protokoll, dass die Privatklägerin frei gewesen sei. Sie sei jeden Tag zu ihren Eltern gegangen. Sie habe gearbeitet und immer gehen können (Prot. II S. 26). Auf die Frage, aus welchem Grund die Privatklägerin zur Polizei gegangen sei, führte er aus, wahrscheinlich habe sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wollen, dann habe sie es auf diese Art probiert. Diese Frau habe selber ihre "Defekte". Ihre Eltern hätten sie gefangen und gezwungen, zur Polizei zu gehen. Ihr Ziel sei nicht, dass er nur einen Monat ins Gefängnis gehe, sondern sie wolle ihn definitiv dort drin sehen (Prot. II S. 27 f.). 5.4. Aussagen der Zeugin E._____ E._____ war bei den anklagegegenständlichen Vorfällen nicht anwesend, sodass sie zu den einzelnen Vorfällen respektive deren Ablauf keine sachdienlichen Aussagen machen konnte, worauf auch die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 70 S. 6). Allerdings konnte sie Aussagen über einzelne Verletzungen sowie den Allgemeinzustand der Privatklägerin machen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte sie dazu am 23. Juli 2018 in Gegenwart des Beschuldigten, welcher mit ihren Aussagen auch konfrontiert wurde (Urk. 5/4), und seiner amtlichen Verteidigung aus, die Privatklägerin habe ihr anlässlich eines Gespräches mitgeteilt, was mit ihrem Partner alles gelaufen sei. Sie habe es schon lange gewusst. Aber die Privatklägerin habe ihr dann bestätigt, was jeweils zuhause vorgefallen sei. Sie habe gewusst, dass diese geschlagen und unter Druck gesetzt werde. Sie
- 31 habe angenommen, dass diese bedroht werde. Man habe der Privatklägerin auch angesehen und bemerkt, dass sie permanent unter Angst gestanden sei. Sie sei mit blauen Augen zur Arbeit gekommen. Einmal habe sie ein aufgeschwollenes Auge gehabt, und es sei blau gewesen. Es sei zwei Mal vorgekommen. Sie hätte auch an ihrem Arm blaue Flecken und Druckstellen gesehen. Die Privatklägerin habe permanent verleugnet, dass dies von ihrem Partner stamme. Dies sei im April allenfalls Mai gewesen. Die Privatklägerin sei auch von ihrer Ärztin krankgeschrieben worden. Sie sei den ganzen Juni nicht mehr zur Arbeit gekommen, weil sie wegen psychischer Überbelastung krankgeschrieben gewesen sei. Die Ärztin habe diese blauen Flecken auch gesehen und die Privatklägerin darauf angesprochen. Sie habe mit dieser Ärztin ebenfalls gesprochen. Diese habe ihr gesagt, so lange die Privatklägerin nicht sage, dass er es gewesen sei, könnten sie nichts machen (Urk. 7 S. 3 ff.). Weiter führte E._____ aus, die Privatklägerin sei unkonzentriert, abgelenkt, ungepflegt, nicht mehr geschminkt, mit dunklen Augen, also verschlafen gewesen. Er habe dieser die ganze Zeit geschrieben und telefoniert, einen richtigen Psychoterror losgelassen. Es habe eigentlich die ganze Mitarbeitercrew mitbekommen, was bei der Privatklägerin abgehe. Einige hätten versucht, mit ihr zu reden, aber diese habe komplett dicht gemacht (Urk. 7 S. 5). Auf Frage, woher sie wisse, dass das Verhalten der Privatklägerin auf den Beschuldigten zurückzuführen sei, sagte die Zeugin aus, die Privatklägerin habe mit ihr gesprochen. Sie habe der Privatklägerin auch gesagt, sie müsse mit diesem Typ Schluss machen. Die Privatklägerin habe ihr dann auch bestätigt, dass sie sich wegen ihm so verändert habe. Es sei ein stetiger Prozess gewesen, welcher immer schlimmer geworden sei (Urk. 7 S. 5 f., Antw. auf Frage 25). Weiter führte die Zeugin aus, die Privatklägerin sei am Schluss ein Wrack gewesen. Die Privatklägerin habe einmal auf krank gemacht und ihr gesagt, es stimme nicht, dass es ein blaues Auge sei. Sie habe der Privatklägerin dann nicht geglaubt und dieser gesagt, sie komme jetzt vorbei und schaue sich das an. Die Privatklägerin habe dann natürlich ein blaues Auge gehabt. Die Privatklägerin habe ihr dann gesagt, dies sei nicht von ihm. Das Auge sei ganz zu und aufgeschwol-
- 32 len gewesen. Die Privatklägerin habe behauptet, es sei wegen Heuschnuppen. Da habe die Privatklägerin sie aber angelogen. Sie habe der Privatklägerin gedroht, dass sie alles ihren Eltern erzählen würde. Davor habe diese immer am meisten Angst gehabt (Urk. 7 S. 6). 5.5. Arztberichte Dr. med. F._____ hält in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 fest, die Patientin habe am 3. April 2018 berichtet, sich selber mit einem Messer in den Ringfinger links geschnitten zu haben. Es habe eine ca. 3 cm lange Wunde am Ringfinder gehabt. Diese habe genäht werden müssen. Ob der Unfallhergang der Wahrheit entspreche, könne nicht beurteilt werden, töne aber plausibel. Eine Selbstbeibringung sei möglich. Eine Bedrohung des Lebens habe nicht bestanden, auch ohne ärztliche Versorgung. Die Arbeitsunfähigkeit sei vom 3. bis 6. April 2018 100 % gewesen (Urk. 17/4). Dr. med. G._____ hielt in ihrem Bericht vom 12. Juli 2018 fest, die Patientin sei am 7. Mai wegen entzündeter Augen gekommen. Sie habe angegeben wegen einer Pollenallergie so stark an den Augen gerieben zu haben, dass sie nun auch Blutergüsse habe. Darauf angesprochen, ob sie geschlagen worden sei, verneinte sie dies. Am 1. Juni 2018 habe sie angegeben, an ihrer Arbeitsstelle überfordert zu sein und eine Krankschreibung sowie eine Überweisung an einen Psychiater gewünscht. Dort sei sie dann am 12. Juni 2018 gewesen und habe erzählt, dass sie seit längerer Zeit von ihrem Freund geschlagen werde. Bei einer telefonischen Konsultation am 12. Juni 2018 habe die Patientin dies auch ihr gegenüber bestätigt. Sie habe es ihr aus Angst nicht vorher sagen können. Sie habe bereits den Verdacht gehabt, dass die Patientin tätlich angegangen worden sei, was diese aber nicht bestätigt habe. Sie denke, die Hämatome seien durch Fremdeinwirkung entstanden. Eine Selbstbeibringung erscheine ihr unwahrscheinlich (Urk. 17/6).
- 33 - 5.6. Gewaltschutzverfahren Mit Gewaltschutzverfügung der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2018 wurde der Beschuldigte aufgrund massiver körperlicher Übergriffe auf die Privatklägerin aus der Wohnung in C._____ weggewiesen, und es wurde ihm ein Rayon- und Kontaktverbot auferlegt (Urk. 9/1). Zum Sachverhalt wird unter anderem festgehalten, der Beschuldigte habe die Geschädigte am Genick gepackt und ins Badezimmer gezogen. Dort habe er ihren Kopf drei bis vier Mal komplett unter das kalte Wasser der halbvollen Badewanne gedrückt. Nachdem sich die Geschädigte dagegen habe wehren und aus dem Griff befreien können, sei sie durch den Beschuldigten in Rückenlage zu Boden gedrückt worden. Dieser sei daraufhin auf sie gekniet und habe mit einer Hand ihren Hals sowie mit der anderen Hand ihren Mund für 10-15 Sekunden zugedrückt. Der Druck sei so heftig gewesen, dass die Geschädigte keinen Ton habe von sich geben können. Zudem habe der Beschuldigte der Geschädigten im genannten Zeitraum mehrfach verbal mit dem Tod gedroht (Urk. 9/1 S. 5 f.). Weiter wird zum Zustand der gefährdeten Person festgehalten: Aufgelöst, weinend, verängstigt (Urk. 9/1 S. 3). Mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Meilen vom 22. Juni 2018 wurden die von der Kantonspolizei Zürich angeordneten Schutzmassnahmen verlängert (Urk. 9/2). 5.7. Beweiswürdigung 5.7.1. Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 87 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.7.2. Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was dazu führt, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden.
- 34 - Die Privatklägerin hat aufgrund ihrer Stellung als Verfahrensbeteiligte und der von ihr geltend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sie könnte daher versucht sein, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung ihrer Aussagen entsprechend zu berücksichtigen ist. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. E._____ gab an, in keiner Beziehung zum Beschuldigten zu stehen und diesen noch nie gesehen zu haben. Betreffend ihre Beziehung zur Privatklägerin führte sie aus, diese sei ihre Angestellte gewesen, welche von November 2017 bis Ende Juni 2018 bei ihr gearbeitet habe (Urk. 7 S. 3). Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche aufgrund des ehemaligen Angestelltenverhältnisses auf eine dadurch begründete Voreingenommenheit schliessen liessen. Hinzukommt, dass E._____ als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat (Urk. 7 S. 2). Es besteht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Im Vordergrund steht aber bei allen drei erwähnten Personen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 5.7.3. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat in allen Einvernahmen konstant und im Kerngehalt gleichbleibend ausgesagt. Sie schilderte die anklagegegenständlichen Vorfälle, detailliert, lebensnah und schlüssig. So gab sie – zum Vorfall im Badezimmer befragt – in ihren Einvernahmen konstant zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie auf allen vieren ins Badezimmer geschleift habe, ihren Kopf bis zum Hals drei bis vier Mal je für ein paar Sekunden in der Badewanne unter Wasser gedrückt habe, während sie versucht habe, sich mit den Armen vom Badewannenrand wegzustossen und er anschliessend während 10 bis 15 Sekunden seine Hand gegen ihren Hals gedrückt sowie ihr mit der anderen Hand den Mund zugehalten habe, als sie auf dem Rücken auf dem Badezimmerboden gelegen sei. Bevor er das Badezimmer verlassen habe, habe er ihr zudem zwei Tritte in den Bauch verpasst (Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/3 S. 6 und S. 15 ff.; Prot. I S. 23 f.). Auch ihre Schilderung, wonach
- 35 das Wasser kalt und die Badewanne nur halbvoll gewesen sei (Urk. 6/1 S. 3), lassen den Vorfall erlebt wirken. Gleich verhält es sich mit der ihr gegenüber geäusserten Drohung im Zusammenhang mit ihrer Familie. Auch diesbezüglich sagte sie in ihren Einvernahmen gleichbleibend aus, der Beschuldigte habe damit gedroht, dass ihre Familie "drunter kommen werde", wenn sie der Polizei etwas über die Vorfälle erzählen würde, wobei er zunächst ihren Bruder, dann ihren Vater und schliesslich ihre Mutter umbringen würde (Urk. 6/2 S. 10; Urk. 6/3 S. 9 und S. 24; Prot. I S. 27 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 10; Urk. 103 S. 11 f.) betreffen allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin nicht das eigentlich Kerngeschehen, sondern beziehen sich auf das Randgeschehen und Nebensächlichkeiten. Entsprechend ist auch nicht weiter von Bedeutung, ob der Beschuldigte die Privatklägerin am Nacken oder den Haaren ins Badezimmer geschleift hat, zumal er ihr auch an den Haaren gezogen haben kann, wenn er sie am Nacken festgehalten hat. Dass sie dabei auf den Knien und allen vieren gewesen sei, als sie vom Beschuldigten ins Badezimmer gezogen wurde, sagte sie aber konstant in allen Einvernahmen aus. Der abnehmende Detailierungsgrad ihrer Schilderungen und allfällige Erinnerungslücken entsprechen der Erfahrung, dass die Erinnerung zeitnah zu den Vorfällen am zuverlässigsten ist, um dann mit zunehmendem Zeitablauf zu verblassen. Entsprechend waren die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft am detailliertesten. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz rund ein halbes Jahr nach ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte sie dann geltend, sie habe die Reihenfolge nicht ganz im Kopf, wann was passiert sei (Prot. I S. 21). Dies weist darauf hin, dass die Privatklägerin nicht einfach Angelerntes wiedergab und ist vereinbar mit im Zeitablauf nachlassender Erinnerung. Auch die Abweichung in ihren Aussagen im Zusammenhang mit dem Abtrocknen nach dem Vorfall betrifft lediglich das Randgeschehen. So gab sie gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie sich nach dem Vorfall im Badezimmer selber abgetrocknet und angezogen habe (Urk. 6/3 S. 6), während sie vor Vorinstanz aussagte, der Beschuldigte habe ihr dabei geholfen (Prot. I S. 24). Diese Aussage der Privatklägerin zeigt zudem, dass sie keinerlei Tendenz zu Übertreibungen und auch kein In-
- 36 teresse daran hat, den Beschuldigten in ein besonders ungünstiges Licht zu rücken respektive sein Verhalten überaus negativ darzustellen. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung bei ihrer Argumentation, wonach es fraglich sei, ob bei einer gewöhnlichen Badewanne ein volles Untertauchen des Kopfes bis zum Hals überhaupt möglich sei, wenn diese nicht einmal bis zur Hälfte gefüllt sei (Urk. 70 S. 11; Urk. 103 S. 12). Die Privatklägerin sagte klar aus, die Badewanne sei halbvoll gewesen, und da auch eine halbvolle Badewanne genügend Liter Wasser fassen kann, ist es ohne weiteres möglich, den Kopf bis zum Hals unter Wasser zu drücken. Die Privatklägerin räumte auch ein, wenn sie sich nicht sicher war oder etwas nicht mehr wusste. So gab sie auf die Frage, wie lange sie jeweils unter Wasser gedrückt worden sei, bei der Polizei zu Protokoll, wie lange könne sie nicht sagen (Urk. 6/1 S. 3, Antw. auf Frage 13). Auf die Frage, ob der Beschuldigte etwas gesagt habe, als er sie unter Wasser gedrückt habe, führte sie bei der Polizei aus, das wisse sie nicht mehr (Urk. 6/1 S. 4, Antw. auf Frage 16). Wenn die Verteidigung dann geltend macht, die Aussagen der Privatklägerin seien nicht glaubhaft, weil sie sich nicht an genügend Details zu erinnern vermöge, sie insbesondere nicht mehr wisse, wie lange ihr Kopf vom Beschuldigten unter Wasser gedrückt worden sein soll (Urk. 70 S. 10; Urk. 103 S. 11 f.), so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Gerade in einer belastenden Stresssituation erscheint nachvollziehbar, dass zeitliche Dimensionen nur schwer abschätzbar sind und deshalb nur sehr eingeschränkt verlässliche Angaben zur Dauer von Vorfällen gemacht werden können. Dass die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft dann weiter zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie solle aufhören, sich zu wehren, sie solle es einfach zulassen (Urk. 6/3 S. 6), führt ebenfalls nicht dazu, dass ihre Darstellung unglaubhaft erscheint, zumal es sich um eine auffällige Aussage mit einer wenig naheliegenden Wortwahl handelt. Es erscheint unplausibel, dass die Privatklägerin sich diese ausgedacht hat. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass Betroffene sich bei traumatischen Erlebnissen im Schockzustand nicht an sämtliche Details zu erinnern vermögen, weil gewisse in einer solchen Situation in den Hintergrund treten.
- 37 - Auch als die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft auf die Frage, ob sie nach Luft gerungen habe, aussagte, sie wisse es nicht mehr (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Frage 59), oder auf Vorhalt, bei der Polizei habe sie ausgesagt, der Beschuldigte habe 10 bis 15 Sekunden gegen ihren Hals gedrückt, zu Protokoll gab, sie könne es nicht mehr genau sagen (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Frage 62), verdeutlicht, dass sie nicht einfach Einstudiertes wiedergab und unbesehen Vorhalte aus früheren Aussagen bestätigte. Dies zeigt sich auch darin, dass sie in der ersten Einvernahme noch aussagte, er habe ihr kurz vor dem Vorfall im Badezimmer gesagt, dass er sie nicht mehr sehen könne, er kein Geld mit ihr machen und sie umbringen wolle (Urk. 6/1 S. 3, Antw. auf Frage 10), während sie bei der Staatsanwaltschaft zunächst noch ausführte, er habe gesagt, er könne nicht mehr mit so einer Person zusammen sein (Urk. 6/3 S. 6) und dann im späteren Verlauf die Frage, ob sie sich noch an die genauen Worte dieser verbalen Drohung erinnern könne, verneinte (Urk. 6/3 S. 15, Antw. auf Frage 51). Auch vor Vorinstanz führte sie aus, sie wisse nicht mehr, wie es angefangen habe (Prot. I S. 23). Entsprechend lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 (Drohung) mangels klarer Bestätigung durch die Privatklägerin auch nicht erstellen. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Privatklägerin sei durch ihre Familie instrumentalisiert worden und belaste den Beschuldigten nur deshalb (Urk. 70 S. 12 f.; Urk. 103 S. 14). Auch der Beschuldigte führte aus, dass die Privatklägerin und ihre Eltern gewollt hätten, dass er bei der Polizei lande (Urk. 5/1 S. 7; Prot. II S. 27). Er sei überzeugt davon, dass sie von ihren Eltern manipuliert worden sei. Als er ihr erlaubt habe, ihre Eltern zu besuchen, sei sie hingegangen, und er sei sicher, dass sie darüber gesprochen hätten, wie sie ihn nun sprichwörtlich "ficken" könnten. Es sei ein Komplott gegen ihn von der Privatklägerin und deren Familie (Urk. 5/1 S. 10). Den Akten lassen sich allerdings keine Hinweise auf eine entsprechende Instrumentalisierung und Beeinflussung der Privatklägerin durch ihre Familie entnehmen, und auch der Umstand, dass die Privatklägerin sehr zurückhaltend aussagte und den Beschuldigten nicht übermässig belastet, zeigt, dass es ihr nicht darum geht, ihm zu schaden oder eine möglichst hohe Strafe zu erwirken. Sie versuchte auch nicht, ihre Verletzungen übertrieben darzustellen, sondern schwächte diese eher ab. Auf die Frage, ob sie durch das Drücken unter
- 38 - Wasser sowie die zahlreichen Schläge verletzt worden sei, führte sie lediglich aus, sie habe nur Prellungen und blaue Flecken sowie Kopfschmerzen von allem gehabt (Urk. 6/1 S. 4, Antw. auf Frage 20). Auch hinsichtlich des Vorfalls, als der Beschuldigte ihr im Badezimmer auf dem Boden mit einer Hand gegen den Hals gedrückt und ihr danach zwei Tritte gegen den Bauch versetzt hatte, sagte sie nur zurückhaltend aus, indem sie ausführte, er habe sie nur einige Sekunden so gedrückt, und sie könne nicht sagen, wie fest er bei seinen Tritten ausgeholt habe (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/3 S. 17). Zudem verneinte sie auch die Frage, ob der Beschuldigte Schuhe getragen habe, als er nach ihr getreten habe (Urk. 6/3 S. 26, Antw. auf Frage 144). Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten, wie von ihm geltend gemacht, übermässig belasten wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, den Vorfall mit dem Drücken ihres Kopfes unter Wasser respektive dem Drücken ihres Halses oder die Tritte gegen sie dramatischer darzustellen oder auszuführen, dass sie von ihm nach diesem Vorfall auch noch zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei. Die Privatklägerin gab aber im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie diesbezüglich nicht gezwungen und zu nichts gedrängt habe (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 17 f.). Sie habe gedacht, dass sie ihm etwas Gutes tun würde (Urk. 6/2 S. 4). Sie verneinte auch auf mehrfaches Nachfragen, dass sie zu Oralsex und Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gezwungen worden oder es dabei zu Gewaltanwendungen gekommen sei. Es habe weder Zwang noch Gewalt seinerseits stattgefunden (Urk. 6/2 S. 6 ff.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 11) hat der Umstand, dass es nach den Gewaltanwendungen im Badezimmer zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen war, keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Privatklägerin führte diesbezüglich bei der Polizei aus, dass es danach bei der Parkbank in C._____ bei der Kirche zu einvernehmlichem Oralsex und Geschlechtsverkehr gekommen sei, weil sie etwas Gutes habe machen sollen, damit das, was vorher passiert sei, wie vergessen gehe. Es sei ein Gefühlsmix gewesen wegen dem, was vorher passiert
- 39 sei. Irgendwie habe sie nicht gewusst, was richtig und was falsch sei in diesem Moment. Sie liebe ihn (Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/3 S. 6). Sie habe gedacht, dass er etwas Schlimmeres machen würde, aber es sei ja nur Sex gewesen. Sie glaube, dass er dies gebraucht habe, um zu sehen, dass sie ihm verzeihe für das, was er gemacht habe (Urk. 6/2 S. 7). Sie habe nicht gewusst, was richtig und falsch war. Sie habe einfach gewusst, dass er sie liebe (Urk. 6/2 S. 8). Auch bei der Staatsanwaltschaft gab sie zu Protokoll, dass sie mitgemacht habe aus Angst, was er sonst mit ihr machen könnte. Er habe es so vermittelt, dass sie etwas Gutes machen solle. Er habe versucht, sie vorher umzubringen. Sie habe in Angst gehandelt (Urk. 6/3 S. 17). Auf die Frage, was aus ihrer Sicht passiert wäre, wenn sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, sagte sie aus, für sie sei er nachher unzurechnungsfähig gewesen. Vielleicht hätte er dort weitergemacht, wo er aufgehört habe. Sie habe nicht gewusst, wie weit er noch gehen könnte, wenn er schon solche Dinge getan habe (Urk. 6/3 S. 17 f., Antw. auf Frage 72). Die Privatklägerin schildert authentisch, dass sie sich in einem Gefühlschaos befunden und Angst gehabt habe. Entsprechend erscheint auch glaubhaft, dass sie nicht wusste, wie sie sich in dieser Situation verhalten sollte, und dass sie mit sexuellen Handlungen einverstanden war, um den Beschuldigten zu beruhigen respektive die ganze angespannte Situation zwischen ihnen zu deeskalieren. Die Privatklägerin schildert auch nachvollziehbar und authentisch, wie sehr sie die ganze Situation mit dem Beschuldigten belastet habe und wie eingeschüchtert sie gewesen sei. So führte sie bei der Polizei aus, dass sie nach Portugal gehen werde, bis alles geregelt sei. Auf Nachfrage, was geregelt werden solle, gab sie zu Protokoll, sie wolle einfach, dass er gefunden werde (Urk. 6/2 S. 2). Sie wisse einfach, dass sie nach Portugal gehen wolle. Sie habe Angst vor dem, was nun komme (Urk. 6/2 S. 9). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab sie diesbezüglich zu Protokoll, dass sie im Flugzeug nur Angst gehabt habe, weil er noch draussen gewesen sei und die Polizei ihn noch nicht gefasst gehabt habe. Sie habe Angstzustände und Angst, aus der Wohnung zu gehen, gehabt. Sie habe Angst gehabt, dass Kollegen von ihm da seien (Urk. 6/3 S. 3). Auch vor Vorinstanz führte sie aus, dass sie extrem Angst gehabt habe. Als sie für ihre Aussagen bei der Polizei gewesen sei, habe sie draussen noch geraucht. Als sie dort gestanden sei, habe
- 40 sie gedacht, dass der Beschuldigte mit seinem Kollegen vorbeigefahren sei. Sie sei dann panisch hinter dem Auto in Deckung gegangen. Sie habe so Angst gehabt, weil sie zur Polizei gegangen sei. Als sie ihre Aussagen gemacht habe, sei sie mit ihren Eltern nach Hause gegangen. Sie habe nicht schlafen können. Sie habe gesagt, sie könne nicht in der Schweiz bleiben, bis sie ihn finden würden. Sie sei nicht sicher. Sie habe Angst. Sie hätten dann noch in dieser Nacht ein Ticket nach Portugal gelöst. Auch als sie ins Flugzeug gestiegen sei, habe sie gemeint, sie hätte ihn gesehen. Sie sei panisch gewesen, bis sie in Portugal wirklich angekommen sei (Prot. I S. 30). Die Schilderungen der Privatklägerin zeigen anschaulich, in was für einem aufgelösten und ängstlichen Zustand sie gewesen war, als sie ihre Aussagen bei der Polizei tätigte. Auch die Umstände, dass es zu einem Gewaltschutzverfahren gekommen ist, der Beschuldigte aus der Wohnung in C._____ weggewiesen und ihm ein Rayon- und Kontaktverbot auferlegt worden war, belegen, dass die Privatklägerin Angst vor dem Beschuldigten hatte und Schutz vor ihm brauchte (Urk. 9/1; Urk. 9/2). Der Umstand, dass die Privatklägerin den Vorfall mit dem Messer erstmals gegenüber der Staatsanwaltschaft erwähnte, deutet – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 13; Urk. 103 S. 14) – nicht darauf hin, dass sie damit den Beschuldigten wahrheitswidrig unter dem Einfluss ihrer Familie belasten wollte. Dass dieser Vorfall bei der Polizei unerwähnt geblieben ist, lässt sich durchaus mit ihrem aufgelösten und ängstlichen Zustand zu diesem Zeitpunkt in Einklang bringen. So sagte sie gegenüber der Polizei weinend aus, sie habe die ganze Nacht nicht geschlafen. Sie habe das Gefühl, dass sie gar nicht zur Polizei hätte gehen sollen. Sie fühle sich einfach machtlos (Urk. 6/2 S. 2). Zudem waren es auch viele einzelne Vorfälle, welche die Privatklägerin schildern musste. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme fragte sie dann auch, ob es noch viele Fragen geben würde, sie möge nicht mehr (Urk. 6/2 S. 9). Dass der Privatklägerin nicht jeder einzelne Vorfall mit sämtlichen Details bereits bei der Polizei in den Sinn gekommen ist, erscheint aufgrund ihres aufgelösten Zustandes somit nachvollziehbar, zumal sich auch die Fragen in den polizeilichen Einvernahmen vorwiegend auf den Vorfall in der Badewanne sowie allfällige Sexualdelikte im Anschluss daran konzentriert haben (Urk. 6/1; Urk. 6/2).
- 41 - Bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz schilderte sie den Vorfall mit dem Messer dann konstant und schlüssig. So sagte sie gleichbleibend aus, dass der Beschuldigte mit einem Messer in der Hand vor ihr gestanden sei. Sie sei auf dem Sofa gesessen, und das Messer sei auf Augenhöhe auf sie gerichtet gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er es jetzt mit ihr beenden, sie umbringen würde. Sie habe Angst gehabt und ihre Hände schützend vors Gesicht gehalten. Dabei habe er sie in den Finger geschnitten (Urk. 6/3 S. 8 und S. 19; Prot. I S. 26). Entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 14; Urk. 103 S. 15) ist auch nicht abwegig, dass die Privatklägerin zur Abwehr ihre Hände mit den Handflächen nach aussen vor ihr Gesicht genommen hat, zumal eine solche Schutzreaktion in einer Bedrohungssituation in der Regel schnell und unüberlegt erfolgt. Was die Verteidigung mit diesem Vorbringen zugunsten des Beschuldigten ableiten will, ist nicht erkennbar, insbesondere, da es keine Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin zu begründen vermag. Auch im Zusammenhang mit diesem Vorfall sagte die Privatklägerin nur sehr zurückhaltend ohne Aggravationstendenz aus und belastete den Beschuldigten nicht übermässig. So gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte dies nicht gewollt habe. Dieser sei darüber selber erschrocken, habe sich dann sofort um sie gekümmert und versucht, die Blutung zu stoppen (Urk. 6/3 S. 8). Auch hinsichtlich einer allfälligen Bewegung des Beschuldigten mit dem Messer sagte sie nur zurückhaltend aus und gab zu Protokoll, sie habe ihre Hände bewegt. Sie glaube, er habe das Messer bewegt, weil es ja an ihre Finger geraten sei. Sie wisse nicht, ob er ausgeholt habe. Plötzlich sei an ihrem Finger nur noch Blut gewesen. Was er genau mit dem Messer gemacht habe, könne sie nicht sagen (Urk. 6/3 S. 20). Auch vor Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe Bewegungen gemacht. Sie habe die Hände vors Gesicht genommen, und dann habe er sie halt plötzlich geschnitten (Prot. I S. 26). Zudem sagte sie auch aus, dass der Beschuldigte selber erschrocken sei, als es begonnen habe, zu bluten, und er ihr geholfen habe, die Blutung zu stoppen (Urk. 6/3 S. 8; Prot. I S. 25). Die Schnittverletzung der Privatklägerin ist im ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 11. Juli 2018 (Urk. 17/4) dokumentiert und hatte eine Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin von 100 % für vier Tage zur Folge (Urk. 17/3). Dass
- 42 - Dr. med. F._____ in seinem Bericht festhielt, die Privatklägerin habe am 3. April 2018 berichtet, sich selber mit einem Messer in den Ringfinger links geschnitten zu haben, und es nicht beurteilt werden könne, ob der Unfallhergang der Wahrheit entspreche, es aber plausibel töne (Urk. 17/4), führt nicht dazu, dass die von der Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz geschilderte Sachverhaltsdarstellung im Zusammenhang mit dem Messervorfall unglaubhaft erscheint. Die Privatklägerin erklärte nachvollziehbar, dass sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe, dieser sie kontrolliert und eingeschüchtert habe, sodass sie sich nicht getraut habe, sich jemandem anzuvertrauen (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 3 und S. 9; Urk. 6/3 S. 9; Prot. I S. 26, S. 28 und S. 30 f.). Dies ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeugin E._____ sowie dem Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 12. Juli 2018. So sagte die Zeugin E._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, man habe der Privatklägerin angesehen und bemerkt, dass diese permanent unter Angst gestanden sei. Sie hätte auch an ihrem Arm blaue Flecken und Druckstellen gesehen. Sie habe permanent verleugnet, dass diese von ihrem Partner stammen würden (Urk. 7 S. 4). Aus dem Arztbericht von Dr. med. G._____ geht hervor, dass die Privatklägerin bei einer telefonischen Konsultation am 12. Juni 2018 bestätigt habe, dass sie seit längerer Zeit von ihrem Freund geschlagen werde. Sie habe es ihr aus Angst nicht vorher sagen können (Urk. 17/6). Die Privatklägerin wollte offensichtlich nach aussen verbergen, dass der Beschuldigte sie verletzt hatte. Dieses Verheimlichen erfolgte nicht nur gegenüber ihrem Arbeitsumfeld und den Ärzten, sondern auch gegenüber ihrer Familie (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 3, S. 7 und S. 9; Urk. 6/3 S. 7 f.; Prot. I S. 20 und S. 26 f.). Entsprechend konnte sie auch nicht mit ihrer Familie oder dem Arzt frei über den Messervorfall sprechen, wie dies vom Beschuldigten vorgebracht wird (Urk. 5/2 S. 3). Dass sich die Privatklägerin selber geschnitten haben soll, erscheint auch aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zu diesem Vorfall unglaubhaft (vgl. nachfolgend, Erw. III.5.7.4.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt glaubhaft erscheinen.
- 43 - 5.7.4. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zum in Anklageziffer 3 umschriebenen Zeitpunkt zu Handgreiflichkeiten gekommen ist. Er räumte ein, die Privatklägerin im Badezimmer mit der Stirn und dem Kopf nach oben gezogen (Prot. I S. 41), und sie vorne am Hals gepackt zu haben, wodurch sie in Panik geraten sei (Urk. 5/1 S. 6; Urk. 5/2 S. 5). Als er sie am Hals gehalten habe, sei das nur so stark gewesen, damit sie ihn angesehen habe (Urk. 5/5 S. 9). Diese Darstellung des Beschuldigten erscheint angesichts seiner Aussage, dass die Privatklägerin in Panik geraten sei, unglaubhaft und vermittelt den Eindruck, dass er die Gewalttätigkeiten grundsätzlich zu bagatellisieren versucht. Hätte er sie tatsächlich nur am Hals gehalten, ohne zuzudrücken, wäre die Privatklägerin wohl nicht in Panik geraten. Weiter führte er auch aus, dass die Privatklägerin sehr empfindlich sei, also ihre Haut. Sie esse keine Früchte und kein Gemüse. Sie habe sehr schnell blaue Flecken (Urk. 5/1 S. 4). Auch diese Aussagen zeigen auf, dass der Beschuldigte dazu tendiert, die Vorfälle sowie die entsprechenden Verletzungsfolgen verharmlosend darzustellen. Die weiteren Vorwürfe, insbesondere die anklagegegenständlichen Vorfälle bezüglich der Badewanne und dem Messer sowie die ihr gegenüber geäusserten Drohungen, bestritt er über alle Einvernahmen hinweg konstant. Seine Bestreitungen blieben aber pauschal. Vor diesem Hintergrund stellt die Konstanz der Bestreitung kein besonderes Realitätskennzeichen dar. Auffallend ist auch, dass der Beschuldigte auf gewisse Fragen nur ausweichend geantwortet und ausschweifend Nebensächlichkeiten geschildert hat, die mit dem eigentlichen Kerngeschehen respektive ihm gestellten Fragen in keinem Zusammenhang standen (Urk. 5/1 S. 5 ff.; Urk. 5/2 S. 4; Prot. I S. 40). So betonte er auffallend oft, dass die Privatklägerin frei gewesen sei und jederzeit zur Polizei hätte gehen können (Urk. 5/3 S. 3; Urk. 5/5 S. 11; Prot. I S. 44 f.; Prot. II S. 26 f.). Mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe der Privatklägerin gedroht, dass er sie umbringen wolle, gab er ausweichend zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihn nicht gehen lassen und die Türe zugeschlagen, ohne zum Vorwurf der Drohung Stellung zu nehmen. Auch lenkte er jeweils auf andere Themen ab, ohne die eigentliche Frage zu beantworten, indem er auf den Vorhalt, er solle der Privatklägerin mit
- 44 dem Tod gedroht haben, von seinen Selbstverletzungen berichtete (Urk. 5/1 S. 5) oder auf die Frage, in welchem Zustand die Privatklägerin bei den Vorfällen jeweils gewesen sei, ausweichend zu Protokoll gab, an ihrer letzten Arbeitsstätte habe sie ihn sogar angerufen, dass er vorbeikommen solle, um zu klauen. Sie habe Zutritt gehabt zum Büro, und an Weihnachten habe es dort viel Geld gehabt wegen des guten Umsatzes. Sie habe ihm gegenüber davon gesprochen, dieses Geld zu klauen. Sie habe auch ausgerechnet, wann die Chefin das Geld einzahlen gehen würde. Sie habe zu ihm gesagt, Geld könnten sie immer gebrauchen (Urk. 5/1 S. 7, Antw. auf Frage 43). Mit diesem Aussageverhalten gedenkt der Beschuldigte offensichtlich von der Beantwortung der eigentlich gestellten Frage abzulenken und die Privatklägerin dabei gleichzeitig zu diskreditieren. Auch anlässlich der Hafteinvernahme wich er der Frage, was er zum Vorwurf sage, dass er sich auf die Privatklägerin gekniet und sie am Hals gewürgt haben soll, aus und lenkte das Gespräch auf die Privatklägerin, indem er zu Protokoll gab, einmal sei sie auf ihn gekniet. Sie hätten eine Abmachung gehabt und austesten wollen, wie lange er die Luft anhalten könne. Dies habe ihr dann irgendwie nicht gereicht. Das habe er in ihren Augen gesehen. Sie sei dann mit ihrem ganzen Gewicht auf ihm gekniet. Er habe Angst bekommen und sie weggestossen. Das habe er nicht gesagt, weil er ein Mann sei (Urk. 5/2 S. 5, Antw. auf Frage 14). Der Beschuldigte blieb mit seinen Aussagen generell sehr vage und oberflächlich. So führte er aus, er und die Privatklägerin hätten eine Serie geschaut, in dieser komme eine Szene vor genau mit einer Badewanne (Urk. 5/1 S. 6; Prot. I S. 42). Auch anlässlich seiner Hafteinvernahme und in der Berufungsverhandlung erwähnte der Beschuldigte erneut diese Serie (Urk. 5/2 S. 4; Prot. II S. 24). Was der Beschuldigte damit sagen will, respektive um was es in dieser Szene genau gehen soll, bleibt mangels weiterer Ausführungen seitens des Beschuldigten unklar. Auffallend ist zudem, dass der Beschuldigte die Gewalthandlungen gegenüber der Privatklägerin zu bagatellisieren und sein Verhalten zu rechtfertigen versucht. Vielmehr stellt er sich selber als Opfer dar. So führte er beispielsweise aus, er habe sich selber verletzt. Das habe er jeweils in dem Moment gemacht, als sie gestritten hätten. Die Privatklägerin habe ihn wütend gemacht und anstatt, dass er ihr etwas Schlechtes getan habe, habe er sich lieber selber verletzt. Dies weil er
- 45 sie so geliebt habe. Er habe immer zuerst sich selber verletzt, bevor er gegen die Privatklägerin tätlich geworden sei (Urk. 5/1 S. 5). Er habe jeweils selber unter dem gelitten, was er getan habe. Darum habe er ihr umgehend gesagt, warum sie ihm das antue, warum sie ihn immer wieder in solche Situationen bringe. Sie habe dann geweint und gesagt, es würde ihr leid tun (Urk. 5/1 S. 6 f.). Weiter fällt – wie bereits erwähnt – auf, dass der Beschuldigte bei den Einvernahmen bemüht ist, sich in ein gutes Licht zu rücken, während er die Privatklägerin schlecht zu machen oder gar zu belasten versucht (Urk. 5/1 S. 7; Urk. 5/2 S. 5; Prot. I S. 40 f. und S. 45; Prot. II S. 27 ff.). So führte er beispielsweise aus, die Privatklägerin habe viel von ihm profitiert. Er sei ein guter Mann gewesen. Er habe sie dazu gebracht, Sport zu treiben. Jedes Mal, wenn er sie verlassen wollte, habe sie begonnen, zu schreiben und ein Drama zu machen. Es sei auch vorgekommen, dass sie kein Geld gehabt habe. Sie habe dann auf der "Chilbi" Portemonnaies stehlen und ihn dazu anstiften wollen, mitzumachen. Doch er habe das nicht gewollt. Das sei der Plan gewesen, doch er habe zu ihr gesagt, das sei der falsche Weg. Sie habe auch noch etwas machen wollen mit einer Kokainlieferung (Urk. 5/1 S. 7). Der Beschuldigte macht auch die Privatklägerin selber respektive ihr Verhalten für seine Wutausbrüche und seine ihr gegenüber erfolgten Handgreiflichkeiten verantwortlich. Gegenüber der Polizei führte er beispielsweise aus, als sie im Bett gelegen seien, sei ihm alles wieder in den Sinn gekommen und reflexartig habe er mit seiner Hand gegen ihren Körper geschlagen. Der ganze Vorfall habe begonnen, als sie zu Bett gegangen seien, um zu schlafen und sie dann von ihren sexuellen Begegnungen erzählt habe. Da sei er wieder aufgestanden und habe das gemacht, was er vorhin ausgesagt habe. Er habe mit dem Stuhl ein Loch in die Decke geschlagen (Urk. 5/1 S. 4). Er sei mit den Nerven so fertig gewesen, dass er halt doch mit seiner Hand ausgeholt und sie geschlagen habe (Urk. 5/1 S. 5). Die Aussagen des Beschuldigten weisen zudem gewisse Widersprüche auf. So widerspricht er sich, wenn er einerseits geltend macht, die Eltern der Privatklägerin seien von Anfang an gegen ihre Beziehung gewesen (Urk. 5/1 S. 3) und andererseits ausführt, sie hätten nicht mehr mit der Privatklägerin gesprochen, wenn
- 46 sie sich von ihm getrennt hätte (Urk. 5/1 S. 5). Hätten die Eltern der Priv